Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz
Kapitel IV: STRATEGISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN



I. Menschenrechte der Frauen

210. Die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind das Geburtsrecht aller Menschen; ihr Schutz und ihre Förderung sind die erste Pflicht der Regierungen.

211. Die Weltkonferenz über Menschenrechte bekräftigte das feierliche Bekenntnis aller Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Förderung der weltweiten Achtung, Einhaltung und Wahrung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, anderen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte und dem Völkerrecht. Der universelle Charakter dieser Rechte und Freiheiten steht außer Frage.

212. Die Förderung und der Schutz aller Menschenrechte und Grundfreiheiten muß als vorrangige Zielsetzung der Vereinten Nationen im Einklang mit ihren Zielen und Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der internationalen Zusammenarbeit, angesehen werden. Im Rahmen dieser Ziele und Grundsätze sind die Förderung und der Schutz aller Menschenrechte ein rechtmäßiges Anliegen der Völkergemeinschaft. Die Völkergemeinschaft muß die Menschenrechte weltweit, in gerechter und gleicher Weise, auf derselben Grundlage und mit demselben Nachdruck behandeln. Die Aktionsplattform bekräftigt, daß es geboten ist, die Universalität, Objektivität und Nichtselektivität der Behandlung von Menschenrechtsfragen zu gewährleisten.

213. Die Aktionsplattform bekräftigt, daß alle Menschenrechte - die bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung - gemäß der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind. Die Konferenz bekräftigte, daß die Menschenrechte der Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind. Der volle und gleichberechtigte Genuß aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Frauen und Mädchen ist ein vorrangiges Anliegen der Regierungen und der Vereinten Nationen und für die Förderung der Frau von wesentlicher Bedeutung.

214. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird in der Präambel der Charta der Vereinten Nationen ausdrücklich erwähnt. In allen wichtigen internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte wird das Geschlecht als einer der Gründe genannt, aus denen Staaten niemanden diskriminieren dürfen.

215. Die Regierungen müssen nicht nur jegliche Verletzung der Menschenrechte der Frauen unterlassen, sondern aktiv auf die Förderung und den Schutz dieser Rechte hinwirken. Die Anerkennung der Bedeutung der Menschenrechte der Frau spiegelt sich in der Tatsache wider, daß drei Viertel der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet haben.

216. Die Weltkonferenz über Menschenrechte hat eindeutig bekräftigt, daß die Menschenrechte der Frau während ihres ganzen Lebens ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind. Die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung hat die reproduktiven Rechte der Frau und das Recht auf Entwicklung bestätigt. Sowohl die Erklärung über die Rechte des Kindes 31 als auch die Konvention über die Rechte des Kindes11 garantieren die Rechte der Kinder und bestätigen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts.

217. Die Kluft zwischen dem Vorhandensein von Rechten und ihrer tatsächlichen Ausübung ist auf das mangelnde Engagement der Regierungen bei der Förderung und dem Schutz dieser Rechte und auf die Nichtaufklärung von Frauen wie Männern über diese Rechte durch die Regierungen zurückzuführen. Das Fehlen geeigneter Beschwerdeverfahren auf nationaler und internationaler Ebene und unzureichende Mittel auf beiden Ebenen verschärfen das Problem noch. In den meisten Ländern sind inzwischen Maßnahmen ergriffen worden, um die von der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau garantierten Rechte in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mehrere Länder haben Mechanismen eingerichtet, die den Frauen die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern.

218. Zum Schutz der Menschenrechte der Frau ist es notwendig, soweit wie möglich den Rückgriff auf Vorbehalte zu vermeiden und sicherzustellen, daß Vorbehalte nicht mit dem Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar sind oder anderweitig dem internationalen Vertragsrecht widersprechen. Solange die von den internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgeschriebenen Menschenrechte der Frau im innerstaatlichen Recht wie auch in der innerstaatlichen Praxis nicht voll anerkannt und wirksam geschützt, angewandt, umgesetzt und durchgesetzt werden - im Familien-, Zivil-, Straf-, Arbeits- und Handelsrecht wie auch in Verwaltungsvorschriften -, werden diese Rechte nur auf dem Papier bestehen.

219. In den Ländern, welche die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und andere internationale Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte noch nicht unterzeichnet haben, oder wo Vorbehalte angebracht wurden, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Konvention unvereinbar sind, oder wo innerstaatliche Rechtsvorschriften noch nicht überarbeitet wurden, um internationale Regeln und Normen umzusetzen, ist die formalrechtliche Gleichstellung der Frau noch nicht gesichert. Die vollständige Gleichberechtigung der Frau wird durch die Diskrepanz zwischen einigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht beziehungsweise internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte untergraben. Unnötig komplizierte Verwaltungsverfahren, mangelndes Problembewußtsein innerhalb der Justiz und die unzureichende Überwachung von Verletzungen der Menschenrechte aller Frauen, verbunden mit einem zu geringen Frauenanteil in der Justiz, ungenügender Aufklärung über bestehende Rechte und althergebrachten Einstellungen und Praktiken, lassen die tatsächliche Benachteiligung von Frauen fortbestehen. Die Nichtgleichberechtigung von Frauen in der Praxis wird darüber hinaus durch die mangelnde Durchsetzung von familien-, zivil-, straf-, arbeits- und handelsrechtlichen Vorschriften oder Verwaltungsvorschriften festgeschrieben, mit denen eigentlich sichergestellt werden soll, daß Frauen in den vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen.

220. Jeder Mensch sollte Anspruch auf Teilhabe und Mitwirkung an der kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung haben und in den Genuß ihrer Vorteile kommen können. Vielfach werden Frauen und Mädchen bei der Zuweisung und Verteilung wirtschaftlicher und sozialer Ressourcen diskriminiert. Dies stellt eine direkte Verletzung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte dar.

221. Die Menschenrechte aller Frauen und Mädchen müssen einen integrierenden Bestandteil der Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen bilden. Es bedarf verstärkter Anstrengungen zur Integration der Gleichstellung und der Menschenrechte aller Frauen und Mädchen in die allgemeinen Aktivitäten im gesamten System der Vereinten Nationen und zur regelmäßigen und systematischen Beschäftigung mit diesen Themen in allen zuständigen Gremien und Mechanismen. Dies erfordert unter anderem eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission für die Rechtsstellung der Frau, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Menschenrechtskommission, einschließlich ihrer Sonder- und Themenberichterstatter, unabhängigen Sachverständigen, Arbeitsgruppen und ihrer Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten, der Kommission für bestandfähige Entwicklung, der Kommission für soziale Entwicklung, der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau sowie sonstigen Vertragsorganen auf dem Gebiet der Menschenrechte und allen zuständigen Stellen des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich der Sonderorganisationen. Darüber hinaus bedarf es der Zusammenarbeit, um das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen zu stärken, zu rationalisieren und zu straffen und seine Wirksamkeit und Effizienz zu fördern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötige Doppelarbeit und die Überschneidung von Mandaten und Aufgaben zu vermeiden.

222. Wenn das Ziel der vollen Verwirklichung der Menschenrechte für alle erreicht werden soll, so muß bei der Anwendung der internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte der systematische und systemimmanente Charakter der Diskriminierung der Frauen, den die geschlechtsdifferenzierte Analyse eindeutig aufgezeigt hat, stärker berücksichtigt werden.

223. Eingedenk des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung14 und der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien2, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, bekräftigt die Vierte Weltfrauenkonferenz, daß die reproduktiven Rechte auf der Anerkennung des Grundrechts aller Paare und Einzelpersonen gründen, frei und eigenverantwortlich über die Anzahl, den Geburtenabstand und den Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder zu entscheiden und über die diesbezüglichen Informationen und Mittel zu verfügen, sowie des Rechts auf den höchsten erreichbaren Stand der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Dies umfaßt auch ihr Recht, frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt Entscheidungen in bezug auf die Fortpflanzung zu treffen, wie es in Menschenrechtsdokumenten niedergelegt ist.

224. Gewalt gegen Frauen bedeutet sowohl eine Verletzung als auch eine Beeinträchtigung beziehungsweise Verhinderung der Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau. Unter Berücksichtigung der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und der Arbeit der Sonderberichterstatter sind geschlechtsspezifische Gewalt, wie beispielsweise Mißhandlung und andere Formen der Gewalt in der Familie, sexueller Mißbrauch, sexuelle Versklavung und Ausbeutung und internationaler Frauen- und Kinderhandel, Zwangsprostitution und sexuelle Belästigung, sowie Gewalt gegen Frauen, die auf kulturelle Vorurteile, Rassismus und Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Pornographie, ethnische Säuberung, bewaffnete Konflikte, ausländische Besetzung, religiösen und antireligiösen Extremismus und Terrorismus zurückzuführen ist, mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person unvereinbar und müssen bekämpft und beseitigt werden. Die Regierungen sind aufgerufen, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung und Abschaffung aller Formen von Gewalt gegen Frauen im privaten wie im öffentlichen Leben zu ergreifen, gleichviel ob sie vom Staat oder von Privatpersonen verübt oder toleriert werden.

225. Viele Frauen werden an der Ausübung ihrer Menschenrechte noch durch andere Barrieren gehindert, und zwar aufgrund von Faktoren wie Rasse, Sprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Kultur, Religion, Behinderung, ihrer sozioökonomischen Gesellschaftsschicht oder weil sie Angehörige einer autochthonen Bevölkerungsgruppe, Migrantinnen, einschließlich Wanderarbeitnehmerinnen, vertriebene oder geflüchtete Frauen sind. In manchen Fällen werden Frauen auch aufgrund mangelnder Kenntnis und Anerkennung ihrer Menschenrechte sowie infolge der Schwierigkeiten, auf die sie im Hinblick auf den Zugang zu Informationen und Beschwerdeverfahren bei Verletzungen ihrer Rechte stoßen, benachteiligt und ausgegrenzt.

226. Bei Flüchtlingsfrauen, anderen vertriebenen Frauen, die des internationalen Schutzes bedürfen, und im eigenen Land vertriebenen Frauen können die Fluchtgründe anderer Natur sein als bei Männern. Diese Frauen werden auch während und nach ihrer Flucht leicht zu Opfern von Mißbräuchen ihrer Menschenrechte.

227. Frauen nutzen zwar immer häufiger das Rechtssystem, um die Ausübung ihrer Rechte durchzusetzen, doch stellt in vielen Ländern das Unwissen über die Existenz dieser Rechte unter den Frauen nach wie vor ein Hemmnis für den uneingeschränkten Genuß ihrer Menschenrechte und für die Verwirklichung der Gleichberechtigung dar. Die Erfahrungen in vielen Ländern haben gezeigt, daß Frauen in die Lage versetzt und motiviert werden können, ihre Rechte geltend zu machen, unabhängig von ihrem Bildungsstand und sozioökonomischen Status. Programme zur Vermittlung von Grundwissen in Rechtsfragen und entsprechende Kampagnen der Massenmedien haben sich als wirksam dabei erwiesen, Frauen den Zusammenhang zwischen ihren Rechten und anderen Aspekten ihres Lebens nahezubringen und aufzuzeigen, daß Frauen mit kostengünstigen Initiativen darin unterstützt werden können, in den Genuß dieser Rechte zu gelangen. Eine entsprechende Menschenrechtserziehung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung des Verständnisses der Menschenrechte von Frauen, einschließlich des Wissens über mögliche Beschwerdeverfahren zur Wiedergutmachung etwaiger Verletzungen ihrer Rechte. Alle Einzelpersonen, insbesondere Frauen in schwierigen Lebenslagen, müssen umfassend über ihre Rechte informiert sein und im Falle von Verletzungen ihrer Rechte Zugang zum Rechtsweg haben.

228. Frauen, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte einsetzen, müssen geschützt werden. Die Regierungen sind verpflichtet, die volle Ausübung aller in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerten Rechte durch Frauen, die sich mit friedlichen Mitteln persönlich oder in einer Organisation für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte einsetzen, zu gewährleisten. Nichtstaatliche Organisationen, Frauenverbände und feministische Gruppen haben bei der Förderung der Menschenrechte der Frau durch ihre Basisarbeit, den Aufbau von Netzwerken und ihr öffentliches Eintreten für diese Rechte eine Katalysatorrolle gespielt und müssen von den Regierungen ermutigt und unterstützt werden und von diesen Zugang zu Informationen erhalten, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen können.

229. Bei ihren Bemühungen um die Gewährleistung der Menschenrechte sollten Regierungen und andere Akteure eine aktive und sichtbare Politik der Einbeziehung einer geschlechtsbezogenen Perspektive in alle Politiken und Programme fördern, damit die Auswirkungen auf Frauen beziehungsweise Männer analysiert werden, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Strategisches Ziel I.1.

Förderung und Schutz der Menschenrechte der Frau durch die volle Umsetzung aller Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Zu ergreifende Maßnahmen

230. Seitens der Regierungen:

a) Aktive Anstrengungen, die internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zu ratifizieren, ihnen beizutreten beziehungsweise sie umzusetzen;

b) Ratifikation der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beziehungsweise Beitritt zu der Konvention und Sicherstellung ihrer Umsetzung, damit ihre allgemeine Ratifikation bis zum Jahr 2000 erreicht werden kann;

c) Beschränkung des Umfangs etwaiger Vorbehalte zu der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; möglichst genaue und eng gefaßte Formulierung etwaiger Vorbehalte; Sicherstellung dessen, daß Vorbehalte nicht mit dem Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar sind oder anderweitig dem internationalen Vertragsrecht widersprechen, und regelmäßige Überprüfung der Vorbehalte im Hinblick auf ihre Zurückziehung; sowie Zurückziehung von Vorbehalten, die dem Ziel und Zweck der Konvention zuwiderlaufen oder anderweitig dem internationalen Vertragsrecht widersprechen;

d) Erwägung der Aufstellung nationaler Aktionspläne, in denen Maßnahmen zur Verbesserung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte aufgezeigt werden, einschließlich der Menschenrechte von Frauen, gemäß den Empfehlungen der Weltkonferenz über Menschenrechte;

e) Schaffung oder Stärkung unabhängiger nationaler Institutionen zum Schutz und zur Förderung dieser Rechte, einschließlich der Menschenrechte von Frauen, gemäß den Empfehlungen der Weltkonferenz über Menschenrechte;

f) Aufstellung eines umfassenden Programms zur Menschenrechtserziehung mit dem Ziel, bei den Frauen Bewußtseinsbildung hinsichtlich ihrer Menschenrechte zu betreiben und andere für die Menschenrechte der Frau sensibilisieren;

g) falls die Staaten Vertragsparteien sind, Umsetzung der Konvention durch Überprüfung aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Politiken, Praktiken und Verfahren, um sicherzustellen, daß sie den in der Konvention niedergelegten Verpflichtungen entsprechen; alle Staaten sollten eine Überprüfung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Politiken, Praktiken und Verfahren durchführen, um sicherzustellen, daß sie ihren diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte Genüge tun;

h) Einbeziehung geschlechtsspezifischer Aspekte in die Berichterstattung aufgrund aller anderen Menschenrechtsübereinkünfte, einschließlich der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, um die Analyse und Überprüfung der Menschenrechte von Frauen sicherzustellen;

i) rechtzeitige Berichterstattung über die Umsetzung der Konvention an den Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, unter genauer Beachtung der vom Ausschuß vorgegebenen Richtlinien und gegebenenfalls unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen oder unter Berücksichtigung ihrer Beiträge bei der Erstellung des Berichts;

j) Befähigung des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, sein Mandat vollinhaltlich zu erfüllen, durch die Gewährleistung ausreichender Zeit für seine Tagungen, mittels der umfassenden Ratifikation der Revision, die von den Vertragsstaaten der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau am 22. Mai 1995 in bezug auf Artikel 20 Absatz 1 32 verabschiedet wurde, sowie durch die Förderung effizienter Arbeitsmethoden;

k) Unterstützung des von der Kommission für die Rechtsstellung der Frau eingeleiteten Prozesses zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Fakultativprotokolls zu der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das so bald wie möglich in Kraft treten könnte, bezüglich eines Petitionsrechts, unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs über das Fakultativprotokoll, einschließlich der Auffassungen zu seiner Praktikabilität;

l) Ergreifung dringender Maßnahmen zur Herbeiführung der allgemeinen Ratifikation der Konvention über die Rechte des Kindes beziehungsweise des allgemeinen Beitritts zu ihr vor Ende 1995 sowie zur vollen Umsetzung der Konvention, mit dem Ziel, die gleichen Rechte für Mädchen und Jungen zu gewährleisten; die Staaten werden nachdrücklich aufgefordert, soweit noch nicht geschehen, Vertragspartei der Konvention zu werden, damit ihre allgemeine Umsetzung bis zum Jahr 2000 verwirklicht werden kann;

m) Auseinandersetzung mit den akuten Problemen von Kindern, unter anderem durch die Unterstützung von Bemühungen im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen um die Anwendung effizienter internationaler Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Tötung weiblicher Neugeborener, schädlicher Kinderarbeit, des Kinder- und Organhandels, der Kinderprostitution, der Kinderpornographie und anderer Formen sexuellen Mißbrauchs sowie Erwägung eines Beitrags zur Abfassung des Entwurfs eines Fakultativprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes;

n) Stärkung der Umsetzung aller einschlägigen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte, mit dem Ziel, unter anderem durch internationale Zusammenarbeit organisierte und andere Formen des Frauen- und Kinderhandels, einschließlich zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Pornographie, der Prostitution und des Sextourismus, zu bekämpfen und zu beseitigen und für die Opfer rechtliche und soziale Dienste bereitzustellen; dazu sollten auch Vorkehrungen für die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Bestrafung derjenigen gehören, die für die organisierte Ausbeutung von Frauen und Kindern verantwortlich sind;

o) unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte von Frauen, die Angehörige autochthoner Bevölkerungsgruppen sind, zu gewährleisten, Prüfung einer Erklärung über die Rechte autochthoner Bevölkerungsgruppen zur Annahme durch die Generalversammlung während der Internationalen Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt und Förderung der Mitwirkung von Frauen, die Angehörige autochthoner Bevölkerungsgruppen sind, an der Arbeitsgruppe, die den Erklärungsentwurf erarbeitet, gemäß den für die Mitwirkung von Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen festgelegten Bestimmungen.

231. Seitens der zuständigen Organe, Gremien und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, aller Menschenrechtsorgane des Systems der Vereinten Nationen sowie des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, unter Bemühung um größere Effizienz und Effektivität durch eine bessere Koordinierung der verschiedenen Gremien, Mechanismen und Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötige Doppelarbeit und die Überschneidung von Mandaten und Aufgaben zu vermeiden:

a) uneingeschränkte, gleiche und ständige Beachtung der Menschenrechte von Frauen bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Mandate zur Förderung der allgemeinen Achtung und des allgemeinen Schutzes aller Menschenrechte - der bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung;

b) Sicherstellung der Umsetzung der Empfehlungen der Weltkonferenz über Menschenrechte hinsichtlich der vollen Einbindung und Einbeziehung der Menschenrechte von Frauen in allen Bereichen;

c) Ausarbeitung eines umfassenden Maßnahmenprogramms zur durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte von Frauen in die Arbeit des gesamten Systems der Vereinten Nationen, unter anderem bei Tätigkeiten hinsichtlich Beratender Dienste, Technischer Hilfe, Berichtsmethoden, Untersuchung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen, Koordinierung, Öffentlichkeitsarbeit und Menschenrechtserziehung, und aktive Mitwirkung bei der Umsetzung des Programms;

d) Sicherstellung der Einbindung und vollen Einbeziehung von Frauen in den Entwicklungsprozeß als Trägerinnen und Nutznießerinnen und Bekräftigung der in der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung18 festgelegten Ziele betreffend weltweite Maßnahmen zugunsten der Frauen im Sinne einer bestandfähigen und ausgewogenen Entwicklung;

e) Aufnahme von Informationen über Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit in ihre Tätigkeiten und Einbeziehung der Ergebnisse in alle ihre Programme und Tätigkeiten;

f) Sicherstellung der Zusammenarbeit und Koordinierung der Arbeit aller Menschenrechtsorgane und -mechanismen, um die Achtung der Menschenrechte von Frauen zu gewährleisten;

g) Stärkung der Zusammenarbeit und des Zusammenwirkens zwischen der Kommission für die Rechtsstellung der Frau, der Menschenrechtskommission, der Kommission für soziale Entwicklung, der Kommission für bestandfähige Entwicklung, der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, den Organen der Vereinten Nationen für die Überwachung der Menschenrechtsübereinkünfte, einschließlich des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, sowie dem Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau, dem Internationalen Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und den anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats, bei der Förderung der Menschenrechte von Frauen sowie Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Frauenförderung und dem Zentrum für Menschenrechte;

h) Herstellung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen zuständigen Organen, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats, unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen massenhaften Verletzungen der Menschenrechte, besonders in Form von Völkermord, ethnischer Säuberung, systematischen Vergewaltigungen von Frauen in Kriegssituationen sowie Flüchtlingsströmen und anderen Vertreibungen, und der Tatsache, daß geflüchtete, vertriebene und heimkehrende Frauen besonderen Formen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein können;

i) Förderung der Einbeziehung einer geschlechtsbezogenen Perspektive in nationale Aktionsprogramme und in Menschenrechts- und nationale Institutionen im Kontext von Programmen für Beratende Dienste auf dem Gebiet der Menschenrechte;

j) Ausbildung des gesamten Personals und der Vertreter der Vereinten Nationen, insbesondere soweit sie auf dem Gebiet der Menschenrechte und der humanitären Hilfe tätig sind, in bezug auf die Menschenrechte von Frauen sowie Förderung ihres Verständnisses der Menschenrechte von Frauen, damit sie in der Lage sind, Verletzungen dieser Menschenrechte zu erkennen und sich damit auseinanderzusetzen, und damit sie den geschlechtsbezogenen Aspekt ihrer Arbeit umfassend würdigen können;

k) Berücksichtigung der Ergebnisse der Vierten Weltfrauenkonferenz bei der Überprüfung der Umsetzung des Aktionsplans für die Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung (1995-2004).

Strategisches Ziel I.2.

Gewährleistung der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung durch das Gesetz und in der Praxis

Zu ergreifende Maßnahmen

232. Seitens der Regierungen:

a) Vordringliche Förderung und Schutz der vollen und gleichberechtigten Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Frauen und Männer ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand;

b) Schaffung verfassungsmäßiger Garantien und/oder Beschluß entsprechender Gesetze zum Verbot der Diskriminierung von Frauen und Mädchen jeden Alters aufgrund ihres Geschlechts und Zusicherung gleicher Rechte und ihrer uneingeschränkten Ausübung für Frauen jeden Alters;

c) Aufnahme des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Rechtsvorschriften und Sicherstellung der Verwirklichung dieses Grundsatzes in der Praxis durch das Gesetz und andere geeignete Mittel;

d) Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, einschließlich des Gewohnheitsrechts und der Rechtspraxis im Familien-, Zivil-, Straf-, Arbeits- und Handelsrecht, mit dem Ziel, die Umsetzung der Grundsätze und Verfahren aller einschlägigen internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte mit Hilfe der nationalen Gesetzgebung sicherzustellen, Aufhebung noch verbleibender geschlechtlich diskriminierender Gesetze und Beseitigung geschlechtsbezogener Voreingenommenheit in der Rechtspflege;

e) Stärkung und Förderung der Ausarbeitung von Programmen zum Schutz der Menschenrechte von Frauen in den nationalen Menschenrechtsinstitutionen, die solche Programme durchführen, wie etwa Menschenrechtskommissionen oder Ombudsleuten, indem ihnen ein entsprechender Status, Ressourcen und die Möglichkeit des Zugangs zur Regierung gegeben werden, damit sie Einzelpersonen, insbesondere Frauen, behilflich sein können, sowie Sicherstellung dessen, daß diese Institutionen Problemen im Zusammenhang mit Verletzungen der Menschenrechte von Frauen gebührende Aufmerksamkeit widmen;

f) Ergreifung von Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Menschenrechte der Frauen, einschließlich der in den Ziffern 94 bis 96 genannten Rechte, voll geachtet und geschützt werden;

g) Ergreifung dringlicher Maßnahmen zur Bekämpfung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen - welche eine Menschenrechtsverletzung ist -, die in schädlichen traditionellen oder aus dem Brauchtum erwachsenden Praktiken, kulturellen Vorurteilen und Extremismus begründet ist;

h) Verbot der Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane, wo immer diese Praxis vorkommt, und energische Unterstützung der Anstrengungen nichtstaatlicher Organisationen und gemeinwesengestützter Organisationen sowie religiöser Institutionen zur Abschaffung derartiger Praktiken;

i) Angebot einer geschlechtsbezogene Aspekte berücksichtigenden Menschenrechtserziehung und -ausbildung für öffentlich Bedienstete, einschließlich unter anderem Polizei- und Militärpersonal, Strafvollzugsbeamte, Personal im Gesundheitswesen, Sozialarbeiter, einschließlich Personen, die sich mit Wanderungs- und Flüchtlingsfragen befassen, und Lehrpersonal auf allen Ebenen des Bildungssystems, sowie Bereitstellung solcher Bildungs- und Ausbildungsprogramme auch für Mitglieder der Justiz und des Parlaments, damit sie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber der Öffentlichkeit besser wahrnehmen können;

j) Förderung des gleichen Rechtes der Frauen, Mitglied von Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden und sozialen Organisationen sein zu können;

k) Einrichtung wirksamer Mechanismen zur Untersuchung von Verletzungen der Menschenrechte von Frauen, die von Vertretern des Staates begangen werden, und Ergreifung der notwendigen rechtlichen Strafmaßnahmen im Einklang mit den Gesetzen des betreffenden Landes;

l) Überprüfung und gegebenenfalls Änderung von Strafgesetzen und -verfahren im Hinblick auf die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, um sicherzustellen, daß sie Frauen wirksamen Schutz vor Verbrechen garantieren, die gegen Frauen gerichtet sind oder sie unverhältnismäßig häufig betreffen, unabhängig von der Beziehung zwischen Täter und Opfer, und daß sie eine wirksame Strafverfolgung gewährleisten, und um sicherzustellen, daß weibliche Angeklagte, Opfer und/oder Zeugen bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten nicht abermals viktimisiert oder diskriminiert werden;

m) Sicherstellung dessen, daß Frauen das gleiche Recht wie Männer haben, unter anderem Richter, Anwälte oder sonstige Justizbeamte sowie Polizisten oder Strafvollzugsbeamte zu werden;

n) Stärkung bestehender oder Einführung leicht zugänglicher und kostenloser oder erschwinglicher alternativer Verwaltungsmechanismen und Rechtsberatungsprogramme zur Unterstützung benachteiligter Frauen, die sich um die Wiedergutmachung von Verletzungen ihrer Rechte bemühen;

o) Sicherstellung dessen, daß alle Frauen und nichtstaatlichen Organisationen sowie deren Mitglieder, die auf dem Gebiet des Schutzes und der Förderung aller Menschenrechte - der bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung - tätig sind, alle Menschenrechte und Freiheiten im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und allen anderen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie den Schutz der innerstaatlichen Gesetze voll genießen;

p) Stärkung und Unterstützung der Umsetzung der in den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte 30 enthaltenen Empfehlungen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß die Nichtdiskriminierung und die gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten von behinderten Frauen und Mädchen, einschließlich ihres Zugangs zu Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen, sowie ihre aktive Mitwirkung und ihr wirtschaftlicher Beitrag zu allen gesellschaftlichen Bereichen sichergestellt sind;

q) Förderung der Erstellung von Menschenrechtsprogrammen, die die unterschiedliche Situation der Geschlechter berücksichtigen.

Strategisches Ziel I.3.

Vermittlung rechtlichen Grundwissens

Zu ergreifende Maßnahmen

233. Seitens der Regierungen, nichtstaatlichen Organisationen, der Vereinten Nationen und gegebenenfalls anderer internationaler Organisationen:

a) Übersetzung, nach Möglichkeit, in lokale Sprachen und die Sprachen der autochthonen Bevölkerungsgruppen und Übertragung in alternative Formate, die für Behinderte und Personen mit geringeren Lese- und Schreibkenntnissen geeignet sind, sowie Veröffentlichung und Verbreitung von Rechtsvorschriften und Informationen über die Gleichstellung und die Menschenrechte aller Frauen, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 33 , der Konvention über die Rechte des Kindes, der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, der Erklärung über das Recht auf Entwicklung 34 und der Erklärung über die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen sowie der Ergebnisse der jeweiligen Konferenzen und Gipfel der Vereinten Nationen und der Nationalberichte an den Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau;

b) Veröffentlichung und Verbreitung besagter Informationen in leicht verständlicher Form und in alternativen Formaten, die für Behinderte und Personen mit geringen Lese- und Schreibkenntnissen geeignet sind;

c) Verbreitung von Informationen über innerstaatliche Rechtsvorschriften und ihre Auswirkungen für Frauen, einschließlich leicht zugänglicher Informationen darüber, wie durch Inanspruchnahme des Justizsystems Rechte wahrgenommen werden können;

d) Aufnahme von Informationen über internationale und regionale Übereinkünfte und Normen in ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und der Menschenrechtserziehung sowie in Erwachsenenbildungs- und -ausbildungsprogramme, insbesondere für Personengruppen wie Militär, Polizei und sonstiges Personal der Vollstreckungsbehörden, Richter sowie Rechtsexperten und Angehörige der Gesundheitsberufe, um sicherzustellen, daß die Menschenrechte wirksam geschützt werden;

e) weitgehende Verfügbarmachung und umfassende Veröffentlichung von Informationen über das Vorhandensein nationaler, regionaler und internationaler Rechtsschutzmechanismen bei Verletzungen der Menschenrechte von Frauen;

f) Förderung örtlicher und regionaler Frauengruppen, zuständiger nichtstaatlicher Organisationen, Pädagogen und der Medien sowie Abstimmung und Zusammenarbeit mit diesen bei der Durchführung von Programmen der Menschenrechtserziehung zur Aufklärung der Frauen über ihre Menschenrechte;

g) Förderung von Bildungsprogrammen über die Menschenrechte und die gesetzlichen Rechte der Frau in den Lehrplänen auf allen Ebenen des Bildungswesens und Durchführung öffentlicher Kampagnen in den am weitesten verbreiteten Sprachen des jeweiligen Landes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen wie im privaten Leben, einschließlich ihrer Rechte innerhalb der Familie und aufgrund einschlägiger innerstaatlicher wie auch völkerrechtlicher Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte;

h) Förderung routinemäßiger und fortlaufender Bildungsprogramme in allen Ländern über die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht für Mitglieder der nationalen Sicherheits- und Streitkräfte, einschließlich der zu Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen entsandten Truppen, in denen sie darauf hingewiesen und dafür sensibilisiert werden, daß sie die Rechte von Frauen jederzeit, sowohl im Dienst als auch außerhalb ihres Dienstes, zu achten haben, unter besonderer Berücksichtigung der Regeln für den Schutz von Frauen und Kindern und den Schutz der Menschenrechte in Situationen bewaffneter Konflikte;

i) Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um sicherzustellen, daß weibliche Flüchtlinge und Vertriebene, Migrantinnen und Wanderarbeiterinnen über ihre Menschenrechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe aufgeklärt werden.


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