50/56.

Rückgabe oder Rückerstattung von Kulturgut an die Ursprungsländer

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3026 A (XXVII) vom 18. Dezember 1972, 3148 (XXVIII) vom 14. Dezember 1973, 3187 (XXVIII) vom 18. Dezember 1973, 3391 (XXX) vom 19. November 1975, 31/40 vom 30. November 1976, 32/18 vom 11. November 1977, 33/50 vom 14. Dezember 1978, 34/64 vom 29. November 1979, 35/127 und 35/128 vom 11. Dezember 1980, 36/64 vom 27. November 1981, 38/34 vom 25. November 1983, 40/19 vom 21. November 1985, 42/7 vom 22. Oktober 1987, 44/18 vom 6. November 1989, 46/10 vom 22. Oktober 1991 und 48/15 vom 2. November 1993,

sowie unter Hinweis auf das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 14. November 1970 verabschiedete Übereinkommen über die Mittel zum Verbot und zur Verhütung der unerlaubten Einfuhr, Ausfuhr und Eigentumsübertragung von Kulturgut 77/,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von dem in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vorgelegten Bericht des Generalsekretärs vom 3. Oktober 1995 78/,

mit Befriedigung feststellend, daß auf ihren Aufruf hin weitere Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind,

sich der Bedeutung bewußt, welche die Ursprungsländer insofern der Rückgabe von für sie in geistiger und kultureller Hinsicht grundlegend wertvollem Kulturgut beimessen, als sie repräsentative Sammlungen ihres kulturellen Erbes zusammenstellen können,

1. beglückwünscht die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Zwischenstaatlichen Ausschuß für die Förderung der Rückgabe beziehungsweise im Falle unerlaubter Aneignung der Rückerstattung von Kulturgut an das Ursprungsland zu der Arbeit, die sie - insbesondere durch die Förderung bilateraler Verhandlungen - im Hinblick auf die Rückgabe oder Rückerstattung von Kulturgut, die Erstellung von Inventaren beweglichen Kulturguts, die Einschränkung des unerlaubten Handels mit Kulturgut und die Unterrichtung der Öffentlichkeit geleistet haben;

2. erklärt erneut, daß die Rückerstattung von Kunstgegenständen, Denkmälern, Museumsstücken, Archiven, Handschriften, Dokumenten und allen anderen Kultur- oder Kunstschätzen eines Landes durch eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und zur Erhaltung und zum Gedeihen universeller kultureller Werte beiträgt;

3. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, auch weiterhin alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Verwirklichung der in Resolution 48/15 genannten Ziele zu erreichen;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

5. beschließt, den Punkt "Rückgabe oder Rückerstattung von Kulturgut an die Ursprungsländer" in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995


50/57.

Verstärkte Koordinierung der humanitären Nothilfe der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 46/182 vom 19. Dezember 1991, 47/168 vom 22. Dezember 1992, 48/57 vom 14. Dezember 1993 und 49/139 vom 20. Dezember 1994,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 14. Juni 1995 79/,

sowie Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/56 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995,

beschließt, den Wirtschafts- und Sozialrat auf seiner Arbeitstagung 1996 mit den weiteren Beratungen über diese Angelegenheiten, auch soweit sie den zentralen revolvierenden Nothilfefonds betreffen, zu betrauen.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/58.

Verstärkte Koordinierung der humanitären Nothilfe und Katastrophenhilfe der Vereinten Nationen, einschließlich der Wirtschaftssonderhilfe: Wirtschaftssonderhilfe für bestimmte Länder oder Regionen

A

Hilfe für die Normalisierung und den Wiederaufbau Liberias

Die Generalversammlung,

Kenntnis nehmend von der Resolution 1020 (1995) des Sicherheitsrats vom 10. November 1995, in der der Rat unter anderem alle liberianischen Parteien aufforderte, alle von ihnen eingegangenen Übereinkünfte und Verpflichtungen zu achten und vollständig und rasch durchzuführen, insbesondere, was die Aufrechterhaltung der Waffenruhe, die Entwaffnung und Demobilisierung der Kombattanten sowie die nationale Aussöhnung betrifft, und dabei zu berücksichtigen, daß die Wiederherstellung des Friedens und der Demokratie in Liberia in erster Linie Sache derjenigen Parteien ist, die am 19. August 1995 das Übereinkommen von Abuja 80/ unterzeichnet haben,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 9. Oktober 1995 81/,

tief besorgt über die nachteiligen Auswirkungen des sich lange hinziehenden Konflikts auf die sozioökonomische Entwicklung Liberias und feststellend, daß es dringend nötig ist, Frieden und Stabilität wiederherzustellen, damit die Normalisierung und der Wiederaufbau der Grundleistungssektoren des Landes möglich wird,

in Anerkennung der Fortschritte, die die liberianischen Parteien in letzter Zeit auf dem Weg zu einer friedlichen Konfliktlösung erzielt haben, namentlich die Wiederherstellung der Waffenruhe, die Bildung eines neuen Staatsrats am 1. September 1995 und die Einigung über einen Zeitplan für den Ablauf des Friedensprozesses, der den Zeitraum vom Beginn der Waffenruhe bis zur Abhaltung von Wahlen zur Exekutive und zur Legislative im August 1996 umfaßt,

mit Besorgnis zur Kenntnis nehmend, daß die Auslieferung von Hilfsgütern insbesondere in den Gebieten, die noch nicht unter der Kontrolle der Überwachungsgruppe der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten stehen, weiterhin durch mangelnde Logistik und fehlende Sicherheitsgarantien behindert wird, was den Übergang von Nothilfe- zu Entwicklungsmaßnahmen erschwert,

in Würdigung der konzertierten und entschlossenen Bemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten zur Wiederherstellung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Liberia,

1. dankt den Staaten sowie den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die die liberianische nationale Übergangsregierung auf dem Gebiet der Soforthilfe und des Wiederaufbaus unterstützt haben, und fordert nachdrücklich dazu auf, diese Unterstützung fortzusetzen;

2. spricht dem Generalsekretär ihre Anerkennung aus für seine fortgesetzten Bemühungen um die Mobilisierung von Sofort- und Wiederaufbauhilfe für Liberia, dankt ihm für die Anberaumung einer Beitragsankündigungskonferenz über Hilfe für Liberia am 27. Oktober 1995 in New York und ermuntert in dieser Hinsicht die Staaten, die Hilfe angekündigt haben, ihre Zusagen zu erfüllen;

3. fordert alle Staaten sowie alle zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen auf, Liberia weiterhin technische, finanzielle und sonstige Hilfe für die Rückführung und Wiederansiedlung liberianischer Flüchtlinge, Heimkehrer und Vertriebener sowie für die Wiedereingliederung der Kombattanten zu leisten, um so die Wiederherstellung des Friedens und der Normalität in Liberia zu erleichtern;

4. appelliert erneut an alle Staaten, großzügige Beiträge an den vom Generalsekretär eingerichteten Treuhandfonds für Liberia zu entrichten, um unter anderem die Überwachungsgruppe der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen und Hilfe beim Wiederaufbau Liberias zu leisten;

5. hebt die dringende Notwendigkeit hervor, daß alle Parteien und Splittergruppen in Liberia die Sicherheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen, der nichtstaatlichen Organisationen und der Überwachungsgruppe der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in vollem Umfang achten, indem sie deren volle Bewegungsfreiheit in ganz Liberia garantieren und alles Nötige zur Schaffung einer Atmosphäre tun, die der erfolgreichen Beilegung des Konflikts förderlich ist;

6. ersucht den Generalsekretär,

a) sich auch weiterhin um die Mobilisierung jeder erdenklichen Unterstützung innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu bemühen, um der liberianischen Regierung bei ihren Wiederaufbau- und Entwicklungsbemühungen zu helfen;

b) sobald die Gegebenheiten es zulassen, in enger Zusammenarbeit mit den Behörden Liberias eine umfassende Bedarfsabschätzung mit dem Ziel vorzunehmen, eine Rundtischkonferenz der Geber für den Wiederaufbau und die Entwicklung Liberias abzuhalten;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

8. beschließt, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung die Frage der internationalen Hilfe für die Normalisierung und den Wiederaufbau Liberias zu prüfen.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

B

Internationale Hilfe für die Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas und Zusammenarbeit mit dieser

Die Generalversammlung,

eingedenk der einschlägigen Resolutionen über die Wichtigkeit der internationalen wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit und Unterstützung während der Übergangsperiode, einer Zeit der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit, namentlich der Resolutionen 49/137 und 49/21 I vom 19. beziehungsweise 20. Dezember 1994, in denen betont wird, daß es zwingend notwendig sei, ein neues Programm für die internationale wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und Unterstützung für Zentralamerika zu erstellen, das die veränderten Umstände in der Region berücksichtigt und auf den Prioritäten aufbaut, die die Regierungen der Region gesetzt haben,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/7 vom 19. Oktober 1993 und 49/215 A vom 23. Dezember 1994 über die Unterstützung bei der Minenräumung sowie mit Besorgnis feststellend, daß das Vorhandensein von Minen und anderen nicht zur Wirkung gelangten Vorrichtungen auf zentralamerikanischem Gebiet soziale, wirtschaftliche und humanitäre Konsequenzen nach sich zieht, die ein Hindernis für die Wiederherstellung normaler Entwicklungsbedingungen in der gesamten Region bilden,

sowie unter Hinweis auf die Bemühungen und Bestrebungen der Völker und Regierungen des Isthmus, die darauf abzielen, Zentralamerika zu einer Region des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und der Entwicklung zu machen,

anerkennend, welchen wertvollen und wirksamen Beitrag die Vereinten Nationen und die verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen mit dem Ziel leisten, die Völker Zentralamerikas in die Lage zu versetzen, ihre Ziele des Friedens, der Freiheit, der Demokratie und der Entwicklung in vollem Umfang zu erreichen, sowie anerkennend, wie wichtig der politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen der Ministerkonferenz der Europäischen Union und der zentralamerikanischen Staaten sowie die gemeinsame Initiative der Industrieländer (Gruppe der Vierundzwanzig) und der Länder der Gruppe der Drei als kooperierende Länder innerhalb des Verbandes für Demokratie und Entwicklung in Zentralamerika und anderer Institutionen sind,

mit Genugtuung über die äußerst bedeutsamen Resultate, die das Programm für Vertriebene, Flüchtlinge und Heimkehrer in Zentralamerika (PRODERE) hinsichtlich einer bestandfähigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Zentralamerika erzielt hat, und die Bedeutung betonend, die dieses Programm für den Friedensprozeß in der Region besitzt,

sowie mit Genugtuung über den Bericht des Generalsekretärs über internationale Hilfe für die Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas und die Zusammenarbeit mit derselben 82/, worin die internationalen Kooperationsmaßnahmen beschrieben werden, die nach Auslaufen des Sonderplans für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Zentralamerika seit Januar 1995 durchgeführt werden, um das neue regionale Entwicklungsprogramm zu unterstützen,

in Anerkennung der Gültigkeit der am 29. Juni 1994 in Mexiko-Stadt verabschiedeten Verpflichtungserklärung zugunsten der durch Entwurzelung, Konflikte und extreme Armut betroffenen Bevölkerungsgruppen, sowie anerkennend, daß die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen wahrgenommenen, in vorrangigen sozialen Bereichen angesiedelten Aufgaben einer federführenden Organisation das zuvor vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge durchgeführte Mandat abgelöst haben,

sowie anerkennend, daß es trotz der erzielten Fortschritte notwendig ist, die Situation in Zentralamerika weiter zu überwachen, bis die tieferen strukturellen Ursachen der schwerwiegenden Krise, in die die Region gestürzt wurde, beseitigt sind, und Rückschläge in dem Prozeß zu vermeiden und einen tragfähigen und dauerhaften Frieden in Zentralamerika zu festigen,

ferner in Anerkennung der Wichtigkeit und Gültigkeit der Verpflichtungen, welche die zentralamerikanischen Präsidenten vom Esquipulas-II-Gipfeltreffen am 7. August 1987 83/ bis heute eingegangen sind, insbesondere auf dem vom 18. bis 20. August 1994 in Guácimo (Costa Rica) abgehaltenen fünfzehnten Gipfeltreffen 84/, auf dem am 12. und 13. Oktober 1994 in Managua abgehaltenen Zentralamerikanischen Umweltgipfel für bestandfähige Entwicklung 85/ und auf der am 24. und 25. Oktober 1994 in Tegucigalpa abgehaltenen Internationalen Konferenz über Frieden und Entwicklung in Zentralamerika 86/ und auf dem im März 1995 in El Salvador abgehaltenen sechzehnten Gipfeltreffen der zentralamerikanischen Präsidenten, auf denen die Prioritäten für die Subregion im Hinblick auf die Schaffung des Rahmens für ein neues Programm der internationalen Hilfe und Zusammenarbeit für Zentralamerika festgesetzt worden sind,

unter Hervorhebung der Errichtung der Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas, die als neue, umfassende Strategie für die nationale und regionale Entwicklung die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Prioritäten festlegt, sowie der am 30. März 1995 auf dem Gipfeltreffen in El Salvador erfolgten Unterzeichnung des Vertrages über die soziale Integration Zentralamerikas 87/, dessen Hauptziel es unter anderem ist, die Investitionen in das Humankapital zu steigern, und berücksichtigend, daß das Zentralamerikanische Integrationssystem den institutionellen Rahmen bildet, der die wirksame, geregelte und kohärente Förderung einer integrierten Entwicklung ermöglicht,

unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der zentralamerikanischen Präsidenten, auf nationaler und regionaler Ebene eine Strategie mit der Bezeichnung "Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas" 85/ als umfassende Initiative auf politischem, ethischem, wirtschaftlichem, sozialem und ökologischem Gebiet zu verfolgen, die auch eine Neudefinition der Beziehungen Zentralamerikas mit der internationalen Gemeinschaft beinhaltet und auf die Verbesserung des Wohls der Völker der Subregion gerichtet ist,

1. unterstreicht, daß es geboten ist, das neue Programm für internationale wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und Hilfe für Zentralamerika zu unterstützen und auszubauen, welches den neuen Gegebenheiten in der Region Rechnung trägt und auf den Prioritäten beruht, die in der von dem Ausschuß für Folgemaßnahmen zu der Internationalen Konferenz über zentralamerikanische Flüchtlinge verabschiedeten Verpflichtungserklärung und in der neuen subregionalen Entwicklungsstrategie, der Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas, festgelegt wurden;

2. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Anstrengungen und Erfolgen in bezug auf die Minenräumung in Zentralamerika und appelliert an die Organe des Systems der Vereinten Nationen, an die internationale Gemeinschaft und insbesondere an den Generalsekretär, den zentralamerikanischen Regierungen die materielle, technische und finanzielle Unterstützung zu Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre Minenräumarbeit in der Region zum Abschluß zu bringen, namentlich die Tätigkeiten, die im neuen Programm der internationalen Hilfe für und Zusammenarbeit mit Zentralamerika eine Vorrangstellung einnehmen, um so die Voraussetzungen für die Förderung des Wiederaufbauprozesses und der bestandfähigen Entwicklung und somit auch für dauerhaften Frieden in der Region zu verbessern;

3. unterstützt die Bemühungen, welche die zentralamerikanischen Länder gemäß ihren Verpflichtungen zur Milderung der extremen Armut und zur Förderung einer bestandfähigen menschlichen Entwicklung unternehmen, und fordert die betreffenden Regierungen nachdrücklich auf, auch weiterhin Bemühungen um die Formulierung und Umsetzung von Politiken und Programmen zu unternehmen, insbesondere auf sozialem und ökologischem Gebiet, sowie im Hinblick auf Investitionen in das Humankapital;

4. betont, wie wichtig internationale wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und Hilfe sowohl bilateraler als auch multilateraler Art sind, wenn es darum geht, die zentralamerikanischen Regierungen bei ihren Bemühungen zu unterstützen, das neue Programm für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas durchzuführen;

5. ersucht den Generalsekretär, das System der Vereinten Nationen und insbesondere das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sich weiterhin um die Mobilisierung von Ressourcen zu bemühen, um im Wege von Regelungen, die von den zentralamerikanischen Ländern gemeinsam mit der kooperierenden Gemeinschaft zu treffen sind, die in der Allianz für eine bestandfähige Entwicklung und in der Verpflichtungserklärung enthaltene neue Strategie für eine integrierte Entwicklung in Zentralamerika durchzuführen;

6. fordert alle Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, die Organe und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen und die regionalen und subregionalen Organisationen nachdrücklich auf, die Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der neuen Strategie für eine integrierte Entwicklung in Zentralamerika auch weiterhin in der erforderlichen Weise zu unterstützen;

7. betont erneut, daß es dringend notwendig ist, daß die internationale Gemeinschaft weiter mit den zentralamerikanischen Ländern zusammenarbeitet und ihnen stetig und gegebenenfalls zu weichen Bedingungen die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellt, mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung der Region wirksam zu fördern;

8. unterstützt den Beschluß der zentralamerikanischen Regierungen, ihre Bemühungen auf die Durchführung aktualisierter Programme zu konzentrieren, die Strategien für eine bestandfähige menschliche Entwicklung in zuvor festgelegten Schwerpunktbereichen enthalten, welche die Friedenskonsolidierung fördern und soziale Ungleichgewichte, extreme Armut und sozialen Sprengstoff beseitigen;

9. wiederholt, daß es nur durch die Lösung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Probleme, die die Ursache von Spannungen und Konflikten in der Gesellschaft sind, möglich sein wird, das bisher Erreichte zu bewahren und einen tragfähigen und dauerhaften Frieden in Zentralamerika zu gewährleisten;

10. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

11. beschließt, auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung die Frage der internationalen Hilfe für die Allianz für die bestandfähige Entwicklung Zentralamerikas und der Zusammenarbeit mit dieser zu behandeln.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

C

Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung El Salvadors

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats zum Friedensprozeß in El Salvador und unter Bekräftigung ihrer Resolutionen 47/158 vom 18. Dezember 1992, 48/203 vom 21. Dezember 1993, 49/21 J vom 20. Dezember 1994 und 50/7 vom 31. Oktober 1995,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 23. Oktober 1995 über Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung El Salvadors 88/ sowie vom 6. Oktober 1995 über die Mission der Vereinten Nationen in El Salvador /8 /,

mit Genugtuung darüber, daß die Regierung El Salvadors und alle am Friedensprozeß beteiligten politischen Kräfte erneut ihren politischen Willen bekundet haben, ihre verbleibenden Verpflichtungen aus dem Abkommen von Chapultepec 9/ zu erfüllen, und erfreut über die Bemühungen, auf die Bewahrung und Festigung des Friedens, der Demokratisierung und der bestandfähigen Entwicklung gerichtete Programme und Projekte von sozialem Nutzen zu entwickeln,

feststellend, daß trotz der einzelstaatlichen Bemühungen und der von der internationalen Gemeinschaft gewährten Unterstützung für die Durchführung der Prioritätenprogramme in Erfüllung des Friedensabkommens, namentlich für die Stärkung der demokratischen Institutionen, den nationalen Wiederaufbauplan und den Plan zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, die Durchführung bestimmter Programme und Projekte, die von grundlegender Wichtigkeit für diesen Prozeß sind, weiterhin beeinträchtigt wird, unter anderem dadurch, daß nur begrenzte Finanzmittel zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung zur Verfügung stehen beziehungsweise diese gekürzt wurden,

anerkennend, daß El Salvador sich in einer komplexen Phase des Prozesses der Friedenskonsolidierung befindet, in der nicht nur die Erfüllung verbleibender Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen sondern auch ein neuer Ansatz vonnöten ist, der mit der Durchführung und Konsolidierung mittel- und langfristiger nationaler Entwicklungsprogramme und -strategien zur Lösung derjenigen Strukturprobleme einhergeht, die Ursache der Spannungen und der sozialen Instabilität sind, und betont, wie wichtig und notwendig internationale technische und finanzielle Hilfe sowohl bilateraler als auch multilateraler Art für die Entwicklung dieser Programme ist, wenn die Bemühungen unterstützt werden sollen, die auf einzelstaatlicher Ebene unternommen werden, um das Ziel eines stabilen und dauerhaften Friedens zu erreichen,

unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für die Kontinuität des Prozesses der Demokratisierung und der nationalen Aussöhnung Sorge zu tragen, den nationalen Wiederaufbau zum Abschluß zu bringen und die bestandfähige Entwicklung zu fördern, sowie der Notwendigkeit, vor Beendigung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen in El Salvador die einzelstaatlichen Mechanismen zu stärken, die die Konsolidierung des Friedensprozesses überwachen werden,

1. dankt erneut dem Generalsekretär und seinen Beauftragten für ihre wirksame und zur rechten Zeit erfolgte Mithilfe und der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs, Kolumbien, Mexiko, Spanien und Venezuela, sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen interessierten Staaten für ihren Beitrag zur Konsolidierung des Friedensprozesses, zur Demokratisierung und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in El Salvador;

2. dankt der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Gemeinschaft der kooperierenden Länder, den Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen und den staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen erneut für die technische und finanzielle Hilfe, die sie El Salvador geleistet haben, um die Bemühungen des Landes um Friedenskonsolidierung, Demokratisierung, Wiederaufbau und nationale Entwicklung zu unterstützen;

3. erklärt erneut, daß die Umsetzung der verbleibenden Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen, die Fortführung der staatlichen Wiederaufbauprogramme, die Stärkung der demokratischen Institutionen und die Förderung der bestandfähigen Entwicklung die kollektiven Ziele, Bestrebungen und Bedürfnisse des Landes im Hinblick auf die Überwindung der tieferen Ursachen der Krise und die Festigung des Friedens, der Demokratie und der menschlichen Entwicklung darstellen;

4. fordert die Regierung El Salvadors und alle am Friedensprozeß beteiligten politischen Kräfte nachdrücklich auf, alles zu tun, um die verbleibenden Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen abschließend zu erfüllen und weiterhin mittel- und langfristige einzelstaatliche Programme und Strategien zu entwickeln, insbesondere Sozialhilfeprojekte, die die Lebensbedingungen der schwächsten Bevölkerungsgruppen verbessern sollen;

5. ermuntert die internationale Gemeinschaft, insbesondere die Geberländer und die internationalen Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, die in den Bereichen Entwicklung, Zusammenarbeit und Finanzierung tätig sind, weiter zur Friedenskonsolidierung in El Salvador beizutragen, indem sie flexibel und großzügig mit ausreichenden Mitteln auf die Bemühungen der Regierung El Salvadors eingehen, im Geiste des Friedensabkommens die Bestrebungen und die Ziele des Volks von El Salvador wirksam zu fördern und zu verwirklichen;

6. bittet die internationalen Finanzorganisationen erneut, zusammen mit der Regierung El Salvadors zu prüfen, durch welche Maßnahmen sich die wirtschaftlichen Anpassungs- und Stabilisierungsprogramme mit den Prioritätenprogrammen des nationalen Wiederaufbauplans sowie mit dem Plan zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der auf die vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie die schwächsten Teile der salvadorianischen Gesellschaft ausgerichtet ist, miteinander in Einklang bringen lassen;

7. ersucht den Generalsekretär erneut, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und sein möglichstes zu tun, um die materiellen und finanziellen Ressourcen aufzubringen, welche für die Prioritätenprogramme in El Salvador benötigt werden, die für den erfolgreichen Abschluß und die Festigung des Friedensprozesses entscheidend sind;

8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, und beschließt, die Frage der Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung El Salvadors auf dieser Tagung zu behandeln.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

D

Internationale Hilfe für den wirtschaftlichen Wiederaufbau Angolas

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen, in denen die internationale Gemeinschaft dazu aufgerufen wird, den wirtschaftlichen Wiederaufbau Angolas durch materielle, technische und finanzielle Hilfe zu unterstützen,

sowie unter Hinweis darauf, daß der Sicherheitsrat in sei-nen Resolutionen 922 (1994) vom 31. Mai 1994, 932 (1994) vom 30. Juni 1994, 945 (1994) vom 29. September 1994, 952 (1994) vom 27. Oktober 1994, 966 (1994) vom 8. Dezember 1994, 976 (1995) vom 8. Februar 1995 und 1008 (1995) vom 7. August 1995, in den Erklärungen des Präsidenten über Angola vom 11. Mai 1995 89/ und vom 12. Oktober 1995 90/ sowie in anderen Resolutionen über internationale Hilfe für den wirtschaftlichen Wiederaufbau Angolas unter anderem die internationale Gemeinschaft um die Unterstützung Angolas gebeten hat,

tief besorgt über die auch weiterhin kritische wirtschaftliche und soziale Lage in Angola, die durch die furchtbaren Kriegsfolgen, welche zur Zerstörung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur geführt haben, noch verschlimmert wird,

betonend, daß die derzeit vonstatten gehende Durchführung der Friedensabkommen, einschließlich des Protokolls von Lusaka 36/, Frieden und Stabilität fördern und so günstige Bedingungen für den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau des Landes schaffen wird,

mit Genugtuung über die Ergebnisse der vom 25. bis 27. September 1995 in Brüssel abgehaltenen ersten Rundtischkonferenz der Geber, die in einem Geist der Aussöhnung stattfand und das Ziel hatte, Mittel für das Programm zum Wiederaufbau des Gemeinwesens und zur nationalen Aussöhnung zu mobilisieren, und im Bewußtsein der wichtigen Rolle, die der internationalen Gemeinschaft dabei zukommt, Angola beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft, seiner grundlegenden Infrastruktur und seiner sozialen Infrastruktur sowie bei der Entwicklung seines Humankapitals zu unterstützen,

in der Erwägung, daß die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der demobilisierten Kombattanten entscheidend für die Herbeiführung eines dauerhaften Friedens und einer bestandfähigen Entwicklung in Angola ist,

betonend, daß die Minenräumung auf allen Straßen sowie in den Gebieten, in denen Produktionstätigkeiten stattfinden, dringend vorangetrieben werden muß, und daß dies durch geeignete internationale Unterstützung und das fortgesetzte Engagement aller Parteien in Angola geschehen muß,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs vom 12. September 1995 91/;

2. fordert alle Beteiligten auf, alles zu tun, um die Friedensabkommen für Angola 35/ vollständig und wirksam durchzuführen, mit dem Ziel, Angola Frieden und Stabilität zu bringen und so förderliche Voraussetzungen für seinen wirtschaftlichen Wiederaufbau zu schaffen;

3. dankt allen Staaten, den Organisationen der Vereinten Nationen und anderen Gebern für die umfangreiche humanitäre Hilfe, die sie Angola während der vergangenen zwei Jahre gewährt haben, und ruft zu weiteren großzügigen Beiträgen zur Unterstützung der humanitären Maßnahmen auf, die den derzeitigen Übergang zum Frieden erleichtern sollen;

4. appelliert an alle Regierungen sowie an die internationalen und privaten Institutionen, die auf der Rundtischkonferenz der Geber ihre Beiträge angekündigt haben, diese Zusagen einzuhalten, und ermutigt die Regierung Angolas, ihr wirtschaftliches Wiederaufbauprogramm fortzusetzen, namentlich durch die Umsetzung des Programms zum Wiederaufbau der Gemeinwesen und zur nationalen Aussöhnung, und seine soziale, wirtschaftliche und finanzielle Krise zu überwinden;

5. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft auch weiterhin die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen zu mobilisieren, um sicherzustellen, daß Angola Wirtschaftshilfe in angemessener Höhe erhält;

6. würdigt alle am Minenräumprogramm in Angola beteiligten Regierungen, nichtstaatlichen Organisationen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und ersucht die internationale Gemeinschaft zu erwägen, ihre Unterstützung in diesem Bereich zu verstärken;

7. bittet die Mitgliedstaaten und andere Geber nachdrücklich, das Programm zur Demobilisierung und zur Wiedereingliederung überzähliger Kombattanten entsprechend dem Appell der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten vom Juli 1995 zu unterstützen;

8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

9. beschließt, auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung die Frage der internationalen Hilfe für den wirtschaftlichen Wiederaufbau Angolas erneut zu prüfen.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

E

Wirtschaftshilfe für Staaten, die von der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats betroffen sind, mit denen Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt wurden

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Artikel 25, 48, 49 und 50 der Charta der Vereinten Nationen,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 843 (1993) des Sicherheitsrats vom 18. Juni 1993, in der der Rat den gemäß seiner Resolution 724 (1991) vom 15. Dezember 1991 eingesetzten Ausschuß mit der Aufgabe der Prüfung der Unterstützungsanträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 der Charta betraut hat, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ausschusses zu Unterstützungsanträgen, die seitens bestimmter Staaten, die infolge der Durchführung der Handels- und Wirtschaftssanktionen des Rates gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vor besonderen wirtschaftlichen Problemen stehen, an den Rat gerichtet wurden,

ferner unter Hinweis auf die Resolution 943 (1994) des Sicherheitsrats vom 23. September 1994, in der der Rat den Ausschuß nach Resolution 724 (1991) gebeten hat, geeignete vereinfachte Verfahren anzuwenden, um die Prüfung von Anträgen hinsichtlich legitimer humanitärer Hilfslieferungen zu beschleunigen,

mit dem Ausdruck ihrer Anerkennung dafür, daß der Ausschuß nach Resolution 724 (1991) während der vergangenen Monate Maßnahmen ergriffen hat, um die Bearbeitung der ihm vorgelegten Unterstützungsanträge zu verbessern und zu beschleunigen,

unter Bekräftigung ihrer Resolutionen 48/210 vom 21. Dezember 1993 und 49/21 A vom 2. Dezember 1994 über Wirtschaftshilfe an die Staaten, die von der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats betroffen sind, mit denen Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt wurden,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben, das im Namen der Außenminister von fünf direkt betroffenen Staaten an den Generalsekretär gerichtet wurde 92/, und insbesondere von den darin enthaltenen Vorschlägen für konkrete Maßnahmen,

in Würdigung der Anstrengungen der internationalen Finanzinstitutionen, anderer internationaler Organisationen und derjenigen Staaten, die auf den Appell des Generalsekretärs reagiert und in ihren Unterstützungsprogrammen für die betroffenen Staaten die besonderen wirtschaftlichen Probleme berücksichtigt haben, die sich aus der Anwendung der Sanktionen ergeben,

sowie in Würdigung der Aufmerksamkeit, die die zwischenstaatlichen und regionalen Institutionen, insbesondere die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Europäische Union, so auch im Rahmen der Mitteleuropäischen Initiative, auch weiterhin dem Unterstützungsbedarf der betroffenen Staaten bei der Entwicklung der regionalen Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur entgegenbringen,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 25. Januar 1995 mit dem Titel "Ergänzung zur Agenda für den Frieden: Positionspapier des Generalsekretärs anläßlich des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen" 30/, insbesondere von Kapitel III.E über das Thema der Sanktionen der Vereinten Nationen,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 12. September 1995 über die Durchführung der Resolution 49/21 A 93/ und insbesondere von den darin enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen,

1. spricht den an die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) angrenzenden Staaten, den anderen Donauanrainerstaaten und allen anderen Staaten ihre Anerkennung aus für die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Befolgung der Resolutionen des Sicherheitsrats 713 (1991) vom 25. September 1991, 757 (1992) vom 30. Mai 1992, 760 (1992) vom 18. Juni 1992, 787 (1992) vom 16. November 1992, 820 (1993) vom 17. April 1993 und 1021 (1995) und 1022 (1995) vom 22. November 1995 und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Resolutionen auch künftig strikt einzuhalten;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die anhaltenden besonderen wirtschaftlichen Probleme, vor denen die Staaten, vor allem, soweit sie an die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) angrenzen, sowie die anderen Donauanrainerstaaten und alle anderen Staaten stehen, die Nachteile aus dem Abbruch ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und aus der Unterbrechung der traditionellen Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen in diesem Teil Europas erleiden, und über deren langfristige nachteilige Auswirkungen auf die Volkswirtschaften dieser Staaten;

3. bekräftigt die dringende Notwendigkeit konzertierter Maßnahmen seitens der internationalen Gemeinschaft mit dem Ziel, den besonderen wirtschaftlichen Problemen der betroffenen Staaten in Anbetracht des Ausmaßes dieser Probleme und der nachteiligen Auswirkungen der Sanktionen auf diese Staaten wirksamer zu begegnen;

4. bittet die internationalen Finanzinstitutionen erneut, insbesondere den Internationalen Währungsfonds sowie die Internationale und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, den wirtschaftlichen Problemen der betroffenen Staaten und deren negativen sozialen Auswirkungen auch weiterhin ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen sowie Möglichkeiten zu prüfen, zu angemessenen Bedingungen Ressourcen zu mobilisieren und zur Verfügung zu stellen, welche die anhaltenden, negativen Auswirkungen der Sanktionen auf die Bemühungen der betroffenen Staaten um finanzielle Stabilisierung und um die Entwicklung der regionalen Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur abmildern können;

5. ersucht erneut die zuständigen Organe, Programme und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, bei der Programmierung ihrer Entwicklungsaktivitäten die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Staaten zu berücksichtigen und zu erwägen, ihnen Hilfe aus ihren Sonderprogrammitteln zu gewähren;

6. appelliert erneut an alle Staaten, den betroffenen Staaten dringend technische, finanzielle und materielle Unterstützung zu gewähren, um die negativen Auswirkungen der Sanktionen auf ihre Volkswirtschaften abzumildern, unter anderem indem sie Maßnahmen zur Förderung der Exporte der betroffenen Länder und der Investitionen in ihre Volkswirtschaften erwägen;

7. ermutigt die Staaten der Region, die von der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats betroffen sind, mit denen Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt wurden, unter anderem weiterhin aktiv auf regionaler Ebene und auf solchen Gebieten wie grenzüberschreitenden Infrastrukturprojekten oder der Handelsförderung zusammenzuarbeiten, um so die negativen Auswirkungen der Sanktionen abzumildern;

8. bittet nachdrücklich die Organisationen und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, die Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) humanitäre Hilfe gewähren und namentlich die Schutztruppe der Vereinten Nationen und die anderen Friedenssicherungskontingente der Vereinten Nationen mit Material und Lebensmitteln versorgen, geeignete Schritte einzuleiten, um verstärkt auf Lieferanten vor allem aus den Staaten zurückzugreifen, die von der Durchführung der verbindlichen Sanktionen des Sicherheitsrats gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) betroffen sind;

9. ersucht den Generalsekretär, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den von den Sanktionen betroffenen Ländern verstärkt Gelegenheit zur aktiven Teilnahme am Wiederaufbau und an der Normalisierung der Verhältnisse in den Krisengebieten des ehemaligen Jugoslawien in der Konfliktfolgezeit zu geben, sobald eine friedliche, dauerhafte und gerechte politische Lösung des Balkankonflikts erzielt worden ist;

10. ersucht den Generalsekretär außerdem, von den Staaten, den Regionalorganisationen und den in Betracht kommenden Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen auch weiterhin regelmäßig Informationen über die Maßnahmen einzuholen, die sie ergriffen haben, um die besonderen wirtschaftlichen Probleme dieser Staaten zu mildern, und dem Sicherheitsrat darüber Bericht zu erstatten sowie der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

F

Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung Dschibutis

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/21 F vom 20. Dezember 1994 und ihre früheren Resolutionen über Wirtschaftshilfe für Dschibuti,

sowie unter Hinweis auf die Pariser Erklärung und das Aktionsprogramm für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 94/, die am 14. September 1990 von der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder verabschiedet wurden, sowie die bei diesem Anlaß eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen und die Bedeutung, die den Anschlußmaßnahmen an diese Konferenz beigemessen wird,

erschüttert über die große Zahl von Personen, die unter den verheerenden Regenfällen und den beispiellosen Überschwemmungen in Dschibuti im November 1994 zu leiden hatten, und über die erheblichen Schäden beziehungsweise die Zerstörung von Sachen und Infrastruktur,

feststellend, daß die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsanstrengungen Dschibutis, das auf der Liste der am wenigsten entwickelten Länder steht, durch die extremen örtlichen Klimaverhältnisse behindert werden, insbesondere zyklisch wiederkehrende Dürren, wolkenbruchartige Regenfälle und Überschwemmungen, wie sie 1989 und 1994 aufgetreten sind, und daß die Durchführung der Wiederaufbau- und der Entwicklungsprogramme sowie des Demobilisierungsprogramms den Einsatz von beträchtlichen Mitteln erfordert, welche die tatsächlichen Möglichkeiten des Landes übersteigen,

besorgt feststellend, daß die Lage in Dschibuti durch die sich verschlechternde Situation am Horn von Afrika und insbesondere in Somalia weiter erschwert worden ist, und Kenntnis nehmend von der Anwesenheit von über 100.000 Flüchtlingen und aus ihren Heimatländern vertriebenen Personen, die zum einen die schwache wirtschaftliche, soziale und administrative Infrastruktur Dschibutis ernsthaft belastet und zum anderen gravierende Sicherheitsprobleme aufwirft,

sowie im Hinblick auf die kritische Wirtschafts- und Finanzlage Dschibutis, die zum Teil darauf zurückzuführen ist, daß eine Reihe von vorrangigen Entwicklungsprojekten angesichts der gravierenden Entwicklungen in der internationalen Lage vorübergehend eingestellt werden mußten, zum Teil aber auch auf die nachhaltigen Auswirkungen früherer regionaler Konflikte, insbesondere in Somalia, die die Dienstleistungen, den Verkehr und den Handel unterbrochen haben und die den Staat des Großteils seiner Einnahmen berauben,

erfreut über die Fortschritte, die die Regierung Dschibutis und der Internationale Währungsfonds in ihren Verhandlungen über das Strukturanpassungsprogramm erzielt haben, und überzeugt davon, daß es nötig ist, dieses finanzielle Wiederaufbauprogramm zu unterstützen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere die sozialen Auswirkungen der derzeit durchgeführten Anpassungspolitik abmildern, so daß das Land im Rahmen dieses Programms meßbare wirtschaftliche Ergebnisse erzielen kann,

mit Genugtuung über die Bemühungen der unter der Führung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen im April 1994 veranstalteten interinstitutionellen Bewertungsmission der Vereinten Nationen in Dschibuti und nach Behandlung der Empfehlungen dieser Mission im Zusammenhang mit der veränderten Situation im Land,

mit Dank Kenntnis nehmend von der Unterstützung, die verschiedene Länder sowie zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen bei den Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen gewährt haben,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 26. Juli 1995 95/,

1. bekundet ihre Solidarität mit der Regierung und dem Volk von Dschibuti, die sich den verheerenden Folgen der wolkenbruchartigen Regenfälle und der Überschwemmungen sowie den neuen wirtschaftlichen Realitäten Dschibutis gegenübersehen, die insbesondere auf die weiterhin andauernde kritische Situation am Horn von Afrika, insbesondere in Somalia, zurückzuführen sind;

2. begrüßt die Fortschritte der Regierung Dschibutis und des Internationalen Währungsfonds bei den Verhandlungen über das Strukturanpassungsprogramm, und appelliert in diesem Zusammenhang an alle Regierungen, internationalen Finanzinstitutionen, die Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen und die nichtstaatlichen Organisationen, dringend in angemessener Weise auf die finanziellen und materiellen Bedürfnisse des Landes zu reagieren;

3. ist der Auffassung, daß die Durchführung des Demobilisierungsprogramms und des nationalen Wiederaufbauplans sowie die Stärkung der demokratischen Institutionen angemessene Unterstützung in Form finanzieller und materieller Hilfe erfordert;

4. ersucht um eine Prüfung der Empfehlungen der Interinstitutionellen Bewertungsmission der Vereinten Nationen in Dschibuti, mit dem Ziel ihrer Umsetzung;

5. dankt dem Generalsekretär für die Anstrengungen, die er unternommen hat, um der internationalen Gemeinschaft die Schwierigkeiten Dschibutis bewußt zu machen;

6. ersucht den Generalsekretär, seine Bemühungen um die Mobilisierung der erforderlichen Ressourcen für ein wirksames Programm der finanziellen, technischen und materiellen Hilfe an Dschibuti fortzusetzen;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem, rechtzeitig zur Behandlung dieser Frage auf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung eine Studie über die Fortschritte zu erstellen, die bei der Gewährung von Wirtschaftshilfe an Dschibuti erzielt worden sind.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

G

Unterstützung mit dem Ziel der humanitären Hilfe und des wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbaus in Somalia

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 43/206 vom 20. Dezember 1988, 44/178 vom 19. Dezember 1989, 45/229 vom 21. Dezember 1990, 46/176 vom 19. Dezember 1991, 47/160 vom 18. Dezember 1992, 48/201 vom 21. Dezember 1993 und 49/21 L vom 20. Dezember 1994 sowie die Resolutionen und Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats über Nothilfe für Somalia,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrats vom 23. Januar 1992 und alle danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, in denen der Rat unter anderem alle Parteien, Bewegungen und Splittergruppen in Somalia nachdrücklich aufgefordert hat, die Bemühungen der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen und der humanitären Organisationen um die Bereitstellung dringender humanitärer Hilfe für die betroffene Bevölkerung in Somalia zu erleichtern, und worin er erneut dazu aufgefordert hat, die Sicherheit des Personals dieser Organisationen voll zu achten und ihm volle Bewegungsfreiheit in und um Mogadischu und in den anderen Teilen Somalias zu garantieren,

insbesondere unter Hinweis auf die Resolution 954 (1994) des Sicherheitsrats vom 4. November 1994, in der der Rat unter anderem beschlossen hat, alle Streitkräfte der Operation der Vereinten Nationen in Somalia II vor dem 31. März 1995 abzuziehen, und in der er sein Vertrauen in die Bereitschaft der Vereinten Nationen ausgesprochen hat, über ihre verschiedenen Organisationen weiterhin Unterstützung bei der Normalisierung und dem Wiederaufbau zu gewähren,

Kenntnis nehmend von der Erklärung des Präsidenten vom 6. April 1995 96/, in der der Sicherheitsrat unter anderem von dem erfolgreichen Abschluß des Abzugs der Truppen der Operation der Vereinten Nationen in Somalia II aus Somalia Kenntnis genommen und die Bereitschaft der internationalen humanitären Organisationen und der nichtstaatlichen Organisationen begrüßt hat, in Gebieten, in denen die Somalier die Sicherheit garantieren, weiterhin Unterstützung bei der Normalisierung und beim Wiederaufbau zu gewähren,

Kenntnis nehmend von der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen, der Organisation der afrikanischen Einheit, der Liga der arabischen Staaten, der Organisation der Islamischen Konferenz, den Ländern des Horns von Afrika und den Mitgliedern der Bewegung nichtgebundener Länder bei ihren Bemühungen um die Überwindung der humanitären, sicherheitsbezogenen und politischen Krise in Somalia,

mit Genugtuung über die Maßnahmen, die der Generalsekretär auch weiterhin ergreift, um dem somalischen Volk bei seinen Bemühungen um die Förderung des Friedens, der Stabilität und der nationalen Aussöhnung behilflich zu sein,

besorgt darüber, daß die fortbestehende politische Instabilität in Somalia und das Fehlen einer Zentralgewalt den Nährboden für künftige Notsituationen bilden,

erneut erklärend, welche Bedeutung sie der Notwendigkeit einer wirksamen Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der Vereinten Nationen und ihren Partnern nach dem Abzug der Operation der Vereinten Nationen in Somalia im März 1995 beimißt,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. September 1995 über Unterstützung mit dem Ziel der humanitären Hilfe und des wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbaus in Somalia 97/,

zutiefst dankbar für die humanitäre Unterstützung und Wiederaufbauhilfe, die eine Reihe von Staaten gewährt haben, um die Not und das Leid der betroffenen somalischen Bevölkerung zu lindern,

mit Genugtuung darüber, daß sich das Land nach dem Abzug der Operation der Vereinten Nationen in Somalia trotz der derzeitigen Schwierigkeiten allmählich auf den Weg zur Normalisierung der Verhältnisse und zum Wiederaufbau begibt,

in Anerkennung dessen, daß es notwendig ist, solange die humanitäre Lage prekär bleibt, Anstrengungen zu unternehmen, um parallel zum Prozeß der nationalen Aussöhnung den Normalisierungs- und Wiederaufbauprozeß einzuleiten, unbeschadet der Gewährung von Nothilfe wann und wo immer nötig, soweit es die Sicherheitslage erlaubt,

erneut hervorhebend, wie wichtig die weitere Durchführung ihrer Resolution 47/160 für die Wiederherstellung der grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Dienste auf lokaler und regionaler Ebene im ganzen Land ist,

1. spricht allen Staaten sowie den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die den Appellen des Generalsekretärs und anderer Stellen durch die Gewährung von Hilfe an Somalia entsprochen haben, ihren Dank aus;

2. dankt dem Generalsekretär für seine fortgesetzten und unermüdlichen Anstrengungen zur Mobilisierung von Hilfe für das somalische Volk;

3. begrüßt die Anstrengungen, die die Vereinten Nationen, die Organisation der afrikanischen Einheit, die Liga der arabischen Staaten, die Organisation der Islamischen Konferenz, die Länder des Horns von Afrika und die Mitglieder der Bewegung nichtgebundener Länder weiterhin unternehmen, um die Situation in Somalia einer Lösung zuzuführen;

4. begrüßt außerdem die derzeitige Strategie der Vereinten Nationen, die auf gemeinwesengestützten Hilfsmaßnahmen beruht und das Ziel verfolgt, die lokale Infrastruktur wieder aufzubauen und die Eigenständigkeit der lokalen Bevölkerung zu steigern, sowie die laufenden Bemühungen der Organisationen der Vereinten Nationen und ihrer Partnerorganisationen, Mechanismen für eine enge Koordinierung und Kooperation auf dem Gebiet der Soforthilfe, der Normalisierung und des Wiederaufbaus nach dem Abzug der Operation der Vereinten Nationen in Somalia zu schaffen und aufrechtzuerhalten;

5. fordert alle Staaten und in Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, die Resolution 47/160 weiter durchzuführen, um dem somalischen Volk dabei behilflich zu sein, die Wiederherstellung der grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Dienste in Angriff zu nehmen und Institutionen aufzubauen mit dem Ziel, in allen Teilen Somalias, in denen Frieden, Sicherheit und Stabilität herrschen, auf lokaler Ebene wieder eine zivile Verwaltung zu schaffen;

6. appelliert an alle beteiligten somalischen Parteien, die Feindseligkeiten zu beenden und in einen nationalen Aussöhnungsprozeß einzutreten, der den Übergang von der Soforthilfe zu Wiederaufbau und Entwicklung ermöglicht;

7. fordert alle Parteien, Bewegungen und Splittergruppen in Somalia auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie der nichtstaatlichen Organisationen uneingeschränkt zu achten und ihnen volle Bewegungsfreiheit in ganz Somalia zu garantieren;

8. fordert den Generalsekretär auf, auch weiterhin internationale humanitäre, Normalisierungs- und Wiederaufbauhilfe zugunsten Somalias zu mobilisieren;

9. ersucht den Generalsekretär, angesichts der in Somalia herrschenden kritischen Situation alle notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu treffen, den Wirtschafts- und Sozialrat auf seiner Arbeitstagung 1996 über die erzielten Fortschritte zu unterrichten und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995

H

Hilfe für das palästinensische Volk

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/21 N vom 20. Dezember 1994,

sowie unter Hinweis auf die früheren Resolutionen zu dieser Frage,

unter Begrüßung der am 4. Mai 1994 in Kairo durch die Regierung des Staates Israel und die Palästinensische Befreiungsorganisation, die Vertreterin des palästinensischen Volkes, erfolgten Unterzeichnung des ersten Abkommens zur Durchführung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung 45/, nämlich des Abkommens über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 46/ und des Abkommens über die vorbereitende Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten vom 29. August 1994, sowie des Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen vom 28. September 1995,

ernsthaft besorgt über die schwierigen Wirtschafts- und Beschäftigungsbedingungen, mit denen das palästinensische Volk im gesamten besetzten Gebiet konfrontiert ist,

im Bewußtsein der dringenden Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur des besetzten Gebietes und der Lebensbedingungen des palästinensischen Volkes,

sich dessen bewußt, daß Entwicklung unter Besatzungsverhältnissen schwierig ist und am besten unter Bedingungen des Friedens und der Stabilität gefördert wird,

im Lichte der jüngsten Entwicklungen im Friedensprozeß verweisend auf die großen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen und Bedürfnisse, denen sich das palästinensische Volk und seine Führung gegenübersehen,

im Bewußtsein der dringenden Notwendigkeit, dem palästinensischen Volk unter Berücksichtigung seiner Prioritäten internationale Hilfe zu gewähren,

feststellend, daß vom 28. bis 30. Juni 1995 am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur das Seminar der Vereinten Nationen über den Bedarf und die Herausforderungen für die Palästinenser auf dem Gebiet der Verwaltung, des Managements und des Finanzwesens im Lichte der neuen Entwicklungen abgehalten worden ist,

mit Genugtuung über die Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Palästinensischen Befreiungsorganisation und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Arbeitsorganisation,

betonend, daß es notwendig ist, daß die Vereinten Nationen am Prozeß des Aufbaus palästinensischer Institutionen voll mitwirken und dem palästinensischen Volk weitreichende Unterstützung gewähren, namentlich auch Unterstützung in den Bereichen Wahlen, Polizeiausbildung und öffentliche Verwaltung,

davon Kenntnis nehmend, daß der Generalsekretär im Juni 1994 den Sonderkoordinator der Vereinten Nationen in den besetzten Gebieten ernannt hat,

mit Genugtuung über die Ergebnisse der am 1. Oktober 1993 in Washington abgehaltenen Konferenz zur Unterstützung des Friedens im Nahen Osten und die Einsetzung des Ad-hoc-Verbindungsausschusses und die von der Weltbank als Sekretariat des Ausschusses geleistete Arbeit sowie über die Einsetzung der Beratungsgruppe und die Anberaumung einer internationalen Konferenz über Wirtschaftshilfe für das palästinensische Volk, die in Paris stattfinden soll,

sowie mit Genugtuung über die Ergebnisse der Tagungen des Ad-hoc-Verbindungsausschusses, die am 29. und 30. November 1994 in Brüssel und am 27. April 1995 in Paris stattgefunden haben,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Juli 1995 98/,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs;

2. dankt dem Generalsekretär für seine rasche Reaktion und seine Bemühungen in bezug auf Hilfe für das palästinensische Volk;

3. dankt außerdem den Mitgliedstaaten, den Organen der Vereinten Nationen sowie den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die dem palästinensischen Volk nach wie vor Hilfe gewähren;

4. unterstreicht die Wichtigkeit der Ernennung des Sonderkoordinators der Vereinten Nationen in den besetzten Gebieten sowie der unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs ergriffenen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß ein koordinierter Mechanismus für die Tätigkeit der Vereinten Nationen in den gesamten besetzten Gebieten geschaffen wird;

5. fordert die Mitgliedstaaten, die internationalen Finanzinstitutionen des Systems der Vereinten Nationen, die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie die regionalen und interregionalen Organisationen nachdrücklich auf, dem palästinensischen Volk in enger Zusammenarbeit mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation und über offizielle palästinensische Institutionen so rasch und großzügig wie möglich wirtschaftliche und soziale Hilfe zu gewähren, um bei der Entwicklung des Westjordanlands und Gazas behilflich zu sein;

6. fordert die zuständigen Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen auf, die von ihnen gewährte Hilfe in Antwort auf die dringenden Bedürfnisse des palästinensischen Volkes im Einklang mit den von der Palästinensischen Behörde festgelegten Prioritäten der Palästinenser, mit dem Hauptgewicht auf der Durchführung durch einzelstaatliche Stellen und dem Kapazitätsaufbau zu verstärken;

7. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Märkte für Ausfuhren aus dem Westjordanland und Gaza zu den günstigsten Bedingungen und im Einklang mit den entsprechenden Handelsregeln zu öffnen;

8. fordert die internationale Gebergemeinschaft auf, die zugesagte Hilfe dem palästinensischen Volk beschleunigt zur Verfügung zu stellen, um seinen dringenden Bedarf zu decken;

9. regt an, 1996 ein von den Vereinten Nationen getragenes Seminar über den Aufbau der palästinensischen Wirtschaft zu veranstalten;

10. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen, der folgendes enthält:

a) eine Evaluierung der vom palästinensischen Volk tatsächlich erhaltenen Hilfe;

b) eine Evaluierung des bislang ungedeckten Bedarfs sowie konkrete Vorschläge, wie diesem wirksam entsprochen werden kann;

11. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Verstärkte Koordinierung der humanitären Nothilfe und Katastrophenhilfe der Vereinten Nationen, insbesondere der Wirtschaftssonderhilfe" einen Unterpunkt mit dem Titel "Hilfe für das palästinensische Volk" aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995

I

Hilfe mit dem Ziel des Wiederaufbaus in Madagaskar nach den Naturkatastrophen von 1994

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/234 vom 14. Februar 1994,

sowie unter Hinweis auf die Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1994/36 vom 29. Juli 1994 und 1995/43 vom 27. Juli 1995,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 14. Juli 1995 über die Durchführung der Resolution 48/234 99/, insbesondere nach Behandlung der darin enthaltenen Schlußfolgerungen,

mit Besorgnis feststellend, daß trotz der Bemühungen der Regierung Madagaskars und der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, die mobilisierten Mittel noch immer nicht ausreichen, und daß Madagaskar weiterhin anfällig für die Auswirkungen von Naturkatastrophen ist,

feststellend, daß es der Mobilisierung beträchtlicher Mittel bedarf, um die Programme zur Katastrophenvorbeugung, zum Wiederaufbau und zur Normalisierung der Verhältnisse in den von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten durchzuführen, und daß dies die realen Möglichkeiten des Landes übersteigt,

sowie feststellend, daß die Vorbeugung von Naturkatastrophen in der Verantwortung jedes Landes liegt, und daß Anstrengungen zum Wiederaufbau und zur Normalisierung der Verhältnisse durch fortgesetzte nationale Entwicklungsbemühungen verstärkt werden,

in Anbetracht der Tatsache, daß Madagaskars bestandfähige Entwicklung davon abhängt, daß das Land langfristig die Kapazität besitzt, sich auf den Katastrophenfall vorzubereiten und ihm vorzubeugen sowie die Nachwirkungen dieser wiederholten Klimaphänomene zu überwinden, und feststellend, daß dies bei der Gewährung von Unterstützung in Betracht gezogen werden sollte,

1. dankt dem Generalsekretär und der internationalen Gemeinschaft sowie der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen für ihre Bemühungen um die Ergänzung der Maßnahmen, welche die madagassische Regierung im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Katastrophenvorbeugung sowie für den Wiederaufbau und die Normalisierung der Verhältnisse in den Gebieten und Sektoren ergreift, die von Naturkatastrophen betroffen wurden;

2. fordert alle Staaten und die staatlichen und die nichtstaatlichen Organisationen sowie die Organisationen, Programme und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, insbesondere die internationalen Finanzinstitutionen, nachdrücklich auf, die Regierung Madagaskars verstärkt zu unterstützen, um Katastrophen vorzubeugen und ihre Auswirkungen auf den Entwicklungsprozeß des Landes zu mildern;

3. ersucht den Generalsekretär, sich weiterhin um die Mobilisierung der Ressourcen zu bemühen, die nötig sind, um die Regierung Madagaskars beim Wiederaufbau des Landes zu unterstützen;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995

J

Nothilfe für Sudan

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 43/8 vom 18. Oktober 1988, 43/52 vom 6. Dezember 1988, 44/12 vom 24. Oktober 1989, 45/226 vom 21. Dezember 1990, 46/178 vom 19. Dezember 1991, 47/162 vom 18. Dezember 1992, 48/200 vom 21. Dezember 1993 und 49/21 K vom 20. Dezember 1994 über Hilfe für Sudan,

feststellend, daß trotz der Fortschritte bei der Aktion Überlebensbrücke Sudan noch ein beträchtlicher Hilfebedarf besteht, namentlich auf dem Gebiet der Nichtnahrungsmittel-Hilfe, darunter die Hilfe bei der Malariabekämpfung, auf dem Gebiet der Logistik sowie bei der Überwindung von Notlagen, dem Wiederaufbau und der Entwicklung,

Kenntnis nehmend von der zur Zeit vonstatten gehenden Überprüfung der Aktion Überlebensbrücke Sudan, mit der die Wirksamkeit und die Effizienz dieser Operation seit ihrem Anlaufen im Jahr 1989 bewertet werden soll,

in der Erkenntnis, daß in Notstandssituationen ein gleitender Übergang von der Soforthilfe zur Wiederherstellung normaler Verhältnisse und zur Entwicklung gewährleistet werden muß, um die Abhängigkeit von externer Nahrungsmittelhilfe und anderen Hilfsmaßnahmen zu senken,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 22. September 1995 über Nothilfe für Sudan 100/ und von der Erklärung, die der Vertreter Sudans am 27. November 1995 vor der Generalversammlung abgegeben hat 101/,

1. anerkennt die Zusammenarbeit der Regierung Sudans mit den Vereinten Nationen, darunter auch die Vereinbarungen und Regelungen, die getroffen wurden, um Hilfseinsätze durch die Verbesserung der Unterstützung zu erleichtern, die den betroffenen Gebieten von den Vereinten Nationen gewährt wird, und ermutigt die Regierung Sudans, in dieser Hinsicht auch künftig kooperationsbereit zu bleiben;

2. betont, daß bei der zur Zeit vonstatten gehenden Überprüfung der Aktion Überlebensbrücke Sudan die Wirksamkeit und die Effizienz dieses Hilfseinsatzes ebenso bewertet werden muß wie seine Transparenz und daß die Regierung Sudans in ihre Durchführung einbezogen werden muß;

3. fordert die internationale Gemeinschaft auf, auch weiterhin großzügige Beiträge zur Deckung des Nothilfebedarfs, zur Sanierung und zur Entwicklung des Landes zu leisten;

4. fordert die Gebergemeinschaft und das System der Vereinten Nationen auf, zur Bekämpfung der Malaria in Sudan finanzielle, technische und medizinische Hilfe zu leisten und sich dabei von den Maßnahmen leiten zu lassen, zu denen in den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung aufgerufen wird;

5. appelliert an alle Beteiligten, den Dialog und die Verhandlungen fortzusetzen und die Feindseligkeiten einzustellen, um die Wiederherstellung von Frieden, Ordnung und Stabilität zu ermöglichen und die Hilfsmaßnahmen zu erleichtern;

6. betont, daß es geboten ist, allen, die Nothilfe leisten, sicheren Zugang zu allen Hilfsbedürftigen zu gewährleisten;

7. fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, auch weiterhin jede nur mögliche Unterstützung zu gewähren und namentlich auch den Transport von Hilfsgütern und Personal zu erleichtern, um den vollen Erfolg der Aktion Überlebensbrücke Sudan in allen Landesteilen sicherzustellen;

8. betont außerdem, daß die Aktion Überlebensbrücke Sudan ihre Tätigkeit an dem Grundsatz der nationalen Souveränität ausrichten und in den Rahmen der internationalen Zusammenarbeit stellen sollte, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts;

9. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin Ressourcen und Unterstützung für die Aktion Überlebensbrücke Sudan zu mobilisieren und zu koordinieren, die Notstandssituation im Lande zu evaluieren und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber sowie über die Sanierung und den Wiederaufbau des Landes Bericht zu erstatten.

98. Plenarsitzung
22. Dezember 1995

K

Sonderhilfe für die wirtschaftliche Sanierung und den Wiederaufbau Burundis

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/17 vom 3. November 1993, 49/7 vom 25. Oktober 1994 und 49/21 C vom 2. Dezember 1994,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 11. Oktober 1995 102/,

in Anbetracht der Tatsache, daß Burundi sich nach wie vor in einer sozialen, politischen und Menschenrechtskrise befindet, die seit Oktober 1993 andauert und deren negative Auswirkungen seine Volkswirtschaft bedrohen, wie an der Zerstörung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur, dem rückläufigen Produktions- und Handelsvolumen und dem demzufolge schrumpfenden Volkseinkommen ersichtlich wird,

besorgt über die instabile Situation in einigen Gebieten und anerkennend, daß die Sicherheit des humanitären und des sonstigen internationalen Personals gewährleistet sein muß,

sowie besorgt über die Gewalttaten, die die negative Folge haben, daß sie die Wirtschaft des Landes lähmen, insbesondere indem sie die Bewegungsfreiheit der Menschen sowie den Güter- und Dienstleistungsverkehr behindern,

anerkennend, daß die Koalitionsregierung, die aus dem Regierungspakt 103/ hervorging, sich im Rahmen ihres Aktionsplans vom März 1995 um die Bereinigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage bemüht,

in der Überzeugung, daß das Land über die Kapazität verfügt, eine beträchtliche Wirtschaftsleistung zu erzielen, insbesondere durch sein Strukturanpassungsprogramm, und daß eine bessere wirtschaftliche Lage zur Festigung des Friedens beitragen würde,

jedoch im Hinblick darauf, daß angesichts Burundis ungenügender wirtschaftlicher und finanzieller Ressourcen weitere und höhere Unterstützungsleistungen seitens der internationalen Gemeinschaft nach wie vor unverzichtbar sind, damit die Pläne und Programme der Regierung durchgeführt werden können,

1. dankt allen Staaten, den Institutionen der Vereinten Nationen und den staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die dem auf der neunundvierzigsten Tagung vorgetragenen Appell gefolgt sind;

2. bittet nochmals alle Staaten, die Institutionen der Vereinten Nationen sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Burundi weiterhin wirtschaftliche, finanzielle, materielle und technische Hilfe für die wirtschaftliche Sanierung und für den Wiederaufbau der verschiedenen Infrastrukturbereiche zu gewähren, die im Verlauf der Krise zerstört oder beschädigt wurden, und die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen zu erleichtern;

3. fordert alle Beteiligen auf, die internationalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in keiner Weise bei ihren Bemühungen um den Transport und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter an die Bevölkerung Burundis zu behindern und alles zu tun, um die Sicherheit des gesamten im Lande tätigen humanitären Personals zu gewährleisten;

4. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär der Organisation der afrikanischen Einheit die Aktivitäten zu koordinieren, die vom System der Vereinten Nationen durchgeführt werden, um die Bedürfnisse des Volkes von Burundi angemessen zu decken und die Hilfe der internationalen Gemeinschaft zu mobilisieren;

5. ersucht die Regierung Burundis, ihre Bemühungen um die Verwirklichung der nationalen Aussöhnung und die Wahrung eines dauerhaften Friedens unter anderem dadurch fortzusetzen, daß sie die Grundsätze des Regierungspakts befolgt; diese Bestimmungen sind wesentlich für eine erfolgreiche und bestandfähige Durchführung der humanitären Hilfsmaßnahmen sowie für die wirtschaftliche, finanzielle, materielle und technische Unterstützung der Bevölkerung Burundis;

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

7. beschließt, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung die Frage der Sonderhilfe für die wirtschaftliche Sanierung und den Wiederaufbau Burundis zu behandeln.

98. Plenarsitzung
22. Dezember 1995

L

Situation in Ruanda: internationale Hilfe für eine Lösung des Flüchtlingsproblems, die Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, den Wiederaufbau und die sozioökonomische Entwicklung in Ruanda

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/211 vom 21. Dezember 1993 mit dem Titel "Nothilfe für den sozioökonomischen Wiederaufbau Ruandas" und 49/23 vom 2. Dezember 1994 mit dem Titel "Internationale Nothilfe für eine Lösung des Flüchtlingsproblems, die Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, den Wiederaufbau und die sozioökonomische Entwicklung im kriegszerstörten Ruanda",

sowie unter Hinweis auf die Resolution 1029 (1995) des Sicherheitsrats vom 12. Dezember 1995 über die letztmalige Verlängerung des Mandats der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda, in der die Staaten und Geberorganisationen aufgefordert werden, ihren früher eingegangenen Verpflichtungen zur Hilfeleistung bei den von Ruanda unternommenen Normalisierungsbemühungen nachzukommen, diese Hilfe zu erhöhen und insbesondere das rasche und wirksame Tätigwerden des Internationalen Gerichts für Ruanda und den Wiederaufbau des ruandischen Justizsystems zu unterstützen,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 1. Dezember 1995 104/ und von der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 17. Oktober 1995 105/ im Zusammenhang mit der Behandlung des Punktes "Die Situation betreffend Ruanda" durch den Rat,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 19. Oktober 1995 über internationale Nothilfe für eine Lösung des Flüchtlingsproblems, die Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, den Wiederaufbau und die sozioökonomische Entwicklung im kriegszerstörten Ruanda 106/,

unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen des Völkermordes und anderer massenhafter Tötungen sowie der Zerstörung der wirtschaftlichen und sozialen und der Bildungs- und Verwaltungsinfrastruktur,

mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis über die katastrophale humanitäre Lage der ruandischen Bevölkerung, so auch der 1,6 Millionen Flüchtlinge, die wieder in die Gesellschaft und das Arbeitsleben eingegliedert werden müssen, sowie feststellend, daß mehrere Kategorien von Flüchtlingen ebenfalls betroffen sind,

unter Begrüßung des Gipfeltreffens der Staatschefs des ostafrikanischen Zwischenseengebiets, das am 28. und 29. November 1995 in Kairo stattfand, und der Erklärung der Staatschefs vom 29. November 1995 107/ sowie im Hinblick auf die Unterstützung der Vereinten Nationen für alle Bemühungen, Spannungen abzubauen und die Stabilität im ostafrikanischen Zwischenseengebiet wiederherzustellen, insbesondere die Bemühungen, die Erklärung von Kairo über das ostafrikanische Zwischenseengebiet und andere zuvor eingegangene Verpflichtungen zu verwirklichen, sowie für die Weiterführung von Konsultationen mit dem Ziel, gegebenenfalls eine Konferenz über Sicherheit, Stabilität und Entwicklung im ostafrikanischen Zwischenseengebiet anzuberaumen,

betonend, daß es notwendig ist, sich mit der Krise in Ruanda in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Länder der Region in einem regionalen Kontext auseinanderzusetzen, mittels Durchführung des Aktionsplans, der von der Regierung Ruandas, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Organisation der afrikanischen Einheit im Rahmen des am 4. August 1993 in Aruscha (Vereinigte Republik Tansania) unterzeichneten Friedensabkommens zwischen der Regierung der Ruandischen Republik und der Ruandischen Patriotischen Front 108/ empfohlen wurde,

im Bewußtsein dessen, daß technische Unterstützung und beratende Dienste der Regierung Ruandas beim Wiederaufbau der sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Infrastruktur helfen werden und daß hierfür eine umfassende Unterstützung erforderlich ist,

in der Erwägung, daß das Friedensabkommen von Aruscha einen geeigneten Rahmen für die nationale Aussöhnung darstellt,

mit dem Ausdruck ihres Dankes an diejenigen Staaten und zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die dem humanitären Bedarf und dem Entwicklungsbedarf Ruandas entsprochen haben und auch weiterhin entsprechen, sowie an den Generalsekretär, der die Verteilung der humanitären Hilfsgüter mobilisiert und koordiniert hat,

1. legt der Regierung Ruandas nahe, sich auch weiterhin zu bemühen, Bedingungen zu schaffen, die der Rückkehr der Flüchtlinge in ihr Heimatland und ihrer Wiederansiedlung förderlich sind und die es den Vertriebenen ermöglichen, unter Bedingungen des Friedens, der Sicherheit und der Würde wieder in den Besitz ihres Eigentums zu gelangen;

2. beglückwünscht den Generalsekretär zu seinen Bemühungen, die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf die humanitäre Situation in Ruanda zu lenken, ersucht ihn, jede erdenkliche Unterstützung zu gewähren, und ermutigt ihn und seinen Sonderbeauftragten, die Aktivitäten der Vereinten Nationen in Ruanda auch weiterhin zu koordinieren, so auch die Arbeit der Organe und Organisationen, die auf humanitärem Gebiet und auf dem Gebiet der Entwicklung tätig sind, sowie der Menschenrechtsbeauftragten;

3. begrüßt die Zunahme der Verpflichtungen und Mittelzusagen für das Programm der Regierung für nationale Aussöhnung und den Wiederaufbau und die Gesundung auf sozioökonomischem Gebiet und fordert die internationale Gemeinschaft auf, den Wiederaufbauprozeß in Ruanda auch weiterhin zu unterstützen und die genannten Zusagen umgehend in konkrete Hilfsmaßnahmen umzusetzen;

4. begrüßt außerdem die Selbstverpflichtung der ruandischen Regierung, mit dem gesamten im Lande tätigen humanitären Personal, einschließlich dem der nichtstaatlichen Organisationen, zusammenzuarbeiten und alles Nötige zu tun, um seine Sicherheit zu gewährleisten;

5. fordert alle Staaten, die Organisationen der Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und andere zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen sowie die internationalen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen nachdrücklich auf, auch weiterhin jede erdenkliche finanzielle, technische und materielle Unterstützung zu gewähren und dabei zu beachten, daß eine stabile wirtschaftliche Grundlage entscheidend für das Erreichen dauerhafter Stabilität in Ruanda sowie für die Rückkehr und die Wiederansiedlung der ruandischen Flüchtlinge ist;

6. fordert die internationale Gemeinschaft auf, auch weiterhin Unterstützung zu gewähren, um die unerträglichen Bedingungen in ruandischen Gefängnissen zu mildern und die Bearbeitung der Fälle zu beschleunigen, und ermutigt die ruandische Regierung, sich weiter um eine Verbesserung der Situation in den Gefängnissen und um eine beschleunigte Bearbeitung der Fälle zu bemühen;

7. begrüßt die von dem Internationalen Gericht für Ruanda vor kurzem herausgegebenen Anklageschriften, fordert alle Staaten auf, im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats 955 (1994) vom 8. November 1994 und 978 (1995) vom 27. Februar 1995 mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, indem sie Personen, die des Völkermords und anderer schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verdächtig sind, festnehmen und inhaftieren, und ermutigt die ruandische Regierung, mit dem Generalsekretär und dem Gericht bei der Schaffung einer wirksamen Schutztruppe für das Gericht zusammenzuarbeiten;

8. fordert alle Staaten, insbesondere die Geberländer, nachdrücklich auf, großzügige Beiträge an den Treuhandfonds zu entrichten, der vom Generalsekretär am 14. Juli 1994 zur Finanzierung der in Ruanda durchzuführenden humanitären Hilfs- und Wiederaufbauprogramme geschaffen worden ist;

9. fordert alle Staaten auf, im Einklang mit den Empfehlungen zu handeln, die auf dem Gipfel von Nairobi im Januar 1995 und auf der im Februar 1995 in Bujumbura abgehaltenen Regionalkonferenz über Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene im ostafrikanischen Zwischenseengebiet verabschiedet worden beziehungsweise in der Erklärung von Kairo enthalten sind, und sich weiter um die Herbeiführung des Friedens im ostafrikanischen Zwischenseengebiet zu bemühen;

10. ersucht den Generalsekretär, mit der Regierung Ruandas und den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen darüber Konsultationen zu führen, wie eine weitere Präsenz der Vereinten Nationen in Ruanda nach dem 8. März 1996 109/ geartet sein soll und welche Rolle eine solche Präsenz der Vereinten Nationen dabei spielen könnte, die Bemühungen um Frieden und Stabilität durch Gerechtigkeit, Aussöhnung und die Rückkehr von Flüchtlingen zu fördern und die ruandische Regierung bei ihrer dringlichen Aufgabe der Normalisierung der Verhältnisse und des Wiederaufbaus zu unterstützen, und ersucht ihn, der Generalversammlung bis spätestens 1. Februar 1996 Bericht über die Ergebnisse dieser Konsultationen zu erstatten und zusätzlich der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

11. beschließt, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung die Frage der Situation in Ruanda: internationale Hilfe für eine Lösung des Flüchtlingsproblems, die Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, den Wiederaufbau und die sozioökonomische Entwicklung in Ruanda zu behandeln.

98. Plenarsitzung
22. Dezember 1995


50/59.

Arbeit des Vorbereitungsausschusses für den fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Vorbereitungsausschusses für den fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen 110/,

1. dankt den Nationalkomitees sowie den unzähligen nichtstaatlichen und anderen Organisationen in der ganzen Welt, die die Ziele des Jahrestages unterstützt haben;

2. dankt außerdem dem Sekretariat des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen für die Vielzahl von Gedenkveranstaltungen und -projekten, die es durchgeführt und koordiniert hat, sowie für seine Bemühungen, die Nationalkomitees, die nichtstaatlichen Organisationen und das System der Vereinten Nationen mit seinen Mitarbeitern in die weltweite Begehung des Jahrestags einzubinden;

3. dankt ferner den Mitgliedstaaten, Gesellschaften und Einzelpersonen, die Beiträge zum Treuhandfonds für den fünfzigsten Jahrestag geleistet haben;

4. ersucht den Generalsekretär sicherzustellen, daß die Mittel, die im Treuhandfonds verbleiben beziehungsweise noch eingezahlt werden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, und ersucht ihn, der Generalversammlung hierüber vor Ende der fünfzigsten Tagung zu berichten;

5. spricht dem Gastland ihren tiefempfundenen Dank für die Vorkehrungen aus, die es getroffen hat, um die Durchführung der Sondergedenksitzung der Generalversammlung zu erleichtern;

6. billigt den Bericht des Vorbereitungsausschusses für den fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen und nimmt mit tiefer Genugtuung Kenntnis vom erfolgreichen Abschluß seiner Arbeit.

89. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/81.

Weltaktionsprogramm für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach

Die Generalversammlung,

in der Erkenntnis, daß junge Menschen in allen Ländern sowohl eine wichtige Humanressource für die Entwicklung als auch ausschlaggebende Träger des sozialen Wandels, der wirtschaftlichen Entwicklung und der technologischen Neuerung sind,

eingedenk dessen, daß die Art und Weise, wie die Politik mit den Herausforderungen, die sich jungen Menschen stellen, und ihrem Potential umgeht, sich auf die gegenwärtigen sozialen und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf das Wohlergehen und die Existenzgrundlagen künftiger Generationen auswirken wird,

anerkennend, daß junge Frauen und Männer in allen Teilen der Welt nach voller Teilhabe am Leben der Gesellschaft streben,

in der Erkenntnis, daß das seit der Begehung des "Internationalen Jahres der Jugend: Partizipation, Entwicklung und Frieden" verstrichene Jahrzehnt eine Zeit des grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Wandels in der Welt gewesen ist,

den Beitrag anerkennend, den nichtstaatliche Jugendorganisationen zur Verbesserung des Dialogs und der Konsultationen mit dem System der Vereinten Nationen in bezug auf die Situation der Jugendlichen leisten könnten,

unter Hinweis auf ihre Resolution 45/103 vom 14. Dezember 1990, mit der sie den Generalsekretär ersucht hat, den Entwurf eines Weltaktionsprogramms für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach auszuarbeiten,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/152 vom 23. Dezember 1994 über das Internationale Jahr der Jugend, mit der sie die Kommission für soziale Entwicklung ersucht hat, auf ihrer vierunddreißigsten Tagung den Entwurf des Weltaktionsprogramms für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach weiter zu prüfen,

nach Behandlung des Berichts des Wirtschafts- und Sozialrats 111/,

1. verabschiedet das Weltaktionsprogramm für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach, das in der Anlage zu dieser Resolution enthalten ist und einen festen Bestandteil derselben bildet, einschließlich der darin aufgezeigten zehn Schwerpunktbereiche, nämlich Bildung, Beschäftigung, Hunger und Armut, Gesundheit, Umwelt, Drogenmißbrauch, Jugendkriminalität, Freizeitaktivitäten, Mädchen und junge Frauen und umfassende und wirksame Teilhabe der Jugendlichen am Leben der Gesellschaft und an der Entscheidungsfindung;

2. bittet die Regierungen, das Aktionsprogramm mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, der nichtstaatlichen Organisationen, des öffentlichen und des privaten Sektors sowie insbesondere der Jugendorganisationen umzusetzen, indem sie die entsprechenden Maßnahmen durchführen, die darin enthalten sind;

3. ersucht den Generalsekretär, ihr auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Kommission für soziale Entwicklung und den Wirtschafts- und Sozialrat über die Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms zu berichten und dabei zu berücksichtigen, daß es gilt, eine integrierte Berichterstattung zu fördern;

4. bittet die Mitgliedstaaten nochmals, wann immer dies möglich ist, Vertreter der Jugend in die Delegationen aufzunehmen, die sie zur Generalversammlung und zu anderen Tagungen in Betracht kommender Organe der Vereinten Nationen entsenden, mit dem Ziel, die Beteiligung junger Frauen und Männer an der Durchführung des Aktionsprogramms zu fördern.

91. Plenarsitzung
14. Dezember 1995

ANLAGE

Weltaktionsprogramm für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach

Inhalt

Ziffern
Präambel 1 - 2
Zielsetzung 3 - 4
I. Absichtserklärung der Vereinten Nationen bezüglich der Jugend: Probleme und Potentiale

5 - 8

II. Entwicklungsrahmen 9 - 12
III. Strategien und Politikfelder 13 - 17
IV. Schwerpunktbereiche 18 - 107
A. Bildung 21 - 32
B. Beschäftigung 33 - 39
C. Hunger und Armut 40 - 47
D. Gesundheit 48 - 63
E. Umwelt 64 - 72
F. Drogenmißbrauch 73 - 85
G. Jugendkriminalität 86 - 90
H. Freizeitaktivitäten 91 - 97
I. Mädchen und junge Frauen 98 - 103
J. Umfassende und wirksame Teilhabe der Jugendlichen am Leben der Gesellschaft und an der Entscheidungsfindung

104 - 107

V. Durchführungsmodalitäten 108 - 143
A. Nationale Ebene 112 - 115
B. Regionale Zusammenarbeit 116 - 120
C. Internationale Zusammenarbeit 121 - 143


Präambel

1. Das seit Begehung des "Internationalen Jahres der Jugend: Partizipation, Entwicklung und Frieden" verstrichene Jahrzehnt ist eine Zeit des grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Wandels in der Welt gewesen. Dieser Wandel wird unvermeidlich zumindest in das erste Jahrzehnt des einundzwanzigsten Jahrhunderts hineinwirken.

2. Junge Menschen sind Akteure, Nutznießer und Opfer großer gesellschaftlicher Wandlungsprozesse und sehen sich im allgemeinen einem Paradox gegenüber: Sie können entweder danach trachten, sich in eine bestehende Ordnung einzugliedern oder als Kraft zur Veränderung ebendieser Ordnung dienen. Junge Menschen in allen Teilen der Welt, ungeachtet des Entwicklungsstandes und der sozioökonomischen Rahmenbedingungen des Landes, in dem sie leben, streben nach voller Teilhabe am Leben der Gesellschaft.

Zielsetzung

3. Das Weltaktionsprogramm für die Jugend liefert einen grundsatzpolitischen Rahmen und praktische Richtlinien für das einzelstaatliche Vorgehen und für flankierende internationale Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der jungen Menschen. Es enthält Maßnahmenvorschläge für die Zeit bis zum Jahr 2000 und danach, die darauf abstellen, die Ziele des Internationalen Jahres der Jugend zu verwirklichen und Voraussetzungen zu schaffen und Mechanismen einzurichten, die dazu angetan sind, das Wohl der jungen Menschen zu steigern und ihre Existenzgrundlagen zu verbessern.

4. Das Aktionsprogramm legt besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Stärkung nationaler Kapazitäten im Jugendbereich sowie zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der jungen Menschen offenstehenden Chancen auf volle, effektive und konstruktive Teilhabe an der Gesellschaft.

I. Absichtserklärung der Vereinten Nationen bezüglich der Jugend: Probleme und Potentiale

5. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind übereingekommen, auf die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, darunter die Förderung eines höheren Lebensstandards, der Vollbeschäftigung und der Bedingungen für Fortschritt und Entwicklung auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet. Junge Menschen in allen Teilen der Welt, ungeachtet des Entwicklungsstandes und der sozioökonomischen Rahmenbedingungen des Landes, in dem sie leben, streben nach voller Teilhabe am Leben der Gesellschaft, wie die Charta dies vorsieht, namentlich nach

a) Erreichen eines Bildungsstandes, der ihren Bestrebungen entspricht;

b) Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten, die ihren Fähigkeiten angemessen sind;

c) Nahrungsmitteln und Ernährung, die ausreichend sind für eine volle Teilhabe am Leben der Gesellschaft;

d) einem materiellen und sozialen Umfeld, das einen guten Gesundheitszustand fördert, Schutz vor Krankheit und Abhängigkeit bietet und frei von jeglicher Art der Gewalt ist;

e) Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion und ohne jedwede sonstige Diskriminierung;

f) Teilhabe an Entscheidungsprozessen;

g) Räumlichkeiten und Einrichtungen für die kulturelle und sportliche Betätigung und für Freizeitaktivitäten, um den Lebensstandard junger Menschen sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten anzuheben.

6. Obgleich die Völker der Vereinten Nationen über ihre Regierungen, über internationale Organisationen und über freiwillige Hilfsverbände viel getan haben, um für die Verwirklichung dieser Bestrebungen Sorge zu tragen, und namentlich auch Bemühungen zur Umsetzung der 1985 von der Generalversammlung gebilligten Richtlinien für die weitere Planung und für geeignete Anschlußmaßnahmen im Bereich Jugendfragen 112/ unternommen haben, ist es doch offensichtlich, daß aus der sich verändernden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Weltlage folgende Bedingungen entstanden sind, die in vielen Ländern die Verwirklichung dieses Ziels erschweren:

a) die Beanspruchung der materiellen und finanziellen Ressourcen der Staaten, die vor allem in hochverschuldeten Ländern einen Rückgang der für Jugendprogramme und -aktivitäten verfügbaren Ressourcen mit sich gebracht hat;

b) ungerechte soziale, wirtschaftliche und politische Verhältnisse, so auch Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die zu vermehrtem Hunger, zu verschlechterten Lebensbedingungen und zu Armut unter den Jugendlichen sowie zu ihrer Marginalisierung als Flüchtlinge, Vertriebene und Wanderer führen;

c) zunehmende Schwierigkeiten für junge Heimkehrer aus bewaffneten Konflikten und Konfrontationen, sich in die Gemeinschaft zu integrieren und Zugang zu Bildung und Beschäftigung zu erhalten;

d) die fortbestehende Diskriminierung junger Frauen und der ungenügende Zugang junger Frauen zu gleichen Beschäftigungs- und Bildungschancen;

e) die hohe Jugendarbeitslosigkeit, einschließlich Langzeitarbeitslosigkeit;

f) die fortschreitende Verschlechterung der globalen Umwelt durch nicht aufrechtzuerhaltende Konsum- und Produktionsweisen, insbesondere in den Industrieländern, ein Sachverhalt, der zu höchster Besorgnis Anlaß gibt und durch den Armut und Ungleichgewichte weiter verschärft werden;

g) die zunehmende Häufigkeit von Krankheiten wie Malaria, HIV und dem Syndrom der erworbenen Immunschwäche (Aids) sowie von anderen Gesundheitsgefährdungen wie Mißbrauch von Suchtstoffen, Abhängigkeit von psychotropen Stoffen, Rauchen und Alkoholismus;

h) unzulängliche Berufsaus- und -fortbildungsmöglichkeiten, insbesondere für Behinderte;

i) Veränderungen in der Rolle der Familie als Instanz der Gleichverpflichtung und der Sozialisierung junger Menschen;

j) der Mangel an Gelegenheiten für junge Menschen, am Leben der Gesellschaft teilzuhaben sowie zu ihrer Entwicklung und ihrem Wohl beizutragen;

k) die das Leben vieler Jugendlicher beherrschende weite Verbreitung sie auszehrender Krankheiten sowie von Hunger und Mangelernährung;

l) immer geringere Möglichkeiten für junge Menschen, den Anschauungsunterricht im Familienleben zu erhalten, der für den Aufbau gesunder, geteilte Verantwortung fördernder Familien grundlegend ist.

7. Diese Phänomene tragen neben anderen dazu bei, junge Menschen immer weiter an den Rand der Gesellschaft zu drängen, die indessen auf die Jugend angewiesen ist, wenn sie sich fortlaufend erneuern will.

8. Wir, die Völker der Vereinten Nationen, sind überzeugt, daß folgende Grundsätze, die darauf gerichtet sind, das Wohl junger Frauen und Männer sowie ihre volle und aktive Teilhabe an der Gesellschaft, in der sie leben, zu gewährleisten, für die Umsetzung des Weltaktionsprogramms für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach entscheidend sind:

a) Jeder Staat soll seinen jungen Menschen die Gelegenheit geben, eine Bildung und Qualifikationen zu erwerben und in vollem Umfang an allen Aspekten der Gesellschaft teilzuhaben, damit sie unter anderem eine produktive Beschäftigung finden und ein eigenständiges Leben führen können;

b) Jeder Staat soll allen jungen Menschen den vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte garantieren;

c) Jeder Staat soll alles Nötige tun, um jegliche Form der Diskriminierung junger Frauen und Mädchen zu beseitigen und alle Hindernisse für die Gleichberechtigung der Geschlechter und für die Förderung und Machtgleichstellung der Frauen auszuräumen, und soll Mädchen und jungen Frauen vollen und gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Beschäftigung gewährleisten;

d) Jeder Staat soll gegenseitige Achtung, Toleranz und Verständigung zwischen jungen Menschen fördern, die verschiedenen ethnischen, kulturellen und religiösen Gemeinschaften angehören;

e) Jeder Staat soll sich bemühen sicherzustellen, daß seine Jugendpolitik auf genauen Daten über die Situation und Bedürfnisse dieser Gruppe beruht und daß die Öffentlichkeit Zugang zu solchen Daten hat, damit sie auf sinnvolle Weise am Entscheidungsprozeß teilhaben kann;

f) Jeder Staat ist dazu aufgefordert, durch Erziehung und durch entsprechende Maßnahmen bei den Jugendlichen einen Geist des Friedens, der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Achtung und der Völkerverständigung zu fördern;

g) Jeder Staat soll auf die besonderen Bedürfnisse junger Menschen auf den Gebieten der verantwortungsbewußten Familienplanung, des Familienlebens, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der sexuell übertragbaren Krankheiten, der HIV-Infektion und der Verhütung von Aids eingehen, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung im September 1994 verabschiedeten Aktionsprogramm 113/, mit der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung vom März 1995 114/ und mit der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz vom September 1995 115/;

h) Der Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Umwelt gehören zu den Themen, die junge Menschen als grundlegend wichtig für das künftige Wohlergehen der Gesellschaft erachten. Daher sollen die Staaten junge Menschen und Jugendorganisationen aktiv ermutigen, sich in Programmen, namentlich pädagogischen Programmen, und Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Verbesserung der Umwelt zu engagieren;

i) Jeder Staat soll Maßnahmen zur Ausweitung der Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Jugendlicher ergreifen;

j) Jeder Staat soll Maßnahmen ergreifen, um die Lage der unter besonders schwierigen Bedingungen lebenden jungen Menschen zu verbessern, namentlich durch den Schutz ihrer Rechte;

k) Jeder Staat soll als grundlegende wirtschafts- und sozialpolitische Priorität das Ziel der Vollbeschäftigung fördern und dabei der Beschäftigung von Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Staaten sollen auch Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern abzuschaffen;

l) Jeder Staat soll für junge Menschen die Gesundheitsdienste bereitstellen, die für die Sicherung ihres körperlichen und geistigen Wohlbefindens notwendig sind, und namentlich auch Maßnahmen ergreifen, um Krankheiten wie Malaria und HIV/Aids zu bekämpfen und die jungen Menschen vor schädlichen Arzneimitteln und den Auswirkungen von Drogen-, Nikotin- und Alkoholabhängigkeit zu schützen;

m) Jeder Staat soll den Menschen in den Mittelpunkt der Entwicklung stellen und seine Wirtschaftstätigkeit so gestalten, daß sie den Bedürfnissen der Menschen effektiver entspricht und gewährleistet, daß junge Menschen aktiv am Entwicklungsprozeß teilhaben und Nutznießer desselben sind.

II. Entwicklungsrahmen

9. Die Zahl der Jugendlichen in der Welt - von den Vereinten Nationen als die Alterskohorte zwischen 15 und 24 Jahren definiert - wird für 1995 auf 1,03 Milliarden oder 18 Prozent der Weltgesamtbevölkerung geschätzt. Die Mehrheit der Jugendlichen in der Welt (1995: 84 Prozent) lebt in Entwicklungsländern. Diese Zahl wird bis zum Jahr 2025 voraussichtlich auf 89 Prozent ansteigen. Die schwierigen Bedingungen, unter denen die Menschen in vielen Entwicklungsländern leben, lasten oft noch mehr auf jungen Menschen, da sich ihnen nur begrenzte Chancen für eine schulische und berufliche Bildung, eine annehmbare Beschäftigung, Gesundheits- und Sozialdienste bieten und da Drogenmißbrauch und Jugendkriminalität immer stärker zunehmen. In vielen Entwicklungsländern ist die Abwanderungsrate junger Menschen vom Land in die Stadt noch nie so hoch gewesen.

10. Von obiger statistischer Definition einmal abgesehen, wird der Begriff "Jugend" in den verschiedenen Gesellschaften weltweit unterschiedlich interpretiert. Die Definition des Begriffs hat sich im Zuge der Entwicklung der politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Gegebenheiten fortlaufend gewandelt.

11. In den Industrieländern stellen Jugendliche einen relativ geringen Anteil an der Gesamtbevölkerung, da dort im allgemeinen die Geburtenziffer niedriger und die Lebenserwartung höher liegt. Sie bilden eine gesellschaftliche Gruppe, die sich im Hinblick auf ihre Zukunft besonderen Problemen und Ungewißheiten gegenübersieht, welche teilweise mit den begrenzten Chancen für eine angemessene Beschäftigung zusammenhängen.

12. In allen Ländern sind junge Menschen sowohl eine wichtige Humanressource für die Entwicklung als auch ausschlaggebende Träger des sozialen Wandels, der wirtschaftlichen Entwicklung und der technologischen Neuerung. Ihre Vorstellungskraft, ihre Ideale, ihre beträchtlichen Energien und ihre visionäre Kraft sind von wesentlicher Bedeutung für die ständige Weiterentwicklung der Gesellschaft, in der sie leben. Daher bedarf es vor allem neuer Anstöße für die Gestaltung und Durchführung von Jugendpolitiken und -programmen auf allen Ebenen. Die Art und Weise, wie die Politik mit den Herausforderungen, die sich jungen Menschen stellen und ihrem Potential umgeht, wird sich auf die gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf das Wohlergehen und die Existenzgrundlagen künftiger Generationen auswirken.

III. Strategien und Politikfelder

13. Mit Resolution 2037 (XX) billigte die Generalversammlung 1965 die Erklärung über die Förderung der Ideale des Friedens, der gegenseitigen Achtung und der Völkerverständigung bei der Jugend. Von 1965 bis 1975 legten die Generalversammlung und der Wirtschafts- und Sozialrat das Gewicht auf drei Grundthemen bei Jugendfragen: Partizipation, Entwicklung und Frieden. Auch die Notwendigkeit einer internationalen Jugendpolitik wurde hervorgehoben. 1979 bestimmte die Generalversammlung mit Resolution 34/151 das Jahr 1985 zum Internationalen Jahr der Jugend: Partizipation, Entwicklung und Frieden. 1985 billigte die Generalversammlung mit Resolution 40/14 die Richtlinien für die weitere Planung und für geeignete Anschlußmaßnahmen im Bereich Jugendfragen 112/. Diese Richtlinien sind insofern bedeutsam, als sie auf junge Menschen ausgerichtet sind, die als eine breite, aus verschiedenen Untergruppen zusammengesetzte Kategorie und nicht als eine geschlossene demographische Einheit angesehen werden. In ihnen werden gezielte Maßnahmen vorgeschlagen, mittels derer den Bedürfnissen von Untergruppen wie etwa behinderten Jugendlichen, Jugendlichen in ländlichen und städtischen Gebieten und jungen Frauen entsprochen werden soll.

14. In den von der Generalversammlung für das Internationale Jahr der Jugend: Partizipation, Entwicklung und Frieden abgesteckten Themen kommt zum Ausdruck, daß es der internationalen Gemeinschaft vor allem anderen um Verteilungsgerechtigkeit, Bevölkerungspartizipation und Lebensqualität geht. Diese Anliegen fanden auch in den Richtlinien ihren Niederschlag und bestimmen darüber hinaus die Gesamtthematik des Weltaktionsprogramms für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach.

15. Das Aktionsprogramm baut auch auf anderen internationalen Rechtsakten der letzten Jahre auf, so etwa auf der von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedeten Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung 116/, der von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedeten Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien 33/, dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 113/, der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 114/ sowie der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 115/.

16. Das Aktionsprogramm schöpft allgemein aus diesen internationalen Rechtsakten und stellt sodann konkrete Bezüge zu Jugendpolitiken und -programmen her. Das Aktionsprogramm ist bedeutsam, weil es eine sektorübergreifende Norm für die Politikgestaltung wie auch für die Programmkonzipierung und Programmausführung vorgibt. Es wird als Muster für integrierte Maßnahmen auf allen Ebenen dienen, die darauf gerichtet sind, junge Menschen in unterschiedlichen Lebensverhältnissen besser in die Gesellschaft einbeziehen und ihre Probleme effektiver anzugehen.

17. Das Aktionsprogramm gliedert sich in drei Phasen:In der ersten Phase lag der Schwerpunkt auf Analysen und der Ausarbeitung des Aktionsprogramms sowie seiner Verabschiedung durch die fünfzigste Tagung der Generalversammlung im Jahre 1995; die zweite Phase gilt der weltweiten Durchführung des Aktionsprogramms bis zum Jahr 2000; die dritte Phase erstreckt sich auf den Zeitraum von 2001 bis 2010 und wird der weiteren Durchführung sowie der Bewertung der erzielten Fortschritte und der vorgefundenen Hindernisse gewidmet sein; es werden daraus auch Vorschläge zu einer entsprechenden Anpassung der langfristigen Ziele und der konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Lage junger Menschen innerhalb der Gesellschaften, in denen sie leben, hervorgehen.

IV. Schwerpunktbereiche

18. Jeder der zehn von der internationalen Gemeinschaft festgelegten Schwerpunktbereiche wird anhand der zentralen Fragestellungen, der konkreten Zielsetzungen und der Maßnahmen dargestellt, die von den verschiedenen Akteuren im Hinblick auf diese Ziele ergriffen werden sollen. Die Ziele und Maßnahmen tragen den drei Themen des Internationalen Jahres der Jugend: Partizipation, Entwicklung und Frieden Rechnung, die miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken.

19. Bei den zehn von der internationalen Gemeinschaft festgelegten Maßnahmenbereichen handelt es sich um Bildung, Beschäftigung, Hunger und Armut, Gesundheit, Umwelt, Drogenmißbrauch, Jugendkriminalität, Freizeitaktivitäten, Mädchen und junge Frauen sowie die volle und wirksame Teilhabe der Jugend am Leben der Gesellschaft und an der Entscheidungsfindung. Das Aktionsprogramm schließt nicht aus, daß sich in der Zukunft noch weitere Prioritäten ergeben könnten.

20. Die Durchführung des Aktionsprogramms setzt voraus, daß die jungen Menschen in den uneingeschränkten Genuß aller Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen, daß die Regierungen wirksame Maßnahmen gegen die Verletzung dieser Rechte und Freiheiten treffen, daß sie die Nichtdiskriminierung, die Toleranz und die Achtung vor der Verschiedenheit fördern und dabei die unterschiedlichen religiösen und ethischen Wertvorstellungen, die Zugehörigkeit zu verschiedenen Kulturgemeinschaften und die unterschiedlichen weltanschaulichen Überzeugungen ihrer jungen Menschen sowie die Chancengleichheit, die Solidarität, die Sicherheit und die Partizipation aller jungen Frauen und Männer in vollem Umfang achten.

A. Bildung

21. Trotz der beeindruckenden Fortschritte, die in jüngster Zeit, angefangen von der Alphabetisierung, in Richtung auf das Ziel der Grundbildung für alle erzielt worden sind, wird die Zahl der Analphabeten weiter steigen und werden viele Entwicklungsländer eine Grundschulerziehung für alle bis zum Jahr 2000 nicht verwirklichen. Die derzeitigen Bildungssysteme geben in drei wichtigen Punkten zu Besorgnis Anlaß. An erster Stelle steht der Umstand, daß viele Eltern in Entwicklungsländern aufgrund der lokalen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten nicht in der Lage sind, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Als zweites sind die geringen Bildungschancen für Mädchen und junge Frauen, Wanderer, Flüchtlinge, Vertriebene, Straßenkinder, autochthonen Minderheiten angehörende Jugendliche, Jugendliche in ländlichen Gebieten und behinderte Jugendliche zu nennen. Drittens stellt sich die Frage nach der Qualität der Bildung, ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und ihrer Nützlichkeit, soweit es darum geht, die jungen Menschen beim Übergang zum Erwachsenenleben, zu aktiver Staatsbürgerschaft, zu produktiver Tätigkeit und Erwerbstätigkeit zu unterstützen.

22. Um die Entwicklung von Bildungs- und Ausbildungssystemen anzuregen, die besser auf die jetzigen und künftigen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Gesellschaft ausgerichtet sind, wäre es hilfreich, in einen Erfahrungsaustausch einzutreten und alternative Vorgehensweisen zu sondieren, so etwa informelle Regelungen für die Vermittlung grundlegender Lese- und Schreibkenntnisse, einer berufsbezogenen Ausbildung und einer lebenslangen Weiterbildung.

23. In den Entwicklungsländern sollen jungen Menschen umfangreichere Möglichkeiten eingeräumt werden, eine höhere Schul- oder Universitätsbildung zu erwerben, sich der Forschung zu widmen oder sich für eine selbständige Erwerbstätigkeit ausbilden zu lassen. Angesichts der wirtschaftlichen Probleme, denen sich diese Länder gegenübersehen und angesichts des unzureichenden internationalen Beistands auf diesem Gebiet ist es schwierig, allen jungen Menschen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, obgleich sie das wichtigste wirtschaftliche Gut eines jeweiligen Landes darstellen.

24. Die Regierungen, die zwischenstaatlichen und die nichtstaatlichen Organisationen sind aufgerufen, jungen Menschen aus Entwicklungsländern dabei zu helfen, sich sowohl in entwickelten Ländern als auch in Entwicklungsländern Bildungs- beziehungsweise Ausbildungsgängen auf allen Bildungsstufen zu unterziehen und an akademischen Austauschprogrammen zwischen Entwicklungsländern teilzunehmen.

Maßnahmenvorschläge

1. Verbesserung der Grundbildung, der Berufsausbildung und der Alphabetisierung der Jugendlichen

25. Das Ziel der Grundbildung für alle (beginnend mit der Alphabetisierung) sollte mit Vorrang verwirklicht werden, wobei im Einklang mit dem Konzept des lebenslangen Lernens für diesen Zweck alle Kanäle, Akteure und Formen der Bildung und Ausbildung mobilisiert werden sollten. Auch der Reform der Bildungsinhalte und Lehrpläne, vor allem der Lehrpläne, die das traditionelle Rollenverständnis der Frau verstärken, durch das ihr die Chancen auf eine vollständige und gleichberechtigte Partnerschaft auf allen Ebenen der Gesellschaft versagt werden, sollte zugunsten der Vermittlung wissenschaftlicher Grundkenntnisse, moralischer Werte und des Erwerbs von Qualifikationen, die dem sich verändernden Umfeld und dem Leben in einer multiethnischen und multikulturellen Gesellschaft angepaßt sind, besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Bedeutung des Erwerbs von Qualifikationen auf dem Gebiet der Information, d.h. Informationssuche, -zugriff und -nutzung, und von Informatikkenntnissen sollte ebenso hervorgehoben werden wie die des Fernunterrichts. Nichtstaatliche Jugend- und Bildungsorganisationen sollten Programme von Jugendlichen für Jugendliche zur Grundbildung, zur berufsbezogenen Ausbildung und zur Alphabetisierung erstellen. Es sollte erwogen werden, Programme zu entwickeln, die es Ruheständlern und Senioren gestatten, jungen Menschen Lese- und Schreibkenntnisse zu vermitteln. Besondere Aufmerksamkeit sollte spezifischen Gruppen von Jugendlichen, die unter erschwerten Bedingungen leben, namentlich autochthonen Jugendlichen, jugendlichen Wanderern und Flüchtlingen, Vertriebenen, Straßenkindern und armen Jugendlichen in städtischen und ländlichen Gebieten gewidmet werden sowie den besonderen Problemen blinder und anderweitig behinderter Jugendlicher, namentlich was die Alphabetisierung betrifft.

2. Kulturelles Erbe und zeitgenössische Gesellschaftsmodelle

26. Die Regierungen sollten Programme schaffen beziehungsweise ausbauen, durch die jungen Menschen das kulturelle Erbe ihrer eigenen Gesellschaft, anderer Gesellschaften und der Welt vermittelt wird. Sie sollten in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Jugendorganisationen Reise- und Austauschprogramme sowie Jugendlager einrichten, um den Jugendlichen zu helfen, kulturelle Vielfalt auf nationaler und internationaler Ebene zu verstehen, die Fähigkeit zu erwerben, sich mit anderen Kulturen vertraut zu machen, und sich an der Erhaltung des kulturellen Erbes ihrer eigenen Gesellschaft, anderer Gesellschaften und der sie umgebenden Welt zu beteiligen. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird ersucht, in Zusammenarbeit mit interessierten Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen vermehrt internationale Programme anzubieten, so beispielsweise auch Jugendlager, durch die junge Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und insbesondere aus den Entwicklungsländern bei der Restaurierung bedeutender internationaler Kulturstätten helfen und sich an anderen kulturellen Aktivitäten beteiligen können.

3. Förderung gegenseitiger Achtung und Verständigung sowie der Ideale des Friedens, der Solidarität und der Toleranz bei der Jugend

27. Die Regierungen und die Bildungseinrichtungen sollten Programme mit den Lernzielen Friedensschaffung und Konfliktbeilegung fördern und sie so gestalten, daß sie in den Schulen auf allen Stufen eingeführt werden können. Kinder und Jugendliche sollten über kulturelle Unterschiede in ihrer eigenen Gesellschaft informiert werden und Gelegenheiten erhalten, Wissen über andere Kulturen zu erwerben sowie Toleranz und gegenseitige Achtung der kulturellen und religiösen Vielfalt zu erlernen. Die Regierungen und die Bildungseinrichtungen sollten Lernprogramme ausarbeiten und durchführen, welche die Achtung vor allen Menschenrechten und Grundfreiheiten fördern und stärken und die Werte Frieden, Solidarität, Toleranz, Verantwortungsbewußtsein und Achtung der Vielfalt und der Rechte anderer betonen.

4. Berufs- und Fachausbildung

28. Die Regierungen und die Bildungseinrichtungen könnten in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen Berufs- und Fachausbildungsmöglicheiten einrichten, die auf die gegenwärtigen und möglichen künftigen Anforderungen des Arbeitsmarktes abgestimmt sind. Die Jugendlichen müssen Gelegenheit zu einer Berufs- und Fachausbildung erhalten und entsprechende Ausbildungsprogramme angeboten bekommen, die es ihnen ermöglichen, sich einen ausbaufähigen Erst-Arbeitsplatz zu verschaffen und sich Bedarfsveränderungen auf dem Arbeitsmarkt anzupassen.

5. Förderung der Menschenrechtserziehung

29. Die Regierungen sollten sicherstellen, daß die Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung, die 1995 begonnen hat, in den Schulen und Bildungseinrichtungen angemessen begangen wird. Die Regierungen sollten auf die Jugend ausgerichtete Strategien der Menschenrechtserziehung, unter besonderer Beachtung der Menschenrechte der Frau, ausarbeiten, um den Jugendlichen ihre bürgerlichen, kulturellen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte sowie ihre gesellschaftliche Verantwortung bewußt zu machen und um harmonische Beziehungen zwischen den Gemeinschaften, gegenseitige Toleranz und Achtung, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern und Toleranz für die Vielfalt aufzubauen.

6. Ausbildungsprogramme für den Unternehmensaufbau

30. Die Regierungen sollten in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen Musterausbildungsprogramme für Jugendliche ausarbeiten, die sich mit dem Aufbau eigenständiger oder genossenschaftlicher Unternehmen befassen. Sie werden angeregt, unabhängige Unternehmenszentren zu errichten, in denen junge Menschen ihre Unternehmenskonzeptionen planen und erproben können.

7. Infrastruktur für die Ausbildung von jugendlichen Arbeitnehmern und jugendlichen Führungspersönlichkeiten

31. Die Regierungen sollten bewerten, ob die Einrichtungen und Programme zur Ausbildung von jugendlichen Arbeitnehmern und Führungspersönlichkeiten, namentlich auch die Lehrpläne und die Personalausstattung, hinlänglich sind. Auf der Grundlage solcher Bewertungen sollten die Regierungen entsprechende Ausbildungsprogramme planen und durchführen. Nichtstaatliche Jugendorganisationen sollten dazu angeregt und dabei unterstützt werden, Muster-Ausbildungskurse, die in ihren Mitgliedsorganisationen eingesetzt werden können, zu erarbeiten und zu verbreiten.

32. Interessierte Organisationen sollten die Möglichkeit prüfen, auf internationaler Ebene verstärkt Ausbildungskurse für jugendliche Arbeitnehmer und Führungspersönlichkeiten anzubieten, und sollten darin vorrangig Teilnehmer aus Entwicklungsländern aufnehmen. In Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Organisationen, die Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche, namentlich Praktika und Freiwilligenprogramme, zur Verfügung stellen, könnte auch die Aufstellung eines Verzeichnisses solcher Programme in Erwägung gezogen werden.

B. Beschäftigung

33. Die Jugendarbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung Jugendlicher ist ein weltweites Problem. Es ist Teil der umfassenderen Bemühungen, Ewerbsmöglichkeiten für alle Bürger zu schaffen. In den letzten Jahren ist das Problem durch die weltweite Rezession verschärft worden, von der die Entwicklungsländer am härtesten betroffen waren. Beunruhgend ist, daß das Wirtschaftswachstum nicht immer mit Beschäftigungswachstum einhergeht. Die Schwierigkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, werden noch durch die zahlreichen anderen Probleme, denen sich junge Menschen gegenübersehen, so auch Analphabetismus und eine unzulängliche Ausbildung, verschärft und durch weltwirtschaftliche Konjunkturflauten und gesamtwirtschaftliche Trendänderungen verschlimmert. In einigen Ländern hat der Zustrom junger Menschen auf den Arbeitsmarkt akute Probleme mit sich gebracht. Nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation müßten in den der nächsten zwanzig Jahren über einhundert Millionen neuer Arbeitsplätze geschaffen werden, um der wachsenden Zahl junger Menschen in der Erwerbsbevölkerung der Entwicklungsländer eine geeignete Beschäftigung zu bieten. Die Situation von Mädchen und jungen Frauen sowie von behinderten Jugendlichen, jugendlichen Flüchtlingen und Vertriebenen, Straßenkindern, autochthonen Jugendlichen, jugendlichen Wanderern und Angehörigen von Minderheiten verdient dringende Aufmerksamkeit, wobei das Verbot der Zwangsarbeit und Kinderarbeit zu berücksichtigen ist.

34. Die Jugendarbeitslosigkeit stellt auch insofern eine Krise dar, als sie junge Menschen der Chance beraubt, sich eine eigene Wohnung zu beschaffen oder sich so einzurichten, wie dies für die Gründung einer Familie und für die Teilhabeam Leben der Gesellschaft nötig ist. Der Fortschritt auf den Gebieten Technologie und Kommunikation in Verbindung mit gestiegener Produktivität hat für die Beschäftigung sowohl neue Herausforderungen als auch neue Chancen mit sich gebracht. Junge Menschen sind von diesen Entwicklungen mit am schwersten betroffen. Wenn hierfür keine wirksamen Lösungen gefunden werden, entstehen der Gesellschaft langfristig viel höhere Kosten. Die Arbeitslosigkeit verursacht ein breites Spektrum gesellschaftlicher Übelstände, und die jungen Menschen sind für ihre schädlichen Auswirkungen - Mangel an Qualifikationen, niedrige Selbstachtung, Marginalisierung, Verarmung und enorme Verschwendung von Humankapital - besonders anfällig.

Maßnahmenvorschläge

1. Chancen für eine selbständige Tätigkeit

35. Die Regierungen und Organisationen sollten Zuschußprogramme schaffen oder fördern, die Startkapital bereitstellen, um die Unternehmensbildung und Beschäftigungsprogramme für junge Menschen anzuregen und zu unterstützen. Betriebe und Unternehmen sollten ermutigt werden, solche Programme finanziell und fachlich im gleichen Wert zu unterstützen. Die Einrichtung genossenschaftlicher Systeme, in deren Rahmen junge Menschen an der Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen beteiligt sind, könnte erwogen werden, ferner die Schaffung von Entwicklungsbanken für Jugendliche. Der Ausschuß für die Förderung des Genossenschaftswesens ist aufgerufen, Modelle für Genossenschaften zu erarbeiten, die von Jugendlichen in entwickelten Ländern und in Entwicklungsländern betrieben werden können. Solche Modelle könnten auch Leitlinien für eine Ausbildung auf dem Gebiet des Managements, der Techniken der Unternehmensführung und des Marketing umfassen.

2. Erwerbsmöglichkeiten für bestimmte Gruppen junger Menschen

36. Aus Mitteln zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Jugendlichen sollten die Regierungen nach Bedarf Ressourcen für Programme bereitstellen, die die Bemühungen von jungen Frauen, behinderten Jugendlichen, aus dem Militärdienst entlassenen Jugendlichen, Wanderern, Flüchtlingen, Vertriebenen, Straßenkindern und autochthonen Minderheiten angehörenden Jugendlichen unterstützen. Jugendorganisationen und die jungen Menschen selbst sollten direkt an der Planung und Durchführung dieser Programme beteiligt sein.

3. Freiwilliger Sozialdienst durch Jugendliche

37. Soweit noch nicht geschehen, sollten die Regierungen die Einrichtung von Sozialdienstprogrammen für Jugendliche erwägen. Solche Programme könnten, je nach den einzelstaatlichen Politiken und Prioritäten, eine Alternative zum Wehrdienst darstellen oder als Pflichtbestandteil in die Lehrpläne aufgenommen werden. Das Angebot sollte Jugendlager, gemeinnützige Projekte, Umweltschutzprogramme und Programme für die generationenübergreifende Zusammenarbeit umfassen. Die Jugendorganisationen sollten direkt an der Gestaltung, Planung, Durchführung und Bewertung solcher freiwilligen Sozialdienstprogramme beteiligt sein. Darüber hinaus sollten internationale Kooperationsprogramme zwischen Jugendorganisationen in entwickelten Ländern und in Entwicklungsländern stattfinden, um die Verständigung zwischen den Kulturen und die Ausbildung im Dienste der Entwicklung zu fördern.

4. Durch technologischen Wandel entstandene Bedürfnisse

38. Die Regierungen, insbesondere der entwickelten Länder, sollten die Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für junge Menschen in Wirtschaftszweigen fördern, die sich aufgrund technologischer Neuerungen rasch entwickeln. Innerhalb der von den Regierungen erhobenen Beschäftigungsdaten sollte die Beschäftigung von Jugendlichen in Wirtschaftszweigen verfolgt werden, die durch neue Technologien geprägt sind. Maßnahmen sollten ergriffen werden, um den jungen Menschen auf diesem Gebiet fortlaufende Aus- und Fortbildung anzubieten.

39. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausarbeitung und Verbreitung von Methoden gelten, die zur Flexibilität der Ausbildungssysteme und zur Zusammenarbeit zwischen Ausbildungseinrichtungen und Arbeitgebern beitragen, und zwar insbesondere für junge Beschäftigte in spitzentechnologischen Industriezweigen.

C. Hunger und Armut

40. Über 1 Milliarde Menschen in der Welt leben heute unter untragbaren Bedingungen der Armut, zumeist in den Entwicklungsländern und insbesondere in den ländlichen Gebieten der Länder mit niedrigem Einkommen in Asien, im pazifischen Raum, in Afrika, Lateinamerika und in der Karibik sowie in den am wenigsten entwickelten Ländern. Armut hat vielfältige Erscheinungsformen: Hunger und Mangelernährung, ein schlechter Gesundheitszustand, begrenzter oder fehlender Zugang zu Bildung und anderen Grunddiensten; erhöhte Morbidität und Mortalität aufgrund von Krankheiten; Obdachlosigkeit und menschenunwürdige Unterkünfte, eine gefahrenträchtige Umgebung sowie soziale Diskriminierung und Ausgrenzung; außerdem ist sie durch mangelnde Beteiligung an den Entscheidungsprozessen und am bürgerlichen und soziokulturellen Leben gekennzeichnet. Armut ist untrennbar verknüpft mit mangelndem Zugang zu oder dem Verlust der Verfügungsgewalt über Ressourcen, wozu auch Grund und Boden, Fertigkeiten, Wissen, Kapital und soziale Beziehungen gehören. Menschen, die über diese Ressourcen nicht verfügen, haben nur begrenzten Zugang zu Institutionen, Märkten, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Junge Menschen sind von dieser Situation besonders betroffen. Daher sind gezielte Maßnahmen vonnöten, um der Ausbreitung der Armut unter jungen Menschen und Frauen zu begegnen.

41. Hunger und Mangelernährung gehören nach wie vor zu den ernstesten und hartnäckigsten Bedrohungen der Menschheit und hindern oftmals Kinder und Jugendliche an einer Teilhabe an der Gesellschaft. Hunger ist das Ergebnis vieler Faktoren: Mißwirtschaft bei der Nahrungsmittelproduktion und -verteilung; mangelhafter Zugang zu Nahrungsmitteln; ungleiche Verteilung finanzieller Mittel; unvernünftige Ausbeutung natürlicher Ressourcen; auf Dauer nicht aufrechtzuerhaltende Konsumweisen; Umweltverschmutzung; Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen; Konflikte zwischen traditionellen und modernen Produktionssystemen; irrationales Bevölkerungswachstum und bewaffnete Konflikte.

Maßnahmenvorschläge

1. Schaffung von Anreizen für die Landbewirtschaftung und das Leben in landwirtschaftlichen Gebieten

42. Die Regierungen sollten das Bildungs- und Kulturangebot in ländlichen Gebieten verstärken und andere Anreize schaffen, um diese Gebiete für junge Menschen attraktiver zu machen. Auf junge Menschen ausgerichtete landwirtschaftliche Versuchsprogramme sollten eingeleitet und umfangreichere Beratungsdienste zur Verfügung gestellt werden, damit nachhaltige Verbesserungen in der landwirtschaftlichen Produktion und der Vermarktung von Agrarerzeugnissen erzielt werden können.

43. Gemeinsam mit Jugendorganisationen sollten Kommunalverwaltungen und Regierungen kulturelle Veranstaltungen zum Zweck eines verstärkten Austausches zwischen den Jugendlichen auf dem Lande und in den Städten organisieren. Die Jugendorganisationen sollten ermutigt und dabei unterstützt werden, Tagungen und Treffen in ländlichen Gebieten zu veranstalten, wobei besondere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die ländliche Bevölkerung, insbesondere die Landjugend, zur Mitarbeit zu gewinnen.

2. Vermittlung einkommenschaffender Qualifikationen an Jugendliche

44. Die Regierungen sollten in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen Ausbildungsprogramme für Jugendliche erarbeiten, um die Methoden der landwirtschaftlichen Produktion und der Vermarktung von Agrarerzeugnissen zu verbessern. Die Ausbildung sollte von den wirtschaftlichen Bedürfnissen ländlicher Gebiete und vom Ausbildungsbedarf junger Menschen in ländlichen Gebieten in bezug auf Techniken der Nahrungsmittelproduktion und die Verwirklichung der Ernährungssicherheit ausgehen. In solchen Programmen sollte besonderes Augenmerk gerichtet werden auf junge Frauen, auf die Bodenständigkeit junger Menschen in ländlichen Gebieten, auf Jugendliche, die aus der Stadt in ländliche Gebiete zurückkehren, auf behinderte Jugendliche, jugendliche Flüchtlinge, Wanderer und Vertriebene, Straßenkinder, autochthone Jugendliche, aus dem Militärdienst entlassene Jugendliche sowie auf Jugendliche, die in ehemaligen Konfliktgebieten leben.

3. Landzuweisung an Jugendliche

45. Die Regierungen sollten Jugendlichen und Jugendorganisationen unentgeltlich Land zuweisen und sie gleichzeitig finanziell und fachlich unterstützen und ausbilden. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation werden gebeten, für die Regierungen Informationen über nationale Erfahrungen mit Landzuweisungs- und Besiedlungsprogrammen zu dokumentieren und zu verbreiten.

46. Die Regierungen werden ermutigt, in Übereinstimmung mit ihren Programmen für die ländliche Entwicklung und gegebenenfalls mit Unterstützung der internationalen Organisationen mit freiwilligen Jugendorganisationen an Projekten zur Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der ländlichen und der städtischen Umwelt zu arbeiten.

4. Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen in Stadt und Land bei der Nahrungsmittelproduktion und -verteilung

47. Die nichtstaatlichen Organisationen sollten Direktmarketinggruppen organisieren, namentlich Produktions- und Verteilungsgenossenschaften, um bestehende Vermarktungssysteme zu verbessern und um sicherzustellen, daß junge Landwirte Zugang zu diesen haben. Das Ziel solcher Gruppen sollte es sein, Nahrungsmittelknappheit und -verluste aufgrund fehlerhafter Lager- und Markttransportsysteme für Nahrungsmittel zu reduzieren.

D. Gesundheit

48. In einigen Teilen der Welt leiden junge Menschen aufgrund gesellschaftlicher Bedingungen, namentlich überkommener Anschauungen und schädlicher traditioneller Bräuche, sowie in manchen Fällen aufgrund eigenen Handelns unter einem schlechten Gesundheitszustand. Ein schlechter Gesundheitszustand wird oft durch eine ungesunde Umgebung, durch im täglichen Leben fehlende Systeme zur Unterstützung gesundheitfördernder Verhaltensmuster, durch Informationsmangel und durch unzureichende oder ungeeignete Gesundheitsdienste verursacht. Zu den Problemgebieten zählen unter anderem gefährliche und unhygienische Wohnbedingungen, Mangelernährung, das Risiko ansteckender, parasitärer und durch Wasser übertragener Krankheiten, der Anstieg des Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsums, das Eingehen ungerechtfertigter Risiken sowie destruktive Handlungen, die mit unbeabsichtigten Verletzungen enden.

49. Die Bedürfnisse von Heranwachsenden im Bereich der reproduktiven Gesundheit sind weitgehend ignoriert worden. In vielen Ländern mangelt es an Informationen und Dienstleistungen, die den Heranwachsenden zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen, ihre Sexualität, namentlich ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit, zu verstehen, und sie vor ungewollter Schwangerschaft und vor sexuell übertragbaren Krankheiten, namentlich HIV/Aids, zu schützen.

Maßnahmenvorschläge

1. Erbringung grundlegender Gesundheitsdienste

50. Alle jungen Menschen sollten im Interesse jedes einzelnen und der gesamten Gesellschaft Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten erhalten. Keine Regierung darf sich der Verantwortung entziehen, hierfür das nötige Bewußtsein sowie die erforderlichen Mittel und Kanäle zu schaffen. Diese Maßnahmen sollten durch ein günstiges internationales Wirtschaftsklima und durch Zusammenarbeit unterstützt werden.

51. Die Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele einzelstaatlicher Strategien zur Gewährleistung der Gesundheit aller Menschen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der sozialen Gerechtigkeit gemäß der am 12. September 1978 von der Internationalen Konferenz über primäre Gesundheitsversorgung verabschiedeten Erklärung von Alma-Ata über primäre Gesundheitsversorgung 117/ sollten durch die Ausarbeitung oder Fortschreibung nationaler Aktionspläne oder -programme zur Sicherstellung eines allgemeinen, nichtdiskriminierenden Zugangs zu grundlegenden Gesundheitsdiensten, namentlich Sanitäreinrichtungen und Trinkwasser, vorangetrieben werden, mit dem Ziel, die Gesundheit zu schützen und Ernährungsaufklärungs- und Gesundheitsvorsorgeprogramme zu fördern.

52. Die stärkere, besser abgestimmte weltweite Bekämpfung der großen Krankheiten, die viele Menschenleben fordern, wie beispielsweise Malaria, Tuberkulose, Cholera, Typhus und HIV/Aids, sollte unterstützt werden; in diesem Zusammenhang sollte das Gemeinsame und gemeinsam getragene Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids weiter unterstützt werden.

53. Ein schlechter Gesundheitszustand ist, vor allem in den Entwicklungsländern, oft das Ergebnis mangelnder Aufklärung und mangelnder Gesundheitsdienste für Jugendliche. Die folgenden Probleme gehen unter anderem damit einher: sexuell übertragbare Krankheiten, namentlich HIV-Infektionen; frühe Schwangerschaft; mangelnde Hygiene und Sanitäreinrichtungen, was zu Infektionen, Parasitenbefall und Diarrhöe führt; genetisch bedingte und angeborene Krankheiten; psychologische Störungen und Geisteskrankheiten; Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen; Alkohol- und Nikotinmißbrauch; Eingehen ungerechtfertigter Risiken und destruktive Handlungen, die mit unbeabsichtigten Verletzungen enden; Mangelernährung und schlechte Planung der Geburtenabstände.

2. Aufbau einer Gesundheitserziehung

54. Die Regierungen sollten in die Lehrpläne von Bildungseinrichtungen auf Grundschulebene und auf der Ebene weiterführender Schulen Programme aufnehmen, die sich auf die Vermittlung von theoretischem und praktischem Wissen auf dem Gebiet der primären Gesundheitsversorgung konzentrieren. Besonderes Gewicht sollte auf das Verständnis der Grundregeln der Hygiene gelegt werden sowie auf die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt zu schaffen und zu erhalten. Es ist wichtig, daß diese Programme im vollen Bewußtsein der Bedürfnisse und Prioritäten junger Menschen und mit ihrer Beteiligung ausgearbeitet werden.

55. Regierungen und Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen sollten zur Zusammenarbeit ermutigt werden, mit dem Ziel, persönliche Verantwortung für eine gesunde Lebensweise zu fördern und das dafür nötige theoretische und praktische Wissen zu vermitteln und namentlich auch über die rechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen von gesundheitsgefährdenden Verhaltensweisen aufzuklären.

3. Förderung von Gesundheitsdiensten, namentlich im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, und Ausarbeitung entsprechender Aufklärungsprogramme auf diesen Gebieten

56. Die Regierungen sollten unter Beteiligung von Jugendorganisationen und anderen in Betracht kommenden Organisationen sicherstellen, daß die Verpflichtungen umgesetzt werden, die in dem im Bericht der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung enthaltenen Aktionsprogramm 113/, in der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 114/ und in der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform für die Vierte Weltfrauenkonferenz 115/ sowie in den entsprechenden Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte dahin gehend eingegangen worden sind, die Gesundheitsbedürfnisse junger Menschen zu decken. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und andere interessierte Organisationen der Vereinten Nationen sollten diesbezüglich auch weiterhin wirksame Maßnahmen treffen. Die Bedürfnisse der Heranwachsenden als Gruppe auf dem Gebiet der reproduktiven Gesundheit sind von den bestehenden Diensten für reproduktive Gesundheit bisher weitgehend ignoriert worden. Bei ihren Abhilfemaßnahmen sollte die Gesellschaft den Akzent auf Aufklärung legen, um den Heranwachsenden dabei behilflich zu sein, den für verantwortungbewußte Entscheidungen nötigen Grad an Reife zu erreichen. Die Heranwachsenden sollten insbesondere über Informationen und Dienstleistungen verfügen können, die ihnen helfen, ihre Sexualität zu verstehen, und die sie vor ungewollter Schwangerschaft, vor sexuell übertragbaren Krankheiten und dem damit verbundenen Risiko der Unfruchtbarkeit schützen. Parallel dazu sollten junge Männer erzogen werden, die Selbstbestimmung der Frau zu achten und gemeinsam mit ihr die Verantwortung zu tragen, was Fragen der Sexualität und Fortpflanzung angeht. Diese Maßnahmen sind von zentraler Bedeutung für die Gesundheit junger Frauen und ihrer Kinder, für die Selbstbestimmung der Frau sowie in vielen Ländern für die Anstrengungen zur Verlangsamung des Bevölkerungswachstums. Verfrühte Mutterschaft geht mit einer weit überdurchschnittlichen Gefahr der Müttersterblichkeit einher, und die Morbiditäts- und Sterblichkeitsrate der Kinder junger Mütter ist höher. Frühe Mutterschaft ist in allen Teilen der Welt nach wie vor ein Hindernis für die Verbesserung des Bildungsstandes der Frau und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung. Generell können frühe Eheschließung und Mutterschaft die Bildungs- und Berufsmöglichkeiten junger Frauen stark einschränken und sind dazu angetan, sich auf lange Sicht nachteilig auf ihre Lebensqualität und die ihrer Kinder auszuwirken.

57. Die Regierungen sollten umfassende Dienste auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit schaffen und jungen Menschen zugänglich machen, so namentlich auch Informationen und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Familienplanung entsprechend den Ergebnissen der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, des Weltgipfels für soziale Entwicklung und der Vierten Weltfrauenkonferenz. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und andere interessierte Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sind zu ermutigen, der Förderung der reproduktiven Gesundheit von Jugendlichen auch weiterhin hohe Priorität zuzuweisen.

4. HIV-Infektion und Aids bei jungen Menschen

58. Die Regierungen sollten eine qualitativ hochwertige, zugängliche, verfügbare und erschwingliche primäre Gesundheitsversorgung für Jugendliche, namentlich auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, sowie Aufklärungsprogramme schaffen, namentlich solche über sexuell übertragbare Krankheiten, darunter HIV/Aids. Zur Eindämmung von HIV/Aids sind fortlaufende internationale Zusammenarbeit und gemeinschaftliche weltweite Bemühungen nötig.

5. Förderung guter hygienischer Verhältnisse und des richtigen Hygieneverhaltens

59. Die Regierungen sollten gemeinsam mit Jugend- und Freiwilligenorganisationen die Errichtung von Jugendgesundheitsverbänden vorantreiben, um Programme zugunsten guter hygienischer Verhältnisse und eines richtigen Hygieneverhaltens zu fördern.

6. Verhütung von Krankheit bei Jugendlichen, die aus gesundheitsschädlichem Verhalten entsteht

60. Die Regierungen sollten in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen einen gesünderen Lebensstil fördern und in diesem Zusammenhang untersuchen, inwieweit sie Maßnahmen zur Bekämpfung von Drogen-, Tabak- und Alkoholmißbrauch beschließen können, so auch ein mögliches Werbeverbot für Tabak und Alkohol. Auch sollten sie Programme zur Aufklärung junger Menschen über die schädlichen Auswirkungen des Drogen- und Alkoholmißbrauchs sowie der Nikotinabhängigkeit durchführen.

61. Mit entsprechender Unterstützung der zuständigen Organe und Organisationen der Vereinten Nationen sollten Programme geschaffen werden, um Personal, das auf dem Gebiet der Medizin, in medizinnahen Bereichen, in der Erziehung und in der Jugendarbeit tätig ist, in Gesundheitsfragen auszubilden, welche für die jungen Menschen von besonderem Belang sind, so auch, was eine gesunde Lebensführung angeht. Forschungsarbeiten zu diesen Fragen, vor allem zu den Folgen und der Behandlung von Drogenmißbrauch und -abhängigkeit, sollten gefördert werden. Die Jugendorganisationen sollten an diesen Bemühungen beteiligt werden.

7. Beseitigung des sexuellen Mißbrauchs junger Menschen

62. Gemäß den Empfehlungen der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien 33/, der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 113/, des Weltgipfels für soziale Entwicklung 114/ und der Vierten Weltfrauenkonferenz 115/ sowie eingedenk dessen, daß junge Frauen besonders gefährdet sind, sollten die Regierungen auf internationaler Ebene zusammenarbeiten und wirksame Maßnahmen, namentlich spezielle Präventivmaßnahmen, treffen, um Kinder, Heranwachsende und Jugendliche vor Vernachlässigung, Aussetzung und allen Formen der Ausbeutung und des Mißbrauchs, wie Entführung, Vergewaltigung und Inzest, Pornographie, Kinderhandel und Pädophilie sowie vor kommerzieller sexueller Ausbeutung durch Pornographie und Prostitution, zu schützen 118/. Die Regierungen sollten Gesetze zum Verbot der Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane erlassen und durchsetzen, wo diese Praxis noch existiert, und sollten die Bemühungen nichtstaatlicher und gemeinwesengestützter Organisationen und religiöser Institutionen um ihre Beseitigung energisch unterstützen 119/.

8. Bekämpfung der Mangelernährung bei jungen Menschen

63. Die Regierungen sollten Einzelpersonen und Jugendorganisationen dazu anregen, für die Zeit nach der Grundschule sowie außerhalb des Schulsystems Gesundheitsprojekte durchzuführen, die besonderes Gewicht auf Informationen über gesunde Ernährung legen. Eine Schulspeisung, die Bereitstellung von Ergänzungsnahrung und ähnliche Angebote sollten möglichst umfassend verfügbar sein, um sicherstellen zu helfen, daß die jungen Menschen sich richtig ernähren.

E. Umwelt

64. Eine der größten Sorgen junger Menschen weltweit ist die Umweltzerstörung, da sie sich direkt auf ihr heutiges und ihr künftiges Wohlergehen auswirkt. Die natürliche Umwelt muß für die heutigen und die kommenden Generationen geschützt und erhalten werden. Es muß gegen die Ursachen der Umweltzerstörung angegangen werden. Die umweltfreundliche Nutzung natürlicher Ressourcen und ein umweltverträgliches Wirtschaftswachstum werden die Lebensqualität der Menschen verbessern. Die bestandfähige Entwicklung ist zu einem zentralen Bestandteil der Programme von Jugendorganisationen in der ganzen Welt geworden. Während jeder einzelne Teil der Gesellschaft dafür verantwortlich ist, die Umwelt der Gemeinschaft intakt zu halten, haben junge Menschen ein besonderes Interesse an der Erhaltung einer gesunden Umwelt, da sie es sind, die diese einmal erben werden.

Maßnahmenvorschläge

1. Einbindung der Umwelterziehung und -ausbildung in die Bildungs- und Fortbildungsprogramme

65. In den Lehrplänen der Schulen sollte besonderes Gewicht auf die Umwelterziehung gelegt werden. Fortbildungsprogramme sollten angeboten werden, um die Lehrer über die Umweltaspekte ihres Unterrichtsfaches zu informieren und sie in die Lage zu versetzen, den Jugendlichen umweltfreundliches Verhalten zu vermitteln.

66. Jugendgruppen sollten verstärkt in die Erhebung von Umweltdaten sowie in die Förderung eines besseren Verständnisses der Ökosysteme und in tatsächliche Umweltmaßnahmen einbezogen werden, um auf diese Weise sowohl ihr Wissen über die Umwelt zu erweitern als auch ihr persönliches Engagement für die Pflege der Umwelt zu steigern.

2. Erleichterung der internationalen Verbreitung von Informationen über Umweltfragen an Jugendliche und des Einsatzes umweltverträglicher Technologien durch Jugendliche

67. Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen wird gebeten, in Zusammenarbeit mit den Regierungen und den nichtstaatlichen Jugendorganisationen verstärkt Informationsmaterial herzustellen, das die Globalität, die Ursachen und die ineinandergreifenden Auswirkungen der Umweltzerstörung aufzeigt und die Ergebnisse der in Entwicklungsländern, entwickelten Ländern und Übergangsländern ergriffenen Initiativen beschreibt. Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen wird ersucht, seine Bemühungen um die Informationsverbreitung bei und den Informationsaustausch mit Jugendorganisationen fortzusetzen. Die Regierungen sollten die Jugendorganisationen dazu anregen, durch Städtepartnerschaften und ähnliche Programme Kontakte zwischen Jugendlichen herzustellen und auszubauen, und ihnen dabei behilflich sein, damit so ein Austausch der in den verschiedenen Ländern gewonnenen Erfahrungen stattfinden kann.

68. Die in Betracht kommenden Organisationen und Einrichtungen der Vereinten Nationen sowie die Regierungen der technologisch weiter fortgeschrittenen Länder sind gehalten, den Einsatz umweltverträglicher Technologien in den Entwicklungs- und Übergangsländern verbreiten zu helfen und Jugendliche darin auszubilden, solche Technologien zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt einzusetzen.

3. Verstärkte Mitwirkung Jugendlicher an dem Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung der Umwelt

69. Die Regierungen und die Jugendorganisationen sollten Programme einleiten, die die Beteiligung an Baumpflanzaktionen, an Waldarbeiten, an der Bekämpfung der fortschreitenden Wüstenbildung, an der Senkung des Müllaufkommens, an der Wiederverwertung und an anderen umweltgerechten Maßnahmen fördern. Die Beteiligung junger Menschen und ihrer Organisationen an solchen Programmen kann ihnen eine gute Ausbildung vermitteln, bewußtseinbildend wirken und sie zum Handeln ermutigen. Abfallbewirtschaftungsprogramme können Einkommensmöglichkeiten schaffen und Erwerbsmöglichkeiten eröffnen.

70. Wie von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung anerkannt, ist die Beteiligung der Jugend an der Entscheidungsfindung im Umwelt- und Entwicklungsbereich entscheidend für die Durchführung von Maßnahmen zugunsten der bestandfähigen Entwicklung. Junge Menschen sollten an der Gestaltung und Durchführung geeigneter umweltpolitischer Maßnahmen beteiligt werden.

4. Ausbau der Rolle der Medien als Mittel zur weiten Verbreitung von Informationen über Umweltthemen unter den Jugendlichen

71. Die Regierungen sollten, soweit dies mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar ist, die Medien und Werbeagenturen zur Gestaltung von Programmen ermutigen, durch die Informationen über Umweltthemen eine weite Verbreitung finden, mit dem Ziel, dadurch auch weiterhin das Bewußtsein der Jugendlichen für diese Themen zu schärfen.

72. Die Regierungen sollten Verfahren schaffen, die es gestatten, daß Jugendliche beiderlei Geschlechts auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene hinsichtlich der Entscheidungsfindung im Umweltbereich konsultiert und gegebenenfalls darin einbezogen werden.

F. Drogenmißbrauch

73. Die Anfälligkeit junger Menschen für Drogenmißbrauch gibt in den letzten Jahren Anlaß zu großer Besorgnis. Vor allem für junge Männer und Frauen sind die Folgen weitverbreiteten Drogenmißbrauchs und -handels allzu offensichtlich. Gewalt, insbesondere auf der Straße, hat ihre Ursache oft in Drogenmißbrauch und Netzen für den unerlaubten Drogenverkehr.

74. Angesichts der ständig steigenden Zahl der Psychopharmaka und angesichts dessen, daß oftmals nicht genau bekannt ist, wie sie wirken und wie sie richtig als Arzneimittel einzusetzen sind, kann es geschehen, daß manche Patienten nicht ausreichend therapiert werden, während bei anderen die Medikamentenzufuhr zu hoch eingestellt ist. Auch der Mißbrauch rezeptpflichtiger Medikamente sowie die Selbstmedikation mit Beruhigungs-, Schlaf- und Aufputschmitteln kann insbesondere in solchen Ländern und Regionen ernste Probleme schaffen, in denen ihr Vertrieb keiner strengen Kontrolle unterliegt und in denen suchterzeugende Arzneimittel aus dem Ausland eingeführt oder aus legalen Vertriebskanälen abgezweigt werden. In diesem Zusammenhang stellt die Anfälligkeit junger Menschen ein besonderes Problem dar, das gezielter Maßnahmen bedarf.

75. Die internationale Gemeinschaft mißt der Senkung von Angebot und Nachfrage bei illegalen Drogen und der Verhütung des Drogenmißbrauchs besondere Bedeutung bei. Zur Senkung des Angebots gehört namentlich die Bekämpfung des internationalen Verkehrs mit unerlaubten Drogen. Initiativen zur Verhütung des Drogenmißbrauchs reichen von Gegenmaßnahmen gegen den Drogengebrauch mit dem Ziel, eine ungewollte Abhängigkeit zu verhindern, bis hin zur Rehabilitationshilfe für Personen, die Drogen mißbrauchen. Therapieprogramme müssen den Drogenmißbrauch als chronischen Zustand begreifen, bei dem Rückfallgefahr besteht. Es ist entscheidend, daß die Programme dem sozialen und dem kulturellen Umfeld angepaßt werden, und daß zwischen den verschiedenen Behandlungsansätzen ein wirksames Zusammenspiel erfolgt. In diesem Sinne sollen nationale Initiativen und Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Drogenverkehrs also in vollem Umfang auf regionaler und internationaler Ebene unterstützt und verstärkt werden.

76. Nationale und internationale Drogenkontrollstrategien legen konsequent das Gewicht auf Initiativen zur Senkung des Drogenmißbrauchs bei jungen Menschen. Dies kommt in den Resolutionen der Suchtstoffkommission sowie in den Programmen zur Nachfragesenkung zum Ausdruck, die das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung erarbeitet hat.

Maßnahmenvorschläge

1. Mitwirkung der Jugendorganisationen und der Jugendlichen an den für sie bestimmten Programmen zur Nachfragesenkung

77. Die Programme zur Nachfragesenkung sollten, um wirksam zu sein, auf alle, besonders aber auf die gefährdeten, jungen Menschen abstellen und mit ihren Inhalten unmittelbar auf die Interessen und Sorgen dieser jungen Menschen eingehen. Vorbeugende Aufklärungsprogramme, die die Gefahren des Drogenmißbrauch aufzeigen, sind besonders wichtig. Um jungen Menschen dabei zu helfen, Drogen zu widerstehen, ist es wichtig, mehr Möglichkeiten für eine Erwerbstätigkeit zu schaffen und vermehrt Aktivitäten anzubieten, die Entspannung und die Gelegenheit bieten, sich verschiedene Qualifikationen zu erwerben. Jugendorganisationen können eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung und der Durchführung von Aufklärungsprogrammen und bei der Einzelberatung übernehmen, wobei es das Ziel ist, bei den Jugendlichen die Integration in die Gemeinschaft und die Annahme eines gesunden Lebensstiles zu fördern und ihr Bewußtsein für die Schädlichkeit von Drogen zu schärfen. Durch die Programme könnten unter anderem auch jugendlichen Führungspersönlichkeiten Kommunikations- und Beratungstechniken vermittelt werden.

78. Staatliche Stellen sollten gemeinsam mit den zuständigen Organen des Systems der Vereinten Nationen und mit nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Jugendorganisationen, bei der Durchführung von Programmen zur Senkung der Nachfrage nach unerlaubten Drogen, Tabak und Alkohol zusammenarbeiten.

2. Ausbildung von Studenten der Medizin und medizinnaher Disziplinen im rationalen Einsatz von Arzneimitteln, die Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe enthalten

79. Die Weltgesundheitsorganisation, medizinische, medizinnahe und pharmazeutische Berufsverbände sowie Pharmaunternehmen, medizinische Fakultäten und Einrichtungen könnten gebeten werden, Musterausbildungsprogramme zu entwerfen und Informationsmaterial unter jungen Studenten der Medizin und medizinnaher Disziplinen zu verteilen, das sich mit dem sachgerechten Einsatz von Arzneimitteln und der frühzeitigen Erkennung und Diagnose von Suchtstoffmißbrauch befaßt.

3. Behandlung und Rehabilitation von jungen Menschen, die Drogen mißbrauchen oder drogenabhängig sind, sowie von jugendlichen Alkoholikern und Rauchern

80. Es sind bereits Forschungsarbeiten durchgeführt worden, um zu ermitteln, inwieweit durch Medikamente das Verlangen nach bestimmten Drogen blockiert werden kann, ohne eine sekundäre Abhängigkeit hervorzurufen. Allerdings bleibt auf diesem Gebiet noch viel zu tun. Die Notwendigkeit medizinischer und sozialer Forschungsarbeiten zum Thema der Verhütung und Behandlung des Suchtstoffmißbrauchs sowie der Rehabilitation hat insbesondere angesichts der weltweiten Zunahme des Mißbrauchs und der Abhängigkeit unter jungen Menschen an Dringlichkeit gewonnen. Bei solchen Forschungsarbeiten sollte besonders berücksichtigt werden, daß intravenöser Suchtstoffmißbrauch infolge der gemeinsamen Benutzung von Nadeln und anderen Utensilien das Risiko erhöht, sich mit einer übertragbaren Krankheit, namentlich mit HIV/Aids und Hepatitis, zu infizieren. Die Ergebnisse all dieser Forschungsarbeiten sollten weltweit ausgetauscht werden.

81. Forschungsarbeiten zu Themen wie der medizinischen Behandlung und Rehabilitation von dem Drogenmißbrauch verfallenen Jugendlichen, so auch der Kombination verschiedener Behandlungsmethoden, dem Rückfallproblem und den administrativen Aspekten der Drogentherapie sollten ebenso gefördert werden wie die Einbeziehung von Studenten entsprechender Fachbereiche in diese Forschungsarbeiten.

82. Die Verhütung des Drogenmißbrauchs ebenso wie die Präventivaufklärung von Kindern und Jugendlichen und Rehabilitations- und Erziehungsprogramme für ehemalige Drogen- und Alkoholabhängige, insbesondere Kinder und Jugendliche, sollten in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bürgergesellschaft und des privaten Sektors gefördert werden, um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, eine produktive Beschäftigung zu finden und die Unabhängigkeit, die Würde und das Verantwortungsbewußtsein zu erlangen, die ihnen ein von Drogen und Verbrechen freies, produktives Leben gestatten. Von besonderem Interesse ist die Entwicklung von Behandlungsmethoden, die das familiäre Umfeld und Gruppen von Gleichaltrigen mit einbeziehen. Junge Menschen können einen wesentlichen Beitrag leisten, indem sie an einer Gleichaltrigen-Therapie teilnehmen, um den Jugendlichen, die drogenabhängig sind oder Drogen mißbrauchen, bei ihrer Wiedereingliederung die Aufnahme in die Gesellschaft zu erleichtern. Die direkte Beteiligung an der Rehabilitationstherapie erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendgruppen und anderen von den Gemeinwesen bereitgestellten Diensten und Gesundheitsdiensten. Die Weltgesundheitsorganisation und andere internationale Stellen, die sich mit Fragen der körperlichen und geistigen Gesundheit befassen, könnten gebeten werden, Richtlinien für den weiteren Fortgang der Forschung und für die Durchführung vergleichbarer Programme mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen aufzustellen, deren Wirksamkeit im Laufe einer festgelegten Frist bewertet werden könnte.

4. Betreuung jugendlicher Drogengebraucher sowie drogenabhängiger Verdächtiger und Straftäter im System der Strafgerichtsbarkeit und in den Gefängnissen

83. Die Behörden sollten Strategien ins Auge fassen, durch die verhindert wird, daß junge Menschen, die einer strafbaren Handlung verdächtig oder überführt sind, dem Drogenmißbrauch und der Drogenabhängigkeit ausgesetzt werden. Solche Strategien könnten unter anderem Maßnahmen wie das tägliche Melden bei der Polizei, das regelmäßige Aufsuchen eines Bewährungshelfers oder die Erfüllung einer festgesetzten Anzahl von Stunden gemeinnütziger Tätigkeit umfassen.

84. Die Gefängnisbehörden sollten eng mit den Polizeibehörden zusammenarbeiten, um Drogen aus dem Strafvollzugssystem fernzuhalten. Gefängnispersonal sollte dazu angehalten werden, das Vorhandensein von Drogen in Strafvollzugseinrichtungen nicht zu dulden.

85. Bereits drogenabhängige jugendliche Gefangene sollten vorrangig als Zielgruppe für Behandlungs- und Rehabilitationsdienste betrachtet und entsprechend von den anderen Gefangenen abgesondert werden. Richtlinien und Mindeststandards sollten aufgestellt werden, um die einzelstaatlichen Polizei- und Strafvollzugsbehörden bei der Aufrechterhaltung der nötigen Kontrollen und der Einrichtung von Behandlungs- und Rehabilitationsdiensten zu unterstützen. Derartige Maßnahmen sind langfristig von Vorteil für die Gesellschaft, da der Teufelskreis von Abhängigkeit, Freilassung, erneuten Straftaten und wiederholter Gefängniseinweisung eine schwere Belastung für die Strafrechtspflege darstellt, ganz zu schweigen von den vergeudeten Leben und den persönlichen Tragödien, die das Ergebnis von Drogenabhängigkeit und kriminellem Verhalten sind.

G. Jugendkriminalität

86. Jugendkriminalität und -straffälligkeit sind auf der ganzen Welt verbreitete, ernste Probleme. Ihr Ausmaß und ihre Schwere hängen hauptsächlich von den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen in jedem Land ab. Es läßt sich allerdings eine Verknüpfung herstellen zwischen einem augenscheinlich weltweiten Anstieg der Jugendkriminalität und wirtschaftlicher Rezession, insbesondere in marginalen Gebieten der städtischen Ballungszentren. In vielen Fällen sind jugendliche Straftäter "Straßenkinder", die in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld der Gewalt ausgesetzt waren, sei es als Zuschauer oder als Opfer. Ihre Grundbildung, sofern überhaupt vorhanden, ist schlecht; ihre primäre Sozialisierung durch die Familie ist allzuoft unzureichend, und ihr sozioökonomisches Umfeld ist von Armut und Not geprägt. Statt sich ausschließlich auf das Strafjustizsystem zu verlassen, sollen Ansätze zur Verhinderung von Gewalt und Kriminalität auch Maßnahmen zur Unterstützung von Gleichberechtigung und Gerechtigkeit, zur Bekämpfung der Armut und zur Verminderung der Hoffnungslosigkeit unter den jungen Menschen umfassen.

Maßnahmenvorschläge

1. Vorrang für Präventivmaßnahmen

87. Die Regierungen sollten die Fragen und Probleme der Jugendstraffälligkeit und Jugendkriminalität mit Vorrang behandeln und Präventivmaßnahmen und -programmen besondere Aufmerksamkeit widmen. Ländliche Gebiete sollten angemessene sozioökonomische Chancen und Verwaltungsdienste erhalten, die der Abwanderung junger Menschen in städtische Gebiete entgegenwirken könnten. Jugendliche aus einem armen städtischen Umfeld sollten insbesondere während langer Schulferien Zugang zu besonderen Programmen für Bildung, Beschäftigung und Freizeit haben. Junge Menschen, die vorzeitig von der Schule abgehen oder aus zerrütteten Familienverhältnissen stammen, sollten besondere soziale Programme nutzen können, die ihnen beim Aufbau der Selbstachtung und des Vertrauens helfen, die einem Leben als verantwortungsbewußte Erwachsene förderlich sind.

2. Verhütung von Gewalt

88. Die Regierungen und die zuständigen Organisationen, insbesondere Jugendorganisationen, sollten die Durchführung von Informationskampagnen und von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen erwägen, mit dem Ziel, die Jugendlichen für die schädlichen Auswirkungen von Gewalt in der Familie, der Gemeinschaft und der Gesellschaft auf sie selbst und die Gesellschaft zu sensibilisieren, und sollten sie gewaltfreie Kommunikation lehren und sich dafür einzusetzen, daß sie durch eine entsprechende Ausbildung befähigt werden, sich selbst und andere vor Gewalt zu schützen. Die Regierungen sollten außerdem Programme zur Förderung von Toleranz und zur besseren Verständigung unter den Jugendlichen erarbeiten, damit zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit verbundener Intoleranz ausgerottet werden und es deswegen nicht zu Gewalt kommt.

89. Zur Verhütung von Gewalt und Kriminalität sollte mittels einer flankierenden Sozialpolitik und eines entsprechenden rechtlichen Rahmens die Entwicklung der Gesellschaftsgestaltung gefördert werden, namentlich über Jugendorganisationen und unter Gemeinwesenbeteiligung. Die Unterstützung von Regierungsseite sollte sich darauf konzentrieren, Gemeinwesen- und Jugendorganisationen dabei behilflich zu sein, ihre Bedürfnisse bezüglich der Verhütung von Gewalt und Kriminalität zu formulieren und zu bewerten, selbst Maßnahmen auszuarbeiten und durchzuführen und miteinander zusammenzuarbeiten.

3. Rehabilitationsdienste und -programme

90. Not, schlechte Lebensbedingungen, unzureichende Bildung, Mangelernährung, Analphabetismus, Arbeitslosigkeit und Mangel an Freizeitaktivitäten sind Faktoren, die junge Menschen an den Rand der Gesellschaft drängen, was einige von ihnen sowohl für Ausbeutung als auch für die Beteiligung an kriminellem und sonstigem von den sozialen Normen abweichendem Verhalten anfällig macht. Während Präventivmaßnahmen an den unmittelbaren Ursachen der Kriminalität ansetzen, sollten Rehabilitationsprogramme und -dienste denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die bereits eine kriminelle Vorgeschichte haben. Im allgemeinen beginnt die Straffälligkeit Jugendlicher mit geringfügigen Straftaten wie Diebstahl oder gewalttätigem Verhalten, denen die Institutionen, das lokale und familiäre Umfeld leicht nachgehen können und die durch sie korrigiert werden können. Im Grunde genommen sollte die Bekämpfung der Kriminalität ein Teil der Rehabilitationsmaßnahmen sein. Schließlich sollten die Menschenrechte jugendlicher Gefängnisinsassen geschützt werden, und den in der Strafgesetzgebung festgelegten Grundsätzen der Strafmündigkeit sollte hohe Aufmerksamkeit zukommen.

H. Freizeitaktivitäten

91. In allen Gesellschaften wird die Bedeutung von Freizeitaktivitäten für die psychologische, kognitive und körperliche Entwicklung junger Menschen anerkannt. Freizeitaktivitäten umfassen Spiel, Sport, kulturelle Veranstaltungen, Unterhaltung und gemeinnützige Arbeit. Geeignete Freizeitprogramme für Jugendliche sind Bestandteil aller Maßnahmen zur Bekämpfung von gesellschaftlichen Mißständen wie Drogenmißbrauch, Jugendkriminalität und anderem den sozialen Normen zuwiderlaufendem Verhalten. Freizeitprogramme können in hohem Maße zur Entwicklung des körperlichen, geistigen und emotionellen Potentials junger Menschen beitragen, sie sollen jedoch mit der gebührenden Sorgfalt gestaltet werden, damit sie nicht als Mittel gebraucht werden, um die Jugendlichen von der Beteiligung an anderen Teilbereichen des gesellschaftlichen Lebens auszuschließen oder sie zu indoktrinieren. Programme zur Freizeitgestaltung sollen jungen Menschen freizügig zur Verfügung gestellt werden.

Maßnahmenvorschläge

1. Freizeitaktivitäten als untrennbarer Bestandteil von Jugendpolitiken und -programmen

92. Die Regierungen sollten die Jugendorganisationen aktiv an der Planung, Gestaltung und Durchführung von Jugendpolitiken und -programmen beteiligen und dabei die Bedeutung von Freizeitaktivitäten anerkennen. Die diesen Aktivitäten beigemessene Bedeutung sollte sich in einer entsprechenden Mittelausstattung äußern.

93. Die Regierungen werden gebeten, mit Hilfe internationaler Organisationen in ländlichen und städtischen Gebieten öffentliche Bibliotheken, Kulturzentren und andere kulturelle Einrichtungen zu schaffen und die jungen Menschen zu unterstützen, die sich auf dem Gebiet des Theaters, der schönen Künste, der Musik und anderer kultureller Ausdrucksformen engagieren.

94. Die Regierungen werden gebeten, junge Menschen zum Tourismus und zur Beteiligung an internationalen Kulturveranstaltungen, am Sport und an allen anderen Aktivitäten, die für Jugendliche von besonderem Interesse sind, anzuregen.

2. Freizeitaktivitäten als Bestandteil von Bildungsprogrammen

95. Die Regierungen können Freizeitaktivitäten Priorität einräumen, indem sie Bildungseinrichtungen für das Angebot solcher Aktivitäten entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stellen. Zusätzlich können Freizeitaktivitäten in die regulären Lehrpläne der Schulen integriert werden.

3. Freizeitaktivitäten bei der Städteplanung und der ländlichen Entwicklung

96. Die einzelstaatlichen Regierungen sowie die örtlichen Behörden und die Organisationen für Gemeinwesenentwicklung sollten Programme und Einrichtungen für Freizeitaktivitäten in die Städteplanung einbeziehen und dabei Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte besondere Aufmerksamkeit widmen. Ebenso sollten Programme zur ländlichen Entwicklung die Freizeitbedürfnisse der Jugendlichen auf dem Lande berücksichtigen.

4. Freizeitaktivitäten und die Medien

97. Die Medien sollten angeregt werden, bei den Jugendlichen das Verständnis und das Bewußtsein für alle Aspekte der gesellschaftlichen Integration zu fördern, namentlich für Toleranz und gewaltloses Verhalten.

I. Mädchen und junge Frauen

98. Eine der wichtigsten Aufgaben der Jugendpolitik ist die Verbesserung der Situation von Mädchen und jungen Frauen. Daher sollen die Regierungen ihren Verpflichtungen aus den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte nachkommen und die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 115/, das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 113/, die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien der Weltkonferenz über Menschenrechte 33/ und andere Programme in Betracht kommender Konferenzen der Vereinten Nationen durchführen. Mädchen werden oft als minderwertig behandelt und dazu erzogen, sich selbst hintanzustellen, wodurch ihr Selbstwertgefühl untergraben wird. Diskriminierung und Vernachlässigung in der Kindheit können der Beginn des Abstiegs in ein Leben voller Entbehrungen und sozialer Ausgrenzung sein. Die Ungleichheit der Geschlechter wird noch durch kulturbedingte negative Haltungen und Bildungsprozesse verstärkt, die von Voreingenommenheit gegenüber Mädchen gekennzeichnet sind, einschließlich Lehrplänen, Unterrichtsmaterial und -methoden, Einstellungen von Lehrern und des sozialen Verhaltens in der Klasse.

Maßnahmenvorschläge

1. Diskriminierung

99. Diskriminierung und Vernachlässigung im Kindesalter können der Beginn einer lebenslangen Ausgrenzung aus der Gesellschaft sein. Es sollten Schritte unternommen werden, um die Diskriminierung von Mädchen und jungen Frauen zu beseitigen und mittels umfassender politischer Maßnahmen, Aktionspläne und -programme auf der Grundlage der Gleichberechtigung sicherzustellen, daß sie in den vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Initiativen sollten ergriffen werden, um die Mädchen auf eine aktive, effektive und mit Jungen gleichberechtigte Mitwirkung auf allen sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Verantwortungsebenen vorzubereiten.

2. Bildung

100. Es sollte sichergestellt werden, daß Mädchen und junge Frauen allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu Grundschulbildung sowie die Möglichkeit haben, diese abzuschließen, und daß sie gleichberechtigten Zugang zu einer Sekundarausbildung beziehungsweise zu weiterführenden Bildungsebenen haben. Es soll ein Rahmen für die Entwicklung von Unterrichtsmaterial und -methoden vorgegeben werden, die in geschlechtsbezogener Hinsicht ausgewogen sind und durch die ein Umfeld im Bildungswesen geschaffen wird, das alle Barrieren beseitigt, die den Schulbesuch von Mädchen und jungen Frauen, namentlich verheirateten und/oder schwangeren Mädchen und jungen Frauen verhindern.

3. Gesundheit

101. Die Diskriminierung von Mädchen und jungen Frauen auf dem Gebiet Gesundheit und Ernährung sollte beseitigt werden. Die Abschaffung diskriminierender Gesetze und Praktiken gegenüber Mädchen und jungen Frauen in bezug auf die Nahrungsmittelverteilung und die Ernährung sollte gefördert werden, und ihr Zugang zu Gesundheitsdiensten sollte im Einklang mit dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz sichergestellt werden.

4. Beschäftigung

102. Mädchen und junge Frauen sollten, in Übereinstimmung mit der Konvention über die Rechte des Kindes 120/ und der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 121/, vor wirtschaftlicher Ausbeutung und ähnlichen Formen der Ausbeutung sowie vor jeder Arbeit geschützt werden, die geeignet ist, Gefahren mit sich zu bringen, ihrer Bildung abträglich zu sein beziehungsweise ihrer Gesundheit oder ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung zu schaden. Der gleichberechtigte Zugang junger Frauen zu allen Beschäftigungschancen sollte gefördert werden, und sie sollten dazu ermutigt werden, auch in traditionell Männern vorbehaltene Sektoren vorzudringen.

5. Gewalt

103. Die Regierungen sollten auf internationaler Ebene zusammenarbeiten und Gesetze erlassen und durchsetzen, die Mädchen und junge Frauen vor jeglicher Form der Gewalt schützen, so auch vor der Tötung weiblicher Neugeborener und vorgeburtlicher Geschlechtsselektion, vor der Verstümmelung der Geschlechtsteile, vor Inzest, sexuellem Mißbrauch, sexueller Ausbeutung, Kinderprostitution und Kinderpornographie. Es sollten, wo angebracht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Jugendorganisationen, altersgerechte, Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleistende Programme und Unterstützungsdienste geschaffen werden, die Mädchen und jungen Frauen beistehen, die Opfer von Gewalt sind.

J. Umfassende und wirksame Teilhabe der Jugendlichen am Leben der Gesellschaft und an der Entscheidungsfindung

104. Die Fortschrittsfähigkeit unserer Gesellschaften beruht unter anderem darauf, daß sie in der Lage sind, den Jugendlichen Gelegenheit zu geben, zum Aufbau und zur Gestaltung der Zukunft beizutragen und dafür mitverantwortlich zu sein. Abgesehen von ihrem geistigen Beitrag und ihrer Fähigkeit, Unterstützung zu mobilisieren, bringen junge Menschen auch ihre eigenen Betrachtungsweisen mit ein, die der Berücksichtigung bedürfen.

105. Alle Bemühungen und vorgeschlagenen Maßnahmen auf den anderen in diesem Programm behandelten Schwerpunktgebieten hängen in gewisser Weise davon ab, inwieweit sie als ausschlaggebenden Faktor die wirtschaftliche, soziale und politische Partizipation der Jugendlichen vorsehen.

106. Jugendorganisationen sind wichtige Foren für die Entwicklung der für eine wirksame Teilhabe an der Gesellschaft nötigen Fähigkeiten sowie für die Förderung der Toleranz, der verstärkten Zusammenarbeit und des Austausches zwischen den Jugendorganisationen.

Maßnahmenvorschläge

107. Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:

a) Verbesserung des Informationszugangs, um es jungen Menschen zu ermöglichen, ihre Chancen auf Mitwirkung an der Entscheidungsfindung besser zu nutzen;

b) Schaffung und/oder Ausweitung der Gelegenheiten für junge Menschen, ihre Rechte und Pflichten kennenzulernen, Förderung ihrer Teilhabe am sozialen und politischen Geschehen, an der Entwicklung und im Umweltbereich, Beseitigung der Schranken, die sie daran hindern, ihren vollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, sowie, unter anderem, Achtung ihrer Vereinigungsfreiheit;

c) Förderung von Jugendverbänden durch finanzielle, pädagogische und technische Hilfe sowie Förderung ihrer Aktivitäten;

d) Berücksichtigung des Beitrags der Jugendlichen zur Gestaltung, Durchführung und Bewertung einzelstaatlicher Politiken und Pläne, die ihre Interessengebiete berühren;

e) Befürwortung einer verstärkten nationalen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit und eines entsprechenden Austausches zwischen Jugendorganisationen;

f) Einwirken auf die Regierungen, die Einbeziehung junger Menschen in internationale Foren zu verstärken, indem sie unter anderem erwägen, Jugendvertreter in ihre zur Generalversammlung entsandten Delegationen aufzunehmen.

V. Durchführungsmodalitäten

108. Das Weltaktionsprogramm für die Jugend bis zum Jahr 2000 und danach kann nur dann wirksam durchgeführt werden, wenn die für seine Verabschiedung und Umsetzung verantwortlichen Organisationen und Institutionen sich nachdrücklich dafür engagieren und wenn diese Organisationen und namentlich die Jugendlichen aus allen Teilen der Gesellschaft sich daran beteiligen. Ohne ein solches Engagement staatlicher, zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene wird das Aktionsprogramm wenig mehr als eine umfassende Absichtserklärung und eine allgemeine Richtschnur für Maßnahmen bleiben.

109. Damit das Aktionsprogramm umgesetzt werden kann, bedarf es daher des Aufbaus eines umfassenden Systems befähigender Einrichtungen. Diese Einrichtungen sollen dauerhaft auf die für eine effiziente und effektive Durchführung des Programms nötigen menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und soziokulturellen Ressourcen zurückgreifen können.

110. Die Verantwortung für die Durchführung des Aktionsprogramms liegt letztendlich bei den Regierungen, die dabei durch die internationale Gemeinschaft unterstützt werden und gegebenenfalls mit dem nichtstaatlichen und dem privaten Sektor zusammenarbeiten. Die Umsetzung der Maßnahmenvorschläge des Programms in konkrete Pläne, Ziele und Gesetze wird durch einzelstaatliche Prioritäten, Ressourcen und Erfahrungen der Vergangenheit bestimmt werden. Bei diesem Prozeß können regionale und internationale Organisationen die Regierungen auf ihr Ersuchen hin unterstützen.

111. Bei der Durchführung des Aktionsprogramms sollen die Regierungen, die Jugendorganisationen und die sonstigen Akteure im Einklang mit den Ergebnissen der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, des Weltgipfels für soziale Entwicklung und der Vierten Weltfrauenkonferenz eine aktive und sichtbare Politik der konsequenten Einbeziehung eines geschlechtsbezogenen Ansatzes in alle Politiken und Programme verfolgen.

A. Nationale Ebene

112. Soweit die Regierungen dies bisher noch nicht getan haben, werden sie nachdrücklich aufgefordert, eine integrierte nationale Jugendpolitik aufzustellen und zu beschließen, mit dem Ziel, den Belangen der Jugendlichen gerecht zu werden. Dies soll als Teil einer fortlaufenden Überprüfung und Bewertung der Situation der Jugendlichen, der Gestaltung eines sektorenübergreifenden nationalen Aktionsprogramms für die Jugend mit konkreten, mit Zeitvorgaben verbundenen Zielen und einer systematischen Bewertung der erzielten Fortschritte und vorgefundenen Hindernisse erfolgen.

113. Mehrere Ebenen umfassende Mechanismen für die Konsultation, Informationsverbreitung, Koordinierung, Überwachung und Bewertung können die verstärkte Einbeziehung von Jugendfragen in Entwicklungsmaßnahmen erleichtern. Diese Mechanismen sollen sektorübergreifender Natur sein, einem multidisziplinären Ansatz folgen und mit Jugendfragen befaßte Abteilungen und Ministerien, nationale nichtstaatliche Jugendorganisationen sowie den privaten Sektor einbeziehen.

114. Unter Umständen sind zusätzliche Sondermaßnahmen vonnöten, um Musterrahmen für integrierte Politiken zu erarbeiten und zu verbreiten und um die angemessene Aufteilung der Verantwortung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen mit Jugendfragen befaßten Körperschaften zu bestimmen und zu organisieren. Zusätzliche Sondermaßnahmen können außerdem auf den Ausbau nationaler Kapazitäten in den Bereichen Datenerhebung und Informationsverbreitung, Forschung und Politikstudien, Planung, Durchführung und Koordinierung, Aus-, Fortbildungs- und Beratungsdienste gerichtet sein.

115. Die einzelstaatlichen Koordinierungsmechanismen für integrierte Jugendpolitiken und -programme sollen entsprechend ausgebaut werden. Die Regierungen der Länder, in denen solche Mechanismen nicht bestehen, werden nachdrücklich aufgefordert, ihre ebenen- und sektorenübergreifende Einrichtung voranzutreiben.

B. Regionale Zusammenarbeit

116. Die Tätigkeit der Regionalkommissionen der Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden regionalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Jugendorganisationen sowie mit Jugendfragen befaßten Organisationen ist eine wesentliche Ergänzung nationaler und globaler Maßnahmen, die auf den Aufbau nationaler Kapazitäten gerichtet sind.

117. Die Regionalkommissionen werden nachdrücklich aufgefordert, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats die Durchführung des Aktionsprogramms durch Einbeziehung seiner Ziele in ihre Planung zu fördern, die erzielten Fortschritte und die vorgefundenen Hindernisse umfassend zu überprüfen und Möglichkeiten zur Förderung von regionalen Maßnahmen zu ermitteln.

118. Regionale zwischenstaatliche Treffen von Ministern für Jugendfragen in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen Regionalorganisationen und regionalen nichtstaatlichen Jugendorganisationen können einen besonderen Beitrag zur Gestaltung, Durchführung, Koordinierung und Bewertung regionaler Maßnahmen, so auch zur regelmäßigen Überprüfung regionaler Jugendprogramme, leisten.

119. Datenerhebung, Informationsverbreitung, Forschung und Politikstudien, interinstitutionelle Koordinierung und technische Zusammenarbeit, Fortbildungsseminare und Beratende Dienste gehören zu den Maßnahmen, die auf Antrag auf Regionalebene zur Verfügung gestellt werden können, um Jugendprogramme zu fördern, durchzuführen und zu bewerten.

120. Die regionalen nichtstaatlichen Jugendorganisationen, die Regionalbüros der Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie die zwischenstaatlichen, mit Jugendfragen befaßten Regionalorganisationen werden gebeten, in Erwägung zu ziehen, alle zwei Jahre zusammenzutreten, um Probleme und Trends zu prüfen und zu diskutieren und Vorschläge für die regionale und subregionale Zusammenarbeit aufzuzeigen. Die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen werden außerdem gebeten, eine entscheidende Rolle zu übernehmen, indem sie einen geeigneten Tagungsort bereitstellen und entsprechende Beiträge in bezug auf regionale Maßnahmen beisteuern.

C. Internationale Zusammenarbeit

121. Eine entscheidende Aufgabe der internationalen Zusammenarbeit ist es, Voraussetzungen zu schaffen, welche die Durchführung des Aktionsprogramms auf allen Ebenen begünstigen. Zu den verfügbaren Modalitäten gehören namentlich Debatten auf politischer Ebene, Beschlußfassung auf zwischenstaatlicher Ebene, das weltweite Verfolgen von Problemen und Trends, Datenerhebung und Informationsverbreitung, Forschungsarbeiten und Studien, Planung und Koordinierung, technische Zusammenarbeit und zielgruppenorientierte Unterstützung sowie Partnerschaft zwischen Interessengruppen im nichtstaatlichen und privaten Sektor.

122. Die Kommission für soziale Entwicklung als das für weltweite Fragen der sozialen Entwicklung zuständige Nebenorgan des Wirtschafts- und Sozialrats spielt eine wichtige Rolle als Koordinierungsstelle für die Durchführung des Aktionsprogramms. Der Kommission obliegt es, den Grundsatzdialog über Jugendfragen zum Zweck der Politikkoordinierung und der regelmäßigen Verfolgung von Problemen und Trends weiterzuführen.

123. Die derzeit stattfindenden regionalen und interregionalen Konferenzen der für Jugendfragen zuständigen Minister in Afrika, Asien, Europa, Lateinamerika und der Karibik sowie in Westasien werden gebeten, untereinander verstärkt zusammenzuarbeiten und zu erwägen, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen regelmäßig auf internationaler Ebene zusammenzukommen. Solche Zusammenkünfte könnten einen geeigneten Rahmen für einen zielgerichteten weltweiten Dialog über Jugendfragen bilden.

124. Die mit Jugendfragen befaßten Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen werden gebeten, mit den genannten Konferenzen zusammenzuarbeiten. So soll die bestehende interinstitutionelle Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Jugendfragen jährlich zusammentreten und alle in Betracht kommenden Organe und Stellen des Systems der Vereinten Nationen und entsprechende zwischenstaatliche Organisationen einladen, Möglichkeiten zur Förderung der koordinierten Durchführung des Aktionsprogramms zu erörtern.

125. Wirkungsvolle Kommunikationsmöglichkeiten zwischen nichtstaatlichen Jugendorganisationen und dem System der Vereinten Nationen sind unverzichtbar für den Dialog und für Konsultationen über die Situation der Jugendlichen und deren Auswirkungen auf die Durchführung des Aktionsprogramms. Die Generalversammlung hat wiederholt betont, wie wichtig Kommunikationsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Jugendfragen sind. Das Jugendforum des Systems der Vereinten Nationen könnte zur Durchführung des Aktionsprogramms beitragen, indem es gemeinsame Initiativen aufzeigt und begünstigt, die die Ziele des Aktionsprogramms fördern und dafür sorgen, daß diese den Interessen der Jugendlichen besser gerecht werden.

1. Datenerhebung und Informationsverbreitung

126. Die Kapazität zur zeitgerechten, genauen Erhebung, Analyse und Aufbereitung von Daten ist entscheidend für eine wirksame Planung und Zielsetzung, für die Verfolgung von Problemen und Trends und für die Bewertung der bei der Durchführung des Aktionsprogramms erzielten Fortschritte. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Aufbau nationaler Kapazitäten und Einrichtungen gelten, die regelmäßig sozioökonomische Datenreihen, sowohl in Form von Querschnitten als auch nach Kohorten gegliedert, erheben und zusammenstellen. Zu diesem Zweck könnten die betreffenden Zentren und Institutionen die Möglichkeit erwägen, gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen Netzwerke zur Datenerhebung und zur Veröffentlichung von Statistiken einzurichten oder auszubauen, um so eine größere Kostendegression bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Jugendfragen zu erzielen.

127. Die Vereinten Nationen leisten derzeit bezüglich Daten und Statistiken über Jugendfragen einen bedeutenden Beitrag. Dieser umfaßt namentlich die Erhebung von sozioökonomischen Daten und die Aufstellung von Statistiken seitens der Abteilung Statistik der Sekretariats-Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse; die Informationsmaßnahmen über Jugendpolitiken und -programme der Abteilung Sozialpolitik und soziale Entwicklung der Sekretariats-Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung; die Maßnahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zur Erhebung von Daten über die Bildung und den Alphabetisierungsstand sowie schließlich die Jugendberatungsnetze des Umweltprogramms der Vereinten Nationen. Den zuständigen Organen und Stellen des Systems der Vereinten Nationen wird eindringlich nahegelegt zu prüfen, wie die Kohärenz bei der Datenerhebung und der Veröffentlichung von Statistiken vergrößert werden kann. Dies könnte auch Programmplanung und -koordinierung auf interinstitutioneller Ebene umfassen. So ist etwa das Datenbankprogramm der Weltgesundheitsorganisation über die Gesundheit Heranwachsender mit der Arbeit der Sekretariats-Abteilung Statistik abgestimmt. Die anderen Organe und Stellen des Systems der Vereinten Nationen werden gebeten, Daten aus ihren jeweiligen Spezialgebieten zu einer integrierten sozioökonomischen Datenbank über Jugendfragen beizusteuern. So wird dem Internationalen System zur Erfassung des Drogenmißbrauchs des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung eindringlich nahegelegt, auch eine Programmkomponente über Jugendliche und Drogen aufzunehmen. Ein Verzeichnis innovativer Jugendpolitiken, -programme und -projekte könnte von der Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung koordiniert und interessierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Gemeinsame Maßnahmen könnten auch auf anderen Gebieten, namentlich zum Thema der Jugendkriminalität, der jugendlichen Ausreißer und der obdachlosen Jugendlichen erwogen werden.

128. Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation sind für die Bewußtseinsbildung in Jugendfragen ebenso wichtig wie ein Konsens über angemessene Planung und Maßnahmen. Den in Betracht kommenden Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen wird eindringlich nahegelegt, mit Vorrang ihre derzeitigen Veröffentlichungen zu überprüfen und zu ermitteln, wie das Aktionsprogramm durch diese besser gefördert werden könnte beziehungsweise wo sie möglicherweise der Ergänzung durch Broschüren und Plakate im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen bedürfen.

129. Den Regierungen, den nichtstaatlichen Organisationen und gegebenenfalls dem privaten Sektor wird eindringlich nahegelegt, die Produktion von gedrucktem und audiovisuellem Material zu den Gebieten zu erwägen, um die es im Aktionsprogramm geht, um das Programm bei breiten Kreisen bekannt zu machen und breite Unterstützung dafür zu fördern. Dies könnte mit der Hilfe der Vereinten Nationen und in Zusammenarbeit mit ihnen erfolgen, und entsprechendes Material könnte über die Kanäle der Vereinten Nationen für Öffentlichkeitsarbeit verbreitet werden. Zusätzlich wird jungen Menschen und Jugendorganisationen eindringlich nahegelegt, auf die Schwerpunktbereiche ausgerichtete Informationsmaßnahmen, die sie im Rahmen des Aktionsprogramms durchführen möchten, aufzuzeigen und zu planen.

2. Forschung und Politikstudien

130. Vergleichende Studien zu jugendrelevanten Problemen und Trends sind ausschlaggebend für die fortgesetzte Erweiterung und Entwicklung des allgemeinen Korpus entsprechender Theorien, Konzepte und Methoden. Mit Jugendfragen befaßte internationale, regionale und nationale Forschungszentren und -einrichtungen werden eindringlich gebeten, die Möglichkeit von Kooperationsbeziehungen mit den Vereinten Nationen zu erwägen, damit sichergestellt ist, daß wirksame Anknüpfungspunkte zwischen der Durchführung des Aktionsprogramms und entsprechenden Forschungsarbeiten und Studien vorhanden sind.

131. Zusammenarbeit bei der Stärkung und Verbesserung nationaler Kapazitäten für die Gestaltung, die Durchführung und die Verbreitung von Forschungsarbeiten zur Lage der jungen Menschen besitzt einen ähnlichen Stellenwert.

132. Ein dritter Bereich ist die verbesserte Planung und Koordinierung der knappen verfügbaren menschlichen und finanziellen Ressourcen, damit den Initiativen, die von jungen Menschen auf allen Ebenen im Zusammenhang mit den im Aktionsprogramm genannten Schwerpunktgebieten unternommen werden, der Ermittlung und Bewertung von Problemen und Trends sowie der Überprüfung und Bewertung programmatischer Initiativen die gebührende Aufmerksamkeit zuteil wird.

3. Planung und Koordinierung

133. Den interessierten Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen wird eindringlich nahegelegt, unter Einsatz der derzeit im System der Vereinten Nationen vorhandenen Mechanismen für die Planung, Programmierung und Koordinierung jugendrelevanter Maßnahmen ihren mittelfristigen Planungsprozeß zu überprüfen, um der Stärkung eines jugendbezogenen Ansatzes in ihren Aktivitäten die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen. Außerdem wird ihnen nahegelegt, laufende und geplante Programmaktivitäten aufzuzeigen, die sich mit den Prioritäten des Aktionsprogramms decken, damit solche Aktivitäten systemweit verstärkt werden können. Angemessene Aufmerksamkeit soll der Ermittlung von Gelegenheiten für eine gemeinsame Planung seitens interessierter Mitglieder des VN-Systems gelten, damit diese gemeinsame Maßnahmen durchführen können, die ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche berücksichtigen, die jungen Menschen direkt betreffen oder auf die vorrangigen Bedürfnisse von jungen Menschen eingehen, die in besonderen Umständen leben.

134. Die zwischen den Vereinten Nationen und zwischen- und nichtstaatlichen Jugendorganisationen aufgebauten Beziehungen schaffen einen ergänzenden Koordinierungsmechanismus. Solche Mechanismen bedürfen einer angemessenen Ausweitung, damit sie besser auf die im Aktionsprogramm aufgezeigten Maßnahmenschwerpunkte eingehen können.

4. Technische Zusammenarbeit, Aus- und Fortbildung sowie Beratende Dienste

135. Die technische Zusammenarbeit ist ein wesentliches Mittel zum Aufbau nationaler Kapazitäten und institutioneller Fähigkeiten. Die Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen werden eindringlich gebeten, soweit noch nicht geschehen, die Bandbreite ihrer programmatischen und operativen Aktivitäten im Lichte der im Aktionsprogramm aufgezeigten Schwerpunktmaßnahmen zu überprüfen und zu bewerten und die Jugendkomponente bei ihren Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit verstärkt zu betonen. Dabei sollen solche Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit erhalten, die vermehrte Gelegenheiten für internationale technische Hilfe und Beratende Dienste im Jugendbereich als Mittel zur Errichtung erweiterter und verstärkter institutioneller und organisationeller Netze bieten.

136. Die Wirkung der vom System der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit unternommenen Maßnahmen, namentlich soweit sie die Jugend betreffen, muß weiter verbessert werden. Das System der Vereinten Nationen muß den Regierungen auf ihr Ersuchen hin auch weiterhin beistehen, damit die Durchführung nationaler Pläne und Strategien innerhalb der einzelstaatlichen Prioritäten und Programme zur Unterstützung von Jugendaktivitäten sichergestellt wird. Die Verwaltungsgemeinkosten sollten reduziert werden, da sie die für technische Zusammenarbeit verfügbaren Mittel schmälern können. Projekte und Programme sollen bevorzugt von den Staaten selbst durchgeführt werden, und Entwicklungsländer sollten nötigenfalls beim Ausbau ihrer nationalen Kapazitäten zur Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen unterstützt werden.

137. Länder mit im Übergang befindlichen Volkswirtschaften sollen bei Bedarf ebenfalls beim Ausbau ihrer nationalen Kapazitäten zur Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen unterstützt werden.

138. Das System der Vereinten Nationen leistet einen besonderen Beitrag zur Durchführung des Aktionsprogramms, indem es interinstitutionelle Missionen zur Überprüfung, Bewertung und Planung technischer Zusammenarbeit zu Jugendfragen organisiert, die den Regierungen auf Antrag zur Verfügung stehen.

139. Der Jugendfonds der Vereinten Nationen stellt ein einzigartiges Mittel zur Unterstützung katalytischer und innovativer Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendfragen dar. Der Fonds kann die Durchführung des Programms sowohl durch technische wie auch finanzielle Hilfe fördern, indem er Pilotmaßnahmen, Studien und technische Austauschbeziehungen zu die Jugend betreffenden Fragen unterstützt, welche die Jugendlichen zur Mitwirkung an der Gestaltung und Durchführung von Projekten ermutigen und für die infolge ihres knappen zeitlichen Rahmens die benötigte Unterstützung oftmals nur schwer über konventionelle Finanzierungsprozesse beschafft werden kann. In Anbetracht der Prioritäten des Programms kann der Fonds indessen nur in begrenztem Umfang innovative Maßnahmen durchführen, und interessierte Regierungen, nichtstaatliche Organisationen und der Privatsektor werden gebeten zu erwägen, ob sie die Aktivitäten des Fonds auf vorhersehbarer und dauerhafter Grundlage unterstützen können. Zu diesem Zweck könnten die Beteiligten die Möglichkeit in Betracht ziehen, auf geeigneter Ebene ein beratendes Organ einzurichten, um die Mandatserfüllung des Fonds, die Prioritäten und die Mittel zum Ausbau seiner Kapazität zu überprüfen und zu bewerten.

5. Kontakt und Partnerschaft zwischen gesonderten Trägern

140. Bei der Durchführung des Aktionsprogramms ist es wichtig, daß man sich darüber bewußt ist, daß staatliche Maßnahmen für den Erfolg allein nicht ausreichen, sondern vielmehr der Ergänzung durch die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bedürfen. Dieser Prozeß wird außerdem systematische Kontakte und Partnerschaft zwischen den zahlreichen Trägern des Programms aus dem nichtstaatlichen und dem privaten Sektor erfordern.

141. Ein erfolgskritischer erster Schritt ist die stufenweise Ausweitung der Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Vereinten Nationen und den nichtstaatlichen Jugendorganisationen auch auf Vertreter interessierter Privatsektororganisationen und ihre feste Einrichtung. Eine solche Maßnahme würde auf den in Resolution 45/103 der Generalversammlung vom 14. Dezember 1990 enthaltenen Bestimmungen über die Beteiligung der Jugend und der nichtstaatlichen Jugendorganisationen an der Abfassung des Aktionsprogramms aufbauen. Den Jugendlichen, den Organisationen für Jugendfragen und den interessierten Organisationen des privaten Sektors wird eindringlich nahegelegt, mit den Regierungen auf partnerschaftlichem Wege festzustellen, wie sie zu lokalen Maßnahmen zur Durchführung des Programms sowie zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Ausarbeitung verschiedener Möglichkeiten zur Verwirklichung seiner Gesamt- und Einzelziele beitragen können.

142. Die Durchführung des Aktionsprogramms eröffnet bedeutsame Chancen zur Erweiterung des technischen und kulturellen Austausches zwischen jungen Menschen durch neue Partnerschaften im öffentlichen und privaten Sektor, zur Ermittlung und Sondierung besserer Möglichkeiten, in Partnerschaft mit dem nichtstaatlichen und dem privaten Sektor öffentliche Gelder zu mobilisieren, um die Prioritäten des Programms zu fördern, und zur Förderung und gemeinsamen Planung innovativer Ansätze zu die Jugend betreffenden kritischen Fragen.

143. In Betracht kommende Freiwilligenorganisationen, insbesondere soweit sie sich mit Bildung, Jugendrechtsprechung, Jugendförderung, Gesundheit, Hunger, Ökologie, der Umwelt und dem Drogenmißbrauch befassen, können die Durchführung des Aktionsprogramms fördern, indem sie die Mitwirkung junger Menschen an der Programmplanung und an Feldtätigkeiten ermutigen. Das Aktionsprogramm kann zur Arbeit solcher Organisationen beitragen, weil es einen weltumspannenden programmatischen Rahmen für Konsultationen und für die Koordinierung schafft.