Die Generalversammlung,
unter Hinweis darauf, daß sich alle Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet haben, die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen,
in Anerkennung dessen, daß sich diese Rechte aus der angeborenen Würde der menschlichen Person herleiten,
betonend, daß das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit von weitreichender und maßgebender Bedeutung ist und daß dieses Recht die Gedankenfreiheit in allen Angelegenheiten, die persönlichen Überzeugungen und das Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung mit einschließt, gleichviel ob allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 22/,
erneut erklärend, daß die Diskriminierung von Menschen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung einen Affront gegen die Menschenwürde und eine Verleugnung der Grundsätze der Charta darstellt,
sowie in Bekräftigung ihrer Resolution 36/55 vom 25. November 1981, mit der sie die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung verkündet hat,
ferner in Bekräftigung des Aufrufs der Weltkonferenz über Menschenrechte an alle Regierungen, in Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen und unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechtsordnung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um in Anbetracht dessen, daß jeder Mensch das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Meinungs- und Religionsfreiheit hat 176/, der Intoleranz und damit zusammenhängender Gewalt aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einschließlich Praktiken der Diskriminierung von Frauen und der Entweihung religiöser Stätten, entgegenzuwirken,
daran erinnernd, daß die Weltkonferenz über Menschenrechte anerkannt hat, daß die Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta und dem Völkerrecht durchgeführt werden sollen 177/,
mit dem Aufruf an alle Regierungen, mit dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Frage der religiösen Intoleranz zusammenzuarbeiten, um ihm die uneingeschränkte Wahrnehmung seines Mandats zu ermöglichen,
in Anerkennung dessen, daß die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit der Vereinten Nationen zu Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verstärkt werden sollte und daß sowohl den Staaten als auch den nichtstaatlichen Organisationen dabei eine wichtige Rolle zufällt,
betonend, daß nichtstaatlichen Organisationen und religiösen Körperschaften und Gruppen auf allen Ebenen bei der Förderung der Toleranz und dem Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eine wichtige Rolle zukommt,
im Bewußtsein der Bedeutung der Erziehung für die Gewährleistung von Toleranz in Fragen der Religion und der Weltanschauung,
mit Genugtuung darüber, daß in die während des Jahres der Toleranz unternommenen Aktivitäten auch Veranstaltungen im Zusammenhang mit Toleranz und religiöser Vielfalt aufgenommen wurden,
höchst beunruhigt darüber, daß es in vielen Teilen der Welt zu ernsten Fällen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einschließlich Gewalthandlungen, Einschüchterung und Nötigungen, kommt, deren Beweggrund religiöser Extremismus ist und die den Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschränken,
zutiefst besorgt darüber, daß zu den aus religiösen Gründen verletzten Rechten den Berichten des Sonderberichterstatters zufolge unter anderem das Recht auf Leben gehört, ferner das Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit und Sicherheit, das Recht der freien Meinungsäußerung, das Recht, nicht der Folter oder einer anderen, grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, und das Recht, nicht willkürlich festgenommen oder inhaftiert zu werden,
die Auffassung vertretend, daß daher weitere Anstrengungen zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit und zur Beseitigung aller Formen von Haß, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung geboten sind,
1. erklärt erneut, daß die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein Menschenrecht ist, das sich aus der angeborenen Würde der menschlichen Person herleitet und das allen Menschen ohne Diskriminierung gewährleistet ist;
2. fordert die Staaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, daß ihre Verfassungs- und Rechtsordnung angemessene und wirksame Garantien für die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle ohne Diskriminierung vorsieht, einschließlich wirksamer Rechtsbehelfe in Fällen, in denen das Recht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit verletzt worden ist;
3. fordert die Staaten außerdem nachdrücklich auf, insbesondere sicherzustellen, daß niemand, der ihrer Herrschaftsgewalt untersteht, aufgrund seiner Religion oder Weltanschauung des Rechts auf Leben oder des Rechts auf persönliche Freiheit und Sicherheit beraubt oder der Folter oder willkürlicher Festnahme oder Inhaftnahme unterworfen wird;
4. verurteilt alle Fälle von Haß und Intoleranz sowie alle Gewalthandlungen, Einschüchterungen und Nötigungen, deren Beweggrund religiöser Extremismus und religiöse oder weltanschauliche Intoleranz sind;
5. fordert die Staaten ferner nachdrücklich auf, in Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsnormen alles Erforderliche zu tun, um solche Fälle zu verhindern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Haß, Intoleranz und Gewalthandlungen, Einschüchterungen und Nötigungen, deren Beweggrund religiöser Extremismus ist, zu bekämpfen und Verständnis, Toleranz und Achtung in Fragen der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit zu fördern;
6. erkennt an, daß der Erlaß von Gesetzen allein nicht ausreicht, um Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, zu verhindern;
7. betont, daß, wie der Menschenrechtsausschuß unterstrichen hat, Einschränkungen der Freiheit, sich zu einer Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur zulässig sind, wenn die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer erforderlich sind und in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt;
8. fordert die Staaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, daß die Mitglieder der mit der Rechtsdurchsetzung beauftragten Organe, Beamte, Lehrkräfte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben unterschiedliche Religionen und Weltanschauungen achten und Personen, die sich zu anderen Religionen oder Weltanschauungen bekennen, nicht diskriminieren;
9. fordert alle Staaten auf, wie in der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung vorgesehen, das Recht aller Personen anzuerkennen, im Zusammenhang mit einer Religion oder Weltanschauung Kulthandlungen vorzunehmen oder sich zu versammeln sowie eigene Stätten dafür einzurichten und zu unterhalten;
10. verleiht ihrer ernsten Besorgnis Ausdruck über Angriffe auf religiöse Orte, Stätten und Heiligtümer und fordert alle Staaten auf, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsnormen alles zu tun, um sicherzustellen, daß diese Orte, Stätten und Heiligtümer voll geachtet und geschützt werden;
11. erkennt an, daß es zur vollen Verwirklichung der Ziele der Erklärung notwendig ist, daß Personen und Gruppen Toleranz und Nichtdiskriminierung üben;
12. hält es für wünschenswert, die Aktivitäten der Vereinten Nationen im Rahmen der mit Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zusammenhängenden Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu verstärken und sicherzustellen, daß zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der vorrangigen Verbreitung des Wortlauts der Erklärung durch die Informationszentren der Vereinten Nationen sowie durch andere interessierte Organe;
13. befürwortet die anhaltenden Bemühungen des Sonderberichterstatters, der ernannt worden ist, um mit den Bestimmungen der Erklärung unvereinbare Vorfälle und staatliche Maßnahmen in allen Teilen der Welt zu untersuchen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu empfehlen;
14. bittet den Sonderberichterstatter, im Rahmen seines Mandats und bei der Empfehlung von Abhilfemaßnahmen die Erfahrungen der verschiedenen Staaten zu berücksichtigen, wenn es darum geht, festzustellen, welche Maßnahmen zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und zur Bekämpfung aller Formen der Intoleranz am wirksamsten sind;
15. legt den Regierungen nahe, ernsthaft die Möglichkeit zu prüfen, den Sonderberichterstatter in ihre Länder einzuladen, damit er seinen Auftrag noch wirksamer erfüllen kann;
16. empfiehlt, daß der Förderung und dem Schutz des Rechts auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Arbeit des Programms der Vereinten Nationen für Beratende Dienste auf dem Gebiet der Menschenrechte entsprechender Vorrang eingeräumt wird, unter anderem soweit es darum geht, Rechtstexte auszuarbeiten, die mit den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte im Einklang stehen und den Bestimmungen der Erklärung Rechnung tragen;
17. begrüßt und befürwortet die Bemühungen, welche die nichtstaatlichen Organisationen unternehmen, um die Verwirklichung der Erklärung zu fördern, und bittet sie zu erwägen, welche weiteren Beiträge sie zu ihrer Verwirklichung und Verbreitung in allen Teilen der Welt leisten können;
18. ersucht die Menschenrechtskommission, ihre Prüfung der Maßnahmen zur Verwirklichung der Erklärung fortzusetzen;
19. ersucht den Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Zwischenbericht vorzulegen;
20. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß der Sonderberichterstatter über das für die Erfüllung seines Auftrags notwendige Personal und die nötigen Finanz- und Sachmittel verfügt;
21. beschließt, die Frage der Beseitigung aller Formen von religiöser Intoleranz auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung 178/, die sie auf ihrer einundvierzigsten Tagung verkündet hat,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/97 vom 14. Dezember 1990, 46/123 vom 17. Dezember 1991, 47/123 vom 18. Dezember 1992, 48/130 vom 20. Dezember 1993 und 49/183 vom 23. Dezember 1994 sowie die Resolutionen der Menschenrechtskommission über das Recht auf Entwicklung und Kenntnis nehmend von der Kommissionsresolution 1995/17 vom 24. Februar 1995 38/,
sowie unter Hinweis auf den Bericht über die Weltweite Konsultation über die Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung als Menschenrecht 179/,
ferner unter Hinweis auf die in der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung vom 14. Juni 1992 verkündeten Grundsätze 180/,
eingedenk dessen, daß sich die Menschenrechtskommission auch weiterhin mit dieser Frage befaßt, mit dem Ziel der Verwirklichung und weiteren Stärkung des Rechts auf Entwicklung,
feststellend, daß es zur wirksameren Förderung des Rechts auf Entwicklung im gesamten System der Vereinten Nationen der Koordinierung und Zusammenarbeit bedarf,
in Anerkennung dessen, daß dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte bei der Förderung und dem Schutz des Rechts auf Entwicklung eine wichtige Aufgabe zufällt,
erneut erklärend, daß es notwendig ist, daß alle Staaten auf nationaler und internationaler Ebene Maßnahmen zur Verwirklichung aller Menschenrechte ergreifen, und daß es entsprechender Evaluierungsmechanismen bedarf, um die Förderung, Weiterentwicklung und Stärkung der in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung enthaltenen Grundsätze zu gewährleisten,
mit Genugtuung über die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 / und worin das Recht auf Entwicklung als ein universelles und unveräußerliches Recht und als ein fester Bestandteil aller grundlegenden Menschenrechte bekräftigt und erneut erklärt wird, daß der Mensch das zentrale Subjekt der Entwicklung ist,
daran erinnernd, daß in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der Zusammenhang zwischen Demokratie, Entwicklung und den Menschenrechten untersucht wird, und anerkennend, wie wichtig die Schaffung eines förderlichen Umfelds ist, das es jedem Menschen ermöglicht, seine in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien dargelegten Menschenrechte wahrzunehmen,
sowie daran erinnernd, daß es auf nationaler Ebene einer wirksamen Entwicklungspolitik und auf internationaler Ebene ausgewogener Wirtschaftsbeziehungen und eines förderlichen wirtschaftlichen Umfelds bedarf, wenn bei der Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung dauerhafte Fortschritte erzielt werden sollen,
ferner daran erinnernd, daß im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung der Verwirklichung, der Förderung und dem Schutz der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleiche Aufmerksamkeit und dringliche Beachtung geschenkt werden sollten, und anerkennend, daß alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und daß die Universalität, Objektivität, Unparteilichkeit und Nichtselektivität der Behandlung von Menschenrechtsfragen gewährleistet sein muß,
feststellend, daß bestimmte Aspekte des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/, der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und des Aktionsprogramms des Weltgipfels für soziale Entwicklung, die am 12. März 1995 vom Weltgipfel verabschiedet wurden 60/, sowie der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform, die am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedet wurden 128/, für die allgemeine Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung maßgeblich sind,
mit Genugtuung über die Einberufung der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) im Jahr 1996 und erneut erklärend, daß diese Konferenz einen weiteren wichtigen internationalen Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung im Rahmen der Förderung und des Schutzes aller Menschenrechte darstellt,
Kenntnis nehmend von der Tätigkeit der Arbeitsgruppe für das Recht auf Entwicklung auf ihrer vierten 181/ und fünften 182/ Tagung, die vom 15. bis 26. Mai 1995 beziehungsweise vom 27. September bis 6. Oktober 1995 in Genf abgehalten wurde,
nach Behandlung der gemäß Resolution 49/183 der Generalversammlung verfaßten Mitteilung des Generalsekretärs 183/,
1. erklärt erneut, daß das Recht auf Entwicklung als ein fester Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte für jeden Menschen und für alle Völker in allen Ländern, insbesondere in den Entwicklungsländern, von Wichtigkeit ist;
2. nimmt Kenntnis von der Mitteilung des Generalsekretärs;
3. ersucht den Generalsekretär, der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung der Kommissionsresolution 1995/17 vorzulegen;
4. fordert die Menschenrechtskommission auf, die Berichte der Arbeitsgruppe für das Recht auf Entwicklung sorgfältig zu behandeln, zu beurteilen, ob die Arbeitsgruppe ihr Mandat erfüllen konnte, und eingehend zu prüfen, ob die Arbeitsgruppe erneut zusammentreten muß;
5. ersucht den Generalsekretär außerdem, die verschiedenen Tätigkeiten zur Verwirklichung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung auch künftig zu koordinieren;
6. ersucht den Generalsekretär ferner, das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte zu bitten, im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien ein programmatisches Folgeprogramm zur Verwirklichung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung vorzusehen;
7. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, im Rahmen seines Mandats auch weiterhin Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf Entwicklung zu ergreifen, unter anderem durch Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Menschenrechte und durch Inanspruchnahme der Sachkompetenz der auf dem Gebiet der Entwicklung tätigen Fonds, Programme und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen;
8. unterstützt die Initiativen, die der Hohe Kommissar für Menschenrechte im Rahmen seines Mandats derzeit unternimmt, um mit allen zuständigen Organen, Fonds, Programmen und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen Konsultationen darüber zu führen, wie sie das Recht auf Entwicklung fördern könnten;
9. bittet die Regionalkommissionen und die regionalen zwischenstaatlichen Organisationen, zu prüfen, wie sie zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung beitragen könnten, unter anderem durch die Einberufung von Treffen von Regierungssachverständigen und repräsentativen nichtstaatlichen und Basisorganisationen, mit dem Ziel, zu Regelungen oder Vereinbarungen über die Verwirklichung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit zu gelangen;
10. ersucht den Generalsekretär, der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Tätigkeiten der Organisationen, Fonds, Programme und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen zur Verwirklichung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung Bericht zu erstatten;
11. fordert die Menschenrechtskommission auf, der Generalversammlung auch weiterhin über den Wirtschafts- und Sozialrat Vorschläge hinsichtlich des künftigen Vorgehens in dieser Frage zu unterbreiten, insbesondere was praktische Maßnahmen zur Verwirklichung und Stärkung der Erklärung über das Recht auf Entwicklung angeht, und dabei die Schlußfolgerungen und Empfehlungen der Weltweiten Konsultation über die Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung als Menschenrecht sowie die Berichte der Arbeitsgruppe für das Recht auf Entwicklung zu berücksichtigen;
12. wiederholt ihr Bekenntnis zur Umsetzung der Ergebnisse der Weltkonferenz über Menschenrechte, die bestätigen, daß alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und daß Demokratie, Entwicklung und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten einander bedingen und sich gegenseitig stärken;
13. fordert alle Staaten auf, in den Erklärungen und Aktionsprogrammen, die auf den von den Vereinten Nationen veranstalteten einschlägigen internationalen Konferenzen verabschiedet werden, die Faktoren zu berücksichtigen, die zur Förderung und zum Schutz der Grundsätze des in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung verankerten Rechts auf Entwicklung beitragen;
14. beschließt, diese Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Unterpunkt "Menschenrechtsfragen, einschließlich anderer Ansätze zur besseren Gewährleistung der effektiven Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage, insbesondere die Resolutionen 48/131 vom 20. Dezember 1993 und 49/190 vom 23. Dezember 1994,
sowie unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden 3/, insbesondere darauf, daß darin anerkannt wird, daß der auf Ersuchen von Regierungen bei der Durchführung freier und fairer Wahlen geleisteten Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei den menschenrechtlichen Aspekten von Wahlen und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Wahlen, für die Stärkung und den Aufbau von Einrichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie für die Stärkung einer pluralistischen Bürgergesellschaft besondere Bedeutung zukommt und daß besonderer Nachdruck auf Maßnahmen gelegt werden sollte, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen 184/,
erneut erklärend, daß Wahlhilfe und Unterstützung zur Förderung der Demokratisierung nur auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaates gewährt werden,
in der Erkenntnis, daß ein umfassender und ausgewogener Ansatz bei den Aktivitäten der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet nützlich wäre, da er zur Stärkung der Demokratie und der Menschenrechte in dem betreffenden Land beitragen würde,
mit Genugtuung über die Unterstützung, welche die Staaten den Aktivitäten der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Wahlhilfe gewährt haben, indem sie unter anderem Sachverständige und Wahlbeobachter zur Verfügung gestellt und Beiträge zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Wahlbeobachtung entrichtet haben,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Steigerung der Wirksamkeit des Grundsatzes regelmäßiger und unverfälschter Wahlen 185/,
in Anbetracht dessen, daß von den Mitgliedstaaten nach wie vor zahlreiche Anträge auf Wahlhilfe eingehen und daß sich die Art dieser Anträge ständig ändert,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Steigerung der Wirksamkeit des Grundsatzes regelmäßiger und unverfälschter Wahlen 185/;
2. würdigt die Wahlhilfe, die den Mitgliedstaaten auf Antrag von den Vereinten Nationen gewährt wird, ersucht darum, daß diese Hilfe fallweise und im Einklang mit den Richtlinien für Wahlhilfe fortgesetzt wird, in Anbetracht dessen, daß die Hauptverantwortung für die Durchführung freier und fairer Wahlen bei den Regierungen liegt, und ersucht außerdem die Abteilung Wahlhilfe der Sekretariats-Hauptabteilung Politische Angelegenheiten, die Mitgliedstaaten auch weiterhin regelmäßig über die eingegangenen Anträge, die daraufhin ergriffenen Maßnahmen und die Art der gewährten Hilfe zu unterrichten;
3. ersucht die Vereinten Nationen, auch weiterhin danach zu trachten, vor einer Zusage zur Gewährung von Wahlhilfe an einen antragstellenden Staat sicherzustellen, daß ausreichend Zeit für die Organisation und Durchführung einer wirksamen Mission zur Gewährung dieser Hilfe zur Verfügung steht, daß die Bedingungen für freie und faire Wahlen gegeben sind und daß Vorkehrungen für eine angemessene und umfassende Berichterstattung über die Ergebnisse der Mission getroffen werden können;
4. würdigt die Maßnahmen, die die Vereinten Nationen unternommen haben, um die Fortsetzung und Konsolidierung des Demokratisierungsprozesses in bestimmten um Hilfe nachsuchenden Mitgliedstaaten sicherzustellen, namentlich die Gewährung von Hilfe sowohl vor als auch nach den Wahlen und die Entsendung von Bedarfsermittlungsmissionen mit dem Auftrag, Programme zu empfehlen, die zur Konsolidierung des Demokratisierungsprozesses beitragen könnten, und ersucht darum, daß diese Maßnahmen verstärkt werden;
5. empfiehlt, daß die Abteilung Wahlhilfe den darum nachsuchenden Staaten sowie Wahleinrichtungen im Bedarfsfall auch nach den Wahlen Hilfe gewährt, mit dem Ziel, einen Beitrag zur Stabilität und Kontinuität ihrer Wahlvorgänge zu leisten, wie in dem Bericht des Generalsekretärs vorgesehen, und daß sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Büros der Vereinten Nationen untersucht, wie die Aktivitäten klarer abgegrenzt werden können, welche die Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Konsolidierung der Demokratie nutzbringend durchführen könnten, um interessierten Staaten bei ihren diesbezüglichen Bemühungen behilflich zu sein;
6. ersucht den Generalsekretär, weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Staaten zu ergreifen, die um Hilfe nachsuchen, indem er unter anderem den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte entsprechend seinem Mandat und über das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte in die Lage versetzt, Aktivitäten zu unterstützen, die auf die Demokratisierung ausgerichtet sind und mit Menschenrechtsbelangen zusammenhängen, so auch Ausbildung und Aufklärung auf dem Gebiet der Menschenrechte, Hilfe bei Gesetzesreformen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, Stärkung und Reform der Rechtsprechung, Gewährung von Hilfe an einzelstaatliche Menschenrechtsinstitutionen sowie Beratende Dienste im Hinblick auf den Beitritt zu Verträgen, die Berichterstattung und internationale Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten;
7. würdigt die Hilfsprogramme, die das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Reform des öffentlichen Dienstes und die Regierungs- und Verwaltungsführung durchführt, insbesondere diejenigen, welche die Mitwirkung der entsprechenden Teile der Gesellschaft und die Politikverflechtung stärken sollen;
8. erinnert daran, daß der Generalsekretär den Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Wahlbeobachtung geschaffen hat, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entrichtung von Beiträgen zu dem Fonds in Erwägung zu ziehen;
9. unterstreicht die Wichtigkeit der Koordinierung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen, namentlich die Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Menschenrechte, der Sekretariats-Hauptabteilung Unterstützungs- und Führungsdienste für die Entwicklung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die den Mitgliedstaaten auf Antrag Beratende Dienste und technische Hilfe gewähren, und ermutigt die Abteilung Wahlhilfe, mit dem Zentrum - nach Bedarf auch durch den Austausch von Personal - sowie mit der Hauptabteilung und dem Programm verstärkt zusammenzuarbeiten und sie auch weiterhin über die auf dem Gebiet der Wahlhilfe eingehenden Anträge zu unterrichten;
10. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den zusätzlichen Bemühungen, die derzeit unternommen werden, um die Zusammenarbeit mit anderen internationalen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu verstärken, damit Wahlhilfeanträgen umfassender und in einer Weise entsprochen werden kann, die stärker auf die jeweiligen Bedürfnisse eingeht;
11. ersucht den Generalsekretär, die Abteilung Wahlhilfe im Rahmen des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen und der vorhandenen Mittel mit ausreichendem Personal und angemessenen Finanzressourcen auszustatten, damit sie ihr Mandat erfüllen kann, und auch weiterhin dafür Sorge zu tragen, daß das Zentrum für Menschenrechte im Rahmen seines Mandats und in enger Abstimmung mit der Abteilung Wahlhilfe der wachsenden Zahl der Anträge von Mitgliedstaaten auf Beratende Dienste entsprechen kann;
12. stellt fest, daß sich die Art der Hilfeanträge geändert hat und daß zunehmender Bedarf an bestimmten Formen der sachverständigen Hilfe besteht, die darauf ausgerichtet ist, die vorhandene Kapazität der antragstellenden Regierung zu unterstützen und zu stärken, insbesondere durch die Verbesserung der Kapazität ihrer Wahleinrichtungen;
13. empfiehlt, der Generalsekretär möge prüfen, wie die Koordinierung der Tätigkeit der Abteilung Wahlhilfe, des Zentrums für Menschenrechte und des Systems der Vereinten Nationen im allgemeinen weiter verbessert und die von ihnen ergriffenen Maßnahmen weiter gestärkt werden können, damit sie ihren vermehrten und sich ändernden Aufgaben und ihrem erweiterten Mandat auf dem Gebiet der Wahlhilfe und der Demokratisierung, wie in dieser Resolution dargelegt, nachkommen können, und seine diesbezüglichen Empfehlungen in den Bericht aufnehmen, den er der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung vorlegen wird;
14. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung der Resolution 49/190 sowie der vorliegenden Resolution Bericht zu erstatten, insbesondere über den Stand der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf Wahlhilfe und Wahlverifikation und über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, damit der Demokratisierungsprozeß in den Mitgliedstaaten von den Vereinten Nationen stärker unterstützt wird.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /, der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen 186/ und den Internationalen Menschenrechtspakten 22/,
eingedenk der Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen 187/,
unter Berücksichtigung dessen, daß trotz der Maßnahmen, die auf nationaler und internationaler Ebene ergriffen werden, nach wie vor terroristische Handlungen jeder Form und Ausprägung vorkommen, deren Ziel darin besteht, die Menschenrechte zunichte zu machen,
eingedenk dessen, daß das wichtigste und grundlegendste Menschenrecht das Recht auf Leben ist,
sowie eingedenk dessen, daß Terrorismus ein Umfeld schafft, das das Recht der Menschen zunichte macht, frei von Furcht zu leben,
unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden 3/,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/122 vom 20. Dezember 1993 und 49/185 vom 23. Dezember 1994,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/43 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 38/,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und daß außerdem jeder einzelne bestrebt sein sollte, ihre universelle und effektive Anerkennung und Einhaltung zu sichern,
ernsthaft besorgt über die flagranten Verletzungen der Menschenrechte, die von terroristischen Gruppen begangen werden,
zutiefst beklagend, daß mehr und mehr unschuldige Menschen, darunter auch Frauen, Kinder und ältere Menschen, von Terroristen im Zuge wahlloser und willkürlicher Gewalt- und Terrorhandlungen, die unter keinerlei Umständen gerechtfertigt werden können, getötet, massakriert oder verstümmelt werden,
mit großer Besorgnis über die immer engeren Verbindungen zwischen terroristischen Gruppen und anderen kriminellen Organisationen, die auf nationaler und internationaler Ebene illegalen Waffen- und Drogenhandel betreiben, sowie über die sich daraus ergebende Begehung von schweren Verbrechen wie Mord, Erpressung, Entführung, Körperverletzung, Geiselnahme und Raub,
eingedenk der Notwendigkeit, die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, und die Garantien zu schützen, die die einschlägigen internationalen Grundsätze und Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte dem einzelnen geben,
erneut erklärend, daß alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unter strikter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen erfolgen müssen,
1. bekundet ihre Solidarität mit den Opfern des Terrorismus;
2. verurteilt erneut unmißverständlich alle Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus als Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Demokratie zu beseitigen, wobei sie die territoriale Unversehrtheit und Sicherheit der Staaten bedrohen, rechtmäßig konstituierte Regierungen destabilisieren, die pluralistische Bürgergesellschaft untergraben und schädliche Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Staaten nach sich ziehen;
3. fordert die Staaten auf, alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu unternehmen, um alle terroristischen Handlungen, wo und von wem auch immer sie begangen werden, zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden;
4. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Rechtsakten, insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte, zu verstärken, mit dem Ziel, den Terrorismus letztendlich zu beseitigen;
5. verurteilt die Aufstachelung zu ethnisch motiviertem Haß, Gewalttätigkeit und Terrorismus;
6. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die Auffassungen der Mitgliedstaaten zur möglichen Schaffung eines freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer des Terrorismus sowie zu den Möglichkeiten der Rehabilitation von Terrorismusopfern und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft einzuholen und der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht zur Behandlung vorzulegen, der die diesbezüglichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten enthält;
7. ersucht den Generalsekretär außerdem, den Wortlaut dieser Resolution allen Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Sonderorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen zur Behandlung zu übermitteln;
8. ermutigt die Sonderberichterstatter, Sonderbeauftragten und Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission sowie die Vertragsorgane, den Folgen der Handlungen, Methoden und Praktiken terroristischer Gruppen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken;
9. beschließt, diese Frage auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 44/135 vom 15. Dezember 1989, 45/180 vom 21. Dezember 1990, 46/111 und 46/118 vom 17. Dezember 1991, 47/127 vom 18. Dezember 1992 und 48/129 und 48/141 vom 20. Dezember 1993 und 49/195 vom 23. Dezember 1994 sowie eingedenk aller einschlägigen Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats und der Menschenrechtskommission,
in Anbetracht dessen, daß die Förderung der allgemeinen Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eines der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Hauptziele der Vereinten Nationen und ein vorrangiger Tätigkeitsbereich der Organisation ist,
unter Berücksichtigung dessen, daß die vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien abgehaltene Weltkonferenz über Menschenrechte, besorgt über das wachsende Ungleichgewicht zwischen der Tätigkeit des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte und den dafür zur Verfügung stehenden personellen, finanziellen und sonstigen Mitteln und unter Berücksichtigung der für andere wichtige Programme der Vereinten Nationen benötigten Mittel den Generalsekretär und die Generalversammlung in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien ersucht hat, unverzüglich Schritte zu unternehmen, um die Mittel für das Menschenrechtsprogramm im Rahmen der gegenwärtigen und künftigen ordentlichen Haushalte der Vereinten Nationen erheblich aufzustocken, und dringend Schritte zur Beschaffung erhöhter außerplanmäßiger Mittel zu unternehmen 188/,
feststellend, daß die Weltkonferenz über Menschenrechte in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien die Wichtigkeit der Stärkung des Zentrums hervorgehoben hat 189/,
unter Berücksichtigung der Schaffung des Postens des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie des Mandats für diesen Posten, einschließlich seiner Koordinierungsaufgabe und seiner Gesamtaufsicht über das Zentrum, sowie der von der Generalversammlung in Resolution 48/141 ausgesprochenen Bitte um die Bereitstellung der erforderlichen Mitarbeiter und Ressourcen, um dem Hohen Kommissar die Erfüllung seines Mandats zu ermöglichen,
besorgt feststellend, daß die Reaktion auf diese Bitten nicht dem Bedarf entsprochen hat, was zur Folge hat, daß zwischen den Mandaten, die dem Hohen Kommissar und dem Zentrum von den zuständigen Organen des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte übertragen worden sind, und den für die Erfüllung aller dieser Mandate benötigten Mitteln ein gravierendes Ungleichgewicht besteht,
unter Berücksichtigung dessen, daß die Weltkonferenz über Menschenrechte in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien alle Organe, Gremien und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit den Menschenrechten befassen, nachdrücklich aufgefordert hat, zusammenzuarbeiten, um ihre Aktivitäten zu stärken, zu rationalisieren und zu straffen, und dabei zu berücksichtigen, daß unnötige Doppelarbeit zu vermeiden ist 190/,
feststellend, daß der Hohe Kommissar und das Zentrum ein Ganzes bilden, wobei der Hohe Kommissar gemäß Resolution 48/141 die programmatischen Richtlinien und die Tätigkeitsschwerpunkte festlegt und das Zentrum diese Vorgaben unter der Führung des Leiters des Zentrums, des Beigeordneten Generalsekretärs für Menschenrechte, umsetzt,
unter Berücksichtigung dessen, daß der Hohe Kommissar unter anderem die Aufgabe hat, in Erfüllung seines Mandats einen Dialog mit allen Regierungen aufzunehmen, mit dem Ziel, alle Menschenrechte zu fördern und zu schützen, und das Instrumentarium der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte zu rationalisieren, anzupassen, zu stärken und zu straffen, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und Effektivität zu verbessern,
in der Erkenntnis, daß die Arbeitsweise und die Leistungsfähigkeit des Zentrums weiter verbessert werden müssen und daß dabei besonderes Gewicht auf gute Managementpraktiken gelegt werden muß, damit das Zentrum in der Lage ist, das ständig zunehmende Arbeitsvolumen zu bewältigen, daß gutes Management jedoch gleichzeitig durch zusätzliche Ressourcen ergänzt werden muß, die den neuen Mandaten Rechnung tragen,
Kenntnis nehmend von den Informationen, die der Hohe Kommissar zu dem im Gang befindlichen Prozeß mit dem Ziel der Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effektivität des Zentrums zur Verfügung gestellt hat, und in diesem Zusammenhang eingedenk des in Resolution 1995/93 der Menschenrechtskommission vom 10. März 1995 38/ enthaltenen Ersuchens an den Generalsekretär, mindestens zweimal pro Jahr in Genf Zusammenkünfte mit allen interessierten Staaten anzuberaumen, um über die vom Zentrum durchgeführten Maßnahmen und seinen Umstrukturierungsprozeß zu informieren,
in der Erwägung, daß dieser Prozeß zur Stärkung des funktionellen Rahmens beitragen sollte, der es dem Sekretariat ermöglicht, seine Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte zu bündeln und zu konsolidieren,
daran erinnernd, daß die Menschenrechtskommission in ihrem Bericht an die Sonderkommission des Wirtschafts- und Sozialrats 191/ erneut erklärt hat, daß bei der Einstellung der Bediensteten aller Ränge der Gesichtspunkt als ausschlaggebend gilt, daß es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Integrität zu gewährleisten, und daß sie ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben hat, daß dies mit dem Grundsatz der ausgewogenen geographischen Verteilung vereinbar sei, sowie eingedenk des Artikels 101 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Stärkung des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte 192/ und von der Mitteilung des Generalsekretärs über die geographische Zusammensetzung und die Aufgaben der Mitarbeiter des Zentrums 193/ sowie von dem Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte 194/,
1. unterstützt und ermutigt die Bemühungen des Generalsekretärs um die Stärkung der Rolle und die weitere Verbesserung der Arbeitsweise des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte unter der Gesamtaufsicht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte;
2. erklärt erneut, daß sichergestellt werden muß, daß dem Hohen Kommissar und dem Zentrum unverzüglich alle notwendigen menschlichen, finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen bereitgestellt werden, damit sie die ihnen übertragenen Mandate effizient, effektiv und zügig wahrnehmen können;
3. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen des ordentlichen Gesamthaushalts der Vereinten Nationen zusätzliche menschliche und finanzielle Ressourcen bereitzustellen, um den Hohen Kommissar und das Zentrum besser zu befähigen, ihr jeweiliges Mandat wirksam zu erfüllen, ihre auftragsgemäßen operativen Tätigkeiten durchzuführen und sich wirksam mit anderen zuständigen Sekretariats-Hauptabteilungen und anderen Organen, Gremien und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen abzustimmen, namentlich in logistischen und administrativen Fragen, und dabei gebührend der Notwendigkeit der Finanzierung und Durchführung der Entwicklungsaktivitäten der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen;
4. unterstützt den Hohen Kommissar vorbehaltlos bei seinen Bemühungen, die Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen unter anderem durch Maßnahmen zur Umstrukturierung des Zentrums zu stärken und so dessen Leistungsfähigkeit und Effektivität zu verbessern;
5. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Zwischenbericht und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen abschließenden Bericht über die Stärkung des Menschenrechtsprogramms und über die zur Durchführung dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 / und der Internationalen Menschenrechtspakte 22/,
unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien 3/, die die Generalversammlung in ihrer Resolution 48/121 vom 20. Dezember 1993 gebilligt hat, insbesondere Abschnitt I Ziffer 1, worin die Weltkonferenz über Menschenrechte unter anderem bekräftigt hat, daß die Menschenrechte und Grundfreiheiten das Geburtsrecht aller Menschen sind und daß ihr Schutz und ihre Förderung die erste Pflicht der Regierungen sind,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten gehalten sind, den Verpflichtungen nachzukommen, die sie aufgrund der verschiedenen internationalen Übereinkünfte auf diesem Gebiet eingegangen sind,
eingedenk dessen, daß die Islamische Republik Iran Vertragspartei der Internationalen Menschenrechtspakte ist,
unter Hinweis auf die Resolution 1984/54 der Menschenrechtskommission vom 14. März 1984 27/, worin die Kommission ihren Vorsitzenden ersucht hat, einen Sonderbeauftragten zu ernennen, mit dem Auftrag, eine eingehende Untersuchung der Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran durchzuführen, die sich auf die Informationen stützt, die er für relevant hält, sowie auf die von der Regierung der Islamischen Republik Iran bereitgestellten Stellungnahmen und Informationen,
Kenntnis nehmend von der Ernennung des Vorsitzenden der Menschenrechtskommission, Maurice Danby Copithorne, zum Sonderbeauftragten der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran und mit dem Ausdruck ihrer Hochachtung für seinen Vorgänger, Reinaldo Galindo Pohl,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen, in denen sie ihrer Besorgnis über die Verletzungen der Menschenrechte durch die Regierung der Islamischen Republik Iran Ausdruck verlieh, zuletzt Resolution 49/202 vom 23. Dezember 1994, sowie die Resolutionen der Menschenrechtskommission, zuletzt Resolution 1995/68 vom 8. März 1995 38/, und die Resolutionen der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten, zuletzt Resolution 1995/18 vom 24. August 1995 195/,
erneut erklärend, daß die Regierungen für Morde und Überfälle verantwortlich sind, die von ihren Bevollmächtigten auf Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates verübt wurden, wie auch für die Anstiftung zur Begehung derartiger Handlungen beziehungsweise für deren Billigung oder vorsätzliche Duldung,
feststellend, daß die beträchtliche Anzahl der beim Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte zu Händen des Sonderbeauftragten eingegangenen Mitteilungen und die darin zum Ausdruck gebrachten wichtigen Anliegen nach Auffassung des Sonderbeauftragten sorgfältig geprüft werden müssen,
mit Genugtuung über die Ankündigung des Sonderbeauftragten, daß er eingeladen worden sei, der Islamischen Republik Iran einen Besuch abzustatten, und über den hohen Stellenwert, den der Sonderbeauftragte dem Besuch dieses Landes beimißt,
im Hinblick darauf, daß sich die Regierung der Islamischen Republik Iran bereit erklärt hat, den Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für religiöse Intoleranz und den Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für das Recht der freien Meinungsäußerung zu einem Besuch der Islamischen Republik Iran einzuladen,
sowie im Hinblick auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, des Menschenrechtsausschusses und des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und bürgerliche Rechte zur Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran,
ferner im Hinblick darauf, daß die Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten in ihrer Resolution 1995/18 die flagranten Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen Republik Iran verurteilt hat,
Kenntnis nehmend von dem Zwischenbericht des Sonderbeauftragten vom 20. Oktober 1995 196/ und von seiner Absicht, der Menschenrechtskommission einen Bericht über die Sacharbeit vorzulegen,
unter Berücksichtigung der Berichte des ehemaligen Sonderbeauftragten, namentlich seines Berichts vom 16. Januar 1995 197/,
die Auffassung vertretend, daß die weitere internationale Untersuchung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Islamischen Republik Iran gerechtfertigt ist und daß dieser Gegenstand auf der Tagesordnung der Generalversammlung belassen werden sollte,
1. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die in der Islamischen Republik Iran begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die große Anzahl von Hinrichtungen, Fällen von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Nichteinhaltung internationaler Normen der Rechtspflege, die mangelnde Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens, die diskriminierende Behandlung von Minderheiten aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, insbesondere der Baha'i, deren Existenz als lebensfähige Religionsgemeinschaft in der Islamischen Republik Iran bedroht ist, das Fehlen eines angemessenen Schutzes der christlichen Minderheiten, von denen einige Zielscheibe von Einschüchterungen und Morden waren, die exzessive Gewaltanwendung bei der Niederschlagung von Demonstrationen und die Beschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit sowie über die weitverbreitete Diskriminierung von Frauen;
2. fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran nachdrücklich auf, als Vertragspartei der Internationalen Menschenrechtspakte den aus freien Stücken eingegangenen Verpflichtungen aus den Pakten und aus anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften nachzukommen und sicherzustellen, daß alle in ihrem Hoheitsgebiet lebenden und ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, namentlich auch religiöse Gruppen, in den Genuß der in diesen Übereinkünften anerkannten Rechte gelangen;
3. fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran auf, die bestehenden Abkommen mit internationalen humanitären Organisationen umzusetzen;
4. fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran außerdem auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Besuch des Sonderbeauftragten der Menschenrechtskommission für die Situation der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran so bald wie möglich stattfinden kann und daran keine Bedingungen geknüpft werden;
5. bringt ihre tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, daß Salman Rushdie und Personen, die mit seiner Arbeit zu tun haben, nach wie vor Morddrohungen erhalten, die allem Anschein nach von der Regierung der Islamischen Republik Iran unterstützt werden;
6. fordert die Regierung der Islamischen Republik Iran nachdrücklich auf, Aktivitäten gegen im Ausland lebende Angehörige der iranischen Opposition zu unterlassen und mit den Behörden anderer Länder bei der Untersuchung und Bestrafung der von diesen gemeldeten strafbaren Handlungen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;
7. ersucht den Generalsekretär, dem Sonderberichterstatter jede benötigte Unterstützung zu gewähren, damit er seinen Auftrag voll erfüllen kann;
8. beschließt, die Prüfung der Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran, namentlich der Situation von Minderheitengruppen wie der Baha'i, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" auf der Grundlage des Berichts des Sonderbeauftragten fortzusetzen und dabei die von der Menschenrechtskommission und dem Wirtschafts- und Sozialrat bereitgestellten zusätzlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/ sowie von den anerkannten humanitären Normen, die in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 107/ und den dazugehörigen Zusatzprotokollen von 1977 108/ dargelegt sind,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten gehalten sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie mit den verschiedenen internationalen Rechtsakten aus freien Stücken eingegangen sind,
unter Hinweis auf alle ihre Resolutionen zu dieser Frage sowie auf die Resolutionen der Menschenrechtskommission und die Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats,
insbesondere Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/74 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/, in der die Kommission beschloß, das Mandat ihres Sonderberichterstatters für die Menschenrechtssituation in Afghanistan um ein Jahr zu verlängern, und in der sie ihn ersuchte, der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten, sowie von dem Beschluß 1995/285 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25. Juli 1995, in dem der Rat den Beschluß der Kommission billigte,
feststellend, daß der bewaffnete Konflikt in bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets von Afghanistan anhält,
in dem Bewußtsein, daß Frieden und Sicherheit in Afghanistan der vollen Wiederherstellung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, der freiwilligen, in Sicherheit und Würde erfolgenden Rückkehr der Flüchtlinge in ihr Heimatland, der Räumung der Minenfelder in vielen Teilen des Landes sowie dem Wiederaufbau und der Normalisierung Afghanistans förderlich sind,
zutiefst besorgt über Berichte über den Mißbrauch von Menschenrechten und über Verletzungen des humanitären Rechts und der Menschenrechte, namentlich des Rechts auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit sowie der Meinungsfreiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit,
insbesondere besorgt über Berichte über den Mißbrauch und über Verletzungen der Menschenrechte von Frauen, namentlich Gewalttätigkeiten und die Verweigerung des Zugangs zu Grundschul- und Grundbildung, Ausbildung und Beschäftigung, was sich auf ihre wirksame Teilhabe am politischen und kulturellen Leben im ganzen Land auswirkt,
besorgt darüber, daß es unter den derzeit herrschenden Gegebenheiten nicht möglich ist, im ganzen Land ein einheitliches Justizsystem einzurichten,
mit Lob für die Aktivitäten, die von den verschiedenen Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen sowie vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und von anderen humanitären Organisationen zugunsten des afghanischen Volkes durchgeführt werden,
mit Genugtuung feststellend, daß die freiwillige Rückführung der afghanischen Flüchtlinge wiederaufgenommen wurde,
mit Genugtuung Kenntnis nehmend von dem Zwischenbericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission über die Menschenrechtssituation in Afghanistan 198/, von den darin enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen sowie von der Übersetzung der früheren Berichte in die Sprachen Dari und Paschtu,
1. begrüßt die Kooperationsbereitschaft, welche die Regierung und die örtlichen Behörden in Afghanistan gegenüber dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation in Afghanistan und den humanitären Organisationen bewiesen haben;
2. fordert alle afghanischen Parteien nachdrücklich auf, mit der Sondermission der Vereinten Nationen in Afghanistan zusammenzuarbeiten, um eine umfassende politische Lösung herbeizuführen, die zur Einstellung der bewaffneten Konfrontation und letztendlich zur Bildung einer im Rahmen freier und fairer Wahlen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts des Volkes von Afghanistan gewählten demokratischen Regierung führt;
3. erkennt an, daß die Förderung und der Schutz der Menschenrechte bei der Herbeiführung einer umfassenden Lösung der Krise in Afghanistan ein wesentliches Element sein sollten, und bittet daher die Sondermission und den Sonderberichterstatter, sachdienliche Informationen auszutauschen und einander zu konsultieren und miteinander zu kooperieren;
4. fordert alle afghanischen Parteien nachdrücklich auf, die anerkannten humanitären Normen und alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern, und fordert die afghanischen Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Teilhabe von Frauen am sozialen, politischen und kulturellen Leben im ganzen Land zu gewährleisten;
5. verlangt, daß alle Kriegsgefangenen, wo immer sie sich befinden, einschließlich ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener, bedingungslos und gleichzeitig freigelassen werden und daß nach den vielen Afghanen gesucht wird, die infolge des Krieges noch immer vermißt werden;
6. fordert die afghanischen Behörden auf, eingehende Nachforschungen über das Schicksal derjenigen Personen anzustellen, die im Verlauf des Konflikts verschwunden sind, den vom Islamischen Übergangsstaat Afghanistan 1992 herausgegebenen Amnestieerlaß ohne jedwede Diskriminierung anzuwenden, die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen und alle Verdächtigten, Verurteilten oder Inhaftierten gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkünften zu behandeln;
7. fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, den Opfern schwerer Verletzungen der Menschenrechte und anerkannter humanitärer Normen ausreichende und wirksame Rechtsmittel zu bieten und die Täter im Einklang mit den international anerkannten Normen vor Gericht zu bringen;
8. appelliert an die Mitgliedstaaten und an die internationale Gemeinschaft, dem Volk von Afghanistan und den afghanischen Flüchtlingen in den Nachbarländern bis zu ihrer freiwilligen Rückführung im Einklang mit den entsprechenden internationalen Übereinkünften auch weiterhin die erforderliche humanitäre Hilfe zu gewähren, indem sie insbesondere Aktivitäten wie die Minensuche und die Minenräumung sowie Repatriierungsprojekte unterstützen, die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, vom Koordinator für humanitäre und wirtschaftliche Unterstützungsprogramme in bezug auf Afghanistan sowie von Organisationen der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen humanitären Organisationen durchgeführt werden;
9. fordert die Konfliktparteien mit allem Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des gesamten Personals der humanitären Organisationen sowie von Vertretern der Medien in Afghanistan zu gewährleisten;
10. bittet die Vereinten Nationen, auf Ersuchen der afghanischen Behörden und unter gebührender Berücksichtigung der afghanischen Traditionen Beratende Dienste und technische Hilfe für die Ausarbeitung einer Verfassung, die international anerkannte Menschenrechtsgrundsätze enthalten sollte, sowie für die Abhaltung direkter Wahlen anzubieten;
11. ermutigt die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Unterstützung seitens ihrer zuständigen Ausschüsse nach geeigneten Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Bildungssystem und das kulturelle Erbe, insbesondere das Museum von Kabul, wiederhergestellt werden könnten;
12. fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, mit der Menschenrechtskommission und ihrem Sonderberichterstatter auch weiterhin voll zusammenzuarbeiten;
13. ersucht den Generalsekretär, dem Sonderberichterstatter jede erforderliche Unterstützung zu gewähren;
14. beschließt, sich auf ihrer einundfünfzigsten Tagung im Lichte der von der Menschenrechtskommission und dem Wirtschafts- und Sozialrat vorgelegten zusätzlichen Erkenntnisse weiter mit der Menschenrechtssituation in Afghanistan zu befassen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 /, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 199/ und der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/,
mit Genugtuung über das am 21. November 1995 in Dayton (Ohio) geschlossene Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina 200/ und in der Hoffnung, daß es sich auch auf die Menschenrechtssituation im Kosovo positiv auswirken wird,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/204 vom 23. Dezember 1994 und andere einschlägige Resolutionen,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/89 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/ und unter Hinweis auf die früheren Kommissionsresolutionen 1992/S-1/1 vom 14. August 1992 201/, 1992/S-2/1 vom 1. Dezember 1992 202/, 1993/7 vom 23. Februar 1993 36/, und 1994/76 vom 9. März 1994 37/,
sowie Kenntnis nehmend von den Berichten der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien, in denen sie die Situation im Kosovo und die verschiedenen im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung ergriffenen diskriminierenden Maßnahmen, die Gewalthandlungen gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo und deren willkürliche Verhaftung sowie die fortschreitende Verschlechterung der Menschenrechtssituation im Kosovo beschreiben, darunter
a) das brutale Vorgehen der Polizei gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe, deren Tötung als Folge dieser Gewalttätigkeit, willkürliche Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen, Zwangsaussiedlungen, Folter und Mißhandlung von Inhaftierten sowie Diskriminierung in der Rechtsprechung, namentlich die jüngsten Prozesse gegen ehemalige Polizisten, die der albanischen Volksgruppe angehören;
b) die diskriminierenden und willkürlichen Entlassungen von Beamten der albanischen Volksgruppe, insbesondere aus der Polizei und dem Justizwesen, die Massenentlassungen von Angehörigen der albanischen Volksgruppe, die Einziehung und Enteignung ihres Vermögens, die Diskriminierung von Schülern und Lehrern, die der albanischen Volksgruppe angehören, die Schließung der albanischsprachigen höheren Schulen und der Universität sowie die Schließung aller albanischen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen;
c) die Drangsalierung und Verfolgung von politischen Parteien und Vereinigungen von Angehörigen der albanischen Volksgruppe, ihrer Führer und ihrer Aktivitäten sowie ihre Mißhandlung und Inhaftierung;
d) die Einschüchterung und Inhaftierung von Journalisten der albanischen Volksgruppe sowie gegen albanischsprachige Nachrichtenmedien gerichtete systematische Drangsalierungen und Störungen;
e) die Entlassung von an Kliniken und Krankenhäusern tätigen Ärzten und Vertretern anderer medizinischer Berufsgruppen albanischer Herkunft;
f) die praktische Eliminierung der albanischen Sprache, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst;
g) gravierende und massenhafte Fälle von diskriminierenden und repressiven Praktiken gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo ganz allgemein, was eine weitverbreitete unfreiwillige Auswanderung zur Folge hat;
und feststellend, daß die Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten in ihren Resolutionen 1993/9 vom 20. August 1993 203/ und 1995/10 vom 18. August 1995 204/ die Auffassung vertreten hat, daß diese Maßnahmen und Praktiken eine Form der ethnischen Säuberung darstellen,
besorgt über jeden Versuch, serbische Flüchtlinge und andere Mittel zur Veränderung des ethnischen Gleichgewichts im Kosovo zu benutzen und dadurch die Ausübung der Menschenrechte in diesem Gebiet weiter zu unterdrücken, und in diesem Zusammenhang mit Besorgnis über das neue Staatsbürgerschaftsgesetz, das noch der Genehmigung des Parlaments der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) bedarf,
erneut erklärend, daß die Langzeitmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Kosovo bei der Überwachung der Menschenrechtssituation und der Verhinderung einer Eskalation des Konflikts in dem Gebiet eine positive Rolle gespielt hat, und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Resolution 855 (1993) des Sicherheitsrats vom 9. August 1993,
die Auffassung vertretend, daß die Wiederherstellung der internationalen Präsenz im Kosovo zur Überwachung und Untersuchung der Menschenrechtssituation sehr wichtig ist, wenn es darum geht, zu verhindern, daß sich die Situation im Kosovo zu einem gewalttätigen Konflikt zuspitzt, und in diesem Zusammenhang Kenntnis nehmend von dem Bericht, den der Generalsekretär aufgrund der Resolution 49/204 der Generalversammlung vorgelegt hat 205/,
1. verurteilt entschieden die von den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) angewandten diskriminierenden Maßnahmen und Praktiken sowie die von ihnen begangenen Verletzungen der Menschenrechte von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo;
2. verurteilt die großangelegte Unterdrückung der wehrlosen Angehörigen der albanischen Volksgruppe durch die Polizei und das Militär der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und die Diskriminierung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in der staatlichen Verwaltung und im Justizwesen sowie im Bildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungswesen, wodurch Angehörige der albanischen Volksgruppe zum Verlassen des Landes gezwungen werden sollen;
3. verlangt mit allem Nachdruck, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)
a) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um allen gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo gerichteten Menschenrechtsverletzungen sofort ein Ende zu setzen, insbesondere auch den diskriminierenden Maßnahmen und Praktiken, den willkürlichen Durchsuchungen und Inhaftierungen, der Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren und der Praxis der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, und alle diskriminierenden Rechtsvorschriften, namentlich die seit 1989 in Kraft getretenen, aufheben;
b) alle politischen Gefangenen freilassen und die Verfolgung von politischen Führern und Mitgliedern lokaler Menschenrechtsorganisationen einstellen;
c) die Schaffung wirklich demokratischer Institutionen im Kosovo zulassen, namentlich eines Parlaments und einer rechtsprechenden Gewalt, und den Willen seiner Einwohner achten, was das beste Mittel wäre, die Eskalation des dortigen Konflikts zu verhindern;
d) die offizielle Siedlungspolitik außer Kraft setzen, soweit diese zur Steigerung der ethnischen Spannungen im Kosovo führt;
e) die kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen von Angehörigen der albanischen Volksgruppe wiedereröffnen;
f) den Dialog mit den Vertretern der Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo, insbesondere unter der Schirmherrschaft der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien, fortsetzen;
4. verlangt abermals, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) mit der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie von der Kommission in ihrer Resolution 1994/76 und in anderen einschlägigen Resolutionen erbeten, sofort uneingeschränkt zusammenarbeiten;
5. ermutigt den Generalsekretär, seine humanitären Bemühungen im ehemaligen Jugoslawien in Verbindung mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden humanitären Organisationen fortzusetzen, mit dem Ziel, dringend praktische Maßnahmen zu ergreifen, um den akuten Bedarf der Bevölkerung im Kosovo, insbesondere der von dem Konflikt betroffenen schwächsten Gruppen, zu decken und bei der freiwilligen Rückkehr der Vertriebenen an ihre Heimatstätten behilflich zu sein;
6. fordert die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nachdrücklich auf, die sofortige und bedingungslose Rückkehr der Langzeitmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in den Kosovo zuzulassen, wie in Resolution 855 (1993) des Sicherheitsrats gefordert;
7. begrüßt den gemäß Resolution 49/204 der Generalversammlung vorgelegten Bericht des Generalsekretärs;
8. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin insbesondere auch im Wege von Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den in Betracht kommenden Regionalorganisationen nach Möglichkeiten zu suchen, wie eine angemessene internationale Überwachungspräsenz im Kosovo geschaffen werden kann, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;
9. betont, wie wichtig es ist, daß die von den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften bezüglich der Staatsbürgerschaft mit den in den maßgeblichen internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte verankerten Normen und Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, des gleichen Schutzes vor dem Gesetz und der Verringerung und Vermeidung der Staatenlosigkeit im Einklang stehen;
10. fordert die Sonderberichterstatterin auf, die Menschenrechtssituation im Kosovo auch weiterhin genau zu überwachen und dieser Frage in ihrer Berichterstattung auch künftig die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen;
11. beschließt, die Prüfung der Menschenrechtssituation im Kosovo auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ und den Internationalen Menschenrechtspakten 22/,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten gehalten sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und ihren Verpflichtungen aus den verschiedenen internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet nachzukommen,
eingedenk dessen, daß Irak Vertragspartei der Internationalen Menschenrechtspakte und anderer internationaler Menschenrechtsübereinkünfte ist,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/203 vom 23. Dezember 1994, worin sie die massiven, äußerst schweren Menschenrechtsverletzungen in Irak entschieden verurteilt hat,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 1991/74 der Menschenrechtskommission vom 6. März 1991 34/, mit der die Kommission ihren Vorsitzenden ersucht hat, einen Sonderberichterstatter zu ernennen, mit dem Auftrag, auf der Grundlage aller vom Sonderberichterstatter als sachdienlich erachteten Informationen, einschließlich der von den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen und aller von der Regierung Iraks bereitgestellten Stellungnahmen und Unterlagen, eine gründliche Untersuchung der Verletzungen der Menschenrechte durch die Regierung Iraks vorzunehmen,
ferner unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Menschenrechtskommission, in denen die flagranten Verletzungen der Menschenrechte durch die Regierung Iraks verurteilt werden, so auch zuletzt Resolution 1995/76 vom 8. März 1995 38/, mit der die Kommission das Mandat des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtssituation in Irak um ein weiteres Jahr verlängert und ihn ersucht hat, der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung einen Zwischenbericht und der Kommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen abschließenden Bericht vorzulegen,
eingedenk der Resolution 688 (1991) des Sicherheitsrats vom 5. April 1991, in der der Rat verlangt hat, daß Irak die Unterdrückung der irakischen Zivilbevölkerung sofort einstellt, und darauf bestanden hat, daß Irak mit den humanitären Organisationen zusammenarbeitet und sicherstellt, daß die Menschenrechte und politischen Rechte aller irakischen Bürger geachtet werden,
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991) vom 3. April 1991, 706 (1991) vom 15. August 1991, 712 (1991) vom 19. September 1991 und 778 (1992) vom 2. Oktober 1992,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats vom 14. April 1995, mit der der Rat die Staaten ermächtigt hat, alle neunzig Tage, mit Verlängerungsmöglichkeit, die Einfuhr von irakischem Erdöl im Wert von bis zu einer Milliarde US-Dollar zu gestatten, die für den Ankauf von Grundnahrungsmitteln und medizinischen Gütern für humanitäre Zwecke zu verwenden sind,
in großer Sorge darüber, daß die Regierung Iraks nach wie vor massive und schwere Menschenrechtsverletzungen begeht, ohne daß sich eine Besserung abzeichnet, wie aus den summarischen und willkürlichen Hinrichtungen, dem Erlaß und der Ausführung von Verfügungen, die grausame und unmenschliche Strafen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorschreiben, den willkürlichen Festnahmen und Inhaftnahmen, der mangelnden Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der mangelnden Bindung an das Recht und der Unterdrückung der Gedankenfreiheit, der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit sowie daraus ersichtlich ist, daß beim Zugang zu Nahrungsmitteln und einer gesundheitlichen Versorgung in dem Land nach wie vor gezielt diskriminiert wird, was einer Verletzung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Iraker gleichkommt,
äußerst beunruhigt über die Feststellung des Sonderberichterstatters, daß irakische Streitkräfte ihre Angriffe auf Dorfgemeinschaften in der gesamten an den nördlichen Irak angrenzenden Region und im Süden des Landes fortgesetzt haben, wodurch deren Ernten und deren Viehbestand vernichtet wurden,
sowie äußerst beunruhigt über die Informationen über das Klima der Unterdrückung und die bedrohliche wirtschaftliche und soziale Lage im Süden Iraks,
feststellend, daß die irakischen Behörden für das Schicksal der infolge der Besetzung Kuwaits durch Irak vermißten und inhaftierten Personen verantwortlich sind, sowie feststellend, daß Irak seine Beteiligung an der gemäß der Waffenruhevereinbarung von 1991 eingerichteten Dreiparteienkommission vor kurzem verlängert hat,
die Tatsache mißbilligend, daß sich die Regierung Iraks weigert, mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie dem Sonderberichterstatter für Irak nicht die Genehmigung zu einem erneuten Besuch erteilt und nicht die Stationierung von Menschenrechtsbeobachtern in ganz Irak im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und der Menschenrechtskommission gestattet,
1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem vom Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission vorgelegten Zwischenbericht über die Menschenrechtssituation in Irak 206/ und von den darin enthaltenden Feststellungen, Schlußfolgerungen und Empfehlungen;
2. verurteilt entschieden die massiven und äußerst schweren Menschenrechtsverletzungen, für die die Regierung Iraks verantwortlich ist und die zu einem generellen Zustand der Repression und der Unterdrückung geführt haben, der durch breitangelegte Diskriminierung und weitverbreiteten Terror aufrechterhalten wird;
3. verurteilt die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, insbesondere
a) die summarischen und willkürlichen Hinrichtungen, namentlich die politischen Morde;
b) die weitverbreitete routinemäßige Praxis der systematischen Folter in ihren grausamsten Erscheinungsformen;
c) den Erlaß und die Ausführung von Verfügungen, die grausame und unübliche Strafen vorschreiben, nämlich Verstümmelung als Strafe für bestimmte Taten, sowie den Mißbrauch und die Zweckentfremdung von Diensten zur medizinischen Betreuung für die Durchführung solcher Verstümmelungen;
d) das Verschwindenlassen von Personen, die routinemäßige Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftnahme und die systematische und routinemäßige Nichtgewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der Rechtsstaatlichkeit;
e) die Unterdrückung der Gedanken- und Informationsfreiheit, der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und der Versammlungsfreiheit aus Angst vor einer Festnahme, einer Freiheitsstrafe und anderen Strafmaßnahmen, einschließlich der Todesstrafe, sowie die einschneidenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit;
4. fordert die Regierung Iraks nachdrücklich auf, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die Ausfuhr von Erdöl in die Wege zu leiten, damit, wie vom Sicherheitsrat mit seiner Resolution 986 (1995) genehmigt, Grundnahrungsmittel und medizinische Güter für humanitäre Zwecke angekauft werden können;
5. verurteilt entschieden, daß sich die Regierung Iraks nach wie vor weigert, vorhandene Ressourcen zu nutzen, um das Leid der Bevölkerung zu lindern, was unter anderem zur Langzeitbehinderung von Millionen und zum Tod von vielen weiteren Tausenden von Menschen geführt hat;
6. gibt abermals ihrer besonderen Beunruhigung Ausdruck über die Politik der Regierung Iraks, die zwischen Regionen diskriminiert und eine ausgewogene Versorgung mit unverzichtbaren Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern verhindert, und fordert Irak, der hierfür die alleinige Verantwortung trägt, auf, Maßnahmen zu ergreifen, um gemeinsam mit internationalen humanitären Hilfsorganisationen Bedürftigen in ganz Irak Hilfe zukommen zu lassen;
7. fordert Irak als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 22/ sowie des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 22/ abermals auf, den von ihm aus freien Stücken eingegangenen Verpflichtungen aus den Pakten und aus anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften nachzukommen und insbesondere die Rechte aller auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen und seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, ungeachtet ihrer Herkunft, zu achten und zu gewährleisten;
8. verlangt, daß die Regierung Iraks die Unabhängigkeit der Rechtsprechung wiederherstellt und alle Gesetze aufhebt, die bestimmten Kräften oder Personen Straffreiheit gewähren, die Personen aus Gründen töten oder ihnen körperlichen Schaden zufügen, die mit der Rechtspflege in einem Rechtsstaat entsprechend den völkerrechtlichen Normen nicht im Einklang stehen;
9. verlangt außerdem, daß die Regierung Iraks alle Verfügungen aufhebt, die grausame oder unmenschliche Strafen oder Behandlung vorschreiben, und alles tut, um sicherzustellen, daß es nicht mehr zu Folter und grausamer und ungewöhnlicher Strafe und Behandlung kommt;
10. fordert die Regierung Iraks nachdrücklich auf, alle Gesetze und Verfahren, namentlich die Verfügung Nr. 840 des Revolutionären Kommandorats vom 4. November 1986, aufzuheben, die die freie Äußerung anderslautender Ansichten und Ideen unter Strafe stellen, und sicherzustellen, daß die Staatsgewalt vom unverfälschten Willen des Volkes ausgeht;
11. fordert die Regierung Iraks außerdem nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit mit der Dreiparteienkommission zu verbessern, mit dem Ziel, dem Verbleib der Hunderte von Vermißten und Kriegsgefangenen, Kuwaitern und Staatsangehörigen von Drittländern, die Opfer der illegalen Besetzung Kuwaits durch Irak wurden, nachzugehen und ihr Schicksal zu klären;
12. ersucht den Generalsekretär, dem Sonderberichterstatter jede erforderliche Hilfe zukommen zu lassen, damit er seinen Auftrag erfüllen kann, und die Zuweisung ausreichender Humanressourcen und Finanzmittel für die Entsendung von Menschenrechtsbeobachtern an Orte zu billigen, wo sie den Informationsfluß und die Evaluierung erleichtern und bei der unabhängigen Verifikation von Berichten über die Menschenrechtssituation in Irak behilflich sein können;
13. beschließt, die Behandlung der Menschenrechtssituation in Irak auf ihrer einundfünfzigsten Tagung im Lichte der von der Menschenrechtskommission und dem Wirtschafts- und Sozialrat vorgelegten neuen Erkenntnisse unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /, der Internationalen Menschenrechtspakte 22/, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 199/, der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/, der Konvention über die Rechte des Kindes 50/ und anderer Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, namentlich der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 107/ und der dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 108/,
unter Hinweis auf ihre Resolution 3074 (XXVIII) vom 3. Dezember 1973 mit dem Titel "Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben" sowie die Resolution 1994/77 der Menschenrechtskommission vom 9. März 1994 mit dem Titel "Vergewaltigung und Mißhandlung von Frauen im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien" 207/, die Resolutionen 48/143 und 49/205 der Generalversammlung vom 20. Dezember 1993 beziehungsweise 23. Dezember 1994, beide mit dem Titel "Vergewaltigung und Mißhandlung von Frauen in den Gebieten bewaffneten Konflikts im ehemaligen Jugoslawien", und die einschlägigen Resolutionen der Kommission für die Rechtsstellung der Frau,
in Bekräftigung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 798 (1992) vom 18. Dezember 1992, in der der Rat unter anderem diese Handlungen von unsagbarer Brutalität mit Nachdruck verurteilt hat,
mit Genugtuung über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge 200/ durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sowie die anderen Vertragsparteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio),
mit großer Sorge Kenntnis nehmend von allen Berichten des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien betreffend die Vergewaltigung und Mißhandlung von Frauen im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien, insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina,
in der Überzeugung, daß diese schändliche Praxis ein Mittel der Kriegführung darstellt, das von den serbischen Streitkräften in Bosnien und Herzegowina gezielt zur Durchführung ihrer Politik der ethnischen Säuberung eingesetzt wird, sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 47/121 vom 18. Dezember 1992, in der sie unter anderem erklärt hat, daß die verabscheuungswürdige Politik der ethnischen Säuberung eine Form des Völkermords darstellt,
in dem Wunsche, sicherzustellen, daß Personen, die beschuldigt werden, in den Gebieten bewaffneten Konflikts im ehemaligen Jugoslawien Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Mittel der Kriegführung genehmigt und angewandt oder dazu Beihilfe geleistet zu haben, wo angebracht ohne weitere Verzögerung vom Internationalen Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Verantwortung gezogen werden,
in diesem Zusammenhang unterstreichend, daß die Opfer der Vergewaltigungen des Schutzes bedürfen und daß ihnen wirksame Garantien für den Schutz ihrer Privatsphäre und Vertraulichkeit gegeben werden müssen, sowie in dem Wunsche, ihre Mitwirkung an den Verfahren des Internationalen Gerichts zu erleichtern und sicherzustellen, daß eine weitere Traumatisierung verhindert wird,
zutiefst beunruhigt über die Situation, der sich Opfer von Vergewaltigungen in bewaffneten Konflikten in verschiedenen Teilen der Welt gegenübersehen, sowie über jedweden Einsatz von Vergewaltigung als Mittel der Kriegführung, insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina,
mit Genugtuung über die Anstrengungen der Regierungen und die Tätigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der humanitären Organisationen und der nichtstaatlichen Organisationen zur Unterstützung der Opfer von Vergewaltigungen und Mißhandlungen und zur Milderung ihres Leids,
mit Genugtuung über den gemäß Resolution 49/205 vorgelegten Bericht des Generalsekretärs vom 4. August 1995 208/,
1. verurteilt nachdrücklich die verabscheuungswürdige Praxis der Vergewaltigung und Mißhandlung von Frauen und Kindern in den Gebieten bewaffneten Konflikts im ehemaligen Jugoslawien, die ein Kriegsverbrechen darstellt;
2. verleiht ihrer Empörung Ausdruck darüber, daß Vergewaltigungen nach wie vor systematisch als Mittel der Kriegführung und als Mittel der ethnischen Säuberung gegen Frauen und Kinder in der Republik Bosnien und Herzegowina eingesetzt werden;
3. erklärt erneut, daß Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten ein Kriegsverbrechen und unter bestimmten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine Völkermordhandlung darstellt, wie in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes definiert, und fordert die Staaten auf, alles Erforderliche zu tun, um Frauen und Kinder vor solchen Handlungen zu schützen, die Mechanismen für die Ermittlungen gegen alle dafür Verantwortlichen und für deren Bestrafung zu stärken und die Täter vor Gericht zu bringen;
4. erklärt außerdem erneut, daß alle diejenigen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen oder genehmigen, für diese Verstöße individuell verantwortlich sind und daß Vorgesetzte, die nicht sichergestellt haben, daß ihre Untergebenen sich an die einschlägigen internationalen Rechtsakte halten, ebenso verantwortlich sind wie die Täter;
5. erinnert alle Staaten daran, daß sie verpflichtet sind, mit dem Internationalen Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und mit der Anklagebehörde bei den Ermittlungen gegen Personen, die des Einsatzes von Vergewaltigungen als Mittel der Kriegführung beschuldigt werden, und bei deren Verfolgung zusammenzuarbeiten;
6. fordert die Staaten auf, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Internationalen Gericht Sachverständige, insbesondere auch Sachverständige auf dem Gebiet der Verfolgung von sexuellen Gewaltverbrechen sowie ausreichende Ressourcen und Dienste zur Verfügung zu stellen;
7. fordert alle Staaten und zuständigen Organisationen nachdrücklich auf, die vom Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation im ehemaligen Jugoslawien in seinen Berichten vorgelegten Empfehlungen weiter ernsthaft zu prüfen, insbesondere die Empfehlung, den Opfern von Vergewaltigungen im Rahmen von Programmen zur Rehabilitation von durch den Krieg traumatisierten Frauen und Kindern weiter die erforderliche ärztliche und psychologische Betreuung zukommen zu lassen und den Opfern und Zeugen Schutz, Beratung und Unterstützung zu gewähren;
8. ist sich dessen bewußt, daß die Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt außerordentliches Leid erdulden und daß angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diesen Opfern Hilfe zu leisten, und verleiht ihrer Besorgnis insbesondere hinsichtlich des Wohls derjenigen Opfer Ausdruck, die zu den im eigenen Land Vertriebenen oder anderweitig durch den Krieg Betroffenen gehören, die schwere Traumata erlitten haben und die psychosoziale und anderweitige Hilfe benötigen;
9. richtet außerdem die nachdrückliche Aufforderung an alle Staaten und alle zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Weltgesundheitsorganisation, den Opfern von Vergewaltigungen und Mißhandlungen zu ihrer physischen und psychischen Rehabilitation auch weiterhin entsprechende Hilfe zu gewähren und die gemeinwesengestützten Hilfsprogramme zu unterstützen;
10. verlangt, daß die Parteien mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission und ihren Mitarbeitern sowie anderen Mechanismen der Menschenrechtskommission, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, den Überwachungs- und sonstigen Missionen der Europäischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll zusammenarbeiten, so auch indem sie ihnen uneingeschränkten Zugang gewähren;
11. legt der neuen Sonderberichterstatterin nahe, dem Einsatz von Vergewaltigungen als Mittel der Kriegführung, insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
12. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung gegebenenfalls einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;
13. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, der Internationalen Menschenrechtspakte 22/, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 /, der Konvention über die Rechte des Kindes 50/, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 199/, der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/ und anderer Rechtsakte auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts, namentlich der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 107/ zum Schutze der Kriegsopfer und der dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 108/, sowie von den Grundsätzen und Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa verabschiedet beziehungsweise eingegangen wurden,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten gehalten sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und ihre Verpflichtungen aus den Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte, deren Vertragspartei sie sind, zu erfüllen, sowie außerdem erneut erklärend, daß alle verpflichtet sind, das humanitäre Völkerrecht zu achten,
mit Genugtuung über das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina 200/, das von der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) auch in Vertretung der Partei der bosnischen Serben am 21. November 1995 in Dayton (Ohio) paraphiert wurde und das die Konfliktparteien verpflichtet, den Krieg zu beenden und mit der Konsolidierung des Friedens unter gerechten Bedingungen zu beginnen, das es Bosnien und Herzegowina ermöglicht, seine rechtmäßige Existenz als ein einziger Staat innerhalb seiner international anerkannten Grenzen unter voller Achtung seiner Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit durch seine Nachbarn beizubehalten, und das die Parteien in Bosnien und Herzegowina verpflichtet, die Menschenrechte uneingeschränkt zu achten,
sowie mit Genugtuung über das Grundabkommen über die Region Ostslawonien, Baranja und Westsirmien 209/, das von der Regierung der Republik Kroatien und den örtlichen serbischen Vertretern am 12. November 1995 unterzeichnet wurde,
dennoch in ernster Besorgnis über die menschliche Tragödie, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) abgespielt hat, sowie über die massiven und systematischen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/196 vom 23. Dezember 1994, die Resolution 1995/89 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/ und alle einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats,
insbesondere unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats, worin der Rat unter anderem verlangt hat, daß alle Parteien und anderen Beteiligten im ehemaligen Jugoslawien alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sofort einstellen und unterlassen, worin er den Generalsekretär ersucht hat, eine Sachverständigenkommission einzusetzen mit dem Auftrag, Informationen über im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangene schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu prüfen und zu analysieren, und worin er ein internationales Gericht zur Verfolgung der für derartige Verstöße Verantwortlichen geschaffen und insbesondere die in den der Kontrolle der Streitkräfte der bosnischen Serben unterstehenden Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina angewandte unannehmbare Praxis der ethnischen Säuberung verurteilt hat,
sowie unter Hinweis auf weitere Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 824 (1993) vom 6. Mai 1993 und 836 (1993) vom 4. Juni 1993, in denen der Rat erklärt hat, daß Sarajewo, Tuzla, epa, Gorade, Biha und Srebrenica und deren umliegende Gebiete als Sicherheitszonen behandelt werden sollen, daß den internationalen humanitären Organisationen freier und ungehinderter Zugang zu diesen Zonen gewährt werden soll und daß die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung und der humanitären Hilfsgüter in und aus diesen Zonen sowie innerhalb dieser Zonen gewährleistet werden soll,
ferner unter Hinweis auf die Resolution 1019 (1995) des Sicherheitsrats vom 9. November 1995, worin der Rat verlangt hat, daß die Partei der bosnischen Serben den Vertretern des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und anderer internationaler Organisationen sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Vertriebenen sowie zu den internierten oder als vermißt gemeldeten Personen aus Srebrenica, epa und den Regionen von Banja Luka und Sanski Most gewährt,
in ernster Besorgnis darüber, daß die Streitkräfte der bosnischen Serben und der kroatischen Serben unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats Sicherheitszonen angegriffen und eingenommen haben,
unter Hinweis auf die Resolution 1009 (1995) des Sicherheitsrats vom 10. August 1995, worin der Rat verlangt hat, daß die Regierung der Republik Kroatien die Rechte der örtlichen serbischen Bevölkerung voll achtet, einschließlich ihres Rechts, in Sicherheit an Ort und Stelle zu verbleiben, sich wegzubegeben oder zurückzukehren, den internationalen humanitären Organisationen den Zugang zu dieser Bevölkerung gewährt und Bedingungen schafft, die der Rückkehr derjenigen Personen, die ihre Heimstätten verlassen haben, förderlich sind,
mit Dank Kenntnis nehmend von den Bemühungen, welche die Friedenstruppen der Vereinten Nationen unternehmen, um bei der Schaffung der Voraussetzungen für die friedliche Regelung der Konflikte in der Republik Bosnien und Herzegowina und der Republik Kroatien behilflich zu sein und Schutz für die Auslieferung der humanitären Hilfsgüter und die Gewährleistung der Menschenrechte zu gewähren, sowie Kenntnis nehmend von den Hindernissen, denen sich diese Truppen bei der Erfüllung ihres Auftrags gegenübersehen,
in Anerkennung der Fortschritte, die die Bosnische Föderation als ein Vorbild für die ethnische Aussöhnung in der Region bereits erzielt hat,
die internationale Gemeinschaft ermutigend, durch die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen sowie auf bilateralem Wege die humanitäre Unterstützung für die Bevölkerung der Region maßgeblich zu verstärken und die Menschenrechte, den wirtschaftlichen Wiederaufbau, die Rückführung von Flüchtlingen und die Abhaltung freier Wahlen in der Republik Bosnien und Herzegowina zu fördern,
mit Genugtuung über die Anstrengungen, die die Europäische Union unternimmt, um die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu fördern, sowie unter Befürwortung der Empfehlung des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien, wonach die wirtschaftliche und sonstige Hilfe von maßgeblichen Fortschritten auf dem Gebiet der Menschenrechte abhängig gemacht werden muß,
in ernster Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), insbesondere soweit sie im Rahmen der verabscheuungswürdigen Praxis der ethnischen Säuberung begangen worden sind, die die unmittelbare Ursache der überwältigenden Mehrheit der dort begangenen Menschenrechtsverletzungen ist und deren Opfer in erster Linie die muslimische Bevölkerung sowie die Kroaten und andere sind,
sowie in ernster Besorgnis angesichts der Berichte, so auch seitens des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, über schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte in Srebrenica und dessen Umgebung sowie in den Gebieten von Banja Luka und Sanski Most, namentlich Berichte über Massenmord, widerrechtliche Internierungen, Zwangsarbeit, Vergewaltigung und die Verschleppung von Zivilpersonen,
bestürzt über die enorme Anzahl an Vermißten, insbesondere in Bosnien und Herzegowina und in Kroatien, über deren Verbleib noch immer nichts bekannt ist,
zutiefst besorgt über die in dem Bericht des Generalsekretärs über die Vergewaltigung und Mißhandlung von Frauen in den Gebieten bewaffneten Konflikts im ehemaligen Jugoslawien beschriebenen Situationen 208/ und unter nachdrücklichem Hinweis auf die Notwendigkeit einer eingehenden diesbezüglichen Berichterstattung,
höchst beunruhigt darüber, daß der Konflikt in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien außerdem durch die systematische Zerstörung und Entweihung von Moscheen, Kirchen und anderen Kultstätten, religiösen Gebäuden und Stätten des Kulturerbes gekennzeichnet war,
mit dem Ausdruck ihrer besonderen Besorgnis über die Lage der Kinder und älteren Menschen sowie anderer schutzbedürftiger Gruppen in dem Gebiet,
unter Hinweis auf die Berichte und Empfehlungen des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), einschließlich des jüngsten Berichts 210/, den die neuernannte Sonderberichterstatterin, Frau Elisabeth Rehn, vorgelegt hat,
mit dem Ausdruck ihres tiefempfundenen Dankes für die Tätigkeit des vorherigen Sonderberichterstatters, Herrn Tadeusz Mazowiecki, sowie für die Bemühungen, die er in Erfüllung seines Auftrags unternommen hat,
Kenntnis nehmend von den Empfehlungen der Sonderberichterstatterin, wonach den Menschenrechten während und nach den Friedensverhandlungen Vorrang eingeräumt werden soll und wonach ein Friedensübereinkommen ohne echte Verbesserungen der Menschenrechtssituation in dem Gebiet auf keiner soliden Grundlage beruhen würde,
1. spricht sowohl dem ehemaligen als auch dem derzeitigen Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien ihre Anerkennung für ihre Anstrengungen aus und stellt fest, daß die Präsenz des Sonderberichterstatters dazu beitragen kann, die Menschenrechtsverletzungen in der Region zu verringern;
2. gibt ihrer Empörung Ausdruck über die in den Berichten der Sonderberichterstatterin beschriebenen Fälle von massiven und systematischen Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Recht, so auch ethnische Säuberung, Tötung, Verschwindenlassen von Personen, Folterung, Vergewaltigung, Internierung, Verprügelung, willkürliche Durchsuchung, Zerstörung von Häusern, rechtswidrige Zwangsausweisung und andere Gewalthandlungen, durch die Menschen zum Verlassen ihrer Heimstätten gezwungen werden sollen;
3. verurteilt aufs schärfste alle von den Konfliktparteien begangenen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, wobei sie anerkennt, daß die Führung in den unter der Kontrolle der Serben stehenden Gebieten in der Republik Bosnien und Herzegowina und den ehemals von den Serben kontrollierten Gebieten der Republik Kroatien, die Kommandeure der serbischen paramilitärischen Kräfte sowie die politischen und militärischen Führer in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) die Hauptverantwortung für die meisten dieser Verstöße tragen und daß Personen, die derartige Handlungen begehen, dafür persönlich verantwortlich gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden;
4. verurteilt die Angriffe auf die Sicherheitszonen von Srebrenica und epa durch die Streitkräfte der bosnischen Serben, die zu groben Menschenrechtsverletzungen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und zum Verschwinden von Tausenden von Personen geführt haben, wie der ehemalige und der derzeitige Sonderberichterstatter dies in ihren Berichten im einzelnen beschrieben haben;
5. verurteilt außerdem die wahllosen Artillerieangriffe auf Zivilpersonen in den Sicherheitszonen von Sarajewo, Tuzla, Biha und Gorade und den Einsatz von Streubomben gegen zivile Ziele durch die Streitkräfte der bosnischen und der kroatischen Serben;
6. verurteilt ferner die Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Tötungen, das Niederbrennen und die Plünderung von Häusern, den Artilleriebeschuß von Wohngebieten, die Drangsalierung von Flüchtlingen, älteren Menschen und Kranken und die Angriffe auf sie, die von Angehörigen der kroatischen Streitkräfte und von Zivilpersonen in den ehemals von den Serben kontrollierten Regionen Kroatiens während der dortigen Militäroperationen im August 1995 und danach begangen wurden;
7. begrüßt den Abzug der rund um Sarajewo aufgestellten schweren Waffen im Anschluß an den von der Londoner Konferenz vom 21. Juli 1995 bekräftigten Beschluß, als Antwort auf die Angriffe auf die Sicherheitszonen die Resolution 836 (1993) des Sicherheitsrats durchzuführen, und stellt fest, daß den dringend benötigten humanitären Hilfsgütern dadurch der Zugang nach Sarajewo eröffnet wurde;
8. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Anstrengungen, die das nach den Resolutionen 806 (1993) und 827 (1993) des Sicherheitsrats vom 5. Februar 1993 beziehungsweise 25. Mai 1993 geschaffene Internationale Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht unternimmt, nimmt zur Kenntnis, daß gegen einzelne Personen Anklage erhoben worden ist, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, daß das Gericht mit den von ihm benötigten Mitteln ausgestattet wird;
9. ersucht die Staaten, dem Internationalen Gericht dringend weiter sachverständiges Personal sowie ausreichende Ressourcen und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlungen gegen Personen, die der Begehung schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht beschuldigt werden, und deren Verfolgung zu ermöglichen;
10. erinnert alle Staaten daran, daß sie nach Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats gehalten sind, mit dem Internationalen Gericht zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie den Hilfeersuchen und den von einer Strafkammer des Gerichts erlassenen Verfügungen Folge leisten, und fordert die Parteien in dieser Hinsicht nachdrücklich auf, die Einrichtung von Büros des Gerichts in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, und lenkt die Aufmerksamkeit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), der Republik Kroatien und der Republik Bosnien und Herzegowina darauf, daß sie verpflichtet sind, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten und insbesondere alle angeklagten Kriegsverbrecher, die ihren Wohnsitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet haben, sich dort auf der Durchreise befinden oder sich aus einem anderen Grund dort aufhalten, festzunehmen, zu inhaftieren und ihre Überstellung in den Gewahrsam des Gerichts zu erleichtern;
11. verlangt, daß alle Parteien alle Handlungen unterlassen, die darauf abzielen, Beweise für Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu vernichten, zu verändern, zu verbergen oder zu beschädigen, und daß sie dieses Beweismaterial erhalten;
12. bekundet den Opfern von Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht ihre uneingeschränkte Unterstützung, anerkennt das Recht der Flüchtlinge und Vertriebenen auf ungehinderte Rückkehr in Sicherheit und Würde an ihre ursprünglichen Heimstätten, auf Rückerstattung von Vermögenswerten, die ihnen im Laufe der Feindseligkeiten seit 1991 entzogen wurden, und auf Entschädigung für alle Vermögenswerte, die nicht rückerstattet werden können, ist der Auffassung, daß alle unter Nötigung zustandegekommenen Verpflichtungen null und nichtig sind, und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, ihren diesbezüglichen Vereinbarungen nachzukommen;
13. verurteilt jede gezielte Behinderung der Auslieferung von Nahrungsmitteln, medizinischen und anderen Hilfsgütern, die für die Zivilbevölkerung lebenswichtig sind, was einen schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und das Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte darstellt, sowie die gezielte Behinderung von Evakuierungen aus medizinischen Gründen und verlangt, daß alle Parteien sicherstellen, daß alle ihrer Kontrolle unterstehenden Personen derartige Handlungen einstellen;
14. verurteilt außerdem alle Angriffe, die von den Konfliktparteien auf die Friedenstruppen der Vereinten Nationen und auf das für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere humanitäre Organisationen tätige Personal verübt wurden;
15. gibt ihrer Empörung Ausdruck darüber, daß die systematische Praxis der Vergewaltigung als Mittel der Kriegführung gegen Frauen und Kinder und als Instrument der ethnischen Säuberung eingesetzt wurde, und erkennt an, daß Vergewaltigung in diesem Kontext ein Kriegsverbrechen darstellt;
16. verurteilt die von der Polizei gegen nichtserbische Bevölkerungsgruppen im Kosovo, im Sandschak, in der Wojwodina und in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verübten Gewalttätigkeiten, insbesondere die systematischen Akte der Drangsalierung, die Verprügelungen, Folterungen, Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl, willkürlichen Inhaftnahmen und unfairen Gerichtsverfahren, insbesondere soweit sie in erster Linie gegen Angehörige der muslimischen Bevölkerung gerichtet sind;
17. fordert die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten, und dringend tätig zu werden, um das Primat von Recht und Gesetz sicherzustellen und auf diese Weise willkürliche Zwangsaussiedlungen und Entlassungen sowie die Diskriminierung von ethnischen oder nationalen, religiösen und sprachlichen Gruppen, insbesondere auch auf dem Gebiet der Bildung und Information, zu verhindern;
18. warnt vor jedwedem Versuch, sich der serbischen Flüchtlinge zu bedienen, um das demographische Gleichgewicht im Kosovo, im Sandschak, in der Wojwodina und in allen anderen Teilen des Landes zu verändern und dadurch die Wahrnehmung der Menschenrechte in diesen Gebieten weiter einzuschränken;
19. legt allen Parteien nachdrücklich nahe, die in Dayton (Ohio) eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, unverzüglich alle in Verbindung mit dem Konflikt inhaftierten und internierten Zivilpersonen und Kombattanten in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht und den Bestimmungen des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina 200/ freizulassen, und verlangt, daß die Parteien mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Sonderberichterstatterin und ihren Mitarbeitern, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Überwachungs- und anderen Missionen der Europäischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa uneingeschränkt zusammenarbeiten;
20. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlung der Sonderberichterstatterin, wonach die wirtschaftliche und sonstige Hilfe von maßgeblichen Fortschritten auf dem Gebiet der Menschenrechte abhängig gemacht werden muß, wohlwollend aufzunehmen;
21. erkennt an, daß die Bosnische Föderation weiter ausgebaut werden sollte, damit sie als ein Vorbild für die ethnische Aussöhnung in der Region dienen kann;
22. fordert alle Parteien, insbesondere die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), nachdrücklich auf, mit dem gemäß Ziffer 24 der Resolution 1994/72 der Menschenrechtskommission vom 9. März 1994 37/ geschaffenen und in deren Resolution 1995/35 vom 3. März 1995 38/ bekräftigten "Sondermechanismus" für vermißte Personen im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien zusammenzuarbeiten, indem sie Informationen und Unterlagen über die Insassen in Gefängnissen, Lagern und an anderen Internierungsorten bekanntgeben;
23. fordert alle Parteien außerdem nachdrücklich auf, uneingeschränkten Zugang zur Überwachung der Menschenrechtssituation zu gewähren, so auch den Missionen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere im Kosovo, wie von der Generalversammlung in Resolution 49/196 und vom Sicherheitsrat in Resolution 855 (1993) vom 9. August 1993 verlangt, sowie im Sandschak, in der Wojwodina und in anderen betroffenen Gebieten, und ersucht die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), die Eröffnung einer Außenstelle des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte zu gestatten, wie von der Generalversammlung in Resolution 49/196 verlangt;
24. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, alles Erforderliche zu tun, um die vollständige und wirksame Koordinierung der Aktivitäten aller Organe der Vereinten Nationen bei der Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und fordert die mit der Situation im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas, Kroatiens und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) befaßten Organe nachdrücklich auf, sich eng mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Sonderberichterstatterin und dem Internationalen Gericht abzustimmen und der Sonderberichterstatterin laufend alle in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen und zuverlässigen Informationen über die Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) zukommen zu lassen;
25. lenkt die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit, mehrere Massengräber in der Nähe von Srebrenica und Vukovar und andere Massengräber und Orte, an denen Massentötungen stattgefunden haben sollen, sofort und dringend von qualifizierten Sachverständigen untersuchen zu lassen, und ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Mittel die erforderlichen Ressourcen für dieses Vorhaben zur Verfügung zu stellen;
26. fordert den Generalsekretär außerdem nachdrücklich auf, der Sonderberichterstatterin im Rahmen der vorhandenen Mittel alle für die Durchführung ihres Mandats erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen und ihr insbesondere eine ausreichende Zahl von im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas, Kroatiens und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) stationierten Mitarbeitern beizugeben, um die wirksame laufende Überwachung der dortigen Menschenrechtssituation und die Koordinierung mit den anderen beteiligten Organen der Vereinten Nationen, namentlich den Friedenstruppen der Vereinten Nationen, sicherzustellen;
27. begrüßt die Anstrengungen, welche die Regierung Bosnien und Herzegowinas unternimmt, um den Menschenrechten in ihrem Hoheitsgebiet Geltung zu verschaffen, und fordert sie nachdrücklich auf, die von ihr auf dem Gebiet der Menschenrechte eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
28. stellt mit Besorgnis fest, daß viele der früheren Empfehlungen des Sonderberichterstatters nicht vollständig umgesetzt worden sind, in einigen Fällen aufgrund des Widerstands der Parteien auf dem Boden, und fordert die Parteien, alle Staaten und die zuständigen Organisationen nachdrücklich auf, sich sofort mit diesen Empfehlungen zu befassen, insbesondere mit den Appellen des ehemaligen Sonderberichterstatters und der derzeitigen Sonderberichterstatterin
a) an die De-facto-Behörden der bosnischen Serben, humanitären Beobachtern sofortigen Zugang zu den von ihnen kontrollierten Gebieten zu gewähren, insbesondere zu der Region Banja Luka und zu Srebrenica, wobei sie betont, daß das Schicksal von Tausenden von Vermißten aus Srebrenica einer sofortigen Klärung bedarf;
b) an die Regierung Kroatiens, ihrer Verantwortung für die Gewährleistung der Menschenrechte der in allen vor kurzem zurückeroberten Gebieten verbliebenen örtlichen serbischen Bevölkerung und für die Beseitigung aller rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Hürden, welche die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen verhindern, nachzukommen;
c) zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen, in Anbetracht dessen, daß die nichtstaatlichen Organisationen bei der Förderung und dem Schutz der Rechte des einzelnen und der Achtung und dem Schutz der Menschenrechte in der Region eine unverzichtbare Rolle spielen;
d) an die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, voll geachtet werden;
29. bittet die Menschenrechtskommission, die Sonderberichterstatterin auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung zu ersuchen, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten;
30. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/ und anderen anwendbaren Menschenrechtsübereinkünften genauer ausgeführten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,
in dem Bewußtsein, daß die Vereinten Nationen im Einklang mit der Charta die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle fördern und festigen und daß es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt, daß der Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt bildet,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/197 vom 23. Dezember 1994,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 1992/58 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1992 35/, in der die Kommission unter anderem beschloß, einen Sonderberichterstatter zu ernennen, mit dem Auftrag, direkte Kontakte zur Regierung und zum Volk von Myanmar herzustellen, insbesondere auch zu ihrer Freiheit beraubten politischen Führern und deren Angehörigen und Anwälten, mit dem Ziel, die Menschenrechtssituation in Myanmar zu untersuchen und alle Fortschritte auf dem Weg zur Übergabe der Macht an eine Zivilregierung und zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung, zur Aufhebung von Einschränkungen persönlicher Freiheiten und zur Wiederherstellung der Menschenrechte in Myanmar zu verfolgen,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/72 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/, in der die Kommission beschloß, das Mandat ihres Sonderberichterstatters für die Menschenrechtssituation in Myanmar um ein Jahr zu verlängern,
ernsthaft besorgt darüber, daß die Regierung Myanmars ihre Zusicherung, daß sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der 1990 abgehaltenen Wahlen alle erforderlichen Schritte zur Herstellung der Demokratie unternehmen werde, noch immer nicht in die Tat umgesetzt hat,
Kenntnis nehmend von den jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Volksversammlung,
mit Genugtuung über die bedingungslose Freilassung der Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi und mehrerer anderer politischer Gefangener am 10. Juli 1995, wie von der Generalversammlung gefordert,
jedoch außerdem ernsthaft besorgt darüber, daß die Menschenrechtsverletzungen in Myanmar dem Bericht des Sonderberichterstatters zufolge weiter andauern, insbesondere die Tötung von Zivilpersonen, die willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, die Einschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit, die Folterungen, die Zwangsarbeit, die Zwangsrekrutierung als Lastenträger für Einheiten der Streitkräfte, die Verstöße gegen die Menschenrechte in Grenzgebieten bei Militäroperationen, die Zwangsumsiedlungen und die Zwangsarbeit im Rahmen von Entwicklungsprojekten, die Mißhandlung von Frauen und die insbesondere gegen ethnische und religiöse Minderheiten gerichtete Anwendung von Unterdrückungsmaßnahmen,
erfreut darüber, daß die Regierung Myanmars und das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bei der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen aus Bangladesch nach Myanmar nach wie vor zusammenarbeiten,
jedoch feststellend, daß es infolge der Menschenrechtssituation in Myanmar zu Flüchtlingsströmen in die Nachbarländer gekommen ist, was für die betroffenen Länder Probleme schafft,
1. dankt dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Menschenrechtssituation in Myanmar für seinen Zwischenbericht 211/;
2. dankt außerdem dem Generalsekretär für seinen Bericht 212/;
3. beklagt, daß es in Myanmar nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen kommt;
4. begrüßt die bedingungslose Freilassung der Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi und anderer prominenter führender Politiker;
5. fordert die Regierung Myanmars mit allem Nachdruck auf, in Haft befindliche führende Politiker und alle politischen Gefangenen sofort und bedingungslos freizulassen, ihre körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten und ihnen die Mitwirkung am Prozeß der nationalen Aussöhnung zu gestatten;
6. fordert die Regierung Myanmars nachdrücklich auf, mit Aung San Suu Kyi und anderen führenden Politikern, namentlich auch Vertretern ethnischer Gruppen, so bald wie möglich in einen politischen Sachdialog einzutreten, da dies der beste Weg zur Förderung der nationalen Aussöhnung und der uneingeschränkten und baldigen Wiederherstellung der Demokratie ist;
7. begrüßt die Gespräche zwischen der Regierung Myanmars und dem Generalsekretär und ermutigt die Regierung Myanmars ferner, mit dem Generalsekretär voll zusammenzuarbeiten;
8. fordert die Regierung Myanmars erneut nachdrücklich auf, entsprechend den von ihr verschiedentlich gegebenen Zusicherungen alles zu tun, um die Demokratie im Einklang mit dem bei den demokratischen Wahlen von 1990 zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes wiederherzustellen, und sicherzustellen, daß die politischen Parteien ihre Tätigkeit ungehindert ausüben können;
9. verleiht ihrer Besorgnis darüber Ausdruck, daß die Mehrzahl der 1990 ordnungsgemäß gewählten Volksvertreter nach wie vor von der Teilnahme an den Tagungen der Volksversammlung ausgeschlossen ist, die geschaffen wurde, um die Grundelemente für den Entwurf einer neuen Verfassung auszuarbeiten, und daß eines der Ziele der Versammlung darin besteht, dafür zu sorgen, daß die Streitkräfte auch in Zukunft eine führende Rolle im politischen Leben des Staates spielen, und stellt mit Besorgnis fest, daß die Arbeitsmethoden der Volksversammlung es den gewählten Vertretern des Volkes nicht gestatten, ihre Meinung frei zu äußern;
10. fordert die Regierung Myanmars mit allem Nachdruck auf, alles Erforderliche zu tun, um im Einklang mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte allen Bürgern die uneingeschränkte Teilhabe am politischen Prozeß zu ermöglichen und den Übergang zur Demokratie insbesondere durch die Übergabe der Macht an die demokratisch gewählten Vertreter zu beschleunigen;
11. fordert die Regierung Myanmars außerdem nachdrücklich auf, die volle Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit, sowie den Schutz der Rechte von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten zu gewährleisten und den Verstößen gegen das Recht auf Leben und die Unversehrtheit der Person, der Praxis der Folterung, der Mißhandlung von Frauen, der Zwangsarbeit und den Zwangsumsiedlungen sowie dem Verschwindenlassen von Personen und den summarischen Hinrichtungen ein Ende zu setzen;
12. appelliert an die Regierung Myanmars, zu erwägen, Vertragspartei des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 22/ und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 22/ sowie der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/ zu werden;
13. fordert die Regierung Myanmars nachdrücklich auf, ihre Verpflichtungen als Vertragsstaat des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29) und des Übereinkommens von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87) zu erfüllen;
14. betont, wie wichtig es ist, daß die Regierung Myanmars den Bedingungen in den Gefängnissen des Landes besondere Aufmerksamkeit widmet und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz gestattet, mit den Gefangenen uneingeschränkt und vertraulich zu verkehren;
15. fordert die Regierung Myanmars auf, die Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 107/ uneingeschränkt zu achten und sich die von unparteiischen humanitären Organisationen angebotenen Dienste zunutze zu machen;
16. verleiht ihrer ernsthaften Besorgnis Ausdruck über die Angriffe, die Soldaten der Armee von Myanmar im vergangenen Jahr auf Karen und Karenni verübt haben, was zu weiteren Flüchtlingsströmen in ein Nachbarland geführt hat;
17. begrüßt die Einstellung der Feindseligkeiten nach Abschluß der Waffenruhevereinbarungen zwischen der Regierung Myanmars und mehreren ethnischen Gruppen;
18. ermutigt die Regierung Myanmars, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Flüchtlingsbewegungen in die Nachbarländer ein Ende haben, und die freiwillige Rückführung und vollständige Wiedereingliederung der Flüchtlinge in Sicherheit und Würde zu erleichtern;
19. ersucht den Generalsekretär, seine Gespräche mit der Regierung Myanmars fortzusetzen, um ihr bei ihren Bemühungen um die Herbeiführung einer nationalen Aussöhnung und bei der Durchführung dieser Resolution behilflich zu sein, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung sowie der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung Bericht zu erstatten;
20. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
zutiefst beunruhigt über die immer größer werdende Zahl der Binnenvertriebenen in der Welt, denen nur in unzureichendem Ausmaß Schutz und Unterstützung gewährt wird, sowie im Bewußtsein der ernsten Probleme, die der internationalen Gemeinschaft daraus erwachsen,
unter Hinweis auf die einschlägigen Normen der internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie des humanitären Völkerrechts,
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien /3 /, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden und in denen die internationale Gemeinschaft aufgefordert wird, einen umfassenden Ansatz für das Problem der Flüchtlinge und Vertriebenen zu finden,
mit dem erneuten Aufruf an die internationale Gemeinschaft, den Bedürfnissen der Binnenvertriebenen in konzertierterer Weise zu entsprechen, bei gleichzeitigem Hinweis darauf, daß die zugunsten der Binnenvertriebenen durchgeführten Aktivitäten das Institut des Asyls nicht untergraben dürfen,
sich dessen bewußt, daß es weiterhin notwendig ist, daß das System der Vereinten Nationen umfassende Informationen über die Frage des Schutzes der Menschenrechte und der Unterstützung von Binnenvertriebenen sammelt,
mit Genugtuung über den von der Menschenrechtskommission in ihrer Resolution 1995/57 vom 3. März 1995 38/ gefaßten Beschluß, das Mandat des Beauftragten des Generalsekretärs für Binnenvertriebene um weitere drei Jahre zu verlängern, damit er die Notwendigkeit des Schutzes und der Unterstützung von Binnenvertriebenen weiter prüfen und insbesondere auch damit fortfahren kann, die Rechtsnormen, die eigentlichen Ursachen von Binnenvertreibungen, die Vorbeugungsmaßnahmen und die langfristigen Lösungen zusammenzustellen und zu analysieren,
im Hinblick auf die Fortschritte, die der Beauftragte des Generalsekretärs bei der Erarbeitung eines rechtlichen Rahmens, der Untersuchung der Ursachen und Erscheinungsformen der Binnenvertreibung sowie der Analyse institutioneller Vorkehrungen, der Einleitung eines Dialogs mit den Regierungen, der Herausgabe einer Reihe von Berichten über die in bestimmten Ländern gegebene Situation zusammen mit Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen und der stärkeren Bewußtmachung des Problems der Binnenvertreibung sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene bisher erzielt hat,
mit Genugtuung über die Zusammenarbeit, die zwischen dem Beauftragten des Generalsekretärs und den auf dem Gebiet des Schutzes und der Unterstützung von Binnenvertriebenen tätigen humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen der Vereinten Nationen sowie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Weltbund der Rot-Kreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und anderen entsprechenden Organisationen bereits besteht,
mit besonderer Genugtuung über den Beschluß des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, sich für weitere Konsultationen mit dem Beauftragten des Generalsekretärs einzusetzen, sowie über den Beschluß des Ständigen interinstitutionellen Ausschusses und seiner Arbeitsgruppe, den Beauftragten zu bitten, an entsprechenden Tagungen teilzunehmen und in seiner Arbeitsgruppe für Binnenvertriebene mitzuarbeiten,
unter Hinweis auf den Bericht des Beauftragten des Generalsekretärs 213/ an die Menschenrechtskommission auf ihrer einundfünfzigsten Tagung und die darin enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen betreffend die Verbesserung des Schutzes, der Unterstützung und der Entwicklungschancen von Binnenvertriebenen,
1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Beauftragten des Generalsekretärs für Binnenvertriebene 214/;
2. spricht dem Beauftragten des Generalsekretärs ihre Anerkennung aus für die Katalysatorfunktion, die er wahrnimmt, indem er der Öffentlichkeit die Not der Binnenvertriebenen stärker bewußt macht;
3. nimmt Kenntnis von den Bemühungen des Beauftragten des Generalsekretärs um die Erarbeitung eines Rahmens und die Förderung von Strategien zur Verbesserung des Schutzes, der Unterstützung und der Entwicklungschancen von Binnenvertriebenen;
4. legt dem Beauftragten des Generalsekretärs nahe, auch weiterhin die Ursachen von Binnenvertreibungen, die Bedürfnisse der Vertriebenen, die Vorbeugungsmaßnahmen und die Möglichkeiten zu analysieren, diesen Menschen besseren Schutz und größere Unterstützung zu bieten und zahlreichere Lösungen für sie zu finden;
5. legt dem Beauftragten des Generalsekretärs außerdem nahe, bei seiner Überprüfung dem Schutz- und Hilfsbedarf von Frauen und Kindern auch weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen, in Anbetracht des diesbezüglichen strategischen Ziels in der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform 61 /, die von der vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltenen Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedet wurden;
6. fordert den Beauftragten des Generalsekretärs auf, das Problem der Binnenvertriebenen weiter zu untersuchen und mit Genehmigung der Regierungen Experten und Berater zu bitten, ihm bei seinen Missionen sachverständige Unterstützung zu gewähren und Forschungseinrichtungen zu nutzen;
7. bittet den Beauftragten des Generalsekretärs, seine Zusammenstellung und Analyse bestehender Rechtsnormen abzuschließen und diese in den Bericht an die zweiundfünfzigste Tagung der Menschenrechtskommission aufzunehmen;
8. fordert die Menschenrechtskommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, auf der Grundlage des Berichts des Beauftragten des Generalsekretärs und der darin enthaltenen Empfehlungen einen entsprechenden Rahmen aufzustellen;
9. fordert alle Regierungen auf, die Tätigkeiten des Beauftragten des Generalsekretärs auch künftig zu erleichtern, legt ihnen nahe, ernsthaft in Erwägung zu ziehen, den Beauftragten des Generalsekretärs zu einem Besuch ihres Landes einzuladen, damit er die dort auftretenden Probleme gründlicher untersuchen und analysieren kann, und dankt den Regierungen, die dies bereits getan haben;
10. bittet die Regierungen, im Dialog mit dem Beauftragten des Generalsekretärs den Empfehlungen und Anregungen, die er ihnen im Einklang mit seinem Auftrag unterbreitet hat, gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und ihn von daraufhin ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
11. fordert alle zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und der Entwicklung nachdrücklich auf, Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Generalsekretärs festzulegen, die geeignet sind, ihm bei der Durchführung seines Tätigkeitsprogramms jede erdenkliche Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, und bittet den Beauftragten des Generalsekretärs, darüber Bericht zu erstatten;
12. fordert den Beauftragten des Generalsekretärs sowie zwischenstaatliche Regionalorganisationen wie die Organisation der afrikanischen Einheit, die Organisation der amerikanischen Staaten und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf, verstärkt zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, die Durchführung von Initiativen zu fördern, die geeignet sind, die Unterstützung und den Schutz von Binnenvertriebenen zu begünstigen;
13. ersucht den Generalsekretär, seinem Beauftragten jede erforderliche Hilfe für die erfolgreiche Erfüllung seines Auftrages zu gewähren;
14. beschließt, diese Frage auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung weiter zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/201 vom 23. Dezember 1994,
geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ und den Internationalen Menschenrechtspakten 22/ verankerten Grundsätzen,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/70 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/, worin die Kommission den Generalsekretär ersucht hat, einen unabhängigen Sachverständigen zu ernennen, mit dem Auftrag, der Regierung Haitis auf dem Gebiet der Menschenrechte behilflich zu sein, die Entwicklung der Situation der Menschenrechte in dem Land zu untersuchen, die Erfüllung der von Haiti auf diesem Gebiet eingegangenen Verpflichtungen zu überwachen und der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung und der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen,
in Anerkennung dessen, was die Internationale Zivilmission in Haiti für die Verteidigung der Menschenrechte geleistet hat, sowie unter Hinweis auf die Resolution 49/27 B vom 12. Juli 1995, worin sie beschlossen hat, die Verlängerung des Mandats der Mission zu billigen,
1. dankt dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten für Haiti für die Anstrengungen, die sie im Hinblick auf die Konsolidierung der demokratischen Einrichtungen in Haiti und die Achtung vor den Menschenrechten in diesem Land unternehmen;
2. begrüßt die zufriedenstellende Entwicklung des politischen Prozesses in Haiti und die Abhaltung von Parlaments- und Gemeindewahlen und die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen im Einklang mit der Verfassung als unverzichtbare Bestandteile der Stärkung der demokratischen Einrichtungen;
3. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des unabhängigen Sachverständigen der Menschenrechtskommission, Adama Dieng, über die Situation der Menschenrechte in Haiti 215/ und von den darin enthaltenen Empfehlungen;
4. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die in jüngster Zeit aufgetretenen Gewalthandlungen, insbesondere die Ermordung eines Mitglieds des haitianischen Parlaments, und hofft, daß diese und andere Gewalthandlungen weitere Fortschritte auf dem Gebiet der Menschenrechte und bei der Konsolidierung der konstitutionellen Demokratie nicht behindern werden;
5. begrüßt die Aufstellung des vom Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte erarbeiteten technischen Kooperationsprogramms, das darauf abzielt, die institutionellen Kapazitäten auf dem Gebiet der Menschenrechte zu stärken, insbesondere soweit es um die Reform der Gesetzgebung, die Ausbildung von Rechtspflegepersonal und die Menschenrechtserziehung geht;
6. ersucht den Generalsekretär, über den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und das Zentrum für Menschenrechte geeignete Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß für die Durchführung dieses Programms finanzielle und fachliche Ressourcen zur Verfügung stehen;
7. bekundet ihre Unterstützung für die Arbeit, die die Nationale Kommission für Wahrheit und Gerechtigkeit in Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilmission in Haiti zur Zeit bei der Untersuchung von in der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen leistet, und sieht ihrem Bericht Ende 1995 mit Interesse entgegen;
8. beschließt, ihre Behandlung der Situation der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Haiti auf ihrer einundfünfzigsten Tagung auf der Grundlage der von der Menschenrechtskommission und dem Wirtschafts- und Sozialrat zur Verfügung gestellten Informationen fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 6/ und der Konvention über die Rechte des Kindes 50/,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten gehalten sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und ihren Verpflichtungen aus den verschiedenen Rechtsakten auf diesem Gebiet nachzukommen,
daran erinnernd, daß alle Parteien gehalten sind, das humanitäre Völkerrecht zu achten,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/198 vom 23. Dezember 1994 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/77 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/,
tief besorgt über die Meldungen, wonach in Sudan schwere Menschenrechtsverletzungen vorkommen, insbesondere summarische Hinrichtungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, Zwangsverschickungen und Folterungen, die in den Berichten beschrieben sind, welche die Sonderberichterstatter für die Frage der Folter, für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und für die Frage der religiösen Intoleranz der Menschenrechtskommission vorgelegt haben,
mit Genugtuung über den dritten und letzten Sachstandsbericht des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtssituation in Sudan 216/ und mit Besorgnis feststellend, daß die Menschenrechtsverletzungen in Sudan andauern,
besorgt darüber, daß die Regierung Sudans unter eindeutigem Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht auch weiterhin wahllose und gezielte Bombenangriffe auf zivile Ziele im Süden des Landes verübt hat, was das Leid der Zivilbevölkerung noch vergrößert und zu Opfern unter der Zivilbevölkerung und unter den Mitarbeitern humanitärer Organisationen geführt hat,
zutiefst besorgt darüber, daß der Zivilbevölkerung auch weiterhin der Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert wird, was eine Bedrohung von Menschenleben und einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt,
der Hoffnung Ausdruck verleihend, daß die Fortsetzung des Dialogs zwischen der Regierung Sudans und anderen Parteien sowie den Geberregierungen, der Aktion Überlebensbrücke Sudan und internationalen privaten freiwilligen Hilfswerken zu einer besseren Zusammenarbeit bei der Auslieferung von humanitären Hilfsgütern an alle Hilfsbedürftigen führen wird,
höchst beunruhigt über die große Zahl von Personen in Sudan, die im eigenen Land zu Vertriebenen und zu Opfern von Diskriminierung geworden sind und zu denen auch Angehörige ethnischer Minderheiten zählen, die unter Verletzung ihrer Menschenrechte zwangsweise vertrieben wurden und die Soforthilfe und Schutz benötigen,
sowie höchst beunruhigt über die Massenabwanderung von Flüchtlingen in die Nachbarländer und im Bewußtsein der diesen Ländern dadurch verursachten Belastung, jedoch mit dem Ausdruck ihrer Anerkennung für die Anstrengungen, welche die Gastländer und die internationale Gemeinschaft unternehmen, um den Flüchtlingen zu helfen,
zutiefst besorgt über die ebenfalls in den vorangehenden Berichten des Sonderberichterstatters enthaltene Feststellung, wonach es weiterhin zu schweren und weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch Organe der Regierung Sudans sowie zu Mißhandlungen durch andere Angehörige von Konfliktparteien im Süden des Landes kommt, insbesondere zu außergerichtlichen Hinrichtungen, zum Verschwinden von Personen, zu Entführungen, Sklaverei, systematischer Folter und zur weitverbreiteten willkürlichen Inhaftnahme von mutmaßlichen politischen Gegnern 217/,
ferner höchst beunruhigt darüber, daß die sudanesischen Behörden die Menschenrechtsverletzungen und Mißhandlungen, die ihnen in den letzten Jahren zur Kenntnis gebracht wurden, nach wie vor nicht untersuchen,
in höchstem Maße beunruhigt darüber, daß seit Februar 1994 aus verschiedensten Quellen mehr und mehr Meldungen eingegangen sind, denen zufolge von der Regierung Sudans immer schlimmere Greueltaten gegen die Ortsbevölkerung im Gebiet der Nubaberge begangen werden,
besorgt über Meldungen über religiöse Verfolgungen in den von der Regierung Sudans kontrollierten Teilen der Konfliktzone sowie über die Diskriminierung aufgrund der Religion bei der Bereitstellung von Unterkünften und der Gewährung von Hilfe,
zutiefst besorgt über die Schlußfolgerung des Berichterstatters, der zufolge mit Wissen der Regierung Sudans Personen, insbesondere Frauen und Kinder, die ethnischen und religiösen Minderheiten im Süden des Landes, in den Nubabergen und im Gebiet der Ingessanahügel angehören, entführt und als Sklaven verkauft, in Knechtschaft gehalten und der Zwangsarbeit unterworfen werden 218/,
sowie zutiefst besorgt über das im Bericht des Sonderberichterstatters beschriebene Problem der unbegleiteten Minderjährigen und der Verwendung von Kindern als Soldaten durch alle Parteien, obwohl die internationale Gemeinschaft wiederholt dazu aufgefordert hat, daß dieser Praxis ein Ende gesetzt wird,
in Anbetracht dessen, daß in den letzten drei Jahrzehnten zahlreiche Flüchtlinge aus mehreren Nachbarländern in Sudan Aufnahme gefunden haben,
mit Genugtuung über die Freilassung einiger politischer Gefangener durch die Regierung Sudans im August 1995 sowie davon Kenntnis nehmend, daß sie die Abhaltung von offenen, freien und fairen Wahlen im Jahre 1996 angekündigt hat,
sowie mit Genugtuung über die Anstrengungen, die die Vereinten Nationen und andere humanitäre Organisationen unternehmen, um hilfsbedürftigen Sudanesen humanitäre Hilfe zu gewähren,
ferner mit Genugtuung über den Dialog und die Kontakte zwischen nichtstaatlichen Organisationen und den religiösen Minderheiten in Sudan, die darauf abzielen, zwischen der Regierung Sudans und den religiösen Minderheitengruppen ausgewogenere Beziehungen herzustellen;
1. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über die schweren und weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen, zu denen es in Sudan nach wie vor kommt, insbesondere die außergerichtlichen Tötungen und summarischen Hinrichtungen, die Inhaftierungen ohne ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Zwangsverschickung und das Verschwindenlassen von Personen, die Folterungen und anderen Formen der grausamen und ungewöhnlichen Bestrafung, die Sklaverei, die sklavereiähnlichen Praktiken und die Zwangsarbeit sowie die Vorenthaltung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Vereinigungs- und der Versammlungsfreiheit;
2. fordert die Regierung Sudans nachdrücklich auf, die ihr zur Kenntnis gebrachten Fälle von Sklaverei, Knechtschaft, Sklavenhandel, Zwangsarbeit und ähnlichen Praktiken unverzüglich zu untersuchen und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Praktiken sofort ein Ende zu setzen;
3. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Sachstandsbericht des Sonderberichterstatters;
4. begrüßt die Empfehlung des Sonderberichterstatters, wonach Menschenrechtsbeobachter so rasch wie möglich an Orten eingesetzt werden sollen, an denen ihre Präsenz den Informationsfluß und die Bewertung der Informationen sowie die unabhängige Verifikation von Berichten über die Menschenrechtssituation in Sudan erleichtern würde 219/;
5. fordert die Regierung Sudans auf, die anwendbaren internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte, deren Vertragspartei Sudan ist, insbesondere die Internationalen Menschenrechtspakte 22/, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 /, die Konvention über die Rechte des Kindes 50/, das Übereinkommen betreffend die Sklaverei in der geänderten Fassung 149/ und das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken 220/, einzuhalten, diejenigen Rechtsakte, deren Vertragspartei Sudan ist, anzuwenden und sicherzustellen, daß alle in ihrem Hoheitsgebiet lebenden und ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, so auch die Angehörigen aller religiösen und ethnischen Gruppen, in den vollen Genuß der in diesen Dokumenten anerkannten Rechte gelangen;
6. fordert die Regierung Sudans nachdrücklich auf, sofort alle Luftangriffe auf zivile Ziele und anderen Angriffe einzustellen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen;
7. fordert die an den Feindseligkeiten beteiligten Parteien auf, die anwendbaren Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, einschließlich des gemeinsamen Artikels 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 107/ und der dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 108/, uneingeschränkt zu achten, der Anwendung von Waffengewalt gegen die Zivilbevölkerung ein Ende zu setzen und alle Zivilpersonen, namentlich Frauen, Kinder und Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, vor Verstößen zu schützen, insbesondere vor Zwangsverschickungen, willkürlicher Inhaftnahme, Mißhandlung, Folter und summarischer Hinrichtung, und beklagt die Folgen, die der Einsatz von Landminen durch die Streitkräfte der Regierung wie auch der Rebellen für unschuldige Zivilpersonen hat;
8. fordert die Regierung Sudans und alle anderen Parteien erneut auf, den internationalen Organisationen, humanitären Organisationen und Geberregierungen die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter an die Zivilbevölkerung zu gestatten und mit den Initiativen der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten und den im Feld tätigen Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere der Aktion Überlebensbrücke Sudan, im Hinblick auf die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter an alle Hilfsbedürftigen zusammenzuarbeiten;
9. fordert die Regierung Sudans erneut auf, sicherzustellen, daß die Tötung von sudanesischen Staatsangehörigen, die für ausländische Hilfsorganisationen und ausländische Regierungen tätig waren, durch eine unabhängige gerichtliche Untersuchungskommission vollständig, gründlich und umgehend untersucht wird;
10. begrüßt den Beschluß der Menschenrechtskommission, das Mandat des Sonderberichterstatters um ein weiteres Jahr zu verlängern;
11. ersucht den Generalsekretär, dem Sonderberichterstatter auch weiterhin jede erforderliche Hilfe bei der Wahrnehmung seines Mandats zu gewähren;
12. mißbilligt die anhaltende Weigerung der Regierung Sudans, mit dem Sonderberichterstatter in irgendeiner Weise zusammenzuarbeiten, sowie die gegen ihn gerichteten unannehmbaren Drohungen;
13. fordert die Regierung Sudans auf, mit dem Sonderberichterstatter voll und vorbehaltlos zusammenzuarbeiten und ihm bei der Wahrnehmung seines Mandats behilflich zu sein und zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Sonderberichterstatter ungehinderten und unbegrenzten Zugang zu jeder Person in Sudan hat, mit der er zusammentreffen möchte, ohne daß diese Person Drohungen oder Repressalien ausgesetzt ist;
14. bittet die Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Frage der religiösen Intoleranz und das Recht der freien Meinungsäußerung, sich mit dem Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation in Sudan ins Benehmen zu setzen und die Situation in Sudan zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, und fordert die Regierung Sudans auf, ihnen ihre uneingeschränkte Kooperation zukommen zu lassen, insbesondere indem sie sie zum Besuch Sudans einlädt;
15. empfiehlt die weitere Überwachung der ernsten Menschenrechtssituation in Sudan sowie der Anstrengungen, die auf regionaler Ebene unternommen werden, um den Feindseligkeiten und dem menschlichen Leid im Süden ein Ende zu setzen, und bittet die Menschenrechtskommission, der Menschenrechtssituation in Sudan auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung vordringliche Aufmerksamkeit zu widmen;
16. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/ und anderen anwendbaren Menschenrechtsübereinkünften genauer ausgeführten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,
sowie erneut erklärend, daß alle Staaten gehalten sind, den von ihnen aus freien Stücken eingegangenen Verpflichtungen aus den verschiedenen internationalen Übereinkünften nachzukommen,
insbesondere Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/66 der Menschenrechtskommission vom 7. März 1995 38/, in der die Kommission ihren Dank und ihre tiefempfundene Anerkennung für die Anstrengungen zum Ausdruck gebracht hat, die der Sonderberichterstatter unternimmt, um seinen Auftrag hinsichtlich der Menschenrechtssituation in Kuba zu erfüllen,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über das Fortbestehen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in Kuba, bei denen es sich hauptsächlich um Verletzungen der bürgerlichen und politischen Rechte handelt, wie aus dem Zwischenbericht über die Menschenrechtssituation in Kuba hervorgeht, den der Sonderberichterstatter der Generalversammlung vorgelegt hat 221/,
mit Genugtuung darüber, daß einer Delegation, der Vertreter von vier internationalen Menschenrechtsorganisationen angehören, der Besuch Kubas gestattet wurde, sowie die Regierung Kubas ermutigend, solchen Organisationen breiteren Zugang zu gewähren,
sowie mit Genugtuung über die Freilassung mehrerer politischer Gefangener,
daran erinnernd, daß die Regierung Kubas im Hinblick auf ihre Resolution 1995/66 mit der Menschenrechtskommission noch immer nicht zusammenarbeitet und sich insbesondere auch weigert, dem Sonderberichterstatter einen Besuch Kubas zu gestatten,
1. spricht dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission ihre Anerkennung für seinen Zwischenbericht über die Menschenrechtssituation in Kuba aus;
2. versichert den Sonderberichterstatter ihrer uneingeschränkten Unterstützung für seine Tätigkeit;
3. fordert die Regierung Kubas erneut auf, mit dem Sonderberichterstatter in jeder Weise zusammenzuarbeiten, indem sie ihm vollen und uneingeschränkten Zugang gestattet, damit er mit der Regierung und den Bürgern von Kuba Kontakte aufnehmen und so den ihm erteilten Auftrag erfüllen kann;
4. bedauert zutiefst die zahlreichen Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die im Bericht des Sonderberichterstatters an die Menschenrechtskommission 222/ und in seinem Zwischenbericht 221/ beschrieben sind;
5. fordert die Regierung Kubas nachdrücklich auf, das Recht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit und das friedliche Demonstrationsrecht zu gewährleisten, unter anderem indem sie politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen gestattet, ihre Tätigkeit im Lande ungehindert auszuüben, und indem sie die Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet reformiert;
6. vermerkt mit Genugtuung, daß die Regierung Kubas die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/ ratifiziert hat;
7. fordert die Regierung Kubas insbesondere auf, die zahlreichen wegen politischer Aktivitäten Inhaftierten freizulassen, insbesondere die in dem Bericht des Sonderberichterstatters ausdrücklich genannten Personen, die in den Strafanstalten ärztlich nur unzureichend versorgt werden oder die an der Ausübung ihrer Rechte als Journalisten oder Juristen gehindert beziehungsweise denen diese Rechte gänzlich vorenthalten werden;
8. fordert die Regierung Kubas auf, die sonstigen im Zwischenbericht des Sonderberichterstatters vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kuba dem Völkerrecht und den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte anzupassen, und allen Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen, indem sie unter anderem die internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte, deren Vertragspartei Kuba noch nicht ist, ratifiziert und wirksam anwendet, Staatsbürger nicht mehr aus Gründen verfolgt und bestraft, die mit dem Recht der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Vereinigung zusammenhängen, ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und nichtstaatlichen humanitären Organisationen und internationalen humanitären Organisationen Zugang zu den Strafanstalten gewährt;
9. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/, der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien 3/ sowie anderen Menschenrechtsübereinkünften,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten gehalten sind, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie aufgrund der verschiedenen internationalen Rechtsakte auf diesem Gebiet aus freien Stücken eingegangen sind,
eingedenk dessen, daß Nigeria Vertragspartei des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 22/ ist,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß das Fehlen einer repräsentativen Regierung in Nigeria zu Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten geführt hat, und in dieser Hinsicht darauf hinweisend, daß das Volk eine demokratische Ordnung befürwortet, wie die Wahlen des Jahres 1993 gezeigt haben,
mit Interesse feststellend, daß die Regierung Nigerias am 1. Oktober 1995 den Grundsatz einer Mehrparteiendemokratie bekräftigt und bekanntgegeben hat, sie beabsichtige, den Grundsatz der Teilung der Macht zu akzeptieren, das Verbot der politischen Betätigung und das Presseverbot aufzuheben, Machtbefugnisse an die Kommunalverwaltungen abzutreten und das Militär der zivilen Gewalt zu unterstellen, jedoch enttäuscht darüber, daß nur wenig in dieser Hinsicht geschehen ist,
höchst beunruhigt über die vor kurzem vorgenommenen willkürlichen Hinrichtungen von neun Personen, nämlich Ken Saro-Wiwa, Barinem Kiobel, Saturday Dobee, Paul Levura, Nordu Eawo, Felix Nwate, Daniel Gbokoo, John Kpuimen und Baribor Bera,
Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Regierungschefs der Commonwealth-Länder, Nigeria von der Mitgliedschaft im Commonwealth zu suspendieren,
sowie Kenntnis nehmend von den Beschlüssen der Europäischen Union sowie anderer Staaten oder Staatengruppen in bezug auf Nigeria,
zutiefst besorgt über die Menschenrechtssituation in Nigeria und das dem nigerianischen Volk dadurch zugefügte Leid,
1. verurteilt die nach einem nicht ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren erfolgte willkürliche Hinrichtung von Ken Saro-Wiwa und seinen acht Mitangeklagten, und betont, daß jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte darauf Anspruch hat, bis zu dem in einem gesetzlichen und öffentlichen Verfahren, das die für die Verteidigung notwendigen Garantien bietet, erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten;
2. bringt ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck über andere Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Nigeria, und fordert die Regierung Nigerias nachdrücklich auf, ihre Einhaltung sicherzustellen, insbesondere durch die Wiederherstellung der gerichtlichen Anordnung eines Haftprüfungstermins, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Gewährleistung der Pressefreiheit und die Sicherstellung der vollen Achtung der Rechte aller Einzelpersonen, einschließlich der Gewerkschafter und der Angehörigen von Minderheiten;
3. fordert die Regierung Nigerias auf, ihre aus freien Stücken eingegangenen Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften einzuhalten;
4. fordert die Regierung Nigerias nachdrücklich auf, sofortige und konkrete Schritte zu unternehmen, um die demokratische Ordnung wiederherzustellen;
5. begrüßt die Beschlüsse der Commonwealth- und anderen Staaten, einzeln oder gemeinsam verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, die dazu angetan sind, der Regierung Nigerias deutlich zu machen, wie wichtig es ist, zu einer demokratischen Ordnung zurückzukehren und die Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten, und bringt ihre Hoffnung zum Ausdruck, daß diese Maßnahmen und sonstige mögliche Maßnahmen anderer Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht die Regierung Nigerias dazu ermutigen werden, genau dieses Ziel zu erreichen;
6. bittet die Menschenrechtskommission, auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung ihre Aufmerksamkeit dringend auf die Menschenrechtssituation in Nigeria zu richten, und empfiehlt in dieser Hinsicht, daß ihre zuständigen Mechanismen, insbesondere der Sonderberichterstatter für außergesetzliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, der Kommission vor Abhaltung ihrer dreiundfünfzigsten Tagung Bericht erstattet;
7. ersucht den Generalsekretär, in Wahrnehmung seines Guten-Dienste-Auftrags und in Zusammenarbeit mit dem Commonwealth mit der Regierung Nigerias Gespräche zu führen und über die Fortschritte Bericht zu erstatten, die bei der Durchführung dieser Resolution erzielt wurden, sowie über die Möglichkeiten, über die die internationale Gemeinschaft verfügt, um Nigeria bei der Wiederherstellung einer demokratischen Ordnung praktische Unterstützung zu gewähren.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 199/ und von anderen anwendbaren Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte und des humanitären Rechts,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/206 vom 23. Dezember 1994 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/91 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 38/, mit der die Kommission das Mandat des Sonderberichterstatters zur Untersuchung der Menschenrechtssituation in Ruanda verlängert hat,
mit Genugtuung darüber, daß sich die Regierung Ruandas verpflichtet hat, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu schützen und der Straffreiheit ein Ende zu bereiten, unter Hinweis auf die Anstrengungen, die unternommen werden, um die Herrschaft des Rechts wiederherzustellen und die Zivilverwaltung sowie die soziale, rechtliche und menschenrechtliche Infrastruktur wiederaufzubauen, und feststellend, daß diese Anstrengungen durch den Mangel an Ressourcen behindert werden,
Kenntnis nehmend von der Besorgnis, die der Sonderberichterstatter in seinem Bericht vom 28. Juni 1995 223/ dargelegt hat, wonach die Menschenrechtssituation durch das unzureichende, durch knappe menschliche und materielle Ressourcen gekennzeichnete Justizsystem verschärft wird und wonach es zu Bedrohungen und Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit von Einzelpersonen, zu Festnahmen, zu Freiheitsentziehung sowie zu einer Behandlung und Haftbedingungen kommt, die gegen die internationalen Normen verstoßen,
mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis über die Tragödie von Kibeho im April 1995 und eingedenk der Schlußfolgerungen im Bericht der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission vom 18. Mai 1995 224/,
unter Hinweis darauf, daß alle Staaten gehalten sind, alle Personen zu bestrafen, die Völkermord oder andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen oder genehmigen oder für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und gemäß Resolution 978 (1995) des Sicherheitsrats vom 27. Februar 1995 unverzüglich alles zu tun, um die Verantwortlichen im Einklang mit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs vor Gericht zu bringen, sowie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes, nachzukommen,
mit Genugtuung über die Maßnahmen, die der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte ergriffen hat, um den Feldeinsatz für Menschenrechte in Ruanda einzurichten und seine Aktivitäten mit denen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda, dem Internationalen Strafgericht zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten und anderen Organen der Vereinten Nationen sowie den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zu koordinieren,
in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach Ruanda entsandten Menschenrechtsbeauftragten zur Verbesserung der Gesamtsituation geleistet haben,
tief besorgt über die Berichte des Sonderberichterstatters und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, wonach in Ruanda Völkermord und systematische, weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, so auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Menschenrechte, begangen worden sind,
mit Genugtuung über die in der Erklärung von Kairo über das ostafrikanische Zwischenseengebiet vom 29. November 1995 225/ bekräftigte Politik der Regierung Ruandas, die darauf ausgerichtet ist, den Prozeß der freiwilligen und sicheren Rückkehr, der Neuansiedlung und der Wiedereingliederung der Flüchtlinge zu erleichtern,
feststellend, daß die Vereinten Nationen alle Bemühungen zum Abbau der Spannungen und zur Wiederherstellung der Stabilität im ostafrikanischen Zwischenseengebiet unterstützen, und die Initiativen unterstützend, die der Generalsekretär in dieser Hinsicht ergriffen hat, insbesondere was die Umsetzung der Erklärung von Kairo über das ostafrikanische Zwischenseengebiet und die Fortsetzung der Konsultationen betrifft, deren Ziel darin besteht, je nach Bedarf eine Konferenz über Sicherheit, Stabilität und Entwicklung im ostafrikanischen Zwischenseengebiet einzuberufen,
unter Hinweis auf die Resolution 1029 (1995) des Sicherheitsrats vom 12. Dezember 1995, mit der der Rat das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda verlängert hat, das darin besteht, ihre Guten Dienste zu leisten, um bei der freiwilligen und sicheren Rückführung der ruandischen Flüchtlinge im Rahmen der Empfehlungen der Konferenz von Bujumbura 226/ und des Kairoer Gipfeltreffens der Staatschefs des ostafrikanischen Zwischenseengebiets 225/ sowie bei der Förderung einer echten nationalen Aussöhnung behilflich zu sein, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen internationalen Organisationen bei der Bereitstellung von logistischer Unterstützung bei der Rückführung von Flüchtlingen behilflich zu sein und mit Zustimmung der Regierung Ruandas als vorläufige Maßnahme zum Schutz des Internationalen Gerichts für Ruanda beizutragen, bis andere mit der Regierung Ruandas vereinbarte Regelungen getroffen werden können,
in der Erwägung, daß die Regierung Ruandas für die Sicherheit des gesamten Personals der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Ruanda, der Organisationen der Vereinten Nationen und der humanitären Organisationen sowie des sonstigen in Ruanda tätigen internationalen Personals verantwortlich ist,
in Anerkennung der wichtigen Rolle, die die nichtstaatlichen Organisationen spielen, indem sie humanitäre Hilfe gewähren und zum Wiederaufbau und zur Normalisierung in Ruanda beitragen,
sowie in Anerkennung dessen, daß wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, daß diejenigen, die Völkermordhandlungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, umgehend vor Gericht gestellt werden,
ferner in Anerkennung dessen, daß wirksame Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein zentraler und fester Bestandteil der Gesamtmaßnahmen sein müssen, die Ruanda und die Vereinten Nationen im Hinblick auf die Situation in Ruanda ergreifen, und daß eine starke Menschenrechtskomponente für den politischen Friedensprozeß und den Wiederaufbau Ruandas in der Konfliktfolgezeit unerläßlich ist,
1. begrüßt den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über den Feldeinsatz für Menschenrechte in Ruanda 227/ und nimmt Kenntnis von den Berichten des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission 228/ über die während der Tragödie in Ruanda begangenen Verstöße und über die derzeitige Menschenrechtssituation in Ruanda;
2. verurteilt auf das entschiedenste die Völkermordhandlungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie alle Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Menschenrechte, zu denen es während der Tragödie in Ruanda, insbesondere nach den Ereignissen vom 6. April 1994, gekommen ist und die massive Verluste an Menschenleben - bis zu einer Million Tote - gefordert haben;
3. bringt ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck über das große Leid der Opfer des Völkermords und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ist sich des weiter andauernden Leidens der Überlebenden bewußt, insbesondere der extrem hohen Anzahl traumatisierter Kinder und Frauen, die Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt waren, und fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihnen angemessene Hilfe zu gewähren;
4. verurteilt die Tötung von Mitarbeitern der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Ruanda, der Organe der Vereinten Nationen und der in Ruanda tätigen humanitären Organisationen, einschließlich des in diesen Organisationen arbeitenden ruandischen Personals;
5. fordert die Regierung Ruandas auf, alles zu tun, um die Sicherheit des gesamten Personals der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Ruanda, der Organisationen der Vereinten Nationen und der humanitären Organisationen sowie des sonstigen in Ruanda tätigen internationalen Personals zu gewährleisten;
6. erklärt erneut, daß alle Personen, die Völkermord oder andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen oder genehmigen oder für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, dafür individuell verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
7. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, gemäß Resolution 978 (1995) des Sicherheitsrats unverzüglich alles zu tun, um die Verantwortlichen im Einklang mit den internationalen Grundsätzen des rechtlichen Gehörs vor Gericht zu bringen, einschließlich ihrer Festnahme und Inhaftnahme, und fordert die Staaten außerdem nachdrücklich auf, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere nach der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, nachzukommen;
8. erkennt an, daß alle betroffenen Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, daß diejenigen, die Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, rasch vor Gericht gestellt werden, und fordert alle betroffenen Staaten nachdrücklich auf, mit dem Internationalen Strafgericht zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Resolutionen des Sicherheitsrats 955 (1994) vom 8. November 1994 und 978 (1995) uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, damit das Gericht seine Tätigkeit wirksam ausüben kann;
9. spricht dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte ihre Anerkennung für die Anstrengungen aus, die er in Zusammenarbeit mit der Regierung Ruandas und durch die Gewährung von Hilfe an letztere unternimmt, um sicherzustellen, daß die Überwachung der Menschenrechte, ein umfassendes Hilfsprogramm auf dem Gebiet der Menschenrechte und vertrauenbildende Maßnahmen einen festen Bestandteil der Anstrengungen bilden, die Ruanda und die Vereinten Nationen unternehmen, um Konflikte zu verhüten und den Frieden in Ruanda zu konsolidieren, wobei nach Bedarf auf die Sachkenntnis und die Kapazitäten aller Teile des Systems der Vereinten Nationen zurückgegriffen und so zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in Ruanda beigetragen wird;
10. ermutigt die Regierung Ruandas, in einem Geist der nationalen Aussöhnung verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu schützen und zu fördern und ein Umfeld zu schaffen, das der Verwirklichung der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie der freiwilligen und sicheren Rückkehr der Flüchtlinge an ihre Heimstätten förderlich ist;
11. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von den Feststellungen, zu denen der Sonderberichterstatter in seinem Bericht vom 28. Juni 1995 223/ und der Feldeinsatz für Menschenrechte in Ruanda gelangt sind, wonach die Menschenrechtssituation durch das unzureichende, durch knappe menschliche und materielle Ressourcen gekennzeichnete Justizsystem verschärft wird;
12. stellt mit Besorgnis fest, daß, wie im Bericht des Sonderberichterstatters ausgeführt, die Festnahmen und Inhaftnahmen sowie die Behandlung und die Haftbedingungen nicht den internationalen Normen entsprechen;
13. stellt außerdem mit Besorgnis fest, daß, wie Berichte über Bedrohungen und Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit von Einzelpersonen zeigen, noch immer eine Situation vorherrscht, die zuweilen durch feindliche Einfälle verschärft wird;
14. fordert die Regierungen in der Region nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß ihr Hoheitsgebiet zur Verfolgung einer Strategie der Destabilisierung Ruandas benutzt wird, und fordert in diesem Zusammenhang alle betroffenen Staaten nachdrücklich auf, mit der gemäß Resolution 1013 (1995) des Sicherheitsrats vom 7. September 1995 eingesetzten Internationalen Untersuchungskommission für Ströme von Rüstungsgütern in das ostafrikanische Zwischenseengebiet voll zusammenzuarbeiten;
15. verurteilt die massenhaften Tötungen von Zivilpersonen, zu denen es im April 1995 in Kibeho gekommen ist, nimmt Kenntnis von den Schlußfolgerungen im Bericht der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission 224/ und verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über die Ereignisse in Kanama, die sich im September 1995 zugetragen haben;
16. begrüßt die Bemühungen der Regierung Ruandas um den Wiederaufbau der Zivilverwaltung sowie der sozialen, rechtlichen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Infrastruktur Ruandas, ermutigt die Regierung, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, des Feldeinsatzes für Menschenrechte in Ruanda und anderer Organe der Vereinten Nationen verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Bearbeitung von Fällen zu beschleunigen, Haftbedingungen und eine Behandlung der Inhaftierten zu gewährleisten, die den internationalen Normen entsprechen, und die Zivilpolizei in den Rechtsverfahren für Festnahmen und Inhaftnahmen auszubilden, und stellt fest, daß die diesbezüglichen Bemühungen durch den Mangel an menschlichen und finanziellen Ressourcen behindert werden;
17. bittet die Mitgliedstaaten, die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dauerhafte und verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um der Regierung Ruandas durch die Gewährung finanzieller und technischer Hilfe bei ihren Bemühungen um den Wiederaufbau der Zivilverwaltung und der sozialen, rechtlichen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Infrastruktur Ruandas, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtspflege, behilflich zu sein, und begrüßt die Beiträge, die entrichtet wurden, so auch auf der Genfer Rundtischkonferenz und anläßlich ihrer Zwischenüberprüfung, und fordert die Staaten und die Geberinstitutionen nachdrücklich auf, ihren früher eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen;
18. verurteilt jede Gewaltanwendung und Einschüchterung, die gegen Personen gerichtet sind, die in den Flüchtlingslagern in Nachbarländern leben, fordert die zuständigen Behörden auf, die Sicherheit in diesen Lagern zu gewährleisten, und begrüßt die Verpflichtungen, die die Regierungen der Region in der Kairoer Erklärung über das ostafrikanische Zwischenseengebiet eingegangen sind;
19. begrüßt die gemeinsamen Anstrengungen, die die Regierung Ruandas, die Nachbarstaaten und die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unternehmen, um unter anderem im Rahmen der Tätigkeit der Dreiparteienkommission und der im Januar 1995 in Nairobi, im Februar 1995 in Bujumbura und im November 1995 in Kairo erzielten Vereinbarungen bei der freiwilligen und sicheren Rückkehr der Flüchtlinge behilflich zu sein, und begrüßt außerdem die Anstrengungen, die die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Ruanda und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen unternehmen, um ihre Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte der Flüchtlinge während ihrer Rückkehr, Neuansiedlung und Wiedereingliederung zu koordinieren;
20. begrüßt außerdem die Maßnahmen, die der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit der Regierung Ruandas und durch die Gewährung von Hilfe an letztere zur Einrichtung des Feldeinsatzes für Menschenrechte in Ruanda unternommen hat, der folgende Ziele verfolgt:
a) Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen und der Verstöße gegen humanitäres Recht, namentlich der Völkermordhandlungen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
b) Überwachung der Menschenrechtssituation und Verhütung künftiger Menschenrechtsverletzungen;
c) Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen bei der Wiederherstellung des Vertrauens und somit zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr und der Neuansiedlung von Flüchtlingen und Vertriebenen;
d) Wiederaufbau der Bürgergesellschaft mit Hilfe von Programmen auf dem Gebiet der Menschenrechtserziehung und der technischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechtspflege und Bedingungen für die Festnahme und Inhaftnahme sowie die Behandlung der Inhaftierten, sowie mit Hilfe von Kooperationsprogrammen mit ruandischen Menschenrechtsorganisationen;
und ersucht den Hohen Kommissar, über alle diese Aktivitäten des Feldeinsatzes regelmäßig Bericht zu erstatten, mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und mit ihm Informationen auszutauschen, um ihm bei der Erfüllung seines Mandats behilflich zu sein;
21. begrüßt ferner die Zusammenarbeit der Regierung Ruandas mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Feldeinsatz für Menschenrechte in Ruanda und mit dem Sonderberichterstatter sowie die Tatsache, daß die Regierung Ruandas den landesweiten Einsatz von im Feld tätigen Menschenrechtsbeauftragten akzeptiert hat;
22. ersucht den Generalsekretär, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Feldeinsatz für Menschenrechte in Ruanda über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen und die erforderliche logistische Unterstützung verfügt, und dabei zu berücksichtigen, daß eine ausreichende Anzahl von im Feld tätigen Menschenrechtsbeauftragten entsandt werden muß und daß die Regierung Ruandas und die ruandischen Menschenrechtsorganisationen, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtspflege, technische Hilfsprogramme und Beratende Dienste benötigen;
23. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Aktivitäten des Feldeinsatzes für Menschenrechte in Ruanda Bericht zu erstatten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/121 vom 20. Dezember 1993, in der sie die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien 3/ gebilligt hat, die von der vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, sowie auf ihre Resolution 49/208 vom 23. Dezember 1994 über die umfassende Verwirklichung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien und diesbezügliche Folgemaßnahmen,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 1994/95 der Menschenrechtskommission vom 9. März 1994 207/, in der die Kommission beschloß, jährlich die Fortschritte zu überprüfen, die bei der vollinhaltlichen Verwirklichung der in dem Aktionsprogramm und der Erklärung von Wien enthaltenen Empfehlungen erzielt wurden,
in Bekräftigung der Auffassung der Weltkonferenz über Menschenrechte, daß die Förderung und der Schutz der Menschenrechte für die internationale Gemeinschaft eine vorrangige Angelegenheit ist,
in Anbetracht dessen, daß die Förderung der allgemeinen Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eines der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Hauptziele der Vereinten Nationen und eine der wichtigsten Prioritäten der Organisation ist,
in Anerkennung der in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien bekundeten dringenden Notwendigkeit, Fälle der Verweigerung oder Verletzung von Menschenrechten zu beseitigen,
überzeugt, daß die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien von den Staaten, den zuständigen Organen und Organisationen der Vereinten Nationen und anderen interessierten Organisationen, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen, in wirksame Maßnahmen umgesetzt werden müssen,
in Anbetracht der Wichtigkeit des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Menschenrechte,
feststellend, daß die Arbeitslast und die Aufgaben des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte durch die in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien vorgesehenen Tätigkeiten weiter zugenommen haben und daß bislang nur erste Schritte unternommen worden sind, um die Diskrepanz zwischen den vorhandenen Mitteln und den auftragsgemäßen Aktivitäten zu verringern,
daran erinnernd, daß der Generalsekretär und die Generalversammlung von der Konferenz ersucht worden sind, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um die Ressourcen für das Menschenrechtsprogramm im Rahmen des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen jetzt und für die Zukunft erheblich zu erhöhen,
mit Genugtuung darüber, daß der Aufruf der Konferenz zu einem systemweiten Ansatz der Vereinten Nationen in Menschenrechtsfragen seinen Niederschlag in den Empfehlungen der von den Vereinten Nationen veranstalteten großen Konferenzen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten gefunden hat, insbesondere in dem Aktionsprogramm der vom 5. bis 13. September 1994 in Kairo abgehaltenen Internationalen Konferenz für Bevölkerung und Entwicklung 59/, in der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und in dem Aktionsprogramm des vom 6. bis 12. März 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Weltgipfels für soziale Entwicklung 60/ sowie in der Erklärung von Beijing und in der Aktionsplattform der vom 4. bis 15. September 1995 abgehaltenen Vierten Weltfrauenkonferenz 61/,
in Anbetracht der Bemühungen, die derzeit unternommen werden, um die Folgemaßnahmen zu den großen internationalen Konferenzen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten zu koordinieren,
in der Erkenntnis, daß es in Anbetracht der Interdependenz von Demokratie, Entwicklung und Achtung vor den Menschenrechten, wie in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien dargelegt, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte eines umfassenden und integrierten Ansatzes bedarf,
darauf hinweisend, daß die Generalversammlung in ihrer Resolution 48/141 beschlossen hat, den Dienstposten eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu schaffen, als hauptverantwortlicher Amtsträger für die Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen, einschließlich der Koordinierung der Aktivitäten zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im gesamten System der Vereinten Nationen,
feststellend, daß die Leiter aller Organisationen der Vereinten Nationen auf der ersten ordentlichen Tagung 1994 des Verwaltungsausschusses für Koordinierung im April 1994 die Auswirkungen der Ergebnisse der Konferenz auf ihre jeweiligen Programme erörtert und sich verpflichtet haben, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, wie in der Resolution 48/141 dargelegt, bei der Koordinierung der mit Menschenrechtsfragen befaßten Organe, Organisationen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen zu unterstützen,
sowie feststellend, daß der Hohe Kommissar einen ständigen Dialog mit den mit Menschenrechtsfragen befaßten Programmen und Organisationen der Vereinten Nationen unterhalten hat, um den systematischen Austausch von Informationen, Erfahrungen und Fachkenntnissen zu gewährleisten,
nach Behandlung des Berichts des Hohen Kommissars 194/,
1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte;
2. macht sich die in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien bekundete Bekräftigung der Wichtigkeit der Förderung der allgemeinen Achtung sowie der Einhaltung und des Schutzes aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu eigen;
3. bekräftigt die Auffassungen der Weltkonferenz über Menschenrechte in bezug auf die dringende Notwendigkeit, Fälle der Verweigerung oder Verletzung von Menschenrechten zu beseitigen;
4. erkennt an, daß die internationale Gemeinschaft Mittel und Wege finden sollte, um die derzeitigen Hindernisse zu beseitigen und den Herausforderungen zu begegnen, die sich der vollen Verwirklichung aller Menschenrechte entgegenstellen, und um weitere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, die sich daraus auf der ganzen Welt ergeben;
5. fordert alle Staaten auf, im Lichte der Empfehlungen der Konferenz weitere Maßnahmen zur vollen Verwirklichung aller Menschenrechte zu ergreifen;
6. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien breite Publizität zu verschaffen, um die Öffentlichkeit stärker für die Frage der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sensibilisieren;
7. wiederholt das Ersuchen der Konferenz, es mögen sofortige Maßnahmen ergriffen werden, um die Ressourcen für das Menschenrechtsprogramm im Rahmen des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen jetzt und für die Zukunft erheblich zu erhöhen;
8. begrüßt mit Genugtuung die vom Hohen Kommissar bislang geleistete Arbeit und bekundet ihre Entschlossenheit, mit dem Hohen Kommissar bei der Wahrnehmung seines Mandats, wie in Resolution 48/141 dargelegt, auch weiterhin zusammenzuarbeiten und ihn dabei zu unterstützen;
9. ersucht den Hohen Kommissar, die Generalversammlung, die Menschenrechtskommission und die anderen mit Menschenrechtsfragen befaßten Organe und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, weitere Maßnahmen zur vollen Umsetzung aller Empfehlungen der Konferenz zu ergreifen;
10. ersucht den Hohen Kommissar außerdem, die Aktivitäten zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im gesamten System der Vereinten Nationen, wie in Resolution 48/141 dargelegt, auch weiterhin zu koordinieren, unter anderem indem er einen ständigen Dialog mit den mit Menschenrechtsfragen befaßten Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen unterhält;
11. bittet den Verwaltungsausschuß für Koordinierung, die Auswirkungen der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien auf das System der Vereinten Nationen auch weiterhin zu erörtern;
12. ersucht den Hohen Kommissar ferner, auch weiterhin über die zur umfassenden Verwirklichung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien ergriffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
13. beschließt, diese Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Unterpunkt "Umfassende Durchführung und Weiterverfolgung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien" zu erörtern.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/164 vom 23. Dezember 1994 betreffend die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/ und auf ihren Beschluß 49/448 vom 23. Dezember 1994 über die Prüfung des Antrags auf Revision des Artikels 20 Absatz 1 der Konvention,
Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Vertragsstaaten der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 22. Mai 1995 229/, Artikel 20 Absatz 1 der Konvention zu ändern,
mit Genugtuung darüber, daß in der Aktionsplattform der vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltenen Vierten Weltfrauenkonferenz 102/ zur allgemeinen Ratifikation dieser Änderung aufgerufen wurde,
von neuem darauf hinweisend, wie wichtig die Konvention sowie der Beitrag ist, den der Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu den Bemühungen der Vereinten Nationen um die Beseitigung der Diskriminierung der Frau leistet,
1. nimmt die von den Vertragsstaaten der Konvention am 22. Mai 1995 verabschiedete Resolution betreffend die Änderung des Artikels 20 Absatz 1 der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zustimmend zur Kenntnis;
2. fordert die Vertragsstaaten der Konvention nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit so bald wie möglich eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten die Änderung annimmt und diese in Kraft treten kann.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/129 vom 14. Dezember 1990, 46/98 vom 16. Dezember 1991 und 47/95 vom 16. Dezember 1992 sowie auf die Resolution 1990/12 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 24. Mai 1990 und den Ratsbeschluß 1992/272 vom 30. Juli 1992, worin empfohlen wurde, 1995 eine Weltfrauenkonferenz abzuhalten,
in Bekräftigung der Wichtigkeit der Ergebnisse der früheren Weltfrauenkonferenzen, die 1975 in Mexiko-Stadt 230/, 1980 in Kopenhagen 231/ und 1985 in Nairobi 232/ abgehalten wurden,
aufbauend auf dem Konsens und den Fortschritten, die bei früheren Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen - über Kinder 1990 in New York 52/, über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro 53/, über die Menschenrechte 1993 in Wien 233/, über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo 46/ und über soziale Entwicklung 1995 in Kopenhagen 47/ - im Hinblick auf die Herbeiführung von Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden erzielt worden sind,
mit dem Ausdruck ihrer Genugtuung darüber, daß die Vierte Weltfrauenkonferenz: Maßnahmen für Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden erfolgreich abgeschlossen wurde und daß sie die Erklärung von Beijing 234/ und die Aktionsplattform 102/ verabschiedet hat,
spricht der Regierung der Volksrepublik China ihren tiefempfundenen Dank dafür aus, daß sie die Abhaltung der Konferenz in Beijing ermöglicht hat, sowie für die ausgezeichneten Einrichtungen, das Personal und die Dienstleistungen, die sie der Konferenz so großzügig zur Verfügung gestellt hat,
in der Erwägung, daß die Ergebnisse der Konferenz im Hinblick auf einen wirklichen Wandel hin zu einer Machtgleichstellung der Frau und somit für die Verwirklichung der in den Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau 127/ festgelegten Ziele bedeutsam sind,
zutiefst davon überzeugt, daß die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform wichtige Beiträge zur Förderung der Frau in der ganzen Welt darstellen und daß sie von allen Staaten, dem System der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Organisationen sowie von den nichtstaatlichen Organisationen in wirksame Maßnahmen umgesetzt werden müssen,
in der Erwägung, daß die Aktionsplattform in erster Linie auf einzelstaatlicher Ebene umgesetzt werden muß, daß die Regierungen, die nichtstaatlichen Organisationen sowie öffentliche und private Institutionen in den Umsetzungsprozeß einbezogen werden sollten und daß auch den einzelstaatlichen Mechanismen eine wichtige Rolle zukommt,
eingedenk dessen, daß die Förderung der internationalen Zusammenarbeit äußerst wichtig ist, wenn die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform wirksam umgesetzt werden sollen,
in der Erwägung, daß die Umsetzung der Aktionsplattform die Selbstverpflichtung der Regierungen und der internationalen Gemeinschaft erfordert,
in Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Staaten, die Vereinten Nationen, die Regionalkommissionen und andere internationale Organisationen sowie die nichtstaatlichen Organisationen und die Frauenorganisationen bei den Vorbereitungen für die Konferenz gespielt haben, sowie in Anerkennung dessen, daß es wichtig ist, daß sie in die Umsetzung der Aktionsplattform mit einbezogen werden,
unter Berücksichtigung dessen, daß die Folgemaßnahmen zu der Konferenz auf der Grundlage eines ganzheitlichen Konzepts zur Förderung der Frau und im Rahmen der koordinierten Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der großen internationalen Konferenzen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie auf damit zusammenhängenden Gebieten und deren koordinierter Umsetzung sowie im Rahmen der Gesamtverantwortung der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats ergriffen werden sollten,
eingedenk ihrer Resolution 50/42 vom 8. Dezember 1995,
mit dem Ausdruck ihres Dankes an den Generalsekretär, den Generalsekretär der Konferenz und die Bediensteten des Sekretariats für die effektive Vorbereitung und Betreuung der Konferenz,
1. nimmt Kenntnis von dem am 15. September 1995 verabschiedeten Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz 235/;
2. macht sich die von der Konferenz verabschiedete Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform zu eigen;
3. fordert die Staaten, das System der Vereinten Nationen und alle anderen Akteure auf, die Aktionsplattform umzusetzen, insbesondere indem sie eine aktive und sichtbare Politik der durchgängigen Berücksichtigung des Faktors Geschlecht auf allen Ebenen fördern, so auch je nach Bedarf bei der Konzipierung, der Überwachung und der Bewertung aller Politiken, um eine wirksame Umsetzung der Plattform zu gewährleisten;
4. betont, daß die Regierungen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Aktionsplattform tragen, daß eine Selbstverpflichtung auf höchster Ebene für ihre Umsetzung unverzichtbar ist und daß die Regierungen bei der Koordinierung, der Überwachung und der Bewertung der Fortschritte bei der Förderung der Frau eine führende Rolle spielen sollten;
5. fordert die Staaten auf, die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform mit Unterstützung der nichtstaatlichen Organisationen einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen;
6. betont, daß die Regierungen möglichst bald, spätestens 1996, umfassende Umsetzungsstrategien oder Aktionspläne ausarbeiten sollen, die auch termingebundene Ziele und Richtwerte für die Überwachung beinhalten, damit die Aktionsplattform voll umgesetzt werden kann;
7. fordert die Regierungen auf, einen einzelstaatlichen Mechanismus für die Förderung der Frau zu schaffen, sofern es einen solchen noch nicht gibt, und nach Bedarf bereits bestehende einzelstaatliche Mechanismen zu stärken;
8. ermutigt die nichtstaatlichen Organisationen, zusätzlich zu ihren eigenen Programmen, die die Maßnahmen der Regierungen ergänzen, zur Konzipierung und Umsetzung dieser Strategien oder einzelstaatlichen Aktionspläne beizutragen;
9. ist sich dessen bewußt, wie wichtig es ist, daß die Regionalkommissionen und andere subregionale oder regionale Strukturen im Rahmen ihres Mandats und im Benehmen mit den Regierungen die weltweiten und regionalen Aktionsplattformen regional überwachen, und daß es notwendig ist, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der einzelnen Staaten in ein und derselben Region zu fördern;
10. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, zur Erleichterung des regionalen Umsetzungs-, Überwachungs- und Bewertungsprozesses eine Überprüfung der institutionellen Kapazität zu erwägen, über die die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, einschließlich ihrer mit Frauenfragen befaßten Stellen und Koordinierungsstellen, im Rahmen ihres Mandats verfügen, um sich im Lichte der Aktionsplattform sowie der regionalen Plattformen und Aktionspläne mit geschlechtsbezogenen Fragen auseinanderzusetzen, und unter anderem, sofern dies angezeigt ist, eine Stärkung der diesbezüglichen Kapazitäten in Erwägung zu ziehen;
11. fordert die Staaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie auf der Konferenz im Hinblick auf die Förderung der Frau und die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit eingegangen sind, und erklärt erneut, daß auf internationaler Ebene ausreichende Finanzmittel für die Umsetzung der Aktionsplattform in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika und in den am wenigsten entwickelten Ländern, bereitgestellt werden sollten;
12. erkennt an, daß die Umsetzung der Aktionsplattform in den Übergangsländern der fortgesetzten internationalen Zusammenarbeit und Hilfe bedarf, wie es in der Aktionsplattform heißt;
13. betont, daß die vollinhaltliche und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform eine politische Verpflichtung erfordern wird, Humanressourcen und Finanzmittel für die Machtgleichstellung der Frau, die Einbeziehung eines geschlechtsbezogenen Ansatzes in Haushaltsentscheidungen über die zu verfolgenden Politiken und Programme sowie die ausreichende Finanzierung gezielter Programme zur Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern bereitzustellen;
14. erklärt erneut, daß zur Umsetzung der Aktionsplattform möglicherweise Politiken neu formuliert und Mittel umgeschichtet werden müssen, daß einige Politikänderungen jedoch nicht zwangsläufig finanzielle Auswirkungen haben werden;
15. erklärt außerdem erneut, daß es zur Umsetzung der Aktionsplattform möglicherweise ebenfalls erforderlich sein wird, auf nationaler und internationaler Ebene ausreichende Mittel sowie neue und zusätzliche Mittel zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, und der am wenigsten entwickelten Länder aus allen verfügbaren Finanzierungsmechanismen, so auch aus multilateralen, bilateralen und privaten Quellen für die Förderung der Frau, zu mobilisieren;
16. fordert diejenigen Staaten, die sich zur 20:20-Initiative verpflichtet haben, auf, bei ihrer Umsetzung die geschlechtsbezogene Perspektive voll bei ihrer Umsetzung zu berücksichtigen, wie es in Ziffer 358 der Aktionsplattform heißt;
17. erkennt an, daß ein förderliches Umfeld geschaffen werden muß, um die volle Teilhabe der Frauen an Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten;
18. erklärt ferner erneut, daß zur Umsetzung der Aktionsplattform sofortige, konzertierte Maßnahmen zur Schaffung einer friedlichen, gerechten und humanen Welt notwendig sein werden, die auf allen Menschenrechten und Grundfreiheiten, einschließlich des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Menschen jeden Alters und Standes gründet, und erkennt in dieser Hinsicht an, daß ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf breiter Grundlage im Kontext einer bestandfähigen Entwicklung notwendig ist, wenn die soziale Entwicklung und die soziale Gerechtigkeit Bestand haben sollen;
19. ist der Auffassung, daß die Aktionsplattform, was die Vereinten Nationen betrifft, während des Zeitraums 1995-2000 durch die Tätigkeit aller Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen einmal als solche und zum anderen als fester Bestandteil der umfassenderen Programme umgesetzt werden soll;
20. ist außerdem der Auffassung, daß im Zeitraum 1995-2000 ein besserer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in geschlechtsbezogenen Fragen erarbeitet werden muß, um die integrierte und umfassende Umsetzung, Weiterverfolgung und Bewertung der Aktionsplattform sicherzustellen, wobei die Ergebnisse der Weltgipfeltreffen und -konferenzen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen sind;
21. beschließt, daß die Generalversammlung, der Wirtschafts- und Sozialrat und die Kommission für die Rechtsstellung der Frau im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat sowie im Einklang mit der Versammlungsresolution 48/162 vom 20. Dezember 1993 und anderen einschlägigen Resolutionen einen dreistufigen zwischenstaatlichen Mechanismus bilden, dem die Hauptrolle bei der Gesamt-Richtliniengebung und den gesamten Folgemaßnahmen sowie bei der Koordinierung der Umsetzung und Überwachung der Aktionsplattform zukommt, und bekräftigt die Notwendigkeit einer koordinierten Weiterverfolgung der Ergebnisse der großen internationalen Konferenzen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet und auf damit zusammenhängenden Gebieten und deren koordinierte Umsetzung;
22. beschließt außerdem, die Fortschritte regelmäßig zu bewerten und ab 1996 in die Tagesordnung ihrer künftigen Tagungen den Punkt "Umsetzung der Ergebnisse der Vierten Weltfrauenkonferenz" aufzunehmen, mit dem Ziel, im Jahr 2000 die bei der Umsetzung der Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau sowie der Aktionsplattform erzielten Fortschritte in einem geeigneten Forum zu bewerten;
23. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, zu erwägen, zu dieser Frage vor dem Jahr 2000 einen Tagungsteil auf hoher Ebene, einen Tagungsteil für Koordinierungsfragen und einen den operativen Aktivitäten gewidmeten Tagungsteil vorzusehen, und dabei dem mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für die Rechtsstellung der Frau und aller anderen Fachkommissionen des Rates Rechnung zu tragen;
24. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat außerdem, das Mandat der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zu überprüfen und zu stärken und dabei der Aktionsplattform sowie der Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit allen anderen auf diesem Gebiet tätigen Kommissionen und dem Folgeprozeß der Konferenz sowie der Notwendigkeit eines systemweiten Ansatzes zur Umsetzung der Aktionsplattform Rechnung zu tragen;
25. beschließt, daß der Kommission für die Rechtsstellung der Frau als Fachkommission zur Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Umsetzung der Aktionsplattform und der diesbezüglichen Beratung des Rates zukommt;
26. beschließt außerdem, daß der Wirtschafts- und Sozialrat die systemweite Koordinierung der Umsetzung der Aktionsplattform überwachen, die Gesamtkoordinierung der Weiterverfolgung der Ergebnisse aller internationalen Konferenzen der Vereinten Nationen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet und auf damit zusammenhängenden Gebieten sowie deren Umsetzung sicherstellen und der Generalversammlung darüber Bericht erstatten soll;
27. ersucht die Kommission für die Rechtsstellung der Frau, auf ihrer vierzigsten Tagung ihr mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 1996-2000 zu erarbeiten, so daß sie die Hauptproblembereiche der Aktionsplattform überprüfen und überlegen kann, wie sie die Folgemaßnahmen zu der Konferenz in ihr Arbeitsprogramm einbeziehen und ihre Rolle als Katalysator bei den Bemühungen um die durchgängige Berücksichtigung des Faktors Geschlecht in den Aktivitäten der Vereinten Nationen ausbauen könnte, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines klar ausgerichteten und themenbezogenen Ansatzes bei der Überprüfung der Aktionsplattform sowie des Beitrags, den alle anderen Fachkommissionen des Rates leisten können;
28. ersucht die Kommission für die Rechtsstellung der Frau außerdem, dem Wirtschafts- und Sozialrat ihre Empfehlungen zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm zu übermitteln, damit der Rat auf seiner Tagung 1996 einen Beschluß über das Arbeitsprogramm fassen und dabei auch die verschiedenen Arbeitsprogramme, einschließlich der Berichtssysteme aller auf dem Gebiet der Frauenförderung tätigen Kommissionen, überprüfen, koordinieren und harmonisieren kann;
29. bittet alle anderen Fachkommissionen des Wirtschafts- und Sozialrats, die Aktionsplattform im Rahmen ihres Mandats gebührend zu berücksichtigen und für die Einbeziehung des Geschlechtsaspekts in ihre jeweilige Tätigkeit zu sorgen;
30. ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit Ziffer 326 der Aktionsplattform die Verantwortung für die Koordinierung der allgemeinen Politik innerhalb der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Aktionsplattform und für die systemumfassende Einbeziehung einer geschlechtsbezogenen Perspektive in alle Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen zu übernehmen, so auch im Bereich der Fortbildung;
31. ersucht den Generalsekretär außerdem, für die größtmögliche Bekanntmachung der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform zu sorgen, namentlich bei den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen;
32. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Kommission für die Rechtsstellung der Frau und den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Kapazität der Organisation und des Systems der Vereinten Nationen erhöht werden könnte, die laufenden Folgemaßnahmen zu der Konferenz so integriert und wirksam wie möglich zu unterstützen, unter Angabe des Bedarfs an personellen und finanziellen Ressourcen;
33. ersucht den Generalsekretär, der Sekretariats-Abteilung Frauenförderung unter anderem durch die Bereitstellung ausreichender Humanressourcen und Finanzmittel im ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen eine wirksamere Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, damit sie alle in der Aktionsplattform für sie vorgesehenen Aufgaben erfüllen kann;
34. ersucht den Generalsekretär außerdem, in Zusammenarbeit mit dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen die residierenden Koordinatoren zu bitten, bei der Einbeziehung der Folgemaßnahmen zu der Konferenz in die koordinierten Folgemaßnahmen zu den in den letzten Jahren veranstalteten Weltkonferenzen der Vereinten Nationen den Faktor Geschlecht voll zu berücksichtigen;
35. ersucht den Generalsekretär ferner, der Kommission für die Rechtsstellung der Frau sowie der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat jährlich über die zur Umsetzung der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform ergriffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
36. ersucht den Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, im Rahmen seines Mandats der Aktionsplattform bei der Prüfung der von den Vertragsstaaten vorgelegten Berichte Rechnung zu tragen, und bittet die Vertragsstaaten, in ihre Berichte Angaben über die Maßnahmen aufzunehmen, die sie zur Umsetzung der Aktionsplattform ergriffen haben;
37. stellt fest, wie wichtig die Aktivitäten sind, die der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau und das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau im Hinblick auf die Umsetzung der Aktionsplattform durchführen;
38. ermutigt die internationalen Finanzierungsinstitutionen, ihre Politiken, Verfahren und Personalausstattung zu überprüfen und zu überarbeiten, um sicherzustellen, daß die Investitionen und Programme den Frauen zugute kommen und so zu einer bestandfähigen Entwicklung beitragen;
39. bittet die Welthandelsorganisation, zu erwägen, wie sie zur Umsetzung der Aktionsplattform beitragen könnte, insbesondere auch durch in Zusammenarbeit mit dem System der Vereinten Nationen durchgeführte Aktivitäten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995