Bericht des Weltgipfels für soziale Entwicklung: Aktionsprogramm



C. Gleichberechtigung und soziale Gerechtigkeit

74. Die Regierungen sollen die Gleichberechtigung und die soziale Gerechtigkeit fördern, indem sie

a) sicherstellen, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind;

b) regelmäßige Überprüfungen der staatlichen Politik, einschließlich der Gesundheits- und Bildungspolitik, sowie der öffentlichen Ausgaben unter dem sozialen Gesichtspunkt und unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung der Geschlechter durchführen und ihren positiven Beitrag zur Herstellung der Chancengleichheit fördern;

c) den Zugang zu einer entsprechenden Grundversorgung erweitern und verbessern, mit dem Ziel, die Erfassung der gesamten Bevölkerung sicherzustellen;

d) die Chancengleichheit bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor herstellen und privaten Arbeitgebern Beratung, Informationen und gegebenenfalls Anreize bieten, ein Gleiches zu tun;

e) die freie Bildung von Genossenschaften, lokalen Verbänden und anderen Basisorganisationen, Selbsthilfegruppen, Freizeit-/Sportverbänden und ähnlichen Institutionen anregen, welche die soziale Integration festigen, unter besonderer Berücksichtigung von Politiken, die die Familien in ihrer Rolle unterstützen, Rückhalt, Erziehung, Sozialisation und Geborgenheit zu vermitteln;

f) sicherstellen, daß Strukturanpassungsprogramme so gestaltet sind, daß die nachteiligen Auswirkungen auf schwache und benachteiligte Gruppen und Gemeinwesen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben, und gleichzeitig ihre positiven Auswirkungen auf diese Gruppen und Gemeinwesen sichergestellt sind, indem deren Marginalisierung bei wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten verhindert wird; und Maßnahmen ausarbeiten, um sicherzustellen, daß diese Gruppen und Gemeinwesen Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen und wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten sowie Kontrolle darüber erhalten. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um Ungleichheit und wirtschaftliche Unterschiede zu verringern;

g) den vollen Zugang zur vorbeugenden und kurativen Gesundheitsfürsorge fördern, um die Lebensqualität vor allem der Angehörigen schwacher und benachteiligter Gruppen, insbesondere der Frauen und Kinder, zu verbessern;

h) die Grundbildung ausweiten, indem sie besondere Maßnahmen ausarbeiten, um folgenden Gruppen eine Schulbildung zu ermöglichen: Kindern und Jugendlichen, die in dünn besiedelten und entlegenen Gebieten wohnen, Kindern und Jugendlichen, deren Eltern Nomaden, Hirten, Wanderer oder Eingeborene sind, Straßenkindern, Kindern und Jugendlichen, die arbeiten oder für jüngere Geschwister oder behinderte oder alte Eltern sorgen, sowie behinderten Kindern und Jugendlichen; und in Partnerschaft mit den Angehörigen autochthoner Bevölkerungsgruppen Bildungssysteme einrichten, die den besonderen Bedürfnissen ihrer Kultur entsprechen;

i) sicherstellen, daß die Ausweitung der Grundbildung mit einer verbesserten Qualität, entsprechender Aufmerksamkeit für unterschiedlich begabte Kinder, Zusammenarbeit zwischen Familie und Schule sowie einer engen Beziehung zwischen dem Lehrplan der Schule und den Anforderungen der Arbeitswelt einhergeht;

j) Schulsysteme regelmäßig auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse bewerten und Forschungsergebnisse in bezug auf die Angemessenheit der unterschiedlichen Bewertungsmethoden verbreiten;

k) sicherstellen, daß alle Menschen im Laufe ihres gesamten Lebens Zugang zu einer Vielzahl von schulischen und außerschulischen Lernaktivitäten erhalten, die ihnen gestatten, einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten und aus der vollen Teilnahme an der Gesellschaft Nutzen zu ziehen; alle Unterrichtsformen einsetzen, einschließlich nichtkonventioneller und experimenteller Unterrichtsmittel, wie zum Beispiel Fernsehkurse, Fernunterricht, durch öffentliche Institutionen, die Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft und den Privatsektor, um denjenigen, die in der Kindheit die erforderliche Schulbildung nicht erhalten haben, Jugendlichen, die sich im Übergang von der Schule zum Berufsleben befinden, und denjenigen, die sich weiterbilden und ihre Kenntnisse ständig verbessern wollen, Bildungschancen zu bieten;

l) für Mädchen gleichen Zugang auf allen Bildungsebenen schaffen, einschließlich der nichttraditionellen und der beruflichen Ausbildung; sicherstellen, daß Maßnahmen getroffen werden, um die verschiedenen kulturellen und praktischen Schranken, die ihren Zugang zur Bildung verhindern, zu überwinden, durch Maßnahmen wie die Einstellung von weiblichen Lehrern, die Einführung von flexiblen Unterrichtsstunden, die Betreuung von Angehörigen und Geschwistern und die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen.

D. Maßnahmen bei besonderen sozialen Bedürfnissen

75. Um auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter sozialer Gruppen einzugehen, sollen die Regierungen unter anderem

a) konkrete Mittel und Wege bestimmen, die geeignet sind, Institutionen und Dienste zu veranlassen, auf die besonderen Bedürfnisse schwacher und benachteiligter Gruppen einzugehen;

b) die Fähigkeiten, Talente und Erfahrungen schwacher und benachteiligter Gruppen anerkennen und fördern, Mittel und Wege finden, um Isolierung und Entfremdung zu verhindern, und die Angehörigen dieser Gruppen befähigen, einen positiven Beitrag zur Gesellschaft zu leisten;

c) durch Maßnahmen wie Unterricht, Sprachtraining und technische Hilfe sicherstellen, daß durch Sprachbarrieren beeinträchtigte Personen Zugang zu Arbeit und sozialen Diensten haben;

d) im Wege der Gesetzgebung, durch Anreize und sonstige Mittel gegebenenfalls Organisationen schwacher und benachteiligter Gruppen unterstützen, so daß sie die Interessen dieser Gruppen fördern können und bei lokalen und nationalen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entscheidungsprozessen, die gesamtgesellschaftlich richtungweisend sind, mit einbezogen werden;

e) benachteiligten und sozial schwachen Personen mehr Möglichkeiten bieten, Positionen in der Gesetzgebung, in der Regierung, in der Justiz sowie andere mit Autorität und Einfluß verbundene öffentliche Positionen anzustreben;

f) Maßnahmen zur Eingliederung Demobilisierter und durch bürgerkriegsartige Auseinandersetzungen oder Katastrophen vertriebener Menschen in das wirtschaftliche und soziale Leben ergreifen;

g) die Rechte der Angehörigen autochthoner Bevölkerungsgruppen fördern und schützen und sie in die Lage versetzen, Entscheidungen zu treffen, die es ihnen ermöglichen, ihre kulturelle Identität zu bewahren, während sie gleichzeitig am nationalen, wirtschaftlichen und sozialen Leben teilhaben, bei voller Achtung ihrer kulturellen Werte, Sprachen, Traditionen und Formen der sozialen Organisation;

h) den vom Weltkindergipfel im Jahre 1990 verabschiedeten Aktionsplan umsetzen und die Konvention über die Rechte des Kindes erforderlichenfalls ratifizieren und ihre Bestimmungen anwenden;

i) die Jugendlichen anregen, an Diskussionen und Entscheidungen, die sie betreffen, teilzunehmen und sich an der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung von Politiken und Programmen zu beteiligen; durch relevante und innovative Bildungsprogramme sicherstellen, daß Jugendliche die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um an allen Aspekten des Lebens in der Gesellschaft teilnehmen und ein selbständiges Leben führen zu können; und Gesetze und Maßnahmen erlassen, die den Schutz der Jugendlichen vor körperlicher und geistiger Mißhandlung und wirtschaftlicher Ausbeutung sicherstellen;

j) konkrete Maßnahmen treffen, um Jugendliche auf ein verantwortliches erwachsenes Leben vorzubereiten, insbesondere Schulabbrecher und Straßenkinder;

k) die Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte20 fördern und Strategien für ihre Umsetzung entwickeln. Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen und dem Privatsektor auf die Herstellung von Chancengleichheit hinarbeiten, so daß Behinderte einen vollen Beitrag zur Gesellschaft leisten und aus der vollen Teilnahme an der Gesellschaft Nutzen ziehen können. Die Behindertenpolitik soll sich mehr auf die Fähigkeiten der Behinderten als auf ihre Behinderungen konzentrieren und soll ihre Würde als Staatsbürger gewährleisten;

l) innerhalb des Rahmens der Grundsätze der Vereinten Nationen für ältere Menschen21 und der weltweiten Ziele zu Fragen des Alterns für das Jahr 200122 Strategien zur Umsetzung des Internationalen Aktionsplans zur Frage des Alterns23 überprüfen oder ausarbeiten, so daß ältere Menschen einen möglichst großen Beitrag zur Gesellschaft leisten und eine vollwertige Rolle in der Gemeinschaft spielen können;

m) die Umsetzung der Richtlinien für die weitere Planung und für geeignete Anschlußmaßnahmen im Bereich Jugendfragen24 im Hinblick auf die Förderung der Integration der Jugendlichen in die Gesellschaft erleichtern;

n) Maßnahmen ergreifen, um es den Angehörigen von Minderheiten zu ermöglichen, voll an der Gesellschaft teilzunehmen und einen Beitrag zu ihrer Entwicklung zu leisten.

E. Maßnahmen aufgrund der besonderen sozialen Bedürfnisse von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylsuchenden sowie legalen und illegalen Wanderern

76. Mit dem Ziel, sich der besonderen Bedürfnisse von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylsuchenden anzunehmen,

a) werden die Regierungen dringend gebeten, die zugrundeliegenden Ursachen von Flüchtlings- und Vertriebenenbewegungen anzugehen, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere in bezug auf die Konfliktlösung, die Förderung von Frieden und Aussöhnung, die Achtung vor den Menschenrechten, einschließlich jener der Angehörigen von Minderheiten, sowie die Achtung der Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Souveränität der Staaten. Die Regierungen und alle sonstigen Behörden sollen das Recht der Menschen, in Sicherheit an ihren Heimatstätten zu verbleiben, achten und schützen und sollen Politiken oder Praktiken unterlassen, die Menschen zur Flucht zwingen;

b) werden die Regierungen nachdrücklich aufgefordert, ihre Unterstützung für internationale Aktivitäten zum Schutz und zur Hilfestellung für Flüchtlinge und gegebenenfalls Vertriebene zu stärken und die Suche nach dauerhaften Lösungen für ihre Not zu fördern. Die Regierungen werden dabei aufgefordert, regionale und internationale Mechanismen zu stärken, die eine entsprechende geteilte Verantwortlichkeit für den Schutz und die Unterstützung von Flüchtlingen fördern. Alle erforderlichen Maßnahmen sollen getroffen werden, um den körperlichen Schutz der Flüchtlinge, insbesondere der Flüchtlingsfrauen und -kinder und vor allem den Schutz vor Ausbeutung, Mißhandlung und allen Formen der Gewalt, zu gewährleisten;

c) soll Asylländern angemessene internationale Unterstützung gewährt werden, um die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge zu decken und bei der Suche nach dauerhaften Lösungen behilflich zu sein. Flüchtlingspopulationen sollen dabei unterstützt werden, sich selbst versorgen zu können. Flüchtlinge, insbesondere Flüchtlingsfrauen, sollen bei der Planung der Flüchtlingshilfe und bei deren Durchführung mit einbezogen werden. Bei der Planung und Durchführung der Flüchtlingshilfe sollen die besonderen Bedürfnisse der Frauen und Kinder unter den Flüchtlingen und Vertriebenen besonders berücksichtigt werden. Flüchtlinge sollen Zugang zu entsprechenden Unterkünften, Bildung, Gesundheitsdiensten, einschließlich Familienplanung, und sonstigen erforderlichen Sozialdiensten erhalten. Die Flüchtlinge sollen die Gesetze und sonstigen Vorschriften ihres Asyllandes achten;

d) sollen die Regierungen und andere maßgebliche Akteure umfassende Bedingungen schaffen, die die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen in Sicherheit und Würde und die freiwillige und sichere Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Heimstätten sowie ihre reibungslose Wiedereingliederung in die Gesellschaft erlauben;

e) werden die Regierungen nachdrücklich aufgefordert, das Flüchtlingsvölkerrecht einzuhalten. Die Staaten werden gebeten zu erwägen, den internationalen Flüchtlingsübereinkünften beizutreten, soweit sie dies noch nicht getan haben, insbesondere dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge25 und dem dazugehörigen Protokoll von 196726. Die Regierungen werden ferner nachdrücklich aufgefordert, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten, das heißt den Grundsatz, daß Menschen nicht an Orte abgeschoben werden, an denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauung gefährdet wäre. Die Regierungen sollen sicherstellen, daß Asylsuchende in ihrem Hoheitsgebiet Anspruch auf ein faires Verfahren haben, und die rasche Bearbeitung von Asylanträgen erleichtern, wobei sie gewährleisten, daß die Richtlinien und Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die besondere Situation der Frauen berücksichtigen;

f) sollen die Regierungen und die maßgeblichen Akteure das Recht der Menschen achten, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

77. Zur Förderung der fairen Behandlung und der Integration legaler Wanderer, insbesondere legaler Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

a) sollen die Regierungen sicherstellen, daß legale Wanderer eine faire und gleiche Behandlung erfahren, einschließlich der vollen Achtung ihrer Menschenrechte, des Schutzes durch die Gesetze des Gastlandes, des entsprechenden Zugangs zu wirtschaftlichen Möglichkeiten und Sozialdiensten, des Schutzes vor Rassismus, Ethnozentrismus und Fremdenfeindlichkeit und des Schutzes vor Gewalt und Ausbeutung. In Anerkennung der zentralen Bedeutung des Erwerbs von Sprachkenntnissen für die effektive Integration der legalen Wanderer, einschließlich jener, die sich nicht dem Arbeitsmarkt zuwenden, soll im Rahmen der vorhandenen Mittel Sprachunterricht gewährt werden. In der frühzeitigen Integration liegt der Schlüssel dafür, daß legale Wanderer mit ihren Fertigkeiten, ihrem Wissen und ihrem Potential zur Entwicklung der Zielländer beitragen können; sie erfordert gegenseitiges Verständnis zwischen den legalen Wanderern und der sie aufnehmenden Gesellschaft. Die ersteren müssen über die Werte, Gesetze, Traditionen und Grundsätze der sie aufnehmenden Gesellschaft Bescheid wissen und sie achten; letztere wiederum soll die Religion, die Kultur und die Traditionen der legalen Wanderer achten;

b) werden die Regierungen der Aufnahmeländer nachdrücklich aufgefordert, zu erwägen, legalen Wanderern mit langfristigen Aufenthaltsgenehmigungen gegebenenfalls bürgerliche und politische Rechte und Pflichten zu übertragen und ihre Einbürgerung zu erleichtern. Besondere Bemühungen sollen zur besseren Integration der Kinder von Wanderern mit langfristigem Aufenthalt unternommen werden, indem ihnen die gleichen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten wie Staatsbürgern geboten werden, indem ihnen gestattet wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und indem die Einbürgerung derjenigen, die im Aufnahmeland aufgewachsen sind, erleichtert wird. Im Einklang mit Kapitel 10 der Konvention über die Rechte des Kindes27 und allen einschlägigen universell anerkannten Menschenrechtsinstrumenten müssen alle Regierungen, insbesondere diejenigen der Aufnahmeländer, die überragende Bedeutung der Familienzusammenführung anerkennen und ihre Übernahme in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern, um den Schutz der Einheit der Familie der legalen Wanderer zu gewährleisten. Die Regierungen der Aufnahmeländer müssen den Schutz der Wanderer und ihrer Familienangehörigen sicherstellen, indem sie Programmen und Strategien Vorrang einräumen, die religiöse Intoleranz, Rassismus, Ethnozentrismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bekämpfen und die die Öffentlichkeit in dieser Hinsicht entsprechend sensibilisieren;

c) sollen die Regierungen und die maßgeblichen Akteure den internationalen Informationsaustausch über Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen anregen, um die produktive Beschäftigung von legalen Wanderern durch verstärkte Anerkennung ausländischer Bildungsgänge und Nachweise zu fördern;

d) sollen die Regierungen die Harmonie zwischen den Rassen und die interkulturelle Verständigung gegebenenfalls durch Bildungsprogramme fördern, einschließlich der Unterweisung in alternativen Methoden der Streitschlichtung und der Konfliktverhütung in Schulen.

78. Mit dem Ziel, sich der Anliegen und Grundbedürfnisse im Zusammenhang mit illegalen Wanderern anzunehmen,

a) werden die Regierungen nachdrücklich zur Zusammenarbeit aufgefordert, um die Ursachen illegaler Wanderungen zu verringern, die grundlegenden Menschenrechte der illegalen Wanderer zu schützen, ihre Ausbeutung zu verhindern und ihnen die Inanspruchnahme entsprechender Rechtsbehelfe im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, und um Verbrecher, die Menschenhandel organisieren, zu bestrafen;

b) sollen Zielländer, Transitländer und Herkunftsländer gegebenenfalls zusammenarbeiten, um die Einwanderungsströme zu bewältigen, illegale Wanderungen zu verhindern und gegebenenfalls die Rückkehr der Wanderer und ihre Wiedereingliederung in ihre Heimatgemeinden zu erleichtern;

c) werden die Regierungen nachdrücklich zur Zusammenarbeit aufgefordert, um die Auswirkungen illegaler Wanderungen auf die Aufnahmeländer zu verringern, eingedenk der besonderen Umstände und Bedürfnisse dieser Länder, insbesondere der Entwicklungsländer;

d) werden die Regierungen nachdrücklich aufgefordert, wirksame Maßnahmen zum Schutz aller illegalen Wanderer und ihrer Familienangehörigen vor Rassismus, Ethnozentrismus und Fremdenfeindlichkeit zu fördern.

F. Gewalt, Kriminalität, das Problem unerlaubter Drogen und der Drogenmißbrauch

79. Die Bewältigung der Probleme, die durch Gewalt, Kriminalität, Drogenmißbrauch und die Erzeugung und Verwendung von unerlaubten Drogen und den Handel damit sowie die Rehabilitation der Süchtigen entstehen, erfordert:

a) die Einführung und Umsetzung konkreter Politiken und Programme des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialdienste, um alle Formen der Gewalt in der Gesellschaft zu verhindern und zu beseitigen, insbesondere die Gewalt in der Familie, und die Gewaltopfer zu schützen, wobei der Gewalt gegen Frauen, Kinder, ältere Menschen und Behinderte besonderes Augenmerk zu schenken ist. Insbesondere soll die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen auf innerstaatlicher Ebene angewandt und durchgesetzt werden. Zusätzlich sollen die Bestimmungen der Konvention über die Rechte des Kindes geachtet werden;

b) die Ergreifung umfassender Maßnahmen, um alle Formen der Ausbeutung, der Mißhandlung, der Belästigung und der Gewalt gegen Frauen, insbesondere Gewalt in der Familie und Vergewaltigung, zu beseitigen. Besondere Aufmerksamkeit soll der Gewalt, die durch schädliche traditionelle Praktiken oder Bräuche entsteht, und allen Formen von Extremismus gewidmet werden, was sowohl vorbeugende Maßnahmen als auch die Rehabilitation der Opfer umfaßt;

c) die Durchführung von Programmen, die die Energie und Kreativität der Kinder und Jugendlichen auf die Verbesserung ihrer eigenen Situation und der ihrer Gemeinschaft hinlenken, um zu verhindern, daß sie an Verbrechen, Gewalttätigkeit, Drogenmißbrauch und Drogenhandel teilnehmen;

d) die Verbesserung der Mechanismen für die friedliche Konfliktlösung und die Wiederintegration der Gesellschaft nach Konflikten, einschließlich Bemühungen um Aussöhnung und Vertrauensbildung zwischen den gegnerischen Gruppen, der Unterweisung in gewaltfreier Konfliktlösung auf allen Ebenen des Bildungssystems, des Wiederaufbaus zerstörter sozialer Institutionen, der Wiedereingliederung von Vertriebenen und Behinderten und der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung aller Menschenrechte;

e) die Herstellung einer Partnerschaft mit nichtstaatlichen Organisationen und lokalen Verbänden, um entsprechende Vorsorge für die Resozialisierung und Wiedereingliederung von Straffälligen, insbesondere jugendlichen Straffälligen, in die Gesellschaft zu treffen; zu diesen Maßnahmen gehören Bemühungen, während der Haftzeit die Verbindung zur Familie aufrechtzuerhalten und die Straffälligen nach ihrer Entlassung wieder in das Erwerbsleben und in die Gesellschaft einzugliedern;

f) die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Strategien, Politiken, Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung der innerstaatlichen und staatenübergreifenden organisierten Kriminalität und der Gewaltanwendung und des Terrorismus;

g) die Verfolgung wirksamer und umweltgerechter nationaler Strategien, um den Anbau und die Verarbeitung von Pflanzen, die für den illegalen Drogenverkehr verwendet werden, zu verhindern oder wesentlich zu reduzieren, mit besonderem Augenmerk auf die nationale und internationale Unterstützung für Entwicklungsprogramme, die gangbare wirtschaftliche Alternativen zur Drogenproduktion anbieten und die volle Integration der an solchen Aktivitäten beteiligten sozialen Gruppen fördern;

h) die Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des Drogenhandels, der Korruption und damit zusammenhängender krimineller Aktivitäten durch einzelstaatliche und international koordinierte Maßnahmen, bei gleichzeitiger Stärkung integrierter sektorübergreifender Programme zur Bekämpfung und Verringerung der Nachfrage nach Drogen, um eine von unerlaubten Drogen freie Gesellschaft zu erreichen. In Zusammenarbeit mit den Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft und des Privatsektors soll die Verhinderung des Drogenmißbrauchs sowie die vorbeugende Aufklärung von Kindern und Jugendlichen, Rehabilitations- und Erziehungsprogramme für ehemalige Drogen- und Alkoholsüchtige, insbesondere Kinder und Jugendliche, gefördert werden, um es ihnen zu ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihre Selbständigkeit, Würde und Verantwortung wiederzugewinnen, damit sie ein produktives Leben ohne Drogen und Kriminalität führen können;

i) nationale und internationale Anstrengungen, um Suchtstoff- und Geldwäscheringe aufzudecken, die Anführer strafrechtlich zu verfolgen und die durch solche kriminellen Tätigkeiten erworbenen Vermögenswerte zu beschlagnahmen;

j) die Unterstützung umfassender Strategien zur Unterbindung des Drogenhandels und die Verstärkung der Anstrengungen zur Kontrolle von chemischen Vorprodukten sowie von Schußwaffen, Munition und Sprengstoffen, um zu verhindern, daß sie in die Hände von Drogenhändlern und Terroristengruppen gelangen;

k) die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels durch einzelstaatliche und international koordinierte Maßnahmen und die gleichzeitige Schaffung beziehungsweise Stärkung von Einrichtungen für die Rehabilitation von Opfern des Frauen- und Kinderhandels.

G. Soziale Integration und Familienverpflichtungen

80. Die Familie ist die Grundeinheit der Gesellschaft und soll als solche gestärkt werden. Sie hat Anspruch auf umfassenden Schutz und Unterstützung. In den verschiedenen kulturellen, politischen und sozialen Systemen gibt es unterschiedliche Formen der Familie. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden, und Mann und Frau sollen gleichberechtigte Partner sein.

81. Die Hilfestellung für die Familie in ihrer zur sozialen Integration beitragenden Rolle, Rückhalt, Erziehung und Geborgenheit zu vermitteln, soll darin bestehen,

a) Sozial- und Wirtschaftspolitiken zu fördern, die auf die Bedürfnisse der Familien und ihrer einzelnen Mitglieder abgestellt sind, vor allem der am stärksten benachteiligten und schwächsten Mitglieder, unter besonderer Berücksichtigung der Fürsorge für die Kinder;

b) den Familienmitgliedern die Möglichkeit zu geben, ihre soziale Verantwortung zu verstehen und ihr nachzukommen;

c) die gegenseitige Achtung, Toleranz und Zusammenarbeit innerhalb der Familie und in der Gesellschaft zu fördern;

d) die gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau in der Familie zu fördern.


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