MITTEILUNG DES PRÄSIDENTEN DES SICHERHEITSRATS

S/1997/451

Dokumentation der Rates und andere Verfahrensfragen

Datum: 12. Juni 1997

1. Im Nachgang zu den Mitteilungen des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 30. Juni 1993 (S/26015), 27. Juli 1993 (S/26176), 31. August 1993 (S/26389), 29. November 1993 (S/26812), 28. Februar 1994 (S/1994/230), 23. März 1994 (S/1994/329), 28. Juli 1994 (S/1994/896), 29. März 1995 (S/1995/234), 31. Mai 1995 (S/1995/438), 31. Mai 1995 (S/1995/440), 24. Januar 1996 (S/1996/54), 24. Januar 1996 (S/1996/55), 30. Juli 1996 (S/1996/603) und 29. August 1996 (S/1996/704) betreffend die Dokumentation des Rates und andere Verfahrensfragen legt der Ratspräsident Wert auf die Feststellung, daß alle Mitglieder des Rates sich mit dem folgenden einverstanden erklärt haben.

2. Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben die formale Gestaltung des Jahresberichts des Rates an die Generalversammlung überprüft, der vom Rat im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen vorgelegt wird. Während der Bericht für den Zeitraum vom 16. Juni 1996 bis zum 15. Juni 1997 dieselbe formale Gestaltung wie in den vorangegangenen Jahren haben wird, wird der Bericht des Rates in künftigen Jahren unter Berücksichtigung der zur gegenwärtigen formalen Gestaltung geäußerten Ansichten abgeändert werden.

3. Der Sicherheitsrat wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die rechtzeitige Vorlage seines Berichts an die Generalversammlung sicherzustellen. Zu diesem Zweck

a) sollte der Rat die bestehende Praxis beibehalten, seinen Jahresbericht der Generalversammlung in einem einzigen Band vorzulegen, der den Zeitraum vom 16. Juni eines Jahres bis zum 15. Juni des darauffolgenden Jahres erfaßt;

b) sollte das Sekretariat den Ratsmitgliedern den Berichtsentwurf spätestens bis zum 30. August nach dem Berichtszeitraum vorlegen, damit der Rat den Bericht rechtzeitig zur Behandlung durch die Generalversammlung während des Hauptteils ihrer ordentlichen Tagung und nach Möglichkeit vor Beginn der Generaldebatte der Versammlung verabschieden kann.

4. Der Bericht des Sicherheitsrats wird die folgenden Abschnitte beinhalten:

a) Im Zusammenhang mit jedem vom Rat behandelten Thema:

i) als Hintergrundmaterial eine deskriptive Liste der Beschlüsse, Resolutionen und Erklärungen des Präsidenten des Rates während des dem Berichtszeitraum vorangegangenen Einjahreszeitraums;

ii) für den Berichtszeitraum eine chronologische Darstellung der Behandlung der jeweiligen Angelegenheit durch den Rat und der vom Rat zu dem betreffenden Gegenstand ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Darstellung der Beschlüsse, Resolutionen und Erklärungen des Präsidenten, sowie eine Liste der beim Rat eingegangenen Mitteilungen und der Berichte des Generalsekretärs;

iii) Fakten, einschließlich der Daten der offiziellen Sitzungen und der informellen Konsultationen, bei denen ein Thema erörtert wurde;

b) Informationen über die Tätigkeit der Nebenorgane des Rates, einschließlich der Sanktionsausschüsse;

c) Informationen über die Dokumentation und die Arbeitsmethoden und Verfahren des Rates;

d) Angelegenheiten, die dem Rat zur Kenntnis gebracht wurden, während des Berichtszeitraums jedoch nicht von ihm erörtert wurden;

e) Anlagen, wie im derzeitigen Bericht, jedoch außerdem:

i) den vollständigen Wortlaut aller Resolutionen, Beschlüsse und Erklärungen des Präsidenten, die während des betreffenden Jahres vom Rat verabschiedet wurden oder zu denen eine Abstimmung stattgefunden hat;

ii) Informationen über Sitzungen mit truppenstellenden Staaten.

5. Außerdem werden dem Bericht als Addendum kurze Analysen der Arbeit des Sicherheitsrats beigefügt, die von Vertretern, die ihr Amt als Präsident des Sicherheitsrats beendet haben, in eigener Verantwortung und nach Konsultationen mit den Mitgliedern des Rates für den Monat erstellt werden, während dessen sie den Vorsitz geführt haben, wobei diese Analysen nicht als stellvertretend für die Auffassungen des Rates angesehen werden sollten.

Zu Beginn des Addendums, das diese Analysen enthält, wird das folgende Dementi erscheinen:

Die von den vormaligen Präsidenten erstellten Analysen der Arbeit des Sicherheitsrats, die dem Bericht als Addendum beigefügt sind, dienen ausschließlich Informationszwecken und geben nicht notwendigerweise die Auffassungen des Sicherheitsrats wieder.

6. Die Mitglieder des Sicherheitsrats werden auch künftig Möglichkeiten zur Verbesserung der Dokumentation und der Verfahren des Rates prüfen, einschließlich der Erstellung von Sonderberichten, wie in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehen.

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