Die Generalversammlung,
eingedenk dessen, daß eines der in der Charta niedergelegten Ziele der Vereinten Nationen darin besteht, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu fördern und zu festigen,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/163 vom 21. Dezember 1993 und 49/214 vom 23. Dezember 1994 über die Internationale Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt sowie auf die Resolution 1995/28 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 2/,
sowie unter Hinweis darauf, daß das Ziel der Dekade darin besteht, die internationale Zusammenarbeit zur Lösung der Probleme zu verstärken, denen sich die autochthonen Bevölkerungsgruppen auf Gebieten wie den Menschenrechten, der Umwelt, der Entwicklung, der Bildung und der Gesundheit gegenübersehen, und daß die Dekade unter dem Motto "Autochthone Bevölkerungsgruppen: Partnerschaft in der Aktion" steht,
in der Erwägung, daß es geboten ist, die autochthonen Bevölkerungsgruppen bei der Planung und Durchführung des Aktivitätenprogramms für die Dekade zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, und daß angemessene Finanzhilfen seitens der internationalen Gemeinschaft, einschließlich Unterstützung seitens der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen, sowie geeignete Koordinierungs- und Kommunikationsmechanismen erforderlich sind,
ferner unter Hinweis auf ihre Bitte an die Organisationen der autochthonen Bevölkerungsgruppen und andere betroffene nichtstaatliche Organisationen, zu erwägen, wie sie zum Erfolg der Dekade beitragen können, mit dem Ziel, ihre Vorstellungen der Arbeitsgruppe für autochthone Bevölkerungsgruppen der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten mitzuteilen,
Kenntnis nehmend von dem Beschluß 1992/255 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 20. Juli 1992, in dem der Rat die Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ersucht hat, sicherzustellen, daß die gesamte von ihnen finanzierte oder gewährte technische Hilfe mit den auf autochthone Bevölkerungsgruppen anwendbaren internationalen Übereinkünften und Normen vereinbar ist, und worin er Maßnahmen zur Förderung der Koordinierung auf diesem Gebiet sowie der stärkeren Einbeziehung autochthoner Bevölkerungsgruppen in die Planung und Durchführung der sie betreffenden Projekte angeregt hat,
eingedenk der diesbezüglichen Empfehlungen der Weltkonferenz über Menschenrechte, der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, der Vierten Weltfrauenkonferenz und des Weltgipfels für soziale Entwicklung sowie der Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen 115/,
in Anerkennung des Wertes und der Vielfalt der Kulturen und der gesellschaftlichen Organisationsformen der autochthonen Bevölkerungsgruppen und in der Überzeugung, daß die Entwicklung der autochthonen Bevölkerungsgruppen in ihren Ländern zum sozioökonomischen, kulturellen und umweltbezogenen Fortschritt in allen Ländern der Welt beitragen wird,
1. nimmt Kenntnis von dem Schlußbericht des Generalsekretärs über ein umfassendes Aktionsprogramm für die Internationale Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt und den Anhängen zu diesem Bericht 116/;
2. beschließt, das in der Anlage zu dieser Resolution enthaltene Aktivitätenprogramm für die Dekade zu verabschieden;
3. beschließt außerdem, daß das Aktivitätenprogramm für die Dekade im Laufe der Dekade überprüft und aktualisiert werden kann und daß der Wirtschafts- und Sozialrat und die Generalversammlung die Ergebnisse der Aktivitäten in der Halbzeit der Dekade überprüfen sollen, um Hindernisse bei der Verwirklichung der Ziele der Dekade aufzuzeigen und Lösungen für deren Überwindung zu empfehlen;
4. stellt fest, daß die Verabschiedung einer Erklärung über die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen durch die Generalversammlung eines der Hauptziele der Dekade ist;
5. begrüßt die Einsetzung einer allen Mitgliedstaaten offenstehenden intersessionellen Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission, deren einziger Zweck darin besteht, unter Berücksichtigung des in der Anlage zu der Resolution 1994/45 der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten vom 26. August 1994 enthaltenen Entwurfs mit dem Titel "Entwurf der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen" 114/ einen Entwurf einer Erklärung auszuarbeiten, der von der Generalversammlung im Laufe der Dekade geprüft und verabschiedet werden soll;
6. begrüßt außerdem den Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrats, die Mitwirkung einiger Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen in der Arbeitsgruppe zu billigen, und ermutigt den Rat, den Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen und das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte, auch in Zukunft bei der vorrangigen Bearbeitung weiterer Anträge im Einklang mit den maßgeblichen Resolutionen der Menschenrechtskommission und des Rates zusammenzuarbeiten;
7. erkennt an, daß eines der wichtigsten Ziele der Dekade darin besteht, die mögliche Einrichtung eines ständigen Forums für autochthone Bevölkerungsgruppen im Rahmen der Vereinten Nationen zu prüfen, wie in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien /3 / empfohlen, die von der vom 14. bis 25. Juni 1993 abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, und begrüßt den Bericht des vom 26. bis 28. Juni 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Workshops über die mögliche Einrichtung eines ständigen Forums für autochthone Bevölkerungsgruppen 117/ sowie den laufenden Dialog über diese Frage;
8. empfiehlt, der Generalsekretär möge unter Inanspruchnahme der Fachkompetenz der Menschenrechtskommission, der Kommission für bestandfähige Entwicklung und anderer in Betracht kommender Organe in enger Abstimmung mit den Regierungen und unter Berücksichtigung der Auffassungen der autochthonen Bevölkerungsgruppen die im Rahmen der Vereinten Nationen bestehenden Mechanismen, Verfahren und Programme für autochthone Bevölkerungsgruppen prüfen und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber berichten;
9. empfiehlt außerdem, daß die Menschenrechtskommission unter Heranziehung der Ergebnisse dieser Prüfung und des Workshops von Kopenhagen erwägen soll, einen zweiten Workshop über die mögliche Einrichtung eines ständigen Forums für autochthone Bevölkerungsgruppen abzuhalten, an dem unabhängige Sachverständige, Regierungsvertreter, Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen und andere in Betracht kommende nichtstaatliche Organisationen sowie Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen teilnehmen;
10. erkennt an, wie wichtig es ist, daß die menschliche und institutionelle Kapazität der autochthonen Bevölkerungsgruppen gestärkt wird, damit sie eigene Lösungen für ihre Probleme erarbeiten können, und empfiehlt zu diesem Zweck der Universität der Vereinten Nationen, zu erwägen, in jeder Region eine oder mehrere Hochschulen finanziell zu unterstützen, die die Funktion von Zentren für wissenschaftliche Spitzenleistungen und für die Verbreitung von Fachwissen übernehmen sollen, und bittet die Menschenrechtskommission, geeignete Mittel zur Umsetzung dieser Empfehlung zu benennen;
11. empfiehlt ferner, der vermehrten und effektiveren Mitwirkung der autochthonen Bevölkerungsgruppen an der Planung und Durchführung der Aktivitäten für die Dekade besondere Aufmerksamkeit zu schenken, so auch dadurch, daß die zuständigen Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen im Einklang mit Artikel 101 der Charta der Vereinten Nationen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel des gebilligten Stellenplans gegebenenfalls autochthone Staatsangehörige der Mitgliedstaaten als Bedienstete einstellen;
12. empfiehlt, der Generalsekretär möge
a) die Vertreter der Vereinten Nationen in Ländern mit autochthonen Bevölkerungsgruppen ersuchen, sich auf geeignetem Weg für eine verstärkte Mitwirkung der autochthonen Bevölkerungsgruppen an der Planung und Durchführung der sie betreffenden Projekte einzusetzen;
b) für koordinierte Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen sorgen, die einschlägige Weltkonferenzen in bezug auf autochthone Bevölkerungsgruppen abgegeben haben, namentlich die Weltkonferenz über Menschenrechte, die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, die Vierte Weltfrauenkonferenz und der Weltgipfel für soziale Entwicklung;
c) den in Betracht kommenden Konferenzen der Vereinten Nationen eindringlich nahelegen, soweit wie möglich und nach Bedarf den wirksamen Beitrag der Auffassungen der autochthonen Bevölkerungsgruppen zu fördern und zu erleichtern;
d) sicherstellen, daß Informationen über das Aktivitätenprogramm für die Dekade und über die Möglichkeiten der autochthonen Bevölkerungsgruppen zur Mitwirkung an diesen Aktivitäten in allen Ländern und nach Möglichkeit in den autochthonen Sprachen verbreitet werden, wobei dies aus den vorhandenen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist;
e) der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Fortschritte berichten, die auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene bei der Verwirklichung dieser Ziele gemacht wurden;
13. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Ziele der Dekade zu fördern und dabei den besonderen Anliegen der autochthonen Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen;
14. ersucht den Beigeordneten Generalsekretär für Menschenrechte in seiner Eigenschaft als Koordinator für die Dekade, eingedenk des Beitrags, den die autochthonen Bevölkerungsgruppen leisten können, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte eine Gruppe einzurichten, der auch Vertreter autochthoner Bevölkerungsgruppen angehören und deren Aufgabe darin besteht, seine Tätigkeiten in bezug auf autochthone Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und insbesondere Aktivitäten für die Dekade zu planen, zu koordinieren und durchzuführen;
15. bittet den Beigeordneten Generalsekretär für Menschenrechte, die Ernennung eines Beauftragten für Spendenaktionen in Erwägung zu ziehen, der neue Finanzierungsquellen für die Dekade erschließen könnte;
16. ersucht den Verwaltungsausschuß für Koordinierung, im Rahmen seines interinstitutionellen Prozesses Konsultationen über die Dekade zu führen und für eine entsprechende Koordinierung zu sorgen, mit dem Ziel, dem Koordinator für die Dekade bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein, und der Generalversammlung in jedem Jahr der Dekade über die Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Dekade Bericht zu erstatten;
17. bittet die Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, die operativen Programme und die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, im Einklang mit den bestehenden Verfahren ihrer Leitungsgremien
a) im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs der Verbesserung der Lebensbedingungen der autochthonen Bevölkerungsgruppen höhere Priorität einzuräumen und mehr Mittel dafür bereitzustellen, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der in den Entwicklungsländern lebenden autochthonen Bevölkerungsgruppen, namentlich indem sie gezielte Aktionsprogramme zur Verwirklichung der Ziele der Dekade erstellen;
b) auf geeignetem Weg und in Zusammenarbeit mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen Sonderprojekte zur Stärkung ihrer Initiativen auf Gemeinwesenebene einzuleiten und den Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den autochthonen Bevölkerungsgruppen und anderen in Frage kommenden Sachverständigen zu erleichtern;
c) Anlaufstellen für die Koordinierung der Aktivitäten im Rahmen der Dekade mit dem Zentrum für Menschenrechte zu bestimmen;
18. betont, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit für die Förderung der Ziele und Aktivitäten der Dekade sowie der Rechte, des Wohlergehens und einer bestandfähigen Entwicklung der autochthonen Bevölkerungsgruppen ist;
19. betont außerdem, wie wichtig Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene für die Verwirklichung der Ziele der Dekade und die Durchführung ihrer Aktivitäten sind;
20. legt den Regierungen nahe, die Dekade zu unterstützen, indem sie
a) Beiträge zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Dekade entrichten;
b) im Benehmen mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen entsprechende Programme, Pläne und Berichte im Zusammenhang mit der Dekade ausarbeiten;
c) sich im Benehmen mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen bemühen, den autochthonen Bevölkerungsgruppen mehr Verantwortung für ihre eigenen Angelegenheiten zu geben und ihnen bei Entscheidungen über die sie betreffenden Angelegenheiten ein wirksames Mitspracherecht einzuräumen;
d) nationale Komitees oder andere Mechanismen schaffen, an denen autochthone Bevölkerungsgruppen beteiligt sind, um sicherzustellen, daß die Ziele und Aktivitäten der Dekade auf der Grundlage der vollen Partnerschaft mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen geplant und durchgeführt werden;
21. legt den Regierungen außerdem nahe, zur Unterstützung der Verwirklichung der Ziele der Dekade die Möglichkeit zu erwägen, nach Bedarf Beiträge an den Fonds für die Entwicklung der autochthonen Bevölkerungsgruppen Lateinamerikas und der Karibik zu entrichten;
22. appelliert an die Regierungen sowie an die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die Dekade zu unterstützen, indem sie in Zusammenarbeit mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen Mittel für Aktivitäten zur Verwirklichung der Ziele der Dekade benennen;
23. beschließt, den Punkt "Aktivitätenprogramm für die Internationale Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
1. Unter Berücksichtigung der Resolution 48/163 der Generalversammlung vom 21. Dezember 1993 besteht das Hauptziel der Dekade darin, die internationale Zusammenarbeit zur Lösung der Probleme zu verstärken, denen sich die autochthonen Bevölkerungsgruppen auf Gebieten wie den Menschenrechten, der Umwelt, der Entwicklung, der Gesundheit, der Kultur und der Bildung gegenübersehen.
2. Die Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, die anderen internationalen und nationalen Organisationen sowie die Gemeinwesen und die Privatwirtschaft sollen Entwicklungsaktivitäten besondere Aufmerksamkeit widmen, die den autochthonen Gemeinwesen zugute kommen.
3. Eines der Hauptziele der Dekade besteht darin, autochthone und andere Gesellschaftsgruppen über die Lage, die Kulturen, die Sprachen, die Rechte und die Bestrebungen autochthoner Bevölkerungsgruppen aufzuklären. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit der Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung anzustreben.
4. Eines der Ziele der Dekade besteht darin, die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen zu fördern und zu schützen und sie in die Lage zu versetzen, Entscheidungen zu treffen, die es ihnen gestatten, ihre kulturelle Identität beizubehalten und gleichzeitig unter voller Achtung ihrer kulturellen Wertvorstellungen, Sprachen, Traditionen und Formen der sozialen Organisation am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzuhaben.
5. Eines der Ziele der Dekade besteht darin, die Umsetzung der Empfehlungen voranzutreiben, die auf allen internationalen Konferenzen auf hoher Ebene in bezug auf autochthone Bevölkerungsgruppen abgegeben wurden, namentlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, der Weltkonferenz über Menschenrechte - insbesondere deren Empfehlung, wonach die Einrichtung eines ständigen Forums für autochthone Bevölkerungsgruppen im System der Vereinten Nationen in Erwägung gezogen werden soll -, der Konferenz der Vereinten Nationen über Bevölkerung und Entwicklung, dem Weltgipfel für soziale Entwicklung sowie allen künftigen Tagungen auf hoher Ebene.
6. Eines der Ziele der Dekade ist die Verabschiedung des Entwurfs der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen 114/ und die weitere Ausarbeitung internationaler Normen und innerstaatlicher Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte autochthoner Bevölkerungsgruppen, einschließlich wirksamer Maßnahmen zur Überwachung und Garantie dieser Rechte.
7. Die Erreichung der Ziele der Dekade soll anhand quantifizierbarer Ergebnisse bewertet werden, welche die Lebensbedingungen der autochthonen Bevölkerungsgruppen verbessern und zur Halbzeit und am Ende der Dekade evaluiert werden können.
8. Jährliche offizielle Begehung des Internationalen Tages der autochthonen Bevölkerungsgruppen in New York, Genf und an anderen Dienstorten der Vereinten Nationen.
9. Offizielle Begehung der Dekade als Teil der Vierten Weltfrauenkonferenz, der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) und anderer internationaler Konferenzen im Zusammenhang mit den Zielen und Themen der Dekade.
10. Herausgabe einer Sondermarkenserie der Postverwaltung der Vereinten Nationen, welche die Ziele und Themen der Dekade hervorhebt.
11. Dringende Einrichtung einer ausreichend mit Personal und Mitteln ausgestatteten Gruppe für Fragen der autochthonen Bevölkerungsgruppen.
12. Ersuchen an die Regierungen um die Abstellung qualifizierter Angehöriger autochthoner Bevölkerungsgruppen im Benehmen mit interessierten einzelstaatlichen Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen, die bei der Verwaltung der Dekade behilflich sein sollen.
13. Schaffung eines Stipendienprogramms in Zusammenarbeit mit den Beratenden Diensten des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte und den Regierungen für Angehörige autochthoner Bevölkerungsgruppen, die in den verschiedenen Unterabteilungen des Zentrums und in anderen Teilen des Systems der Vereinten Nationen Erfahrungen sammeln wollen. Solche Stipendien könnten für Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit autochthonen Bevölkerungsgruppen oder ähnliche Aktivitäten zur Verfügung gestellt werden.
14. Erstellung einer Liste autochthoner Sachverständiger auf verschiedenen Gebieten, die den Organisationen der Vereinten Nationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regierungen, als Partner oder Berater, behilflich sein könnten.
15. Einsetzung einer Beratungsgruppe, die sich aus in persönlicher Eigenschaft tätigen Sachverständigen für Fragen der autochthonen Bevölkerungsgruppen zusammensetzt und den Koordinator für die Dekade und die Organisationen der Vereinten Nationen auf Ersuchen beraten soll. Dieser Beratungsgruppe könnten herausragende autochthone Persönlichkeiten, Regierungsvertreter, unabhängige Sachverständige und Bedienstete der Sonderorganisationen angehören.
16. Prüfung der Notwendigkeit der Abhaltung von Koordinierungstreffen mit den Regierungen, den Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, den Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen beziehungsweise den nichtstaatlichen Organisationen, um Aktivitäten für die Dekade zu erwägen, zu prüfen und zu evaluieren und eine integrierte, maßnahmenorientierte Strategie zur Förderung der Interessen autochthoner Bevölkerungsgruppen zu erarbeiten. Der Wirtschafts- und Sozialrat soll im Einklang mit seiner Resolution 1988/63 vom 27. Juli 1988 die Halbzeit- und die Schlußüberprüfung der Dekade vornehmen. Die Arbeitsgruppe für autochthone Bevölkerungsgruppen der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten soll die im Verlauf der Dekade durchgeführten internationalen Aktivitäten prüfen und von den Regierungen Informationen über die Verwirklichung der Ziele der Dekade ihrem jeweiligen Land einholen.
17. Zusammenstellung, anhand der von den Koordinierungsstellen im System der Vereinten Nationen eingehenden Informationen, eines regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatts über relevante Tagungen, große oder innovative Projekte, neue Finanzierungsquellen, politische Entwicklungen und andere Neuigkeiten, das weit verbreitet werden soll.
18. Anregung der Ausarbeitung partnerschaftlicher Projekte zur Behandlung bestimmter regionaler Probleme und Themen in Zusammenarbeit mit den Regierungen, an denen sich Regierungen, autochthone Bevölkerungsgruppen und die zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen beteiligen.
19. Aufstellung eines Informationsprogramms, das den Koordinator der Dekade mit den Koordinierungsstellen des Systems der Vereinten Nationen, den nationalen Komitees für die Dekade und über geeignete Wege mit den Netzwerken autochthoner Bevölkerungsgruppen verbindet; sowie Einrichtung einer Datenbank über Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen und andere sachdienliche Informationen in Zusammenarbeit mit autochthonen Bevölkerungsgruppen, Regierungen, akademischen Institutionen und anderen in Betracht kommenden Organen.
20. Veranstaltung von Tagungen über Themen, die für die autochthonen Bevölkerungsgruppen von Belang sind und an denen diese mitwirken.
21. Einleitung einer Reihe von Veröffentlichungen zu Fragen autochthoner Bevölkerungsgruppen, mit dem Ziel, politische Entscheidungsträger, Meinungsbildner, Studenten und andere interessierte Personen zu informieren.
22. Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen über Menschenrechte für autochthone Bevölkerungsgruppen in Zusammenarbeit mit den Regierungen, einschließlich der Erstellung des entsprechenden Lehrmaterials, nach Möglichkeit in den autochthonen Sprachen.
23. Einsetzung eines Treuhänderausschusses oder einer Beratungsgruppe unter Einbeziehung von Angehörigen autochthoner Bevölkerungsgruppen, die den Koordinator des Freiwilligen Fonds für die Internationale Dekade unterstützen soll.
24. Anregung der Ausarbeitung von Projekten und Programmen in Zusammenarbeit mit den Regierungen und unter Berücksichtigung der Auffassungen der autochthonen Bevölkerungsgruppen und der zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen, die aus dem Freiwilligen Fonds für die Dekade finanziert werden sollen.
25. Ergreifung derjenigen Maßnahmen in Abstimmung mit den Regierungen und den Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen, die notwendig sind, um die Finanzierung der Ziele der Dekade zu gewährleisten.
26. Herstellung und Verbreitung einer Posterserie unter Heranziehung von Entwürfen autochthoner Künstler.
27. Veranstaltung von Vortragsreihen in den Informationszentren der Vereinten Nationen und den der Universität der Vereinten Nationen angeschlossenen Hochschulen, unter Heranziehung autochthoner Vortragender.
28. Veröffentlichung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte und, nach ihrer Verabschiedung, der Erklärung über die Rechte autochthoner Bevölkerungsgruppen in autochthonen Sprachen, wobei der Einsatz von audiovisuellem Material zu erwägen ist. Außerdem Erwägung der Einbeziehung autochthoner Sachverständiger und ihrer eigenen Informationsnetze bei der Verbreitung von Informationen über die Dekade.
29. Zusammenstellung von Informationen über autochthone Bevölkerungsgruppen in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Menschenrechte zur Verteilung an die breite Öffentlichkeit.
30. Einrichtung von Koordinierungsstellen für Fragen der autochthonen Bevölkerungsgruppen in allen in Betracht kommenden Organisationen des Systems der Vereinten Nationen.
31. Ermutigung der Leitungsorgane der Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen zur Verabschiedung von Aktionsprogrammen für die Dekade in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich und in enger Zusammenarbeit mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen.
32. Nachdrückliche Aufforderung der Regierungen, sicherzustellen, daß der Förderung der Ziele der Dekade in den Programmen und Haushalten der maßgeblichen zwischenstaatlichen Organisationen Vorrang eingeräumt wird und dafür ausreichende Mittel bereitstehen, und Ersuchen um die Vorlage regelmäßiger Berichte über die ergriffenen Maßnahmen an das Aufsichtsorgan einer jeden Organisation.
33. Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung eines Handbuchs mit praktischen Informationen für autochthone Bevölkerungsgruppen über die Tätigkeit und die Verfahren der Organisationen der Vereinten Nationen.
34. Unter Berücksichtigung von Ziffer 6.26 des Aktionsprogramms der vom 5. bis 13. September 1994 in Kairo abgehaltenen Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 118/, Durchführung von Forschungsarbeiten über die sozioökonomischen Verhältnisse autochthoner Bevölkerungsgruppen in Zusammenarbeit mit Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen und anderen geeigneten Partnern im Hinblick auf die Veröffentlichung regelmäßiger Berichte als Beitrag zur Lösung der Probleme, denen sich autochthone Bevölkerungsgruppen gegenübersehen.
35. Ermutigung der Regierungen zur Schaffung geeigneter Mechanismen und Praktiken, die sicherstellen sollen, daß autochthone Bevölkerungsgruppen an der Konzipierung und Durchführung der sie betreffenden nationalen und regionalen Programme mitwirken.
36. Abhaltung regelmäßiger interinstitutioneller Konsultationen in Zusammenarbeit mit den Regierungen und den autochthonen Bevölkerungsgruppen, um Meinungen auszutauschen und Strategien in bezug auf das Aktionsprogramm für die Dekade auszuarbeiten.
37. Abhaltung von Konsultationen mit den Regierungen, um gemeinsam mit den nationalen Komitees und Entwicklungsorganisationen die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit bei den Aktivitäten der Dekade zu prüfen.
38. Ausarbeitung und weite Verbreitung von Lehrmaterial über die Menschenrechte für autochthone Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Übersetzung der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente in verschiedene autochthone Sprachen. Erwägung der Möglichkeit des Einsatzes von Radioprogrammen, um schriftlose autochthone Gemeinschaften anzusprechen.
39. Anlage einer Datenbank über innerstaatliche Rechtsvorschriften zu Fragen, die für autochthone Bevölkerungsgruppen von besonderer Bedeutung sind.
40. Abhaltung von Konsultationen mit allen Beteiligten über Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, der Umwelt, der Entwicklung, der Gesundheit, der Kultur und der Bildung, mit dem Ziel, in diesen Bereichen Programme auszuarbeiten.
41. Durchführung bestehender regionaler Aktionsprogramme zur Förderung und Unterstützung der Ziele der Dekade und Erarbeitung neuer Programme.
42. Abhaltung regionaler Tagungen über autochthone Bevölkerungsgruppen betreffende Fragen mit den bestehenden Regionalorganisationen, mit dem Ziel, unter Ausnutzung der Mechanismen des Systems der Vereinten Nationen und durch die Förderung der direkten und aktiven Mitwirkung autochthoner Bevölkerungsgruppen der verschiedenen Regionen in Zusammenarbeit mit den Regierungen die Koordinierung zu stärken. Die Arbeitsgruppe für autochthone Bevölkerungsgruppen könnte die Möglichkeit erwägen, ihre Tagungen parallel zu diesen Tagungen abzuhalten.
43. Ausarbeitung von Ausbildungslehrgängen und Programmen der technischen Hilfe für autochthone Bevölkerungsgruppen in Bereichen wie Projektgestaltung und Projektmanagement, Umwelt, Gesundheit und Bildung und Förderung des Austauschs von Fachwissen und Erfahrungen autochthoner Bevölkerungsgruppen verschiedener Regionen.
44. Bereitstellung von Finanzmitteln auf regionaler Ebene für Aktivitäten, die autochthonen Bevölkerungsgruppen zugute kommen.
45. Ermutigung der Regionalorganisationen zur Erarbeitung regionaler Rechtsinstrumente zur Förderung und zum Schutz autochthoner Bevölkerungsgruppen im Rahmen ihrer eigenen Strukturen und zur Förderung der bestehenden regionalen Rechtsinstrumente.
46. Einrichtung von nationalen Komitees für die Dekade oder ähnlichen Mechanismen, in denen Angehörige der autochthonen Bevölkerungsgruppen, alle zuständigen Behörden und andere von den Regierungen zur Teilnahme eingeladene interessierte Gruppen mitwirken und die die Unterstützung der Öffentlichkeit für die verschiedenen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Dekade mobilisieren sollen.
47. Verstärkung der Koordinierung und der Kommunikation zwischen den zuständigen Ministerien, Organisationen sowie regionalen und örtlichen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene durch die Einrichtung von Koordinierungsstellen oder anderen der Koordinierung und Informationsverbreitung dienenden Mechanismen.
48. Verwendung eines Teils der Mittel im Rahmen bestehender Programme und der internationalen Hilfe für Aktivitäten, die den autochthonen Bevölkerungsgruppen unmittelbar zugute kommen, und nach Möglichkeit Bereitstellung zusätzlicher Mittel für spezifische Aktivitäten.
49. Ausarbeitung einzelstaatlicher Pläne für die Dekade in Zusammenarbeit mit den autochthonen Gemeinschaften, wobei auch die Hauptziele und Zielwerte anzugeben, quantitative Ergebnisse festzulegen und der Bedarf an Ressourcen und mögliche Finanzierungsquellen zu berücksichtigen sind.
50. Bereitstellung angemessener Mittel an Institutionen, Organisationen und Gemeinwesen autochthoner Bevölkerungsgruppen, die es ihnen gestatten sollen, gemäß ihren eigenen Prioritäten eigene Pläne und Aktivitäten auszuarbeiten.
51. Ergreifung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den autochthonen Bevölkerungsgruppen, die darauf ausgerichtet sind, ab der Grundschulebene und entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand der Schulkinder bessere Kenntnisse der Geschichte, der Traditionen, der Kultur und der Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen zu vermitteln, unter besonderer Berücksichtigung der Lehrerfortbildung auf allen Ebenen, und Ergreifung von Maßnahmen zur Wiedereinführung autochthoner Ortsnamen.
52. Erwägung der Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker sowie anderer internationaler und regionaler Rechtsinstrumente in enger Abstimmung mit den Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen eines jeden Landes.
53. Anerkennung der Existenz, der Identität und der Rechte autochthoner Bevölkerungsgruppen im Wege von Verfassungsreformen oder gegebenenfalls durch die Verabschiedung neuer Gesetze, um ihren Rechtsstatus zu verbessern und ihnen ihre wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und bürgerlichen Rechte zu garantieren.
54. Umsetzung des Kapitels 26 der von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedeten Agenda 21 112/ und der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 119/, der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien 3/, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 118/, des Aktionsprogramms des Weltgipfels für soziale Entwicklung 67/ sowie der einschlägigen Bestimmungen künftiger Konferenzen auf hoher Ebene.
55. Einrichtung eines Informationsnetzes, das mit dem Koordinator der Dekade vernetzt sein kann, und Erleichterung der Kommunikation zwischen dem System der Vereinten Nationen, den zuständigen Regierungsbehörden und den autochthonen Gemeinwesen.
56. Ausarbeitung von Informationen über die Ziele der Dekade und die Aktivitäten der Vereinten Nationen für örtliche Gemeinwesen durch die Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen und die internationalen Netzwerke autochthoner Bevölkerungsgruppen.
57. Errichtung und Unterstützung von Schulen und Hochschulen für autochthone Bevölkerungsgruppen und Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen des Systems der Vereinten Nationen; Mitwirkung an der Überprüfung von Schulbüchern und Unterrichtsplänen, um diskriminierende Inhalte zu beseitigen und die Entwicklung autochthoner Kulturen zu fördern - wo dies angezeigt erscheint, in der jeweiligen Sprache und Schrift der autochthonen Bevölkerungsgruppe -; Ausarbeitung von Lehrplänen mit Bezug zu den autochthonen Bevölkerungsgruppen für Schulen und Forschungseinrichtungen.
58. Einrichtung von Dokumentationszentren, Archiven und örtlichen Museen, die sich mit autochthonen Bevölkerungsgruppen, ihren Kulturen, Gesetzen, Weltanschauungen und Wertvorstellungen befassen und deren Material dazu dienen könnte, die nichtautochthone Bevölkerung darüber zu informieren und aufzuklären. Bei der Verwaltung dieser Zentren ist Angehörigen autochthoner Bevölkerungsgruppen Vorzug zu geben.
59. Schaffung und Förderung von Netzwerken autochthoner Journalisten und Herausgabe regionaler und internationaler autochthoner Zeitschriften.
60. Die autochthonen Bevölkerungsgruppen können den Regierungen, den Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und den Regionalorganisationen ihre Auffassungen über die Programme im Zusammenhang mit ihren Prioritätsrechten mitteilen.
61. Zusammenarbeit mit autochthonen Organisationen und Gemeinwesen sowie autochthonen Bevölkerungsgruppen bei der Planung von Aktivitäten für die Dekade.
62. Einbeziehung von Angehörigen autochthoner Bevölkerungsgruppen in die Aktivitäten nichtstaatlicher Organisationen, die mit diesen Gruppen arbeiten.
63. Schaffung von Hörfunk- und Fernsehzentren in Gebieten, in denen autochthone Bevölkerungsgruppen leben, je nach Bedarf und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die über die Probleme und Vorschläge autochthoner Bevölkerungsgruppen informieren und die Kommunikation zwischen den autochthonen Gemeinwesen verbessern sollen.
64. Förderung autochthoner Kulturen durch die Veröffentlichung von Büchern, die Herstellung von Compact Discs und verschiedene künstlerische und kulturelle Veranstaltungen unter gebührender Achtung der geistigen Eigentumsrechte, die zur besseren Bekanntmachung autochthoner Kulturen und zu ihrer Weiterentwicklung beitragen, und Einrichtung von autochthonen Kultur- und Dokumentationszentren.
65. Einbeziehung verschiedener sozialer und kultureller Gruppen in die für die Dekade geplanten Aktivitäten.
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/111 vom 20. Dezember 1993 betreffend den Vorschlag, das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau und den Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau zusammenzulegen,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/160 vom 23. Dezember 1994 betreffend die vorgeschlagene Zusammenlegung,
eingedenk des gemäß Resolution 48/111 vorgelegten Berichts des Generalsekretärs vom 7. Juli 1994 120/,
sowie eingedenk des gemäß Resolution 48/111 erstellten Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen vom 7. September 1994 121/,
unter Berücksichtigung ihres in Resolution 49/160 an den Generalsekretär gerichteten Ersuchens, er möge über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen einen aktualisierten Bericht vorlegen, der unter anderem die vom Wirtschafts- und Sozialrat in seinem Beschluß 1993/235 vom 27. Juli 1993 und von der Generalversammlung in den Ziffern 2 und 3 der Resolution 48/111 erbetenen Informationen sowie die vom Beratenden Ausschuß erbetenen zusätzlichen Informationen enthält,
sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 5 ihrer Resolution 49/160, in der sie den Wirtschafts- und Sozialrat ersucht hat, auf einer wiederaufgenommenen Tagung, die nach der Vierten Weltfrauenkonferenz und vor der Behandlung des Punktes über die Förderung der Frau im Dritten Ausschuß der Generalversammlung stattfinden soll, die Frage erneut zu prüfen und dabei die Erörterungen der Kommission für die Rechtsstellung der Frau auf ihrer neununddreißigsten Tagung, der Vierten Weltfrauenkonferenz und des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen über institutionelle Vorkehrungen zur Förderung der Frau im System der Vereinten Nationen zu berücksichtigen,
eingedenk dessen, daß die Kommission für die Rechtsstellung der Frau zu dieser Frage nicht wie in Resolution 49/160 der Generalversammlung erbeten Stellung genommen hat, da die darin verlangten Dokumente nicht vorlagen,
sowie eingedenk dessen, daß sich die Vierte Weltfrauenkonferenz nicht mit der vorgeschlagenen Zusammenlegung des Instituts und des Fonds auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr gesondert und eigenständig über deren jeweiliges Mandat geäußert hat,
Kenntnis nehmend von der in dem Bericht der Gemeinsamen Inspektionsgruppe mit dem Titel "Die Förderung der Frau mit Hilfe und im Rahmen der Programme des Systems der Vereinten Nationen: Was geschieht nach der Vierten Weltfrauenkonferenz?" 122/ zum Ausdruck gebrachten Auffassung, wonach die überwiegende Mehrheit der Frauen in den Entwicklungsländern lebt und dort die dringendsten Probleme der Frauen auftreten und daß daher zumindest eine der gezielt für Frauenfragen zuständigen Einheiten der Vereinten Nationen dort auch ihren Sitz haben sollte,
1. nimmt Kenntnis von der gemäß Resolution 49/160 der Generalversammlung erstellten Mitteilung des Sekretariats 123/;
2. nimmt außerdem Kenntnis von dem Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 124/;
3. bekräftigt die in Ziffer 360 der von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 in Beijing verabschiedeten Aktionsplattform 125/ zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach in Anerkennung der Rolle, welche die Fonds, Programme und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und insbesondere der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau und das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau bei der Förderung der Machtgleichstellung der Frau und daher bei der Umsetzung der Aktionsplattform im Rahmen ihres jeweiligen Mandats spielen, unter anderem in der Forschung, in der Ausbildung und bei der Informationstätigkeit zur Förderung der Frau sowie durch technische und finanzielle Hilfe zur Berücksichtigung eines geschlechtsspezifischen Ansatzes bei den Entwicklungsbemühungen, von der internationalen Gemeinschaft ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt und auf einem angemessenen Niveau gehalten werden müssen;
4. macht sich die in den Ziffern 334 und 335 der Aktionsplattform im Hinblick auf die Mandate des Instituts und des Fonds zum Ausdruck gebrachten Auffassungen zu eigen;
5. bedauert, daß sie derzeit keinen Beschluß über die vorgeschlagene Zusammenlegung fassen kann, da sie nicht über genügend Informationen über deren rechtliche, technische und verwaltungstechnische Auswirkungen verfügt;
6. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, die in ihrer Resolution 49/163 vom 23. Dezember 1994 enthaltenen Aufträge wahrzunehmen;
7. empfiehlt, daß das Zusammenwirken zwischen der Kommission für die Rechtsstellung der Frau, dem Internationalen Ausbildungs- und Forschungsinstitut zur Förderung der Frau, dem Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der Sekretariats-Abteilung Frauenförderung und dem Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau im Zuge der laufenden Bemühungen um eine Neubelebung des Wirtschafts- und Sozialrats überprüft und rationalisiert wird, damit das Programm zur Förderung der Frau, wie in Ziffer 2 der Resolution 48/111 verlangt, gestärkt und weiter vereinheitlicht wird;
8. empfiehlt außerdem, daß jeder Vorschlag, der die institutionelle Struktur und die Mandate der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen betrifft, die sich mit der Förderung der Frau befassen, im Rahmen der allgemeinen Umstrukturierung der Vereinten Nationen behandelt werden muß.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/105 vom 20. Dezember 1993,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/45 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 27. Juli 1995,
sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Kuratoriums des Internationalen Forschungs- und Ausbildungsinstituts zur Förderung der Frau über seine fünfzehnte Tagung 126/,
ferner Kenntnis nehmend von der vom Kuratorium vorgenommenen Analyse und von seiner Empfehlung, wonach das Institut auch dem Zweiten Ausschuß der Generalversammlung unter den entsprechenden Tagesordnungspunkten Bericht erstatten soll, um die Koordinierung und Synergie seiner Programme mit anderen Fragen im Wirtschafts- und Sozialbereich zu verbessern,
in Bekräftigung des ursprünglichen Mandats und der dem Institut eigenen Kapazität, Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten zur Förderung der Frau durchzuführen, wie in der Resolution 3520 (XXX) der Generalversammlung vom 15. Dezember 1975 vorgesehen,
betonend, daß es unabhängiger Forschungsarbeiten bedarf, um sicherzustellen, daß bei der Erarbeitung von Politiken und bei der Projektdurchführung Fragen und neue Interessenbereiche, die für Frauen von Belang sind, aufgegriffen werden, sowie unter Hervorhebung der diesbezüglichen Rolle des Instituts,
Kenntnis nehmend von der Empfehlung des Kuratoriums, wonach das Institut die Empfehlungen durchführen soll, die aus der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung, der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, dem Weltgipfel für soziale Entwicklung und der Vierten Weltfrauenkonferenz hervorgegangen sind, insbesondere soweit sie den Forschungs- und Ausbildungsbedarf zur Förderung der Frau betreffen, und sich mit den Organen und Organisationen der Vereinten Nationen wirksam absprechen soll, um Doppelarbeit zu vermeiden,
überzeugt, daß eine bestandfähige Entwicklung nicht ohne die volle Mitwirkung der Frauen erreicht werden kann,
unter Berücksichtigung der Ziffer 334 der von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 in Beijing verabschiedeten Aktionsplattform 125/,
1. bekundet ihre Genugtuung über den Bericht des Kuratoriums des Internationalen Forschungs- und Ausbildungsinstituts zur Förderung der Frau und spricht dem Institut ihre Anerkennung für seine Bemühungen aus, sich schwerpunktmäßig mit denjenigen Problemen zu befassen, die die Verbesserung der Stellung der Frau und ihre volle Teilhabe an einer bestandfähigen Entwicklung behindern;
2. weist nachdrücklich auf die einzigartige Aufgabe hin, die dem Institut insofern zukommt, als es die einzige Stelle im System der Vereinten Nationen ist, die sich ausschließlich mit Forschungs- und Ausbildungsarbeiten zur Einbeziehung der Frau in die Entwicklung befaßt, und unterstreicht, wie wichtig es ist, daß die Ergebnisse seiner Forschungsarbeiten für die Ausarbeitung entsprechender Politiken und für operative Aktivitäten verfügbar gemacht werden;
3. spricht dem Institut ihre Anerkennung für die Anstrengungen aus, die es unternimmt, um sich durch die Koordinierung von Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten in Bereichen wie Machtgleichstellung der Frau; Statistiken und Indikatoren im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischen Fragen; Kommunikation; Frauen, natürliche Ressourcen und eine bestandfähige Entwicklung; Wasser, Abwasserbeseitigung und die Behandlung von Abfällen; erneuerbare Energiequellen; und Fragen im Zusammenhang mit verschiedenen Bevölkerungsgruppen, wie älteren und vertriebenen Frauen, weiblichen Flüchtlingen und Migrantinnen sowie Frauen in ländlichen Gebieten, mit allen Aspekten der Armut auseinanderzusetzen, die ein so schwerwiegendes Hindernis bei der Förderung der Frau darstellen;
4. ermutigt das Institut, die aktive und enge Zusammenarbeit mit den Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie mit anderen Institutionen, wie Universitäten und Forschungsinstitutionen, weiter auszubauen, um Programme zu fördern, die zur Besserstellung der Frau beitragen;
5. erklärt erneut, wie wichtig es ist, auch weiterhin im derzeitigen Umfang Mittel für unabhängige Forschungsarbeiten und damit zusammenhängende Ausbildungstätigkeiten bereitzustellen, die für die Situation der Frau unverzichtbar sind;
6. dankt denjenigen Regierungen und Organisationen, die zu den Aktivitäten des Instituts beigetragen oder diese unterstützt haben;
7. bittet die Mitgliedstaaten sowie zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, durch freiwillige Beiträge und Beitragsankündigungen zum Treuhandfonds der Vereinten Nationen für das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau beizutragen und das Institut so in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag wirksam wahrzunehmen;
8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Förderung der Frau" einen Bericht über die Tätigkeiten des Instituts vorzulegen, insbesondere seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Ausbildungsbedarf zur Förderung der Frau entsprechend den Folgemaßnahmen zu den aus den großen Konferenzen der Vereinten Nationen hervorgegangenen Plänen und Plattformen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
unter Hinweis auf die Artikel 1 und 101 der Charta der Vereinten Nationen,
sowie unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta, der bestimmt, daß die Vereinten Nationen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen nicht einschränken werden,
ferner unter Hinweis auf die entsprechenden Ziffern der Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau 127/ und der am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedeten Erklärung und Aktionsplattform von Beijing 128/,
besorgt darüber, daß die Frauen im Sekretariat, insbesondere in den höheren Leitungsebenen, nach wie vor stark unterrepräsentiert sind,
in der Überzeugung, daß die Verbesserung der Situation der Frauen im Sekretariat die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen wesentlich erhöhen könnte, so auch ihre Führungsrolle bei der Verbesserung der Situation der Frauen in der ganzen Welt und bei der Förderung der vollen Teilhabe der Frauen an allen Aspekten der Entscheidungsfindung,
enttäuscht darüber, daß das in ihren Resolutionen 45/125 vom 14. Dezember 1990 und 45/239 C vom 21. Dezember 1990 gesetzte Ziel, den Gesamtanteil der Frauen an Stellen, die der geographischen Verteilung unterliegen, bis zum Jahre 1995 auf 35 Prozent anzuheben, nicht erreicht wurde,
sowie enttäuscht darüber, daß das in ihrer Resolution 45/239 C gesetzte Ziel, 25 Prozent der Stellen in der Besoldungsgruppe D-1 und darüber bis 1995 mit Frauen zu besetzen, nicht erreicht wurde und ihr Stellenanteil nach wie vor unannehmbar niedrig ist,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/167 vom 23. Dezember 1994, in der sie den Generalsekretär nachdrücklich gebeten hat, den strategischen Aktionsplan zur Verbesserung der Situation der Frauen im Sekretariat (1995-2000) 129/ voll durchzuführen,
Kenntnis nehmend von den Anstrengungen, die der Generalsekretär und der Sekretariats-Bereich Personalwesen und -management unternommen haben, um die von der Generalversammlung gesetzten Ziele zur Verbesserung der Situation der Frauen im Sekretariat in die Gesamtstrategie für die Verwaltung der Humanressourcen der Organisation zu integrieren, sowie feststellend, daß ein solches umfassendes Konzept der Verbesserung der Situation der Frauen im Sekretariat förderlich wäre,
in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, allen Bediensteten Chancengleichheit in der Beschäftigung zu gewährleisten,
sich dessen bewußt, daß eine umfassende Politik zur Verhütung und Behandlung sexueller Belästigung und der Ergreifung entsprechender Maßnahmen ein integrierender Bestandteil der Personalpolitik sein sollte,
mit Genugtuung über die Erklärung des Verwaltungsausschusses für Koordinierung über die Situation der Frauen in den Sekretariaten des Systems der Vereinten Nationen 130/, in der die Mitglieder des Ausschusses ihre feste Entschlossenheit bekräftigt haben, dafür Sorge zu tragen, daß der Förderung der Frau innerhalb der Organisationen des gemeinsamen Systems Vorrang eingeräumt wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation der Frauen in ihrem jeweiligen Sekretariat zu verbessern,
1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs 131/;
2. nimmt Kenntnis von den Bemühungen, die der Generalsekretär zur Durchführung des strategischen Aktionsplans für die Verbesserung der Situation der Frauen im Sekretariat (1995-2000) bislang unternommen hat, und erklärt erneut, daß es für die Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele des strategischen Plans ausschlaggebend ist, daß der Generalsekretär sich auch weiterhin sichtbar dafür einsetzt;
3. fordert den Generalsekretär auf, die volle und umgehende Durchführung des strategischen Plans sicherzustellen, damit das Ziel der allgemeinen Gleichstellung der Geschlechter, das in der von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedeten Aktionsplattform enthalten ist, bis zum Jahr 2000 verwirklicht wird, insbesondere für die höheren und höchsten Besoldungsgruppen;
4. fordert den Generalsekretär außerdem auf, sein Ziel zu verwirklichen, das von der Weltfrauenkonferenz bekräftigt wurde, wonach Frauen bis zum Jahr 2000 50 Prozent der Management- und Leitungspositionen innehaben sollen;
5. begrüßt die Initiativen, die der Generalsekretär bislang ergriffen hat, um die Durchführung des strategischen Plans sicherzustellen, insbesondere auch die Aufnahme von Maßnahmen in das Leistungsbeurteilungssystem, wonach Manager verantwortlich gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden, sowie die Einbeziehung von Komponenten in die Ausbildungsprogramme, die Manager für geschlechtsbezogene Fragen sensibilisieren sollen;
6. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, seine Bemühungen um die Verbesserung der Arbeitsregelungen und des Arbeitsumfelds innerhalb des Systems der Vereinten Nationen fortzusetzen, mit dem Ziel, sie flexibler zu gestalten und auf diese Weise die direkte oder indirekte Diskriminierung, einschließlich von Bediensteten mit familiären Verpflichtungen, zu beseitigen, und dabei unter anderem Fragen wie der Beschäftigung von Ehegatten, der Arbeitsplatzteilung, der gleitenden Arbeitszeit, Einrichtungen für die Kinderbetreuung, Plänen für die Unterbrechung der Laufbahn und der Verbesserung des Zugangs aller Bediensteten zu Fortbildungsmöglichkeiten und der Laufbahnförderung Aufmerksamkeit zu schenken;
7. nimmt davon Kenntnis, daß die Wirksamkeit der 1992 eingeführten Maßnahmen und Verfahren der Organisation zur Auseinandersetzung mit dem Problem der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz einer Prüfung unterzogen wird, und fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, sicherzustellen, daß das Ergebnis dieser Prüfung eine umfassende und wirksame Politik für die Verhütung und Wiedergutmachung von sexueller Belästigung im Sekretariat ist, die auch Beschwerdemechanismen beinhaltet;
8. legt dem Generalsekretär außerdem eindringlich nahe, im Sekretariat mehr Frauen aus den Entwicklungsländern, insbesondere aus nicht repräsentierten oder unterrepräsentierten Entwicklungsländern, sowie aus anderen Ländern einzustellen, die nur durch wenige Frauen vertreten sind, namentlich auch aus den Übergangsländern;
9. ersucht den Generalsekretär, dafür Sorge zu tragen, daß für alle Bediensteten Chancengleichheit in der Beschäftigung besteht;
10. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Leitstelle für Frauenfragen im Sekretariat im Rahmen der vorhandenen Mittel in die Lage zu versetzen, die Fortschritte bei der Umsetzung des strategischen Plans wirksam zu überwachen und zu erleichtern;
11. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, den strategischen Plan und die Anstrengungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Erhöhung des prozentualen Frauenanteils im Höheren Dienst, insbesondere in der Besoldungsgruppe D-1 und darüber, zu unterstützen, indem sie mehr weibliche Bewerber namhaft machen, indem sie Frauen ermutigen, sich um freie Stellen zu bewerben, und indem sie nationale Listen weiblicher Bewerber aufstellen und diese dem Sekretariat, den Sonderorganisationen und den Regionalkommissionen zur Verfügung stellen;
12. ersucht den Generalsekretär ferner, im Einklang mit den einschlägigen Regeln bezüglich des Abgabetermins für die Dokumentation sicherzustellen, daß der Kommission für die Rechtsstellung der Frau auf ihrer vierzigsten Tagung und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung ein Sachstandsbericht über die Situation der Frauen im Sekretariat vorgelegt wird, unter Berücksichtigung der Förderung einer integrierenden Berichterstattung.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 34/14 vom 9. November 1979, in der sie die Grundsatzerklärung und das Aktionsprogramm gebilligt hat, die von der Weltkonferenz über Agrarreform und ländliche Entwicklung verabschiedet wurden 132/, sowie auf ihre Resolutionen 44/78 vom 8. Dezember 1989 und 48/109 vom 20. Dezember 1993,
sowie unter Hinweis auf die Bedeutung, die den Problemen der Frauen in ländlichen Gebieten in den Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau 127/ und in der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform 128/ beigemessen wird, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 verabschiedet wurden,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 47/174 vom 22. Dezember 1992, in der sie die Verabschiedung der Genfer Erklärung über Frauen in ländlichen Gebieten durch das im Februar 1992 in Genf abgehaltene Gipfeltreffen über die wirtschaftliche Besserstellung der Frauen in ländlichen Gebieten 133/ begrüßt und alle Staaten nachdrücklich aufgefordert hat, darauf hinzuarbeiten, daß die in dieser Erklärung gebilligten Ziele erreicht werden,
mit Genugtuung darüber, daß sich die Regierungen immer stärker der Notwendigkeit von Strategien und Programmen zur Verbesserung der Lage der Frauen in ländlichen Gebieten bewußt werden,
tief besorgt darüber, daß die Wirtschafts- und Finanzkrisen in vielen Entwicklungsländern die sozioökonomische Stellung der Frauen, insbesondere in ländlichen Gebieten, schwer beeinträchtigt haben, sowie über die ständig steigende Zahl der Frauen in ländlichen Gebieten, die in Armut leben,
in der Erkenntnis, daß dringend geeignete Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Lage der Frauen in ländlichen Gebieten ergriffen werden müssen,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 134/;
2. bittet die Mitgliedstaaten, bei ihren Bemühungen zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, der Weltkonferenz über Menschenrechte, der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, des Weltgipfels für soziale Entwicklung und der Vierten Weltfrauenkonferenz und eingedenk der Genfer Erklärung über Frauen in ländlichen Gebieten in ihren nationalen Entwicklungsstrategien der Verbesserung der Lage der Frauen in ländlichen Gebieten größere Wichtigkeit beizumessen und dabei sowohl ihren praktischen als auch strategischen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, unter anderem durch folgende Maßnahmen:
a) Einbeziehung der Anliegen der Frauen in ländlichen Gebieten in die nationalen Entwicklungspolitiken und -programme, insbesondere indem der Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Förderung der Interessen der Frauen in ländlichen Gebieten größerer Vorrang eingeräumt wird;
b) Stärkung einzelstaatlicher Mechanismen und Herstellung institutioneller Verbindungen zwischen staatlichen Organen in verschiedenen Sektoren und den mit Fragen der ländlichen Entwicklung befaßten nichtstaatlichen Organisationen;
c) stärkere Teilhabe von Frauen in ländlichen Gebieten am Entscheidungsprozeß;
d) Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Frauen in ländlichen Gebieten uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu Produktionsressourcen haben, einschließlich des Erbrechts und des Rechts auf Grund- und sonstiges Eigentum, des Zugangs zu Krediten und Kapital, natürlichen Ressourcen, geeigneten Technologien, Märkten und Informationen und der Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
e) Investitionen in das Humankapital der Frauen in ländlichen Gebieten, insbesondere durch Gesundheits- und Alphabetisierungsprogramme sowie durch soziale Unterstützungsmaßnahmen;
3. ersucht die internationale Gemeinschaft und die zuständigen Organisationen und Organe der Vereinten Nationen, sich im Gesamtrahmen der integrierten Folgemaßnahmen zu den jüngsten weltweiten Konferenzen für die Durchführung der Programme und Projekte zur Verbesserung der Lage der Frauen in ländlichen Gebieten einzusetzen;
4. bittet den Welternährungsgipfel, der 1996 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen einberufen werden soll, der Frage der Verbesserung der Lage der Frauen in ländlichen Gebieten unter Berücksichtigung ihrer Rolle bei der Nahrungsmittelproduktion und der Ernährungssicherheit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, und bittet ferner die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II), bei der Ausarbeitung entsprechender Strategien und Maßnahmen den geschlechtsbezogenen Aspekten der Landflucht und ihren Auswirkungen auf die Lage der Frauen in ländlichen Gebieten gebührende Beachtung zu schenken;
5. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution zu erstellen und ihn der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung vorzulegen und dabei Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Verbesserung des Berichtsverfahrens ergriffen werden könnten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
mit Genugtuung über die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform 128/, worin zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie zur Förderung und zum Schutz aller Menschenrechte von Frauen und Mädchen aufgerufen und betont wird, daß Gewalthandlungen oder Gewaltandrohungen, ob in der häuslichen Umgebung, im Gemeinwesen oder vom Staat verübt oder geduldet, Furcht und Unsicherheit in das Leben der Frau bringen und ein Hindernis auf dem Wege zur Erlangung der Gleichberechtigung sowie für die Entwicklung und den Frieden sind;
unter Hinweis darauf, daß in der Aktionsplattform verlangt wird, daß Maßnahmen zur Beseitigung von Gewalt gegen Mädchen ergriffen werden, da Mädchen weit häufiger Opfer aller Arten von Gewalt werden,
sowie unter Hinweis darauf, daß in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien /3 / festgestellt wird, daß geschlechtsspezifische Gewalt und alle Formen sexueller Belästigung und Ausbeutung, einschließlich solcher, die auf kulturelle Vorurteile und den internationalen Menschenhandel zurückgehen, mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person unvereinbar sind und beseitigt werden müssen,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 48/104 vom 20. Dezember 1993 mit der feierlich verkündeten Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, in der anerkannt wird, daß Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frauen darstellt und ihren Genuß dieser Rechte und Freiheiten einschränkt oder verhindert,
anerkennend, wie wichtig die wirksame Durchführung der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/ ist,
betonend, daß die Regierungen, die gemeinwesengestützten Organisationen, die nichtstaatlichen Organisationen, die Bildungsinstitutionen beziehungsweise der öffentliche und der private Sektor die in der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform dargelegten Maßnahmen in vollem Umfang durchführen müssen,
mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Regierungen, wie in Ziffer 124 p) der Aktionsplattform verlangt, im Staatshaushalt ausreichende Mittel für Aktivitäten zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu veranschlagen und dafür kommunale Ressourcen aufzubringen, namentlich auch Ressourcen für die Durchführung von Aktionsplänen auf allen geeigneten Ebenen,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/27 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 24. Juli 1995, worin der Rat die Resolution 8 des Neunten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger über die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen gebilligt und der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege eindringlich nahegelegt hat, sich im Rahmen ihrer vorrangigen Themenbereiche und im Rahmen der Ausbildungsaktivitäten und der technischen Hilfe des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege weiterhin mit der Frage der Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu befassen,
anerkennend, wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Gewalt gegen Frauen ist,
erneut erklärend, wie wichtig es ist, ein holistisches, multidisziplinäres Konzept auszuarbeiten, mit dem an die Aufgabe der Heranbildung von Familien, Gemeinwesen und Staaten herangegangen werden kann, in denen es nicht zu Gewalt gegen Frauen kommt, und feststellend, daß es einer koordinierten und verstärkten internationalen Unterstützung für dieses Konzept bedarf,
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/107 vom 20. Dezember 1993, in der sie erneut erklärt hat, daß der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau insofern die Rolle eines Katalysators übernommen hat, als er die Anstrengungen erleichtert, die die Regierungen und die nichtstaatlichen Organisationen auf einzelstaatlicher Ebene und auf Gemeinwesenebene unternehmen, um innovative Aktivitäten zu unterstützen, die den Frauen unmittelbar zugute kommen und die sie zur Selbstbestimmung befähigen, und als er den Frauen in den Entwicklungsländern mehr Chancen und Möglichkeiten eröffnet, die es ihnen gestatten, im Einklang mit den einzelstaatlichen Prioritäten wirksamer an der Entwicklung ihrer Länder teilzuhaben,
1. spricht dem Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau erneut ihren Dank für seine Vertretung der Interessen der Frau aus, namentlich für seinen Beitrag zu den Folgemaßnahmen zu der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien und für seine Mitwirkung daran, insbesondere soweit es dabei um Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen geht, spricht dem Fonds ihre Anerkennung für seine Unterstützung innovativer Projekte mit Katalysatorwirkung aus, welche die einzelnen Staaten stärker befähigen, die Lage der Frau zu verbessern, und nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Aktionsplattform, in der bekräftigt wird, daß der Fonds die Aufgabe hat, die Chancen und Möglichkeiten für den wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg der Frauen in den Entwicklungsländern zu verbessern, indem er durch die Gewährung technischer und finanzieller Hilfe dafür Sorge trägt, daß Frauenbelange auf allen Ebenen in die Entwicklung einbezogen werden, und daß er sein Arbeitsprogramm im Lichte der Aktionsplattform überprüfen und gegebenenfalls ausweiten und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit dabei auf die politische und wirtschaftliche Machtgleichstellung der Frau legen sollte;
2. ersucht den Fonds als eines der operativen Organe der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen, daß er seine Aktivitäten zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen als Teil der Anstrengungen, die die Vereinten Nationen im Einklang mit den in der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform sowie in der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen dargelegten Maßnahmen, systemweit in dieser Richtung unternehmen, verstärken und dabei den Schwerpunkt insbesondere auf Aktivitäten auf einzelstaatlicher und Gemeinwesenebene legen muß, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit mit dem Fonds auszuweiten;
3. ersucht den Fonds außerdem, bei allen dahin gehenden Aktivitäten eng mit den zuständigen Organen und Gremien der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit der Sekretariats-Abteilung Frauenförderung, der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Gewalt gegen Frauen, dem Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte, der Sekretariats-Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, um sicherzustellen, daß sich seine Aktivitäten in die systemweiten Anstrengungen einfügen, die die Vereinten Nationen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen unternehmen;
4. ersucht den Fonds ferner, in seine regelmäßigen Berichte Informationen über seine Aktivitäten zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufzunehmen und diese Informationen der Kommission für die Rechtsstellung der Frau und der Menschenrechtskommission zur Verfügung zu stellen;
5. ersucht den Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, im Benehmen mit dem Generalsekretär sowie mit den zuständigen Organen und Gremien der Vereinten Nationen, insbesondere der Abteilung Frauenförderung, der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Gewalt gegen Frauen, dem Zentrum für Menschenrechte und der Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, die Möglichkeit zu erwägen, im Rahmen des bestehenden Mandats, der bestehenden Struktur und des bestehenden Managements des Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau einen Treuhandfonds einzurichten, um nationale, regionale und internationale Maßnahmen, so auch Maßnahmen der Regierungen und der nichtstaatlichen Organisationen, zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu unterstützen;
6. ersucht den Fonds, in seine regelmäßigen Berichte Informationen über den Stand der Durchführung dieser Resolution aufzunehmen und diese Informationen auch der Kommission für die Rechtsstellung der Frau und der Menschenrechtskommission zur Verfügung zu stellen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
in Bekräftigung der Grundsätze, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/, der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/, der Konvention über die Rechte des Kindes 50/ und der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 136/ dargelegt sind,
daran erinnernd, daß in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 /, bekräftigt wurde, daß die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, fester und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind,
mit Genugtuung über das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 137/, in dem unter anderem alle Regierungen aufgefordert wurden, den internationalen Menschenhandel mit Migranten, insbesondere zum Zweck der Prostitution, zu verhindern, und die Regierungen der Aufnahme- wie auch der Herkunftsländer aufgefordert wurden, wirksame Sanktionen gegen diejenigen zu ergreifen, die illegale Wanderungen organisieren, illegale Wanderer ausbeuten oder mit illegalen Wanderern Menschenhandel treiben, insbesondere diejenigen, die in irgendeiner Form internationalen Frauen- und Kinderhandel betreiben;
unter Hinweis darauf, daß auf dem vom 6. bis 12. März 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Weltgipfel für soziale Entwicklung 47/ die Gefahr anerkannt wurde, die der Frauen- und Kinderhandel für die Gesellschaft darstellt,
mit Genugtuung über die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege 138/ und dem vom 29. April bis 8. Mai 1995 in Kairo abgehaltenen Neunten Kongreß der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger 69/ unternommenen Initiativen zur Kriminalisierung des heimlichen Handels mit illegalen Wanderern,
sich der Schlußfolgerung in der von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 in Beijing verabschiedeten Aktionsplattform 123/ anschließend, wonach die wirksame Unterbindung des Frauen- und Mädchenhandels für das Sexgewerbe ein drängendes internationales Anliegen ist,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/166 vom 23. Dezember 1994 und Kenntnis nehmend von der Resolution 39/6 der Kommission für die Rechtsstellung der Frau vom 29. März 1995 139/,
in Anerkennung der Arbeit, die die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen geleistet haben, indem sie Informationen über das Ausmaß und die Komplexität des Problems des Menschenhandels zusammenstellen, Frauen und Mädchen, die Opfer von Menschenhandel sind, Unterkünfte bereitstellen und für ihre freiwillige Rückkehr in ihre Herkunftsländer sorgen,
mit Besorgnis feststellend, daß eine zunehmende Anzahl von Frauen und Mädchen aus Entwicklungsländern und aus einigen Übergangsländern Menschenhändlern zum Opfer fallen, und in der Erkenntnis, daß auch Jungen zu Opfern des Menschenhandels werden,
überzeugt von der Notwendigkeit, alle Formen der sexuellen Gewalt und des Sexhandels zu beseitigen, namentlich die Prostitution und andere Formen des Sexhandels, die die Menschenrechte von Frauen und Mädchen verletzen und mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person unvereinbar sind,
in der Erkenntnis, daß auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene dringend wirksame Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Mädchen gegen diesen ruchlosen Handel ergriffen werden müssen,
1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über Frauen- und Mädchenhandel 140/;
2. appelliert an die Regierungen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die tieferen Ursachen anzugehen, so auch gegen die äußeren Faktoren, die den Frauen- und Mädchenhandel zum Zwecke der Prostitution und andere Formen des Sexhandels, Zwangsehen und Zwangsarbeit begünstigen, mit dem Ziel, den Frauenhandel zu beseitigen, so auch indem bestehende Rechtsvorschriften verstärkt werden, um die Rechte von Frauen und Mädchen besser zu schützen und die Täter sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zu bestrafen;
3. bittet die Regierungen, den Frauen- und Mädchenhandel zu bekämpfen, indem sie national und international abgestimmte Maßnahmen ergreifen und gleichzeitig Institutionen zum Schutz der Opfer von Frauen- und Mädchenhandel schaffen beziehungsweise ausbauen und sicherstellen, daß die Opfer die für ihren vollen Schutz, ihre Behandlung und ihre vollständige Rehabilitation erforderliche Hilfe erhalten, so auch in sprachlicher und kultureller Hinsicht zugängliche Rechtshilfedienste;
4. bittet die Regierungen außerdem, die Ausarbeitung von Mindestgrundsätzen für die humanitäre Behandlung von Opfern von Menschenhandel zu erwägen, die mit den Menschenrechtsnormen im Einklang stehen;
5. fordert die betroffenen Regierungen nachdrücklich auf, umfassende praktische Maßnahmen seitens der internationalen Gemeinschaft zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, Frauen und Kindern, die zu Opfern des transnationalen Menschenhandels geworden sind, bei der Rückkehr an ihre Heimstätten und bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in ihrem Heimatland behilflich zu sein;
6. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer 141/, der internationalen Übereinkünfte über die Bekämpfung der Sklaverei sowie anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte zu erwägen;
7. bittet den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, bei der Auseinandersetzung mit den Hindernissen, die sich der Verwirklichung der Menschenrechte der Frauen entgegenstellen, insbesondere bei seinen Kontakten mit der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Gewalt gegen Frauen und dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie, den Frauen- und Mädchenhandel zu einem seiner vordringlichen Anliegen zu machen;
8. legt außerdem dem Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte nahe, den Frauen- und Mädchenhandel im Rahmen seiner Beratungs-, Ausbildungs- und Informationsdienste in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, um den Regierungen der Mitgliedstaaten auf ihr Ersuchen dabei behilflich zu sein, durch Aufklärung und geeignete Informationskampagnen vorbeugende Maßnahmen gegen den Menschenhandel zu ergreifen;
9. ersucht die Menschenrechtskommission, der Arbeitsgruppe für die modernen Formen der Sklaverei der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten nahezulegen, sich im Rahmen ihres Entwurfs für ein Aktionsprogramm über den Menschenhandel und die Ausnutzung der Prostitution anderer auch weiterhin mit der Frage des Frauen- und Mädchenhandels zu befassen 142/;
10. ersucht die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, in Weiterverfolgung des Neunten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger geeignete Maßnahmen zur Bewältigung des Problems des Frauen- und Kinderhandels zu erwägen und dem Generalsekretär auf dem üblichen Weg einen Bericht darüber vorzulegen, damit dieser ihn in seinen Bericht an die Generalversammlung aufnehmen kann;
11. bittet die zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, den Regierungen auf ihr Ersuchen Beratende Dienste zu gewähren, um ihnen bei der Planung und Aufstellung von Rehabilitationsprogrammen für Opfer von Menschenhandel und bei der Ausbildung von Personal behilflich zu sein, das mit der Durchführung dieser Programme unmittelbar befaßt sein wird;
12. beschließt, den Internationalen Tag für die Abschaffung der Sklaverei, der am 2. Dezember 1996 begangen wird, dem Problem des Menschenhandels, insbesondere dem Frauen- und Mädchenhandel, zu widmen, und auf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung eine Sitzung für die Erörterung dieses Problems vorzusehen;
13. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Förderung der Frau" einen umfassenden Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen und dabei mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Berichterstattung gebührend zu berücksichtigen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/96 vom 16. Dezember 1992, 48/110 vom 20. Dezember 1993 und 49/165 vom 23. Dezember 1994 sowie auf die Resolution 38/7 der Kommission für die Rechtsstellung der Frau vom 18. März 1994 143/ und Kenntnis nehmend von der Resolution 39/7 der Kommission für die Rechtsstellung der Frau vom 31. März 1995 144/ und von der Resolution 1995/20 der Menschenrechtskommission vom 24. Februar 1995 145/,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 146/,
mit Besorgnis Kenntnis nehmend von dem Bericht der Arbeitsgruppe der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten für die modernen Formen der Sklaverei über ihre zwanzigste Tagung 147/, insbesondere ihren Bemerkungen über die Behandlung von Wanderarbeitnehmern,
Kenntnis nehmend von dem vorläufigen Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen 148/,
betonend, daß die Förderung der Menschenrechte der Frau einen integralen Bestandteil der Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen darstellt, wie in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien bekräftigt, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden 3/,
in Bekräftigung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/, in dem alle Länder aufgefordert wurden, umfassende Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen der Ausbeutung, der Mißhandlung und der Belästigung von Frauen sowie der Gewalttätigkeit gegen Frauen zu ergreifen,
mit Genugtuung über die Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und das Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung, die am 12. März 1995 von dem Weltgipfel verabschiedet wurden 60/ und worin erklärt wird, daß die Länder konkrete Maßnahmen gegen die Ausbeutung von Migranten ergreifen sollten,
sowie mit Genugtuung über die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform, die am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedet wurden 128/ und in denen anerkannt wird, daß Migrantinnen, namentlich auch Wanderarbeitnehmerinnen, deren rechtlicher Status im Gastland von Arbeitgebern abhängt, die ihre Situation unter Umständen ausbeuten, für Gewalt und andere Formen des Mißbrauchs anfällig sind,
feststellend, daß Armut, Arbeitslosigkeit und andere sozioökonomische Situationen zahlreiche Frauen aus Entwicklungsländern und aus einigen Übergangsländern nach wie vor dazu veranlassen, sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt für sich und ihre Familien in Länder zu begeben, in denen größerer Wohlstand herrscht, und gleichzeitig anerkennend, daß es vorrangige Pflicht der Staaten ist, auf die Schaffung von Bedingungen hinzuwirken, die ihren Bürgern Arbeitsplätze und Sicherheit bieten,
mit Besorgnis über die nach wie vor eingehenden Berichte über schwere Mißhandlungen und Gewalttätigkeiten gegen Wanderarbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern in einigen Gastländern begangen werden,
ermutigt durch die Maßnahmen, die einige Aufnahmeländer ergriffen haben, um die Not von Wanderarbeitnehmerinnen zu lindern, die sich in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten aufhalten,
von neuem erklärend, daß Gewalthandlungen gegen Frauen den Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frauen beeinträchtigen oder verhindern,
1. beschließt, jede Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhindern und zu beseitigen;
2. fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 136/ zu ergreifen und diese auch auf Wanderarbeitnehmerinnen auszudehnen und alle diesbezüglichen Maßnahmen zu ergreifen, die auf den in den letzten Jahren veranstalteten Weltkonferenzen beschlossen wurden;
3. ermutigt die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung straf-, zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu erlassen und/oder zu verstärken, um das Unrecht zu bestrafen und wiedergutzumachen, das Frauen und Mädchen zugefügt wird, die irgendeiner Form von Gewalt ausgesetzt sind, gleichviel ob zu Hause, am Arbeitsplatz, im Gemeinwesen oder in der Gesellschaft;
4. ermutigt die Mitgliedstaaten außerdem, entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen beziehungsweise umzusetzen und regelmäßig zu überprüfen und zu analysieren, um ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen sicherzustellen, unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltverhütung und der Verfolgung der Täter, und Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Frauen zu gewährleisten, die der Gewalt ausgesetzt sind, und sicherzustellen, daß sie Zugang zu gerechten und wirksamen Rechtsschutzmitteln haben, so auch zu Entschädigung und Schadenersatz, und daß die Opfer ihre Gesundheit wiedererlangen und die Täter rehabilitiert werden;
5. erklärt erneut, daß die betroffenen Staaten, insbesondere die Herkunfts- und Aufnahmeländer von Wanderarbeitnehmerinnen, regelmäßige Konsultationen durchführen müssen, um Problembereiche bei der Förderung und dem Schutz der Rechte von Wanderarbeitnehmerinnen und bei der Bereitstellung von Gesundheits-, Rechts- und Sozialdiensten für sie zu benennen, und daß sie dabei konkrete Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme ergreifen, gegebenenfalls sprachlich und kulturell zugängliche Dienste und Mechanismen zur Durchführung dieser Maßnahmen einrichten und generell Bedingungen schaffen müssen, die eine größere Harmonie und Toleranz zwischen Wanderarbeitnehmerinnen und dem Rest der Gesellschaft, in der sie leben, fördern;
6. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Unterzeichnung und Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen /9 / sowie des Übereinkommens von 1926 betreffend die Sklaverei 149/ beziehungsweise den Beitritt zu diesen Übereinkünften zu erwägen;
7. empfiehlt, die Frage der Gewalt gegen Wanderarbeitnehmerinnen in die Tagesordnung der interinstitutionellen Tagung aufzunehmen, die der ordentlichen Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau vorangeht;
8. ersucht den Generalsekretär, unter Mitwirkung der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Gewalt gegen Frauen und im Rahmen des ordentlichen Programms der Sekretariats-Abteilung Frauenförderung eine Sachverständigentagung anzuberaumen, deren Aufgabe darin besteht, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die üblichen Kanäle Empfehlungen zur besseren Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen der Organisationen der Vereinten Nationen zur Frage der Gewalt gegen Wanderarbeitnehmerinnen zu unterbreiten, und konkrete Indikatoren zu erarbeiten, aufgrund derer festgestellt werden kann, wie es um die Wanderarbeitnehmerinnen steht;
9. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte, die Sonderberichterstatterin sowie alle zuständigen Organe und Programme des Systems der Vereinten Nationen, der Frage der Gewalt gegen Wanderarbeitnehmerinnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie die Frage der Gewalt gegen Frauen behandeln, und der Generalversammlung darüber Berichte vorzulegen;
10. bittet die Gewerkschaften, die Verwirklichung der Rechte der Wanderarbeitnehmerinnen zu unterstützen, indem sie ihnen dabei behilflich sind, sich zu organisieren, damit sie ihre Rechte besser geltend machen können;
11. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, namentlich auch über die von allen Organen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, den Mitgliedstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen und anderen in Betracht kommenden Stellen eingegangenen Berichte, unter gebührender Berücksichtigung der Maßnahmen, die zur Verbesserung des Berichtsverfahrens ergriffen werden könnten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
in neuerlicher Bekräftigung der immerwährenden Gültigkeit der Grundsätze und Normen, die in den grundlegenden Dokumenten über den völkerrechtlichen Schutz der Menschenrechte verankert sind, insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 /, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 150/ und der Konvention über die Rechte des Kindes 50/,
eingedenk der im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Normen sowie der Bedeutung der in anderen Sonderorganisationen und in verschiedenen Organen der Vereinten Nationen geleisteten Arbeit im Zusammenhang mit Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen,
erneut erklärend, daß trotz des Vorhandenseins eines Katalogs bereits festgeschriebener Grundsätze und Normen weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Lage aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und zur Gewährleistung der Achtung ihrer Menschenrechte und Menschenwürde unternommen werden müssen,
im Bewußtsein der Lage der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und der beträchtlichen Zunahme der Wanderbewegungen, zu denen es insbesondere in bestimmten Teilen der Welt gekommen ist,
in Anbetracht dessen, daß in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden 3/, alle Staaten nachdrücklich aufgefordert werden, den Schutz der Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu gewährleisten,
betonend, wie wichtig es ist, daß Bedingungen geschaffen und gefördert werden, die zu größerer Harmonie und mehr Toleranz zwischen den Wanderarbeitnehmern und der übrigen Gesellschaft des Staates, in dem sie leben, führen, damit das in Teilen zahlreicher Gesellschaften zunehmende Auftreten von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Wanderarbeitnehmer verübt werden, beseitigt wird,
unter Hinweis auf ihre Resolution 45/158 vom 18. Dezember 1990, mit der sie die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verabschiedet und zur Unterzeichnung, zur Ratifikation und zum Beitritt aufgelegt hat,
eingedenk dessen, daß die Staaten in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien gebeten werden, die möglichst baldige Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention zu erwägen,
daran erinnernd, daß sie in ihrer Resolution 49/175 vom 23. Dezember 1994 den Generalsekretär ersucht hat, ihr auf ihrer fünfzigsten Tagung einen Bericht über den Stand der Konvention vorzulegen,
1. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über das zunehmende Auftreten von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen gegen Wanderarbeitnehmer in verschiedenen Teilen der Welt gerichteten Formen von Diskriminierung und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung;
2. begrüßt es, daß einige Mitgliedstaaten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen unterzeichnet oder ratifiziert haben beziehungsweise ihr beigetreten sind;
3. fordert alle Mitgliedstaaten auf, mit Vorrang die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention beziehungsweise den Beitritt zu derselben zu erwägen, und verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß die Konvention bald in Kraft tritt;
4. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Mittel durch die Weltinformationskampagne über Menschenrechte und das Programm für Beratende Dienste auf dem Gebiet der Menschenrechte alle erforderlichen Einrichtungen und Hilfen zur Werbung für die Konvention zur Verfügung zu stellen;
5. bittet die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um Informationen über die Konvention zu verbreiten und das Verständnis für sie zu fördern;
6. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 151/ und ersucht ihn, ihr auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen aktualisierten Bericht über den Stand der Konvention vorzulegen;
7. beschließt, den Bericht des Generalsekretärs auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Unterpunkt "Anwendung der Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/178 vom 23. Dezember 1994 sowie ihre anderen einschlägigen Resolutionen,
sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 /,
mit Genugtuung darüber, daß in der Aktionsplattform, die am 15. September 1995 von der Weltfrauenkonferenz verabschiedet wurde, dazu aufgerufen wurde, verstärkte Anstrengungen zur Integration der Gleichstellung und der Menschenrechte aller Frauen und Mädchen in die allgemeinen Aktivitäten im gesamten System der Vereinten Nationen und zur regelmäßigen und systematischen Beschäftigung mit diesen Themen in allen zuständigen Gremien und Mechanismen zu unternehmen, sowie unter anderem seitens der Organe für die Überwachung der Menschenrechtsübereinkünfte die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen 152/,
Kenntnis nehmend von den Empfehlungen, die von der Sachverständigengruppe für die Einbeziehung eines geschlechtsbezogenen Ansatzes in die Menschenrechtsaktivitäten und Programme der Vereinten Nationen, die vom 3. bis 7. Juli 1995 in Genf getagt hat 153/, unterbreitet wurden,
erneut erklärend, daß die vollinhaltliche und wirksame Anwendung der Rechtsakte der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte von größter Bedeutung für die Anstrengungen ist, die die Organisation gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ unternimmt, um die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
die Auffassung vertretend, daß die effektive Aufgabenwahrnehmung seitens der Vertragsorgane, die gemäß den Menschenrechtsübereinkünften geschaffen wurden, für die vollinhaltliche und wirksame Durchführung dieser Übereinkünfte unabdingbar ist,
sich bewußt, wie wichtig es ist, daß die Aktivitäten, welche die auf dem Gebiet der Menschenrechte tätigen Organe der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte wahrnehmen, miteinander koordiniert werden,
mit Genugtuung über die Initiativen, die eine Reihe von Vertragsorganen ergriffen haben, um im Rahmen ihres jeweiligen Mandats Frühwarnmaßnahmen und Dringlichkeitsverfahren auszuarbeiten, die verhüten sollen, daß schwere Menschenrechtsverletzungen auftreten oder sich wiederholen,
unter Hinweis auf die Berichte der fünf Tagungen der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte, die von 1988 bis 1994 abgehalten wurden,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß zahlreiche Vertragsstaaten ihren finanziellen Verpflichtungen aus den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften der Vereinten Nationen nicht nachgekommen sind,
sowie mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß die unzureichende Mittelausstattung des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte ein Hindernis darstellt, das den Vertragsorganen auf dem Gebiet der Menschenrechte die wirksame Ausführung ihres Mandats erschwert,
in Bekräftigung ihrer Verantwortung für die Sicherstellung der effektiven Aufgabenwahrnehmung seitens der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte, die aufgrund der von der Generalversammlung verabschiedeten Übereinkünfte geschaffen wurden, und in diesem Zusammenhang ferner erneut erklärend, daß es darauf ankommt:
a) das effektive Funktionieren der periodischen Berichterstattung seitens der Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte sicherzustellen;
b) die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel, Human- und Informationsressourcen zu gewährleisten, um die derzeitigen Schwierigkeiten beim effektiven Funktionieren der Berichterstattung zu überwinden;
c) größere Effizienz und Wirksamkeit durch eine bessere Koordinierung der Aktivitäten zu fördern, welche die auf dem Gebiet der Menschenrechte tätigen Organe der Vereinten Nationen durchführen, und dabei zu berücksichtigen, daß es gilt, unnötige Doppelarbeit und ein Überlappen ihrer Mandate und Aufgaben zu vermeiden;
d) sich bei der Ausarbeitung weiterer Menschenrechtsübereinkünfte sowohl mit der Frage der Berichtspflichten als auch mit den finanziellen Konsequenzen auseinanderzusetzen;
1. begrüßt den Bericht der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte über ihre sechste Tagung, die vom 18. bis 22. September 1995 in Genf abgehalten wurde 154/, und nimmt Kenntnis von ihren Schlußfolgerungen und Empfehlungen;
2. betont, daß es notwendig ist, dafür zu sorgen, daß für die Tätigkeit der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte die entsprechenden finanziellen Mittel sowie ausreichende Personal- und Informationsressourcen verfügbar sind, und
a) bittet in diesem Sinne den Generalsekretär erneut, für die verschiedenen Vertragsorgane ausreichende Ressourcen zur Verfügung zu stellen;
b) fordert den Generalsekretär auf, die vorhandenen Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen und sich um die erforderlichen Ressourcen zu bemühen, um den Vertragsorganen die entsprechende verwaltungstechnische Unterstützung, Zugang zu Sachwissen und Zugang zu den entsprechenden Datenbanken und On-line-Informationsdiensten zu gewähren;
c) ersucht den Generalsekretär, der Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über diese Frage Bericht zu erstatten;
3. begrüßt die Bemühungen, Maßnahmen zur wirksameren Durchführung der Menschenrechtsübereinkünfte der Vereinten Nationen aufzuzeigen, und nimmt in dieser Hinsicht mit Interesse Kenntnis von dem Aktionsplan des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur verstärkten Durchführung der Konvention über die Rechte des Kindes;
4. fordert die Vertragsstaaten nachdrücklich auf, dem Generalsekretär als Verwahrer des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 / und der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/ ihre Annahme der von den Vertragsstaaten und der Generalversammlung in ihrer Resolution 47/111 vom 16. Dezember 1992 gebilligten Änderungen zu notifizieren;
5. fordert alle Vertragsstaaten auf, ihren finanziellen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsrückstände, aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ohne Verzögerung und in vollem Umfang nachzukommen, bis die Änderungen in Kraft treten;
6. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die beiden aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingesetzten Ausschüsse bis zum Inkrafttreten der Änderungen planmäßig tagen;
7. begrüßt die laufenden Bemühungen der Vertragsorgane und des Generalsekretärs um die Straffung, Rationalisierung und sonstige Verbesserung der Berichterstattungsverfahren und fordert die Vertragsorgane und die Tagungen der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte nachdrücklich auf, weiterhin zu prüfen, wie sich Doppelarbeit bei der Berichterstattung aufgrund der verschiedenen Rechtsakte vermeiden läßt, ohne dabei die Qualität der Berichterstattung zu beeinträchtigen, und ganz allgemein die Belastung, die die Berichterstattung für die Mitgliedstaaten bedeutet, zu reduzieren, so auch indem sie
a) feststellen, in welchen Fällen bei der Berichterstattung Querverweise auf andere Berichte angebracht werden können;
b) gegebenenfalls die Benennung eigener innerstaatlicher Verwaltungseinheiten empfehlen, die die Berichte an alle Vertragsorgane koordinieren;
c) für eine Koordinierung zwischen den Vertragsorganen und der Internationalen Arbeitsorganisation sorgen, mit dem Ziel, Überschneidungen zwischen den verschiedenen Rechtsakten und Übereinkünften aufzuzeigen;
d) die Nützlichkeit eines einzigen umfassenden Berichts und der Ersetzung der periodischen Berichte durch spezifische Berichte und Berichte zu Einzelthemen prüfen;
8. fordert die Vertragsstaaten nachdrücklich auf, einzelstaatlich und durch Treffen der Vertragsstaaten dazu beizutragen, Möglichkeiten aufzuzeigen und umzusetzen, um die Berichterstattungsverfahren weiter zu straffen, zu rationalisieren und anderweitig zu verbessern und um Doppelarbeit zu vermeiden;
9. ermutigt den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, in Übereinstimmung mit seinem Mandat den unabhängigen Sachverständigen zu ersuchen, seinen Zwischenbericht über mögliche langfristige Vorgehensweisen zur Steigerung der Wirksamkeit der aufgrund von Menschenrechtsübereinkünften geschaffenen Ordnung 155/ so rechtzeitig fertigzustellen, daß die Menschenrechtskommission den abschließenden Bericht, wie von der Generalversammlung in Resolution 48/120 vom 20. Dezember 1993 erbeten, auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung prüfen kann;
10. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, im Rahmen der vorhandenen Mittel sicherzustellen, daß die überarbeitete Fassung des United Nations Manual on Human Rights Reporting (Handbuch der Vereinten Nationen für die Berichterstattung auf dem Gebiet der Menschenrechte) so bald wie möglich abgeschlossen wird und möglichst umgehend in allen Amtssprachen vorliegt, und daß den Empfehlungen, die die fünfte Tagung der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte in bezug auf das Handbuch abgegeben hat, gebührend Rechnung getragen wird;
11. bringt ihre Besorgnis zum Ausdruck über den zunehmenden Rückstand an Berichten über die Anwendung der Menschenrechtsübereinkünfte der Vereinten Nationen durch die Vertragsstaaten und über die Verzögerungen bei der Behandlung der Berichte der Vertragsorgane, und fordert die Vertragsstaaten abermals nachdrücklich auf, alles zu tun, um ihren Berichtspflichten nachzukommen;
12. bittet die Vertragsstaaten, die nicht in der Lage waren, der Verpflichtung zur Vorlage ihres Erstberichts nachzukommen, technische Hilfe in Anspruch zu nehmen;
13. bestärkt die Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte in ihren Bemühungen, festzustellen, welche Fortschritte alle Vertragsstaaten ohne Ausnahme bei der Erfüllung der Verpflichtungen erzielt haben, die sie aufgrund der Menschenrechtsübereinkünfte eingegangen sind;
14. fordert die Vertragsstaaten nachdrücklich auf, sich auf ihren nächsten planmäßigen Tagungen mit Vorrang mit der Frage der Vertragsstaaten auseinanderzusetzen, die ihren Berichtspflichten regelmäßig nicht nachkommen;
15. fordert alle Vertragsstaaten, deren Berichte von den Vertragsorganen geprüft worden sind, nachdrücklich auf, den Bemerkungen und abschließenden Stellungnahmen der Vertragsorgane zu ihren Berichten entsprechend Folge zu leisten;
16. begrüßt es, daß die Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte und die Menschenrechtskommission der technischen Hilfe und den Beratenden Diensten so hohe Bedeutung beimessen, und
a) begrüßt zu diesem Zweck die Pläne des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Kommission regelmäßig über Vorhaben der technischen Unterstützung Bericht zu erstatten, die von den Vertragsorganen zur möglichen Durchführung aufgezeigt worden sind;
b) ermutigt zu diesem Zweck die Vertragsorgane, im Zuge ihrer regulären Überprüfung der periodischen Berichte der Vertragsstaaten auch weiterhin Möglichkeiten für eine technische Unterstützung aufzuzeigen;
17. begrüßt außerdem die Empfehlung der Tagung der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte, die Vertragsorgane sollten jedem Vertragsstaat nahelegen, den vollen Wortlaut der abschließenden Bemerkungen zu seinem Bericht an die zur Kontrolle der Vertragseinhaltung eingesetzten Organe übersetzen zu lassen, zu veröffentlichen und in seinem Hoheitsgebiet breiten Kreisen zugänglich zu machen, und ersucht den Hohen Kommissar für Menschenrechte, alles zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die neuesten Berichte und die Kurzprotokolle der diesbezüglichen Ausschußerörterungen sowie die Schlußbemerkungen und abschließenden Stellungnahmen der Vertragsorgane in den Informationszentren der Vereinten Nationen in den Ländern, die diese Berichte vorlegen, verfügbar sind;
18. begrüßt ferner den Beitrag der Sonderorganisationen und anderen Organe der Vereinten Nationen zur Arbeit der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte, und bittet die Sonderorganisationen, die anderen Organe der Vereinten Nationen und die Vertragsorgane, auch weiterhin mit ihnen zusammenzuarbeiten, unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Umstands, daß unnötige Doppelarbeit vermieden werden sollte;
19. bittet den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte bei seinen Bemühungen zu konsultieren, eine Zusammenarbeit mit regionalen zwischenstaatlichen Organisationen zu fördern, soweit dies für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte tunlich ist;
20. erkennt die wichtige Rolle an, welche die nichtstaatlichen Organisationen bei der wirksamen Anwendung aller Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte spielen, und befürwortet den Informationsaustausch zwischen den Vertragsorganen auf dem Gebiet der Menschenrechte und diesen Organisationen;
21. macht sich die Empfehlung der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte zu eigen, wonach alle Vertragsorgane bei der Prüfung der einzelstaatlichen Berichte besonders aufmerksam prüfen sollen, inwieweit die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechtserziehung und die Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte nachkommen;
22. begrüßt es, daß die Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte besonderen Wert darauf legen, daß alle Vertragsorgane innerhalb ihres Kompetenzbereichs die Ausübung der Menschenrechte von Frauen genau überwachen;
23. begrüßt außerdem alle geeigneten Maßnahmen, welche die Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte im Rahmen ihres jeweiligen Mandats im Hinblick auf Situationen massiver Menschenrechtsverletzungen ergreifen, insbesondere auch indem sie diese Verletzungen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie dem Generalsekretär und den zuständigen Organen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte zur Kenntnis bringen, und ersucht den Hohen Kommissar, tätig werdend im Rahmen seines Mandats, die diesbezüglichen Aktivitäten im gesamten System der Vereinten Nationen zu koordinieren und dazu Konsultationen zu führen;
24. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die zur Durchführung dieser Resolution getroffenen Maßnahmen und über die dabei aufgetretenen Hindernisse Bericht zu erstatten;
25. beschließt, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung die Schlußfolgerungen und Empfehlungen der Tagungen der Vorsitzenden der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" im Lichte der Beratungen der Menschenrechtskommission auch weiterhin mit Vorrang zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/119 vom 20. Dezember 1993 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/22 der Menschenrechtskommission vom 24. Februar 1995 106/,
in Anbetracht dessen, daß die Internationalen Menschenrechtspakte 22/ die ersten allumfassenden und rechtsverbindlichen internationalen Verträge auf dem Gebiet der Menschenrechte darstellen und zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ den Kern der Internationalen Menschenrechtscharta bilden,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 156/ über den Stand des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 22/, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 22/ und der Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 157/,
feststellend, daß zahlreiche Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen noch nicht Vertragsparteien der Internationalen Menschenrechtspakte sind,
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und erneut erklärend, daß alle Menschenrechte und Grundfreiheiten unteilbar und miteinander verknüpft sind und daß die Förderung und der Schutz einer Kategorie von Rechten die Staaten niemals der Verpflichtung zur Förderung und zum Schutz der anderen Rechte entheben oder davon entbinden darf,
in Anerkennung der wichtigen Rolle des Menschenrechtsausschusses und des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bei der Verwirklichung der Internationalen Menschenrechtspakte und der Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
mit Genugtuung über die Vorlage des Jahresberichts des Menschenrechtsausschusses 158/ und des Berichts des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 159/ an die Generalversammlung,
die Auffassung vertretend, daß der Effizienz der Vertragsorgane, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte geschaffen worden sind, entscheidende Bedeutung zukommt und daß diese somit ein wichtiges und ständiges Anliegen der Vereinten Nationen ist,
besorgt über die kritische Situation, was längst fällige Berichte der Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte angeht,
1. bekräftigt erneut die Bedeutung der Internationalen Menschenrechtspakte als wesentliche Bestandteile der internationalen Bemühungen um die Förderung der allgemeinen Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
2. appelliert nachdrücklich an alle Staaten, soweit nicht bereits geschehen, Vertragsparteien der Internationalen Menschenrechtspakte zu werden sowie den Fakultativprotokollen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beizutreten und die in Artikel 41 des Paktes vorgesehene Erklärung abzugeben;
3. bittet den Generalsekretär, verstärkt systematische Anstrengungen zu unternehmen, um die Staaten zu ermutigen, Vertragsparteien der Internationalen Menschenrechtspakte zu werden, und diesen Staaten auf Ersuchen über das Programm für Beratende Dienste auf dem Gebiet der Menschenrechte bei der Ratifikation der Pakte und der Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beziehungsweise beim Beitritt zu diesen Rechtsakten behilflich zu sein;
4. hebt hervor, wie wichtig es ist, daß die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie gegebenenfalls den Fakultativprotokollen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte genauestens einhalten;
5. betont, daß es wichtig ist, eine Aushöhlung der Menschenrechte durch die Außerkraftsetzung von Verpflichtungen zu vermeiden, und unterstreicht die Notwendigkeit der genauen Beachtung der vereinbarten Voraussetzungen und Verfahren für eine Außerkraftsetzung gemäß Artikel 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Vertragsstaaten in Notstandssituationen möglichst ausführliche Informationen vorlegen sollen, damit festgestellt werden kann, ob die unter diesen Umständen ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt und angemessen sind;
6. betont außerdem, daß es wichtig ist, daß der Faktor Geschlecht bei der Anwendung der internationalen Menschenrechtspakte auf innerstaatlicher Ebene, namentlich in den nationalen Berichten, sowie bei der Arbeit des Menschenrechtsausschusses und des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte voll berücksichtigt wird;
7. ermutigt die Vertragsstaaten zu erwägen, den Umfang der Vorbehalte, die sie gegen die Internationalen Menschenrechtspakte einlegen, zu begrenzen, diese so genau und enggefaßt wie möglich zu formulieren und sicherzustellen, daß sie mit dem Ziel und Zweck des betreffenden Vertrages nicht unvereinbar sind oder auf andere Weise im Widerspruch zum Völkerrecht stehen;
8. ermutigt die Vertragsstaaten außerdem, etwaige Vorbehalte, die sie zu den Bestimmungen der Internationalen Menschenrechtspakte eingelegt haben, regelmäßig im Hinblick auf ihre mögliche Zurückziehung zu überprüfen;
9. nimmt mit Dank Kenntnis von den Jahresberichten, die der Menschenrechtsausschuß der Generalversammlung auf ihrer neunundvierzigsten 160/ und fünfzigsten 158/ Tagung vorgelegt hat;
10. nimmt außerdem mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte über seine zehnte und elfte Tagung 159/;
11. bringt ihre Befriedigung zum Ausdruck über die ernste und konstruktive Weise, in der beide Ausschüsse ihren Aufgaben nachkommen;
12. bittet die Ausschüsse, die konkreten Bedürfnisse der Vertragsstaaten zu ermitteln, denen im Rahmen des Programms der Beratenden Dienste und der technischen Hilfe des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte, gegebenenfalls unter der möglichen Mitwirkung von Ausschußmitgliedern, entsprochen werden könnte;
13. begrüßt die Anstrengungen, die der Menschenrechtsausschuß und der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auch weiterhin unternehmen, um einheitliche Normen für die Anwendung der Bestimmungen der Internationalen Menschenrechtspakte aufzustellen, und appelliert an die anderen Organe, die sich mit ähnlichen Menschenrechtsfragen befassen, die in den allgemeinen Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses dargelegten einheitlichen Normen zu respektieren;
14. legt den Vertragsstaaten eindringlich nahe, ihren Berichtspflichten aufgrund der Internationalen Menschenrechtspakte zeitgerecht nachzukommen und in ihren Berichten nach Geschlechtszugehörigkeit aufgeschlüsselte Daten zu verwenden;
15. legt den Vertragsstaaten außerdem eindringlich nahe, bei der Umsetzung der Bestimmungen der Internationalen Menschenrechtspakte gebührend den Bemerkungen Rechnung zu tragen, die vom Menschenrechtsausschuß und vom Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beim Abschluß der Prüfung ihrer Berichte abgegeben wurden;
16. bittet die Vertragsstaaten, besonders darauf zu achten, daß die Berichte, die sie dem Menschenrechtsausschuß und dem Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vorgelegt haben, sowie die Kurzprotokolle über die Prüfung der genannten Berichte durch die Ausschüsse und die von den Ausschüssen beim Abschluß der Behandlung der Berichte abgegebenen Bemerkungen auf der innerstaatlichen Ebene verbreitet werden;
17. ermutigt erneut alle Regierungen, den Wortlaut des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte in möglichst vielen Sprachen zu veröffentlichen und in ihrem Hoheitsgebiet möglichst weit zu verbreiten und bekannt zu machen;
18. ersucht den Generalsekretär zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um den Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte bei der Ausarbeitung ihrer Berichte behilflich zu sein, so auch durch die Abhaltung von Seminaren und Workshops auf nationaler Ebene zur Ausbildung von Regierungsbeamten, die mit der Ausarbeitung dieser Berichte befaßt sind, und zu prüfen, welche anderen Möglichkeiten im Rahmen des ordentlichen Programms der Beratenden Dienste auf dem Gebiet der Menschenrechte offenstehen;
19. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, daß das Zentrum für Menschenrechte den Menschenrechtsausschuß und den Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bei der Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags tatkräftig unterstützt;
20. fordert den Generalsekretär abermals nachdrücklich auf, unter Berücksichtigung der Anregungen des Menschenrechtsausschusses entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit dieses Ausschusses und in ähnlicher Weise auch die Tätigkeit des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen;
21. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" einen Bericht über den Stand des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, einschließlich aller Vorbehalte und Erklärungen, vorzulegen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
in Bekräftigung des Zieles der Vereinten Nationen, freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,
unter Hinweis auf ihre Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 mit der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970, mit der sie die Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen gebilligt hat,
ferner unter Hinweis auf den in Artikel 2 Absatz 7 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatz, wonach aus der Charta eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung aufgrund der Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden kann,
erneut erklärend, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich an die Grundsätze der Charta und die Resolutionen der Vereinten Nationen über das Recht auf Selbstbestimmung zu halten, aufgrund dessen alle Völker ihren politischen Status frei und ohne Einmischung von außen bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung frei verfolgen können,
in diesem Zusammenhang in Bekräftigung des Rechts des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung,
anerkennend, daß die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten bei der Abhaltung von Wahlen zu achten sind,
sowie anerkennend, daß es kein allein gültiges politisches System und kein allein gültiges Wahlmodell gibt, das für alle Nationen und ihre Völker gleichermaßen geeignet wäre, und daß politische Systeme und Wahlvorgänge historischen, politischen, kulturellen und religiösen Gegebenheiten unterliegen,
in der Überzeugung, daß es Sache der Staaten ist, die erforderlichen Mechanismen und Verfahren zu schaffen, welche die volle und effektive Mitwirkung des Volkes an Wahlvorgängen gewährleisten,
unter Hinweis auf alle ihre diesbezüglichen Resolutionen,
mit Genugtuung über die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 / und in denen die Konferenz bekräftigt hat, daß die Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta durchgeführt werden sollen,
1. wiederholt, daß aufgrund des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker alle Völker das Recht haben, frei und ohne Einmischung von außen ihren politischen Status zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen, und daß jeder Staat verpflichtet ist, dieses Recht im Einklang mit der Charta zu achten;
2. erklärt erneut, daß es ausschließlich Sache der Völker ist, die Methoden für den Wahlvorgang festzulegen und die diesbezüglichen Institutionen zu schaffen sowie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, wie dieser durchgeführt werden soll, und daß die Staaten daher die erforderlichen Mechanismen und Verfahren schaffen sollen, um die volle und effektive Mitwirkung des Volkes an diesen Vorgängen zu gewährleisten;
3. erklärt außerdem erneut, daß alle Tätigkeiten, mit denen versucht wird, unmittelbar oder mittelbar in den freien Ablauf innerstaatlicher Wahlvorgänge, insbesondere in den Entwicklungsländern, einzugreifen, oder mit denen beabsichtigt wird, die Ergebnisse dieser Wahlvorgänge zu beeinflussen, gegen den Geist und den Buchstaben der Grundsätze verstoßen, die in der Charta und in der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert sind;
4. erklärt ferner erneut, daß die Vereinten Nationen den Mitgliedstaaten nur auf ihr Ersuchen und mit Zustimmung bestimmter souveräner Staaten Wahlhilfe leisten sollten, gemäß den vom Sicherheitsrat oder der Generalversammlung in jedem einzelnen Fall verabschiedeten Resolutionen und unter strenger Einhaltung der Grundsätze der Souveränität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten, oder bei Vorliegen besonderer Umstände, wie beispielsweise in Fällen der Entkolonialisierung oder im Rahmen regionaler oder internationaler Friedensprozesse;
5. appelliert mit Nachdruck an alle Staaten, davon Abstand zu nehmen, politische Parteien oder Gruppen zu finanzieren oder sie unmittelbar oder mittelbar auf andere Weise offen oder verdeckt zu unterstützen, und nichts zu tun, was die Wahlvorgänge in einem Land untergraben würde;
6. verurteilt jede bewaffnete Angriffshandlung und jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Völker, ihre gewählten Regierungen oder ihre rechtmäßigen politischen Führer;
7. erklärt erneut, daß alle Staaten nach der Charta verpflichtet sind, das Recht anderer auf Selbstbestimmung zu achten sowie ihr Recht, frei und ohne Einmischung von außen ihren politischen Status zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen;
8. beschließt, diese Frage auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
in der Erkenntnis, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, was die Achtung der dauerhaften Werte betrifft, auf denen das System der Vereinten Nationen beruht, seit ihrer Gründung daran gearbeitet hat, den freien Austausch von Ideen zu gewährleisten, Menschen und Kulturen einander näherzubringen und die Achtung vor den Menschenrechten sowie die wirksame Ausübung von Demokratie, Gerechtigkeit und Freiheit sicherzustellen,
eingedenk ihrer Resolutionen 48/126 vom 20. Dezember 1993 und 49/213 vom 23. Dezember 1994 über die Verkündung des Jahres der Toleranz sowie ihrer Resolution 49/184 vom 23. Dezember 1994 über die Verkündung der Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung,
mit Genugtuung die von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung verabschiedete Resolution 5.3 161/ begrüßend, mit der der Generaldirektor gebeten wird, die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem disziplinenübergreifenden Projekt "Wege zu einer Kultur des Friedens" durchzuführen, insbesondere dessen Abschnitt 1 mit dem Titel "Erziehung zum Frieden, zu den Menschenrechten, zu Demokratie, Völkerverständigung und Toleranz",
die Auffassung vertretend, daß der Aktionsplan für die Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung 1995-2004 162/ wesentlich zum gegenseitigen Verständnis und zum friedlichen Zusammenleben der Menschen und Nationen beitragen wird und mit dem disziplinenübergreifenden Projekt mit dem Titel "Wege zu einer Kultur des Friedens" im Einklang steht,
1. verleiht ihrer Genugtuung Ausdruck über die von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung verabschiedete Resolution 5.3, die das disziplinenübergreifende Projekt mit dem Titel "Wege zu einer Kultur des Friedens" enthält;
2. ermutigt die Länder, die Regionalorganisationen, die nichtstaatlichen Organisationen sowie den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, alles zu tun, um die Erziehung zum Frieden, zu den Menschenrechten, zu Demokratie, Völkerverständigung und Toleranz zu gewährleisten;
3. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Stand der im Rahmen des disziplinenübergreifenden Projekts mit dem Titel "Wege zu einer Kultur des Friedens" durchgeführten Bildungsmaßnahmen Bericht zu erstatten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
in Bekräftigung ihres Glaubens an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von großen und kleinen Nationen sowie in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
eingedenk dessen, daß eines der Ziele der Vereinten Nationen darin besteht, freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu ergreifen und eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu fördern und zu festigen,
unter Hinweis darauf, daß die Organisation gemäß Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle fördern wird, um jenen Zustand der Stabilität und des Wohlergehens herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, und daß sich alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 verpflichten, gemeinsam und jeder für sich mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen,
von neuem erklärend, daß die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Menschenrechte auch weiterhin im Einklang mit der Charta tätig sein sollen,
in dem Wunsche, weitere Fortschritte bei der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung und Festigung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu erzielen,
die Auffassung vertretend, daß diese internationale Zusammenarbeit sich auf die Grundsätze stützen soll, die im Völkerrecht, insbesondere in der Charta, sowie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, den Internationalen Menschenrechtspakten 22/ und anderen einschlägigen Dokumenten verankert sind,
zutiefst davon überzeugt, daß das Vorgehen der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet nicht nur von einem eingehenden Verständnis der breiten Vielfalt der Probleme getragen werden soll, die in allen Gesellschaften bestehen, sondern auch von der uneingeschränkten Achtung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in diesen Gesellschaften, in strikter Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta und mit dem grundlegenden Ziel der Förderung und Festigung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten durch internationale Zusammenarbeit,
in Bekräftigung aller ihrer diesbezüglichen Resolutionen,
eingedenk ihrer Resolutionen 2131 (XX) vom 21. Dezember 1965, 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970 und 36/103 vom 9. Dezember 1981,
erneut erklärend, wie wichtig es ist, die Universalität, Objektivität und Nichtselektivität der Behandlung von Menschenrechtsfragen sicherzustellen, wie in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien bekräftigt, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 /,
im Bewußtsein dessen, daß die Förderung, der Schutz und die volle Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten als legitime Anliegen der Weltgemeinschaft von den Grundsätzen der Universalität, der Nichtselektivität, der Unparteilichkeit und der Objektivität geleitet sein und nicht in den Dienst politischer Ziele gestellt werden sollen,
erklärend, wie wichtig es ist, daß die Sonderberichterstatter und Sonderbeauftragten für bestimmte Fragen und Länder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen bei der Wahrnehmung ihres Mandats Objektivität, Unabhängigkeit und Diskretion beweisen,
sowie erklärend, daß es zur Stärkung, Rationalisierung und Straffung der Tätigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte der Zusammenarbeit bedarf und daß dabei darauf geachtet werden muß, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,
unterstreichend, daß die Regierungen verpflichtet sind, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und den Verantwortlichkeiten nachzukommen, die sie nach dem Völkerrecht, insbesondere der Charta, sowie mit verschiedenen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte eingegangen sind,
1. erklärt erneut, daß alle Völker aufgrund des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker das Recht haben, ihren politischen Status frei und ohne Einmischung von außen zu bestimmen und frei ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung nachzugehen, und daß jeder Staat die Pflicht hat, dieses Recht gemäß den Bestimmungen der Charta zu achten, was auch die Achtung der territorialen Unversehrtheit mit einschließt;
2. erklärt außerdem erneut, daß es eines der Ziele der Vereinten Nationen und Aufgabe aller Mitgliedstaaten ist, in Zusammenarbeit mit der Organisation die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu fördern und zu festigen und in bezug auf Menschenrechtsverletzungen wachsam zu bleiben, wo immer diese vorkommen;
3. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Tätigkeit zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, insbesondere auch für den Ausbau der weiteren internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, auf die Charta, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 5/, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 22/, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 22/ und andere einschlägige internationale Rechtsakte zu stützen und Handlungen zu unterlassen, die mit diesem internationalen Instrumentarium unvereinbar sind;
4. vertritt die Auffassung, daß die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wirkungsvoll und konkret zur dringend gebotenen Verhütung massenhafter und flagranter Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle und zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen sollte;
5. erklärt, daß die Förderung, der Schutz und die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten als legitime Anliegen der Weltgemeinschaft von den Grundsätzen der Nichtselektivität, der Unparteilichkeit und der Objektivität geleitet sein und nicht in den Dienst politischer Ziele gestellt werden sollten;
6. ersucht alle Menschenrechtsorgane des Systems der Vereinten Nationen sowie die Sonderberichterstatter, Sonderbeauftragten, unabhängigen Sachverständigen und Arbeitsgruppen, bei der Wahrnehmung ihres Mandats den Inhalt dieser Resolution gebührend zu berücksichtigen;
7. gibt ihrer Überzeugung Ausdruck, daß eine unvoreingenommene und faire Auseinandersetzung mit Menschenrechtsfragen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie zur wirksamen Förderung, zum wirksamen Schutz und zur tatsächlichen Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beiträgt;
8. betont in diesem Zusammenhang, daß auch künftig unparteiische und objektive Informationen über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zustände und Ereignisse in allen Ländern verfügbar sein müssen;
9. bittet die Mitgliedstaaten zu erwägen, nach Bedarf im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung und entsprechend ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere der Charta, sowie den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angebracht halten, um weitere Fortschritte bei der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung und Festigung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu erzielen;
10. ersucht die Menschenrechtskommission, diese Resolution gebührend zu berücksichtigen und weitere Vorschläge zu prüfen, die darauf gerichtet sind, die Maßnahmen, die die Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte ergreifen, durch die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und die Hervorhebung der Wichtigkeit der Nichtselektivität, Unparteilichkeit und Objektivität zu stärken;
11. beschließt, diese Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
erneut erklärend, daß alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 /,
betonend, daß die Familienzusammenführung von legalen Wanderern, wie in dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/ erklärt wird, ein wichtiger Faktor bei internationalen Wanderungen ist und daß Geldüberweisungen legaler Wanderer in ihre Herkunftsländer oft eine sehr wichtige Devisenquelle darstellen und wesentlich zur Verbesserung des Wohls der in den Herkunftsländern verbliebenen Familienangehörigen beitragen,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/182 vom 23. Dezember 1994,
1. fordert alle Staaten erneut auf, allen ausländischen Staatsangehörigen, die sich legal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, die universal anerkannte Reisefreiheit zu garantieren;
2. erklärt erneut, daß alle Regierungen, insbesondere die Regierungen der Aufnahmeländer, die überragende Bedeutung der Familienzusammenführung anerkennen und sich für die Übernahme dieses Grundsatzes in das innerstaatliche Recht einsetzen müssen, um den Schutz der Familieneinheit der legalen Wanderer sicherzustellen;
3. fordert alle Staaten auf, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen ausländischen Staatsangehörigen zu gestatten, ungehindert Geld an ihre Familienangehörigen in ihrem Herkunftsland zu überweisen;
4. fordert außerdem alle Staaten auf, keine als Zwangsmaßnahmen konzipierten Rechtsvorschriften zu erlassen beziehungsweise bestehende Rechtsvorschriften aufzuheben, die legale Wanderer oder Gruppen legaler Wanderer diskriminieren, indem sie die Familienzusammenführung sowie ihr Recht, Geld an Familienangehörige in ihren Herkunftsländern zu überweisen, beeinträchtigen;
5. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und der Menschenrechtskommission über nationale Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte,
unter Hervorhebung der Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/, der Internationalen Menschenrechtspakte 22/ und anderer internationaler Rechtsakte für die Förderung der Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
überzeugt von der wichtigen Rolle, die nationale Einrichtungen dabei spielen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu schützen und zu fördern und diese Rechte und Freiheiten stärker ins Bewußtsein der Öffentlichkeit zu rücken,
in diesem Zusammenhang eingedenk der Richtlinien für die Struktur und Arbeitsweise der nationalen und lokalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die sich die Generalversammlung in ihrer Resolution 33/46 vom 14. Dezember 1978 zu eigen gemacht hat,
unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien /3 /, in denen die Weltkonferenz über Menschenrechte die wichtige und konstruktive Rolle der nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte bekräftigt hat, insbesondere was ihre Funktion als Berater der zuständigen Behörden sowie ihre Rolle bei der Abstellung von Menschenrechtsverletzungen, bei der Verbreitung von Informationen über die Menschenrechte und bei der Menschenrechtserziehung betrifft,
in Anbetracht der unterschiedlichen Methoden, die weltweit zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf nationaler Ebene angewandt werden, unter Betonung der Universalität, der Unteilbarkeit und der Interdependenz aller Menschenrechte sowie unter Betonung und in Anerkennung der Nützlichkeit dieser Methoden für die Förderung der allgemeinen Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
unter Hinweis auf die in der Anlage zu Resolution 48/134 der Generalversammlung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Grundsätze betreffend den Status nationaler Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, und in der Erwägung, daß diese weiter verbreitet werden müssen,
mit Genugtuung über das wachsende Interesse, das der Schaffung und Stärkung unabhängiger und pluralistischer nationaler Einrichtungen in der ganzen Welt entgegengebracht wird,
in der Erwägung, daß den Vereinten Nationen bei der Unterstützung des Ausbaus nationaler Einrichtungen eine wichtige Rolle zukommt,
mit Befriedigung feststellend, daß Vertreter einer Reihe von nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte konstruktiv an internationalen Seminaren und Workshops mitgewirkt haben,
1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem aktualisierten Bericht des Generalsekretärs 163/;
2. erklärt erneut, wie wichtig es ist, daß im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien und unter anderem den in der Anlage zu Resolution 48/134 der Generalversammlung enthaltenen Grundsätzen betreffend den Status nationaler Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte wirksame, unabhängige und pluralistische nationale Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte geschaffen werden, und erkennt an, daß jeder Staat das Recht hat, den Rahmen zu wählen, der seinen besonderen Bedürfnissen auf nationaler Ebene am besten entspricht;
3. legt den Mitgliedstaaten nahe, die in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien beschriebenen nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zu schaffen beziehungsweise zu stärken, soweit solche bereits bestehen, und sie, wo dies angezeigt erscheint, in ihre einzelstaatlichen Entwicklungspläne oder in die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne einzubeziehen;
4. ermutigt die von den Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, alle in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien und in den einschlägigen internationalen Rechtsakten genannten Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und zu bekämpfen;
5. bekräftigt die Rolle, die den nationalen Einrichtungen, sofern solche bestehen, als den geeigneten Stellen für die Verbreitung von Unterlagen über die Menschenrechte und andere Tätigkeiten zur Information der Öffentlichkeit, so auch derjenigen der Vereinten Nationen, zukommt;
6. ersucht den Generalsekretär, den Anträgen der Mitgliedstaaten auf Unterstützung bei der Schaffung und Stärkung nationaler Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Rahmen des Programms für Beratende Dienste und technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte hohen Vorrang einzuräumen, und bittet die Regierungen, zu diesem Zweck Beiträge zu dem Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Beratende Dienste und technische Hilfe auf dem Gebiet der Menschenrechte zu entrichten;
7. stellt fest, daß der von den nationalen Einrichtungen auf dem vom 13. bis 17. Dezember 1993 in Tunis abgehaltenen zweiten Internationalen Workshop über nationale Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte geschaffene Koordinierungsausschuß in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte die Aufgabe hat, Regierungen und Einrichtungen auf deren Ersuchen bei den Folgemaßnahmen zu einschlägigen Resolutionen und Empfehlungen zur Stärkung nationaler Einrichtungen behilflich zu sein;
8. stellt außerdem fest, wie wichtig es ist, daß geeignete Modalitäten für die Teilnahme nationaler Einrichtungen an Tagungen der Vereinten Nationen gefunden werden, in denen es um Menschenrechtsfragen geht;
9. erkennt die wichtige und konstruktive Rolle an, die die nichtstaatlichen Organisationen in Zusammenarbeit mit nationalen Einrichtungen bei der besseren Förderung und dem besseren Schutz der Menschenrechte spielen können;
10. ermutigt alle Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Schaffung und die wirksame Arbeitsweise solcher nationalen Einrichtungen zu fördern;
11. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
geleitet von der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/,
in Bekräftigung des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem zufolge "die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet" zu sein hat,
unter Hinweis auf die Bestimmungen anderer internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte, beispielsweise die Bestimmungen von Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 22/ und von Artikel 28 der Konvention über die Rechte des Kindes 50/, in dem die Ziele des erstgenannten Artikels Niederschlag finden,
unter Berücksichtigung der Resolution 1993/56 der Menschenrechtskommission vom 9. März 1993 36/, in der die Kommission empfahl, daß die Kenntnis der Menschenrechte, sowohl in ihrer theoretischen Dimension als auch in ihrer praktischen Anwendung, eine der Prioritäten der Bildungspolitik sein soll,
in der Überzeugung, daß es bei der Menschenrechtserziehung um mehr gehen sollte als um die bloße Bereitstellung von Informationen und daß diese vielmehr ein umfassender lebenslanger Prozeß sein sollte, durch den Menschen aller Länder, ungeachtet ihres Entwicklungsstandes, und aller Gesellschaftsschichten lernen, die Würde anderer zu achten, und darüber aufgeklärt werden, mit welchen Mitteln und Methoden die Achtung dieser Würde in allen Gesellschaften gewährleistet werden kann,
sowie in der Überzeugung, daß die Menschenrechtserziehung zu einem Entwicklungsbegriff beiträgt, der mit der Würde von Frauen und Männern aller Altersgruppen im Einklang steht und der die vielfältigen Untergruppen der Gesellschaft, wie Kinder, autochthone Bevölkerungsgruppen, Minderheiten und Behinderte, berücksichtigt,
unter Berücksichtigung der Anstrengungen, die Pädagogen und nichtstaatliche Organisationen in allen Teilen der Welt sowie zwischenstaatliche Organisationen, namentlich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die Internationale Arbeitsorganisation und das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, zur Förderung der Menschenrechtserziehung unternehmen,
ferner in der Überzeugung, daß sich Frauen, Männer und Kinder nur dann voll als Menschen entfalten können, wenn sie sich aller ihrer Menschenrechte, der bürgerlichen, der kulturellen, der politischen, der sozialen und der wirtschaftlichen, bewußt sind,
die Auffassung vertretend, daß die Menschenrechtserziehung ein wichtiges Mittel ist, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und durch die Förderung und den Schutz der Menschenrechte der Frauen Chancengleichheit zu gewährleisten,
im Bewußtsein der Erfahrungen, die von Operationen der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung, insbesondere von der Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador und der Übergangsbehörde der Vereinten Nationen in Kambodscha, auf dem Gebiet der Menschenrechtserziehung gesammelt werden konnten,
in Anbetracht des Weltaktionsplans für die Erziehung zu Menschenrechten und Demokratie 164/, der von dem von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vom 8. bis 11. März 1993 in Montreal abgehaltenen Internationalen Kongreß über die Erziehung zu Menschenrechten und Demokratie verabschiedet wurde und dem zufolge die Erziehung zu Menschenrechten und Demokratie an sich schon ein Menschenrecht und eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte, der Demokratie und der sozialen Gerechtigkeit ist,
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 /, insbesondere Abschnitt II Ziffern 78 bis 82,
daran erinnernd, daß der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte die Aufgabe hat, die einschlägigen Aufklärungs- und Informationsprogramme der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte zu koordinieren,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/184 vom 23. Dezember 1994, mit der sie den am 1. Januar 1995 beginnenden Zehnjahreszeitraum zur Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung erklärt, den Aktionsplan für die Dekade 162/ begrüßt und den Hohen Kommissar ersucht hat, die Durchführung des Aktionsplans zu koordinieren,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Hohen Kommissars an die Generalversammlung 165/, in dem dieser erklärt hat, daß die Menschenrechtserziehung für die Förderung harmonischer Beziehungen zwischen den Gemeinwesen, für gegenseitige Toleranz und gegenseitiges Verständnis und schließlich für den Frieden unerläßlich ist,
1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem gemäß Resolution 49/184 der Generalversammlung vorgelegten Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Durchführung des Aktionsplans für die Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung 166/;
2. appelliert an alle Regierungen, zur Durchführung des Aktionsplans beizutragen und insbesondere unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten eine nationale Koordinierungsstelle (Nationalkomitee) für Menschenrechtserziehung und ein Ressourcen- und Ausbildungszentrum für die Menschenrechtserziehung einzurichten beziehungsweise, falls ein solches Zentrum bereits besteht, sich um dessen Stärkung zu bemühen, und, wie in dem Aktionsplan vorgesehen, einen maßnahmenorientierten einzelstaatlichen Plan für die Menschenrechtserziehung aufzustellen und durchzuführen;
3. ersucht den Hohen Kommissar, die Durchführung des Aktionsplans zu koordinieren und die darin aufgeführten Aufgaben zu erfüllen;
4. ersucht das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte und die Menschenrechtskommission, in Zusammenarbeit mit den bestehenden Organen für die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte, den Sonderorganisationen und den Programmen der Vereinten Nationen sowie anderen zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen die Bemühungen des Hohen Kommissars um die Durchführung des Aktionsplans zu unterstützen;
5. ersucht die bestehenden Organe für die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte, besonderes Gewicht darauf zu legen, daß die Mitgliedstaaten ihrer internationalen Verpflichtung zur Förderung der Menschenrechtserziehung nachkommen;
6. bittet alle in Betracht kommenden Sonderorganisationen, insbesondere die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Internationale Arbeitsorganisation, die Organe der Vereinten Nationen, insbesondere das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, und andere zwischenstaatliche Organisationen, im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zur Durchführung des Aktionsplans beizutragen und zu diesem Zweck mit dem Hohen Kommissar zusammenzuarbeiten;
7. fordert die internationalen, regionalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere soweit sie sich mit Frauen-, Arbeits-, Entwicklungs- und Umweltfragen befassen, sowie alle anderen für soziale Gerechtigkeit eintretenden Gruppen, Menschenrechtsaktivisten, Pädagogen, religiösen Organisationen und die Medien auf, sich stärker an der schulischen und außerschulischen Menschenrechtserziehung zu beteiligen und mit dem Hohen Kommissar und dem Zentrum für Menschenrechte bei der Durchführung des Aktionsplans zusammenzuarbeiten;
8. ersucht den Generalsekretär, die Schaffung eines vom Zentrum für Menschenrechte zu verwaltenden freiwilligen Fonds für Menschenrechtserziehung in Erwägung zu ziehen, aus dem insbesondere die Tätigkeiten der nichtstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet der Menschenrechtserziehung unterstützt werden sollen;
9. ersucht den Generalsekretär außerdem, diese Resolution allen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft und den mit Menschenrechts- und Bildungsfragen befaßten zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zur Kenntnis zu bringen;
10. beschließt, diese Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ und den Internationalen Menschenrechtspakten 22/,
Kenntnis nehmend von dem am 23. Oktober 1991 in Paris unterzeichneten Übereinkommen über eine umfassende politische Regelung des Kambodscha-Konflikts 167/, einschließlich des Teils III des Übereinkommens, der sich auf die Menschenrechte bezieht,
sowie Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/55 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 38/ und unter Hinweis auf die Resolution 49/199 der Generalversammlung vom 23. Dezember 1994 und frühere einschlägige Resolutionen, namentlich die Resolution 1993/6 der Menschenrechtskommission vom 19. Februar 1993 36/, in der die Kommission empfahl, einen Sonderbeauftragten in Kambodscha zu ernennen, und auf die darauffolgende Ernennung eines Sonderbeauftragten durch den Generalsekretär,
eingedenk der Rolle und der Verantwortlichkeiten, die den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft bei der Wiederherstellung und beim Wiederaufbau Kambodschas zukommen,
in der Erwägung, daß die tragische jüngste Geschichte Kambodschas besondere Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte aller Menschen in Kambodscha und zur Verhinderung der Rückkehr zu den Politiken und Verfahrensweisen der Vergangenheit erfordert, wie in dem am 23. Oktober 1991 in Paris unterzeichneten Übereinkommen verlangt wird,
in Würdigung dessen, daß das Büro des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte auch weiterhin in Kambodscha tätig ist,
mit Genugtuung über die zwischen dem Sonderbotschafter des Generalsekretärs und der Regierung Kambodschas im Mai 1995 getroffene Vereinbarung über verstärkte Konsultationen zwischen dem Zentrum für Menschenrechte und der Regierung Kambodschas,
1. ersucht den Generalsekretär, den Schutz der Menschenrechte aller Menschen in Kambodscha zu gewährleisten und im Rahmen der den Vereinten Nationen zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Mittel für die operative Präsenz des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte in Kambodscha bereitzustellen, damit es seine Aufgabe besser wahrnehmen kann;
2. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs über die Rolle, die das Zentrum für Menschenrechte wahrnimmt, um der Regierung und dem Volk von Kambodscha bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte behilflich zu sein 168/;
3. begrüßt außerdem die Rolle, die der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte auch weiterhin bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte in Kambodscha spielt;
4. begrüßt und unterstützt die Anstrengungen, die an Menschenrechtsaktivitäten in Kambodscha beteiligte Einzelpersonen, nichtstaatliche Organisationen, Regierungen und internationale Organisationen unternehmen;
5. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem jüngsten Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs über die Menschenrechtssituation in Kambodscha 169/ und macht sich dessen Empfehlungen und Schlußfolgerungen zu eigen, namentlich diejenigen, die darauf abzielen, die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und die Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung, eine gute Regierungs- und Verwaltungsführung, das Recht der freien Meinungsäußerung sowie die Förderung einer gut funktionierenden Mehrparteiendemokratie sicherzustellen;
6. stellt fest, daß für 1996 oder Anfang 1997 Kommunalwahlen und für 1998 Wahlen zur Nationalversammlung anstehen, und fordert die Regierung Kambodschas nachdrücklich auf, das gute Funktionieren der Mehrparteiendemokratie zu fördern und zu unterstützen, einschließlich des Rechts auf Bildung politischer Parteien, auf Ausübung des passiven Wahlrechts, auf freie Mitwirkung in einer repräsentativen Regierung und der freien Meinungsäußerung, im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Ziffern 2 und 4 der Anlage 5 zu dem am 23. Oktober 1991 in Paris unterzeichneten Übereinkommen dargelegt sind;
7. ersucht den Sonderbeauftragten, in Zusammenarbeit mit dem Büro des Zentrums für Menschenrechte in Kambodscha weiterhin zu evaluieren, inwieweit die vom Sonderbeauftragten in seinem Bericht 169/ sowie die in seinen früheren Berichten abgegebenen Empfehlungen weiterverfolgt und umgesetzt werden, und legt der Regierung Kambodschas nachdrücklich nahe, mit dem Sonderbeauftragten auch weiterhin zusammenzuarbeiten;
8. ersucht den Generalsekretär, aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen alle erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit der Sonderbeauftragte seine Aufgaben auch weiterhin zügig wahrnehmen kann;
9. begrüßt die Anstrengungen, die die Regierung Kambodschas zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte unternommen hat, insbesondere was den so wichtigen Aspekt der Schaffung einer funktionierenden Justiz betrifft, spricht sich nachdrücklich für die Fortsetzung der diesbezüglichen Anstrengungen aus und legt der Regierung außerdem nahe, die Zustände in den Vollzugsanstalten zu verbessern;
10. verleiht ihrer ernsthaften Besorgnis über die Greueltaten Ausdruck, die von den Roten Khmer nach wie vor begangen werden, namentlich die Geiselnahme und die Tötung von Geiseln, sowie über die anderen in den Berichten des Sonderbeauftragten im einzelnen aufgeführten beklagenswerten Vorfälle;
11. verleiht außerdem ihrer ernsthaften Besorgnis über die im Bericht des Sonderbeauftragten im einzelnen beschriebenen schweren Menschenrechtsverletzungen Ausdruck, und fordert die Regierung Kambodschas auf, die Täter unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen vor Gericht zu stellen;
12. verleiht ihrer besonders ernsthaften Besorgnis Ausdruck über die Bemerkungen des Sonderbeauftragten, wonach die Gerichte zögern, Angehörige des Militärs und anderer Sicherheitskräfte wegen schwerer strafbarer Handlungen anzuklagen, und legt der Regierung Kambodschas nahe, gegen dieses Problem anzugehen, da hierdurch letztlich Amtsträger vom Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ausgenommen werden;
13. verleiht ferner ihrer ernsthaften Besorgnis Ausdruck über die verheerenden Folgen und die destabilisierenden Auswirkungen des unterschiedslosen Einsatzes von Schützenabwehrminen auf die kambodschanische Gesellschaft, ermutigt die Regierung Kambodschas, sich auch weiterhin um die Räumung dieser Minen zu bemühen und diese zu unterstützen, und begrüßt die Absicht der Regierung Kambodschas, alle Schützenabwehrminen zu verbieten;
14. fordert die Regierung Kambodschas auf, sicherzustellen, daß die Menschenrechte aller ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen im Einklang mit den Internationalen Menschenrechtspakten und anderen Menschenrechtsübereinkünften, deren Vertragspartei Kambodscha ist, voll eingehalten werden;
15. ermutigt die Regierung Kambodschas, sich auch weiterhin zu bemühen, ihren Berichtspflichten aufgrund von internationalen Menschenrechtsübereinkünften nachzukommen, und dabei die Hilfe des Büros des Zentrums für Menschenrechte in Kambodscha in Anspruch zu nehmen;
16. ermutigt die Regierung Kambodschas außerdem, das Zentrum für Menschenrechte zu ersuchen, ihr bei der Schaffung einer unabhängigen innerstaatlichen Institution zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte Rat und technische Hilfe zu gewähren;
17. ermutigt die Regierung Kambodschas ferner, den konstruktiven Dialog und die konstruktiven Konsultationen mit dem Zentrum für Menschenrechte über dessen Tätigkeit in Kambodscha beizubehalten;
18. spricht dem Büro des Zentrums für Menschenrechte in Kambodscha ihre Anerkennung für die Anstrengungen aus, die es auch weiterhin unternimmt, um der Regierung Kambodschas sowie nichtstaatlichen Organisationen und anderen Stellen, die sich in Zusammenarbeit mit der Regierung Kambodschas für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte einsetzen, Unterstützung und Hilfe zu gewähren;
19. verurteilt uneingeschränkt die Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen, nichtstaatliche Organisationen, die kambodschanische Regierung und Einzelpersonen und die gegen diese gerichteten Drohungen und fordert die Regierung Kambodschas auf, diese Angriffe und Drohungen zu untersuchen und die Verantwortlichen unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und im Einklang mit den internationalen Normen der Rechtspflege vor Gericht zu stellen;
20. stellt mit Genugtuung fest, daß der Generalsekretär den Treuhandfonds der Vereinten Nationen für ein Aufklärungsprogramm über die Menschenrechte in Kambodscha zur Finanzierung des in den Resolutionen der Generalversammlung und der Menschenrechtskommission festgelegten Aktivitätenprogramms des Büros des Zentrums für Menschenrechte in Kambodscha heranzieht, und bittet die Regierungen, die zwischenstaatlichen und die nichtstaatlichen Organisationen, die Stiftungen und Einzelpersonen, die Entrichtung von Beiträgen zu dem Treuhandfonds zu erwägen;
21. ersucht das Zentrum für Menschenrechte, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sonderorganisationen und Entwicklungsprogrammen und mit Zustimmung der Regierung Kambodschas sowie in Zusammenarbeit mit dieser in den vom Sonderbeauftragten benannten Schwerpunktbereichen Programme zu erarbeiten und durchzuführen und dabei schwächeren Gesellschaftsgruppen, namentlich Frauen, Kindern und Minderheiten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
22. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten, welche Rolle das Zentrum für Menschenrechte wahrnimmt, um der Regierung und dem Volk von Kambodscha bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte behilflich zu sein, und welche Empfehlungen der Sonderbeauftragte zu Fragen abgegeben hat, die unter sein Mandat fallen;
23. beschließt, die Behandlung der Menschenrechtssituation in Kambodscha auf ihrer einundfünfzigsten Tagung fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis darauf, daß die Mitgliedstaaten sich mit der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte /5 / verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
in der festen Überzeugung, daß der Herrschaft des Rechts, wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte betont wird, wesentliche Bedeutung für den Schutz der Menschenrechte zukommt,
davon überzeugt, daß die Staaten im Rahmen ihrer eigenen innerstaatlichen Rechts- und Justizsysteme geeignete zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen vorsehen müssen,
in Anerkennung der bedeutsamen Rolle, die das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte bei der Unterstützung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Stärkung der rechtsstaatlichen Institutionen spielen kann,
eingedenk dessen, daß die Generalversammlung den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte in ihrer Resolution 48/141 vom 20. Dezember 1993 unter anderem damit beauftragt hat, über das Zentrum und andere geeignete Einrichtungen Beratende Dienste sowie technische und finanzielle Hilfe auf dem Gebiet der Menschenrechte bereitzustellen, die internationale Zusammenarbeit zur Förderung und zum Schutz aller Menschenrechte zu verstärken und die im gesamten System der Vereinten Nationen entfalteten Aktivitäten auf dem Gebiet der Menschenrechte zu koordinieren,
unter Hinweis auf die Empfehlung der Weltkonferenz über Menschenrechte, im Rahmen der Vereinten Nationen ein vom Zentrum zu koordinierendes umfassendes Programm zu schaffen, das den Staaten bei der Aufgabe des Aufbaus und der Stärkung angemessener nationaler Strukturen behilflich sein soll, die sich unmittelbar auf die allgemeine Einhaltung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit auswirken 170/,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/194 vom 23. Dezember 1994 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/54 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 38/,
1. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 171/;
2. nimmt mit Interesse Kenntnis von den in dem Bericht des Generalsekretärs vorgelegten Vorschlägen zur Stärkung des Programms für Beratende Dienste und technische Hilfe des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte, womit den Empfehlungen der Weltkonferenz über Menschenrechte betreffend die Gewährung von Hilfe an die Staaten bei der Stärkung ihrer rechtsstaatlichen Institutionen entsprochen werden soll;
3. würdigt die Anstrengungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Zentrums, mit den ihnen zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen ihren ständig zunehmenden Aufgaben nachzukommen;
4. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über die knappen Mittel, die dem Zentrum für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen;
5. stellt fest, daß das Programm für Beratende Dienste und technische Hilfe nicht über genügend Mittel verfügt, um maßgebliche finanzielle Unterstützung für einzelstaatliche Projekte bereitzustellen, die eine unmittelbare Wirkung auf die Verwirklichung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Ländern haben, die sich diesen Zielen zwar verschrieben haben, sich jedoch wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenübersehen;
6. erklärt erneut, daß der Hohe Kommissar, unterstützt durch das Zentrum, die Koordinierungsstelle für die systemweiten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ist;
7. begrüßt die Konsultationen und Kontakte, die der Hohe Kommissar mit anderen zuständigen Organen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen aufgenommen hat, um die interinstitutionelle Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Gewährung von Hilfe zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu verbessern;
8. ermutigt den Hohen Kommissar, diese Konsultationen fortzusetzen und dabei zu berücksichtigen, daß neue Synergien mit anderen Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen erkundet werden müssen, um mehr finanzielle Hilfe für die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu erhalten;
9. ersucht den Hohen Kommissar, auch weiterhin zu erkunden, welche Möglichkeiten bestehen, von allen in Betracht kommenden Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, so auch von den Finanzinstitutionen, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats technische und finanzielle Mittel zu erhalten, damit das Zentrum besser in der Lage ist, einzelstaatlichen Projekten, die auf die Verwirklichung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet sind, Hilfe zu gewähren;
10. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Ergebnisse der Kontakte vorzulegen, die er gemäß Ziffer 9 aufgenommen hat, sowie über sonstige Entwicklungen, die mit der Umsetzung der genannten Empfehlung der Weltkonferenz über Menschenrechte 170/ im Zusammenhang stehen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 47/135 vom 18. Dezember 1992, mit der sie die Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, verabschiedet hat, sowie auf ihre Resolution 49/192 vom 23. Dezember 1994,
im Bewußtsein dessen, daß es notwendig ist, die in der Erklärung festgelegten Rechte der Angehörigen von Minderheiten wirksam zu fördern und zu schützen,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/24 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören 38/, in der die Kommission unter anderem beschlossen hat, die Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten zu ermächtigen, vorerst für drei Jahre eine aus fünf Mitgliedern der Unterkommission bestehende intersessionelle Arbeitsgruppe einzusetzen, die jedes Jahr für fünf Arbeitstage zusammentreten soll, um die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zu fördern,
sowie Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/31 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25. Juli 1995, in der der Rat die Einsetzung der Arbeitsgruppe genehmigt hat,
feststellend, daß die Arbeitsgruppe ihre erste Tagung vom 28. August bis 1. September 1995 abgehalten hat und daß ihr Bericht der Menschenrechtskommission unterbreitet werden wird,
im Bewußtsein der Bestimmungen des Artikels 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 22/ betreffend die Rechte von Angehörigen ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten,
anerkennend, daß den Vereinten Nationen beim Schutz von Minderheiten eine immer wichtigere Rolle zukommt, unter anderem indem sie der Erklärung gebührend Rechnung tragen und diese verwirklichen,
besorgt über die Zunahme der Häufigkeit und Schwere der Streitigkeiten und Konflikte im Zusammenhang mit Minderheiten in vielen Ländern und über deren oft tragischen Ausgang,
feststellend, daß wirksame Maßnahmen und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Förderung und den Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten, die eine effektive Nichtdiskriminierung und die Gleichberechtigung aller gewährleisten, dazu beitragen, Probleme und Situationen im Zusammenhang mit den Menschenrechten von Minderheiten zu verhindern und auf friedlichem Weg zu bereinigen,
in der Erwägung, daß die Förderung und der Schutz der Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, zur politischen und sozialen Stabilität und zum Frieden beitragen und in den Staaten, in denen sie leben, das kulturelle Erbe der Gesellschaft als Ganzes bereichern,
erneut erklärend, daß die Staaten gehalten sind, sicherzustellen, daß Angehörige von Minderheiten alle Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang mit der Erklärung voll und wirksam ausüben können,
Kenntnis nehmend von den positiven Initiativen, die zahlreiche Länder und Regionalorganisationen zum Schutz von Minderheiten und zur Förderung der gegenseitigen Verständigung ergriffen haben,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 172/,
1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs;
2. fordert die Staaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, die in der Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, festgelegten Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zu fördern und zu schützen, namentlich indem sie ihnen die volle Teilhabe an allen Aspekten des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Lebens der Gesellschaft sowie am wirtschaftlichen Fortschritt und an der Entwicklung ihres Landes erleichtern;
3. fordert die Staaten nachdrücklich auf, nach Bedarf alle erforderlichen verfassungsmäßigen, gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Erklärung enthaltenen Grundsätze zu fördern und zu verwirklichen;
4. appelliert an die Staaten, nach Bedarf bilaterale und multilaterale Anstrengungen zu unternehmen, um die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten in ihren Ländern im Einklang mit der Erklärung zu schützen;
5. erkennt an, daß die Achtung vor den Menschenrechten und die Förderung von Verständigung und Toleranz durch die Regierungen sowie zwischen den Minderheiten für den Schutz und die Förderung der Rechte der Angehörigen von Minderheiten von zentraler Bedeutung sind;
6. fordert den Generalsekretär auf, interessierten Regierungen auf Antrag die Dienste qualifizierter Sachverständiger für Minderheitenfragen, namentlich die Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten, zur Verfügung zu stellen, damit diese ihnen in Situationen behilflich sind, die bereits bestehen oder sich entwickeln könnten und in denen es um Minderheiten geht;
7. ersucht den Generalsekretär, im Zuge der Durchführung dieser Resolution im Rahmen der vorhandenen Mittel Human- und Finanzressourcen für solche Beratenden Dienste und technische Hilfe des Sekretariats-Zentrums für Menschenrechte bereitzustellen;
8. fordert den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf, im Rahmen seines Mandats die Verwirklichung der Erklärung zu fördern und zu diesem Zweck auch weiterhin einen Dialog mit den interessierten Regierungen zu führen;
9. legt allen Vertragsorganen sowie den Sonderbeauftragten, Sonderberichterstattern und Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission und der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten eindringlich nahe, der Förderung und dem Schutz der Rechte der Angehörigen von Minderheiten im Rahmen ihres jeweiligen Mandats gebührende Beachtung zu schenken;
10. bittet die Staaten, die interessierten zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die Sonderbeauftragten, die Sonderberichterstatter und die Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission, auch weiter nach Bedarf darüber zu berichten, wie sie die Erklärung fördern und verwirklichen;
11. bittet den Generalsekretär, auch weiterhin Informationen über die Erklärung und die Förderung des Verständnisses derselben zu verbreiten, namentlich durch Aktivitäten im Rahmen der Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung;
12. fordert die Staaten und den Generalsekretär auf, der Erklärung in ihren jeweiligen Ausbildungsprogrammen für Amtsträger gebührend Rechnung zu tragen;
13. ermutigt die zwischenstaatlichen und die nichtstaatlichen Organisationen, auch weiterhin zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten beizutragen;
14. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" Bericht über die Durchführung dieser Resolution zu erstatten.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/137 vom 20. Dezember 1993 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/41 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 über die Menschenrechte in der Rechtspflege, insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Haft 38/,
eingedenk der in den Artikeln 3, 5, 9, 10 und 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ verankerten Grundsätze sowie der einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der dazugehörigen Fakultativprotokolle 173/, insbesondere des Artikels 6 des Paktes, in dem es ausdrücklich heißt, daß niemand willkürlich seines Lebens beraubt werden darf und daß wegen strafbarer Handlungen, die von Jugendlichen unter achtzehn Jahren begangen worden sind, die Todesstrafe nicht verhängt werden darf,
sowie eingedenk der in der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 135/, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 / und in der Konvention über die Rechte des Kindes 50/ verankerten einschlägigen Grundsätze,
in Anbetracht der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/, insbesondere der Verpflichtung der Staaten, Männer und Frauen in allen Phasen von Gerichts- und Strafverfahren gleich zu behandeln,
unter Hinweis auf die zahlreichen internationalen Normen im Bereich der Rechtspflege,
in Anbetracht dessen, daß die Rechtsstaatlichkeit und eine korrekte Rechtspflege wichtige Elemente einer bestandfähigen Wirtschafts- und Sozialentwicklung sind und bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte eine Schlüsselrolle einnehmen,
mit Genugtuung über die wichtige Arbeit, welche die Menschenrechtskommission und die Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten auf dem Gebiet der Menschenrechte in der Rechtspflege geleistet haben, insbesondere in bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, das Recht auf ein faires Verfahren, die Anordnung eines Haftprüfungstermins, die Menschenrechte und Notstandssituationen, die Frage willkürlicher Inhaftnahme, die Menschenrechte von inhaftierten Jugendlichen, die Privatisierung von Haftanstalten und die Frage der Straffreiheit von Personen, die Menschenrechtsverletzungen begehen,
sowie mit Genugtuung über die Resolution 1995/36 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, der Geschworenen und der Beisitzer sowie die Unabhängigkeit der Anwälte 38/,
ferner mit Genugtuung über die wichtige Arbeit, die die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege auf dem Gebiet der Menschenrechte in der Rechtspflege geleistet hat, wie unter anderem aus der Resolution 1995/13 des Wirtschafts- und Sozialrats über die Regeln und Normen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und der Resolution 1995/15 über technische Zusammenarbeit und interregionale Beratende Dienste auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege vom 24. Juli 1995 hervorgeht,
betonend, wie wichtig es ist, daß die Aktivitäten auf diesem Gebiet, die zur Zuständigkeit der Menschenrechtskommission gehören, und diejenigen, die zur Zuständigkeit der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege gehören, koordiniert werden,
feststellend, daß viele Menschenrechtsverletzungen in der Rechtspflege gezielt oder in erster Linie gegen Frauen gerichtet sind und daß besondere Wachsamkeit notwendig ist, wenn diese Menschenrechtsverletzungen aufgedeckt und angezeigt werden sollen,
im Bewußtsein der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen in Haft und ihrer besonderen Bedürfnisse während der Zeit der Freiheitsentziehung sowie insbesondere im Bewußtsein dessen, daß sie verschiedenen Formen des Mißbrauchs, der Ungerechtigkeit und der Erniedrigung ausgesetzt sind,
1. erklärt erneut, daß es wichtig ist, daß alle die Menschenrechte in der Rechtspflege betreffenden Normen der Vereinten Nationen voll und wirksam angewandt werden;
2. erkennt an, daß die Rechtspflege, namentlich der Rechtsvollzug und die Anklagebehörden sowie insbesondere eine unabhängige Justiz und Anwaltschaft, in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Normen in den internationalen Menschenrechtsurkunden für die umfassende und nichtdiskriminierende Verwirklichung der Menschenrechte von grundlegender Bedeutung und für Demokratisierungsprozesse und eine bestandfähige Entwicklung unerläßlich sind;
3. fordert alle Mitgliedstaaten abermals auf, alles zu tun, um für wirksame Mechanismen und Verfahren auf dem Gebiet der Gesetzgebung und auf anderen Gebieten sowie für ausreichende Finanzmittel zu sorgen, damit die volle Anwendung dieser Normen gewährleistet ist;
4. appelliert an die Regierungen, die Rechtspflege als festen Bestandteil des Entwicklungsprozesses in ihre nationalen Entwicklungspläne einzubeziehen und im Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte ausreichende Ressourcen für die Gewährung von Rechtsberatungsdiensten zur Verfügung zu stellen;
5. bittet die Regierungen, allen Richtern, Anwälten, Staatsanwälten, Sozialarbeitern und anderen betroffenen Berufsgruppen, namentlich Polizei- und Einwanderungsbeamten, eine Fortbildung auf dem Gebiet der Menschenrechte in der Rechtspflege, einschließlich der Jugendrechtspflege, angedeihen zu lassen;
6. ermutigt die Staaten, von der technischen Hilfe Gebrauch zu machen, die von den Programmen der Vereinten Nationen für Beratende Dienste und technische Hilfe angeboten wird, um ihre einzelstaatlichen Kapazitäten und ihre Infrastruktur auf dem Gebiet der Rechtspflege zu stärken;
7. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, Ersuchen von Staaten um Hilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege wohlwollend zu prüfen und die systemweite Koordinierung auf diesem Gebiet zu stärken, insbesondere zwischen dem Programm für Beratende Dienste und technische Hilfe auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie den technischen Kooperations- und Beratungsdiensten des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege;
8. bittet die internationale Gemeinschaft, auf Ersuchen um finanzielle und technische Hilfe zur Verbesserung und Stärkung der Rechtspflege wohlwollend zu reagieren, um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Rechtspflege zu gewährleisten;
9. fordert die Sonderberichterstatter, Sonderbeauftragten und Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission auf, Fragen im Zusammenhang mit dem wirksamen Schutz der Menschenrechte in der Rechtspflege auch weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen und nach Bedarf konkrete diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten, namentlich Vorschläge für konkrete Maßnahmen im Rahmen der Beratenden Dienste und der technischen Hilfe;
10. anerkennt die wichtige Rolle der Regionalkommissionen, Sonderorganisationen und Institute der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege sowie der anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und der zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der einzelstaatlichen Berufsverbände, die sich mit der Förderung der Normen der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet befassen;
11. bittet die Menschenrechtskommission und die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Rechtspflege eng miteinander abzustimmen;
12. beschließt, die Frage der Menschenrechte in der Rechtspflege auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Menschenrechtsfragen" zu behandeln.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995
zutiefst beunruhigt darüber, daß es in vielen Regionen der Welt in immer größerem Maßstab und Umfang zur Abwanderung von Flüchtlingen und zur Vertreibung von Bevölkerungsgruppen kommt, und zutiefst beunruhigt über das menschliche Leid von Millionen von Flüchtlingen und Vertriebenen,
unter Hinweis auf ihre früheren einschlägigen Resolutionen sowie auf die Resolutionen der Menschenrechtskommission, insbesondere deren Resolution 1995/88 vom 8. März 1995 38/, und auf die Schlußfolgerungen der Weltkonferenz über Menschenrechte 3/, in denen festgestellt wurde, daß schwere Menschenrechtsverletzungen, namentlich in bewaffneten Konflikten, zu den vielfältigen und komplexen Faktoren gehören, die zur Vertreibung von Menschen führen und daß die internationale Gemeinschaft eines umfassenden Konzepts bedarf, um sich mit den tieferen Ursachen und den Auswirkungen der Flüchtlings- und anderen Vertriebenenströme sowie mit der Verstärkung der Mechanismen zur Vorbereitung auf Notsituationen und zu deren Bewältigung auseinanderzusetzen,
im Bewußtsein dessen, daß der Massenabwanderung von Bevölkerungsgruppen vielfältige und komplexe Ursachen zugrundeliegen, wie beispielsweise Menschenrechtsverletzungen, politische, ethnische und wirtschaftliche Konflikte, Hungersnot, Unsicherheit, Gewalt, Armut und Umweltzerstörung, was bedeutet, daß zur Errichtung eines Frühwarnsystems ein sektorübergreifender und multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist,
feststellend, daß der Generalsekretär in seinem Bericht "Agenda für den Frieden" 174/ den Schutz der Menschenrechte und die Förderung des wirtschaftlichen Wohlergehens als wichtige Elemente des Friedens, der Sicherheit und der Entwicklung bezeichnet,
sowie feststellend, daß die interinstitutionellen Konsultationen über die Frühwarnung im Hinblick auf neue massive Flüchtlings- und Vertriebenenströme weitergehen,
in Anerkennung dessen, daß sich das System zum Schutz der Menschenrechte und die humanitären Maßnahmen in wichtigen Bereichen ergänzen und daß die humanitären Organisationen einen bedeutsamen Beitrag zur Verwirklichung der Menschenrechte leisten,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit zur Verhütung neuer massiver Flüchtlingsströme bei gleichzeitiger Schaffung dauerhafter Lösungen für die derzeitigen Flüchtlingssituationen,
in der Erwägung daß die Mechanismen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere diejenigen der Menschenrechtskommission und der Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte, über beträchtliche Kapazitäten zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen verfügen, die Wanderbewegungen von Flüchtlingen und Vertriebenen auslösen oder eine dauerhafte Lösung ihrer schwierigen Situation verhindern,
sowie in der Erwägung, daß Frauen und Kinder etwa 80 Prozent der meisten Flüchtlingsgruppen ausmachen und daß Frauen und Mädchen unter solchen Umständen zusätzlich zu den Problemen und Bedürfnissen, die sie mit allen Flüchtlingen gemein haben, für Diskriminierung, Gewalt und Ausbeutung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit anfällig sind,
erneut erklärend, daß Entwicklungs- und Wiederaufbauhilfe bei der Bekämpfung bestimmter Ursachen von Massenabwanderungen sowie im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von vorbeugenden Strategien unverzichtbar ist,
mit Genugtuung über die Anstrengungen, die die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach wie vor unternimmt, um den Bedarf der Flüchtlinge und anderen weltweit unter der Obhut ihres Amtes stehenden Personen an Schutz und Hilfe zu decken,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 175/;
2. weist mit Genugtuung darauf hin, daß sie sich in ihrer Resolution 41/70 vom 3. Dezember 1986 die Aufforderung an alle Staaten zu eigen gemacht hat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und davon Abstand zu nehmen, sie einzelnen Gliedern ihrer Bevölkerung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ethnischen Zugehörigkeit, Rasse, Religion oder Sprache vorzuenthalten;
3. mißbilligt auf das entschiedenste ethnische Intoleranz und andere Formen der Intoleranz als eine der Hauptursachen für erzwungene Wanderbewegungen und fordert die Staaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um die Achtung vor den Menschenrechten, insbesondere den Rechten von Angehörigen von Minderheiten, zu gewährleisten;
4. bittet alle Regierungen sowie die in Betracht kommenden zwischenstaatlichen, humanitären und nichtstaatlichen Organisationen abermals um ihre verstärkte Zusammenarbeit und Unterstützung bei den weltweiten Anstrengungen zur Bewältigung der sich aus der Massenabwanderung von Flüchtlingen und Vertriebenen ergebenden ernsten Probleme und zur Behebung der Ursachen dieser Abwanderungen;
5. ermutigt die Staaten, sofern nicht bereits geschehen, den Beitritt zu dem Abkommen von 1951 97/ und dem Protokoll von 1967 98/ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und gegebenenfalls zu anderen einschlägigen regionalen Rechtsinstrumenten betreffend Flüchtlinge sowie zu den entsprechenden internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erwägen;
6. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Beitrag, den das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte zur Ausarbeitung eines humanitären Frühwarnsystems der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten geleistet haben, und nimmt Kenntnis von den diesbezüglich stattfindenden Konsultationen;
7. bittet die Sonderberichterstatter, Sonderbeauftragten und Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission und der Vertragsorgane der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte, sich im Rahmen ihres jeweiligen Mandats im Bedarfsfall auch weiterhin um Informationen über Probleme zu bemühen, die zur Massenabwanderung von Bevölkerungsgruppen führen oder diese an der freiwilligen Rückkehr an ihre Heimstätten hindern, und diese Informationen, wo dies angezeigt erscheint, zusammen mit diesbezüglichen Empfehlungen in ihre Berichte aufzunehmen und die Aufmerksamkeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf diese Informationen zu lenken, damit er im Rahmen seines Mandats und im Benehmen mit der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge entsprechende Maßnahmen durchführen kann;
8. ersucht alle Organe der Vereinten Nationen, namentlich die Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte, die Sonderorganisationen und die staatlichen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, uneingeschränkt mit allen Mechanismen der Kommission zusammenzuarbeiten und ihnen insbesondere alle in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Informationen über die Menschenrechtssituationen zu übermitteln, die Flüchtlings- oder Vertriebenenströme verursachen beziehungsweise sich auf diese auswirken;
9. ersucht den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, im Einklang mit seinem in Resolution 48/141 der Generalversammlung vom 20. Dezember 1993 festgelegten Mandat und in Zusammenarbeit mit der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, denjenigen Situationen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Massenabwanderungen verursachen oder zu verursachen drohen, und diesen Situationen mit Hilfe von Mechanismen zur Vorbereitung auf Notsituationen und zu deren Bewältigung, insbesondere auch durch den Austausch von Informationen mit den Frühwarnmechanismen der Vereinten Nationen, und durch die Gewährung technischer Beratung und die Bereitstellung von technischem Fachwissen sowie durch Zusammenarbeit wirksam zu begegnen;
10. bittet den Generalsekretär, der Konsolidierung und der Verstärkung der Mechanismen zur Vorbereitung auf Notsituationen und zu deren Bewältigung, namentlich der Frühwarntätigkeiten auf humanitärem Gebiet, hohe Priorität zuzuweisen und dafür im Rahmen des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um unter anderem sicherzustellen, daß wirksame Maßnahmen ergriffen werden, die es gestatten, all die vielfältigen und komplexen Faktoren, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, aufzuzeigen, die zu Massenabwanderungen führen;
11. ersucht den Generalsekretär, einen Bericht zu erstellen, der detaillierte Informationen über die Anstrengungen enthält, die auf Programm-, institutioneller, administrativer, finanzieller und Managementebene unternommen wurden, um die Kapazität der Vereinten Nationen zur Vermeidung neuer Flüchtlingsströme auszubauen und sich mit deren tieferen Ursachen auseinanderzusetzen, und ihn der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung vorzulegen;
12. beschließt, die Behandlung dieser Frage auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung fortzusetzen.
99. Plenarsitzung
22. Dezember 1995