Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz
Kapitel IV: STRATEGISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN



E. Frauen und bewaffnete Konflikte

131. Ein Umfeld, das den Weltfrieden wahrt und die Menschenrechte, die Demokratie und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen der Nichtandrohung beziehungsweise Nichtanwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit und der Achtung der Souveränität fördert und schützt, ist ein wichtiger Faktor für die Förderung der Frau. Zwischen Frieden, der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Entwicklung besteht ein unauflöslicher Zusammenhang. In vielen Teilen der Welt kommt es nach wie vor zu bewaffneten Konflikten und anderen Formen des Konflikts, zu Terrorismus und zu Geiselnahme. Aggression, fremde Besetzung, ethnische Konflikte und andere Konfliktarten sind auch weiterhin eine Realität, von der Frauen und Männer in fast allen Regionen der Welt betroffen sind. Nach wie vor kommen in verschiedenen Teilen der Welt grobe und systematische Verstöße und Situationen vor, die die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte auf schwerwiegende Weise behindern. Zu diesen Menschenrechtsverletzungen und Hindernissen zählen neben Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe auch summarische und willkürliche Hinrichtungen, das Verschwinden von Personen, willkürliche Inhaftierungen, alle Formen des Rassismus und der Rassendiskriminierung, fremde Besetzung und Fremdherrschaft, Fremdenhaß, Armut, Hunger und andere Formen der Vorenthaltung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, religiöse Intoleranz, Terrorismus, Diskriminierung der Frau und mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Das humanitäre Völkerrecht, das Angriffe auf die Zivilbevölkerung verbietet, wird als solches mitunter systematisch ignoriert, und im Zusammenhang mit Situationen des bewaffneten Konflikts kommt es häufig zu Verstößen gegen die Menschenrechte, von denen die Zivilbevölkerung, insbesondere Frauen, Kinder, ältere Menschen und die Behinderten betroffen sind. Verletzungen der Menschenrechte der Frauen in Situationen des bewaffneten Konflikts sind Verstöße gegen die Grundprinzipien der international anerkannten Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Massive Verletzungen der Menschenrechte, insbesondere in Form des Völkermords, ethnischer Säuberung als Kriegsstrategie und deren Folgen sowie Vergewaltigung, namentlich die systematische Vergewaltigung von Frauen in Kriegssituationen, die einen Massenexodus von Flüchtlingen und Vertriebenen verursachen, sind verabscheuungswürdige Praktiken, die mit aller Schärfe verurteilt werden und denen unverzüglich Einhalt geboten werden muß; die für solche Verbrechen Verantwortlichen sind zu bestrafen. Einige dieser Situationen des bewaffneten Konflikts haben ihren Ursprung in der Eroberung oder Kolonialisierung eines Landes durch einen anderen Staat und der Perpetuierung dieser Kolonialisierung mittels staatlicher und militärischer Repressionsmaßnahmen.

132. Das Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten und die dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 24 schreiben vor, daß Frauen insbesondere vor Angriffen auf ihre Ehre, vor allem vor erniedrigender und entwürdigender Behandlung, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder anderen unzüchtigen Handlung zu schützen sind. In der Erklärung und im Aktionsprogramm von Wien, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, heißt es, daß "Verletzungen der Menschenrechte von Frauen im Zuge bewaffneter Konflikte ... Verletzungen der fundamentalen Grundsätze der internationalen Menschenrechtsbestimmungen sowie des humanitären Völkerrechts [sind]" 25 . Alle derartigen Verletzungen, vor allem Mord, Vergewaltigung, so auch systematische Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei und erzwungene Schwangerschaft, erfordern besonders wirkungsvolle Gegenmaßnahmen. Nach wie vor kommen in verschiedenen Teilen der Welt grobe und systematische Verstöße und Situationen vor, die die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte auf schwerwiegende Weise behindern. Zu diesen Menschenrechtsverletzungen und Hindernissen zählen neben Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und summarischer und willkürlicher Inhaftierung alle Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit, die Vorenthaltung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte und die religiöse Intoleranz.

133. Verletzungen der Menschenrechte in Situationen des bewaffneten Konflikts und der militärischen Besetzung sind Verstöße gegen die Grundprinzipien der international anerkannten Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, wie sie in den internationalen Menschenrechtsdokumenten und in den Genfer Abkommen von 1949 und den dazugehörigen Zusatzprotokollen verankert sind. In von Krieg verheerten und besetzten Gebieten werden weiterhin grobe Menschenrechtsverletzungen verübt und Politiken der ethnischen Säuberung durchgeführt. Die Folge dieser Praktiken waren unter anderem massive Ströme von Flüchtlingen und anderen Vertriebenen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, sowie von Binnenvertriebenen, bei denen es sich in der Mehrzahl um Frauen, heranwachsende Mädchen und Kinder handelt. In der Zivilbevölkerung ist die Zahl der Opfer - zumeist Frauen und Kinder - häufig höher als unter den Kombattanten. Darüber hinaus übernehmen Frauen häufig die Pflege verwundeter Kombattanten und sehen sich als Folge des Konflikts unerwartet in die Rolle des Haushaltsvorstands, des Alleinerziehers und des Betreuers älterer Verwandter gedrängt.

134. In einer Welt anhaltender Instabilität und Gewalttätigkeit müssen dringend kooperative Ansätze zur Herbeiführung von Frieden und Sicherheit zum Tragen gebracht werden. Der gleichberechtigte Zugang zu und die uneingeschränkte Teilhabe von Frauen an den Machtstrukturen und ihre volle Mitwirkung an allen Bemühungen um die Konfliktverhütung und -beilegung sind für die Wahrung und Förderung des Friedens und der Sicherheit unverzichtbar. Frauen spielen zwar inzwischen eine wichtige Rolle bei der Konfliktbeilegung, in der Friedenssicherung, bei der Landesverteidigung und in den auswärtigen Angelegenheiten, doch sind sie in Leitungspositionen weiterhin unterrepräsentiert. Wenn Frauen eine gleichberechtigte Rolle bei der Sicherung und Wahrung des Friedens spielen sollen, müssen sie mit politischer und wirtschaftlicher Macht ausgestattet werden und auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung angemessen vertreten sein.

135. Wenngleich ganze Gemeinwesen unter den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder des Terrorismus zu leiden haben, sind Frauen und Mädchen aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft und ihrer Geschlechtszugehörigkeit doch in besonderem Maße betroffen. Häufig werden Frauen von Angehörigen der Konfliktparteien vergewaltigt, die straffrei ausgehen und sich mitunter der systematischen Vergewaltigung als Kriegs- und Terrortaktik bedienen. Frauen aller Altersstufen erfahren in solchen Situationen die Folgen der Gewalt gegen Frauen und die Verletzung der Menschenrechte von Frauen, sind Vertreibung, dem Verlust ihrer Heimstätten und ihres Eigentums, dem Verlust oder dem Verschwinden von nahen Verwandten, Armut und Trennung von der Familie und der Auflösung des Familienverbandes ausgesetzt und werden Opfer von Mord, Terrorismus, Folter, unfreiwilligem Verschwinden, sexueller Versklavung, Vergewaltigung, sexuellem Mißbrauch und erzwungener Schwangerschaft in Situationen des bewaffneten Konflikts, insbesondere aufgrund von Politiken der ethnischen Säuberung und anderen neuen und sich neu herausbildenden Formen der Gewalt. Hinzu kommen noch die lebenslangen, in sozialer, wirtschaftlicher und psychologischer Hinsicht traumatischen Nachwirkungen von bewaffneten Konflikten, fremder Besetzung und Fremdherrschaft.

136. Frauen und Kinder stellen 80 Prozent der Millionen Flüchtlinge und Vertriebenen einschließlich der Binnenvertriebenen in der ganzen Welt. Ihnen droht häufig nicht nur der Verlust ihres Eigentums, von Gütern und Diensten und die Verweigerung ihres Rechts auf Rückkehr an ihre Heimstätten, sondern auch Gewalt und Unsicherheit. Besondere Aufmerksamkeit sollte der sexuellen Gewalt gegen entwurzelte Frauen und Mädchen gewidmet werden, die in systematischen Terror- und Einschüchterungskampagnen als Methode der Verfolgung eingesetzt wird und mit der Mitglieder einer jeweiligen ethnischen, kulturellen oder religiösen Gruppe gezwungen werden, von ihren Heimstätten zu fliehen. Ferner können sich Frauen aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen, die in dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem dazugehörigen Protokoll aus dem Jahre 1967 genannt sind, namentlich der Verfolgung mittels sexueller Gewalt oder anderer Formen der geschlechtsbedingten Verfolgung, zur Flucht gezwungen sehen; auch während der Flucht, in den Asyl- und Neuansiedlungsländern beziehungsweise während und nach der Repatriierung sind sie anfällig für Gewalt und Ausbeutung. In einigen Asylländern finden Frauen nur schwer Anerkennung als Flüchtlinge, wenn sich ihr Asylantrag auf diese Formen der Verfolgung stützt.

137. In den meisten Fällen beweisen Flüchtlingsfrauen, vertriebene Frauen und Migrantinnen Stärke, Durchhaltevermögen und Erfindungsreichtum und können in ihren Neuansiedlungsländern beziehungsweise bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsländern einen positiven Beitrag leisten. Es gilt, sie an den sie betreffenden Entscheidungen in angemessener Weise zu beteiligen.

138. Viele nichtstaatliche Frauenorganisationen haben zu einer Senkung der weltweiten Rüstungsausgaben sowie zur Reduzierung des internationalen Handels und Schwarzhandels mit Waffen und der Verbreitung von Waffen aufgerufen. Von Konflikten und überhöhten Militärausgaben am schwersten betroffen sind arme Menschen, die wegen mangelnder Investitionen in Grunddienste Entbehrungen zu erdulden haben. In Armut lebende Frauen, insbesondere Frauen in ländlichen Gebieten, leiden außerdem unter dem Einsatz von Waffen, die besonders schwere Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken. In 64 Ländern in der ganzen Welt sind über 100 Millionen Schützenabwehrminen verstreut. Es gilt, danach zu trachten, die schädlichen Auswirkungen überhöhter Militärausgaben, des Waffenhandels, der Investitionen in die Rüstungsproduktion und des Rüstungserwerbs auf die Entwicklung zu beheben. Gleichzeitig ist die Wahrung der einzelstaatlichen Sicherheit und des Friedens ein wichtiger Faktor des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung sowie der Machtgleichstellung der Frau.

139. In Zeiten des bewaffneten Konflikts und des Niedergangs von Gemeinwesen fällt Frauen eine entscheidende Rolle zu. Sie sind es häufig, die sich dafür einsetzen, die soziale Ordnung inmitten bewaffneter oder sonstiger Konflikte aufrechtzuerhalten. Als Vorkämpferinnen für den Frieden leisten Frauen in ihren Familien und in ihren Gesellschaften einen wichtigen, häufig jedoch nicht anerkannten Beitrag.

140. Erziehungsmaßnahmen zur Förderung einer Kultur des Friedens, die allen Ländern und Völkern Gerechtigkeit und Toleranz gewährleistet, sind eine Grundvoraussetzung für die Herbeiführung dauerhaften Friedens und sollten bereits im Kindesalter einsetzen. Sie sollten Elemente der Konfliktbeilegung, der Vermittlung, des Abbaus von Vorurteilen und der Achtung vor der Vielfalt mit einschließen.

141. Bei der Auseinandersetzung mit bewaffneten oder sonstigen Konflikten sollten die Regierungen und andere Akteure eine aktive und sichtbare Politik der konsequenten Einbeziehung einer geschlechtsbezogenen Perspektive in alle Politiken und Programme fördern, damit die Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen beziehungsweise Männer analysiert werden, bevor entsprechende Entscheidungen getroffen werden.

Strategisches Ziel E.1.

Stärkere Beteiligung von Frauen auf leitender Ebene an der Konfliktbeilegung und Schutz von Frauen, die in Situationen des bewaffneten oder sonstigen Konflikts oder unter fremder Besetzung leben

Zu ergreifende Maßnahmen

142. Seitens der Regierungen sowie der internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Einrichtungen:

a) Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe und der Chancengleichheit von Frauen zur Teilnahme an allen Foren und allen Friedensaktivitäten auf allen Ebenen, insbesondere auf leitender Ebene, so auch im Sekretariat der Vereinten Nationen, unter gebührender Berücksichtigung der ausgewogenen geographischen Verteilung im Einklang mit Artikel 101 der Charta der Vereinten Nationen;

b) Berücksichtigung einer geschlechtsbezogenen Perspektive bei der Beilegung bewaffneter oder sonstiger Konflikte und fremder Besetzung sowie Bemühungen um eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern bei der Benennung oder Unterstützung von Kandidaten für das Richteramt oder sonstige Ämter bei allen in Betracht kommenden internationalen Organen, wie etwa dem Internationalen Gericht der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien und dem Internationalen Gericht der Vereinten Nationen für Ruanda und dem Internationalen Gerichtshof sowie bei anderen mit der friedlichen Streitbeilegung befaßten Organen;

c) Sicherstellung, daß diese Organe in der Lage sind, sich mit geschlechtsbezogenen Fragen angemessen auseinanderzusetzen, indem Staatsanwälte, Richter und andere Bediensteten, die mit Fällen befaßt sind, bei denen es um Vergewaltigung, erzwungene Schwangerschaft in Situationen eines bewaffneten Konflikts, unzüchtige Handlungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen in bewaffneten Konflikten geht, einschließlich Terrorismus, eine entsprechende Ausbildung erhalten, sowie Berücksichtigung einer geschlechtsbezogenen Perspektive in ihrer Tätigkeit.

Strategisches Ziel E.2.

Reduzierung überhöhter Militärausgaben und Begrenzung der Verfügbarkeit von Rüstungen

Zu ergreifende Maßnahmen

143. Seitens der Regierungen:

a) Verstärkung und gegebenenfalls Beschleunigung der Konversion militärischer Ressourcen und entsprechender Industrien zugunsten der Entwicklung und zu friedlichen Zwecken, vorbehaltlich einzelstaatlicher Sicherheitserwägungen;

b) Suche nach neuen Wegen zur Aufbringung weiterer öffentlicher und privater Mittel, unter anderem durch die entsprechende Reduzierung überhöhter Militärausgaben, so auch globaler Militärausgaben, des Waffenhandels und der Investitionen zur Herstellung und zum Erwerb von Waffen, unter Berücksichtigung einzelstaatlicher Sicherheitserfordernisse, um nach Möglichkeit zusätzliche Mittel für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere für die Förderung der Frau, bereitstellen zu können;

c) Ergreifung von Maßnahmen, um gegen Angehörige der Polizei, der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte und andere zu ermitteln und alle zu bestrafen, die Gewalthandlungen gegen Frauen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Verstöße gegen die Menschenrechte von Frauen in Situationen des bewaffneten Konflikts begehen;

d) unter Anerkennung des legitimen einzelstaatlichen Verteidigungsbedarfs Anerkennung und Auseinandersetzung mit den Gefahren für die Gesellschaft, die bewaffnete Konflikte und die negativen Auswirkungen überhöhter Militärausgaben, der Waffenhandel, insbesondere der Handel mit Waffen, die besonders schwere Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken, und überhöhte Investitionen in die Herstellung und den Erwerb von Waffen mit sich bringen; ebenso Anerkennung der Notwendigkeit der Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels, der Gewalt, der Kriminalität, der Herstellung und des Gebrauchs von unerlaubten Drogen und des Handels damit sowie des Frauen- und Kinderhandels;

e) in der Erkenntnis, daß Frauen und Kinder von dem unterschiedslosen Einsatz von Schützenabwehrminen in besonderem Maße betroffen sind:

i) soweit noch nicht geschehen, Verpflichtung, sich aktiv für die Ratifizierung des Übereinkommens von 1981 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können, insbesondere des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Geräten (Protokoll II) 26 einzusetzen, damit bis zum Jahr 2000 alle Staaten Vertragsparteien sind;

ii) Verpflichtung, die Stärkung des Übereinkommens ernsthaft in Erwägung zu ziehen, damit weniger Opfer zu verzeichnen sind und das der Zivilbevölkerung durch den wahllosen Einsatz von Landminen zugefügte große Leid gemindert wird;

iii) Verpflichtung, sich für Hilfe bei der Minenräumung einzusetzen, namentlich durch die Erleichterung des Informationsaustauschs, des Technologietransfers und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf Minenräummethoden;

iv) im Kontext der Vereinten Nationen, Verpflichtung zur Unterstützung von Bemühungen um die Koordinierung eines gemeinsamen Minenräum-Hilfsprogramms ohne ungebührliche Diskriminierung;

v) soweit noch nicht geschehen, möglichst baldige Verabschiedung eines Moratoriums für den Export von Schützenabwehrminen, namentlich auch an nichtstaatliche Stellen, wobei mit Genugtuung festzustellen ist, daß viele Staaten bereits Moratorien für den Export, die Weitergabe oder den Verkauf solcher Minen erklärt haben;

vi) Verpflichtung zur weiteren Unterstützung der internationalen Bemühungen um die Suche nach Lösungen für die durch Schützenabwehrminen verursachten Probleme, mit dem Ziel der schließlichen Beseitigung dieser Minen, wobei anerkannt wird, daß die Staaten am wirksamsten auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten können, wenn gleichzeitig praktikable und humane Alternativen entwickelt werden;

f) Anerkennung der führenden Rolle, die Frauen in der Friedensbewegung spielen:

i) aktiver Einsatz für eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle;

ii) Unterstützung der Verhandlungen über den unverzüglichen Abschluß eines universalen und multilateral und wirksam verifizierbaren Vertrags über das umfassende Verbot von Kernversuchen, der zur nuklearen Abrüstung und zur Verhütung der Verbreitung von Kernwaffen unter allen Aspekten beiträgt;

iii) bis zum Inkrafttreten eines Vertrags über das umfassende Verbot von Kernversuchen Übung größter Zurückhaltung in bezug auf Kernversuche.

Strategisches Ziel E.3.

Förderung von gewaltfreien Formen der Konfliktbeilegung und Verminderung von Menschenrechtsverletzungen in Konfliktsituationen

Zu ergreifende Maßnahmen

144. Seitens der Regierungen:

a) Erwägung der Ratifikation von beziehungsweise des Beitritts zu internationalen Rechtsakten, die Bestimmungen betreffend den Schutz von Frauen und Kindern in bewaffneten Konflikten enthalten, einschließlich des Genfer Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten, der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)24;

b) uneingeschränkte Achtung der Normen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten und Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Kindern, insbesondere vor Vergewaltigung, Zwangsprostitution und allen anderen Formen unzüchtiger Handlungen;

c) Stärkung der Rolle der Frauen und Sicherstellung einer gleichberechtigten Vertretung von Frauen auf allen Leitungsebenen in einzelstaatlichen und internationalen Einrichtungen, die die Politik im Zusammenhang mit der Friedenssicherung, der vorbeugenden Diplomatie und verwandten Aktivitäten gestalten oder beeinflussen, und in allen Phasen der Friedensvermittlung und von Friedensverhandlungen, in Kenntnisnahme der konkreten Empfehlungen des Generalsekretärs in seinem strategischen Aktionsplan für die Verbesserung der Situation der Frauen im Sekretariat (1995-2000) (A/49/587, Abschnitt IV).

145. Seitens der Regierungen und der internationalen und regionalen Organisationen:

a) Bekräftigung des Selbstbestimmungsrechts aller Völker, insbesondere der unter Kolonialherrschaft und anderen Formen der Fremdherrschaft oder fremden Besetzung lebenden Völker, sowie der Wichtigkeit der tatsächlichen Verwirklichung dieses Rechts, wie es unter anderem in der Erklärung und im Aktionsprogramm von Wien2 niedergelegt ist, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden;

b) Förderung von Diplomatie, Verhandlungen und friedlicher Streitbeilegung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere Artikel 2, Absätze 3 und 4;

c) nachdrückliche Aufforderung zur Aufdeckung und Verurteilung der systematischen Praxis der Vergewaltigung und anderer Formen der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Frauen als vorsätzliches Instrument des Krieges und der ethnischen Säuberung sowie Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, daß den Opfern solchen Mißbrauchs im Hinblick auf ihre physische und geistige Rehabilitation uneingeschränkte Unterstützung zuteil wird;

d) Bekräftigung dessen, daß Vergewaltigung im Laufe eines bewaffneten Konfliktes ein Kriegsverbrechen und unter bestimmten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine Völkermordhandlung darstellt, wie sie in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 27 definiert ist; Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Kindern vor solchen Handlungen sowie Stärkung der Mechanismen, die Ermittlungen gegen alle für solche Handlungen Verantwortlichen, ihre Bestrafung und die gerichtliche Verfolgung der Täter möglich machen;

e) Wahrung und Festigung der im humanitären Völkerrecht und in internationalen Menschenrechtsdokumenten niedergelegten Normen zur Verhinderung aller Gewalthandlungen gegen Frauen in Situationen des bewaffneten Konflikts und anderen Konfliktsituationen; Durchführung einer umfassenden Untersuchung aller während eines Krieges gegen Frauen verübten Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigung, insbesondere systematische Vergewaltigung, Zwangsprostitution und andere Formen unzüchtiger Handlungen und sexuelle Versklavung; Verfolgung aller für Kriegsverbrechen gegen Frauen verantwortlichen Straftäter und volle Entschädigung der weiblichen Opfer;

f) Aufforderung an die internationale Gemeinschaft, alle Erscheinungsformen und Manifestationen des Terrorismus zu verurteilen und dagegen vorzugehen;

g) Berücksichtigung geschlechterbezogener Belange bei der Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts und der Aufklärung über die Menschenrechte für zuständiges Personal sowie Empfehlung, daß das an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen und an humanitären Hilfsmaßnahmen beteiligte Personal eine solche Ausbildung erhält, damit insbesondere Gewalt gegen Frauen verhindert wird;

h) negative Anreize für die Ergreifung und Unterlassung aller einseitigen Maßnahmen, die nicht im Einklang mit dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen stehen und die die volle wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Bevölkerung der betroffenen Länder, insbesondere der Frauen und Kinder, behindern, ihr Wohl beeinträchtigen und ein Hindernis für die volle Ausübung ihrer Menschenrechte darstellen, namentlich des Rechts aller Menschen auf einen im Hinblick auf Gesundheit und Wohlergehen angemessenen Lebensstandard und ihres Rechts auf Nahrungsmittel, ärztliche Versorgung und die notwendigen sozialen Dienstleistungen, beziehungsweise Unterlassung solcher Maßnahmen. Die Weltfrauenkonferenz erklärt erneut, daß Nahrungsmittel und Medikamente nicht als politische Druckmittel eingesetzt werden dürfen;

i) Ergreifung von völkerrechtsgemäßen Maßnahmen zur Milderung der nachteiligen Auswirkungen von Wirtschaftssanktionen auf Frauen und Kinder.

Strategisches Ziel E.4.

Förderung des Beitrags der Frau zur Herbeiführung einer Friedenskultur

Zu ergreifende Maßnahmen

146. Seitens der Regierungen, der internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie nichtstaatlichen Organisationen:

a) Förderung der friedlichen Konfliktbeilegung sowie des Friedens, der Aussöhnung und der Toleranz durch Bildung, Ausbildung, kommunale Maßnahmen und Jugendaustauschprogramme, insbesondere für junge Frauen;

b) Förderung der Weiterentwicklung der Friedensforschung unter Einbeziehung der Frauen, mit dem Ziel, die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Kinder und die Art und den Stellenwert der Mitwirkung von Frauen an nationalen, regionalen und internationalen Friedensbewegungen zu untersuchen; Erforschung und Aufzeigung innovativer Mechanismen für die Eindämmung von Gewalt und für die Konfliktbeilegung, mit dem Ziel, diese in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und für ihre Anwendung durch Frauen und Männer zu sorgen;

c) Durchführung und Verbreitung von Forschungsarbeiten über die physischen, psychischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen, insbesondere auf junge Frauen und Mädchen, mit dem Ziel der Erarbeitung von Politiken und Programmen zur Beseitigung von Konfliktfolgen;

d) Erwägung der Einrichtung von Bildungsprogrammen für Mädchen und Jungen zur Förderung einer Friedenskultur, deren Schwerpunkt auf der gewaltlosen Konfliktbeilegung und der Förderung von Toleranz liegt.

Strategisches Ziel E.5.

Gewährung von Schutz, Hilfe und Ausbildungsmöglichkeiten für Flüchtlingsfrauen, andere vertriebene Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, sowie binnenvertriebene Frauen

Zu ergreifende Maßnahmen

147. Seitens der Regierungen, der zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und anderen Institutionen, die Flüchtlingsfrauen, anderen vertriebenen Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, und binnenvertriebenen Frauen Schutz, Hilfe und Ausbildungsmöglichkeiten gewähren, so gegebenenfalls auch seitens des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Welternährungsprogramms:

a) Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Frauen voll an der Planung, Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung aller kurz- und langfristigen Projekte und Programme zur Unterstützung von Flüchtlingsfrauen, anderen vertriebenen Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, und binnenvertriebenen Frauen, namentlich auch an der Verwaltung der Flüchtlingslager und der entsprechenden Ressourcen beteiligt werden; Sicherstellung, daß geflüchtete und vertriebene Frauen und Mädchen unmittelbaren Zugang zu den gebotenen Dienstleistungen haben;

b) Gewährung von geeignetem Schutz und geeigneter Hilfe für binnenvertriebene Frauen und Kinder und Suche nach Lösungen für die tiefer liegenden Vertreibungsursachen mit dem Ziel, Vertreibungen zu verhüten, und gegebenenfalls Erleichterung der Rückkehr oder Wiederansiedlung dieser Personen;

c) Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit von Flüchtlingsfrauen, anderen vertriebenen Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, und binnenvertriebenen Frauen während ihrer Vertreibung und bei ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsgemeinden, so auch durch Wiedereingliederungsprogramme; Ergreifung wirksamer Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingsfrauen oder vertriebenen Frauen vor Gewalt; Durchführung unparteiischer und gründlicher Untersuchungen solcher Verstöße und gerichtliche Belangung der dafür Verantwortlichen;

d) unter voller Achtung und strikter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung von Flüchtlingen Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts von Flüchtlingsfrauen und vertriebenen Frauen, in Sicherheit und Würde freiwillig an ihren Herkunftsort zurückzukehren, sowie ihres Rechts auf Schutz nach ihrer Rückkehr;

e) Ergreifung von Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene, gegebenenfalls mit internationaler Zusammenarbeit, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, zur Erarbeitung dauerhafter Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit binnenvertriebenen Frauen, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und sichere Rückkehr an ihre Heimatstätten;

f) Sicherstellung, daß die internationale Gemeinschaft und ihre internationalen Organisationen finanzielle und sonstige Ressourcen für Nothilfe und andere längerfristige Hilfe zur Verfügung stellen, die den besonderen Bedürfnissen, Ressourcen und Möglichkeiten von Flüchtlingsfrauen, anderen vertriebenen Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, und binnenvertriebenen Frauen Rechnung tragen; bei der Gewährung von Schutz und Hilfe Ergreifung aller geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, um sicherzustellen, daß diese gleichen Zugang zu geeigneten und ausreichenden Nahrungsmitteln, Wasser und Unterkünften, Bildung sowie Sozial- und Gesundheitsdiensten, namentlich auch zu einer Versorgung auf dem Gebiet der reproduktiven Gesundheit, zu Betreuungseinrichtungen für Schwangere und zu Diensten zur Bekämpfung von Tropenkrankheiten, haben;

g) Erleichterung der Verfügbarkeit von Lehr- und Lernmaterialien in den entsprechenden Sprachen - auch in Notsituationen -, um Unterbrechungen des Schulunterrichts von geflüchteten und vertriebenen Kindern auf ein Mindestmaß zu reduzieren;

h) Anwendung internationaler Normen, um den gleichberechtigten Zugang und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei Asylverfahren sicherzustellen, insbesondere die uneingeschränkte Achtung und strikte Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, unter anderem durch die Anpassung einzelstaatlicher Einwanderungsbestimmungen an die einschlägigen internationalen Rechtsakte, sowie Prüfung der Möglichkeit, diejenigen Frauen als Flüchtlinge anzuerkennen, deren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sich auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen stützt, die in dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 28 und in dem dazugehörigem Protokoll aus dem Jahr 1967 29 aufgeführt sind, namentlich Verfolgung in Form von sexueller Gewalt oder andere Formen der Verfolgung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, sowie Gewährleistung des Zugangs zu Beamten, namentlich auch Beamtinnen, die in der Befragung von Frauen zu peinlichen oder schmerzlichen Erfahrungen, wie etwa unzüchtigen Handlungen, eigens ausgebildet sind;

i) Unterstützung und Förderung der Bemühungen der Staaten um die Erarbeitung von Kriterien und Richtlinien für Maßnahmen zur Bekämpfung von spezifisch gegen Frauen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, indem Informationen über Initiativen der Staaten zur Erarbeitung solcher Kriterien und Richtlinien an andere Staaten weitergegeben werden und deren faire und konsequente Anwendung überwacht wird;

j) Förderung der Selbsthilfekapazität von Flüchtlingsfrauen, anderen vertriebenen Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, und binnenvertriebenen Frauen sowie Bereitstellung von Programmen zur Vorbereitung von Frauen, insbesondere jungen Frauen, auf Führungs- und Leitungsaufgaben innerhalb der Flüchtlings- und Rückkehrergemeinschaft;

k) Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte von Flüchtlingsfrauen und vertriebenen Frauen und Aufklärung über diese Rechte; Sicherstellung dessen, daß die entscheidende Bedeutung der Familienzusammenführung anerkannt wird;

l) Herstellung von Zugang zu Berufsschul-/Berufsbildungsprogrammen einschließlich einer Sprachausbildung, zu einer Ausbildung auf dem Gebiet der Konzipierung und Planung von Kleinunternehmen sowie zu einer Beratung über alle Formen der Gewalt gegen Frauen, wozu auch Rehabilitationsprogramme für Folter- und Traumaopfer gehören sollten, für diejenigen Frauen, die als Flüchtlinge anerkannt worden sind; die Regierungen und andere Geber sollten diese Hilfsprogramme für Flüchtlingsfrauen, andere vertriebene Frauen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, und binnenvertriebene Frauen angemessen unterstützen und dabei insbesondere die Auswirkungen des wachsenden Bedarfs umfangreicher Flüchtlingspopulationen auf die Gastländer und die Notwendigkeit einer breiteren Geberbasis und einer umfassenderen Lastenteilung berücksichtigen;

m) stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit des Gastlandes in bezug auf den Beitrag, den Flüchtlingsfrauen zum Leben in ihren Neuansiedlungsländern leisten, Förderung eines besseren Verständnisses ihrer Menschenrechte, ihrer Bedürfnisse und Fähigkeiten und Förderung des gegenseitigen Verstehens und der gegenseitigen Akzeptanz durch Aufklärungsprogramme, die harmonische Beziehungen zwischen den verschiedenen Kulturen und Rassen fördern;

n) Bereitstellung von Grunddiensten und Unterstützungsdiensten für Frauen, die aufgrund von Terrorismus, Gewalt, Drogenhandel oder aus anderen mit Gewaltsituationen zusammenhängenden Gründen von ihrem Herkunftsort vertrieben wurden;

o) Bewußtseinsbildung betreffend die Menschenrechte der Frau und gegebenenfalls Bereitstellung entsprechender Bildungs- und Ausbildungsprogramme über die Menschenrechte für Militär- und Polizeipersonal, das in Gebieten bewaffneten Konflikts und in Flüchtlingsgebieten Dienst tut.

148. Seitens der Regierungen:

a) Verbreitung und Anwendung der vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erlassenen Richtlinien für den Schutz von Flüchtlingsfrauen und Richtlinien für die Evaluierung und Betreuung von Trauma- und Gewaltopfern beziehungsweise Bereitstellung ähnlicher Handlungsvorschriften für alle Teilbereiche von Flüchtlingsprogrammen, in enger Zusammenarbeit mit den Flüchtlingsfrauen;

b) Schutz von Frauen und Mädchen, die als Familienangehörige mitwandern, vor Mißhandlung oder der Verweigerung ihrer Menschenrechte seitens ihres Bürgen, sowie Prüfung der Möglichkeit einer Verlängerung ihres Aufenthalts im Falle eines Zerfalls des Familienverbandes, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies gestatten.

Strategisches Ziel E.6.

Gewährung von Hilfe an Frauen in den Kolonien und den Gebieten ohne Selbstregierung

Zu ergreifende Maßnahmen

149. Seitens der Regierungen sowie der zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen:

a) Unterstützung und Förderung der Verwirklichung des unter anderem in der Erklärung und im Aktionsprogramm von Wien niedergelegten Selbstbestimmungsrechts aller Völker durch die Bereitstellung spezieller Programme zur Vermittlung von Führungsqualifikationen und Ausbildung auf dem Gebiet der Entscheidungsfindung;

b) Schärfung des Bewußtseins der Öffentlichkeit, je nach Bedarf durch die Massenmedien, durch Bildungsmaßnahmen auf allen Ebenen und eigene Programme zur Förderung eines besseren Verständnisses für die Situation der Frauen in den Kolonien und den Gebieten ohne Selbstregierung.


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