50/26.

Auswirkungen der atomaren Strahlung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 913 (X) vom 3. Dezember 1955, mit der sie den Wissenschaftlichen Ausschuß der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Auswirkungen der atomaren Strahlung eingesetzt hat, sowie auf ihre danach verabschiedeten Resolutionen zu dieser Frage, so auch die Resolution 49/32 vom 9. Dezember 1994, in der sie unter anderem den Wissenschaftlichen Ausschuß ersucht hat, seine Arbeit fortzusetzen,

mit Dank Kenntnis nehmend von dem Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Auswirkungen der atomaren Strahlung 2/,

erneut erklärend, daß die Fortsetzung der Arbeit des Wissenschaftlichen Ausschusses wünschenswert ist,

besorgt über die schädlichen Auswirkungen, die sich aus der Strahlenbelastung des Menschen und der Umwelt für die heutigen und die kommenden Generationen ergeben können,

sich dessen bewußt, daß es weiterhin notwendig ist, Daten über die atomare und die ionisierende Strahlung zu prüfen und zusammenzustellen und die Auswirkungen dieser Strahlung auf den Menschen und die Umwelt zu analysieren,

1. beglückwünscht den Wissenschaftlichen Ausschuß der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Auswirkungen der atomaren Strahlung zu dem wertvollen Beitrag, den er während der vergangenen vierzig Jahre seit seiner Einsetzung zur besseren Kenntnis und zum besseren Verständnis der Mengen, der Folgewirkungen und der Gefahren der atomaren Strahlung geleistet hat, sowie dazu, daß er sein ursprüngliches Mandat mit wissenschaftlicher Autorität und unabhängiger Urteilskraft wahrnimmt;

2. ersucht den Wissenschaftlichen Ausschuß um die Fortsetzung seiner Arbeit, darunter auch seiner wichtigen Aktivitäten zur Erhöhung des Kenntnisstands hinsichtlich der Mengen, Folgewirkungen und Gefahren der ionisierenden Strahlung jeglichen Ursprungs;

3. unterstützt die Absichten und Pläne des Wissenschaftlichen Ausschusses bezüglich seiner künftigen wissenschaftlichen Untersuchungs- und Bewertungstätigkeit im Auftrag der Generalversammlung;

4. ersucht den Wissenschaftlichen Ausschuß außerdem, auf seiner nächsten Tagung die Untersuchung der wichtigen Probleme auf dem Gebiet der Strahlung fortzusetzen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

5. ersucht das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, den Wissenschaftlichen Ausschuß im Hinblick auf die erfolgreiche Durchführung seiner Arbeit und die Weitergabe seiner Arbeitsergebnisse an die Generalversammlung, die Fachwelt und die Öffentlichkeit weiter zu unterstützen;

6. dankt den Mitgliedstaaten, den Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den nichtstaatlichen Organisationen für ihre Unterstützung des Wissenschaftlichen Ausschusses und bittet sie, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter zu verstärken;

7. bittet die Mitgliedstaaten, die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie die in Betracht kommenden nichtstaatlichen Organisationen, weitere wichtige Daten über die mit verschiedenen Strahlungsquellen verbundenen Strahlungsdosen, Folgewirkungen und Gefahren zur Verfügung zu stellen, was für den Wissenschaftlichen Ausschuß bei der Ausarbeitung seiner künftigen Berichte an die Generalversammlung sehr hilfreich wäre.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/27.

Internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung des Weltraums

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/34 vom 9. Dezember 1994,

zutiefst überzeugt von dem gemeinsamen Interesse der Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke und an der Fortsetzung der Bemühungen, alle Staaten an dem daraus erwachsenden Nutzen teilhaben zu lassen, sowie von der Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich, für die die Vereinten Nationen auch in Zukunft eine Koordinierungsstelle sein sollten,

in Bekräftigung der Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit bei der Sicherung der Herrschaft des Rechts, einschließlich der einschlägigen Normen des Weltraumrechts und deren wichtiger Rolle für die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke,

besorgt über die Möglichkeit eines Wettrüstens im Weltraum,

in der Erkenntnis, daß alle Staaten, insbesondere die führenden Raumfahrtnationen, als wesentliche Voraussetzung für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke aktiv zu dem Ziel der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum beitragen sollten,

in der Erwägung, daß die Frage des Weltraummülls für alle Nationen von Belang ist,

in Anbetracht der Fortschritte beim weiteren Ausbau der friedlichen Weltraumforschung und ihrer Anwendung sowie bei verschiedenen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Weltraumprojekten, die zur internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet beitragen, und der Wichtigkeit der weiteren internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 3/ über die Umsetzung der Empfehlungen der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums 4/,

nach Behandlung des Berichts des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums über seine achtunddreißigste Tagung 5/,

1. billigt den Bericht des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums;

2. bittet die Staaten, die noch nicht Vertragspartei der internationalen Verträge zur Regelung der Nutzung des Weltraums 6/ geworden sind, die Ratifikation dieser Verträge beziehungsweise den Beitritt zu denselben zu erwägen;

3. stellt fest, daß der Unterausschuß Recht des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums auf seiner vierunddreißigsten Tagung im Rahmen seiner Arbeitsgruppen seine Tätigkeit entsprechend dem Auftrag der Generalversammlung in Resolution 49/34 fortgesetzt hat 7/;

4. billigt die Empfehlungen des Ausschusses, der Unterausschuß Recht solle auf seiner fünfunddreißigsten Tagung unter Berücksichtigung der Belange aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, damit fortfahren,

a) die Frage der Überprüfung und der möglichen Revision der Grundsätze für den Einsatz nuklearer Energiequellen im Weltraum 8/ zu erwägen;

b) im Rahmen seiner Arbeitsgruppe die Fragen der Definition und Abgrenzung des Weltraums sowie der Merkmale und der Nutzung der geostationären Umlaufbahn zu behandeln, einschließlich, unbeschadet der Rolle der Internationalen Fernmeldeunion, der Mittel und Wege zur Gewährleistung einer rationellen und gerechten Nutzung der geostationären Umlaufbahn;

c) im Rahmen seiner Arbeitsgruppe die rechtlichen Aspekte der Anwendung des Grundsatzes zu untersuchen, wonach die Erforschung und Nutzung des Weltraums unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zugunsten und im Interesse aller Staaten erfolgen soll;

5. billigt außerdem die Empfehlung des Ausschusses, der Unterausschuß Recht solle auf seiner fünfunddreißigsten Tagung die Behandlung der Grundsätze für den Einsatz nuklearer Energiequellen im Weltraum in seiner Arbeitsgruppe bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Arbeiten im Unterausschuß Wissenschaft und Technik aussetzen, unbeschadet der möglichen Wiedereinsetzung seiner Arbeitsgruppe zu diesem Punkt, wenn nach Auffassung des Unterausschusses Recht auf der Tagung des Unterausschusses Wissenschaft und Technik 1996 genügend Fortschritte erzielt wurden, um die Wiedereinberufung der Arbeitsgruppe zu rechtfertigen;

6. stellt fest, daß der Unterausschuß Recht die Frage der geostationären Umlaufbahn erörtert hat, wie aus seinem Bericht /7 / hervorgeht, unter Zugrundelegung der neuesten Vorschläge, die eine neue und bessere Grundlage für die künftige Arbeit liefern könnten;

7. billigt die Empfehlungen und Vereinbarungen des Ausschusses betreffend die Arbeitsplanung im Unterausschuß Recht;

8. stellt fest, daß der Vorsitzende des Unterausschusses Recht im Einklang mit der Empfehlung des Unterausschusses auf dessen vierunddreißigster Tagung mit allen Mitgliedern des Unterausschusses ausführliche, allen Mitgliedern offenstehende informelle Konsultationen über die Arbeitsmethoden und die Tagesordnung des Unterausschusses geführt hat, unter anderem auch über die Frage der Aufnahme möglicher Zusatzgegenstände in die Tagesordnung, wie im Bericht des Ausschusses 9/ dargelegt, und stellt außerdem fest, daß im Einklang mit der Empfehlung des Ausschusses auf dessen achtunddreißigster Tagung eine Plenararbeitsgruppe eingesetzt wurde, mit dem Auftrag, die Arbeitsmethoden des Ausschusses und seiner Nebenorgane zu prüfen, unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der informellen Konsultationen des Vorsitzenden des Unterausschusses Recht;

9. billigt außerdem die in dem Bericht des Ausschusses über seine achtunddreißigste Tagung enthaltenen Empfehlungen in bezug auf seine Arbeitsmethoden und die Wiedereinsetzung der Plenararbeitsgruppe auf der neununddreißigsten Tagung des Ausschusses 8/;

10. stellt fest, daß der Ausschuß im Einklang mit der in den Resolutionen der Generalversammlung 48/222 B vom 23. Dezember 1993 und 49/221 B vom 23. Dezember 1994 enthaltenen Empfehlung seinen Bedarf an schriftlichen Protokollen überprüft hat;

11. billigt ferner die Empfehlung des Ausschusses, der Ausschuß solle ab seiner neununddreißigsten Tagung, wie im Bericht des Sekretariats zu dieser Frage 10/ beschrieben, anstelle von Wortprotokollen redaktionell nicht überarbeitete Niederschriften seiner Tagung erhalten;

12. ersucht den Unterausschuß Recht, auf seiner fünfunddreißigsten Tagung seinen Bedarf an Kurzprotokollen zu überprüfen, um festzustellen, ob es möglich wäre, auf seinen künftigen Tagungen redaktionell nicht überarbeitete Niederschriften zu verwenden, und zu überlegen, unter welchen Umständen es im Falle eines Beschlusses, redaktionell nicht überarbeitete Niederschriften zu verwenden, doch wieder notwendig sein könnte, auf Kurzprotokolle zurückzugreifen;

13. stellt fest, daß der Unterausschuß Wissenschaft und Technik des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums auf seiner zweiunddreißigsten Tagung seine Tätigkeit entsprechend dem Auftrag der Generalversammlung in Resolution 49/34 fortgesetzt hat 11/;

14. begrüßt den Beschluß des Ausschusses, sich mit der Frage des Weltraummülls als einer vorrangigen Frage auf der Tagesordnung des Unterausschusses Wissenschaft und Technik zu befassen;

15. stellt fest, daß der Unterausschuß Wissenschaft und Technik unter diesem Punkt die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Weltraummüll behandelt hat, einschließlich einschlägiger Studien, mathematischer Modelle und anderer analytischer Arbeiten über die Merkmale der Umwelt von Weltraummüll;

16. stimmt dem vom Ausschuß gebilligten mehrjährigen Plan zur Behandlung des Tagesordnungspunktes "Weltraummüll" zu, der vom Unterausschuß Wissenschaft und Technik auf seiner zweiunddreißigsten Tagung verabschiedet wurde 12/, und stimmt außerdem darin überein, daß der Arbeitsplan flexibel umgesetzt werden sollte;

17. billigt die Empfehlungen des Ausschusses, der Unterausschuß Wissenschaft und Technik möge auf seiner dreiunddreißigsten Tagung unter Berücksichtigung der Belange aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer,

a) folgende Punkte mit Vorrang behandeln:

i) Programm der Vereinten Nationen für angewandte Weltraumtechnik und Koordinierung der Weltraumaktivitäten im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen;

ii) Umsetzung der Empfehlungen der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums /4 /;

iii) Fragen im Zusammenhang mit der Erdfernerkundung durch Satelliten, so unter anderem auch Anwendungsmöglichkeiten für die Entwicklungsländer;

iv) Einsatz nuklearer Energiequellen im Weltraum;

v) Weltraummüll;

b) folgende Punkte behandeln:

i) Fragen im Zusammenhang mit Weltraumtransportsystemen und deren Auswirkungen auf künftige Weltraumaktivitäten;

ii) Untersuchung der physikalischen Eigenschaften und der technischen Merkmale der geostationären Umlaufbahn sowie ihrer Nutzung und Anwendungsmöglichkeiten, unter anderem auch auf dem Gebiet der Weltraumkommunikation, sowie anderer Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Weltraumkommunikation, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer;

iii) Fragen im Zusammenhang mit den Biowissenschaften, einschließlich Weltraummedizin;

iv) Fortschritte bei nationalen und internationalen Weltraumaktivitäten im Zusammenhang mit der terrestrischen Umwelt, insbesondere Fortschritte im Programm Geosphäre-Biosphäre (weltweite Veränderungen);

v) Fragen im Zusammenhang mit der Erforschung der Planeten;

vi) Fragen im Zusammenhang mit der Astronomie;

vii) Das für die Tagung 1996 des Unterausschusses Wissenschaft und Technik festgelegte Schwerpunktthema: "Einsatz von Mikro- und Kleinsatelliten zur Ausweitung kostengünstiger Weltraumaktivitäten, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer"; der Ausschuß für Weltraumforschung und der Internationale Astronautische Bund sollen gebeten werden, in Verbindung mit den Mitgliedstaaten ein Symposium zu veranstalten, das in der ersten Woche der Tagung des Unterausschusses unter möglichst breiter Beteiligung abgehalten werden und die im Unterausschuß stattfindenden Erörterungen über das Schwerpunktthema ergänzen soll;

18. ist im Zusammenhang mit Ziffer 17 a) ii) der Auffassung, daß die Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen besonders dringend geboten ist:

a) Alle Länder sollen die Gelegenheit haben, die sich aus medizinischen Studien im Weltraum ergebenden Techniken zu nutzen;

b) Die nationalen und regionalen Datenbanken sollen ausgebaut und erweitert werden, und es soll ein internationaler Weltrauminformationsdienst geschaffen werden, der als Koordinierungszentrum dient;

c) Die Vereinten Nationen sollen die Schaffung geeigneter Ausbildungszentren auf regionaler Ebene unterstützen, die nach Möglichkeit mit Institutionen verbunden sein sollen, die Weltraumprogramme durchführen; die erforderlichen Mittel für den Aufbau solcher Zentren sollen über Finanzinstitutionen bereitgestellt werden;

d) Die Vereinten Nationen sollen ein Stipendienprogramm aufstellen, in dessen Rahmen sich ausgewählte Graduierte oder Postgraduierte aus Entwicklungsländern über längere Zeit hinweg gründlich mit der Weltraumtechnik und ihren Anwendungen vertraut machen können; darüber hinaus soll darauf hingewirkt werden, daß Gelegenheiten hierfür auch anderweitig, außerhalb des Systems der Vereinten Nationen, auf bilateraler oder multilateraler Grundlage angeboten werden;

19. billigt die Empfehlung des Ausschusses, der Unterausschuß Wissenschaft und Technik solle auf seiner dreiunddreißigsten Tagung die Plenararbeitsgruppe zur Evaluierung der Umsetzung der Empfehlungen der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die friedliche Nutzung des Weltraums wieder einsetzen, damit sie ihre Arbeit fortsetzt;

20. billigt außerdem die vom Ausschuß gebilligten, im Bericht der Plenararbeitsgruppe enthaltenen Empfehlungen der Plenararbeitsgruppe des Unterausschusses Wissenschaft und Technik 13/;

21. beschließt, daß die Arbeitsgruppe für den Einsatz nuklearer Energiequellen im Weltraum während der dreiunddreißigsten Tagung des Unterausschusses Wissenschaft und Technik wieder eingesetzt werden soll, und bittet die Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär regelmäßig über nationale und internationale Forschungsarbeiten zur Sicherheit von kernenergiebetriebenen Satelliten Bericht zu erstatten;

22. billigt das Programm der Vereinten Nationen für angewandte Weltraumtechnik für das Jahr 1996, das der Sachverständige für angewandte Weltraumtechnik dem Ausschuß vorgeschlagen hat 14/;

23. unterstreicht, wie dringend und wichtig die volle Umsetzung der Empfehlungen der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums ist;

24. erklärt erneut, daß sie die Empfehlung der Konferenz betreffend die Einrichtung beziehungsweise Stärkung regionaler Kooperationsmechanismen sowie deren Förderung beziehungsweise Schaffung durch das System der Vereinten Nationen billigt;

25. dankt allen Regierungen, die Beiträge zur Umsetzung der Empfehlungen der Konferenz geleistet oder ihre dahin gehende Absicht bekundet haben;

26. bittet alle Regierungen, wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Konferenz zu ergreifen;

27. ersucht alle Organe, Organisationen und Gremien der Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Weltraum oder damit zusammenhängenden Fragen befassen, bei der Umsetzung der Empfehlungen der Konferenz zusammenzuarbeiten;

28. bittet den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Umsetzung der Empfehlungen der Konferenz Bericht zu erstatten;

29. stellt mit Genugtuung fest, daß im Kontext von Ziffer 18 c) in jeder der von den Regionalkommissionen betreuten Regionen beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung von Regionalzentren für die Ausbildung auf dem Gebiet der Weltraumwissenschaft und -technik erzielt worden sind;

30. billigt die Empfehlung des Ausschusses, diese Zentren so bald wie möglich den Vereinten Nationen anzugliedern, was den Zentren die notwendige Anerkennung verschaffen und sie eher in die Lage versetzen würde, Geber anzuziehen und akademische Beziehungen zu nationalen und internationalen Weltrauminstitutionen herzustellen;

31. stellt fest, daß der Unterausschuß Wissenschaft und Technik gemäß dem in Ziffer 27 ihrer Resolution 49/34 enthaltenen Ersuchen auf seiner zweiunddreißigsten Tagung seine Erörterungen über die Möglichkeit fortgesetzt hat, eine dritte Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums abzuhalten, und daß der Ausschuß diese Erörterungen auf seiner achtunddreißigsten Tagung fortgesetzt hat, damit er in dieser Angelegenheit rasch einen Beschluß fassen kann;

32. stimmt darin überein, daß vor Ende dieses Jahrhunderts eine dritte Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums einberufen werden könnte und daß vor einer Empfehlung über einen Konferenztermin eine Konsensempfehlung über die Tagesordnung, den Konferenzort und die Finanzierung der Konferenz vorliegen sollte;

33. empfiehlt, der Unterausschuß Wissenschaft und Technik möge auf seiner dreiunddreißigsten Tagung die auf seiner zweiunddreißigsten Tagung durchgeführte Arbeit unter besonderer Berücksichtigung des Berichts seiner Plenararbeitsgruppe 13/ fortsetzen, mit dem Ziel, die Ausarbeitung und Verfeinerung eines Rahmens abzuschließen, der es dem Ausschuß auf seiner neununddreißigsten Tagung erlauben würde, Vorschläge zu bewerten, und empfiehlt ferner, daß dieser Rahmen es gestatten solle, alle Möglichkeiten zur Verwirklichung der Endziele einer solcher Konferenz zu prüfen;

34. kommt außerdem überein, daß der Ausschuß auf seiner neununddreißigsten Tagung auf der Grundlage der auf der dreiunddreißigsten Tagung des Unterausschusses Wissenschaft und Technik durchgeführten Arbeit alle Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Einberufung einer dritten Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums behandeln soll, einschließlich ihrer technischen und politischen Zielsetzungen, einer detaillierten und klar ausgerichteten Tagesordnung, der Finanzierung, des Termins und anderer organisatorischer Aspekte sowie der Frage, ob die Ziele der Konferenz nicht auf andere Weise zu erreichen wären, um so auf dieser Ausschußtagung eine endgültige Empfehlung an die Generalversammlung unterbreiten zu können;

35. nimmt mit Interesse Kenntnis von den Plänen der Regierung Uruguays, die Dritte Weltraumkonferenz des amerikanischen Kontinents im Jahre 1996 in Punta del Este auszurichten;

36. empfiehlt, allen Aspekten im Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung der Weltraumumwelt mehr Beachtung zu schenken, insbesondere soweit diese die Umwelt auf der Erde beeinflussen könnten;

37. hält es für unerläßlich, daß die Mitgliedstaaten dem Problem der Zusammenstöße von Weltraumgegenständen, namentlich nuklearen Energiequellen, mit Weltraummüll sowie anderen Aspekten des Weltraummülls mehr Beachtung schenken, fordert die Fortsetzung einzelstaatlicher Forschungsarbeiten über diese Frage, die Entwicklung besserer Technologien zur Überwachung von Weltraummüll und die Zusammenstellung und Verbreitung von Daten über Weltraummüll und vertritt außerdem die Auffassung, daß dem Unterausschuß Wissenschaft und Technik im Rahmen des Möglichen Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden sollen;

38. fordert alle Staaten, insbesondere die führenden Raumfahrtnationen, nachdrücklich auf, als wesentliche Voraussetzung für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke aktiv zu dem Ziel der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum beizutragen;

39. unterstreicht die Notwendigkeit, stärkeren Nutzen aus der Weltraumtechnik und ihren Anwendungsmöglichkeiten zu ziehen und zu einer geordneten Ausweitung der Weltraumaktivitäten beizutragen, die dem sozioökonomischen Fortschritt der Menschheit, insbesondere der Menschen in den Entwicklungsländern, förderlich ist;

40. nimmt Kenntnis von den auf der achtunddreißigsten Tagung des Ausschusses und auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu der Frage, wie der Weltraum friedlichen Zwecken vorbehalten werden kann;

41. ersucht den Ausschuß, auch weiterhin mit Vorrang zu prüfen, wie der Weltraum friedlichen Zwecken vorbehalten werden kann, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

42. ersucht den Ausschuß außerdem, auf seiner neununddreißigsten Tagung die Behandlung des Tagesordnungspunktes "Nützliche Nebenprodukte der Weltraumtechnik: Überblick über den derzeitigen Stand" fortzusetzen;

43. ersucht ferner die Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, ihre Zusammenarbeit mit dem Ausschuß fortzusetzen und gegebenenfalls zu vertiefen und ihm Sachstandsberichte über ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung des Weltraums zu übermitteln;

44. ersucht den Ausschuß ferner, seine Arbeit entsprechend dieser Resolution fortzusetzen, neue Projekte im Bereich der Weltraumaktivitäten in Erwägung zu ziehen, soweit ihm dies angebracht erscheint, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen, der auch seine Ansichten darüber enthält, welche Themen in Zukunft zu untersuchen wären.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/28.

Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten

A

Hilfe für Palästinaflüchtlinge

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/35 A vom 9. Dezember 1994 und alle ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage, so auch Resolution 194 (III) vom 11. Dezember 1948,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 15/,

mit Genugtuung über die am 13. September 1993 in Washington erfolgte Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung durch die Regierung des Staates Israel und die Palästinensische Befreiungsorganisation 16/,

sowie mit Genugtuung über die am 28. September 1995 in Washington erfolgte Unterzeichnung des Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen durch die Regierung des Staates Israel und die Palästinensische Befreiungsorganisation,

in Würdigung der Tätigkeit der im Rahmen des Friedensprozesses im Nahen Osten eingesetzten Multilateralen Arbeitsgruppe für Flüchtlinge,

1. stellt mit Bedauern fest, daß die in Ziffer 11 ihrer Resolution 194 (III) vorgesehene Repatriierung beziehungsweise Entschädigung der Flüchtlinge noch nicht stattgefunden hat und daß daher die Situation der Flüchtlinge weiterhin Anlaß zu Besorgnis gibt;

2. dankt dem Generalbeauftragten und allen Mitarbeitern des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten, erkennt an, daß das Hilfswerk innerhalb der Grenzen der verfügbaren Mittel alles in seinen Kräften Stehende tut, und dankt außerdem den Sonderorganisationen und privaten Organisationen für ihre wertvolle Arbeit zur Unterstützung der Flüchtlinge;

3. stellt außerdem mit Bedauern fest, daß es der Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina nicht gelungen ist, einen Weg zu finden, um Fortschritte bei der Durchführung von Ziffer 11 der Resolution 194 (III) 17/ zu erzielen, und ersucht die Kommission, sich auch weiterhin um die Durchführung dieser Ziffer zu bemühen und der Generalversammlung nach Bedarf, spätestens jedoch bis zum 1. September 1996, darüber Bericht zu erstatten;

4. nimmt Kenntnis von dem beträchtlichen Erfolg, den das Programm des Hilfswerks zur Verwirklichung des Friedens seit der Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung verzeichnet hat;

5. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des palästinensischen Volkes und der besetzten Gebiete mehr und rascher Hilfe und Unterstützung zu gewähren;

6. nimmt außerdem Kenntnis von den Fortschritten, die bei der Verlegung des Amtssitzes des Hilfswerks in sein Einsatzgebiet bislang erzielt worden sind, ersucht den Generalsekretär, der Arbeitsgruppe zur Frage der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten in Absprache mit dem Generalbeauftragten einen aktualisierten Plan für die Sitzverlegung zu unterbreiten;

7. verleiht erneut ihrer Besorgnis darüber Ausdruck, daß die im Bericht des Generalbeauftragten dargestellte Finanzlage des Hilfswerks nach wie vor ernst ist;

8. stellt mit tiefer Besorgnis fest, daß das Problem des strukturellen Defizits, mit dem das Hilfswerk konfrontiert ist, fast mit Sicherheit eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der Palästinaflüchtlinge erwarten läßt und sich somit auf den Friedensprozeß auswirken könnte;

9. fordert alle Regierungen auf, dringend möglichst großzügige Anstrengungen zu unternehmen, um den voraussichtlichen Bedarf des Hilfswerks zu decken, namentlich auch die Kosten für die Verlegung des Amtssitzes nach Gaza, und fordert die nichtbeitragszahlenden Staaten nachdrücklich auf, regelmäßig Beiträge zu entrichten, und die beitragszahlenden Staaten, eine Erhöhung ihrer regelmäßigen Beiträge in Erwägung zu ziehen;

10. beschließt unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 11 der Resolution 194 (III), das Mandat des Hilfswerks bis zum 30. Juni 1999 zu verlängern.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

B

Arbeitsgruppe zur Frage der Finanzierung des Hilfswerks derVereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 2656 (XXV) vom 7. Dezember 1970, 2728 (XXV) vom 15. Dezember 1970, 2791 (XXVI) vom 6. Dezember 1971, 49/35 B vom 9. Dezember 1994 und die früheren Resolutionen zu dieser Frage,

sowie unter Hinweis auf ihren Beschluß 36/462 vom 16. März 1982, mit dem sie den Sonderbericht der Arbeitsgruppe zur Frage der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten 18/ zur Kenntnis nahm,

nach Behandlung des Berichts der Arbeitsgruppe 19/,

unter Berücksichtigung des Berichts des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 15/,

in großer Sorge über die kritische Finanzlage des Hilfswerks, die sich auf die weitere Bereitstellung der notwendigen Dienstleistungen des Hilfswerks an die Palästinaflüchtlinge, so auch auf die Notstandsprogramme, ausgewirkt hat und noch immer auswirkt,

betonend, daß auch künftig außergewöhnliche Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Tätigkeit des Hilfswerks wenigstens auf dem gegenwärtigen Mindestniveau weitergeht und das Hilfswerk unbedingt notwendige Bauvorhaben durchführen kann,

1. spricht der Arbeitsgruppe zur Frage der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten ihre Anerkennung aus für ihre Bemühungen, zur Gewährleistung der finanziellen Sicherheit des Hilfswerks beizutragen;

2. nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe zustimmend zur Kenntnis;

3. ersucht die Arbeitsgruppe, sich in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär und dem Generalbeauftragten auch weiterhin darum zu bemühen, die Finanzierung des Hilfswerks für ein weiteres Jahr sicherzustellen;

4. ersucht den Generalsekretär, der Arbeitsgruppe die für ihre Tätigkeit erforderlichen Dienste und Hilfen zur Verfügung zu stellen.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

C

Infolge der Feindseligkeiten vom Juni 1967 und späterer Feindseligkeiten vertriebene Personen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 2252 (ES-V) vom 4. Juli 1967, 2341 B (XXI) vom 19. Dezember 1967 und alle danach verabschiedeten Resolutionen zu dieser Frage,

sowie unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 237 (1967) vom 14. Juni 1967 und 259 (1968) vom 27. September 1968,

Kenntnis nehmend von dem Bericht, den der Generalsekretär gemäß ihrer Resolution 49/35 C vom 9. Dezember 1994 vorgelegt hat 20/,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 15/,

besorgt über das anhaltende menschliche Leid, das durch die Feindseligkeiten vom Juni 1967 und spätere Feindseligkeiten verursacht worden ist,

Kenntnis nehmend von den einschlägigen Bestimmungen der von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation am 13. September 1993 in Washington unterzeichneten Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung 16/, die sich auf die Modalitäten für die Aufnahme von Personen beziehen, die 1967 vertrieben wurden,

1. bekräftigt das Recht aller infolge der Feindseligkeiten vom Juni 1967 und späterer Feindseligkeiten vertriebenen Personen auf Rückkehr an ihre Heimstätten oder früheren Wohnorte in den seit 1967 von Israel besetzten Gebieten;

2. verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß die Rückkehr der vertriebenen Personen dank des von den Parteien in Artikel XII der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung vereinbarten Mechanismus beschleunigt wird;

3. unterstützt in der Zwischenzeit die Bemühungen des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten, Personen in diesem Gebiet, die infolge der Feindseligkeiten vom Juni 1967 und späterer Feindseligkeiten gegenwärtig vertrieben sind und dringend weitere Hilfe benötigen, als zeitweilige Notstandsmaßnahme im Rahmen des praktisch Möglichen auch weiterhin humanitäre Hilfe zu gewähren;

4. appelliert nachdrücklich an alle Regierungen sowie an Organisationen und Einzelpersonen, hierfür großzügige Beiträge an das Hilfswerk sowie an die anderen beteiligten zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu entrichten;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung nach Absprache mit dem Generalbeauftragten vor ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

D

Von den Mitgliedstaaten angebotene Zuschüsse und Stipendien für die Hochschul- und Berufsausbildung von Palästinaflüchtlingen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 212 (III) vom 19. November 1948 über Hilfe für Palästinaflüchtlinge,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolutionen 35/13 B vom 3. November 1980, 36/146 H vom 16. Dezember 1981, 37/120 D vom 16. Dezember 1982, 38/83 D vom 15. Dezember 1983, 39/99 D vom 14. Dezember 1984, 40/165 D vom 16. Dezember 1985, 41/69 D vom 3. Dezember 1986, 42/69 D vom 2. Dezember 1987, 43/57 D vom 6. Dezember 1988, 44/47 D vom 8. Dezember 1989, 45/73 D vom 11. Dezember 1990, 46/46 D vom 9. Dezember 1991, 47/69 D vom 14. Dezember 1992, 48/40 D vom 10. Dezember 1993 und 49/35 D vom 9. Dezember 1994,

in Kenntnis der Tatsache, daß die Palästinaflüchtlinge seit vier Jahrzehnten ohne Heimstätten, Land und Existenzgrundlage sind,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 21/,

sowie nach Behandlung des Berichts des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 15/,

1. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, auf den in ihrer Resolution 32/90 F vom 13. Dezember 1977 enthaltenen und in späteren einschlägigen Resolutionen wiederholten Appell in einer Weise zu reagieren, die dem Bedarf der Palästinaflüchtlinge an Hochschul- und Berufsausbildungsmöglichkeiten Rechnung trägt;

2. appelliert nachdrücklich an alle Staaten, Sonderorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen, zusätzlich zu ihren Beiträgen zum ordentlichen Haushalt des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten mehr Sonderzuweisungen für Zuschüsse und Stipendien für Palästinaflüchtlinge bereitzustellen;

3. dankt allen Regierungen, Sonderorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen, die ihren Resolutionen 41/69 D, 42/69 D, 43/57 D, 44/47 D, 45/73 D, 46/46 D, 47/69 D, 48/40 D und 49/35 D nachgekommen sind;

4. bittet die betreffenden Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch künftig studierenden Palästinaflüchtlingen Hilfe für die Hochschulausbildung zu gewähren;

5. appelliert an alle Staaten, Sonderorganisationen und an die Universität der Vereinten Nationen, den palästinensischen Universitäten in dem seit 1967 von Israel besetzten palästinensischen Gebiet großzügige Beiträge zukommen zu lassen, darunter zu gegebener Zeit auch der geplanten Universität Jerusalem (El Kuds) für Palästinaflüchtlinge;

6. appelliert außerdem an alle Staaten, Sonderorganisationen und sonstigen internationalen Organe, Beiträge zur Errichtung von Berufsbildungszentren für Palästinaflüchtlinge zu leisten;

7. ersucht das Hilfswerk, als Empfänger und Treuhänder der Sonderzuweisungen für Zuschüsse und Stipendien zu fungieren und diese an qualifizierte Kandidaten unter den Palästinaflüchtlingen zu vergeben;

8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

E

Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für

Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 194 (III) vom 11. Dezember 1948, 212 (III) vom 19. November 1948, 302 (IV) vom 8. Dezember 1949 und alle danach verabschiedeten Resolutionen zu dieser Frage,

sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats,

nach Behandlung des Berichts des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 15/,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Vorsitzenden des Beirats des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten an den Generalbeauftragten, datiert vom 4. Oktober 1995, das im Bericht des Generalbeauftragten wiedergegeben ist,

nach Behandlung der Berichte, die der Generalsekretär gemäß ihren Resolutionen 48/40 E 22/, 48/40 H 23/ und 48/40 J 24/ vom 10. Dezember 1993 und 49/35 C vom 9. Dezember 1994 20/ vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Artikel 100, 104 und 105 der Charta der Vereinten Nationen und das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen 25/,

erklärend, daß das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/ auf das seit 1967 besetzte palästinensische Gebiet einschließlich Jerusalems anwendbar ist,

im Bewußtsein dessen, daß die Palästinaflüchtlinge seit mehr als vier Jahrzehnten ohne Heimstätten, Land und Existenzgrundlage sind,

sowie im Bewußtsein der nach wie vor bestehenden Bedürfnisse der Palästinaflüchtlinge im gesamten besetzten palästinensischen Gebiet und in den anderen Einsatzgebieten, namentlich in Libanon, in Jordanien und in der Syrischen Arabischen Republik,

mit dem Ausdruck ihrer Anerkennung für die Rolle, die das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten im Laufe der Jahre im Dienste der Palästinaflüchtlinge gespielt hat, sowie im Bewußtsein der Wichtigkeit seiner Präsenz und der Zunahme seiner Arbeit unter den neuen Gegebenheiten,

ferner im Bewußtsein der wertvollen Arbeit, die die mit Flüchtlingsfragen befaßten Bediensteten des Hilfswerks geleistet haben, indem sie dem palästinensischen Volk, insbesondere den Palästinaflüchtlingen, Schutz gewährt haben,

in großer Sorge über die kritische Finanzlage des Hilfswerks und deren Auswirkungen auf die weitere Bereitstellung der notwendigen Dienstleistungen des Hilfswerks an die Palästinaflüchtlinge, so auch auf die Notstandsprogramme,

im Bewußtsein des vom Hilfswerk eingeleiteten neuen Programms zur Umsetzung des Friedens,

überzeugt von der Notwendigkeit, den Amtssitz des Hilfswerks in das besetzte palästinensische Gebiet zu verlegen, das ein Teil des Einsatzgebiets des Hilfswerks ist,

mit Genugtuung über die am 13. September 1993 in Washington erfolgte Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung durch die Regierung des Staates Israel und die Palästinensische Befreiungsorganisation 16/ und die darauffolgenden Durchführungsabkommen, namentlich das am 4. Mai 1994 in Kairo unterzeichnete Abkommen über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 27/, und das am 28. September 1995 in Washington unterzeichnete Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen,

Kenntnis nehmend von dem am 24. Juni 1994 erzielten Abkommen, das in dem Briefwechsel zwischen dem Hilfswerk und der Palästinensischen Befreiungsorganisation enthalten ist 28/,

unter Hinweis auf ihren Beschluß 48/417 vom 10. Dezember 1993 über die Herstellung von Arbeitsbeziehungen zwischen dem Beirat des Hilfswerks und der Palästinensischen Befreiungsorganisation,

1. dankt dem Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten sowie allen Mitarbeitern des Hilfswerks für ihre unermüdlichen Anstrengungen und ihre wertvolle Arbeit;

2. dankt außerdem dem Beirat des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten und ersucht ihn, seine Bemühungen fortzusetzen und die Generalversammlung über seine Aktivitäten, namentlich die vollinhaltliche Durchführung des Beschlusses 48/417, unterrichtet zu halten;

3. anerkennt die Unterstützung, welche die Gaststaaten und die Palästinensische Befreiungsorganisation dem Hilfswerk bei der Erfüllung seiner Aufgaben gewähren;

4. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, die De-jure-Anwendbarkeit des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/ zu akzeptieren und sich genauestens an seine Bestimmungen zu halten;

5. fordert Israel außerdem auf, sich hinsichtlich der Sicherheit der Mitarbeiter des Hilfswerks und des Schutzes seiner Institutionen sowie der Sicherung der Einrichtungen des Hilfswerks in den besetzten Gebieten einschließlich Jerusalems an die Artikel 100, 104 und 105 der Charta der Vereinten Nationen und das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen 25/ zu halten;

6. fordert die Regierung Israels abermals auf, dem Hilfswerk für die Schäden, die durch die Handlungen der israelischen Seite an seinem Eigentum und seinen Einrichtungen entstanden sind, Schadenersatz zu leisten;

7. ersucht den Generalbeauftragten, die Ausstellung von Personalausweisen an Palästinaflüchtlinge und deren Nachkommen im besetzten palästinensischen Gebiet fortzusetzen;

8. stellt fest, daß das neue Umfeld, das durch die von der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation unterzeichnete Grundsatzerklärung betreffend eine vorläufige Selbstregierung und die darauffolgenden Durchführungsabkommen geschaffen wurde, weitreichende Folgen für die Tätigkeit des Hilfswerks gehabt hat, welches künftig aufgerufen ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Sonderkoordinator der Vereinten Nationen in den besetzten Gebieten, den Sonderorganisationen und der Weltbank auch weiterhin zur Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität in dem besetzten Gebiet beizutragen;

9. stellt außerdem fest, daß die Arbeit des Hilfswerks auf allen Tätigkeitsgebieten auch in Zukunft unverzichtbar sein wird;

10. nimmt ferner Kenntnis von dem beträchtlichen Erfolg, den das Programm des Hilfswerks zur Verwirklichung des Friedens im ersten Jahr nach der Unterzeichnung der Grundsatzerklärung verzeichnet hat;

11. fordert alle Staaten, Sonderorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, auch weiterhin Beiträge an das Hilfswerk zu entrichten und ihre Beiträge zu erhöhen, damit die gegenwärtigen finanziellen Engpässe überbrückt werden, und das Hilfswerk zu unterstützen, damit es den Palästinaflüchtlingen auch weiterhin wirksam die notwendigste Hilfe gewähren kann.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

F

Einkünfte aus dem Grundbesitz von Palästinaflüchtlingen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 194 (III) vom 11. Dezember 1948, 36/146 C vom 16. Dezember 1981 und alle danach verabschiedeten Resolutionen zu dieser Frage,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs gemäß Resolution 49/35 F vom 9. Dezember 1994 29/,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht der Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina für die Zeit vom 1. September 1994 bis 31. August 1995 17/,

unter Hinweis darauf, daß in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 30/ und in den Grundsätzen des Völkerrechts die Grundregel bestätigt wird, daß niemand willkürlich seines Privateigentums beraubt werden darf,

die Auffassung vertretend, daß die arabischen Palästinaflüchtlinge nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit Anspruch auf ihren Grundbesitz und das daraus erwachsende Einkommen haben,

insbesondere unter Hinweis auf ihre Resolution 394 (V) vom 14. Dezember 1950, in der sie die Vergleichskommission anwies, in Absprache mit den beteiligten Parteien Maßnahmen zum Schutz der Rechte, des Grundbesitzes und der Interessen der arabischen Palästinaflüchtlinge vorzuschreiben,

Kenntnis nehmend davon, daß das Programm zur Erfassung und Schätzung arabischen Grundbesitzes laut dem zweiundzwanzigsten Sachstandsbericht der Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina 31/ abgeschlossen ist und daß das Katasteramt über ein Verzeichnis der arabischen Grundeigentümer und über Unterlagen über die Lage, die Größe und andere Merkmale der arabischen Grundstücke verfügt,

1. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit der Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz arabischen Grundbesitzes sowie arabischer Vermögenswerte und Grundstücksrechte in Israel zu ergreifen und zugunsten der rechtmäßigen Eigentümer einen Fonds für das daraus erwachsende Einkommen einzurichten;

2. fordert Israel abermals auf, dem Generalsekretär zur Durchführung dieser Resolution alle Einrichtungen und Hilfen zur Verfügung zu stellen;

3. fordert die Regierungen aller anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär alle in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Informationen über arabischen Grundbesitz sowie arabische Vermögenswerte und Grundstücksrechte in Israel zur Verfügung zu stellen, die ihm bei der Durchführung dieser Resolution dienlich sein könnten;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

G

Universität Jerusalem (El Kuds) für Palästinaflüchtlinge

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 36/146 G vom 16. Dezember 1981, 37/120 C vom 16. Dezember 1982, 38/83 K vom 15. Dezember 1983, 39/99 K vom 14. Dezember 1984, 40/165 D und K vom 16. Dezember 1985, 41/69 K vom 3. Dezember 1986, 42/69 K vom 2. Dezember 1987, 43/57 J vom 6. Dezember 1988, 44/47 J vom 8. Dezember 1989, 45/73 J vom 11. Dezember 1990, 46/46 J vom 9. Dezember 1991, 47/69 J vom 14. Dezember 1992, 48/40 I vom 10. Dezember 1993 und 49/35 G vom 9. Dezember 1994,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 32/,

sowie nach Behandlung des Berichts des Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 15/,

1. betont die Notwendigkeit eines Ausbaus des Bildungssystems in dem seit 5. Juni 1967 von Israel besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Jerusalems und insbesondere die Notwendigkeit der Errichtung der geplanten Universität;

2. ersucht den Generalsekretär, gemäß Resolution 35/13 B der Generalversammlung vom 3. November 1980 und unter gebührender Berücksichtigung der mit dieser Resolution im Einklang stehenden Empfehlungen auch weiterhin alles zur Errichtung der Universität Jerusalem (El Kuds) zu tun;

3. fordert die Besatzungsmacht Israel abermals auf, bei der Durchführung dieser Resolution mitzuarbeiten und die Hindernisse zu beseitigen, die sie der Errichtung der Universität Jerusalem (El Kuds) entgegenstellt;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/29.

Bericht des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen

A

Die Generalversammlung,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

sowie geleitet von den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts, insbesondere dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/, sowie von den internationalen Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 30/ und den Internationalen Menschenrechtspakten 33/,

unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen, einschließlich Resolution 2443 (XXIII) vom 19. Dezember 1968, und die einschlägigen Resolutionen der Menschenrechtskommission,

sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats,

in Kenntnis des Aufstands ("Intifadah") des palästinensischen Volkes,

in der Überzeugung, daß die Besetzung an sich bereits eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte darstellt,

nach Behandlung der Berichte des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen 34/, sowie der einschlägigen Berichte des Generalsekretärs 35/,

in Anbetracht der am 13. September 1993 in Washington erfolgten Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung samt Anhängen und Einvernehmlichem Protokoll durch die Regierung des Staates Israel und die Palästinensische Befreiungsorganisation 16/ sowie der darauffolgenden Durchführungsvereinbarungen, einschließlich des am 4. Mai 1994 in Kairo unterzeichneten Abkommens über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 27/ und des am 28. September 1995 in Washington unterzeichneten Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen,

der Hoffnung Ausdruck verleihend, daß die israelische Besetzung mit den beim Friedensprozeß erzielten Fortschritten ein Ende finden wird und die Menschenrechte des palästinensischen Volkes somit nicht mehr verletzt werden,

1. würdigt die Bemühungen des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen, bei der Wahrnehmung der ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben sowie seine Unparteilichkeit;

2. verlangt, daß Israel mit dem Sonderausschuß bei der Erfüllung seines Auftrags zusammenarbeitet;

3. mißbilligt die Politiken und Praktiken Israels, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete verletzen, wie aus den Berichten des Sonderausschusses über den Berichtszeitraum 34/ hervorgeht;

4. verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß diese Politiken und Praktiken im Lichte der jüngsten positiven politischen Entwicklungen sofort ein Ende finden;

5. ersucht den Sonderausschuß, bis zur vollständigen Beendigung der israelischen Besetzung die israelischen Politiken und Praktiken in dem besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Jerusalems und anderen seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebieten auch weiterhin zu untersuchen, sich zur Gewährleistung des Wohls und der Menschenrechte der Völker der besetzten Gebiete nach Bedarf mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz im Einklang mit dessen Vorschriften ins Benehmen zu setzen und dem Generalsekretär so bald wie möglich und danach je nach Notwendigkeit Bericht zu erstatten;

6. ersucht den Sonderausschuß außerdem, dem Generalsekretär regelmäßig periodische Berichte über die jeweilige Situation in dem besetzten palästinensischen Gebiet vorzulegen;

7. ersucht den Sonderausschuß ferner, die Behandlung von Gefangenen in dem besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Jerusalems und anderen seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebieten auch weiterhin zu untersuchen;

8. ersucht den Generalsekretär,

a) dem Sonderausschuß alle erforderlichen Hilfen zu gewähren, auch soweit diese für Besuche in den besetzten Gebieten benötigt werden, damit er die in dieser Resolution genannten israelischen Politiken und Praktiken untersuchen kann;

b) dem Sonderausschuß erforderlichenfalls auch künftig zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen;

c) den Mitgliedstaaten die in Ziffer 6 genannten periodischen Berichte regelmäßig zukommen zu lassen;

d) über die Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information mit allen verfügbaren Mitteln für eine möglichst weite Verbreitung der Berichte des Sonderausschusses sowie von Informationen über seine Tätigkeit und seine Arbeitsergebnisse zu sorgen und nötigenfalls vergriffene Berichte des Sonderausschusses neu aufzulegen;

e) der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die ihm mit dieser Resolution übertragenen Aufgaben Bericht zu erstatten;

9. beschließt, den Punkt "Bericht des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

B

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen,

eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats,

nach Behandlung der Berichte des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen 34/, sowie der einschlägigen Berichte des Generalsekretärs 35/,

in Anbetracht dessen, daß die Förderung der Achtung der sich aus der Charta der Vereinten Nationen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften und Regeln ableitenden Verpflichtungen zu den wichtigsten Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen gehört,

betonend, daß sich die Besatzungsmacht Israel genauestens an ihre Verpflichtungen aufgrund des Völkerrechts zu halten hat,

1. erklärt erneut, daß das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/ auf das besetzte palästinensische Gebiet einschließlich Jerusalems und andere seit 1967 von Israel besetzte arabische Gebiete Anwendung findet;

2. verlangt, daß Israel die De-jure-Anwendbarkeit des Abkommens auf das besetzte palästinensische Gebiet einschließlich Jerusalems und andere seit 1967 von ihm besetzte arabische Gebiete akzeptiert und sich genauestens an die Bestimmungen des Abkommens hält;

3. fordert alle Vertragsstaaten des Abkommens auf, im Einklang mit dem gemeinsamen Artikel 1 der vier Genfer Abkommen 36/ alles zu tun, um in dem besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Jerusalems und anderen seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebieten die Achtung seiner Bestimmungen durch die Besatzungsmacht Israel sicherzustellen;

4. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

C

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen und die Resolutionen der Menschenrechtskommission,

eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, zuletzt Resolution 904 (1994) vom 18. März 1994,

nach Behandlung der Berichte des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen 34/, sowie der Berichte des Generalsekretärs 35/,

im Bewußtsein der Verantwortung der internationalen Gemeinschaft für die Förderung der Menschenrechte und die Gewährleistung der Achtung des Völkerrechts,

in Bekräftigung des Grundsatzes der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs,

erneut erklärend, daß das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/ auf das besetzte palästinensische Gebiet einschließlich Jerusalems und andere seit 1967 von Israel besetzte arabische Gebiete Anwendung findet;

mit Genugtuung über die am 13. September 1993 in Washington erfolgte Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung samt Anhängen und Einvernehmlichem Protokoll durch die Regierung des Staates Israel und die Palästinensische Befreiungsorganisation 16/ sowie über die darauffolgenden Durchführungsvereinbarungen, einschließlich des am 4. Mai 1994 in Kairo unterzeichneten Abkommens über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 27/ und des am 28. September 1995 in Washington unterzeichneten Interimsabkommens über das Westjordanland und den Gazastreifen,

Kenntnis nehmend vom Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen und dem Gebiet von Jericho, im Einklang mit den von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, und von der Einsetzung der Palästinensischen Behörde in diesen Gebieten,

besorgt über die anhaltende Verletzung der Menschenrechte des palästinensischen Volkes durch die Besatzungsmacht Israel, insbesondere über die Anwendung der kollektiven Bestrafung, die Abriegelung von Gebieten, die Annexion und die Errichtung von Siedlungen, sowie über die Maßnahmen, die Israel auch weiterhin zur Änderung des Rechtsstatus, der geographischen Beschaffenheit und der demographischen Zusammensetzung des besetzten palästinensischen Gebiets ergreift,

insbesondere besorgt über die gefährliche Situation, die durch die Handlungen der illegalen, bewaffneten israelischen Siedler in dem besetzten Gebiet hervorgerufen wurde, wie sie durch das Massaker von palästinensischen Gottesdienstbesuchern durch einen illegalen israelischen Siedler am 25. Februar 1994 in Al-Khalil veranschaulicht wird,

überzeugt von der positiven Wirkung einer vorübergehenden internationalen beziehungsweise ausländischen Präsenz in dem besetzten palästinensischen Gebiet auf die Sicherheit und den Schutz des palästinensischen Volkes,

mit dem Ausdruck ihres Dankes an die an der Vorübergehenden internationalen Präsenz in Hebron beteiligten Länder für ihren positiven Beitrag,

sowie überzeugt von der Notwendigkeit der vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 904 (1994) des Sicherheitsrats,

1. stellt fest, daß alle Maßnahmen, welche die Besatzungsmacht Israel in dem besetzten Gebiet einschließlich Jerusalems unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/ und unter Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats getroffen hat, unrechtmäßig sind und keine Gültigkeit besitzen, und verlangt, daß Israel ab sofort davon Abstand nimmt, derartige Maßnahmen zu treffen;

2. erklärt insbesondere erneut, daß die israelischen Siedlungen in dem besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Jerusalems und den anderen seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebieten unrechtmäßig sind und ein Hindernis für einen umfassenden Frieden darstellen;

3. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von der Rückkehr einer Anzahl von Ausgewiesenen in das besetzte palästinensische Gebiet und fordert Israel auf, die Rückkehr der übrigen Ausgewiesenen zu erleichtern;

4. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, im Einklang mit den erzielten Vereinbarungen die Freilassung aller übrigen willkürlich festgenommenen oder inhaftierten Palästinenser zu beschleunigen;

5. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, bis zur Ausdehnung der Regelungen betreffend die Selbstregierung auf das übrige Westjordanland alle Grundfreiheiten des palästinensischen Volkes vollständig zu achten;

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

D

Die Generalversammlung,

zutiefst besorgt darüber, daß sich der seit 1967 besetzte syrische Golan weiter unter israelischer militärischer Besetzung befindet,

unter Hinweis auf die Resolution 497 (1981) des Sicherheitsrats vom 17. Dezember 1981,

sowie unter Hinweis auf ihre früheren einschlägigen Resolutionen, zuletzt Resolution 49/36 D vom 9. Dezember 1994,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 20. Oktober 1995 37/,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren einschlägigen Resolutionen, in denen sie Israel unter anderem aufgefordert hat, seine Besetzung der arabischen Gebiete zu beenden,

erneut die Unrechtmäßigkeit des israelischen Beschlusses vom 14. Dezember 1981 bekräftigend, den besetzten syrischen Golan seinem Recht, seiner Rechtsprechung und seiner Verwaltung zu unterstellen, was zur faktischen Annexion dieses Gebiets geführt hat,

erneut erklärend, daß der gewaltsame Gebietserwerb nach der Charta der Vereinten Nationen unzulässig ist,

sowie erneut erklärend, daß das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 26/ auf den besetzten syrischen Golan Anwendung findet,

eingedenk der Resolution 237 (1967) des Sicherheitsrats vom 14. Juni 1967,

mit Genugtuung über die Einberufung der Friedenskonferenz über den Nahen Osten in Madrid gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, die die Verwirklichung eines gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedens zum Ziel haben, und die Notwendigkeit von raschen Fortschritten bei allen bilateralen Verhandlungen betonend,

1. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, den einschlägigen Resolutionen über den besetzten syrischen Golan Folge zu leisten, insbesondere der Resolution 497 (1981) des Sicherheitsrats, worin der Rat unter anderem beschlossen hat, daß der Beschluß Israels, den besetzten syrischen Golan seinem Recht, seiner Rechtsprechung und seiner Verwaltung zu unterstellen, null und nichtig und ohne völkerrechtliche Wirkung ist, und verlangt hat, daß die Besatzungsmacht Israel ihren Beschluß umgehend rückgängig macht;

2. fordert Israel außerdem auf, die Änderung des physischen Charakters, der demographischen Zusammensetzung, des institutionellen Aufbaus und des Rechtsstatus des besetzten syrischen Golan und insbesondere die Errichtung von Siedlungen zu unterlassen;

3. stellt fest, daß alle bisherigen oder künftigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsmacht Israel, die eine Veränderung des Charakters und des Rechtsstatus des besetzten syrischen Golan zum Ziel haben, null und nichtig sind, eine flagrante Verletzung des Völkerrechts und des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten darstellen und keinerlei Rechtswirkung haben;

4. fordert Israel ferner auf, davon Abstand zu nehmen, den syrischen Staatsbürgern im besetzten syrischen Golan die israelische Staatsbürgerschaft und israelische Personalausweise aufzuzwingen, und von seinen gegen die Bevölkerung des besetzten syrischen Golan gerichteten Unterdrückungsmaßnahmen abzulassen;

5. mißbilligt die Verletzungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten durch Israel;

6. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, keine der genannten Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen anzuerkennen;

7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/30.

Umfassende Überprüfung aller Teilaspekte des Fragenkomplexes der Friedenssicherungseinsätze

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 2006 (XIX) vom 18. Februar 1965 und alle anderen einschlägigen Resolutionen,

insbesondere unter Hinweis auf ihre Resolution 49/37 vom 9. Dezember 1994,

anläßlich des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen bekräftigend, daß die Anstrengungen der Vereinten Nationen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, namentlich auch durch ihre Friedenssicherungseinsätze, unverzichtbar sind,

unter Betonung der wichtigen Rolle, welche die Friedenssicherungseinsätze bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit spielen, und in Anerkennung der Notwendigkeit, daß die Sicherheit des Friedenssicherungspersonals der Vereinten Nationen gewährleistet sein muß,

Kenntnis nehmend von dem die Friedenssicherung betreffenden Abschnitt des Positionspapiers des Generalsekretärs "Ergänzung zur Agenda für den Frieden" 38/ sowie von der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 22. Februar 1995 39/,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Vereinten Nationen 40/,

unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs über die Einsatzführung bei Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen 41/,

ferner Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Verbesserung der Bereitschaft für Konfliktverhütung und Friedenssicherung in Afrika 42/ und von den darin enthaltenen Empfehlungen, die im Benehmen mit der Organisation der afrikanischen Einheit weiter behandelt werden sollten,

im Hinblick darauf, daß zahlreiche Mitgliedstaaten, namentlich auch truppenstellende Staaten, Interesse daran bekundet haben, zur Arbeit des Sonderausschusses für Friedenssicherungseinsätze beizutragen,

eingedenk der ständigen Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Arbeit des Sonderausschusses zu steigern,

überzeugt davon, daß die Vereinten Nationen ihre Fähigkeiten auf dem Gebiet der Friedenssicherung weiter verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz der Dislozierung ihrer Friedenssicherungsmissionen erhöhen müssen,

diesbezüglich Kenntnis nehmend von den vielfältigen Vorschlägen und Auffassungen hinsichtlich der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen, die während der Sondergedenksitzung und während der Generaldebatte auf der laufenden Tagung der Generalversammlung geäußert worden sind,

1. begrüßt den Bericht des Sonderausschusses für Friedenssicherungseinsätze 43/;

2. schließt sich den Vorschlägen, Empfehlungen und Schlußfolgerungen des Sonderausschusses an, die in den Ziffern 35 bis 93 seines Berichts enthalten sind;

3. fordert die Mitgliedstaaten, das Sekretariat und die zuständigen Organe der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschläge, Empfehlungen und Schlußfolgerungen des Sonderausschusses umzusetzen;

4. empfiehlt für den Fall, daß einer der in dieser Resolution enthaltenen Vorschläge Auswirkungen auf den Haushalt für die Zweijahreszeiträume 1994-1995 und 1996-1997 haben sollte, die zusätzlichen Kosten aus den von der Generalversammlung für diese Zweijahreszeiträume gebilligten Haushaltsmitteln zu bestreiten, im Einklang mit der Finanzordnung und den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen;

5. beschließt, daß der Sonderausschuß im Einklang mit seinem Mandat seine Bemühungen um eine umfassende Überprüfung aller Teilaspekte des Fragenkomplexes der Friedenssicherungseinsätze fortsetzen soll; der Sonderausschuß soll die Umsetzung seiner früheren Vorschläge überprüfen und über neue Vorschläge beraten, um die Kapazität der Vereinten Nationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf diesem Gebiet zu erhöhen;

6. ersucht den Sonderausschuß, eine Erhöhung seiner Mitgliederzahl zu prüfen und dabei alle vorhandenen Optionen zu analysieren, bittet seinen Vorsitzenden, mit interessierten Staaten Konsultationen abzuhalten, und ersucht den Sonderausschuß, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung konkrete Vorschläge zu unterbreiten;

7. ersucht den Sonderausschuß außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über seine Arbeit vorzulegen;

8. beschließt, den Punkt "Umfassende Überprüfung aller Teilaspekte des Fragenkomplexes der Friedenssicherungseinsätze" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/31.

Informationsfragen

A

Information im Dienste der Menschheit

Die Generalversammlung,

Kenntnis nehmend von dem umfassenden und wichtigen Bericht des Informationsausschusses 44/,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über Informationsfragen 45/,

fordert alle Länder, die Organisationen des gesamten Systems der Vereinten Nationen und alle anderen, die es angeht, nachdrücklich auf, in Bekräftigung ihrer Verpflichtung auf die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und die Grundsätze der Presse- und Informationsfreiheit sowie der Unabhängigkeit, des Pluralismus und der Vielfalt der Medien, zutiefst besorgt über die zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern bestehenden Disparitäten und die sich daraus ergebenden vielfältigen Folgen, die sich auf die Fähigkeit der öffentlichen, privaten oder sonstigen Medien sowie von Einzelpersonen in den Entwicklungsländern auswirken, Informationen zu verbreiten und ihre Auffassungen sowie ihre kulturellen und ethischen Wertvorstellungen mittels ihrer eigenen kulturellen Produktion mitzuteilen und die Vielfalt der Informationsquellen und den freien Zugang zu Informationen zu sichern, und in Anerkennung der in diesem Kontext erhobenen Forderung nach einer, wie es in den Vereinten Nationen und in anderen internationalen Foren heißt, "neuen Weltinformations- und -kommunikationsordnung, die als ein in ständiger Entwicklung begriffener Prozeß zu sehen ist":

a) zusammenzuarbeiten und zusammenzuwirken, um die bestehenden Disparitäten im Informationsfluß auf allen Ebenen zu verringern, indem sie den Ausbau der Kommunikationsinfrastrukturen und -kapazitäten in den Entwicklungsländern stärker unterstützen, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse dieser Länder und des Vorrangs, den sie diesen Bereichen beimessen, mit dem Ziel, es ihnen und den öffentlichen, privaten oder sonstigen Medien in den Entwicklungsländern zu gestatten, frei und unabhängig ihre eigene Informations- und Kommunikationspolitik zu entwickeln, Medien und Einzelpersonen stärker am Kommunikationsprozeß zu beteiligen und einen freien Informationsfluß auf allen Ebenen sicherzustellen;

b) sicherzustellen, daß Journalisten ihrer beruflichen Tätigkeit ungehindert und wirkungsvoll nachgehen können, und alle tätlichen Angriffe auf sie entschieden zu verurteilen;

c) Unterstützung zu gewähren, damit die praktischen Ausbildungsprogramme für Presse-, Rundfunk- und Fernsehjournalisten öffentlicher, privater und sonstiger Medien in den Entwicklungsländern beibehalten und ausgebaut werden können;

d) regionale Bemühungen und die Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern sowie die Zusammenarbeit zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu fördern, um das Kommunikationspotential zu erhöhen sowie die Medieninfrastruktur und die Kommunikationstechnologie in den Entwicklungsländern, insbesondere in den Bereichen Ausbildung und Informationsverbreitung, zu verbessern;

e) sich zusätzlich zur bilateralen Zusammenarbeit zu bemühen, den Entwicklungsländern und ihren öffentlichen, privaten oder sonstigen Medien unter gebührender Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse im Informationsbereich sowie der im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen bereits getroffenen Maßnahmen jede nur mögliche Unterstützung und Hilfe zu gewähren, wozu insbesondere auch folgende Maßnahmen gehören:

i) die Entwicklung der menschlichen und technischen Ressourcen, die für die Verbesserung der Informations- und Kommunikationssysteme in den Entwicklungsländern unerläßlich sind, und Unterstützung bei der Fortführung und dem Ausbau praktischer Ausbildungsprogramme, wie etwa derjenigen, die in den Entwicklungsländern unter öffentlicher wie auch privater Schirmherrschaft bereits überall durchgeführt werden;

ii) die Schaffung von Bedingungen, die es den Entwicklungsländern und ihren öffentlichen, privaten oder sonstigen Medien ermöglichen, unter Einsatz ihrer nationalen und regionalen Ressourcen über die ihren nationalen Bedürfnissen entsprechenden Kommunikationstechnologien wie auch über die erforderlichen Programme, insbesondere für Hörfunk- und Fernsehsendungen, zu verfügen;

iii) Hilfe bei der Herstellung und beim Ausbau von subregionalen, regionalen und interregionalen Fernmeldeverbindungen, insbesondere zwischen Entwicklungsländern;

iv) die den Erfordernissen entsprechende Erleichterung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den auf dem freien Markt erhältlichen, modernen Kommunikationstechnologien;

f) volle Unterstützung für das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur getragene Internationale Programm für die Entwicklung des Kommunikationswesens 46/ zu gewähren, mit dem öffentliche wie private Medien unterstützt werden sollen.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

B

Informationspolitik und Informationstätigkeit der

Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer führenden Rolle bei der Ausarbeitung, Koordinierung und Abstimmung der Informationspolitik und der Informationstätigkeit der Vereinten Nationen,

sowie erneut erklärend, daß der Generalsekretär sicherstellen sollte, daß die Tätigkeit der Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information als Koordinierungsstelle für die Aufgaben der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der von der Generalversammlung abgesteckten Schwerpunktbereiche und der Empfehlungen des Informationsausschusses intensiviert und verbessert wird,

Kenntnis nehmend von allen Berichten, die der Generalsekretär dem Ausschuß auf seiner siebzehnten Tagung vorgelegt hat,

1. begrüßt Belize, Kroatien, die Tschechische Republik, Kasachstan und Südafrika - nach der Bildung einer geeinten und demokratischen Regierung ohne Rassenschranken - als neue Mitglieder des Informationsausschusses;

2. beschließt, die Rolle des Ausschusses als ihr wichtigstes Nebenorgan für die Abgabe von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information zu konsolidieren;

3. fordert den Generalsekretär auf, die die Informationspolitik und die Informationstätigkeit der Vereinten Nationen betreffenden Empfehlungen in Ziffer 2 der Resolution 48/44 B vom 10. Dezember 1993 vollinhaltlich umzusetzen;

4. ersucht den Generalsekretär, im Hinblick darauf, daß die Hauptabteilung Presse und Information für die Einrichtung von Informationsstellen von Friedenssicherungseinsätzen und anderen Feldeinsätzen der Vereinten Nationen und für deren tägliche Aufgabenwahrnehmung über eine wirksame Kapazität auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit verfügen muß, sicherzustellen, daß die Hauptabteilung durch dienststellenübergreifende Konsultationen und die Koordinierung mit anderen Fachabteilungen des Sekretariats in die Planungsphase künftiger Einsätze mit einbezogen wird;

5. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die wichtigsten periodischen Veröffentlichungen der Hauptabteilung Presse und Information 47/ und fordert nachdrücklich dazu auf, alles zu tun, um die rechtzeitige Herstellung und Verteilung der wichtigsten Veröffentlichungen der Hauptabteilung sicherzustellen, insbesondere der Zeitschrift UN Chronicle, des Yearbook of the United Nations (Jahrbuch der Vereinten Nationen) und der Publikation Africa Recovery, unter steter Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit und einer sachlich richtigen Berichterstattung und unter Sicherstellung dessen, daß ihre Veröffentlichungen ausreichende, objektive und ausgewogene Informationen über die Fragen enthalten, mit denen sich die Vereinten Nationen befassen, und daß auch etwaigen abweichenden Meinungen Raum gegeben wird;

6. ersucht den Generalsekretär, sich verstärkt um das baldige Wiedererscheinen der Publikation Development Forum oder die Herausgabe einer anderen systemweiten Publikation zu bemühen, die die vom Informationsausschuß festgelegten Kriterien für neue Veröffentlichungen erfüllt;

7. ersucht die Leitung der Hauptabteilung Presse und Information, ihre Veröffentlichungen und vorgeschlagenen Veröffentlichungen zu prüfen, um sicherzustellen, daß alle Veröffentlichungen einem nachweisbaren Bedarf entsprechen, sich nicht mit anderen Veröffentlichungen innerhalb und außerhalb des Systems der Vereinten Nationen überschneiden und kostenbewußt produziert werden, und dem Ausschuß auf seiner achtzehnten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

8. bekräftigt, welche Wichtigkeit die Mitgliedstaaten der Rolle der Informationszentren der Vereinten Nationen im Hinblick auf die wirksame und umfassende Verbreitung von Informationen über die Tätigkeiten der Vereinten Nationen beimessen, insbesondere in den Entwicklungsländern und in den Übergangsländern;

9. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Ergebnisse des Versuchs, Informationszentren der Vereinten Nationen in Ortsbüros des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen einzugliedern 48/, und bittet den Generalsekretär, dies soweit möglich fallweise unter Berücksichtigung der Auffassungen des Gastlandes auch weiter zu tun und dabei sicherzustellen, daß sich dies nicht nachteilig auf die Informationsaufgaben und die Autonomie der Informationszentren der Vereinten Nationen auswirkt, und dem Informationsausschuß darüber Bericht zu erstatten;

10. bekräftigt die Rolle, die der Generalversammlung in bezug auf die Eröffnung neuer Informationszentren der Vereinten Nationen zukommt, und bittet außerdem den Generalsekretär, alle von ihm für notwendig erachteten Empfehlungen in bezug auf die Errichtung und den Standort dieser Zentren abzugeben;

11. nimmt außerdem Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Zuweisung von Ressourcen an die Informationszentren der Vereinten Nationen im Jahre 1994 49/ und fordert ihn auf, weiterhin nach Mitteln und Wegen zur Rationalisierung und zur ausgewogenen Verteilung der verfügbaren Ressourcen an alle Informationszentren der Vereinten Nationen zu suchen und dem Ausschuß auf seiner achtzehnten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

12. begrüßt die Maßnahmen, die einige Mitgliedstaaten ergriffen haben, um die Informationszentren der Vereinten Nationen in ihren jeweiligen Hauptstädten finanziell und materiell zu unterstützen;

13. begrüßt außerdem den erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen über die Einrichtung einer Informationsstelle der Vereinten Nationen in Warschau;

14. nimmt Kenntnis von den Fortschritten, die der Generalsekretär und die deutschen Behörden im Hinblick auf die Errichtung eines Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn im Rahmen der vorhandenen Mittel der Hauptabteilung Presse und Information erzielt haben;

15. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Maßnahmen, die der Generalsekretär ergriffen hat beziehungsweise ergreift, um die Informationszentren der Vereinten Nationen in Bujumbura, Daressalam, Dhaka und Teheran wieder zu öffnen beziehungsweise auszubauen;

16. begrüßt ferner die fortgesetzte und verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Hauptabteilung Presse und Information und der Friedensuniversität in Costa Rica, die als Koordinierungsstelle für die Förderung der Aktivitäten der Vereinten Nationen und für die Verbreitung von Informationsmaterial über die Vereinten Nationen fungiert;

17. nimmt Kenntnis von den Anträgen Bulgariens, Gabuns, Guineas, Haitis und der Slowakei auf Errichtung von Informationszentren beziehungsweise Informationsstellen;

18. bekundet ihre volle Unterstützung für die umfassende und prompte Berichterstattung über die Tätigkeiten der Vereinten Nationen durch die weitere Herausgabe von Pressemitteilungen der Vereinten Nationen in den beiden Arbeitssprachen des Sekretariats, nämlich in Englisch und in Französisch, und begrüßt die qualitativen Verbesserungen und das raschere Erscheinen dieser Pressemitteilungen in den beiden Arbeitssprachen;

19. legt dem Generalsekretär nahe, zu sondieren, wie dem Hörfunk der Vereinten Nationen weltweit ein besserer Frequenzzugang verschafft werden kann, in Anbetracht dessen, daß der Hörfunk eines der kostenwirksamsten Medien mit der größten Breitenwirkung ist, die der Hauptabteilung Presse und Information zur Verfügung stehen und daß er ein wichtiges Werkzeug für die Tätigkeit der Vereinten Nationen in den Bereichen Entwicklung und Friedenssicherung darstellt;

20. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Bemühungen der Hauptabteilung Presse und Information, sich neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie zunutze zu machen, um die Verbreitung von Informationen über die Vereinten Nationen zu verbessern, und ermutigt die Hauptabteilung, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen;

21. stellt fest, daß der Hauptabteilung Presse und Information eine wichtige Aufgabe zufallen wird, wenn es darum geht, das gesteigerte Interesse der Öffentlichkeit aufgrund des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen zu befriedigen, und ersucht die Hauptabteilung, für den größtmöglichen Zugang zu den Führungen durch die Vereinten Nationen zu sorgen und sicherzustellen, daß die Ausstellungen in den öffentlich zugänglichen Bereichen so informativ, aktuell und sachgemäß wie möglich gestaltet werden;

22. bittet die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, dem Generalsekretär bis zum 15. März 1996 ihre Bemerkungen und Vorschläge über Möglichkeiten zur Förderung des Ausbaus der Kommunikationsinfrastruktur und der Kommunikationskapazitäten in den Entwicklungsländern vorzulegen, mit dem Ziel, sich die jüngsten Erfahrungen bei der internationalen Zusammenarbeit zunutze zu machen, um die Entwicklungsländer zu befähigen, frei und unabhängig ihre eigenen Informations- und Kommunikationskapazitäten zu entwickeln, und ersucht den Generalsekretär, dem Informationsausschuß auf seiner achtzehnten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

23. empfiehlt, der Vorstand des Informationsausschusses möge zur weiteren Erleichterung des Kontakts zwischen der Hauptabteilung Presse und Information und dem Informationsausschuß in der Zeit zwischen den Tagungen gemeinsam mit Vertretern jeder Regionalgruppe, der Gruppe der 77 und Chinas, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Ausschusses regelmäßig zusammentreten und in regelmäßigen Abständen mit den Vertretern der Hauptabteilung Konsultationen abhalten;

24. nimmt Kenntnis von dem Ersuchen Belarus', der Russischen Föderation und der Ukraine um die Durchführung von Informationstätigkeiten anläßlich des zehnten Jahrestags der Katastrophe von Tschernobyl im Jahr 1996 und fordert die Hauptabteilung Presse und Information auf, mit den betreffenden Ländern und mit den zuständigen Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen weiter zusammenzuarbeiten, um im Rahmen der vorhandenen Mittel nach Bedarf derartige Tätigkeiten einzuleiten und durchzuführen;

25. ersucht den Generalsekretär, dem Informationsausschuß auf seiner achtzehnten Tagung und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Tätigkeit der Hauptabteilung Presse und Information und über die Umsetzung der in dieser Resolution enthaltenen Empfehlungen Bericht zu erstatten;

26. beschließt, daß die achtzehnte Tagung des Ausschusses höchstens zehn Arbeitstage dauern soll, und bittet den Vorstand des Ausschusses, zu untersuchen, wie die dem Ausschuß zur Verfügung stehende Zeit am besten genützt werden kann;

27. ersucht den Ausschuß, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten;

28. beschließt, den Punkt "Informationsfragen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/32.

Informationen aus den Gebieten ohne Selbstregierung, übermittelt gemäß Artikel 73 e) der Charta der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

nach Prüfung des Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker über die gemäß Artikel 73 e) der Charta der Vereinten Nationen übermittelten Informationen aus den Gebieten ohne Selbstregierung 50/ und nach Prüfung der vom Sonderausschuß hinsichtlich dieser Informationen ergriffenen Maßnahmen,

sowie nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs zu dieser Frage 51/,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1970 (XVIII) vom 16. Dezember 1963, worin sie den Sonderausschuß ersucht hat, die dem Generalsekretär gemäß Artikel 73 e) der Charta übermittelten Informationen zu untersuchen und sie bei der Prüfung des Standes der Verwirklichung der in Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 enthaltenen Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker in jeder Weise zu berücksichtigen,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/39 vom 9. Dezember 1994, worin sie den Sonderausschuß ersucht hat, die ihm mit Resolution 1970 (XVIII) übertragenen Aufgaben weiter wahrzunehmen,

betonend, wie wichtig es ist, daß die Verwaltungsmächte insbesondere im Hinblick auf die vom Sekretariat zu erstellenden Arbeitspapiere über die jeweiligen Gebiete rechtzeitig ausreichende Informationen gemäß Artikel 73 e) der Charta übermitteln,

1. billigt das Kapitel im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, das sich auf die gemäß Artikel 73 e) der Charta der Vereinten Nationen übermittelten Informationen aus den Gebieten ohne Selbstregierung bezieht;

2. erklärt erneut, daß die jeweilige Verwaltungsmacht weiterhin gemäß Artikel 73 e) der Charta Informationen über das betreffende Gebiet übermitteln soll, solange kein Beschluß der Generalversammlung selbst vorliegt, wonach ein Gebiet ohne Selbstregierung die volle Selbstregierung nach Kapitel XI der Charta erlangt hat;

3. ersucht die betreffenden Verwaltungsmächte, dem Generalsekretär jetzt und auch künftig spätestens sechs Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres in den jeweiligen Gebieten die in Artikel 73 e) der Charta vorgeschriebenen Informationen sowie möglichst ausführliche Informationen über politische und konstitutionelle Entwicklungen in diesen Gebieten zu übermitteln;

4. ersucht den Generalsekretär, im Zusammenhang mit der Erstellung der Arbeitspapiere über die jeweiligen Gebiete auch weiterhin dafür Sorge zu tragen, daß ausreichende Informationen aus allen verfügbaren veröffentlichten Quellen herangezogen werden;

5. ersucht den Sonderausschuß, die ihm mit Resolution 1970 (XVIII) übertragenen Aufgaben nach den üblichen Verfahren weiterhin wahrzunehmen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/33.

Aktivitäten ausländischer wirtschaftlicher und sonstiger Interessen, welche die Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker in unter Kolonialherrschaft stehenden Gebieten behindern

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Punktes "Aktivitäten ausländischer wirtschaftlicher und sonstiger Interessen, welche die Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker in unter Kolonialherrschaft stehenden Gebieten behindern",

nach Prüfung des diese Frage betreffenden Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 52/,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 und auf alle anderen einschlägigen Resolutionen, darunter insbesondere Resolution 46/181 vom 19. Dezember 1991, in welcher der Aktionsplan für die internationale Dekade für die Beseitigung des Kolonialismus genehmigt wurde 53/,

in Bekräftigung der nach der Charta der Vereinten Nationen bestehenden feierlichen Verpflichtung der Verwaltungsmächte, den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Fortschritt der Einwohner der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zu fördern sowie die menschlichen und natürlichen Ressourcen dieser Gebiete vor Mißbrauch zu schützen,

sowie erneut erklärend, daß jede wirtschaftliche und sonstige Aktivität, die ein Hindernis für die Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker darstellt und die Bemühungen um die Beseitigung des Kolonialismus behindert, eine unmittelbare Verletzung der Rechte der Einwohner sowie der Grundsätze der Charta und aller einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen darstellt,

ferner erneut erklärend, daß die natürlichen Ressourcen das Erbe der autochthonen Bevölkerung der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung sind,

sich der Besonderheiten der geographischen Lage, der Größe und der wirtschaftlichen Gegebenheiten jedes Gebiets bewußt und eingedenk der Notwendigkeit, die Stabilität, Diversifizierung und Stärkung der Volkswirtschaft eines jeden Gebiets zu fördern,

sich dessen bewußt, daß die kleinen Gebiete für Naturkatastrophen und die Zerstörung der Umwelt besonders anfällig sind,

sowie sich dessen bewußt, daß ausländische Wirtschaftsinvestitionen, sofern sie in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung der Gebiete ohne Selbstregierung erfolgen und ihren Wünschen entsprechen, einen wertvollen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung dieser Gebiete sowie zur Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung leisten können,

besorgt über die Aktivitäten derjenigen ausländischen Interessen wirtschaftlicher, finanzieller und sonstiger Art, welche die natürlichen und menschlichen Ressourcen der Gebiete ohne Selbstregierung entgegen den Interessen der Einwohner dieser Gebiete ausbeuten und sie ihrer Verfügungsgewalt über den Reichtum ihrer Länder berauben,

eingedenk der einschlägigen Bestimmungen in den Schlußdokumenten der aufeinanderfolgenden Konferenzen der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder sowie der von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit, dem Südpazifischen Forum und der Karibischen Gemeinschaft verabschiedeten Resolutionen,

1. bekräftigt das unveräußerliche Recht der Völker der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen ihrer Gebiete sowie ihr Recht, über diese Ressourcen zu ihrem eigenen Wohl zu verfügen;

2. bestätigt den Wert ausländischer Wirtschaftsinvestitionen, die in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung der Gebiete ohne Selbstregierung und entsprechend ihren Wünschen mit dem Ziel erfolgen, einen wertvollen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten;

3. erklärt erneut, daß jede Verwaltungsmacht, welche die Kolonialvölker der Gebiete ohne Selbstregierung der Ausübung ihrer legitimen Rechte an ihren natürlichen Ressourcen beraubt oder die Rechte und Interessen dieser Völker ausländischen Wirtschafts- und Finanzinteressen unterordnet, ihre mit der Charta der Vereinten Nationen eingegangenen feierlichen Verpflichtungen verletzt;

4. bekräftigt ihre Besorgnis über die Aktivitäten derjenigen ausländischen Interessen wirtschaftlicher, finanzieller und sonstiger Art, welche die natürlichen Ressourcen, die das Erbe der autochthonen Bevölkerung der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung in der Karibik, im pazifischen Raum und in anderen Regionen sind, sowie deren menschliche Ressourcen entgegen den Interessen dieser Bevölkerung auch weiterhin ausbeuten und sie damit ihrer Verfügungsgewalt über die Ressourcen ihrer Gebiete berauben und die Erfüllung des legitimen Strebens dieser Völker nach Selbstbestimmung und Unabhängigkeit behindern;

5. bekundet von neuem ihre tiefe Besorgnis über die Aktivitäten ausländischer wirtschaftlicher und sonstiger Interessen in den Kolonialgebieten und den Gebieten ohne Selbstregierung, welche die Verwirklichung der in ihrer Resolution 1514 (XV) enthaltenen Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker sowie die Anstrengungen zur Beseitigung des Kolonialismus behindern;

6. fordert alle Regierungen abermals auf, soweit nicht bereits geschehen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen ihrer Resolution 2621 (XXV) vom 12. Oktober 1970 gesetzliche, administrative und andere Maßnahmen bezüglich ihrer Staatsangehörigen und gegebenenfalls der ihrer Rechtsprechung unterstehenden juristischen Personen zu ergreifen, die in Kolonialgebieten und Gebieten ohne Selbstregierung Unternehmen besitzen und betreiben, die den Interessen der Einwohner dieser Gebiete abträglich sind, damit solchen Praktiken ein Ende gesetzt wird und Neuinvestitionen verhindert werden, die den Interessen der Einwohner dieser Gebiete zuwiderlaufen;

7. erklärt erneut, daß die in Verletzung der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen erfolgende mißbräuchliche Ausbeutung und Plünderung der Meeres- und der sonstigen natürlichen Ressourcen der Kolonialgebiete und Gebiete ohne Selbstregierung durch ausländische Wirtschaftsinteressen eine Bedrohung der Unversehrtheit und des Wohlstands dieser Gebiete darstellt;

8. bittet alle Regierungen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, sicherzustellen, daß die ständige Souveränität der Völker der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung über ihre natürlichen Ressourcen voll respektiert und geschützt wird;

9. fordert die betreffenden Verwaltungsmächte nachdrücklich auf, weiterhin wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das unveräußerliche Recht der Völker der Kolonialgebiete und der Gebiete ohne Selbstregierung auf ihre natürlichen Ressourcen sowie ihr Recht auf Übernahme und Beibehaltung der Verfügungsgewalt über die künftige Erschließung dieser Ressourcen zu sichern und zu garantieren, und ersucht die Verwaltungsmächte, auch künftig alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte der Völker dieser Gebiete zu ergreifen;

10. fordert die betreffenden Verwaltungsmächte auf, dafür zu sorgen, daß in den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebieten keine diskriminierenden Arbeitsbedingungen herrschen, sowie in jedem Gebiet ein gerechtes Entlohnungssystem zu schaffen, das ohne Diskriminierung für alle Bewohner gilt;

11. ersucht den Generalsekretär, die Weltöffentlichkeit mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auch weiterhin über diejenigen Aktivitäten ausländischer wirtschaftlicher und sonstiger Interessen zu informieren, welche die Verwirklichung der Erklärung behindern;

12. appelliert an die Massenmedien, die Gewerkschaften und die nichtstaatlichen Organisationen sowie an Einzelpersonen, ihre Bemühungen um die volle Verwirklichung der Erklärung fortzusetzen;

13. beschließt, die Lage in den Kolonialgebieten und den Gebieten ohne Selbstregierung auch weiterhin genau zu verfolgen, um sicherzustellen, daß die gesamte Wirtschaftstätigkeit in diesen Gebieten auf die Stärkung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften im Interesse der autochthonen Völker und auf die Förderung der wirtschaftlichen und finanziellen Existenzfähigkeit dieser Gebiete gerichtet ist, mit dem Ziel, die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit durch die Völker dieser Gebiete zu erleichtern und zu beschleunigen;

14. ersucht den Sonderausschuß für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, diese Frage auch weiterhin zu prüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

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6. Dezember 1995


50/34.

Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker durch die Sonderorganisationen und die den Vereinten Nationen angeschlossenen internationalen Institutionen

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Punktes "Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker durch die Sonderorganisationen und die den Vereinten Nationen angeschlossenen internationalen Institutionen",

sowie nach Behandlung der zu diesem Punkt unterbreiteten Berichte des Generalsekretärs 54/ und des Vorsitzenden des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 55/,

nach Prüfung des diese Frage betreffenden Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 56/,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 und 1541 (XV) vom 15. Dezember 1960, die Resolutionen des Sonderausschusses sowie die anderen einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Vereinten Nationen,

eingedenk der einschlägigen Bestimmungen der Schlußdokumente der aufeinanderfolgenden Konferenzen der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder sowie der von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit, dem Südpazifischen Forum und der Karibischen Gemeinschaft verabschiedeten Resolutionen,

sich der Notwendigkeit bewußt, die Verwirklichung der in ihrer Resolution 1514 (XV) enthaltenen Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker zu erleichtern,

in Anbetracht dessen, daß die große Mehrheit der verbleibenden Gebiete ohne Selbstregierung kleine Inselgebiete sind,

mit Genugtuung über die Hilfe, die den Gebieten ohne Selbstregierung von bestimmten Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, gewährt wird,

betonend, daß die Planung und Verwirklichung einer bestandfähigen Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Gebieten ohne Selbstregierung aufgrund ihrer begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten besondere Herausforderungen darstellen, mit denen sie ohne die weitere Zusammenarbeit und Unterstützung der Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen nur schwer fertig werden können,

sowie betonend, daß es wichtig ist, die erforderlichen Mittel zur Finanzierung umfangreicherer Hilfsprogramme für die betroffenen Völker zu beschaffen, und daß in dieser Hinsicht die Unterstützung aller großen Finanzierungsinstitutionen im System der Vereinten Nationen gewonnen werden muß,

erneut erklärend, daß die Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen ihrem Auftrag gemäß die Aufgabe haben, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1514 (XV) und anderer einschlägiger Resolutionen sicherzustellen,

mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Organisation der afrikanischen Einheit, das Südpazifische Forum und die Karibische Gemeinschaft sowie andere Regionalorganisationen für die fortgesetzte Unterstützung und Hilfe, die sie den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht gewährt haben,

ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, daß engere Kontakte und Konsultationen zwischen den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen mit dazu beitragen, die effektive Ausarbeitung von Hilfsprogrammen für die betroffenen Völker zu erleichtern,

eingedenk dessen, daß es unbedingt notwendig ist, die auf die Durchführung der verschiedenen Beschlüsse der Vereinten Nationen zur Entkolonialisierung gerichtete Tätigkeit der Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen laufend weiterzuverfolgen,

in Anbetracht der äußerst instabilen Volkswirtschaften der kleinen Inselgebiete unter den Gebieten ohne Selbstregierung und ihrer Anfälligkeit für Naturkatastrophen wie Hurrikane, Zyklone und das Ansteigen des Meeresspiegels sowie unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/41 vom 9. Dezember 1994 über die Verwirklichung der Erklärung durch die Sonderorganisationen und die den Vereinten Nationen angeschlossenen internationalen Institutionen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Vorsitzenden des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker über seine Konsultationen mit dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialrats und macht sich die sich daraus ergebenden Feststellungen und Anregungen 57/ zu eigen;

2. empfiehlt, daß sich alle Staaten in den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen verstärkt darum bemühen, die Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen sicherzustellen;

3. erklärt erneut, daß sich die Sonderorganisationen und anderen Organisationen und Institutionen des Systems der Vereinten Nationen bei ihren Bemühungen, zur Verwirklichung der Erklärung und anderer einschlägiger Resolutionen der Generalversammlung beizutragen, auch weiterhin von den Resolutionen der Vereinten Nationen zu dieser Frage leiten lassen sollen;

4. erklärt außerdem erneut, daß die Anerkennung der Rechtmäßigkeit des Strebens der Völker der Gebiete ohne Selbstregierung nach Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung durch die Generalversammlung und andere Organe der Vereinten Nationen folgerichtig bedingt, daß diesen Völkern jede geeignete Hilfe gewährt wird;

5. dankt denjenigen Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, die im Hinblick auf die Durchführung der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen auch weiterhin mit den Vereinten Nationen und den regionalen und subregionalen Organisationen zusammengearbeitet haben;

6. ersucht die Sonderorganisationen und die den Vereinten Nationen angeschlossenen internationalen Institutionen sowie die Regionalorganisationen, die Bedingungen in jedem Gebiet genau zu prüfen, damit geeignete Maßnahmen zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Gebiete getroffen und bereits laufende Unterstützungsmaßnahmen verstärkt werden, und in dieser Hinsicht im Rahmen ihres jeweiligen Mandats geeignete Hilfsprogramme für die verbleibenden Gebiete ohne Selbstregierung auszuarbeiten;

7. empfiehlt den Leitern der Sonderorganisationen und anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, in aktiver Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Regionalorganisationen konkrete Vorschläge zur vollinhaltlichen Durchführung der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen auszuarbeiten und diese Vorschläge ihren Leitungsgremien und beschlußfassenden Organen zu unterbreiten;

8. empfiehlt den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen außerdem, auch künftig auf den ordentlichen Tagungen ihrer Leitungsgremien die Durchführung der Resolution 1514 (XV) und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen zu prüfen;

9. begrüßt es, daß das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen auch weiterhin die Initiative ergreift, was die Wahrung enger Verbindungen zwischen den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und die Gewährung von Hilfe an die Völker der Gebiete ohne Selbstregierung betrifft;

10. ermutigt die Gebiete ohne Selbstregierung, Maßnahmen zur Schaffung und/oder Stärkung von Institutionen und Politiken zu ergreifen, die auf die Vorbereitung auf Katastrophen und deren Bewältigung ausgerichtet sind;

11. ersucht die betreffenden Verwaltungsmächte, die Teilnahme von ernannten und gewählten Vertretern der Gebiete ohne Selbstregierung an den einschlägigen Tagungen und Konferenzen der Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen zu erleichtern, damit diese Gebiete aus den entsprechenden Aktivitäten dieser und anderer Organisationen Nutzen ziehen können;

12. empfiehlt allen Regierungen, sich in den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, deren Mitglied sie sind, verstärkt darum zu bemühen, die vollinhaltliche und effektive Durchführung der Resolution 1514 (XV) und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen sicherzustellen und in diesem Zusammenhang der Frage der Gewährung von Hilfe an die Völker der Gebiete ohne Selbstregierung Vorrang einzuräumen;

13. ersucht den Generalsekretär, den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen auch weiterhin bei der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Durchführung der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen behilflich zu sein und mit Unterstützung der genannten Organisationen einen Bericht zur Vorlage bei den zuständigen Organen zu erstellen, in dem die seit der Veröffentlichung seines vorherigen Berichts ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der einschlägigen Resolutionen, einschließlich dieser Resolution, erläutert werden;

14. spricht dem Wirtschafts- und Sozialrat ihre Anerkennung aus für seine Aussprache 58/ und seine Resolution 1995/58 vom 28. Juli 1995 zu dieser Frage und ersucht ihn, im Benehmen mit dem Sonderausschuß auch weiterhin geeignete Maßnahmen zur Koordinierung der Politiken und Tätigkeiten der Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen zur Durchführung der einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung zu erwägen;

15. ersucht die Sonderorganisationen, dem Generalsekretär regelmäßig über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

16. ersucht den Generalsekretär, diese Resolution den Leitungsgremien der entsprechenden Sonderorganisationen und der den Vereinten Nationen angeschlossenen internationalen Institutionen zuzuleiten, damit diese Gremien die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Resolution treffen können, und ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

17. ersucht den Sonderausschuß, diese Frage auch weiterhin zu prüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/35.

Von den Mitgliedstaaten angebotene Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten für Einwohner der Gebiete ohne Selbstregierung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/42 vom 9. Dezember 1994,

nach Prüfung des gemäß ihrer Resolution 845 (IX) vom 22. November 1954 erstellten Berichts des Generalsekretärs über von den Mitgliedstaaten angebotene Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten für Einwohner der Gebiete ohne Selbstregierung 59/,

im Bewußtsein der Bedeutung, die der Förderung des bildungsmäßigen Fortschritts der Einwohner der Gebiete ohne Selbstregierung zukommt,

fest davon überzeugt, daß es sehr wichtig ist, auch weiterhin Stipendien anzubieten beziehungsweise die Zahl dieser Angebote zu erhöhen, damit der wachsende Bedarf der Schüler und Studenten aus den Gebieten ohne Selbstregierung an Bildungs- und Ausbildungshilfe gedeckt werden kann, sowie die Auffassung vertretend, daß Schüler und Studenten in diesen Gebieten ermutigt werden sollten, solche Angebote zu nutzen,

1. nimmt den Bericht des Generalsekretärs zur Kenntnis;

2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die den Einwohnern der Gebiete ohne Selbstregierung Stipendien zur Verfügung gestellt haben;

3. bittet alle Staaten, den Einwohnern derjenigen Gebiete, die noch nicht die Selbstregierung oder Unabhängigkeit erlangt haben, jetzt und auch künftig großzügig Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten und den künftigen Schülern und Studenten nach Möglichkeit Reisegeld zur Verfügung zu stellen;

4. fordert die Verwaltungsmächte nachdrücklich auf, in den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebieten wirksame Maßnahmen für eine umfassende und stetige Verbreitung von Informationen über die von den Staaten angebotenen Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten zu treffen und alle notwendigen Einrichtungen bereitzustellen, damit die Schüler und Studenten diese Angebote nutzen können;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

6. lenkt die Aufmerksamkeit des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker auf diese Resolution.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/36.

Westsahara-Frage

Die Generalversammlung,

nach eingehender Behandlung der Westsahara-Frage,

in Bekräftigung des unveräußerlichen Rechts aller Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 mit der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/44 vom 9. Dezember 1994,

sowie unter Hinweis darauf, daß das Königreich Marokko und die Frente Popular para la Liberación de Saguia el-Hamra y de Río de Oro am 30. August 1988 den Vorschlägen grundsätzlich zugestimmt haben, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und von dem derzeitigen Vorsitzenden der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit im Rahmen ihres gemeinsamen Gute-Dienste-Auftrags unterbreitet wurden,

ferner unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 621 (1988) vom 20. September 1988, 658 (1990) vom 27. Juni 1990, 690 (1991) vom 29. April 1991, 725 (1991) vom 31. Dezember 1991, 809 (1993) vom 2. März 1993 und 907 (1994) vom 29. März 1994 zur Westsahara-Frage,

mit Genugtuung erinnernd an das Inkrafttreten der Waffenruhe in Westsahara am 6. September 1991 im Einklang mit dem von den beiden Parteien akzeptierten Vorschlag des Generalsekretärs,

im Hinblick auf die Resolutionen 973 (1995), 995 (1995), 1002 (1995) und 1017 (1995), die der Sicherheitsrat am 13. Januar 1995, 26. Mai 1995, 30. Juni 1995 beziehungsweise 22. September 1995 verabschiedet hat,

mit Genugtuung über die Mission des Sicherheitsrats, die sich vom 3. bis 9. Juni 1995 in Westsahara und den Ländern der Region aufgehalten hat,

sowie mit Genugtuung über die Ernennung von Erik Jensen zum amtierenden Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westsahara,

besorgt darüber, daß der Argwohn und das Mißtrauen, die nach wie vor zwischen den Parteien herrschen, zu den Verzögerungen bei der Umsetzung des Regelungsplans 60/ beigetragen haben,

feststellend, daß die beiden Parteien eine Vorstellung von der Zeit nach dem Referendum haben müssen, wenn Fortschritte erzielt werden sollen,

der Hoffnung Ausdruck verleihend, daß die Probleme, die den Abschluß des Identifizierungsprozesses sowie des Verhaltenskodex, die Entlassung der politischen Gefangenen, die Kasernierung der Truppen der Frente Popular para la Liberación de Saguia el-Hamra y de Río de Oro und die Vorkehrungen für den Abbau der marokkanischen Truppen in dem Gebiet verzögern, rasch einer Lösung zugeführt werden können,

betonend, wie wichtig und nützlich die Wiederaufnahme der direkten Gespräche zwischen den beiden genannten Parteien ist, damit ein Klima geschaffen wird, das der zügigen und wirksamen Umsetzung des Regelungsplans förderlich ist,

nach Prüfung des entsprechenden Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 61/,

sowie nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs 62/,

1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs;

2. würdigt die Maßnahmen des Generalsekretärs und des Personals der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara mit dem Ziel, die Westsahara-Frage durch die Umsetzung des Regelungsplans beizulegen;

3. bekundet erneut ihre Unterstützung für die weiteren Bemühungen des Generalsekretärs um die Abhaltung eines von den Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit der Organisation der afrikanischen Einheit organisierten und überwachten Selbstbestimmungsreferendums des Volkes von Westsahara im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats 658 (1990) und 690 (1991), mit denen der Rat den Regelungsplan für Westsahara verabschiedet hat;

4. erklärt erneut, daß das Ziel, dem alle zugestimmt haben, die Abhaltung eines von den Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit der Organisation der afrikanischen Einheit und ohne jede militärische oder administrative Behinderung im Einklang mit dem Regelungsplan organisierten und durchgeführten freien, fairen und unparteiischen Referendums des Volkes von Westsahara ist;

5. stellt mit Besorgnis fest, daß nur unzulängliche Fortschritte auf dem Wege zur Umsetzung des Regelungsplans erzielt wurden, namentlich was den Identifizierungsprozeß, den Verhaltenskodex, die Entlassung der politischen Gefangenen, die Kasernierung der Truppen der Frente Popular para la Liberación de Saguia el-Hamra y de Río de Oro und die Vorkehrungen für den Abbau der marokkanischen Truppen in dem Gebiet betrifft;

6. fordert das Königreich Marokko und die Frente Popular para la Liberación de Saguia el-Hamra y de Río de Oro auf, mit dem Generalsekretär und der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara in einem Geist echter Kooperationsbereitschaft zusammenzuarbeiten, damit der Regelungsplan im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats umgesetzt wird;

7. nimmt Kenntnis von dem Beschluß des Sicherheitsrats, die Regelungen für den Abschluß des Identifizierungsprozesses auf der Grundlage des vom Rat in Ziffer 4 seiner Resolution 1017 (1995) erbetenen Berichts des Generalsekretärs zu überprüfen und danach etwaige weitere Maßnahmen zu erwägen, die notwendig sein könnten, um den raschen Abschluß dieses Prozesses und alle anderen Aspekte sicherzustellen, die für die Einhaltung des Regelungsplans von Bedeutung sind;

8. gibt der Hoffnung Ausdruck, daß die direkten Gespräche zwischen den beiden Parteien in Kürze wiederaufgenommen werden, damit ein Klima geschaffen wird, das der zügigen und wirksamen Umsetzung des Regelungsplans förderlich ist;

9. ersucht den Sonderausschuß für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, die Lage in Westsahara unter Berücksichtigung des in Gang befindlichen Referendumsprozesses weiter zu behandeln und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

10. bittet den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/37.

Neukaledonien-Frage

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Neukaledonien-Frage,

nach Prüfung des Neukaledonien betreffenden Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 61/,

in Bekräftigung des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Rechts der Völker auf Selbstbestimmung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 1514 (XV) und 1541 (XV) vom 14. beziehungsweise 15. Dezember 1960,

feststellend, daß die positiven Maßnahmen wichtig sind, welche die französischen Behörden in Zusammenarbeit mit allen Teilen der Bevölkerung in Neukaledonien ergreifen, um die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung in dem Gebiet zu fördern, namentlich die Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des Drogenhandels, mit dem Ziel, einen Rahmen für die friedliche Fortentwicklung des Gebiets bis hin zur Selbstbestimmung zu schaffen,

sowie in diesem Zusammenhang feststellend, daß eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie der weitere Dialog zwischen den beteiligten Parteien in Neukaledonien bei der Vorbereitung des Selbstbestimmungsaktes Neukaledoniens wichtig sind,

mit Genugtuung über die Stärkung des Überprüfungsprozesses der Abkommen von Matignon 63/ durch die häufigere Abhaltung von Koordinierungstagungen,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von der Intensivierung der Kontakte zwischen Neukaledonien und den Nachbarländern der Region des Südpazifiks,

1. fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, im Interesse aller Einwohner Neukaledoniens und unter Zugrundelegung des positiven Ergebnisses der Halbzeitüberprüfung der Abkommen von Matignon ihren Dialog im Geiste des Einvernehmens fortzuführen;

2. bittet alle beteiligten Parteien, auch weiterhin einen Rahmen für die friedliche Fortentwicklung des Gebiets bis hin zu einem Akt der Selbstbestimmung zu begünstigen, der alle Wahlmöglichkeiten eröffnet und der die Rechte aller Neukaledonier schützt, gemäß dem Buchstaben und dem Geist der Abkommen von Matignon, die auf dem Grundsatz aufbauen, daß es Sache der Einwohner Neukaledoniens ist, zu wählen, wie sie ihr Leben gestalten wollen;

3. begrüßt die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Wirtschaft Neukaledoniens in allen Bereichen zu stärken und zu diversifizieren, und befürwortet im Einklang mit dem Geist der Abkommen von Matignon weitere derartige Maßnahmen;

4. begrüßt außerdem die Bedeutung, die die Vertragsparteien der Abkommen von Matignon größeren Fortschritten auf den Gebieten Wohnungswesen, Beschäftigung, Ausbildung, Bildung und Gesundheitsfürsorge in Neukaledonien beimessen;

5. anerkennt den Beitrag des Melanesischen Kulturzentrums zum Schutz der einheimischen Kultur von Neukaledonien;

6. nimmt Kenntnis von den positiven Initiativen zum Schutz der natürlichen Umwelt Neukaledoniens, namentlich von der Operation "Zonéco", deren Auftrag darin besteht, die Meeresressourcen innerhalb der Wirtschaftszone Neukaledoniens kartographisch zu erfassen und zu evaluieren;

7. anerkennt außerdem die engen Verbindungen zwischen Neukaledonien und den Völkern des Südpazifiks sowie die positiven Maßnahmen, welche die französischen Behörden und die Provinzbehörden derzeit ergreifen, um den weiteren Ausbau dieser Verbindungen zu erleichtern, einschließlich der Entwicklung engerer Beziehungen zu den Mitgliedsländern des Südpazifischen Forums;

8. begrüßt in diesem Zusammenhang die Besuche auf hoher Ebene, welche Delegationen aus Ländern des pazifischen Raums Neukaledonien auch weiterhin abstatten, und die Besuche auf hoher Ebene von Delegationen aus Neukaledonien in Mitgliedsländern des Südpazifischen Forums;

9. ersucht den Sonderausschuß für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, die Prüfung dieser Frage auf seiner nächsten Tagung fortzusetzen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995


50/38.

Die Fragen Amerikanisch-Samoas, Anguillas, Bermudas, der Britischen Jungferninseln, der Kaimaninseln, Guams, Montserrats, Pitcairns, St. Helenas, Tokelaus, der Turks- und Caicosinseln und der Amerikanischen Jungferninseln

A

Allgemeines

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Fragen der Gebiete ohne Selbstregierung Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guam, Montserrat, Pitcairn, St. Helena, Tokelau, Turks- und Caicosinseln und Amerikanische Jungferninseln, im folgenden als "die Hoheitsgebiete" bezeichnet,

nach Prüfung des entsprechenden Kapitels im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 64/,

in Anbetracht dessen, daß 1995 der fünfzigste Jahrestag der Vereinten Nationen begangen wird und daß die Entkolonialisierung eine der Leistungen der Organisation darstellt, die am meisten zu Stolz Anlaß geben,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 mit der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker sowie auf alle die Hoheitsgebiete betreffenden Resolutionen und Beschlüsse der Vereinten Nationen, darunter insbesondere die Resolutionen, die von der Generalversammlung auf ihrer neunundvierzigsten Tagung zu den jeweiligen in dieser Resolution behandelten Hoheitsgebieten verabschiedet wurden,

in der Erkenntnis, daß die jeweiligen Besonderheiten und Präferenzen der Einwohner der Hoheitsgebiete flexible, praktische und innovative Selbstbestimmungsansätze erfordern, unbeschadet der Größe, der geographischen Lage, der Einwohnerzahl oder der natürlichen Ressourcen des Hoheitsgebiets,

unter Hinweis auf ihre Resolution 1541 (XV) vom 15. Dezember 1960 mit den Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedstaaten leiten lassen sollen, um festzustellen, ob eine Verpflichtung besteht, die in Artikel 73 e) der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Informationen zu übermitteln,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, in Anbetracht des von den Vereinten Nationen gesetzten Zieles der Beseitigung des Kolonialismus bis zum Jahr 2000 die vollständige und zügige Verwirklichung der Erklärung hinsichtlich der Hoheitsgebiete sicherzustellen,

mit Genugtuung über die weiterhin vorbildliche Zusammenarbeit der Verwaltungsmacht Neuseeland bei der Arbeit des Sonderausschusses und unter Begrüßung seiner Erklärung, daß es den Wünschen der Bevölkerung Tokelaus bei der Festlegung seines zukünftigen politischen Status nachkommen werde,

unter Begrüßung der erklärten Haltung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wonach sie weiterhin ihre Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen ernst nimmt, in den Abhängigen Gebieten die Selbstregierung zu entwickeln und in Zusammenarbeit mit den gewählten Lokalregierungen sicherzustellen, daß der Verfassungsrahmen der Hoheitsgebiete nach wie vor den Wünschen der Bevölkerung entspricht, sowie ihrer nachdrücklichen Feststellung, daß es letztlich Sache der Bevölkerung der Hoheitsgebiete ist, über ihren zukünftigen Status zu entscheiden,

in Kenntnis der besonderen Gegebenheiten eines jeden Hoheitsgebiets in bezug auf seine geographische Lage und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eingedenk dessen, daß die Förderung der wirtschaftlichen Stabilität und die weitere Diversifizierung und Stärkung der Volkswirtschaften der jeweiligen Hoheitsgebiete eine vordringliche Notwendigkeit ist,

sich dessen bewußt, daß die kleinen Hoheitsgebiete für Naturkatastrophen und die Zerstörung der Umwelt besonders anfällig sind,

im Bewußtsein dessen, wie nützlich die Mitwirkung der ernannten und gewählten Vertreter der Hoheitsgebiete an der Arbeit des Sonderausschusses sowohl für die Hoheitsgebiete selbst als auch für den Sonderausschuß ist,

ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, daß Referenden und andere Formen der Volksbefragung über den künftigen Status der Gebiete ohne Selbstregierung ein geeignetes Mittel sind, um über die Wünsche der Völker dieser Hoheitsgebiete hinsichtlich ihres künftigen politischen Status Aufschluß zu erhalten,

eingedenk dessen, daß Besuchsdelegationen der Vereinten Nationen ein wirksames Mittel sind, um sich von der Lage in den Hoheitsgebieten ein Bild zu verschaffen, und die Auffassung vertretend, daß die Möglichkeit im Auge behalten werden soll, zu gegebener Zeit im Benehmen mit der jeweiligen Verwaltungsmacht weitere Besuchsdelegationen in diese Hoheitsgebiete zu entsenden,

sowie eingedenk dessen, daß manche Hoheitsgebiete seit langem keine Besuchsdelegationen der Vereinten Nationen mehr empfangen haben,

mit Genugtuung über den Beitrag der Sonderorganisationen und anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie regionaler Institutionen, wie beispielsweise der Karibischen Entwicklungsbank, zur Entwicklung einiger Hoheitsgebiete,

1. billigt das Kapitel im Bericht des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker über die Gebiete ohne Selbstregierung Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guam, Montserrat, Pitcairn, St. Helena, Tokelau, Turks- und Caicosinseln und Amerikanische Jungferninseln, im folgenden "die Hoheitsgebiete" genannt 64/;

2. bekräftigt das unveräußerliche Recht der Bevölkerung der Hoheitsgebiete auf Selbstbestimmung, einschließlich der Unabhängigkeit, gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung mit der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker;

3. bekräftigt außerdem, daß es letztlich Sache der Bevölkerung dieser Hoheitsgebiete selbst ist, ihren künftigen politischen Status im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Charta, der Erklärung und den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung frei zu bestimmen, und fordert die Verwaltungsmächte in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam mit den Gebietsregierungen politische Bildungsprogramme in den Hoheitsgebieten zu erleichtern, um die Bevölkerung über die Möglichkeiten aufzuklären, die ihr bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung in Übereinstimmung mit den in Resolution 1541 (XV) klar umrissenen legitimen Möglichkeiten hinsichtlich ihres politischen Status offenstehen;

4. ersucht die Verwaltungsmächte, rasch im Wege von Volksbefragungen die Wünsche und Bestrebungen der Völker der Gebiete ohne Selbstregierung hinsichtlich ihres künftigen politischen Status zu ermitteln, so daß der Sonderausschuß den Status der Hoheitsgebiete nach Maßgabe der von ihrer Bevölkerung zum Ausdruck gebrachten Wünsche prüfen kann;

5. ersucht die Verwaltungsmächte außerdem, die Entsendung von Besuchsdelegationen der Vereinten Nationen in die Gebiete ohne Selbstregierung im Zusammenhang mit deren künftigem politischen Status zu erleichtern, so daß der Sonderausschuß den Status der Hoheitsgebiete nach Maßgabe der von ihrer Bevölkerung zum Ausdruck gebrachten Wünsche prüfen kann;

6. bekräftigt die den Verwaltungsmächten nach der Charta obliegende Verantwortung, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Hoheitsgebiete zu fördern und ihre kulturelle Identität zu erhalten, und empfiehlt, der Stärkung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften im Benehmen mit der jeweiligen Gebietsregierung auch weiterhin Vorrang einzuräumen;

7. ersucht die Verwaltungsmächte ferner, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Umwelt der ihrer Verwaltung unterstehenden Hoheitsgebiete vor jeglicher Zerstörung zu schützen und zu erhalten, und ersucht die zuständigen Sonderorganisationen, die Umweltbedingungen in diesen Hoheitsgebieten auch weiterhin zu überwachen;

8. fordert die Verwaltungsmächte auf, in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gebietsregierung auch weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Probleme im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, der Geldwäsche und anderen strafbaren Handlungen zu bekämpfen;

9. betont, daß es der vollständigen und konstruktiven Zusammenarbeit aller Beteiligten bedarf, um das erklärte Ziel der Beseitigung des Kolonialismus bis zum Jahr 2000 zu erreichen, und appelliert an die Verwaltungsmächte, den Sonderausschuß auch weiterhin voll zu unterstützen;

10. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zu den Bemühungen der Vereinten Nationen beizutragen, das einundzwanzigste Jahrhundert in einer vom Kolonialismus freien Welt zu beginnen, und fordert sie auf, den Sonderausschuß bei seinen Bestrebungen zur Verwirklichung dieses hehren Ziels auch weiterhin voll zu unterstützen;

11. bittet die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten beziehungsweise fortzusetzen, um den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der Hoheitsgebiete zu beschleunigen;

12. ersucht den Sonderausschuß, die Frage der kleinen Hoheitsgebiete auch weiterhin zu prüfen und der Generalversammlung Maßnahmen zu empfehlen, die am ehesten geeignet sind, der Bevölkerung dieser Hoheitsgebiete die Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung zu ermöglichen, und der Versammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995

B

Einzelne Hoheitsgebiete

I. Amerikanisch-Samoa

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

in Anbetracht dessen, daß zahlreiche Samoaner in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert sind und dort ihren Wohnsitz haben,

sowie in Anbetracht der verfassungsbezogenen Entwicklung in dem Hoheitsgebiet,

ferner in Anbetracht dessen, daß es dem Hoheitsgebiet in ähnlicher Weise wie anderen isolierten Gemeinwesen mit begrenzten Mitteln nach wie vor an angemessenen medizinischen Einrichtungen und anderer infrastruktureller Grundausstattung mangelt,

daran erinnernd, daß 1981 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen in das Hoheitsgebiet entsandt worden ist,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, so bald wie möglich einen demokratischen Prozeß in Gang zu setzen, um die Wünsche der Bevölkerung Amerikanisch-Samoas hinsichtlich des künftigen Status dieses Hoheitsgebiets zu ermitteln;

2. fordert die Verwaltungsmacht auf, der Gebietsregierung auch weiterhin bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Hoheitsgebiets und bei der Erschließung seiner Humanressourcen behilflich zu sein.

II. Anguilla

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

darauf hinweisend, daß im März 1994 allgemeine Wahlen abgehalten worden sind,

sich dessen bewußt, daß sich sowohl die Regierung Anguillas als auch die Verwaltungsmacht durch den Landes-Grundsatzplan für die Jahre 1993-1997 zu einer neuen Politik verstärkten Dialogs und engerer Partnerschaft verpflichtet haben,

sich dessen bewußt, daß die Nutzung der Tiefseeressourcen dazu beitragen würde, die Gefahr der Erschöpfung der eigenen Fischereiressourcen des Hoheitsgebiets infolge der Überfischung zu vermindern,

sowie feststellend, daß es der fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen der Verwaltungsmacht und der Gebietsregierung bedarf, um die Probleme des Drogenhandels und der Geldwäsche anzugehen,

daran erinnernd, daß 1984 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen in das Hoheitsgebiet entsandt worden ist,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, so bald wie möglich einen Prozeß in Gang zu setzen, um die Wünsche der Bevölkerung Anguillas hinsichtlich des künftigen Status des Hoheitsgebiets zu ermitteln;

2. ersucht alle Länder, Organisationen und Organe der Vereinten Nationen, die Erfahrung auf dem Gebiet des Tiefseefischfangs besitzen, dem Hoheitsgebiet beim Ausbau seiner Kapazität auf diesem Gebiet behilflich zu sein.

III. Bermuda

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

Kenntnis nehmend von den Ergebnissen des Unabhängigkeitsreferendums vom 16. August 1995,

im Bewußtsein der unterschiedlichen Auffassungen der politischen Parteien des Hoheitsgebiets über seinen künftigen Status,

sowie Kenntnis nehmend von den Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung des Rassismus und von dem Plan zur Einsetzung eines Ausschusses für Einheit und Rassengleichheit,

ferner Kenntnis nehmend von der 1994 erfolgten Schließung des kanadischen Stützpunkts und von den Ankündigungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, 1995 ihre jeweiligen Luftwaffen- und Marinestützpunkte auf Bermuda zu schließen,

fordert die Verwaltungsmacht auf, ihre Programme zur sozioökonomischen Entwicklung fortzusetzen.

IV. Britische Jungferninseln

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

in Anbetracht des Abschlusses der Überprüfung der Verfassung des Hoheitsgebiets und des Inkrafttretens der geänderten Verfassung sowie in Anbetracht der Ergebnisse der am 20. Februar 1995 abgehaltenen allgemeinen Wahlen,

sowie in Anbetracht der Ergebnisse der im Zeitraum 1993-1994 durchgeführten Überprüfung der Verfassung, die klar ergeben hat, daß der verfassungsgemäß im Wege eines Referendums zum Ausdruck gebrachte Wunsch der Bevölkerung eine Vorbedingung für die Unabhängigkeit sein muß,

Kenntnis nehmend von der Erklärung des Chefministers der Britischen Jungferninseln, wonach das Hoheitsgebiet für den verfassungsmäßigen und politischen Schritt zur vollen internen Selbstregierung bereit sei und die Verwaltungsmacht dies durch eine schrittweise Machtübertragung an die gewählten Vertreter des Hoheitsgebiets unterstützen solle,

feststellend, daß sich das Hoheitsgebiet zu einem der führenden Offshore-Finanzzentren der Welt entwickelt,

sowie feststellend, daß es der fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen der Verwaltungsmacht und der Gebietsregierung bedarf, um den Drogenhandel und die Geldwäsche zu bekämpfen,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, den Prozeß fortzusetzen, mit dem es der Bevölkerung erleichtert werden soll, ihren Willen hinsichtlich des künftigen Status des Hoheitsgebiets zum Ausdruck zu bringen;

2. ersucht außerdem die Verwaltungsmacht, die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und alle Finanzinstitutionen, dem Hoheitsgebiet auch weiterhin bei seiner sozioökonomischen Entwicklung und bei der Erschließung seiner Humanressourcen behilflich zu sein und dabei zu beachten, daß das Hoheitsgebiet für externe Faktoren sehr anfällig ist.

V. Kaimaninseln

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

in Anbetracht der im Zeitraum 1992-1993 durchgeführten Überprüfung der Verfassung, aus der der Wunsch der Bevölkerung hervorging, die bestehenden Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechtzuerhalten und den derzeitigen Status des Hoheitsgebiets nicht zu ändern,

sowie in Anbetracht der Maßnahmen der Gebietsregierung zur Umsetzung ihres Programms zur verstärkten Einstellung von einheimischem Personal mit dem Ziel einer größeren Mitwirkung der einheimischen Bevölkerung am Entscheidungsprozeß in den Kaimaninseln,

mit Besorgnis feststellend, daß das Hoheitsgebiet durch den Drogenhandel und damit zusammenhängende Aktivitäten gefährdet ist, und Kenntnis nehmend von den Gegenmaßnahmen, welche die Behörden in bezug auf diese Probleme ergriffen haben,

feststellend, daß sich das Hoheitsgebiet zu einem der führenden Offshore-Finanzzentren der Welt entwickelt,

daran erinnernd, daß 1977 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen in das Hoheitsgebiet entsandt worden ist,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, der Gebietsregierung auch weiterhin alle Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihre sozioökonomischen Ziele verwirklichen zu können;

2. ersucht die Verwaltungsmacht außerdem, im Benehmen mit der Gebietsregierung die Ausweitung des laufenden Programms zur Erhöhung des Angebots an Arbeitsplätzen für die einheimische Bevölkerung, insbesondere in Entscheidungspositionen, auch weiterhin zu erleichtern;

3. ersucht die Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, ihre Hilfsprogramme für das Hoheitsgebiet fortzusetzen und auszubauen, um seine Wirtschaft zu stärken, zu entwickeln und zu diversifizieren;

4. fordert die Verwaltungsmacht und die Gebietsregierung auf, auch weiterhin zusammenzuarbeiten, um die Probleme im Zusammenhang mit der Geldwäsche, dem Geldschmuggel und anderen damit zusammenhängenden Verbrechen sowie dem Drogenhandel zu bekämpfen.

VI. Guam

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

Kenntnis nehmend von den Ergebnissen der im November 1994 abgehaltenen allgemeinen Wahlen,

daran erinnernd, daß das Volk von Guam in einem 1987 abgehaltenen Referendum den Entwurf eines Gesetzes zur Konstituierung eines Freistaates Guam gebilligt hat, mit dem ein neuer Rahmen für die Beziehungen zwischen dem Hoheitsgebiet und der Verwaltungsmacht geschaffen werden soll, der die interne Selbstregierung Guams vorsieht und das Recht des Volkes von Guam auf Selbstbestimmung für das Hoheitsgebiet anerkennt,

sich dessen bewußt, daß die Verhandlungen zwischen der Verwaltungsmacht und der Gebietsregierung über den Entwurf des Gesetzes zur Konstituierung eines Freistaates Guam und über den künftigen Status des Hoheitsgebiets weitergehen, wobei das Hauptgewicht vor allem auf Fragen der weiteren Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Guam liegt,

erinnernd an die Erklärung des Sonderbeauftragten der Vereinigten Staaten von Amerika für Fragen des Freistaates Guam vom 12. Dezember 1993, wonach seine Regierung hoffe, bis Ende 1994 über Stellungnahmen zu dem dem Kongreß vorliegenden Gesetzentwurf über den Freistaat Guam zu verfügen,

in Kenntnis dessen, daß die Verwaltungsmacht ihr Programm zur Übereignung von überschüssigem, in Bundesbesitz befindlichem Grund und Boden an die Regierung von Guam weiter durchführt,

feststellend, daß die Bevölkerung des Hoheitsgebiets eine Reform des Programms der Verwaltungsmacht hinsichtlich der vollständigen und raschen Übereignung von Grundeigentum an das Volk von Guam gefordert hat,

im Bewußtsein dessen, daß die Einwanderung nach Guam dazu geführt hat, daß die autochthone Bevölkerung, die Chamorros, in ihrer eigenen Heimat zur Minderheit geworden ist,

im Bewußtsein der Möglichkeiten zur Diversifizierung und Entwicklung der Wirtschaft von Guam durch kommerzielle Fischerei und Landwirtschaft und andere tragfähige Tätigkeiten,

daran erinnernd, daß 1979 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen in das Hoheitsgebiet entsandt worden ist,

1. fordert die Verwaltungsmacht und die Gebietsregierung auf, den baldigen Abschluß ihrer Verhandlungen über den Entwurf des Gesetzes zur Konstituierung eines Freistaates Guam und über den künftigen Status des Hoheitsgebiets voranzutreiben;

2. ersucht die Verwaltungsmacht, die gewählte Gebietsregierung bei der Verwirklichung ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ziele auch weiterhin zu unterstützen;

3. ersucht die Verwaltungsmacht außerdem, in Zusammenarbeit mit der Gebietsregierung die Übereignung von Land an die Bevölkerung des Hoheitsgebiets fortzuführen und die erforderlichen Schritte zum Schutz ihrer Eigentumsrechte zu unternehmen;

4. ersucht die Verwaltungsmacht ferner, die politischen Rechte und die kulturelle und ethnische Identität der Chamorros auch künftig anzuerkennen und zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um auf die Besorgnisse der Gebietsregierung hinsichtlich der Einwanderungsfrage einzugehen;

5. ersucht die Verwaltungsmacht, geeignete Maßnahmen der Gebietsregierung zur Förderung des Ausbaus der kommerziellen Fischerei und Landwirtschaft sowie anderer tragfähiger Tätigkeiten auch weiterhin zu unterstützen.

VII. Montserrat

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

angesichts dessen, daß in Montserrat ein demokratischer Prozeß abläuft,

davon Kenntnis nehmend, daß der Chefminister Berichten zufolge erklärt hat, daß er die Unabhängigkeit innerhalb einer politischen Union mit der Organisation der ostkaribischen Staaten vorziehe und daß die Eigenständigkeit größeren Vorrang besitze als die Unabhängigkeit,

daran erinnernd, daß 1982 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen in das Hoheitsgebiet entsandt worden ist,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, so bald wie möglich einen geeigneten Prozeß einzuleiten, um den Willen der Bevölkerung hinsichtlich des künftigen Status des Hoheitsgebiets zu ermitteln;

2. ersucht die Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie die regionalen und anderen multilateralen Finanzinstitutionen, Montserrat bei der Stärkung, Entwicklung und Diversifizierung seiner Volkswirtschaft im Einklang mit seinen mittel- und langfristigen Entwicklungsplänen auch weiterhin behilflich zu sein.

VIII. Pitcairn

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

unter Berücksichtigung des singulären Charakters des Hoheitsgebiets, was seine Einwohnerzahl und seine Fläche betrifft,

mit dem Ausdruck ihrer Genugtuung über den weiteren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Hoheitsgebiets sowie über die Verbesserung seiner Verbindungen mit dem Rest der Welt und seinen Bewirtschaftungsplan für Fragen des Umweltschutzes,

ersucht die Verwaltungsmacht, die Verbesserung der Lage der Bevölkerung des Hoheitsgebiets im wirtschaftlichen, sozialen und Bildungsbereich sowie auf anderen Gebieten auch künftig zu unterstützen.

IX. St. Helena

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

im Bewußtsein dessen, daß der Gesetzgebende Rat von St. Helena die Verwaltungsmacht ersucht hat, eine Überprüfung der Verfassung des Hoheitsgebiets vorzunehmen,

unter Berücksichtigung des singulären Charakters des Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und seiner natürlichen Ressourcen,

im Bewußtsein der Anstrengungen der Verwaltungsmacht und der Gebietsbehörden, die sozioökonomische Lage der Bevölkerung St. Helenas, insbesondere im Bereich der Nahrungsmittelproduktion, zu verbessern,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, die Überprüfung der Verfassung in dem Hoheitsgebiet vorzunehmen und dabei die Wünsche seiner Bevölkerung zu berücksichtigen;

2. ersucht außerdem die Verwaltungsmacht und die zuständigen regionalen und internationalen Organisationen, die Anstrengungen der Gebietsregierung zugunsten der sozioökonomischen Entwicklung des Hoheitsgebiets auch weiterhin zu unterstützen.

X. Tokelau

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

nach Anhörung der Erklärungen des Beauftragten Neuseelands, der Verwaltungsmacht, und des Sonderbeauftragten Tokelaus, der dem Sonderausschuß für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker eine Botschaft des Rats der Faipule (Kovorsitzende des Allgemeinen Fono (Rats)) überbracht hat,

erinnernd an die von der Ulu-o-Tokelau (höchste Behörde Tokelaus) am 30. Juli 1994 abgegebene feierliche Erklärung über den künftigen Status Tokelaus, wonach in Tokelau ein Selbstbestimmungsvorgang und die Konstituierung Tokelaus als Hoheitsgebiet mit Selbstregierung aktiv geprüft würden und Tokelau gegenwärtig einen Status der freien Assoziierung mit Neuseeland vorziehen würde,

angesichts der Bedeutung, die in der feierlichen Erklärung den Bedingungen der beabsichtigten Beziehung Tokelaus mit Neuseeland in Form einer freien Assoziierung beigemessen wird, namentlich der Erwartung, daß die Art der Hilfe, die Tokelau bei der Förderung des Wohlergehens seiner Bevölkerung und ebenso seiner externen Interessen von Neuseeland weiterhin erwarten könnte, im Rahmen dieser Beziehung klar festgelegt würde,

sowie angesichts dessen, daß sich das Hoheitsgebiet 1995 schwerpunktmäßig auf die Stärkung seiner nationalen Institutionen und auf die Schaffung einer den modernen Erfordernissen angepaßten Regierungsstruktur konzentriert hat, um die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung durch das Volk von Tokelau vorzubereiten,

in Anerkennung der Bemühungen Tokelaus, ein möglichst großes Maß an Eigenständigkeit zu erlangen,

mit Genugtuung über die weiterhin beispielhafte Zusammenarbeit der Verwaltungsmacht hinsichtlich der Arbeit des Sonderausschusses für den Stand der Verwirklichung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker bezüglich Tokelaus sowie über ihre Bereitschaft, Besuchsdelegationen der Vereinten Nationen Zugang zu dem Hoheitsgebiet zu gestatten,

daran erinnernd, daß 1994 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen nach Tokelau entsandt worden ist,

1. stellt fest, auf der Grundlage der Erklärungen der Vertreter der Verwaltungsmacht und Tokelaus im Anschluß an den Besuch der Delegation der Vereinten Nationen im Jahre 1994, daß Tokelau auf einen Selbstbestimmungsvorgang hinarbeitet, der ihm einen Status geben würde, der mit den in Grundsatz VI der Anlage zu Resolution 1541 (XV) der Generalversammlung vom 15. Dezember 1960 enthaltenen Möglichkeiten für den künftigen Status für Gebiete ohne Selbstregierung im Einklang stünde;

2. vermerkt außerdem, daß die zum Ausdruck gebrachten Wünsche der Bevölkerung des Hoheitsgebiets eine starke Präferenz für den Status der freien Assoziierung mit Neuseeland erkennen lassen;

3. vermerkt ferner die Bereitschaft des Volkes von Tokelau, die volle Regierungsverantwortung zu übernehmen und seine eigenen Angelegenheiten im Rahmen einer Verfassung zu regeln, die derzeit ausgearbeitet wird;

4. begrüßt die Zusicherungen der Regierung von Neuseeland, wonach es seine Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen in bezug auf Tokelau erfüllen und die frei zum Ausdruck gebrachten Wünsche des Volkes von Tokelau hinsichtlich des künftigen Status des Gebiets respektieren werde;

5. bittet die Verwaltungsmacht und die Organisationen der Vereinten Nationen, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung Tokelaus auch künftig zu unterstützen.

XI. Turks- und Caicosinseln

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

Kenntnis nehmend von den in jüngster Zeit vorgenommenen Änderungen der Verfassung des Hoheitsgebiets und von der Absicht der Gebietsregierung, sich für weitere Verfassungsänderungen einzusetzen,

sowie feststellend, daß am 31. Januar 1995 allgemeine Wahlen in dem Hoheitsgebiet stattgefunden haben,

ferner Kenntnis nehmend von der Politik der Behörden, ein Gleichgewicht zwischen der Schaffung eines liberaleren Investitionsklimas und der Erhaltung des Zugangs der Bevölkerung zu wirtschaftlichem Nutzen zu wahren,

Kenntnis nehmend von der Erhöhung der Hilfe, insbesondere der Finanzhilfe, welche die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland der Gebietsregierung gewährt,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, so bald wie möglich einen geeigneten Prozeß in Gang zu setzen, um den Willen der Bevölkerung hinsichtlich des künftigen Status des Hoheitsgebiets zu ermitteln;

2. fordert die Verwaltungsmacht und die zuständigen regionalen und internationalen Organisationen auf, die Bemühungen der Gebietsregierung um die sozioökonomische Entwicklung des Hoheitsgebiets auch künftig zu unterstützen.

XII. Amerikanische Jungferninseln

Die Generalversammlung,

Bezug nehmend auf die Resolution A,

feststellend, daß im November 1994 allgemeine Wahlen abgehalten worden sind,

sowie davon Kenntnis nehmend, daß sich die Mehrheit derer, die bei dem Referendum vom 11. Oktober 1993 über den politischen Status des Hoheitsgebiets abgestimmt haben, für die bestehende Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Status des Hoheitsgebiets ausgesprochen hat,

ferner davon Kenntnis nehmend, daß die Gebietsregierung nach wie vor die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation der ostkaribischen Staaten und den Beobachterstatus bei der Karibischen Gemeinschaft anstrebt,

in Anbetracht der Notwendigkeit einer weiteren Diversifizierung der Wirtschaft des Hoheitsgebiets,

sowie feststellend, daß die Frage von Water Island weiter geprüft wird,

ferner feststellend, daß die Gebietsregierung 1993 die Vermögenswerte der West Indian Company erworben hat, die umfangreiche Rechte an Eigentum und Anlagen im Hafen von Charlotte Amalie innehatte,

daran erinnernd, daß 1977 eine Besuchsdelegation der Vereinten Nationen in das Hoheitsgebiet entsandt worden ist,

1. ersucht die Verwaltungsmacht, die gewählte Gebietsregierung auch weiterhin bei der Verwirklichung ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ziele zu unterstützen;

2. ersucht die Verwaltungsmacht außerdem, die Mitwirkung des Hoheitsgebiets in verschiedenen Organisationen, insbesondere der Organisation der ostkaribischen Staaten und der Karibischen Gemeinschaft, nach Bedarf zu erleichtern;

3. begrüßt die Verhandlungen zwischen der Verwaltungsmacht und der Gebietsregierung über die Frage von Water Island.

82. Plenarsitzung
6. Dezember 1995