50/8.

Revision der Allgemeinen Regeln des Welternährungsprogramms und Neukonstituierung des Ausschusses für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe als Exekutivrat des Welternährungsprogramms

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 1714 (XVI) vom 19. Dezember 1961, 2095 (XX) vom 20. Dezember 1965 und 3404 (XXX) vom 28. November 1975 betreffend die Einrichtung und Beibehaltung des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und auf ihre Resolution 46/22 vom 5. Dezember 1991 über die Revision der Allgemeinen Regeln des Welternährungsprogramms und die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe des Welternährungsprogramms,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/162 vom 20. Dezember 1993 über weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten,

nach Behandlung des auf Empfehlung des Ausschusses für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe des Welternährungsprogramms verabschiedeten Beschlusses 1995/227 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 6. Juni 1995 betreffend die Leitung des Programms, die Revision der Allgemeinen Regeln des Welternährungsprogramms und die Neukonstituierung des Ausschusses für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe als Exekutivrat des Welternährungsprogramms,

1. beschließt vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, daß der Ausschuß für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe als Exekutivrat des Welternährungsprogramms neu konstituiert wird, dem sechsunddreißig aus dem Kreis der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder der Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gewählte Mitglieder angehören werden, wobei der Wirtschafts- und Sozialrat und der Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen nach dem in Ziffer 2 vorgesehenen Verfahren je achtzehn Mitglieder wählen werden;

2. beschließt außerdem, daß die Mitglieder des Exekutivrats des Welternährungsprogramms vorläufig für vier Jahre aus dem Kreis der Staaten gewählt werden, die in den Listen 2/ enthalten sind, die in den für die Tätigkeit des Welternährungsprogramms maßgebenden Urkunden festgelegt sind, und zwar mit folgender Sitzverteilung, die keinen Präzedenzfall für die Zusammensetzung anderer Organe der Vereinten Nationen mit begrenzter Mitgliederzahl darstellt:

a) neun Mitglieder aus dem Kreis der in Liste A enthaltenen Staaten, wobei fünf Mitglieder vom Wirtschafts- und Sozialrat gewählt werden und vier vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

b) sieben Mitglieder aus dem Kreis der in Liste B enthaltenen Staaten, wobei vier Mitglieder vom Wirtschafts- und Sozialrat gewählt werden und drei vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

c) fünf Mitglieder aus dem Kreis der in Liste C enthaltenen Staaten, wobei zwei Mitglieder vom Wirtschafts- und Sozialrat gewählt werden und drei vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

d) zwölf Mitglieder aus dem Kreis der in Liste D enthaltenen Staaten, wobei sechs Mitglieder vom Wirtschafts- und Sozialrat gewählt werden und sechs vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

e) zwei Mitglieder aus dem Kreis der in Liste E enthaltenen Staaten, wobei eines vom Wirtschafts- und Sozialrat gewählt wird und eines vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

f) ein zusätzliches Mitglied, abwechselnd aus dem Kreis der in den Listen B und C enthaltenen Staaten, beginnend mit Liste C, gewählt vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

3. beschließt ferner, daß diese Sitzverteilung binnen zwei Jahren nach Einrichtung des Exekutivrats überprüft wird, um die endgültige Zusammensetzung des Rates mit den Ziffern 25 und 30 und anderen einschlägigen Bestimmungen der Resolution 48/162 der Generalversammlung in Einklang zu bringen; daß diese Überprüfung von der Versammlung und von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen parallel und unter Berücksichtigung sachdienlicher Beiträge des Wirtschafts- und Sozialrats sowie des Rates der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen durchgeführt wird, und daß das Endergebnis am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird;

4. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, auf seiner wiederaufgenommenen Arbeitstagung 1995 achtzehn Mitglieder des Exekutivrats für eine am 1. Januar 1996 beginnende Amtszeit gemäß der nachstehenden Verteilung und mit den folgenden Amtszeiten zu wählen:

a) fünf Mitglieder aus dem Kreis der in Liste A enthaltenen Staaten, davon zwei für eine Amtszeit von drei Jahren, eines für eine Amtszeit von zwei Jahren und zwei für eine Amtszeit von einem Jahr;

b) vier Mitglieder aus dem Kreis der in Liste B enthaltenen Staaten, davon eines für eine Amtszeit von drei Jahren, zwei für eine Amtszeit von zwei Jahren und eines für eine Amtszeit von einem Jahr;

c) zwei Mitglieder aus dem Kreis der in Liste C enthaltenen Staaten, davon eines für eine Amtszeit von drei Jahren und eines für eine Amtszeit von einem Jahr;

d) sechs Mitglieder aus dem Kreis der in Liste D enthaltenen Staaten, davon zwei für eine Amtszeit von drei Jahren, zwei für eine Amtszeit von zwei Jahren, und zwei für eine Amtszeit von einem Jahr;

e) ein Mitglied aus den in Liste E enthaltenen Staaten für eine Amtszeit von zwei Jahren;

5. beschließt, daß danach alle Mitglieder des Exekutivrats für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden, und ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, entsprechende Regelungen zu treffen, um sicherzustellen, daß in jedem Kalenderjahr die Amtszeit von je sechs der vom Wirtschafts- und Sozialrat und dem Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gewählten Mitglieder ausläuft;

6. beschließt, die revidierten Allgemeinen Regeln des Welternährungsprogramms, die in Anhang I der Mitteilung des Generalsekretärs über die Umwandlung des Ausschusses für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe des Welternährungsprogramms in einen Exekutivrat enthalten sind 3/ und die vom Wirtschafts- und Sozialrat in seinem Beschluß 1995/227 und vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf seiner 108. Tagung am 12. Juni 1995 gutgeheißen wurden, zu billigen;

7. beschließt vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, daß die revidierten Allgemeinen Regeln am 1. Januar 1996 in Kraft treten.

46. Plenarsitzung
1. November 1995


50/91.

Weltweite finanzielle Integration: Herausforderungen und Chancen

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen S-18/3 vom 1. Mai 1990, deren Anlage die Erklärung über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere über die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung in den Entwicklungsländern, enthält, sowie 45/199 vom 21. Dezember 1990, deren Anlage die Internationale Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen enthält, sowie der Verpflichtung von Cartagena 4/, die von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf ihrer achten Tagung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/93 vom 19. Dezember 1994 über Nettoressourcenströme und -transfers zwischen Entwicklungsländern und entwickelten Ländern,

betonend, wie wichtig es ist, daß in den betreffenden Ländern auf nationaler Ebene ein günstiges Klima für private Finanzströme herrscht, eine solide makroökonomische Politik angewandt wird und die Märkte entsprechend funktionieren,

in der Erwägung, daß die internationale Gemeinschaft die Anstrengungen der Entwicklungsländer zur Lösung ihrer gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme auch weiterhin nachdrücklich unterstützen und durch die Schaffung eines günstigen weltwirtschaftlichen Umfelds ein günstiges Klima für private Finanzströme fördern sollte,

mit Genugtuung feststellend, daß die jüngste Zunahme der internationalen privaten Kapitalströme den Prozeß des Wirtschaftswachstums in einer Reihe von Entwicklungsländern positiv beeinflußt hat,

mit Lob für die Anstrengungen, welche die Entwicklungsländer nach wie vor unternehmen, um günstigere innerstaatliche Rahmenbedingungen zu schaffen, und betonend, daß eine beträchtliche Anzahl von Entwicklungsländern, namentlich die am wenigsten entwickelten Länder, insbesondere in Afrika, von den genannten Kapitalströmen nicht profitiert haben,

in diesem Zusammenhang mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß die Gesamthöhe der den Entwicklungsländern gewährten öffentlichen Entwicklungshilfe in den letzten drei Jahren real zurückgegangen ist,

sowie mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß eine beträchtliche Anzahl von Entwicklungsländern im dem Maße, wie sie ihre Wirtschafts- und Finanzbeziehungen mit dem Ausland liberalisiert haben, anfälliger geworden sind für plötzliche Schwankungen privater Kapitalströme auf den internationalen Finanzmärkten,

feststellend, daß es notwendig ist, die Schaffung günstiger Bedingungen für die Herbeiführung internationaler Stabilität bei privaten Kapitalströmen zu fördern und die destabilisierende Wirkung plötzlicher Veränderungen der privaten Kapitalströme zu verhindern, um unter anderem die Entwicklung zu fördern, insbesondere in den Entwicklungsländern,

im Bewußtsein der Rolle des Internationalen Währungsfonds bei der Förderung eines stabilen internationalen Finanzumfelds, das sich günstig auf das Wirtschaftswachstum auswirkt, und unter Berücksichtigung der verstärkten Kooperationsbeziehungen zwischen den Vereinten Nationen und dem Fonds,

1. betont, daß die weltweite finanzielle Integration die internationale Gemeinschaft vor neue Herausforderungen stellt und gleichzeitig neue Chancen eröffnet und daß sie einen sehr wichtigen Bestandteil des Dialogs zwischen dem System der Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen darstellen sollte;

2. unterstreicht die Notwendigkeit, private Finanzströme, insbesondere langfristige Finanzströme, in alle Länder, namentlich in die Entwicklungsländer, zu fördern und gleichzeitig das Risiko von Schwankungen zu verringern;

3. erkennt an, daß in einer von Globalisierung gekennzeichneten Welt eine solide Finanz- und Währungspolitik in jedem Land wesentlich dazu beiträgt, Krisen im Zusammenhang mit Kapitalströmen zu vermeiden;

4. hebt die Notwendigkeit hervor, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie von Situationen, die sich erheblich auf das internationale Finanzsystem auswirken können, zu prüfen, wie die Zusammenarbeit und gegebenenfalls die Koordinierung der makroökonomischen Politik zwischen interessierten Ländern, Währungs- und Finanzbehörden und -institutionen erweitert und verbessert werden könnte, um bessere Regelungen für vorbeugende Konsultationen zwischen diesen Institutionen zu schaffen, was ein Mittel zur Förderung eines stabilen internationalen Finanzumfeldes wäre, das das Wirtschaftswachstum, insbesondere in den Entwicklungsländern, begünstigt;

5. erklärt erneut, daß die Entwicklungsländer umfassender und stärker an den internationalen Entscheidungsprozessen zu Wirtschaftsfragen teilhaben müssen;

6. begrüßt die Maßnahmen, die der Internationale Währungsfonds ergriffen hat, und anerkennt die Notwendigkeit einer Stärkung der zentralen Überwachungsfunktion, die der Fonds gemäß Ziffer 4 des Kommuniqués des Interimsausschusses des Gouverneursrats des Fonds vom 26. April 1995 in allen Ländern symmetrisch wahrnehmen soll, was mögliche Quellen einer Destabilisierung der internationalen Kapitalmärkte angeht, mit dem Ziel, die Transparenz und Stabilität der internationalen Finanzmärkte sowie wirtschaftliches Wachstum zu fördern, wobei diese Überwachungsfunktion unter anderem auch die regelmäßige und rechtzeitige Vorlage von Wirtschafts- und Finanzdaten umfaßt;

7. bekräftigt das Ziel der Förderung größerer Transparenz und Offenheit, einschließlich der verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer an der Tätigkeit des Internationalen Währungsfonds, wozu es unter anderem auch notwendig ist, daß alle Mitglieder des Fonds regelmäßig und rechtzeitig Wirtschafts- und Finanzdaten vorlegen;

8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung in Zusammenarbeit mit den Bretton-Woods-Institutionen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/92.

Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung des Auslandsverschuldungsproblems der Entwicklungsländer

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 41/202 vom 8. Dezember 1986, 42/198 vom 11. Dezember 1987, 43/198 vom 20. Dezember 1988, 44/205 vom 22. Dezember 1989, 45/214 vom 21. Dezember 1990, 46/148 und 46/151 vom 18. Dezember 1991 sowie 47/198 vom 22. Dezember 1992 und in Bekräftigung ihrer Resolutionen 48/182 vom 21. Dezember 1993 und 49/94 vom 19. Dezember 1994,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 48/165 vom 21. Dezember 1993 über die Wiederaufnahme des Dialogs zur Verstärkung der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklung durch Partnerschaft und 48/166 vom 21. Dezember 1993 über eine Agenda für Entwicklung,

in Anbetracht der seit der zweiten Hälfte der achtziger Jahre zu verzeichnenden Verbesserung der Schuldensituation einer Reihe von Entwicklungsländern und des Beitrags, den die sich herausbildende Schuldenstrategie zu dieser Verbesserung geleistet hat,

mit Genugtuung über die Maßnahmen zur Schuldenerleichterung, die Gläubigerländer sowohl im Rahmen des Pariser Klubs als auch durch Streichung oder gleichwertige Maßnahmen zum Erlaß der bilateralen öffentlichen Schulden ergriffen haben, und mit Genugtuung über die noch günstigeren Konditionen der in jüngster Zeit vom Pariser Klub in Aussicht genommenen Schuldenerlaßmaßnahmen für die ärmsten und am stärksten verschuldeten Länder, nämlich die Neapel-Bedingungen vom Dezember 1994, mit denen diesen Ländern dabei geholfen werden soll, aus dem Umschuldungsprozeß auszuscheiden und so ihre Aussichten auf die Wiederaufnahme von Wachstum und Entwicklung zu verbessern,

erneut erklärend, daß dringend wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer gefunden werden müssen und daß ihnen geholfen werden muß, aus dem Umschuldungsprozeß auszuscheiden,

nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, daß die Schuldnerländer ihre Anstrengungen im Zuge ihrer Wirtschaftsreform-, Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogramme auch in Zukunft weiterverfolgen und verstärken, um die Ersparnisse und Investitionen zu erhöhen, die Inflation zu senken und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, sich mit den sozialen Aspekten der Entwicklung zu befassen, wozu auch die Beseitigung der Armut gehört, sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten dieser Länder und der Verwundbarkeit der ärmeren Schichten ihrer Bevölkerung,

betonend, daß den Entwicklungsländern, insbesondere den ärmsten und am stärksten verschuldeten Ländern, vor allem in Afrika, angesichts ihres nach wie vor sehr hohen Gesamtschuldenbestands und Schuldendienstes auch weiterhin dringend Unterstützung bei ihren Bemühungen um den Abbau ihrer Schuldenlast gewährt werden muß,

im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit der vollständigen, konstruktiven und zügigen Umsetzung der verschiedenen Entschuldungsmaßnahmen, welche die Gläubigerländer sowohl im Rahmen des Pariser Klubs als auch durch Streichung und gleichwertige Maßnahmen zum Erlaß der bilateralen öffentlichen Schulden ergriffen haben,

sowie feststellend, daß aufgrund ungleichmäßiger Entwicklungen im Rahmen der sich herausbildenden internationalen Schuldenstrategie unbedingt weitere Fortschritte erzielt werden müssen, insbesondere auch durch neue und konkrete Maßnahmen und innovative Ansätze, um auf diese Weise dazu beizutragen, daß wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer, insbesondere der ärmsten und am stärksten verschuldeten Länder, gefunden werden,

mit Besorgnis über die anhaltenden Schulden- und Schuldendienstprobleme der verschuldeten Entwicklungsländer, die deren Entwicklungsbemühungen und Wirtschaftswachstum beeinträchtigen, und betonend, wie wichtig es ist, die schwere Schulden- und Schuldendienstlast im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten von Schulden vieler Entwicklungsländer auf der Grundlage eines wirksamen, ausgewogenen, entwicklungsorientierten und dauerhaften Ansatzes sowie gegebenenfalls unter vorrangiger Berücksichtigung des Gesamtschuldenbestands der ärmsten und am stärksten verschuldeten Entwicklungsländer zu erleichtern,

feststellend, daß multilaterale Ausleihungen von der Umstrukturierung ausgeschlossen sind, und in dieser Hinsicht betonend, daß umfassende Ansätze erwogen werden müssen, um Niedrigeinkommenländern mit beträchtlichen multilateralen Schuldenproblemen durch die flexible Anwendung der bestehenden Instrumente und gegebenenfalls neue Mechanismen behilflich zu sein,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß die Schulden- und Schuldendienstlast in einer Reihe von Entwicklungsländern, die unablässige und mühevolle Anstrengungen zur Reform ihrer Wirtschaft unternehmen, nach wie vor ein großes Hindernis für die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung dieser Länder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, darstellt,

feststellend, daß diejenigen Entwicklungsländer, die ihren internationalen Schulden- und Schuldendienstverpflichtungen unter großen Opfern weiter rechtzeitig nachgekommen sind, dies trotz schwerer externer und interner finanzieller Beschränkungen getan haben,

sowie mit dem Ausdruck ihrer Sorge darüber, daß die bisherigen Maßnahmen zur Schuldenerleichterung noch nicht in jeder Hinsicht wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Schulden- und Schuldendienstprobleme einer großen Anzahl von Entwicklungsländern, insbesondere der ärmsten und am stärksten verschuldeten Länder, gebracht haben,

in Bekräftigung der einvernehmlichen Schlußfolgerungen aller seit dem Beginn der neunziger Jahre abgehaltenen großen Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen über Entwicklungsfragen in bezug auf wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer sowie die Prüfung geeigneter Maßnahmen, um beträchtliche, neue und zusätzliche Ressourcen zu mobilisieren, die es den Entwicklungsländern gestatten, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung herbeizuführen,

im Zusammenhang mit den Schulden- und Schuldendienstproblemen der Entwicklungsländer Kenntnis nehmend von der Situation in einigen Gläubigerländern mit im Übergang befindlichen Volkswirtschaften,

unter Hervorhebung der Notwendigkeit eines fortgesetzten weltweiten Wirtschaftswachstums und eines auch weiterhin förderlichen weltwirtschaftlichen Umfelds, unter anderem was Austauschrelationen, Rohstoffpreise, verbesserten Marktzugang, Handelspraktiken, Zugang zu Technologie, Wechselkurse und internationale Zinssätze betrifft, und feststellend, daß weiterhin Mittel für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung der Entwicklungsländer erforderlich sind,

Kenntnis nehmend von den Ergebnissen der vom 18. bis 20. Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen elften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder, insbesondere Kapitel III des Schlußdokuments der Konferenz mit dem Titel "Wirtschaftliche Fragen" 5/,

sowie Kenntnis nehmend von dem Kommuniqué des vom 15. bis 17. Juni 1995 in Halifax (Kanada) abgehaltenen Gipfeltreffens der sieben großen Industriestaaten 6/,

ferner Kenntnis nehmend von dem Kommuniqué der am 8. Oktober 1995 in Washington abgehaltenen Tagung des Interimsausschusses des Gouverneursrats des Internationalen Währungsfonds,

Kenntnis nehmend von der Ministererklärung der Gruppe der 77 7/, die auf der am 29. September 1995 in New York abgehaltenen neunzehnten Jahrestagung der Außenminister der Gruppe der 77 und Chinas verabschiedet wurde,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Schuldensituation der Entwicklungsländer Mitte 1995 8/;

2. erkennt an, daß wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der Weltwirtschaft und zu den Bemühungen der Entwicklungsländer um die Herbeiführung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer bestandfähigen Entwicklung leisten können;

3. erkennt außerdem an, daß die sich herausbildende internationale Schuldenstrategie durch geeignete externe Finanzströme in die verschuldeten Entwicklungsländer ergänzt werden muß;

4. betont, daß es wichtig ist, daß die Entwicklungsländer ihre Bemühungen zur Förderung eines günstigen Umfelds für ausländische Investitionen fortsetzen, um so das Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung zu fördern, und unterstreicht die Notwendigkeit, daß die internationale Gemeinschaft ein günstiges externes Wirtschaftsumfeld fördert, unter anderem durch die Verbesserung des Marktzugangs, die Stabilisierung der Wechselkurse, eine effektive Verwaltung der internationalen Zinssätze und höhere Mittelzuflüsse sowie durch einen verbesserten Zugang der Entwicklungsländer zur Technologie;

5. betont, daß wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die anhaltenden Schulden- und Schuldendienstprobleme der ärmsten und am stärksten verschuldeten Länder gefunden werden müssen und daß es wichtig ist, daß die im Dezember 1994 im Pariser Klub für diese Länder vereinbarten Neapel-Bedingungen uneingeschränkt, konstruktiv und zügig angewandt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, durch die Anwendung solider Wirtschaftspolitiken aus dem Umschuldungsprozeß auszuscheiden und so zur Förderung ihrer Aussichten auf die Wiederaufnahme des Wachstums und der Entwicklung beizutragen;

6. anerkennt die Anstrengungen, die die verschuldeten Entwicklungsländer unternehmen, um trotz beträchtlicher sozialer Kosten ihren Schuldendienstverpflichtungen nachzukommen, und legt den privaten Gläubigern und insbesondere den Geschäftsbanken in diesem Zusammenhang nahe, ihre Initiativen und Bemühungen zur Bewältigung der Probleme der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen in bezug auf ihre Schulden bei Geschäftsbanken fortzusetzen;

7. bittet die Gläubigerländer, die Privatbanken und die multilateralen Finanzinstitutionen, im Rahmen ihrer Vorrechte zu erwägen, ihre Initiativen und Bemühungen im Hinblick auf die Bewältigung der Schuldenprobleme der am wenigsten entwickelten Länder und die Erledigung der Anträge auf weitere Mobilisierung von Mitteln im Rahmen der Schuldenreduzierungsfazilität der Internationalen Entwicklungsorganisation fortzusetzen, um den am wenigsten entwickelten Ländern, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, dabei behilflich zu sein, ihre Schulden bei Geschäftsbanken zu reduzieren;

8. nimmt davon Kenntnis, daß in einer Reihe von Entwicklungsländern die multilateralen Schulden einen hohen Anteil an den Gesamtschulden ausmachen, und bittet die internationalen Finanzinstitutionen, Vorschläge zur Lösung der Probleme dieser Länder im Hinblick auf die multilaterale Verschuldung zu prüfen und dabei die besondere Situation eines jeden Landes zu berücksichtigen und gleichzeitig den bevorzugten Gläubigerstatus der multilateralen Finanzinstitutionen zu wahren, damit sichergestellt wird, daß sie diesen Entwicklungsländern auch weiterhin konzessionäre Mittel zur Unterstützung ihrer Entwicklung zur Verfügung stellen können;

9. bekräftigt die weltweite Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, insbesondere die Maßnahmen, die zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder im Hinblick auf ihre öffentlichen bilateralen und multilateralen Schulden sowie ihre Schulden bei Geschäftsbanken zweckmäßigerweise zu ergreifen sind;

10. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von den fortbestehenden Schulden- und Schuldendienstverpflichtungen der Länder mit mittlerem Einkommen, insbesondere in Afrika, und legt den Gläubigern, namentlich den multilateralen Finanzinstitutionen und den Geschäftsbanken, nahe, auch weiterhin wirksame Lösungen für diese Verpflichtungen zu suchen;

11. betont, daß es wichtig es ist, daß die Darlehensgewährung zu konzessionären Bedingungen über die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität an Länder mit niedrigem Einkommen fortgesetzt wird;

12. betont außerdem, daß es notwendig ist, daß die bestehenden Fazilitäten nach Möglichkeit Maßnahmen zur Schuldenerleichterung im Rahmen verschiedener Schuldenumwandlungsprogramme vorsehen, wie beispielsweise Umwandlung von Schulden in Beteiligungen, Schuldenerlaß gegen Naturschutz, Schuldenerlaß gegen Kinderförderung und anderweitigen Schuldenerlaß gegen Entwicklungsförderung, und daß diese Maßnahmen auf breiter Grundlage angewandt werden, damit die betreffenden Länder bei ihren Entwicklungsanstrengungen entsprechend unterstützt werden können, und daß es ferner notwendig ist, daß sie Maßnahmen zugunsten der schwächsten Gesellschaftsschichten in diesen Ländern unterstützen und Schuldenumwandlungstechniken ausarbeiten, die auf Programme und Projekte zugunsten der sozialen Entwicklung angewandt werden können, im Einklang mit den Prioritäten des im März 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Weltgipfels für soziale Entwicklung;

13. betont ferner, daß zusätzlich zu den Maßnahmen zur Schuldenerleichterung, wozu auch der Schulden- und Schuldendienstabbau gehört, der Zustrom neuer Finanzmittel in die verschuldeten Entwicklungsländer erforderlich ist, und fordert die Gläubigerländer und die multilateralen Finanzinstitutionen nachdrücklich auf, auch weiterhin insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern Finanzhilfe zu Vorzugsbedingungen zu gewähren, um die Entwicklungsländer bei der Durchführung von Wirtschaftsreform-, Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogrammen sowie bei der Beseitigung der Armut zu unterstützen und sie so in die Lage zu versetzen, sich von dem Schuldenüberhang zu befreien, und um ihnen bei der Herbeiführung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer bestandfähigen Entwicklung behilflich zu sein;

14. unterstreicht die Notwendigkeit des raschen Abschlusses der vom Internationalen Währungsfonds in enger Zusammenarbeit mit der Weltbank zur Zeit unternommenen Arbeiten über Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme von Ländern mit niedrigem Einkommen, die nachhaltige Anpassungs- und Reformprogramme durchführen, deren Schuldensituation einschließlich ihrer Verschuldung bei multilateralen Institutionen sich jedoch selbst nach einer Schuldenreduzierung nach den Neapel-Bedingungen als nicht tragfähig erweisen könnte, und bittet die Geberländer in diesem Zusammenhang, ihren Verpflichtungen in bezug auf die zehnte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation prompt nachzukommen und eine beträchtliche Wiederauffüllung der Mittel im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Organisation zu unterstützen, und ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Ergebnisse der für April 1996 anberaumten Tagung des Entwicklungsausschusses Bericht zu erstatten;

15. nimmt Kenntnis von der Initiative, in Ergänzung zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen neue, parallele Finanzierungsregelungen auszuarbeiten, mit dem Ziel, die im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen derzeit zur Verfügung stehenden Mittel zu verdoppeln;

16. ist sich dessen bewußt, daß die sich herausbildende Schuldenstrategie von einem günstigen und förderlichen internationalen Umfeld flankiert sein muß, wozu auch die vollständige Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen und der Beschlüsse der Ministertagung von Marrakesch zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und der Nettonahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern 9/ gehört;

17. bittet den Internationalen Währungsfonds, auch weiterhin konkrete grundsatzpolitische Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme auszuarbeiten, denen sich verschuldete Entwicklungsländer gegenübersehen;

18. unterstreicht die Notwendigkeit, den Zustrom privater Finanzmittel in alle Länder, insbesondere in die Entwicklungsländer, zu fördern und gleichzeitig das Risiko der Unbeständigkeit zu vermindern;

19. betont, daß es dringend notwendig ist, auch weiterhin das Vorhandensein eines sozialen Netzes für schwache Bevölkerungsgruppen, insbesondere Gruppen mit niedrigem Einkommen, zu gewährleisten, die von der Durchführung wirtschaftlicher Reformprogramme in den Schuldnerländern am stärksten betroffen sind;

20. fordert die internationale Gemeinschaft, insbesondere die Gläubigerländer und die multilateralen Institutionen, sowie die Geschäftsbanken und andere Institutionen, die Kredite gewähren, nachdrücklich auf, bei der weiteren Anwendung der verschiedenen Maßnahmen, die zu wirksamen, ausgewogenen, entwicklungsorientierten und dauerhaften Lösungen für die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer beitragen sollen, sowie bei der Untersuchung der Notwendigkeit zusätzlicher und innovativer Maßnahmen mit dem Ziel einer wesentlichen Erleichterung der Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstlast der Entwicklungsländer sicherzustellen, daß die im Laufe der Jahre erarbeitete Schuldenstrategie voll angewandt und berücksichtigt wird;

21. ist sich dessen bewußt, daß die internationale Gemeinschaft den Entwicklungsländern, insbesondere den ärmsten und am stärksten verschuldeten Ländern, dringend dabei behilflich sein muß, die Mittel zu beschaffen, die sie für ihre Entwicklungsbemühungen benötigen, und ist sich außerdem dessen bewußt, daß wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer zur Freisetzung von Mitteln in diesen Ländern und zur Unterstützung ihrer Entwicklungsbemühungen, insbesondere im sozialen Bereich, beitragen könnten;

22. fordert die internationale Gemeinschaft, namentlich die in Betracht kommenden Institutionen, auf, die bei verschiedenen Tagungen über Schuldenfragen entstandene Dynamik zu nutzen und die Auslandsverschuldungs- und Schuldendienstprobleme der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, bei der Ausarbeitung einer Agenda für Entwicklung zu berücksichtigen;

23. fordert die internationale Gemeinschaft, namentlich das System der Vereinten Nationen, außerdem auf und bittet die Bretton-Woods-Institutionen sowie den Privatsektor, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen, Übereinkünfte und Beschlüsse der seit dem Beginn der neunziger Jahre abgehaltenen großen Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen über Entwicklungsfragen umzusetzen, und sich dabei unter anderem, und wo dies angezeigt ist, mit der Frage der Auslandsverschuldung auseinanderzusetzen;

24. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/93.

Quellen für die Entwicklungsfinanzierung

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung der Erklärung über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere über die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung in den Entwicklungsländern in der Anlage zu ihrer Resolution S-18/3 vom 1. Mai 1990 und der Internationalen Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen in der Anlage zu ihrer Resolution 45/199 vom 21. Dezember 1990,

unter Hinweis auf ihre Resolution 45/234 vom 21. Dezember 1990 über die Verwirklichung der in der Erklärung vereinbarten Verpflichtungen und Politiken,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/187 vom 21. Dezember 1993, insbesondere was den Beschluß betrifft, die Frage der Entwicklungsfinanzierung und ihrer möglichen Finanzquellen auch weiterhin zu prüfen,

beschließt, auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung die Frage der Einberufung einer internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung zu prüfen, und ersucht den Generalsekretär, ihr auf dieser Tagung einen Bericht über grundlegende Fragen vorzulegen, namentlich eine Analyse der Aspekte der Interdependenz und der Koordinierung, die als Ausgangsbasis für eine eingehende Prüfung der Frage der Entwicklungsfinanzierung und ihrer möglichen Finanzquellen dienen soll.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/94.

Zweite Dekade für die industrielle Entwicklung Afrikas

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 49/107 vom 19. Dezember 1994 über das Programm für die Zweite Dekade für die industrielle Entwicklung Afrikas, in der sie den Generalsekretär ersuchte, ihr auf ihrer fünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten,

sowie in Bekräftigung insbesondere der Ziffer 2 ihrer Resolution 49/107,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß es erneut dringend notwendig ist, die Industrialisierung als ein Schlüsselelement der Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern, und daß dem System der Vereinten Nationen dabei eine wichtige Rolle zukommt, namentlich der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, die derzeit einer Reform unterzogen wird, sowie unter Hinweis auf die Erklärungen der Gruppe der 77 vom 29. September 1995 10/, der Organisation der afrikanischen Einheit vom 20. Oktober 1995 11/ und der Bewegung der nichtgebundenen Länder vom 28. Juni 1995 12/ über die wesentliche Rolle, welche die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung in dieser Hinsicht spielt,

in Anbetracht der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den afrikanischen Ländern, dem System der Vereinten Nationen und bilateralen und multilateralen Finanzinstitutionen sowie afrikanischen regionalen und subregionalen Organisationen bei der Durchführung des Programms für die Zweite Dekade,

in Anerkennung der bedeutenden Rolle, welche die Industrialisierung bei der Förderung eines anhaltenden wirtschaftlichen Wachstums und einer bestandfähigen Entwicklung in Afrika im Rahmen der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren 13/ spielt,

sowie in Anerkennung der Wichtigkeit der interkontinentalen, interregionalen, regionalen und subregionalen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Programms für die Zweite Dekade,

im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen, welche die grundlegenden Entwicklungen im internationalen Umfeld, namentlich der Abschluß der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen auf die Entwicklungszusammenarbeit und auf die Durchführung des Programms für die Zweite Dekade haben, sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit konzertierter nationaler und internationaler Maßnahmen, die es den afrikanischen Ländern unter anderem ermöglichen, sich den Herausforderungen zu stellen, die sich infolge der jüngsten Entwicklungen im internationalen Handel ergeben, und diese Möglichkeiten voll zu nutzen, sowie auf die diesbezügliche Rolle der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß es nach wie vor notwendig ist, durch innerstaatliche und internationale Initiativen ausreichende Mittel für die Durchführung des Programms für die Zweite Dekade zu mobilisieren, wozu auch die Schaffung eines günstigen Klimas für ausländische Direktinvestitionen, der Ausbau des Privatsektors, Klein- und Mittelbetriebe und ein verstärkter Zugang zu den Märkten gehören,

in der Erwägung, daß es notwendig ist, daß die afrikanischen Länder ihre Human- und Finanzressourcen wirksamer in den Industrialisierungsprozeß einbinden,

mit Genugtuung über die zahlreichen Initiativen und Tagungen, die auf regionaler und subregionaler Ebene stattgefunden haben, namentlich die vom 6. bis 8. Juni 1995 in Gaborone abgehaltene Konferenz der afrikanischen Industrieminister, sowie über den Beitrag, den die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung geleistet hat, indem sie industrielle Investitionsforen einberufen und veranstaltet hat, die auf die Durchführung des Programms für die Zweite Dekade abzielen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung des Programms für die Zweite Dekade für die industrielle Entwicklung Afrikas (1993-2002) 14/;

2. betont, wie wichtig die industrielle Entwicklungszusammenarbeit und ein positives Investitions- und Geschäftsklima auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene für die Förderung der Ausweitung der Diversifizierung und der Modernisierung der Produktionskapazität der Entwicklungsländer sind;

3. ersucht das System der Vereinten Nationen, insbesondere die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und die Wirtschaftskommission für Afrika sowie die Organisation der afrikanischen Einheit und alle anderen Partner im Entwicklungsprozeß, auch weiterhin eine aktive und wirksamere Rolle bei der Durchführung des Programms für die Zweite Dekade zu spielen und dabei den in der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren in dieser Hinsicht eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen;

4. ermutigt die afrikanischen Regierungen, die nationalen Komitees für die Zweite Dekade zu stärken, damit sie ihre Durchführung wirksam überwachen und wirksame grundsatzpolitische Maßnahmen ausarbeiten können, um den Herausforderungen und den Anforderungen gerecht zu werden und die Möglichkeiten zu nutzen, die sich durch das sich wandelnde innerstaatliche und internationale Umfeld für die Industrialisierung ergeben;

5. betont, daß es nach wie vor notwendig ist, daß das System der Vereinten Nationen und bilaterale und multilaterale Quellen technische und finanzielle Hilfe gewähren, um die Anstrengungen zu ergänzen, die die afrikanischen Länder zur Erreichung der Ziele der Zweiten Dekade unternehmen, und daß es notwendig ist, daß die afrikanischen Länder ihre Zusammenarbeit untereinander in den Bereichen Industriepolitik, institutionelle Entwicklung, Erschließung der Humanressourcen, Technologie und Investitionen verstärken;

6. ersucht die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, den Austausch von Informationen zwischen den afrikanischen Regierungen über die Tätigkeiten zu erleichtern, die auf einzelstaatlicher Ebene in Zusammenarbeit mit dem System der Vereinten Nationen und mit Unterstützung bilateraler und multilateraler Partner im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms für die Zweite Dekade vorgenommen werden, und so einen Beitrag zu den späteren Berichten des Generalsekretärs über die Durchführung des Programms zu leisten;

7. fordert die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, die Wirtschaftskommission für Afrika und die Organisation der afrikanischen Einheit auf, ihre Unterstützung zu verstärken und ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Erschließung der Humanressourcen für die Industrie zu koordinieren, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Industriesektors in Afrika in Anbetracht der Globalisierung der Produktion und der Zunahme der damit zusammenhängenden Handels-, Investitions- und Technologieströme zu verbessern;

8. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Organisationen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen die Durchführung des Programms für die Zweite Dekade bei den Vorbereitungen für die Halbzeitüberprüfung 1996 der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren zu berücksichtigen;

9. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/95.

Internationaler Handel und Entwicklung

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung der Erklärung über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere über die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung in den Entwicklungsländern 15/, der Internationalen Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen 16/, der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren 13/, des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 17/, der Verpflichtung von Cartagena /4 /, der Agenda 21 18/ und der verschiedenen Übereinkünfte und Konferenzen, die einen Gesamtrahmen für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung zur Bewältigung der Herausforderungen der neunziger Jahre vorgeben,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 1995 (XIX) vom 30. Dezember 1964 in der geänderten Fassung 19/ über die Schaffung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen als ein Organ der Generalversammlung, 47/183 vom 22. Dezember 1992 über die achte Tagung der Konferenz sowie 48/55 vom 10. Dezember 1993 und 49/99 vom 19. Dezember 1994 über internationalen Handel und Entwicklung,

mit Genugtuung über die Ernennung des Generalsekretärs der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen,

Kenntnis nehmend von den Fortschritten, die von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Ergebnisse ihrer achten Tagung erzielt worden sind, insbesondere von dem Beitrag, den sie im Rahmen ihres Mandats zu Handels- und Entwicklungsfragen geleistet hat,

betonend, wie wichtig ein offenes, auf Regeln gestütztes, gerechtes, sicheres, nicht diskriminierendes, transparentes und berechenbares multilaterales Handelssystem ist,

sowie betonend, daß ein günstiges und förderliches internationales wirtschaftliches und finanzielles Umfeld und ein positives Investitionsklima, namentlich auch die Schaffung von Arbeitsplätzen, für das Wachstum der Weltwirtschaft insbesondere für das nachhaltige Wirtschaftswachstum und die bestandfähige Entwicklung der Entwicklungsländer, erforderlich sind, und ferner betonend, daß jedes Land für seine eigene Wirtschaftspolitik zugunsten der Entwicklung verantwortlich ist,

mit Genugtuung über den erfolgreichen Abschluß der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen auf der vom 12. bis 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) abgehaltenen Ministertagung des Handelsverhandlungsausschusses und feststellend, daß die Übereinkünfte der Uruguay-Runde 20/ eine historische Errungenschaft darstellen und daß von ihnen erwartet wird, daß sie zur Stärkung der Weltwirtschaft beitragen und in der ganzen Welt zu einer Zunahme des Handels, der Investitionen, der Beschäftigung und der Einkommen führen und insbesondere in den Entwicklungsländern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung fördern werden,

betonend, wie wichtig es ist, daß das internationale Handelssystem gestärkt wird und größere Universalität erlangt, und mit Genugtuung über den Prozeß, der es denjenigen Übergangsländern und Entwicklungsländern, die nicht Mitglied des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, ermöglichen soll, Mitglied der Welthandelsorganisation zu werden, was zu ihrer raschen und vollständigen Integration in das multilaterale Handelssystem beitragen würde,

Kenntnis nehmend von der Evaluierung und den Empfehlungen, die auf der vom 25. September bis 6. Oktober 1995 in New York abgehaltenen globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder verabschiedet wurden,

feststellend, daß die Übereinkünfte der Uruguay-Runde unter anderem eine beträchtliche Liberalisierung des internationalen Handels, die Stärkung der multilateralen Regeln und Disziplinen zur Gewährleistung größerer Stabilität und Berechenbarkeit in den Handelsbeziehungen und die Festlegung von Regeln und Disziplinen auf neuen Gebieten zur Folge haben sollten, sowie Kenntnis nehmend von der Schaffung eines neuen institutionellen Rahmens in Gestalt der Welthandelsorganisation, die mit einem integrierten Streitbeilegungsmechanismus ausgestattet ist, der gegen die internationalen Handelsregeln verstoßende einseitige Maßnahmen verhindern sollte,

in der Erwägung, daß die Entwicklungsländer einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Uruguay-Runde geleistet haben, indem sie sich insbesondere den Herausforderungen der Reformen und Maßnahmen zur Handelsliberalisierung gestellt haben, und betonend, daß es notwendig ist, positive Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, an dem Wachstum des internationalen Handels in einem Umfang Anteil haben, der den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht,

sowie in der Erwägung, daß die Prozesse der subregionalen und regionalen Wirtschaftsintegration, namentlich auch zwischen Entwicklungsländern, die in den letzten Jahren zugenommen haben, dem Welthandel eine beträchtliche Dynamik verleihen und vermehrte Handels- und Entwicklungsmöglichkeiten für alle Länder schaffen, und betonend, daß sich die Mitgliedstaaten und die entsprechenden Zusammenschlüsse bemühen sollten, nach außen offen zu bleiben und das multilaterale Handelssystem zu unterstützen, damit die positiven Aspekte solcher Integrationsabmachungen erhalten bleiben und ihre dynamischen Wachstumseffekte auch weiterhin zum Tragen kommen,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die nachteiligen Auswirkungen, die sich für die am wenigsten entwickelten Länder, insbesondere in Afrika, und die Nettonahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern durch die Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde ergeben könnten, die in der in Marrakesch unterzeichneten Schlußakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde 21/ vereinbart wurden, und in der Erwägung, daß diesen benachteiligten Entwicklungsländern Hilfe gewährt werden muß, damit sie von der Umsetzung der Uruguay-Runde voll profitieren können,

mit Genugtuung über das großzügige Angebot der Regierung Südafrikas, die neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auszurichten,

in Anerkennung der Aufgabe, die der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen gemäß den vom Handels- und Entwicklungsrat zur Uruguay-Runde verabschiedeten einvernehmlichen Schlußfolgerungen 410 (XL) vom 29. April 1994 22/ und 419 (XLI) vom 30. September 1994 23/ sowie dem Beschluß 426 (XLII) des Rates vom 4. Mai 1995 24/ und gemäß der vorläufigen Tagesordnung der neunten Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen 25/ bei der Aufzeigung und Analyse neuer Probleme im Bereich des Welthandels zukommt,

Kenntnis nehmend von der Bedeutung der Eröffnungs-Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation, die im Dezember 1996 in Singapur abgehalten werden soll,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß es notwendig ist, den Zugang, insbesondere der Entwicklungsländer, zu und den Transfer von umweltgerechten Technologien und entsprechendem Know-how zu gegenseitig vereinbarten günstigen Bedingungen, namentlich auch Konzessions- und Vorzugsbedingungen, zu fördern, zu erleichtern und gegebenenfalls zu finanzieren, und dabei die Notwendigkeit des Schutzes geistigen Eigentums sowie die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 21 zu berücksichtigen,

mit Genugtuung Kenntnis nehmend von der Empfehlung in bezug auf Handel, Umwelt und eine bestandfähige Entwicklung, welche die Kommission für bestandfähige Entwicklung auf ihrer dritten Tagung abgegeben hat 26/, und im Geiste einer neuen weltweiten Partnerschaft für eine bestandfähige Entwicklung anerkennend, daß es beim Herangehen an Umwelt-, Handels- und Entwicklungsfragen eines ausgewogenen und integrierten Ansatzes bedarf,

1. nimmt Kenntnis von den Berichten des Handels- und Entwicklungsrats über den zweiten Teil seiner einundvierzigsten Tagung 27/ und den ersten Teil seiner zweiundvierzigsten Tagung 28/ und fordert alle Staaten auf, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse dieser Tagungen zu ergreifen;

2. nimmt außerdem Kenntnis von dem Trade and Development Report 1995 29/ (Handels- und Entwicklungsbericht) und anerkennt den Beitrag, den solche Berichte zum internationalen Dialog über Handel und Entwicklung leisten;

3. weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig die Weiterverfolgung und Überwachung der Umsetzung der in der Verpflichtung von Cartagena 4/ enthaltenen Politiken und Maßnahmen ist, die von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf ihrer vom 8. bis 25. Februar 1992 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen achten Tagung verabschiedet wurde;

4. betont, daß es dringend notwendig ist, die Handelsliberalisierung fortzusetzen, namentlich durch einen erheblichen Abbau der Zölle und anderen Handelsschranken, insbesondere nichttarifärer Hemmnisse, und durch die Beseitigung diskriminierender und protektionistischer Praktiken in den internationalen Handelsbeziehungen, sowie den Zugang zu den Märkten aller Länder, insbesondere zu denjenigen der entwickelten Länder, zu verbessern, damit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung gefördert werden;

5. unterstreicht die Notwendigkeit der vollständigen Integration der Übergangsländer sowie anderer Länder in die Weltwirtschaft, insbesondere durch einen verbesserten Marktzugang ihrer Exporte und die Beseitigung von diskriminierenden tarifären und nichttarifären Maßnahmen sowie durch eine weitere Liberalisierung ihrer Handelssysteme, auch gegenüber den Entwicklungsländern, und anerkennt in dieser Hinsicht, wie wichtig eine offene regionale Wirtschaftsintegration der interessierten Übergangsländer untereinander sowie mit den entwickelten Ländern und/oder Entwicklungsländern für die Schaffung neuer Möglichkeiten für die Ausweitung des Handels und der Investitionen ist;

6. unterstreicht ferner, wie wichtig die zeitgerechte und vollständige Umsetzung der in der Schlußakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthaltenen Übereinkünfte ist und welche Bedeutung dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation am 1. Januar 1995 zukommt 30/;

7. weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig die vollständige und laufende Umsetzung der in der Schlußakte enthaltenen Bestimmungen ist, die den Entwicklungsländern eine besondere und differenzierte Behandlung einräumen, namentlich auch der Beschlüsse, wonach der Situation der am wenigsten entwickelten Länder und Nettonahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll;

8. nimmt Kenntnis von den Arbeiten, welche die Handels- und Entwicklungskonferenz und die Welthandelsorganisation sowohl gemeinsam als auch jede für sich über die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Entwicklungsländer durchgeführt haben, und sieht der Einbeziehung dieser Analysen in die Erörterungen, insbesondere auf Ministerkonferenzen, mit Interesse entgegen;

9. bittet die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, auf ihrer neunten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation ihre Bewertung der Herausforderungen und Möglichkeiten zu übermitteln, die sich aus den Übereinkünften der Uruguay-Runde im Hinblick auf die Entwicklung ergeben;

10. weist nachdrücklich darauf hin, daß die Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde laufend überprüft und bewertet werden muß, um sicherzustellen, daß die Vorteile des im Aufbau befindlichen multilateralen Handelssystems ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung fördern;

11. weist außerdem nachdrücklich auf die Bedeutung der im Dezember 1996 in Singapur stattfindenden Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hin, insofern als diese dazu beitragen wird, die künftige Richtung eines auf Regeln gestützten multilateralen Handelssystems festzulegen;

12. mißbilligt jeden Versuch der Umgehung oder Untergrabung der multilateral vereinbarten Maßnahmen zur Handelsliberalisierung durch den Rückgriff auf einseitige Maßnahmen, die über die in der Uruguay-Runde vereinbarten hinausgehen, und erklärt erneut, daß Umwelt- und soziale Belange nicht zu protektionistischen Zwecken eingesetzt werden dürfen;

13. nimmt Kenntnis von der Arbeit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf dem Gebiet des Handels und der Umwelt, insbesondere von den Ergebnissen ihrer Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Handel, Umwelt und Entwicklung, und nimmt außerdem Kenntnis von der Arbeit des Ausschusses für Handel und Umwelt der Welthandelsorganisation;

14. nimmt außerdem Kenntnis von den Fortschritten, die das gemeinsame Programm des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen bei seiner Behandlung von Handels- und Umweltfragen erzielt hat, und bittet die beiden Organisationen, ihre Arbeit im Einklang mit Kapitel I Ziffer 59 des Berichts der Kommission für bestandfähige Entwicklung über ihre dritte Tagung fortzusetzen 31/;

15. erklärt erneut, daß es notwendig ist, das Aktionsprogramm für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vordringlich durchzuführen und dabei die Bewertung und die Empfehlungen zu berücksichtigen, die auf der vom 25. September bis 6. Oktober 1995 in New York abgehaltenen globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder verabschiedet wurden;

16. weist nachdrücklich darauf hin, daß es dringend notwendig ist, den afrikanischen Ländern Hilfe zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, unter anderem die Auswirkungen der Schlußakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zu bewerten und Anpassungsmaßnahmen aufzuzeigen und durchzuführen, die es ihnen gestatten, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

17. ersucht die Länder, die eine Vorzugsbehandlung gewähren, Verbesserungen ihrer Präferenzsysteme vorzunehmen, und bittet darum, daß im Rahmen der Grundsatzüberprüfung 1996 des Allgemeinen Präferenzsystems mögliche Anpassungen des Systems geprüft werden, unter Berücksichtigung der Ziffern 134 bis 140 der Verpflichtung von Cartagena /4 / sowie der Ergebnisse der Uruguay-Runde;

18. bekräftigt die Rolle, welche die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen als Koordinierungsstelle im Rahmen der Vereinten Nationen für die integrierte Behandlung von Entwicklungs- und damit zusammenhängenden Fragen auf den Gebieten Handel, Finanzen, Technologie, Investitionen, Dienstleistungen und bestandfähige Entwicklung nach wie vor spielt, und betont in diesem Zusammenhang, daß die Konferenz und die Welthandelsorganisation auf der Grundlage der Komplementarität ihrer Aufgaben konstruktiv und wirksam zusammenarbeiten sollten;

19. beschließt, die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zu befähigen, ihr Mandat wahrzunehmen, damit sie zu einem wirksameren und effizienteren Instrument zur Förderung der Entwicklung wird;

20. ist sich dessen bewußt, daß die Konferenz auf ihrer neunten Tagung unter anderem ihre künftige Rolle prüfen wird, namentlich ihre Beziehung zu anderen internationalen Institutionen, um untereinander Synergien zu schaffen, und daß die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf ihrer neunten Tagung auf der Grundlage ihres Mandats und im Hinblick auf die Stärkung des Systems der Vereinten Nationen befähigt werden sollte, zu einem wirksameren Instrument zur Förderung der Entwicklung zu werden;

21. bittet die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Organisationen und unter Berücksichtigung der neuen multilateralen Handelsbedingungen neue und neu aufkommende Fragen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel zu prüfen, mit dem Ziel, die Herbeiführung eines internationalen Konsenses unter den Mitgliedstaaten in den Bereichen Handel und Umwelt und Wettbewerbspolitik zu fördern, und erkennt in dieser Hinsicht die Rolle an, die der Konferenz gemäß den einvernehmlichen Schlußfolgerungen 410 (XL) und 419 (XLI) sowie dem Beschluß 426 (XLII) des Handels- und Entwicklungsrats bei der Durchführung der Vorarbeiten und der Konsensbildung in solchen Fragen zukommt;

22. bittet die Handels- und Entwicklungskonferenz außerdem, in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Organisationen die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem internationalen Handelssystem zu verfolgen, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Entwicklungsländer, und neue Handelsmöglichkeiten aufzuzeigen, die sich aus der Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde ergeben, damit sie Informationen und technische Unterstützung bereitstellen kann, die diesen Ländern die Integration in das System erleichtern, und damit sie ihnen dabei behilflich sein kann, im Einklang mit den einvernehmlichen Schlußfolgerungen 410 (XL) des Handels- und Entwicklungsrats voll von den neuen Handelsmöglichkeiten zu profitieren;

23. ersucht die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, die Entwicklung des Handels zwischen den Übergangsländern und den Entwicklungsländern zu überwachen, zu analysieren und zu überprüfen und geeignete Maßnahmen für seine Wiederbelebung zu empfehlen und so zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen;

24. begrüßt die Maßnahmen, die die Sekretariate der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und der Welthandelsorganisation ergriffen haben, und bittet sie, ihre Arbeitsbeziehungen, ihre gegenseitige Zusammenarbeit und ihre Komplementarität weiter auszubauen;

25. weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es für das internationale Handelssystem ist, daß alle Länder, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, in die multilateralen Handelsübereinkünfte mit einbezogen werden, und fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, denjenigen Ländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, in geeigneter und angemessener Weise bei den Maßnahmen behilflich zu sein, die sie im Hinblick auf ihren Beitritt zu dieser Organisation unternehmen;

26. ersucht die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und bittet die Welthandelsorganisation, im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat und ihrer Zuständigkeit sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den Regionalkommissionen, an Handels- und Umweltfragen umfassend heranzugehen und dem Wirtschafts- und Sozialrat und der Generalversammlung auf ihrer Sondertagung 1997 über die Kommission für bestandfähige Entwicklung einen Bericht über die konkreten Fortschritte vorzulegen, die in bezug auf Handels- und Umweltfragen erzielt worden sind;

27. ersucht die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen außerdem, ihrer besonderen Aufgabe auf dem Gebiet des Handels und der Umwelt weiterhin nachzukommen, indem sie insbesondere analytische und empirische Arbeiten, konzeptionelle und empirische Studien sowie grundsatzpolitische Analysen durchführt und sich um die Herbeiführung eines Konsenses bemüht, mit dem Ziel, Transparenz und Kohärenz in dem Bestreben zu gewährleisten, ein synergistisches Verhältnis zwischen Umwelt- und Handelspolitik herzustellen, und dabei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer engen Zusammenarbeit sowie der Komplementarität der Tätigkeit der Konferenz, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der Welthandelsorganisation zu berücksichtigen;

28. ersucht die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen ferner, ihre technische Hilfe im Lichte der Übereinkünfte der Uruguay-Runde in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Internationalen Handelszentrum und der Welthandelsorganisation, neu auszurichten und gegebenenfalls zu verstärken, mit dem Ziel, die Kapazität der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der afrikanischen Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, zu erhöhen, damit diese wirksam an dem internationalen Handelssystem teilnehmen können;

29. ersucht die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, den Übergangsländern unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer weiterhin technische Hilfe zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf ihre vollständige Integration in das multilaterale Handelssystem, und so zur Ausweitung ihres Außenhandels unter anderem mit den Entwicklungsländern beizutragen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/96.

Wirtschaftliche Maßnahmen als Mittel zur Ausübung politischen und wirtschaftlichen Zwangs auf Entwicklungsländer

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen,

erneut erklärend, daß ein Staat keine wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen Zwangsmaßnahmen gegen einen anderen Staat anwenden oder deren Anwendung begünstigen darf, um von ihm die Unterordnung bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zu erlangen,

eingedenk der in den einschlägigen Resolutionen, Regeln und Bestimmungen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und der Welthandelsorganisation enthaltenen allgemeinen Grundsätze zur Regelung des internationalen Handelssystems und der Handelspolitik zugunsten der Entwicklung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 44/215 vom 22. Dezember 1989, 46/210 vom 20. Dezember 1991 und 48/168 vom 21. Dezember 1993,

ernsthaft besorgt darüber, daß sich die Anwendung wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen nachteilig auf die Volkswirtschaft und die Entwicklungsanstrengungen der Entwicklungsländer auswirkt und einen allgemeinen negativen Einfluß auf die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit und auf die weltweiten Anstrengungen in Richtung auf ein nichtdiskriminierendes, offenes Handelssystem hat,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 32/, der eine Zusammenfassung der Beratungen der Sachverständigengruppe über wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen enthält;

2. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, dringend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß einige entwickelte Länder einseitige wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen gegen die Entwicklungsländer ergreifen, die von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen nicht genehmigt wurden, mit den in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätzen unvereinbar sind und das Ziel verfolgen, einem Staat gewaltsam den Willen eines anderen Staates aufzuzwingen;

3. ersucht den Generalsekretär, die Sekretariats-Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse in Zusammenarbeit mit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auch künftig mit der Aufgabe der Überwachung der Anwendung von derartigen Maßnahmen zu betrauen und mögliche Methoden oder Kriterien zu erarbeiten, die es gestatten, die Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf die betroffenen Länder, namentlich die Auswirkungen auf den Handel und die Entwicklung, zu bewerten, und diese den Mitgliedstaaten zur Prüfung vorzulegen;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/97.

Spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen und Problemen der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Bestimmungen ihrer Resolutionen 44/214 vom 22. Dezember 1989, 46/212 vom 20. Dezember 1991 und 48/169 vom 21. Dezember 1993,

in der Erkenntnis, daß der fehlende territoriale Zugang zum Meer, zu dem als weitere Erschwernis noch die Abgelegenheit und Isolierung von den Weltmärkten hinzukommt, sowie die prohibitiven Transitkosten und -risiken die gesamten sozioökonomischen Entwicklungsbemühungen der Binnenentwicklungsländer schwerwiegenden Einschränkungen unterwerfen,

sowie in der Erkenntnis, daß sechzehn der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern von den Vereinten Nationen auch den am wenigsten entwickelten Ländern zugeordnet werden und daß ihre geographische Lage ihre Fähigkeit, sich den Entwicklungsherausforderungen zu stellen, insgesamt zusätzlich beschränkt,

ferner in der Erkenntnis, daß die meisten Transitstaaten selbst Entwicklungsländer sind, die sich ernsten wirtschaftlichen Problemen, wie dem Fehlen einer ausreichenden Verkehrsinfrastruktur, gegenübersehen,

unter Hinweis darauf, daß Maßnahmen zur Bewältigung der Transitprobleme der Binnenentwicklungsländer eine engere und noch wirksamere Kooperation und Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und den ihnen benachbarten Transitstaaten erfordern,

mit Genugtuung über das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen am 16. November 1994 33/,

in der Erkenntnis, wie wichtig bilaterale Kooperationsvereinbarungen sowie die regionale und subregionale Zusammenarbeit und Integration für die Milderung der Transitprobleme der Binnenentwicklungsländer und für die Verbesserung der Transitverkehrssysteme in den Binnen- und den Transitstaaten unter den Entwicklungsländern sind,

sowie in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, daß die Aktivitäten fortgesetzt werden, welche die Regionalkommissionen zur Verbesserung der Infrastruktur des Transitverkehrs in den Binnen- und den Transitstaaten unter den Entwicklungsländern durchführen,

feststellend, daß es gilt, die bisherigen internationalen Unterstützungsmaßnahmen zu verstärken, um den Problemen der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern besser gerecht zu werden,

1. bekräftigt das Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer sowie die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten mit allen Verkehrsmitteln gemäß dem Völkerrecht;

2. bekräftigt außerdem, daß die Transitstaaten unter den Entwicklungsländern in Ausübung ihrer vollen Souveränität über ihr Hoheitsgebiet das Recht haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Rechte und Erleichterungen, die sie den Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern einräumen, ihre legitimen Interessen nicht beeinträchtigen;

3. fordert die Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern und die benachbarten Transitstaaten auf, im Sinne der Süd-Süd-Zusammenarbeit, einschließlich der bilateralen Zusammenarbeit, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Bemühungen zur Kooperation und Zusammenarbeit bei der Bewältigung ihrer Transitprobleme weiter zu verstärken;

4. appelliert erneut an alle Staaten, internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen, unverzüglich und vorrangig die spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen und Problemen der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern durchzuführen, die in den früheren Resolutionen der Generalversammlung und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, in der Internationalen Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen 16/, in der auf der achtzehnten Sondertagung der Generalversammlung verabschiedeten, in der Anlage zu ihrer Resolution S-18/3 vom 1. Mai 1990 enthaltenen "Erklärung über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere über die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung in den Entwicklungsländern" sowie in den einschlägigen Bestimmungen des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 17/ und in den Ergebnissen der jüngsten großen Konferenzen der Vereinten Nationen vorgesehen sind, soweit diese die Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern betreffen;

5. bittet die Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern und die benachbarten Transitstaaten, ihre Kooperationsvereinbarungen zur Entwicklung der Infrastruktur, der Einrichtungen und der Dienstleistungen für den Transitverkehr weiter zu stärken, um mit finanzieller und technischer Unterstützung von Gebern und Finanzinstitutionen den rascheren Transitgüterverkehr zu erleichtern;

6. betont, daß Hilfe bei der Verbesserung der Transitverkehrseinrichtungen und -dienste zum Bestandteil der Gesamtstrategien für die wirtschaftliche Entwicklung der Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern gemacht werden sollte und daß die Geber infolgedessen die Notwendigkeit einer langfristigen Umstrukturierung der Wirtschaften der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern berücksichtigen sollten;

7. bittet die Geberländer und die multilateralen Finanz- und Entwicklungsorganisationen, den Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern für den Aufbau, die Instandhaltung und die Verbesserung ihrer Verkehrs-, Lagerhaltungs- und anderen mit dem Transit zusammenhängenden Einrichtungen, einschließlich neuer Verkehrswege und verbesserter Kommunikationsmöglichkeiten, angemessene finanzielle und technische Hilfe in Form von Zuschüssen oder Krediten zu Vorzugsbedingungen zu gewähren;

8. bittet das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, nach Bedarf auch weiterhin subregionale, regionale und interregionale Projekte und Programme zu fördern und seine Unterstützung der Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern im Verkehrs- und Kommunikationssektor sowie seine auf die Förderung der nationalen und kollektiven Eigenständigkeit dieser Länder ausgerichtete technische Entwicklungszusammenarbeit auszubauen;

9. nimmt Kenntnis von dem Bericht über die vom 19. bis 22. Juni 1995 in New York abgehaltene Zweite Tagung der Regierungssachverständigen aus den Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern sowie der Vertreter der Geberländer und der Finanz- und Entwicklungsinstitutionen 34/ und schließt sich dem darin enthaltenen Weltweiten Rahmenplan für die Zusammenarbeit im Transitverkehr zwischen den Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern und der Gebergemeinschaft an;

10. ersucht den Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, in Zusammenarbeit mit den Geberländern und -institutionen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, den Regionalkommissionen und den zuständigen subregionalen Institutionen, auf Ersuchen der betreffenden Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern im Rahmen der vorhandenen Ressourcen spezifische Beratungsgruppen zu organisieren, deren Aufgabe darin besteht, Schwerpunktbereiche für Maßnahmen auf nationaler und subregionaler Ebene zu benennen und Aktionsprogramme für den Zeitraum 1996-1997 zu erstellen;

11. ersucht den Generalsekretär, 1997 im Rahmen der für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel eine weitere Tagung von Regierungssachverständigen aus den Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern sowie von Vertretern der Geberländer und der Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, einschließlich der in Betracht kommenden regionalen und subregionalen Wirtschaftsorganisationen und -kommissionen einzuberufen, mit dem Auftrag, die Fortschritte beim Ausbau der Transitsysteme in den Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern zu prüfen und dabei unter anderem die Ergebnisse der in Ziffer 10 genannten Beratungsgruppentagungen im Hinblick auf die Untersuchung der Möglichkeit der Ausarbeitung spezifischer handlungsorientierter Maßnahmen sowie die Studie zu berücksichtigen, welche die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zur Zeit über die Auswirkungen der Globalisierung und Liberalisierung der Weltwirtschaft auf die Entwicklungsaussichten der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern durchführt;

12. ersucht den Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, sich um freiwillige Beiträge zu bemühen, um sicherzustellen, daß Vertreter der Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern an der in Ziffer 11 dieser Resolution genannten Tagung von Regierungssachverständigen aus den Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern sowie von Vertretern der Geberländer und der Finanz- und Entwicklungsinstitutionen teilnehmen können;

13. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Beitrag der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zur Konzipierung internationaler Maßnahmen zur Bewältigung der besonderen Probleme der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern und legt der Konferenz eindringlich nahe, unter anderem die Entwicklung der Infrastruktur, der Einrichtungen und der Dienstleistungen für den Transitverkehr ständig weiterzuverfolgen, die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen zu überwachen, an allen diesbezüglichen Initiativen, insbesondere auch Initiativen des Privatsektors und der nichtstaatlichen Organisationen, mitzuarbeiten und als Koordinierungsstelle für transregionale Fragen zu dienen, die für die Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern von Interesse sind;

14. bittet den Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Rahmen der neunten Tagung der Konferenz im Benehmen mit dem Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in dieser Resolution geforderten Tätigkeiten und die bereits in Kraft befindlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern wirksam durchgeführt werden;

15. begrüßt die Mitteilung des Generalsekretärs und den Sachstandsbericht des Sekretariats der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen über spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen und Problemen der Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern 35/ und ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, gemeinsam mit dem Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution zu erstellen und ihn dem Handels- und Entwicklungsrat sowie der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/98.

Neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1995 (XIX) vom 30. Dezember 1964 in der geänderten Fassung 19/ über die Einrichtung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen als Organ der Generalversammlung,

unter Bekräftigung ihrer Resolution 47/183 vom 22. Dezember 1992, in der sie unter anderem die Bedeutung der Verpflichtung von Cartagena 4/ betont hat, die von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf ihrer vom 8. bis 25. Februar 1992 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen achten Tagung verabschiedet wurde,

mit dem Ausdruck ihrer Genugtuung darüber, daß sich der Handels- und Entwicklungsrat während des zweiten Teils seiner einundvierzigsten Tagung rasch und einmütig auf die entwicklungsorientierte vorläufige Tagesordnung für die neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen 25/ geeinigt hat, wonach die Konferenz unter dem übergreifenden Motto "Förderung des Wachstums und der bestandfähigen Entwicklung in einer von Globalisierung und Liberalisierung gekennzeichneten Weltwirtschaft" die folgenden Themen behandeln wird:

a) Entwicklungspolitik und -strategien in einer zunehmend verflochtenen Weltwirtschaft in den neunziger Jahren und darüber hinaus:

i) Bestandsaufnahme der Entwicklungsproblematik im gegenwärtigen Kontext;

ii) Politiken und Strategien für die Zukunft;

b) Förderung des Welthandels als Instrument für Entwicklung in der Zeit nach der Uruguay-Runde;

c) Förderung der Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in den Entwicklungsländern und den Umbruchländern;

d) Künftige Tätigkeiten der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen gemäß ihrem Mandat: institutionelle Implikationen,

in Anbetracht dessen, daß die neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen 1996 innerhalb der Vereinten Nationen eines der wichtigsten zwischenstaatlichen Ereignisse auf dem Gebiet der Wirtschaft und Entwicklung darstellt,

Kenntnis nehmend von der Empfehlung des Handels- und Entwicklungsrats, daß die neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen vom 27. April bis 11. Mai 1996 in Midrand (Provinz Gauteng, Südafrika) abgehalten werden soll und daß ihr am 26. April 1996 ein eintägiges Treffen hochrangiger Beamter vorangehen soll,

1. begrüßt mit Genugtuung das großzügige Angebot der südafrikanischen Regierung, Gastgeber der neunten Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zu sein;

2. beschließt, die neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen vom 27. April bis 11. Mai 1996 in Midrand (Provinz Gauteng, Südafrika) anzuberaumen und zuvor am selben Ort am 26. April 1996 ein eintägiges Treffen hochrangiger Beamter abzuhalten;

3. betont die entscheidende Bedeutung der neunten Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen für die Prüfung der Themen auf ihrer vorläufigen Tagesordnung 25/ und erklärt erneut, daß es notwendig ist, auf dieser Tagung zu konstruktiven und handlungsorientierten Ergebnissen zu gelangen;

4. fordert alle Regierungen auf, ihre umfassende Beteiligung an der neunten Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf möglichst hoher politischer Ebene sicherzustellen;

5. bittet den Generalsekretär, einen Fonds einzurichten, zu dem freiwillige Beiträge geleistet werden können mit dem Ziel, die Teilnahme von Vertretern der am wenigsten entwickelten Länder an der neunten Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen ermöglichen zu helfen;

6. fordert alle Regierungen nachdrücklich auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß auf nationaler, regionaler und interregionaler Ebene sowie im Rahmen des ständigen Mechanismus der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen angemessene Vorbereitungen getroffen werden, um positive und handlungsorientierte Ergebnisse zu erleichtern.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/99.

Kommission für Wohn- und Siedlungswesen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 32/162 vom 19. Dezember 1977, mit der sie die Kommission für Wohn- und Siedlungswesen mit ihrem Sekretariat, dem Zentrum der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (Habitat), eingerichtet hat, die innerhalb des Systems der Vereinten Nationen als institutioneller Angelpunkt der Tätigkeiten im Bereich des Wohn- und Siedlungswesens fungieren soll,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 43/181 vom 20. Dezember 1988, in der sie die Kommission für Wohn- und Siedlungswesen zu dem zwischenstaatlichen Organ der Vereinten Nationen bestimmt hat, das für die Koordinierung, Evaluierung und Überwachung der Globalen Wohnraumstrategie bis zum Jahr 2000 verantwortlich ist 36/,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 47/180 vom 22. Dezember 1992, in der sie beschlossen hat, vom 3. bis 14. Juni 1996 die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) abzuhalten, und in der sie den Generalsekretär ersucht hat, ein Ad-hoc-Sekretariat für die Konferenz einzurichten, das in organisatorischer Hinsicht dem Zentrum eingegliedert sein soll,

mit Genugtuung über die positive Rolle des Zentrums bei der Umsetzung der Globalen Strategie und der die menschlichen Siedlungen betreffenden Aspekte der Agenda 21 18/,

sich dessen bewußt, daß derzeit zwei Drittel der gesamten weltweiten Bevölkerungszunahme in städtischen Gebieten stattfinden, so daß bis zum Jahr 2000 beinahe die Hälfte der Weltbevölkerung in Städten und Großstädten leben wird, und mit Besorgnis feststellend, daß eine hochgradige Verstädterung die Kapazität der Regierungen auf nationaler und lokaler Ebene belastet, die erforderlichen finanziellen, technischen und administrativen Ressourcen für die Erhaltung solcher menschlichen Siedlungen zu mobilisieren,

1. billigt den Bericht der Kommission für Wohn- und Siedlungswesen über ihre fünfzehnte Tagung vom 25. April bis 1. Mai 1995 in Nairobi 37/, namentlich ihre Resolution 15/1 über die Umsetzung der Globalen Wohnraumstrategie bis zum Jahr 2000 38/ und den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Globalen Strategie 39/;

2. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Beitrag der Kommission und des Zentrums der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (Habitat) zu den auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene stattfindenden Vorbereitungen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II), die vom 3. bis 14. Juni 1996 in Istanbul (Türkei) abgehalten wird;

3. regt das Zentrum an, seine Beiträge zur Konferenzvorbereitung dem Vorbereitungsausschuß der Konferenz auf seiner dritten Tagung vorzulegen, die vom 5. bis 16. Februar 1996 in New York stattfinden wird.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/100.

Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II)

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 47/180 vom 22. Dezember 1992, in der sie beschloß, die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) vom 3. bis 14. Juni 1996 abzuhalten und einen Vorbereitungsausschuß sowie ein Ad-hoc-Sekretariat für die Konferenz einzusetzen,

der Regierung der Türkei erneut ihren Dank aussprechend für ihr Angebot, die Konferenz auszurichten, die in Istanbul stattfinden soll,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den Fortschritten, die bei den Vorbereitungen für die Konferenz bisher erzielt worden sind und im Bericht des Vorbereitungsausschusses für die Konferenz über seine zweite Arbeitstagung 40/ sowie im Bericht des Generalsekretärs über die Vorbereitungen für die Konferenz 41/ beschrieben werden,

in Bekräftigung der Bedeutung, die den in der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung 42/ und der Agenda 21 43/ aufgeführten Grundsätzen und Konzepten als Orientierungshilfe bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz zukommt,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/109 vom 19. Dezember 1994, in der sie unter anderem beschloß, Anfang 1996 am Amtsitz der Vereinten Nationen eine dritte Arbeitstagung des Vorbereitungsausschusses abzuhalten, um die Vorbereitungsarbeiten für die Konferenz abzuschließen,

1. billigt den Bericht des Vorbereitungsausschusses für die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) über seine zweite Arbeitstagung (Nairobi, 24. April - 5. Mai 1995) 40/, der unter anderem den Beschluß II/1 über die Finanzierung der Konferenz und ihrer Vorbereitungsarbeiten, den Beschluß II/3 über die Empfehlungen des Vorbereitungsausschusses betreffend den Arbeitsplan der Konferenz, insbesondere die Abhaltung von vor der Konferenz stattfindenden Konsultationen am 1. und 2. Juni 1996, die Einsetzung von Ausschüssen und andere Verfahrensfragen und den Beschluß II/4 über die Geschäftsordnung für die Konferenz 44/ enthält;

2. beschließt, daß die dritte Tagung des Vorbereitungsausschusses vom 5. bis 16. Februar 1996 am Amtssitz der Vereinten Nationen stattfinden wird;

3. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Vorbereitungsausschuß im Fall einer entsprechenden Beschlußfassung zwei Arbeitsgruppen einsetzen kann, die für die Dauer der dritten Tagung zusätzlich zu den Plenarsitzungen zusammentreten;

4. nimmt mit Interesse Kenntnis von der Aufforderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der Konferenz die Dimension eines "Städtegipfels" zu verleihen, und bekräftigt ihren Beschluß, die Konferenz auf höchstmöglicher Ebene abzuhalten;

5. spricht den Staaten und Organisationen ihren aufrichtigen Dank aus, die zur Unterstützung der Vorbereitungsarbeiten für die Konferenz finanzielle oder sonstige Beiträge geleistet beziehungsweise angekündigt haben, und ersucht den Generalsekretär der Konferenz, weiterhin alles zu tun, um die für die Arbeit und Vorbereitung der Konferenz erforderlichen außerplanmäßigen Mittel zu mobilisieren;

6. appelliert erneut an alle Regierungen, insbesondere die Regierungen der entwickelten Länder und andere Regierungen, die dazu in der Lage sind, sowie an die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen, umfangreiche Beiträge zu dem freiwilligen Fonds zu leisten, den die Generalversammlung mit ihrer Resolution 47/180 eingerichtet hat, um die Vorbereitungsarbeiten für die Konferenz zu finanzieren und den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen, dabei behilflich zu sein, voll und wirksam an der Konferenz und an ihrem Vorbereitungsprozeß teilzunehmen;

7. ermutigt alle in Betracht kommenden interessierten nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Organisationen aus den Entwicklungsländern, sich auf der Grundlage der auf den jüngsten Konferenzen der Vereinten Nationen angewandten Verfahren an der Konferenz und ihrem Vorbereitungsprozeß zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten;

8. bittet den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz und deren Weiterverfolgung durch die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen Bericht zu erstatten, insbesondere auch über die Rolle, die das Zentrum der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen in diesem Prozeß gespielt hat;

9. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Bestandfähige Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit" einen Unterpunkt mit dem Titel "Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II)" aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/101.

Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung der unveränderten Gültigkeit des Wiener Aktionsprogramms für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung 45/ sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Absätze der Erklärung über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere über die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung in den Entwicklungsländern 15/, die Internationale Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen 16/, die von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf ihrer achten Tagung verabschiedete Verpflichtung von Cartagena 41/, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedeten einschlägigen Empfehlungen und Beschlüsse, insbesondere soweit sie in der Agenda 21 43/ enthalten sind, und die von den Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen zum Thema Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung verabschiedeten Resolutionen und Beschlüsse,

eingedenk des entscheidenden Beitrags, den Wissenschaft und Technologie, namentlich auch neue und in der Entwicklung befindliche Technologien zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung, insbesondere in den Entwicklungsländern leisten, und betonend, wie wichtig es ist, daß Neuentwicklungen in Wissenschaft und Technologie und deren Konsequenzen für die Gesellschaft auf dem Gebiet der Produktion, der Beschäftigung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere in den Entwicklungsländern, überwacht werden,

in der Erwägung, daß es für die Entwicklungsländer wichtig ist, Zugang zu Wissenschaft und Technologie zu haben, damit sie ihre Produktivität und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessern können, und betonend, daß es gilt, unter Berücksichtigung des Schutzes des geistigen Eigentums sowie der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und dem dazugehörigen Know-how und deren Transfer, insbesondere an die Entwicklungsländer, zu günstigen Bedingungen, so auch zu einvernehmlich festgelegten konzessionären Bedingungen und Vorzugsbedingungen, zu fördern, zu erleichtern und gegebenenfalls zu finanzieren,

betonend, daß alle Länder für ihre eigenen Politiken auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie in erster Linie selbst verantwortlich sind und daß es notwendig ist, den Aufbau einheimischer wissenschaftlich-technischer Kapazitäten in den Entwicklungsländern weiter zu fördern, damit sie an den raschen wissenschaftlich-technischen Fortschritten teilhaben, davon profitieren und dazu beitragen können,

in Anbetracht dessen, daß die Informationstechnologien wichtige Voraussetzungen für die wissenschaftlich-technische Planung, Entwicklung und Entscheidungsfindung sind, sowie in Anbetracht ihrer weitreichenden Folgen für die Gesellschaft,

in Anerkennung der Wichtigkeit der Eigenanstrengungen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung,

erneut erklärend, daß die Vereinten Nationen eine wichtige Rolle spielen sollen, wenn es darum geht, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu fördern und den Entwicklungsländern bei ihren Bemühungen um die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in dieser Hinsicht gesetzten Ziele verstärkte Unterstützung und Hilfe zu gewähren,

in Anerkennung dessen, was die Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zum Aufbau einheimischer wissenschaftlich-technischer Kapazitäten in den Entwicklungsländern leistet, sowie in Anerkennung ihrer einzigartigen Funktion als ein weltweites Forum für die Untersuchung von wissenschaftlich-technischen Fragen, für die Herbeiführung eines besseren Verständnisses der auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung verfolgten Politiken und für die Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien in wissenschaftlich-technischen Fragen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, jeweils im Hinblick auf die Entwicklung,

in Anerkennung der Rolle, die der Handels- und Entwicklungskonferenz auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zukommt, die in Resolution 48/179 der Generalversammlung vom 21. Dezember 1993 bekräftigt wurde,

in der Erwägung, daß für die Förderung von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung ausreichende Ressourcen eingesetzt werden müssen,

in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, namentlich in Afrika,

sowie in Anbetracht der Probleme, denen sich die Übergangsländer bei der Umgestaltung und beim Ausbau ihrer wissenschaftlich-technischen Kapazität in dieser Hinsicht gegenübersehen,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 46/ über die Durchführung des Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung betreffenden Programms 17 des mittelfristigen Plans für den Zeitraum 1992-1997,

1. bekräftigt die einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse, die der Wirtschafts- und Sozialrat auf seiner Arbeitstagung 1995 auf der Grundlage des Berichts über die zweite Tagung der Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung 47/ verabschiedet hat;

2. erklärt erneut, daß der Aufbau wissenschaftlich-technischer Kapazitäten in den Entwicklungsländern weiterhin eine vorrangige Frage auf der Tagesordnung der Vereinten Nationen sein soll, und fordert nachdrücklich dazu auf, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit vermehrte und verstärkte Anstrengungen zum Aufbau einheimischer wissenschaftlich-technischer Kapazitäten in den Entwicklungsländern zu unternehmen, so auch was ihre Fähigkeit betrifft, wissenschaftlich-technische Fortschritte aus dem Ausland zu nutzen und sie den örtlichen Gegebenheiten anzupassen;

3. fordert die internationale Gemeinschaft auf, alle in Kapitel 34 der Agenda 21 18/ bekräftigten Ziele zu verwirklichen, insbesondere soweit sie den wirksamen Zugang zu umweltverträglichen Technologien, namentlich auch zu neuen und in der Entwicklung sowie im öffentlichen Eigentum befindlichen Technologien und den Transfer dieser Technologien an die Entwicklungsländer zu günstigen Bedingungen, so auch einvernehmlich festgelegten konzessionären Bedingungen und Vorzugsbedingungen, betreffen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes des geistigen Eigentums sowie der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, und so dazu beizutragen, daß sich diese Entwicklungsländer ihren Entwicklungsaufgaben stellen können;

4. unterstreicht, wie wichtig es ist, daß die Entwicklungsländer ihre eigenen Politiken auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie beschließen und umsetzen, die die von ihnen unternommenen Anstrengungen unterstützen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten, Bedürfnisse, Prioritäten und Ziele ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung herbeizuführen;

5. unterstreicht außerdem die Notwendigkeit, die wichtige Rolle der Vereinten Nationen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie zu stärken, insbesondere durch die wirksame Vorgabe von Richtlinien und eine bessere Koordinierung, namentlich auf dem Gebiet der Technologiefolgenabschätzung, -beobachtung und -vorausplanung;

6. erkennt die Rolle an, die dem Privatsektor auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung, insbesondere beim Transfer und beim Aufbau wissenschaftlich-technischer Kapazitäten zukommt;

7. erkennt außerdem die Rolle an, die den Regierungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zukommt, insbesondere soweit es um die Schaffung eines geeigneten ordnungspolitischen Rahmens und geeigneter Anreize für den Aufbau wissenschaftlich-technischer Kapazitäten geht;

8. ersucht die zuständigen Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, im Geiste der Koordinierung, der die Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung prägen sollte, koordiniert vorzugehen, um einen Katalog bewährter Technologien zu erarbeiten, der es den Entwicklungsländern ermöglicht, unter den dem Stand der Technik entsprechenden Technologien eine vernünftige Wahl zu treffen;

9. fordert die Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung und die Kommission für bestandfähige Entwicklung auf, über den Wirtschafts- und Sozialrat bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Mandate wirksamer zusammenzuarbeiten;

10. fordert die Sekretariate, die die Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung und die Kommission für bestandfähige Entwicklung unterstützen, auf, ihre Tätigkeit besser zu koordinieren;

11. nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Beratenden Tagung über die Bündelung der Ressourcen für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung und von der Empfehlung des Wirtschafts- und Sozialrats, die Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung möge als Forum für den Meinungsaustausch und das Zusammenwirken zwischen Partnern fungieren, die verschiedenen Netzwerken und Koordinierungssystemen angehören;

12. erklärt erneut, daß ausreichende Finanzmittel auf kontinuierlicher und gesicherter Grundlage erforderlich sind, um die Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zu fördern und insbesondere in den Entwicklungsländern im Einklang mit deren Prioritäten einheimische Kapazitäten zu schaffen;

13. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Maßnahmen, die der Generalsekretär gemäß Ziffer 6 der Resolution 48/179 der Generalversammlung getroffen hat, und bittet ihn, auch weiterhin alles Erforderliche zu tun, insbesondere zu untersuchen, ob es möglich ist, die im Entwicklungssystem der Vereinten Nationen, in den multilateralen Finanzinstitutionen, den regionalen Entwicklungsbanken und den bilateralen Finanzierungsorganisationen vorhandenen Mittel wirksamer zu bündeln, um die vollständige Umsetzung des Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung betreffenden Programms 17 des mittelfristigen Plans für den Zeitraum 1992-1997 und der für 1996-1997 geplanten Aktivitäten auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung im Einklang mit den in den jeweiligen Versammlungsresolutionen niedergelegten Mandaten sicherzustellen;

14. nimmt davon Kenntnis, daß eine verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen könnte, die Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung klarer auszurichten und damit wirksamer zu machen;

15. erkennt an, wie wichtig es ist, daß die Entwicklungsländer auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie unter Ausnutzung ihrer Komplimentarität zusammenarbeiten, und daß es gilt, diese Zusammenarbeit weiter zu fördern, indem in den Entwicklungsländern einzelstaatliche Technologie- und Informationszentren geschaffen beziehungsweise ausgebaut und auf regionaler, subregionaler, interregionaler und globaler Ebene zu Netzwerken zusammengeschlossen werden, damit die Forschung, die Ausbildung und die Verbreitung von Technologien sowie gemeinsame Projekte in den Entwicklungsländern gefördert werden, und fordert die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und andere in Frage kommende internationale, regionale und subregionale Organisationen und Programme nachdrücklich auf, diese Bemühungen durch technische Hilfe und Finanzierung kontinuierlich und stärker zu unterstützen;

16. ersucht die zuständigen Organisationen, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen, den Aufbau einer allen Beteiligten zugute kommenden wirksamen technischen Zusammenarbeit zwischen den Übergangsländern und allen anderen Ländern, namentlich auf dem Gebiet neuer und in der Entwicklung befindlicher Technologien, weiter zu fördern;

17. nimmt davon Kenntnis, daß sich der Wirtschafts- und Sozialrat den Beschluß der Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zu eigen gemacht hat, während des zwischen den Tagungen liegenden Zeitraums 1995-1997 Informationstechnologien zum Hauptthema ihrer Tätigkeit zu machen und Gruppen und/oder Arbeitsgruppen einzusetzen mit dem Auftrag, mit den Informationstechnologien zusammenhängende Fragen und deren Bedeutung für die Entwicklung zu analysieren, zu bearbeiten und diesbezügliche Empfehlungen abzugeben;

18. nimmt Kenntnis von dem Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrats, die Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zu bitten, den zwanzigsten Jahrestag der 1979 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung zum Anlaß zu nehmen, um die Möglichkeit der Erarbeitung einer gemeinsamen Vorstellung von dem Beitrag zu prüfen, den Wissenschaft und Technologie zur Entwicklung leisten könnten;

19. unterstreicht die wichtige Rolle, die der Fonds der Vereinten Nationen für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung beim verstärkten Aufbau endogener wissenschaftlich-technischer Kapazitäten in den Entwicklungsländern spielen kann, und fordert alle Länder, die dazu in der Lage sind, auf, großzügige Beiträge an den Fonds zu entrichten;

20. erklärt erneut, daß die Regierungen sowie regionale und internationale Organisationen alles tun müssen, um sicherzustellen, daß Frauen denselben Zugang zu wissenschaftlich-technischen Aktivitäten und dieselben Möglichkeiten zur Beteiligung daran erhalten wie Männer, insbesondere in Bereichen, in denen sie nicht repräsentiert oder unterrepräsentiert sind;

21. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/102.

Unterstützung von Wissenschaft und Technologie in Afrika durch das System der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung des von der Konferenz der Vereinten Nationen über Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung verabschiedeten Wiener Aktionsprogramms für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung 45/, das sich die Generalversammlung in der Folge zu eigen gemacht und bekräftigt hat,

sowie in Bekräftigung ihrer Resolution 46/151 vom 18. Dezember 1991, deren Anlage die Neue Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren enthält, zu deren vorrangigen Zielen die beschleunigte Umgestaltung, Integration, Diversifizierung sowie das raschere Wachstum der afrikanischen Volkswirtschaften zählen, damit diese im Rahmen der Weltwirtschaft eine stärkere Position einnehmen,

nach Behandlung des Berichts der Gemeinsamen Inspektionsgruppe mit dem Titel "Unterstützung von Wissenschaft und Technologie in Afrika durch das System der Vereinten Nationen" 48/ und der darin enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen,

in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung von Wissenschaft und Technologie, einschließlich der entsprechenden Informationstechnologien, für die Planung, Entwicklung und Entscheidungsfindung auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie sowie der Förderung des Aufbaus einer endogenen Kapazität auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie im Rahmen des Wachstums- und Entwicklungsprozesses,

in der Erwägung, daß das Hauptziel von Wissenschaft und Technologie, wenn sie Grundbedürfnisse decken sollen, darin bestehen muß, Bedingungen zu schaffen, die die in Armut lebenden Menschen besser befähigen, sich Zugang zu Wissen und Technologien zu verschaffen, diese voll zu verstehen, zu integrieren, sich ihrer zu bedienen und auf kreative Art und Weise neues Wissen und neue Technologien zu entwickeln, um ihre Grundbedürfnisse zu decken,

betonend, wie wichtig die Süd-Süd-Zusammenarbeit bei der Förderung von Wissenschaft und Technologie in Afrika ist, unter anderem im Rahmen der Modalitäten für die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern,

im Hinblick auf die Bemühungen, die die führenden afrikanischen Staatsmänner im Rahmen des Präsidialforums über die Verwaltung von Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung Afrikas (1995-2005) unternehmen,

Kenntnis nehmend von dem Aktionsprogramm von Kairo, das am 28. Juni 1995 von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit auf ihrer einunddreißigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde 49/,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht der Gemeinsamen Inspektionsgruppe mit dem Titel "Unterstützung von Wissenschaft und Technologie in Afrika durch das System der Vereinten Nationen" 48/ und von der diesbezüglichen Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Koordinierung 50/;

2. ersucht den Generalsekretär, sich auch künftig im Rahmen der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren für Aktivitäten zur Unterstützung von Wissenschaft und Technologie in Afrika einzusetzen und diese durchzuführen;

3. ersucht den Generalsekretär außerdem, im Benehmen mit den Organisationen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der in den genannten Berichten und anderen einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen und Empfehlungen, konkrete Vorschläge zu Aktivitäten zu unterbreiten, die 1996 im Zuge der Halbzeitüberprüfung der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren durchgeführt werden sollen, um die Unterstützung von Wissenschaft und Technologie in Afrika durch das System der Vereinten Nationen zu verstärken, und der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/103.

Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/206 vom 21. Dezember 1990, in der sie sich die Pariser Erklärung und das Aktionsprogramm für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 51/ zu eigen gemacht hat, und 49/98 vom 19. Dezember 1994, mit der sie die Einberufung der Zwischenstaatlichen Tagung auf hoher Ebene zur globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder beschlossen hat,

in Bekräftigung der Pariser Erklärung und des Aktionsprogramms, deren Hauptziel es ist, der weiteren Verschlechterung der sozioökonomischen Lage der am wenigsten entwickelten Länder Einhalt zu gebieten, das Wachstum und die Entwicklung in diesen Ländern neu zu beleben und zu beschleunigen und sie im Zuge dieses Prozesses auf den Weg zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und einer bestandfähigen Entwicklung zu bringen,

mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis darüber, daß die Entwicklungsländer als Gruppe viele der Ziele des Aktionsprogramms nicht haben verwirklichen können und daß sich ihre sozioökonomische Lage insgesamt weiter verschlechtert hat,

mit Besorgnis feststellend, daß sich der Zufluß von Mitteln für die Entwicklung der am wenigsten entwickelten Länder verringert hat und daß es daher notwendig ist, diesen Ländern bei der Mittelvergabe zu Vorzugsbedingungen Vorrang einzuräumen, daß diese Länder weiterhin eine Randstellung im Welthandel einnehmen, daß außerdem viele der am wenigsten entwickelten Länder ernsten Schuldenproblemen gegenüberstehen und daß mehr als die Hälfte von ihnen als hochverschuldet gilt,

Kenntnis nehmend von den einvernehmlichen Schlußfolgerungen 423 (XLI) des Handels- und Entwicklungsrats vom 31. März 1995 52/ betreffend die jährliche Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, die sich auf den Bericht The Least Developed Countries 1995 Report 53/ stützen,

Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Generalsekretärs zur Übermittlung des Berichts der Zwischenstaatlichen Tagung auf hoher Ebene zur globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 54/,

1. bekräftigt, daß das Aktionsprogramm für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 51/ die Grundlage für eine auf geteilter Verantwortung und gestärkter Partnerschaft aufbauende fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern, die selbst die Verantwortung für ihre Entwicklung tragen, und ihren Partnern in der Entwicklung bildet, und bekräftigt ihre Verpflichtung auf die volle und wirksame Durchführung des Aktionsprogramms;

2. unterstützt die in dem dieser Resolution als Anlage beigefügten Bericht der Zwischenstaatlichen Tagung auf hoher Ebene zur globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder enthaltenen Maßnahmen und Empfehlungen 55/, die darauf angelegt sind, die volle Durchführung des Aktionsprogramms während der zweiten Hälfte der Dekade sicherzustellen;

3. fordert alle Regierungen, internationalen und multilateralen Organisationen, die Finanzinstitutionen und Entwicklungsfonds, die Organe, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie alle anderen maßgeblichen Organisationen auf, sofortige, konkrete und geeignete Schritte zur Durchführung des Aktionsprogramms zu unternehmen und dabei den Maßnahmen und Empfehlungen der Globalen Halbzeitüberprüfung in vollem Umfang Rechnung zu tragen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung in den am wenigsten entwickelten Ländern sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, sich am Prozeß der Globalisierung und Liberalisierung zu beteiligen und Nutzen daraus zu ziehen;

4. stellt fest, daß viele der am wenigsten entwickelten Länder ihrerseits mutige und weitreichende politische Reformen und Anpassungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem Aktionsprogramm durchgeführt haben, und betont in diesem Zusammenhang, daß auf einzelstaatlicher Ebene politische Schritte und Maßnahmen mit dem Ziel unternommen werden müssen, die gesamtwirtschaftliche Stabilität durch die Rationalisierung der Staatsausgaben und durch eine solide Geld- und Finanzpolitik zu verwirklichen, um die Existenz eines dynamischen Privatsektors sicherzustellen, indem eine tragfähige Rechtsstruktur geschaffen, die Erschließung der menschlichen Ressourcen verbessert, der Lebensstandard erhöht, die Gesundheit und die Rechtsstellung der Frau verbessert wird, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, hierzu angemessene Unterstützung zu leisten;

5. fordert alle Geberländer mit äußerstem Nachdruck auf, ihre Verpflichtungen in allen einschlägigen Bereichen, namentlich den im Aktionsprogramm festgelegten einvernehmlichen Katalog von Hilfezielen und -verpflichtungen sowie die Unterstützung bei der Festigung der Strukturanpassungsreformen, sowie die auf der Globalen Halbzeitüberprüfung vereinbarten Maßnahmen vollständig und rasch umzusetzen, um den Gesamtumfang der Auslandshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder bedeutsam und erheblich zu steigern und dabei den gestiegenen Bedarf dieser Länder sowie die Bedürfnisse derjenigen Länder, die als Ergebnis der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder der Liste der am wenigsten entwickelten Länder hinzugefügt worden sind, zu berücksichtigen;

6. betont, von welch entscheidender Bedeutung multilaterale Hilfe in Form von multilateralen Zuschußprogrammen für die am wenigsten entwickelten Länder ist, und macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß es wichtig ist, eine angemessene Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation und der weichen Schalter der regionalen Entwicklungsbanken sicherzustellen;

7. unterstreicht die ernsten Schuldenprobleme der am wenigsten entwickelten Länder, die verstärkte Anstrengungen zur Ausarbeitung einer internationalen Schuldenstrategie erfordern, wozu auch konkrete Maßnahmen zur Erleichterung der Schuldenlast und verstärkte Finanzierung zu Vorzugsbedingungen zur Unterstützung geeigneter wirtschaftspolitischer Maßnahmen gehören, die für die Neubelebung des Wachstums und der Entwicklung der am wenigsten entwickelten Länder von entscheidender Bedeutung sein werden, und ermutigt die Bretton-Woods-Institutionen, ihre laufenden Beratungen über Möglichkeiten zur Bewältigung des Problems der multilateralen Verschuldung, namentlich der am wenigsten entwickelten Länder, zu beschleunigen;

8. wiederholt, daß vermehrte Gelegenheiten, Handel zu treiben, die Neubelebung des Wirtschaftswachstums in den am wenigsten entwickelten Ländern fördern können, ruft dazu auf, den Marktzugang für deren Erzeugnisse beträchtlich zu erleichtern, und betont, wie wichtig es ist, die Bestimmungen der Schlußakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde /9 / wirksam anzuwenden, und betont in diesem Zusammenhang ferner die Bedeutung konkreter, geeigneter Maßnahmen zur vollen und raschen Durchführung der Erklärung von Marrakesch 9/, insoweit sie sich auf die am wenigsten entwickelten Länder bezieht, sowie des Ministerbeschlusses über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder wie auch der Maßnahmen, über die auf der Globalen Halbzeitüberprüfung Einigung erzielt wurde, mit dem Ziel, die am wenigsten entwickelten Länder in die Lage zu versetzen, größtmöglichen Nutzen aus der Schlußakte zu ziehen und mit etwaigen sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen fertig zu werden;

9. wiederholt außerdem, wie wichtig es ist, den Ministerbeschluß über Maßnahmen im Zusammenhang mit möglichen nachteiligen Auswirkungen von Reformprogrammen auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Netto-Nahrungsmittelimporteure sind, umzusetzen;

10. bekräftigt, daß die Folgemaßnahmen und die Überwachungsmechanismen zur Durchführung des Aktionsprogramms auf nationaler, regionaler und globaler Ebene von entscheidender Bedeutung für die Durchführung des Aktionsprogramms sind;

11. erinnert daran, daß sie in ihrer Resolution 49/98 den Generalsekretär gebeten hat, der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung Empfehlungen zu unterbreiten, mit denen sichergestellt werden soll, daß das Sekretariat der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen über ausreichende Kapazitäten verfügt, um die Ergebnisse der Globalen Halbzeitüberprüfung wirksam weiterzuverfolgen und um Folgemaßnahmen zu den Schlußfolgerungen und Empfehlungen betreffend die am wenigsten entwickelten Länder zu ergreifen, die von den großen Konferenzen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, und nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von den entsprechenden Vorschlägen des Generalsekretärs bezüglich des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997;

12. betont, wie wichtig die vom Handels- und Entwicklungsrat vorgenommenen jährlichen Überprüfungen der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms sind und wie dringend notwendig es ist, Vertretern der am wenigsten entwickelten Länder die Teilnahme an solchen jährlichen Überprüfungen zu ermöglichen, und ersucht zu diesem Zweck den Generalsekretär, durch die Beschaffung von außerplanmäßigen Mitteln und nötigenfalls durch die Umschichtung vorhandener Mittel aus dem ordentlichen Haushalt für die Kosten der Teilnahme von Vertretern der am wenigsten entwickelten Länder aufzukommen;

13. erinnert daran, daß im Einklang mit Ziffer 140 des Aktionsprogramms 51/ und Ziffer 7 c) der Resolution 45/206 der Generalversammlung, wonach die Versammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung die Abhaltung einer dritten Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder in Erwägung ziehen wird, am Ende der Dekade eine umfassende Überprüfung und Bewertung der Durchführung des Aktionsprogramms unternommen werden wird;

14. fordert die neunte Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf, die Ergebnisse der Zwischenstaatlichen Tagung auf hoher Ebene zur globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen;

15. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995

ANLAGE

Globale Halbzeitüberprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

ERSTER TEIL

Erklärung der Zwischenstaatlichen Tagung auf hoher Ebene zur globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

Die Tagung

erklärt insbesondere folgendes:

a) Die Tagungsteilnehmer haben die Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms bewertet und Einigung über konkrete Empfehlungen erzielt, die eine wirksamere Durchführung des Programms während des verbleibenden Teiles der Dekade sicherstellen sollen.

b) Sie haben ihre Selbstverpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Verwirklichung des Hauptziels des Aktionsprogramms bekräftigt, nämlich, der weiteren Verschlechterung der sozioökonomischen Lage der am wenigsten entwickelten Länder Einhalt zu gebieten, das Wachstum und die Entwicklung in diesen Ländern neu zu beleben und zu beschleunigen und sie im Zuge dieses Prozesses auf der Grundlage geteilter Verantwortung und verstärkter Partnerschaft auf den Weg zu wirtschaftlichem Wachstum und einer bestandfähigen Entwicklung zu bringen.

c) Die am wenigsten entwickelten Länder als Gruppe haben viele der Zielsetzungen des Aktionsprogramms nicht verwirklichen können, und ihre sozioökonomische Gesamtlage hat sich weiter verschlechtert, wie von den Tagungsteilnehmern mit großer Besorgnis vermerkt wurde. Auf innerstaatlicher Ebene trugen in einigen der am wenigsten entwickelten Länder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen und wiederkehrende Naturkatastrophen sowie die daraus resultierenden sozialen und wirtschaftlichen Belastungen, makroökonomische Ungleichgewichte und die Leistungsschwäche der produzierenden Sektoren, unter anderem das Fehlen einer angemessenen materiellen und institutionellen Infrastruktur, zu dieser Verschlechterung bei. Anhaltende und besorgniserregende Verschuldungs- und Schuldendienstprobleme, ein sehr niedriges Ausfuhrvolumen, ein rückläufiger Anteil am Welthandel und unzulängliche Auslandsmittel haben sich nachteilig auf ihr Wachstum und ihre Entwicklung ausgewirkt.

d) Dennoch haben die am wenigsten entwickelten Länder unter vielen Schwierigkeiten die Durchführung vielfältiger und weitreichender Reformen fortsetzt. In einigen Ländern haben diese Bemühungen, ergänzt durch ein günstiges externes Klima, zu ermutigenden Ergebnissen geführt. Viele Entwicklungspartner haben die am wenigsten entwickelten Länder vermehrt unterstützt, wenn auch die Verpflichtung, die Gesamthöhe der Auslandshilfe für diese Länder erheblich zu erhöhen, nicht erfüllt worden ist.

e) Die Teilnehmer sind entschlossen, ihre Bemühungen zur Durchführung der auf dieser Tagung vereinbarten Maßnahmen und Empfehlungen fortzusetzen. Sie sind zuversichtlich, daß ein Erfolg dieser Bemühungen zu einer Neubelebung und Beschleunigung des Wachstums und der Entwicklung in den am wenigsten entwickelten Ländern führen und es ihnen ermöglichen wird, an den Prozessen der Globalisierung und der Liberalisierung teilzuhaben und Nutzen daraus zu ziehen.

f) Sie fordern alle Regierungen, das System der Vereinten Nationen, die regionalen und subregionalen Organisationen sowie die kompetenten nichtstaatlichen Organisationen auf, sich mit vereinten Kräften um die Durchführung der auf dieser Tagung vereinbarten Maßnahmen und Empfehlungen zu bemühen, um den Erfolg des Aktionsprogramms sicherzustellen.

g) Sie glauben fest daran, daß die am wenigsten entwickelten Länder, die selbst die Hauptverantwortung für ihre eigene Entwicklung tragen, den erforderlichen politischen Willen ihrerseits vorausgesetzt und mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft in der Lage sein werden, mit besseren Zukunftsaussichten für ihre Völker in das nächste Jahrhundert einzutreten.

ZWEITER TEIL

Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder auf einzelstaatlicher Ebene und Fortschritte bei den internationalen Unterstützungsmassnahmen

Einführung

1. Die 1990 in Paris abgehaltene Zweite Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder verabschiedete die Pariser Erklärung und das Aktionsprogramm für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder. Die wesentlichen Grundsätze und Ziele des Aktionsprogramms besitzen auch heute noch Gültigkeit. Hauptziel des Aktionsprogramms ist es, der weiteren Verschlechterung der sozioökonomischen Lage der am wenigsten entwickelten Länder Einhalt zu gebieten, das Wachstum und die Entwicklung in diesen Ländern neu zu beleben und zu beschleunigen und sie im Zuge dieses Prozesses auf den Weg zu nachhaltigem Wachstum und einer bestandfähigen Entwicklung zu bringen. Die im Aktionsprogramm niedergelegten politischen Schritte und Maßnahmen zur Unterstützung dieser Zielsetzungen betreffen die folgenden Hauptbereiche: Schaffung eines wirtschaftspolitischen Rahmens, der nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine langfristige Entwicklung begünstigt; Entwicklung und Mobilisierung des Humankapitals; Entwicklung, Ausweitung und Modernisierung der Produktionsgrundlage; Umkehr des Trends zur Umweltzerstörung; Förderung einer integrierten Politik ländlicher Entwicklung mit den Zielen, die Nahrungsmittelproduktion und das Einkommen der Landbevölkerung zu erhöhen und die nichtlandwirtschaftlichen Aktivitäten zu verstärken, und schließlich die Bereitstellung angemessener Auslandsunterstützung.

2. Es wurde mit großer Sorge festgestellt, daß seit den frühen siebziger Jahren nur ein Land, nämlich Botsuana, aus der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder aufgerückt ist. Gleichzeitig ist die Zahl der am wenigsten entwickelten Länder seit der Pariser Konferenz im September 1990 von 41 auf heute 48 Länder gestiegen, ohne daß trotz nationaler und internationaler Bemühungen die Unterstützungsmaßnahmen im selben Verhältnis zugenommen hätten.

I. Hauptentwicklungen in den frühen neunziger Jahren

3. Trotz der energischen Anstrengungen der am wenigsten entwickelten Länder um die Durchführung der im Aktionsprogramm vorgesehenen Wirtschaftsreformen ist es ihnen als Gruppe nicht gelungen, viele Ziele des Aktionsprogramms zu verwirklichen, und ihre sozioökonomische Gesamtlage hat sich weiter verschlechtert. Mehrere innerstaatliche wie auch externe Faktoren haben zu dieser Verschlechterung beigetragen. Im innerstaatlichen Bereich sind zu nennen: bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen und wiederkehrende Naturkatastrophen in einigen der am wenigsten entwickelten Länder, mit den daraus resultierenden sozialen und wirtschaftlichen Belastungen, politische Instabilität, gesamtwirtschaftliche Ungleichgewichte, die sich in hohen Haushalts- und Zahlungsbilanzdefiziten niederschlagen, ferner in vielen Fällen die ungünstigen kurzfristigen Auswirkungen von Anpassungen der makroökonomischen Politik auf bestimmte Bereiche, insbesondere auf die am meisten benachteiligten und schwächsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Leistungsschwäche des produzierenden Sektors, namentlich das Fehlen einer angemessenen materiellen Infrastruktur. Zu den externen Faktoren gehören die anhaltenden Verschuldungs- und Schuldendienstprobleme, der rückläufige Anteil der am wenigsten entwickelten Länder am Welthandel und ihre fortdauernde Marginalisierung, der unzulängliche Zufluß von Auslandskapital und das Auftreten neuer Nachfrager nach Hilfe.

4. Den Statistiken der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) zufolge betrug die reale Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der am wenigsten entwickelten Länder in den ersten vier Jahren der neunziger Jahre im Schnitt lediglich 1,7 Prozent pro Jahr, während sie in den achtziger Jahren noch 2,3 Prozent betragen hatte. Trotz des Aufschwungs der Weltwirtschaft bleibt die Situation der am wenigsten entwickelten Länder weiterhin prekär, obwohl einige von ihnen begrenzte Fortschritte erzielen konnten. Bei einem jährlichen Bevölkerungswachstum von durchschnittlich 2,9 Prozent sank das Pro-Kopf-BIP um 1,1 Prozent pro Jahr und drohte so die ohnehin prekäre Einkommens- und Konsumsituation weiter zu verschlechtern und gleichzeitig die Kluft zwischen Ersparnis und Investitionen in diesen Ländern zu vertiefen.

5. Während die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sowohl die asiatischen als auch die afrikanischen am wenigsten entwickelten Länder erfaßte, konnten die ersteren, denen unter anderem ein vergleichsweise günstiges regionales Umfeld zugute kam, in den neunziger Jahren ein durchschnittliches Pro-Kopf-Produktionswachstum von jährlich 1,4 Prozent erzielen, während letztere einen 2,1prozentigen Rückgang pro Jahr zu verzeichnen hatten. Zwischen den einzelnen Ländern gab es, was das Wachstum betrifft, erhebliche Abweichungen. So ist es ermutigend festzustellen, daß trotz des schlechten Abschneidens der Gruppe insgesamt nahezu ein Viertel der am wenigsten entwickelten Länder Anfang der neunziger Jahre Zuwächse beim Pro-Kopf-Einkommen erzielen konnten. Eine starke Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktion, Stabilität im Inneren, entschlossenes staatliches Handeln und vernünftige politische und regulatorische Rahmenbedingungen für die Entwicklung, ergänzt durch erhebliche Auslandsunterstützung, haben neben anderen Faktoren zur Steigerung des Wirtschaftswachstums beigetragen.

6. Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen in vielen der am wenigsten entwickelten Länder während der neunziger Jahre hat sich in zunehmendem Maße in einer ausgeprägten Verschlechterung der Lebensumstände der Menschen ausgewirkt: geringere Kalorienzufuhr, erhöhte Sterblichkeit und Morbidität, erneutes Auftreten und Verbreitung von Krankheiten, niedrigere Schülerzahlen, weitere Marginalisierung der Schwächsten der Gesellschaft und andere Zeichen akuter sozialer Not, wie in Abschnitt V näher ausgeführt.

7. Das externe Umfeld ist für die am wenigsten entwickelten Länder insgesamt schwierig geblieben. Mit dem Eintritt in die neunziger Jahre ist ihr Anteil am weltweiten Exportaufkommen, trotz einer Zunahme ihrer Ausfuhren von Industriegütern, um mehr als drei Achtel gegenüber dem bereits niedrigen Wert von 0,7 Prozent im Jahr 1980 gesunken; gleichzeitig ist ihr Anteil am weltweiten Importaufkommen gegenüber dem ebenfalls bereits niedrigen Wert von 1,0 Prozent im Jahr 1980 um ein Drittel zurückgegangen. Trotz energischer Bemühungen um die Diversifizierung ihrer hauptsächlich aus Rohstoffen bestehenden Exporte blieben die Volkswirtschaften der am wenigsten entwickelten Länder weiter anfällig für Schwankungen und Instabilitäten der Rohstoffmärkte. Bei der öffentlichen Entwicklungshilfe, auf die die am wenigsten entwickelten Länder als Quelle der Auslandsfinanzierung hauptsächlich angewiesen sind, war am Anfang der neunziger Jahre ein Rückgang zu verzeichnen, und die Aussichten für diese Hilfen bleiben ungewiß. Obgleich zahlreiche am wenigsten entwickelte Länder förderliche rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen geschaffen haben, konnten sie doch bisher noch keine umfangreichen ausländischen Direktinvestitionen anziehen. Trotz Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Auslandsschuldenlast bleibt letztere doch für viele der am wenigsten entwickelten Länder auf die Dauer unerträglich hoch und beeinträchtigt ernsthaft ihre Bemühungen um Anpassung und Entwicklung.

8. Einige Entwicklungsländer sind auch wichtige Entwicklungspartner der am wenigsten entwickelten Länder und verfügen über eigene Programme für technische Hilfe und Ausbildung zugunsten dieser Länder. Die Möglichkeiten zur Ausweitung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern verdienen insbesondere angesichts der neuen Chancen, die sich im Gefolge des dynamischen Wachstums einiger dieser anderen Entwicklungsländer ergaben, eine weitergehende Prüfung und Unterstützung seitens der internationalen Gemeinschaft. Zur vollen Ausschöpfung der Möglichkeiten einer solchen Süd-Süd-Zusammenarbeit können dreiseitige Finanzierungsvereinbarungen getroffen werden, die aktive Beiträge der entwickelten Länder und der zuständigen internationalen Organisationen mit einschließen.

9. Mehrere der am wenigsten entwickelten Länder haben eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Handels mit ihren Nachbarländern ergriffen. Beispielsweise versuchten eine Reihe afrikanischer am wenigsten entwickelter Länder, insbesondere Binnenstaaten, eine Art Freihandelszone oder Zollunion auf subregionaler Ebene zu errichten. Die Schaffung solcher subregionalen Einrichtungen ist jedoch auf eine Reihe von Hindernissen gestoßen, die sie in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt haben.

10. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß während der ersten Hälfte der neunziger Jahre die erforderlichen Fortschritte bei der Verwirklichung des Gesamtziels des Aktionsprogramms in den meisten der am wenigsten entwickelten Länder nicht eingetreten sind, obgleich in einer Reihe von ihnen durch die Anwendung zweckmäßiger Politiken gewisse Fortschritte zu verzeichnen waren. Ferner wird der fortdauernde Prozeß der Globalisierung und Liberalisierung der Wirtschaft mit großer Wahrscheinlichkeit tiefgreifende Folgen für die künftige Entwicklung der am wenigsten entwickelten Länder haben. Dieser Prozeß bietet großartige Wachstums- und Entwicklungsmöglichkeiten, birgt aber auch Risiken der Instabilität und der Marginalisierung. Die am wenigsten entwickelten Länder haben insgesamt bei der Überwindung von strukturellen Zwängen, von Unzulänglichkeiten der Infrastruktur, des Schuldenüberhangs, bei der Förderung und Diversifizierung im Unternehmens- und im Exportsektor, bei der Anziehung ausländischer Investitionen und bei der Schaffung einer ausreichenden Technologiebasis nur begrenzte Fortschritte erzielt. Angesichts dessen befinden sich die meisten der am wenigsten entwickelten Länder in einer sehr ungünstigen Ausgangssituation, wenn es darum geht, sich der Herausforderung der Globalisierung und der Liberalisierung zu stellen.

II. Der Prozess der Politikreform

11. In den letzten Jahren haben die meisten der am wenigsten entwickelten Länder einen Prozeß der Strukturanpassung und weitreichender Reformen begonnen, der oft einem international vereinbarten Rahmen für Struktur- und Sektoranpassungen folgte. Wichtige Schwerpunktbereiche ihrer Politik waren die Bewältigung von Haushalts- und Zahlungsbilanzdefiziten, die verbesserte Mobilisierung und der wirksamere Einsatz inländischer Ressourcen im Wege von Steuerreformen, die Steigerung der Effektivität des öffentlichen Sektors und die Schaffung besserer Chancen für den Privatsektor. Die am wenigsten entwickelten Länder haben außerdem in maßgeblichen Bereichen wie Bevölkerung, Bildung, Gesundheit, Ernährungssicherung und Handelspolitik Reformen eingeleitet.

12. Dennoch steht in einigen Fällen das Tempo und die Reichweite dieser Reformen im Kontrast zur Begrenztheit der erzielten Fortschritte. Insbesondere gab es trotz Erfolgen bei der Sicherung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität manchmal Fälle, in denen die Reformen anscheinend weder zur Aufhebung struktureller Zwänge beitrugen, denen die Volkswirtschaften der am wenigsten entwickelten Länder ausgesetzt waren, noch die Versorgungskapazitäten und die Exportdiversifizierung verbesserten. Obschon daher erkannt wurde, daß der Reformprozeß manchmal keine sofortigen Ergebnisse garantieren konnte, wurde doch unterstrichen, daß die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder einen Rahmen schufen, innerhalb dessen sich Wachstum und Strukturwandel unter günstigeren Voraussetzungen auf längere Sicht gegenseitig verstärken könnten.

13. Die Erfahrungen der am wenigsten entwickelten Länder weisen auf eine Reihe von Faktoren hin, die für den Erfolg oder das Scheitern von Reformmaßnahmen ausschlaggebend waren. Die wichtigsten darunter waren das Bekenntnis der Regierung zu Reformen, die Zweckmäßigkeit der staatlichen Politik, die Reihenfolge der Reformen und der Umfang der finanziellen Unterstützung aus dem Ausland zur Abstützung der Reformbemühungen. Probleme der politischen Konzeption, insbesondere die Nichtberücksichtigung struktureller Gegebenheiten und der Ressourcenausstattung, haben die Reformprozesse verzögert oder sogar zum Stillstand gebracht. Die unzureichende Mobilisierung inländischer und ausländischer Ressourcen hat sich für die am wenigsten entwickelten Länder als besonders entwicklungshemmend erwiesen.

14. Die sozioökonomischen Schwierigkeiten der meisten am wenigsten entwickelten Länder wurden noch durch jeweils unterschiedliche ökologische Probleme verschärft, wie Bodendegradation und -erosion, Dürre und Wüstenbildung, die ihre Entwicklungsaussichten beeinträchtigen. Diese Umweltprobleme werden in den am wenigsten entwickelten Ländern durch eine Reihe komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren verstärkt, namentlich Armut, armutsbedingten Bevölkerungsdruck und grenzüberschreitende Flüchtlingsbewegungen, die auf vom Menschen verursachte Katastrophen und Naturkatastrophen zurückzuführen waren. Eine bemerkenswerte Entwicklung war, daß die am wenigsten entwickelten Länder ein wachsendes Bewußtsein für Umweltfragen und -probleme bewiesen haben; viele haben zu ihrer Bewältigung Politiken, Strategien und institutionelle Mechanismen eingeführt. Die spezielle Situation und die besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder sollten mit besonderem Vorrang behandelt werden. Die internationale Zusammenarbeit für eine bestandfähige Entwicklung sollte verstärkt werden, um die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zu ergänzen und zu unterstützen. Insbesondere besteht ein Bedarf an angemessenen und berechenbaren neuen und zusätzlichen Finanzmitteln aus öffentlichen wie auch privaten Quellen für umweltverträgliche Entwicklungsprogramme und -projekte. Auf alle Fälle ist eine angemessene internationale Unterstützung vonnöten, um den Übergang von der Nothilfe zu Wiederaufbau und entwicklungsfördernden Maßnahmen zu erleichtern und insbesondere im Kontext der Aktivitäten der Internationalen Dekade für Katastrophenvorbeugung den Aufbau nationaler Kapazitäten zu fördern, die zur Verhinderung beziehungsweise Milderung künftiger Notstandssituationen beitragen sollen.

15. Es ist ermutigend festzustellen, daß in vielen der am wenigsten entwickelten Länder durch weitreichende Veränderungen im System der Staatsführung, von freien Wahlen bis zu demokratischen Verfassungsreformen, neue Möglichkeiten zur Errichtung von Regierungssystemen eröffnet wurden, die durch erhöhte Partizipation und Transparenz gekennzeichnet sind. Im allgemeinen waren die am wenigsten entwickelten Länder, die eine Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums erzielen konnten, auch diejenigen, die größere Fortschritte bei der Partizipation der Bevölkerung und bei der Achtung der Menschenrechte erzielt hatten. In einer Reihe der am wenigsten entwickelten Länder haben vom Menschen verursachte und andere Katastrophen auch weiterhin übermäßige Ressourcen in Anspruch genommen und so die gesamte langfristige Entwicklung behindert. In einigen dieser am wenigsten entwickelten Länder haben bewaffnete Konflikte oftmals umfangreiche Vertreibungen der Bevölkerung, Nahrungsmittelnotstände und die Freisetzung anderer destabilisierender Kräfte verursacht. Die entwicklungsorientierte Aufgabe der Regierungen, sich den sozioökonomischen Herausforderungen zu stellen, wurde unter diesen Umständen stark erschwert. Neben der durch die Anwesenheit einer großen Zahl von Flüchtlingen ausgelösten Destabilisierung waren einige der am wenigsten entwickelten Länder verpflichtet, Asyl zu gewähren, was folgenreiche Auswirkungen auf die Staatshaushalte, die Umwelt, sonstigen Ressourcenbedarf und die damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme hatte und einen dringenden und konkreten internationalen Unterstützungsbedarf für die Gastländer dieser Flüchtlinge bewirkte. Die am wenigsten entwickelten Länder, die im Prozeß der Konsolidierung des Friedens und der Festigung der Demokratie eine Phase des grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Wandels durchlaufen, bedürfen der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft.

III. Entwicklungen in den produktiven Sektoren

16. Während der frühen neunziger Jahre war die Landwirtschaft in den meisten am wenigsten entwickelten Ländern durch das Zurückbleiben des Produktionswachstums hinter dem Bevölkerungswachstum, durch eine fortgesetzte Verschlechterung der Austauschrelationen und durch den Verlust von Marktanteilen bei traditionellen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gekennzeichnet. Die landwirtschaftliche Produktion in den am wenigsten entwickelten Ländern ging während des Zeitraumes 1990-1993 pro Kopf um 1,1 Prozent jährlich zurück. Mehrere am wenigsten entwickelte Länder reagierten auf die weiterhin schwachen Ergebnisse des Sektors mit der Einleitung von Reformmaßnahmen, insbesondere der Reform von Erzeugerpreisanreizen und Vermarktungssystemen sowie der Versorgung mit wesentlichen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln. Während diese Maßnahmen insgesamt auf die Beseitigung von Schranken für den Privatsektor im land-wirtschaftlichen Bereich abzielten, gelang es ihnen nicht, Unterstützungsdienste zu gewährleisten. Besonders beunruhigend ist, daß in vielen der am wenigsten entwickelten Länder immer häufiger vom Menschen verursachte Katastrophen und wiederkehrende Naturkatastrophen auftreten, wie Dürre, Überschwemmungen und verheerende Wirbelstürme, die in vielen der afrikanischen am wenigsten entwickelten Länder die Hauptursachen für die mangelnde Ernährungssicherheit sind. Der Rückgang der Nahrungsmittelproduktion und die begrenzte Kapazität, solche Defizite durch Einfuhren auszugleichen, haben diese Situation noch verschärft.

17. Ungeachtet der großen Spannbreite der Wachstumsraten im verarbeitenden Gewerbe innerhalb der am wenigsten entwickelten Länder hat sich die Leistung dieses Sektors in den letzten Jahren insgesamt doch verschlechtert, mit verhältnismäßig geringer Diversifizierung der Aktivitäten und geringer Ausnutzung von Kapazitäten und Ressourcen. Die Wachstumsrate des Sektors verlangsamte sich in den frühen neunziger Jahren auf 1,4 Prozent pro Jahr, während sie in den achtziger Jahren noch 2,1 Prozent pro Jahr betragen hatte. Während etwa ein Drittel der am wenigsten entwickelten Länder das Wachstum der Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe in den achtziger und frühen neunziger Jahren aufrechterhalten konnten, kam es in den meisten am wenigsten entwickelten Ländern zu einer Stagnation oder gar einem Rückgang der Produktionsleistung. Die am wenigsten entwickelten Länder reagierten auf die absinkende Leistung des verarbeitenden Gewerbes mit einer Anpassung ihrer wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Instrumente sowie mit sektoralen Maßnahmen zur Steigerung der Produktionsleistung und der Effizienz des verarbeitenden Gewerbes. Auf Sektorebene haben die am wenigsten entwickelten Länder ihre Anreizstrukturen neu ausgerichtet und Änderungen ihrer institutionellen Politik und der rechtlichen Rahmenbedingungen vorgenommen, um das gesamtwirtschaftliche Umfeld für das verarbeitende Gewerbe zu verbessern.

18. Die am wenigsten entwickelten Länder haben im vergangenen Jahrzehnt umfangreiche Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Verkehrs- und Transitinfrastruktur unternommen. Die Haushaltszwänge, denen sie sich gegenübersahen, haben jedoch schrittweise die finanziellen Möglichkeiten der Regierungen ausgehöhlt, den Schwung dieser Anstrengungen beizubehalten. Diese Zwänge sind besonders spürbar in den Binnen- und Inselstaaten unter den am wenigsten entwickelten Ländern, da dort eine unzureichende materielle Infrastruktur ein wesentliches Hindernis für den Strukturwandel und die wirtschaftliche Entwicklung darstellt.

IV. Binnen- und Inselstaaten unter den am wenigsten entwickelten Ländern

19. Sechzehn der 48 am wenigsten entwickelten Länder sind auch Binnenstaaten. Die hohen Transportkosten, die sich aus ihrer besonderen geographischen Benachteiligung ergeben, wirken sich auch weiterhin sehr abträglich auf ihre Teilnahme am Welthandel und auf ihre gesamtwirtschaftliche Entwicklung aus. Um die besonderen Probleme dieser Länder abzumildern, haben die Binnen- und Transitstaaten unter den Entwicklungsländern sowie die Gebergemeinschaft ein Globales Rahmendokument für Zusammenarbeit im Verkehrsbereich 56/ verabschiedet, das umfassende Empfehlungen hinsichtlich konkreter Maßnahmen auf nationaler und subregionaler Ebene zur Steigerung der Effizienz der Transitverkehrssysteme enthält. In dem Rahmendokument wird betont, daß es einer umfangreichen finanziellen und technischen Unterstützung durch die Gebergemeinschaft bedarf. Die Gebergemeinschaft erkennt dies an. Ferner werden die UNCTAD und die regionalen Wirtschaftskommissionen in dem Rahmendokument aufgefordert, eine führende Rolle bei der Förderung der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu übernehmen.

20. Die Inselstaaten unter den am wenigsten entwickelten Ländern sehen sich auch weiterhin den besonderen Problemen gegenüber, die sich aus ihrer Kleinheit, ihrer Insellage und ihrer Abgelegenheit von den großen Wirtschaftszentren ergeben. Sie sind für eine Reihe abträglicher Faktoren anfällig, namentlich die Umweltzerstörung. Unzulängliche Verkehrsverbindungen im Inneren und die schlechte Anbindung an die Weltmärkte beeinträchtigen ihre Fähigkeit, sich wirksam am Welthandel zu beteiligen. In dem im Mai 1994 in Barbados verabschiedeten Aktionsprogramm für die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern 57/ ist eine Reihe von Maßnahmen umrissen, die zur Milderung der besonderen Probleme dieser Länder ergriffen werden müssen. Das Aktionsprogramm fordert die internationale Gemeinschaft zu verstärkter Unterstützung auf, um die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen im Verein mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Unterstützung der bestandfähigen Entwicklung sicherzustellen.

V. Erschliessung der menschlichen Ressourcen

21. Die am wenigsten entwickelten Länder haben Politiken, Maßnahmen und Programme zur Behebung der Schlüsselprobleme bei der Erschließung der menschlichen Ressourcen erarbeitet und bringen diese auch zur Anwendung. Die Ausweitung der nationalen Bevölkerungsprogramme innerhalb des Gesamtrahmens der Erschließung der menschlichen Ressourcen hat sich jedoch aus einer Reihe von Gründen, beispielsweise Finanzierungsengpässen, als schwierig erwiesen. Diese Programme wurden durch nachdrückliche Bemühungen ergänzt, einen Einstellungswandel herbeizuführen, beispielsweise durch Überzeugungsarbeit und durch Kampagnen, die sich sowohl traditioneller wie auch moderner Informationsmethoden bedienen.

22. Trotz großer Schwierigkeiten konnten einige der am wenigsten entwickelten Länder namentlich im Gesundheits- und Erziehungswesen manche ermutigende Ergebnisse erzielen. In vielen am wenigsten entwickelten Ländern sind die Sterbeziffern jedoch unverändert hoch. Diese Situation wird durch schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse sowie den Mangel an gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser noch verschärft. Das erworbene Immundefektsyndrom (Aids) sowie epidemische und endemische Tropenkrankheiten haben sich in den letzten Jahren in einigen der am wenigsten entwickelten Länder zu maßgeblichen Todesursachen entwickelt, da diese Länder nur über begrenzte Mittel zur Bekämpfung solcher endemischen und epidemischen Krankheiten verfügen. Die Wirtschaftskrise, der sich die am wenigsten entwickelten Länder gegenübersehen, hat die Gesundheitsbedingungen in vielen Ländern weiter untergraben in dem Maß, in dem der Lebensstandard gesunken ist, Gesundheitsdienste aufgrund von Haushaltszwängen gekürzt wurden und die Verfügbarkeit von importierten Medikamenten und anderen medizinischen Gütern abgenommen hat. Auch der Bildungsbereich wird durch die sich verschlechternde Wirtschaftslage und insbesondere durch Haushaltsrestriktionen nach wie vor beeinträchtigt. Es besteht ein Bedarf an Investitionen in die Entwicklung der menschlichen Kapazitäten, insbesondere in Programme in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Bildung und Ausbildung sowie bevölkerungsbezogene Aktivitäten.

23. Obgleich Frauen die Hälfte der menschlichen Ressourcen der am wenigsten entwickelten Länder stellen, hindert sie doch ihre Marginalisierung nach wie vor daran, ihren vollen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung zu leisten. Trotz der im Gang befindlichen Maßnahmen, ihren Anteil an der Entwicklung auszubauen, liegen die Frauen in den am wenigsten entwickelten Ländern und in den anderen Entwicklungsländern in allen Bereichen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung immer noch hinter den Männern zurück. Sie sind mit besonderen Problemen im Zusammenhang mit der geschlechtlichen Diskriminierung konfrontiert, beispielsweise begrenztem Zugang zu den Produktionsmitteln, eingeschränkten Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, schlechtem Gesundheitszustand sowie Unterrepräsentierung in Positionen, in denen strategische Entscheidungen getroffen werden, und müssen außerdem für die von ihnen Abhängigen sorgen, eine große Belastung um so mehr, als die zunehmende Armut sich in Haushalten, denen Frauen vorstehen, ausgeprägter bemerkbar macht. Darüber hinaus werden Frauen durch die vorherrschenden Einstellungen hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und der ihnen zustehenden sozioökonomischen Rolle sowie aufgrund ihres eigenen mangelnden Wissens um ihre Rechte vom Hauptstrom der Entwicklung abgeschnitten. Auch das Fehlen von Folgemaßnahmen zu gefaßten Beschlüssen und international vereinbarten Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Frau war ein wichtiger Grund für die schlechte herrschende Lage.

VI. Aussenhandel und Implikationen der Schlussakte der Uruguay-Runde

24. Im Aktionsprogramm wurde betont, daß es unerläßlich ist, daß alle Länder zur Entwicklung eines offeneren, glaubwürdigeren und dauerhafteren multilateralen Handelssystems beitragen, wobei man sich dessen bewußt war, daß die Ergebnisse dieses Prozesses unter anderem auch Ausdruck des jeweiligen Gewichts der Länder im Welthandel sein könnten. Es ist ermutigend festzustellen, daß die am wenigsten entwickelten Länder durch bedeutende Maßnahmen zur Handelsliberalisierung zu diesem Prozeß beigetragen haben. In dem Aktionsprogramm wurden auch umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder auf Gebieten wie der Zollbefreiung ihrer Ausfuhren, der Ausnahme von Kontingenten und Höchstmengen und dem Einsatz vereinfachter und flexibler Ursprungsregeln gefordert. Bei einer Reihe von Ländern wurden bei solchen Unterstützungsmaßnahmen bedeutende Fortschritte erzielt. Während einige der am wenigsten entwickelten Länder ihre Ausfuhren steigern konnten, hat sich die Handelssituation der am wenigsten entwickelten Länder insgesamt insofern verschlechtert, als ihr Anteil am Welthandel weiter abgenommen hat. Obwohl Globalisierung und Liberalisierung Chancen für die am wenigsten entwickelten Länder eröffnen, bergen diese Prozesse auch große Herausforderungen, vor allem in Form eines verschärften globalen Wettbewerbs. Trotz jüngster Verbesserungen sind die Weltrohstoffmärkte auch weiterhin unbeständig und gedrückt. Dadurch wurde die Marginalisierung der am wenigsten entwickelten Länder noch verschärft, ein Trend, der umgekehrt werden muß.

25. Die äußerst schwache Exportkapazität der meisten am wenigsten entwickelten Länder ist nach wie vor eines der Haupthindernisse für ihr Wachstum und eine Ursache für ihre hohe Abhängigkeit von öffentlicher Entwicklungshilfe zur Finanzierung der nötigen Investitionen, Einfuhren und der technischen Unterstützung für die Entwicklung. Die Ausweitung der Außenhandelschancen der am wenigsten entwickelten Länder gestaltete sich auch weiterhin schwierig, da die Maßnahmen zur Rohstoff- und Marktdiversifizierung vor allem durch den Mangel an für die Produktions- und Effizienzsteigerung nötigen Investitionen, Technologien und Fertigkeiten erschwert wurden.

26. Den am wenigsten entwickelten Ländern sind im Rahmen verschiedener Systeme Allgemeiner Zollpräferenzen und anderer Präferenzregelungen besondere Zollpräferenzen gewährt worden. Nach dem Abschluß der Uruguay-Runde haben eine Reihe von Ländern Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Allgemeinen Präferenzsysteme zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder ergriffen. Manche dieser Systeme klammern jedoch noch immer eine Reihe von Gütern aus, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Ausfuhrinteresse sind (beispielsweise Textilien, Bekleidung, Teppiche, Schuhe, Lederwaren usw.), und beinhalten strenge Ursprungsregeln. Da viele der am wenigsten entwickelten Länder solche Systeme nach wie vor nur begrenzt nutzen können, ist nur ein Teil der unter das Allgemeine Präferenzsystem fallenden Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern auch tatsächlich bevorzugt behandelt worden. Allgemeine Präferenzsysteme werden daher namentlich von den afrikanischen am wenigsten entwickelten Ländern auch weiterhin nur in begrenztem Umfang genutzt.

27. Die Verabschiedung der Schlußakte der Uruguay-Runde /9 / wird erhebliche Auswirkungen auf die Handelsaussichten der am wenigsten entwickelten Länder haben, namentlich im Bereich der Präferenzen und der Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren dieser Länder. Auf lange Sicht werden sich den am wenigsten entwickelten Ländern durch höhere Transparenz der Handelsregelungen und den Abbau von Handelsschranken, vor allem die in den Übereinkünften von Marrakesch vorgesehene Bindung der Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Reduzierung der Zollprogression, vermehrte Möglichkeiten eröffnen. Doch wurde auch Besorgnis geäußert, daß die am wenigsten entwickelten Länder bei vielen ihrer Ausfuhren in große Märkte einen Verfall ihrer Präferenzspannen erleiden und dadurch Exportmarktanteile und Ausfuhrerlöse einbüßen könnten. Darüber hinaus könnten sich die Importausgaben der am wenigsten entwickelten Länder, die Netto-Nahrungsmittelimporteure sind, aufgrund des Übereinkommens über Landwirtschaft kurzfristig erhöhen. Auf lange Sicht stellt die Schlußakte die am wenigsten entwickelten Länder vor die doppelte Herausforderung, zum einen die institutionellen Kapazitäten und das Humankapital entwickeln und stärken zu müssen, um Rechtsvorschriften zur Umsetzung des komplexen Regelwerks der Uruguay-Runde auszuarbeiten und anzuwenden, und zum anderen die Kapazitäten zur bestmöglichen Nutzung der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Chancen zu schaffen. In dieser Hinsicht sollten die Bestimmungen der Erklärung von Marrakesch und die Ministerbeschlüsse zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder in vollem Umfang durchgeführt werden.

28. Eine Reihe von Industriestaaten hat in ihren eigenen Ländern Stellen zur Importförderung geschaffen, um einen verstärken Handel mit den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern. Solche Stellen waren bei der Erbringung von Unterstützungsdiensten und in ihrer Eigenschaft als Anlaufstellen für Geschäfts- und Handelsmissionen aus den am wenigsten entwickelten Ländern hilfreich, indem sie Marktforschung für Erzeugnisse der am wenigsten entwickelten Länder betrieben und diese Erzeugnisse beworben haben.

29. Der Handel zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern einerseits und zwischen ihnen und anderen Entwicklungsländern innerhalb derselben subregionalen oder regionalen Wirtschaftsgruppierungen andererseits nimmt weiter nur einen vernachlässigbaren Anteil am internationalen Handel ein. Nur wenige der am wenigsten entwickelten Länder erhalten derzeit für ihre Ausfuhren eine nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Vorzugsbehandlung im Rahmen des Globalen Systems der Handelspräferenzen zwischen den Entwicklungsländern. Der subregionale und regionale Handel wird überdies durch eine Reihe von Hindernissen erschwert, so zum Beispiel dadurch, daß die meisten Länder ähnliche Exporterzeugnisse herstellen, daß die subregionale Verkehrsinfrastruktur auf den Handel mit den entwickelten Ländern ausgelegt ist, daß beim Abbau von Zöllen nur begrenzte Fortschritte erzielt werden, da sich dies auf die Haushaltseinnahmen der präferenzgewährenden Länder auswirkt, und daß die internationale Unterstützung nach wie vor begrenzt ist.

VII. Auslandsfinanzierung

30. Es wurde mit Besorgnis vermerkt, daß die öffentliche Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder nach wie vor die wichtigste Quelle von Auslandskapital bleibt. Wenn auch die Erhöhung der Entwicklungshilfeleistungen durch einige Geberländer begrüßt wurde, wurde doch festgestellt, daß das Gesamtleistungsvolumen hinter den im Aktionsprogramm eingegangenen Verpflichtungen zurückblieb. Die Zuflüsse an öffentlicher Entwicklungshilfe (tatsächliche Auszahlungen) der Mitgliedsländer des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) und der hauptsächlich von ihnen finanzierten multilateralen Stellen an die am wenigsten entwickelten Länder verzeichneten 1993 einen drastischen Rückgang. Absolut ging die öffentliche Entwicklungshilfe um 1,5 Milliarden US-Dollar zurück. Nahezu 1 Milliarde Dollar dieses Rückgangs entfiel auf die multilateralen Leistungen an die am wenigsten entwickelten Länder. In Anbetracht der Bedeutung der multilateralen Finanzierung bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs der am wenigsten entwickelten Länder und der ungewissen Finanzaussichten einiger der großen multilateralen Finanzinstitutionen und auf Zuschußbasis funktionierenden Programme ist dies eine besonders beunruhigende Entwicklung. Der Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe am Bruttosozialprodukt (BSP) der DAC-Geberländer insgesamt sank 1993 auf 0,08 Prozent, während er 1990 noch 0,09 Prozent betragen hatte. Dieser Rückgang muß auch vor dem Hintergrund der in Ziffer 23 des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 51/ niedergelegten vereinbarten Entwicklungshilfeziele und/oder -verpflichtungen gesehen werden, worin eine bedeutsame und beträchtliche Erhöhung der Leistungen an die am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen ist und unter anderem die Zielvorgaben von 0,15 und 0,20 Prozent des BSP der Geberländer als öffentliche Entwicklungshilfe genannt werden.

31. Die Geberländer haben ihre Politik bezüglich der Modalitäten der Entwicklungshilfe geändert und verbessert. Die meisten DAC-Geberländer sind bei ihren Hilfeprogrammen für die am wenigsten entwickelten Länder inzwischen auf die Gewährung von Zuschüssen übergegangen, wodurch sich das Zuschußelement der bilateralen öffentlichen Entwicklungshilfe (das 1993 im Durchschnitt 97 Prozent betrug) weiter erhöhte. Auch der Großteil der multilateralen Finanzhilfen an die am wenigsten entwickelten Länder erfolgt zu sehr günstigen Vorzugsbedingungen. Die multilaterale Finanzierung ist eine wichtige Ergänzung der bilateralen öffentlichen Entwicklungshilfe an die am wenigsten entwickelten Länder, und eine ausreichende Verbreiterung der Basis dieser multilateralen Finanzierung ist von entscheidender Bedeutung. Die internationalen Bemühungen zur Mobilisierung von Mitteln für am wenigsten entwickelte Länder, die Strukturanpassungsprogramme durchführen, wie der Prozeß des Sonderhilfsprogramms der Weltbank, welche in einigen Fällen zu begrenzten Fortschritten geführt haben, sollten fortgesetzt werden.

VIII. Auslandsverschuldung und Entschuldungsmassnahmen

32. Die Auslandsverschuldung und die Belastung durch den Schuldendienst bleibt für die Mehrheit der am wenigsten entwickelten Länder weiter eines der dringlichsten Probleme. Laut Informationen des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe betrug die Gesamtverschuldung der am wenigsten entwickelten Länder 1993 127 Milliarden Dollar, was 76 Prozent der Summe ihrer Bruttoinlandsprodukte entspricht. Bei der Hälfte dieser Länder dürfte die Auslandsverschuldung genauso hoch wie oder höher als ihr jeweiliges Bruttoinlandsprodukt sein. Die Probleme vieler am wenigsten entwickelter Länder bei der Erfüllung ihrer Auslandsverpflichtungen im Kontext der derzeitigen kritischen Wirtschaftslage und ihrer schwachen Ausfuhrleistung äußern sich in den im Vergleich zu den vorgesehenen Zahlungen verhältnismäßig niedrigen Schuldendienstleistungen. Der Anteil der multilateralen Schulden an der langfristigen Gesamtverschuldung sowie am Schuldendienst hat in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen. So betrugen 1993 die multilateralen Schulden etwa 36 Prozent der Gesamtverschuldung der am wenigsten entwickelten Länder, gegenüber 27 Prozent im Jahr 1984. Der entsprechende Anteil am gesamten Schuldendienst während dieses Zeitraums stieg sogar noch stärker, nämlich von weniger als 30 Prozent auf fast 50 Prozent. In diesem Anstieg kommt teilweise zum Ausdruck, daß die internationalen Institutionen als "Kreditgeber der letzten Instanz" fungieren und daß eine wachsende Zahl bilateraler Gläubiger auf viele ihrer Forderungen aus öffentlicher Entwicklungshilfe gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern verzichten und von der Kreditvergabe auf die Gewährung von Zuschüssen übergegangen sind. Die bisher unternommenen Entschuldungsmaßnahmen haben noch nicht gänzlich zu einer wirksamen und dauerhaften Lösung für das Problem der ausstehenden Schulden- und Schuldendienstlast der am wenigsten entwickelten Länder geführt, obgleich bedeutende Entschuldungsmaßnahmen getroffen worden sind, um ihren Schuldenbestand und ihre Schuldendienstverpflichtungen zu senken. Insbesondere im Anschluß an die 1988 erfolgte Verabschiedung der Toronto-Bedingungen (und der verbesserten Toronto-Bedingungen 1991), aus denen 19 am wenigsten entwickelte Länder Nutzen zogen, verbesserte der Pariser Klub die Behandlung der Schulden der ärmsten Länder 1994 durch die Annahme der "Neapel-Bedingungen". Diese mögen zwar für die am wenigsten entwickelten Länder einen Schritt nach vorne bedeuten, für sich allein jedoch möglicherweise nicht ausreichen, um das Problem ihrer Auslandsverschuldung zu lösen. Acht am wenigsten entwickelte Länder sind bereits in den Genuß dieser Bestimmungen gekommen, die namentlich die Möglichkeit bieten, die in Betracht kommenden Schulden der ärmsten und höchstverschuldeten Länder um 50 bis 67 Prozent zu senken.

IX. Vorkehrungen für die Durchführung, Weiterverfolgung und Überwachung des Aktionsprogramms

A. Auf nationaler Ebene

33. Auf nationaler Ebene wurden während der frühen neunziger Jahre Überprüfungsmechanismen, namentlich die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) veranstalteten Rundtischkonferenzen und die Beratungs- und Hilfegruppen der Weltbank, weiter gefestigt, wobei sich zusätzliche Länder erstmals oder erneut diesem Prozeß angeschlossen haben und regelmäßigere Zusammenkünfte stattfinden. Ein verstärkter landesbezogener Überprüfungsprozeß wurde als Hauptmittel des Politikdialogs sowie zur Koordination der Hilfsbemühungen der Entwicklungspartner mit den Entwicklungsprogrammen der am wenigsten entwickelten Länder und zur Mobilisierung der für die Durchführung erforderlichen Ressourcen angesehen. Insgesamt wurden seit der Verabschiedung des Aktionsprogramms bis Anfang 1995 über 60 große Sitzungen von Beratungsgruppen, Rundtischkonferenzen oder ähnliche Treffen organisiert. Während die Ergebnisse, was die Mobilisierung von Ressourcen betrifft, von Land zu Land unterschiedlich waren, haben die Treffen zweifellos eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung der Hilfsströme in die am wenigsten entwickelten Länder und bei der Koordination der Hilfe gespielt. Ein wichtiger Aspekt des landesbezogenen Überprüfungsprozesses in den letzten Jahren war der Versuch, diese Vorkehrungen enger an die nationale politische Entscheidungsfindung und Programmierung zu knüpfen.

B. Auf regionaler Ebene

34. Auf regionaler Ebene forderte das Aktionsprogramm eine Überwachung der Fortschritte in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern, insbesondere in derselben Region. Außerdem wurde die Veranstaltung von Ländergruppentreffen zur Verbesserung und Verstärkung der bestehenden Kooperationsregelungen auf regionaler und subregionaler Ebene gefordert. Die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen haben im Rahmen ihrer laufenden Aufgaben die Durchführung des Aktionsprogramms in den am wenigsten entwickelten Ländern ihrer jeweiligen Region auch weiterhin verfolgt und überwacht. Die Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik (ESCAP) hat ein Sonderorgan für die am wenigsten entwickelten Länder und die Binnenstaaten unter den Entwicklungsländern eingerichtet. Die Wirtschaftskommission für Afrika (ECA) hat während ihrer Jahrestreffen weiter die Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms in den am wenigsten entwickelten Ländern Afrikas geprüft. Der Prozeß der Ländergruppentreffen allerdings ist aufgrund von Mittelknappheit bei den Vereinten Nationen nicht eingeleitet worden.

C. Auf weltweiter Ebene

35. Auf weltweiter Ebene trägt die UNCTAD als Koordinierungsstelle die Verantwortung für die Überwachung, Weiterverfolgung und Überprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms. Zusätzlich zu den Folge- und Überwachungsmaßnahmen und der Überprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms auf weltweiter Ebene, die regelmäßig vom Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD vorgenommen werden, sind auch Anstrengungen unternommen worden, die umfassende Mobilisierung und Koordinierung aller Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen zum Zwecke der Durchführung und Weiterverfolgung des Aktionsprogramms zu fördern, doch bleibt noch mehr zu tun. Einzelne Organe und Organisationen haben die Ausarbeitung und Durchführung von Hilfsprogrammen für die am wenigsten entwickelten Länder fortgesetzt und haben sich auch weiterhin ihrem Auftrag gemäß für sie eingesetzt und sie politisch beraten. Eine regelmäßige Berichterstattung über die von den verschiedenen Organen und Organisationen erzielten Fortschritte wäre erforderlich.

DRITTER TEIL

Empfehlungen

36. Die folgenden Empfehlungen beruhen auf der vorstehenden Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder sowie auf Angaben in dem Bericht The Least Developed Countries 1995 Report 5/3 und den Empfehlungen der Sachverständigengruppen, die vom Sekretariat der UNCTAD im Rahmen der Vorbereitungen für die Zwischenstaatliche Tagung auf hoher Ebene zur globalen Halbzeitüberprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder einberufen worden waren. Die Empfehlungen betreffen mehrere Schlüsselbereiche, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Bedeutung sind.

I. Die Grossen Herausforderungen

37. In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre sind die am wenigsten entwickelten Länder herausgefordert, die Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage umzukehren, wirtschaftliches Wachstum, Entwicklung und Strukturwandel zu fördern und dabei auf deren Bestandfähigkeit zu achten und ihre noch weitergehende Marginalisierung in der Weltwirtschaft zu verhindern. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird es eines verstärkten politischen Engagements sowohl der Regierungen der am wenigsten entwickelten Länder als auch der internationalen Gemeinschaft bedürfen. Die am wenigsten entwickelten Länder sollten sich im innerstaatlichen Bereich bemühen, den Schwerpunkt auf folgende Maßnahmen zu legen: die gesamtwirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten; das Wachstum und die Diversifizierung der Exporte zu fördern; ein förderlicheres Umfeld für Investitionen des Privatsektors und unternehmerische Initiative zu schaffen; die Erschließung der menschlichen Ressourcen zu verstärken; auch weiterhin Bevölkerungs- und Entwicklungsprogramme unter voller Achtung der unterschiedlichen religiösen und ethischen Wertvorstellungen und kulturellen Traditionen der Bevölkerung eines jeden Landes durchzuführen; die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten grundlegenden Menschenrechte zu achten, die das bestmögliche Gleichgewicht in den Wechselbeziehungen zwischen der Bevölkerung, der natürlichen Ressourcenbasis und der Umwelt herstellen, und dabei die wirtschaftlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen; die Infrastruktur zu stärken; die im Aktionsprogramm erwähnte gute Staatsführung zu fördern; breitere Bevölkerungskreise am Entwicklungprozeß zu beteiligen und die volle Nutzung der menschlichen Ressourcen bei gleichzeitiger Demokratisierung, Förderung der guten Staatsführung, Achtung der Rechtsstaatlichkeit und friedlicher Beilegung aller inneren Konflikte, wo es solche gibt, sicherzustellen. Im folgenden sind die Grundzüge einer innerstaatlichen Wirtschaftspolitik umrissen, die geeignet ist, den Herausforderungen, denen sich die am wenigsten entwickelten Länder gegenübersehen, zu begegnen.

II. Grundzüge der Wirtschaftspolitik

38. a) Die gesamtwirtschaftliche Stabilität würde eine Straffung und vernünftige Lenkung der Staatsausgaben, ein wohlgeplantes Geldmengenwachstum und die Aufrechterhaltung angemessener Wechselkurse erfordern, die mit der Sicherung eines dauerhaften außenwirtschaftlichen Gleichgewichts vereinbar sind;

b) Unverzichtbar ist eine Politik zur Steigerung der Exporterlöse, einschließlich angemessener wechselkursbezogener und handelspolitischer Reformen, um den Rückgang des Anteils der am wenigsten entwickelten Länder am Welthandel wieder umzukehren, ihre Exportstruktur zu diversifizieren und es ihnen zu erleichtern, die sich im Gefolge der Schlußakte der Uruguay-Runde eröffnenden Chancen zu nutzen;

c) Dies wird eine Stärkung der vorhandenen Politiken und Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Privatsektors, ergänzt durch öffentliche Investitionen, erfordern, einschließlich politischer Anreize oder gegebenenfalls der Verabschiedung neuer Politiken und Maßnahmen;

d) Die Möglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern müssen weiter erkundet werden. Die internationale Gemeinschaft sollte den am wenigsten entwickelten Ländern helfen, Handelsverbindungen zu fördern, und geeignete Maßnahmen zur Unterstützung solcher Handelsverbindungen ergreifen, insbesondere im subregionalen und regionalen Handel. Dieser Handel könnte gefördert werden, indem einander ergänzende Elemente in den Produktionsstrukturen verschiedener Länder ermittelt, die für das Funktionieren subregionaler Handelsvereinbarungen erforderlichen institutionellen und menschenbezogenen Voraussetzungen gestärkt und subregionale Handelsinformationsnetze geschaffen werden und indem der Privatsektor enger in den Integrationsprozeß einbezogen wird. Aus der Teilnahme am Globalen System der Handelspräferenzen zwischen Entwicklungsländern sind für die am wenigsten entwickelten Länder Vorteile zu erwarten. Die am wenigsten entwickelten Länder sollten ermutigt werden, dem System beizutreten, und angemessene technische Hilfe erhalten, damit sie voll daraus Nutzen ziehen können. Die am wenigsten entwickelten Länder sollten ihre subregionale, regionale und interregionale Zusammenarbeit verstärken, um Größenvorteile ausnutzen zu können und um leichter ausländische Direktinvestitionen aus entwickelten Ländern oder aus anderen Entwicklungsländern anziehen zu können. Der Förderung der dreiseitigen Zusammenarbeit und der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern sowie Süd-Süd-Gemeinschaftsunternehmen und den Investitionen im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern sollte in diesen Ländern höhere Aufmerksamkeit zuteil werden;

e) Das Wachstum eines dynamischen privatwirtschaftlichen Sektors erfordert einen angemessenen wirtschaftlichen, finanzpolitischen und rechtlichen Rahmen. Wesentliche Bestandteile eines solchen Rahmens sind eine stabile und berechenbare allgemeine Politik, eine Steuer-, Geld- und Handelspolitik, die angemessene Investitionsanreize schafft, sowie ein Rechtssystem, das Eigentumsrechte und Handelsverträge schützt. Diese Bestandteile sind auch nötig, um internationale Kapitalströme in Form von Direkt- und Portfolioinvestitionen anziehen zu können;

f) Eine bessere Erschließung der menschlichen Ressourcen ist unumgänglich, wenn die am wenigsten entwickelten Länder ihre Produktivität, ihre Produktion und ihren Lebensstandard erhöhen wollen. Die Regierungen der am wenigsten entwickelten Länder sollten mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ihre Bemühungen um die Anhebung des Bildungs- und Ausbildungsniveaus, um die Förderung des lebenslangen Lernens, um die Verbesserung der Volksgesundheit und um die Aufwertung der Stellung der Frau verstärken, indem sie im Einklang mit den Bestimmungen der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 58/ und der Vierten Weltfrauenkonferenz 59/ angemessene politische Maßnahmen ergreifen;

g) Um es den Frauen in den am wenigsten entwickelten Ländern zu ermöglichen, ihren vollen Beitrag zur Entwicklung zu leisten, sollten sich die Anstrengungen auf Gesetzes- und Verwaltungsreformen konzentrieren, mit dem Ziel, den Frauen uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den wirtschaftlichen Ressourcen zu verschaffen, einschließlich des Rechts auf Erbschaft und auf Grund- und anderes Eigentum, Kredite, natürliche Ressourcen und geeignete Technologien, und die Frauen direkt an der Planung, der Entscheidungsfindung, der Durchführung und der Ausarbeitung von makroökonomischen und sozialen Politiken, Programmen und Projekten zu beteiligen. Besondere Initiativen und innovative Vorkehrungen sollten ergriffen werden, die den Frauen besseren Zugang zu Krediten, Ausbildung, Informationen über Absatzwege sowie anderen Unterstützungsdiensten geben können, die ihnen die Last ihrer Rolle als Hausfrau und Mutter erleichtern;

h) Die von den am wenigsten entwickelten Ländern verabschiedeten wirtschaftspolitischen Strategien sollten auf die Notwendigkeit abgestimmt sein, die chronisch hohe Armut, unter der diese Länder zu leiden haben, zu beseitigen, namentlich durch die Förderung der Entwicklung des Privatsektors und des Unternehmergeistes, indem sie sicherstellen, daß alle Menschen Zugang zu den Produktionsmitteln haben und Nutzen aus einem politischen und regulatorischen Umfeld ziehen können, das ihre gesamten Kapazitäten steigert und sie in die Lage versetzt, aus besseren Beschäftigungschancen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Nutzen ziehen zu können;

i) Die Regierungen der am wenigsten entwickelten Länder versuchen, umfassende Strukturanpassungsreformen unter sehr schwierigen Umständen durchzuführen, oft im Angesicht einschneidender Verwaltungs- und Finanzzwänge. Viele der Zwänge, denen sie sich gegenübersehen, sind tiefsitzend und struktureller Art und eignen sich nicht für kurzfristige Lösungen. Erfolgreiche Strukturanpassungsreformen erfordern daher ein Bekenntnis der Regierung zu Reformen sowie eine mittel- bis langfristige Perspektive zu ihrer Durchführung;

j) Um sicherzustellen, daß die Strukturanpassungsprogramme auch Zielsetzungen der sozialen Entwicklung enthalten, insbesondere die Beseitigung der Armut, die Schaffung produktiver Beschäftigung und die Verbesserung der sozialen Integration, sollten die Regierungen der am wenigsten entwickelten Länder in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen und anderen internationalen Organisationen

i) die grundlegenden Sozialprogramme und Sozialausgaben, insbesondere insoweit sie den Armen und Schwachen in der Gesellschaft zugute kommen, von Haushaltskürzungen aussparen;

ii) die Auswirkungen von Strukturanpassungsprogrammen auf die soziale Entwicklung mit Hilfe von geschlechtsdifferenzierten Sozialverträglichkeitsprüfungen und anderen in Betracht kommenden Methoden prüfen und Politiken zur Milderung ihrer nachteiligen Auswirkungen und zur Steigerung ihrer positiven Auswirkungen ausarbeiten;

iii) ferner Politiken fördern, die es Kleinunternehmen, Genossenschaften und anderen Mikrounternehmensformen ermöglichen, ihre Kapazität zur Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen zu erhöhen;

k) Mit Genugtuung wird vermerkt, daß interessierte entwickelte Länder und Entwicklungsländer im Sinne einer Partnerschaft eine wechselseitige Verpflichtung eingegangen sind, durchschnittlich 20 Prozent ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe beziehungsweise 20 Prozent ihres Staatshaushalts grundlegenden Sozialprogrammen zu widmen und daß die Regierung Norwegens sich erbötig gemacht hat, 1996 Gastgeber einer Tagung interessierter Staaten und der Vertreter zuständiger internationaler Institutionen zu sein, bei der geprüft werden soll, wie die 20/20-Initiative in die Praxis umgesetzt werden kann;

l) Das Engagement der am wenigsten entwickelten Länder wie auch die Hilfe seitens der internationalen Gemeinschaft sind beide wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg der Strukturanpassungsprogramme. Ohne eine solche Unterstützung sind die langfristigen Ziele und die Dauerhaftigkeit der Programme gefährdet. Daher ist es unerläßlich, daß die internationale Gemeinschaft neue Verpflichtungen im Sinne des in Paris verabschiedeten Aktionsprogramms und anderer einschlägiger Dokumente eingeht, um die Anstrengungen der am wenigsten entwickelten Länder mit angemessenen Ressourcen zu unterstützen.

III. Aussenhandel und ausländische Investitionen

39. Die äußerst niedrige Ausfuhrkapazität der am wenigsten entwickelten Länder, das sehr geringe Volumen ihrer Exporterlöse sowie die Fluktuationen und die sich daraus ergebende starke Einschränkung ihrer Einfuhrkapazität sind die hauptsächlichen strukturellen Hindernisse für den Handel der am wenigsten entwickelten Länder. Diese Situation ist noch verschärft bei den Binnen- und Inselstaaten unter den am wenigsten entwickelten Ländern, da ihr Außenhandel durch hohe Transportkosten zusätzlich beeinträchtigt wird.

40. Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft, einschließlich verstärkter technischer Hilfe wie im Ministerbeschluß von Marrakesch über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen, ergänzt durch angemessene finanzielle Unterstützung, können den am wenigsten entwickelten Ländern bei ihren Bemühungen helfen, ihre Exporterlöse durch Produktionssteigerung sowohl in den traditionellen als auch in den modernen Wirtschaftssektoren mittels Diversifizierung der Produktstruktur und der Exportmärkte zu erhöhen, und dadurch dazu beitragen, daß sie bessere Preise für ihre Exportprodukte erzielen. Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft können den am wenigsten entwickelten Ländern auch dabei helfen, etwaige nachteilige Auswirkungen der Durchführung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde abzumildern und sich besser in das Welthandelssystem zu integrieren. Vom Interesse der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich des Gedankens, den Aufbau eines "Sicherheitsnetzes" zu erwägen, das ihnen helfen soll, solche Auswirkungen unverzüglich beziehungsweise kurzfristig zu bewältigen, wurde Kenntnis genommen. Die Schlußakte der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen, einschließlich der Sonderklauseln, die differenzierte und günstigere Behandlung vorsehen, sowie der Beschluß über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder bilden den institutionellen Rahmen für diese Fragen.

A

41. Alle Bestimmungen der Schlußakte der Uruguay-Runde 9/ sollten wirksam angewandt werden. In diesem Zusammenhang sollten in Übereinstimmung mit der Schlußakte die gebotenen konkreten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erklärung von Marrakesch, insoweit sie die am wenigsten entwickelten Länder betrifft, und den Ministerbeschluß über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vollständig und rasch umzusetzen sowie den Ministerbeschluß über Maßnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Länder, die Netto-Nahrungsmittelimporteure sind, zu verwirklichen, mit dem Ziel, die Beteiligung der am wenigsten entwickelten Länder an dem multilateralen Handelssystem zu verstärken und dabei die Auswirkungen der Handelsliberalisierung und die vergleichsweise geringen Kapazitäten der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen, sich an einem immer stärker wettbewerbsgeprägten Weltmarkt für Güter und Dienstleistungen zu beteiligen.

42. Es sollte erwogen werden, die Allgemeinen Präferenzsysteme und andere Systeme für Produkte von besonderem Ausfuhrinteresse für die am wenigsten entwickelten Länder, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fische und Fischereiprodukte, Leder und Schuhe sowie Textilien und Bekleidung, weiter zu verbessern, unter anderem durch die Ausdehnung auf möglichst viele Produkte, Vereinfachung der Verfahren und Vermeidung häufiger Änderungen der Systeme. Auch eine erhebliche Verringerung der Zollprogression sollte geprüft werden.

43. Die in den verschiedenen Übereinkünften und Rechtsakten sowie in den Übergangsbestimmungen der Uruguay-Runde festgelegten Regeln, namentlich diejenigen, die sich auf ein Dumpingverbot, Ausgleichszölle, Schutzklauseln und Ursprungsregeln beziehen, sollten flexibel und in einer die am wenigsten entwickelten Länder begünstigenden Weise angewandt werden.

44. Im Textil- und Bekleidungsbereich sollte erwogen werden, die Marktzugangsmöglichkeiten für Exporte der am wenigsten entwickelten Länder nach Möglichkeit auf sinnvolle Weise zu verbessern.

45. Im Dienstleistungsbereich sollten die Anstrengungen auf den Aufbau und die Stärkung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der schwachen inländischen Dienstleistungssektoren der am wenigsten entwickelten Länder gerichtet werden. Ihre Beteiligung am Handel mit Dienstleistungen sollte durch die wirksame Anwendung von Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) verstärkt werden, wobei den am wenigsten entwickelten Ländern eine besondere Vorrangstellung eingeräumt werden soll. Ferner sollten Wege ausfindig gemacht werden, den am wenigsten entwickelten Ländern den Zugang zu Informationstechnologien und -netzen sowie zu den Verteilungskanälen zu erleichtern und den Dienstleistungsanbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern durch gemäß dem GATS einzurichtende Kontaktstellen einen einfachen Zugang zu Informationen zu gestatten. Es wurde angemerkt, daß die Freizügigkeit der Arbeitskräfte zur Erbringung von Dienstleistungen für andere Länder ein Gebiet von Interesse für die am wenigsten entwickelten Länder ist.

46. Es sollte darauf geachtet werden, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Importländer in Bereichen wie Arbeit und Umwelt nicht in einer mit der Schlußakte der Uruguay-Runde unvereinbaren Weise die Ausfuhrmöglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder einschränken.

47. Die Ursprungsländer ausländischer Investitionen werden nachdrücklich aufgefordert, Investitionen in den am wenigsten entwickelten Ländern durch geeignete flankierende Maßnahmen zu fördern.

48. Die Süd-Süd-Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene sollte gefördert werden, um den regionalen und subregionalen Handel auszuweiten, indem den am wenigsten entwickelten Ländern von ihren Nachbarstaaten Marktzugang gewährt wird. Handelsinitiativen der am wenigsten entwickelten Länder innerhalb subregionaler und regionaler Zusammenschlüsse sollten durch geeignete Maßnahmen gefördert, unterstützt und gestärkt werden. Die Anstrengungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Diversifizierung ihrer Exporte bedürfen der Unterstützung, damit ihre Handelsaussichten erhöht werden. Eine derartige Zusammenarbeit kann von entscheidender Bedeutung sein, indem sie die Maßnahmen ergänzt, welche die am wenigsten entwickelten Länder und ihre Entwicklungspartner unternehmen, um ausländische Investitionen für die am wenigsten entwickelten Länder zu gewinnen. Maßnahmen sollten ergriffen werden, damit die Entwicklungsländer im Rahmen des Globalen Systems der Handelspräferenzen den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Länder einen bevorzugten und nicht auf Gegenseitigkeit beruhenden Marktzugang gewähren und damit durch multilaterale und bilaterale Institutionen nach Bedarf mehr Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern und der technischen Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt werden. Die Entwicklungsländer sollten unter anderem im Rahmen des Globalen Systems der Handeslpräferenzen Präferenzsysteme für die am wenigsten entwickelten Länder einführen.

B

49. Die technische Hilfe sollte neu ausgerichtet und erforderlichenfalls verstärkt werden, um den am wenigsten entwickelten Ländern zu helfen, sich auf das durch den Abschluß der Uruguay-Runde geschaffene neue Handelsumfeld einzustellen und Nutzen daraus zu ziehen. Zur Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen und im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der sich aus den Übereinkünften der Uruguay-Runde ergebenden Möglichkeiten bedarf es gemeinsamer Anstrengungen der Geber, der internationalen Organisationen wie auch der am wenigsten entwickelten Länder selbst. Die Schwerpunktbereiche der technischen Hilfe in dieser Hinsicht sollten folgende sein:

a) Erhöhung der institutionellen und menschlichen Kapazitäten zur Erfüllung der neuen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) oder zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder beim Beitritt zur WTO sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der künftigen Handelspolitik;

b) Auf- und Ausbau der Bereitstellungskapazitäten von Handelswaren und der Erbringung von handelbaren Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen;

c) Verbesserung des mikroökonomischen Handelsumfelds und verstärkter Einsatz neuer Kommunikationstechnologien im Dienste des Handels durch das UNCTAD-Handelseffizienzprogramm;

d) Erhöhung der Fähigkeit, vollen Nutzen aus den allgemeinen Präferenzsystemen zu ziehen;

e) Unterstützung der Produktdiversifizierung und der Vermarktungsanstrengungen;

f) Ausweitung der Handels- und Investitionschancen der am wenigsten entwickelten Länder, namentlich durch die Ermittlung neuer Handelschancen, unter anderem durch Importförderungseinrichtungen entwickelter und anderer Länder, die Schaffung eines der Gewinnung ausländischer Investitionen förderlichen Umfelds sowie Beratung und technische Unterstützung.

50. Für die Verwirklichung dieser Ziele ist es wesentlich, Doppelarbeit zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere der UNCTAD, der WTO und dem Internationalen Handelszentrum UNCTAD/GATT zu stärken, um knappe Ressourcen sparsam einzusetzen sowie vorhandene und potentielle Synergien zwischen diesen Organisationen zu nützen. Eine erwägenswerte Maßnahme wäre die Errichtung eines von der WTO verwalteten Fonds für technische Hilfe, mit dem den am wenigsten entwickelten Ländern geholfen werden soll, aktiv an der Welthandelsorganisation teilzunehmen.

IV. Auslandsfinanzierung

51. Die übergroße Abhängigkeit der am wenigsten entwickelten Länder von öffentlicher Entwicklungshilfe wird wohl in den verbleibenden Jahren dieses Jahrzehnts und darüber hinaus weiterbestehen. Die grundsätzlichen Fragestellungen, vor denen die internationale Gemeinschaft im derzeitigen Klima der Haushaltsausterität und knapper öffentlicher Entwicklungshilfe steht, sind folgende: a) wie kann die Zuweisung von Entwicklungshilfen an die am wenigsten entwickelten Länder verbessert werden, und b), wie kann die Qualität und Wirksamkeit der Hilfe für diese Länder verbessert werden. Die Geber müssen den vereinbarten Katalog von Entwicklungshilfezielen und/oder -verpflichtungen nach Ziffer 23 des Aktionsprogramms 51/ rasch umsetzen und ihrer Verpflichtung nachkommen, die Gesamthöhe der Auslandshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder erheblich zu steigern und dabei den gestiegenen Bedarf dieser Länder sowie die Bedürfnisse derjenigen Länder zu berücksichtigen, die im Anschluß an die Pariser Konferenz neu in die Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgenommen worden sind. Die verschiedenen Bestimmungen der in den letzten Jahren von der Generalversammlung verabschiedeten einschlägigen Resolutionen sowie die verschiedenen auf den jüngsten großen Konferenzen der Vereinten Nationen, insbesondere dem Weltgipfel für soziale Entwicklung 60/, verabschiedeten diesbezüglichen Bestimmungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

52. Angesichts der in den letzten Jahren gestiegenen Kapazität einer Reihe von Entwicklungsländern, selbst Hilfe zu gewähren, sollten diese Länder gebeten werden, sich dem Kreis der traditionellen Geberländer für die am wenigsten entwickelten Länder anzuschließen.

53. Folgende seitens der Geber erforderliche Maßnahmen sind hervorzuheben:

a) Sondermaßnahmen zur klareren Einarbeitung des vereinbarten Katalogs von Entwicklungshilfezielen und/oder -verpflichtungen nach Ziffer 23 des Aktionsprogramms in die nationalen Entwicklungshilfestrategien und Haushaltsplanungsmechanismen der Geberländer;

b) die Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung der multilateralen Institutionen und Programme, welche die Hauptquellen von Finanzmitteln für die am wenigsten entwickelten Länder sind. Besondere Aufmerksamkeit wird der Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) und der weichen Schalter der regionalen Entwicklungsbanken sowie anderer auf Zuschußbasis operierender, multilateraler Programme gewidmet werden müssen. Die zuständigen multilateralen Finanzinstitutionen werden außerdem gebeten, die Möglichkeit der Erschließung neuer Mittelquellen zur Unterstützung der Entwicklungsanstrengungen der am wenigsten entwickelten Länder zu erkunden;

c) Unterstützung der Bemühungen der Vereinten Nationen auf dem Entwicklungssektor durch eine erhebliche Anhebung der Ressourcen für operative Aktivitäten auf berechenbarer, fortdauernder und gesicherter Grundlage entsprechend den gestiegenen Bedürfnissen der Entwicklungsländer, wie in den Resolutionen der Generalversammlung 47/199 vom 22. Dezember 1992 und 48/162 vom 20. Dezember 1993 festgelegt, unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder, wie in den Aktionsprogrammen der großen Konferenzen der Vereinten Nationen seit 1990 hervorgehoben wurde;

d) fortgesetzte Gewährung hoher Priorität für die am wenigsten entwickelten Länder bei den operativen Tätigkeiten aller Teile des Systems der Vereinten Nationen für die Entwicklung, eingedenk des Beschlusses 95/23 des Exekutivrats des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen vom 16. Juni 1995 61/, in dem festgestellt wird, daß in künftigen Programmierungszyklen 60 Prozent der UNDP-Programmressourcen den am wenigsten entwickelten Ländern zugewiesen werden sollen;

e) fortgesetzte Gewährung von finanzieller Unterstützung für die Anpassungsprogramme in den am wenigsten entwickelten Ländern zur rechten Zeit und zu Bedingungen, die den besonderen Bedürfnissen und Gegebenheiten der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung tragen, von angemessenem Auslandskapital für die Entwicklung und die Diversifizierung des produzierenden Sektors sowie von zusätzlicher Unterstützung für Armutsbekämpfung, Umweltschutz und Sozialprogramme;

f) Gewährung vermehrter technischer Hilfe an die am wenigsten entwickelten Länder, wobei dem Transfer von Fachkenntnissen mit dem Ziel der Entwicklung nationaler Kapazitäten Vorrang eingeräumt werden soll;

g) Wahrung wechselseitiger Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung von Entwicklungshilfemitteln durch die Verantwortlichen in den Geberländern beziehungsweise -organisationen sowie durch die zuständigen Stellen in den Empfängerländern und Sicherstellung der aktiven Unterstützung der Geberländer beziehungsweise -organisationen bei der Förderung der Übernahme der Trägerschaft der Entwicklungsprogramme durch die Empfängerländer;

h) Die internationale Gemeinschaft soll die Maßnahmen der am wenigsten entwickelten Länder zur Armutsbekämpfung unterstützen. Dafür sollen vermehrt Ressourcen aus allen denkbaren öffentlichen wie privaten Quellen verfügbar gemacht werden.

V. Auslandsverschuldung

54. Viele der am wenigsten entwickelten Länder sehen sich schwerwiegenden Schuldenproblemen gegenüber, und mehr als die Hälfte unter ihnen gelten als hochverschuldet. Das ernste Verschuldungsproblem der am wenigsten entwickelten Länder erfordert verstärkte Bemühungen um eine internationale Strategie für das Verschuldungsproblem. Diese Strategie sollte konkrete Maßnahmen zur Erleichterung der Schuldenlast und eine verstärkte Finanzierung zu Vorzugsbedingungen beinhalten, womit geeignete wirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt werden, die für eine Neubelebung des Wachstums und der Entwicklung ausschlaggebend sein werden. Die hochverschuldeten am wenigsten entwickelten Länder sollten in den Genuß erheblicher Schuldennachlässe kommen.

A. Bilaterale öffentliche Verschuldung

55. a) Alle Geber werden nachdrücklich aufgefordert, falls noch nicht geschehen, die Resolution 165 (S-IX) des Handels- und Entwicklungsrats vom 11. März 1978 62/ durchzuführen, indem sie Schulden aus öffentlicher Entwicklungshilfe vorrangig entweder streichen oder gleichwertige Entlastungen gewähren, so daß der Nettozustrom öffentlicher Entwicklungshilfe an die Empfänger verbessert wird. Diejenigen Gläubiger, auch soweit sie nicht Mitglieder der OECD sind, die solche Forderungen noch erheben, werden nachdrücklich zu ähnlichen Maßnahmen aufgefordert;

b) Sie sollen Maßnahmen zur erheblichen und möglichst baldigen Reduzierung der bilateralen Schulden der am wenigsten entwickelten Länder, insbesondere der Länder Afrikas, ergreifen;

c) Gläubiger, die Mitglied des Pariser Klubs sind, werden gebeten, unverzüglich die in den Neapel-Bedingungen festgelegte Behandlung zu sehr günstigen Vorzugsbedingungen weiter rasch und flexibel anzuwenden;

d) Andere Gläubiger, die nicht Mitglieder des Pariser Klubs sind, werden ebenfalls gebeten, ähnliche Maßnahmen zur Erleichterung der Schuldenlast der hochverschuldeten unter den am wenigsten entwickelten Ländern zu treffen, so auch indem sie spezielle Schuldenabbauprogramme und Schuldenerleichterungsmechanismen einrichten.

B. Multilaterale Verschuldung

56. Zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der multilateralen Verschuldung der am wenigsten entwickelten Länder werden die Bretton-Woods-Institutionen aufgerufen, einen umfassenden Ansatz zur Unterstützung von Ländern mit multilateralen Verschuldungsproblemen zu erarbeiten mittels flexibler Anwendung vorhandener Instrumente sowie neuer Mechanismen, wo dies erforderlich ist. In diesem Zusammenhang werden die Bretton-Woods-Institutionen aufgerufen, ihre laufenden Beratungen über mögliche Wege zur Lösung des Problems der multilateralen Verschuldung zu beschleunigen. Die anderen internationalen Finanzinstitutionen werden gebeten, im Rahmen ihres Mandats geeignete Anstrengungen mit dem Ziel zu erwägen, die am wenigsten entwickelten Länder bei ihren Problemen im Zusammenhang mit der multilateralen Verschuldung zu unterstützen.

C. Schulden bei Geschäftsbanken

57. a) Die Gläubigerländer, die Geschäftsbanken und die multilateralen Finanzinstitutionen werden gebeten, im Rahmen ihrer Vorrechte zu erwägen, ihre Initiativen und Bemühungen zur Bewältigung des Problems der Schulden der am wenigsten entwickelten Länder bei Geschäftsbanken fortzusetzen;

b) Die Ressourcen der Schuldenreduzierungsfazilität der Internationalen Entwicklungsorganisation sollen mobilisiert werden mit dem Ziel, den in Betracht kommenden am wenigsten entwickelten Ländern beim Abbau ihrer Schulden bei Geschäftsbanken behilflich zu sein, wobei auch alternative Mechanismen zur Ergänzung dieser Fazilität geprüft werden sollten.

58. Im Einklang mit der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung 60/ sollen auf Programme und Projekte der sozialen Entwicklung angewandte Techniken der Schuldenumwandlung ausgearbeitet und durchgeführt werden.

VI. Vorkehrungen für die Durchführung, Weiterverfolgung und Überwachung des Aktionsprogramms

59. Es ist wichtig, daß die UNCTAD in ihrer Eigenschaft als weltweite Koordinierungsstelle für die Überwachung, Weiterverfolgung und Überprüfung der Durchführung des Aktionsprogramms über ausreichende Kapazitäten und Ressourcen verfügt, um Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der globalen Halbzeitüberprüfung treffen zu können. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Generalversammlung in ihrer Resolution 49/98 den Generalsekretär gebeten hat, der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung Empfehlungen zu unterbreiten, um sicherzustellen, daß das Sekretariat der UNCTAD über genügend Kapazität verfügt, um wirksame Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der globalen Halbzeitüberprüfung und gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den von den großen Konferenzen der Vereinten Nationen verabschiedeten Schlußfolgerungen und Empfehlungen zu ergreifen, soweit sie die am wenigsten entwickelten Länder betreffen.


50/104.

Die Frau und die Entwicklung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 40/204 vom 17. Dezember 1985, 42/178 vom 11. Dezember 1987 und 44/171 vom 19. Dezember 1989 sowie auf alle anderen einschlägigen Versammlungsresolutionen über die Einbindung der Frau in die Entwicklung und die von der Kommission für die Rechtsstellung der Frau verabschiedeten Resolutionen über die Einbindung der Frau in die Entwicklung,

eingedenk der Ergebnisse der Vierten Weltfrauenkonferenz und anderer wichtiger Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen, die vor kurzem abgehalten wurden,

in Anerkennung des maßgeblichen Beitrags, den die Frauen zur Wirtschaftstätigkeit leisten, und der wichtigen Kraft, die sie zugunsten des Wandels und der Entwicklung in allen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in Schlüsselbereichen, wie der Landwirtschaft, der Industrie und dem Dienstleistungssektor, darstellen,

erneut erklärend, daß die Frau durch ihre bezahlte und unbezahlte Arbeit im Hause, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz einen maßgeblichen Beitrag zur Wirtschaft und zur Armutsbekämpfung leistet und daß die Machtgleichstellung der Frau ein wesentlicher Faktor bei der Beseitigung der Armut ist,

in der Erkenntnis, daß die in vielen Entwicklungsländern herrschenden schwierigen sozioökonomischen Bedingungen zu einer raschen Feminisierung der Armut geführt haben, insbesondere in ländlichen Gebieten und in Haushalten, die von Frauen geführt werden,

in dem Bewußtsein, daß die nach wie vor andauernde Diskriminierung und die Tatsache, daß sie noch immer keinen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Ausbildung und keine Kontrolle über Grund und Boden, Kapital, Technologie und andere Bereiche der Produktion haben, die Frauen daran hindern, voll zur Entwicklung beizutragen und davon zu profitieren,

in der Erwägung, daß der informelle Sektor in zahlreichen Entwicklungsländern eine wichtige Quelle unternehmerischer Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Frauen darstellt,

im Hinblick auf die wichtige Aufgabe, die den Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen zufällt, wenn es darum geht, den Frauen ein Vorankommen im Rahmen der Entwicklung zu erleichtern,

1. begrüßt die Verabschiedung der Erklärung von Beijing 63/ und der Aktionsplattform 64/ durch die Vierte Weltfrauenkonferenz;

2. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die wirksame Mobilisierung und Einbindung der Frauen in die Entwicklung 65/;

3. fordert, daß die in Beijing verabschiedete Aktionsplattform sowie die in den Ergebnissen aller anderen großen Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen enthaltenen einschlägigen Bestimmungen dringend umgesetzt werden;

4. betont, daß zur wirksamen Einbindung der Frauen in die Entwicklung ein günstiges und förderliches internationales und einzelstaatliches wirtschaftliches und finanzielles Umfeld und ein positives Investitionsklima erforderlich sind;

5. betont außerdem, daß es wichtig ist, daß einzelstaatliche Strategien zur Förderung bestandfähiger und produktiver unternehmerischer Tätigkeiten ausgearbeitet werden, damit Einkommen für benachteiligte und in Armut lebende Frauen geschaffen werden;

6. fordert alle Regierungen und alle Akteure der Gesellschaft auf, die in Beijing eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf die Schaffung eines förderlichen Umfelds zu erfüllen, indem sie unter anderem diskriminierende Hemmnisse beseitigen und unter anderem durch die Verfolgung von Politiken und die Ergreifung von Rechtsmaßnahmen, die die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern berücksichtigen, sowie die Bereitstellung der sonstigen erforderlichen Strukturen sicherstellen, daß die Frauen an Wirtschaftstätigkeiten voll und gleichberechtigt teilhaben;

7. fordert alle Regierungen nachdrücklich auf, sicherzustellen, daß die Frauen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen haben, und den Zugang von Frauen zu Krediten zu verbessern, indem sie innovative Praktiken der Kreditvergabe einführen, so auch solche, die die Vergabe von Krediten mit Diensten und Ausbildung für Frauen verbinden, und Frauen, insbesondere Frauen in ländlichen Gebieten, im informellen Sektor tätigen Frauen und jungen Frauen, die nicht die Möglichkeit einer herkömmlichen Sicherheitsleistung haben, flexible Kreditmöglichkeiten eröffnen;

8. fordert die Regierungen nachdrücklich auf, Methoden zu entwickeln und zu fördern, die dafür sorgen, daß der Faktor Geschlecht bei allen Aspekten der Politikgestaltung, so auch der Gestaltung der Wirtschaftspolitik, berücksichtigt wird;

9. fordert das System der Vereinten Nationen, insbesondere seine Fonds, Programme und Sonderorganisationen sowie alle anderen in Betracht kommenden Organisationen auf, sich für eine aktive und transparente Politik der durchgängigen Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Durchführung, Überwachung und Bewertung aller Politiken und Programme einzusetzen;

10. fordert die internationale Gemeinschaft, das System der Vereinten Nationen und andere in Betracht kommende Organisationen nachdrücklich auf, den Entwicklungsländern mit Vorrang bei den Anstrengungen behilflich zu sein, die diese unternehmen, um durch einen verstärkten Zugang der Frauen zu Gesundheitsfürsorge, Kapital, Bildung, Ausbildung und Technologie sowie durch ihre umfassendere Mitwirkung an der Entscheidungsfindung die volle und wirksame Teilhabe der Frauen an den Entscheidungen über Entwicklungsstrategien und deren Durchführung zu gewährleisten;

11. fordert die multilateralen Geber, die internationalen Finanzinstitutionen und die regionalen Entwicklungsbanken nachdrücklich auf, Politiken zur Unterstützung einzelstaatlicher Anstrengungen, die sicherstellen sollen, daß Frauen, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, einen größeren Anteil an den Ressourcen erhalten, zu überprüfen und durchzuführen;

12. ersucht das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen, darauf hinzuarbeiten, daß bei der Unterstützung von einkommenschaffenden Tätigkeiten für Frauen, insbesondere Darlehensplänen, ein kohärenteres Konzept verfolgt wird;

13. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Unterpunkt mit dem Titel "Wirksame Mobilisierung und Einbindung der Frau in die Entwicklung" aufzunehmen;

14. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die zur Durchführung dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/105.

Erschließung der Humanressourcen zugunsten der Entwicklung

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 48/205 vom 21. Dezember 1993, 46/143 vom 17. Dezember 1991 und 45/191 vom 21. Dezember 1990 sowie ihrer Resolutionen S-18/3 vom 1. Mai 1990 und 45/199 vom 21. Dezember 1990,

erneut erklärend, daß der Mensch im Mittelpunkt aller Entwicklungsaktivitäten steht und daß die Erschließung der Humanressourcen ein grundlegendes Mittel zur Erreichung der Ziele einer bestandfähigen Entwicklung ist,

in der Erwägung, daß die Erschließung der Humanressourcen zur menschlichen Entwicklung insgesamt beitragen sollte, indem dem einzelnen mehr Möglichkeiten geboten werden, sich zu entfalten und seine Wunschvorstellung zu verwirklichen, und daß es daher notwendig ist, die Erschließung der Humanressourcen in umfassende Strategien für die menschliche Entwicklung einzubinden, die den Faktor Geschlecht durchgängig berücksichtigen, wobei den Bedürfnissen aller Menschen, insbesondere der Frauen, Rechnung zu tragen ist,

betonend, daß ein förderliches und günstiges internationales wirtschaftliches Umfeld notwendig ist, das die menschliche Entwicklung in den Entwicklungsländern begünstigt und das Wirtschaftswachstum und die wirtschaftliche Entwicklung fördert;

in der Erkenntnis, daß Wirtschaftsreformen und Strukturanpassungsprogramme zwar dazu gedacht sind, das Wirtschaftswachstum und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, daß Bestandteile solcher Programme jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Erschließung der Humanressourcen haben können und daß es ferner notwendig ist, bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Programme Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige nachteilige Auswirkungen abzuschwächen,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß ausreichende Ressourcen erforderlich sind, um die Regierungen der Entwicklungsländer stärker zu befähigen, im Zuge der Verfolgung ihrer einzelstaatlichen Entwicklungsprogramme, -pläne und -strategien die Erschließung der Humanressourcen zu fördern,

sowie nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Regierungen der Entwicklungsländer die Hauptverantwortung für die Ausarbeitung und Durchführung geeigneter Politiken für die Erschließung ihrer Humanressourcen tragen,

in Anbetracht der wichtigen Rolle, die der Süd-Süd- und der Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der bilateralen und multilateralen Unterstützung der einzelstaatlichen Bemühungen um die Erschließung der Humanressourcen zukommt,

betonend, daß die Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen die Hilfe, die sie den Entwicklungsländern bei der Förderung der Erschließung ihrer Humanressourcen, insbesondere der schwächsten Gesellschaftsgruppen, gewähren, koordinieren und aufeinander abstimmen müssen und daß die Vereinten Nationen der Erschließung der Humanressourcen in den Entwicklungsländern auch künftig Vorrang einräumen müssen,

in Anerkennung der Wichtigkeit, die der menschlichen Komponente der Entwicklung in der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und im Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung beigemessen wird 60/,

sowie in Anerkennung der Wichtigkeit der Aktionsplattform, die auf der vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltenen Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedet wurde 64/,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Erschließung der Humanressourcen 66/ zugunsten der Entwicklung;

2. betont, daß bei der Erschließung der Humanressourcen ein wohldurchdachtes, integriertes Gesamtkonzept gewählt werden soll, das den Faktor Geschlecht durchgängig berücksichtigt und den Bedürfnissen aller Menschen Rechnung trägt und das so wichtige Bereiche umfaßt wie Bevölkerung, Gesundheit, Ernährung, Wasser, Abwasserbeseitigung, Wohnungswesen, Kommunikation, Bildung und Ausbildung sowie Wissenschaft und Technologie, und das die Notwendigkeit berücksichtigt, mehr Arbeitsplätze zu schaffen in einem Umfeld, das politische Freiheit, die Mitsprache der Bevölkerung, die Achtung vor den Menschenrechten sowie Gerechtigkeit und Billigkeit gewährleistet, alles Dinge, auf die es ankommt, wenn der Mensch besser befähigt werden soll, sich der Herausforderung der Entwicklung zu stellen;

3. ermutigt alle Länder, bei der Verabschiedung von Politiken im Wirtschafts- und Sozialbereich der Erschließung der Humanressourcen, insbesondere in ihren einzelstaatlichen Haushalten, Vorrang einzuräumen;

4. betont, daß sichergestellt werden muß, daß die Frauen an der Ausarbeitung und Umsetzung von einzelstaatlichen Politiken zur Förderung der Erschließung der Humanressourcen voll teilhaben;

5. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die einzelstaatlichen Bemühungen um die Erschließung der Humanressourcen zugunsten der Entwicklung zu unterstützen, indem sie der Zuweisung von Ressourcen für diese Aktivitäten höhere Priorität einräumen;

6. fordert die zuständigen Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen auf, sicherzustellen, daß die Aktivitäten zur Unterstützung einzelstaatlicher und regionaler Maßnahmen auf dem Gebiet der Erschließung der Humanressourcen koordiniert werden;

7. betont, daß die Strukturanpassungsprogramme auch Ziele der sozialen Entwicklung beinhalten sollten, insbesondere die Beseitigung der Armut, die Förderung einer produktiven Vollbeschäftigung und die Verbesserung der sozialen Integration;

8. betont außerdem, daß die Regierungen und die zuständigen Institutionen bei den Strukturanpassungsprogrammen gegebenenfalls für ein entsprechendes soziales Sicherheitsnetz sorgen und Politiken ausarbeiten sollten, um die nachteiligen Auswirkungen dieser Programme abzuschwächen und ihre positiven Auswirkungen zu verstärken, und sich dabei vor Augen halten sollten, daß soziale Sicherheitsnetze im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Umstrukturierung von Natur aus nur von kurzer Laufzeit sind und als ergänzende Strategien angesehen werden sollten;

9. nimmt Kenntnis von den bisherigen Maßnahmen des Systems der Vereinten Nationen in bezug auf die operativen Aktivitäten auf dem Gebiet der Erschließung der Humanressourcen und spricht sich nachdrücklich dafür aus, daß im Einklang mit den Resolutionen der Generalversammlung über die Erschließung der Humanressourcen zugunsten der Entwicklung weitere Maßnahmen ergriffen werden;

10. vermerkt mit ernster Sorge, daß die Entwicklungshilfe insgesamt eine besorgniserregend rückläufige Tendenz aufweist, was sich auf den Umfang der für die Erschließung der Humanressourcen zur Verfügung stehenden Mittel auswirkt, und betont, daß der Zusage von Finanzmitteln für die Erschließung der Humanressourcen bei der Förderung des Konzepts einer auf den Menschen ausgerichteten bestandfähigen Entwicklung wesentliche Bedeutung zukommt;

11. fordert die Ergreifung von Folgemaßnahmen, wie sie im Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung und in der in Beijing verabschiedeten Aktionsplattform empfohlen wurden, damit die verstärkte Erschließung der Humanressourcen sichergestellt wird;

12. ersucht den Generalsekretär, im Zusammenhang mit der Erschließung der Humanressourcen den Ergebnissen der bevorstehenden Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) Rechnung zu tragen;

13. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Erschließung der Humanressourcen weiter zu überwachen und der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen, namentlich über die weiteren Maßnahmen, die das System der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Erschließung der Humanressourcen und die Förderung der interinstitutionellen Koordinierung unternommen hat;

14. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter dem Tagesordnungspunkt "Bestandfähige Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit" einen Unterpunkt mit dem Titel "Erschließung der Humanressourcen" aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/106.

Wirtschaft und Entwicklung

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 48/180 vom 21. Dezember 1993,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Politiken und Tätigkeiten auf dem Gebiet der unternehmerischen Initiative, der Privatisierung, der Abschaffung von Monopolen und der administrativen Deregulierung 67/,

sowie Kenntnis nehmend von Kapitel VI des World Economic and Social Survey, 1995 68/ (Weltwirtschaftsüberblick 1995),

ferner Kenntnis nehmend von dem Bericht des Ausschusses für ein internationales Übereinkommen über unerlaubte Zahlungen über seine erste und zweite Tagung 69/, von dem Bericht der Kommission für transnationale Unternehmen über die Bemühungen der Vereinten Nationen, die Frage korrupter Praktiken anzugehen 70/, und von der Tätigkeit anderer internationaler Foren in der Frage korrupter Praktiken,

mit Interesse der Behandlung des Berichts der Zwölften Sachverständigentagung über das Programm der Vereinten Nationen für öffentliche Verwaltung und Finanzen durch den Wirtschafts- und Sozialrat entgegensehend,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, den Privatsektor unter anderem über Gemeinschaftsunternehmungen zwischen öffentlichen und privaten Körperschaften stärker an der Erbringung von Infrastrukturleistungen zu beteiligen, insbesondere in Ländern mit im Umbruch befindlichen Volkswirtschaften, wobei die Grundversorgung und der Schutz der Umwelt gesichert bleiben müssen,

in Anerkennung der wichtigen Rolle, die den Regierungen dabei zukommt, durch transparente und Mitsprache gewährleistende Prozesse ein förderliches Umfeld zu schaffen, welches die unternehmerische Initiative unterstützt und die Privatisierung erleichtert, sowie insbesondere bei der Schaffung der Rahmenbedingungen im Bereich der Rechtsprechung, der Exekutive und der Gesetzgebung, die für einen marktorientierten Austausch von Gütern und Dienstleistungen und für gutes Management erforderlich sind 71/,

Kenntnis nehmend von der Welt-Ministerkonferenz über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Neapel, 21.-23. November 1994, und Buenos Aires, November 1995) und vom Neunten Kongreß der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger (Kairo, 29. April-8. Mai 1995), insbesondere von der auf diesen Konferenzen erfolgten Behandlung der Frage unerlaubter Zahlungen im internationalen Geschäftsverkehr,

in der Erwägung, daß es zur Bewältigung des Problems der unerlaubten Zahlungen im internationalen Geschäftsverkehr der internationalen Zusammenarbeit bedarf, wie beispielsweise bei der laufenden Arbeit der Vereinten Nationen an ihrem Entwurf eines internationalen Übereinkommens über unerlaubte Zahlungen 72/, um Rechenschaftspflicht sowie ein stabiles und berechenbares internationales Wirtschaftsumfeld zu schaffen, und ferner anerkennend, daß internationale Anstrengungen auf diesem Gebiet die Zusammenarbeit aller betroffenen Länder erfordern,

1. schätzt die Förderung der unternehmerischen Initiative beim Aufbau von kleinen und mittleren Unternehmen und Industrien durch verschiedene Akteure der Bürgergesellschaft sowie die Förderung der Privatisierung, der Abschaffung von Monopolen und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren;

2. bittet die Mitgliedstaaten, ersucht den Generalsekretär und fordert die zuständigen Organe, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen auf und ermutigt sie, auch weiterhin eine aktive Partizipation zugunsten von unternehmerischer Initiative, der Privatisierung, der Abschaffung von Monopolen und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren zu fördern, wie in Resolution 48/180 der Generalversammlung beschrieben;

3. bittet außerdem die Mitgliedstaaten, ersucht den Generalsekretär und fordert die zuständigen Organe, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen auf und ermutigt sie, bei ihren jeweiligen Tätigkeiten zur Erbringung von Infrastrukturleistungen eine kostengünstige Beteiligung des Privatsektors an der effizienten Errichtung, Nutzung und Unterhaltung der Infrastruktur anzuregen;

4. sieht mit Interesse ihrer wiederaufgenommenen Tagung im März und April 1996 entgegen, während der sie die Frage der öffentlichen Verwaltung und der Entwicklung prüfen und sich mit den auf ihrer Tagesordnung stehenden Fragen befassen wird, namentlich der Rolle der öffentlichen Verwaltung bei der Förderung einer Entwicklungspartnerschaft;

5. begrüßt die Fortsetzung der Arbeit in den zuständigen internationalen Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, betreffend unerlaubte Zahlungen unter Berücksichtigung der in dieser Frage bereits erzielten Fortschritte;

6. empfiehlt dem Wirtschafts- und Sozialrat, auf seiner Organisationstagung 1996 einen geeigneten zeitlichen Rahmen und angemessene Verfahren zur Fortsetzung dieser Arbeiten mit dem Ziel der Fertigstellung des Entwurfs eines internationalen Übereinkommens über unerlaubte Zahlungen zu prüfen, einschließlich der Prüfung des Entwurfs auf der Arbeitstagung 1996 des Rates, und empfiehlt dem Rat, der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten;

7. beschließt, unter dem Punkt "Bestandfähige Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit" den Unterpunkt "Wirtschaft und Entwicklung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995