IV. AUFGABEN DER RICHTER

A. Einstweilige Anordnung auf einseitigen Antrag

26. Eine einstweilige Anordnung kann auf Antrag eines Gewaltopfers erlassen werden, wenn der Beschuldigte es vorzieht, nicht vor Gericht zu erscheinen, beziehungsweise wenn er nicht geladen werden kann, weil er sich verborgen hält. Eine einstweilige Anordnung kann eine einstweilige Verfügung enthalten, die es dem Täter/Beschuldigten untersagt, weitere Gewalt anzuwenden, beziehungsweise ihn daran hindert, das Opfer/die Klägerin in der Nutzung wesentlicher Güter, insbesondere des gemeinsamen Heims, zu stören.

27. Außerdem ist zu empfehlen, daß neben dem Gewaltopfer einem breiteren Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt wird, Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Es ist vorstellbar, daß das Opfer unter Umständen nicht in der Lage ist, sich an die Gerichte zu wenden. Es ist außerdem denkbar, daß Zeugen und Helfende sich selbst der Gefahr der Gewaltanwendung aussetzen.

28. Besteht schwere Gefahr für Leib und Leben und Wohl des Opfers und kann die Sicherheit des Opfers nicht gewährleistet werden, bis eine gerichtliche Verfügung ergangen ist, kann das Opfer/die Klägerin, ein Verwandter oder Sozialarbeiter beim diensthabenden Richter/Amtsrichter einen Antrag auf dringliche Abhilfemaßnahmen stellen, so etwa auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Täter binnen 24 Stunden nach der Gewalthandlung.

29. Die auf einseitigen Antrag erlassene einstweilige Anordnung kann:

i) den Täter zwingen, das Heim der Familie zu verlassen;

ii) den Zugang des Täters zu den Kindern, für die er sorgeberechtigt ist, zu regeln;

iii) es dem Täter untersagen, mit dem Opfer an seiner Arbeitsstätte oder an anderen Orten Kontakt aufzunehmen, an denen das Opfer verkehrt;

iv) den Täter zwingen, die Arzt-/Krankenhausrechnungen des Opfers zu begleichen;

v) die einseitige Veräußerung gemeinsamer Vermögenswerte unterbinden;

vi) das Opfer und den Täter davon in Kenntnis setzen, daß der Täter bei Verstoß gegen die einstweilige Anordnung festgenommen und strafrechtlich belangt werden kann;

vii) das Opfer davon in Kenntnis setzen, daß es unbeschadet des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach den Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen den Täter stellen kann;

viii) das Opfer davon in Kenntnis setzen, daß es unbeschadet des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach den Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt und des Antrags auf Einleitung eines Strafverfahrens einen Zivilprozeß anstrengen und auf Scheidung, Trennung, Schadenersatz oder Entschädigung klagen kann;

ix) von beiden Parteien verlangen, daß sie fortlaufend ihrer Pflicht nachkommen, das Gericht von jedwedem Verfahren zur Erwirkung einer Schutzverfügung, von einem Zivilverfahren, einem Jugendgerichtsverfahren, und/oder einem Strafverfahren, an dem die eine oder andere Partei beteiligt ist, in Kenntnis zu setzen.

30. Eine dringliche Abhilfemaßnahme, so auch eine auf einseitigen Antrag erlassene einstweilige Anordnung, bleibt bis zum Erlaß einer gerichtlichen Verfügung, jedoch nicht länger als 10 Tage, in Kraft.

31. Die Klägerin muß davon in Kenntnis gesetzt werden,

a) daß sie unbeschadet des Bestehens einer einstweiligen Anordnung nach den Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt eine gerichtliche Verfügung zum Schutz vor weiterer Gewalt beziehungsweise die Erneuerung einer solchen Verfügung beantragen und/oder bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen kann;

b) daß ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ihr Recht auf Inanspruchnahme anderer zivilrechtlicher Rechtsschutzmittel, so auch das Recht, einen gerichtlichen Trennungsbeschluß zu erwirken beziehungsweise auf Scheidung oder Schadenersatz zu klagen, unberührt läßt;

c) daß der Beschuldigte binnen 24 Stunden nach entsprechender Benachrichtigung der Klägerin die Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Anordnung beantragen kann.

32. Die Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung auf einseitigen Antrag zieht Strafverfolgung wegen Mißachtung des Gerichts, eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe nach sich.

B. Schutzverfügung

33. Ein Antrag auf Erlaß einer Schutzverfügung kann von dem Opfer, einem Verwandten, einem Sozialarbeiter oder einer Person gestellt werden, die dem Opfer häuslicher Gewalt Beistand leistet.

34. Eine Schutzverfügung kann nach Ablauf einer einstweiligen Anordnung oder unabhängig davon beantragt werden.

35. Eine Schutzverfügung kann dazu dienen, das Opfer, einen Verwandten, einen Sozialarbeiter oder eine Person, die dem Opfer häuslicher Gewalt Beistand leistet, vor weiterer Gewalt oder Gewaltandrohung zu schützen.

36. Die Richter sollen gehalten sein, binnen 10 Tagen nach Anzeigeerstattung und Beantragung einer Schutzverfügung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

37. Die Richter sollen sich an die in der Erklärung der Rechte des Opfers enthaltenen Bestimmungen halten.

38. Durch eine gerichtliche Verfügung können alle oder einige der nachstehenden Abhilfen geschaffen werden. Durch sie kann

a) es dem Täter/Beschuldigten untersagt werden, dem Opfer/der Klägerin, von ihr abhängigen Angehörigen, anderen Angehörigen und sonstigen Personen, die ihr Beistand vor häuslichem Mißbrauch leisten, weitere Gewalt zuzufügen;

b) der Beschuldigte angewiesen werden, das Heim der Familie zu verlassen, ohne daß dadurch eine Entscheidung über das Eigentum an solchen Vermögenswerten getroffen wird;

c) der Beschuldigte angewiesen werden, weiter die Miete oder Hypothek zu zahlen und der Klägerin und den Personen, für die sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, Unterhalt zu zahlen;

d) der Beschuldigte angewiesen werden, der Klägerin die Benutzung eines Autos und/oder anderer wesentlicher persönlicher Güter zu überlassen;

e) der Zugang des Beschuldigten zu den Kindern, für die er sorgeberechtigt ist, geregelt werden;

f) es dem Beschuldigten untersagt werden, mit der Klägerin an ihrer Arbeitsstätte oder an anderen Orten, an denen sie verkehrt, Kontakt aufzunehmen;

g) soweit befunden wird, daß der Gebrauch oder der Besitz einer Waffe durch den Beschuldigten eine schwere Gefahr für die Klägerin darstellen kann, dem Beschuldigten verboten werden, eine Schußwaffe oder jede andere vom Gericht benannte Waffe zu erwerben, zu gebrauchen oder zu besitzen;

h) der Beschuldigte angewiesen werden, die Arzt-/Krankenhausrechnungen, Beratungshonorare und die Beherbergungsgebühren der Klägerin zu begleichen;

i) die einseitige Veräußerung gemeinsamer Vermögenswerte verboten werden;

j) die Klägerin und der Beschuldigte davon in Kenntnis gesetzt werden, daß der Beschuldigte bei Verstoß gegen die einstweilige Anordnung mit und ohne Haftbefehl festgenommen und strafrechtlich belangt werden kann;

k) die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt werden, daß sie unbeschadet des Bestehens einer einstweiligen Anordnung nach den Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen kann;

l) die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt werden, daß sie unbeschadet des Bestehens einer einstweiligen Anordnung nach den Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt einen Zivilprozeß anstrengen und auf Scheidung, Trennung, Schadenersatz oder Entschädigung klagen kann;

m) mittels mündlicher Verhandlungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit die Privatsphäre der Parteien geschützt werden.

39. Die Beweislast liegt beim Beschuldigten, der nachweisen muß, daß keine häusliche Gewalt stattgefunden hat.

40. Die Richter sollen veranlassen, daß Ausfertigungen aller Schutzverfügungen/einstweiligen Anordnungen binnen 24 Stunden nach ihrem Erlaß an die Polizeibezirke übermittelt werden, in denen die Klägerin und die durch die Verfügung/Anordnung geschützten Personen wohnhaft sind.

41. Die Befolgung einer Schutzverfügung ist polizeilich und gerichtlich zu überwachen. Ein Verstoß gegen eine Schutzverfügung ist ein Verbrechen. Nichtbefolgung zieht eine Geldstrafe, ein Verfahren wegen Mißachtung des Gerichts und eine Freiheitsstrafe nach sich.

42. Gibt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ab, daß sie nicht über die Mittel verfügt, um die Kosten der Beantragung einer einstweiligen Anordnung auf einseitigen Antrag oder einer Schutzverfügung zu bestreiten, wird die Anordnung/Verfügung gebührenfrei erlassen.

43. Stellt die Klägerin einen bösgläubigen oder ungerechtfertigten Antrag auf Erlaß einer Schutzverfügung, so kann sie vom Gericht zur Zahlung der entstandenen Kosten und eines Schadenersatzes an den Beschuldigten veranlagt werden.

 
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V. STRAFVERFAHREN

44. Der Staatsanwalt oder Generalstaatsanwalt erarbeitet und erläßt schriftliche Verfahrensvorschriften für Beamte, die für die Strafverfolgung von Verbrechen auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt zuständig sind.

45. Stellt ein Gericht bei einem Verbrechen auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt das Strafverfahren ein, so sind die genauen Gründe für die Einstellung in der Gerichtsakte festzuhalten.

46. Bei Strafverfahren auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt erklärt der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift, daß es sich bei der behaupteten Straftat um einen Akt häuslicher Gewalt handelt.

47. Die Zeugenaussage des Opfers reicht aus, um die Strafverfolgung einzuleiten. Eine Klage kann nicht allein aus dem Grund abgewiesen werden, daß kein zusätzliches Beweismaterial vorliegt.

48. Wird ein Angeklagter wegen einer Straftat auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt schuldig gesprochen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.

49. Während der Hauptverhandlung darf der wegen häuslicher Gewalt Angeklagte keinen unbeaufsichtigten Kontakt mit der Klägerin haben.

50. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder einer Schutzverfügung kann bei einem späteren Strafverfahren als wesentliche Tatsache geltend gemacht werden.

51. Je nach Art des Delikts kann das Gericht, soweit es sich um ein minder schweres Erstvergehen auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt handelt und der Angeklagte sich schuldig bekennt, auf Strafaussetzung und Beratung erkennen und gleichzeitig eine Schutzverfügung erlassen, sofern die Zustimmung des Opfers eingeholt wird.

52. Wird ein Angeklagter wegen eines schweren Delikts auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt verurteilt, kann das Gericht auf Freiheitsstrafe und Teilnahme an einem Beratungsprogramm erkennen.

53. Bei Fällen häuslicher Gewalt, bei denen es sich um Wiederholungsdelikte handelt oder es zu schwerer Körperverletzung und Waffengebrauch gekommen ist, wird empfohlen, verschärfte Strafen zu verhängen.

54. In Fällen von schwerer Körperverletzung wird nicht empfohlen, anstelle eines Strafurteils auf Teilnahme an einem Beratungsprogramm zu erkennen.

55. Es sind klare Leitlinien in bezug auf die Strafzumessung zu erlassen.

 
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VI. ZIVILVERFAHREN

56. Eine Schutzverfügung kann erlassen werden, während ein zivilrechtliches Verfahren betreffend Ehescheidung, Trennung oder Entschädigung anhängig ist.

57. In solchen Fällen kann eine Schutzverfügung zu einem Zivilverfahren hinzu-, nicht jedoch an dessen Stelle treten.

58. Eine Schutzverfügung und eine einstweilige Anordnung kann unabhängig von einer Scheidungsklage oder einem Antrag auf einen gerichtlichen Trennungsbeschluß erlassen werden.

59. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder einer Schutzverfügung kann als wesentliche Tatsache bei einem anschließenden Zivilverfahren geltend gemacht werden.

 
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VII. BEREITZUSTELLENDE DIENSTE

A. Notdienste

60. Der Staat muß unter anderem folgende Notdienste zur Verfügung stellen:

i) zweiundsiebzigstündige Krisen-Interventionsdienste;

ii) ständigen Zugang und Zutritt zu Dienstleistungen;

iii) sofortigen Transport vom Heim des Opfers in ein medizinisches Behandlungszentrum, eine Unterkunft oder eine Schutzwohnung;

iv) sofortige ärztliche Betreuung;

v) eine Notfall-Rechtsberatung und Weiterverweisung;

vi) Krisenberatung mit dem Ziel, dem Opfer Unterstützung zu gewähren und seine Sicherheit zu gewährleisten;

vii) vertrauliche Behandlung aller Kontakte mit Opfern häuslicher Gewalt und deren Familien.

B. Reguläre Dienste

61. Die Staaten müssen unter anderem folgende reguläre Dienste zur Verfügung stellen:

a) Dienste zur Förderung der langfristigen Rehabilitation der Opfer häuslicher Gewalt durch Beratung, Berufsausbildung und Weiterverweisung;

b) Dienste zur Förderung der langfristigen Rehabilitation der Täter durch Beratung;

c) Programme betreffend häusliche Gewalt, die unabhängig von Programmen der sozialen Fürsorge verwaltet werden;

d) Dienste, die in Zusammenarbeit und Koordinierung mit öffentlichen und privaten, staatlichen und lokalen Diensten und Programmen geleistet werden.

C. Ausbildung von Polizeibeamten

62. Die Polizeibehörden haben ein Bildungs- und Ausbildungsprogramm für Polizeibeamte einzurichten, um sie mit folgendem vertraut zu machen:

a) Art, Ausmaß, Ursachen und Folgen häuslicher Gewalt:

b) den gesetzlich verankerten Rechten der Opfer häuslicher Gewalt und den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmitteln;

c) den Opfern und Tätern zur Verfügung stehenden Diensten und Einrichtungen;

d) der Polizeibeamten gesetzlich obliegenden Pflicht, Festnahmen vorzunehmen und Schutz und Beistand zu gewähren;

e) Techniken zum Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt, die die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Beamten auf ein Mindestmaß beschränken und die Sicherheit des Opfers und der von ihm abhängigen Angehörigen fördern.

63. Alle Absolventen einer Polizeischule sollen durch die entsprechende Ausbildung in die Lage versetzt werden, bei Fällen von häuslicher Gewalt einzugreifen.

64. Darüber hinaus sollen Sondereinheiten gebildet werden, in denen Polizeibeamte eine intensive Fachausbildung für den Umgang mit komplexeren Fällen erhalten.

65. Pädagogen, Psychologen und Opfer sollen an Seminaren zur Sensibilisierung der Polizei teilnehmen.

D. Ausbildung der Richter

66. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß für Richter fortlaufend Ausbildungsprogramme auf dem Gebiet der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt durchgeführt werden. Die Ausbildung umfaßt Leitlinien betreffend

i) den Erlaß einstweiliger Anordnungen auf einseitigen Antrag;

ii) den Erlaß von Schutzverfügungen;

iii) die Beratung der Opfer hinsichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmittel;

iv) Leitlinien betreffend die Strafzumessung.

67. Die Ausbildung erfolgt in einer Erstveranstaltung von festgeschriebener Dauer und einer alljährlichen Weiterbildungsveranstaltung von ebenfalls festgeschriebener Dauer.

68. Darüber hinaus sollen eigene Familiengerichte eingerichtet werden, und die Richter sollen eine intensive Fachausbildung für die Behandlung komplexerer Fälle erhalten.

E. Ausbildung von Beratern

69. Die Staaten müssen ausgebildete Berater bereitstellen, die der Polizei, den Richtern, den Opfern häuslicher Gewalt und den Tätern Hilfe gewähren.

70. Das Gesetz muß für Täter Beratungsprogramme vorsehen, die nicht an die Stelle der Strafrechtspflege treten, sondern diese vielmehr ergänzen.

71. Beratungsprogramme müssen so angelegt sein, daß sie

i) dem Täter helfen, die Verantwortung für die von ihm verübte Gewalthandlung zu übernehmen und die Verpflichtung einzugehen, nicht wieder zu Gewalt zu greifen;

ii) den Täter über die Rechtswidrigkeit von Gewalthandlungen aufklären.

72. Die Finanzierung der Beratungsprogramme und der auf die Täter ausgerichteten Programme soll nicht aus Mitteln erfolgen, die für die Gewaltopfer vorgesehen sind.

73. Das Gesetz soll die Beratung von Gewaltopfern vorsehen, jedoch nicht zur Auflage machen. Die Beratung von Gewaltopfern muß

a) kostenlos sein;

b) das Opfer zur Selbsthilfe befähigen und ihm helfen, Entscheidungen in bezug auf kurz- und langfristige Strategien zu treffen, die es vor weiteren Gewalthandlungen schützen und sein Leben wieder normalisieren sollen.

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