50/1.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/2 vom 13. Oktober 1993, in der sie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Beobachterstatus gewährt,

sowie unter Hinweis darauf, daß es unter anderem Ziel der Vereinten Nationen ist, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art zu lösen,

ferner unter Hinweis darauf, daß die Charta der Vereinten Nationen das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten vorsieht, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind, soweit ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar ist,

im Hinblick darauf, daß durch den am 12. März 1977 in Izmir (Türkei) unterzeichneten Vertrag von Izmir ein ständiges Organ für die intraregionale Zusammenarbeit, Konsultation und Koordinierung geschaffen wurde, um die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu fördern,

Kenntnis nehmend von dem Kommuniqué der Dritten Tagung der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit, die am 14. und 15. März 1995 in Islamabad stattfand,

in Bekräftigung dessen, daß die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Stellen des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung verstärkt werden muß,

überzeugt davon, daß ein koordinierter Einsatz der verfügbaren Ressourcen nötig ist, um die gemeinsamen Ziele der beiden Organisationen voranzubringen,

1. nimmt davon Kenntnis, daß die Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit beschlossen haben, daß es wünschenswert sei, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Sekretariaten der Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken;

2. bittet den Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Abstimmung mit dem Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit das Notwendige zu tun, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen beiden Sekretariaten zu fördern und auszuweiten, um die beiden Organisationen besser zu befähigen, ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen;

3. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Abstimmung mit dem Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Konsultationstreffen ihrer jeweiligen Beauftragten über Grundsatzfragen, Vorhaben, Maßnahmen und Vorgehensweisen zu fördern, durch die die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen beiden Organisationen erleichtert und ausgeweitet werden soll;

4. richtet die dringende Aufforderung an die Sonderorganisationen sowie an andere Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, mit den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten, um zur Erreichung ihrer Ziele Konsultationen und Programme mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und der ihr angeschlossenen Institutionen einzuleiten, weiterzuführen und auszubauen;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

6. beschließt, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

30. Plenarsitzung
12. Oktober 1995


50/2.

Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an das Zentralamerikanische Integrationssystem

Die Generalversammlung,

in Anbetracht dessen, daß durch das beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrierte Protokoll von Tegucigalpa 2/ die vormals als Organisation zentralamerikanischer Staaten bezeichnete institutionelle Struktur in Zentralamerika sowie ihre Ziele und Grundsätze verändert worden sind und das Zentralamerikanische Integrationssystem geschaffen worden ist,

unter Hinweis darauf, daß die Achtung vor den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen eines der Grundprinzipien des Zentralamerikanischen Integrationssystems ist,

1. beschließt, das Zentralamerikanische Integrationssystem einzuladen, als Beobachter an den Tagungen und der Arbeit der Generalversammlung teilzunehmen,

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergreifen.

30. Plenarsitzung
12. Oktober 1995


50/3.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 33/18 vom 10. November 1978, mit der sie der Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit Beobachterstatus gewährte,

sowie unter Hinweis darauf, daß es ein Ziel der Vereinten Nationen ist, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art, zu lösen,

ferner unter Hinweis darauf, daß in der Charta der Vereinten Nationen das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen vorgesehen ist, deren Zielsetzungen und Tätigkeiten mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind,

mit Anerkennung feststellend, daß die Staats- und Regierungschefs der Länder, die Französisch als gemeinsame Sprache verwenden, auf ihrem fünften Gipfeltreffen vom 16. bis 18. Oktober 1993 in Grand-Baie (Mauritius) den Wunsch aussprachen, aktiv zur Lösung der großen politischen und wirtschaftlichen Probleme der heutigen Welt beizutragen und mit allen Institutionen, die die Familie der Vereinten Nationen bilden, eine neue Partnerschaft einzugehen,

in Anbetracht dessen, daß die Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in sich vereint, die Französisch als gemeinsame Sprache verwenden, zwischen denen sie die multilaterale Zusammenarbeit auf Gebieten fördert, die für die Vereinten Nationen von Interesse sind,

überzeugt davon, daß die Verwendung der verfügbaren Ressourcen im Interesse der gemeinsamen Ziele beider Organisationen koordiniert werden muß,

bekräftigend, daß es notwendig ist, in Bereichen von gemeinsamem Interesse eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen herzustellen beziehungsweise die bereits bestehende Zusammenarbeit auszuweiten,

1. stellt mit Befriedigung fest, daß die Staats- und Regierungschefs der Länder, die Französisch als gemeinsame Sprache verwenden, ihre Unterstützung für die Aktivitäten der Vereinten Nationen bekundet haben und daß sie eine neue Partnerschaft mit den Institutionen des Systems der Vereinten Nationen einzugehen wünschen;

2. begrüßt es, daß sich Länder, die Französisch als gemeinsame Sprache verwenden, durch die Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit an der Tätigkeit der Vereinten Nationen, insbesondere an der Vorbereitung, der Durchführung und dem Folgeprozeß der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindenden Weltkonferenzen beteiligen;

3. stellt fest, daß die Tätigkeit der Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit und die Tätigkeit der Vereinten Nationen sowie der Programme und anderen Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen einander ergänzen;

4. bittet den Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Benehmen mit dem Generalsekretär der Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit das Notwendige zu tun, um die Kooperation zwischen beiden Sekretariaten zu fördern, insbesondere durch die Anregung von Treffen, die es ihren Vertretern ermöglichen, sich über Vorhaben, Maßnahmen und Vorgehensweisen abzustimmen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beiden Organisationen erleichtern und ausweiten;

5. ersucht die Sonderorganisationen sowie die anderen Organisationen und Programme der Vereinten Nationen eindringlich, diesbezüglich mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit zu kooperieren;

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

7. beschließt, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für kulturelle und technische Zusammenarbeit" in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

31. Plenarsitzung
16. Oktober 1995


50/4.

Vollmachten der Vertreter auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung

A

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des ersten Berichts des Vollmachtenprüfungsausschusses und der darin enthaltenen Empfehlung 3/,

billigt den ersten Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses.

33. Plenarsitzung
18. Oktober 1995

B

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des zweiten Berichts des Vollmachtenprüfungsausschusses und der darin enthaltenen Empfehlung 4/,

billigt den zweiten Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses.

91. Plenarsitzung
14. Dezember 1995


50/5.

Begehung des fünfzigsten Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkriegs

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/25 vom 2. Dezember 1994,

nach Behandlung von Punkt 36 der Tagesordnung ihrer fünfzigsten Tagung mit dem Titel "Begehung des fünfzigsten Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkriegs",

billigt die Erklärung anläßlich der Begehung des fünfzigsten Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkriegs, deren Wortlaut dieser Resolution als Anlage beigefügt ist.

33. Plenarsitzung
18. Oktober 1995

ANLAGE

Erklärung anläßlich der Begehung des fünfzigsten Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkriegs

1. Wir, die Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, haben uns auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einer feierlichen Sitzung versammelt, um den fünfzigsten Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs zu begehen, der namenloses Leid und unsagbare Zerstörungen über die Menschheit gebracht hat.

2. In diesem Internationalen Jahr des Gedenkens an die Opfer des Zweiten Weltkriegs verbeugen wir uns vor den Millionen und Abermillionen Menschen, die in ihren Städten und Dörfern oder auf dem Schlachtfeld umgekommen sind oder in den Todeslagern Opfer des Völkermords wurden, und gedenken in Dankbarkeit derer, die gegen Diktatur, Unterdrückung, Rassismus und Aggression gekämpft haben.

3. Wir stellen fest, daß eines der bemerkenswertesten Ergebnisse des Endes des Zweiten Weltkriegs die Schaffung einer auf neuen Grundsätzen beruhenden Gemeinschaft war, nämlich der Vereinten Nationen, deren Aufgabe es ist, die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren. Wir bekräftigen die Entschlossenheit unserer Staaten, die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ streng einzuhalten.

4. Wir stellen mit Genugtuung fest, daß sich heute, nach dem Fall zahlreicher ideologischer Schranken und dem Ende des Kalten Krieges, neue Chancen für den Aufbau einer von Gewalt freien Welt und eines Systems wahrhafter weltweiter Sicherheit abzeichnen, dessen Angelpunkt die Vereinten Nationen sind.

5. Wir gedenken der Tragödie des Zweiten Weltkriegs und des beispiellosen Leides, das dieser Krieg verschiedenen Völkern und der gesamten Menschheit zugefügt hat. Wir sind uns vollauf bewußt, daß unbedingt alles in unserer Macht Stehende getan werden muß, um den derzeit stattfindenden bewaffneten Konflikten ein Ende zu setzen, solche Konflikte in Zukunft zu verhindern und die letzten noch verbleibenden Folgen des Zweiten Weltkriegs sowie politische, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu überwinden, und fordern die Staaten der Welt auf,

a) die Verpflichtung zu bekräftigen, jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung oder Androhung von Gewalt zu unterlassen;

b) verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um allen Konflikten ein Ende zu bereiten und künftige Generationen vor der Geißel neuer Kriege zu bewahren, auch indem sie aus der Geschichte vergangener Konflikte lernen;

c) die Demokratie und die Menschenrechte zu fördern und sich dafür einzusetzen, daß alle Menschen Zugang zur Kultur haben;

d) ihre Bemühungen darauf auszurichten, die Voraussetzungen für den allgemeinen Fortschritt der Menschheit in größerer Freiheit zu schaffen.

6. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird das beste Mittel sein, um denjenigen Menschen Hochachtung zu erweisen, die für Frieden, Freiheit, Demokratie und Menschenwürde gekämpft haben, und den Opfern des Zweiten Weltkriegs ein ehrendes Andenken zu bewahren. Nur so können wir neue Tragödien verhindern und dafür Sorge tragen, daß alle Nationen zu einer einzigen, in Frieden, Stabilität, Zusammenarbeit und Wohlstand vereinten Gemeinschaft zusammenwachsen.


50/6.

Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung

verabschiedet die nachstehende Erklärung:

Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen

Vor fünfzig Jahren wurden aus dem Leid, das der Zweite Weltkrieg verursacht hatte, die Vereinten Nationen geboren. Der damals in der Charta der Vereinten Nationen bekundeten Entschlossenheit, "die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren", kommt heute dieselbe lebenswichtige Bedeutung zu wie vor fünfzig Jahren. Die Charta verleiht in dieser wie auch in anderer Hinsicht den gemeinsamen Werten und Bestrebungen der Menschheit Ausdruck.

Obschon die Vereinten Nationen durch Konflikte, humanitäre Krisen und tiefgreifende Umwälzungen auf die Probe gestellt wurden, haben sie Bestand gehabt und nicht nur einen maßgeblichen Beitrag zur Verhütung eines weiteren weltweiten Konflikts geleistet, sondern auch für die Menschen in der ganzen Welt vieles zustande gebracht. Die Vereinten Nationen haben geholfen, dem Gefüge der Beziehungen zwischen den Nationen in der heutigen Zeit Gestalt zu geben. Durch den Prozeß der Entkolonialisierung und die Beseitigung der Apartheid gelangten und gelangen Hunderte von Millionen Menschen in den Genuß des Grundrechts auf Selbstbestimmung.

Heute, nach dem Ende des Kalten Krieges und mit dem Herannahen des Endes dieses Jahrhunderts, müssen wir neue Möglichkeiten für Frieden, Entwicklung, Demokratie und Zusammenarbeit schaffen. Die raschen und tiefgreifenden Veränderungen, die sich in der heutigen Welt vollziehen, deuten darauf hin, daß die vor uns liegende Zukunft äußerst komplex und mit großen Herausforderungen verbunden sein wird und daß die in die Vereinten Nationen gesetzten Erwartungen beträchtlich zunehmen werden.

An diesem historischen Tag beseelt uns feste Entschlossenheit: Der Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens der Vereinten Nationen muß zu einer Neuorientierung genutzt werden, im Sinne einer stärkeren Ausrichtung am Dienst an der Menschheit, insbesondere an denen, die Leid und schwere Entbehrungen zu erdulden haben. Dies ist die praktische und moralische Herausforderung unserer Zeit. Unsere Verpflichtung dazu ist in der Charta festgeschrieben. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der derzeitigen Lage der Menschheit.

Wir, die Mitgliedstaaten und Beobachter der Vereinten Nationen, die wir die Völker der Welt vertreten, anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen,

- bekräftigen feierlich die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und unsere Verpflichtung auf sie;

- danken allen Männern und Frauen, die die Vereinten Nationen möglich gemacht, ihre Arbeit getan und ihren Idealen gedient haben, insbesondere allen jenen, die im Dienst für die Vereinten Nationen ihr Leben gelassen haben;

- sind entschlossen, daß die Vereinten Nationen der Zukunft mit neuer Tatkraft und Wirksamkeit an der Förderung des Friedens, der Entwicklung, der Gleichheit und der Gerechtigkeit und der Verständigung zwischen den Völkern der Welt arbeiten werden;

- werden dem einundzwanzigsten Jahrhundert eine Organisation der Vereinten Nationen übergeben, die so ausgestattet, finanziert und gegliedert ist, daß sie den Völkern, in deren Namen sie geschaffen wurde, wirksam dienen kann.

In Erfüllung dessen, wozu wir uns also verpflichtet haben, werden wir uns bei unserer künftigen Zusammenarbeit in bezug auf Frieden, Entwicklung, Gleichheit, Gerechtigkeit und die Organisation der Vereinten Nationen von folgendem leiten lassen:

Frieden

1. Um diesen Herausforderungen zu begegnen sowie in der Erwägung, daß Maßnahmen zur Sicherung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Welt fruchtlos bleiben werden, wenn nicht den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Menschen Rechnung getragen wird, werden wir

- Verfahren und Mittel zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen fördern und die Kapazität der Vereinten Nationen zur Konfliktverhütung, vorbeugenden Diplomatie, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung erhöhen;

- die von den Vereinten Nationen oder von regionaler oder einzelstaatlicher Seite unternommenen Bemühungen um Rüstungskontrolle, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung sowie um die Nichtverbreitung von Kernwaffen unter allen Aspekten und von anderen Massenvernichtungswaffen, namentlich auch biologischen und chemischen Waffen und anderen Arten von Waffen, die besonders schwere Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken, im Sinne unserer gemeinsamen Verpflichtung auf eine von allen diesen Waffen freie Welt nachdrücklich unterstützen;

- das Recht aller Völker auf Selbstbestimmung, unter Berücksichtigung der besonderen Lage der unter Kolonialherrschaft oder anderen Formen der Fremdherrschaft oder der ausländischen Besetzung stehenden Völker, auch künftig bekräftigen und das Recht der Völker anerkennen, legitime Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu ergreifen, um ihr unveräußerliches Recht auf Selbstbestimmung zu verwirklichen. Dies ist nicht als Ermächtigung oder Ermutigung zu Maßnahmen auszulegen, durch welche ganz oder teilweise die territoriale Unversehrtheit oder politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten zerstört oder beeinträchtigt würde, die sich nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker verhalten und die also eine Regierung besitzen, welche das gesamte Volk des Hoheitsgebiets ohne jeden Unterschied repräsentiert;

- gemeinsam handeln, um Bedrohungen von Staaten und Menschen durch den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen, die staatenübergreifende organisierte Kriminalität und den unerlaubten Waffenhandel sowie die Gewinnung und den Konsum von unerlaubten Drogen und den Verkehr damit zu beseitigen;

- die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Abmachungen oder Einrichtungen und den Vereinten Nationen bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit stärken.

Entwicklung

2. Ein dynamisches, kraftvolles, freies und ausgewogenes weltwirtschaftliches Umfeld ist für das Wohlergehen der Menschheit und für Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Welt unerläßlich. Diesem Ziel muß vom System der Vereinten Nationen in größerem Maße und wirksamer Rechnung getragen werden.

3. Die Vereinten Nationen haben bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine wichtige Rolle gespielt und im Laufe der Jahre Frauen, Kindern und Männern auf der ganzen Welt lebensrettende Unterstützung gewährt. Jedoch ist die in der Charta von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen eingegangene Verpflichtung, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um eine Verbesserung des Lebensstandards, Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg zu erreichen, bisher nicht hinlänglich in die Tat umgesetzt worden.

4. Es muß anerkannt werden, daß trotz der in der Vergangenheit unternommenen Anstrengungen nach wie vor eine breite Kluft zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern besteht, was nicht hingenommen werden kann. Ebenso gilt es, die spezifischen Probleme der Umbruchländer in bezug auf ihren zweifachen Übergang zur Demokratie und zur Marktwirtschaft anzuerkennen. Darüber hinaus verlangt die immer rascher voranschreitende Globalisierung und Interdependenz der Weltwirtschaft nach grundsätzlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden kann, daß alle Länder aus den Früchten dieser Entwicklungen möglichst umfassenden Nutzen ziehen und daß ihre Belastung durch die nachteiligen Auswirkungen möglichst gering gehalten wird.

5. Ein Anlaß zu größter Sorge ist der Umstand, daß ein Fünftel der gesamten Weltbevölkerung von 5,7 Milliarden Menschen in äußerster Armut lebt. Es bedarf außerordentlicher Maßnahmen seitens aller Länder, insbesondere auch einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit, um dieses und die damit zusammenhängenden Probleme anzugehen.

6. Aufgrund dieser Umstände und Gegebenheiten haben sich die Vereinten Nationen dazu veranlaßt gesehen, in den letzten fünf Jahren eine Reihe von Weltkonferenzen zu veranstalten, die jeweils schwerpunktmäßig einem bestimmten Thema gewidmet waren. Auf diesen Konferenzen hat sich unter anderem ein Konsens dahin gehend herauskristallisiert, daß wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz einander bedingende und sich wechselseitig verstärkende Komponenten einer bestandfähigen Entwicklung sind, die den Rahmen für unsere Bemühungen um eine höhere Lebensqualität für alle Menschen bildet. Kern dieses Konsenses ist die Erkenntnis, daß der Mensch das zentrale Subjekt der Entwicklung ist und daß im Mittelpunkt unserer Maßnahmen und unserer Bestrebungen für eine bestandfähige Entwicklung der Mensch stehen muß.

7. In diesem Zusammenhang erklären wir erneut, daß Demokratie, Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, einander bedingen und sich wechselseitig verstärken.

8. Zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftswachstums, der sozialen Entwicklung, des Umweltschutzes und der sozialen Gerechtigkeit und in Erfüllung der von uns in bezug auf die internationale Entwicklungszusammenarbeit eingegangenen Verpflichtungen werden wir

- ein offenes und ausgewogenes, auf Regeln aufbauendes, berechenbares und nichtdiskriminierendes multilaterales Handelssystem und einen Rahmen für Investitionen, den Wissens- und Technologietransfer sowie eine verbesserte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung, des Finanzwesens und der Verschuldung fördern, was alles unabdingbare Voraussetzungen für die Entwicklung sind;

- nationalen und internationalen Maßnahmen besonderes Augenmerk schenken, welche den Nutzen des Globalisierungsprozesses für alle Länder verstärken, die Marginalisierung der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder Afrikas vermeiden und ihre Integration in die Weltwirtschaft fördern;

- die Wirksamkeit und Effizienz des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Entwicklung verbessern und ihre Rolle auf allen relevanten Gebieten der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit stärken;

- den Dialog und die Partnerschaft zwischen allen Ländern beleben, um das Vorhandensein eines günstigen politischen und wirtschaftlichen Umfelds für die Förderung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten, auf der Grundlage des Gebots des gegenseitigen Nutzens und Interesses und echter Interdependenz, wobei wir anerkennen, daß jedes Land letztlich selbst für seine Entwicklung verantwortlich ist, gleichzeitig aber auch bekräftigen, daß die internationale Gemeinschaft ein internationales Umfeld schaffen muß, das dieser Entwicklung förderlich ist;

- die soziale Entwicklung durch entschlossene nationale und internationale Maßnahmen fördern, die auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet sind - als ethischer, sozialer, politischer und wirtschaftlicher Imperativ der Menschheit - und die Förderung der Vollbeschäftigung und der sozialen Integration zum Ziel haben;

- anerkennen, daß die Befähigung der Frau zur Selbstbestimmung und ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe eine zentrale Voraussetzung für alle Entwicklungsbemühungen ist;

- nicht aufrechterhaltbare Produktions- und Konsumweisen abbauen und beseitigen und geeignete demographische Politiken fördern, damit die Bedürfnisse der heutigen Generationen gedeckt werden können, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse aufs Spiel gesetzt wird, wobei wir anerkennen, daß ökologische Bestandfähigkeit ein integrierender Bestandteil des Entwicklungsprozesses ist;

- die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung gegen Naturkatastrophen und große technologische und vom Menschen hervorgerufene Katastrophen, bei der Katastrophenhilfe, der Katastrophenfolgenbeseitigung und bei der humanitären Hilfe verstärken, damit die betroffenen Länder besser in der Lage sind, mit solchen Situationen fertigzuwerden.

Gleichheit

9. Wir verweisen erneut auf die in der Charta zum Ausdruck gebrachte Bestätigung der Würde und des Wertes der menschlichen Person und der Gleichberechtigung von Mann und Frau und bekräftigen, daß alle Menschenrechte allgemeingültig, unteilbar, einander bedingend und miteinander verknüpft sind.

10. Obgleich die Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Traditionen beachtet werden muß, ist es die Pflicht aller Staaten, unabhängig von ihrem politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen System, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, deren Allgemeingültigkeit außer Frage steht. Es ist außerdem wichtig, daß alle Staaten die Universalität, Objektivität und Nichtselektivität der Behandlung von Menschenrechtsfragen sicherstellen.

11. Wir werden daher

- alle Menschenrechte und Grundfreiheiten - die allen Menschen kraft ihres Menschseins zustehen - fördern und schützen;

- Rechtsvorschriften, Politiken und Programme stärken, welche die volle und gleichberechtigte Teilhabe der Frau an allen Bereichen des politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens als gleichberechtigte Partner und die volle Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Frauen sicherstellen;

- die Rechte des Kindes fördern und schützen;

- sicherstellen, daß die Rechte von Personen, die besonders leicht zu Opfern von Mißbrauch oder Vernachlässigung werden, insbesondere Jugendlichen, Behinderten, älteren Menschen und Wanderarbeitern, geschützt werden;

- die Rechte autochthoner Bevölkerungsgruppen fördern und schützen;

- sicherstellen, daß die Rechte von Flüchtlingen und Vertriebenen geschützt werden;

- sicherstellen, daß die Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen oder sonstigen Minderheiten angehören, geschützt werden und daß diese Personen in der Lage sind, wirtschaftliche und soziale Entwicklung anzustreben und unter Bedingungen zu leben, unter denen ihre Identität, ihre Traditionen, ihre Formen der sozialen Organisation und ihre kulturellen und religiösen Wertvorstellungen voll geachtet werden.

Gerechtigkeit

12. Die Charta der Vereinten Nationen hat einen dauerhaften Rahmen für die Förderung und Entwicklung des Völkerrechts vorgegeben. Das Völkerrecht muß ständig gefördert und weiterentwickelt werden mit dem Ziel, sicherzustellen, daß die Beziehungen zwischen den Staaten auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der souveränen Gleichheit, den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und der Achtung vor der Herrschaft des Rechts beruhen. Dabei sollte sowohl den Entwicklungen auf Gebieten wie der Technologie, dem Verkehrswesen, dem Informationswesen und im Zusammenhang mit Ressourcen sowie den internationalen Finanzmärkten als auch der zunehmenden Komplexität der Arbeit der Vereinten Nationen im humanitären Bereich und auf dem Gebiet der Flüchtlingshilfe Rechnung getragen werden.

13. Wir sind entschlossen,

- im Einklang mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und der territorialen Unversehrtheit der Staaten Gerechtigkeit zwischen allen Staaten zu schaffen und zu wahren;

- die volle Achtung vor dem Völkerrecht sowie seine Umsetzung zu fördern;

- internationale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen;

- die möglichst weitgehende Ratifikation völkerrechtlicher Verträge zu fördern und die Einhaltung der daraus erwachsenden Verpflichtungen sicherzustellen;

- die Achtung vor dem humanitären Völkerrecht sowie seine Umsetzung zu fördern;

- die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Entwicklung zu fördern, namentlich des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt begünstigenden Entwicklungsvölkerrechts;

- die Achtung vor dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie seine Umsetzung zu fördern und die Staaten zur Ratifikation der internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte beziehungsweise zum Beitritt zu diesen zu ermutigen;

- die weitere Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts zu fördern.

Organisation der Vereinten Nationen

14. Wenn die Vereinten Nationen den Herausforderungen der Zukunft wirksam begegnen und den von den Völkern der Welt in sie gesetzten Erwartungen gerecht werden wollen, ist eine Reform und Modernisierung der Organisation selbst unerläßlich. Die Arbeit der Generalversammlung - des Organs, in dem alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen vertreten sind - sollte mit neuem Leben erfüllt werden. Der Sicherheitsrat sollte unter anderem erweitert werden, und seine Arbeitsmethoden sollten auch künftig im Hinblick auf eine weitere Stärkung seiner Leistungsfähigkeit und Effektivität, die Erhöhung seines repräsentativen Charakters und die Verbesserung seiner Effizienz und Transparenz überprüft werden; da in Schlüsselfragen weiterhin bedeutende Meinungsverschiedenheiten bestehen, bedarf es einer weiteren eingehenden Auseinandersetzung mit diesen Fragen. Die Rolle des Wirtschafts- und Sozialrats sollte gestärkt werden, damit er in der heutigen Zeit die ihm im Hinblick auf das Wohlergehen und den Lebensstandard aller Menschen übertragenen Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann. Diese und andere Veränderungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen sollten durchgeführt werden, wenn wir sicherstellen wollen, daß die Vereinten Nationen der Zukunft den Menschen, in deren Namen sie geschaffen wurden, gute Dienste tun.

15. Um ihre Arbeit wirksam erfüllen zu können, müssen die Vereinten Nationen über angemessene Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten müssen ihrer Verpflichtung, die Ausgaben der Organisation nach dem von der Generalversammlung festgesetzten Verteilungsschlüssel zu tragen, vollständig und rechtzeitig nachkommen. Die Festsetzung dieses Verteilungsschlüssels sollte auf der Grundlage von Kriterien erfolgen, denen die Mitgliedstaaten zugestimmt haben und die sie als fair ansehen.

16. Die Sekretariate des Systems der Vereinten Nationen müssen die Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen zugeteilten Mittel wesentlich effizienter und effektiver gestalten. Die Mitgliedstaaten werden ihrerseits die Reform dieses Systems weiterbetreiben und die Verantwortung dafür übernehmen.

17. Wir erkennen an, daß unsere gemeinsame Arbeit umso erfolgreicher sein wird, wenn sie von allen in Betracht kommenden Akteuren der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen, der multilateralen Finanzinstitutionen, der Regionalorganisationen und aller Akteure der bürgerlichen Gesellschaft, unterstützt wird. Wir werden eine solche Unterstützung begrüßen und sie gegebenenfalls erleichtern.

40. Plenarsitzung
24. Oktober 1995


50/7.

Mission der Vereinten Nationen in El Salvador

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen über die Situation in Zentralamerika und insbesondere auf Resolution 49/137 vom 19. Dezember 1994, in der sie unter anderem den Generalsekretär ersuchte, Verfahren auszuarbeiten, damit El Salvador in der Zeit nach dem Abzug der Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador die Unterstützung und Hilfe erhält, die notwendig ist, um den Frieden und die Festigung und Konsolidierung der nationalen Aussöhnung, der Demokratie und einer bestandfähigen Entwicklung zu gewährleisten,

sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Generalsekretärs vom 6. Februar 1995 an den Präsidenten des Sicherheitsrats 6/ und das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 17. Februar 1995 an den Generalsekretär 7/,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 6. Oktober 1995 über die Mission der Vereinten Nationen in El Salvador 8/,

mit Genugtuung feststellend, daß sich El Salvador auch weiterhin von einem durch Konflikt gespaltenen Land zu einem demokratischen und friedlichen Staat entwickelt,

mit dem Ausdruck ihrer Hochachtung für die Mitgliedstaaten, die Personal und freiwillige Finanzbeiträge zu der Mission beigesteuert haben,

1. begrüßt es, daß die Regierung und das Volk von El Salvador sich auch weiterhin zur Konsolidierung des Friedensprozesses bekennen;

2. würdigt die Leistungen der dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten unterstehenden Mission der Vereinten Nationen in El Salvador;

3. anerkennt die politische Selbstverpflichtung der Regierung El Salvadors und der anderen Parteien des Abkommens von Chapultepec 9/, auch weiterhin zusammenzuarbeiten, um dieses vollständig umzusetzen;

4. billigt den Vorschlag des Generalsekretärs, die Mission um weitere sechs Monate zu verlängern und dabei schrittweise Umfang und Kosten so zu senken, daß die effiziente Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben gewährleistet bleibt;

5. fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen Institutionen auf, der Regierung und dem Volk El Salvadors auch weiterhin Hilfe zu gewähren und die Bemühungen der Mission um Friedensstiftung und Entwicklung zu unterstützen;

6. ersucht den Generalsekretär, über die Durchfürung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

45. Plenarsitzung
31. Oktober 1995


50/9.

Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation

Die Generalversammlung,

nach Eingang des Berichts der Internationalen Atomenergie-Organisation an die Generalversammlung für das Jahr 1994 10/,

Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 1. November 1995 11/, die zusätzliche Informationen über die wichtigsten Aspekte der Tätigkeit der Organisation im Jahr 1995 enthält,

erneut erklärend, daß die Organisation diejenige Behörde ist, die die Zuständigkeit dafür besitzt, in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und ihrem Kernmaterialüberwachungssystem die Einhaltung der Kernmaterialüberwachungsabkommen zu verifizieren und sicherzustellen, die die Vertragsstaaten in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel III Absatz 1 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 12/ mit ihr geschlossen haben, damit verhindert wird, daß Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird; und außerdem erneut erklärend, daß die Autorität der Organisation auf diesem Gebiet durch nichts untergraben werden darf, und daß Vertragsstaaten, die Besorgnisse hinsichtlich der Nichteinhaltung des Kernmaterialüberwachungsabkommens des Vertrages durch andere Vertragsstaaten hegen, diese Besorgnisse unter Vorlage von sachdienlichen Beweisen und Informationen der Organisation vortragen sollen, damit sie dieselben prüfen und untersuchen sowie entsprechende Schlußfolgerungen ziehen und notwendige Maßnahmen im Rahmen ihres Mandates beschließen kann,

in Anerkennung der Bedeutung der Arbeit der Organisation, die darin besteht, die Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke weiter zu fördern, wie in ihrer Satzung vorgesehen und im Einklang mit dem unveräußerlichen Recht der Vertragsstaaten des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und anderer einschlägiger, völkerrechtlich verbindlicher Übereinkünfte, die mit der Organisation entsprechende Kernmaterialüberwachungsabkommen geschlossen haben, ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II des Vertrages, mit anderen einschlägigen Artikeln und mit dem Ziel und den Zwecken des Vertrages die Forschung, Erzeugung und Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke voranzutreiben,

sowie anerkennend, daß die Entwicklungsländer einen besonderen Bedarf an technischer Unterstützung seitens der Organisation haben und daß der Finanzierung große Bedeutung zukommt, damit diese Länder aus dem Transfer und der Anwendung der Kerntechnik für friedliche Zwecke sowie aus dem Beitrag der Kernenergie zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung wirklichen Nutzen ziehen können,

im Bewußtsein der wichtigen Arbeit, die die Organisation durch die Anwendung der die Kernmaterialüberwachung betreffenden Bestimmungen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und anderer, auf ähnliche Ziele gerichteter internationaler Verträge, Übereinkünfte und Abkommen sowie dadurch leistet, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgt, daß die von ihr oder auf ihr Ersuchen bzw. unter ihrer Überwachung oder Kontrolle gewährte Hilfe im Einklang mit Artikel II ihrer Satzung nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird,

ferner in Anerkennung der wichtigen Arbeit, die die Organisation in Fragen der Kernkraft, der Anwendung kerntechnischer Methoden und Verfahren, der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Behandlung radioaktiver Abfälle leistet, insbesondere auch ihrer Arbeit zur Unterstützung der Entwicklungsländer auf allen diesen Gebieten,

unter erneuter Betonung der Notwendigkeit strengster Sicherheitsnormen bei der Planung und beim Betrieb kerntechnischer Anlagen, damit die Risiken für Leben, Gesundheit und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generaldirektors an die Generalkonferenz über die Entwicklungen vom August 1995 in Verbindung mit dem Kernwaffenprogramm Iraks 13/ und Kenntnis nehmend von der Resolution GC(39)/RES/5 der Generalkonferenz vom 22. September 1995 14/,

sowie Kenntnis nehmend von den Resolutionen GOV/2711 vom 21. März 1994 und GOV/2742 vom 10. Juni 1994 des Gouverneursrats und GC(39)/RES/3 der Generalkonferenz vom 22. September 1995 /5 / im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung der Kernmaterialüberwachung im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 15/, von den Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 31. März 16/, 30. Mai 17/ und 4. November 1994 18/ und der Beauftragung des Generaldirektors durch den Gouverneursrat vom 11. November 1994, alle von der Organisation in der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 4. November 1994 verlangten Aufgaben wahrzunehmen,

eingedenk der Resolutionen GC(39)/RES/14 über die Stärkung der Tätigkeiten der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, GC(39)/RES/15 über einen Plan für eine wirtschaftliche Trinkwassergewinnung, GC(39)/RES/16 über den umfassenden Einsatz der Isotopenhydrologie für die Wasserbewirtschaftung, GC(39)/RES/17 über die Erhöhung der Effektivität und die Verbesserung der Effizienz des Kernmaterialüberwachungssystems, GC(39)/RES/18 über Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr mit Kernmaterial, GC(39)/RES/4 über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika, GC(39)/RES/5 über die Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991), 707 (1991) und 715 (1991) betreffend Irak, GC(39)/RES/24 über die Anwendung der Kernmaterialüberwachung der Organisation im Nahen Osten, GC(39)/RES/21 und GC(39)/RES/22 über die Änderung von Artikel VI der Satzung betreffend die Zusammensetzung des Gouverneursrats, GC(39)/RES/13 über das Übereinkommen über nukleare Sicherheit, GC(39)/RES/19 über die Besetzung des Sekretariats der Organisation und GC(39)/RES/23 über Kernversuche, die von der Generalkonferenz der Organisation auf ihrer neununddreißigsten ordentlichen Tagung am 22. September 1995 verabschiedet wurden 6/,

sowie eingedenk der Resolution GC(39)/RES/20 über Frauen im Sekretariat, die am 22. September 1995 von der Generalkonferenz verabschiedet wurde /6 /, und in der der Generaldirektor aufgerufen wird, die auf der Vierten Weltfrauenkonferenz erarbeitete Aktionsplattform zu prüfen und, soweit angebracht, die Elemente dieser Plattform in die relevanten Politiken und Programme der Organisation zu integrieren,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation;

2. bekräftigt ihr Vertrauen in die Rolle der Organisation bei der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke;

3. begrüßt die von der Organisation getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse zur Wahrung und Stärkung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ihres Kernmaterialüberwachungssystems im Einklang mit der Satzung der Organisation und fordert die Staaten auf, bei der Umsetzung der diesbezüglichen Beschlüsse der Organisation zu kooperieren;

4. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, sich bei der satzungsgemäßen Arbeit der Organisation, bei der Förderung der Nutzung der Kernenergie und der Anwendung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit von kerntechnischen Anlagen und zur möglichst weitgehenden Verminderung von Risiken für Leben, Gesundheit und Umwelt, beim Ausbau der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer und bei der Gewährleistung der Effektivität und Effizienz des Kernmaterialüberwachungssystems der Organisation um eine wirksame und harmonische internationale Zusammenarbeit zu bemühen;

5. begrüßt außerdem die von der Organisation getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse zum Ausbau und zur Finanzierung ihrer Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit und ruft die Staaten auf, bei deren Umsetzung zusammenzuarbeiten;

6. würdigt die unparteilichen Bemühungen, die der Generaldirektor und das Sekretariat der Organisation auch weiterhin unternehmen, um das zwischen der Organisation und der Demokratischen Volksrepublik Korea in Kraft befindliche Kernmaterialüberwachungsabkommen umzusetzen, so auch ihre Bemühungen um die Überwachung der Einfrierung bezeichneter Einrichtungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea, wie vom Sicherheitsrat erbeten, bekundet ihre Besorgnis darüber, daß die Demokratische Volksrepublik Korea das Kernmaterialüberwachungsabkommen nach wie vor nicht einhält, und fordert die Demokratische Volksrepublik Korea nachdrücklich auf, bei der Anwendung des Kernmaterialüberwachungsabkommens in vollem Umfang mit der Organisation zusammenzuarbeiten und alles zu tun, was die Organisation für nötig erachtet, um alle Informationen, die für die Verifizierung der Genauigkeit und Vollständigkeit des ersten Berichts der Demokratischen Volksrepublik Korea über die der Kernmaterialüberwachung unterliegenden Kernmaterialbestände sachdienlich sind, so lange unbeschädigt aufzubewahren, bis die Demokratische Volksrepublik Korea ihr Kernmaterialüberwachungsabkommen vollständig erfüllt;

7. würdigt außerdem die nachdrücklichen Bemühungen des Generaldirektors der Organisation und seiner Mitarbeiter um die Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991) vom 3. April, 707 (1991) vom 15. August und 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, gibt ihrer tiefen Besorgnis darüber Ausdruck, daß Irak der Organisation seit 1991 entgegen seinen Verpflichtungen aus den Resolutionen 687 (1991), 707 (1991) und 715 (1991) Informationen über sein Kernwaffenprogramm vorenthält, und betont, daß Irak in vollem Umfang mit der Organisation zusammenarbeiten muß, damit die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats vollständig umgesetzt werden;

8. appelliert an alle Staaten, das Übereinkommen über nukleare Sicherheit zu ratifizieren oder ihm beizutreten;

9. begrüßt die Maßnahmen der Organisation zur Unterstützung der Bemühungen, den unerlaubten Handel mit Kernmaterial und anderen Quellen der Radioaktivität zu unterbinden;

10. ersucht den Generalsekretär, dem Generaldirektor der Organisation das Protokoll der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu übermitteln, soweit es sich auf die Tätigkeit der Organisation bezieht.

47. Plenarsitzung
1. November 1995


50/10.

Notwendigkeit der Beendigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba verhängten Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade

Die Generalversammlung,

entschlossen, die strikte Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu fördern,

unter Bekräftigung, neben anderen Grundsätzen, der souveränen Gleichheit der Staaten, der Nichtintervention und Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten sowie der Freiheit des internationalen Handels und der internationalen Seefahrt, die außerdem in zahlreichen internationalen Rechtsakten verankert sind,

unter Hinweis auf die auf den ibero-amerikanischen Gipfeltreffen abgegebenen Erklärungen der Staats- und Regierungschefs betreffend die Notwendigkeit, einseitig von einem Staat gegenüber einem anderen Staat angewandte Wirtschafts- oder Handelssanktionen aufzuheben, die die Freiheit des internationalen Handels beeinträchtigen,

Kenntnis nehmend von dem Beschluß 360, der am 30. Juli 1995 von dem in San Salvador auf Ministerebene abgehaltenen Einundzwanzigsten Rat des Lateinamerikanischen Wirtschaftssystems verabschiedet wurde, und in dem die Aufhebung der Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade gegen Kuba gefordert wird,

besorgt darüber, daß Mitgliedstaaten nach wie vor Gesetze und andere Vorschriften erlassen und anwenden, deren extraterritoriale Auswirkungen die Souveränität anderer Staaten und die legitimen Interessen von ihrer Rechtshoheit unterstehenden juristischen oder natürlichen Personen sowie die Freiheit des Handels und der Schiffahrt beeinträchtigen,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/19 vom 24. November 1992, 48/16 vom 3. November 1993 und 49/9 vom 26. Oktober 1994,

besorgt darüber, daß seit der Verabschiedung ihrer Resolutionen 47/19, 48/16 und 49/9 weitere Maßnahmen dieser Art, die darauf abzielen, die Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade gegen Kuba zu verstärken und auszuweiten, erlassen und angewandt worden sind, sowie besorgt über die negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die kubanische Bevölkerung und auf kubanische Staatsangehörige, die in anderen Ländern leben,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs vom 20. September 1995 über die Durchführung der Resolution 49/9 19/;

2. wiederholt ihre Aufforderung an alle Staaten, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht, worin unter anderem die Freiheit des Handels und der Schiffahrt festgeschrieben wird, von dem Erlaß und der Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen der in der Präambel dieser Resolution genannten Art Abstand zu nehmen;

3. richtet erneut die dringende Aufforderung an die Staaten, in denen solche Gesetze oder Maßnahmen bestehen und nach wie vor angewandt werden, so bald wie möglich und in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sie aufzuheben oder außer Kraft zu setzen;

4. ersucht den Generalsekretär, in Konsultation mit den entsprechenden Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta und des Völkerrechts einen Bericht über die Umsetzung der vorliegenden Resolution zu erstellen und ihn der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung zu unterbreiten;

5. beschließt, den Punkt "Notwendigkeit der Beendigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba verhängten Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

48. Plenarsitzung
2. November 1995


50/11.

Mehrsprachigkeit

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 2 (I) vom 1. Februar 1946, 2241 B (XXI) vom 20. Dezember 1966, 2292 (XXII) vom 8. Dezember 1967, 2359 B (XXII) vom 19. Dezember 1967, 2479 (XXIII) und 2480 B (XXIII) vom 21. Dezember 1968, 3189 (XXVIII), 3190 (XXVIII) und 3191 (XXVIII) vom 18. Dezember 1973 und 43/224 D vom 21. Dezember 1988,

sowie anläßlich der Begehung des 50. Jahrestages der Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen unter Hinweis darauf, daß die Universalität der Vereinten Nationen und die sich daraus ableitende Mehrsprachigkeit für jeden Mitgliedstaat der Organisation, ungeachtet der von ihm verwendeten Amtssprache, das Recht und die Pflicht nach sich ziehen, sich selbst verständlich zu machen und andere zu verstehen,

unter Betonung der Notwendigkeit der strikten Einhaltung der Resolutionen und Bestimmungen, welche die Sprachenregelungen für die verschiedenen Organisationen und Organe der Vereinten Nationen festlegen,

ferner unter Hinweis darauf, daß Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch sowohl Amts- als auch Arbeitssprachen der Generalversammlung und ihrer Ausschüsse und Unterausschüsse 20/ sowie des Sicherheitsrats sind 21/, daß Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch die Amtssprachen und Englisch, Französisch und Spanisch die Arbeitssprachen des Wirtschafts- und Sozialrats sind 22/ und daß Englisch und Französisch die Arbeitssprachen des Sekretariats sind 23/,

bedauernd, daß die verschiedenen Amtssprachen und die Arbeitssprachen des Sekretariats innerhalb der Vereinten Nationen nicht in gleichem Maß verwendet werden, und in dem Wunsch, daß die von der Organisation eingestellten Mitarbeiter zusätzlich zu einer Arbeitssprache des Sekretariats mindestens eine der sechs Amtssprachen beherrschen und gebrauchen,

in der Erwägung, daß die für Übersetzen und Dolmetschen bestimmten Haushaltsmittel der Organe der Vereinten Nationen dem Bedarf entsprechen und von Haushaltseinschränkungen ausgenommen werden sollten, wie in Resolution 42/207 C vom 11. Dezember 1987 festgehalten,

feststellend, daß das Prinzip der Gleichberechtigung der Amtssprachen immer öfter durch die Abhaltung "kostensparender" informeller Sitzungen in Frage gestellt wird,

unter Betonung der Notwendigkeit, daß die Organisation auch weiterhin das Erlernen aller Amtssprachen und der Arbeitssprachen des Sekretariats durch die Mitglieder der bei der Organisation akkreditierten Missionen und die Bediensteten des Sekretariats fördert,

sowie betonend, daß es wichtig ist, allen Regierungen und allen Teilen der Bürgergesellschaft Zugriff auf die Dokumentation, die Archive und die Datenbanken der Organisation in allen Amtssprachen zu verschaffen,

1. ersucht den Generalsekretär, die strikte Durchführung der Resolutionen sicherzustellen, welche die Sprachenregelungen festlegen, sowohl für die Amtssprachen als auch für die Arbeitssprachen des Sekretariats, und bittet die Mitgliedstaaten, das gleiche zu tun;

2. erinnert daran, daß das Sekretariat gehalten ist, im Verkehr mit den Mitgliedstaaten die von diesen Staaten gewünschte Amts- oder Arbeitssprache zu verwenden;

3. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, daß die Ernennung von Bediensteten der Organisation streng im Einklang mit Artikel 101 der Charta und mit den von der Generalversammlung aufgrund dieses Artikels festgelegten Regelungen erfolgt und daß die von den verschiedenen Organen der Vereinten Nationen eingestellten Mitarbeiter bei ihrer Einstellung mindestens eine der Arbeitssprachen des Sekretariats oder eine der Arbeitssprachen eines anderen Organs der Organisation beherrschen und verwenden, falls sie für dieses Organ arbeiten sollen und ihre Ernennung für höchstens zwei Jahre erfolgt, und ersucht ihn sicherzustellen, daß die Verwendung einer anderen der sechs Amtssprachen gebührend ermutigt und berücksichtigt wird, insbesondere bei Beförderungen oder der Gewährung zusätzlicher Besoldungsstufen, um das Sprachengleichgewicht innerhalb der Organisation zu gewährleisten;

4. ersucht den Generalsekretär ferner, insbesondere bei der Einstellung und Beförderung von Sekretariatsbediensteten auf die Gleichberechtigung der Arbeitssprachen und ihre gleichwertige Verwendung zu achten;

5. betont, daß insbesondere durch die Ausbildung und Einstellung von Fachleuten sichergestellt werden muß, daß die erforderlichen Ressourcen verfügbar sind, um die richtige und rechtzeitige Übersetzung von Dokumenten in die verschiedenen Amtssprachen der Vereinten Nationen zu gewährleisten;

6. erinnert daran, daß die gleichzeitige Verteilung dieser Dokumente in den Amtssprachen sichergestellt werden muß;

7. betont außerdem, daß ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Beibehaltung des Sprachunterrichts in den Amtssprachen und den Arbeitssprachen des Sekretariats auf allen Stufen sichergestellt werden müssen;

8. betont ferner, daß es wichtig ist, die Verfügbarkeit von Veröffentlichungen und geeigneten Datenbanken in den verschiedenen Amtssprachen in den Bibliotheken und Dokumentationszentren der verschiedenen Organe sicherzustellen;

9. fordert die Delegationen der Mitgliedstaaten und das Sekretariat nachdrücklich auf, sich zu bemühen, die Abhaltung informeller Sitzungen ohne Dolmetschung zu vermeiden;

10. ersucht den Generalsekretär, auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution und insbesondere über die Verwendung der Amtssprachen der Vereinten Nationen und der Arbeitssprachen des Sekretariats vorzulegen.

49. Plenarsitzung
2. November 1995


50/12.

Weltkongreß über den Panamakanal

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 49/28 vom 6. Dezember 1994 über das Seerecht, 49/99 vom 19. Dezember 1994 über internationalen Handel und Entwicklung und 49/131 vom 19. Dezember 1994 über die Erklärung des Jahres 1998 zum Internationalen Jahr des Ozeans sowie die Resolutionen 2.5 vom 16. November 1993 24/, verabschiedet von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer siebenundzwanzigsten Tagung, und 1994/48 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 29. Juli 1994, beide über das Internationale Jahr des Ozeans,

eingedenk dessen, daß der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Jimmy Carter, und der Regierungschef der Republik Panama, General Omar Torrijos, am 7. September 1977 in Washington den Vertrag über die ständige Neutralität und den Betrieb des Panamakanals 25/ und den Panamakanal-Vertrag 26/ unterzeichnet haben, die auch als Torrijos-Carter-Verträge bekannt sind und in denen festgelegt ist, daß der Kanal samt allen Verbesserungen am Mittag des 31. Dezember 1999 der Kontrolle der Republik Panama unterstellt wird, die die volle Verantwortung für seine Verwaltung, seinen Betrieb und seine Unterhaltung übernehmen wird,

unter Betonung der Bedeutsamkeit der Erklärung von Washington, die am 7. September 1977 von den Staats- und Regierungschefs und den Vertretern der amerikanischen Republiken unterzeichnet wurde und worin anerkannt wird, welche "Bedeutung die Übereinkünfte zur Sicherung des Zugangs zum Panamakanal sowie seiner weiteren Neutralität für die Hemisphäre, für den Handel und für die Weltschiffahrt" besitzen,

erfreut über die Pläne der Regierung Panamas, im September 1997 in Panama-Stadt einen Weltkongreß über den Panamakanal einzuberufen, an dem Regierungen, internationale Organisationen, öffentliche und private akademische Einrichtungen, Nutzer dieses Seeweges und internationale Schiffahrtsunternehmen teilnehmen sollen, um gemeinsam zu untersuchen, welche Rolle dem Panamakanal im 21. Jahrhundert zukommen soll,

daran erinnernd, daß der Internationale Kongreß für das Studium des interozeanischen Kanals (Congrès international d'études du canal interocéanique), der von der Société de géographie de Paris einberufen wurde und vom 15. bis 29. Mai 1879 in der französischen Hauptstadt unter dem Vorsitz von Graf Ferdinand de Lesseps, dem Erbauer des Suez-Kanals, tagte, den Beschluß faßte, daß der Kanal entlang einer Linie von der Bucht von Limón im Atlantik zur Bucht von Panama im Pazifik gebaut werden solle,

eingedenk dessen, daß es im Geiste einer neuen weltweiten Allianz für bestandfähige Entwicklung notwendig ist, einen ausgewogenen und integrierten Ansatz für Umwelt-, Handels- und Entwicklungsfragen zu finden,

daher überzeugt, daß der Weltkongreß über den Panamakanal die internationale Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer geordneten, bestandfähigen Entwicklung der Nutzung und der Ressourcen des Atlantiks und des Pazifiks sowie der sinnvollen Nutzung und Erschließung der Wasserscheide des Kanals und der Küstengebiete fördern wird, eingedenk dessen, daß die Küsten Panamas an beiden Ozeanen insgesamt 2.988,3 Kilometer lang sind, wovon 1.700,6 Kilometer auf den Pazifischen Ozean und 1.287,7 Kilometer auf das Karibische Meer entfallen,

mit Genugtuung über die Fortschritte der trilateralen Kommission, bestehend aus der Republik Panama, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan, bei den Plänen zum Bau eines Kanals auf Meeresniveau im Isthmus von Panama beziehungsweise zum Ausbau des bestehenden Schleusenkanals,

in Bekräftigung ihrer Resolution 31/142 vom 17. Dezember 1976 anläßlich des einhundertfünfzigsten Jahrestages des Amphiktyonischen Kongresses von Panama, in der sie darauf hinwies, daß der Befreier Simón Bolívar mehrfach erwähnt hatte, daß möglicherweise die Eröffnung eines Kanals in Panama notwendig sei, der "die Entfernungen auf der Welt verringern und die Handelsbeziehungen" zwischen den Kontinenten "stärken" sowie den Güteraustausch "zwischen den vier Weltteilen" fördern würde,

mit Genugtuung feststellend, daß mit ihrer Resolution 49/131 das Jahr 1998, in dem auch die Weltausstellung in Lissabon stattfinden soll, zum Internationalen Jahr des Ozeans erklärt wurde,

betonend, daß es eines der Hauptziele des Weltkongresses über den Panamakanal ist, die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel einer geordneten, bestandfähigen Entwicklung der Nutzung und der Ressourcen des Atlantiks und des Pazifiks zu fördern,

1. unterstützt die Initiative der Regierung von Panama, einen Weltkongreß über den Panamakanal einzuberufen, an dem Regierungen, internationale Organisationen, öffentliche und private akademische Einrichtungen, Nutzer der Seewege und internationale Schiffahrtsunternehmen teilnehmen sollen, um gemeinsam zu untersuchen, welche Rolle dem Panamakanal im 21. Jahrhundert zukommen soll;

2. ersucht die Mitgliedstaaten, dieses Vorhaben großzügig zu unterstützen;

3. ersucht nachdrücklich die zuständigen Organe, Programme und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und die Internationale Seeschiffahrts-Organisation, die Möglichkeit zu prüfen, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zur Abhaltung des Weltkongresses über den Panamakanal beizutragen;

4. betont die Bedeutung des Weltkongresses über den Panamakanal und verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß seine Ergebnisse zum Wachstum des Welthandels, zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und zu einer bestandfähigen Entwicklung in der ganzen Welt beitragen mögen;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

6. beschließt, den Punkt "Weltkongreß über den Panamakanal" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

52. Plenarsitzung
7. November 1995


50/13.

Das olympische Ideal

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/29 vom 7. Dezember 1994, in der sie den Generalsekretär ersuchte, die Jugend- und Sportminister oder die entsprechenden Amtsträger der Mitgliedstaaten zu ermutigen, sich an der Behandlung eines Punktes mit dem Titel "Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals" zu beteiligen, welche die Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung, kurz vor dem hundertsten Jahrestag der Wiederbelebung der Olympischen Spiele auf Initiative des französischen Erziehers Baron Pierre de Coubertin im Jahre 1896 in Athen, vornehmen wird, und in der sie die Mitgliedstaaten aufforderte, auf der fünfzigsten Versammlungstagung zu bekräftigen, daß sie während der nächsten Olympischen Sommerspiele die olympische Waffenruhe achten werden,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/11 vom 25. Oktober 1993, mit der sie unter anderem die antike griechische Tradition der Ekecheirie oder "olympischen Waffenruhe" wiederbelebt hat, der zufolge während der Olympischen Spiele alle Feindseligkeiten eingestellt werden, und mit der sie somit die Jugend der Welt für die Sache des Friedens engagiert hat,

unter Berücksichtigung der Resolution CM/Res.28 (LXII), die den Aufruf zur Einhaltung einer olympischen Waffenruhe unterstützt und die vom Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 21. bis 23. Juni 1995 in Addis Abeba abgehaltenen zweiundsechzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet und von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs dieser Organisation gebilligt wurde,

erneut erklärend, daß das olympische Ideal die internationale Verständigung insbesondere unter den Jugendlichen der Welt mit Hilfe von Sport und Kultur im Interesse einer harmonischen Entwicklung der Menschheit fördert,

mit Genugtuung über die steigende Zahl von Vorhaben, die vom Internationalen Olympischen Komitee und vom System der Vereinten Nationen gemeinsam durchgeführt werden, wie zum Beispiel die vor kurzem abgehaltenen Tagungen "Sport gegen Drogen", "Sport und Umwelt", "Sport für alle und Gesundheit für alle" und "Forum über körperliche Betätigung und Sport", an denen das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation beziehungsweise die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mitgewirkt haben,

1. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu bekräftigen, daß sie während der Spiele der XXVI. Olympiade, den Jahrhundertspielen, die vom 19. Juli bis zum 4. August 1996 in Atlanta (Vereinigte Staaten von Amerika) stattfinden werden, die olympische Waffenruhe achten werden, sowie jeweils vor den Olympischen Sommer- und Winterspielen zu bekräftigen, daß sie die olympische Waffenruhe achten werden;

2. spricht dem Internationalen Olympischen Komitee, nunmehr im 101. Jahr seines Bestehens, ihre Anerkennung aus für die Förderung der internationalen Verständigung und der Gleichberechtigung der Staaten und dafür, daß es durch seinen Beitrag zur Entwicklung des Sports und des olympischen Ideals der Sache des Friedens und des Wohlergehens der Menschheit dient;

3. vermerkt mit Genugtuung die Mitwirkung der Jugend- und Sportminister und der entsprechenden Amtsträger und die Anwesenheit des Präsidenten des Internationalen Olympischen Komitees bei der Behandlung des Tagesordnungspunkts "Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals" auf ihrer fünfzigsten Tagung;

4. regt an, daß die nationalen Jugend- und Sportministerien erwägen sollten, im Geiste der olympischen Ethik und des Fair play mit der olympischen Bewegung bei vorbeugenden Erziehungsprogrammen wie Anti-Doping-Programmen, der Verhütung von Drogenmißbrauch, dem Umweltschutz und der verstärkten Einbeziehung von Frauen in alle Aspekte der Sportbewegung zusammenzuarbeiten;

5. ersucht den Generalsekretär, mit dem Internationalen Olympischen Komitee auch weiterhin bei gemeinsamen Vorhaben zur Förderung des Friedens, der Gleichberechtigung der Staaten und der harmonischen Entwicklung der Menschheit zusammenzuarbeiten;

6. beschließt, den Punkt "Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals" in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen, und dies danach alle zwei Jahre zu tun, so daß der Punkt jeweils vor den Olympischen Sommer- und Winterspielen behandelt wird.

52. Plenarsitzung
7. November 1995


50/14.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/6 vom 21. Oktober 1994 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 18. September 1995 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem 27/,

eingedenk des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem, in dem die beiden Parteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Einklang mit ihren Satzungen zu verstärken und auszuweiten,

im Hinblick darauf, daß die Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik Kooperationsbeziehungen zu dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem entwickelt hat, die in den letzten Jahren stärker geworden sind,

sowie eingedenk dessen, daß das Ständige Sekretariat des Lateinamerikanischen Wirtschaftssystems mit Unterstützung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen mehrere Programme auf Gebieten durchgeführt hat, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Region als vorrangig angesehen werden,

sowie im Hinblick darauf, daß das Lateinamerikanische Wirtschaftssystem jetzt gemeinsame Aktivitäten mit den Sonderorganisationen sowie mit anderen Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen aufbaut, so etwa mit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, der Weltorganisation für Meteorologie, der Weltgesundheitsorganisation, der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse des Sekretariats, dem Amt des Koordinators der Vereinten Nationen für Katastrophenhilfe, dem Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion,

erfreut darüber, daß die Entwicklung der Behandlung von Themen im Zusammenhang mit dem System der Vereinten Nationen in engem Kontakt mit den Delegationen der Mitgliedstaaten, die an diesen Beratungen teilnehmen, fortlaufend verfolgt wird,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs;

2. fordert die Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik nachdrücklich auf, die Koordinierung mit dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem und die gegenseitige Unterstützung weiter auszuweiten und zu vertiefen;

3. fordert das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die Programme des Ständigen Sekretariats des Lateinamerikanischen Wirtschaftssystems stärker und umfassender zu unterstützen, mit dem Ziel, die vom Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem durchgeführten Aktivitäten der technischen Hilfe zu ergänzen;

4. fordert die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, ihre Unterstützung der Aktivitäten des Lateinamerikanischen Wirtschaftssystems und ihre Mitwirkung an diesen fortzusetzen und zu verstärken;

5. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Ständigen Sekretär des Lateinamerikanischen Wirtschaftssystems, zu gegebener Zeit die Durchführung des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und dem Lateinamerikanischen Wirtschaftssystem zu bewerten und der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution zu unterbreiten.

60. Plenarsitzung
15. November 1995


50/15.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union

Die Generalversammlung,

feststellend, daß einzelstaatliche Parlamente auf internationaler Ebene im Rahmen der Interparlamentarischen Union zusammenarbeiten, ihrer Weltorganisation, die die Grundsätze und Ziele der Vereinten Nationen teilt,

in der Erwägung, daß die Aktivitäten der Interparlamentarischen Union die Tätigkeit der Vereinten Nationen ergänzen und unterstützen,

in dem Wunsche, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union zu stärken und sie in einen neuen und angemessenen Rahmen zu rücken,

1. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß einer Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Organisationen zu ergreifen, in der Vorkehrungen für Konsultationen und die entsprechende Vertretung und Zusammenarbeit auf allgemeinen und auf Spezialgebieten getroffen werden, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über diese Angelegenheit Bericht zu erstatten;

2. beschließt, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

61. Plenarsitzung
15. November 1995


50/16.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen über die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 3. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten 28/,

sowie unter Hinweis auf den Beschluß des Rates der Liga der arabischen Staaten, die Liga als eine regionale Organisation im Sinne des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen zu betrachten,

feststellend, daß beide Organisationen den Wunsch haben, die zwischen ihnen bestehenden Verbindungen auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, humanitärem, kulturellem und administrativem Gebiet zu festigen, auszubauen und weiter zu intensivieren,

unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs mit dem Titel "Agenda für den Frieden" 29/, insbesondere Abschnitt VII betreffend die Zusammenarbeit mit regionalen Abmachungen und Organisationen, und der "Ergänzung zur Agenda für den Frieden" 30/,

überzeugt, daß die Pflege und weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem System der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten zur Förderung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beiträgt,

sowie überzeugt von der Notwendigkeit einer effizienteren und besser koordinierten Nutzung der zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen zur Förderung der gemeinsamen Ziele der beiden Organisationen,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem System der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten und ihren Fachorganisationen bei der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der beiden Organisationen,

mit Genugtuung über die Ergebnisse der allgemeinen Tagung über Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Sekretariate des Systems der Vereinten Nationen und des Generalsekretariats der Liga der arabischen Staaten und ihrer Fachorganisationen, die aus Anlaß des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten vom 19. bis 21. Juli 1995 in Wien abgehalten wurde,

sowie mit Genugtuung über das am 1. August 1994 am Amtssitz der Vereinten Nationen abgehaltene Treffen des Generalsekretärs und der Leiter der Regionalorganisationen zur Frage des Friedens,

1. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 28/;

2. spricht der Liga der arabischen Staaten für ihre kontinuierlichen Bemühungen zur Förderung der multilateralen Zusammenarbeit zwischen arabischen Staaten ihre Anerkennung aus und ersucht das System der Vereinten Nationen, auch weiterhin Unterstützung zu gewähren;

3. nimmt Kenntnis von den Schlußfolgerungen und Empfehlungen, die auf der in Wien abgehaltenen allgemeinen Tagung über Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Sekretariate des Systems der Vereinten Nationen und des Generalsekretariats der Liga der arabischen Staaten und ihrer Fachorganisationen verabschiedet wurden und in dem Schlußdokument enthalten sind, welches das Sekretariat der Vereinten Nationen allen Organisationen der Vereinten Nationen, die an der Tagung teilgenommen haben, und dem Generalsekretariat der Liga der arabischen Staaten zugeleitet hat;

4. dankt dem Generalsekretär für die von ihm getroffenen Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge, die auf den Tagungen der Vertreter der Sekretariate der Vereinten Nationen und anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und der Vertreter des Generalsekretariats der Liga der arabischen Staaten und ihrer Fachorganisationen, so auch zuletzt auf der 1995 in Wien abgehaltenen Tagung, verabschiedet wurden;

5. ersucht das Sekretariat der Vereinten Nationen und das Generalsekretariat der Liga der arabischen Staaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ihre Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Herbeiführung der wirtschaftlichen Entwicklung, der Abrüstung, der Entkolonialisierung, der Selbstbestimmung und der Beseitigung aller Formen des Rassismus und der Rassendiskriminierung weiter zu intensivieren;

6. dankt dem Generalsekretär dafür, daß er die Initiative zu der am 1. August 1994 veranstalteten Zusammenkunft mit den Leitern der Regionalorganisationen ergriffen hat, und sieht der Veranstaltung weiterer solcher Begegnungen mit Interesse entgegen;

7. ersucht den Generalsekretär, sich auch weiterhin um die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vereinten Nationen und anderen Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten und ihren Fachorganisationen zu bemühen, damit die beiden Organisationen ihren gemeinsamen Interessen auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, humanitärem, kulturellem und administrativem Gebiet besser dienen können;

8. fordert die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen auf,

a) auch künftig mit dem Generalsekretär und untereinander sowie mit der Liga der arabischen Staaten und ihren Fachorganisationen bei den Folgemaßnahmen zu den multilateralen Vorschlägen zusammenzuarbeiten, die darauf gerichtet sind, die alle Bereiche umfassende Zusammenarbeit zwischen dem System der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten und ihren Fachorganisationen zu stärken und auszubauen;

b) in bezug auf Projekte und Programme die Kontakte mit den betreffenden Partnerprogrammen, -organisationen und -institutionen beizubehalten und zu vermehren und den Konsultationsmechanismus zu verbessern, um die Durchführung der Projekte und Programme zu erleichtern;

c) sich bei der Durchführung und Umsetzung von Entwicklungsprojekten in der arabischen Region, wann immer möglich, mit den Organisationen und Institutionen der Liga der arabischen Staaten zusammenzuschließen;

d) den Generalsekretär bis spätestens 15. Mai 1996 über den Stand ihrer Zusammenarbeit mit der Liga der arabischen Staaten und ihren Fachorganisationen und insbesondere über die Folgemaßnahmen zu den auf früheren Tagungen der beiden Organisationen verabschiedeten multilateralen und bilateralen Vorschlägen zu unterrichten;

9. fordert die Sonderorganisationen und anderen Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen außerdem auf, die Zusammenarbeit mit der Liga der arabischen Staaten und ihren Fachorganisationen vornehmlich in den folgenden Sektoren zu intensivieren: Energie, Entwicklung der ländlichen Gebiete, Wüstenbildung und Grünzonen, Ausbildung und Berufsausbildung, Technologie, Umwelt sowie Information und Dokumentation;

10. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten regelmäßige Konsultationen zwischen Vertretern des Sekretariats der Vereinten Nationen und des Generalsekretariats der Liga der arabischen Staaten zur Überprüfung und Stärkung der Koordinierungsverfahren zu fördern, mit dem Ziel, die Durchführung der multilateralen Projekte, Vorschläge und Empfehlungen sowie entsprechender Folgemaßnahmen zu beschleunigen, die auf den Tagungen der beiden Organisationen verabschiedet wurden;

11. beschließt, daß zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Überprüfung und Bewertung der erzielten Fortschritte alle zwei Jahre eine allgemeine Tagung der Vertreter des Systems der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten stattfinden soll, und daß regelmäßig interinstitutionelle sektorale Tagungen veranstaltet werden sollen, die sich mit vorrangigen und für die Entwicklung der arabischen Staaten sehr wichtigen Gebieten befassen, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Partnerprogrammen des Systems der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten und ihrer Fachorganisationen;

12. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

13. beschließt außerdem, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

67. Plenarsitzung
20. November 1995


50/17.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 37/4 vom 22. Oktober 1982, 38/4 vom 28. Oktober 1983, 39/7 vom 8. November 1984, 40/4 vom 25. Oktober 1985, 41/3 vom 16. Oktober 1986, 42/4 vom 15. Oktober 1987, 43/2 vom 17. Oktober 1988, 44/8 vom 18. Oktober 1989, 45/9 vom 25. Oktober 1990, 46/13 vom 28. Oktober 1991, 47/18 vom 23. November 1992, 48/24 vom 24. November 1993 und 49/15 vom 15. November 1994,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 17. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz 31/,

unter Berücksichtigung des Wunsches beider Organisationen, auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, humanitärem, kulturellem und technischem Gebiet enger zusammenzuarbeiten, ebenso wie bei ihrer gemeinsamen Suche nach Lösungen für globale Probleme, wie zum Beispiel Fragen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Abrüstung, der Selbstbestimmung, der Entkolonialisierung, der grundlegenden Menschenrechte sowie der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung,

sowie unter Hinweis auf die Artikel der Charta der Vereinten Nationen, in denen Maßnahmen zur Förderung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen auf der Grundlage der regionalen Zusammenarbeit befürwortet werden,

unter Kenntnisnahme der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und ihren Fachinstitutionen,

sowie feststellend, daß in den neun Schwerpunktbereichen der Zusammenarbeit sowie bei der Bestimmung weiterer Kooperationsbereiche erfreuliche Fortschritte erzielt wurden,

überzeugt, daß die Festigung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz zur Förderung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beiträgt,

unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs mit dem Titel "Agenda für den Frieden" 29/, insbesondere Abschnitt VII betreffend die Zusammenarbeit mit regionalen Abmachungen und Organisationen, sowie der "Ergänzung zur Agenda für den Frieden" 30/,

mit Genugtuung über die Entschlossenheit beider Organisationen, die bestehende Zusammenarbeit durch die Ausarbeitung konkreter Vorschläge in den festgelegten Schwerpunktbereichen der Zusammenarbeit und auf politischem Gebiet weiter zu festigen,

unter Begrüßung der Ergebnisse der Koordinierungstagung der Leitstellen der Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und ihrer Fachinstitutionen, die vom 19. bis 21. Juni 1995 in Genf abgehalten wurde,

sowie unter Begrüßung der Begegnung zwischen dem Generalsekretär und den Leitern der regionalen und anderen Organisationen, so auch dem Generalsekretär der Organisation der Islamischen Konferenz, die am 1. August 1994 am Amtssitz der Vereinten Nationen stattfand,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 31/;

2. nimmt Kenntnis von den Schlußfolgerungen und Empfehlungen der Koordinierungstagung der Leitstellen der Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und ihrer Fachinstitutionen;

3. stellt mit Genugtuung fest, daß die Organisation der Islamischen Konferenz aktiv an der Arbeit der Vereinten Nationen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen mitwirkt;

4. ersucht die Vereinten Nationen und die Organisation der Islamischen Konferenz, im Rahmen ihrer gemeinsamen Suche nach Lösungen für globale Probleme, wie zum Beispiel Fragen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Abrüstung, der Selbstbestimmung, der Entkolonialisierung, der grundlegenden Menschenrechte und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der technischen Kooperation, auch weiterhin zusammenzuarbeiten;

5. begrüßt die Vorschläge der Koordinierungstagung der Leitstellen der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen auf einer Vielzahl verschiedener Gebiete zu verstärken und Möglichkeiten zur Verbesserung der gegenwärtigen Kooperationsmechanismen zu prüfen;

6. begrüßt außerdem die Bemühungen der Sekretariate der beiden Organisationen, ihre Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu verstärken und im Wege von Konsultationen die Mechanismen einer solchen Zusammenarbeit festzulegen;

7. begrüßt ferner die regelmäßig auf hoher Ebene stattfindenden Begegnungen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Organisation der Islamischen Konferenz beziehungsweise hochrangigen Vertretern der Sekretariate der beiden Organisationen;

8. legt den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen nahe, ihre Zusammenarbeit mit der Organisation der Islamischen Konferenz insbesondere durch die Aushandlung von Kooperationsabkommen weiter auszubauen, und bittet sie, häufiger Kontakte zwischen den Leitstellen für Zusammenarbeit in den Schwerpunktbereichen, die für die Vereinten Nationen und die Organisation der Islamischen Konferenz von Interesse sind, herzustellen und Zusammenkünfte zu veranstalten;

9. fordert die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere die federführenden Stellen, nachdrücklich auf, der Organisation der Islamischen Konferenz und ihren Fachinstitutionen im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit mehr technische und sonstige Hilfe zu gewähren;

10. dankt dem Generalsekretär für seine fortgesetzten Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vereinten Nationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und ihren Fachinstitutionen im Dienste der gemeinsamen Interessen der beiden Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet;

11. dankt außerdem dem Generalsekretär für seine Initiative, am 1. August 1994 ein Treffen der Leiter der Regionalorganisationen zu veranstalten, und sieht künftigen ähnlichen Treffen erwartungsvoll entgegen;

12. empfiehlt, zur Vertiefung der Zusammenarbeit und zur Überprüfung und Bewertung der erzielten Fortschritte 1996 und danach in Zweijahresabständen eine allgemeine Tagung von Vertretern der Sekretariate des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und ihren Fachinstitutionen zu veranstalten;

13. empfiehlt außerdem, die Koordinierungstagungen der Leitstellen der Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und ihrer Fachinstitutionen von nun an zur gleichen Zeit zu veranstalten wie die allgemeine Tagung;

14. dankt dem Generalsekretär für seine Bemühungen um die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz und bringt ihre Hoffnung zum Ausdruck, daß er die Mechanismen für die Koordinierung zwischen den beiden Organisationen weiter stärken wird;

15. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz Bericht zu erstatten;

16. beschließt, den Punkt "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der Islamischen Konferenz" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

67. Plenarsitzung
20. November 1995


50/18.

Südatlantische Zone des Friedens und der Zusammenarbeit

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 41/11 vom 27. Oktober 1986, in der sie den Atlantischen Ozean in der Region zwischen Afrika und Südamerika feierlich zur "Südatlantischen Zone des Friedens und der Zusammenarbeit" erklärt hat,

sowie unter Hinweis auf ihre späteren Resolutionen zu dieser Angelegenheit, so auch Resolution 45/36 vom 27. November 1990, in der sie erneut erklärt hat, daß die Staaten der Zone entschlossen sind, auf politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, technischem und kulturellem Gebiet sowie in anderen Bereichen verstärkt und schneller zusammenzuarbeiten,

erneut erklärend, daß die Fragen des Friedens und der Sicherheit und die Frage der Entwicklung eng miteinander verbunden sind und nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können, und daß eine Zusammenarbeit für Frieden und Entwicklung unter den Staaten der Region den Zielen der Südatlantischen Zone des Friedens und der Zusammenarbeit förderlich sein wird,

im Bewußtsein der Bedeutung, die die Staaten der Zone der Erhaltung der Umwelt der Region beimessen, und in Anerkennung der Bedrohung, die eine Verschmutzung jedweden Ursprungs für die Meeres- und Küstenumwelt, ihr ökologisches Gleichgewicht und ihre Ressourcen darstellt,

1. unterstreicht, wie wichtig Zweck und Zielsetzung der Südatlantischen Zone des Friedens und der Zusammenarbeit als Grundlage für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region sind;

2. fordert alle Staaten auf, bei der Förderung der in der Erklärung des Südatlantiks zur Zone des Friedens und der Zusammenarbeit festgelegten Ziele des Friedens und der Zusammenarbeit zu kooperieren und alle Maßnahmen zu unterlassen, die mit diesen Zielen sowie mit der Charta der Vereinten Nationen und einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen unvereinbar sind, insbesondere Maßnahmen, die Spannungs- und potentielle Konfliktsituationen in der Region verursachen beziehungsweise verschärfen können;

3. nimmt Kenntnis von dem gemäß ihrer Resolution 49/26 vom 2. Dezember 1994 unterbreiteten Bericht des Generalsekretärs vom 24. Oktober 1995 32/;

4. begrüßt die auf der dritten Tagung der Mitgliedstaaten der Zone 1994 in Brasilia geschlossene Vereinbarung, Demokratie und politischen Pluralismus zu fördern und im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte 33/ verabschiedet wurden, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu verteidigen und im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele zusammenzuarbeiten;

5. begrüßt die Fortschritte in Richtung auf ein volles Inkrafttreten des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) 34/ und den Abschluß eines Vertrages über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika;

6. bringt ihre Genugtuung zum Ausdruck über die im Einklang mit Resolution 976 (1995) des Sicherheitsrats vom 8. Februar 1995 unternommenen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, auf der Grundlage der "Übereinkommen von Bicesse" 35/ und des Protokolls von Lusaka 36/ zur Herbeiführung eines wirksamen und dauerhaften Friedens in Angola beizutragen;

7. begrüßt außerdem die jüngsten positiven Entwicklungen in der Situation Liberias, namentlich den Fortschritt in Richtung auf Frieden und nationale Aussöhnung im Einklang mit dem Übereinkommen von Abuja 37/, welches die Übereinkommen von Cotonou 38/ und Akosombo 39/ ergänzt, die im weiteren Verlauf durch das Übereinkommen von Accra 40/ genauer ausgeführt wurden;

8. würdigt die Bemühungen der Mitgliedstaaten und humanitären Organisationen um die Gewährung von humanitärer Hilfe an Angola und Liberia und fordert sie nachdrücklich auf, diese Hilfe fortzusetzen und zu verstärken;

9. bekräftigt die Wichtigkeit des Südatlantiks für den globalen Seeschiffahrts- und Handelsverkehr sowie ihre Entschlossenheit, die Region für alle Tätigkeiten zu erhalten, die durch das Völkerrecht, wie es in dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 41/ niedergelegt ist, geschützt werden;

10. begrüßt ferner das Angebot Südafrikas, am 1. und 2. April 1996 in Kapstadt die vierte Tagung der Mitgliedstaaten der Zone auszurichten;

11. ersucht die zuständigen Organisationen, Organe und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, den Staaten der Zone bei ihren gemeinsamen Bemühungen um die Verwirklichung der Erklärung der Südatlantischen Zone des Friedens und der Zusammenarbeit auf Wunsch jede geeignete Hilfe zu gewähren;

12. ersucht den Generalsekretär, die Durchführung der Resolution 41/11 und späterer Resolutionen zu dieser Angelegenheit zu verfolgen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen, in dem unter anderem die von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen berücksichtigt werden;

13. beschließt, den Punkt "Südatlantische Zone des Friedens und der Zusammenarbeit" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

69. Plenarsitzung
27. November 1995


50/19.

Mitwirkung von Freiwilligen, den sogenannten "Weißhelmen", an Aktivitäten der Vereinten Nationen im Bereich humanitäre Hilfe, Wiederaufbau und technische Entwicklungszusammenarbeit

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 49/139 B vom 20. Dezember 1994,

sowie in Bekräftigung ihrer Resolutionen 46/182 vom 19. Dezember 1991, insbesondere der in der Anlage dazu enthaltenen Leitlinien für humanitäre Hilfe, 47/168 vom 22. Dezember 1992 und 48/57 vom 14. Dezember 1993,

unter Hinweis auf den Beschluß 1993/205 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 12. Februar 1993 und die einvernehmlichen Schlußfolgerungen des Tagungsteils, den der Rat 1993 Koordinierungsfragen gewidmet hat 42/, sowie die Ratsresolution 1995/44 vom 27. Juli 1995,

in der Erwägung, daß es angesichts der wachsenden Zahl und der zunehmenden Größenordnung und Komplexität der Naturkatastrophen und anderer Notstandssituationen notwendig ist, die jeweiligen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, über die die Länder verfügen, um die Aktivitäten der Vereinten Nationen im Bereich der humanitären Nothilfe auf Bereitschaftsbasis zu unterstützen und einen reibungslosen Übergang von der Nothilfe zu Normalisierung, Wiederaufbau und Entwicklung zu fördern, was zu besser koordinierten Maßnahmen in diesen Bereichen beitragen sollte,

1. nimmt mit Interesse Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 43/ und der gemäß Resolution 1995/44 des Wirtschafts- und Sozialrats verfaßten Mitteilung des Sekretariats 44/ über die Mitwirkung von Freiwilligen, den sogenannten "Weißhelmen", an Aktivitäten der Vereinten Nationen im Bereich humanitäre Hilfe, Wiederaufbau und technische Entwicklungszusammenarbeit sowie von den ersten Projekten, die im Zuge der Durchführung der Resolution 49/139 B in Angriff genommen wurden;

2. würdigt die Aktivitäten und Erfahrungen der im Rahmen der Durchführung der Resolution 49/139 B eingesetzten Freiwilligen der Vereinten Nationen, namentlich der Weißhelme, sowie die sonstigen Erfahrungen, die gesammelt wurden, um im Einklang mit den Resolutionen 46/182 und 49/139 B die Kapazität zur raschen Einleitung koordinierter Antwortmaßnahmen auf Naturkatastrophen und andere Notstandssituationen zu verbessern, unter gleichzeitiger Beibehaltung des unpolitischen, neutralen und unparteiischen Charakters der humanitären Maßnahmen;

3. regt zu freiwilligen nationalen und regionalen Maßnahmen an, die darauf abzielen, dem System der Vereinten Nationen im Rahmen des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen im Einklang mit den vereinbarten Verfahren und Praktiken der Vereinten Nationen nationale Freiwilligenkorps wie die Weißhelme auf Bereitschaftsbasis zur Verfügung zu stellen, um den Bedarf an spezialisierten menschlichen und technischen Ressourcen für die Nothilfe und den Wiederaufbau zu decken, und stellt in dieser Hinsicht mit Genugtuung fest, daß insbesondere in den Entwicklungsländern nationale Freiwilligenkorps wie die Weißhelme aufgestellt wurden;

4. ermutigt die Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgaben im Bereich der humanitären Hilfe sowie die zuständigen Organe der Vereinten Nationen im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten, im Bereich der humanitären Nothilfe und zur Förderung eines reibungslosen Übergangs von der Nothilfe zu Normalisierung, Wiederaufbau und Entwicklung von den Weißhelmen und anderen Freiwilligen der Vereinten Nationen Gebrauch zu machen;

5. anerkennt in diesem Zusammenhang die operative Rolle der Freiwilligen der Vereinten Nationen bei der Auswahl, der Ausbildung, der Dislozierung und dem wirksamen Einsatz der Weißhelme auf Feldebene;

6. fordert die Länder, die dazu in der Lage sind, auf, Beiträge an den gesonderten Schalter zu entrichten, der gemäß Ziffer 6 b) der Resolution 49/139 B innerhalb des Freiwilligen Sonderfonds des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen hierfür eingerichtet worden ist;

7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung im Rahmen des Fragenkomplexes im Zusammenhang mit dem Punkt "Verstärkte Koordinierung der humanitären Nothilfe und Katastrophenhilfe der Vereinten Nationen, einschließlich der Wirtschaftssonderhilfe", über die technische, institutionelle und finanzielle Durchführbarkeit der Initiative Bericht zu erstatten.

72. Plenarsitzung
28. November 1995


50/21.

Friedensprozeß im Nahen Osten

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/88 vom 16. Dezember 1994 und die Resolution 1995/52 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995,

betonend, daß die Herbeiführung einer umfassenden, gerechten und dauerhaften Regelung des Nahostkonflikts maßgeblich zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen wird,

unter Hinweis auf die Abhaltung der Friedenskonferenz über den Nahen Osten am 30. Oktober 1991 in Madrid auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 und die anschließenden bilateralen Verhandlungen sowie die Tagungen der multilateralen Arbeitsgruppen und erfreut über die breite internationale Unterstützung für den Friedensprozeß,

feststellend, daß die Vereinten Nationen auch weiterhin voll und positiv als extraregionaler Teilnehmer an der Tätigkeit der multilateralen Arbeitsgruppen mitwirken,

eingedenk der von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 13. September 1993 in Washington unterzeichneten Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung 45/ und des von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 4. Mai 1994 in Kairo unterzeichneten, sich daran anschließenden Abkommens über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 46/ sowie ihres Abkommens vom 29. August 1994 über die vorbereitende Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten des von der Regierung Israels und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 27. August 1995 in Kairo unterzeichneten Protokolls über die weitere Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten und des von der Regierung Israels und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 28. September 1995 in Washington unterzeichneten Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen,

sowie eingedenk des am 14. September 1993 in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen Israel und Jordanien über eine gemeinsame Tagesordnung, der am 25. Juli 1994 von Jordanien und Israel unterzeichneten Erklärung von Washington 47/ und des Friedensvertrags zwischen dem Staat Israel und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vom 26. Oktober 1994 48/,

mit Genugtuung über die Erklärung des vom 30. Oktober bis 1. November 1994 in Casablanca abgehaltenen Wirtschaftsgipfels für den Nahen Osten und Nordafrika 49/ sowie über die Erklärung des vom 29. bis 31. Oktober 1995 in Amman abgehaltenen Wirtschaftsgipfels für den Nahen Osten und Nordafrika,

1. begrüßt den in Madrid begonnenen Friedensprozeß und unterstützt die sich daran anschließenden bilateralen Verhandlungen;

2. betont die Wichtigkeit und Notwendigkeit eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten;

3. bekundet ihre uneingeschränkte Unterstützung für die bisherigen Fortschritte im Friedensprozeß, insbesondere die von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation, der Vertreterin des palästinensischen Volkes, unterzeichnete Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung, das von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation unterzeichnete, sich daran anschließende Abkommen über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho, ihr Abkommen vom 29. August 1994 über die vorbereitende Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten, das von der Regierung Israels und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 27. August 1995 in Kairo unterzeichnete Protokoll über die weitere Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten, das von der Regierung Israels und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 28. September 1995 in Washington unterzeichnete Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen und das Abkommen zwischen Israel und Jordanien über eine gemeinsame Tagesordnung, die am 25. Juli 1994 von Jordanien und Israel unterzeichnete Erklärung von Washington und den Friedensvertrag zwischen dem Staat Israel und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vom 26. Oktober 1994, die wichtige Schritte auf dem Wege zu einem umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten darstellen, und fordert alle Parteien nachdrücklich zur Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen auf;

4. betont die Notwendigkeit, bei den anderen Teilverhandlungen der arabisch-israelischen Verhandlungen im Rahmen des Friedensprozesses rasche Fortschritte zu erzielen;

5. begrüßt die Ergebnisse der am 1. Oktober 1993 in Washington abgehaltenen Konferenz zur Unterstützung des Friedens im Nahen Osten, namentlich die Einsetzung des Ad-hoc-Verbindungsausschusses und die anschließende Arbeit der Beratungsgruppe der Weltbank, begrüßt außerdem die vom Generalsekretär vorgenommene Ernennung des Sonderkoordinators der Vereinten Nationen in den besetzten Gebieten und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem palästinensischen Volk während der Übergangszeit rasch wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe zu gewähren;

6. fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Parteien in der Region wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe zu gewähren und den Friedensprozeß zu unterstützen;

7. ist der Auffassung, daß die Vereinten Nationen durch eine aktive Mitwirkung am Friedensprozeß im Nahen Osten und durch die Unterstützung der Verwirklichung der Grundsatzerklärung einen positiven Beitrag leisten können;

8. befürwortet die regionale Entwicklung und Zusammenarbeit auf Gebieten, auf denen im Rahmen der Konferenz von Madrid bereits mit der Arbeit begonnen wurde.

79. Plenarsitzung
4. Dezember 1995


50/22.

Die Situation im Nahen Osten

A

Jerusalem

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 36/120 E vom 10. Dezember 1981, 37/123 C vom 16. Dezember 1982, 38/180 C vom 19. Dezember 1983, 39/146 C vom 14. Dezember 1984, 40/168 C vom 16. Dezember 1985, 41/162 C vom 4. Dezember 1986, 42/209 D vom 11. Dezember 1987, 43/54 C vom 6. Dezember 1988, 44/40 C vom 4. Dezember 1989, 45/83 C vom 13. Dezember 1990, 46/82 B vom 16. Dezember 1991, 47/63 B vom 11. Dezember 1992, 48/59 A vom 14. Dezember 1993 und 49/87 A vom 16. Dezember 1994, in denen sie festgestellt hat, daß alle Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen und Handlungen der Besatzungsmacht Israel, die den Charakter und den Status der Heiligen Stadt Jerusalem geändert haben oder ändern sollten, insbesondere das sogenannte "Grundgesetz" über Jerusalem und die Erklärung Jerusalems zur Hauptstadt von Israel, null und nichtig sind und unverzüglich rückgängig gemacht werden müssen,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 478 (1980) des Sicherheitsrats vom 20. August 1980, in der der Rat unter anderem beschlossen hat, das "Grundgesetz" nicht anzuerkennen, und diejenigen Staaten, die diplomatische Vertretungen in Jerusalem eingerichtet haben, aufgefordert hat, diese Vertretungen aus der Heiligen Stadt abzuziehen,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 24. Oktober 1995 50/,

1. stellt fest, daß Israels Beschluß, die Heilige Stadt Jerusalem seinem Recht, seiner Rechtsprechung und seiner Verwaltung zu unterstellen, rechtswidrig und somit null und nichtig ist und keinerlei Gültigkeit besitzt;

2. mißbilligt es, daß einige Staaten unter Verstoß gegen die Resolution 478 (1980) des Sicherheitsrats ihre diplomatischen Vertretungen nach Jerusalem verlegt haben und sich weigern, der genannten Resolution Folge zu leisten;

3. fordert diese Staaten erneut auf, sich in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen an die einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu halten;

4. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

79. Plenarsitzung
4. Dezember 1995

B

Der syrische Golan

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Punktes "Die Situation im Nahen Osten",

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 24. Oktober 1995 50/,

unter Hinweis auf die Resolution 497 (1981) des Sicherheitsrats vom 17. Dezember 1981,

in Bekräftigung des Grundprinzips der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs,

erneut bekräftigend, daß das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 51/ auf den besetzten syrischen Golan Anwendung findet,

zutiefst besorgt darüber, daß sich Israel unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung nicht aus dem seit 1967 unter Besetzung stehenden syrischen Golan zurückgezogen hat,

mit Befriedigung über die Veranstaltung der Friedenskonferenz über den Nahen Osten in Madrid auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, in der Hoffnung, daß bei den Verhandlungen mit Syrien und Libanon beträchtliche konkrete Fortschritte im Hinblick auf die Herbeiführung eines gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedens in der Region erzielt werden,

1. erklärt, daß Israel die Resolution 497 (1981) des Sicherheitsrats bislang nicht befolgt hat;

2. erklärt außerdem, daß der Beschluß der Knesset vom 11. November 1991 über die Annexion des besetzten syrischen Golan einen schweren Verstoß gegen die Resolution 497 (1981) des Sicherheitsrats darstellt und daher null und nichtig ist und keinerlei Gültigkeit besitzt, und fordert Israel auf, ihn rückgängig zu machen;

3. bekräftigt ihre Feststellung, daß alle einschlägigen Bestimmungen der Kriegsordnung in der Anlage zum Haager Abkommen von 1907 52/ sowie des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten nach wie vor auf das seit 1967 von Israel besetzte syrische Hoheitsgebiet Anwendung finden, und fordert alle Vertragsparteien dieser Übereinkünfte auf, ihre Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften unter allen Umständen einzuhalten beziehungsweise deren Einhaltung sicherzustellen;

4. stellt erneut fest, daß die weiter andauernde Besetzung des syrischen Golan und dessen De-facto-Annexion ein Hindernis auf dem Wege zur Herbeiführung eines gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedens in der Region darstellen;

5. verlangt erneut, daß sich Israel in Durchführung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats bis zur Linie vom 4. Juni 1967 aus dem gesamten besetzten syrischen Golan zurückzieht;

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

79. Plenarsitzung
4. Dezember 1995


50/23.

Seerecht

Die Generalversammlung,

unter Betonung des universellen Charakters des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen 41/ und seiner grundlegenden Bedeutung für die Wahrung und Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie für die bestandfähige Nutzung und Erschließung der Meere und Ozeane und ihrer Ressourcen,

in Anbetracht dessen, daß sie in ihrer Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 erklärt hat, daß der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im folgenden als "das Gebiet" bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets das gemeinsame Erbe der Menschheit sind, sowie eingedenk dessen, daß das Übereinkommen zusammen mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 53/ die für das Gebiet und seine Ressourcen geltende Rechtsordnung festlegt,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/28 vom 6. Dezember 1994 über das Seerecht, die sie im Anschluß an das Inkrafttreten des Übereinkommens am 16. November 1994 verabschiedete,

im Bewußtsein der Wichtigkeit einer wirksamen Durchführung des Übereinkommens und seiner einheitlichen und konsequenten Anwendung sowie der zunehmenden Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Seerechts und der Meeresangelegenheiten auf globaler, regionaler und subregionaler Ebene zu fördern und zu erleichtern,

sich der strategischen Bedeutung bewußt, die dem Übereinkommen als Rahmen für das nationale, regionale und globale Vorgehen im Meeresbereich zukommt, wie auch von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Kapitel 17 der Agenda 21 anerkannt 54/,

anerkennend, welche Auswirkungen das Inkrafttreten des Übereinkommens auf die Staaten hat, und daß insbesondere bei den Entwicklungsländern zunehmend Bedarf an Beratung und Unterstützung bei seiner Durchführung besteht, damit sie aus ihm Nutzen ziehen können,

in Anbetracht der Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs und der zuständigen internationalen Organisationen nach dem Übereinkommen, vor allem im Anschluß an sein Inkrafttreten und gemäß Resolution 49/28,

erneut erklärend, wie wichtig es ist, daß die Generalversammlung die Gesamtentwicklung im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige Entwicklungen auf dem Gebiet des Seerechts und der Meeresangelegenheiten einer jährlichen Behandlung und Prüfung unterzieht,

feststellend, daß die Vertragstaaten des Übereinkommens beschlossen haben, zur Vorbereitung der Einrichtung des Internationalen Seegerichtshofs und der Wahl seiner Mitglieder Tagungen der Vertragsstaaten einzuberufen, um sich mit dem Anfangshaushalt des Gerichtshofs sowie mit organisatorischen und anderen damit zusammenhängenden Fragen zu befassen 55/ und die Wahl der Mitglieder der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels vorzubereiten und zu organisieren,

sowie feststellend, daß die Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde ihre erste Tagung abgeschlossen und für 1996 zwei Tagungen der Behörde in Kingston anberaumt hat, und zwar vom 11. März an, nötigenfalls für bis zu drei Wochen, und vom 5. August an für bis zu zwei Wochen 56/,

ferner feststellend, daß die Versammlung der Behörde darum ersucht hat, daß Vorkehrungen für das vorläufige Sekretariat der Behörde getroffen werden, und daß sie den Generalsekretär ermächtigt hat, das vorläufige Sekretariat so lange zu verwalten, bis der Generalsekretär der Behörde effektiv die Verantwortung dafür übernehmen kann 57/,

darauf hinweisend, daß das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 vorsieht, daß die aufgrund des Übereinkommens zu bildenden Einrichtungen kostengünstig sein sollen 58/, sowie darauf hinweisend, daß auf der Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens beschlossen wurde, daß dieser Grundsatz auch für alle Aspekte der Arbeit des Gerichtshofs gelten soll 59/,

betonend, wie wichtig es ist, durch angemessene Vorkehrungen für eine effiziente Tätigkeit der aufgrund des Übereinkommens zu bildenden Einrichtungen zu sorgen,

1. fordert alle Staaten auf, soweit noch nicht geschehen, Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu werden und das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zu ratifizieren, formell zu bestätigen oder ihm beizutreten, um das Ziel der weltweiten Teilnahme zu erreichen;

2. fordert die Staaten auf, ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen und die konsequente Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen;

3. bekräftigt den einheitlichen Charakter des Übereinkommens;

4. verweist auf ihren Beschluß, gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens die Verwaltungskosten der Internationalen Meeresbodenbehörde anfangs aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen zu bestreiten 60/;

5. billigt es, daß der Generalsekretär die erforderlichen Dienstleistungen für die beiden Tagungen bereitstellt, welche die Behörde 1996 veranstalten wird, nämlich vom 11. bis 22. März und vom 5. bis 16. August 1996;

6. billigt außerdem das Ersuchen der Versammlung der Behörde, das Personal und die Einrichtungen, die zuvor dem Kingstoner Büro für das Seerecht zur Verfügung standen, als vorläufiges Sekretariat der Behörde beizubehalten, und ermächtigt den Generalsekretär, das vorläufige Sekretariat so lange zu verwalten, bis der Generalsekretär der Behörde effektiv die Verantwortung dafür übernehmen kann;

7. ersucht den Generalsekretär, die Tagungen der Vertragstaaten des Übereinkommens für den 4. bis 8. März, den 6. bis 10. Mai und den 29. Juli bis 2. August 1996 anzuberaumen;

8. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Fortschritten bei den praktischen Vorkehrungen für die Schaffung des Internationalen Seegerichtshofs und bei den Vorbereitungen für die Schaffung der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels;

9. dankt dem Generalsekretär für den umfassenden Jahresbericht über das Seerecht 61/ und die Aktivitäten der Abteilung Meeresangelegenheiten und Seerecht des Sekretariats-Bereichs Rechtsangelegenheiten gemäß dem Übereinkommen und dem in Resolution 49/28 enthaltenen Mandat;

10. erklärt erneut, wie wichtig es ist, die einheitliche und konsequente Anwendung des Übereinkommens und ein koordiniertes Herangehen an seine tatsächliche Durchführung zu gewährleisten und die technische Zusammenarbeit und finanzielle Hilfe zu diesem Zweck zu verstärken; betont nochmals, wie wichtig die diesbezüglichen Bemühungen des Generalsekretärs nach wie vor sind, und bittet die zuständigen internationalen Organisationen und anderen internationalen Organe erneut, diese Zielsetzungen zu unterstützen;

11. ersucht den Generalsekretär sicherzustellen, daß die Organisation mit ihrer institutionellen Kapazität angemessen auf den Bedarf der Staaten und zuständigen internationalen Organisationen eingeht, indem sie ihnen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer Rat und Unterstützung gewährt;

12. bittet die Mitgliedstaaten und andere, die dazu in der Lage sind, zum weiteren Ausbau des Stipendienprogramms über das Seerecht und der Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Seerechts und der Meeresangelegenheiten, die von der Versammlung in ihrer Resolution 35/116 vom 10. Dezember 1980 geschaffen wurden, sowie der Beratenden Dienste zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des Übereinkommens beizutragen;

13. ersucht den Generalsekretär, der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung in Verbindung mit seinem umfassenden Jahresbericht über das Seerecht Bericht über die Durchführung dieser Resolution zu erstatten;

14. beschließt, den Punkt "Seerecht" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

81. Plenarsitzung
5. Dezember 1995


50/24.

Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/192 vom 22. Dezember 1992, 48/194 vom 21. Dezember 1993 und 49/121 vom 19. Dezember 1994 betreffend die Konferenz der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende und weit wandernde Fischbestände,

Kenntnis nehmend von den auf der Konferenz verabschiedeten Resolutionen I und II 62/,

in Anerkennung der Bedeutung einer regelmäßigen Behandlung und Überprüfung der Entwicklungen bezüglich der Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 12. Oktober 1995 über die Arbeit der Konferenz 63/,

1. spricht der Konferenz der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende und weit wandernde Fischbestände ihre Anerkennung dafür aus, daß sie mit der Verabschiedung des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen 64/ ihren Auftrag gemäß Resolution 47/192 erfüllt hat;

2. begrüßt, daß das Übereinkommen am 4. Dezember 1995 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

3. betont die Wichtigkeit eines baldigen Inkrafttretens und einer effektiven Durchführung des Übereinkommens;

4. fordert alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 b) des Übereinkommens genannten Rechtsträger auf, soweit noch nicht geschehen, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren beziehungsweise ihm beizutreten und seine vorläufige Anwendung in Erwägung zu ziehen;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung und danach in Zweijahresabständen über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen Bericht zu erstatten, unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Staaten, den zuständigen Sonderorganisationen, insbesondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, sowie anderen in Betracht kommenden Organen, Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, von regionalen und subregionalen Organisationen und Vereinbarungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen sowie von sonstigen zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden;

6. ersucht den Generalsekretär außerdem sicherzustellen, daß die Berichterstattung über alle wichtigen Tätigkeiten und Rechtsakte auf dem Gebiet der Fischerei wirksam koordiniert wird, daß Doppelarbeit und doppelte Berichterstattung möglichst weitgehend vermieden werden, und daß sachdienliche wissenschaftliche und technische Studien an die internationale Gemeinschaft verteilt werden, und bittet die zuständigen Sonderorganisationen, einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, sowie regionale und subregionale Fischereiorganisationen und -vereinbarungen, diesbezüglich mit dem Generalsekretär zusammenzuarbeiten;

7. beschließt, in die Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Seerecht" den Unterpunkt "Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen" aufzunehmen.

81. Plenarsitzung
5. Dezember 1995


50/25.

Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen und dessen Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt; nicht genehmigte Fischerei in Zonen des nationalen Hoheitsbereichs und ihre Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt; Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei und deren Auswirkungen auf die bestandfähige Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Welt

Die Generalversammlung,

unter Bekräftigung ihrer Resolutionen 44/225 vom 22. Dezember 1989, 45/197 vom 21. Dezember 1990 und 46/215 vom 20. Dezember 1991 sowie ihrer Beschlüsse 47/443 vom 22. Dezember 1992, 48/445 vom 21. Dezember 1993 und 49/436 vom 19. Dezember 1994 über den Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen und dessen Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/116 vom 19. Dezember 1994 über nicht genehmigte Fischerei in Zonen des nationalen Hoheitsbereichs und ihre Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/118 vom 19. Dezember 1994 über Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei und ihre Auswirkungen auf die bestandfähige Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Welt,

in Anerkennung der Anstrengungen, welche die internationalen Organisationen und die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft unternommen haben, um die Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei zu verringern,

sich der Notwendigkeit bewußt, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere auf regionaler und subregionaler Ebene, zu fördern und zu erleichtern, um die bestandfähige Erschließung und Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt im Sinne dieser Resolution sicherzustellen,

feststellend, daß das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen 64/, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende und weit wandernde Fischbestände verabschiedet wurde, in seinen allgemeinen Grundsätzen vorsieht, daß die Staaten Verschmutzung, Abfälle und Rückwürfe, den Fang durch verlorengegangenes oder zurückgelassenes Fanggerät, den Fang von nicht befischten Fischarten beziehungsweise sonstigen Arten, sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere gefährdete Arten, durch entsprechende Maßnahmen auf ein Mindestmaß beschränken, soweit praktisch durchführbar, unter anderem durch die Entwicklung und den Einsatz selektiver, umweltverträglicher und kostengünstiger Fangausrüstungen und Fangtechniken, und daß es ferner vorsieht, daß die Staaten durch entsprechende Maßnahmen, unter anderem durch den Erlaß von Vorschriften, sicherstellen sollen, daß unter ihrer Flagge fahrende Schiffe keine nicht genehmigte Fischerei in Gebieten des nationalen Hoheitsbereichs anderer Staaten durchführen,

sowie feststellend, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen einen Verhaltenskodex für die verantwortungsvolle Fischerei herausgegeben hat, in dem Grundsätze und weltweite Verhaltensnormen festgelegt werden, die ein verantwortungsvolles Vorgehen in bezug auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung von Fischereiressourcen sicherstellen sollen; einschließlich Richtlinien für die Hochseefischerei und die Fischerei in Gebieten, die zu dem nationalen Hoheitsbereich anderer Staaten gehören, sowie für Selektivität bei dem Fanggerät und den Fangmethoden, mit dem Ziel, Beifänge und Rückwürfe zu verringern,

mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis über die schädlichen Auswirkungen der nicht genehmigten Fischerei in Gebieten des nationalen Hoheitsbereichs, woher der überwiegende Teil der weltweiten Fangmengen stammt, auf die bestandfähige Entwicklung der Fischereiressourcen der Welt sowie auf die Ernährungssicherheit und die Volkswirtschaften zahlreicher Staaten, insbesondere der Entwicklungsländer,

in Bekräftigung der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten, im Einklang mit dem Völkerrecht, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 41/ niedergelegt, dafür zu sorgen, daß geeignete Maßnahmen zu Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in Gebieten ihres nationalen Hoheitsbereichs ergriffen werden,

Kenntnis nehmend von den Berichten des Generalsekretärs über den Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen und dessen Auswirkungen auf die lebenden Naturschätze der Ozeane und Meere der Welt 65/ und über nicht genehmigte Fischerei in Zonen des nationalen Hoheitsbereichs und ihre Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt 66/,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen über Beifänge und Rückwürfe und deren Auswirkungen auf die bestandfähige Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Welt 67/,

in dankbarer Anerkennung der von den Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft, von internationalen Organisationen und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung und Förderung der in Resolution 46/215 enthaltenen Ziele,

mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis darüber, daß nach wie vor über Aktivitäten berichtet wird, die mit der Resolution 46/215 unvereinbar sind, sowie über nicht genehmigte Fischereitätigkeit, die mit der Resolution 49/116 unvereinbar ist,

1. erklärt erneut, welche Bedeutung sie der Befolgung ihrer Resolution 46/215 beimißt, insbesondere derjenigen Resolutionsbestimmungen, in denen die volle Durchführung eines weltweiten Moratoriums für jedwede Hochseefischerei mit großen pelagischen Treibnetzen auf den Ozeanen und Meeren der Welt, so auch auf umschlossenen und halbumschlossenen Meeren, gefordert wird;

2. fordert alle Behörden der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft nachdrücklich auf, größere Verantwortung für die Durchsetzung der uneingeschränkten Befolgung der Resolution 46/215 zu übernehmen und gemäß ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Resolution angemessene Sanktionen zu verhängen;

3. fordert die Staaten auf, im Einklang mit ihren im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und in Resolution 49/116 niedergelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Verantwortung dafür zu übernehmen, durch die entsprechenden Maßnahmen sicherzustellen, daß ein Fischereifahrzeug, das berechtigt ist, ihre Flagge zu führen, nur dann in Gebieten des nationalen Hoheitsbereichs anderer Staaten fischt, wenn es dazu eine ordnungsgemäße Genehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Küstenstaats oder der betreffenden Küstenstaaten erhalten hat; eine solche genehmigte Fischereitätigkeit ist im Einklang mit den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen auszuüben;

4. fordert die Staaten, die zuständigen internationalen Organisationen sowie die regionalen und subregionalen Organisationen und Vereinbarungen zur Bewirtschaftung von Fischereiressourcen nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Völkerrecht und entsprechenden internationalen Rechtsakten, einschließlich des Verhaltenskodex für die verantwortungsvolle Fischerei, Vorkehrungen zu treffen, um Politiken festzulegen, Maßnahmen zu ergreifen, Daten zu sammeln und auszutauschen und Techniken zu entwickeln, die der Verringerung von Beifängen, Fischrückwürfen und Nach-Fang-Verlusten dienen;

5. fordert die Entwicklungshilfeorganisationen auf, die Anstrengungen, welche die Küstenstaaten unter den Entwicklungsländern, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, unternehmen, um die Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der Fischereivorschriften zu verbessern, mit hohem Vorrang zu unterstützen, so auch durch die Gewährung von finanzieller und/oder technischer Hilfe;

6. ersucht den Generalsekretär, die Aufmerksamkeit aller Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, der zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, der Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen, der regionalen und subregionalen Fischereiwirtschaftsorganisationen und der zuständigen nichtstaatlichen Organisationen auf diese Resolution zu lenken, und bittet sie, dem Generalsekretär sachdienliche Informationen über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem sicherzustellen, daß die Berichterstattung über alle wichtigen Tätigkeiten und Rechtsakte auf dem Gebiet der Fischerei wirksam koordiniert wird, daß Doppelarbeit und doppelte Berichterstattung möglichst weitgehend vermieden werden und daß sachdienliche wissenschaftliche und technische Studien an die internationale Gemeinschaft verteilt werden, und bittet die zuständigen Sonderorganisationen, einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, sowie regionale und subregionale Fischereiorganisationen und -vereinbarungen, diesbezüglich mit dem Generalsekretär zusammenzuarbeiten;

8. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Resolutionen 46/215, 49/116 und 49/118 zu unterbreiten, unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Staaten, den zuständigen Sonderorganisationen, insbesondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, sowie von anderen in Betracht kommenden Organen, Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, von regionalen und subregionalen Organisationen und Vereinbarungen und von anderen zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt wurden;

9. beschließt, unter dem Punkt "Seerecht" einen Unterpunkt "Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen und dessen Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt; nicht genehmigte Fischerei in Zonen des nationalen Hoheitsbereichs und ihre Auswirkungen auf die lebenden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt; Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei und deren Auswirkungen auf die bestandfähige Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Welt" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

81. Plenarsitzung
5. Dezember 1995


50/39.

Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker

Die Generalversammlung,

nach Prüfung des Berichts des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 68/,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 mit der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker sowie auf alle ihre danach verabschiedeten Resolutionen betreffend die Verwirklichung der Erklärung, zuletzt Resolution 49/89 vom 16. Dezember 1994, und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats,

in Anerkennung dessen, daß die restlose Beseitigung des Kolonialismus eine der Prioritäten der Vereinten Nationen für die 1990 begonnene Dekade ist,

sich zutiefst der Notwendigkeit bewußt, rasch Maßnahmen zur Beseitigung der letzten Überreste des Kolonialismus bis zum Jahr 2000 zu ergreifen, wie in ihrer Resolution 43/47 vom 22. November 1988 gefordert,

von neuem ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, daß es notwendig ist, den Kolonialismus zu beseitigen, und daß es ebenso erforderlich ist, die Rassendiskriminierung und Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte vollständig und restlos zu beseitigen,

mit Genugtuung Kenntnis nehmend von dem, was der Sonderausschuß im Hinblick auf die wirksame und vollständige Verwirklichung der Erklärung und die Durchführung der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zur Entkolonialisierung bereits geleistet hat,

betonend, wie wichtig es ist, daß sich die Verwaltungsmächte an der Arbeit des Sonderausschusses beteiligen,

sowie mit Genugtuung Kenntnis nehmend von der Mitarbeit und aktiven Beteiligung einiger Verwaltungsmächte an der Arbeit des Sonderausschusses sowie von ihrer fortbestehenden Bereitschaft, in den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebieten Besuchsdelegationen der Vereinten Nationen zu empfangen,

mit Besorgnis feststellend, daß sich die Nichtbeteiligung bestimmter Verwaltungsmächte negativ auf die Arbeit des Sonderausschusses ausgewirkt hat, da ihm dadurch eine wichtige Informationsquelle über die unter ihrer Verwaltung stehenden Gebiete vorenthalten wurde,

sich bewußt, daß die vor kurzem unabhängig gewordenen und die kurz vor der Unabhängigkeit stehenden Staaten auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie auf anderen Gebieten dringend die Hilfe der Vereinten Nationen und ihres Systems von Organisationen benötigen,

sowie sich bewußt, daß die verbleibenden Gebiete ohne Selbstregierung, darunter insbesondere die kleinen Inselgebiete, auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie auf anderen Gebieten dringend die Hilfe der Vereinten Nationen und ihres Systems von Organisationen benötigen,

insbesondere davon Kenntnis nehmend, daß der Sonderausschuß auf seiner Tagung 1995 im Kontext der Begehung des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen eine Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans der Internationalen Dekade zur Beseitigung des Kolonialismus vorgenommen hat, in der weitere Möglichkeiten der Selbstbestimmung sondiert wurden,

1. bekräftigt ihre Resolution 1514 (XV) sowie alle anderen Resolutionen zur Entkolonialisierung, namentlich ihre Resolution 43/47, in der sie die 1990 begonnene Dekade zur Internationalen Dekade zur Beseitigung des Kolonialismus erklärt hat, und fordert die Verwaltungsmächte gemäß diesen Resolutionen auf, alles Erforderliche zu tun, um den Völkern der betreffenden Gebiete die möglichst baldige uneingeschränkte Wahrnehmung ihres Rechts auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu ermöglichen;

2. stellt abermals fest, daß das Fortbestehen des Kolonialismus in jedweder Erscheinungsform, einschließlich wirtschaftlicher Ausbeutung, mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ und der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker unvereinbar ist;

3. bekräftigt ihre Entschlossenheit, auch künftig alles zu tun, was für eine vollständige und rasche Beseitigung des Kolonialismus und die gewissenhafte Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Charta, der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch alle Staaten erforderlich ist;

4. bekräftigt abermals ihre Unterstützung für die Bestrebungen der unter Kolonialherrschaft stehenden Völker, ihr Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit wahrzunehmen;

5. billigt den Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker über seine Tätigkeit im Jahre 1995, mit dem Arbeitsprogramm für 1996 69/;

6. fordert alle Staaten, insbesondere die Verwaltungsmächte, sowie die Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen auf, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs den Empfehlungen des Sonderausschusses im Hinblick auf die Verwirklichung der Erklärung und die Durchführung anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen Geltung zu verschaffen;

7. fordert die Verwaltungsmächte auf sicherzustellen, daß keine Aktivität ausländischer wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen in den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebieten ohne Selbstregierung ein Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts der Völker dieser Gebiete auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit darstellt;

8. nimmt Kenntnis von der Entscheidung einiger Verwaltungsmächte, einige ihrer Militärstützpunkte in den Gebieten ohne Selbstregierung zu verkleinern oder aufzulösen;

9. fordert die Verwaltungsmächte außerdem auf, in Befolgung der entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung ihre verbleibenden Militärstützpunkte in den Gebieten ohne Selbstregierung zu beseitigen, und richtet die dringende Aufforderung an sie, diese Gebiete nicht in Angriffs- oder Einmischungshandlungen gegen andere Staaten hineinzuziehen;

10. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, den Völkern von Kolonialgebieten unmittelbar oder durch ihr Tätigwerden in den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen moralische und materielle Hilfe zu gewähren, und ersucht darum, daß die Verwaltungsmächte im Benehmen mit den Regierungen der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete Schritte unternehmen, um jede erdenkliche Hilfe bilateraler und multilateraler Art zur Stärkung der Volkswirtschaften dieser Gebiete in Anspruch zu nehmen und effektiv zu nutzen;

11. ersucht den Sonderausschuß, auch weiterhin nach geeigneten Mitteln zur unverzüglichen und vollständigen Verwirklichung der Erklärung zu suchen und in allen Gebieten, die ihr Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit noch nicht wahrgenommen haben, alle von der Generalversammlung gebilligten Maßnahmen betreffend die Internationale Dekade zur Beseitigung des Kolonialismus durchzuführen, und dabei insbesondere

a) spezifische Vorschläge für die Beseitigung der letzten Überreste des Kolonialismus auszuarbeiten und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

b) die Durchführung der Resolution 1514 (XV) und anderer einschlägiger Resolutionen zur Entkolonialisierung durch die Mitgliedstaaten auch weiterhin zu prüfen;

c) den kleinen Gebieten auch weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere durch die regelmäßige Entsendung von Besuchsdelegationen, und der Generalversammlung Schritte zu empfehlen, die am besten dazu geeignet sind, die Bevölkerung dieser Gebiete in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit wahrzunehmen;

d) alles Erforderliche zu tun, um sich für die Erreichung der Ziele der Erklärung und für die Durchführung der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen der weltweiten Unterstützung seitens der Regierungen wie auch seitens der nationalen und internationalen Organisationen zu versichern;

12. fordert die Verwaltungsmächte auf, den Sonderausschuß bei der Wahrnehmung seines Mandats auch künftig zu unterstützen und Besuchsdelegationen in den Gebieten aufzunehmen, damit sie sich Informationen aus erster Hand verschaffen und die Wünsche und Bestrebungen der Einwohner in Erfahrung bringen können;

13. fordert außerdem diejenigen Verwaltungsmächte, die sich nicht an der Arbeit des Sonderausschusses beteiligt haben, auf, dies auf der Ausschußtagung 1996 zu tun;

14. ersucht den Generalsekretär, die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, den Gebieten ohne Selbstregierung wirtschaftliche, soziale und sonstige Hilfe zu gewähren und damit gegebenenfalls auch fortzufahren, nachdem diese Gebiete ihr Recht auf Selbstbestimmung, einschließlich der Unabhängigkeit, wahrgenommen haben;

15. ersucht den Generalsekretär, dem Sonderausschuß alle Einrichtungen und Dienste zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung dieser Resolution sowie der anderen die Entkolonialisierung betreffenden Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Sonderausschusses erforderlich sind.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/40.

Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung

Die Generalversammlung,

nach Prüfung des Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, das die Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung und die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Entkolonialisierung betrifft 70/,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 mit der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker sowie auf die anderen Resolutionen und Beschlüsse der Vereinten Nationen betreffend die Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung, insbesondere die Resolution 49/90 der Generalversammlung vom 16. Dezember 1994,

in Anbetracht der Notwendigkeit flexibler, praktischer und innovativer Ansätze bei der Überprüfung der Möglichkeiten der Selbstbestimmung für die Völker der Gebiete ohne Selbstregierung im Hinblick auf die Verwirklichung der vollständigen Entkolonialisierung bis zum Jahr 2000,

unter erneutem Hinweis auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit als Instrument zur Förderung der Zielsetzungen der Erklärung sowie eingedenk der Rolle, welche die Weltöffentlichkeit dabei spielt, die Völker der Gebiete ohne Selbstregierung bei der Erringung der Selbstbestimmung wirksam zu unterstützen,

im Bewußtsein der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen bei der Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung,

1. billigt das im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker enthaltene Kapitel betreffend die Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung und die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Entkolonialisierung;

2. hält es für wichtig, ihre Bemühungen um die größtmögliche Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung mit besonderem Schwergewicht auf den Selbstbestimmungsmöglichkeiten fortzusetzen, die den Völkern der Gebiete ohne Selbstregierung offenstehen;

3. ersucht die Hauptabteilung Politische Angelegenheiten und die Hauptabteilung Presse und Information des Sekretariats, die Anregungen des Sonderausschusses zu berücksichtigen, wonach sie ihre Bemühungen fortsetzen sollen, Maßnahmen über alle zur Verfügung stehenden Medien zu ergreifen, einschließlich Veröffentlichungen, Hörfunk und Fernsehen sowie über Internet, mit dem Ziel, der Arbeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Entkolonialisierung Publizität zu verschaffen, und unter anderem

a) auch künftig grundlegendes Material über die Frage der Selbstbestimmung der Völker der Gebiete ohne Selbstregierung zu sammeln, zusammenzustellen und zu verbreiten;

b) sich bei der Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben um die volle Kooperation der Verwaltungsmächte zu bemühen;

c) Arbeitsbeziehungen mit den zuständigen regionalen und zwischenstaatlichen Organisationen zu unterhalten, insbesondere in den Regionen des Pazifiks und der Karibik, indem sie regelmäßige Konsultationen abhalten und Informationen austauschen;

d) die Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen bei der Verbreitung von Informationen über die Entkolonialisierung anzuregen;

e) dem Sonderausschuß über die zur Durchführung dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

4. ersucht alle Staaten, einschließlich der Verwaltungsmächte, auch künftig bei der Verbreitung von Informationen nach Ziffer 2 Kooperation zu gewähren;

5. ersucht den Sonderausschuß, die Durchführung dieser Resolution zu verfolgen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/41.

Friedensuniversität

Die Generalversammlung,

unter Hinweis darauf, daß sie in ihrer Resolution 34/111 vom 14. Dezember 1979 den Gedanken der Errichtung einer Friedensuniversität als ein internationales Hochschulzentrum für postgraduale Studien, Forschung und die Verbreitung von Wissen mit der gezielten Ausrichtung auf eine Friedensausbildung und Friedenserziehung und die universale Förderung des Friedens im Rahmen des Systems der Universität der Vereinten Nationen gebilligt hat,

sowie unter Hinweis darauf, daß sie in ihrer Resolution 35/55 vom 5. Dezember 1980 die Errichtung der Friedensuniversität im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über die Errichtung der Friedensuniversität 71/ gebilligt hat,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/8 vom 24. Oktober 1990 und 46/11 vom 24. Oktober 1991 über den zehnten Jahrestag der Friedensuniversität und den Bericht des Generalsekretärs zu diesem Thema 72/ sowie ihre Resolution 48/9 vom 25. Oktober 1993, in der sie beschloß, den Punkt "Friedensuniversität" in die Tagesordnung ihrer fünfzigsten Tagung aufzunehmen,

anerkennend, daß die Universität unter finanziellen Beschränkungen gelitten hat, durch die sie daran gehindert worden ist, die für die Durchführung ihrer wichtigen Aufgabe notwendigen Aktivitäten und Programme voll zu entwickeln,

sowie in Anerkennung der wichtigen und vielfältigen Aktivitäten, die die Universität weitgehend dank der finanziellen Beiträge Costa Ricas, Kanadas, der Niederlande und Spaniens und der Beiträge von Stiftungen und nichtstaatlichen Organisationen während des Zeitraums 1993-1995 durchgeführt hat,

feststellend, daß der Generalsekretär mit Unterstützung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen 1991 einen aus freiwilligen Beiträgen finanzierten Treuhandfonds für den Frieden geschaffen hat, um der Universität die Mittel an die Hand zu geben, die sie benötigt, um ihren Tätigkeitsbereich auf die übrige Welt auszudehnen, vollen Gebrauch von ihren Möglichkeiten in den Bereichen Erziehung, Forschung und Unterstützung der Vereinten Nationen zu machen und ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, sich für die Förderung des Friedens in der Welt einzusetzen,

sowie feststellend, daß die Universität im Zusammenhang mit dem Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel "Agenda für den Frieden" 29/ den Schwerpunkt auf die Gebiete Konfliktverhütung, Friedensschaffung und Friedenskonsolidierung sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gelegt hat,

in der Erwägung, daß es gilt, eine Friedenserziehung zu fördern, die dazu beiträgt, die Achtung vor den Werten herbeizuführen, die ein notwendiger Bestandteil des Friedens und der universalen Koexistenz zwischen den Menschen sind, wie Achtung vor dem Leben, Freundschaft und Solidarität zwischen den Völkern und Würde und Unversehrtheit aller Menschen, ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihrer Kultur,

unter Berücksichtigung der Anstrengungen, welche die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur im Hinblick auf die Entwicklung und Förderung einer neuen Friedenskultur unternimmt,

ferner in Anbetracht der Forschungsaktivitäten im Bereich des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die die Universität der Vereinten Nationen durchführt,

unter Hinweis darauf, daß die Türkei dem Internationalen Übereinkommen über die Errichtung der Friedensuniversität am 27. November 1995 beigetreten ist,

sowie unter Hinweis darauf, daß die Generalversammlung in ihrer Resolution 46/11 beschlossen hat, in die Tagesordnung ihrer achtundvierzigsten Tagung und danach alle zwei Jahre einen Punkt mit dem Titel "Friedensuniversität" aufzunehmen,

1. spricht dem Generalsekretär erneut ihren Dank aus für die Einsetzung des neuen Rates der Friedensuniversität, der am 3. Oktober 1994 seine neunte ordentliche Tagung abgehalten hat;

2. ersucht den Generalsekretär, zu erwägen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Friedensuniversität verstärkt werden kann, und der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen;

3. bittet die Mitgliedstaaten, die nichtstaatlichen Organisationen und die zwischenstaatlichen Organe sowie interessierte Einzelpersonen und Organisationen, Beiträge direkt an den Treuhandfonds für den Frieden und zum Haushalt der Universität zu entrichten;

4. bittet die Mitgliedstaaten, dem Internationalen Übereinkommen über die Errichtung der Friedensuniversität beizutreten und so ihre Unterstützung für eine weltweite Institution für Friedensstudien zu bekunden, deren Auftrag darin besteht, eine weltweite Friedenskultur zu fördern;

5. beschließt, den Punkt "Friedensuniversität" in die Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

85. Plenarsitzung
8. Dezember 1995


50/42.

Vierte Weltfrauenkonferenz

Die Generalversammlung,

mit Genugtuung Kenntnis nehmend von dem erfolgreichen Abschluß der vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltenen Vierten Weltfrauenkonferenz, die ihren Höhepunkt in der Erklärung von Beijing 73/ und der Aktionsplattform 74/ fand, die darauf abzielen, die Durchführung der Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau 75/ bis zum Jahr 2000 zu beschleunigen,

1. spricht der Regierung der Volksrepublik China ihren tiefempfundenen Dank dafür aus, daß sie die Abhaltung der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing ermöglicht hat, sowie für die ausgezeichneten Einrichtungen, das Personal und die Dienstleistungen, die der Konferenz freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurden;

2. nimmt Kenntnis von dem Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz 76/;

3. macht sich die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform zu eigen, die am 15. September 1995 auf der Konferenz verabschiedet wurden;

4. fordert alle Staaten und alle Organe des Systems der Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen sowie die nichtstaatlichen Organisationen auf, entsprechende Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform zu ergreifen.

86. Plenarsitzung
8. Dezember 1995