Bericht des Generalsekretärs 1996, Inhalt
Report of the Secretary-General 1996, Table of contents


Bericht des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Vereinten Nationen


II. Koordinierung einer umfassenden Strategie und Stärkung der Verwaltungsstrukturen


A. Organe der Vereinten Nationen

28. Die Organe der Vereinten Nationen haben nicht nur ihr großes Arbeitspensum bewältigt, sondern das ganze Jahr hindurch auch ihre Arbeitsprogramme angepaßt, um im Rahmen der vorhandenen Mittel größere Effizienz zu erzielen.

1. Generalversammlung

29. Das herausragende Ereignis der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung war die größte je abgehaltene Zusammenkunft der führenden Politiker der Welt, bei der sie gelobten, dem einundzwanzigsten Jahrhundert eine Organisation zu übergeben, die so ausgestattet, finanziert und gegliedert ist, daß sie den Völkern der Welt, in deren Namen sie geschaffen wurde, wirksam dienen kann.

30. Auf einer vom 22. bis 24. Oktober 1995 abgehaltenen dreitägigen Sondergedenksitzung ergriffen 200 Redner das Wort, darunter 91 Staatschefs, 8 Vizepräsidenten, ein Kronprinz, 37 Premierminister, 10 stellvertretende Premierminister, 21 Außenminister, 9 Delegationsleiter und 23 Beobachter. Die meisten Redner sprachen sich für die Neubelebung der Generalversammlung, die Erweiterung des Sicherheitsrats und die Stärkung des Wirtschafts- und Sozialrats aus. Sie betonten auch, daß die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, die Ausgaben der Organisation zu tragen, vollständig und rechtzeitig nachkommen müssen.

31. Die versammelten führenden Politiker der Welt gelobten auch, die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, bekräftigten das Recht aller Völker auf Selbstbestimmung, verlangten, daß alle Länder außerordentliche Anstrengungen unternehmen sollten, um der extremen Armut entgegenzutreten, verwiesen erneut auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und bekräftigten, daß alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind.

32. Anläßlich der Eröffnung der Sondergedenksitzung unterstrich ich die Möglichkeiten, über die die Vereinten Nationen verfügen, um der Welt bei der Bewältigung der Probleme des einundzwanzigsten Jahrhunderts behilflich zu sein. Die Vereinten Nationen könnten dieser Aufgabe jedoch nicht gerecht werden, wenn sich der derzeitige Trend fortsetze und die Vereinten Nationen nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet würden, um den ihnen übertragenen Aufgaben nachzukommen. Ich appellierte an die führenden Politiker der Welt, die Vereinten Nationen auf eine solide finanzielle Grundlage zu stellen und so ihr Vertrauen in die Organisation unter Beweis zu stellen.

33. Am Ende der Sitzung bemerkte ich, daß die führenden Politiker der Welt ihrem Vertrauen in die Zukunft der Vereinten Nationen Ausdruck verliehen hätten. Sie hätten der Welt eine "Agenda für die Zukunft" gegeben, in der jeder Aspekt des menschlichen Zusammenlebens erfaßt sei. Der von den Gründungsvätern der Weltorganisation erstrebte Dialog zwischen den Nationen habe in Freundschaft und Brüderlichkeit stattgefunden - der "Geist von San Francisco" sei zu neuem Leben erwacht und solle die internationale Gemeinschaft auf ihrem Weg durch die nächsten 50 Jahre begleiten.

34. In seiner Ansprache vor der Generalversammlung am 5. Oktober 1995 rief Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. zu gemeinsamen Anstrengungen auf, um eine auf den unIVersellen Werten des Friedens, der Solidarität, der Gerechtigkeit und der Freiheit gegründete Zivilisation der Liebe aufzubauen und so der Angst zu begegnen, die das Leben der Menschen am Ende des zwanzigsten Jahrhunderts überschatte. Die Vereinten Nationen müßten über die kalte Funktion einer Verwaltungsinstitution hinauswachsen und zu einem "moralischen Mittelpunkt" werden, in dem sich alle Nationen der Welt gemeinsam darüber gewahr würden, daß sie eine einzige Völkerfamilie seien.

35. Die Generalversammlung behandelte im Verlauf des Jahres eine umfangreiche Tagesordnung, die ein breites Spektrum politischer, wirtschaftlicher, sozialer, humanitärer und Abrüstungsfragen sowie Rechts-, Verwaltungs- und Haushaltsfragen umfaßte. Dominante Themen während der gesamten fünfzigsten Tagung waren die Reform und die Finanzlage der Vereinten Nationen.

36. Die allen Mitgliedstaaten offenstehenden Arbeitsgruppen der Generalversammlung - zur Frage der Reform des Sicherheitsrats, zur Agenda für den Frieden, zur Agenda für Entwicklung, zur Finanzlage der Vereinten Nationen und zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen - waren während des ganzen Jahres intensIV darum bemüht, die EffektIVität der Organisation zu verbessern. Sie hielten zahlreiche offizielle Sitzungen ab und führten mehrere informelle Konsultationen, bei denen fachliche und technische Unterstützung erforderlich war, die das Sekretariat im Rahmen seiner knappen Mittel gewährte (siehe Tabelle 1). Diese Arbeitsgruppen sollen der Generalversammlung ihre Berichte vor Ende ihrer fünfzigsten Tagung vorlegen.

Tabelle 1:
Sitzungen und informelle Konsultationen der Arbeitsgruppen der Generalversammlung (19. September 1995 - 31. Juli 1996)



37. Die Verabschiedung der Resolution 50/227 der Generalversammlung über weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten wird zu einer effizienteren Arbeitsteilung zwischen der Versammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat führen und so insbesondere mit dazu beitragen, Doppelarbeit in der Berichterstattung an diese Organe zu beseitigen. Auch die derzeit im gesamten System der Vereinten Nationen im Gang befindlichen Reformbestrebungen sollten dadurch neue Anstöße erhalten. Die Generalversammlung ersuchte den Generalsekretär, weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten zu ergreifen, soweit sie in meinen Zuständigkeitsbereich fallen.

38. Die Tagesordnung der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung umfaßte 169 Gegenstände - ein leichter Anstieg gegenüber den 164 Gegenständen auf der Tagesordnung der vorangegangenen Tagung (siehe Abb. 1). Diese geringfügige Zunahme ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß ständig versucht wird, Tagesordnungspunkte in zwei- oder dreijährigen Abständen zu behandeln. Weitere Rationalisierungen sind jedoch offensichtlich erforderlich. Es ist ermutigend, daß in der Versammlungsresolution 50/227 hervorgehoben wurde, daß der Zweite und der Dritte Ausschuß für eine stärkere Kohärenz und Komplementarität ihrer Arbeit sorgen müssen. Eine bessere Abstimmung der Tagesordnungen der beiden Ausschüsse wird zweifellos zu Einsparungen bei den von der Generalversammlung benötigten Diensten führen.

Abb. 1:
Resolutionen und Tagesordnungspunkte der Generalversammlung (1990-1996)



39. Die Zahl der angeforderten Berichte steigt weiter an. Neben den Berichten der Hauptorgane und ihrer Nebenorgane wurden auf der fünfzigsten Tagung über 270 Berichte des Generalsekretärs herausgegeben, wobei mehrere Berichte der Sonderberichterstatter, der Gemeinsamen Inspektionsgruppe und des Amtes für interne Aufsichtsdienste darin nicht eingerechnet sind. Die Organisation wird sich auch weiterhin bemühen, alle Berichte so rechtzeitig und so effizient wie möglich herzustellen. Angesichts der Häufigkeit, mit der die Generalversammlung, die anderen Hauptorgane und deren Nebenorgane heute jedoch tagen, sollte alles getan werden, um die Zahl der Berichte einzudämmen, deren Herstellung in den letzten Jahren eine immer größere personelle und finanzielle Belastung für das Sekretariat darstellt.

40. Auf ihrer fünfzigsten Tagung hielten die Generalversammlung, ihr Präsidialausschuß und ihre Hauptausschüsse 393 Sitzungen ab, gegenüber 384 Sitzungen auf der neunundvierzigsten und 401 auf der achtundvierzigsten Tagung. Insgesamt wurden 296 informelle Sitzungen und Konsultationen abgehalten, gegenüber 266 auf der neunundvierzigsten Tagung. Die Arbeitsgruppen der Versammlung hielten 292 Sitzungen ab, gegenüber 163 auf der neunundvierzigsten Tagung. Zum 31. Juli 1996 hatte die fünfzigste Tagung der Versammlung 321 Resolutionen verabschiedet, davon 251 oder 78 Prozent ohne Abstimmung oder im Konsens. Auf der neunundvierzigsten Tagung wurden 328 Resolutionen verabschiedet, davon 260 oder 79 Prozent ohne Abstimmung oder im Konsens. Aufgrund der hohen Beteiligung führender Politiker der Welt an der historischen Sondergedenksitzung nahmen an der Generaldebatte der fünfzigsten Tagung nur 11 Staats- und Regierungschefs oder 5 Prozent der Mitglieder teil, gegenüber 45 oder 24 Prozent auf der neunundvierzigsten Tagung (siehe Abb. 2).

Abb. 2:
Teilnahme von Staats- und Regierungschefs an der Generaldebatte der Generalversammlung (1990-1995)



2. Sicherheitsrat

41. Im Berichtszeitraum trat der Sicherheitsrat wieder sehr häufig zusammen, um geeignete Antwortmaßnahmen auf Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu erwägen, verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung und Beilegung von Konflikten zu verabschieden und regionale und internationale Unterstützung für diese Maßnahmen zu gewinnen (siehe Abb. 3).

Abb. 3:
Sicherheitsrat: Offizielle Sitzungen und Plenarkonsultationen (1990-1996)



42. Der allgemeine Trend zur Konsensbildung im Rat setzte sich ebenfalls fort. Nur ein einziger Resolutionsentwurf zur Nahostsituation (Libanon) wurde nicht verabschiedet, weil er nicht die erforderlichen Jastimmen auf sich vereinigen konnte. Die Zahl der offiziellen Sitzungen ging gegenüber der Vergleichsperiode des Vorjahres geringfügig zurück (von 131 auf 106). Auch die Zahl der Plenarkonsultationen ging von 226 auf 189 zurück. Die Zahl der Resolutionen ging von 63 auf 51 zurück und die Zahl der Erklärungen des Präsidenten von 64 auf 49 (siehe Abb. 4 und 5).

Abb. 4:
Sicherheitsrat: Resolutionen und Erklärungen des Präsidenten (1990-1996)


Abb. 5:
Sicherheitsrat: seit 1946 verabschiedete Resolutionen



43. Der Sicherheitsrat verabschiedete insgesamt 19 Resolutionen zu Fragen im Zusammenhang mit Afrika und erzielte Einvernehmen über 17 Erklärungen des Präsidenten zu Afrika betreffenden Fragen. Von den sechs vom Rat genehmigten Friedenssicherungsmissionen in Afrika bestehen die Einsätze in Angola, Liberia und Westsahara noch immer. Seit dem Abzug der Operation der Vereinten Nationen in Somalia II infolge mangelnden politischen Willens seitens der somalischen Parteien hat der Rat die Situation in Somalia von dem in Nairobi ansässigen Politischen Büro der Vereinten Nationen für Somalia aus weiterverfolgt. Nach der Beendigung der Friedenssicherungsmission in Ruanda ersuchte die Regierung dieses Mitgliedstaates um die Einrichtung eines kleinen politischen Büros in Kigali, des Büros der Vereinten Nationen in Ruanda, doch konnte dieses bis jetzt noch nicht eingerichtet werden. Die bedrohliche Lage in Burundi war auch weiterhin eines der Hauptanliegen des Rates, der auch die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um die Beilegung des Konflikts in Sierra Leone aufmerksam verfolgte. Der Rat hat somit der Fortsetzung der Vermittlungsbemühungen sowie den Bemühungen um die Einberufung einer Regionalkonferenz über Frieden, Sicherheit und Entwicklung im ostafrikanischen Zwischenseengebiet große Bedeutung beigemessen, wobei das Ziel die umfassende Regelung der bestehenden Probleme ist.

44. Bei seinen Beratungen über Fragen im Zusammenhang mit Afrika arbeitete der Sicherheitsrat wieder eng mit der Organisation der afrikanischen Einheit (OAU) und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) zusammen. Zur Unterstützung der Bemühungen der OAU verabschiedete der Rat außerdem zwei Resolutionen über die Auslieferung der im Zusammenhang mit dem Mordanschlag auf den ägyptischen Präsidenten Mubarak im Juni 1995 gesuchten Verdächtigen an Äthiopien. Außerdem gab der Rat am 12. April 1996 eine Erklärung des Präsidenten heraus, in der die Unterzeichnung des Vertrages über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (Vertrag von Pelindaba) begrüßt wurde.

45. Zur Frage des ehemaligen Jugoslawien verabschiedete der Sicherheitsrat 17 Resolutionen und erzielte Einvernehmen über 15 Erklärungen des Präsidenten. Im Anschluß an die Unterzeichnung der Friedensübereinkommen im November 1995 ergriff der Rat eine Reihe von Maßnahmen, die zu einer maßgeblichen Reduzierung der großen Friedenssicherungspräsenz der Vereinten Nationen in der Region führten. Sowohl die Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) in Bosnien und Herzegowina als auch die Operation der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Kroatien (UNCRO) wurden beendet, und die beinahe tägliche Auseinandersetzung des Rates mit den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien ging zurück. Nichtsdestoweniger bleibt der Rat aktIV mit der Angelegenheit befaßt.

46. Was Bosnien und Herzegowina betrifft, begrüßte der Sicherheitsrat die am 10. November 1995 erfolgte Paraphierung des auch als Übereinkommen von Dayton bezeichneten "Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge" und ermächtigte die Mitgliedstaaten einen Monat später zur Einrichtung einer multinationalen Friedensumsetzungstruppe (IFOR), die die in den Anhängen 1-A und 2 des Übereinkommens beschriebenen Aufgaben wahrnehmen soll. Zur Koordinierung der Umsetzung der zivilen Aspekte des Übereinkommens von Dayton mit der IFOR richtete der Rat ein dem Generalsekretär unterstehendes Zivilbüro der Vereinten Nationen - die sogenannte Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina (UNMIBH) - samt einer Internationalen Polizeieinsatztruppe ein. Der Rat wurde durch die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der NATO und die regelmäßigen Berichte des Hohen Beauftragten über die AktIVitäten der IFOR unterrichtet gehalten.

47. Was Kroatien betrifft, begrüßte der Sicherheitsrat das von der Regierung der Republik Kroatien und örtlichen serbischen Vertretern am 12. November 1995 unterzeichnete Grundabkommen über die Region Ostslawonien, Baranja und Westsirmien und richtete später die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Ostslawonien, die Baranja und Westsirmien (UNTAES) ein, deren Aufgabe darin besteht, die Entmilitarisierungsaspekte des Grundabkommens durchzuführen und die friedliche Wiedereingliederung der Region in das kroatische Verfassungssystem herbeizuführen. Außerdem ermächtigte der Rat die zuvor bei der UNCRO eingesetzten Militärbeobachter der Vereinten Nationen, die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka unter der Bezeichnung "Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka" (UNMOP) weiter zu überwachen.

48. In der ehemaligen jugoslawischen Republik Makedonien verlängerte der Sicherheitsrat das Mandat der PräventIVeinsatztruppe der Vereinten Nationen (UNPREDEP). Darüber hinaus überwachte der Rat auch weiterhin die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Bosnien und Herzegowina sowie die humanitäre Lage und die Menschenrechtssituation in Kroatien und unterstützte weiter die Tätigkeit des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht.

49. Im Rahmen seiner Behandlung von Tagesordnungspunkten im Zusammenhang mit dem amerikanischen Kontinent verlängerte der Rat das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Haiti (UNMIH), das darin besteht, den haitianischen Behörden dabei behilflich zu sein, das von dem Friedenssicherungseinsatz geschaffene sichere und stabile Umfeld aufrechtzuerhalten und die neue berufsmäßige Haitianische Nationalpolizei auszubilden. Als das Mandat der UNMIH auslief, richtete der Rat die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Haiti (UNSMIH) ein, mit dem Auftrag, der Regierung Haitis bei der besseren berufsmäßigen Ausbildung der Polizei und der Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds behilflich zu sein, das dem Erfolg der Anstrengungen förderlich ist, die zur Aufstellung und Ausbildung einer schlagkräftigen Nationalpolizei unternommen werden. Nach dem Abschuß von zwei zivilen Luftfahrzeugen durch die kubanische Luftwaffe im Februar gab die Präsidentin des Sicherheitsrats am 27. Februar eine Erklärung ab, in der der Vorfall entschieden mißbilligt und darauf hingewiesen wurde, daß die Staaten nach dem Völkerrecht den Einsatz von Waffen gegen im Flug befindliche zivile Luftfahrzeuge zu unterlassen haben und das Leben der Menschen an Bord und die Sicherheit von Luftfahrzeugen nicht gefährden dürfen.

50. Der Sicherheitsrat hat weiter auf Sanktionen zurückgegriffen, um sicherzustellen, daß die Adressaten bestimmter Ratsresolutionen diesen Folge leisten. Mit der Verabschiedung der Resolution 1054 (1996), mit der Sudan diplomatische und bestimmte andere Beschränkungen auferlegt werden, befinden sich derzeit acht Sanktionsregime in Kraft. Die gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und die Partei der bosnischen Serben verhängten Wirtschaftssanktionen wurden nach der Unterzeichnung des Übereinkommens von Dayton ausgesetzt, und das auf alle Teilrepubliken der ehemaligen Sozialistischen FöderatIVen Republik Jugoslawien anwendbare Waffenembargo wurde außer für schwere Waffen und bestimmte sonstige Güter aufgehoben. Wie wertvoll Sanktionen für die Lösung von Konflikten sind, hat sich deutlich im ehemaligen Jugoslawien gezeigt, wo der Abschluß der Friedensübereinkommen durch die wirksame Durchführung von Sanktionsregelungen erleichtert wurde. In dieser Hinsicht haben die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Regionalorganisationen und deren Beiträge zur Überwachung und Durchsetzung der Sanktionsregelungen wesentlich zu ihrem Erfolg beigetragen.

51. Im November 1995 teilte ich dem Präsidenten des Sicherheitsrats mit, daß die Rückstände bei der Bearbeitung der bei den zuständigen Sanktionsausschüssen eingereichten Anträge auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsgüter aufgearbeitet worden seien. Seither habe ich weitere Schritte zur Straffung der Arbeit des Sekretariats der Sanktionsausschüsse unternommen, um sicherzustellen, daß humanitäre Anträge immer rascher erledigt werden, damit die bedürftige Zivilbevölkerung die Hilfsgüter ohne Verzögerungen erhält. Wie vom Sicherheitsrat empfohlen, haben verschiedene Sanktionsausschüsse eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz ihrer Arbeitsabläufe zu erhöhen, indem sie unter anderem nach jeder Sitzung Pressemitteilungen herausgeben und dem Rat Jahresberichte über ihre Tätigkeit vorlegen (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2:
Sicherheitsrat: Sitzungen der Santkionsausschüsse 1990-1996



52. Die in der Agenda für den Frieden und der diesbezüglichen Ergänzung enthaltenen Anregungen in bezug auf Sanktionen werden zur Zeit in mehreren Foren der Vereinten Nationen aktIV diskutiert, und mein Bericht an die Generalversammlung über die Durchführung der Bestimmungen der Charta bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen betroffen sind, wurde von den Mitgliedstaaten positIV aufgenommen und führte zur Verabschiedung der Versammlungsresolution 50/51. Gemäß den Ziffern 3 und 4 dieser Resolution wurden im Sekretariat entsprechende Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, daß die dem Sekretariat mit dieser Resolution übertragenen Aufgaben in Absprache mit den verschiedenen Hauptabteilungen durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten wird nachdrücklich nahegelegt, auch weiterhin nach neuen Maßnahmen zu suchen, wie die Wirksamkeit von Sanktionen verbessert und ihre unbeabsichtigten schädlichen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Zielstaates sowie auf benachbarte und andere betroffene Staaten weitestgehend beseitigt werden könnten.

53. In diesem Zusammenhang unternahmen viele Sekretariats-Hauptabteilungen im Anschluß an die am 20. Mai 1996 erfolgte Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Sekretariat der Vereinten Nationen und der Regierung Iraks über die Durchführung der Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats koordinierte Anstrengungen, um die für die Durchführung der Resolution erforderlichen komplexen praktischen Vorkehrungen zu treffen. Der Sanktionsausschuß des Sicherheitsrats für Irak hat grünes Licht für den Beginn der Durchführung und für die Versorgung der betroffenen Zivilbevölkerung Iraks mit den so dringend benötigten Hilfsgütern gegeben.

54. Der Sicherheitsrat ging weiter auf die Besorgnisse der Mitgliedstaaten in bezug auf größere Transparenz seiner Tätigkeit ein. Auf der Grundlage des von Frankreich unterbreiteten Aide-mémoire betreffend die Arbeitsmethoden des Rates sowie einer Erklärung des Präsidenten, in der es unter anderem heißt, daß der Rat beabsichtige, häufiger öffentliche Sitzungen abzuhalten, insbesondere in der Anfangsphase der Behandlung eines Themas, hielt der Rat eine Reihe von öffentlichen Sitzungen ab, in denen es um die Konsultation und den Informationsaustausch mit truppenstellenden Ländern und die Situation in Afghanistan, Angola, Liberia und Somalia ging.

55. Ebenfalls im Hinblick auf die Steigerung der Transparenz stimmte der Sicherheitsrat am 28. März 1996 einer Erklärung des Präsidenten betreffend die Überprüfung der Regelungen für die Konsultation und den Informationaustausch mit den truppenstellenden Ländern zu. Am 24. Januar 1996 wurde eine Mitteilung des Präsidenten herausgegeben, die einen Beschluß des Rates enthielt, vier Gegenstände von der Liste der Angelegenheiten zu streichen, mit denen der Sicherheitsrat befaßt ist. Am 30. Juli wurde eine weitere Mitteilung des Präsidenten herausgegeben, die später neu herausgegeben wurde und die einen Beschluß des Rates über ein Verfahren zur Streichung von Gegenständen enthielt, die von ihm fünf Jahre lang nicht auf offiziellen Sitzungen behandelt wurden. Im Lichte der von verschiedenen Mitgliedern der Organisation abgegebenen Stellungnahmen führte der Rat diese Verfahrensweise in einer weiteren Mitteilung des Präsidenten näher aus.

56. Wie erinnerlich, hat die Generalversammlung darum ersucht, daß dem Répertoire of the Practice of the Security Council (Zusammenfassung der Praktiken des Sicherheitsrats) und dem Repertory of Practice of United Nations Organs (Zusammenfassung der Praktiken der Organe der Vereinten Nationen) hoher Vorrang eingeräumt wird. Obwohl das Sekretariat während des vergangenen Jahres Anstrengungen unternommen hat, ist die Aktualisierung der genannten Veröffentlichungen noch immer stark im Rückstand, was hauptsächlich auf die weiter andauernde Finanzkrise der Organisation zurückzuführen ist.


3. Wirtschafts- und Sozialrat

57. Der Wirtschafts- und Sozialrat hielt seine Arbeitstagung vom 24. Juni bis 26. Juli 1996 in New York ab. Der Tagungsteil des Rates auf hoher Ebene befaßte sich mit einer der dringendsten Fragen auf der internationalen Tagesordnung: der "Internationalen Zusammenarbeit gegen die unerlaubte Gewinnung von Suchtstoffen, den unerlaubten Verkauf dieser Stoffe, die unerlaubte Nachfrage danach, den unerlaubten Verkehr damit und die unerlaubte Verteilung dieser Stoffe sowie gegen damit zusammenhängende AktIVitäten". Die Beratungen ergaben, daß in Grundsatzfragen beträchtliches Einvernehmen herrscht, insbesondere was die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vorgehensweise bei der internationalen Drogenbekämpfung betrifft, bei der der Angebots- und der Nachfragesenkung gleich große Bedeutung beigemessen wird. Der Rat erkannte die entscheidende Rolle an, die die Vereinten Nationen bei der Bekämpfung der weltweiten Drogengefahr spielen, bestätigte jedoch gleichzeitig auch die Führungs- und Koordinierungsrolle des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung auf diesem Gebiet und verlangte die Durchführung koordinierter Maßnahmen auf allen Ebenen. Dieser Tagungsteil umfaßte auch einen grundsatzpolitischen Dialog mit dem Generalsekretär der UNCTAD, dem Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Geschäftsführenden Direktor der Weltbank über wichtige Fragen der Weltwirtschaft.

58. Der Tagungsteil des Wirtschafts- und Sozialrats für Koordinierungsfragen konzentrierte sich auf die Koordinierung der AktIVitäten des Systems der Vereinten Nationen zur Armutsbeseitigung, ein gemeinsames Schwerpunktthema der jüngsten internationalen Großkonferenzen. In den Einvernehmlichen Schlußfolgerungen wird zu einer maßgeblichen Aufstockung der Ressourcen für operatIVe AktIVitäten aufgerufen und nachdrücklich dazu aufgefordert, dem sozialen Sektor einen angemessenen Teil der Hilfe- und Haushaltsmittel zuzuweisen. Es wird darin verlangt, daß die operatIVen AktIVitäten des Systems der Vereinten Nationen zur Armutsbeseitigung auf der Landes- und der Hauptsitzebene noch stärker ausgeweitet und die Koordinierung verbessert wird, indem die bestehenden Koordinierungsmechanismen besser genutzt werden, daß weitere Anstrengungen unternommen werden, um eine gemeinsame Landesbewertung zu erarbeiten, und daß die Zusammenarbeit zwischen den Bretton-Woods-Institutionen und dem übrigen System der Vereinten Nationen verstärkt wird. Die Einvernehmlichen Schlußfolgerungen legen klarere und engere Arbeitsbeziehungen zwischen dem Rat und seinen Fachkommissionen auf der einen Seite und zwischen dem Verwaltungsausschuß für Koordinierung und seinen interinstitutionellen Einrichtungen für die integrierte Unterstützung der Anschlußmaßnahmen an Konferenzen auf der anderen Seite fest. Es wird darin angedeutet, wie der zwischenstaatliche Dialog über die Armutsbeseitigung strukturiert sein müßte, um dem System der Vereinten Nationen - von der Amtssitz- bis zur Feldebene - kohärente Orientierungshilfen zu geben. Der Rat als der zentrale zwischenstaatliche Mechanismus für die Koordinierung der Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Armut wird die Generalversammlung bei der Erarbeitung des breiten grundsatzpolitischen Rahmens für die Armutsbeseitigung unterstützen und Fragen im Zusammenhang mit einem förderlichen Umfeld im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten erörtern. Die Fachkommissionen müßten die Arbeit des Rates unterstützen, indem sie sich mit der Armutsbeseitigung aus ihrer jeweiligen PerspektIVe und im Rahmen ihres jeweiligen Mandats auseinandersetzen, wobei bereichsübergreifenden Fragen wie grundlegenden sozialen Diensten, einer produktIVen Beschäftigung, Sozialschwäche, der sozialen Integration und Teilhabe und statistischen Aspekten gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Schließlich befaßte sich der Tagungsteil für Koordinierungsfragen im Zusammenhang mit der koordinierten Weiterverfolgung großer Konferenzen und Gipfeltreffen mit Maßnahmen zur Unterstützung der durchgängigen Berücksichtigung des Faktors Geschlecht in den AktIVitäten zur Armutsbeseitigung. Der Rat selbst wird sicherstellen, daß bei der künftigen Überwachung der AktIVitäten des Systems der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Armut dem Faktor Geschlecht Rechnung getragen wird.

59. Der den operatIVen AktIVitäten gewidmete Tagungsteil auf hoher Ebene fand am 28. Juni statt und befaßte sich schwerpunktmäßig mit der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Entwicklungssystem der Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen vor dem Hintergrund der am 24. Mai 1996 verabschiedeten Resolution 50/227 der Generalversammlung, auf die im folgenden näher eingegangen wird. Der Rat kam zu einer Einigung über eine Reihe konkreter Bestimmungen für eine Verstärkung der Zusammenarbeit, insbesondere was künftige Ratstagungen betrifft. Im Zuge seiner Prüfung des Berichts des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 50/120 der Generalversammlung über die Anschlußmaßnahmen an die Politikempfehlung der Generalversammlung betreffend die dreijährliche Grundsatzüberprüfung der operatIVen EntwicklungsaktIVitäten befaßte sich der Rat mit einer Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Systems der residierenden Koordinatoren, der Harmonisierung und der gemeinsamen Räumlichkeiten sowie mit der Überwachung und Bewertung. Neben der Behandlung des Berichts wurden auch Gespräche mit den Leitern des UNDP, des VN-Bevölkerungsfonds und des Welternährungsprogramms sowie mit dem Stellvertretenden ExekutIVdirektor des UNICEF und mit Landesgruppen des Systems der Vereinten Nationen aus Ägypten und Malawi geführt. Als Ergebnis davon verabschiedete der Rat am 26. Juli 1996 die Resolution 1996/42, die den Vereinten Nationen, ihren Fonds und Programmen sowie den anderen mit der internationalen Entwicklungszusammenarbeit befaßten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen weitere Orientierungshilfen gibt.

60. Der Wirtschafts- und Sozialrat verabschiedete die Resolution 1996/48 über neue und innovatIVe Ansätze für die Beschaffung von Mitteln, worin der Generalsekretär ersucht wurde, einen Bericht über alle Aspekte neuer und innovatIVer Ansätze zur Beschaffung von Mitteln für auf weltweiter Ebene vereinbarte Verpflichtungen und Prioritäten vorzulegen und ihre Durchführbarkeit sowie die Kostenvorteile zu prüfen. Die Regierungen werden darin gebeten, dem Generalsekretär ihre Auffassungen zu diesem Thema schriftlich vorzulegen, damit diese in seinen Bericht mit einbezogen werden können. Die Angelegenheit wird auf der Arbeitstagung 1997 des Wirtschafts- und Sozialrats und von der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung in demselben Jahr behandelt werden.

61. Einer der Höhepunkte der Arbeitstagung 1996 des Wirtschafts- und Sozialrats war die Verabschiedung der Resolution 1996/31 über die Konsultationsbeziehungen zwischen den Vereinten Nationen und den nichtstaatlichen Organisationen. Diese Resolution, mit der die Ratsresolution 1296 (XLIV) vom 23. Mai 1968 zum gleichen Thema aktualisiert wird, ist das Ergebnis von über zweieinhalb Jahren zwischenstaatlicher Verhandlungen, zu denen die im Verlaufe des Prozesses der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 gewonnenen Erfahrungen den Anstoß gegeben hatten. Die Regierungen beschlossen, die folgenden drei Schlüsselelemente in die Resolution aufzunehmen, die ursprünglich in dem Bericht des Generalsekretärs über die Überprüfung der Regelungen für die Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen vorgeschlagen worden waren: Anerkennung der Wichtigkeit und des Wachstums der nationalen, regionalen und subregionalen nichtstaatlichen Organisationen (wohingegen sich die Resolution von 1968 hauptsächlich auf die internationalen nichtstaatlichen Organisationen konzentriert hatte), Ausweitung der Rolle des Ausschusses für nichtstaatliche Organisationen und Verabschiedung von Rahmenbestimmungen für die Teilhabe nichtstaatlicher Organisationen an internationalen Konferenzen der Vereinten Nationen und deren Vorbereitungsprozessen. Mit seinem Beschluß 1996/297 über nichtstaatliche Organisationen beschloß der Wirtschafts- und Sozialrat, der Generalversammlung zu empfehlen, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung die Frage der Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen an allen Tätigkeitsbereichen der Vereinten Nationen zu untersuchen. Damit wurde der Generalversammlung zum ersten Mal seit dem Bestehen der Vereinten Nationen empfohlen, sich mit der Frage der Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen auseinanderzusetzen.

62. Die Verabschiedung der Resolution 50/227 der Generalversammlung über weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten soll, wie bereits erwähnt, zu einer wirksameren Arbeitsteilung zwischen der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat führen (siehe Abb. 6). Mit dieser Resolution erzielten die Mitgliedstaaten eine Einigung über Maßnahmen, die die Gültigkeit der Rolle der Vereinten Nationen bei operatIVen EntwicklungsaktIVitäten bekräftigen, eine bessere Koordinierung und Harmonisierung der Arbeit des Zweiten und des Dritten Ausschusses der Generalversammlung fördern, die Kapazität des Wirtschafts- und Sozialrats zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als zentraler Mechanismus für die Koordinierung der AktIVitäten des Systems der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen und für die Beaufsichtigung ihrer Nebenorgane, insbesondere ihrer Fachkommissionen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten, stärken sowie darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen weiter zu verstärken. Mit dieser Resolution leitete die Versammlung außerdem eine Reihe bedeutsamer Überprüfungen zur Verbesserung der EffektIVität und Effizienz der Nebenorgane des Rates ein.

Abb. 6:
Vom Wirtschafts- und Sozialrat sowie vom Zweiten und Dritten Ausschuß der Generalversammlung verabschiedete Resolutionen 1990-1996



63. In meiner Erklärung vom 11. März 1996 an die Allen Mitgliedstaaten offenstehende hochrangige Arbeitsgruppe zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen habe ich nachdrücklich auf zwei vorrangige Voraussetzungen für die Neubelebung des Wirtschafts- und Sozialrats hingewiesen, nämlich die Teilnahme auf Ministerebene und die zunehmende Einbeziehung der neuen Akteure auf der Weltbühne in den Tagungsteil auf hoher Ebene sowie die Ergreifung weiterer Maßnahmen, die es dem Rat ermöglichen sollen, die Aufgabe der Verwaltungsführung aller operatIVen Fonds und Programme der Organisation wirksam wahrzunehmen. In meiner Erklärung am 24. Juli 1996 vor dem Wirtschafts- und Sozialrat habe ich festgestellt, daß die zur Zeit unternommenen Bemühungen im Hinblick auf die Reform des Rates zu maßgeblichen Verbesserungen seiner Arbeitsweise geführt haben, daß jedoch noch weitere Anstrengungen vonnöten sind, damit der Rat besser in der Lage ist, die Tätigkeit des Systems der Vereinten Nationen zu überwachen und zu koordinieren.

64. Der Wirtschafts- und Sozialrat hat in diesem Jahr eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung einiger der in Resolution 50/227 der Generalversammlung enthaltenen Bestimmungen ergriffen, wie unter anderem aus seiner Resolution 1996/43 über die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem System der Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen und seiner Resolution 1996/41 über Anschlußmaßnahmen an Resolution 50/227 der Generalversammlung: Einleitung von Überprüfungen hervorgeht. Es ist auch ermutigend, daß der Rat beschlossen hat, dieses Jahr eine wiederaufgenommene Arbeitstagung zur Überprüfung seiner Tagesordnung abzuhalten. Was mich betrifft, werde ich auch künftig, wie in Resolution 50/227 vorgesehen, weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten durchführen, soweit diese in meinen Zuständigkeitsbereich fallen. Die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 50/227 seitens des Generalsekretärs und seitens der zuständigen zwischenstaatlichen Organe wird zur weiteren Neubelebung des Wirtschafts- und Sozialrats beitragen und es dem Rat ermöglichen, die ihm in der Charta zugedachte Aufgabe wahrzunehmen.

65. Die Kommission für soziale Entwicklung hielt im Mai 1996 eine Sondertagung ab, um ihre künftige Rolle im Lichte des Weltgipfels für soziale Entwicklung sowie Strategien und Maßnahmen zur Beseitigung der Armut zu behandeln, unter besonderer Berücksichtigung der Ausarbeitung integrierter Strategien, der Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen sowie der Förderung der Eigenständigkeit und gemeinwesengestützter InitiatIVen. Der Wirtschafts- und Sozialrat billigte die Empfehlungen der Kommission, dahin gehend, die Zahl ihrer Mitglieder von 32 auf 46 zu erhöhen und ihre Tagungen in Abständen von einem Jahr abzuhalten. Mit derselben Resolution beschloß der Wirtschafts- und Sozialrat, daß die Kommission die Hauptverantwortung für die Anschlußmaßnahmen an den Weltgipfel und für die Überprüfung seiner Umsetzung tragen soll, und billigte einen mehrjährigen Arbeitsplan. Außerdem verständigte sich der Rat auf eine Empfehlung, mit der sichergestellt werden soll, daß an der Kommission Vertreter auf hoher Ebene teilnehmen und daß sich mehr Sachverständige an ihrer Tätigkeit beteiligen.

66. Der Sonderberichterstatter für Behindertenfragen der Kommission für soziale Entwicklung, Bengt Lindqvist, unternahm teilweise durch außerplanmäßige Spenden finanzierte Missionen in sechs Länder in sechs verschiedenen Regionen, wo er mit Regierungsbeamten, nationalen Anlaufstellen für Behindertenfragen und anderen in Betracht kommenden nichtstaatlichen Organisationen Gespräche führte und Seminare über die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte abhielt. Ein den Regierungen und den nichtstaatlichen Organisationen zugesandter Fragebogen über die Umsetzung der Rahmenbestimmungen fand ein sehr positIVes Echo. Der Sonderberichterstatter wird der Kommission seine vollständigen Erkenntnisse auf ihrer fünfunddreißigsten Tagung im Jahr 1997 vorlegen.

67. Für die Kommission für die Rechtsstellung der Frau und das Programm für die Förderung der Frau wird die Hauptaufgabe in den nächsten vier Jahren darin bestehen, wirksame Anschlußmaßnahmen an die Vierte Weltfrauenkonferenz sicherzustellen. Die ersten AktIVitäten, die die Kommission unternahm, wurden jedoch dadurch behindert, daß infolge der Finanzkrise zwei Sachverständigengruppen abgesagt werden mußten, die für die Kommission diesbezügliche fachliche Empfehlungen hätten ausarbeiten sollen. Die Kommission beschloß, stattdessen Sachdiskussionen in Form einer Reihe von Dialogen zu veranstalten, denen jeweils eine Podiumsdiskussion mit Sachverständigen vorangehen wird. Zwei dieser Dialoge konzentrierten sich auf Fragen, für die eigentlich Sachverständigengruppen vorgesehen waren, nämlich "Frauen und die Medien" und "Betreuung von Kindern und Familienangehörigen". Ein dritter Dialog über "Frauen und Armutsbeseitigung" wurde auf Ersuchen des Vorstands der Kommission hinzugefügt. Die Kommission wertete die Ergebnisse dieses Experiments als einen Erfolg und beschloß, diese Arbeitsmethode in den kommenden Jahren beizubehalten.

68. Die Kommission für bestandfähige Entwicklung schloß auf ihrer vierten Tagung ihr erstes mehrjähriges themenbezogenes Arbeitsprogramm ab, das es ihr ermöglicht hatte, sich eingehend mit den nationalen und internationalen Fortschritten bei der Umsetzung aller Kapitel der Agenda 21 zu befassen. Die Kommission nahm außerdem die erste Überprüfung der Umsetzung des Aktionsprogramms für die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vor, das 1994 in Barbados verabschiedet worden war. Eine weitere wichtige Entwicklung war die Einsetzung der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Wälder, die zweimal zusammengetreten war und die Empfehlungen zu allen die Wälder betreffenden Gegenständen auf der Tagesordnung ausarbeiten und der Kommission auf ihrer Tagung 1997 vorlegen soll.


4. Treuhandrat

69. Der Punkt "Überprüfung der Rolle des Treuhandrats" wurde auf Ersuchen Maltas in die Tagesordnung der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung aufgenommen. Am 11. Dezember 1995 verabschiedete die Versammlung ohne Abstimmung die Resolution 50/55, mit der sie mich ersucht hat, die Mitgliedstaaten darum zu bitten, bis spätestens 31. Mai 1996 schriftliche Stellungnahmen zur Zukunft des Treuhandrats abzugeben. Die Versammlung ersuchte den Generalsekretär außerdem, ihr möglichst bald und noch vor Ende ihrer fünfzigsten Tagung einen Bericht mit den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu dieser Frage vorzulegen. Zum 21. Juni 1996 hatten 19 Mitgliedstaaten Stellungnahmen vorgelegt.

70. In meinem Jahresbericht 1994 über die Tätigkeit der Vereinten Nationen habe ich der Generalversammlung empfohlen, weitere Schritte zur Auflösung des Treuhandrats zu unternehmen. Wie schon in meinem Bericht 1995 möchte ich hier nochmals zum Ausdruck bringen, wie sehr ich es bedauere, daß noch kein Beschluß über die Abschaffung dieses Organs gefaßt worden ist.


5. Internationaler Gerichtshof

71. In diesem Jahr feierte der Internationale Gerichtshof, das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, sein fünfzigjähriges Bestehen. Am 18. April 1996, 50 Jahre nach der Eröffnungssitzung des Gerichtshofs im Jahre 1946, fand im Beisein Ihrer Majestät Königin Beatrix der Niederlande eine feierliche Sitzung statt. Der Präsident der Generalversammlung, Diogo Freitas do Amaral, der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Hans van Mierlo, und der Präsident des Gerichtshofs, Richter Mohammed Bedjaoui, hielten Ansprachen. Im Vorfeld der Sitzung fand ein in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (UNITAR) veranstaltetes zweitägiges Kolloquium zum Thema "Steigerung der EffektIVität des Internationalen Gerichtshofs" statt, in dem zum Ausdruck kam, daß sich der Gerichtshof darüber im klaren ist, daß es in Anbetracht der großen Anzahl von Fällen, die zur Zeit bei ihm anhängig sind, sowie der in letzter Zeit vorgenommenen Personalkürzungen notwendig ist, seine Verfahren zu überprüfen. Der Ausschuß für die Verfahrensordnung ist derzeit mit einer solchen Überprüfung befaßt.

72. Im vergangenen Jahr waren beim Gerichtshof 12 Streitsachen und zwei Anträge auf Abgabe eines Rechtsgutachtens anhängig. Zwei neue Streitsachen wurden beim Gerichtshof anhängig gemacht, während zwei andere im Allgemeinen Register gelöscht wurden. In einem Fall wurden prozeßhindernde Einreden erhoben. Zur Bewältigung dieses großen Arbeitspensums entschied sich der Gerichtshof, über drei Fälle gleichzeitig zu verhandeln.

73. Im Berichtszeitraum erstattete der Gerichtshof zwei Gutachten, fällte in einer weiteren Sache ein Urteil über prozeßhindernde Einreden und erließ eine Verfügung, mit der er den Antrag eines Staates auf "Untersuchung der Situation" mit Bezug auf ein früheres Urteil von 1974 ablehnte. In einem fünften Fall erließ der Gerichtshof eine Verfügung über den Erlaß vorsorglicher Maßnahmen. Darüber hinaus ergingen einige Verfügungen in bezug auf Fristen. In fünf Fällen fand eine mündliche Verhandlung statt. Im folgenden sind die Maßnahmen zusammengefaßt, die der Gerichtshof in 11 der 14 während des vergangenen Jahres bei ihm anhängigen Fälle sowie in bezug auf Gutachtenanträge ergriffen hat.

74. Im August 1995 hinterlegte Neuseeland beim Gerichtshof einen Antrag auf Untersuchung der Situation "aufgrund einer von Frankreich angekündigten geplanten Handlung, die im Falle ihrer Ausführung die Grundlagen des vom Gerichtshof am 20. Dezember 1974 erlassenen Urteils im Atomtest-Fall (Neuseeland gegen Frankreich) berühren". In dem Antrag wurde auf eine vom Präsidenten Frankreichs am 13. Juni 1995 gegenüber den Medien abgegebene Erklärung Bezug genommen, in der es hieß, daß "Frankreich beginnend im September 1995 eine letzte Serie von acht Kernwaffenversuchen im Südpazifik durchführen wird". Neuseeland gründete seinen Antrag "auf das Recht, das Neuseeland in Absatz 63 des Urteils vom 20. Dezember 1974 eingeräumt wird". Am selben Tag reichte Neuseeland einen "Weiteren Antrag auf Erlaß vorsorglicher Maßnahmen" ein. Australien, die Marshallinseln, Mikronesien, Samoa und die Salomonen stellten einen Antrag auf Beitritt zu dem Verfahren.

75. Auf Aufforderung des Präsidenten des Gerichtshofs legten Neuseeland und Frankreich Aide-mémoires über die Rechtsnatur der von Neuseeland eingereichten Anträge und deren Auswirkungen vor. Am 11. und 12. September hielt der Gerichtshof eine mündliche Verhandlung ab und befand in seiner Verfügung vom 22. September mit 12 Stimmen bei 3 Gegenstimmen, daß der Antrag Neuseelands nicht unter die Bestimmungen des genannten Absatzes 63 falle und somit abgewiesen werden müsse. Der Antrag auf Erlaß vorsorglicher Maßnahmen und die Interventionsanträge wurden ebenfalls abgewiesen.

76. Ebenfalls am 22. September 1995 erließ der Gerichtshof Verfügungen in den Fällen betreffend Fragen der Auslegung und Anwendung des Montrealer Übereinkommens von 1971 im Gefolge des Luftzwischenfalls bei Lockerbie (Libysch-Arabische Dschamahirija gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und Fragen der Auslegung und Anwendung des Montrealer Übereinkommens von 1971 im Gefolge des Luftzwischenfalls bei Lockerbie (Libysch-Arabische Dschamahirija gegen Vereinigte Staaten von Amerika), mit denen die Frist für die Vorlage der Stellungnahmen und Parteienanträge Libyens zu den vom Vereinigten Königreich beziehungsweise von den Vereinigten Staaten im Juni 1995 erhobenen prozeßhindernden Einreden gesetzt wurde.

77. Im Oktober/November 1995 hielt der Gerichtshof Anhörungen zu dem Antrag der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf ein Gutachten über die Legalität des Einsatzes von Kernwaffen durch einen Staat im Fall eines bewaffneten Konflikts sowie zu dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf ein Gutachten über die Legalität der Androhung des Einsatzes oder des Einsatzes von Kernwaffen ab. Abgesehen von der Weltgesundheitsorganisation gab auch eine außergewöhnlich große Anzahl von Staaten im Verlauf dieser Verhandlungen Erklärungen ab, wie sie dies schon in einem früheren Stadium des Verfahrens in schriftlicher Form getan hatten.

78. Infolge von Unterbrechungen durch Angelegenheiten im Zusammenhang mit den bei ihm anhängigen Fällen konnte der Gerichtshof seine Gutachten erst am 8. Juli 1996 erstatten. In dem Fall betreffend die Legalität des Einsatzes von Kernwaffen durch einen Staat im Fall eines bewaffneten Konflikts befand der Gerichtshof mit 11 Stimmen bei 3 Gegenstimmen, daß er das erbetene Gutachten nicht erstatten könne, da der von der WHO unterbreitete Antrag auf Erstattung eines solchen Gutachtens sich nicht auf eine Frage beziehe, die "sich aus dem Tätigkeitsbereich dieser Organisation" ergebe.

79. In dem Fall betreffend die Legalität der Androhung des Einsatzes oder des Einsatzes von Kernwaffen entschied der Gerichtshof mit 13 Stimmen bei einer Gegenstimme, dem Antrag der Generalversammlung auf Erstattung eines Gutachtens stattzugeben. Der Gerichtshof befand einstimmig, daß sich weder im Völkergewohnheitsrecht noch im vertraglichen Völkerrecht eine ausdrückliche Ermächtigung finde, und befand ferner mit 11 Stimmen bei 3 Gegenstimmen, daß es umgekehrt auch kein umfassendes und unIVersales Verbot der Androhung des Einsatzes oder des Einsatzes von Kernwaffen gebe. Der Gerichtshof befand einstimmig, daß eine im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen stehende Androhung oder Anwendung von Gewalt mit Kernwaffen, die nicht alle Bedingungen des Artikels 51 erfülle, unzulässig sei. Der Gerichtshof befand einstimmig, daß eine Androhung des Einsatzes oder der Einsatz von Kernwaffen außerdem mit den in einem bewaffneten Konflikt anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein müsse, insbesondere mit den Grundsätzen und Normen des humanitären Völkerrechts, sowie mit den konkreten Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Abmachungen, in denen es ausdrücklich um Kernwaffen gehe. Mit 7 Stimmen bei 7 Gegenstimmen, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab, befand der Rat, daß sich aus den genannten Erfordernissen ergebe, daß die Androhung des Einsatzes oder der Einsatz von Kernwaffen im allgemeinen im Widerspruch zu den in einem bewaffneten Konflikt anwendbaren Normen des Völkerrechts stehe, insbesondere den Grundsätzen und Normen des humanitären Rechts, daß der Gerichtshof jedoch unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes des Völkerrechts und der ihm vorliegenden Tatsachen zu keinem endgültigen Schluß darüber kommen könne, ob die Androhung des Einsatzes oder der Einsatz von Kernwaffen im äußersten Notfall der Selbstverteidigung, in dem es um das Überleben eines Staates gehe, zulässig sei oder nicht. Schließlich befand der Gerichtshof einstimmig, daß eine Verpflichtung bestehe, die Verhandlungen zur Herbeiführung der nuklearen Abrüstung unter allen Aspekten und unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle nach Treu und Glauben weiterzuführen und zum Abschluß zu bringen.

80. In dem Fall betreffend die Seewärtige Abgrenzung zwischen Guinea-Bissau und Senegal (Guinea-Bissau gegen Senegal) bestätigte Guinea-Bissau dem Gerichtshof im November 1995, daß es aufgrund des von den Parteien in dem Fall erzielten Einvernehmens beschlossen habe, das Verfahren einzustellen. Nach der Bestätigung durch Senegal, daß es mit der Verfahrenseinstellung einverstanden sei, erließ der Gerichtshof eine Verfügung, durch welche die Einstellung des Verfahrens festgestellt und die Löschung der Sache im Register angeordnet wurde.

81. Im Februar 1996 teilten die beiden Parteien in dem Fall betreffend den Luftzwischenfall vom 3. Juli 1988 (Islamische Republik Iran gegen Vereinigte Staaten von Amerika) gemeinsam mit, daß sie eine Einigung erzielt hätten. Der Gerichtshof erließ eine Verfügung, durch die die Einstellung des Verfahrens festgestellt und die Löschung der Sache im Register angeordnet wurde.

82. Anfang Februar waren die Beratungen des Gerichtshofs über die Gutachten durch den Antrag Kameruns auf Erlaß vorsorglicher Maßnahmen in dem Fall betreffend die Land- und Seegrenze zwischen Kamerun und Nigeria (Kamerun gegen Nigeria) unterbrochen worden. In dem genannten Fall hatte Nigeria im Dezember 1995 prozeßhindernde Einreden gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs und gegen die Zulässigkeit der Ansprüche Kameruns erhoben; der Gerichtshof hatte Kamerun mit einer Verfügung vom 10. Januar 1996 eine Frist für die Einreichung seiner diesbezüglichen Stellungnahmen und Anträge gesetzt. Verhandlungen über den Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen wurden Anfang März 1996 abgehalten. Am 15. März erließ der Gerichtshof eine Verfügung, mit der beide Parteien aufgefordert wurden, die zwischen den Ministern für auswärtige Angelegenheiten am 17. Februar 1996 in Kara (Togo) erzielte Vereinbarung über die Einstellung aller Feindseligkeiten auf der Halbinsel Bakassi einzuhalten; sicherzustellen, daß die auf der Halbinsel befindlichen Streitkräfte nicht die vor dem 3. Februar 1996 bezogenen Stellungen ausdehnten; alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in dem umstrittenen Gebiet die für den Fall erheblichen Beweise zu sichern; und der Ermittlungsmission, deren Entsendung auf die Halbinsel Bakassi der Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgeschlagen hatte, jedwede Unterstützung zu gewähren.

83. Ende April begann der Gerichtshof mit den Anhörungen über die prozeßhindernden Einreden, die Jugoslawien in dem Fall betreffend die Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bosnien und Herzegowina gegen Jugoslawien (Serbien und Montenegro)) erhoben hatte. Am 11. Juli verkündete der Gerichtshof sein Urteil und wies mit 14 Stimmen bei einer Gegenstimme die von Jugoslawien erhobene prozeßhindernde Einrede ab - nur die fünfte prozeßhindernde Einrede wurde mit 11 Stimmen bei 4 Gegenstimmen abgewiesen - und befand mit 13 Stimmen bei 2 Gegenstimmen, daß er gemäß Artikel IX der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes die Zuständigkeit für die Behandlung des Falles besitze. Der Gerichtshof wies mit 14 Stimmen bei einer Gegenstimme die weiteren Zuständigkeitsgrundlagen ab, auf die sich Bosnien und Herzegowina berufen hatte. Ferner befand der Gerichtshof mit 13 Stimmen bei 2 Gegenstimmen, daß die von Bosnien und Herzegowina eingereichte Klage zulässig sei. Im Anschluß an dieses Urteil setzte der Präsident des Gerichtshofs eine Frist für die Einreichung der Antragserwiderung durch Jugoslawien fest.

84. In der Zwischenzeit wurden in dem Fall betreffend die Zuständigkeit im Fischereibereich (Spanien gegen Kanada) die Antragsbegründung Spaniens und die Antragserwiderung Kanadas über die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für den genannten Fall innerhalb der mit Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Mai 1995 festgesetzten Fristen (29. September 1995 beziehungsweise 29. Februar 1996) eingereicht. Die spanische Regierung bekundete im Anschluß daran den Wunsch, es möge ihr die Erlaubnis zur Einreichung einer Replik erteilt werden. Die Regierung Kanadas sprach sich dagegen aus. Mit einer Verfügung vom 8. Mai 1996 beschloß der Gerichtshof, in der Erwägung, daß er "in diesem Stadium ausreichend über die tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte unterrichtet (sei), auf die sich die Parteien, was seine Zuständigkeit (betreffe), (beriefen), und daß daher die Vorlage weiterer Schriftsätze der Parteien zu dieser Frage nicht notwendig (erscheine)", die Einreichung einer Replik durch den Kläger und einer Duplik durch den beklagten Staat über die Frage der Zuständigkeit nicht zu genehmigen, wobei er sich einen weiteren Beschluß über die künftige Vorgehensweise vorbehielt.

85. Ebenfalls im Mai 1996 notifizierten Botsuana und Namibia dem Gerichtshof gemeinsam ein zwischen ihnen geschlossenes Kompromiß, ihre Streitigkeit betreffend die Grenze rund um die Insel Kasikili/Sedudu und den Rechtsstatus dieser Insel dem Gerichtshof zu unterbreiten. Im Juni erließ der Gerichtshof eine Verfügung, mit der er die Fristen für die Einreichung einer Antragsbegründung und einer Antragserwiderung durch jede der beiden Parteien festsetzte.

86. Neben den dargestellten Fällen und Gutachtenanträgen waren im Berichtszeitraum die folgenden drei Fälle beim Gerichtshof anhängig:

a) Seewärtige Abgrenzung und territoriale Fragen zwischen Katar und Bahrain (Katar gegen Bahrain);

b) Ölplattformen (Islamische Republik Iran gegen Vereinigte Staaten von Amerika);

c) Gabíkovo-Nagymaros-Projekt (Ungarn/Slowakei).

87. Der durch den Tod von Richter Andrés Aguilar Mawdsley (Venezuela) am 24. Oktober 1995 freigewordene Sitz wurde am 28. Februar 1996 durch die Wahl von Gonzalo Parra-Aranguren (Venezuela) neu besetzt.


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