50/211.

Finanzierung der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda 38/ sowie des entsprechenden mündlichen Berichts des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 37/,

unter Hinweis auf Resolution 1029 (1995) des Sicherheitsrats vom 12. Dezember 1995, mit der der Rat das Mandat der Hilfsmission angepaßt und letztmalig bis zum 8. März 1996 verlängert hat, sowie auf alle vorhergehenden Ratsresolutionen über die Hilfsmission,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/248 vom 5. April 1994 über die Finanzierung der Hilfsmission sowie auf ihre danach verabschiedeten diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse, zuletzt Resolution 49/20 B vom 12. Juli 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Hilfsmission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Hilfsmission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Hilfsmission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda per 19. Dezember 1995, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 74.322.512 US-Dollar, was 17 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Hilfsmission bis zu dem am 8. Dezember 1995 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 22 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Mitgliedstaaten betrifft und namentlich diejenigen, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben und denen infolge der Beitragsrückstände bestimmter Mitgliedstaaten eine zusätzliche Belastung erwächst;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Hilfsmission umgehend und vollständig entrichtet werden;

4. unterstützt ausnahmsweise, in Ermangelung eines schriftlichen Berichts, die mündlichen Bemerkungen und Empfehlungen des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Hilfsmission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für den Einsatz der Hilfsmission während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 8. März 1996 auf dem Sonderkonto für die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda den Betrag von 32.324.500 Dollar brutto (31.828.900 Dollar netto) bereitzustellen;

7. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung, den Betrag von 32.324.500 Dollar brutto (31.828.900 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 8. März 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;

8. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 495.600 Dollar für den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 8. März 1996 auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 anzurechnen ist;

9. bittet um freiwillige Beiträge für die Hilfsmission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

10. beschließt, den Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda" während der fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/212.

Finanzierung des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht 39/ und des entsprechenden mündlichen Berichts des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 40/,

1. beschließt, unbeschadet der Empfehlungen, die der Beratende Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen auf der wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung gegenüber der Generalversammlung gegebenenfalls noch abgibt, auf dem Sonderkonto für das Internationale Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 einen Betrag von 8.619.500 US-Dollar brutto (7.637.500 Dollar netto) bereitzustellen, damit das Internationale Gericht seine Tätigkeit bis zum 31. März 1996 weiterführen kann;

2. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Ausnahmeregelung, daß die Mitgliedstaaten auf ihre anteiligen Guthaben aus früheren Haushalten der Schutztruppe der Vereinten Nationen in Höhe von insgesamt 4.309.750 Dollar brutto (3.818.750 Dollar netto) verzichten und somit einer Anhebung der veranlagten Beiträge für einen künftigen Haushaltszeitraum der Truppe in gleicher Höhe zustimmen, wobei der entsprechende Betrag von dem gemäß Resolution 46/233 der Generalversammlung vom 19. März 1992 eingerichteten Sonderkonto für die Schutztruppe der Vereinten Nationen auf das Sonderkonto für das Internationale Gericht übertragen wird;

3. beschließt ferner, den Betrag von 4.309.750 Dollar brutto (3.818.750 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 unter den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu veranlagen;

4. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 491.000 Dollar für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 für das Internationale Gericht auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 3 anzurechnen ist.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/213.

Finanzierung des Internationalen Strafgerichts zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung des Internationalen Strafgerichts zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind 41/, und des entsprechenden mündlichen Berichts des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 40/,

feststellend, daß der Generalversammlung zu Beginn des Jahres 1996 detaillierte Voranschläge zum Mittelbedarf des Internationalen Gerichts für Ruanda für das gesamte Jahr 1996 vorgelegt werden,

1. beschließt, auf dem Sonderkonto für das Internationale Strafgericht zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 einen Betrag von 7.609.900 US-Dollar brutto (7.090.600 Dollar netto) bereitzustellen, unbeschadet der Stellungnahmen und Empfehlungen, die der Beratende Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen im Anschluß an seine Überprüfung des vollständigen Haushaltsplans für 1996 gegebenenfalls noch abgibt;

2. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Ausnahmeregelung, daß die Mitgliedstaaten ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 12 ihrer Resolution 49/20 B vom 12. Juli 1995 auf ihre anteiligen Guthaben aus früheren Haushalten der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda in Höhe von insgesamt 3.804.950 Dollar brutto (3.545.300 Dollar netto) verzichten und somit einer Anhebung der veranlagten Beiträge für einen künftigen Haushaltszeitraum der Hilfsmission in gleicher Höhe zustimmen, wobei der entsprechende Betrag von dem Sonderkonto für die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda auf das Sonderkonto für das Internationale Gericht für Ruanda übertragen wird;

3. beschließt ferner, den Betrag von 3.804.950 Dollar brutto (3.545.300 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 unter den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu veranlagen;

4. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 259.650 Dollar für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996, die für das internationale Gericht für Ruanda gebilligt worden sind, auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 3 anzurechnen ist.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/214.

Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

I

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 41/213 vom 19. Dezember 1986 und der darauffolgenden einschlägigen Resolutionen,

unter Hinweis auf ihre Resolution 45/248 B vom 21. Dezember 1990, in der sie bekräftigt hat, daß der Fünfte Ausschuß der zuständige Hauptausschuß der Generalversammlung ist, dem die Verantwortlichkeit für Verwaltungs- und Haushaltsfragen übertragen worden ist,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/253 vom 21. Dezember 1990 und 47/214 vom 23. Dezember 1992,

unter Bekräftigung der jeweiligen Mandate des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen und des Programm- und Koordinierungsausschusses zur Behandlung des Entwurfs des Programmhaushaltsplans,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß die normalen Verfahren zur Erstellung des Programmhaushaltsplans beibehalten und strikt befolgt werden müssen,

nach Behandlung des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 42/ sowie der diesbezüglichen Berichte des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen und des Programm- und Koordinierungsausschusses,

1. begrüßt die rechtzeitige Ausarbeitung und vermerkt die verbesserte formale Gestaltung des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997;

2. wiederholt ihr Ersuchen an den Generalsekretär, in künftige Haushaltsdokumente entsprechende Prognosen für Ausgaben des ordentlichen Haushalts und für außerplanmäßige Ausgaben bis zum Ende des laufenden Zweijahreszeitraumes aufzunehmen, um einen Vergleich mit dem im Entwurf des Programmhaushaltsplans angemeldeten Mittelbedarf zu ermöglichen;

3. schließt sich unbeschadet der von der Generalversammlung festgelegten Prioritäten und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den in dem Bericht des Programm- und Koordinierungsausschusses über seine fünfunddreißigste Tagung 43/ enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen zu den Programmbeschreibungen des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 an;

4. bedauert, daß der Programm- und Koordinierungsausschuß nicht in der Lage gewesen ist, während der Beratungen auf seiner fünfunddreißigsten Tagung Empfehlungen zu den Programmbeschreibungen einiger Haushaltskapitel abzugeben;

5. wiederholt, daß die im Entwurf des Programmhaushaltsplans enthaltenen Aktivitäten auf dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 45/253 und 47/214 beschlossenen mittelfristigen Plan für den Zeitraum 1992-1997 44/ samt Revisionen und anderen maßgeblichen zwischenstaatlichen Beschlüssen beruhen müssen und daß sie auf die volle Durchführung der von der Versammlung gebilligten Mandate, Politiken und Prioritäten ausgerichtet sein sollen;

6. unterstreicht die Rolle der zuständigen zwischenstaatlichen Organe bei der Behandlung der Programmbeschreibungen des Entwurfs des Programmhaushaltsplans sowie die Notwendigkeit der rechtzeitigen Vorlage ihrer Empfehlungen zum Haushaltsplan;

7. wiederholt außerdem, daß der Generalsekretär sicherstellen muß, daß Mittel ausschließlich für die von der Generalversammlung genehmigten Zwecke verwendet werden;

8. stellt mit Besorgnis fest, daß ihre Resolutionen 48/218 A und B vom 23. Dezember 1993 beziehungsweise vom 29. Juli 1994 über die Verstärkung der externen Aufsichts- und Kontrollmechanismen in dem Entwurf des Programmhaushaltsplans nicht berücksichtigt worden sind;

9. bedauert, daß der Generalsekretär in dem Entwurf des Programmhaushaltsplans die in den Resolutionen 45/253 und 47/214 festgelegten Prioritäten nicht vollständig beachtet hat;

10. wiederholt ferner, daß der Generalsekretär bei der Erstellung des Entwurfs des Programmhaushaltsplans die von der Generalversammlung festgelegten Prioritäten in vollem Umfang berücksichtigen muß;

11. beschließt, in der endgültigen veröffentlichten Fassung des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 42/ die folgenden Änderungen in den Programmbeschreibungen vorzunehmen:

a) Bezugnahmen auf "Inselstaaten unter den Entwicklungsländern" werden erforderlichenfalls in "kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern" abgeändert;

b) in Ziffer 71, Satz 3 der Einleitung, wird die Formulierung "in Osteuropa und den Übergangsländern" durch die Formulierung "für Länder mit im Übergang befindlichen Volkswirtschaften" ersetzt;

c) in Ziffer 1.37, Satz 4, wird nach dem Wort "Bemühungen" die Formulierung "um die Förderung der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie" angefügt;

d) in den Ziffern 2.48 und 2.48.1 a) iii) werden die Worte "die Frontstaaten" und in Ziffer 2.104.3 b) die Formulierung ", jedoch nicht in Afrika" gestrichen;

e) der Schluß von Ziffer 7A.41 wird wie folgt gefaßt: "zur Förderung der Integration mit den einzelstaatlichen Maßnahmen etwa mittels eines Programmansatzes, der einzelstaatlichen Durchführung und der Landesstrategiekonzepte, auf Antrag der Empfängerregierungen.";

f) der Beginn von Ziffer 8.3 wird wie folgt gefaßt: "Hauptziel der Hauptabteilung wird die Förderung einer Gesamtkonzeption der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der Entwicklung sein, namentlich die Erarbeitung von Perspektiven für eine bestandfähige, ausgewogene und partizipative Entwicklung. Die Hauptabteilung wird einen koordinierten Ansatz für die Behandlung der wichtigsten grundsatzpolitischen Fragen erarbeiten und fördern. Zu diesem Zweck wird die Hauptabteilung Regierungen, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessierten dabei behilflich sein, festzustellen,...";

g) in Ziffer 8.6, vorletzter Satz, wird nach dem Wort "Regulierung" die Formulierung "sowie eine Analyse von Fragen wie der Rolle der Märkte bei der Wachstumsförderung, der Bereitstellung öffentlicher Güter, der Marginalisierung und der sozialen Integration, der Erschließung der Humanressourcen, der Auswirkung von Wirtschaftssanktionen und dem Zusammenhang zwischen Frieden und Entwicklung" eingefügt;

h) in Ziffer 8.41 soll der letzte Satz lauten: "In Anbetracht der jüngsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen ist es noch notwendiger, Entwicklung als einen zunehmend integrierten Prozeß aufzufassen, der durch wirtschaftliche, soziale und politische Querverbindungen gekennzeichnet ist.";

i) in Ziffer 8.42 wird Satz 3: "Was die sicherheitspolitisch-wirtschaftlichen Aspekte betrifft, wird das Hauptgewicht auf der Analyse der Querverbindungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Fragestellungen und Politiken liegen." gestrichen; der letzte Satz wird wie folgt gefaßt: "Ein weiterer Schwerpunkt des Unterprogramms wird in der Berichterstattung an die Generalversammlung und den Sicherheitsrat (nach Bedarf) über die Auswirkungen multilateraler Wirtschaftssanktionen, über wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, die Beteiligung betroffener Länder am Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit und die Wiederherstellung von durch Krisen beeinträchtigten Gebieten liegen, im Rahmen der Bestimmungen der Resolutionen der Generalversammlung 50/51 vom 11. Dezember 1995 und 50/58 E vom 12. Dezember 1995.";

j) der Beginn von Ziffer 8.66 a) soll lauten: "Ein neuer Dienstposten der Besoldungsgruppe P-5 für Forschung, Analyse und Grundsatzstudien betreffend internationale Wanderungsbewegungen, insbesondere Flüchtlingsströme und die Ursachen, Auswirkungen und unterschiedlichen Folgen solcher Bewegungen, einschließlich der Menschenrechtsaspekte und der wirtschaftlichen Folgen solcher Bevölkerungsbewegungen.";

k) in Ziffer 9.8 werden nach dem Wort "Entwicklungsförderung" die Worte "für Übergangsländer mit im Übergang befindlichen Volkswirtschaften" eingefügt;

l) in Ziffer 9.8 e) wird die Formulierung "; gleichzeitig wird die Funktion Stipendiengewährung und Rekrutierung technischer Berater in Genf nicht mehr weitergeführt" gestrichen;

m) in Ziffer 9.21, Sätze 3 und 4, wird die Formulierung "Hilfe wird gewährt" durch die Formulierung "Auf Antrag der Regierungen wird Hilfe gewährt" ersetzt;

n) in Ziffer 9.24, Satz 2, wird die Formulierung "einer bestandfähigen menschlichen Entwicklung" durch die Formulierung "eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer bestandfähigen Entwicklung" ersetzt, und die Formulierung "sowie gegebenenfalls im Rahmen des Kontinuums Frieden-Entwicklung" gestrichen;

o) in Ziffer 9.29 wird nach den Worten "Agenda 21" die Formulierung" im Kontext der ständigen Souveränität über die natürlichen Ressourcen und eines integrierten Ansatzes in Umwelt- und Entwicklungsfragen" eingefügt;

p) in Ziffer 10A.4 ist der Liste der Nebenorgane die Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung hinzuzufügen;

q) in Ziffer 13.13 werden in Satz 1 nach den Worten "planmäßig organisierte Formen" die Worte "wie beispielsweise der unerlaubte Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie" eingefügt;

r) in Ziffer 18.28 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "All diese Tätigkeiten werden auf Antrag interessierter Regierungen unter Berücksichtigung ihrer nationalen Prioritäten durchgeführt.";

s) in Ziffer 20.15 wird in Satz 1 vor dem Wort "durchgeführt" die Formulierung "auf Antrag der Regierungen im Einklang mit ihren nationalen Programmen und Prioritäten" eingefügt;

t) in Ziffer 20.22 wird in Satz 1 die Formulierung "in der geänderten Fassung" durch die Formulierung "in der mit Resolution 47/214 der Generalversammlung vom 23. Dezember 1992 und späteren diesbezüglichen Resolutionen geänderten Fassung" ersetzt;

u) in Ziffer 21.2 wird am Ende von Satz 1 die Formulierung ", namentlich der Resolution 48/121 der Generalversammlung vom 20. Dezember 1993, mit der die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien gebilligt wurden, sowie der Resolution 48/141 desselben Datums, mit der die Stelle eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte geschaffen wurde." angefügt und der Rest von Ziffer 21.2 gestrichen;

v) die Ziffern 21.3 bis einschließlich 21.6 werden gestrichen und die folgenden Ziffern entsprechend neu numeriert;

w) in Ziffer 24.4 wird im letzten Satz nach den Worten "mit Nachdruck für humanitäre Belange einsetzen" die Formulierung "eingedenk der Führungsrolle des Generalsekretärs und in Übereinstimmung mit den in der Anlage zu Resolution 46/182 festgelegten Leitsätzen, namentlich der Unparteilichkeit, der Menschlichkeit und der Neutralität" eingefügt;

x) am Ende von Ziffer 24.18.1. h) wird die Formulierung "und die Ausarbeitung von Regelungen zur Einschränkung der Lagerung und Herstellung von Landminen (XB) und des Handels damit einleiten" gestrichen;

y) in Ziffer 25.1 wird die Bezugnahme auf Dokument A/49/6 gestrichen;

z) in Ziffer 25.11 wird der letzte Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: "In diesem Kontext zielen die Tätigkeiten der Informationszentren der Vereinten Nationen und die Programme der Hauptabteilung Presse und Information des Sekretariats, einschließlich derer zur Unterstützung großer Konferenzen der Vereinten Nationen, darauf ab, die Haupttätigkeiten der Vereinten Nationen zu unterstützen, unter besonderer Betonung derjenigen auf dem Gebiet des Friedens, der Sicherheit und der Abrüstung, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Menschenrechte und anderer politischer Angelegenheiten, wie der Palästinafrage, im Einklang mit Resolution 48/44 B der Generalversammlung vom 10. Dezember 1993. Die Tätigkeit der Zentren und der Hauptabteilung, die Produktion von Zeitschriftenartikeln und von Radio- und Fernsehsendungen sowie eine Reihe wichtiger Veröffentlichungen haben alle wesentlich zur Förderung dieses Verständnisses auf der ganzen Welt beigetragen.";

aa) in Ziffer 25.12.3 b) ii) wird nach der Bezugnahme auf die Agenda für den Frieden die folgende Formulierung eingefügt: ", wie von der Generalversammlung bereits in ihren Resolutionen 47/120 A und B gebilligt,";

bb) in Ziffer 25.91 soll Satz 1 wie folgt lauten: "Den Informationszentren kommt bei der Zusammenstellung, Analyse und Zusammenfassung von Informationen sowie bei der Versorgung des Amtssitzes mit Analysen, Nachrichtenüberblicken und Pressestimmen über Entwicklungen im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Vereinten Nationen, namentlich solchen, die mit dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit im Zusammenhang stehen, eine entscheidende Bedeutung zu.";

cc) in Ziffer 26C.58 wird folgender Buchstabe f) angefügt: "f) Erteilung einer Sprachausbildung in den sechs Amtssprachen."; in Ziffer 26C.58.5 soll Satz 1 wie folgt lauten: "Sprachausbildung in den sechs Amtssprachen wird gemäß den Resolutionen 2480 B (XXIII) vom 21. Dezember 1968, 43/224 D vom 21. Dezember 1988 und 50/11 vom 2. November 1995 angeboten."

dd) in Ziffer 29.3 wird in Satz 1 vor dem Wort "Friedenssicherung" das Wort "Entwicklung," eingefügt;

ee) Ziffer 29.4 soll wie folgt lauten: "Die Ziele des Programms bestehen namentlich darin, die Einhaltung der Resolutionen der Generalversammlung und der Regeln, Vorschriften und Leitsätze der Vereinten Nationen sicherzustellen, die Programmdurchführung zu überwachen und die erzielten Ergebnisse zu bewerten, die Verwendung der Finanzmittel der Vereinten Nationen zu prüfen und zu bewerten, um die Durchführung der Programme und der Aufträge der beschlußfassenden Organe zu gewährleisten, behauptete Verstöße gegen Regeln, Vorschriften und einschlägige Verwaltungsanordnungen zu untersuchen und auf der Grundlage dieser Prüfungen, Inspektionen und Untersuchungen im Einklang mit Resolution 48/218 B Vorgehensweisen und Maßnahmen für die Förderung der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz zu empfehlen";

ff) in Ziffer 29.26 a) ist in Satz 1 das Büro der Vereinten Nationen in Nairobi der Aufzählung hinzuzufügen;

II

betonend, daß Programme und Tätigkeiten, für die die Generalversammlung ein Mandat erteilt hat, eingehalten und in vollem Umfang umgesetzt werden müssen,

sowie betonend, daß auftragsgemäße Programme und Tätigkeiten so wirkungsvoll und effizient wie möglich auszuführen sind,

Kenntnis nehmend von den in Kapitel I des ersten Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen über den Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 45/ genannten Bereichen, in denen der Beratende Ausschuß, ohne derzeit Kürzungen zu empfehlen, Einsparungen für möglich hält, namentlich Produktivitätsgewinne durch technologische Neuerungen, Überprüfung des Publikationsprogramms, strenge Kontrolle der Ausgaben für Reisen und Berater, ein angemessenes Verhältnis zwischen dem jeweiligen Anteil der Laufbahngruppen sowie die Möglichkeiten genauerer Kostenprognosen,

1. billigt vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution die Stellungnahmen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen in Kapitel I seines ersten Berichts über den Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 und ersucht den Generalsekretär, die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

2. bekräftigt das in ihrer Resolution 41/213 gebilligte Haushaltsverfahren;

3. begrüßt die Bemühungen des Generalsekretärs, den Prozeß der Ausarbeitung des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 effizienter zu gestalten;

4. bekräftigt, daß es das Vorrecht der Generalversammlung ist, auftragsgemäße Programme und Aktivitäten abzuändern;

5. vermerkt, daß der Generalsekretär beabsichtigt, laufend weitere Effizienzsteigerungen zu erzielen und daß Einsparungen in einer Größenordnung von 100 Millionen US-Dollar während des Zweijahreszeitraums eine realistische Erwartung wären;

6. beschließt, daß die Einsparungen im Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 die volle Durchführung der auftragsgemäßen Programme und Aktivitäten nicht beeinträchtigen werden;

7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung möglichst bald, spätestens jedoch am 31. März 1996 über den Beratenden Ausschuß einen Bericht mit Vorschlägen über mögliche Einsparungen zur Behandlung und Billigung vorzulegen;

8. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung möglichst bald, spätestens jedoch auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Vorschläge über weitere Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz, zur Eindämmung der Verwaltungskosten und zur Erzielung von Einsparungen in der Organisation vorzulegen, mit dem Ziel, die Programmausführung und die Durchführung aller Programme und Tätigkeiten, für welche die Generalversammlung ein Mandat erteilt hat, zu verbessern;

9. ersucht den Generalsekretär ferner, bei diesen Vorschlägen die in Kapitel I des ersten Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen über den Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 genannten Bereiche zu berücksichtigen;

10. ersucht den Generalsekretär, bei seinen Sparvorschlägen die gerechte, ausgewogene und nichtselektive Behandlung aller Haushaltskapitel sicherzustellen;

11. ersucht den Generalsekretär außerdem, zusätzlich zu dem alle zwei Jahre vorzulegenden Haushaltsvollzugsbericht spätestens am Ende der fünfzigsten Tagung sowie im Juni 1997 einen Programmvollzugsbericht über die Auswirkungen der genehmigten Sparmaßnahmen auf die Durchführung der auftragsgemäßen Programme und Tätigkeiten vorzulegen;

12. ersucht den Generalsekretär ferner, eingedenk der Priorität, die den am wenigsten entwickelten Ländern zukommt, sicherzustellen, daß im Programmhaushaltsplan 1996-1997 angemessene Mittel für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die sich ausdrücklich auf diese Länder beziehen;

13. beschließt, daß der Anteil unbesetzter Stellen für 1996-1997 vorbehaltlich einer Überprüfung im Zusammenhang mit den vorstehenden Ziffern sowohl im Höheren Dienst als auch im Allgemeinen Dienst jeweils 6,4 Prozent betragen wird;

III

1. billigt vorbehaltlich der nachstehenden Änderungen die Empfehlungen und Bemerkungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen in Kapitel II seines ersten Berichts über den Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 45/ und ersucht den Generalsekretär, die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

2. beschließt, auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung die mit ihrem Beschluß 47/454 vom 23. Dezember 1992 beschlossenen Modalitäten zur Verstärkung der externen Aufsichtsmechanismen zu prüfen;

Kapitel 1. Allgemeine Politik, Gesamtleitung

und Koordinierung

3. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß das Büro des Präsidenten der Generalversammlung eine angemessene Mittelausstattung erhält;

4. akzeptiert die vom Generalsekretär vorgeschlagene Höhe der Mittel für den Beratenden Ausschuß;

5. ersucht den Generalsekretär außerdem, die rangmäßige Einstufung der Stelle des Exekutivsekretärs des Rates der Rechnungsprüfer weiter zu prüfen, dabei die gestiegene Arbeitsbelastung des Rates sowie die Resolutionen 48/218 A und B der Generalversammlung über die Stärkung der externen Aufsichtsorgane zu berücksichtigen und im Rahmen des Entwurfs des Programmhaushaltsplans 1998-1999 darüber Bericht zu erstatten;

Kapitel 2. Politische Angelegenheiten

6. ersucht den Generalsekretär, den Personalstand der Abteilung für die Rechte der Palästinenser auf dem für 1994-1995 genehmigten Niveau zu halten, den Personalbedarf der Abteilung im Lichte der Entwicklungen im Nahen Osten weiter zu prüfen und der Generalversammlung erforderlichenfalls darüber Bericht zu erstatten;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem, den Mittelbedarf des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes im Lichte der Entwicklungen im Nahen Osten weiter zu prüfen und der Generalversammlung erforderlichenfalls darüber Bericht zu erstatten;

8. ersucht den Generalsekretär ferner, sicherzustellen, daß angemessene Mittel bereitgestellt werden, damit die fortgesetzte Wahrnehmung der zuvor vom Büro des Koordinators für Hilfe beim Wiederaufbau und bei der Entwicklung Libanons wahrgenommenen Aufgaben nach Bedarf gewährleistet ist;

9. ersucht den Generalsekretär, wie in Ziffer II.4 des ersten Berichts des Beratenden Ausschusses über den Entwurf des Programmhaushaltsplans empfohlen, die Besoldungsgruppenstruktur in der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten zu überprüfen, sowie, wie in Ziffer II.15 des Berichts des Beratenden Ausschusses empfohlen, die Aufgabenverteilung zwischen der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten und der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze zu überprüfen, um eine klare Abgrenzung ihrer jeweiligen Aufgaben sicherzustellen und Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden;

10. beschließt, den für Reisen angemeldeten Mittelbedarf des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker im Lichte der tatsächlichen Ausgabenstruktur weiter zu prüfen und dazu im Rahmen der revidierten Voranschläge für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 nach Bedarf Vorschläge zu unterbreiten;

Kapitel 3. Friedenssicherungseinsätze und Sondermissionen

11. nimmt Kenntnis von den Vorschlägen des Generalsekretärs in Kapitel 3 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans zur gesamten Bandbreite verwaltungstechnischer Unterstützung für Ad-hoc-Missionen im Rahmen der Guten Dienste des Generalsekretärs, Friedenssicherungseinsätze und andere Sondermissionen sowie Feldeinsätze sowie von den Stellungnahmen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses;

12. beschließt in diesem Zusammenhang, die Zahl der Dienstposten und die Höhe der für Kapitel 3 bewilligten Mittel bis zum 31. März 1996 anläßlich der umfassenden Überprüfung des Friedenssicherungs-Sonderhaushalts zu überprüfen;

Kapitel 5. Internationaler Gerichtshof

13. ersucht alle zuständigen Stellen in Den Haag, die Verhandlungen zur Erzielung von Einsparungen durch gemeinsame Verwaltungsdienste fortzusetzen;

14. akzeptiert vorbehaltlich der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses den Vorschlag des Generalsekretärs zur Vergrößerung der Räumlichkeiten des Internationalen Gerichtshofs, unbeschadet der Ergebnisse einer weiteren Überprüfung im Rahmen des in Abschnitt II Ziffer 7 dieser Resolution angeforderten Berichts über mögliche Einsparungen;

Kapitel 6. Rechtsfragen

15. nimmt Kenntnis von den Zusicherungen des Generalsekretärs, wonach unter Kapitel 6 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans ausreichende Mittel vorhanden sind, um den Generalsekretär in die Lage zu versetzen, die Bestimmungen der Resolutionen der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994 und 50/53 vom 11. Dezember 1995 betreffend Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus umzusetzen;

Kapitel 7A. Hauptabteilung für grundsatzpolitische

Koordinierung und bestandfähige Entwicklung

16. genehmigt die Bereitstellung von 500.000 US-Dollar als Beitrag der Vereinten Nationen zur Finanzierung der Tätigkeiten des Verbindungsdienstes zu den nichtstaatlichen Organisationen;

17. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß ausreichende Mittel für Anschlußmaßnahmen an den vom 6. bis 12. März 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Weltgipfel für soziale Entwicklung und die vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz sowie Mittel für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klimaänderung bereitstehen;

Kapitel 7B. Afrika: Kritische Wirtschaftslage,

wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung

18. beschließt, gemäß Abschnitt V ihrer Resolution 49/219 vom 23. Dezember 1994 im Programmhaushaltsplan ein eigenständiges Kapitel für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Programm 45 des mittelfristigen Plans für den Zeitraum 1992-1997 in der von der Generalversammlung in ihrer Resolution 47/214 revidierten Fassung zu schaffen;

19. beschließt außerdem, zur Stärkung der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Programm 45 in der von der Generalversammlung in ihrer Resolution 47/214 revidierten Fassung eine P-5-Stelle zu schaffen und einen Dienstposten des Allgemeinen Dienstes aus Kapitel 26H des Entwurfes des Programmhaushaltsplans umzuwidmen;

20. ersucht den Generalsekretär, die Höhe der für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit "Afrika: Kritische Wirtschaftslage, wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung" bestimmten Mittel zu überprüfen und Vorschläge zur Stärkung dieser Aktivitäten vorzulegen, unter Berücksichtigung der Resolutionen 47/214 sowie 49/142 vom 23. Dezember 1994 und der Empfehlung des Programm- und Koordinierungsausschusses in Ziffer 101 seines Berichts 43/ an die fünfzigste Tagung der Generalversammlung, und der Versammlung vor Ende ihrer fünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

Kapitel 8. Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozial-

informationen und grundsatzpolitische Analyse

21. unterstützt die in Tabelle 8.3 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans enthaltenen Vorschläge des Generalsekretärs, in der interne Stellenverlegungen innerhalb der Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse bereits berücksichtigt sind, und ersucht den Generalsekretär, die Personalbesetzung der Hauptabteilung mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung, namentlich auch durch mögliche Stellenverlegungen, zu überprüfen und der Generalversammlung auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

Kapitel 9. Hauptabteilung Unterstützungs- und

Führungsdienste für die Entwicklung

22. nimmt mit tiefer Besorgnis Kenntnis von dem drastischen Rückgang bei den außerplanmäßigen Mitteln für die Hauptabteilung Unterstützungs- und Führungsdienste für die Entwicklung, der sich nachteilig auf ihre Fähigkeit zur Durchführung ihrer auftragsgemäßen Tätigkeiten ausgewirkt hat, und ersucht den Generalsekretär, sich verstärkt um die Mobilisierung von außerplanmäßigen Mitteln zu bemühen;

23. unterstützt grundsätzlich die in dem Vorschlag des Generalsekretärs festgehaltenen Managementziele;

24. unterstützt außerdem den Vorschlag des Generalsekretärs in Ziffer 9.25 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans;

25. beschließt, daß die Dienstposten und die mit ihnen verbundenen Aufgaben, deren Verlegung nach New York in Ziffer 9.54 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans empfohlen wird, in Genf bleiben werden, bis der Generalsekretär eine umfassende Prüfung der Auswirkungen einer Verlegung auf die Programmdurchführung vorgenommen hat, und ersucht den Generalsekretär, darüber möglichst bald, spätestens jedoch auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten, mit dem Ziel, größtmögliche Effizienz zu erreichen;

Kapitel 10A. Handels- und Entwicklungskonferenz

der Vereinten Nationen

26. genehmigt die Schaffung einer P-4-Stelle für Anschlußmaßnahmen an die Konferenz über kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, wie von der Generalversammlung in ihrer Resolution 49/122 vom 19. Dezember 1994 genehmigt, und ersucht den Generalsekretär, diese Position vorrangig zu besetzen;

27. beschließt, die D-2-Stelle für Tätigkeiten betreffend transnationale Unternehmen vorläufig beizubehalten;

Kapitel 11. Umweltprogramm der Vereinten Nationen

28. vertagt einen Beschluß über die Streichung der P-5-Stelle eines Energiesachverständigen, bis die Generalversammlung auf der Grundlage der vom Generalsekretär während der wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung vorzulegenden Informationen eine Überprüfung aller Dienstposten vorgenommen hat, die zum 29. November 1995 seit dem 1. Januar 1994 unbesetzt waren;

Kapitel 13. Verbrechensbekämpfung

29. billigt die Umwandlung der Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege in eine Abteilung und die folgliche Neueinstufung der D-1-Stelle des Leiters der Unterabteilung nach D-2;

30. billigt außerdem die Schaffung zweier P-3-Stellen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unterprogramm 2 (gemeinsame Maßnahmen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität) und Unterprogramm 3 (Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege) des Kapitels 13 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans;

31. ersucht den Generalsekretär, bei der Stärkung der Abteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zu überprüfen, ob die für Maßnahmen zur Verbrechensverhütung auf regionaler Ebene bereitgestellten Mittel ausreichend sind, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

32. ersucht den Generalsekretär außerdem, über den Stand der Umsetzung des von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege in ihrer Resolution 1/1 vom 29. April 1992 46/ verabschiedeten strategischen Managementplans der Abteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege Bericht zu erstatten, insbesondere auch über diejenigen Tätigkeiten, die zu nachweislichen Ergebnissen bei der Bekämpfung des internationalen Verbrechens geführt haben, die internationale Rechtsdurchsetzung unterstützt haben oder auf andere Weise zur Erfüllung bestehender Mandate des Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger oder von Mandaten der Kommission beigetragen haben;

Kapitel 14. Internationale Drogenbekämpfung

33. unterstützt den Vorschlag des Generalsekretärs, zur Stärkung der Kapazität des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung zwei zusätzliche P-3-Stellen zu schaffen;

Kapitel 18. Wirtschaftskommission für Lateinamerika

und die Karibik

34. unterstreicht die in Ziffer 33.68 des mittelfristigen Plans für den Zeitraum 1992-1997 bekundete dringende Notwendigkeit, in enger Zusammenarbeit mit dem Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und des Handels damit in Lateinamerika und der Karibik zu untersuchen und zu beschreiben, und billigt die Schaffung einer P-4-Stelle, im Wege der geltenden Einstufungsverfahren, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unterprogramm 9 (Soziale Entwicklung) zur Wahrnehmung der in Ziffer 33.69 des mittelfristigen Plans genannten Aufgaben in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem Programm;

Kapitel 20. Reguläres Programm der technischen

Zusammenarbeit

35. billigt für dieses Kapitel Ausgaben in gleicher Höhe wie 1994-1995;

Kapitel 21. Menschenrechte

36. bekräftigt die Rolle des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, wenn es darum geht, die Verwirklichung aller Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, zu fördern und zu schützen und die Unterstützung der zuständigen Organe des Systems der Vereinten Nationen für diesen Zweck zu verstärken;

37. ersucht den Generalsekretär, unter Berücksichtigung der Vorschläge des Hohen Kommissars im Zusammenhang mit dem laufenden Prozeß der Umstrukturierung des Zentrums für Menschenrechte, im Zweijahreszeitraum 1996-1997 eine neue Unterabteilung einzurichten, zu deren Hauptaufgaben die Förderung und der Schutz des Rechts auf Entwicklung gehören würde;

38. ersucht den Generalsekretär außerdem, zur Aufnahme in den nächsten mittelfristigen Plan geeignete programmatische Anschlußmaßnahmen zu den von dieser Unterabteilung durchzuführenden Tätigkeiten auszuarbeiten, insbesondere Anschlußmaßnahmen zur Durchführung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung 47/ im Einklang mit Ziffer 6 der Resolution 50/184 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1995;

39. beschließt, daß der Generalsekretär bis zum 31. März 1996 der Generalversammlung auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung Bericht erstatten und dabei unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziffern 36 und 37 sowie der Umstrukturierung des Zentrums Vorschläge über die angemessene Höhe und die Aufteilung der Mittel für das Zentrum für Menschenrechte vorlegen wird;

40. unterstützt bis zur Prüfung des Berichts des Generalsekretärs die in Ziffer VI.11 des ersten Berichts des Beratenden Ausschusses über den Entwurf des Programmhaushaltsplans enthaltenen Empfehlungen;

Kapitel 24. Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten

41. unterstützt den Vorschlag des Generalsekretärs zur Höhe der Kapitel 24 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans zugewiesenen Mittel;

42. bekundet ihre tiefe Besorgnis über den drastischen Rückgang der außerplanmäßigen Mittel für die Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten, der sich nachteilig auf die Fähigkeit der Hauptabteilung zur Durchführung ihrer auftragsgemäßen Tätigkeiten ausgewirkt hat, und ersucht den Generalsekretär, sich verstärkt um die Mobilisierung von außerplanmäßigen Mitteln zu bemühen;

Kapitel 25. Öffentlichkeitsarbeit

43. ersucht den Generalsekretär, die Kapazität und die Wirksamkeit der Informationszentren der Vereinten Nationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu evaluieren, unter anderem auch, was die Gewinnung und Verbreitung von Informationen betrifft, unter Berücksichtigung elektronischer Informationen, wo diese zugänglich sind, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Informationsausschuß darüber Bericht zu erstatten;

44. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Tätigkeit der Dag-Hammarskjöld-Bibliothek zu überprüfen, mit dem Ziel, ihre Effizienz und Effektivität zu verbessern;

45. ersucht den Generalsekretär ferner, für eine effizientere Nutzung der internen Druckereidienste zu sorgen und die externe Vergabe von Druckaufträgen auf Fälle zu beschränken, in denen dies unumgänglich ist, es sei denn, daß externe Auftragnehmer die gleichen Dienste zu niedrigeren Kosten bereitstellen;

46. beschließt, daß die Normen, die herangezogen werden, um das Arbeitsvolumen und die Zusammensetzung des Personals zu bestimmen, das Dienste für internationale Konferenzen außerhalb des Amtssitzes erbringt, zu ändern sind, um die Kosten dieser Tätigkeiten durch den Einsatz fortgeschrittener Technologien zu senken;

47. verweist erneut auf ihre Resolution 50/84 C vom 15. Dezember 1995 über Öffentlichkeitsarbeit betreffend Palästina und ersucht den Generalsekretär, während des Zweijahreszeitraums 1996-1997 die für diese Tätigkeit erforderlichen Mittel bereitzustellen;

48. bekräftigt, welche Bedeutung die Mitgliedstaaten der Rolle der Informationszentren der Vereinten Nationen bei der wirksamen und umfassenden Verbreitung von Informationen über die Tätigkeiten der Vereinten Nationen beimessen, insbesondere in den Entwicklungsländern und den Ländern, deren Volkswirtschaften sich im Umbruch befinden, und ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin angemessene Mittel bereitzustellen, damit sie ihre auftragsgemäßen Tätigkeiten durchführen können;

49. bekräftigt außerdem, daß die Veröffentlichungen der Hauptabteilung Presse und Information auch weiterhin für die Verbreitung von Informationen wichtig sind, und ersucht den Generalsekretär unter Berücksichtigung von Ziffer 7 der Resolution 50/31 B der Generalversammlung vom 6. Dezember 1995, für diesen Zweck auch weiterhin angemessene Mittel bereitzustellen;

Kapitel 26. Verwaltung und Management

50. beschließt, den in Kapitel 26A des Entwurfs des Programmhaushaltsplans enthaltenen Vorschlag zur Bereitstellung von finanziellen und personellen Ressourcen für die Reform der internen Rechtspflege zurückzustellen, bis die Generalversammlung einen Beschluß zu dieser Frage faßt;

51. ersucht den Generalsekretär in Anbetracht der gestiegenen Arbeitsbelastung des Fünften Ausschusses, dem Sekretär des Fünften Ausschusses möglichst bald, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Teils der wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung der Generalversammlung einen Stellvertreter beizugeben;

52. nimmt Kenntnis von dem Vorschlag des Generalsekretärs in Kapitel 26B des Entwurfs des Programmhaushaltsplans bezüglich der Abteilung Finanzierung von Friedenssicherungseinsätzen sowie von den diesbezüglichen Stellungnahmen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses;

53. beschließt diesbezüglich, die Zahl der Stellen und die Höhe der Haushaltsmittel für Kapitel 26B bis zum 31. März 1996 im Rahmen der umfassenden Prüfung des Unterstützungskontos für Friedenssicherungseinsätze zu überprüfen;

54. beschließt außerdem, die beiden P-2-Stellen der Sprachkurs-Koordinatoren und die beiden Stellen der Vollzeit-Sprachlehrer im Aus- und Fortbildungsdienst beizubehalten;

55. ersucht das Amt für interne Aufsichtsdienste, eine umfassende Prüfung der Auslagerung von Leistungen, insbesondere des Auftragsvergabeprozesses, durchzuführen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

56. ersucht den Generalsekretär, die Verlängerung der Anwendung von Abschnitt XVII der Resolution 36/235 der Generalversammlung vom 18. Dezember 1981 bezüglich der Sprachausbildung an allen Hauptdienstorten der Vereinten Nationen zu erwägen und der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

57. beschließt ferner, den derzeit in Kraft befindlichen Stellenplan 1994-1995 für Konferenz- und Bibliotheksdienste in Wien beizubehalten;

58. bekräftigt die Notwendigkeit eines umfassenden, sachbezogenen und rechtzeitigen Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär über Verwaltungs- und Haushaltsfragen;

59. vermerkt die Versicherungen des Generalsekretärs, wonach ausreichende Mittel vorhanden sind, um auch während künftiger Tagungen der Versammlung im Zeitraum 1996 und 1997 die Bereitstellung verbesserter Dienste und Einrichtungen für bilaterale Treffen und Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise wie während der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu gewährleisten;

60. unterstützt die Empfehlung des Beratenden Ausschusses betreffend Kapitel 26H des Entwurfs des Programmhaushaltsplans, mit Ausnahme der nach Kapitel 7B übertragenen Stelle des Allgemeinen Dienstes;

Kapitel 27. Gemeinsam finanzierte Verwaltungstätigkeiten

61. ersucht die Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst, andere, kostengünstigere Methoden der Erhebung von Preisdaten und der Durchführung ihrer Studien über Lebenshaltungskosten zu prüfen, unter Heranziehung des Bereichs Personalwesen und -management, privater und staatlicher Quellen sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Auslagerung an externe Dienstleistungsbetriebe, und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten;

62. unterstützt das Ersuchen des Beratenden Ausschusses, die Gemeinsame Inspektionsgruppe möge ihre Praxis der Zuteilung von Reisegeldern überprüfen, um deren möglichst effiziente Verwendung sicherzustellen, und empfiehlt die Schaffung eines Systems der Zuteilung von Reisegeldern auf der Grundlage konkreter Studien und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des von der Gruppe gebilligten Arbeitsprogramms;

63. ersucht die Gemeinsame Inspektionsgruppe, geeignete Verfahren einzuführen, um sicherzustellen, daß das System für die Zuteilung von Reisegeldern und die Arbeitspraxis, die in Ziffer 62 vorgesehen sind, beachtet werden;

64. ersucht den Generalsekretär, die freien Stellen im Sekretariat der Gemeinsamen Inspektionsgruppe möglichst bald, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1996 zu besetzen;

65. ersucht den Generalsekretär außerdem, unter Berücksichtigung des Beschlusses über die Verstärkung der externen Aufsichtsmechanismen und in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Inspektionsgruppe sowie unter Einhaltung der Verfahren für die Konsultation mit dem Verwaltungsausschuß für Koordinierung im Rahmen der revidierten Voranschläge für den Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 Vorschläge zur Stärkung des Sekretariats der Gruppe vorzulegen;

Kapitel 28. Sonderausgaben

66. ersucht den Generalsekretär, die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung nach Ausscheiden aus dem Dienst zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten;

Kapitel 29. Amt für interne Aufsichtsdienste

67. stimmt der Schaffung der folgenden Stellen zu: zwei Dienstposten der Besoldungsgruppe P-3 (Überwachung und Inspektion), einen Dienstposten der Besoldungsgruppe P-5 (Evaluierung), einen Dienstposten der Besoldungsgruppe D-1 (Disziplinaruntersuchungen), einen Dienstposten der Besoldungsgruppe P-5 (Disziplinaruntersuchungen) und einen Dienstposten der Besoldungsgruppen P-3/4 (Disziplinaruntersuchungen);

68. stimmt außerdem vorläufig, vorbehaltlich der Vorlage der Arbeitsauslastungsanalysen und der Dienstpostenbeschreibungen, der Schaffung der übrigen vom Beratenden Ausschuß gebilligten Stellen zu;

Kapitel 31. Bau-, Umbau- und Verbesserungsarbeiten

sowie größere Instandhaltungsarbeiten

69. beschließt, daß im Zweijahreszeitraum 1996-1997 nur unerläßliche Reparaturen und Baumaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufschub die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden würde, einen Verstoß der Organisation gegen örtliche Bauvorschriften darstellen würde oder längerfristig nicht kostengünstig wäre, und daß sich die Voranschläge für Umbau- und Verbesserungsarbeiten sowie größere Instandhaltungsarbeiten infolgedessen um 12 Millionen US-Dollar verringern;

70. nimmt Kenntnis von den Versicherungen des Sekretariats bezüglich des Standes der Durchführung des Bauvorhabens der Vereinten Nationen in Addis Abeba und ersucht den Generalsekretär, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß das Bauvorhaben wie genehmigt fertiggestellt wird;

Kapitel 33. Internationale Meeresbodenbehörde

71. billigt die in Kapitel 26E des Entwurfs des Programmhaushaltsplans veranschlagten Mittel für Konferenzdienste für die Internationale Meeresbodenbehörde;

72. billigt außerdem die vom Beratenden Ausschuß empfohlene Höhe der Mittel für die Verwaltungsausgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde, mit der Maßgabe, daß Ausgaben, die einen Betrag von 776.000 Dollar übersteigen, ausnahmsweise aus den in Kapitel 31 des Entwurfs des Programmhaushaltsplans vorgesehenen Mitteln finanziert werden;

Einnahmenkapitel 3

73. ersucht den Generalsekretär, die Funktion und den Betrieb der Garagen an den Hauptdienstorten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ausreichende Parkmöglichkeiten bereitzustellen, zu überprüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten;

74. ersucht das Amt für interne Aufsichtsdienste, das Management der Restaurantbetriebe am Amtssitz zu prüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

IV

1. beschließt, daß die den Ausgabenkapiteln 1 bis 33 nach Abschnitt III dieser Resolution entsprechenden Beträge sich auf eine vorläufige Gesamtsumme von 2.712.265.200 US-Dollar belaufen;

2. beschließt außerdem, daß die veranschlagte Höhe der während des Zweijahreszeitraums zu erzielenden Einsparungen 103.991.200 Dollar beträgt;

3. beschließt ferner, daß die für 1996-1997 insgesamt veranschlagten Ausgaben 2.608.274.000 Dollar betragen;

4. beschließt daher, die Mitgliedstaaten für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 auf der Grundlage eines Betrages von 2.608.274.000 Dollar zu veranlagen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/215.

Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

A

Mittelbewilligungen für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

Die Generalversammlung

trifft hiermit für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 folgenden Beschluß:

1. Mittelbewilligungen in einer Gesamthöhe von 2.608.274.000 US-Dollar werden hiermit für die folgenden Zwecke gebilligt:

Kapitel (in US-Dollar)
Einzelplan I Allgemeine Politik, Gesamtleitung und Koordinierung
1. Allgemeine Politik, Gesamtleitung und Koordinierung 40.348.200
Einzelplan I insgesamt

40.348.200
Einzelplan II Politische Angelegenheiten
2. Politische Angelegenheiten 60.989.500
3. Friedenssicherungseinsätze und Sondermissionen 102.868.200
4. Weltraumfragen 4.705.500
Einzelplan II insgesamt

168.563.200
Einzelplan III Internationale Rechtspflege und Völkerrecht
5. Internationaler Gerichtshof 21.339.600
6. Rechtsfragen 31.605.400
Einzelplan III insgesamt 52.945.000
Einzelplan IV Internationale Entwicklungszusammenarbeit
7A. Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung 44.318.700
7B. Afrika: kritische Wirtschaftslage, wirtschaftliche Gesundung und Entwicklung 4.305.100
8. Hauptabteilung für Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse 48.612.100
9. Hauptabteilung Unterstützungs- und Führungsdienste für die Entwicklung 26.556.000
10A. Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen 121.925.300
10B. Internationales Handelszentrum UNCTAD/GATT 21.642.000
11. Umweltprogramm der Vereinten Nationen 9.512.200
12. Zentrum der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (Habitat) 13.059.600
13. Verbrechensbekämpfung 5.254.600
14. Internationale Drogenbekämpfung 17.344.100
Einzelplan IV insgesamt

312.529.700
Einzelplan V Regionale Entwicklungszusammenarbeit
15. Wirtschaftskommission für Afrika 87.845.600
16. Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik 66.379.300
17. Wirtschaftskommission für Europa 52.883.100
18. Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik 88.327.200
19. Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien 37.791.200
20. Reguläres Programm der technischen Zusammenarbeit 44.814.700
Einzelplan V insgesamt

378.041.100
Einzelplan VI Menschenrechte und humanitäre Angelegenheiten
21. Menschenrechte 52.987.600
22. Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 54.318.500
23. Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten 22.643.000
24. Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten 21.039.300
Einzelplan VI insgesamt

150.988.400
Einzelplan VII Öffentlichkeitsarbeit
25. Öffentlichkeitsarbeit 137.658.000
137.658.000
Einzelplan VIII Gemeinsame Unterstützungsdienste
26. Verwaltung und Management 960.885.100
Einzelplan VIII insgesamt

960.885.100
Einzelplan IX Gemeinsam finanzierte Verwaltungstätigkeiten und Sonderausgaben
27. Gemeinsam finanzierte Verwaltungstätigkeiten 28.915.000
28. Sonderausgaben 41.701.700
Einzelplan IX insgesamt

70.616.700
Einzelplan X Interne Aufsichtsdienste
29. Amt für interne Aufsichtsdienste 15.716.500
Einzelplan XII insgesamt

15.716.500
Einzelplan XI Ausgaben betreffend das Anlagevermögen
30. Technologische Neuerungen 21.999.600
31. Bau-, Umbau- und Verbesserungsarbeiten sowie größere Instandhaltungsarbeiten 31.585.400
Einzelplan XI insgesamt

53.585.000

Einzelplan XII Personalabgabe

32. Personalabgabe 369.080.100
Einzelplan X insgesamt

369.080.100
Einzelplan XIII Internationale Meeresbodenbehörde
33. Internationale Meeresbodenbehörde 1.308.200
Einzelplan XIII insgesamt

1.308.200

Ausgabenkapitel insgesamt

2.712.265.200


Abzüglich: voraussichtliche Verminderungen, die von der Generalversammlung zu bestätigen sind (103.991.200)


Gesamtsumme 2.608.274.000

2. der Generalsekretär wird ermächtigt, mit Zustimmung des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen Mittel zwischen einzelnen Haushaltskapiteln umzuschichten;

3. die in den verschiedenen Haushaltskapiteln vorgesehenen Nettomittel für externe Druckaufträge werden unter der Leitung des Beirats für Veröffentlichungen der Vereinten Nationen als ein Gesamtbetrag verwaltet;

4. zusätzlich zu den in Ziffer 1 bewilligten Mitteln wird für jedes Jahr des Zweijahreszeitraums 1996-1997 aus dem aufgelaufenen Einkommen des Bibliotheksausstattungsfonds ein Betrag von 51.000 Dollar zum Ankauf von Büchern, Zeitschriften, Karten und Bibliotheksausstattungsgegenständen sowie für andere mit den Zielen und Bestimmungen des Fonds im Einklang stehende Ausgaben der Bibliothek im Palais des Nations bewilligt.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

B

Einnahmenvoranschläge für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

Die Generalversammlung

trifft hiermit für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 folgenden Beschluß:

1. Es werden veranschlagte Einnahmen, die nicht veranlagte Beiträge der Mitgliedstaaten sind, in einer Gesamthöhe von 471.401.700 US-Dollar wie folgt gebilligt:

Einnahmenkapitel (in US-Dollar)

1. Einnahmen aus der Personalabgabe 384.306.000

2. Allgemeine Einnahmen 86.209.200

3. Dienste für die Öffentlichkeit 886.500

Einnahmenkapitel insgesamt 1,357

2. die Einnahmen aus der Personalabgabe werden gemäß Resolution 973 (X) der Generalversammlung vom 15. Dezember 1955 dem Steuerausgleichsfonds gutgeschrieben;

3. in den Mittelbewilligungen des Haushalts nicht vorgesehene Ausgaben, die direkt zu Lasten der Postverwaltung der Vereinten Nationen, der Besucherdienste, der Restaurationsbetriebe und damit im Zusammenhang stehender Dienste, des Garagenbetriebs, der Fernsehdienste und des Verkaufs von Publikationen gehen, werden mit den bei diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen verrechnet.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995

C

Finanzierung der Mittelbewilligungen für das Jahr 1996

Die Generalversammlung

trifft hiermit für das Jahr 1996 folgenden Beschluß:

l. Die Mittelbewilligungen, die sich zusammensetzen aus einem Betrag von 1.304.137.000 US-Dollar, das heißt der Hälfte der von der Generalversammlung in Ziffer 1 der Resolution A für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 bewilligten Mittel in Höhe von 2.608.274.000 Dollar, und einem Betrag von 24.160.900 Dollar, das heißt der von der Generalversammlung in ihrer Resolution 50/205 A vom 23. Dezember 1995 gebilligten Erhöhung der revidierten Mittelbewilligungen, werden gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2 der Finanzordnung der Vereinten Nationen wie folgt finanziert:

a) 43.547.850 Dollar, entsprechend der Hälfte des Nettobetrages der mit Resolution B für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen, die nicht aus der Personalabgabe stammen, abzüglich 946.800 Dollar, entsprechend der Verminderung für 1994-1995 der Einnahmen, die nicht aus der Personalabgabe stammen;

b) 1.285.696.850 Dollar, aus den veranlagten Beiträgen der Mitgliedstaaten nach Resolution 49/19 B der Generalversammlung vom 23. Dezember 1994 über die Beitragstabelle für die Jahre 1996 und 1997;

2. gemäß Resolution 973 (X) der Generalversammlung vom 15. Dezember 1955 ist auf die veranlagten Beiträge der Mitgliedstaaten deren jeweiliges Guthaben im Steuerausgleichsfonds anzurechnen, und zwar ein Gesamtbetrag von 197.885.900 Dollar, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) 192.153.000 Dollar, entsprechend der Hälfte des mit Resolution B gebilligten Voranschlags für Einnahmen aus der Personalabgabe für den Zweijahreszeitraum 1996-1997;

b) zuzüglich 5.732.900 Dollar, entsprechend der von der Generalversammlung in ihrer Resolution 50/205 B gebilligten Erhöhung der Einnahmen aus der Personalabgabe für den Zweijahreszeitraum 1994-1995.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/216.

Besondere Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

Die Generalversammlung

I

Mission der Vereinten Nationen zur Verifikation der Menschenrechte und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 48/ und von den im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen enthaltenen Empfehlungen 49/;

2. billigt den Voranschlag von 7.124.800 US-Dollar für die Mission der Vereinten Nationen zur Verifikation der Menschenrechte und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 in Kapitel 3 (Friedenssicherungseinsätze und Sondermissionen) des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 42/;

3. ermächtigt den Generalsekretär, falls das Mandat der Mission über den 31. März 1996 hinaus verlängert werden sollte, Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.329.700 Dollar monatlich einzugehen;

II

Revidierte Voranschläge zu Kapitel 1 (allgemeine Politik, Gesamtleitung und Koordinierung), Kapitel 32 (Personalabgabe) und Einnahmenkapitel 1 (Einnahmen aus der Personalabgabe)

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die revidierten Voranschläge zu Kapitel 1 (Allgemeine Politik, Gesamtleitung und Koordinierung), Kapitel 32 (Personalabgabe) und Einnahmenkapitel 1 (Einnahmen aus der Personalabgabe) 50/ des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 42/;

2. schließt sich der Empfehlung des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 51/ an, gemäß dem Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitlich befristeten Dienstposten der Rangebene Untergeneralsekretär einzurichten und die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Mittelbewilligung im Haushaltsvollzugsbericht für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 auszuweisen;

III

Projekt eines integrierten Management-Informationssystems: Siebenter Sachstandsbericht des Generalsekretärs

nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 52/ und von den Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 53/;

IV

Beschäftigungsbedingungen und Bezüge von Amtsträgern, bei denen es sich nicht um Sekretariatsbedienstete handelt: Mitglieder des Internationalen Gerichtshofs

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 54/;

2. billigt die diesbezügliche Empfehlung im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 55/;

3. ersucht den Generalsekretär, die vom Beratenden Ausschuß aufgeworfenen Fragen bezüglich der Beschäftigungsbedingungen der Mitglieder des Internationalen Gerichtshofs im Rahmen der nächsten Überprüfung auf der dreiundfünfzigsten Sitzung der Generalversammlung aufzugreifen;

V

Antrag auf eine Subvention für das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung aufgrund der im Bericht des Kuratoriums des Instituts enthaltenen Empfehlungen 56/

billigt die Empfehlung einer Subvention in Höhe von 220.000 US-Dollar aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen für 1996 mit der Maßgabe, daß keine zusätzlichen Mittelbewilligungen in Kapitel 2 (Politische Angelegenheiten) des Entwurfs des Haushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 erforderlich werden 42/;

VI

Beschäftigungsbedingungen und Bezüge von Amtsträgern im Dienste der Generalversammlung, bei denen es sich nicht um Sekretariatsbedienstete handelt: hauptamtliche Mitglieder der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst und Vorsitzender des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 57/;

2. ersucht den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen, der Generalversammlung während des ersten Teils ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung gemäß den festgelegten Verfahren darüber Bericht zu erstatten;

VII

Verwaltungskosten des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen

nach Behandlung des Berichts des Ständigen Ausschusses des Gemeinsamen Rates für das Pensionswesen der Vereinten Nationen für 1995 an die Generalversammlung und an die Mitgliedorganisationen des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen 58/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 59/,

1. schließt sich den Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen über die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen an;

2. genehmigt, für die Verwaltung des Fonds, Ausgaben direkt zu Lasten des Fonds von insgesamt 40.208.300 US-Dollar netto für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 und eine Erhöhung der Ausgaben um 835.500 Dollar netto für den Zweijahreszeitraum 1994-1995;

3. ermächtigt den Gemeinsamen Rat für das Pensionswesen der Vereinten Nationen, zu den freiwilligen Beiträgen zum Härtefonds für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 bis zu 200.000 Dollar zuzuschießen;

VIII

Ausserordentlicher Reservefonds

nimmt davon Kenntnis, daß der außerordentliche Reservefonds einen Saldo von 19.427.000 US-Dollar ausweist 60/;

IX

Unvorhergesehene und ausserordentliche Ausgaben

beschließt, den Bericht des Generalsekretärs 61/ auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung zu behandeln und den Generalsekretär bis zu einer Beschlußfassung über seinen Vorschlag zu ermächtigen, die geltenden Regelungen so lange beizubehalten, bis auf der Grundlage des Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen ein Beschluß gefaßt worden ist.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/217.

Unvorhergesehene und außerordentliche Ausgaben für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

Die Generalversammlung

1. ermächtigt den Generalsekretär, mit vorheriger Zustimmung des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen und vorbehaltlich der Finanzordnung der Vereinten Nationen sowie der Bestimmungen von Ziffer 3 dieser Resolution im Zweijahreszeitraum 1996-1997 Verpflichtungen zur Deckung unvorhergesehener und außerordentlicher Ausgaben einzugehen, die sich entweder während des Zweijahreszeitraums oder danach ergeben, wobei die Zustimmung des Beratenden Ausschusses für folgende Verpflichtungen nicht erforderlich ist:

a) Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen US-Dollar pro Jahr im Zweijahreszeitraum 1996-1997, von denen der Generalsekretär bestätigt, daß sie mit der Wahrung des Friedens und der Sicherheit im Zusammenhang stehen;

b) Verpflichtungen, von denen der Präsident des Internationalen Gerichtshofs bestätigt, daß sie sich auf folgende Ausgaben beziehen:

i) die Bestellung von Ad-hoc-Richtern (Artikel 31 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs), bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300.000 Dollar;

ii) die Vorladung von Zeugen und die Ernennung von Sachverständigen (Artikel 50 des Statuts) sowie die Ernennung von Beisitzern (Artikel 30 des Statuts), bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 50.000 Dollar;

iii) die Belassung von nicht wiedergewählten Richtern im Amt bis zum Abschluß der Fälle, mit denen sie befaßt sind (Artikel 13 Absatz 3 des Statuts), bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 40.000 Dollar;

iv) die Zahlung von Ruhegehältern und Reise- und Umzugskosten an in den Ruhestand tretende Richter sowie von Reise- und Umzugskosten und Einrichtungsbeihilfen an die Mitglieder des Gerichtshofs (Artikel 32 Absatz 7 des Statuts), bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 180.000 Dollar;

v) die Tätigkeit des Gerichtshofs oder seiner Kammern außerhalb von Den Haag (Artikel 22 des Statuts), bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 50.000 Dollar;

2. trifft hiermit den Beschluß, daß der Generalsekretär dem Beratenden Ausschuß sowie der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten und zweiundfünfzigsten Tagung über alle nach den Bestimmungen dieser Resolution eingegangenen Verpflichtungen und die damit zusammenhängenden Umstände Bericht zu erstatten und der Versammlung in bezug auf diese Verpflichtungen ergänzende Voranschläge vorzulegen hat;

3. beschließt für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 für den Fall, daß der Generalsekretär aufgrund eines Beschlusses des Sicherheitsrats Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wahrung des Friedens und der Sicherheit in Höhe von mehr als 10 Millionen Dollar eingehen muß, daß diese Angelegenheit der Generalversammlung vorzulegen ist beziehungsweise daß der Generalsekretär, falls die Versammlung ihre Tagung unterbrochen hat oder nicht tagt, eine wiederaufgenommene Tagung oder eine Sondertagung der Versammlung zur Behandlung der Angelegenheit einzuberufen hat.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995


50/218.

Betriebsmittelfonds für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

Die Generalversammlung

trifft hiermit den folgenden Beschluß:

1. Der Betriebsmittelfonds für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 wird auf den Betrag von 100 Millionen US-Dollar festgesetzt;

2. Die Mitgliedstaaten leisten Vorauszahlungen an den Betriebsmittelfonds entsprechend der von der Generalversammlung verabschiedeten Tabelle für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt 1996;

3. Auf diese Vorauszahlungen sind anzurechnen:

a) die Guthaben der Mitgliedstaaten, in Höhe des bereinigten Betrages von 1.025.092 Dollar, aufgrund der in den Jahren 1959 und 1960 vorgenommenen Übertragungen von dem Überschußkonto an den Betriebsmittelfonds;

b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Resolution 48/232 der Generalversammlung vom 23. Dezember 1993 vorgenommenen Barvorauszahlungen an den Betriebsmittelfonds für den Zweijahreszeitraum 1994-1995;

4. Sollte die Summe der Guthaben und der Vorauszahlungen eines Mitgliedstaats an den Betriebsmittelfonds für den Zweijahreszeitraum 1994-1995 die Höhe der von dem Mitgliedstaat nach Ziffer 2 zu leistenden Vorauszahlung übersteigen, wird der Mehrbetrag auf die von dem Mitgliedstaat für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 zu entrichtenden Beiträge angerechnet;

5. Der Generalsekretär wird ermächtigt, folgende Beträge aus dem Betriebsmittelfonds vorzufinanzieren:

a) die Beträge, die erforderlich sind, um bis zum Eingang der Beiträge die Mittelbewilligungen zu finanzieren; diese Vorschüsse sind zurückzuerstatten, sobald Einnahmen aus Beiträgen dafür verfügbar werden;

b) die Beträge, die zur Finanzierung von Verpflichtungen erforderlich sind, die aufgrund von Resolutionen der Generalversammlung, insbesondere Resolution 50/217 vom 23. Dezember 1995 über unvorhergesehene und außerordentliche Ausgaben, ordnungsgemäß genehmigt sind; der Generalsekretär stellt die für die Rückerstattung an den Betriebsmittelfonds erforderlichen Mittel in den Haushaltsvoranschlag ein;

c) die erforderlichen Beträge für die Weiterführung des revolvierenden Fonds zur Finanzierung verschiedener sich selbst liquidierender Anschaffungen und Aktivitäten, soweit sie zusammen mit den für denselben Zweck als Vorschuß gewährten und noch ausstehenden Nettobeträgen 200.000 Dollar nicht übersteigen; mit vorheriger Zustimmung des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen können Vorschüsse über den Gesamtbetrag von 200.000 Dollar hinaus geleistet werden;

d) mit vorheriger Zustimmung des Beratenden Ausschusses die Beträge, die für die Vorausbezahlung von Versicherungsprämien erforderlich sind, wenn sich die Versicherungsperiode über den Zweijahreszeitraum hinaus erstreckt, in dem die Zahlung vorgenommen wird; während der Laufzeit der betreffenden Versicherungspolicen stellt der Generalsekretär die Mittel zur Deckung der in einem Zweijahreszeitraum fälligen Zahlungen in den Haushaltsvoranschlag für den betreffenden Zweijahreszeitraum ein;

e) die Beträge, die erforderlich sind, damit der Steuerausgleichsfonds bis zum Eingang der erwarteten Mittel seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann; diese Vorschüsse sind zurückzuzahlen, sobald die entsprechenden Mittel im Steuerausgleichsfonds verfügbar sind;

6. Reicht der in Ziffer 1 vorgesehene Betrag für die Erfüllung der normalen Aufgaben des Betriebsmittelfonds nicht aus, so wird der Generalsekretär ermächtigt, während des Zweijahreszeitraums 1996-1997 Mittel aus den von ihm verwalteten Sonderfonds und Sonderkonten, zu den von der Generalversammlung mit ihrer Resolution 1341 (XIII) vom 13. Dezember 1958 gebilligten Bedingungen, oder aus dem Erlös von von der Versammlung genehmigten Anleihen heranzuziehen.

100. Plenarsitzung
23. Dezember 1995