50/20.

Finanzierung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung 2/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 3/,

eingedenk der Resolution 350 (1974) des Sicherheitsrats vom 31. Mai 1974, mit der der Rat die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung eingerichtet hat, sowie der danach verabschiedeten Resolutionen, mit denen der Rat das Mandat der Truppe verlängert hat, zuletzt Resolution 996 (1995) vom 30. Mai 1995,

unter Hinweis auf ihre Resolution 3211 B (XXIX) vom 29. November 1974 über die Finanzierung der Notstandsstreitkräfte der Vereinten Nationen und der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung sowie auf ihre danach verabschiedeten diesbezüglichen Resolutionen, zuletzt Resolution 49/225 vom 23. Dezember 1994 und Beschluß 49/413 B vom 12. Juli 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

sowie unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

darüber besorgt, daß sich der Generalsekretär nach wie vor Schwierigkeiten dabei gegenübersieht, den Zahlungsverpflichtungen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und früheren truppenstellenden Staaten gehört, regelmäßig nachzukommen,

sowie besorgt darüber, daß die Ausgabereste auf dem Verwahrkonto für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung zur Deckung der Ausgaben der Truppe herangezogen wurden, um den Einnahmenausfall infolge der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten auszugleichen,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung per 20. November 1995, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 64.565.741 US-Dollar, was 6 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Truppe bis zu dem am 30. November 1995 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 30 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Mitgliedstaaten betrifft, infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung umgehend und vollständig entrichtet werden;

4. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen /3 / an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für den Einsatz der Truppe während des Zeitraums vom 1. Juni bis einschließlich 30. November 1995 auf dem Sonderkonto für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung den gemäß Ziffer 11 ihrer Resolution 49/225 zur Ausgabe ermächtigten und veranlagten Betrag von 16.065.498 Dollar brutto (15.564.000 Dollar netto) bereitzustellen;

7. ermächtigt den Generalsekretär, für den Fall, daß der Sicherheitsrat beschließen sollte, die Truppe über den in seiner Resolution 996 (1995) genehmigten Sechsmonatszeitraum fortbestehen zu lassen, für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung für einen am 1. Dezember 1995 beginnenden Zeitraum von nicht mehr als sieben Monaten Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.679.000 Dollar brutto (2.603.000 Dollar netto) pro Monat einzugehen, wobei der genannte Betrag nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen ist;

8. beschließt, als Ad-hoc-Regelung, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung über den 30. November 1995 hinaus zu verlängern, und vorbehaltlich der vom Rat zu beschließendenden Mandatszeiträume, den in Ziffer 7 genannten Betrag unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 sowie in ihrem Beschluß 48/472 A vom 23. Dezember 1993 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für die Jahre 1995 und 1996 4/ zu berücksichtigen;

9. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 532.000 Dollar für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis einschließlich 30. Juni 1996 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

10. beschließt ferner, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den veranschlagten sonstigen Einnahmen in Höhe von 9.000 Dollar für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis einschließlich 30. Juni 1996 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

11. beschließt, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den nicht verbrauchten Mitteln von 805.000 Dollar brutto (891.000 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis einschließlich 30. November 1994 gemäß Beschluß 49/413 B der Generalversammlung auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

12. bittet um freiwillige Beiträge für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

13. beschließt außerdem, den Untergegenstand "Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung" unter dem Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Friedenssicherungstruppen der Vereinten Nationen im Nahen Osten" während ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

76. Plenarsitzung
1. Dezember 1995


50/89.

Finanzierung der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon 5/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 3/,

eingedenk der Resolution 425 (1978) des Sicherheitsrats vom 19. März 1978, mit der der Rat die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon eingerichtet hat, sowie der danach verabschiedeten Resolutionen, mit denen der Rat das Mandat der Truppe verlängert hat, zuletzt Resolution 1006 (1995) vom 28. Juli 1995,

unter Hinweis auf ihre Resolution S-8/2 vom 21. April 1978 über die Finanzierung der Truppe und ihre danach verabschiedeten diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse, zuletzt Resolution 49/226 vom 23. Dezember 1994 und Beschluß 49/483 vom 12. Juli 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Truppe um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

sowie unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Truppe ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Truppe mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

unter Hinweis auf ihre Resolution 34/9 E vom 17. Dezember 1979 und ihre danach verabschiedeten Resolutionen, zuletzt die Resolution 49/226, mit denen sie beschloß, die Bestimmungen der Artikel 5.2 b), 5.2 d), 4.3 und 4.4 der Finanzordnung der Vereinten Nationen einstweilig außer Kraft zu setzen,

darüber besorgt, daß es für den Generalsekretär nach wie vor schwierig ist, den mit der Truppe verbundenen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und früheren truppenstellenden Staaten gehört,

sowie besorgt darüber, daß die Ausgabereste auf dem Sonderkonto für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon zur Deckung der Ausgaben der Truppe herangezogen wurden, um den Einnahmenausfall infolge der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten auszugleichen, und somit erschöpft sind,

1. nimmt Kenntnis von dem Stand der Beiträge zu der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon per 13. Dezember 1995, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 216.216.752 US-Dollar, was 9 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Truppe bis zu dem am 31. Januar 1996 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 22 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Mitgliedstaaten betrifft und namentlich diejenigen, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben und denen infolge der Beitragsrückstände bestimmter Mitgliedstaaten eine zusätzliche Belastung erwächst;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Truppe umgehend und vollständig entrichtet werden;

4. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen /3 / an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Truppe so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für den Einsatz der Truppe vom 1. August 1995 bis einschließlich 31. Januar 1996 auf dem Sonderkonto für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon den von der Generalversammlung gemäß Ziffer 10 ihrer Resolution 49/226 genehmigten und veranlagten Betrag von 67.407.000 Dollar brutto (65.224.980 Dollar netto) bereitzustellen;

7. ermächtigt den Generalsekretär, für den Fall, daß der Sicherheitsrat beschließen sollte, die Truppe über den gemäß seiner Resolution 1006 (1995) genehmigten sechsmonatigen Zeitraum hinaus weiterzuführen, für den Einsatz der Truppe während eines am 1. Februar 1996 beginnenden Zeitraums von bis zu fünf Monaten Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.774.800 Dollar brutto (10.489.600 Dollar netto) pro Monat einzugehen, wobei der Betrag von 32.324.400 Dollar brutto (31.468.800 Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen ist;

8. beschließt, als Ad-hoc-Regelung, den in Ziffer 7 genannten Betrag unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Generalversammlungsresolution 43/232 vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 und in ihrem Beschluß 48/472 A of 23. Dezember 1993 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für das Jahr 1996 4/ zu berücksichtigen, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 31. Januar 1996 hinaus zu verlängern, und der vom Rat zu beschließenden Mandatszeiträume;

9. beschließt außerdem, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den veranschlagten nicht aus der Personalabgabe stammenden Einnahmen in Höhe von 4.800 Dollar für den Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 30. April 1996 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

10. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 850.800 Dollar für den Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 30. April 1996 auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

11. bittet um freiwillige Beiträge für die Truppe in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

12. beschließt, den Unterpunkt "Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon" unter dem Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Friedenstruppen der Vereinten Nationen im Nahen Osten" während ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

95. Plenarsitzung
19. Dezember 1995


50/90.

Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Haiti

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Haiti 6/ und der entsprechenden Berichte des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 7/,

unter Hinweis auf die Resolution 1007 (1995) des Sicherheitsrats vom 31. Juli 1995, mit der der Rat das Mandat der Mission um einen zusätzlichen Zeitraum von sieben Monaten bis zum 29. Februar 1996 verlängert hat, dem Zeitpunkt, für den der Ablauf des Mandats erwartet wird, sowie auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrats über die Mission,

sowie unter Hinweis auf ihren Beschluß 48/477 vom 23. Dezember 1993 über die Finanzierung der Mission sowie auf ihre danach verabschiedeten diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse, zuletzt Resolution 50/407 B vom 4. Dezember 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Mission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Mission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Mission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis von dem Stand der Beiträge zu der Mission der Vereinten Nationen in Haiti per 13. Dezember 1995, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 78.677.550 US-Dollar, was 33 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Mission bis zu dem am 30. November 1995 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 8 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Mitgliedstaaten betrifft, namentlich an diejenigen, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben und denen infolge der Beitragsrückstände bestimmter Mitgliedstaaten eine zusätzliche Belastung erwächst;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Mission umgehend und vollständig entrichtet werden;

4. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen /7 / an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Mission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des nach Resolution 48/246 der Generalversammlung vom 5. April 1994 und Beschluß 49/468 der Generalversammlung vom 23. Dezember 1994 veranlagten Betrages von 2.257.700 Dollar brutto (2.056.600 Dollar netto), den zusätzlichen Betrag von 3.644.800 Dollar brutto (3.650.500 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Januar 1995 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 ihrer Resolution 43/232 vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 sowie in ihrem Beschluß 48/472 A vom 23. Dezember 1993 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für das Jahr 1994 8/ zu berücksichtigen, die auf einen Teil dieses Betrages anzuwenden ist, nämlich 3.030.730 Dollar brutto (3.035.470 Dollar netto), den anteilmäßig auf den am 31. Dezember 1994 endenden Zeitraum entfallenden Betrag, sowie die Beitragstabelle für das Jahr 1995 4/ für den Restbetrag, das heißt 614.070 Dollar brutto (615.030 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. bis einschließlich 31. Januar 1995;

7. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 bei der Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 6 die Verminderung ihres jeweiligen Guthabens im Steuerausgleichsfonds aus den für die Mission für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis einschließlich 31. Januar 1995 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 5.700 Dollar zu berücksichtigen ist, wobei 4.740 Dollar anteilmäßig auf den am 31. Dezember 1994 endenden Zeitraum entfallen und der Restbetrag, das heißt 960 Dollar, auf den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 1995;

8. beschließt ferner, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mission erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 1.982.600 Dollar brutto (1.915.700 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Januar 1995 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 6 anzurechnen ist;

9. beschließt, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mission nicht erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 1.982.600 Dollar brutto (1.915.700 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Januar 1995 auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

10. beschließt, auf dem Sonderkonto für die Mission der Vereinten Nationen in Haiti für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 einen Betrag von insgesamt 152.011.500 Dollar brutto (149.680.400 Dollar netto) bereitzustellen, worin der gemäß Versammlungsresolution 49/239 vom 31. März 1995 genehmigte Betrag von 63.606.720 Dollar brutto (62.520.120 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 1995, der von der Versammlung in ihrem Beschluß 50/407 A vom 1. November 1995 bewilligte Betrag von 21.202.240 Dollar brutto (20.840.040 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 1995 und der von der Versammlung in ihrem Beschluß 50/407 B bewilligte Betrag von 10.601.120 Dollar brutto (10.420.020 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. bis 15. Dezember 1995 eingeschlossen sind;

11. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des nach Resolution 49/239 der Generalversammlung veranlagten Betrages von 21.202.240 Dollar brutto (20.840.040 Dollar netto) und des im Einklang mit ihrem Beschluß 50/407 A veranlagten Betrages von 63.606.720 Dollar brutto (62.520.120 Dollar netto), den zusätzlichen Betrag von 67.202.540 Dollar brutto (66.320.240 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Versammlungsresolution 43/232 vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 sowie in ihrem Beschluß 48/472 A vom 23. Dezember 1993 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für das Jahr 1995 /4 / zu berücksichtigen, die auf einen Teil dieses Betrages anzuwenden ist, nämlich 48.272.247 Dollar brutto (47.638.482 Dollar netto), den anteilmäßig auf den am 31. Dezember 1995 endenden Zeitraum entfallenden Betrag, sowie die Beitragstabelle für das Jahr 1996 4/ auf den Restbetrag, das heißt 18.930.293 Dollar brutto (18.681.758 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 29. Februar 1996;

12. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten zusätzlichen Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 882.300 Dollar für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis einschließlich 29. Februar 1996, die für die Mission gebilligt worden sind, auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 10 anzurechnen ist, wobei 633.765 Dollar anteilmäßig auf den am 31. Dezember 1995 endenden Zeitraum entfallen, und der Restbetrag, das heißt 248.535 Dollar, auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 1996;

13. beschließt, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mission erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 18.013.200 Dollar brutto (17.274.700 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 1995 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;

14. beschließt außerdem, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mission nicht erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 18.013.200 Dollar brutto (17.274.700 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 1995 auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

15. beschließt ferner, was den Zeitraum nach dem 29. Februar 1996 betrifft und vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Mission über den 29. Februar 1996 hinaus zu verlängern, den Generalsekretär zu ermächtigen, für die Aufrechterhaltung der Mission während des dreimonatigen Zeitraums vom 1. März bis 31. Mai 1996 Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 10 Millionen Dollar brutto (9,5 Millionen Dollar netto) pro Monat einzugehen und die Mitgliedstaaten für den Betrag von 20 Millionen Dollar brutto (19 Millionen Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

16. bittet um freiwillige Beiträge für die Mission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

17. beschließt, den Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Haiti" während ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

95. Plenarsitzung
19. Dezember 1995


50/204.

Finanzberichte und geprüfte Rechnungsabschlüsse sowie Berichte des Rates der Rechnungsprüfer

A

Die Generalversammlung,

nach Behandlung - für das am 31. Dezember 1994 abgelaufene Jahr - des Finanzberichts und der geprüften Rechnungsabschlüsse und des Berichts des Rates der Rechnungsprüfer über das Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen 9/, der geprüften Rechnungsabschlüsse und des Berichts des Rates der Rechnungsprüfer über die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge verwalteten freiwilligen Fonds 10/, des Berichts über die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als Antwort auf die Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen 11/ und der Kurzzusammenfassung der wichtigsten Feststellungen, Schlußfolgerungen und Empfehlungen des Rates 12/ sowie des Berichts des Rates der Rechnungsprüfer über die Prüfung der Liquidation der Übergangsbehörde der Vereinten Nationen in Kambodscha 13/ und des Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 14/,

in Anbetracht der Schritte, die das Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen unternommen hat, um sicherzustellen, daß die Empfehlungen in früheren Prüfungsberichten entsprechende Aufmerksamkeit und Beachtung finden, wie vom Rat der Rechnungsprüfer im Anhang zu seinem Bericht 15/ angemerkt,

mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den Stellungnahmen des Rates der Rechnungsprüfer im Anhang zu seinem Bericht 16/ zu den Maßnahmen, die die Verwaltung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur weiteren Umsetzung der Empfehlungen des Rates ergriffen hat,

unter Hervorhebung der Wichtigkeit einer effizienten Mittelbewirtschaftung in allen Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen,

1. erkennt an, daß der Rat der Rechnungsprüfer der Generalversammlung objektive Informationen, Rat und Garantien gibt, indem er seine Prüfungen völlig unabhängig und umfassend durchführt, wie dies in den Artikeln 12.5 und 12.6 der Finanzordnung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, und spricht dem Rat erneut ihren Dank aus für die in seinen Berichten enthaltenen aktionsorientierten konkreten Empfehlungen;

2. nimmt die Finanzberichte und geprüften Rechnungsabschlüsse sowie die Prüfungsvermerke und Berichte des Rates der Rechnungsprüfer betreffend die genannten Organisationen und die Liquidation der Übergangsbehörde der Vereinten Nationen in Kambodscha an;

3. nimmt außerdem die Kurzzusammenfassung der wichtigsten Feststellungen, Schlußfolgerungen und empfohlenen Abhilfemaßnahmen des Rates der Rechnungsprüfer und die im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen enthaltenen Stellungnahmen dazu an;

4. mißbilligt die Verzögerungen, die bei der Umsetzung der von der Generalversammlung gebilligten Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer aufgetreten sind;

5. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Programmleiter die Empfehlungen umsetzen, und im Falle ihrer Nichtbefolgung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

6. unterstreicht, wie wichtig die umgehende Befolgung der von der Generalversammlung gebilligten Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer ist, und ersucht die Leiter der Organisationen und Programme der Vereinten Nationen erneut, der Generalversammlung über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen vor Beginn der förmlichen Erörterungen Berichte über die in Befolgung der Empfehlungen des Rates ergriffenen beziehungsweise zu ergreifenden Maßnahmen vorzulegen, die auch einen Zeitplan für deren Umsetzung enthalten;

7. ersucht den Rat der Rechnungsprüfer, die in seinem früheren Bericht 17/ von ihm aufgezeigten Mängel in der internen Rechnungsprüfung der Organisationen weiterzuverfolgen und so bald wie möglich darüber Bericht zu erstatten, mit dem Ziel, festzustellen, ob seine Empfehlungen umgesetzt worden sind und ob die Situation nach Einrichtung des Amtes für interne Aufsichtsdienste behoben worden ist;

8. erinnert daran, daß sie in ihrer Resolution 49/216 C vom 23. Dezember 1994 den Generalsekretär ersucht hat, über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen einen Bericht mit Vorschlägen zur Verbesserung der Beschaffungstätigkeiten des Sekretariats vorzulegen, und fordert den Beratenden Ausschuß nachdrücklich auf, der Generalversammlung seinen Bericht so bald wie möglich vorzulegen, damit sie diese Berichte prüfen und vor dem Ende ihrer fünfzigsten Tagung weitere erforderliche Maßnahmen beschließen kann;

9. ersucht das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und alle anderen Organisationseinheiten, deren Haupteinnahmenquelle freiwillige Beiträge sind und die über diese Einnahmen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung Rechnung legen, jährlich oder auf Aufforderung in ihre Berichte an die Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten und den danachfolgenden Tagungen genauere und transparentere Informationen über ihre Liquidätslage aufzunehmen;

10. ersucht den Generalsekretär, Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Prüfung gemeinsam finanzierter Verwaltungstätigkeiten zu prüfen, die am besten geeignete Form der Vorlage der diese Tätigkeiten betreffenden Finanz-, Verwaltungs- und Managementinformationen an die Generalversammlung zu prüfen und der Versammlung während ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

B

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/216 A vom 23. Dezember 1993, insbesondere deren Ziffer 6, sowie die Ziffer 2 ihrer Resolution 48/216 C vom 23. Dezember 1993,

erneut erklärend, daß die Behebung der vom Rat der Rechnungsprüfer aufgezeigten Mängel und Unregelmäßigkeiten es dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erleichtern wird, seine Aufgaben auf dem Gebiet des völkerrechtlichen Schutzes von Flüchtlingen wirksamer wahrzunehmen, und außerdem seine entscheidende Rolle bei der Suche nach Lösungen für Flüchtlingsprobleme stärken wird,

1. verleiht ihrer ernsten Besorgnis Ausdruck über die im Bericht des Rates der Rechnungsprüfer enthaltenen Feststellungen zu den vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge verwalteten freiwilligen Fonds 10/, insbesondere betreffend Managementfragen wie die nach wie vor bestehenden Probleme einer mangelnden Kontrolle der Leitung über die von den Durchführungspartnern durchgeführten Programme;

2. verleiht ihrer besonderen Besorgnis darüber Ausdruck, daß verschiedene Probleme weiterhin ungelöst und die früheren Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer nicht umgesetzt worden sind;

3. ersucht die Hohe Kommissarin, die Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer unverzüglich umzusetzen, dabei die von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu berücksichtigen und den Rat über die laufend getroffenen Maßnahmen vollauf unterrichtet zu halten, und ersucht den Rat, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

4. ersucht die Hohe Kommissarin außerdem, umgehend Verfahren zu erarbeiten und einzuführen, die größere Effizienz bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer ermöglichen;

5. ersucht die Hohe Kommissarin ferner, den Prüfungsbericht, der ihr vor seiner Herausgabe vorgelegt wird, mit gebührender Sorgfalt zu prüfen, um die Qualität der für die Mitgliedstaaten bestimmten Informationen sicherzustellen;

6. stellt mit Genugtuung fest, daß das Arbeitsprogramm, das der Exekutivausschuß des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge kürzlich für seinen Ständigen Ausschuß für das Jahr 1996 verabschiedet hat, sich systematisch mit der Weiterverfolgung der Bemerkungen und Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer durch die Hohe Kommissarin auseinandersetzen wird, insbesondere soweit es um Fragen im Zusammenhang mit den Durchführungspartnern geht;

7. ersucht den Generalsekretär und die Leiter der Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen erneut, die von der Generalversammlung gebilligten gemeinsamen Rechnungsprüfungsnormen einzuhalten und den vom Rat der Rechnungsprüfer in dieser Hinsicht abgegebenen konkreten Empfehlungen 18/ Folge zu leisten;

8. ersucht das Amt des Hohen Kommissars, den Ausdruck "verfügbare Mittel" in Rechnungsabschluß II der geprüften Rechnungsabschlüsse der vom Amt des Hohen Kommissars verwalteten freiwilligen Fonds und in der dazugehörigen Anlage 19/ zu ändern, um die dort aufgeführten Finanzdaten zu berichtigen und ein genaueres Bild der verfügbaren finanziellen Mittel zu liefern.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

C

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/211 vom 23. Dezember 1992 und 48/216 B vom 23. Dezember 1993 sowie auf ihre früheren diesbezüglichen Resolutionen,

im Hinblick darauf, daß die in den genannten Resolutionen erbetenen Antworten nicht eingegangen sind,

mit Besorgnis davon Kenntnis nehmend, daß der Rat der Rechnungsprüfer in seinem Bericht über die Liquidation der Übergangsbehörde der Vereinten Nationen in Kambodscha 13/ zahlreiche Schwächen aufgezeigt hat, insbesondere was die Lagerbestände betrifft,

in großer Sorge über die bei der Liquidation der Übergangsbehörde aufgetretenen Verzögerungen,

eingedenk dessen, daß in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich mehrere Friedenssicherungseinsätze verkleinert und liquidiert werden,

Kenntnis nehmend von der Bemerkung des Rates der Rechnungsprüfer in seinem Bericht 12/, wonach es bisher keine Grundsatzregelungen für die Bewertung der von einer Mission auf die nächste übertragenen Vermögenswerte und für die Übertragung der entsprechenden Kosten gibt,

im Hinblick darauf, daß es keine Standardverfahren für die Übertragung und die Bestätigung des Erhalts von Vermögenswerten gibt, die zwischen Missionen und Organisationseinheiten der Vereinten Nationen übertragen werden,

sowie im Hinblick darauf, daß der Rat der Rechnungsprüfer die Einführung geeigneter Politiken und Verfahren für die Bewertung, die Übertragung und die Veräußerung von Vermögenswerten von Missionen zur systematischen Anwendung bei Friedenssicherungseinsätzen empfohlen hat,

1. stellt mit Bedauern fest, daß der Generalsekretär die von der Generalversammlung in ihrer Resolution 49/233 A vom 23. Dezember 1994 erbetene Durchführbarkeitsstudie über Verfahren zur Bewertung und zur Übertragung der Kosten von Vermögenswerten, die von einem in der Liquidationsphase befindlichen Friedenssicherungseinsatz zu anderen Einsätzen oder Organen der Vereinten Nationen verlegt werden, noch nicht fertiggestellt hat;

2. ersucht den Generalsekretär, mit aller gebotenen Dringlichkeit die in Ziffer 1 genannte Studie abzuschließen und sie der Generalversammlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt während des ersten Teils ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung vorzulegen;

3. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von den Feststellungen des Rates der Rechnungsprüfer zur Prüfung der Übergangsbehörde der Vereinten Nationen in Kambodscha und dem Umstand, daß infolge der vielen dabei aufgetretenen ungelösten verwaltungstechnischen und finanziellen Probleme und der Unvollständigkeit der dem Rat zur Verfügung stehenden Dokumentation über die Liquidation eine zusätzliche Überprüfung vorgenommen werden muß;

4. ersucht den Generalsekretär, die raschesten und kostengünstigsten Wege der Liquidation von Friedenssicherungseinsätzen zu untersuchen und der Generalversammlung auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

5. ersucht den Generalsekretär außerdem, sofort Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Rates der Rechnungsprüfer zu ergreifen und den Rat über die ergriffenen Maßnahmen vollauf unterrichtet zu halten, und ersucht den Rat, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

6. bedauert es, daß kein Bericht über die Maßnahmen vorliegt, die das Sekretariat aufgrund der Empfehlungen im Bericht des Rates der Rechnungsprüfer 13/ ergriffen beziehungsweise vorgeschlagen hat;

7. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen vor Beginn des ersten Teils ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung einen solchen Bericht vorzulegen, der unter anderem Vorschläge zu folgenden Punkten enthalten soll:

a) geeignete Grundsatzregelungen für die physische Verifikation aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer in Liquidation befindlichen Mission vor Veräußerung ihrer Vermögenswerte und Begleichung ihrer Verbindlichkeiten;

b) Standardverfahren für die Übertragung von Vermögenswerten und die Bestätigung des Erhalts von Vermögenswerten, die an andere Friedenssicherungseinsätze und andere Organisationseinheiten der Vereinten Nationen übertragen werden;

c) Standardverfahren für die Bewertung aller Vermögenswerte einer in Liquidation befindlichen Mission sowie eine geeignete Politik für die finanzbuchhalterische Erfassung der Übertragung von Vermögenswerten zur systematischen Anwendung in allen Friedenssicherungseinsätzen;

8. appelliert an die Mitgliedstaaten, ihre veranlagten und zugesagten Beiträge möglichst bald zu entrichten, um den Abschluß des Liquidationsprozesses zu erleichtern.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

D

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/211 vom 23. Dezember 1992 und 48/216 B vom 23. Dezember 1993 sowie auf ihre früheren diesbezüglichen Resolutionen,

1. bedauert die Verzögerung, die bei der Vorlage eines Berichts über die Maßnahmen eingetreten ist, die das Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen aufgrund der vom Rat der Rechnungsprüfer für das am 31. Dezember 1994 abgelaufene Jahr ausgesprochenen Empfehlungen ergriffen beziehungsweise vorgeschlagen hat;

2. ersucht das Institut, solche Berichte rechtzeitig vorzulegen, damit die Mitgliedstaaten diese vor Beginn der offiziellen Erörterungen während künftiger Tagungen der Generalversammlung ordnungsgemäß prüfen können.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/205.

Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1994-1995

A

Endgültige Mittelbewilligungen für den Zweijahreszeitraum 1994-1995

Die Generalversammlung

trifft hiermit für den Zweijahreszeitraum 1994-1995 den folgenden Beschluß:

1. Der von ihr mit Resolution 49/220 A vom 23. Dezember 1994 bewilligte Betrag von 2.608.274.400 US-Dollar wird um 24.160.900 Dollar wie folgt angepaßt:

Mit Resolution 49/220 A
bewilligter Betrag
Erhöhung bzw.
(Verringerung)
Revidierte Mittelbewilligung
Kapitel (in US-Dollar)
Einzelplan I. Allgemeine Politik, Gesamtleitung und Koordinierung
1. Allgemeine Politik, Gesamtleitung und Koordinierung 37.218.500 766.600 37.985.100
Einzelplan I insgesamt 37.22 766.60 38

Einzelplan II. Politische Angelegenheiten
3. Politische Angelegenheiten 66.116.200 (1.671.700) 64.444.500
4. Friedenssicherungseinsätze und Sondermissionen 132.221.900 23.584.900 155.806.800
Einzelplan II insgesamt 198.34 21.91 220

Einzelplan III. Internationale Rechtspflege und Völkerrecht
5. Internationaler Gerichtshof 19.316.000 2.041.600 21.357.600
7. Rechtsfragen 31.432.500 (781.900) 30.650.600
Einzelplan III insgesamt 50.75 1.26 52

Einzelplan IV. Internationale Entwicklungszusammenarbeit
8. Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung 51.556.600 (3.586.400) 47.970.200
9. Hauptabteilung für Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse 46.225.900 1.016.500 47.242.400
10. Hauptabteilung Unterstützungs- und Führungsdienste für die Entwicklung 25.961.400 2.657.100 28.618.500
11.A Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen 113.579.800 665.200 114.245.000
11.B Internationales Handelszentrum UNCTAD/GATT 20.942.300 (107.800) 20.834.500
12.A Umweltprogramm der Vereinten Nationen 14.277.900 (2.417.100) 11.860.800
12.B Zentrum der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (Habitat) 15.176.500 (2.122.100) 13.054.400
13. Verbrechensbekämpfung 4.839.700 (233.400) 4.606.300
14. Internationale Drogenbekämpfung 14.693.900 346.200 15.040.100
Einzelplan IV insgesamt 307.25 3.78 303

Einzelplan V. Regionale Entwicklungszusammenarbeit
15. Wirtschaftskommission für Afrika 71.657.600 (2.485.600) 69.172.000
16. Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik 61.278.400 (4.309.300) 56.969.100
17. Wirtschaftskommission für Europa 47.379.300 234.900 47.614.200
18. Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik 78.979.400 (5.075.300) 73.904.100
19. Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien 35.213.100 (5.041.500) 30.171.600
20. Reguläres Programm der technischen Zusammenarbeit 44.814.700 (6.413.800) 38.400.900
Einzelplan V insgesamt 339.32 23.09 316

Einzelplan VI. Menschenrechte und humanitäre Angelegenheiten
21. Menschenrechte 43.708.200 (3.399.500) 40.308.700
22.A Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 48.572.700 2.487.300 51.060.000
22.B Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten 21.350.300 750.600 22.100.900
23. Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten 19.034.700 (1.118.200) 17.916.500
Einzelplan VI insgesamt 132.67 1.28 131

Einzelplan VII. Öffentlichkeitsarbeit
24. Öffentlichkeitsarbeit 131.442.600 2.116.400 133.559.000
Einzelplan VII insgesamt 131.44 2.12 134

Einzelplan VIII. Gemeinsame Unterstützungsdienste
25. Verwaltung und Management 896.820.800 23.547.700 920.368.500
Einzelplan VIII insgesamt 896.82 23.55 920

Einzelplan IX. Gemeinsam finanzierte Tätigkeiten und Sonderausgaben
26. Gemeinsam finanzierte Verwaltungstätigkeiten 27.221.200 (1.052.700) 26.168.500
27. Sonderausgaben 32.795.100 273.900 33.069.000
Einzelplan IX insgesamt 60.02 -778.80 59

Einzelplan X. Personalabgabe
28. Personalabgabe 357.798.100 5.775.900 363.574.000
Einzelplan X insgesamt 357.80 5.78 364

Einzelplan XI. Ausgaben betreffend das Anlagevermögen
29. Technologische Neuerungen 25.398.300 101.200 25.499.500
30. Bau-, Umbau- und Verbesserungsarbeiten sowie größere Instandhaltungsarbeiten 58.447.100 (1.530.400) 56.916.700
Einzelplan XI insgesamt 83.85 1.43 82

Einzelplan XII. Interne Aufsichtsdienste
31. Amt für interne Aufsichtsdienste 12.027.700 (716.800) 11.310.900
Einzelplan XII insgesamt 12.03 -716.80 11

Einzelplan XIII. Internationale Meeresbodenbehörde
32. Internationale Meeresbodenbehörde 776.000 (141.600) 634.400
Einzelplan XIII insgesamt 776.00 -141.60 634

Gesamtsumme
2.61 24.16 3

2. Der Generalsekretär wird ermächtigt, mit Zustimmung des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen Mittel zwischen einzelnen Haushaltskapiteln umzuschichten;

3. Die in den verschiedenen Haushaltskapiteln vorgesehenen Nettomittel für externe Druckaufträge werden unter der Leitung des Beirats für Veröffentlichungen der Vereinten Nationen als ein Gesamtbetrag verwaltet;

4. Die Mittel für das reguläre Programm der technischen Zusammenarbeit in Einzelplan V Kapitel 20 werden gemäß der Finanzordnung der Vereinten Nationen verwaltet, wobei jedoch für die Definition der Verpflichtungen und für deren Gültigkeitsdauer folgende Bestimmungen gelten:

a) Im laufenden Zweijahreszeitraum eingegangene Verpflichtungen für personelle Dienstleistungen gelten im folgenden Zweijahreszeitraum weiter, vorausgesetzt, daß die Ernennung der betreffenden Sachverständigen bis zum Ende des laufenden Zweijahreszeitraums erfolgt und daß der Gesamtzeitraum, für den die zu diesem Zweck eingegangenen Verpflichtungen zu Lasten der Mittel des laufenden Zweijahreszeitraums gelten, vierundzwanzig Monate nicht überschreitet;

b) Im laufenden Zweijahreszeitraum eingegangene Verpflichtungen für Stipendien gelten bis zu ihrer Abwicklung weiter, vorausgesetzt, daß der Stipendiat von der antragstellenden Regierung nominiert und von der Organisation akzeptiert wurde und daß der antragstellenden Regierung eine offizielle Benachrichtigung über die Vergabe des Stipendiums zugegangen ist;

c) Im laufenden Zweijahreszeitraum gebuchte Verpflichtungen betreffend Aufträge oder Bestellungen für Verbrauchsgüter oder Ausrüstung gelten bis zur erfolgten Zahlung an den Auftragnehmer oder Lieferanten weiter, sofern sie nicht storniert werden;

5. Zusätzlich zu den in Ziffer 1 bewilligten Mitteln wird für jedes Jahr des Zweijahreszeitraums 1994-1995 aus dem aufgelaufenen Einkommen des Bibliotheksausstattungsfonds ein Betrag von 51.000 Dollar zum Ankauf von Büchern, Zeitschriften, Karten und Bibliotheksausstattungsgegenständen sowie für andere mit den Zielen und Bestimmungen des Fonds im Einklang stehende Ausgaben der Bibliothek im Palais des Nations bewilligt.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

B

Endgültige Einnahmenvoranschläge für den Zweijahreszeitraum 1994-1995

Die Generalversammlung

trifft hiermit für den Zweijahreszeitraum 1994-1995 den folgenden Beschluß:

1. Die mit ihrer Resolution 49/220 B vom 23. Dezember 1994 gebilligten Einnahmenvoranschläge in Höhe von 432.080.500 US-Dollar werden um 4.786.100 US-Dollar wie folgt erhöht:

Mit Resolution 49/220 B
bewilligter Betrag
Erhöhung
bzw. (Verringerung)
Revidierter Voranschlag
Einnahmenkapitel
(in US-Dollar)
1. Einnahmen aus der Personalabgabe 363.216.700 5.732.900 368.949.600
Einnahmenkapitel 1 insgesamt 363 6 369
2. Allgemeine Einnahmen 60.929.800 8.580.200 69.510.000
3. Dienste für die Öffentlichkeit 7.934.000 (9.527.000) (1.593.000)
Einnahmenkapitel 2 und 3 insgesamt 69 -947 68
Gesamtsumme 432 5 437

2. Die Einnahmen aus der Personalabgabe werden gemäß Resolution 973 (X) der Generalversammlung vom 15. Dezember 1955 dem Steuerausgleichsfonds gutgeschrieben;

3. In den Mittelbewilligungen des Haushalts nicht vorgesehene Ausgaben, die direkt zu Lasten der Postverwaltung der Vereinten Nationen, der Besucherdienste, der Restaurationsbetriebe und damit zusammenhängender Dienste, des Garagenbetriebs, der Fernsehdienste und des Verkaufs von Publikationen gehen, werden mit den bei diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen verrechnet.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/206.

Konferenzplanung

A

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Konferenzausschusses 20/,

unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 43/222 B vom 21. Dezember 1988, 46/190 of 20. Dezember 1991, 47/202 A bis D vom 22. Dezember 1992, 48/222 A und B vom 23. Dezember 1993 und 49/221 A bis D vom 23. Dezember 1994,

mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den Schwierigkeiten, denen sich einige Mitgliedstaaten infolge mangelnder Konferenzdienste für Tagungen regionaler und anderer größerer Gruppen von Mitgliedstaaten gegenübersehen,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Arbeit des Konferenzausschusses;

2. billigt den Entwurf des Konferenz- und Sitzungskalenders der Vereinten Nationen für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 in der vom Konferenzausschuß vorgelegten 21/ und geänderten 22/ Fassung;

3. ermächtigt den Konferenzausschuß, im Konferenz- und Sitzungskalender für 1996 die infolge der Maßnahmen und Beschlüsse der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung erforderlich werdenden Anpassungen vorzunehmen;

4. stellt fest, daß für den 20. Februar und den 29. April 1996 weder der Beginn noch die Schließung einer Tagung angesetzt ist, bittet die Organe der Vereinten Nationen, am 20. Februar und 29. April 1996 von der Abhaltung von Sitzungen abzusehen, und ersucht das Sekretariat, bei der Abfassung des revidierten Konferenz- und Sitzungskalenders für 1997 entsprechende Regelungen zu treffen;

5. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, gegebenenfalls auch weiterhin die Einführung eines zweijährlichen Tagungsrhythmus für seine Nebenorgane zu erwägen;

6. bittet alle Organe, bei der Beantragung von Ad-hoc-Sitzungen, die allen Mitgliedstaaten offenstehen, angesichts der möglichen nachteiligen Auswirkungen solcher Sitzungen auf die bestmögliche Ausnutzung der Konferenzbetreuungsressourcen Zurückhaltung zu üben;

7. bringt ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, daß der Gesamtauslastungsfaktor für die Konferenzdienste im Jahre 1994 unter dem festgelegten Richtwert von 80 Prozent lag;

8. unterstützt die vom Vorsitzenden des Konferenzausschusses unternommenen Initiativen mit dem Ziel, den Organen dabei behilflich zu sein, eine optimale Ausnutzung der Ressourcen für die Konferenzbetreuung zu erreichen und zu diesem Zweck eine realistische Einschätzung ihres diesbezüglichen Bedarfs vorzunehmen;

9. ersucht das Sekretariat, die vom Konferenzausschuß empfohlenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausnutzung der Konferenzbetreuungsressourcen zu verbessern, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Ausschuß darüber Bericht zu erstatten;

10. bringt ihre Besorgnis zum Ausdruck über die mangelnde Auslastung der Konferenzeinrichtungen an Dienstorten außerhalb des Amtssitzes und betont, daß diese Einrichtungen so wirksam wie möglich genutzt werden müssen;

11. ersucht den Vorsitzenden des Konferenzausschusses, mit den verschiedenen Organen und Ausschüssen Konsultationen abzuhalten, um die rationelle Aufteilung und die Auslastung aller Konferenzeinrichtungen der Vereinten Nationen am Amtssitz, in den Büros der Vereinten Nationen und an anderen Dienstorten sicherzustellen, mit dem Ziel, die derzeitige Unausgewogenheit zu beheben und die Auslastung und Kostenwirksamkeit dieser Einrichtungen zu verbessern, und dem Ausschuß auf seiner Arbeitstagung 1996 über das Ergebnis dieser Konsultationen Bericht zu erstatten;

12. beschließt, daß sich alle Organe an die Regel bezüglich des Zusammentretens von Organen an ihrem jeweiligen Sitz zu halten haben, insbesondere Organe, deren Amtssitz nicht ausgelastet ist;

13. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 gebilligten Mittel für Konferenzdienste auf Antrag regionaler und anderer größerer Gruppen von Mitgliedstaaten Dolmetschdienste für deren Tagungen bereitzustellen, unter Berücksichtigung des Vorrangs der Tagungen, die im Konferenz- und Sitzungskalender enthalten sind, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Konferenzausschuß einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses vorzulegen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

B

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen über die Kontrolle und Begrenzung der Dokumentation, namentlich die Resolutionen 33/56 vom 14. Dezember 1978, 36/117 B vom 10. Dezember 1981, 37/14 C vom 16. November 1982, 45/238 B vom 21. Dezember 1990, 47/202 B vom 22. Dezember 1992, 48/222 B vom 23. Dezember 1993 und 49/221 B vom 23. Dezember 1994,

mit der Aufforderung an alle Organe, die Anspruch auf Sitzungsprotokolle haben, ihren tatsächlichen Bedarf an solchen Protokollen fortlaufend zu überprüfen,

1. beschließt gemäß Ziffer 3 der Resolution 49/221 B, daß die folgenden Organe auch weiterhin Anspruch auf Sitzungsprotokolle haben:

a) Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (bei der Abhaltung von mündlichen Verhandlungen);

b) Erster Ausschuß;

c) Ausschuß für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes (bei der Abhaltung von Sitzungen zur Begehung von internationalen Tagen der Solidarität, die von der Generalversammlung verkündet wurden);

d) Exekutivausschuß des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge;

2. billigt die Empfehlung des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, seine Wortprotokolle durch Kurzprotokolle zu ersetzen 23/;

3. nimmt Kenntnis von der Absicht des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltalls, seine Wortprotokolle durch nichtredigierte Niederschriften 24/ zu ersetzen, und ersucht den Ausschuß, die Generalversammlung über den Konferenzausschuß bezüglich seine Erfahrungen mit nichtredigierten Niederschriften auf dem laufenden zu halten;

4. nimmt Kenntnis von dem Beschluß des Konferenzausschusses in Ziffer 75 seines Berichts 25/ und ersucht den Ausschuß, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht zu erstatten.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

C

Die Generalversammlung,

Kenntnis nehmend von der am 10. Oktober 1995 gegenüber dem Fünften Ausschuß abgegebenen Erklärung des Vertreters des Generalsekretärs, unter anderem über die Kosten für die Dokumentation 26/,

in Anerkennung des Rechts der Mitgliedstaaten, über zwischenstaatliche Organe Berichte anzufordern,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten, indem sie bei solchen Anträgen Zurückhaltung üben, unmittelbar zur Reduzierung des Umfangs der Dokumentation beitragen können, was wiederum Einsparungen mit sich bringen würde,

sowie in der Erwägung, daß eine Verringerung der Nachfrage nach Dokumentation beziehungsweise ihres Umfangs die Qualität und rechtzeitige Veröffentlichung der Berichte verbessern könnte,

feststellend, daß Beschluß 1995/222 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 5. Mai 1995 mit dem Titel "Dokumentation" verlangt, daß das Sekretariat in bezug auf erheblich verspätete Berichte Rechenschaft ablegt,

sowie feststellend, daß einige Schritte, die vom Konferenzausschuß und vom Ausschuß für die friedliche Nutzung des Weltalls ergriffen wurden, zu geringeren Dokumentationskosten führen können, und ferner feststellend, daß die politischen und finanziellen Auswirkungen solcher Schritte von der Generalversammlung bewertet werden müssen,

in Anerkennung dessen, daß die Mitgliedstaaten das Recht haben zu verlangen, daß ihre Mitteilungen als offizielle Dokumente verteilt werden,

1. stellt mit Besorgnis fest, daß die mit ihrer Resolution 36/117 A vom 10. Dezember 1981 bestätigte und mit ihrer Resolution 38/32 E vom 25. November 1983 bekräftigte bestehende Höchstgrenze von 32 Seiten beziehungsweise 24 Seiten für Dokumente, die für zwischenstaatliche Tagungen erstellt werden, nicht konsequent eingehalten wird;

2. ersucht den Generalsekretär, nach Bedarf die Einhaltung der in Ziffer 1 genannten bestehenden Höchstseitenzahlen bei allen Dokumenten, die vom Sekretariat ausgehen, durchzusetzen, diese Höchstzahlen gegebenenfalls im Hinblick auf eine Verringerung des Gesamtvolumens der Dokumentation, ohne Beeinträchtigung der Qualität, zu überprüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Konferenzausschuß darüber Bericht zu erstatten;

3. ersucht den Generalsekretär außerdem, nur dort, wo es notwendig ist, Kurzbeschreibungen der Vorgeschichte der in den Berichten enthaltenen Themen samt einem Verweis auf die entsprechenden Dokumente aufzunehmen, eingedenk der Notwendigkeit, die Seitenzahl auf die in Ziffer 1 genannten Höchstgrenzen zu beschränken;

4. ersucht den Generalsekretär ferner, sicherzustellen, daß die Dokumentation im Einklang mit der Sechs-Wochen-Regel für die Verteilung der Dokumente und gleichzeitig in jeder der sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung steht;

5. beschließt, daß im Falle der verspäteten Veröffentlichung eines Berichts bei seiner Vorlage die Gründe für die Verzögerung angegeben werden sollen;

6. ersucht die Mitglieder aller Organe, mit Vorschlägen, mit denen neue Berichte angefordert werden, Zurückhaltung zu üben;

7. bittet alle Organe, die Möglichkeit der Vorlage ihrer Berichte in zwei- oder dreijährlichen Abständen zu erwägen, die Notwendigkeit aller periodischen Dokumente im Hinblick auf die Rationalisierung der Dokumentation und die Erzielung von Einsparungen zu überprüfen und entsprechende Empfehlungen abzugeben;

8. ermutigt die Mitglieder der zwischenstaatlichen Organe:

a) die Möglichkeit zu erwägen, mündliche Berichte zu verlangen, unbeschadet der vorgeschriebenen Bereitstellung von Informationen an die Delegationen in allen Amtssprachen;

b) die Erstellung konsolidierter Berichte über verwandte Themen unter einem einzigen Tagesordnungspunkt oder Unterpunkt zu fordern, wo dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist;

9. ersucht den Generalsekretär,

a) mündliche Angaben über die geschätzten Kosten der von den Mitgliedstaaten angeforderten Dokumente oder Berichte zu machen, unbeschadet des Rechts der zwischenstaatlichen Organe, solche Dokumente oder Berichte anzufordern;

b) ein leserfreundlicheres und einheitlicheres Format der Berichte anzustreben, unter Berücksichtigung neuer Veröffentlichungstechnologien, mit einem Abschnitt über die Zielsetzung des Berichts, einer Zusammenfassung, Schlußfolgerungen und gegebenenfalls einer Darlegung der dem Organ vorgeschlagenen Maßnahmen, und diesbezügliche Vorschläge der Generalversammlung über den Konferenzausschuß vorzulegen;

10. unterstützt die vom Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen abgegebene Empfehlung, wonach die gemeinsame Inspektionsgruppe gebeten werden soll, eine umfassende Untersuchung darüber anzustellen, welche Rolle Publikationen bei der Durchführung der Mandate der zwischenstaatlichen Organe spielen und in welchem Maß periodische Veröffentlichungen in dieser Hinsicht kostenwirksamer gestaltet werden können 27/;

11. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Konferenzausschuß und den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen vorzulegen, einschließlich Informationen über mögliche Einsparungen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

D

Die Generalversammlung,

unter Betonung dessen, daß es notwendig ist, den Mitgliedstaaten und den Organen der Vereinten Nationen auf Ersuchen umfassendere und genauere Informationen über die Kosten von Tagungen und der Dokumentation zur Verfügung zu stellen,

feststellend, daß die Einführung neuer Technologien die Qualität, Kostenwirksamkeit und Effizienz der Konferenzdienste verbessert,

sowie betonend, daß es wichtig ist, daß alle Mitgliedstaaten in allen Amtssprachen Zugang zum Bildplattensystem und anderen neuen Technologien haben und diese auch nutzen können und daß es notwendig ist, die Schwierigkeiten zu überwinden, denen sich einige Mitgliedstaaten beim Erwerb der Technologie gegenübersehen, die ihnen den Zugriff auf das Bildplattensystem ermöglicht,

1. ersucht den Generalsekretär, so bald wie möglich ein umfassendes und genaues Kostenrechnungssystem für die Konferenzdienste zu entwickeln, der Generalversammlung über den Konferenzausschuß über die Fortschritte bei der Einführung des Systems Bericht zu erstatten und der Versammlung über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen über die Ergebnisse der Verwendung dieses Systems Bericht zu erstatten, im Einklang mit dem jeweiligen Mandat der beiden Organe;

2. ermutigt das Sekretariat, seine Bemühungen zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit der Dokumentenproduktion ohne Beeinträchtigung des internationalen Charakters der Organisation fortzusetzen;

3. ersucht außerdem den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Konferenzausschuß Vorschläge zu unterbreiten, was die Erleichterung des Zugangs für Entwicklungsländer zum Bildplattensystem in allen Amtssprachen anbelangt, unter Berücksichtigung der möglichen Einsparungen durch geringere Vervielfältigungs- und Verteilungskosten;

4. ersucht den Generalsekretär ferner, im Zuge dieser Bemühungen sicherzustellen, daß in allen Amtssprachen so bald wie möglich neue Technologien im Bereich der Konferenzdienste eingeführt werden, in umfassender Art und Weise ohne nachteilige Auswirkungen auf die Bereitstellung der Dienstleistungen, in vollem Benehmen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Absprache mit den zuständigen zwischenstaatlichen Organen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

E

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf alle ihre vorangegangenen Resolutionen über den Gebrauch der Sprachen in den Vereinten Nationen, namentlich die Resolutionen 2 (I) vom 1. Februar 1946, 2247 (XXI) vom 20. Dezember 1966, 2292 (XXII) vom 8. Dezember 1967, 3189 (XXVIII), 3190 (XXVIII) und 3191 (XXVIII) vom 18. Dezember 1973, 36/117 B vom 10. Dezember 1981, 47/202 D vom 22. Dezember 1992, 49/221 B vom 23. Dezember 1994 und 50/11 vom 2. November 1995,

sowie unter Hinweis auf das in Resolution 49/221 C vom 23. Dezember 1994 enthaltene Ersuchen an das Sekretariat, weiterhin zu sondieren, wie Konferenzdienste in einer Weise bereitgestellt werden können, die voll auf die Bedürfnisse der zwischenstaatlichen Organe und Sachverständigengremien eingeht, dabei gleichzeitig den Qualitäts- und Terminanforderungen gerecht wird und den in Resolution 42/207 C der Generalversammlung vom 11. Dezember 1987 festgelegten Grundsatz der Gleichberechtigung der Amtssprachen der Vereinten Nationen gebührend achtet,

1. unterstreicht die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der Resolutionen und Vorschriften, durch welche die Sprachenregelungen für die verschiedenen Gremien und Organe der Vereinten Nationen festgelegt werden;

2. betont die Notwendigkeit, auch weiterhin sicherzustellen, daß die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen, um die rechtzeitige Übersetzung von Dokumenten in die verschiedenen Amts- und Arbeitssprachen der Organisation und ihre gleichzeitige Verteilung in diesen Sprachen zu gewährleisten;

3. stellt mit Befriedigung fest, daß das Sekretariat mit Hilfe fortschrittlicher Technologien sowie durch verbessertes Management und erhöhte Produktivität weitgehend in die Lage versetzt worden ist, die wachsende Nachfrage nach Übersetzungs- und Dokumentationsdiensten zu bewältigen;

4. nimmt Kenntnis von den Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Qualität der Übersetzungen in alle Amtssprachen zu verbessern, insbesondere von den Bemühungen des Arabischen Übersetzungsdienstes, den in Anhang II des Berichts des Konferenzausschusses an die neunundvierzigste Tagung der Generalversammlung 28/ enthaltenen Vorschlag umzusetzen, ersucht den Generalsekretär, eine eingehende Prüfung der bei der Übersetzung in das Arabische verwendeten Terminologie und Methoden vorzunehmen, und fordert das Sekretariat nachdrücklich auf, seine Bemühungen zur Umsetzung von Phase II dieses Vorschlags zu beschleunigen und dem Konferenzausschuß auf seiner Arbeitstagung 1996 darüber Bericht zu erstatten.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

F

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 49/221 D vom 23. Dezember 1994,

mit Genugtuung über die bedeutsamen Verbesserungen, die bei den Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abhaltung von bilateralen Zusammenkünften und Kontakten zwischen Mitgliedstaaten in den Räumlichkeiten der Vereinten Nationen im Verlauf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung und während der Sondergedenksitzung der Versammlung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen vorgenommen wurden,

1. bringt dem Generalsekretär und dem Sekretariat für ihre raschen und wirksamen Maßnahmen zur Durchführung der Resolution 49/221 D ihre Anerkennung zum Ausdruck;

2. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung diese verbesserten Vorkehrungen und Einrichtungen auch für künftige Tagungen bereitzustellen;

3. beschließt, daß diese verbesserten Vorkehrungen und Einrichtungen im Rahmen der vorhandenen Ressourcen bereitgestellt werden.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

50/207.

Beitragstabelle für die Aufteilung der Ausgabenlast der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

in Anbetracht der Ersuchen Aserbaidschans, Georgiens, Kirgisistans, der Komoren, Lettlands, Liberias, São Tomé und Príncipes, Tadschikistans und Turkmenistans, alle Rückstände bei ihren veranlagten Beiträgen für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen, für Friedenssicherungseinsätze oder für internationale Gerichte per 1. Januar 1996 und für das Jahr 1996 ausnahmsweise so zu behandeln, daß davon ausgegangen wird, daß sie Umständen zuzuschreiben sind, die diese Staaten nicht zu vertreten haben, und daß sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 19 der Charta der Vereinten Nationen infolgedessen nicht stellt,

1. anerkennt, daß es wichtig ist, daß Ersuchen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Artikel 19 der Charta der Vereinten Nationen im Einklang mit Regel 160 der Geschäftsordnung der Generalversammlung vom Beitragsausschuß geprüft werden;

2. ersucht den Ausschuß, so früh wie möglich im Jahre 1996 eine einwöchige Sondertagung abzuhalten, um Eingaben von Mitgliedstaaten in bezug auf die Anwendbarkeit von Artikel 19 der Charta zu prüfen, und der Generalversammlung auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung gemäß Regel 160 der Geschäftsordnung darüber Bericht zu erstatten;

3. bittet die Mitgliedstaaten, dem Ausschuß zum Beleg ihrer Ersuchen so bald wie möglich detaillierte Angaben vorzulegen, um seine Arbeit zu erleichtern;

4. beschließt, den Bericht des Ausschusses über diese Angelegenheit so bald wie möglich auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung zu prüfen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

50/208.

Gemeinsames System der Vereinten Nationen: Bericht der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des einundzwanzigsten Jahresberichts der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst 29/ und anderer damit zusammenhängender Berichte 30/,

in Bekräftigung ihres Eintretens für ein einziges und einheitliches gemeinsames System der Vereinten Nationen als Eckstein für die Regelung und Koordinierung der Beschäftigungsbedingungen des gemeinsamen Systems der Vereinten Nationen,

in Bekräftigung der zentralen Rolle der Kommission bei der Regelung und Koordinierung der Beschäftigungsbedingungen des gemeinsamen Systems der Vereinten Nationen,

Kenntnis nehmend von der Erklärung des Verwaltungsausschusses für Koordinierung 31/ und von der einführenden Erklärung des Generalsekretärs zu dem Bericht der Kommission 32/,

I

Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des öheren Dienstes und der oberen und obersten Rangebenen

A. Untersuchung des Noblemaire-Prinzips

und seiner Anwendung

unter Hinweis auf ihre Resolutionen im Zusammenhang mit der Untersuchung aller Aspekte der Anwendung des Noblemaire-Prinzips 33/,

sowie unter Hinweis auf Abschnitt I.B ihrer Resolution 44/198 vom 21. Dezember 1989, in der sie bekräftigte, daß das Noblemaire-Prinzip auch künftig maßgebend für den Vergleich zwischen den Bezügen bei den Vereinten Nationen und im höchstbezahlten nationalen öffentlichen Dienst sein solle,

Kenntnis nehmend von Kapitel III des Berichts der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst 29/ über Besoldungsgruppen-Äquivalenzen gegenüber dem zum Vergleich herangezogenen öffentlichen Dienst, die Entwicklung der Marge, die Ermittlung des höchstbezahlten nationalen öffentlichen Dienstes und die Erhebung von Bezugsdaten bei anderen internationalen Organisationen sowie von den im Fünften Ausschuß der Generalversammlung von den Mitgliedstaaten hierzu zum Ausdruck gebrachten Auffassungen,

erneut bestätigend, daß das Noblemaire-Prinzip auch weiterhin angewandt wird,

erneut erklärend, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Beschäftigungsbedingungen des gemeinsamen Systems der Vereinten Nationen auch weiterhin gesichert bleiben muß,

1. beschließt, die Behandlung von Kapitel III.A des Berichts der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst bis zur Wiederaufnahme ihrer fünfzigsten Tagung zurückzustellen, und ersucht die Kommission, zur Erleichterung dieser Behandlung ihre Empfehlungen und Schlußfolgerungen zu überprüfen und dabei die von den Mitgliedstaaten im Fünften Ausschuß der Generalversammlung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu berücksichtigen, insbesondere was die Zweckmäßigkeit einer Verringerung der Dominanz und die Behandlung von Sonderzahlungen bei der Durchführung von Nettobesoldungsvergleichen betrifft, und ihr Arbeitsprogramm entsprechend anzupassen;

2. nimmt Kenntnis von den in Ziffer 172 b) des Berichts der Kommission dargelegten Ergebnissen der Studie zur Ermittlung des höchstbezahlten nationalen öffentlichen Dienstes, eingedenk der von den betreffenden Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen;

3. ersucht die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden nationalen öffentlichen Dienstes, die noch bestehenden Schwierigkeiten beim Vergleich unterschiedlich angelegter öffentlicher Dienste und Dienstpostenbewertungssysteme im Rahmen der beschlossenen Methodik zu beseitigen und die Schlußfolgerungen in Ziffer 172 b) ii) und iii) ihres Berichts genauer auszuführen, damit die Studie über den höchstbezahlten nationalen öffentlichen Dienst zum Abschluß gebracht wird, und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten;

4. nimmt außerdem Kenntnis von den Problemen, denen sich bestimmte Organisationen bei der Rekrutierung und dauerhaften Bindung von Personal in bestimmten fachlich hochspezialisierten Berufsgruppen gegenübersehen, erinnert an ihre grundsätzliche Befürwortung der Verwendung von Sondervergütungssätzen für bestimmte Berufsgruppen in Organisationen, die Probleme mit der Rekrutierung und dauerhaften Bindung von Personal haben, und ersucht die Organisationen in diesem Zusammenhang, diese Probleme durch die Sammlung entsprechender Daten genauer zu belegen, und ersucht die Kommission, gegebenenfalls Empfehlungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung solcher Vergütungssätze abzugeben;

B. Fragen des Kaufkraftausgleichs

unter Hinweis auf ihr Ersuchen in Abschnitt II.G ihrer Resolution 48/224 vom 23. Dezember 1993 bezüglich der Ort-zu-Ort-Erhebungen an den Amtssitzdienstorten,

Kenntnis nehmend von den Beschlüssen der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst in den Ziffern 280, 294, 296 und 297 ihres Berichts hinsichtlich der Wirkungsweise des Kaufkraftausgleichssystems,

1. begrüßt, daß die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung des Kaufkraftausgleichssystems eingerichtet hat;

2. ersucht die Kommission, 1996 für Bedienstete, deren Dienstort Genf ist, einen einzigen Kaufkraftausgleichsindex zu erstellen, der die Lebenshaltungskosten aller an diesem Dienstort tätigen Bediensteten voll berücksichtigt und die Gleichbehandlung mit Bediensteten an anderen Amtssitzdienstorten sicherstellt;

3. ersucht die Kommission außerdem, auf die von den Mitgliedstaaten im Fünften Ausschuß geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wirkungsweise des Kaufkraftausgleichssystems einzugehen und sie gegebenenfalls an ihre Arbeitsgruppe für den Kaufkraftausgleich weiterzuleiten, namentlich unter anderem die Frage des Kaufkraftausgleichs in der als Bezugsgrundlage des gemeinsamen Systems dienenden Stadt, die Behandlung der unterschiedlichen Nettobesoldung zwischen dem gemeinsamen System und dem als Vergleichsgrundlage dienenden öffentlichen Dienst, die Entwicklungen in dem als Vergleichsgrundlage dienenden öffentlichen Dienst und die Möglichkeit der teilweisen allmählichen Abschaffung der Auslandsdienst-Komponenten der Marge für Bedienstete mit langer Dienstzeit an einem Dienstort, und ersucht die Kommission, alle Fragen des Kaufkraftausgleichssystems auf der Grundlage der Studie ihrer Arbeitsgruppe zu überprüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

II

Allgemeiner Dienst und andere Laufbahngruppen örtlich rekrutierter Bediensteter

unter Hinweis auf Abschnitt III Ziffer 1 ihrer Resolution

47/216 vom 23. Dezember 1992, worin sie sich die Bekräftigung des Flemming-Prinzips als Grundlage für die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Allgemeinen Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen durch die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst zu eigen gemacht hat,

sowie unter Hinweis auf Abschnitt IV.A ihrer Resolution 49/223 vom 23. Dezember 1994, mit der sie die Kommission ersucht hat, mit der laufenden Erhebungsrunde an den Amtssitzdienstorten fortzufahren,

1. vermerkt, daß die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst nach Abschluß der umfassenden Überprüfung der Gehaltserhebungsmethodik im Jahr 1997 einen weiteren Bericht über die Methodik für Erhebungen der besten örtlichen Beschäftigungsbedingungen an Amtssitzdienstorten vorlegen wird;

2. ersucht die Kommission, im Rahmen ihrer Überprüfung der Methodik zur Festsetzung der Gehälter der Bediensteten des Allgemeinen Dienstes und anderer Laufbahngruppen örtlich rekrutierter Bediensteter nach Möglichkeit Unstimmigkeiten zwischen dieser Methodik und der nach dem Noblemaire-Prinzip angewandten Methodik zu bereinigen, indem sie unter anderem die Frage der Überlappung der Gehälter zwischen den beiden Laufbahngruppen untersucht;

3. nimmt Kenntnis von den in Kapitel IV des Berichts der Kommission 29/ beschriebenen Ergebnissen der Gehaltserhebungen in New York, Genf und Rom;

III

Arbeitsprogramm

unter Hinweis auf Abschnitt V Ziffer 2 ihrer Resolution 48/224, in der sie die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst nachdrücklich aufgefordert hat, Fragen der Personalverwaltung weiter Aufmerksamkeit zu schenken,

1. ersucht die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst, Wege zur Senkung der Kosten ihrer Studien zu prüfen;

2. ersucht außerdem die Kommission sowie die Leiter der Organisationen des gemeinsamen Systems der Vereinten Nationen, sicherzustellen, daß allen Aspekten des Personalmanagements angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird, namentlich auch der Verbesserung der nichtmonetären Aspekte der Beschäftigungsbedingungen, wie beispielsweise in Artikel 14 der Satzung der Kommission festgeschrieben;

3. ersucht die Kommission ferner, den in Abschnitt I dieser Resolution behandelten Fragen in ihrem Arbeitsprogramm Vorrang einzuräumen;

IV

Arbeitsweise der Kommission

unter Hinweis auf Abschnitt II Ziffer 5 ihrer Resolution 49/223, in der sie die Personalvertretungen, die Organisationen und die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst ersucht hat, mit aller Dringlichkeit zu prüfen, wie der Konsultationsprozeß der Kommission am sinnvollsten verbessert werden kann, und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten;

1. bekräftigt die Gültigkeit der Satzung der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst, insbesondere des Artikels 6, wonach die Kommissionsmitglieder ihre Aufgaben völlig unabhängig und unparteiisch wahrnehmen;

2. begrüßt den Beschluß in den Ziffern 54 bis 56 des Berichts der Kommission 29/, eine Reihe von Maßnahmen zur Steigerung ihrer Effektivität zu ergreifen und versuchsweise neue Regelungen für die Festlegung des Termins und der Dauer ihrer Tagungen einzuführen, und ersucht in diesem Zusammenhang die Kommission, ihre Arbeit noch transparenter zu gestalten und dabei die maßgeblichen Artikel ihrer Satzung und ihrer Geschäftsordnung zu berücksichtigen;

3. fordert die Mitgliedstaaten und den Generalsekretär eingedenk der Artikel 3 und 4 der Satzung der Kommission auf, durch das Auswahlverfahren für die Bewerber sicherzustellen, daß die Kommission über Mitglieder mit dem erforderlichen technischen Sachverstand und breiter Managementerfahrung verfügt;

4. vermerkt, daß die Vertreter des Koordinierungsausschusses der internationalen Personalgewerkschaften und Personalvereinigungen des Systems der Vereinten Nationen und des Bundes der Personalverbände der Internationalen Beamten beide ihre Mitwirkung an der Arbeit der Kommission ausgesetzt haben, und ruft die betreffenden Organe auf, sich in einem Geist der Zusammenarbeit und der Nicht-Konfrontation wieder an der Arbeit der Kommission zu beteiligen;

5. ersucht die Kommission, sicherzustellen, daß ihre Berichte klare und leicht verständliche Erläuterungen ihrer technischen Empfehlungen enthalten.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/209.

Finanzierung der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola 34/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 35/,

eingedenk der Resolution 626 (1988) des Sicherheitsrats vom 20. Dezember 1988, mit der der Rat die Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola eingerichtet hat, der Resolution 696 (1991) vom 30. Mai 1991, mit welcher der Rat beschloß, der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola (seither Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola II) ein neues Mandat zu übertragen, sowie der Resolution 976 (1995) vom 8. Februar 1995, mit welcher der Rat die Einrichtung eines Friedenssicherungseinsatzes in Angola genehmigte (seither Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola III), und Resolution 1008 (1995) vom 7. August 1995, mit welcher der Rat das Mandat der Verifikationsmission bis zum 8. Februar 1996 verlängert hat,

unter Hinweis auf ihre Resolution 43/231 vom 16. Februar 1989 über die Finanzierung der Verifikationsmission sowie ihre späteren Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Resolution 49/227 B vom 20. Juli 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Verifikationsmission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

sowie unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Verifikationsmission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Verifikationsmission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

darüber besorgt, daß sich der Generalsekretär nach wie vor Schwierigkeiten dabei gegenübersieht, den Zahlungsverpflichtungen für die Verifikationsmission, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und früheren truppenstellenden Staaten gehört, regelmäßig nachzukommen,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola per 19. Dezember 1995, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 38.878.476 US-Dollar, was 10 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Verifikationsmission bis zu dem am 31. Dezember 1995 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 21 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Mitgliedstaaten betrifft, namentlich an diejenigen, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben und denen infolge der Beitragsrückstände bestimmter Mitgliedstaaten eine zusätzliche Belastung erwächst;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Verifikationsmission umgehend und vollständig entrichtet werden;

4. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 35/ an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Verifikationsmission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für die Finanzierung der Verifikationsmission während des Zeitraums vom 9. Februar bis 31. Dezember 1995 auf dem Sonderkonto für die Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola den zusätzlichen Betrag von 34.851.497 Dollar brutto (36.216.158 Dollar netto) bereitzustellen, zusätzlich zu der Mittelbewilligung von 150.000.000 Dollar brutto (148.000.000 Dollar netto) und der Ausgabe/Verpflichtungsermächtigung von 65.912.903 Dollar brutto (63.067.742 Dollar netto), die bereits gemäß Versammlungsresolution 49/227 B veranlagt wurden;

7. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung der bereits nach Ziffer 6 veranlagten Beträge den zusätzlichen Betrag von 34.851.497 Dollar brutto (36.216.158 Dollar netto) für den Zeitraum vom 9. Februar bis 31. Dezember 1995 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Versammlungsresolution 43/232 vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für das Jahr 1995 zu berücksichtigen;

8. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 bei der Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 die Verminderung ihres jeweiligen Guthabens im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 9. Februar bis einschließlich 31. Dezember 1995 für die Verifikationsmission gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 1.364.661 Dollar zu berücksichtigen ist;

9. beschließt, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mission erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 537.900 Dollar brutto (502.400 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 8. Februar 1995 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 7 anzurechnen ist;

10. beschließt außerdem, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Verifikationsmission nicht erfüllt haben, ihr Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 537.900 Dollar brutto (502.400 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 8. Februar 1995 auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

11. beschließt ferner, für die Aufrechterhaltung der Verifikationsmission während des Zeitraums vom 1. Januar bis 8. Februar 1996 auf dem Sonderkonto den Betrag von 36.698.400 Dollar brutto (36.049.700 Dollar netto) bereitzustellen;

12. beschließt, als Ad-hoc-Regelung, den Betrag von 36.698.400 Dollar brutto (36.049.700 netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 8. Februar 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Versammlungsresolution 43/232 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B, 45/269, 46/198 A und 47/218 A sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A und 50/451 B geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;

13. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 8. Februar 1996 für die Verifikationsmission gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 648.700 Dollar auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 12 anzurechnen ist;

14. ermächtigt den Generalsekretär, für den Fall, daß der Sicherheitsrat beschließen sollte, das Mandat der Verifikationsmission über den 8. Februar 1996 hinaus weiterzuführen, für die Aufrechterhaltung der Mission bis zum 30. Juni 1996 Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 28.229.100 Dollar brutto (27.730.100 Dollar netto) pro Monat einzugehen und die Mitgliedstaaten für den Betrag von 76.218.600 Dollar brutto (74.871.300 Dollar netto) für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. April 1996 nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

15. vermerkt mit Genugtuung die freiwilligen Beiträge, die von Deutschland, Südafrika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika entrichtet wurden, und bittet um freiwillige Beiträge für die Verifikationsmission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Versammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

16. beschließt, den Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola" während ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/210.

Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia 36/ und des entsprechenden mündlichen Berichts des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 37/,

unter Hinweis auf die Resolution 866 (1993) des Sicherheitsrats vom 22. September 1993, mit der der Rat die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia eingerichtet hat, sowie die danach verabschiedeten Resolutionen, mit denen der Rat das Mandat der Beobachtermission verlängert hat, zuletzt Resolution 1014 (1995) vom 15. September 1995, sowie die Resolution 1020 (1995) vom 10. November 1995, mit der der Rat das Mandat der Beobachtermission angepaßt hat,

sowie unter Hinweis auf ihren Beschluß 48/478 vom 23. Dezember 1993 über die Finanzierung der Beobachtermission sowie auf ihre danach verabschiedeten diesbezüglichen Resolutionen, zuletzt Resolution 49/232 B vom 12. Juli 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Beobachtermission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihren früheren Beschluß dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Beobachtermission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtermission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia per 19. Dezember 1995, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 8.684.042 US-Dollar, was 15 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Beobachtermission bis zu dem am 31. Dezember 1995 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 22 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Mitgliedstaaten betrifft und namentlich diejenigen, die ihre veranlagten Beiträge entrichtet haben und denen infolge der Beitragsrückstände bestimmter Mitgliedstaaten eine zusätzliche Belastung erwächst;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Beobachtermission umgehend und vollständig entrichtet werden;

4. unterstützt ausnahmsweise, in Ermangelung eines schriftlichen Berichts, die mündlichen Bemerkungen und Empfehlungen des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen;

5. stellt mit Besorgnis fest, daß zwischen der Beobachtermission und der Schutztruppe der Vereinten Nationen Dienstposten ausgetauscht wurden, was im Bericht des Generalsekretärs nicht entsprechend zum Ausdruck kommt;

6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß alle Aktivitäten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit dem liberianischen Friedensprozeß auf koordinierte Weise und so effizient und sparsam wie möglich verwaltet werden;

7. billigt ausnahmsweise die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltenen Sonderregelungen für die Beobachtermission betreffend die Anwendung des Artikels IV der Finanzordnung der Vereinten Nationen, wonach Mittelbewilligungen, die zur Begleichung von Verpflichtungen gegenüber Regierungen, die Kontingente und/oder logistische Unterstützung für die Beobachtermission zur Verfügung stellen, über den in den Artikeln 4.3 und 4.4 der Finanzordnung vorgesehenen Zeitraum weitergelten;

8. beschließt, für die Aufrechterhaltung der Beobachtermission während des Zeitraums vom 1. bis zum 31. Januar 1996 auf dem Sonderkonto für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia den Betrag von 9.773.600 Dollar brutto (9.608.200 Dollar netto) bereitzustellen;

9. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung, den Betrag von 9.773.600 Dollar brutto (9.608.200 Dollar netto) unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für die Jahre 1995 und 1996 /4 / zu berücksichtigen;

10. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 1996 für die Beobachtermission gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 165.400 Dollar auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 9 anzurechnen ist;

11. beschließt, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 226.890 Dollar brutto (224.900 Dollar netto) für den Zeitraum vom 23. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1995 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;

12. beschließt außerdem, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission nicht erfüllt haben, ihr Anteil an den nicht verbrauchten Mitteln von 226.890 Dollar brutto (224.900 Dollar netto) für den Zeitraum vom 23. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1995 auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

13. ermächtigt den Generalsekretär, vorbehaltlich einer Verlängerung des Mandats der Beobachtermission durch den Sicherheitsrat, für die Aufrechterhaltung der Beobachtermission für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 1996 Verpflichtungen in Höhe von 12.169.600 Dollar brutto (11.838.800 Dollar netto) einzugehen und diesen Betrag nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;

14. bittet um freiwillige Beiträge für die Beobachtermission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

15. beschließt, den Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia" auf ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

ANLAGE

Sonderregelungen betreffend die Anwendung des Artikels IV der Finanzordnung der Vereinten Nationen

1. Am Ende des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode in bezug auf Lieferungen und Leistungen der Regierungen, für die Forderungen eingegangen sind oder für die feste Erstattungssätze gelten, den Verbindlichkeiten zugeführt; diese Verbindlichkeiten werden auf dem Sonderkonto für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Liberia verbucht, bis die Zahlung erfolgt ist.

2. a) Alle sonstigen nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode gegenüber Regierungen aus Lieferungen und Leistungen sowie andere Verpflichtungen gegenüber Regierungen, für die die entsprechenden Forderungen noch nicht eingegangen sind, gelten nach dem Ende des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von vier Jahren weiter;

b) Während dieses Vierjahreszeitraums eingegangene Forderungen werden gegebenenfalls wie in Ziffer 1 dieser Anlage vorgesehen behandelt;

c) Am Ende des zusätzlichen Vierjahreszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen annulliert, und der dann noch verbleibende Restbetrag etwaiger dafür verfügbar gehaltener Mittelbewilligungen verfällt.