Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme

Artikel 81
Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch

(1)   Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wie folgt Berufung eingelegt werden:

a)    Der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

i)     Verfahrensfehler,

ii)    fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder

iii)    fehlerhafte Rechtsanwendung.

b)    Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

i)     Verfahrensfehler,

ii)    fehlerhafte Tatsachenfeststellung,

iii)    fehlerhafte Rechtsanwendung oder

iv)   jeder andere Grund, der die Fairness oder Verlässlichkeit des Verfahrens oder des Urteils beeinträchtigt.

(2)   a)    Gegen den Strafspruch kann der Ankläger oder der Verurteilte in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Verbrechen und Strafmaß Berufung einlegen.

b)    Gelangt der Gerichtshof aus Anlass einer Berufung gegen den Strafspruch zu der Auffassung, dass Gründe für eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Schuldspruchs vorliegen, so kann er den Ankläger und den Verurteilten auffordern, Gründe nach Absatz 1 Buchstabe a oder b vorzubringen; er kann in Übereinstimmung mit Artikel 83 eine Entscheidung über den Schuldspruch fällen.

c)    Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn der Gerichtshof aus Anlass einer allein gegen den Schuldspruch gerichteten Berufung zu der Auffassung gelangt, dass Gründe für die Herabsetzung des Strafmaßes nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegen.

(3)   a)    Soweit die Hauptverfahrenskammer nichts anderes anordnet, bleibt ein Verurteilter während des Berufungsverfahrens in Haft.

b)    Überschreitet die Haftzeit eines Verurteilten die verhängte Freiheitsstrafe, so wird er freigelassen; hat indessen der Ankläger ebenfalls Berufung eingelegt, so kann die Haftentlassung nach Maßgabe der unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfolgen.

c)    Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagte vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofort freigelassen:

i)     unter außergewöhnlichen Umständen und mit Rücksicht unter anderem auf die konkrete Fluchtgefahr, die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Berufung kann die Hauptverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers den Freigesprochenen während des Berufungsverfahrens weiterhin in Haft halten;

ii)    gegen eine Entscheidung der Hauptverfahrenskammer nach Buchstabe c Ziffer i kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beschwerde eingelegt werden.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteils beziehungsweise der Strafe während der zulässigen Berufungsfrist und für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 82
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

(1)   Jede der Parteien kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung gegen jede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

a)    eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zulässigkeit;

b)    eine Entscheidung, mit der die Haftentlassung der Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, gewährt beziehungsweise abgelehnt wird;

c)    eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach Artikel 56 Absatz 3 aus eigener Initiative tätig zu werden;

d)    eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faire und zügige Durchführung des Verfahrens oder das Ergebnis des Hauptverfahrens maßgeblich beeinflussen würde und deren sofortige Regelung durch die Berufungskammer das Verfahren nach Auffassung der Vorverfahrenskammer oder der Hauptverfahrenskammer wesentlich voranbringen kann.

(2)   Gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann der betroffene Staat beziehungsweise der Ankläger mit Zustimmung der Vorverfahrenskammer Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

(3)   Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer dies auf entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung anordnet.

(4)   Der gesetzliche Vertreter der Opfer, der Verurteilte oder ein gutgläubiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, auf die sich eine Anordnung nach Artikel 75 nachteilig auswirkt, kann entsprechend der Verfahrens- und Beweisordnung gegen die Anordnung zur Leistung von Wiedergutmachung Beschwerde einlegen.


Artikel 83
Berufungsverfahren

(1)   Für die Zwecke eines Verfahrens nach Artikel 81 und diesem Artikel verfügt die Berufungskammer über alle Befugnisse der Hauptverfahrenskammer.

(2)   Befindet die Berufungskammer, dass es dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einer Weise an Fairness mangelte, dass die Verlässlichkeit des Urteils oder des Strafspruchs beeinträchtigt wurde, oder dass das Urteil oder der Strafspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch fehlerhafte Tatsachenfeststellung, fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensfehler wesentlich beeinträchtigt wurde, so kann sie

a)    das Urteil oder den Strafspruch aufheben oder abändern oder

b)    eine neue Verhandlung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Zu diesem Zweck kann die Berufungskammer eine Tatsachenfrage an die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer zur Entscheidung und entsprechenden Berichterstattung zurückverweisen, oder sie kann selbst Beweis erheben, um die Frage zu entscheiden. Wenn nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger Berufung gegen das Urteil oder den Strafspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder der Strafspruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

(3)   Stellt die Berufungskammer bei einer Berufung gegen den Strafspruch fest, dass das Strafmaß in keinem Verhältnis zum Verbrechen steht, so kann sie das Strafmaß in Übereinstimmung mit Teil 7 abändern.

(4)   Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Das Urteil enthält eine Urteilsbegründung. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit, doch können die Richter auch persönliche oder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

(5)   Die Berufungskammer kann ihr Urteil in Abwesenheit des Freigesprochenen oder des Verurteilten verkünden.


Artikel 84
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs
oder des Strafspruchs

(1)   Der Verurteilte oder nach seinem Tod sein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt des Todes des Verurteilten lebende Person, die vom Verurteilten ausdrücklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchen Antrag zu stellen, oder zugunsten des Verurteilten der Ankläger können bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs oder Strafspruchs stellen mit der Begründung, dass

a)    neue Beweismittel bekannt geworden sind, die

i)     zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vorlagen, ohne dass dies ganz oder teilweise der antragstellenden Partei zuzuschreiben war, und

ii)    so wichtig sind, dass sie wahrscheinlich zu einem anderen Urteil geführt hätten, wenn sie während der Verhandlung entsprechend gewürdigt worden wären;

b)    erst jetzt entdeckt wurde, dass entscheidende Beweismittel, die bei der Verhandlung berücksichtigt wurden und auf denen der Schuldspruch beruht, falsch sind, ge- oder verfälscht wurden;

c)    ein oder mehrere an dem Schuldspruch oder der Bestätigung der Anklage beteiligte Richter in dieser Sache eine so schwere Verfehlung oder Amtspflichtverletzung begangen haben, dass ihre Amtsenthebung nach Artikel 46 gerechtfertigt ist.

(2)   Die Berufungskammer verwirft den Wiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn für unbegründet hält. Erachtet sie den Antrag als begründet, so kann sie je nach Sachlage

a)    die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer wieder einberufen;

b)    eine neue Hauptverfahrenskammer bilden oder

c)    selbst die Zuständigkeit für die Angelegenheit behalten,

mit dem Ziel, nach Anhörung der Parteien in einer der Verfahrens- und Beweisordnung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob das Urteil revidiert werden soll.

Artikel 85
Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

(1)   Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

(2)   Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben worden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, nach rechtlichen Vorschriften zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof, wenn er schlüssige Tatsachen feststellt, aus denen hervorgeht, dass es zu einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Kriterien einer Person Entschädigung zuerkennen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer aus diesem Grund erfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe

Artikel 86
Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Artikel 87
Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen

(1)   a)    Der Gerichtshof ist befugt, die Vertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Diese Ersuchen werden auf diplomatischem oder jedem sonstigen geeigneten Weg übermittelt, den die Vertragsstaaten bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu festlegen.

Spätere Änderungen der Festlegung werden von jedem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

b)    Gegebenenfalls können unbeschadet des Buchstabens a die Ersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeignete Regionalorganisation übermittelt werden.

(2)   Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Spätere Änderungen dieser Wahl werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

(3)   Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

(4)   In Bezug auf die nach diesem Teil gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigen Maßnahmen treffen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zu gewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nach diesem Teil zur Verfügung gestellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen schützt.

(5)   a)  Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, ersuchen, aufgrund einer Ad-hoc-Vereinbarung, einer Übereinkunft mit diesem Staat oder auf jeder anderen geeigneten Grundlage Unterstützung nach diesem Teil zu leisten.

b)  Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist und der eine Ad-hoc-Vereinbarung oder eine Übereinkunft mit dem Gerichtshof getroffen hat, einem aufgrund der Vereinbarung oder eine Übereinkunft gestellten Ersuchen um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, den Sicherheitsrat davon unterrichten.

(6)   Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oder Unterlagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Unterstützung bitten, die mit dieser Organisation vereinbart werden und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

(7)   Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse aufgrund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

Artikel 88
Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass in ihrem innerstaatlichen Recht für alle in diesem Teil vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit Verfahren zur Verfügung stehen.

Artikel 89
Überstellung von Personen an den Gerichtshof

(1)   Der Gerichtshof kann jedem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung dieser Person samt den in Artikel 91 genannten zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen übermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahme und Überstellung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leisten Ersuchen um Festnahme und Überstellung in Übereinstimmung mit diesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Folge.

(2)   Ficht die Person, um deren Überstellung ersucht wurde, vor einem innerstaatlichen Gericht auf der Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis in idem die Überstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort den Gerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Entscheidung über die Zulässigkeit ergangen ist. Ist die Sache zulässig, so fährt der ersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Steht eine Zulässigkeitsentscheidung noch aus , so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um Überstellung so lange aufschieben, bis der Gerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit fällt.

(3)   a)    Ein Vertragsstaat genehmigt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Verfahrensrecht die Beförderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof überstellten Person durch sein Hoheitsgebiet, soweit nicht die Durchbeförderung durch diesen Staat die Überstellung verhindern oder verzögern würde.

b)    Ein Durchbeförderungsersuchen des Gerichtshofs wird in Übereinstimmung mit Artikel 87 übermittelt. Das Durchbeförderungsersuchen enthält

i)     eine Beschreibung der zu befördernden Person,

ii)    eine kurze Darlegung des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung und

iii)    den Haftbefehl und das Überstellungsersuchen.

c)    Während der Durchbeförderung ist die beförderte Person in Haft zu halten.

d)    Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird und eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats nicht vorgesehen ist.

e)    Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats, so kann dieser Staat den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Buchstabe b ersuchen. Der Durchbeförderungsstaat hält die beförderte Person so lange in Haft, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist; die Haft im Sinne dieses Buchstabens darf 96 Stunden von der unvorhergesehenen Zwischenlandung an nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein.

(4)   Wird im ersuchten Staat gegen die gesuchte Person gerichtlich vorgegangen oder verbüßt sie dort eine Strafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, dessentwegen die Überstellung an den Gerichtshof verlangt wird, so konsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem er beschlossen hat, dem Ersuchen stattzugeben.

Artikel 90
Konkurrierende Ersuchen

(1)   Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung einer Person nach Artikel 89 und außerdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen desselben Verhaltens erhält, das die Grundlage für das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshof um die Überstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat mit.

(2)   Ist der ersuchende Staat ein Vertragsstaat, so räumt der ersuchte Staat dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn

a)    der Gerichtshof nach Artikel 18 oder 19 entschieden hat, dass die Sache, derentwegen die Überstellung verlangt wird, zulässig ist, und bei seiner Entscheidung die Ermittlungen oder die Strafverfolgung des ersuchenden Staates in Bezug auf dessen Auslieferungsersuchen berücksichtigt hat, oder

b)    der Gerichtshof die unter Buchstabe a beschriebene Entscheidung aufgrund der Mitteilung des ersuchten Staates nach Absatz 1 trifft.

(3)   Wurde keine Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nach Absatz 2 Buchstabe b das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln, liefert die Person jedoch nicht aus, bis der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache unzulässig ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gefällt.

(4)   Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so räumt der ersuchte Staat, sofern er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Überstellungsersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache zulässig ist.

(5)   Hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass eine Sache nach Absatz 4 zulässig ist, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln.

(6)   Findet Absatz 4 Anwendung, ist der ersuchte Staat jedoch völkerrechtlich verpflichtet, die Person an den ersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

a)    das jeweilige Datum der Ersuchen,

b)    die Interessen des ersuchenden Staates, darunter gegebenenfalls die Frage, ob das Verbrechen in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, und die Staatsangehörigkeit der Opfer und der gesuchten Person und

c)    die Möglichkeit einer späteren Überstellung der Person zwischen dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat.

(7)   Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ein Ersuchen um Überstellung einer Person und außerdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das den Tatbestand des Verbrechens erfüllt, dessentwegen der Gerichtshof die Überstellung der Person verlangt,

a)    so räumt der ersuchte Staat, soweit er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein;

b)    so entscheidet der ersuchte Staat, sofern er völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Absatz 6 genannten Umstände; besondere Berücksichtigung finden dabei jedoch das Wesen und die Schwere des fraglichen Verhaltens im jeweiligen Fall.

(8)   Hat der Gerichtshof aufgrund einer Mitteilung nach diesem Artikel entschieden, dass eine Sache unzulässig ist, und wird später die Auslieferung an den ersuchenden Staat abgelehnt, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof diese Entscheidung mit.

Artikel 91
Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens

(1)   Ein Festnahme- und Überstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

(2)   Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthält beziehungsweise wird begleitet durch

a)    eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,

b)    eine Abschrift des Haftbefehls und

c)    die Unterlagen, Erklärungen oder Informationen, die erforderlich sind, um den Vorschriften für das Überstellungsverfahren im ersuchten Staat Genüge zu tun; diese Vorschriften sollen jedoch keine größere Belastung als die auf Auslieferungsersuchen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen zwischen dem ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbaren Vorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Charakters des Gerichtshofs möglichst eine geringere Belastung darstellen.

(3)   Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wird begleitet durch

a)    eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,

b)    eine Abschrift des Schuldspruchs,

c)    Informationen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der gesuchten Person um diejenige handelt, die im Schuldspruch genannt ist, und

d)    wenn ein Strafspruch gegen die gesuchte Person ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs, und im Fall einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüßte und die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe.

(4)   Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Artikel 92
Vorläufige Festnahme

(1)   In dringenden Fällen kann der Gerichtshof bis zur Vorlage des Überstellungsersuchens und der in Artikel 91 genannten Unterlagen um vorläufige Festnahme der gesuchten Person ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um vorläufige Festnahme kann über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; es enthält

a)    eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,

b)    eine knappe Darstellung der Verbrechen, derentwegen die Festnahme der gesuchten Person verlangt wird, sowie der Tatsachen, die angeblich den Tatbestand dieser Verbrechen erfüllen, einschließlich, soweit möglich, des Datums und des Ortes der Verbrechensbegehung,

c)    eine Erklärung über das Vorliegen eines Haftbefehls oder eines Schuldspruchs gegen die gesuchte Person und

d)    eine Erklärung, dass ein Überstellungsersuchen nachgereicht werden wird.

(3)   Eine vorläufig festgenommene Person kann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat das Überstellungsersuchen und die in Artikel 91 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Fristen erhalten hat. Die Person kann jedoch vor Ablauf dieser Frist der Überstellung zustimmen, wenn das Recht des ersuchten Staates dies zulässt. In diesem Fall nimmt der ersuchte Staat ihre Überstellung an den Gerichtshof so bald wie möglich vor.

(4)   Die Tatsache, dass die gesuchte Person nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schließt ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.


Artikel 93
Andere Formen der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsstaaten entsprechen in Übereinstimmung mit diesem Teil und nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichtshofs um die nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungen:

a)    Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen oder Lokalisierung von Gegenständen,

b)    Beweisaufnahme, einschließlich beeideter Zeugenaussagen, und Beibringung von Beweismitteln, einschließlich Sachverständigengutachten und Berichten, die der Gerichtshof benötigt,

c)    Vernehmung [51] von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden,

d)    Zustellung von Unterlagen, einschließlich gerichtlicher Schriftstücke,

e)    Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen als Zeugen oder Sachverständige vor dem Gerichtshof,

f)     zeitweilige Übergabe von Personen nach Absatz 7,

g)    Untersuchung von Orten oder Stätten, einschließlich Exhumierung und Untersuchung von Grabstätten,

h)    Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen,

i)     Beibringung von Akten und Unterlagen, einschließlich amtlicher Akten und Unterlagen,

j)     Schutz von Opfern und Zeugen und Sicherstellung von Beweismitteln,

k)    Identifizierung, Aufspüren und Einfrieren oder Beschlagnahme von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, und

l)     jede andere Form der Rechtshilfe, die nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, mit dem Ziel, die Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und deren strafrechtliche Verfolgung zu erleichtern.

(2)   Der Gerichtshof ist befugt, einem vor dem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen die Zusicherung zu geben, dass er wegen einer Handlung oder Unterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgte, vom Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft genommen oder einer sonstigen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(3)   Ist die Durchführung einer in einem Ersuchen nach Absatz 1 genannten besonderen Rechtshilfemaßnahme im ersuchten Staat aufgrund eines bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatzes verboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend den Gerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabei sollte geprüft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann die Angelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden, so ändert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

(4)   Ein Vertragsstaat kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann nach Artikel 72 ganz oder teilweise ablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationale Sicherheit betreffen.

(5)   Vor Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistet werden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankläger jedoch die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sich der Gerichtshof oder der Ankläger an diese Bedingungen halten.

(6)   Wird ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oder den Ankläger umgehend von den Gründen für die Ablehnung in Kenntnis.

(7)   a)    Der Gerichtshof kann um zeitweilige Übergabe eines Häftlings zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung [52] oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe ersuchen. Der Häftling kann unter den folgenden Bedingungen übergeben werden:

i)     er gibt aus freien Stücken in Kenntnis sämtlicher Umstände seine Zustimmung zur Übergabe, und

ii)    der ersuchte Staat stimmt der Übergabe unter den zwischen ihm und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen zu.

b)    Die übergebene Person bleibt in Haft. Sind die Zwecke der Übergabe erfüllt, so sorgt der Gerichtshof für ihre unverzügliche Rücküberstellung an den ersuchten Staat.

(8)   a)    Der Gerichtshof stellt die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen sicher, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen und Verfahren nichts anderes erfordern.

b)    Der ersuchte Staat kann dem Ankläger, soweit notwendig, Unterlagen oder Informationen vertraulich übermitteln. Diese können vom Ankläger sodann nur zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel benutzt werden.

c)    Der ersuchte Staat kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anklägers später der Offenlegung dieser Unterlagen oder Informationen zustimmen. Sie können sodann nach den Teilen 5 und 6 und in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung als Beweismittel verwendet werden.

(9)   a)    i)     Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof und im Rahmen einer völkerrechtlichen Verpflichtung von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so bemüht sich der Vertragsstaat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof und dem anderen Staat, beiden Ersuchen nachzukommen, indem er, soweit erforderlich, das eine oder das andere Ersuchen zurückstellt oder Bedingungen damit verknüpft.

ii)    Andernfalls werden konkurrierende Ersuchen nach den in Artikel 90 festgelegten Grundsätzen geregelt.

b)    Betrifft das Ersuchen des Gerichtshofs jedoch Informationen, Eigentum oder Personen, die aufgrund einer internationalen Übereinkunft der Verfügungsgewalt eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation unterliegen, so setzt der ersuchte Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis; der Gerichtshof richtet sein Ersuchen dann an den Drittstaat oder die internationale Organisation.

(10) a)    Der Gerichtshof kann auf entsprechendes Ersuchen mit einem Vertragsstaat zusammenarbeiten und ihm Rechtshilfe leisten, wenn dieser Staat Ermittlungen oder ein Verfahren durchführt wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines schweren Verbrechens nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates erfüllt.

b)    i)     Die nach Buchstabe a geleistete Rechtshilfe umfasst unter anderem

a.    die Übermittlung von Erklärungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die im Lauf der Ermittlungen oder des Verfahrens erlangt worden sind, welche der Gerichtshof durchgeführt hat, und

b.    die Vernehmung [53] einer auf Anordnung des Gerichtshofs inhaftierten Person;

ii)    im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz a gilt folgendes:

a.    Wurden die Unterlagen oder sonstigen Beweismittel mit Hilfe eines Staates erlangt, so bedarf die Übermittlung seiner Zustimmung;

b.    wurden die Erklärungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismittel durch einen Zeugen oder Sachverständigen beigebracht, so erfolgt die Übermittlung vorbehaltlich des Artikels 68.

c)    Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen einem von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestellten Rechtshilfeersuchen nach diesem Absatz stattgeben.


Artikel 94
Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender
Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung

(1)   Würde die sofortige Erledigung eines Ersuchens die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht länger dauern, als notwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder die Strafverfolgung im ersuchten Staat zum Abschluss zu bringen. Vor der Entscheidung über den Aufschub soll der ersuchte Staat prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann.

(2)   Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann der Ankläger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j um Maßnahmen zur Beweissicherung ersuchen.

Artikel 95
Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen
Anfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Artikel 96
Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93

(1)   Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderen Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

(2)   Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet durch, soweit anwendbar,

a)    eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens und der erbetenen Rechtshilfe, einschließlich der Rechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen,

b)    möglichst ausführliche Informationen über den Aufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oder die Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,

c)    eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

d)    die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder Bedingungen und deren Einzelheiten,

e)    alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, und

f)     alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

(3)   Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

(4)   Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Artikel 97
Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

a)    unzureichende Informationen für die Erledigung des Ersuchens,

b)    im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl genannte Person ist, oder

c)    der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Artikel 98
Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität
und die Zustimmung zur Überstellung

(1)   Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.

(2)   Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann.

Artikel 99
Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1)   Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Ver­fahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise erledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbesondere jedes beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu sein.

(2)   Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des Gerichtshofs beschleunigt versandt.

(3)   Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer Originalsprache und -form übermittelt.

(4)   Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens notwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann - so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschließlich einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden des ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens entscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines sonstigen öffentlichen Ortes - dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

a)    Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung ergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann der Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat unmittelbar erledigen;

b)    in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5)   Die Bestimmungen, aufgrund deren es einer vom Gerichtshof angehörten oder vernommenen [54] Person nach Artikel 72 gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 100
Kosten

(1)   Die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

a)    Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der Übergabe von Häftlingen nach Artikel 93,

b)    Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten,

c)    Reisekosten und Tagegelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs,

d)    Kosten etwaiger vom Gerichtshof angeforderter Sachverständigengutachten oder -berichte,

e)    Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die vom Gewahrsamsstaat an den Gerichtshof überstellt wird, und

f)     nach Konsultationen alle außergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.

(2)   Absatz 1 gilt entsprechend auch für Ersuchen, die von Vertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fall trägt der Gerichtshof die gewöhnlichen Kosten der Erledigung.

Artikel 101
Grundsatz der Spezialität

(1)   Eine Person, die aufgrund dieses Statuts an den Gerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden, als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, derentwegen sie überstellt wird.

(2)   Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof überstellt hat, darum ersuchen, ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Gerichtshof bringt bei Bedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Vertragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, dem Gerichtshof diese Befreiung zu gewähren.


Artikel 102
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

a)    bedeutet "Überstellung" die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof aufgrund dieses Statuts;

b)    bedeutet "Auslieferung" die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.

Teil 10: Vollstreckung

Artikel 103
Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

(1)   a)    Eine Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen.

b)    Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat seine Bereitschaft zur Übernahme von Verurteilten bekundet, kann er mit Zustimmung des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit diesem Teil Bedingungen an die Übernahme knüpfen.

c)    Ein Staat, der im Einzelfall bestimmt wird, setzt den Gerichtshof umgehend davon in Kenntnis, ob er die vom Gerichtshof vorgenommene Bestimmung anerkennt.

(2)   a)    Der Vollstreckungsstaat teilt dem Gerichtshof alle Umstände mit, namentlich die Anwendung von nach Absatz 1 vereinbarten Bedingungen, die sich wesentlich auf die Bedingungen oder die Länge der Freiheitsstrafe auswirken könnten. Solche bekannten oder vorhersehbaren Umstände sind dem Gerichtshof mindestens 45 Tage im voraus mitzuteilen. Während dieser Frist ergreift der Vollstreckungsstaat keine Maßnahmen, die zu seinen Verpflichtungen nach Artikel 110 im Widerspruch stehen könnten.

b)    Kann sich der Gerichtshof mit den unter Buchstabe a genannten Umständen nicht einverstanden erklären, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 1.

(3)   In Ausübung seines Ermessens bei der Bestimmung eines Vollstreckungsstaats nach Ab­satz 1 berücksichtigt der Gerichtshof

a)    den Grundsatz, dass die Vertragsstaaten sich in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen der ausgewogenen Verteilung die Verantwortung für die Strafvollstreckung teilen sollen,

b)    die Anwendung allgemein anerkannter Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen,

c)    die Auffassungen des Verurteilten,

d)    die Staatsangehörigkeit des Verurteilten und

e)    sonstige Faktoren im Zusammenhang mit den Umständen des Verbrechens, dem Verurteilten oder der wirksamen Strafvollstreckung, die für die Bestimmung des Vollstreckungsstaats in Betracht kommen.

(4)   Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verbüßt, die der Gaststaat entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sitzabkommens zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Artikel 104
Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

(1)   Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

(2)   Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.


Artikel 105
Vollstreckung der Strafe

(1)   Vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erklärten Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden.

(2)   Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Artikel 106
Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen

(1)   Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

(2)   Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

(3)   Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Artikel 107
Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

(1)   Eine Person, die nicht Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, kann nach verbüßter Strafe, sofern der Vollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit dem Recht des Vollstreckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitberücksichtigt werden.

(2)   Werden die aus der Verbringung der Person in einen anderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder auf andere Weise überstellen, der um ihre Auslieferung oder Überstellung zum Zweck eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Artikel 108
Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten

(1)   Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung in den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Maßnahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.

(2)   Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteilte freiwillig länger als 30 Tage im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Artikel 109
Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen

(1)   Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eine Einziehung, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und in Übereinstimmung mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

(2)   Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, so trifft er Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Erlöse, des Eigentums oder der Vermögensgegenstände, deren Einziehung der Gerichtshof angeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

(3)   Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof übertragen.

Artikel 110
Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof

(1)   Der Vollstreckungsstaat entlässt den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe aus dem Strafvollzug.

(2)   Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3)   Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüßt, so überprüft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genannten Zeitpunkt statt.

(4)   Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafmaß herabsetzen, wenn er feststellt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

a)    die frühzeitige und fortgesetzte Bereitschaft des Verurteilten, mit dem Gerichtshof bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten,

b)    die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofs in anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei der Lokalisierung von Vermögensgegenständen, hinsichtlich deren eine Geldstrafe, eine Einziehung oder eine Wiedergutmachung angeordnet wurde und die zugunsten der Opfer verwendet werden können, oder

c)    sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Faktoren, die eine deutliche und beachtliche Änderung der Verhältnisse erkennen lassen, die ausreicht, um eine Herabsetzung des Strafmaßes zu rechtfertigen.

(5)   Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nach Absatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafmaßes nicht angebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung des Strafmaßes danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.


Artikel 111
Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus dem Vollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, aufgrund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um dessen Überstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, die Überstellung des Flüchtigen in Übereinstimmung mit Teil 9 zu erwirken. Der Gerichtshof kann verfügen, dass der Flüchtige in den Staat, in dem er die Strafe verbüßte, oder in einen anderen vom Gerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten

Artikel 112
Versammlung der Vertragsstaaten

(1)   Hiermit wird die Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts gebildet. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlussakte unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung teilnehmen.

(2)   Die Versammlung

a)    erörtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission und nimmt sie gegebenenfalls an;

b)    hat die Aufsicht über das Präsidium, den Ankläger und den Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;

c)    erörtert die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3 geschaffenen Büros und trifft diesbezüglich die entsprechenden Maßnahmen;

d)    erörtert und beschließt den Haushalt des Gerichtshofs;

e)    beschließt, ob in Übereinstimmung mit Artikel 36 die Anzahl der Richter zu ändern ist;

f)     erörtert nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage in Bezug auf fehlende Zusammenarbeit;

g)    nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statut oder der Verfahrens- und Beweisordnung vereinbar sind.

(3)   a)    Die Versammlung hat ein Büro, das aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und achtzehn von der Versammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählten Mitgliedern besteht.

b)    Das Büro hat repräsentativen Charakter, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geografischen Verteilung und einer angemessenen Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.

c)    Das Büro tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Es hilft der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4)   Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit dies erforderlich ist, einschließlich einer unabhängigen Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung des Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

(5)   Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der Kanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungen der Versammlung und des Büros teilnehmen.

(6)   Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn die Umstände es erfordern, hält sie außerordentliche Tagungen ab. Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro die außerordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

(7)   Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Entscheidungen in der Versammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

a)    müssen Beschlüsse über Sachfragen von der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden angenommen werden, wobei die Versammlung beschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit der Vertragsstaaten vertreten ist;

b)    werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst.

(8)   Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist, hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höhe seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die der Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

(9)   Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10)   Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

Teil 12: Finanzierung

Artikel 113
Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Artikel 114
Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Artikel 115
Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

a)    den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;

b)    den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat unterbreiteten Situationen entstanden sind.

Artikel 116
Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Artikel 117
Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zu Grunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Artikel 118
Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.


Teil 13: Schlussbestimmungen

Artikel 119
Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs beigelegt.

(2)   Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschließlich der Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut.

Artikel 120
Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Artikel 121
Änderungen

(1)   Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

(2)   Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschließt die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt.

(3)   Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

(4)   Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

(5)   Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6)   Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten.

(7)   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Artikel 122
Änderungen der institutionellen Bestimmungen

(1)   Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschließlich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36 Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

(2)   Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Artikel 123
Überprüfung des Statuts

(1)   Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.

(2)   Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

(3)   Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Artikel 124
Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.

Artikel 125
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)   Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2)   Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3)   Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

 

Artikel 126
Inkrafttreten

(1)   Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.

(2)   Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 127
Rücktritt

(1)   Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)   Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.


Artikel 128
Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998.


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[1]      Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet: „Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung „Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ verwenden kann.

[2] CH: vernichten

[3] A: Zufügung

[4] CH: Vernichtung

[5] A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel [], ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

[6] A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen

[7] A: mit dem Ziel,

[8] CH: Gut

[9] A: Verschleppung oder Versetzung

[10] CH: Guts

[11] CH: Gut

[12] CH: Vorladung.

[13] A/CH: Gut

[14] A/CH: Gut

[15] CH: Vorladung

[16] CH: einvernehmen

[17] CH: Einvernahme

[18] CH: Einvernahme

[19] CH: Einvernahme

[20] CH: Einvernahme

[21] CH: einvernommen

[22] CH: Vorladung

[23] CH: Vorladung

[24] CH: Einvernahme

[25] CH: Vorladung

[26] CH: Vorladung

[27] CH: Vorladung

[28] CH: Vorladung

[29] CH: vorlädt

[30] CH: Vorladung

[31] CH: Vorladung

[32] CH: Vorladung

[33] CH: Vorladung

[34] CH: Vorladung

[35] A: Anwendung gelinderer Mittel

[36] A: Anwendung gelinderer Mittel

[37] A: Anwendung gelinderer Mittel

[38] A: Beschuldigten

[39] A: Beschuldigten

[40] A: Beschuldigte

[41] A. Beschuldigte

[42] A: Beschuldigte

[43] A: Beschuldigte

[44] A: Beschuldigte

[45] A: Beschuldigte

[46] A: Beschuldigte

[47] A: Beschuldigte

[48] A: Beschuldigten

[49] CH: Einvernahme

[50] A: falsche Beweisaussage

[51] CH: Einvernahme

[52] CH: Einvernahme

[53] CH: Einvernahme

[54] CH: einvernommenen

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