50/82.

Unterstützung bei der Minenräumung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/7 vom 19. Oktober 1993 und 49/215 vom 23. Dezember 1994 über die Unterstützung bei der Minenräumung, die beide ohne Abstimmung verabschiedet wurden,

in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über das enorme humanitäre Problem, das durch das Vorhandensein von Minen und anderen nicht zur Wirkung gelangten Vorrichtungen verursacht wird, die für die Bevölkerung in den verminten Ländern ernste und langfristige soziale und wirtschaftliche Folgen haben und ein Hindernis für die Rückkehr der Flüchtlinge und anderen Vertriebenen, für die humanitären Hilfsmaßnahmen und den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Wiederherstellung normaler sozialer Verhältnisse darstellen,

mit dem erneuten Ausdruck ihrer Bestürzung über die große Zahl der Minenopfer, insbesondere unter der Zivilbevölkerung und vor allem unter den Kindern, und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Resolution 1995/79 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 über die Rechte des Kindes 122/,

äußerst beunruhigt darüber, daß die Zahl der jedes Jahr verlegten Minen und die große Zahl bereits vorhandener Minen und anderer nicht zur Wirkung gelangter Vorrichtungen aus bewaffneten Konflikten ungleich höher ist als die Zahl der Minen, die während des gleichen Zeitraums geräumt werden können, und somit davon überzeugt, daß die internationale Gemeinschaft ihre Anstrengungen auf dem Gebiet der Minenräumung dringend beträchtlich verstärken muß,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Position von Minen aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und sie im Einklang mit dem Völkerrecht nach der Einstellung der Feindseligkeiten den Betroffenen zur Verfügung zu stellen,

eingedenk der ernsthaften Bedrohung, die Minen und andere nicht zur Wirkung gelangte Vorrichtungen für die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben des an humanitären, friedensichernden und Wiederaufbauprogrammen und -maßnahmen mitwirkenden Personals darstellen,

im Bewußtsein dessen, daß sichere und kostengünstige Minenräumtechniken nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen, daß sie verbesserungsbedürftig sind, daß die Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Minenräumtechnologie nicht weltweit koordiniert werden und daß die internationale technische Zusammenarbeit auf diesem Gebiet dringend gefördert werden muß,

sowie im Bewußtsein dessen, daß die Minenräumung wesentlich beschleunigt werden muß, wenn das weltweite Problem der Landminen wirksam angegangen werden soll,

unter Hinweis auf ihre Resolution 50/74 vom 12. Dezember 1995 zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können 123/, sowie darauf, daß der Generalsekretär die Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens vom 25. September bis zum 13. Oktober 1995 in Wien anberaumt hat, in diesem Zusammenhang Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Überprüfungskonferenz, ihre Arbeit mit dem Ziel fortzusetzen, die Verhandlungen über die Stärkung des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) 123/ zum Abschluß zu bringen, und in dieser Hinsicht mit Genugtuung über die weiteren Ratifikationen des Übereinkommens beziehungsweise die weiteren Beitritte dazu,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/75 K vom 16. Dezember 1993, 49/75 D vom 15. Dezember 1994 und 50/70 O vom 12. Dezember 1995, in denen ein Moratorium für die Ausfuhr von Schützenminen gefordert wird, und in dieser Hinsicht mit Genugtuung über das von mehreren Staaten erklärte Ausfuhrmoratorium,

eingedenk dessen, daß in diesen Bereichen bedeutende Fortschritte erzielt werden müssen,

in der Erwägung, daß neben der Hauptrolle, die den Staaten zukommt, auch den Vereinten Nationen eine wichtige Aufgabe auf dem Gebiet der Unterstützung bei der Minenräumung zufällt,

mit Genugtuung feststellend, daß in das Mandat mehrerer Friedenssicherungseinsätze Bestimmungen betreffend Minenräumarbeiten aufgenommen worden sind, die unter der Leitung der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze im Rahmen solcher Einsätze durchgeführt werden,

in Würdigung der vom System der Vereinten Nationen, den Geber- und Empfängerregierungen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und den nichtstaatlichen Organisationen bereits entfalteten Aktivitäten zur Koordinierung ihrer Bemühungen und zur Suche nach Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Minen und anderen nicht zur Wirkung gelangten Vorrichtungen,

sowie in Würdigung der Rolle, die der Generalsekretär über die Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten bei der besseren Aufklärung der Öffentlichkeit über das Problem der Landminen und bei der Einrichtung der Zentralen Landminen-Datenbank und dem Aufbau ihres Verzeichnisses von Informationsmaterial über die Minengefahr und Minenräumtechniken spielt,

insbesondere in Würdigung der Ergebnisse der vom 5. bis 7. Juli 1995 in Genf abgehaltenen Internationalen Tagung über Minenräumung, auf der bedeutsame Mittel für den Freiwilligen Treuhandfonds für Unterstützung bei der Minenräumung und für den Aufbau einer verfügungsbereiten Minenräumkapazität der Vereinten Nationen angekündigt wurden,

1. dankt dem Generalsekretär für seinen umfassenden Bericht vom 6. September 1995 über die Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung und über die Tätigkeit des Freiwilligen Treuhandfonds für Unterstützung bei der Minenräumung 124/ und nimmt mit Interesse Kenntnis von den darin enthaltenen Vorschlägen;

2. begrüßt insbesondere die Anstrengungen der Vereinten Nationen zur Förderung des Aufbaus von nationalen Minenräumkapazitäten in Ländern, in denen Minen eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben der örtlichen Bevölkerung darstellen, und fordert alle Mitgliedstaaten, vor allem diejenigen, die dazu in der Lage sind, nachdrücklich auf, den betroffenen Ländern beim Aufbau und Ausbau ihrer nationalen Minenräumkapazitäten behilflich zu sein;

3. dankt den Mitgliedstaaten, den Organisationen der Vereinten Nationen sowie den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die an der Internationalen Tagung über Minenräumung teilgenommen haben, für ihre nachdrücklich bekundete Kooperationsbereitschaft bei den Hilfsmaßnahmen auf dem Gebiet der Minenräumung, und insbesondere den Staaten und den Regionalorganisationen für ihre finanziellen Beiträge zu dem Freiwilligen Treuhandfonds sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für den Aufbau einer verfügungsbereiten Minenräumkapazität im Rahmen der Vereinten Nationen;

4. appelliert an die Mitgliedstaaten sowie an die zwischenstaatlichen Organisationen und Stiftungen, auch weiterhin Beiträge zu dem Freiwilligen Treuhandfonds zu entrichten und den Vereinten Nationen auch weiterhin die erforderlichen Mittel zur Förderung ihrer verfügungsbereiten Minenräumkapazität bereitzustellen;

5. bittet alle zuständigen multilateralen und nationalen Programme und Gremien, in Abstimmung mit den Vereinten Nationen in ihre humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Minenräumung aufzunehmen;

6. betont in diesem Zusammenhang erneut, wie wichtig es ist, daß die Vereinten Nationen die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Minenräumung koordinieren, so auch diejenigen der Regionalorganisationen, insbesondere soweit sie die Information und die Ausbildung betreffen;

7. begrüßt die Anstrengungen, welche die Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten im Hinblick auf die Koordinierung von Minenaktivitäten unternimmt, und insbesondere die Aufstellung umfassender Minenräumprogramme in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und ermutigt die Hauptabteilung, im Rahmen der vorhandenen Mittel auch in Zukunft und noch stärkere Anstrengungen zu unternehmen, mit dem Ziel, die Unterstützung der Vereinten Nationen bei der Minenräumung wirksamer zu gestalten;

8. fordert den Generalsekretär auf, die Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten als Koordinierungsstelle für Minenräum- und damit verbundene Fragen innerhalb der Vereinten Nationen zur Sammelstelle für Informationen zu bestimmen und ihr die Aufgabe zu übertragen, internationale Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Minenräummethoden zu fördern und zu erleichtern;

9. fordert die Mitgliedstaaten, die Regionalorganisationen, die staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Stiftungen nachdrücklich auf, dem Generalsekretär weiterhin ihre volle Unterstützung und Zusammenarbeit zuteil werden zu lassen und ihm insbesondere alle Informationen und Daten sowie entsprechende sonstige Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die zur Stärkung der Koordinierungsrolle der Vereinten Nationen in den Bereichen Aufklärung über die Minengefahr, Ausbildung, Erfassung, Minensuche und -räumung, Forschung über Minensuch- und Minenräumtechnologie sowie Informationen über medizinische Ausrüstungsgegenstände und Versorgungsgüter und deren Verteilung nützlich sein könnten;

10. fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie dazu in der Lage sind, auf, die erforderlichen Informationen sowie technische und materielle Hilfe nach Bedarf zur Verfügung zu stellen und im Einklang mit dem Völkerrecht Minenfelder, Minen und Sprengfallen und andere Vorrichtungen zu orten, zu entfernen, zu zerstören oder auf andere Weise unschädlich zu machen;

11. fordert die Mitgliedstaaten, die zwischenstaatlichen Organisationen und die nichtstaatlichen Organisationen sowie Stiftungen, die dazu in der Lage sind, nachdrücklich auf, Ländern mit Minenproblemen nach Bedarf technologische Hilfe zu gewähren und die Forschung und Entwicklung humanitärer Minenräumtechniken und -technologien zu fördern, damit diese Tätigkeiten wirksamer, kostengünstiger und unter sichereren Bedingungen durchgeführt werden können, und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern;

12. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Fortschritte vorzulegen, die in allen diesbezüglichen Fragen erzielt worden sind, auf die er in seinen Berichten über Unterstützung bei der Minenräumung und über die Tätigkeit des Freiwilligen Treuhandfonds eingeht, welche er der Generalversammlung auf ihrer neunundvierzigsten 125/ und fünfzigsten Tagung 124/ unterbreitet hat;

13. beschließt, den Punkt "Unterstützung bei der Minenräumung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

92. Plenarsitzung
14. Dezember 1995


50/83.

Normalisierung der Situation betreffend Südafrika

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/258 A, die am 23. Juni 1994 im Konsens verabschiedet wurde, dem Datum, an dem Südafrika eingeladen wurde, sich wieder an der Arbeit der Generalversammlung zu beteiligen,

feststellend, daß Südafrika von dem genannten Datum an mit der Zahlung seiner veranlagten Beiträge begonnen hat,

sowie unter Hinweis auf die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beteiligung Südafrikas an der Arbeit der Generalversammlung im Anschluß an die Beseitigung der Apartheid und die Errichtung eines demokratischen Südafrika ohne Rassenschranken,

in Anbetracht dessen, daß Südafrika aufgrund der durch die Apartheid bedingten außergewöhnlichen Umstände darum ersucht hat, für die auf den Zeitraum vom 30. September 1974 bis zum 23. Juni 1994 entfallenden Beiträge nicht haftbar gemacht zu werden,

sowie in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung den moralischen und politischen Entschluß gefaßt hatte, Südafrika von der Beteiligung an ihrer Arbeit auszuschließen,

ferner in Anbetracht dessen, daß der Ausschluß Südafrikas von der Arbeit der Generalversammlung ein bis dahin beispielloser Vorgang war,

1. billigt aufgrund dieser außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände das Ersuchen Südafrikas, seine Beiträge für den Zeitraum vom 30. September 1974 bis zum 23. Juni 1994 nicht nachzahlen zu müssen, und beschließt, daß die sich daraus ergebende Belastung für die Organisation von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 17 der Charta der Vereinten Nationen und mit den Bestimmungen dieser Resolution zu tragen ist;

2. begrüßt und befürwortet die Erklärung Südafrikas, seinerseits auf alle Gutschriften zu verzichten, die ihm für den Zeitraum vom 30. September 1974 bis zum 23. Juni 1994 zustünden, nämlich in Höhe von 549.606 US-Dollar aus im ordentlichen Haushalt zurückbehaltenen Haushaltsüberschüssen sowie in Höhe von 737.142 Dollar aus Überschüssen auf den Sonderkonten für die Friedenssicherung;

3. beschließt, den den Mitgliedstaaten als Guthaben zur Verfügung stehenden Nettobetrag von 122.238.000 Dollar, der sich aus der Durchführung der Resolutionen 2947 A und B (XXVII) vom 8. Dezember 1972, 36/116 B vom 10. Dezember 1981, 40/241 B vom 18. Dezember 1985 und 42/216 A vom 21. Dezember 1987 ergibt, um 53.881.711 Dollar zu kürzen und den 53.332.105 Dollar betragenden Anteil an den Guthaben, der auf die anderen Mitgliedstaaten entfällt, unter Zugrundelegung der in den Resolutionen 34/6 A vom 25. Oktober 1979, 37/125 A vom 17. Dezember 1982 und 40/248 vom 18. Dezember 1985 enthaltenen Beitragstabellen abzuschreiben, um der sich aus Ziffer 1 ergebenden Verringerung der Beitragsaußenstände Rechnung zu tragen;

4. beschließt außerdem, den den Mitgliedstaaten als Guthaben zur Verfügung stehenden Betrag vom 173.392.935 Dollar, der sich aus der Durchführung der Resolutionen 33/13 E vom 14. Dezember 1978, 34/7 D und 34/9 E vom 17. Dezember 1979, 35/45 B vom 1. Dezember 1980, 35/115 B vom 10. Dezember 1980, 36/66 B vom 30. No vember 1981, 36/138 B vom 16. Dezember 1981, 37/38 B vom 30. November 1982, 37/127 B vom 17. Dezember 1982, 38/35 B vom 1. Dezember 1983, 38/38 B vom 5. Dezember 1983, 39/28 B vom 30. November 1984, 39/71 B vom 13. Dezember 1984, 40/59 B vom 2. Dezember 1985, 40/246 B vom 18. Dezember 1985, 41/44 B vom 3. Dezember 1986, 41/179 B vom 5. Dezember 1986, 42/70 B vom 3. Dezember 1987, 42/223 vom 21. Dezember 1987, 43/228 und 43/229 vom 21. Dezember 1988, 44/187 und 44/188 vom 21. Dezember 1989, 46/194 vom 20. Dezember 1991, 47/204 und 47/205 vom 22. Dezember 1992 und 49/226 vom 23. Dezember 1994 ergibt, um 40.905.714 Dollar zu kürzen und den 40.168.572 Dollar betragenden Anteil an den Guthaben, der auf die anderen Mitgliedstaaten entfällt, unter Zugrundelegung der für den Zeitraum des Entstehens der Überschüsse geltenden jeweiligen Beitragstabellen abzuschreiben, um der sich aus Ziffer 1 ergebenden Verringerung der Beitragsaußenstände Rechnung zu tragen;

5. beschließt ferner, daß in Anbetracht der durch die Apartheid bedingten einzigartigen und außergewöhnlichen Umstände die in den Ziffern 3 und 4 dieser Resolution festgelegten Beschlüsse unter keinen Umständen einen Präzedenzfall darstellen.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995


50/84.

Palästinafrage

A

Ausschuss für die Ausübung der unveräusserlichen Rechte des palästinensischen Volkes

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 181 (II) vom 29. November 1947, 194 (III) vom 11. Dezember 1948, 3236 (XXIX) vom 22. November 1974, 3375 (XXX) und 3376 (XXX) vom 10. November 1975, 31/20 vom 24. November 1976, 32/40 A vom 2. Dezember 1977, 33/28 A und B vom 7. Dezember 1978, 34/65 A vom 29. November 1979 und 34/65 C vom 12. Dezember 1979, ES-7/2 vom 29. Juli 1980, 35/169 A und C vom 15. Dezember 1980, 36/120 A und C vom 10. Dezember 1981, ES-7/4 vom 28. April 1982, 37/86 A vom 10. Dezember 1982, 38/58 A vom 13. Dezember 1983, 39/49 A vom 11. Dezember 1984, 40/96 A vom 12. Dezember 1985, 41/43 A vom 2. Dezember 1986, 42/66 A vom 2. Dezember 1987, 43/175 A vom 15. Dezember 1988, 44/41 A vom 6. Dezember 1989, 45/67 A vom 6. Dezember 1990, 46/74 A vom 11. Dezember 1991, 47/64 A vom 11. Dezember 1992, 48/158 A vom 20. Dezember 1993 und 49/62 A vom 14. Dezember 1994,

nach Behandlung des Berichts des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes 126/,

mit Genugtuung über die Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung samt Anhängen und Einvernehmlichem Protokoll durch die Regierung des Staates Israels und die Palästinensische Befreiungsorganisation am 13. September 1993 in Washington 45/ sowie über die darauffolgenden Durchführungsabkommen, namentlich das am 4. Mai 1994 in Kairo unterzeichnete Abkommen über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 46/ und das am 28. September 1995 in Washington unterzeichnete Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen,

erneut erklärend, daß die Vereinten Nationen eine dauernde Verantwortung für die Palästinafrage tragen, bis diese Frage unter allen Aspekten zufriedenstellend und unter Beachtung der internationalen Legitimität gelöst ist,

1. dankt dem Ausschuß für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes für seine Bemühungen bei der Durchführung der ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;

2. ist der Auffassung, daß der Ausschuß auch künftig einen wertvollen und positiven Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Förderung der wirksamen Umsetzung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung und um die Mobilisierung internationaler Unterstützung und Hilfe für das palästinensische Volk während der Übergangszeit leisten kann;

3. schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses in Kapitel VII seines Berichts an;

4. ersucht den Ausschuß, die Situation im Zusammenhang mit der Palästinafrage weiter zu verfolgen und je nach Bedarf der Generalversammlung beziehungsweise dem Sicherheitsrat Bericht zu erstatten und Vorschläge zu unterbreiten;

5. ermächtigt den Ausschuß, auch weiterhin alles zu tun, um die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes zu fördern, in seinem gebilligten Arbeitsprogramm alle Anpassungen vorzunehmen, die er für zweckmäßig und im Lichte der Entwicklungen für notwendig hält, sowie besonderes Gewicht auf die Notwendigkeit der Mobilisierung von Unterstützung und Hilfe für das palästinensische Volk zu legen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung und danach darüber Bericht zu erstatten;

6. ersucht den Ausschuß außerdem, auch weiterhin mit den nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die einen Beitrag dazu leisten, die Weltöffentlichkeit besser mit den Fakten im Zusammenhang mit der Palästinafrage vertraut zu machen und Unterstützung und Hilfe zur Deckung der Bedürfnisse des palästinensischen Volkes zu fördern, und ersucht ihn, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um weitere nichtstaatliche Organisationen in seine Arbeit einzubinden;

7. ersucht die nach Resolution 194 (III) eingesetzte Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina und die anderen mit der Palästinafrage befaßten Organe der Vereinten Nationen, mit dem Ausschuß auch weiterhin voll zusammenzuarbeiten und ihm auf Ersuchen die ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

8. ersucht den Generalsekretär, den Bericht des Ausschusses allen zuständigen Organen der Vereinten Nationen zuzuleiten, und fordert diese nachdrücklich auf, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

9. ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Ausschuß auch weiterhin alle erforderlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995

B

Sekretariats-Abteilung für die Rechte der Palästinenser

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes 126/,

insbesondere Kenntnis nehmend von den in Abschnitt V.B des Berichts enthaltenen einschlägigen Informationen,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 32/40 B vom 2. Dezember 1977, 33/28 C vom 7. Dezember 1978, 34/65 D vom 12. Dezember 1979, 35/169 D vom 15. Dezember 1980, 36/120 B vom 10. Dezember 1981, 37/86 B vom 10. Dezember 1982, 38/58 B vom 13. Dezember 1983, 39/49 B vom 11. Dezember 1984, 40/96 B vom 12. Dezember 1985, 41/43 B vom 2. Dezember 1986, 42/66 B vom 2. Dezember 1987, 43/175 B vom 15. Dezember 1988, 44/41 B vom 6. Dezember 1989, 45/67 B vom 6. Dezember 1990, 46/74 B vom 11. Dezember 1991, 47/64 B vom 11. Dezember 1992, 48/158 B vom 20. Dezember 1993 und 49/62 B vom 14. Dezember 1994,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Maßnahmen, die der Generalsekretär gemäß ihrer Resolution 49/62 B ergriffen hat;

2. vertritt die Auffassung, daß die Sekretariats-Abteilung für die Rechte der Palästinenser durch die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen nichtstaatlicher Organisationen sowie durch ihre Forschungs- und Überwachungstätigkeiten, durch die Erstellung von Studien und Veröffentlichungen und durch die Sammlung und Verbreitung von Informationen in gedruckter und elektronischer Form über alle Fragen im Zusammenhang mit der Palästinafrage nach wie vor einen nützlichen und konstruktiven Beitrag leistet;

3. ersucht den Generalsekretär, der Abteilung auch weiterhin die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um insbesondere das Informationssystem der Vereinten Nationen über die Palästinafrage 127/ weiter auszubauen, und sicherzustellen, daß sie im Benehmen mit dem Ausschuß für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes und unter Anleitung dieses Ausschusses die in Ziffer 1 der Resolution 32/40 B, in Ziffer 2 b) der Resolution 34/65 D, Ziffer 3 der Resolution 36/120 B, Ziffer 3 der Resolution 38/58 B, in Ziffer 3 der Resolution 40/96 B, in Ziffer 2 der Resolution 42/66 B, in Ziffer 2 der Resolution 44/41 B, in Ziffer 2 der Resolution 46/74 B und in Ziffer 2 der Resolution 48/158 B im einzelnen angeführten Aufgaben auch weiterhin wahrnimmt;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, daß die Hauptabteilung Presse und Information und andere Stellen des Sekretariats auch weiterhin mit der Abteilung zusammenarbeiten, indem sie diese in die Lage versetzen, ihre Aufgaben wahrzunehmen, und indem sie über die verschiedenen Aspekte der Palästinafrage in angemessener Weise Bericht erstatten;

5. bittet alle Regierungen und Organisationen, mit dem Ausschuß und der Abteilung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten;

6. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur alljährlichen Begehung des Internationalen Tages der Solidarität mit dem palästinensischen Volk am 29. November und ersucht sie, diesen Tag auch weiterhin unter möglichst großer Publizität zu begehen, und ersucht den Ausschuß, im Rahmen der Begehung des Tages der Solidarität in Zusammenarbeit mit der Ständigen Beobachtervertretung Palästinas bei den Vereinten Nationen auch künftig jedes Jahr eine Ausstellung über die Rechte der Palästinenser zu veranstalten.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995

C

Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes 126/,

insbesondere Kenntnis nehmend von den in Kapitel VI des Berichts enthaltenen Informationen,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/62 C vom 14. Dezember 1994,

überzeugt, daß die weltweite Verbreitung genauer und ausführlicher Informationen und die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen und Institutionen nach wie vor von entscheidender Bedeutung für eine bessere Kenntnis und stärkere Unterstützung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes sind,

in Kenntnis der von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 13. September 1993 in Washington unterzeichneten Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung 45/ und der darauffolgenden Durchführungsabkommen, namentlich des am 28. September 1995 in Washington unterzeichneten Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen, und ihrer positiven Folgen,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Maßnahmen, welche die Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information in Befolgung der Resolution 49/62 C ergriffen hat;

2. vertritt die Auffassung, daß das besondere Informationsprogramm der Hauptabteilung Presse und Information über die Palästinafrage mit dazu beiträgt, die Komplexität der Frage und die Situation im Nahen Osten im allgemeinen, namentlich auch die Fortschritte im Friedensprozeß, stärker in das Bewußtsein der internationalen Gemeinschaft zu rücken und daß das Programm in wirksamer Weise zu einem Klima beiträgt, das dem Dialog und der Unterstützung des Friedensprozesses förderlich ist;

3. ersucht die Hauptabteilung, in voller Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Ausschuß für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes und mit der erforderlichen Flexibilität je nach Maßgabe der Entwicklungen, die sich auf die Palästinafrage auswirken, ihr besonderes Informationsprogramm über die Palästinafrage im Zweijahreszeitraum 1996-1997 mit besonderem Schwerpunkt auf der öffentlichen Meinung in Europa und Nordamerika fortzusetzen und vor allem

a) Informationen über alle die Palästinafrage betreffenden Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen zu verbreiten, einschließlich von Berichten über die von den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen geleistete Arbeit;

b) auch weiterhin Publikationen über die verschiedenen Aspekte der Palästinafrage auf allen Gebieten herauszugeben und auf den neuesten Stand zu bringen, insbesondere auch Informationen über die jüngsten diesbezüglichen Entwicklungen und insbesondere die Fortschritte im Friedensprozeß;

c) ihr audiovisuelles Material über die Palästinafrage, namentlich auch die Produktion von solchem Material, zu erweitern;

d) für Journalisten Erkundungsreisen in die Region, insbesondere auch in Gebiete, die unter die Zuständigkeit der Palästinensischen Behörde fallen, sowie in die besetzten Gebiete zu veranstalten und zu fördern;

e) internationale, regionale und nationale Journalistentreffen zu veranstalten;

f) in Zusammenarbeit mit den Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem palästinensischen Volk Hilfe bei der Entwicklung des Mediensektors zu gewähren.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995

D

Friedliche Regelung der Palästinafrage

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen,

sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, namentlich die Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973,

nach Behandlung des Berichts vom 7. November 1995, den der Generalsekretär gemäß dem Ersuchen in ihrer Resolution 49/62 D vom 14. Dezember 1994 vorgelegt hat 128/,

überzeugt, daß die Herbeiführung einer endgültigen friedlichen Regelung der Palästinafrage, die der Kernpunkt des arabisch-israelischen Konflikts ist, eine zwingende Voraussetzung für die Herbeiführung eines umfassenden und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist,

sich dessen bewußt, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen gehört,

in Bekräftigung des Grundsatzes der Unzulässigkeit des kriegerischen Gebietserwerbs,

sowie in Bekräftigung der Illegalität der israelischen Siedlungen in dem seit 1967 besetzten Gebiet und der israelischen Maßnahmen zur Veränderung des Status von Jerusalem,

in abermaliger Bekräftigung des Rechtes aller Staaten der Region, in Frieden innerhalb sicherer, international anerkannter Grenzen zu leben,

in Kenntnis der gegenseitigen Anerkennung der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation, der Vertreterin des palästinensischen Volkes, sowie der am 13. September 1993 in Washington durch die beiden Parteien vorgenommenen Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung 45/ sowie der darauffolgenden Durchführungsabkommen, namentlich des am 28. September 1995 in Washington unterzeichneten Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen,

mit Genugtuung über den Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen und dem Gebiet von Jericho im Einklang mit den von den Parteien geschlossenen Abkommen sowie über die Aufnahme der Amtsgeschäfte durch die Palästinensische Behörde in diesen Gebieten und den Beginn der Rückverlegung der israelischen Armee im restlichen Westjordanland,

sowie im Bewußtsein dessen, daß die Vereinten Nationen als extraregionaler Teilnehmer voll an den am Nahost-Friedensprozeß beteiligten multilateralen Arbeitsgruppen mitgewirkt haben,

Kenntnis nehmend von der Ernennung des Sonderkoordinators der Vereinten Nationen in den besetzten Gebieten durch den Generalsekretär und von dem positiven Beitrag in dieser Hinsicht,

mit Genugtuung über die Abhaltung der Konferenz zur Unterstützung des Friedens im Nahen Osten am 1. Oktober 1993 in Washington und über alle Folgetreffen,

1. bekräftigt die Notwendigkeit der Herbeiführung einer friedlichen, alle Aspekte einbeziehenden Regelung der Palästinafrage, des Kerns des arabisch-israelischen Konflikts;

2. bekundet ihre volle Unterstützung für den in Madrid begonnenen und sich fortsetzenden Friedensprozeß und die Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung sowie die darauffolgenden Durchführungsabkommen und verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß dieser Prozeß zur Herstellung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten führen wird;

3. fordert die fristgerechte und genaueste Durchführung der Vereinbarungen, welche die Parteien im Hinblick auf die Aushandlung einer endgültigen Regelung erzielt haben;

4. unterstreicht die Notwendigkeit

a) der Verwirklichung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes, allen voran des Rechts auf Selbstbestimmung;

b) des Abzugs Israels aus dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet;

5. unterstreicht außerdem die Notwendigkeit der Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge in Übereinstimmung mit ihrer Resolution 194 (III) vom 11. Dezember 1948;

6. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Gewährung von wirtschaftlicher und technischer Hilfe an das palästinensische Volk in dieser kritischen Zeit zu beschleunigen;

7. betont, wie wichtig es ist, daß die Vereinten Nationen in dem derzeit vonstatten gehenden Friedensprozeß und bei der Verwirklichung der Grundsatzerklärung eine aktivere und umfassendere Rolle spielen, namentlich bei der Überwachung der bevorstehenden palästinensischen Wahlen;

8. ersucht den Generalsekretär, die Bemühungen fortzusetzen, die er mit den beteiligten Parteien und im Benehmen mit dem Sicherheitsrat unternimmt, um den Frieden in der Region zu fördern, und Sachstandsberichte über den Fortgang dieser Angelegenheit vorzulegen.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995


50/85.

Internationale Hilfe für die Normalisierung und den Wiederaufbau Nicaraguas: Nachwirkungen des Krieges und der Naturkatastrophen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/15 vom 20. November 1990, 46/109 A und B vom 17. Dezember 1991, 47/118 vom 18. Dezember 1992, 48/161 vom 20. Dezember 1993 und 49/137 vom 19. Dezember 1994 betreffend die Situation in Zentralamerika,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/169 vom 22. Dezember 1992, 48/8 vom 22. Oktober 1993 und 49/16 vom 17. November 1994 betreffend den Punkt "Internationale Hilfe für die Normalisierung und den Wiederaufbau Nicaraguas: Nachwirkungen des Krieges und der Naturkatastrophen", in denen sie die internationale Gemeinschaft ersucht hat, Nicaragua auch weiterhin zu unterstützen und dabei die außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen, denen sich dieses Land gegenübersieht, und in denen sie den Generalsekretär ersucht hat, in Absprache mit den nicaraguanischen Behörden die Hilfe zu gewähren, die beim Prozeß der Friedenskonsolidierung benötigt wird,

zutiefst besorgt darüber, daß die Naturkatastrophen, die sich in jüngster Zeit in Nicaragua ereignet haben, die Auslandsschuldenlast - trotz ihrer Senkung und Neuaushandlung in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft - und die schädlichen Auswirkungen, welche die langanhaltenden Dürreperioden und darauffolgenden übermäßigen Regenfälle und Überschwemmungen, die die zentralamerikanische Region heimgesucht haben, auf die Wirtschaft des Landes gehabt haben, die Anstrengungen erschweren, die Nicaragua unternimmt, um die Kriegsfolgen im Rahmen einer Demokratie und unter den bereits erreichten makroökonomischen Bedingungen zu überwinden,

sowie zutiefst besorgt über die schwerwiegenden Folgen des Ausbruchs des Vulkans Cerro Negro in Nicaragua, der in den betroffenen Gebieten einen sozialen und ökologischen Notstand hervorgerufen hat, sowie über den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe und die Notwendigkeit, die normalen Lebensbedingungen der Bevölkerung wiederherzustellen,

unter Berücksichtigung der zentralen Rolle, die allen Beteiligten in Nicaragua, insbesondere der Regierung und dem nicaraguanischen Volk, bei der Suche nach dauerhaften Lösungen zur Konsolidierung des im Übergangsprozeß bereits Erreichten zukommt,

mit dem Ausdruck ihrer Anerkennung für die Arbeit der Unterstützungsgruppe für Nicaragua, die unter der Koordinierung des Generalsekretärs aktiv die Anstrengungen unterstützt, die Nicaragua im Hinblick auf seine wirtschaftliche Sanierung und seine soziale Entwicklung unternimmt,

in Anerkennung der Anstrengungen, welche die internationale Gemeinschaft und die Regierung Nicaraguas unternehmen, um den von den Nachwirkungen des Krieges und der Naturkatastrophen betroffenen Personen humanitäre Hilfe zu gewähren,

sowie in Anerkennung der intensiven Anstrengungen, welche die Regierung Nicaraguas unternimmt, um eine nachhaltige wirtschaftliche Sanierung zu fördern, sowie der beträchtlichen Fortschritte, die dabei erzielt worden sind, mittels eines Prozesses des nationalen Dialogs einen breiten Konsens in bezug auf Maßnahmen herbeizuführen, welche die Grundlagen für den Wiederaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung schaffen sollen, und zwar mit Hilfe eines umfassenden Übergangsprozesses, der Ende 1996 durch die Abhaltung freier und demokratischer Wahlen weiter konsolidiert werden soll,

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, welche die zentralamerikanischen Präsidenten im Wege der Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas 85/ auf dem Zentralamerikanischen Umweltgipfel für eine bestandfähige Entwicklung eingegangen sind, sowie der besonderen Aufmerksamkeit, die in diesem Zusammenhang in Anbetracht der außergewöhnlichen Situation Nicaraguas geboten ist, damit mit der Umsetzung dieser wichtigen Verpflichtungen begonnen werden kann,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 10. Oktober 1995 über die gemäß Resolution 49/16 ergriffenen Maßnahmen 129/,

1. würdigt die Anstrengungen, welche die internationale Gemeinschaft einschließlich der Organe und der Organisationen des Systems der Vereinten Nationen unternimmt, um die von der Regierung Nicaraguas und anderen Beteiligten im Zuge der Normalisierung und des nationalen Wiederaufbaus sowie zur Gewährung von Nothilfe getroffenen Maßnahmen zu ergänzen;

2. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Mittel die Maßnahmen der Regierung Nicaraguas in den betroffenen Gebieten zu unterstützen, und bittet die Mitgliedstaaten, die Organisationen, die Sonderorganisationen und die Programme der Vereinten Nationen, weiterhin Hilfe zu gewähren und großzügig zu reagieren, solange die Notlage fortbesteht;

3. dankt dem Generalsekretär für seinen Bericht über die gemäß Resolution 49/16 getroffenen Maßnahmen;

4. ermutigt die Regierung Nicaraguas, ihre Bemühungen um den Wiederaufbau und die nationale Aussöhnung fortzusetzen, insbesondere was die Armutsminderung, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Regelung von Eigentumsproblemen betrifft, mit dem Ziel, eine stabile Demokratie zu konsolidieren;

5. ersucht alle Mitgliedstaaten, die internationalen Finanzierungsorganisationen sowie regionale, intraregionale und nichtstaatliche Organisationen, Nicaragua auch weiterhin umfassend und flexibel im erforderlichen Umfang zu unterstützen, unter besonderer Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände Nicaraguas, und den Prozeß des Wiederaufbaus, der Investition in die Gesellschaft, der Stabilisierung und der Entwicklung stärker voranzutreiben;

6. fordert alle Mitgliedstaaten, die internationalen Finanzierungsorganisationen, regionale und intraregionale Organisationen und insbesondere den Generalsekretär auf, unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Ersuchens der Regierung Nicaraguas die technische Zusammenarbeit und Hilfe zu gewähren, die zur Unterstützung des 1996 in Nicaragua stattfindenden Wahlvorgangs erforderlich ist;

7. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und in enger Kooperation mit den nicaraguanischen Behörden die Maßnahmen zum Wiederaufbau, zur Stabilisierung und zur Entwicklung dieses Landes auch weiterhin in jeder gebotenen Weise zu unterstützen und in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Maßnahmen für die Konsolidierung des Friedens, der Demokratie und der bestandfähigen Entwicklung die rechtzeitige, umfassende, flexible und wirksame Formulierung und Koordinierung von Programmen des Systems der Vereinten Nationen in Nicaragua auch künftig sicherzustellen;

8. ersucht den Generalsekretär außerdem, Nicaragua auf Ersuchen seiner Regierung jede nur mögliche Hilfe zur Unterstützung der Konsolidierung des Friedens, der Demokratie und der bestandfähigen Entwicklung zu gewähren, auf Gebieten wie der Betreuung der Vertriebenen, den ländlichen Besitz- und Pachtverhältnissen, der entsprechenden Versorgung von Kriegsversehrten, der Minenräumung und der Überwindung von Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der Anbauzonen des Landes sowie allgemein im Hinblick auf einen Prozeß der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Sanierung und Entwicklung, damit der Friede und die Demokratie, die bereits erreicht wurden, nicht mehr rückgängig zu machen sind;

9. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die zur Durchführung dieser Resolution getroffenen Maßnahmen vorzulegen;

10. beschließt, den Punkt "Internationale Hilfe für die Normalisierung und den Wiederaufbau Nicaraguas: Nachwirkungen des Krieges und der Naturkatastrophen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen und diese Frage danach alle zwei Jahre unter dem Punkt "Wirtschaftssonderhilfe für bestimmte Länder oder Regionen" zu behandeln.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995


50/86.

Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti

Die Generalversammlung,

nach weiterer Behandlung des Punktes "Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti",

unter Hinweis auf alle ihre einschlägigen Resolutionen sowie auf die Resolutionen des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und der Menschenrechtskommission zu dieser Frage,

sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Organisation der amerikanischen Staaten zu dieser Frage,

erneut erklärend, daß die volle Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Haiti nach wie vor das Ziel der internationalen Gemeinschaft ist,

mit Genugtuung über die in einem friedlichen Umfeld vonstatten gehenden Parlaments- und Gemeindewahlen, die von der Organisation der amerikanischen Staaten in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen beobachtet werden,

betonend, daß die Bereitschaft der haitianischen Regierung, die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen im Einklang mit der Verfassung durchzuführen, einen entscheidenden Schritt auf dem Wege zur vollständigen Konsolidierung einer dauerhaften Demokratie in Haiti darstellt,

mit dem Ausdruck ihrer nachdrücklichen Unterstützung für die führende Rolle, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Organisation der amerikanischen Staaten nach wie vor bei den Bemühungen spielen, welche die internationale Gemeinschaft unternimmt, um den politischen Fortschritt in Haiti zu fördern,

mit Genugtuung über den Erfolg der Mission der Vereinten Nationen in Haiti und den Beitrag, den der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seine Mitarbeiter zu diesem Erfolg geleistet haben,

sowie mit Genugtuung über die kontinuierlichen Anstrengungen der Staaten, dem Volk von Haiti humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zu gewähren,

mit voller Unterstützung des Beitrags der Internationalen Zivilmission in Haiti und der Mission der Vereinten Nationen in Haiti zur Schaffung eines Klimas der Freiheit und der Toleranz, das der vollen Einhaltung der Menschenrechte und der vollständigen Wiederherstellung einer verfassungsmäßigen Demokratie in Haiti förderlich ist,

mit dem Ausdruck ihrer Hochachtung an die Mitglieder und Mitarbeiter der Internationalen Zivilmission in Haiti, die das haitianische Volk bei seinen Bemühungen um die Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung und Demokratie begleitet haben,

mit Genugtuung über die ständige Verbesserung der Situation der Menschenrechte in Haiti,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 12. Oktober 1995 über die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti 130/,

1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs, in dem dargelegt wird, daß sich die Vereinten Nationen und die Organisation der amerikanischen Staaten bis zum 7. Februar 1996 weiter gemeinsam an der Internationalen Zivilmission in Haiti beteiligen werden, deren Aufgabe es ist, die volle Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Haiti zu verifizieren, um die Schaffung eines Klimas der Freiheit und der Toleranz zu fördern, das der Festigung einer dauerhaften verfassungsmäßigen Demokratie in Haiti förderlich ist, und zur Stärkung der demokratischen Institutionen beizutragen;

2. ist bereit, das Mandat des Anteils der Vereinten Nationen an der Internationalen Zivilmission in Haiti nach Behandlung einer Empfehlung des Generalsekretärs und auf Ersuchen der haitianischen Behörden in einer geeigneten Resolution über den 7. Februar 1996 hinaus zu verlängern;

3. bekundet ihre volle Unterstützung für die Internationale Zivilmission in Haiti und verläßt sich darauf, daß die Regierung Haitis mit ihr auch weiterhin fristgerecht, uneingeschränkt und effektiv zusammenarbeiten wird;

4. beglückwünscht die haitianischen Behörden zu den Fortschritten bei der Förderung der Demokratie, der Achtung vor den Menschenrechten und dem Wiederaufbau Haitis;

5. bekundet dem haitianischen Volk ihre Hochachtung für sein kontinuierliches Streben nach einer starken und dauerhaften Demokratie, nach Gerechtigkeit und wirtschaftlichem Wohlstand;

6. dankt denjenigen Staaten, die an der Mission der Vereinten Nationen in Haiti mitwirken, sowie denjenigen, die das haitianische Volk bei seinen Bemühungen um die Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung und zur Demokratie begleitet haben;

7. bringt ihre Zuversicht darüber zum Ausdruck, daß die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen die Demokratie in Haiti weiter stärken werden;

8. bekräftigt nochmals, daß die internationale Gemeinschaft entschlossen ist, ihre technische, wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit Haiti fortzusetzen, um die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsanstrengungen Haitis zu unterstützen und die haitianischen Institutionen zu stärken, denen die Rechtsprechung und die Gewährleistung der Demokratie, der Achtung vor den Menschenrechten, der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung obliegt;

9. lobt die Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Organisation der amerikanischen Staaten bei ihren Bemühungen, die Achtung vor den Rechten aller Haitianer zu fördern und zur Stärkung der demokratischen Institutionen beizutragen, so auch durch Wahlbeobachtung;

10. ersucht den Generalsekretär, die Regierung Haitis bei ihren Bemühungen um den nationalen Wiederaufbau und die Entwicklung Haitis zu unterstützen, damit ein Klima gefestigt wird, das der Errichtung einer dauerhaften Demokratie und der vollen Achtung vor den Menschenrechten förderlich ist;

11. ersucht den Generalsekretär außerdem, auch weiterhin die Maßnahmen zu koordinieren, die das System der Vereinten Nationen ergreift, um bei der Gewährung humanitärer Unterstützung und der Deckung des Entwicklungsbedarfs Haitis behilflich zu sein;

12. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung regelmäßig Berichte über die Tätigkeit der Internationalen Zivilmission in Haiti vorzulegen;

13. beschließt, den Punkt "Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti" auf ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

93. Plenarsitzung
15. Dezember 1995


50/87.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/5 vom 13. Oktober 1993 über den Beobachterstatus für die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den am 26. Mai 1993 unterzeichneten Rahmen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 131/ sowie ihre Resolution 49/13 vom 15. November 1994 über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen,

sowie unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf dem Gipfeltreffen 1992 in Helsinki, sie seien sich darin einig, daß die Konferenz eine regionale Abmachung im Sinne von Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen ist und als solche ein wichtiges Bindeglied zwischen europäischer und globaler Sicherheit darstellt 132/,

Kenntnis nehmend von dem Dokument des Budapester Gipfeltreffens der Konferenz von 1994 133/, insbesondere von dem Beschluß, wonach sich die Konferenz, in dem Bestreben, dem grundlegenden Wandel in der Konferenz und der dramatischen Stärkung ihrer Rolle im Hinblick auf die Gestaltung eines gemeinsamen Sicherheitsgebiets Rechnung zu tragen, künftig als Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bezeichnen wird,

nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs vom 16. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 134/,

in Anerkennung des immer größeren Beitrags, den die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa durch ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Frühwarnung, der vorbeugenden Diplomatie, des Krisenmanagements, der Rüstungskontrolle und der Abrüstung und durch Maßnahmen zur Stabilisierung und Normalisierung in der Krisenfolgezeit in ihrer Region zur Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet, sowie ihrer Anstrengungen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Dimension und ihrer entscheidenden Rolle in bezug auf die menschliche Dimension,

Kenntnis nehmend von der Erklärung des Budapester Gipfeltreffens von 1994, in der vereinbart wurde, daß die Teilnehmerstaaten in Ausnahmefällen gemeinsam beschließen können, den Sicherheitsrat im Namen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa mit einem Streitfall zu befassen,

erfreut über die Tatsache, daß die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa seit dem Budapester Gipfeltreffen von 1994 sowohl auf politischer als auch organisatorischer Ebene weiter ausgebaut wurde und daß auf verschiedenen Gebieten, beispielsweise in den Bereichen humanitäre Aktivitäten, Überwachung der Menschenrechte, Überwachung von Wahlen und Anwendung von Sanktionsregimen, gemeinsame Anstrengungen unternommen werden,

sowie erfreut über die Fortschritte, die bei der Herstellung und Festigung von Kontakten und Kooperationsbeziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in bezug auf die Tätigkeit der von letzterer entsandten Feldmissionen zu verzeichnen sind,

unter Hinweis darauf, daß die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in verschiedenen Ländern, einschließlich der Konfliktzonen in ihrer Region, bereits eine langfristige Präsenz errichtet hat,

betonend, wie wichtig es ist, daß die Resolution 855 (1993) des Sicherheitsrats vom 9. August 1993 sowie die Beschlüsse der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa betreffend die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Mission, die letztere in das Kosovo, den Sandschak und die Wojwodina in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) entsandt hat, voll durchgeführt werden,

unter Hervorhebung der Möglichkeiten, die sich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa für regionale Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nach Kapitel VIII der Charta bieten,

mit Genugtuung über die Arbeiten, die im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Hinblick auf die Erarbeitung eines gemeinsamen und umfassenden Sicherheitsmodells für Europa im einundzwanzigsten Jahrhundert zur Zeit durchgeführt werden,

sowie mit Genugtuung über die weitere Herstellung engerer Kontakte zwischen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten, insbesondere im Hinblick auf das in Kairo veranstaltete Seminar über die Erfahrungen der Organisation im Bereich vertrauenbildende Maßnahmen, und über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Organisation und den Staaten in Asien, und der Fortsetzung dieser Kontakte mit Interesse entgegensehend,

ferner mit Genugtuung über den Beschluß des Ständigen Rates der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der am 7. Dezember 1995 in Budapest zusammentrat 135/, wonach die genannten Mittelmeerstaaten als "Mediterrane Kooperationspartner" und die genannten Staaten in Asien als "Kooperationspartner" bezeichnet würden,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs;

2. begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf der Grundlage des Rahmenabkommens 131/ und ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, mit dem amtierenden Vorsitzenden und dem Generalsekretär der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Möglichkeiten für weitere Verbesserungen zu erkunden, insbesondere was die gegenseitige Bereitstellung von Vorausinformationen auf den Gebieten betrifft, auf denen beide Organisationen ihre jeweiligen Aufgaben wahrzunehmen haben;

3. begrüßt außerdem die Unterstützung, die die Vereinten Nationen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zukommen lassen, indem sie die Organisation über ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Konfliktverhütung, der Friedenskonsolidierung und der Friedenssicherung unterrichten;

4. unterstützt die Aktivitäten, die die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternimmt, um zu Stabilität und zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit in ihrer Region beizutragen, und unterstreicht die Wichtigkeit ihrer Feldmissionen;

5. ermutigt die Mitgliedstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, alles zu tun, um durch Konfliktverhütung und Krisenmanagement durch die Organisation, namentlich auch durch die Friedenssicherung, eine friedliche Regelung der Streitigkeiten in der Region herbeizuführen;

6. begrüßt das von den Präsidenten der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnete Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und die dazugehörigen Anhänge 136/ und die wichtige Rolle, die der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dort zugewiesen wird und die darin besteht, die Vorbereitung und Durchführung freier und fairer Wahlen in Bosnien und Herzegowina zu beaufsichtigen, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen die Menschenrechtssituation zu überwachen, dazu beizutragen, den Verhandlungsprozeß zu lenken, mit dem Ziel, regionale Stabilität herbeizuführen, und Mechanismen zur Verstärkung des Vertrauens und der Sicherheit zu schaffen;

7. begrüßt außerdem das am 12. November 1995 unterzeichnete Grundabkommen über die Region Ostslawonien, Baranja und Westsirmien 137/ und anerkennt die wichtige Rolle, die der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bei der Durchführung dieses Abkommens zukommt, sowie die künftige Rolle der Organisation in anderen Regionen Kroatiens;

8. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa" aufzunehmen, und ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bei der Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

94. Plenarsitzung
18. Dezember 1995


50/88.

Internationale Nothilfe für Frieden, Normalität und den Wiederaufbau des kriegszerstörten Afghanistan sowie die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit

A

Internationale Nothilfe für Frieden, Normalität und den Wiederaufbau des kriegszerstörten Afghanistan

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/119 vom 18. Dezember 1992, 48/208 vom 21. Dezember 1993 und 49/140 vom 20. Dezember 1994 betreffend internationale Nothilfe für Frieden, Normalität und den Wiederaufbau des kriegszerstörten Afghanistan,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 8. November 1995 138/,

besorgt über das Wiederaufflammen des bewaffneten Konflikts und die damit verbundene Vertreibung von Familien sowie die Unterbrechungen des Prozesses der Rückführung von Flüchtlingen,

zutiefst besorgt über die enormen Verluste an Menschenleben, das verstärkte Leid der schwächsten Gruppen, die Zerstörung von Eigentum und die schwerwiegende Schädigung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur Afghanistans, die durch sechzehn Jahre Krieg hervorgerufen wurden, und unter Betonung der Bedeutung der Rückkehr des Friedens und der Stabilität für den Wiederaufbau und die Normalisierung der Verhältnisse in Afghanistan, eingedenk dessen, daß sich das Land als Binnenland, als eines der am wenigsten entwickelten Länder und als kriegszerstörtes Land nach wie vor in einer äußerst kritischen wirtschaftlichen Lage befindet,

mit Genugtuung über die Bemühungen der von Mahmoud Mestiri geleiteten Sondermission der Vereinten Nationen in Afghanistan um die Wiederherstellung von Frieden und Normalität, um die nationale Aussöhnung sowie um den Wiederaufbau und die Wiederherstellung des kriegszerstörten Afghanistan,

sowie zutiefst besorgt über das Problem, das die Millionen von Schützenabwehrminen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmittel in Afghanistan darstellen, die nach wie vor viele afghanische Flüchtlinge daran hindern, in ihre Dörfer zurückzukehren und ihre Felder zu bestellen, und beunruhigt über Berichte, wonach neuerlich Minen verlegt wurden,

besorgt um das Wohlergehen der unbewaffneten Zivilbevölkerung Afghanistans, insbesondere Kabuls, der ein langer Winter bevorsteht, in dem sie aufgrund der erneuten Feindseligkeiten rund um die Hauptstadt möglicherweise ohne Grundnahrungsmittel, Brennstoff und medizinische Versorgung wird auskommen müssen,

eingedenk dessen, daß die Sicherstellung des Friedens und der Normalität in Afghanistan in enger Wechselbeziehung zu der Fähigkeit des Landes steht, wirksame Schritte zur Neubelebung der Wirtschaft zu ergreifen, und betonend, daß eine Einstellung der bewaffneten Feindseligkeiten zwischen den kriegführenden Parteien in Afghanistan unabdingbar ist, wenn die Wiederaufbaumaßnahmen dauerhaften Erfolg haben sollen,

in Bekräftigung dessen, daß es dringend notwendig ist, die internationalen Maßnahmen fortzuführen, um Afghanistan bei der Wiederherstellung der Grundversorgung und der Infrastruktur des Landes behilflich zu sein, und mit Genugtuung über die diesbezüglichen Bemühungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und anderer Organisationen der Vereinten Nationen,

mit dem Ausdruck ihres Dankes für die Hilfe des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, das die Rückführung afghanischer Flüchtlinge aus den Nachbarländern auch weiterhin unterstützt,

in Bekräftigung des in Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 139/ enthaltenen Grundsatzes der Nichtzurückweisung von Flüchtlingen,

mit dem Ausdruck ihres Dankes an alle Regierungen, die den afghanischen Flüchtlingen Hilfe gewährt haben, insbesondere den Regierungen Pakistans und der Islamischen Republik Iran, und in Anerkennung der Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Hilfe für den Unterhalt der im Ausland lebenden Flüchtlinge und die freiwillige Rückführung und Wiederansiedlung der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen,

mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf den humanitären Bedarf Afghanistans eingegangen sind und dies auch weiterhin tun, und mit dem Ausdruck ihres Dankes an den Generalsekretär für seine Bemühungen, die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf die akuten Probleme des Wiederaufbaus in Afghanistan zu lenken und die entsprechende humanitäre Hilfe zu mobilisieren und ihre Auslieferung zu koordinieren,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs und schließt sich den darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen an;

2. ersucht den Generalsekretär, die nach Resolution 48/208 eingerichtete Sondermission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu ermächtigen, ihre Bemühungen zur Erleichterung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus in Afghanistan fortzusetzen;

3. ersucht den Generalsekretär außerdem, seine Anstrengungen fortzusetzen, um auf der Grundlage der in seinem Bericht enthaltenen Empfehlungen Pläne für den nationalen Wiederaufbau und die Normalisierung auszuarbeiten, beginnend mit den Bereichen des Friedens und der Sicherheit;

4. fordert alle afghanischen Parteien auf, die Bemühungen der Vereinten Nationen und der ihnen angegliederten Organisationen beim Transport und der Verteilung von humanitären Hilfsgütern an die afghanische Bevölkerung, insbesondere in der Stadt Kabul, in keiner Weise zu behindern, und fordert sie nachdrücklich auf, für die Sondermission der Vereinten Nationen volle Bewegungsfreiheit zu gewährleisten;

5. fordert alle Staaten, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, Sonderorganisationen und anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, auch künftig vorrangig und soweit die Bedingungen am Boden es erlauben, jede verfügbare finanzielle, technische und materielle Unterstützung für die Wiederherstellung der Einrichtungen zur Deckung der Grundversorgung und den Wiederaufbau Afghanistans und für die freiwillige und sichere Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu gewähren, und appelliert an die internationalen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, bei der Planung des Wiederaufbaus Afghanistans behilflich zu sein;

6. fordert die internationale Gemeinschaft auf, dem vom Generalsekretär für den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 erlassenen konsolidierten interinstitutionellen Appell zur Gewährung humanitärer Nothilfe und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan nachzukommen und dabei auch das Bestehen des Nothilfe-Treuhandfonds für Afghanistan zu berücksichtigen;

7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die aufgrund dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen vorzulegen;

8. beschließt, den Punkt "Internationale Nothilfe für Frieden, Normalität und den Wiederaufbau des kriegszerstörten Afghanistan" unter dem Themenkomplex Koordinierung der humanitären Hilfe in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

95. Plenarsitzung
19. Dezember 1995

B

Die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/140 vom 20. Dezember 1994 über internationale Nothilfe für Frieden, Normalität und den Wiederaufbau des kriegszerstörten Afghanistan,

sowie unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats zu Afghanistan vom 24. Januar, 23. März, 11. August und 30. November 1994 140/,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 8. November 1995 138/,

dem Volk Afghanistans Frieden und Wohlstand wünschend,

fest entschlossen, die nationale Aussöhnung in Afghanistan und seine Souveränität, Einheit und territoriale Unversehrtheit sicherzustellen,

betonend, wie wichtig es ist, bei jedem künftigen politischen Vorgang in Afghanistan Demokratie und die Verwirklichung der Menschenrechte zu gewährleisten,

zutiefst besorgt über das Ausbleiben von Fortschritten bei der Erzielung einer Vereinbarung über die Einrichtung eines annehmbaren und breit repräsentativen "Mechanismus", die Machtübergabe und eine sofortige und dauerhafte Waffenruhe,

in Bekräftigung der Bereitschaft der Vereinten Nationen, dem Volk von Afghanistan bei seinen Bemühungen zu helfen, die internen politischen Meinungsverschiedenheiten beizulegen, indem sie eine nationale Aussöhnung erleichtern, die zur Wiederherstellung einer in jeder Hinsicht repräsentativen Regierung auf breiter Grundlage sowie zur Einleitung des Prozesses der Normalisierung und des Wiederaufbaus im Land führen wird,

mit Genugtuung über die Bemühungen der von Mahmoud Mestiri geleiteten Sondermission der Vereinten Nationen für Afghanistan um die Wiederherstellung des Friedens und der Normalität sowie die nationale Aussöhnung,

mit dem Ausdruck ihrer Unterstützung für die kontinuierlichen Bemühungen der Sondermission, namentlich die von der Mission unternommenen Schritte zur Einleitung eines politischen Prozesses, in dem alle Teile der afghanischen Gesellschaft vertreten sind,

mit dem Ausdruck ihrer Genugtuung über die Bemühungen der Organisation der Islamischen Konferenz zur Unterstützung der Sondermission und über das in Absprache mit den Vereinten Nationen erfolgende Engagement dieser Organisation in Afghanistan im Hinblick auf die Verwirklichung einer gerechten und dauerhaften politischen Regelung,

mit wachsender Besorgnis feststellend, daß die bewaffneten Feindseligkeiten zwischen den Parteien im Land trotz der wiederholten Aufrufe des Sicherheitsrats und des Generalsekretärs zu ihrer Einstellung weiter andauern und sich in einigen Regionen noch verschärfen, namentlich wahllose Angriffe auf Zivilpersonen und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die zu beträchtlichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, zur Vertreibung von Menschen und zur Zerstörung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur des Landes geführt haben,

zutiefst besorgt über die wiederholten Verstöße gegen die Menschenrechte in Afghanistan,

in Bekräftigung des Aufrufs des Sicherheitsrats an alle Staaten, die Waffenlieferungen an die Parteien in Afghanistan einzustellen,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über Handlungen, welche die Sicherheit der Staatsgrenzen untergraben, einschließlich des unerlaubten Handels mit Waffen und Suchtstoffen durch kriminelle Elemente und Gruppen aus bestimmten Gebieten Afghanistans, was eine Bedrohung des Friedens und der Stabilität in der gesamten Region, einschließlich Afghanistans, darstellt,

eingedenk dessen, daß die Gewährleistung des Friedens und der Normalität in Afghanistan in enger Wechselbeziehung zu der Fähigkeit des Landes steht, wirksame Schritte zur Neubelebung der Wirtschaft zu ergreifen, und betonend, daß eine Einstellung der bewaffneten Feindseligkeiten zwischen den kriegführenden Parteien in Afghanistan sowie politische Stabilität unabdingbar sind, wenn die Wiederaufbaumaßnahmen dauerhaften Erfolg haben sollen,

unter Betonung der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer starken politischen Unterstützung der Sondermission der Vereinten Nationen durch die internationale Gemeinschaft und mit Genugtuung über den Beschluß des Generalsekretärs, die Mission zu verstärken,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs und schließt sich den darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen an;

2. bekundet ihre Unterstützung für den Beschluß des Generalsekretärs, die Sondermission der Vereinten Nationen in Afghanistan durch die Stationierung von vier zusätzlichen politischen Beratern in Afghanistan zu verstärken, und fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, so bald wie möglich die diesbezüglich erforderlichen Vorkehrungen einzuleiten;

3. unterstützt den Generalsekretär bei seinen Bemühungen, keine Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit den afghanischen Parteien und mit der Organisation der Islamischen Konferenz und den regionalen Staaten ungenutzt zu lassen, um die nationale Aussöhnung in Afghanistan herbeizuführen;

4. ersucht den Generalsekretär, die nach Resolution 48/208 eingerichtete und vom Büro des Generalsekretärs in Afghanistan unterstützte Sondermission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu ermächtigen, ihre Bemühungen um die Erleichterung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus in Afghanistan fortzusetzen, indem sie insbesondere die Machtübergabe durch die möglichst baldige Schaffung eines in jeder Weise repräsentativen und auf breiter Grundlage beruhenden Hohen Rates fördert, der unter anderem befugt ist,

a) eine sofortige und dauerhafte Waffenruhe auszuhandeln und zu überwachen;

b) eine nationale Sicherheitstruppe zu schaffen und zu überwachen, deren Aufgabe darin besteht, die Sicherheit im ganzen Lande zu gewährleisten und die Sammlung und sichere Verwahrung der schweren Waffen im Land zu beaufsichtigen sowie der Lieferung von Waffen und Ausrüstung im Zusammenhang mit der Waffenproduktion an die Parteien ein Ende zu setzen;

c) eine annehmbare Übergangsregierung zu bilden, die unter anderem die nationale Sicherheitstruppe überwachen könnte, bis im ganzen Land die erforderlichen Voraussetzungen für freie und faire Wahlen geschaffen worden sind, gegebenenfalls unter Rückgriff auf traditionelle Entscheidungsstrukturen wie eine "Große Versammlung", die bei der Schaffung dieser Voraussetzungen behilflich sein könnte;

5. wiederholt ihren Aufruf an alle Afghanen, insbesondere die Führer der kriegführenden Parteien, mit dem auf breiter Grundlage beruhenden Hohen Rat voll zusammenzuarbeiten und dabei der Durchführung der in Ziffer 4 genannten Schritte Vorrang einzuräumen;

6. fordert die Führer aller afghanischen Parteien nachdrücklich auf, dem Einsatz von Gewalt zu entsagen und ihre politischen Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen;

7. fordert alle Parteien nachdrücklich auf, alle Bestimmungen des humanitären Völkerrechts streng einzuhalten;

8. fordert alle kriegführenden Parteien in Afghanistan auf, von der Internierung ausländischer Staatsangehöriger Abstand zu nehmen, und fordert die Entführer der Besatzung des russischen Flugzeuges in Kandahar auf, diese sofort freizulassen;

9. fordert alle Staaten auf,

a) die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Afghanistans zu achten, jedwede Einmischung in die inneren Angelegenheiten Afghanistans strikt zu unterlassen und das Recht des afghanischen Volkes zu achten, sein Geschick selbst zu bestimmen;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Frieden in Afghanistan zu fördern, den weiteren Zustrom von Waffen und Ausrüstung im Zusammenhang mit der Waffenproduktion an alle Parteien zu verhindern und diesem zerstörerischen Konflikt ein Ende zu setzen;

10. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Stabilität in Afghanistan zu fördern, und fordert alle Staaten, einschließlich Afghanistans, nachdrücklich auf, unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 9 a) die Zusammenarbeit gegen die Nutzung afghanischen Hoheitsgebiets für internationalen Terrorismus zu stärken, der, wenn ihm nicht Einhalt geboten wird, sich mit schädlichen Folgen über die Region hinaus ausdehnen wird;

11. unterstützt die Absicht des Generalsekretärs, das Büro des Generalsekretärs in Afghanistan nach Kabul zu verlegen, sobald die Situation dies zuläßt;

12. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung während ihrer fünfzigsten Tagung alle drei Monate über die Fortschritte der Sondermission der Vereinten Nationen zu berichten und der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

13. beschließt, den Punkt "Die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

95. Plenarsitzung
19. Dezember 1995


50/131.

Bildungs- und Ausbildungsprogramm der Vereinten Nationen für das südliche Afrika

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen zum Bildungs- und Ausbildungsprogramm der Vereinten Nationen für das südliche Afrika, insbesondere auf die Resolution 49/17 vom 23. November 1994,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 2349 (XXII) vom 19. Dezember 1967, mit der sie durch Zusammenfassung früherer Sonderprogramme das Bildungs- und Ausbildungsprogramm der Vereinten Nationen für das südliche Afrika geschaffen hat, sowie die Resolution 2431 (XXIII) vom 18. Dezember 1968, mit der sie den Beratenden Ausschuß für das Bildungs- und Ausbildungsprogramm der Vereinten Nationen für das südliche Afrika eingesetzt hat,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 7. Dezember 1995 141/, in dem die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses und die Verwaltung des Programms in der Zeit vom 1. September 1994 bis 31. August 1995 dargestellt wird,

in Anerkennung der wertvollen Hilfe, die das Programm im Laufe der Jahre benachteiligten Studenten in Südafrika gewährt hat, seiner Unterstützung beim Aufbau von Institutionen in diesem Land sowie der Maßnahmen, die es ergriffen hat, um sicherzustellen, daß die im Hinblick auf Bildungs- und Ausbildungshilfe eingegangenen Verpflichtungen voll erfüllt werden können,

1. billigt den Bericht des Generalsekretärs über das Bildungs- und Ausbildungsprogramm der Vereinten Nationen für das südliche Afrika;

2. stimmt der Empfehlung des Beratenden Ausschusses für das Bildungs- und Ausbildungsprogramm der Vereinten Nationen für das südliche Afrika zu, wonach das Programm nach April 1994 um weitere drei bis fünf Jahre verlängert werden soll 142/;

3. beschließt, zur Einbeziehung der Ziele des Programms in die allgemeinen multilateralen Entwicklungsprogramme des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen spätestens bis zum 1. Mai 1996 die Leitung des Programms, seine Mittel und die entsprechenden Entscheidungsbefugnisse an den Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu übertragen, über den Exekutivrat des Entwicklungsprogramms, der folgende Aufgaben haben wird:

a) den Treuhandfonds des Bildungs- und Ausbildungsprogramms der Vereinten Nationen für das südliche Afrika nach April 1994 als gesonderte Einheit drei bis fünf Jahre lang weiterzuführen;

b) die Spendenaufrufe und die Beschaffung von Mitteln für das Programm zu übernehmen;

c) das Programm zu überwachen und zu überprüfen;

4. beschließt außerdem, die Aktivitäten des Programms zu billigen, und ersucht das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten und Institutionen das Schwergewicht des Programms auch weiterhin auf die Erschließung der Humanressourcen zu legen, indem es in dieser kritischen Entwicklungsperiode durch folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Humanressourcen Südafrikas beiträgt:

a) die Erweiterung der Regelungen für eine von mehreren Trägern gemeinsam geförderte Ausbildung der benachteiligten Mehrheit in bisher vernachlässigten Sektoren;

b) die weitere Ausnutzung der Katalysatorfunktion des Programms durch die Ausweitung der mit Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen und Bildungseinrichtungen getroffenen Vereinbarungen für die gemeinsame Förderung und die Stellenvermittlung;

5. empfiehlt im Hinblick auf die Stärkung des Büros des Programms in Südafrika eine Rationalisierung der Verwaltung;

6. schließt sich der Empfehlung an, den Beratenden Ausschuß aufzulösen 143/;

7. dankt den Regierungen, die das Programm unterstützt haben, sowie den Organisationen und Gremien, die mit ihm zusammengearbeitet haben;

8. spricht dem Generalsekretär und den Mitarbeitern des Bildungs- und Ausbildungsprogramms der Vereinten Nationen für das südliche Afrika und dem Beratenden Ausschuß ihren Dank aus für ihre unermüdlichen Anstrengungen und beglückwünscht sie zu den hervorragenden Ergebnissen, die sie seit dem Beginn des Programms erzielt haben.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/132.

Die Situation in Zentralamerika: Verfahren zur Herbeiführung eines tragfähigen und dauerhaften Friedens sowie Fortschritte bei der Gestaltung einer Region des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und der Entwicklung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats und ihre eigenen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 48/161 vom 20. Dezember 1993 und 49/137 vom 19. Dezember 1994, in denen sie anerkannt hat, wie wichtig die internationale Unterstützung für Zentralamerika innerhalb eines entsprechenden globalen Bezugsrahmens ist, damit das im Prozeß der Konsolidierung des Friedens, der Demokratie und der bestandfähigen Entwicklung Erreichte erhalten bleibt und weiter ausgebaut wird und so die Schwierigkeiten überwunden werden, die Zentralamerika daran hindern, eine Region des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und einer bestandfähigen Entwicklung zu werden,

in Anerkennung der Wichtigkeit und Gültigkeit der Verpflichtungen, welche die zentralamerikanischen Präsidenten seit dem Esquipulas-II-Gipfeltreffen am 7. August 1987 83/ und den sich daran anschließenden Gipfeltreffen eingegangen sind, insbesondere auf dem vom 18. bis 20. August 1994 in Guácimo (Costa Rica) abgehaltenen fünfzehnten Gipfeltreffen 84/, auf dem am 12. und 13. Oktober 1994 in Managua abgehaltenen Zentralamerikanischen Umweltgipfel für eine bestandfähige Entwicklung 85/, auf der am 24. und 25. Oktober 1994 in Tegucigalpa abgehaltenen Internationalen Konferenz über Frieden und Entwicklung in Zentralamerika 86/ und der im März 1995 in El Salvador abgehaltenen sechzehnten Tagung der zentralamerikanischen Präsidenten,

erneut erklärend, daß es in Zentralamerika keinen Frieden geben kann ohne bestandfähige Entwicklung und Demokratie, die unverzichtbar sind für die Gewährleistung der Umgestaltungsprozesse in der Region und für die Umsetzung des integrierten Vorschlags für eine bestandfähige Entwicklung, der auf den jüngsten Tagungen der zentralamerikanischen Präsidenten, insbesondere auf dem Zentralamerikanischen Umweltgipfel für bestandfähige Entwicklung und auf der Internationalen Konferenz über Frieden und Entwicklung in Zentralamerika, einvernehmlich verabschiedet worden ist,

davon überzeugt, daß die Völker Zentralamerikas Frieden, Aussöhnung, Entwicklung und soziale Gerechtigkeit anstreben und daß sie entschlossen sind, ihre Meinungsverschiedenheiten mittels Dialog, Verhandlung und Achtung der legitimen Interessen aller Staaten beizulegen, entsprechend ihrer eigenen Entscheidung und ihrer eigenen historischen Erfahrungen bei gleichzeitiger voller Achtung der Grundsätze der Selbstbestimmung und der Nichtintervention,

in Anerkennung der Gültigkeit der am 29. Juni 1994 in Mexiko-Stadt verabschiedeten Erklärung betreffend Verpflichtungen zugunsten der durch Entwurzelung, Konflikte und extreme Armut betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie der Rolle der federführenden Organisation, die das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen anstelle des zuvor vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wahrgenommenen Mandats übernommen hat,

hinweisend auf die Schaffung der Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas 85/, die die neue integrierte Entwicklungsstrategie auf nationaler und regionaler Ebene verkörpert und die politischen, ethischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Prioritäten aufzeigt, sowie auf die Unterzeichnung des Vertrages über die soziale Integration Zentralamerikas auf dem Gipfeltreffen in El Salvador im März 1995, zu dessen Hauptzielen Investitionen in das Humankapital zählen, sowie eingedenk dessen, daß das Zentralamerikanische Integrationssystem den institutionellen Rahmen bietet, der es gestattet, die integrierte Entwicklung auf wirksame, geregelte und kohärente Weise zu fördern,

betonend, wie wichtig die Zusammenarbeit und die internationale Solidarität für die Unterstützung der Anstrengungen ist, die die Völker und die Regierungen Zentralamerikas zur Konsolidierung eines tragfähigen und dauerhaften Friedens unternehmen, sowie unter Hervorhebung der Notwendigkeit, das neue Kooperationsprogramm und die wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe für Zentralamerika im Lichte der neuen Situation in der Region zu verstärken,

in Anbetracht der von der Zentralamerikanischen Sicherheitskommission unternommenen Bemühungen sowie der Wichtigkeit, die der zur Zeit stattfindenden Aushandlung des Zentralamerikanischen Sicherheitsvertrags für die beschleunigte Erarbeitung eines neuen regionalen Sicherheitsmodells zukommt, wie in dem Protokoll von Tegucigalpa /2 / und in der Agenda und dem Programm für konkrete Maßnahmen zugunsten einer bestandfähigen Entwicklung vorgesehen, die auf dem in Guácimo abgehaltenen fünfzehnten zentralamerikanischen Gipfeltreffen verabschiedet wurden 84/,

mit Genugtuung über die Rolle der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen, die ihren Auftrag in Zentralamerika gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats voll erfüllt haben, sowie in Anerkennung der Wichtigkeit, die den im Einklang mit den Resolutionen der Generalversammlung geplanten oder bereits laufenden Beobachter- und Überwachungsmissionen in der Region zukommt,

betonend, wie wichtig es ist, daß die Regierung Guatemalas und die Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca entschlossen sind, die volle Wahrnehmung der Menschenrechte zu gewährleisten und im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Wiederaufnahme des Verhandlungsprozesses zwischen der Regierung Guatemalas und der Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca vom 10. Januar 1994 144/ und den Hoffnungen des guatemaltekischen Volkes möglichst rasch zu einer Einigung über die Herbeiführung eines tragfähigen und dauerhaften Friedens zu gelangen, und wie wichtig es ist, daß beide Parteien die anderen Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, voll erfüllen,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/267 vom 19. September 1994, 49/236 A vom 31. März 1995 und 49/236 B vom 14. September 1995, worin sie die Schaffung der Mission der Vereinten Nationen zur Verifikation der Menschenrechte und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala beschlossen und das Mandat der Mission verlängert hat,

unter Hervorhebung der Rolle, die der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der einzelstaatlichen Friedensbemühungen zukommt, insbesondere durch Beiträge zu dem vom Generalsekretär am 1. März 1995 geschaffenen Treuhandfonds für den Friedensprozeß in Guatemala,

sowie unter Betonung der Wichtigkeit, die dem derzeit vonstatten gehenden Wahlvorgang im Hinblick auf die Stärkung der demokratischen Institutionen Guatemalas zukommt,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von der im Rahmen des Friedensprozesses in Guatemala am 31. März 1995 in Mexiko-Stadt 145/ erfolgten Unterzeichnung des Abkommens über die Identität und die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen,

mit Genugtuung über die Anstrengungen, die das Volk und die Regierung El Salvadors unternehmen, um die Fortschritte zu konsolidieren, die beim Übergang zu einer von Demokratie, der Herrschaft des Rechtes und der Achtung vor den Menschenrechten geprägten Gesellschaft erzielt wurden, sowie in Würdigung des von der Regierung El Salvadors erneut bekundeten politischen Willens, ihre Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen 9/ zugunsten aller Salvadorianer voll zu erfüllen,

mit Genugtuung über die Resolution 50/7 vom 31. Oktober 1995, in der sie den Vorschlag des Generalsekretärs gebilligt hat, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in El Salvador um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und dabei gleichzeitig allmählich den Umfang und die Kosten in einer Weise zu senken, die sich mit der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben vereinbaren läßt, damit sie ihre Guten Dienste leisten und die Lösung noch offener Fragen im Zusammenhang mit dem Friedensabkommen überwachen kann,

sowie mit Genugtuung über die Verabschiedung der Resolution 49/16 vom 17. November 1994, in der sie die in Nicaragua nach wie vor herrschenden außergewöhnlichen Umstände anerkannt hat,

in Anbetracht dessen, daß die Bemühungen, welche die Regierung Nicaraguas zur Konsolidierung des Friedens und der Demokratie, zur Wiederherstellung seiner Wirtschaft und zum Wiederaufbau der Nation unternimmt, die dringende Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und des Systems der Vereinten Nationen verdienen, damit das bisher Erreichte bewahrt und die Auswirkungen des Krieges und der in Nicaragua immer wieder auftretenden Naturkatastrophen beseitigt werden können, sowie in Anbetracht dessen, daß das Ersuchen der nicaraguanischen Regierung um die Bereitstellung von Beobachtern der Vereinten Nationen während der für 1996 anberaumten Wahlen ebenfalls Unterstützung verdient,

sowie in Anbetracht des wertvollen und wirksamen Beitrags, den die Vereinten Nationen und verschiedene staatliche und nichtstaatliche Mechanismen zur allmählichen Umgestaltung Zentralamerikas in eine Region des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und der Entwicklung leisten, und der Wichtigkeit des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die im Rahmen der Ministerkonferenz zwischen der Europäischen Union und den zentralamerikanischen Ländern stattfindet, sowie der gemeinsamen Initiative, welche die Industrieländer der Gruppe der Vierundzwanzig und die Länder der Gruppe der Drei 146/ als kooperierende Länder unter der Ägide der Vereinigung für Demokratie und Entwicklung in Zentralamerika ergriffen haben,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 3. Oktober 1995 über die Situation in Zentralamerika 147/,

1. würdigt die Anstrengungen, die die Völker und Regierungen der zentralamerikanischen Länder im Hinblick auf die Konsolidierung des Friedens und die Förderung einer bestandfähigen Entwicklung unternehmen, indem sie die auf dem Gipfeltreffen beschlossenen Übereinkommen umsetzen und insbesondere die auf den jüngsten Präsidententreffen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen, und ersucht den Generalsekretär, den Initiativen und Aktivitäten der Regierungen der zentralamerikanischen Länder weiterhin möglichst umfassende Unterstützung zukommen zu lassen;

2. unterstützt den Beschluß der Präsidenten der zentralamerikanischen Länder, Zentralamerika zu einer Region des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und der Entwicklung zu erklären, und befürwortet die Initiativen, welche die zentralamerikanischen Länder im Rahmen der integrierten Strategie für eine bestandfähige Entwicklung und ausgehend von den jüngsten zentralamerikanischen Treffen ergreifen, um die Regierungen zu stärken, die ihre Entwicklung auf Demokratie, Frieden, Zusammenarbeit und der Achtung vor den Menschenrechten aufbauen;

3. lenkt die Aufmerksamkeit auf den in der Erklärung von Guácimo 84/ enthaltenen Beschluß der Präsidenten der zentralamerikanischen Länder, in welcher die als "Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas" bezeichnete nationale und regionale Strategie im Sinne einer integrierten Initiative konkrete Gestalt angenommen hat, die ihren Niederschlag findet in einem Programm für Sofortmaßnahmen auf politischem, ethischem, wirtschaftlichem, sozialem und ökologischem Gebiet, mit dessen Hilfe die zentralamerikanischen Länder hoffen, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für andere Regionen zum Vorbild für eine bestandfähige Entwicklung zu werden;

4. begrüßt die Bemühungen der zentralamerikanischen Länder um die Förderung eines auf eine menschliche Entwicklung abzielenden Wirtschaftswachstums sowie die bei der Stärkung der Demokratie und der Konsolidierung des Friedens in der Region erzielten Fortschritte;

5. verweist nachdrücklich auf die vom Zentralamerikanischen Integrationssystem geleistete Arbeit, die Registrierung des Protokolls von Tegucigalpa /2 / beim Sekretariat der Vereinten Nationen und die Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung 148/, bekundet ihre volle Unterstützung für die von den zentralamerikanischen Ländern bei der Förderung und Ausweitung des zentralamerikanischen Integrationsprozesses erzielten Fortschritte und fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen auf, mit Zentralamerika wirksam zusammenzuarbeiten, damit die subregionale Integration gestärkt und zu einem wirkungsvollen Mechanismus zur Herbeiführung einer bestandfähigen Entwicklung wird;

6. unterstützt das Bestreben der zentralamerikanischen Länder, auf der Grundlage eines vernünftigen Kräftegleichgewichts und des Primats der zivilen Staatsgewalt ein neues regionales Sicherheitsmodell zu entwickeln, fordert die Zentralamerikanische Sicherheitskommission nachdrücklich auf, die Verhandlungen zur Ausarbeitung des Vertrages über demokratische Sicherheit in Zentralamerika fortzusetzen, der eines der grundlegenden Ziele des Zentralamerikanischen Integrationssystems darstellt, und ersucht den Generalsekretär, der Kommission rechtzeitig die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen;

7. ermutigt die Sicherheitskommission, die Verhandlungen zur Erarbeitung des Vertrages über demokratische Sicherheit in Zentralamerika fortzusetzen, mit dem Ziel, die Einführung des neuen regionalen Sicherheitsmodells zu beschleunigen;

8. unterstreicht, wie wichtig es ist, daß die ernsthaften und entschlossenen Verhandlungen zwischen der Regierung Guatemalas und der Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca intensiviert werden, und fordert nachdrücklich dazu auf, die Verhandlungen zu den noch verbleibenden Tagesordnungspunkten unverzüglich abzuschließen, damit möglichst bald ein Abkommen über einen tragfähigen und dauerhaften Frieden erzielt und somit der Friedensprozeß in Zentralamerika zum Abschluß gebracht wird;

9. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem Abkommen über die Identität und die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen 145/ als eine wichtige Etappe in dem Friedensprozeß in Guatemala und als ein Meilenstein in der Internationalen Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt;

10. fordert die Parteien auf, ihre Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala und ihre Menschenrechtsverpflichtungen aus dem Abkommen über die Identität und die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen in jeder Weise zu erfüllen und die entsprechenden Empfehlungen der Mission der Vereinten Nationen zur Verifikation der Menschenrechte und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala umzusetzen;

11. ersucht den Generalsekretär, die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, den Friedensprozeß und somit auch die Bemühungen um die Förderung der nationalen Aussöhnung, der Demokratie und der Entwicklung in Guatemala weiter zu unterstützen;

12. dankt erneut für die Friedensbemühungen, die der Generalsekretär, die Gruppe der Freunde (Kolumbien, Mexiko, Norwegen, Spanien, Venezuela und die Vereinigten Staaten von Amerika) und die entsprechenden Organe der Vereinten Nationen unternehmen, sowie für den Beitrag, den die Versammlung der Zivilgesellschaft und andere Guatemalteken im Rahmen der Verfassung und der Friedensabkommen leisten;

13. begrüßt die von den politischen Kräften Guatemalas am 22. August 1995 unterzeichnete Erklärung von Contadora, in der sie sich verpflichtet haben, sicherzustellen, daß die Regierung, die am 14. Januar 1996 ihr Amt antritt, die im Friedensprozeß bereits erzielten Abkommen achten und alles tun wird, um diesen Prozeß rasch zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen;

14. fordert die Regierung El Salvadors und alle an dem Friedensprozeß beteiligten politischen Kräfte auf, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, damit die Umsetzung aller noch verbleibenden Aspekte des Friedensabkommens 9/ abgeschlossen wird;

15. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von der Einrichtung des Treuhandfonds für die Mission der Vereinten Nationen in El Salvador durch den Generalsekretär und von der Verlängerung des Mandats der Mission um einen am 31. Oktober 1995 beginnenden Zeitraum von sechs Monaten, damit diese auch weiterhin die Erfüllung der noch verbleibenden Verpflichtungen beobachten und überwachen kann, bis alle voll erfüllt sind, und unterstreicht die Wichtigkeit der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Mission der Vereinten Nationen in El Salvador und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen bei der Konsolidierung des Friedensabkommens;

16. spricht dem Generalsekretär und seinen Beauftragten erneut ihre Anerkennung aus für ihre wirksame und rechtzeitige Mitwirkung und ermutigt sie, auch weiterhin alles Erforderliche zu tun, um zur erfolgreichen Erfüllung aller Verpflichtungen beizutragen, welche die Parteien in dem Friedensabkommen in El Salvador eingegangen sind, namentlich auch der Regierung El Salvadors und der Frente Farabundo Martí para la Liberación Nacional für die gemeinsame Anstrengung, die sie unternommen haben, um Mittel zur Erleichterung der vollständigen Umsetzung des Friedensabkommens zu beschaffen;

17. würdigt die Fortschritte, die das Volk und die Regierung Nicaraguas bei ihren Bemühungen um die Konsolidierung des Friedens, der Demokratie und der Aussöhnung unter den Nicaraguanern erzielt haben, und erkennt an, wie wichtig es ist, daß landesweit Einvernehmen erzielt wird, damit im Rahmen eines politischen Dialogs und eines wirtschaftlichen und sozialen Konsultationsprozesses zwischen allen Sektoren des Landes eine nationale Entwicklungsstrategie erarbeitet und so die Unterstützung für den Wiederaufbau des Landes an der Basis gestärkt wird, und betont, wie wichtig es ist, daß der Generalsekretär dem Ersuchen Nicaraguas um die Präsenz von Beobachtern während des Wahlvorgangs im Jahre 1996 entspricht;

18. stimmt darin überein, daß in Nicaragua nach wie vor außergewöhnliche Umstände herrschen, die es verdienen, von der internationalen Gemeinschaft und den Finanzinstitutionen in ihren Programmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Sanierung und des sozialen Wiederaufbaus des Landes berücksichtigt zu werden;

19. würdigt die vom Generalsekretär koordinierte Arbeit der Unterstützungsgruppe für Nicaragua (Kanada, Mexiko, Niederlande, Schweden und Spanien), die das Land aktiv bei den Anstrengungen unterstützt, die es zu seiner wirtschaftlichen Sanierung und sozialen Entwicklung unternimmt, insbesondere was die Lösung seines Auslandsverschuldungsproblems sowie die Mobilisierung von Investitionen und neuen Mitteln betrifft, die es ihm ermöglichen werden, seine wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbauprogramme fortzusetzen, und ersucht den Generalsekretär, diese Anstrengungen auch weiterhin zu unterstützen;

20. betont, wie wichtig der im Rahmen der Ministerkonferenz zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den zentralamerikanischen Ländern unter Beteiligung der Gruppe der Drei 146/ als kooperierende Länder vonstatten gehende politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Bemühungen der zentralamerikanischen Länder um die Herbeiführung des Friedens, die Konsolidierung der Demokratie und die Gewährleistung einer bestandfähigen Entwicklung sind;

21. verweist nachdrücklich auf die Verpflichtungen, die auf der in Guácimo (Costa Rica) abgehaltenen fünfzehnten Tagung der zentralamerikanischen Präsidenten 84/, der im März 1995 in El Salvador abgehaltenen sechzehnten Tagung der zentralamerikanischen Präsidenten, dem in Managua abgehaltenen Zentralamerikanischen Umweltgipfel für bestandfähige Entwicklung 85/ und der in Tegucigalpa abgehaltenen Internationalen Konferenz über Frieden und Entwicklung in Zentralamerika 86/ eingegangen wurden, und fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, diese in jeder Weise zu unterstützen;

22. weist von neuem darauf hin, wie wichtig die Unterstützung ist, die das System der Vereinten Nationen durch seine operativen Aktivitäten, insbesondere das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, mit dem Ziel leistet, die Erstellung von Programmen und Projekten zu erleichtern, die für die Stärkung des Friedens und des Entwicklungsprozesses in der Region unverzichtbar sind, unter besonderer Berücksichtigung der von der Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas aufgestellten neuen Strategie für die subregionale Entwicklung 149/, und fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Unterstützung zu gewähren, damit die Ziele der neuen Strategie für die Entwicklung in Zentralamerika erreicht werden;

23. anerkennt die Wichtigkeit des Beitritts zu dem Vertrag über die soziale Integration Zentralamerikas 87/ und der Erfüllung der im Juni 1994 in Mexiko-Stadt eingegangenen Verpflichtungen zugunsten der durch Entwurzelung, Konflikte und extreme Armut betroffenen Bevölkerungsgruppen;

24. spricht dem Generalsekretär erneut ihre besondere Anerkennung aus und dankt ihm für seine Bemühungen um die Förderung des Befriedungsprozesses und die Konsolidierung des Friedens in Zentralamerika sowie den Gruppen der befreundeten Länder, die einen unmittelbaren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele geleistet haben, und ersucht um die Fortsetzung dieser Bemühungen;

25. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

26. beschließt, den Punkt "Die Situation in Zentralamerika: Verfahren zur Herbeiführung eines tragfähigen und dauerhaften Friedens sowie Fortschritte bei der Gestaltung einer Region des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und der Entwicklung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/133.

Unterstützung der Bemühungen der Regierungen um die Förderung und Konsolidierung neuer oder wiederhergestellter Demokratien durch das System der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

eingedenk der unauflöslichen Verbindungen, die zwischen den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 / verankerten Grundsätzen und den Grundlagen jeder demokratischen Gesellschaft bestehen,

unter Hinweis auf die Erklärung von Manila 150/, die im Juni 1988 von der ersten Internationalen Konferenz der neuen oder wiederhergestellten Demokratien 151/ verabschiedet wurde,

in Anbetracht der großen Veränderungen, die sich zur Zeit auf der internationalen Bühne vollziehen, sowie des Strebens aller Völker nach einer internationalen Ordnung, die auf den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen beruht, namentlich der Förderung und Unterstützung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten aller und der Achtung anderer wichtiger Grundsätze wie Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, Frieden, Demokratie, Gerechtigkeit, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Entwicklung, Verbesserung des Lebensstandards und Solidarität,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/30 vom 7. Dezember 1994, in der sie die Wichtigkeit der Erklärung von Managua 152/ und des von der zweiten Internationalen Konferenz der neuen oder wiederhergestellten Demokratien im Juli 1994 verabschiedeten Aktionsplans 153/ anerkannte,

ferner unter Hinweis auf die in der Erklärung von Managua zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach die internationale Gemeinschaft den Hindernissen mehr Aufmerksamkeit schenken muß, die sich den neuen oder wiederhergestellten Demokratien entgegenstellen,

Kenntnis nehmend von den Auffassungen, die die Mitgliedstaaten in der Debatte über diesen Gegenstand auf ihrer neunundvierzigsten und fünfzigsten Tagung zum Ausdruck gebracht haben,

eingedenk dessen, daß die Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Unterstützung der von den Regierungen unternommenen Anstrengungen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

sowie eingedenk dessen, daß die Demokratie, die Entwicklung und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten einander bedingen und sich gegenseitig verstärken und daß die Demokratie auf dem frei bekundeten Willen der Völker, ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systeme selbst zu bestimmen, sowie auf ihrer uneingeschränkten Teilhabe an allen Aspekten ihres Lebens beruht,

feststellend, daß zahlreiche Gesellschaften in jüngster Zeit beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um durch die Demokratisierung und die Reform ihrer Volkswirtschaften ihre sozialen, politischen und wirtschaftlichen Ziele zu erreichen, was die Unterstützung und Anerkennung der internationalen Gemeinschaft verdient,

mit Befriedigung zur Kenntnis nehmend, daß die dritte Internationale Konferenz der neuen oder wiederhergestellten Demokratien in Bukarest stattfinden wird,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 154/ über die von den Vereinten Nationen in der Vergangenheit auf Ersuchen von Mitgliedstaaten geleistete Hilfe sowie über wichtige diesbezügliche Konzepte und Erwägungen,

1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs;

2. beglückwünscht den Generalsekretär und über ihn das System der Vereinten Nationen zu den Aktivitäten, die seinem Bericht zufolge auf Ersuchen der Regierungen zur Unterstützung der zur Konsolidierung der Demokratie unternommenen Anstrengungen durchgeführt wurden;

3. erkennt an, daß den Vereinten Nationen eine wichtige Rolle dabei zukommt, die von den Regierungen im Rahmen ihrer Entwicklungsanstrengungen unternommenen Bemühungen um die Demokratisierung zur rechten Zeit auf geeignete Weise kohärent zu unterstützen;

4. betont, daß die Aktivitäten der Organisation mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen müssen;

5. ermutigt den Generalsekretär, die Vereinten Nationen auch weiterhin in stärkerem Maße zu befähigen, den Ersuchen der Mitgliedstaaten wirksam zu entsprechen, indem sie ihre Bemühungen um die Erreichung des Ziels der Demokratisierung kohärent und in ausreichendem Umfang unterstützen;

6. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Demokratisierung zu fördern und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen um die Förderung und Konsolidierung neuer oder wiederhergestellter Demokratien ergriffen werden könnten;

7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen, in dem auch innovative Mittel und Wege beschrieben und neue Überlegungen zu der Frage angestellt werden, wie die Organisation in die Lage versetzt werden kann, Ersuchen der Mitgliedstaaten um Hilfe auf diesem Gebiet wirksam und integriert zu entsprechen;

8. beschließt, den Punkt "Unterstützung der Bemühungen der Regierungen um die Förderung und Konsolidierung neuer oder wiederhergestellter Demokratien durch das System der Vereinten Nationen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/134.

Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung der Anstrengungen zur Untersuchung, Milderung und Minimierung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 45/190 vom 21. Dezember 1990, 46/150 vom 18. Dezember 1991, 47/165 vom 18. Dezember 1992 und 48/206 vom 21. Dezember 1993,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1990/50 vom 13. Juli 1990, 1991/51 vom 26. Juli 1991 und 1992/38 vom 30. Juli 1992 sowie den Beschluß 1993/232 des Rates vom 22. Juli 1993,

Kenntnis nehmend von den Beschlüssen, die von den Organen, Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen zur Durchführung der Resolutionen 45/190, 46/150, 47/165 und 48/206 verabschiedet worden sind,

mit Genugtuung Kenntnis nehmend von dem Beitrag der Mitgliedstaaten und der Organisationen des Systems der Vereinten Nationen zur Förderung der Zusammenarbeit zur Milderung und Minimierung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl, von den Aktivitäten regionaler und sonstiger Organisationen, insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sowie von den Aktivitäten auf bilateraler Ebene und den Aktivitäten der nichtstaatlichen Organisationen,

mit Genugtuung darüber, daß sich die Mitgliedstaaten in der am 24. Oktober 1995 verabschiedeten Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen 155/ verpflichtet haben, die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung von Naturkatastrophen und technologischen oder anthropogenen Großkatastrophen, bei der Katastrophenhilfe sowie bei der Beseitigung der Folgen und der anschließenden Gewährung humanitärer Hilfe zu intensivieren, um die betroffenen Länder besser in die Lage zu versetzen, mit solchen Situationen fertig zu werden,

im Bewußtsein des bevorstehenden zehnten Jahrestags der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl, die vom Umfang her die größte technologische Katastrophe war, die sich je ereignet hat, und die die ganze Menschheit betreffende humanitäre, ökologische, soziale, wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen und Probleme nach sich gezogen hat, deren Lösung eine umfassende und aktive internationale Zusammenarbeit und Koordinierung der Maßnahmen erfordert, die auf internationaler und nationaler Ebene auf diesem Gebiet ergriffen werden,

mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis über die Auswirkungen, welche die Katastrophe von Tschernobyl nach wie vor auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, insbesondere der Kinder, in den in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten von Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine sowie in den anderen von der Katastrophe am stärksten in Mitleidenschaft gezogenen Ländern hat,

feststellend, daß die Ukraine grundsätzlich bereit ist, das Kernkraftwerk Tschernobyl bis zum Jahr 2000 zu schließen, wobei zu bedenken ist, daß dazu eine entsprechende Unterstützung seitens der in Betracht kommenden Länder und internationalen Organisationen notwendig ist,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 8. September 1995 156/ über die Durchführung der Resolution 48/206,

1. ersucht den Generalsekretär, seine Bemühungen um die Durchführung der Resolutionen der Generalversammlung 45/190, 46/150, 47/165 und 48/206 fortzusetzen und über die bestehenden Koordinierungsmechanismen, insbesondere den Koordinator der Vereinten Nationen für die internationale Zusammenarbeit zugunsten von Tschernobyl, auch weiterhin eng mit den Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie mit regionalen und anderen in Betracht kommenden Organisationen zusammenzuarbeiten, um den regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit und die Koordinierung der multilateralen und bilateralen Maßnahmen auf diesen Gebieten zu fördern, und dabei gleichzeitig unter anderem im Rahmen der entsprechenden Übereinkommen und Abmachungen Programme und konkrete Projekte durchzuführen;

2. bittet die Mitgliedstaaten, insbesondere die Geberstaaten, die zuständigen multilateralen Finanzinstitutionen und andere interessierte Parteien der internationalen Gemeinschaft, so auch die nichtstaatlichen Organisationen, die Anstrengungen zu unterstützen, die Belarus, die Russische Föderation und die Ukraine nach wie vor unternehmen, um mit den Folgen der Katastrophe von Tschernobyl fertig zu werden, und ersucht den Generalsekretär, an die Mitgliedstaaten zu appellieren, diese Hilfe fortzusetzen und zu verstärken;

3. nimmt Kenntnis von der Gründung eines Internationalen wissenschaftlichen und technologischen Zentrums für nukleare und radiologische Unfälle in der Ukraine als ein wichtiger Schritt auf dem Wege zur Verbesserung der Kapazität, über die die internationale Gemeinschaft verfügt, um die Folgen derartiger Unfälle zu untersuchen, zu mildern und zu minimieren, und bittet alle interessierten Parteien, sich an seinen Aktivitäten zu beteiligen;

4. erklärt den 26. April 1996 zum Internationalen Tag zum Gedenken an den zehnten Jahrestag des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl und bittet die Mitgliedstaaten, im Rahmen geeigneter Aktivitäten dieses tragischen Ereignisses zu gedenken und die Öffentlichkeit besser über die Folgen aufzuklären, die Katastrophen dieser Art für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt in der ganzen Welt haben;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter einem gesonderten Unterpunkt einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/155.

Konferenz der Vertragsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes

Die Generalversammlung,

in Anerkennung der Wichtigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des wertvollen Beitrags, den seine Mitglieder zur Evaluierung und Überwachung der Umsetzung der Konvention über die Rechte des Kindes 157/ durch ihre Vertragsstaaten leisten,

mit Genugtuung feststellend, daß die Konvention über die Rechte des Kindes inzwischen einhundertdreiundachtzig Vertragsstaaten zählt, womit die universale Ratifikation nahezu erreicht ist,

davon Kenntnis nehmend, daß die Konferenz der Vertragsstaaten die Änderung des Artikels 43 Absatz 2 der Konvention angenommen hat,

1. billigt die Änderung des Artikels 43 Absatz 2 der Konvention über die Rechte des Kindes, durch welche das Wort "zehn" durch das Wort "achtzehn" ersetzt wird;

2. fordert die Vertragsstaaten nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Änderung möglichst bald mit der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen wird und somit in Kraft treten kann.

97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995


50/158.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 17. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit 158/,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen über regionale Abmachungen oder Einrichtungen, in dem die Grundprinzipien für ihre Aktivitäten dargelegt werden und das den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit vorgibt, sowie auf die Resolution 49/57 vom 9. Dezember 1994, deren Anlage die Erklärung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und regionalen Abmachungen oder Einrichtungen bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit enthält,

sowie unter Hinweis auf das Abkommen vom 15. November 1965 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit in der aktualisierten, am 9. Oktober 1990 von den Generalsekretären der beiden Organisationen unterzeichneten Fassung,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolutionen über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit, insbesondere die Resolutionen 43/12 vom 25. Oktober 1988, 43/27 vom 18. November 1988, 44/17 vom 1. November 1989, 45/13 vom 7. November 1990, 46/20 vom 26. November 1991, 47/148 vom 18. Dezember 1992, 48/25 vom 29. November 1993 und 49/64 vom 15. Dezember 1994,

unter Hinweis darauf, daß sie in ihren Resolutionen 46/20, 47/148 und 48/25 unter anderem den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die zuständigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen nachdrücklich aufgefordert hat, die Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstützen,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/214 vom 23. Dezember 1993 über die Neue Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren,

Kenntnis nehmend von den Resolutionen, Beschlüssen und Erklärungen, die der Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 21. bis 23. Juni 1995 in Addis Abeba abgehaltenen zweiundsechzigsten ordentlichen Tagung und die Versammlung der Staats- und Regierungschefs dieser Organisation auf ihrer vom 26. bis 28. Juni 1995 in Addis Abeba abgehaltenen einunddreißigsten ordentlichen Tagung verabschiedet haben 159/,

in Anbetracht der wichtigen Erklärung, die der Vertreter des derzeitigen Vorsitzenden der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit am 27. September 1995 vor der Generalversammlung abgegeben hat 160/,

eingedenk der Notwendigkeit einer fortgesetzten und engeren Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen und der Organisation der afrikanischen Einheit, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, technischem, kulturellem und administrativem Gebiet,

im Hinblick darauf, daß der Mechanismus der Organisation der afrikanischen Einheit für die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten seine Kapazität auf dem Gebiet der vorbeugenden Diplomatie ausbaut,

sowie im Hinblick auf die Bemühungen der Organisation der afrikanischen Einheit um die Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und Konflikten in Afrika und die harmonische Fortführung des Demokratisierungsprozesses sowie auf die diesbezügliche Unterstützung und Hilfe seitens der Vereinten Nationen,

in großer Sorge darüber, daß die wirtschaftliche Lage in den meisten afrikanischen Ländern trotz der von ihnen zur Zeit durchgeführten Reformpolitik nach wie vor kritisch ist und daß die Gesundung und Entwicklung Afrikas durch den anhaltend niedrigen Stand der Rohstoffpreise, die schwere Schuldenlast und die mangelnden Finanzierungsmöglichkeiten auch weiterhin ernstlich behindert wird,

im Bewußtsein der von der Organisation der afrikanischen Einheit und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wirtschaftsintegration unternommenen Bemühungen sowie der Notwendigkeit, den Prozeß der Verwirklichung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft zu beschleunigen,

sowie zutiefst besorgt über die ernste Situation der Flüchtlinge und Vertriebenen in Afrika und die dringende Notwendigkeit der Gewährung vermehrter internationaler Unterstützung, damit den Flüchtlingen und später den afrikanischen Asylländern geholfen werden kann,

in Anerkennung der Hilfe, welche die internationale Gemeinschaft insbesondere den Flüchtlingen, den Vertriebenen und den afrikanischen Asylländern bereits gewährt hat,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, eine Kultur des Friedens, der Toleranz und harmonischer Beziehungen aufzubauen und aufrechtzuerhalten und so zur Verhütung von Konflikten und Kriegen in Afrika beizutragen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit und von seinen Bemühungen um die Festigung dieser Zusammenarbeit und die Durchführung der einschlägigen Resolutionen;

2. stellt mit Genugtuung fest, daß die Organisation der afrikanischen Einheit sich weiterhin und in zunehmendem Umfang an der Arbeit der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen beteiligt und einen konstruktiven Beitrag dazu leistet;

3. fordert die Organe der Vereinten Nationen, insbesondere den Sicherheitsrat und den Wirtschafts- und Sozialrat, auf, die Organisation der afrikanischen Einheit auch weiterhin eng in ihre gesamte, Afrika betreffende Tätigkeit mit einzubeziehen;

4. begrüßt es, daß die Vereinten Nationen und die Organisation der afrikanischen Einheit übereingekommen sind, ihre Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung und Beilegung von Konflikten in Afrika zu stärken und auszubauen, und bittet die Vereinten Nationen in dieser Hinsicht, der Organisation der afrikanischen Einheit die erforderliche Unterstützung zur Förderung einer Kultur des Friedens, der Toleranz und harmonischer Beziehungen in Afrika zu gewähren;

5. fordert die Vereinten Nationen auf, ihre Bemühungen zu koordinieren und mit der Organisation der afrikanischen Einheit im Kontext der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in Afrika zusammenzuarbeiten, wie nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen vorgesehen;

6. würdigt die Anstrengungen, die die Organisation der afrikanischen Einheit unternimmt, um ihre Kapazität auf dem Gebiet der Konfliktbeilegung zu stärken und ihren Mechanismus für die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika einsatzfähig zu machen;

7. spricht den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit ihre Anerkennung aus für ihre weitere Zusammenarbeit bei der Beilegung von Konflikten in Afrika und unterstreicht die Notwendigkeit einer Verbesserung und Stärkung der bestehenden Modalitäten für den Informationsaustausch und für Konsultationen, insbesondere auf dem Gebiet der vorbeugenden Diplomatie, der friedenschaffenden Maßnahmen und der Friedenssicherungseinsätze;

8. bittet die Vereinten Nationen, der Organisation der afrikanischen Einheit im Rahmen der vorhandenen Mittel bei der Stärkung ihrer institutionellen und operativen Kapazität auf dem Gebiet der Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika behilflich zu sein, insbesondere auf den folgenden Gebieten:

a) Schaffung eines Frühwarnsystems;

b) technische Hilfe und Ausbildung des Personals, einschließlich eines Personalaustauschprogramms;

c) Austausch und Koordinierung von Informationen zwischen ihren jeweiligen Frühwarnsystemen;

d) logistische Unterstützung;

e) Mobilisierung finanzieller Unterstützung;

9. fordert die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die Teilnahme der Organisation der afrikanischen Einheit an ihren friedenschaffenden Maßnahmen und Friedenssicherungseinsätzen sowie, mit Zustimmung der betroffenen Parteien, an gemeinsamen Ermittlungsmissionen in Afrika zu erleichtern, indem sie technische Hilfe gewähren und bei der Mobilisierung finanzieller und logistischer Unterstützung behilflich sind;

10. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Hilfe, welche die Vereinten Nationen und ihre Organisationen den afrikanischen Ländern im Rahmen des Demokratisierungsprozesses gewähren;

11. fordert die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die Organisation der afrikanischen Einheit auch weiterhin bei ihren Bemühungen um die Herbeiführung eines friedlichen Übergangs zur Demokratie in Afrika zu unterstützen, insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung zur Demokratie, der Wahlbeobachtung, der Menschenrechte und der Freiheit, so auch indem sie der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und die Rechte der Völker technische Unterstützung gewähren;

12. fordert alle Mitgliedstaaten und alle regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere diejenigen des Systems der Vereinten Nationen, sowie die nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, den Flüchtlingen und Vertriebenen sowie den afrikanischen Asylländern die benötigte zweckmäßige wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe zu gewähren und dabei die beunruhigenden diesbezüglichen Entwicklungen der jüngsten Zeit zu berücksichtigen;

13. würdigt die anhaltenden Bemühungen der Organisation der afrikanischen Einheit um die Förderung der multilateralen Zusammenarbeit zwischen den afrikanischen Staaten sowie deren Wirtschaftsintegration und ersucht die Organisationen der Vereinten Nationen, diese Bemühungen auch weiterhin zu unterstützen;

14. betont, daß die von den Organisationen des Systems der Vereinten Nationen gewährte wirtschaftliche, technische und entwicklungsbezogene Hilfe für Afrika fortgesetzt werden muß, und weist nachdrücklich darauf hin, daß diese Organisationen Afrika auf diesem Gebiet zur Zeit Vorrang einräumen müssen;

15. fordert den Generalsekretär, die Mitgliedstaaten, die regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere diejenigen des Systems der Vereinten Nationen, sowie die nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, die Tätigkeit der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstützen und bei der Wirtschaftsintegration und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Afrika behilflich zu sein;

16. ersucht den Generalsekretär, die Bemühungen des Generalsekretärs der Organisation der afrikanischen Einheit zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung der ersten Tagung der Wirtschafts- und Sozialkommission der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Stärkung der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und der Ausarbeitung der Protokolle zu dem Vertrag zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft, seiner Bekanntmachung und der Stärkung seiner institutionellen Unterstützung;

17. ersucht die in Afrika tätigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, in ihre Programme auf nationaler und regionaler Ebene Aktivitäten aufzunehmen, durch welche die regionale Zusammenarbeit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich verstärkt wird, und die Verwirklichung der Ziele des Vertrages zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern;

18. fordert die Organisationen der Vereinten Nationen auf, ihre regionalen Programme in Afrika stärker zu koordinieren, damit sie ineinandergreifen, und die Abstimmung ihrer Programme mit den Programmen der regionalen und subregionalen afrikanischen Wirtschaftsorganisationen sicherzustellen;

19. betont, wie wichtig und notwendig es ist, die wirksame Umsetzung der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere was die Ressourcenströme, die Schuldenerleichterung und die Diversifizierung der afrikanischen Volkswirtschaften betrifft;

20. bittet den Generalsekretär, die Organisation der afrikanischen Einheit eng an den Folgemaßnahmen und der Überwachung der Umsetzung der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren zu beteiligen, namentlich auch an der Halbzeitüberprüfung ihrer Umsetzung im Jahre 1996;

21. erinnert an ihre Resolution 48/214, worin sie den Generalsekretär in Ziffer 10 bat, die Kapazität zu verstärken, über die das der Sekretariats-Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung unterstehende Büro des Sonderkoordinators für Afrika und die am wenigsten entwickelten Länder verfügt, um die Maßnahmen zu verfolgen und zu fördern, mit denen das System der Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft auf die in der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren zum Ausdruck gebrachten Entwicklungsanliegen Afrikas eingehen;

22. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von den Empfehlungen der vom 6. bis 9. November 1995 in Addis Abeba abgehaltenen Tagung der Sekretariate der Organisation der afrikanischen Einheit und der Vereinten Nationen und befürwortet die Einberufung einer Tagung im Jahr 1996 in Addis Abeba, deren Aufgabe darin bestehen soll, die Fortschritte zu überprüfen und zu evaluieren, die bei der Umsetzung der auf der Novembertagung beschlossenen Empfehlungen erzielt wurden, und neue wirksame gemeinsame Maßnahmen zu treffen;

23. fordert die zuständigen Organe des Systems der Vereinten Nationen auf, an ihrem jeweiligen Amtssitz und bei ihren regionalen Feldeinsätzen die wirksame, gerechte und ausgewogene Vertretung Afrikas in herausgehobenen und führenden Positionen sicherzustellen;

24. ersucht die zuständigen Organe des Systems der Vereinten Nationen, der Organisation der afrikanischen Einheit durch die Ausbildung von Personal und die Mobilisierung technischer und finanzieller Unterstützung bei der Stärkung ihrer Kapazität zur Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen behilflich zu sein;

25. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution und über die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Organisation der afrikanischen Einheit und den Organisationen des Systems der Vereinten Nationen Bericht zu erstatten.

97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995


50/159.

Die Situation in Burundi

Die Generalversammlung,

unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs vom 11. Oktober 1995 102/,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von der nützlichen Rolle, die der Generalsekretär gespielt hat, und mit Genugtuung über die von seinem Sonderbeauftragten für Burundi durchgeführte Mission,

sowie Kenntnis nehmend von den lobenswerten Bemühungen des Generalsekretärs der Organisation der afrikanischen Einheit und seines Sonderbeauftragten,

mit Genugtuung darüber, daß die Regionalkonferenz über Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene im ostafrikanischen Zwischenseengebiet gemäß Resolution CM/Res.1527 (LX) des Ministerrats der Organisation der afrikanischen Einheit vom 15. bis 17. Februar 1995 in Bujumbura abgehalten wurde,

unter Bekräftigung ihrer Resolution 48/118 vom 20. Dezember 1993, in der die Notwendigkeit der Mobilisierung von Hilfe für die Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebenen in Afrika betont wird,

in Anerkennung der Wichtigkeit der von den Delegationen des Sicherheitsrats im August 1994 und Februar 1995 durchgeführten Missionen sowie der Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 9. März 1995 161/ und vom 29. März 1995 162/ über die Situation in Burundi,

sowie in Anerkennung der Bemühungen der Organisation der afrikanischen Einheit und ihres derzeitigen Vorsitzenden, Burundi bei der Wiederherstellung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität behilflich zu sein,

ferner in Anerkennung der bedeutsamen Rolle, welche die Mission der Organisation der afrikanischen Einheit in Burundi gespielt hat, und betonend, daß die Vereinten Nationen und die Organisation der afrikanischen Einheit ihre Maßnahmen zur Bewältigung der Situation in Burundi koordinieren müssen,

mit Genugtuung über das am 22. September 1994 vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und von der Regierung von Burundi unterzeichnete Abkommen über die Durchführung eines größeren Programms für technische Hilfe und Beratende Dienste auf dem Gebiet der Menschenrechte, dessen zahlreiche Programmkomponenten Teil der vorbeugenden Maßnahmen sind, die von der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden,

in Würdigung der Anstrengungen, die der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in Burundi unternommen hat, insbesondere durch die Einrichtung eines Büros des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte und die Mobilisierung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suche nach Frieden und Sicherheit in Burundi,

von neuem auf die besondere Bedeutung hinweisend, die dem am 10. September 1994 unterzeichneten Abkommen über einen Regierungspakt zukommt,

mit Genugtuung über die konstruktiven Verhandlungen zwischen den Unterzeichnerparteien des Abkommens über einen Regierungspakt, die zur Bildung einer Koalitionsregierung am 1. März 1995 geführt haben,

mit dem Ausdruck ihres tiefen Bedauerns über die subversiven Handlungen, Gewalttaten und Plünderungen, die bewaffnete terroristische Gruppen und bewaffnete Milizen an unschuldigen Bevölkerungsgruppen verüben und die den Frieden im Landesinneren ernsthaft gefährden,

mit Genugtuung über die gemeinsame Botschaft, die der Präsident und der Premierminister von Burundi an den Generalsekretär gerichtet haben, und unter Verurteilung der aufwieglerischen Sendungen der Radiostation "La voix de la démocratie - Ijwi Ry'abanyagihugu" sowie der Sendungen anderer Stationen, die zu ethnischem Haß in Burundi aufstacheln,

betonend, wie wichtig es für die Herbeiführung der nationalen Aussöhnung und der Achtung vor den Menschenrechten ist, daß alle Parteien in Burundi zusammenarbeiten,

Kenntnis nehmend von der Erklärung über Burundi, die von der vom 18. bis 20. Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen elften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Staaten verabschiedet wurde 163/,

mit Genugtuung über die mit Resolution 1012 (1995) des Sicherheitsrats vom 28. August 1995 geschaffene Internationale Untersuchungskommission in Burundi, deren Auftrag in Ziffer 1 der genannten Resolution dargelegt ist,

sowie mit Genugtuung über die von den Staatschefs des ostafrikanischen Zwischenseengebiets mit Unterstützung von Präsident Jimmy Carter, Präsident Julius Nyerere und Erzbischof Desmond Tutu am 29. November 1995 in Kairo verabschiedete Erklärung 107/,

1. beglückwünscht die politischen Parteien der Mouvance présidentielle und der burundischen Opposition zu den Ergebnissen ihres Dialogs und zu ihren konzertierten Maßnahmen, die zur Bildung einer Koalitionsregierung geführt haben, welche die Meinungsvielfalt widerspiegelt;

2. fordert alle Garanten des Abkommens über einen Regierungspakt auf, seine vollständige und unparteiische Umsetzung zum Nutzen aller sicherzustellen;

3. ermutigt erneut alle Vertragsparteien dieses Abkommens und seiner Zusatzprotokolle, diese strikt einzuhalten;

4. fordert alle politischen Parteien, die militärischen Führer, die Medien und die Bürgergesellschaft auf, sich von extremistischen Kräften zu distanzieren, jeglichen Extremismus und jeglichen ethnischen oder politischen Fanatismus abzulehnen, Streitigkeiten auf dem Wege der Verhandlung und des Dialogs beizulegen und miteinander zu nationaler Aussöhnung und Achtung vor den Menschenrechten zu gelangen;

5. verleiht ihrer Überzeugung Ausdruck über die Notwendigkeit der unverzüglichen Verstärkung der vorbeugenden Maßnahmen in Burundi, insbesondere durch die Präsenz von Menschenrechtssachverständigen und durch Ausbildungsprogramme auf dem Gebiet der Menschenrechte, in voller Zusammenarbeit mit der Regierung Burundis;

6. fordert das gesamte Volk von Burundi mit allem Nachdruck auf, mit der Koalitionsregierung und mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, um die nationale Aussöhnung voranzubringen und alle Formen des Extremismus, vor allem seitens bewaffneter terroristischer Gruppen und bewaffneter Milizen, zu bekämpfen;

7. verurteilt alle Kräfte innerhalb oder außerhalb des Landes, die unschuldige Bevölkerungsgruppen angreifen, Waffen an Extremisten liefern, rücksichtslos die Menschenrechte verletzen und den nationalen Frieden und die nationale Sicherheit ernsthaft untergraben;

8. fordert alle Beteiligten auf, die Voraussetzungen zu schaffen, die der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen förderlich sind;

9. verurteilt außerdem den Angriff, der am 14. Juni 1995 in der Provinz Cibitoke von der Miliz auf die Mission der Organisation der afrikanischen Einheit in Burundi verübt wurde und bei dem ein Militärbeobachter dieser Organisation getötet wurde;

10. macht sich die Resolution CM/Res.1582 (LXII) über Burundi zu eigen, die vom Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 21. bis 23. Juni 1995 in Addis Abbeba veranstalteten zweiundsechzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde 164/;

11. macht sich außerdem die Erklärung über Burundi zu eigen, die am 20. Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien) von den Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Staaten verabschiedet wurde;

12. ersucht die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die internationalen Organisationen, mit der Regierung von Burundi und anderen Regierungen der Region zusammenzuarbeiten, um die Radiostationen ausfindig zu machen und zu schließen, die zu Haß aufstacheln und zu Völkermordhandlungen ermutigen;

13. bittet alle politischen Partner, gemäß dem Abkommen über einen Regierungspakt eine landesweite Debatte über die grundlegenden Probleme des Landes zu organisieren, mit dem Ziel, einen nationalen Pakt zu schließen und eine Verfassung zu verabschieden, die den aktuellen soziopolitischen Anforderungen gerecht wird;

14. unterstützt die der Internationalen Untersuchungskommission in Burundi gemäß Resolution 1012 (1995) des Sicherheitsrats zugewiesene Aufgabe als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Beseitigung der Straffreiheit;

15. ermutigt die internationale Gemeinschaft und die Regierung Burundis, die zahlreichen Empfehlungen des Aktionsplans umzusetzen, der von der vom 15. bis 17. Februar 1995 in Bujumbura abgehaltenen Regionalkonferenz über Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene im ostafrikanischen Zwischenseengebiet verabschiedet wurde;

16. appelliert eindringlich an die Staaten, die die Erklärung von Kairo über das ostafrikanische Zwischenseengebiet vom 29. November 1995 unterzeichnet haben, getreu ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die in dieser Erklärung enthalten sind und die geeignete Lösungen für die soziopolitischen Konflikte darbieten sollen, die zur Zeit in diesem Teil Afrikas bestehen;

17. ermutigt den Generalsekretär zur Fortsetzung seiner Kontakte im Hinblick auf eine baldige Einberufung der Regionalkonferenz über Sicherheit, Stabilität und Entwicklung im ostafrikanischen Zwischenseengebiet, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit der Organisation der afrikanischen Einheit und unter Teilnahme aller Länder der Region stattfinden soll;

18. wiederholt ihren dringenden Appell an die internationale Gemeinschaft, weitere Anstrengungen zur Mobilisierung politischer, diplomatischer, personeller, wirtschaftlicher, finanzieller und materieller Ressourcen zu unternehmen, um Burundi dabei behilflich zu sein, seine schon seit mehr als zwei Jahren andauernde Krise endgültig zu überwinden;

19. bittet den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Generalsekretär der Organisation der afrikanischen Einheit, ihre jeweiligen, sich ergänzenden Missionen fortzusetzen, deren Ziel darin besteht, eine wirksame nationale Aussöhnung in Burundi herbeizuführen, und begrüßt insbesondere die konstruktive Rolle, die die Beobachtermission der Organisation der afrikanischen Einheit spielt;

20. verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit der Regierung Burundis in der üblichen Vorgehensweise Konsultationen über die möglichst baldige Ernennung eines Sonderbeauftragten führen wird, der alle Voraussetzungen erfüllt, insbesondere was die eingehende Kenntnis der soziopolitischen Situation in Burundi betrifft;

21. beschließt, den Punkt "Die Situation in Burundi" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

98. Plenarsitzung
22. Dezember 1995


50/160.

Durchführung der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 46/151 vom 18. Dezember 1991, deren Anlage die Neue Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren enthält, worin sie in Ziffer 43 c) und e) und Ziffer 44 unter anderem beschloß, eine Halbzeitüberprüfung und eine abschließende Überprüfung und Bewertung der Durchführung der Neuen Agenda vorzunehmen,

sowie in Bekräftigung ihrer Resolutionen 48/214 vom 23. Dezember 1993 und 49/142 vom 23. Dezember 1994 über die Durchführung der Neuen Agenda,

unter Hinweis auf ihre Resolution 45/253 vom 21. Dezember 1990 über Programmplanung, worin es heißt, daß die wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung Afrikas eine der fünf Gesamtprioritäten im mittelfristigen Plan für den Zeitraum 1992-1997 165/ ist,

Kenntnis nehmend von dem Dokument mit dem Titel "Wiederingangsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Afrikas: die Aktionsagenda von Kairo", das der Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 25. bis 28. März 1995 in Kairo abgehaltenen siebzehnten außerordentlichen Tagung verabschiedet hat und das von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit in ihrer Resolution AHG/Res.236 (XXXI) vom 28. Juni 1995 gebilligt worden ist 166/,

sowie Kenntnis nehmend von der Resolution CM/Res.1596 (LXII) des Ministerrats der Organisation der afrikanischen Einheit vom 23. Juni 1995 über die Durchführung der Neuen Agenda 164/, die von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs gebilligt worden ist,

eingedenk des Berichts des Generalsekretärs vom 20. Juni 1995 167/ an den auf hoher Ebene stattfindenden Teil der Arbeitstagung 1995 des Wirtschafts- und Sozialrats, der der Entwicklung Afrikas, so auch der Durchführung der Neuen Agenda gewidmet war, und eingedenk der Zusammenfassung der Debatte während des Tagungsteils auf hoher Ebene durch den Präsidenten des Rates 168/,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 6. Oktober 1995 über die Förderung finanzieller Mittlerdienste in Afrika 169/ und vom 11. Oktober 1995 über die Diversifizierung der afrikanischen Rohstoffe 170/,

daran erinnernd, daß das Hauptziel der Neuen Agenda darin besteht, der fortdauernden Verschlechterung der sozioökonomischen Lage der afrikanischen Länder Einhalt zu gebieten und sie umzukehren sowie die Selbstverpflichtung der internationalen Gemeinschaft zur Unterstützung der Eigenanstrengungen Afrikas zur Herbeiführung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer bestandfähigen Entwicklung zu erneuern,

mit dem Ausdruck ihrer ernsthaften Besorgnis über die begrenzten Fortschritte, die bei der Durchführung der Neuen Agenda bisher erzielt worden sind, sowie über die fortdauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Afrika,

eingedenk dessen, daß es dringend notwendig ist, daß die afrikanischen Länder unter anderem durch Politiken zur Förderung der Inlandsspartätigkeit, verbesserte und leicht zugängliche Bankeinrichtungen und die weitere Verbesserung der herkömmlichen Praktiken der Kapitalbildung auf lokaler Ebene mehr Eigenmittel für die Durchführung der Neuen Agenda aufbringen und auch weiterhin ein förderliches Umfeld für inländische und ausländische Investitionen schaffen,

in der Erkenntnis, daß wirksame, ausgewogene, entwicklungsorientierte und dauerhafte Lösungen für die Probleme der Auslandsverschuldung und der Schuldenbelastung gefunden werden müssen, die trotz der Maßnahmen, die auf bilateraler und multilateraler Ebene zur Verminderung der Schuldenlast beziehungsweise zur Umschuldung unternommen werden, die sozioökonomische Entwicklung der afrikanischen Länder nach wie vor behindern,

in Anerkennung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen 171/ auf die afrikanischen Länder und mit Interesse den Herausforderungen und Möglichkeiten dieses Prozesses für diese Länder entgegensehend, sowie in der Erwägung, daß es dringend geboten ist, den afrikanischen Ländern weitere technische und finanzielle Hilfe zu gewähren, um unter anderem die nachteiligen Auswirkungen aufzuzeigen und sie durch geeignete Maßnahmen, so nach Bedarf auch durch geeignete Unterstützungsmaßnahmen, abzumildern, und so die größtmögliche Teilhabe der afrikanischen Länder am Welthandelssystem sicherzustellen,

sowie in der Erwägung, daß es dringend geboten ist, die afrikanischen Länder bei ihren Bemühungen um die Diversifizierung ihrer Wirtschaft auch weiterhin zu unterstützen,

ferner in der Erwägung, daß die Halbzeitüberprüfung der Durchführung der Neuen Agenda der internationalen Gemeinschaft Gelegenheit geben sollte, eine eingehende Bewertung der Maßnahmen vorzunehmen, die bislang zur Durchführung der Neuen Agenda ergriffen wurden, sowie der Maßnahmen, die für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung in Afrika über die neunziger Jahre hinaus notwendig sind, und weiterhin Politiken und Maßnahmen auszuarbeiten, namentlich neue beziehungsweise Abhilfe schaffende Politiken und Maßnahmen, und die Bemühungen der afrikanischen Länder in allen Bereichen weiterhin von außen zu unterstützen, um sicherzustellen, daß die Neue Agenda fristgerecht, wirksam und vollständig während des Rests der Dekade durchgeführt wird,

eingedenk ihrer Resolution 42/163 vom 8. Dezember 1987 über die kritische Wirtschaftslage in Afrika, in der sie einen Ad-hoc-Plenarausschuß als denjenigen Mechanismus eingesetzt hat, der am besten geeignet ist, die Überprüfung und Bewertung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für die wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung Afrikas 1986-1990 vorzubereiten, sowie ihrer Resolutionen 43/27 vom 18. November 1988 und 45/178 A vom 19. Dezember 1990 über diese Überprüfung und Bewertung,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Berichten des Generalsekretärs über die Förderung der finanziellen Mittlerdienste in Afrika und über die Diversifizierung der afrikanischen Rohstoffe;

2. nimmt außerdem Kenntnis von der Zusammenfassung der Debatte während des auf hoher Ebene abgehaltenen Teils der Arbeitstagung 1995 des Wirtschafts- und Sozialrats durch den Präsidenten des Rates, die der Behandlung der Entwicklung Afrikas gewidmet war, namentlich der Durchführung der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren;

3. bekräftigt die Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung der Neuen Agenda und appelliert zu diesem Zweck an die Geberländer und alle anderen Beteiligten, ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Neuen Agenda nachzukommen, und fordert die afrikanischen Staaten auf, diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, damit die Ziele der Neuen Agenda erreicht werden;

4. beschließt, einen Ad-hoc-Plenarausschuß der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung als denjenigen Mechanismus einzusetzen, der am besten geeignet ist, 1996 die Halbzeitüberprüfung der Durchführung der Neuen Agenda vorzubereiten, die in der Anlage zu Resolution 46/151 vorgesehen ist;

5. beschließt außerdem, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1996, eine sich über zwei Arbeitstage erstreckende Organisationstagung des Ad-hoc-Plenarausschusses anzuberaumen, deren Aufgabe es sein soll, die erforderlichen Vorkehrungen für die Tätigkeit des Ausschusses zu behandeln und zu treffen, unter anderem soweit es um die Halbzeitüberprüfung der Durchführung der Neuen Agenda geht, und beschließt, daß der Vorstand des Ad-hoc-Ausschusses auf der höchsten angemessenen Ebene gebildet werden und aus einem Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Berichterstatter bestehen soll;

6. beschließt ferner, daß der Ad-hoc-Ausschuß im September 1996 vor der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung für die Dauer von bis zu sieben Arbeitstagen tagen soll, um auf der Grundlage eines vom Generalsekretär zu erstellenden Berichts, der auch die entsprechenden Informationen der Regierungen und/oder Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen, insbesondere der Organisation der afrikanischen Staaten, und nichtstaatlicher Organisationen über ihre Maßnahmen und Erfahrungen im Zuge der Durchführung der Neuen Agenda enthält, die Halbzeitüberprüfung vorzubereiten;

7. bittet die Wirtschaftskommission für Afrika, dem Generalsekretär im Juni 1996 einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die die afrikanischen Staaten zur Durchführung der Neuen Agenda getroffen haben, sowie über die Fortschritte, die sie dabei erzielt haben;

8. beschließt, daß der Ad-hoc-Ausschuß der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung in Erfüllung seines Mandats seine Erkenntnisse vorlegen und Vorschläge für konkrete Maßnahmen und Empfehlungen in bezug auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung in Afrika über die neunziger Jahre hinaus unterbreiten soll;

9. fordert die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Gremien des Systems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, in den Ad-hoc-Ausschuß Vertreter auf der höchsten angemessenen Ebene zu entsenden, die angezeigt ist, und sich aktiv an seiner Arbeit zu beteiligen;

10. ersucht den Generalsekretär, dem Ad-hoc-Ausschuß einen Bericht über die Durchführung der Neuen Agenda vorzulegen, samt einer Zusammenfassung und Bewertung der einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage der entsprechenden Informationen der afrikanischen Länder, und im Zusammenhang mit seinem Bericht über die Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung der Durchführung der Neuen Agenda auch weiterhin für eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem Generalsekretär der Organisation der afrikanischen Einheit zu sorgen, was die Beiträge der zuständigen Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, namentlich der Wirtschaftskommission für Afrika, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen, betrifft;

11. ersucht den Generalsekretär außerdem, in seinen Bericht an den Ad-hoc-Ausschuß unter Berücksichtigung der konkreten Wirtschafts- und Entwicklungslage der afrikanischen Länder auch Schätzungen des vorhergesehenen Bedarfs an Mitteln aus allen öffentlichen und privaten, nationalen und internationalen Quellen für eine vollständige Durchführung der Neuen Agenda, den Betrag, der voraussichtlich aufgebracht werden kann, und Vorschläge zur Deckung etwaiger Fehlbeträge aufzunehmen;

12. ersucht den Generalsekretär ferner, in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sicherzustellen, daß die Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses entsprechend vorbereitet werden;

13. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Tätigkeit des Ad-hoc-Ausschusses und die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

98. Plenarsitzung
22. Dezember 1995


50/161.

Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels für soziale Entwicklung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 46/139 vom 17. Dezember 1991, 47/92 vom 16. Dezember 1992 und 48/100 vom 20. Dezember 1993,

sowie unter Hinweis auf den Beschluß 1991/230 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 30. Mai 1991, auf seine Resolutionen 1992/27 vom 30. Juli 1992 und 1995/60 vom 28. Juli 1995 sowie auf seine einvernehmlichen Schlußfolgerungen 1995/1 vom 28. Juli 1995 172/,

nach Behandlung des Berichts des vom 6. bis 12. März 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Weltgipfels für soziale Entwicklung 173/,

mit dem Ausdruck ihrer tiefen Dankbarkeit an die Regierung und das Volk Dänemarks für die Gastfreundschaft, die sie allen Teilnehmern des Gipfels erwiesen haben, sowie für die Einrichtungen, das Personal und die Dienstleistungen, die sie ihnen zur Verfügung gestellt haben,

mit dem Ausdruck ihrer Genugtuung darüber, daß erstmals in der Geschichte Staats- und Regierungschefs auf Einladung der Vereinten Nationen in Kopenhagen zusammengekommen sind, um der Bedeutung der sozialen Entwicklung und des Wohlergehens aller Menschen Rechnung zu tragen und diesen Zielen heute und bis in das einundzwanzigste Jahrhundert hinein höchsten Vorrang zuzuerkennen, indem sie zu einem erfolgreichen Abschluß gelangten und die Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und das Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung verabschieden konnten 174/,

Entscheidende Bedeutung einzelstaatlicher Maßnahmen und der internationalen Zusammenarbeit für die soziale Entwicklung

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Weltgipfels für soziale Entwicklung;

2. nimmt außerdem Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs vom 26. Oktober 1995 über die Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels für soziale Entwicklung 175/;

3. befürwortet die Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung 176/ und das Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung, 177/ die am 12. März 1995 verabschiedet wurden;

4. bekräftigt das von den Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel abgegebene Versprechen, den nationalen, regionalen und internationalen Politiken und Maßnahmen zur Förderung des sozialen Fortschritts, der Gerechtigkeit und der Verbesserung der Lebensbedingungen auf der Grundlage der vollen Teilhabe aller Menschen höchste Priorität einzuräumen;

5. erkennt die Notwendigkeit an, einen Handlungsrahmen vorzugeben mit dem Ziel, den Menschen in den Mittelpunkt der Entwicklung zu stellen und die Volkswirtschaften auf die wirksamere Deckung der Bedürfnisse der Menschen auszurichten;

6. betont die Notwendigkeit eines neuerweckten und massiven politischen Willens auf nationaler und internationaler Ebene, in die Menschen und ihr Wohlergehen zu investieren, um die Ziele der sozialen Entwicklung verwirklichen zu können;

7. weist nachdrücklich darauf hin, daß wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz voneinander abhängige und einander gegenseitig verstärkende Bestandteile einer bestandfähigen Entwicklung sind;

8. erkennt an, daß die Regierungen die Hauptverantwortung für die soziale Entwicklung und die Durchführung des Aktionsprogramms tragen, obschon internationale Zusammenarbeit und Unterstützung für die volle Durchführung unverzichtbar sind;

9. wiederholt ihre Aufforderung an die Regierungen, im Rahmen des jeweiligen einzelstaatlichen Kontexts termingebundene Ziele und Zielwerte für die Verringerung der Gesamtarmut, für die Beseitigung der absoluten Armut, für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Senkung der Arbeitslosigkeit sowie für die soziale Integration festzulegen;

10. betont, daß ein integrierter, mehrdimensionaler Ansatz notwendig ist, um die Erklärung und das Aktionsprogramm auf allen Ebenen umzusetzen;

11. wiederholt außerdem ihre Aufforderung, bis zum Jahr 1996 umfassende, sektorübergreifende Strategien für die Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels sowie nationale Strategien der sozialen Entwicklung auszuarbeiten oder zu verstärken, einschließlich staatlicher Maßnahmen, Maßnahmen der Staaten in Zusammenarbeit mit anderen Regierungen und internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie Maßnahmen in Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Akteuren der Bürgergesellschaft, des Privatsektors und der Genossenschaften, unter Festlegung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der einzelnen Akteure und einvernehmlicher Festlegung der Prioritäten und des Zeitrahmens;

12. wiederholt ferner die Forderung, regelmäßig die einzelstaatlichen Fortschritte bei der Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels zu bewerten, möglicherweise in Form von regelmäßig erscheinenden einzelstaatlichen Berichten, in denen die erzielten Erfolge sowie Probleme und Hindernisse dargestellt werden; solche Berichte könnten im Rahmen eines geeigneten konsolidierten Berichterstattungssystems geprüft werden, unter Berücksichtigung der verschiedenen Berichterstattungsverfahren im wirtschaftlichen, sozialen und Umweltbereich;

13. bekräftigt, daß für die Durchführung der Erklärung und des Aktionsprogramms und für die entsprechenden Folgemaßnahmen eine leistungsfähige Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den in Betracht kommenden Akteuren der Bürgergesellschaft, den Sozialpartnern, den anderen wichtigen gesellschaftlichen Gruppen nach der Definition der Agenda 21 54/ einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen und des privaten Sektors nötig ist und daß es sicherzustellen gilt, daß diese in die Planung, Ausarbeitung, Durchführung und Evaluierung der sozialpolitischen Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene einbezogen werden;

14. erkennt an, daß die Durchführung der Erklärung und des Aktionsprogramms erfordert, daß Finanzmittel auf nationaler und internationaler Ebene mobilisiert werden, wie in den Verpflichtungen 8 und 9 der Erklärung sowie in den Ziffern 87 bis 93 des Aktionsprogramms niedergelegt;

15. erkennt außerdem an, daß es zur Durchführung der Erklärung und des Aktionsprogramms in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika und den am wenigsten entwickelten Ländern, zusätzlicher Finanzmittel und einer wirksameren Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe bedarf;

16. stimmt der Auffassung zu, daß es eines beträchtlichen Schuldenabbaus bedarf, um den Entwicklungsländern die Durchführung der Erklärung und des Aktionsprogramms zu ermöglichen, wie in Verpflichtung 9 o) der Erklärung und Ziffer 90 des Aktionsprogramms dargelegt;

17. bekräftigt, wie wichtig es ist, eine Einigung zwischen interessierten Partnern auf seiten der entwickelten Länder wie auch der Entwicklungsländer über die gegenseitige Verpflichtung zu erzielen, durchschnittlich 20 Prozent der öffentlichen Entwicklungshilfe beziehungsweise 20 Prozent des Staatshaushalts grundlegenden Sozialprogrammen zu widmen;

18. erkennt die Notwendigkeit an, den Übergangsländern eine angemessene technische Zusammenarbeit und andere Formen der Unterstützung zu gewähren, wie in den Bestimmungen der Erklärung und des Aktionsprogramms dargelegt;

19. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds und anderen multilateralen Entwicklungsinstitutionen die Auswirkungen von Strukturanpassungsprogrammen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu untersuchen und die Strukturanpassungen vornehmenden Länder dabei zu unterstützen, Bedingungen für Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Beseitigung der Armut und die soziale Entwicklung zu schaffen;

20. ermutigt sowohl die Regierungen als auch die öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen, Initiativen zu ergreifen, die der hohen Priorität angemessen sind, welche der Gipfel der sozialen Entwicklung und der Umsetzung der auf dem Gipfel verabschiedeten Zielvorgaben und Verpflichtungen beimißt;

Die Rolle des Systems der Vereinten Nationen

21. ruft alle in Betracht kommenden Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen auf, sich an den Folgemaßnahmen zu dem Gipfel zu beteiligen, und bittet die Sonderorganisationen und verwandte Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, ihre Aktivitäten, Programme und mittelfristigen Strategien je nach Bedarf zu verstärken und anzupassen, um den Folgemaßnahmen zu dem Gipfel Rechnung zu tragen;

22. bekräftigt, daß die Folgemaßnahmen zu dem Gipfel auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes der sozialen Entwicklung und im Rahmen eines koordinierten Folgeprozesses und der koordinierten Umsetzung der Ergebnisse der großen internationalen Konferenzen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet und in verwandten Bereichen erfolgen werden;

23. beschließt, daß die Generalversammlung, kraft ihrer Rolle bei der Ausarbeitung von Politiken, und der Wirtschafts- und Sozialrat, kraft der ihm obliegenden Aufgabe der Gesamtleitung und -koordinierung, im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben aufgrund der Charta der Vereinten Nationen und mit Versammlungsresolution 48/162 vom 20. Dezember 1993, sowie eine neubelebte Kommission für soziale Entwicklung zusammen einen dreistufigen zwischenstaatlichen Mechanismus für die Weiterverfolgung der Durchführung der Erklärung und des Aktionsprogramms bilden;

24. beschließt außerdem, im Jahr 2000 eine Sondertagung der Generalversammlung zur Gesamtüberprüfung und -bewertung der Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels abzuhalten, bei der sie weitere Maßnahmen und Initiativen prüfen wird;

25. bekräftigt außerdem, daß der Wirtschafts- und Sozialrat die Gesamtleitung übernehmen, die systemweite Koordinierung bei der Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels überwachen und diesbezügliche Empfehlungen abgeben wird;

26. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, auch weiterhin Wege zu prüfen, um im Einklang mit der Aufgabenstellung nach der Charta und den Resolutionen der Generalversammlung 45/264 vom 13. Mai 1991, 46/235 vom 13. April 1992 und 48/162 seine Rolle und Autorität und seine Strukturen, Ressourcen und Prozesse zu stärken, indem er engere Arbeitsbeziehungen zu den Sonderorganisationen herstellt, damit er die bei der Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels erzielten Fortschritte überprüfen und seine eigene Effektivität steigern kann;

27. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, das Berichterstattungssystem auf dem Gebiet der sozialen Entwicklung zu überprüfen mit dem Ziel, ein kohärentes System zu schaffen, das klare grundsatzpolitische Empfehlungen für Regierungen und internationale Akteure hervorbringt;

28. fordert die Kommission für soziale Entwicklung in ihrer Eigenschaft als Fachkommission des Wirtschafts- und Sozialrats, der die Hauptverantwortung für die Folgemaßnahmen und die Überprüfung der Umsetzung des Gipfels übertragen wurde, auf, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm bis zum Jahr 2000 zu erstellen, dabei konkrete Themen auszuwählen und an diese aus einer vernetzten und integrierten Perspektive heranzugehen, die mit den Aufgaben und Beiträgen anderer zuständiger Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen vereinbar ist, und ihre Empfehlungen dem Rat vorzulegen, der die Harmonisierung dieses mehrjährigen Arbeitsprogramms mit den Programmen der anderen zuständigen Fachkommissionen des Rats sicherstellen soll;

29. unterstützt die Resolution 1995/60 des Wirtschafts- und Sozialrats und fordert die Kommission für soziale Entwicklung auf, auf ihrer nächsten Tagung bei der Erstellung ihres mehrjährigen Arbeitsprogramms zur Weiterverfolgung des Gipfels

a) ihr Mandat anzupassen, damit ein integrierter Ansatz zur sozialen Entwicklung gewährleistet ist;

b) die derzeit auf ihrer Tagesordnung stehenden sektoralen Themen in das mehrjährige Programm aufzunehmen;

c) ihre Arbeitsmethoden zu überprüfen und zu aktualisieren sowie Empfehlungen abzugeben, um sicherzustellen, daß wirksame Folgemaßnahmen zu dem Gipfel ergriffen werden;

d) künftig regelmäßig Sachverständige um Beiträge zu ihrer Arbeit zu bitten;

e) zu erwägen, herausragende Persönlichkeiten auf dem Gebiet von Fragen und Politiken der sozialen Entwicklung in ihre Arbeit einzubeziehen;

30. ersucht die Kommission für soziale Entwicklung, in Anbetracht des Umfangs ihrer Arbeit auf ihrer nächsten Tagung die Frage ihrer Zusammensetzung und der Häufigkeit ihrer Tagungen zu prüfen und dem Wirtschafts- und Sozialrat diesbezügliche Empfehlungen vorzulegen;

31. ersucht die Kommission für soziale Entwicklung außerdem, künftig regelmäßig die in Betracht kommenden Akteure der Bürgergesellschaft auf dem Gebiet der sozialen Entwicklung in ihre Arbeit einzubeziehen, und ersucht den Generalsekretär, der Kommission für soziale Entwicklung sowie dem Wirtschafts- und Sozialrat Vorschläge zur Beratung auf ihren nächsten Tagungen vorzulegen und dabei die Erfahrungen zu berücksichtigen, die in anderen Fachkommissionen, dem Rat und der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf dem Gipfel gemacht wurden;

32. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, unbeschadet der Ergebnisse der Überprüfung der Regelungen betreffend Konsultationen durch die allen Mitgliedstaaten offenstehende Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Regelungen betreffend Konsultationen mit den nichtstaatlichen Organisationen zu erwägen, die Teilnahme interessierter Organisationen der Bürgergesellschaft, die nach entsprechender Akkreditierung an dem Gipfel teilgenommen haben, an der nächsten Tagung der Kommission für soziale Entwicklung zu genehmigen;

33. bittet die Regionalkommissionen, nach Maßgabe ihres Mandats und in Zusammenarbeit mit den regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und Banken zu erwägen, alle zwei Jahre ein Treffen auf hoher politischer Ebene einzuberufen, zu dem Zweck, die Fortschritte bei der Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels zu überprüfen, einen Erfahrungsaustausch vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zu beschließen;

34. betont die wichtige Rolle des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bei der Überwachung derjenigen Aspekte der Erklärung und des Aktionsprogramms, die sich auf die Einhaltung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte durch die Vertragsstaaten beziehen;

35. vermerkt die Einrichtung von Arbeitsgruppen für Folgemaßnahmen zu dem Gipfel und zu anderen damit zusammenhängenden Konferenzen der Vereinten Nationen und bittet den Verwaltungsausschuß für Koordinierung, dem Wirtschafts- und Sozialrat, insbesondere seinem Tagungsteil für Koordinierungsfragen, Fragen der systemweiten Koordinierung zur Kenntnis zu bringen und Empfehlungen darüber abzugeben;

36. wiederholt, daß die operativen Aktivitäten der Vereinten Nationen gestärkt werden sollen, damit sie im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen zur Umsetzung der Ergebnisse des Gipfels beitragen;

37. ersucht das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Bemühungen des Systems der Vereinten Nationen zum Aufbau von Kapazitäten auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zu erleichtern und die koordinierte Durchführung von Programmen der sozialen Entwicklung durch das System der residierenden Koordinatoren zu unterstützen;

38. bittet die Internationale Arbeitsorganisation, die aufgrund ihres Mandats, ihrer dreigliedrigen Struktur und ihres Sachverstands eine besondere Rolle bei der sozialen Entwicklung auf dem Gebiet der Beschäftigung spielt, auch weiterhin zur Durchführung des Aktionsprogramms beizutragen;

39. bittet die Bretton-Woods-Institutionen, sich aktiv an der Umsetzung des Gipfels und an den diesbezüglichen Folgemaßnahmen zu beteiligen und ihre Zusammenarbeit mit anderen Teilen des Systems der Vereinten Nationen zu diesem Zweck zu verstärken;

40. bittet die Welthandelsorganisation, zu prüfen, wie sie zur Durchführung des Aktionsprogramms beitragen könnte, einschließlich durch Aktivitäten in Zusammenarbeit mit dem System der Vereinten Nationen;

41. bittet den Generalsekretär, namentlich auch im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Koordierung, geeignete Regelungen - darunter auch die Abhaltung gemeinsamer Tagungen - für Konsultationen mit den Leitern des Internationalen Währungsfonds, der Weltbank, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Fonds und Programme der Vereinten Nationen und anderer zuständiger Stellen zu treffen, mit dem Ziel, bei der Durchführung der Erklärung und des Aktionsprogramms in ihren jeweiligen Organisationen zusammenzuarbeiten;

42. ersucht den Generalsekretär, ein effizient arbeitendes Sekretariat mit klaren Zuständigkeiten für die Unterstützung bei der Umsetzung des Gipfels und bei den Folgemaßnahmen sowie für die Betreuung der beteiligten zwischenstaatlichen Organe bereitzustellen;

43. ersucht außerdem den Generalsekretär und die Organe der Vereinten Nationen, koordinierte und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität der Vereinten Nationen zur Sammlung und Analyse von Informationen und zur Erstellung von Indikatoren der sozialen Entwicklung, unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, durchgeführten Arbeiten, zu erhöhen und sie besser in die Lage zu versetzen, auf Antrag grundsatzpolitische und technische Unterstützung und Beratung zu gewähren mit dem Ziel, die diesbezüglichen Kapazitäten der einzelnen Staaten zu verbessern;

44. beschließt, daß der Treuhandfonds des Weltgipfels für soziale Entwicklung, der gemäß Resolution 47/92 der Generalversammlung vom 16. Dezember 1992 zur Finanzierung der Vorbereitungsarbeiten eingerichtet wurde, fortbesteht und in "Treuhandfonds für Folgemaßnahmen zum Weltgipfel für soziale Entwicklung" umbenannt wird, daß er der Aufsicht des Generalsekretärs untersteht und daß er dem Zweck dient, Programme, Seminare und Aktivitäten zur Förderung der sozialen Entwicklung im Rahmen der Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms zu finanzieren, einschließlich Aktivitäten im Zusammenhang mit der Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut, und bittet alle Mitgliedstaaten, zu dem Fonds beizutragen;

45. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, neue und innovative Ideen zur Beschaffung von Mitteln zu prüfen und zu diesem Zweck sachdienliche Vorschläge zu unterbreiten;

46. ruft den Generalsekretär auf, die Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und das Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung so umfassend wie möglich zu verbreiten, namentlich auch unter allen zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen;

47. beschließt, den Punkt "Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels für soziale Entwicklung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen und in den zuständigen Foren über eine kohärentere Behandlung der damit zusammenhängenden Gegenstände ihrer Tagesordnung zu beraten.

98. Plenarsitzung
22. Dezember 1995