Die Generalversammlung,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung 2/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 3/,
eingedenk der Resolution 350 (1974) des Sicherheitsrats vom 31. Mai 1974, mit der der Rat die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung eingerichtet hat, sowie der späteren Resolutionen, mit denen der Rat das Mandat der Truppe verlängert hat, zuletzt Resolution 1024 (1995) vom 28. November 1995,
unter Hinweis auf ihre Resolution 3211 B (XXIX) vom 29. November 1974 über die Finanzierung der Noteinsatztruppe der Vereinten Nationen und der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung sowie auf die späteren Resolutionen zu dieser Frage, zuletzt Resolution 50/20 A vom 1. Dezember 1995,
erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,
sowie unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Truppe ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,
unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,
eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,
eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,
besorgt darüber, daß es für den Generalsekretär nach wie vor schwierig ist, den Zahlungsverpflichtungen für die Truppe, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und die früheren truppenstellenden Staaten gehört, regelmäßig nachzukommen,
sowie besorgt darüber, daß die Überschußsalden auf dem Verwahrkonto für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung zur Deckung der Ausgaben der Truppe herangezogen wurden, um den Einnahmenausfall infolge der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten auszugleichen,
1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 60.700.000 Millionen US-Dollar, was 5 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Truppe bis zu dem am 31. Mai 1996 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 29 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;
2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;
3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;
4. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Truppe vollständig und pünktlich entrichtet werden;
5. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen /3 / an;
6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Truppe so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;
7. beschließt, für die Aufrechterhaltung der Truppe während des Zeitraums vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Mai 1996 auf dem Sonderkonto für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung den gemäß Ziffer 7 ihrer Resolution 50/20 A zur Ausgabe ermächtigten und veranlagten Betrag von 16.074.000 Dollar brutto (15.610.284 Dollar netto) bereitzustellen;
8. beschließt außerdem, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 31. Mai 1996 hinaus zu verlängern, den von der Generalversammlung in Ziffer 7 ihrer Resolution 50/20 A für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 1996 zur Ausgabe ermächtigten Betrag von 2.679.000 Dollar brutto (2.601.714 Dollar netto) bereitzustellen und den genannten Betrag im Einklang mit den Ziffern 8 bis 10 derselben Resolution unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
9. beschließt ferner, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 31. Mai 1996 hinaus zu verlängern, für die Aufrechterhaltung der Truppe während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 den Betrag von 32.254.900 Dollar brutto (31.342.900 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 760.900 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und ihn mit einem Satz von monatlich 2.687.908 Dollar brutto (2.611.908 Dollar netto) unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle zu berücksichtigen;
10. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 897.000 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;
11. beschließt außerdem, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den veranschlagten sonstigen Einnahmen in Höhe von 15.000 Dollar für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;
12. bittet um freiwillige Beiträge für die Truppe in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;
13. beschließt, den Unterpunkt "Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung" unter dem Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Friedenstruppen der Vereinten Nationen im Nahen Osten" während ihrer fünfzigsten Tagung weiterzuverfolgen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
Die Generalversammlung,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon 5/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 3/,
eingedenk der Resolution 425 (1978) des Sicherheitsrats vom 19. März 1978, mit der der Rat die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon eingerichtet hat, sowie der späteren Resolutionen, mit denen der Rat das Mandat der Truppe verlängert hat, zuletzt Resolution 1039 (1996) vom 29. Januar 1996,
unter Hinweis auf ihre Resolution S-8/2 vom 21. April 1978 über die Finanzierung der Truppe sowie auf ihre späteren Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Resolution 50/89 vom 19. Dezember 1995,
erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Truppe um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,
sowie unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Truppe ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,
unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,
eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,
eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Truppe mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 34/9 E vom 17. Dezember 1979 und die danach verabschiedeten Resolutionen, in denen sie beschlossen hat, die Artikel 5.2 b), 5.2 d), 4.3 und 4.4 der Finanzordnung der Vereinten Nationen vorübergehend außer Kraft zu setzen,
besorgt darüber, daß es für den Generalsekretär nach wie vor schwierig ist, den Zahlungsverpflichtungen für die Truppe, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und die früheren truppenstellenden Staaten gehört, regelmäßig nachzukommen,
sowie besorgt darüber, daß die Überschußsalden auf dem Sonderkonto für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon zur Deckung der Ausgaben der Truppe herangezogen wurden, um den Einnahmenausfall infolge der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten auszugleichen, und somit erschöpft sind,
1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 204,4 Millionen US-Dollar, was 8 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Truppe bis zu dem am 30. April 1996 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 17,2 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;
2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;
3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;
4. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Truppe vollständig und pünktlich entrichtet werden;
5. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen /3 / an;
6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Truppe so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;
7. ersucht den Generalsekretär außerdem, in seinen nächsten Bericht über die Finanzierung der Truppe eine vollständige Bewertung der Schäden infolge des Vorfalls am 18. April 1996 im Hauptquartier der Truppe in Qana und der dadurch verursachten Kosten aufzunehmen;
8. beschließt, auf dem Sonderkonto für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon den von der Generalversammlung in Ziffer 7 ihrer Resolution 50/89 A für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 1996 zur Ausgabe ermächtigten Betrag von 53.874.000 Dollar brutto (52.448.000 Dollar netto) bereitzustellen;
9. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des bereits nach Resolution 50/89 A der Generalversammlung veranlagten Betrages von 32.324.400 Dollar brutto (31.468.800 Dollar netto), den zusätzlichen Betrag von 21.549.600 Dollar brutto (20.979.200 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für die Jahre 1996 und 1997 zu berücksichtigen;
10. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 567.200 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;
11. beschließt, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1996 veranschlagten Einnahmen in Höhe von 3.200 Dollar, die nicht aus der Personalabgabe stammen, auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;
12. beschließt außerdem, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 31. Juli 1996 hinaus zu verlängern, auf dem Sonderkonto für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon für die Aufrechterhaltung der Truppe während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 den Betrag von 125.722.800 Dollar brutto (122.665.800 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 2.965.800 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und ihn mit einem Satz von monatlich 10.476.900 Dollar brutto (10.222.150 Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
13. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 3.037.000 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 12 anzurechnen ist;
14. beschließt, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 veranschlagten Einnahmen in Höhe von 20.000 Dollar, die nicht aus der Personalabgabe stammen, auf ihre Veranlagung nach Ziffer 12 anzurechnen ist;
15. bittet um freiwillige Beiträge für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;
16. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Finanzierung der Friedenstruppen der Vereinten Nationen im Nahen Osten" den Unterpunkt "Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon" aufzunehmen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
Die Generalversammlung,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Haiti 7/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 8/,
unter Hinweis auf die Resolution 1048 (1996) des Sicherheitsrats vom 29. Februar 1996, in der der Rat das Mandat der Mission letztmalig um einen Zeitraum von vier Monaten bis zum 30. Juni 1996 verlängert und den Generalsekretär ersucht hat, spätestens am 1. Juni 1996 mit der Planung für den vollständigen Abzug der Mission zu beginnen, sowie auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrats über die Mission,
sowie unter Hinweis auf ihren Beschluß 48/477 vom 23. Dezember 1993 über die Finanzierung der Mission und auf ihre späteren Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Resolution 50/90 A vom 19. Dezember 1995,
erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Mission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,
ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Mission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,
unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,
eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,
mit Genugtuung feststellend, daß bestimmte Regierungen freiwillige Beiträge für die Mission entrichtet haben,
eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Mission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,
1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Mission der Vereinten Nationen in Haiti per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 74,7 Millionen US-Dollar, was 23 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Mission bis zu dem am 30. April 1996 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 18 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;
2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;
3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;
4. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Mission vollständig und pünktlich entrichtet werden;
5. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 8/ an;
6. billigt ausnahmsweise die in der Anlage zu dieser Resolution festgelegten Sonderregelungen für die Beobachtermission betreffend die Anwendung des Artikels IV der Finanzordnung der Vereinten Nationen, wonach Mittelbewilligungen, die zur Begleichung von Verpflichtungen gegenüber Regierungen, die Kontingente und/oder logistische Unterstützung für die Mission zur Verfügung stellen, über den in den Artikeln 4.3 und 4.4 der Finanzordnung vorgesehenen Zeitraum weitergelten;
7. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Mission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;
8. beschließt, auf dem Sonderkonto für die Mission der Vereinten Nationen in Haiti den Betrag von 45.314.000 Dollar brutto (44.348.400 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 1996 bereitzustellen, worin der gemäß Resolution 50/90 A der Generalversammlung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 1996 zur Ausgabe ermächtigte Betrag von 30 Millionen Dollar brutto (28.5 Millionen Dollar netto) eingeschlossen ist;
9. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des bereits nach Resolution 50/90 A der Generalversammlung veranlagten Betrags von 20 Millionen Dollar brutto (19 Millionen Dollar netto), den zusätzlichen Betrag von 25.314.000 Dollar brutto (25.348.400 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Versammlungsresolution 43/232 vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 enthaltene Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;
10. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 bei der Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 9 die Verminderung ihres jeweiligen Guthabens im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 34.400 Dollar, die für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 1996 für die Mission gebilligt worden sind, zu berücksichtigen ist;
11. beschließt, für die Liquidation der Mission für den am 1. Juli 1996 beginnenden Zeitraum den Betrag von 15.897.900 Dollar brutto (15.440.300 Dollar netto) zu bewilligen, worin der Betrag von 377.400 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen mit eingeschlossen ist, und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in Ziffer 9 festgelegten Schema zu veranlagen;
12. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den am 1. Juli 1996 beginnenden Zeitraum gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 457.600 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 11 anzurechnen ist;
13. bittet um freiwillige Beiträge für die Mission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;
14. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Haiti" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
1. Am Ende des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode in bezug auf Lieferungen und Leistungen der Regierungen, für die Forderungen eingegangen sind oder für die feste Erstattungssätze gelten, den Verbindlichkeiten zugeführt; diese Verbindlichkeiten werden auf dem Sonderkonto für die Mission der Vereinten Nationen in Haiti verbucht, bis die Zahlung erfolgt ist.
2. a) Alle sonstigen nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode gegenüber Regierungen aus Lieferungen und Leistungen sowie andere Verpflichtungen gegenüber Regierungen, für die die entsprechenden Forderungen noch nicht eingegangen sind, gelten nach Ablauf des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von vier Jahren weiter;
b) Während dieses Vierjahreszeitraums eingegangene Forderungen werden gegebenenfalls wie in Ziffer 1 vorgesehen behandelt;
c) Am Ende des zusätzlichen Vierjahreszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen annulliert, und der dann noch verbleibende Restbetrag etwaiger dafür verfügbar gehaltener Mittelbewilligungen verfällt.
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/207 A vom 23. Dezember 1995,
in Anbetracht der Zahl der Ersuchen, die von Mitgliedstaaten gestellt wurden, um die Anwendung des Artikels 19 der Charta der Vereinten Nationen zu vermeiden,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Beitragsausschusses über seine vom 26. Februar bis 1. März 1996 am Amtssitz abgehaltene Sondertagung 10/;
2. beschließt, daß die Tatsache, daß Liberia und Ruanda nicht den Mindestbetrag entrichtet haben, der erforderlich ist, um die Anwendung des Artikels 19 der Charta der Vereinten Nationen zu vermeiden, auf Umständen beruht, die diese Staaten nicht zu vertreten haben, und daß ihnen infolgedessen die Ausübung des Stimmrechts während der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung gestattet wird und daß jeder weitere Aufschub der Überprüfung durch den Beitragsausschuß unterliegt;
3. begrüßt die Absicht Georgiens, binnen einiger Monate den Mindestbetrag zu entrichten, der erforderlich ist, um sein Stimmrecht wiederzuerlangen, und seine Schulden binnen der nächsten drei Jahre vollständig zu begleichen;
4. beschließt, Georgien bis zum Eingang dieses Mindestbetrages die Ausübung seines Stimmrechts während der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu gestatten;
5. nimmt Kenntnis von Ziffer 40 des Berichts des Beitragsausschusses 10/ und von den der Generalversammlung vorgelegten neuen Informationen betreffend die Situation in Tadschikistan, die dem Beitragsausschuß auf seiner Sondertagung nicht vorlagen;
6. beschließt, daß die Tatsache, daß Tadschikistan nicht den Mindestbetrag entrichtet hat, der erforderlich ist, um die Anwendung des Artikels 19 der Charta zu vermeiden, auf Umständen beruht, die dieser Staat nicht zu vertreten hat, und daß ihm infolgedessen die Ausübung des Stimmrechts während der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung gestattet wird und daß jeder weitere Aufschub der Überprüfung durch den Beitragsausschuß unterliegt;
7. stellt fest, daß der Beitragsausschuß nicht in der Lage war, die Eingabe der Komoren während seiner Sondertagung zu prüfen;
8. ersucht den Beitragsausschuß, die Eingabe der Komoren auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten;
9. beschließt, den Komoren bis zur Behandlung des genannten Berichts durch die Generalversammlung ausnahmsweise die Ausübung des Stimmrechts während der einundfünfzigsten Versammlungstagung zu gestatten;
10. erklärt erneut, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Charta verpflichtet sind, die Ausgaben der Organisation nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel zu tragen;
11. ersucht den Beitragsausschuß, die verfahrenstechnischen Aspekte der Behandlung von Ausnahmeersuchen nach Artikel 19 der Charta zu prüfen und der Generalversammlung bis spätestens zum Ende der einundfünfzigsten Versammlungstagung ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu übermitteln;
12. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß Mitgliedstaaten, die im nächsten Jahr unter die Bestimmungen des Artikels 19 der Charta fallen könnten, so früh wie möglich notifiziert werden;
13. ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Präsidenten der Generalversammlung möglichst bald nach dem 1. Januar eines jeden Jahres mitzuteilen, welche Mitgliedstaaten unter die Bestimmungen des Artikels 19 der Charta fallen, und außerdem sicherzustellen, daß den Mitgliedstaaten mindestens sieben Tage vor Beginn der ersten offiziellen Sitzung einer jeden Jahrestagung der Generalversammlung eine Liste dieser Mitgliedstaaten zugeht.
104. Plenarsitzung
11. April 1996
Die Generalversammlung,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola 12/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 13/,
unter Hinweis auf die Resolution 626 (1988) des Sicherheitsrats vom 20. Dezember 1988, mit der der Rat die Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola eingerichtet hat, die Resolution 696 (1991) vom 30. Mai 1991, mit welcher der Rat beschlossen hat, der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola (seither Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola II) ein neues Mandat zu übertragen, die Resolution 976 (1995) vom 8. Februar 1995, mit welcher der Rat die Einrichtung eines Friedenssicherungseinsatzes in Angola (seither Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola III) genehmigt hat, und seine späteren Resolutionen, zuletzt Resolution 1055 (1996) vom 8. Mai 1996, mit welcher der Rat das Mandat der Verifikationsmission bis zum 11. Juli 1996 verlängert hat,
unter Hinweis auf ihre Resolution 43/231 vom 16. Februar 1989 über die Finanzierung der Verifikationsmission und ihre späteren Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Resolution 50/209 A vom 23. Dezember 1995,
erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Verifikationsmission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,
sowie unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Verifikationsmission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,
unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,
eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,
eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Verifikationsmission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,
besorgt darüber, daß es für den Generalsekretär nach wie vor schwierig ist, den Zahlungsverpflichtungen für die Verifikationsmission, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und die früheren truppenstellenden Staaten gehört, regelmäßig nachzukommen,
1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 52.802.286 Millionen US-Dollar, was 10 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Truppe bis zu dem am 30. April 1996 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 16 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;
2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;
3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;
4. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Verifikationsmission in voller Höhe und pünktlich entrichtet werden;
5. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 13/ an;
6. beschließt, die elf Dienstposten, die von den mit den Wahlen verbundenen Aktivitäten zu Verwaltungs- und Unterstützungstätigkeiten verlegt worden waren, wieder zu den mit den Wahlen verbundenen Aktivitäten zu verlegen, sobald diese wiederaufgenommen werden;
7. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Verifikationsmission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;
8. beschließt, auf dem Sonderkonto für die Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola den bereits nach Resolution 49/227 B der Generalversammlung vom 20. Juli 1995 für den Zeitraum vom 9. August bis zum 31. Dezember 1995 zur Ausgabe ermächtigten und veranlagten Betrag von 65.912.903 Dollar brutto (63.067.742 Dollar netto) bereitzustellen;
9. beschließt außerdem, den bereits nach Resolution 50/209 A der Generalversammlung für den Zeitraum vom 9. Februar bis zum 8. Mai 1996 zur Ausgabe ermächtigten Betrag von 84.687.300 Dollar brutto (83.190.300 Dollar netto) bereitzustellen;
10. beschließt ferner, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des bereits nach Resolution 50/209 A veranlagten Betrages von 76.218.600 Dollar brutto (74.871.300 Dollar netto), einen zusätzlichen Betrag von 8.468.700 Dollar brutto (8.319.000 Dollar netto) für den Zeitraum vom 9. Februar bis zum 8. Mai 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;
11. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 9. Februar bis zum 8. Mai 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 149.700 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;
12. beschließt außerdem, für die Aufrechterhaltung der Verifikationsmission während des Zeitraums vom 9. Mai bis zum 30. Juni 1996 den bereits nach Resolution 50/209 A der Generalversammlung zur Ausgabe ermächtigten Betrag von 47.988.900 Dollar brutto (47.140.600 Dollar netto) bereitzustellen;
13. beschließt ferner, als Ad-hoc-Regelung, den Betrag von 47.988.900 Dollar brutto (47.140.600 Dollar netto) für den Zeitraum vom 9. Mai bis zum 30. Juni 1996 nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
14. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 9. Mai bis zum 30. Juni 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 848.300 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 13 anzurechnen ist;
15. nimmt Kenntnis von dem Kostenvoranschlag des Generalsekretärs in Höhe von 335.140.000 Dollar brutto (328.230.000 Dollar netto) für die Aufrechterhaltung der Verifikationsmission während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997;
16. beschließt, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Verifikationsmission über den 11. Juli 1996 hinaus zu verlängern, für die Aufrechterhaltung der Verifikationsmission während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 den Betrag von 169.118.500 Dollar brutto (165.984.100 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 4.048.500 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen sowie, vorbehaltlich der Zustimmung des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen, der zusätzliche Betrag von 1 Million Dollar für verwaltungstechnische und logistische Unterstützungsdienste, einschließlich der Überwachung der Verträge, eingeschlossen sind, und diesen Betrag mit einem Satz von monatlich 28.186.410 Dollar brutto (27.664.010 Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
17. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 3.134.400 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 16 anzurechnen ist;
18. ersucht den Generalsekretär, bis spätestens 1. November 1996 die Haushaltsvollzugsberichte für die Verifikationsmission und nach Bedarf aktualisierte Kostenvoranschläge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 sowie Informationen über verwaltungstechnische und logistische Unterstützungsdienste und die Überwachung von Verträgen vorzulegen;
19. bittet um freiwillige Beiträge für die Verifikationsmission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;
20. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Verifikationsmission der Vereinten Nationen für Angola" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
Die Generalversammlung,
nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda 15/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 16/,
unter Hinweis auf die Resolution 1029 (1995) des Sicherheitsrats vom 12. Dezember 1995, mit der der Rat das Mandat der Hilfsmission angepaßt und letztmalig bis zum 8. März 1996 verlängert hat, sowie auf alle früheren Ratsresolutionen über die Mission,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/248 vom 5. April 1994 über die Finanzierung der Hilfsmission und ihre danach verabschiedeten Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Resolution 50/211 A vom 23. Dezember 1995,
erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Hilfsmission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,
ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Hilfsmission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,
unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,
eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,
eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Hilfsmission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,
darüber besorgt, daß es für den Generalsekretär nach wie vor schwierig ist, den Zahlungsverpflichtungen für die Hilfsmission, wozu auch die Kostenerstattung an die derzeitigen und die früheren truppenstellenden Staaten gehört, regelmäßig nachzukommen,
1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 48.946.102 US-Dollar, was 10 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Truppe bis zu dem am 8. März 1996 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 23 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;
2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;
3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;
4. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Hilfsmission in voller Höhe und pünktlich entrichtet werden;
5. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 16/ an;
6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Hilfsmission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;
7. billigt ausnahmsweise die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltenen Sonderregelungen für die Hilfsmission betreffend die Anwendung des Artikels IV der Finanzordnung der Vereinten Nationen, wonach Mittelbewilligungen, die zur Begleichung von Verpflichtungen gegenüber Regierungen, die Kontingente und/oder logistische Unterstützung für die Mission zur Verfügung stellen, über den in den Artikeln 4.3 und 4.4 der Finanzordnung vorgesehenen Zeitraum weitergelten;
8. beschließt, die im Haushalt eingestellten Beträge für die Kostenerstattung von kontingenteigener Ausrüstung weiter zu verfolgen, bis die Bearbeitung der unerledigten Kostenerstattungsanträge für kontingenteigene Ausrüstung im Zusammenhang mit der Hilfsmission abgeschlossen ist;
9. beschließt außerdem, für den Abzug der Hilfsmission während des Zeitraums vom 9. März bis zum 19. April 1996 auf dem Sonderkonto für die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda den Betrag von 19.745.000 Dollar brutto (19.462.700 Dollar netto) bereitzustellen;
10. beschließt ferner, als Ad-hoc-Regelung, den Betrag von 19.745.000 Dollar brutto (19.462.700 Dollar netto) für den Zeitraum vom 9. März bis zum 19. April 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;
11. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 9. März bis zum 19. April 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 282.300 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;
12. beschließt außerdem, für die administrative Abwicklung der Hilfsmission in dem Zeitraum nach dem 19. April 1996 den Betrag von 4.632.500 Dollar brutto (4.152.200 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 50.200 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und die Mitgliedstaaten dafür nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;
13. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum nach dem 19. April 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 480.300 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 12 anzurechnen ist;
14. nimmt Kenntnis von dem vorläufigen Bericht des Generalsekretärs über die Veräußerung der Vermögenswerte der Hilfsmission 17/ und ersucht ihn, der Generalversammlung bis zum 27. November 1996 einen vollständigen Bericht darüber vorzulegen;
15. bittet um freiwillige Beiträge für die Hilfsmission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;
16. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
1. Am Ende des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode in bezug auf Lieferungen und Leistungen der Regierungen, für die Forderungen eingegangen sind oder für die feste Erstattungssätze gelten, den Verbindlichkeiten zugeführt; diese Verbindlichkeiten werden auf dem Sonderkonto für die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda verbucht, bis die Zahlung erfolgt ist;
2. a) Alle sonstigen nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode gegenüber Regierungen aus Lieferungen und Leistungen sowie andere Verpflichtungen gegenüber Regierungen, für die die entsprechenden Forderungen noch nicht eingegangen sind, gelten nach Ablauf des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von vier Jahren weiter;
b) Während dieses Vierjahreszeitraums eingehende Forderungen werden gegebenenfalls wie in Ziffer 1 vorgesehen behandelt;
c) Am Ende des zusätzlichen Vierjahreszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen annulliert, und der dann noch verbleibende Restbetrag etwaiger dafür verfügbar gehaltener Mittelbewilligungen verfällt.
Die Generalversammlung,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht 19/,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/212 A vom 23. Dezember 1995, mit der sie unbeschadet der Empfehlungen, die der Beratende Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen auf der wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung gegenüber der Generalversammlung gegebenenfalls noch abgibt, auf dem Sonderkonto für das Internationale Gericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 einen Betrag von 8.619.500 US-Dollar brutto (7.637.500 Dollar netto) bereitgestellt hat, damit das Gericht seine Tätigkeit bis zum 31. März 1996 weiterführen kann,
1. beschließt, den Generalsekretär bis zum Vorliegen eines detaillierten Berichts mit den Bemerkungen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen zu ermächtigen, für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 Verpflichtungen bis zu einem zusätzlichen Höchstbetrag von 8.619.500 US-Dollar brutto (7.637.500 Dollar netto) einzugehen, damit das Internationale Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht seine Tätigkeit weiterführen kann;
2. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Ausnahmeregelung, daß die Mitgliedstaaten auf ihre anteiligen Guthaben aus früheren Haushalten der Schutztruppe der Vereinten Nationen in einer Gesamthöhe von 4.309.750 Dollar brutto (3.818.750 Dollar netto) verzichten und somit einer Anhebung der veranlagten Beiträge für einen künftigen Haushaltszeitraum der Truppe um einen Betrag in gleicher Höhe zustimmen, wobei der entsprechende Betrag von dem gemäß Resolution 46/233 der Generalversammlung vom 19. März 1992 eingerichteten Sonderkonto für die Schutztruppe der Vereinten Nationen auf das Sonderkonto für das Internationale Gericht übertragen wird;
3. beschließt ferner, den Betrag von 4.309.750 Dollar brutto (3.818.750 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 gemäß der Beitragstabelle für das Jahr 1996 unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
4. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 491.000 Dollar für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 für das Internationale Gericht auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 3 anzurechnen ist.
104. Plenarsitzung
11. April 1996
Die Generalversammlung,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht 19/,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/212 A vom 23. Dezember 1995, mit der sie unbeschadet der Empfehlungen, die der Beratende Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen im Anschluß an seine Überprüfung des vollständigen Haushaltsplans für das Jahr 1996 gegebenenfalls noch abgibt, auf dem Sonderkonto für das Internationale Gericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 den Betrag von 8.619.500 US-Dollar brutto (7.637.500 Dollar netto) bereitgestellt hat,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 50/212 B vom 11. April 1996, mit der sie den Generalsekretär ermächtigt hat, für die Fortsetzung der Tätigkeit des Internationalen Gerichts während des Zeitraums vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.619.500 Dollar brutto (7.637.500 Dollar netto) einzugehen,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 49/242 B vom 20. Juli 1995,
1. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 20/ an;
2. beschließt, auf dem Sonderkonto für das Internationale Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zusätzlich zu dem für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 bereits bewilligten Betrag von 8.619.500 Dollar brutto (7.637.500 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996 einen Gesamtbetrag von 31.070.572 US-Dollar brutto (27.793.122 Dollar netto) bereitzustellen, worin die von der Generalversammlung in ihrer Resolution 50/212 B genehmigte Ausgabe/ Verpflichtungsermächtigung eingeschlossen ist;
3. beschließt außerdem, daß die für das in Ziffer 2 genannte Sonderkonto bewilligten Mittel für das Jahr 1996 nach dem von der Generalversammlung in ihrer Resolution 49/242 B festgelegten Modus zu finanzieren sind, wie dies in der Anlage zu der vorliegenden Resolution im einzelnen dargelegt ist;
4. beschließt ferner als Ad-hoc-Ausnahmeregelung, daß die Mitgliedstaaten auf ihre anteiligen noch verbleibenden Guthaben aus früheren Haushalten der Schutztruppe der Vereinten Nationen in einer Höhe von 8.455.336 Dollar brutto (8.601.911 Dollar netto) verzichten, wobei der entsprechende Betrag von dem gemäß Resolution 46/233 der Generalversammlung vom 19. März 1992 eingerichteten Sonderkonto für die Schutztruppe der Vereinten Nationen auf das Sonderkonto für das Internationale Gericht übertragen wird;
5. beschließt, den Betrag von 8.455.336 Dollar brutto (8.601.911 Dollar netto) gemäß der Beitragstabelle für das Jahr 1996 unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
6. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für 1996 für das Internationale Gericht gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 146.575 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 5 anzurechnen ist;
7. ersucht den Generalsekretär, bei der Erstellung künftiger Haushaltsvoranschläge für das Internationale Gericht über die eingegangenen außerplanmäßigen Mittel sowie über deren Verwendung voll Bericht zu erstatten, um Transparenz zu gewährleisten, was die Zweckbestimmung und die Verwendung solcher Mittel betrifft;
8. ersucht den Generalsekretär außerdem, das Amt für interne Aufsichtsdienste ohne Vorgriff auf dessen Arbeitsprogramm mit der Durchführung einer Inspektion des Internationalen Gerichts zu betrauen, um Probleme aufzuzeigen und Maßnahmen zur effizienteren Verwendung von Ressourcen zu empfehlen, und der Generalversammlung darüber auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten;
9. ersucht den Generalsekretär ferner, den Haushalt des Internationalen Gerichts für 1997 bis spätestens 1. November 1996 vorzulegen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
| Brutto | Netto | |||
| (in US-Dollar) | ||||
| Mittelbewilligungen für April-Dezember 1996 | 31.070.572 | 27.793.122 | ||
| Abzüglich: | Ausgabe/ Verpflichtungsermächtigung (für April-Juni 1996 bereits veranlagte Mittel) |
(8.619.500) |
(7.637.500) | |
| Abzüglich: | Ausgabenreste 1995 | (5.540.400) | (2.951.800) | |
| Restbetrag: | April-Dezember
1996 (für Juli-Dezember zu
veranlagende Mittel) |
16.910.672 |
17.203.822 | |
| davon: | Schutztruppe der Vereinten Nationen /a / | 8.455.336 | 8.601.911 | |
| Veranlagte Beträge b/ | 8.455.336 | 8.601.911 | ||
a Guthaben aus früheren Haushalten der Schutztruppe der Vereinten Nationen.
b // Unter den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragstabelle für das Jahr 1996 veranlagte Beiträge.
Die Generalversammlung,
nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung des Internationalen Strafgerichts zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind 22/,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/213 A vom 23. Dezember 1995, mit der sie bis zur Vorlage des Mittelbedarfs des Gerichts für das gesamte Jahr 1996 auf dem Sonderkonto des Internationalen Gerichts für Ruanda für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 einen Betrag von 7.609.900 US-Dollar brutto (7.090.600 Dollar netto) bereitgestellt hat,
1. beschließt, den Generalsekretär zu ermächtigen, bis zur Vorlage eines detaillierten Berichts mit den Stellungnahmen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 für die weitere Tätigkeit des Internationalen Strafgerichts zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.609.900 Dollar brutto (7.090.600 Dollar netto) einzugehen;
2. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Ausnahmeregelung, daß die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 12 ihrer Resolution 49/20 B vom 12. Juli 1995, auf ihren jeweiligen Anteil an den Guthaben aus früheren Haushalten der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda in Höhe von insgesamt 3.804.950 Dollar brutto (3.545.300 Dollar netto) verzichten und somit einer Anhebung der veranlagten Beiträge für einen künftigen Haushaltszeitraum der Hilfsmission um einen Betrag in gleicher Höhe zustimmen, wobei der entsprechende Betrag von dem Sonderkonto der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda auf das Sonderkonto des Internationalen Gerichts für Ruanda übertragen wird;
3. beschließt ferner, den Betrag von 3.804.950 Dollar brutto (3.545.300 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 gemäß der Beitragstabelle für das Jahr 1996 unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
4. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 259.650 Dollar für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996, die für das Internationale Gericht gebilligt worden sind, auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 3 anzurechnen ist.
104. Plenarsitzung
11. April 1996
Die Generalversammlung,
nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung des Internationalen Strafgerichts zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind 22/,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/213 A vom 23. Dezember 1995, mit der sie auf dem Sonderkonto des Internationalen Gerichts für Ruanda für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 einen Betrag von 7.609.900 US-Dollar brutto (7.090.600 Dollar netto) bereitgestellt hat, unbeschadet der Stellungnahmen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen, die dieser im Anschluß an seine Überprüfung des vollständigen Haushaltsplans für 1996 gegebenenfalls noch abgibt,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 50/213 B vom 11. April 1996, mit der sie den Generalsekretär ermächtigt hat, für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1996 für die weitere Tätigkeit des Internationalen Gerichts für Ruanda Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.609.900 Dollar brutto (7.090.600 Dollar netto) einzugehen,
1. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 23/ an;
2. beschließt, auf dem Sonderkonto des Internationalen Strafgerichts zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, zusätzlich zu dem für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 bereits bereitgestellten Betrag von 7.609.900 Dollar brutto (7.090.600 Dollar netto) für 1996 einen Betrag von insgesamt 32.552.000 Dollar brutto (29.404.100 Dollar netto) bereitzustellen, worin der von der Generalversammlung in ihrer Resolution 50/213 B zur Ausgabe ermächtigte Betrag eingeschlossen ist;
3. beschließt außerdem, daß die für 1996 auf dem in Ziffer 2 genannten Sonderkonto bewilligten Mittel nach dem von der Generalversammlung in ihrer Resolution 49/251 vom 20. Juli 1995 festgelegten Modus, wie in der Anlage zu dieser Resolution im Detail ausgeführt, zu finanzieren sind;
4. beschließt ferner, als Ad-hoc-Ausnahmeregelung, daß die Mitgliedstaaten auf ihren jeweiligen Anteil an den verbleibenden Guthaben aus früheren Haushalten der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda in Höhe von 6.904.818 Dollar brutto (5.800.769 Dollar netto) verzichten und dieser Betrag vom Sonderkonto der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda auf das Sonderkonto des Internationalen Gerichts für Ruanda übertragen wird;
5. beschließt, den Betrag von 6.904.818 Dollar brutto (5.800.769 Dollar netto) entsprechend der Beitragstabelle für das Jahr 1996 unter den Mitgliedstaaten zu veranlagen;
6. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 1.104.049 Dollar, die für das Internationale Gericht für Ruanda gebilligt worden sind, auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 5 anzurechnen ist;
7. ersucht den Generalsekretär, bei der Erstellung künftiger Haushaltsvoranschläge für das Internationale Gericht für Ruanda über die eingegangenen außerplanmäßigen Mittel und deren Verwendung umfassend zu berichten, damit hinsichtlich des Zwecks und der Verwendung solcher Mittel Transparenz gewährleistet ist;
8. ersucht den Generalsekretär außerdem, den Haushaltsplan für das Internationale Gericht für Ruanda für 1997 bis spätestens 1. November 1996 vorzulegen;
9. ersucht den Generalsekretär ferner, das Amt für interne Aufsichtsdienste, ohne seinem Arbeitsprogramm vorzugreifen, mit der Inspektion des Internationalen Gerichts für Ruanda zu betrauen, um Probleme aufzuzeigen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer effizienteren Verwendung der Ressourcen zu empfehlen, und der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten;
10. beschließt, sich im Rahmen der Haushaltsvoranschläge für 1997 erneut mit der Frage der freiwilligen Beiträge zu befassen.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
| Brutto | Netto | |||
| (in US-Dollar) | ||||
| Für den Zeitraum von April bis Dezember 1996 bewilligte Mittel | 32.552.000 | 29.404.100 | ||
| Abzüglich: | Ausgabeermächtigung (für den Zeitraum von April bis Juni 1996 bereits veranlagt) | (7.609.900) | (7.090.600) | |
| Abzüglich: | Ausgabereste 1995 | (11.132.464) | (10.711.962) | |
| Restbetrag: | April bis Dezember 1996 (für den Zeitraum von Juli bis Dezember zu veranlagende Haushaltsmittel) | 13.809.636 | 11.601.538 | |
| davon: | Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda /a / | 6.904.818 | 5.800.769 | |
| Veranlagte Beträgeb | 6.904.818 | 5.800.769 | ||
a / Guthaben aus früheren Haushalten der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda.
b // Beiträge, für die die Mitgliedstaaten nach der Beitragstabelle für das Jahr 1996 veranlagt werden.
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung ihrer Resolution 48/259 vom 14. Juli 1994,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 24/ und dem entsprechenden Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 25/;
2. macht sich die im Bericht des Beratenden Ausschusses enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen zu eigen;
3. ersucht den Generalsekretär von neuem, sicherzustellen, daß die Zahl der Sonderbotschafter, Sonderbeauftragten und Inhaber sonstiger hochrangiger Sonderpositionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt, daß ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten klarer abgegrenzt sowie gestrafft werden, unter Vermeidung möglicher Überschneidungen, und daß die geltende Finanzordnung und die geltenden Haushaltsverfahren voll eingehalten werden, und ersucht ihn, der Generalversammlung auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung über seine diesbezüglichen Maßnahmen Bericht zu erstatten.
103. Plenarsitzung
3. April 1996
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/258 vom 3. Mai 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 48/226 A vom 23. Dezember 1993, 48/226 B vom 5. April 1994, 48/226 C vom 29. Juli 1994 und 49/250 vom 20. Juli 1995 sowie auf ihre Beschlüsse 48/489 vom 8. Juli 1994, 49/469 vom 23. Dezember 1994 und 50/473 vom 23. Dezember 1995,
nach Behandlung des Berichts des Rates der Rechnungsprüfer über die Prüfung des Friedenssicherungs-Sonderhaushalts zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen für den am 30. September 1995 endenden Zeitraum 26/, des Berichts des Generalsekretärs über den Sonderhaushalt 27/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 28/ sowie der von den Mitgliedstaaten im Fünften Ausschuß zum Ausdruck gebrachten Auffassungen 29/,
erneut erklärend, daß die Verwaltung und die Haushaltsführung der Friedenssicherungseinsätze weiter verbessert werden müssen,
1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht, den der Rat der Rechnungsprüfer über seine Prüfung des Sonderhaushalts zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen vorgelegt hat 26/;
2. nimmt vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution außerdem Kenntnis von den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 28/;
3. beschließt, bis zu ihrer Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 27/ während des zweiten Teils ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung im Mai 1996
a) die Verlängerung der bereits in Ziffer 12 ihrer Resolution 49/250 bewilligten 61 befristeten Dienstposten bis zum 30. Juni 1996 zu genehmigen;
b) Beträge in Höhe von 50.000 US-Dollar für Zeitpersonal, 40.000 Dollar für Überstunden, 60.000 Dollar für Reisen, 189.500 Dollar für Aus- und Fortbildung und 660.100 Dollar für gemeinsame Dienste bis zum 30. Juni 1996 zu genehmigen, wobei diese Beträge nach dem derzeitigen Finanzierungsmodus und der derzeitigen Finanzierungsformel zu finanzieren sind;
4. beschließt außerdem, sich während des zweiten Teils ihrer wiederaufgenommenen Tagung im Mai 1996 erneut mit den Vorschlägen des Generalsekretärs betreffend den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 zu befassen;
5. ersucht den Generalsekretär in diesem Zusammenhang, auf die Fragen im Bericht des Beratenden Ausschusses 28/ einzugehen;
6. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, daß alle Anträge auf Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen durch den Amtssitz im Rahmen des Berichtes über den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt vorgelegt werden;
7. ist sich der befristeten Natur der aus dem Friedenssicherungs-Sonderhaushalt finanzierten Dienstposten bewußt und beschließt in diesem Zusammenhang, daß die vom Generalsekretär in bezug auf den ordentlichen Haushalt eingeleiteten Maßnahmen nicht auf diese Dienstposten Anwendung finden;
8. ersucht den Rat der Rechnungsprüfer, die Frage der Rolle und der Verwendung außerplanmäßiger Mittel weiter zu verfolgen, namentlich die Verwendung von Personal, das von den mit der Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen befaßten Hauptabteilungen und Bereichen am Amtssitz leihweise überlassen wird, und der Generalversammlung darüber nach Bedarf Bericht zu erstatten;
9. ersucht den Generalsekretär, in jeden Bericht über den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt Informationen über die Verwendung von Treuhandfonds aufzunehmen, namentlich über den Umfang der von ihnen finanzierten Tätigkeiten;
10. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Mitgliedstaaten über die Einrichtung von Treuhandfonds sowie über die Möglichkeiten der Verwendung dieser Fonds unterrichtet zu halten.
104. Plenarsitzung
11. April 1996
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/258 vom 3. Mai 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 48/226 A vom 23. Dezember 1993, 48/226 B vom 5. April 1994, 48/226 C vom 29. Juli 1994, 49/250 vom 20. Juli 1995 und 50/221 A vom 11. April 1996 sowie ihre Beschlüsse 48/489 vom 8. Juli 1994, 49/469 vom 23. Dezember 1994 und 50/473 vom 23. Dezember 1995,
nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen 30/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 28/ sowie der von den Mitgliedstaaten im Fünften Ausschuß zum Ausdruck gebrachten Auffassungen 31/,
erneut erklärend, daß die Verwaltung und Haushaltsführung der Friedenssicherungseinsätze weiter verbessert werden müssen,
in Anbetracht der in jüngster Zeit zu verzeichnenden merklichen Abnahme bei den Friedenssicherungsausgaben und in der Erwägung, daß diese Entwicklung schließlich zu einer entsprechenden Verringerung des Bedarfs an zentraler Unterstützung führen sollte, die über den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen finanziert wird,
in Anbetracht dessen, daß es notwendig ist, in der Phase der Liquidation und der Beendigung von Friedenssicherungseinsätzen angemessene Unterstützung zu gewährleisten,
1. nimmt Kenntnis von den Berichten des Generalsekretärs über den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen 30/;
2. nimmt außerdem Kenntnis von den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 28/;
3. bewilligt vorläufig und für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 die Vorschläge des Generalsekretärs in bezug auf den dienstpostenbezogenen und nicht dienstpostenbezogenen Mittelbedarf, wie in seinem Bericht vom 29. Februar 1996 ausgeführt 27/, sowie in bezug auf den vorgeschlagenen Finanzierungsmechanismus, wie vom Beratenden Ausschuß in den Ziffern 35 bis 37 und im Anhang II zu seinem Bericht abgeändert, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution;
4. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen seiner revidierten Voranschläge für Friedenssicherungseinsätze, die den in Resolution 49/233 A der Generalversammlung vom 23. Dezember 1994 genannten Haushaltsschwankungen unterliegen, der Generalversammlung Informationen über die Auswirkungen vorzulegen, die solche Schwankungen auf den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt haben könnten;
5. ersucht den Generalsekretär außerdem, diesbezüglich und davon ausgehend, daß der Gesamtumfang der Friedenssicherungsaktivitäten unverändert bleiben wird, bis zum 15. November 1996 revidierte Mittelvoranschläge für den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt vorzulegen im Hinblick darauf, den dienstpostenbezogenen und nicht dienstpostenbezogenen Bedarf für die zentrale Unterstützung der Friedenssicherungseinsätze am Amtssitz so weit wie möglich und die Zahl der von den Mitgliedstaaten an die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze kostenlos abgestellten Offiziere entsprechend zu reduzieren, um der in jüngster Zeit zu verzeichnenden merklichen Abnahme bei den Friedenssicherungsausgaben Rechnung zu tragen;
6. ersucht den Generalsekretär ferner, im Rahmen der jährlichen Prüfung seiner Vorschläge für den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt durch die Generalversammlung einen Vollzugsbericht über die Führung des Sonderhaushalts vorzulegen, einschließlich Informationen, sofern angezeigt, über Verlegungen zwischen Dienststellen;
7. ersucht den Generalsekretär, bei der Erstellung seiner jährlichen Vorschläge für den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt unter Berücksichtigung des zeitlich begrenzten Charakters der derzeitigen Mittelhöhe den gesamten dienstpostenbezogenen und nicht dienstpostenbezogenen Bedarf für den Sonderhaushalt zu überprüfen und umfassend zu belegen;
8. ersucht den Generalsekretär außerdem, bei der Erstellung seines Berichts über den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 einen umfassenden Vorschlag über den Gesamtmittelbedarf für Personal zur zentralen Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen aus allen Finanzierungsquellen vorzulegen, einschließlich der Dienstposten, die aus dem ordentlichen Haushalt und aus Treuhandfonds finanziert werden, der von Mitgliedstaaten kostenlos abgestellten Offiziere und sonstiger freiwilliger Beiträge während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997, um die Generalversammlung in die Lage zu versetzen, über die Höhe des Personalbedarfs zu entscheiden, namentlich auch darüber, ob solche Dienstposten auch künftig aus anderen Mitteln als den veranlagten Beiträgen finanziert werden sollen;
9. ersucht den Generalsekretär ferner, bei der Erstellung seines Berichts über die Verwendung des Friedenssicherungs-Sonderhaushalts für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 Vorschläge, die so genau wie möglich die Gesamtentwicklung der Friedenssicherungshaushalte widerspiegeln, sowie alle zusätzlichen sachdienlichen Bemerkungen und Empfehlungen vorzulegen, was die im vorhergehenden Jahr bei der Führung des Sonderhaushalts gemachten Erfahrungen betrifft;
10. beschließt, insbesondere im Zuge ihrer Behandlung der genannten Vorschläge, das Funktionieren des in Ziffer 3 genannten Finanzierungsmechanismus zu überprüfen und dabei die in der Vergangenheit gewonnen Erfahrungen und den rückläufigen Umfang der Friedenssicherungsaktivitäten zu berücksichtigen, mit der Maßgabe, daß der in der Ziffern 3 bis 5 ihrer Resolution 49/250 festgelegte Finanzierungsmechanismus, sofern nichts anderes beschlossen wird, ab 1. Juli 1997 wiederhergestellt wird;
11. bekräftigt die in den Ziffern 8 und 9 ihrer Resolution 49/250 und in Ziffer 7 der Resolution 50/221 A enthaltenen Bestimmungen;
12. wiederholt ihr an den Rat der Rechnungsprüfer gerichtetes Ersuchen, die Frage der Rolle und der Verwendung außerplanmäßiger Mittel weiter zu überprüfen, einschließlich des Einsatzes von Personal, das von Dienststellen am Amtssitz überlassen wird, die Unterstützung für die Friedenssicherungseinsätze leisten, insbesondere die Frage der Auswirkungen auf die geographische Verteilung der Bediensteten im Sekretariat, und der Generalversammlung nach Bedarf darüber Bericht zu erstatten;
13. verweist erneut auf ihre Resolution 48/226 C und ersucht den Generalsekretär, ihr spätestens bis zum 1. September 1996 einen detaillierten Bericht über die verschiedenen Aspekte der leihweisen Überlassung von Personal durch die Mitgliedstaaten an die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze vorzulegen;
14. beschließt, die geplante Übertragung von sechsundzwanzig Dienstposten des Friedenssicherungs-Sonderhaushalts nach Kapitel 3 (Friedenssicherungseinsätze und Sondermissionen) und Kapitel 26B (Bereich Programmplanung, Haushalt und Rechnungswesen) des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 weiterzuverfolgen und die Frage im Rahmen des ersten Vollzugsberichts über den Programmhaushalt, der der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung vorzulegen ist, weiter zu prüfen;
15. wiederholt ihr an den Generalsekretär gerichtetes Ersuchen, in jeden Bericht über den Friedenssicherungs-Sonderhaushalt Angaben über die Einrichtung und Verwendung von Treuhandfonds aufzunehmen, einschließlich der Bandbreite von Aktivitäten, die durch sie finanziert werden;
16. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß die Übertragung von Dienstposten des Bereichs Personalwesen und -management zur Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze spätestens bis zum 30. Juni 1996 abgeschlossen ist;
17. beschließt, die folgenden Dienstposten abzuschaffen:
a) einen Dienstposten des Allgemeinen Dienstes in der Verwaltungsstelle des Büros des Untergeneralsekretärs für Friedenssicherungseinsätze;
b) einen Dienstposten des Allgemeinen Dienstes in der Abteilung Finanzierung von Friedenssicherungseinsätzen des Bereichs Programmplanung, Haushalt und Rechnungswesen;
c) zwei Dienstposten des Allgemeinen Dienstes in der Poststelle des Gebäudeverwaltungsdienstes des Bereichs Konferenz- und Unterstützungsdienste;
d) zwei Dienstposten des Allgemeinen Dienstes in der Abteilung Elektronische Dienste des Bereichs Konferenz- und Unterstützungsdienste;
e) zwölf Dienstposten in anderen Hauptabteilungen als der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, die vom Generalsekretär zu bestimmen sind, davon zumindest zwei Dienstposten in der Hauptabteilung Verwaltung und Management;
18. beschließt außerdem, die folgenden Dienstposten einzurichten:
a) zwei Dienstposten des Höheren Dienstes der Besoldungsstufen P-5 und P-3 in der Abteilung Innenrevision des Amtes für Interne Aufsichtsdienste;
b) sechs Dienstposten des Höheren Dienstes der Besoldungsstufe P-4 im Missionsplanungsdienst der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, vorbehaltlich der Überprüfung der Dienstposteneinstufung und unter voller Einhaltung der normalen Einstellungsverfahren.
120. Plenarsitzung
7. Juni 1996
Die Generalversammlung,
Kenntnis nehmend von den Berichten der gemäß ihrer Resolution 49/233 A vom 23. Dezember 1994 eingerichteten Arbeitsgruppen für kontingenteigene Ausrüstung 32/,
sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 33/,
ferner Kenntnis nehmend von dem Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 34/,
1. macht sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution die Empfehlungen der Arbeitsgruppen für kontingenteigene Ausrüstung zu eigen, die diese zur Reform der Verfahren zur Festsetzung der Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung an die Mitgliedstaaten abgegeben haben;
2. beschließt, sich den in Ziffer 13 des Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 34/ dargelegten Vorschlag über den Verlust oder die Beschädigung kontingenteigener Ausrüstung zu eigen zu machen, bei dem es sich um Verlust oder Beschädigung von Hauptgerät durch feindselige Handlungen oder durch erzwungene Gerätepreisgabe handelt;
3. beschließt außerdem, daß die geänderten Verfahren zur Festsetzung der Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Empfehlungen in Ziffer 51 des Berichts der Phase-III-Arbeitsgruppe 35/ und in Ziffer 20 des Berichts des Beratenden Ausschusses 34/ ab dem 1. Juli 1996 anzuwenden sind;
4. beschließt ferner, die Wirkungsweise der geänderten Verfahren zur Festsetzung der Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung an die Mitgliedstaaten auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung zu überprüfen;
5. ersucht den Generalsekretär, ihr in diesem Zusammenhang einen Bericht über das erste volle Jahr der Durchführung der geänderten Verfahren zur Behandlung vorzulegen;
6. beschließt, daß die Überprüfung und der Bericht alle Aspekte der geänderten Verfahren zu erfassen haben, insbesondere diejenigen Teile der Empfehlungen der Arbeitsgruppen, die sich der Generalsekretär in seinem Bericht 33/ nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, und beschließt, den Generalsekretär in diesem Zusammenhang zu ersuchen, in den genannten Bericht Vergleichsdaten zu den Unterschieden zwischen dem gewählten System und anderen Vorschlägen aufzunehmen, die in den Berichten des Generalsekretärs 33/ und des Beratenden Ausschusses 34/ enthalten sind;
7. ersucht den Generalsekretär, alle Mitgliedstaaten bis zum 30. Mai 1996 über die Einführung der neuen Verfahren zur Festsetzung der Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung an die Mitgliedstaaten zu unterrichten.
104. Plenarsitzung
11. April 1996
Die Generalversammlung,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 36/ und dem entsprechenden Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 37/,
ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck verleihend über die Verzögerungen bei der Regelung von Schadenersatzansprüchen im Falle von Tod oder Invalidität,
Kenntnis nehmend von den Auffassungen, die die Mitgliedstaaten im Fünften Ausschuß zum Ausdruck gebracht haben 38/,
1. verweist erneut auf den Beschluß in Abschnitt III Ziffer 1 ihrer Resolution 49/233 A vom 23. Dezember 1994, wonach jedes System zur Leistung von Schadenersatz im Falle von Tod oder Invalidität auf folgenden Grundsätzen beruhen muß:
a) Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten;
b) der an den Begünstigten gezahlte Schadenersatz darf nicht geringer sein als der von den Vereinten Nationen erstattete Betrag;
c) möglichst weitgehende Vereinfachung der administrativen Regelungen;
d) rasche Regelung der Ansprüche im Falle von Tod oder Invalidität;
2. ersucht den Generalsekretär, außerdem auf der Grundlage von auf dem Weltversicherungsmarkt eingeholten Angeboten die Möglichkeit eines Versicherungsplans zu prüfen, der allen Soldaten Versicherungsschutz bietet;
3. ersucht den Generalsekretär außerdem, bis zum 15. Juli 1996 zur Behandlung durch die Generalversammlung über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vorzulegen und auf die in dem Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen aufgeworfenen Fragen einzugehen.
104. Plenarsitzung
11. April 1996
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 3101 (XXVIII) vom 11. Dezember 1973 und ihre späteren Resolutionen betreffend die Zusammensetzung der bestehenden Gruppen für die Aufteilung der Ausgaben für Friedenssicherungseinsätze, zuletzt Resolution 49/249 A vom 20. Juli 1995 und Resolution 49/249 B vom 14. September 1995,
nach Behandlung des Antrags der Ukraine auf Neueinstufung von Gruppe B nach Gruppe C,
1. begrüßt mit großer Genugtuung den freiwilligen Beschluß der Regierung Griechenlands, Griechenland von Gruppe C nach Gruppe B neu einzustufen;
2. beschließt, als Ad-hoc-Regelung,
a) von dem freiwilligen Beschluß der Regierung Griechenlands Kenntnis zu nehmen und Griechenland den Mitgliedstaaten zuzuordnen, auf die in Ziffer 3 b) ihrer Resolution 43/232 vom 1. März 1989 Bezug genommen wird, und im Einklang mit diesem Beschluß seinen Anteil an den aus veranlagten Beiträgen finanzierten Kosten für Friedenssicherungseinsätze auf der Grundlage der durch die Beitragstabelle bestimmten Sätze wie folgt aufzuteilen: 35 Prozent ab 1. Juli 1996, 55 Prozent im Jahr 1997, 75 Prozent im Jahr 1998, 95 Prozent im Jahr 1999 und 100 Prozent im Jahr 2000 und in den darauffolgenden Jahren;
b) den Übergang der Ukraine zu der Gruppe von Mitgliedstaaten einzuleiten, auf die in Ziffer 3 c) der Resolution 43/232 Bezug genommen wird, wobei sie davon ausgeht, daß die Verringerung der Beträge in US-Dollar, mit denen die Ukraine ab 1. Juli 1996 veranlagt wird, den zusätzlichen Beträgen in US-Dollar entspricht, mit denen Griechenland gemäß Ziffer 2 a) veranlagt wird, mit der Maßgabe, daß dieser Beschluß nach Bedarf angepaßt wird, um ihn mit künftigen einschlägigen Beschlüssen der Generalversammlung in Einklang zu bringen;
3. betont, daß Ziffer 2 keinerlei Änderung der Veranlagung anderer Mitgliedstaaten für die Finanzierung von Friedenssicherungseinsätzen nach sich zieht;
4. nimmt Kenntnis von der am 29. März 1996 im Fünften Ausschuß verkündeten Absicht der Ukraine betreffend die Begleichung ihrer Beitragsrückstände 39/;
5. beschließt, den Punkt "Neuzuordnung der Ukraine zu der in Ziffer 3 c) der Resolution 43/232 der Generalversammlung genannten Gruppe von Mitgliedstaaten" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
104. Plenarsitzung
11. April 1996