Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/147 vom 23. Dezember 1994 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/12 der Menschenrechtskommission vom 24. Februar 1995 2/,
eingedenk der Ergebnisse der vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und insbesondere der Aufmerksamkeit, die in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien 3/ der Beseitigung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz gewidmet wird,
im Bewußtsein dessen, daß der Rassismus, eines der Ausgrenzungsphänomene, von denen zahlreiche Gesellschaften heimgesucht werden, nur durch entschlossenes Handeln und Zusammenarbeit beseitigt werden kann,
nach Prüfung des Berichts des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission für heutige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz sowie der darin enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen 4/,
tief besorgt, daß Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz sowie rassistische Gewaltakte trotz unausgesetzter Bemühungen nicht nur weiterbestehen, sondern sogar noch zunehmen und dabei unaufhörlich neue Formen annehmen, wozu auch die Tendenz gehört, eine Politik zu verfolgen, die sich auf rassische oder religiöse, ethnische, kulturelle und nationale Überlegenheit oder Exklusivität gründet,
sich dessen bewußt, daß ein grundlegender Unterschied besteht zwischen Rassismus und Rassendiskriminierung, die zur staatlichen Politik erhoben wurden oder die sich aus einer offiziellen Doktrin der rassischen Überlegenheit und Exklusivität ableiten, und anderen Erscheinungsformen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz, die in bestimmten Schichten zahlreicher Gesellschaften auftreten, von Einzelpersonen oder Gruppen begangen werden und sich zum Teil gegen Wanderarbeitnehmer und ihre Angehörigen richten,
betonend, wie wichtig es ist, daß Bedingungen geschaffen werden, die einer größeren Eintracht und Toleranz innerhalb der Gesellschaften förderlich sind,
1. begrüßt den Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission für heutige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz /4 /;
2. bekundet dem Sonderberichterstatter ihre uneingeschränkte Unterstützung für seine Tätigkeit und ersucht ihn, seinen Meinungsaustausch mit den entsprechenden Mechanismen, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen fortzusetzen, um ihre Effektivität und ihre Zusammenarbeit untereinander zu fördern;
3. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über alle Formen des Rassismus und alle rassistischen Gewalthandlungen, so auch die damit zusammenhängende willkürliche und unterschiedslose Gewalttätigkeit, und verurteilt diese uneingeschränkt;
4. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über die Erscheinungsformen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz in vielen Gesellschaften, die sich gegen Wanderarbeitnehmer und ihre Angehörigen sowie gegen andere schwächere Gruppen in vielen Gesellschaften richten, und verurteilt diese;
5. legt allen Staaten nahe, im Einklang mit den Schlußfolgerungen und Empfehlungen im jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters in die Lehrpläne ihrer Bildungseinrichtungen und in ihre sozialen Programme auf allen Ebenen nach Bedarf die Vermittlung von Kenntnissen über fremde Kulturen, Menschen und Länder und deren Toleranz und Achtung aufzunehmen;
6. unterstützt die Regierungen bei ihren Bemühungen, Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz zu ergreifen;
7. ist sich dessen bewußt, daß es Sache der Regierungen ist, Rechtsvorschriften zur Verhütung von rassistischen Handlungen und Rassendiskriminierung zu erlassen und diese durchzusetzen;
8. fordert alle Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen auf, gegebenenfalls mit der Hilfe nichtstaatlicher Organisationen auch weiterhin mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und ihm sachdienliche Informationen zukommen zu lassen;
9. fordert alle Regierungen nachdrücklich auf, mit dem Sonderberichterstatter uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, damit er seinen Auftrag erfüllen kann;
10. ersucht den Generalsekretär abermals, dem Sonderberichterstatter umgehend jedwede personelle und finanzielle Hilfe zu gewähren, die er zur Wahrnehmung seines Mandats benötigt und die es ihm ermöglicht, der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung termingerecht einen vorläufigen Bericht über diese Frage vorzulegen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung ihrer in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu fördern und zu festigen,
sowie in Bekräftigung ihrer festen Entschlossenheit und ihres Willens, den Rassismus in allen seinen Formen und die Rassendiskriminierung vollständig und bedingungslos zu beseitigen,
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 5/, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 6/ und das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 14. Dezember 1960 verabschiedete Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen 7/,
sowie unter Hinweis auf das Ergebnis der beiden 1978 und 1983 in Genf abgehaltenen Weltkonferenzen zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung,
mit Genugtuung über das Ergebnis der vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und insbesondere über die Aufmerksamkeit, die in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien 3/ der Beseitigung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz gewidmet wird,
betonend, wie wichtig die Tätigkeit des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission für heutige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz ist,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/146 vom 23. Dezember 1994, deren Anlage das überarbeitete Aktionsprogramm für die Dritte Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung (1993-2003) enthält,
mit großer Besorgnis feststellend, daß die wichtigsten Ziele der beiden Dekaden zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung trotz der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft nicht erreicht worden sind und daß Millionen Menschen selbst heute noch Opfer verschiedener Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung sind,
zutiefst besorgt über die gegenwärtige Tendenz dahin gehend, daß der Rassismus die Gestalt diskriminierender Maßnahmen annimmt, die auf der Kultur, der Nationalität, der Religion oder der Sprache beruhen,
insbesondere unter Hinweis auf ihre Resolution 48/91 vom 20. Dezember 1993, mit der sie die Dritte Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung verkündet hat,
nach Behandlung der Berichte, die der Generalsekretär im Rahmen der Durchführung des Aktionsprogramms für die Dritte Dekade vorgelegt hat 8/,
fest davon überzeugt, daß es geboten ist, auf nationaler und internationaler Ebene wirksamere und nachhaltigere Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung zu ergreifen,
anerkennend, wie wichtig die Stärkung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Institutionen zur Förderung der Harmonie zwischen den Rassen ist,
zutiefst besorgt darüber, daß das Phänomen des Rassismus und der Rassendiskriminierung gegen Wanderarbeitnehmer trotz der Bemühungen, welche die internationale Gemeinschaft unternimmt, um den Schutz der Menschenrechte von Wanderarbeitern und ihren Familienangehörigen zu verbessern, immer weiter um sich greift,
unter Hinweis auf die auf ihrer fünfundvierzigsten Tagung verabschiedete Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen 9/,
in der Erkenntnis, daß autochthone Bevölkerungsgruppen mitunter Opfer besonderer Formen des Rassismus und der Rassendiskriminierung sind,
1. erklärt erneut, daß alle Formen des Rassismus und der Rassendiskriminierung, gleichgültig ob in institutionalisierter Form oder als Ergebnis offizieller Doktrinen der rassischen Überlegenheit oder Exklusivität, wie die ethnische Säuberung, zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen in der heutigen Welt gehören und mit allen verfügbaren Mitteln bekämpft werden müssen;
2. erinnert mit Genugtuung an die Verkündung der Dritten Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung, die 1993 begann, und ersucht den Generalsekretär, eine weitere Überprüfung des Aktionsprogramms vorzunehmen, mit dem Ziel, seine Wirksamkeit zu erhöhen und es stärker auf Maßnahmen auszurichten;
3. fordert die Regierungen auf, mit dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für heutige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz enger zusammenzuarbeiten, um ihm die Erfüllung seines Auftrags zu ermöglichen;
4. legt allen Regierungen eindringlich nahe, alles Erforderliche zu tun, um die neuen Formen des Rassismus zu bekämpfen, insbesondere indem sie die Mittel zu deren Bekämpfung laufend anpassen, namentlich auf den Gebieten der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Bildung und der Information;
5. beschließt, daß die internationale Gemeinschaft im allgemeinen und die Vereinten Nationen im besonderen Programmen zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung höchste Priorität einräumen und sich während der Dritten Dekade verstärkt darum bemühen sollen, den Opfern des Rassismus und aller Formen der Rassendiskriminierung Unterstützung und Soforthilfe zu gewähren;
6. ersucht den Generalsekretär, der Lage der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auch künftig besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in seine Berichte regelmäßig vollständige Informationen über Wanderarbeitnehmer aufzunehmen;
7. fordert alle Mitgliedstaaten auf, mit Vorrang die Unterzeichnung und Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen beziehungsweise den Beitritt zu der Konvention zu erwägen;
8. spricht allen Staaten, die die internationalen Rechtsakte zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung ratifiziert haben beziehungsweise ihnen beigetreten sind, ihre Anerkennung aus;
9. ersucht den Generalsekretär außerdem, seine Untersuchung über die Auswirkungen der Rassendiskriminierung in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung auf die Kinder von Minderheitengruppen, insbesondere von Wanderarbeitnehmern, fortzuführen und unter anderem konkrete Empfehlungen für Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen dieser Diskriminierung vorzulegen;
10. legt dem Generalsekretär, den Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen, allen Regierungen, den zwischenstaatlichen Organisationen und den zuständigen nichtstaatlichen Organisationen eindringlich nahe, bei der Durchführung des Aktionsprogramms für die Dritte Dekade der Lage der autochthonen Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
11. ersucht die Staaten, die einschlägigen Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats zu integrierten Folgemaßnahmen zu früheren Weltkonferenzen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, im Kampf gegen den Rassismus von allen verfügbaren Mechanismen optimalen Gebrauch zu machen;
12. ersucht den Generalsekretär ferner, mit den Mitgliedstaaten und den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Konsultationen über die Möglichkeit der Abhaltung einer Weltkonferenz zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderen heutigen Formen der Intoleranz zu führen;
13. bittet die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erneut, die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial und Lehrmitteln zur Förderung von Unterrichts-, Ausbildungs- und Bildungsaktivitäten auf dem Gebiet der Menschenrechte und gegen Rassismus und Rassendiskriminierung zu beschleunigen und dabei besonderes Gewicht auf den Grund- und Sekundarschulunterricht zu legen;
14. vertritt die Auffassung, daß zur Erreichung der Ziele der Dritten Dekade allen Teilen des Aktionsprogramms für die Dritte Dekade gleiche Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;
15. bedauert es, daß einige der für die Zweite Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung geplanten Aktivitäten wegen unzureichender Ressourcen nicht durchgeführt worden sind;
16. ist der Auffassung, daß unbedingt freiwillige Beiträge zum Treuhandfonds für das Programm der Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und rassischer Diskriminierung entrichtet werden müssen, damit das Programm durchgeführt werden kann;
17. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß während des Zweijahreszeitraums 1996-1997 die für die Durchführung der Aktivitäten der Dritten Dekade erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden;
18. ersucht den Generalsekretär außerdem, den Aktivitäten des Aktionsprogramms für die Dritte Dekade höchsten Vorrang einzuräumen;
19. ersucht den Generalsekretär ferner, dem Wirtschafts- und Sozialrat jedes Jahr einen detaillierten Bericht über alle Aktivitäten der Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen vorzulegen, der eine Analyse der eingegangenen Informationen über die Aktivitäten zur Bekämpfung des Rassismus und der Rassendiskriminierung enthält;
20. bittet den Generalsekretär, der Generalversammlung Vorschläge vorzulegen, mit dem Ziel, das Aktionsprogramm für die Dritte Dekade erforderlichenfalls zu ergänzen;
21. bittet alle Regierungen, die Organe der Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen sowie interessierte nichtstaatliche Organisationen mit Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat, sich voll an der Dritten Dekade zu beteiligen;
22. stellt fest, daß nur sehr wenige der für den Zeitraum 1994-1997 geplanten Aktivitäten durchgeführt werden können, wenn nicht zusätzliche finanzielle Anstrengungen unternommen werden;
23. appelliert mit allem Nachdruck an alle Regierungen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einzelpersonen, die dazu in der Lage sind, großzügige Beiträge an den Treuhandfonds für das Programm der Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zu entrichten, und ersucht zu diesem Zweck den Generalsekretär, auch weiterhin entsprechende Kontakte aufzunehmen und Initiativen zu ergreifen, um zur Entrichtung von Beiträgen zu ermutigen;
24. beschließt, den Punkt "Beseitigung von Rassismus und Rassendiskriminierung" auf ihrer Tagesordnung zu belassen und auf ihrer einundfünfzigsten Tagung mit höchstem Vorrang zu behandeln.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu den Berichten des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und auf ihre Resolutionen über den Stand des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung /6 /,
unter erneutem Hinweis auf die Bedeutung des Übereinkommens, das eine der am weitesten akzeptierten Menschenrechtsübereinkünfte ist, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen verabschiedet wurden,
im Bewußtsein der Bedeutung der Beiträge, die der Ausschuß zu den Bemühungen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Rassismus und aller anderen Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft geleistet hat,
unter nochmaligem Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf zur weltweiten Beseitigung des Rassismus und der Rassendiskriminierung, insbesondere ihrer brutalsten Formen, zu verstärken,
mit nachdrücklichem Hinweis auf die Verpflichtung aller Vertragsstaaten des Übereinkommens, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften sowie durch gerichtliche und sonstige Maßnahmen die volle Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen,
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden 3/, insbesondere des Abschnitts II.B über Gleichberechtigung, Würde und Toleranz, sowie der Resolution 49/208 der Generalversammlung vom 23. Dezember 1994, insbesondere deren Ziffer 7,
besorgt darüber, daß die die Finanzierung des Ausschusses betreffende Änderung des Übereinkommens, die auf der vierzehnten Tagung der Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung am 15. Januar 1992 beschlossen 10/ und von der Generalversammlung in ihrer Resolution 47/111 vom 16. Dezember 1992 gebilligt wurde, noch nicht in Kraft getreten ist,
mit Genugtuung über die Bemühungen des Generalsekretärs, finanzielle Zwischenregelungen zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses zu treffen,
betonend, wie wichtig es ist, daß der Ausschuß reibungslos funktionieren kann und über alle Einrichtungen verfügt, die zur effektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich sind,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzlage des Ausschusses 11/,
1. spricht dem Ausschuß für die Beseitigung der Rassendiskriminierung ihre Anerkennung aus für seine Arbeit im Zusammenhang mit der Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und des Aktionsprogramms für die Zweite Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung 12/ sowie für seinen Beitrag zu den Vorbereitungen für die Dritte Dekade zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung;
2. ermutigt den Ausschuß, voll zur Durchführung der Dritten Dekade und ihres überarbeiteten Aktionsprogramms 13/ beizutragen, namentlich durch die weitere Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem Ausschuß und der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten und dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für heutige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz 14/;
3. begrüßt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem Ausschuß und den zuständigen Stellen und Mechanismen der Vereinten Nationen, wie beispielsweise die mit dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für die Situation der Menschenrechte im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission für heutige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz 15/ abgehaltenen Treffen, und ermutigt dazu, diese in Zukunft fortzusetzen, insbesondere auch mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte;
4. befürwortet die innovativen Verfahren, die der Ausschuß zur Prüfung der Durchführung des Übereinkommens in Staaten, deren Berichte überfällig sind, und zur Ausarbeitung abschließender Bemerkungen zu den Berichten der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingeführt hat;
5. spricht dem Ausschuß ihre Anerkennung für die Bemühungen aus, die er laufend unternimmt, um wirksamer zur Verhütung von Rassendiskriminierung, namentlich auch zur Frühwarnung und zur Durchführung von Dringlichkeitsverfahren, beizutragen, und begrüßt seine diesbezüglichen Beschlüsse und Maßnahmen 16/;
6. begrüßt den vom Ausschuß am 17. März 1995 verabschiedeten Beschluß 9 (46) mit dem Titel "Beitrag des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung zur Dekade der Vereinten Nationen für Menschenrechtserziehung" und die allgemeine Empfehlung XIX (47) zu Artikel 3 des Übereinkommens 17/;
7. fordert alle Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben beziehungsweise diesem noch nicht beigetreten sind, nachdrücklich auf, dies möglichst bald zu tun;
8. ermutigt die Vertragsstaaten, den Umfang der Vorbehalte, die sie gegen das Übereinkommen einlegen, zu begrenzen, diese so genau und enggefaßt wie möglich zu formulieren und dabei sicherzustellen, daß sie mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht unvereinbar sind oder auf andere Weise im Widerspruch zum Völkerrecht stehen;
9. bringt ihre tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, daß eine Reihe von Vertragsstaaten des Übereinkommens ihre finanziellen Verpflichtungen noch immer nicht erfüllt haben, wie aus dem Bericht des Generalsekretärs 18/ hervorgeht;
10. richtet die dringende Aufforderung an die Vertragsstaaten, ihre innerstaatlichen Verfahren zur Ratifikation der die Finanzierung des Ausschusses betreffenden Änderung des Übereinkommens zu beschleunigen und dem Generalsekretär umgehend schriftlich ihre Zustimmung zu der Änderung zu notifizieren, die am 15. Januar 1992 auf der vierzehnten Tagung der Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung beschlossen 10/ und von der Generalversammlung in ihrer Resolution 47/111 vom 16. Dezember 1992 gebilligt wurde;
11. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Ausschusses über seine sechsundvierzigste und siebenundvierzigste Tagung 19/;
12. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin ausreichende finanzielle Vorkehrungen und geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Ausschuß seine Tätigkeit weiter ausüben kann;
13. fordert die Vertragsstaaten auf, ihren Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens nachzukommen, ihre periodischen Berichte über die zur Durchführung des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen rechtzeitig vorzulegen und ihre ausstehenden Beiträge zu entrichten;
14. appelliert nachdrücklich an alle Vertragsstaaten, die sich mit ihren Zahlungen im Rückstand befinden, ihren ausstehenden finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 6 des Übereinkommens nachzukommen;
15. ersucht den Generalsekretär, die Vertragsstaaten, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, um die Entrichtung der ausstehenden Beträge zu bitten und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;
16. beschließt, auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Beseitigung von Rassismus und Rassendiskriminierung" den Bericht des Generalsekretärs über die Finanzlage des Ausschusses sowie den Bericht des Ausschusses zu behandeln;
17. ersucht den Generalsekretär, den Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung diese Resolution zur Kenntnis zu bringen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/150 vom 23. Dezember 1994,
sowie unter Hinweis auf alle ihre einschlägigen Resolutionen, in denen sie unter anderem alle Staaten verurteilt hat, die die Anwerbung, die Finanzierung, die Ausbildung, die Zusammenziehung, die Durchreise und den Einsatz von Söldnern zulassen oder dulden, mit dem Ziel, die Regierung eines Mitgliedstaats der Vereinten Nationen, insbesondere eines Entwicklungslandes, zu stürzen oder gegen nationale Befreiungsbewegungen zu kämpfen, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und der Organisation der afrikanischen Einheit,
in Bekräftigung der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze betreffend die strikte Einhaltung der Grundsätze der souveränen Gleichheit, politischen Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Selbstbestimmung der Völker,
höchst beunruhigt und besorgt über die Gefahr, die die Aktivitäten von Söldnern für den Frieden und die Sicherheit in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika und in kleinen Staaten, bedeuten, in denen demokratisch gewählte Regierungen von Söldnern oder durch internationale kriminelle Aktivitäten von Söldnern gestürzt wurden,
tief besorgt über die Verluste an Menschenleben, die beträchtlichen Sachschäden und die negativen Auswirkungen auf die politische Ordnung und die Volkswirtschaft der betroffenen Länder infolge von Söldnerangriffen und kriminellen Aktivitäten von Söldnern,
überzeugt, daß es notwendig ist, daß die Mitgliedstaaten die von der Generalversammlung 1989 verabschiedete Internationale Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern 20/ ratifizieren und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Söldneraktivitäten ausbauen und aufrechterhalten,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission 21/ über den Einsatz von Söldnern und mit Söldnern zusammenhängende Aktivitäten zum Sturz souveräner Regierungen und zur Untergrabung des Selbstbestimmungsrechts der Völker ungeachtet der Resolution 49/150;
2. erklärt erneut, daß der Einsatz von Söldnern sowie ihre Anwerbung, Finanzierung und Ausbildung allen Staaten ernste Sorge bereiten und die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze verletzen;
3. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte einzuleiten und gegenüber der Bedrohung durch Söldneraktivitäten höchste Wachsamkeit an den Tag zu legen und durch den Erlaß von Rechtsvorschriften sicherzustellen, daß ihr Hoheitsgebiet und andere unter ihrer Kontrolle befindliche Gebiete sowie ihre Staatsangehörigen nicht für die Anwerbung, die Zusammenziehung, die Finanzierung, die Ausbildung und die Durchreise von Söldnern zur Planung von Aktivitäten benutzt werden, die auf die Destabilisierung oder den Sturz der Regierung eines Staates gerichtet sind oder die territoriale Unversehrtheit und politische Einheit souveräner Staaten gefährden, die Sezession fördern beziehungsweise nationale Befreiungsbewegungen bekämpfen, die gegen Kolonialherrschaft und andere Formen der Fremdherrschaft oder ausländischen Besetzung kämpfen;
4. fordert alle Staaten auf, soweit nicht bereits geschehen, die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Unterzeichnung oder Ratifikation der Internationalen Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern in Erwägung zu ziehen;
5. richtet die dringende Aufforderung an alle Staaten, mit dem Sonderberichterstatter bei der Erfüllung seines Auftrags zusammenzuarbeiten;
6. ersucht das Sekretariats-Zentrum für Menschenrechte, der Öffentlichkeit die nachteiligen Auswirkungen von Söldneraktivitäten auf das Selbstbestimmungsrecht vorrangig bekanntzumachen und nach Bedarf von Söldneraktivitäten betroffenen Staaten auf entsprechendes Ersuchen beratende Dienste zu leisten;
7. ersucht den Sonderberichterstatter, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht mit konkreten Empfehlungen vorzulegen, der seine Erkenntnisse in bezug auf neue Faktoren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Söldnern zur Untergrabung des Selbstbestimmungsrechts der Völker enthält.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
erneut erklärend, wie wichtig für die tatsächliche Gewährleistung und Einhaltung der Menschenrechte die universale Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Völker ist, das in der Charta der Vereinten Nationen verankert und in den Internationalen Menschenrechtspakten 22/ sowie in der in ihrer Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 enthaltenen Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker festgelegt worden ist,
den Umstand begrüßend, daß die unter kolonialer, fremder oder ausländischer Besetzung stehenden Völker in zunehmendem Maß das Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich zu souveränen und unabhängigen Staaten entwickeln,
zutiefst besorgt darüber, daß es nach wie vor zu fremder militärischer Intervention und Besetzung beziehungsweise zur Androhung solcher Handlungen kommt, wodurch das Selbstbestimmungsrecht einer zunehmenden Anzahl souveräner Völker und Nationen unterdrückt zu werden droht oder bereits unterdrückt worden ist,
mit dem Ausdruck großer Besorgnis darüber, daß als Folge des weiteren Vorkommens solcher Handlungen Millionen von Menschen als Flüchtlinge und Vertriebene heimatlos geworden sind beziehungsweise heimatlos werden, und nachdrücklich darauf hinweisend, daß konzertierte internationale Maßnahmen zur Milderung ihrer Lage dringend erforderlich sind,
unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen über die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und anderer Menschenrechte als Folge fremder militärischer Intervention, Aggression oder Besetzung, die von der Menschenrechtskommission auf ihrer sechsunddreißigsten 23/, siebenunddreißigsten 24/, achtunddreißigsten 25/, neununddreißigsten 26/, vierzigsten 27/, einundvierzigsten 28/, zweiundvierzigsten 29/, dreiundvierzigsten 30/, vierundvierzigsten 31/, fünfundvierzigsten 32/ sechsundvierzigsten 33/, siebenundvierzigsten 34/, achtundvierzigsten 35/, neunundvierzigsten 36/, fünfzigsten 37/ und einundfünfzigsten Tagung 38/ verabschiedet wurden,
in Bekräftigung ihrer Resolutionen 35/35 B vom 14. November 1980, 36/10 vom 28. Oktober 1981, 37/42 vom 3. Dezember 1982, 38/16 vom 22. November 1983, 39/18 vom 23. November 1984, 40/24 vom 29. November 1985, 41/100 vom 4. Dezember 1986, 42/94 vom 7. Dezember 1987, 43/105 vom 8. Dezember 1988, 44/80 vom 8. Dezember 1989, 45/131 vom 14. Dezember 1990, 46/88 vom 16. Dezember 1991, 47/83 vom 16. Dezember 1992, 48/93 vom 20. Dezember 1993 und 49/148 vom 23. Dezember 1994,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über das Selbstbestimmungsrecht der Völker 39/,
1. erklärt erneut, daß die universale Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts aller Völker, einschließlich derjenigen, die unter kolonialer, fremder oder ausländischer Herrschaft stehen, eine Grundvoraussetzung für die tatsächliche Gewährleistung und Einhaltung der Menschenrechte und für die Wahrung und Förderung dieser Rechte darstellt;
2. bekundet ihre entschiedene Zurückweisung fremder militärischer Intervention, Aggression und Besetzung, da diese in bestimmten Teilen der Welt zur Unterdrückung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und anderer Menschenrechte geführt haben;
3. fordert die dafür verantwortlichen Staaten auf, ihre militärische Intervention in fremden Ländern und Gebieten und deren Besetzung sowie jede Unterdrückung, Diskriminierung, Ausbeutung und Mißhandlung sofort einzustellen, insbesondere die brutalen und unmenschlichen Methoden, die Berichten zufolge bei der Begehung dieser Handlungen gegen die betroffenen Völker angewendet werden;
4. beklagt das Elend der Millionen Flüchtlinge und Vertriebenen, die infolge der genannten Handlungen entwurzelt worden sind, und bekräftigt ihr Recht auf freiwillige, sichere und ehrenvolle Rückkehr an ihre Heimstätten;
5. ersucht die Menschenrechtskommission, der Frage der Verletzung der Menschenrechte, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, als Folge fremder
militärischer Intervention, Aggression oder Besetzung auch künftig besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Selbstbestimmungsrecht der Völker" über diese Frage Bericht zu erstatten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
im Bewußtsein dessen, daß die Entwicklung freundschaftlicher, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhender Beziehungen zwischen den Nationen zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen gehört, wie sie in ihrer Charta festgelegt sind,
unter Hinweis auf die Internationalen Menschenrechtspakte 22/, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 5 //, die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker 40/ sowie die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden /3 /,
Kenntnis nehmend von den im Nahost-Friedensprozeß erzielten Fortschritten, insbesondere von der gegenseitigen Anerkennung und der am 13. September 1993 in Washington erfolgten Unterzeichnung der Grundsatzerklärung über Regelungen betreffend eine vorläufige Selbstregierung durch die Palästinensische Befreiungsorganisation und die Regierung Israels 41/ sowie von den darauffolgenden Durchführungsabkommen, zuletzt das Interimsabkommen vom 28. September 1995,
in Bekräftigung des Rechts aller Staaten der Region, in Frieden innerhalb sicherer und international anerkannter Grenzen zu leben,
1. bekräftigt das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung;
2. bringt die Hoffnung zum Ausdruck, daß das palästinensische Volk im Rahmen des derzeitigen Friedensprozesses sein Recht auf Selbstbestimmung bald ausüben kann;
3. fordert alle Staaten, Sonderorganisationen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, das palästinensische Volk in seinem Streben nach Selbstbestimmung auch weiterhin zu unterstützen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 47/5 vom 16. Oktober 1992, deren Anlage die Proklamation über das Altern enthält, in der die Versammlung beschlossen hat, das Jahr 1999 als das Internationale Jahr der älteren Menschen zu begehen,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 1993/22 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 27. Juli 1993, worin der Rat die Mitgliedstaaten gebeten hat, ihre mit Fragen des Alterns befaßten einzelstaatlichen Einrichtungen zu stärken, um sie unter anderem in die Lage zu versetzen, als einzelstaatliche Koordinierungsstellen für die Vorbereitung und Begehung des Jahres zu fungieren,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 45/106 vom 14. Dezember 1990, in der sie die Komplexität und die Schnelligkeit, mit der sich die Alterung der Weltbevölkerung vollzieht, ebenso anerkannt hat wie die Notwendigkeit einer gemeinsamen Basis und gemeinsamer Rahmenbedingungen für den Schutz und die Förderung der Rechte der älteren Menschen, einschließlich des Beitrags, den ältere Menschen zur Gesellschaft leisten können und sollten,
eingedenk ihrer Resolution 49/162 vom 23. Dezember 1994 über die Einbeziehung älterer Frauen in die Entwicklung,
1. nimmt Kenntnis von dem in dem Bericht des Generalsekretärs 42/ enthaltenen Begriffsschema eines Programms für die Vorbereitung und Begehung des Internationalen Jahres der älteren Menschen im Jahr 1999;
2. bittet die Mitgliedstaaten, das Begriffsschema den einzelstaatlichen Bedingungen anzupassen und die Erstellung einzelstaatlicher Programme für das Jahr zu erwägen;
3. bittet die betreffenden Organisationen und Organe der Vereinten Nationen, das Begriffsschema zu prüfen und Bereiche zu bestimmen, in denen sie es in Übereinstimmung mit ihrem Mandat erweitern können;
4. ersucht den Generalsekretär, die Aktivitäten für das Jahr zu überwachen, geeignete Vorkehrungen für die Koordinierung zu treffen und dabei zu berücksichtigen, daß die Sekretariats-Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung zur Koordinierungsstelle der Vereinten Nationen für Fragen des Alterns bestimmt worden ist;
5. ermutigt den Generalsekretär, eingedenk der Resolution 47/5, in der beschlossen wurde, daß die Begehung des Jahres aus den Mitteln des ordentlichen Programmhaushalts für den Zweijahreszeitraum 1998-1999 zu finanzieren ist, ausreichende Mittel für die Förderung und Koordinierung der Aktivitäten für das Jahr zu veranschlagen;
6. bittet die Mitgliedstaaten, die Organisationen und Organe der Vereinten Nationen sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die weltweite Koordinierungsstelle für das Jahr zu unterstützen;
7. bittet die Regionalkommissionen, im Rahmen ihrer bestehenden Mandate bei der Einberufung regionaler Tagungen in den Jahren 1998 und 1999 zur Begehung des Jahres dessen Ziele zu berücksichtigen und Aktionspläne zur Frage des Alterns für das einundzwanzigste Jahrhundert auszuarbeiten;
8. regt die zuständigen Fonds und Programme der Vereinten Nationen sowie die Sonderorganisationen an, lokale, nationale und internationale Programme und Projekte für das Jahr zu unterstützen;
9. ermutigt das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Einbeziehung der Belange älterer Menschen in seine Entwicklungsprogramme auch weiterhin sicherzustellen;
10. bittet das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau, das Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung sowie andere zuständige Forschungsinstitute, die Ausarbeitung von Studien über die vier Bereiche des Begriffsschemas zu erwägen, nämlich die Situation der älteren Menschen, die lebenslange individuelle Weiterentwicklung, die Beziehungen zwischen den Generationen und den Zusammenhang zwischen dem Alterungsprozeß der Bevölkerung und der Entwicklung, und ersucht das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau, seine Untersuchungen über die Situation älterer Frauen, einschließlich derer im informellen Sektor, fortzusetzen;
11. ermutigt die Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information, im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Informationskampagne für das Jahr einzuleiten;
12. bittet den Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, seine in seinen Berichten 43/ beschriebene Arbeit zu Fragen des Alterns und zur Situation der älteren Menschen fortzusetzen;
13. bittet die nichtstaatlichen Organisationen, Programme und Projekte für das Jahr zu erarbeiten, insbesondere auf lokaler Ebene, und dabei unter anderem mit den Lokalbehörden, Vertretern der Bürger, Unternehmen, Medien und Schulen zusammenzuarbeiten;
14. beschließt, daß künftig im Englischen der Begriff "the elderly" durch den Begriff "older persons" zu ersetzen ist, in Übereinstimmung mit dem in den Grundsätzen der Vereinten Nationen für ältere Menschen 44/ verwendeten Begriff "older persons", so daß das internationale Jahr und der internationale Tag der älteren Menschen im Englischen daher nunmehr "International Year of Older Persons" und "International Day of Older Persons" genannt werden;
15. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die von den Mitgliedstaaten, den Organisationen und Organen der Vereinten Nationen sowie von den nichtstaatlichen Organisationen getroffenen Vorbereitungen zur Begehung des Jahres Bericht zu erstatten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 44/82 vom 8. Dezember 1989, 45/133 vom 14. Dezember 1990, 46/92 vom 16. Dezember 1991 und 47/237 vom 20. September 1993 betreffend die Verkündung, die Vorbereitung und die Begehung des Internationalen Jahres der Familie,
mit Dank Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Begehung des Internationalen Jahres der Familie 45/,
eingedenk der Ergebnisse der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 46/, des Weltgipfels für soziale Entwicklung 47/ und der Vierten Weltfrauenkonferenz 48/, worin es heißt, daß die Familie die Grundeinheit der Gesellschaft ist und als solche gestärkt werden soll, daß sie auf umfassenden Schutz und Unterstützung Anspruch hat, daß es in den verschiedenen kulturellen, politischen und sozialen Systemen unterschiedliche Formen der Familie gibt und daß die Rechte, Fähigkeiten und Verantwortlichkeiten von Familienmitgliedern geachtet werden müssen,
Kenntnis nehmend von dem, was dank der Begehung des Internationalen Jahres der Familie erreicht worden ist, unter anderem von den neuen Initiativen und langfristig angelegten Aktivitäten zur Unterstützung der Familie in der ganzen Welt, insbesondere auf örtlicher und nationaler Ebene, sowie von der Nützlichkeit der internationalen Zusammenarbeit bei die Familie betreffenden Fragen,
1. bittet die Regierungen, ihre Maßnahmen zum Aufbau familienfreundlicher Gesellschaften fortzusetzen, unter anderem indem sie sich für die Rechte der einzelnen Familienmitglieder, insbesondere die Gleichberechtigung der Geschlechter und den Schutz und die Entwicklung der Kinder, einsetzen;
2. fordert die Regierungen nachdrücklich auf, die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/ zu ratifizieren beziehungsweise ihr beizutreten und ihre Umsetzung sicherzustellen, damit bis zum Jahr 2000 alle Staaten Vertragsparteien sind, und dringend Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Staaten die Konvention über die Rechte des Kindes 50/ vor Ende 1995 ratifizieren beziehungsweise ihr beitreten, und fordert die Staaten nachdrücklich auf, soweit noch nicht geschehen, Vertragspartei der Konvention zu werden, damit ihre weltweite Umsetzung bis zum Jahr 2000 verwirklicht werden kann;
3. begrüßt die in dem Bericht des Generalsekretärs über Folgemaßnahmen zum Internationalen Jahr der Familie 51/ enthaltenen Vorschläge;
4. bittet die Kommission für soziale Entwicklung, zu prüfen, wie die Folgemaßnahmen zum Internationalen Jahr der Familie am besten in ihr in der Resolution 1995/60 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995 enthaltenes Arbeitsprogramm einbezogen werden können, und dabei die integrierten Folgemaßnahmen zu den großen Konferenzen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, damit sie sich in ein ganzheitliches Konzept der Entwicklung und des sozialen Fortschritts einfügen;
5. ersucht den Generalsekretär,
a) der Kommission für soziale Entwicklung Vorschläge zu unterbreiten, um ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich zu sein;
b) ein umfassendes Dokument zu erstellen, das die die Familie betreffenden Bestimmungen enthält, die sich aus dem Weltkindergipfel 52/, der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 53/, der Weltkonferenz über Menschenrechte 54/, der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 46/, dem Weltgipfel für soziale Entwicklung 47/, der Vierten Weltfrauenkonferenz 48/ und der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) ergeben, und das der Kommission für soziale Entwicklung auf ihrer fünfunddreißigsten Tagung vorgelegt werden soll;
c) der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Kommission für soziale Entwicklung und den Wirtschafts- und Sozialrat über die bei den Folgemaßnahmen zum Internationalen Jahr der Familie erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten und dabei zu berücksichtigen, daß eine integrierte Berichterstattung zu fördern ist;
d) den Freiwilligen Fonds für das Internationale Jahr der Familie, der nunmehr die Bezeichnung Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Aktivitäten zugunsten der Familie führen soll, beizubehalten, um familienspezifischen Aktivitäten und der Familie unmittelbar zugute kommenden Projekten finanzielle Hilfe zu gewähren, mit besonderem Schwergewicht auf den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern und unter besonderer Beachtung nichttraditioneller Ressourcen;
6. fordert die Regierungen sowie Organisationen, Einzelpersonen und den Privatsektor auf, großzügige Beiträge zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Aktivitäten zugunsten der Familie zu entrichten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis darauf, daß in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 5/ und in dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 22/ das unveräußerliche Recht eines jeden auf Bildung anerkannt wird,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 42/104 vom 7. Dezember 1987, mit der sie das Jahr 1990 zum Internationalen Alphabetisierungsjahr erklärt hat, und ihre Resolutionen 44/127 vom 15. Dezember 1989 und 46/93 vom 16. Dezember 1991, in denen sie zu weiteren internationalen Maßnahmen zur Förderung der Alphabetisierung aufgefordert hat,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 45/126 vom 14. Dezember 1990, in der sie dazu aufgefordert hat, daß verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um das Analphabetentum unter den Frauen aller Altersstufen zu beseitigen,
eingedenk dessen, daß die Beseitigung des Analphabetentums eines der Hauptziele der Internationalen Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen ist 55/,
in der Überzeugung, daß die Alphabetisierung, insbesondere die funktionelle Alphabetisierung und eine angemessene Bildung, unverzichtbar sind, wenn es um die Entwicklung sowie darum geht, die Wissenschaft, die Technologie und das Humankapital in den Dienst des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu stellen,
im Vertrauen darauf, daß das Internationale Alphabetisierungsjahr und die 1990 in Jomtien (Thailand) abgehaltene Weltkonferenz über Bildung für alle dazu geführt haben, daß sich die Öffentlichkeit der Alphabetisierungsbemühungen stärker bewußt ist und diese stärker unterstützt, und daß sie zu einem Wendepunkt im Kampf um die weltweite Alphabetisierung geworden sind,
betonend, wie wichtig es ist, daß die durch das Jahr ausgelösten Impulse und der auf der Konferenz von Jomtien zustandegekommene partnerschaftliche Geist erhalten bleiben,
mit Genugtuung über die Errichtung des Internationalen Beratenden Forums über Bildung für alle, das die Aufgabe hat, die Fortschritte auf dem Weg zur Bildung für alle zu überwachen und die Konsultationen und die Zusammenarbeit weltweit zu fördern,
in der Erkenntnis, daß trotz der erheblichen Fortschritte, die bei der Erhöhung der Alphabetenquote in vielen Teilen der Welt erzielt worden sind, nach wie vor schwerwiegende Probleme bestehen, die es notwendig machen, daß auf nationaler und internationaler Ebene größere Anstrengungen unternommen werden, damit das Ziel der Bildung für alle erreicht wird,
betonend, wie wichtig es ist, daß die Welterklärung über Bildung für alle 56/, der Aktionsplan der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur für die Beseitigung des Analphabetentums bis zum Jahr 2000 57/ sowie die entsprechenden Verpflichtungen und Empfehlungen zur Förderung der Alphabetisierung wirksam umgesetzt werden, die unter anderem in dem Aktionsplan des Weltkindergipfels zur Verwirklichung der Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder in den neunziger Jahren 58/, dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/, der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 60/, der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 61/ sowie der auf dem Gipfeltreffen neun bevölkerungsreicher Entwicklungsländer über Bildung für alle verabschiedeten Erklärung von Delhi 62/ enthalten sind,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel "Fortschritte und Probleme bei der Bekämpfung des Analphabetentums: Halbzeitüberprüfung" 63/;
2. nimmt mit Genugtuung davon Kenntnis, daß die Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, namentlich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei den Folgemaßnahmen zum Internationalen Alphabetisierungsjahr und zur Weltkonferenz über Bildung für alle eng zusammenarbeiten und lobenswerte Arbeit leisten;
3. spricht denjenigen Regierungen ihre Anerkennung aus, die einzelstaatliche Alphabetisierungsprogramme eingeleitet und bei der Verwirklichung der Ziele des Internationalen Alphabetisierungsjahres und der in der Welterklärung über Bildung für alle 56/ festgeschriebenen Ziele beachtliche Fortschritte verzeichnet haben;
4. bittet die Mitgliedstaaten, die Sonderorganisationen und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie die in Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, ihre Bemühungen um die wirksame Umsetzung der Welterklärung über Bildung für alle, des Aktionsplans der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur für die Beseitigung des Analphabetentums bis zum Jahr 2000 57/ sowie der entsprechenden Verpflichtungen und Empfehlungen zur Förderung der Alphabetisierung weiterhin zu verstärken, die unter anderem in dem Aktionsplan des Weltkindergipfels zur Verwirklichung der Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder in den neunziger Jahren 58/, dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/, der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 60/, der Erklärung von Beijing und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 61/ sowie der auf dem Gipfeltreffen neun bevölkerungsreicher Entwicklungsländer über Bildung für alle verabschiedeten Erklärung von Delhi 62/ enthalten sind, mit dem Ziel, ihre Aktivitäten besser zu koordinieren und ihren Beitrag zur Entwicklung zu erhöhen;
5. appelliert erneut an die Regierungen sowie an die nationalen und internationalen Wirtschafts- und Finanzorganisationen und -institutionen, die Anstrengungen zur Erhöhung des Alphabetisierungsgrads und zur Verwirklichung der Bildung für alle finanziell und materiell stärker zu unterstützen;
6. fordert die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf, auch weiterhin die Federführung bei der wirksamen Weiterverfolgung des Internationalen Alphabetisierungsjahres wahrzunehmen und in Zusammenarbeit mit den anderen Organisatoren der Weltkonferenz über Bildung für alle die Umsetzung der Welterklärung über Bildung für alle voranzutreiben;
7. nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß sich viele nichtstaatliche Organisationen, die Massenmedien und der Privatsektor fest zur Unterstützung des Internationalen Alphabetisierungsjahres und seiner Folgemaßnahmen verpflichtet haben und aktiv daran mitwirken;
8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur 1997 auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Sachstandsbericht über den Fortgang der Verwirklichung der Ziele der Bildung für alle vorzulegen, samt Empfehlungen des Internationalen Beratenden Forums über Bildung für alle, und dabei gegebenenfalls mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Berichtsverfahrens in Betracht zu ziehen;
9. beschließt, die Frage der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Bildung für alle unter dem Punkt "Soziale Entwicklung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 48/96 vom 20. Dezember 1993, mit der sie die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte verabschiedet hat,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 37/52 vom 3. Dezember 1982, mit der sie das Weltaktionsprogramm für Behinderte 64/ verabschiedet hat,
ferner unter Hinweis auf alle ihre einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 37/53 vom 3. Dezember 1982, 46/96 vom 16. Dezember 1991, 47/88 vom 16. Dezember 1992, 48/95 und 48/99 vom 20. Dezember 1993 und 49/153 vom 23. Dezember 1994,
Kenntnis nehmend von der Resolution 34/2 der Kommission für soziale Entwicklung vom 20. April 1995 65/, in der es unter anderem heißt, daß die Rahmenbestimmungen im Laufe der Kommissionstagungen überwacht werden sollen, mit dem Ziel, so ihre wirksame Anwendung zu fördern,
mit Interesse Kenntnis nehmend von der Initiative der nichtstaatlichen Organisationen betreffend die Erarbeitung eines auf den Rahmenbestimmungen beruhenden Behinderungsindex sowie von anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Rahmenbestimmungen und Aktivitäten zur Unterstützung des Weltaktionsprogramms,
mit Genugtuung über den Bericht des Sonderberichterstatters der Kommission für soziale Entwicklung für die Überwachung der Anwendung der Rahmenbestimmungen und seine Empfehlung, wonach in den beiden kommenden Jahren der Schwerpunkt hauptsächlich auf der Gesetzgebung, der Koordinierung der Tätigkeiten, Behindertenorganisationen, einer behindertengerechten Umweltgestaltung sowie auf Bildung und Beschäftigung liegen sollte 66/,
sowie mit Genugtuung über die uneingeschränkte Bekräftigung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten von Behinderten in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien /3 /, die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, sowie darüber, daß sowohl in dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/ als auch in dem Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 67/ unter anderem die dringende Notwendigkeit anerkannt wurde, das Ziel der vollen Teilhabe an der Gesellschaft und der Herstellung von Chancengleichheit für Behinderte zu erreichen, sowie darüber, daß die vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz die besonderen Bedürfnisse behinderter Frauen anerkannt hat 48/,
1. erinnert daran, daß auf dem Weltgipfel für soziale Entwicklung die Notwendigkeit anerkannt worden ist, die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte zu fördern;
2. fordert alle Regierungen und Organisationen nachdrücklich auf, im Wege geeigneter rechtlicher, verwaltungstechnischer und anderer Maßnahmen auch weiterhin verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, damit die Rahmenbestimmungen zur Anwendung kommen, und dabei der im Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 67/ enthaltenen integrierten Strategie der sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen;
3. legt den Regierungen der Mitgliedstaaten nahe, den Fragebogen des Sonderberichterstatters der Kommission für soziale Entwicklung zu beantworten;
4. ermutigt die Mitgliedstaaten, zur Unterstützung von Initiativen zugunsten der Behinderten, namentlich der wichtigen Tätigkeit des Sonderberichterstatters, Beiträge zum Freiwilligen Behindertenfonds der Vereinten Nationen zu entrichten;
5. fordert die Regierungen auf, bei der Durchführung des Weltaktionsprogramms für Behinderte 64/ die in der Langfristigen Strategie zur Durchführung des Weltaktionsprogramms für Behinderte bis zum Jahr 2000 und danach 68/ vorgeschlagenen Elemente zu berücksichtigen;
6. ersucht den Generalsekretär, dafür Sorge zu tragen, daß der wirksamen Anwendung der Langfristigen Strategie angemessene Unterstützung zuteil wird;
7. regt an, Kommunikationsnetze heranzuziehen, um die Rahmenbestimmungen, das Weltaktionsprogramm und die Langfristige Strategie der Öffentlichkeit bekannt zu machen;
8. ermutigt den Generalsekretär, die Sekretariats-Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung und die entsprechenden Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sich auch weiterhin zu bemühen, die Erhebung und Weitergabe von Daten zu erleichtern, die wichtig sind, damit die Aufstellung weltweiter Behinderungsindikatoren im Benehmen mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden kann, und ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über diese Frage vorzulegen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
nachdrücklich hinweisend auf die Verantwortung, welche die Vereinten Nationen aufgrund der Resolution 155 C (VII) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 13. August 1948 und der Resolution 415 (V) der Generalversammlung vom 1. Dezember 1950 auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege übernommen haben,
in der Erkenntnis, daß die Kongresse der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger als wichtige zwischenstaatliche Foren die einzelstaatlichen Politiken und Praktiken beeinflußt und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet gefördert haben, indem sie den Meinungs- und Erfahrungsaustausch erleichtert, die öffentliche Meinung mobilisiert und auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene grundsatzpolitische Alternativen empfohlen haben,
unter Hinweis auf ihre Resolution 46/152 vom 18. Dezember 1991, in deren Anlage die Mitgliedstaaten bekräftigt haben, daß die Kongresse der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger alle fünf Jahre abgehalten und unter anderem als Forum für den Meinungsaustausch zwischen Staaten, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und einzelnen Sachverständigen, die verschiedene Berufsgruppen und Disziplinen repräsentieren, und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Forschung, des Rechts und der Ausarbeitung von Politiken sowie zur Aufzeigung neuer Tendenzen und Probleme auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege dienen sollen,
eingedenk des Mottos des Neunten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger "Weniger Verbrechen, mehr Gerechtigkeit: Sicherheit für alle" und der Wichtigkeit der Verwirklichung dieses Ziels auf nationaler und internationaler Ebene,
tief besorgt über den Anstieg der Kriminalität in vielen Teilen der Welt, insbesondere der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, und über deren schädliche Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung, die politische Stabilität, die innere und äußere Sicherheit der Staaten sowie das Wohlergehen der Menschen,
in der Überzeugung, daß dem Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege bei der Verstärkung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege eine wichtige Rolle zufällt, wenn auf diesem Gebiet weitere Fortschritte erzielt werden sollen, so auch was die Mobilisierung und die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Kriminalität in allen ihren Ausprägungen und zur Gewährleistung größerer Gerechtigkeit betrifft,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/157 vom 23. Dezember 1994, in der sie die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege ersucht hat, den Schlußfolgerungen und Empfehlungen des Neunten Kongresses auf ihrer vierten Tagung vorrangige Aufmerksamkeit zu schenken, mit dem Ziel, der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat geeignete Folgemaßnahmen zu empfehlen,
nach Behandlung des Berichts des Neunten Kongresses 69/ und der damit zusammenhängenden Empfehlungen, welche die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege 70/ auf ihrer vierten Tagung abgegeben hat,
1. verleiht ihrer Befriedigung Ausdruck über die Ergebnisse, die von dem vom 29. April bis 8. Mai 1995 in Kairo abgehaltenen Neunten Kongreß der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger erzielt wurden;
2. spricht der Regierung und dem Volk Ägyptens ihren tiefempfundenen Dank aus für die den Teilnehmern des Neunten Kongresses erwiesene großzügige Gastfreundschaft und für die gut funktionierenden Einrichtungen, das tüchtige Personal und die nützlichen Dienste, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden;
3. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Neunten Kongresses, der die Ergebnisse des Kongresses sowie die Empfehlungen und Vorschläge enthält, die in den Workshops, auf der Sonderplenarsitzung über die Bekämpfung der Korruption von öffentlichen Bediensteten und auf der Sonderplenarsitzung über technische Zusammenarbeit abgegeben wurden;
4. macht sich die vom Neunten Kongreß verabschiedeten, von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege gebilligten Resolutionen zu eigen und macht sich außerdem die Empfehlungen zu eigen, die die Kommission auf ihrer vierten Tagung beziehungsweise der Wirtschafts- und Sozialrat auf seiner Arbeitstagung 1995 zur Durchführung der Resolutionen und Empfehlungen des Neunten Kongresses abgegeben haben und die in der Ratsresolution 1995/27 vom 24. Juli 1995 enthalten sind;
5. bittet die Regierungen, sich bei der Abfassung von Rechtsvorschriften und programmatischen Handlungsrichtlinien von den Resolutionen und Empfehlungen des Neunten Kongresses leiten zu lassen und alles zu tun, um die darin enthaltenen Grundsätze im Einklang mit den wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, kulturellen und politischen Gegebenheiten eines jeden Landes umzusetzen;
6. ersucht den Generalsekretär, den operativen Aspekten der Folgemaßnahmen zum Neunten Kongreß besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um interessierten Staaten dabei behilflich zu sein, die Rechtsstaatlichkeit zu festigen, indem sie ihre einzelstaatlichen Mechanismen verstärken, die Erschließung der Humanressourcen fördern, gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Pilot- und Demonstrationsprojekte durchführen, und fordert die Sekretariats-Hauptabteilung Unterstützungs- und Führungsdienste für die Entwicklung, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank und andere Finanzierungsorganisationen nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Programme der technischen Zusammenarbeit auch weiterhin finanzielle Unterstützung und Hilfe zu gewähren;
7. fordert alle Stellen des Systems der Vereinten Nationen, so auch die Regionalkommissionen, die Regionalinstitute für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger sowie die zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, sich aktiv an der Umsetzung der Resolutionen und Empfehlungen des Neunten Kongresses zu beteiligen und dabei den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten Bedürfnissen und Prioritäten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
8. dankt den Mitgliedstaaten, Instituten, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die insbesondere anläßlich des Neunten Kongresses menschliche und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, und bittet die Regierungen, das Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege zu unterstützen und ihre finanziellen Beiträge zum Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zu erhöhen;
9. ersucht den Generalsekretär, den Mitgliedstaaten und den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen den Bericht des Neunten Kongresses zukommen zu lassen, um sicherzustellen, daß er möglichst weiten Kreisen bekannt gemacht wird, und auf diesem Gebiet geeignete Informationstätigkeiten durchzuführen;
10. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die zur Durchführung dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen vorzulegen;
11. beschließt, den Punkt "Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
in Anerkennung der unmittelbaren Wichtigkeit der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege für eine nachhaltige Entwicklung, Stabilität, Sicherheit und die Verbesserung der Lebensqualität,
überzeugt, daß eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Bekämpfung der Kriminalität, so auch von mit Drogen zusammenhängenden Verbrechen wie Terrorismus, unerlaubtem Waffenhandel und Geldwäsche, wünschenswert wäre, und eingedenk der Rolle, welche die Vereinten Nationen und die Regionalorganisationen in dieser Hinsicht spielen könnten,
eingedenk der Ziele der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, insbesondere was die Verringerung der Kriminalität, eine effizientere und wirksamere Rechtsdurchsetzung und Rechtspflege, die Achtung vor den Menschenrechten und die Förderung eines Höchstmaßes an Fairneß, Menschlichkeit und pflichtgemäßem Verhalten betrifft,
in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit einer Ausweitung der Aktivitäten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, um den Ländern, insbesondere den Entwicklungs- und Übergangsländern, bei ihren Bemühungen behilflich zu sein, die Leitlinien der Vereinten Nationen in die Praxis umzusetzen, so auch was die Ausbildung und die Verbesserung der nationalen Kapazitäten betrifft,
feststellend, daß die Arbeitslast der Sekretariats-Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege ständig zunimmt und daß beträchtliche Hindernisse es ihr aufgrund des Fehlens einer angemessenen institutionellen Kapazität unmöglich machen, ihre Programmaktivitäten in vollem Umfang und wirksam durchzuführen,
in der Überzeugung, daß die Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege nur dann wirksam sein kann, wenn sie mit Mitteln ausgestattet wird, die ihren Erfordernissen entsprechen und es ihr gestatten, ihren Auftrag zu erfüllen und der wachsenden Nachfrage der Mitgliedstaaten nach ihren Diensten rechtzeitig und wirksam nachzukommen,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/158 vom 23. Dezember 1994, mit der sie den Generalsekretär ersucht hat, die Resolutionen der Generalversammlung 47/91 vom 16. Dezember 1992 und 48/103 vom 20. Dezember 1993 sowie die Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1992/22 vom 30. Juli 1992, 1993/31 und 1993/34 vom 27. Juli 1993 und 1994/16 vom 25. Juli 1994 dringend umzusetzen, indem dem Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege entsprechend dem hohen Vorrang, der dem Programm beigemessen wird, ausreichende Mittel für die vollständige Erfüllung seines Auftrags zur Verfügung gestellt werden,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/159 vom 23. Dezember 1994, mit der sie beschlossen hat, daß sie auf ihrer fünfzigsten Tagung auf der Grundlage der vom Generalsekretär vorzulegenden Vorschläge zur Änderung des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege Beschlüsse über die Veranschlagung angemessener Mittel für das Programm fassen wird, unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten, die den Vereinten Nationen gemäß der Politischen Erklärung und dem Weltaktionsplan von Neapel gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 71/ übertragen worden sind,
ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 46/152 vom 18. Dezember 1991 über die Schaffung eines wirksamen Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, in der sie die Grundsatzerklärung und das Aktionsprogramm in der Anlage zu der genannten Resolution gebilligt hat, worin dem Generalsekretär empfohlen wurde, die Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege so bald wie möglich in den Rang einer Abteilung zu erheben,
besorgt darüber, daß trotz der wiederholten Aufforderungen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats, die Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege in den Rang einer Abteilung zu erheben, keine Maßnahmen zur Umsetzung der entsprechenden Versammlungs- und Ratsresolutionen ergriffen worden sind,
feststellend, daß der Generalsekretär in Kapitel 13 (Verbrechensbekämpfung) des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 72/ auf die diesbezüglichen wiederholten Aufforderungen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats hin vorschlägt, das Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zu stärken,
Kenntnis nehmend von den zusätzlichen Informationen, die der Generaldirektor des Büros der Vereinten Nationen in Wien zu dem Entwurf des Programmhaushaltsplans 73/ bereitgestellt hat,
1. nimmt mit Dank Kenntnis von den Berichten des Generalsekretärs über die Fortschritte bei der Durchführung der Resolution 49/158 der Generalversammlung über die Stärkung des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, insbesondere was seine Kapazität auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit 74/ betrifft, und bei der Durchführung der Resolution 49/159 über die Politische Erklärung und den Weltaktionsplan von Neapel gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 75/;
2. erklärt erneut, wie wichtig das Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege ist und welche entscheidende Rolle es bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege spielt, indem es auf die Bedürfnisse der internationalen Gemeinschaft angesichts der innerstaatlichen und der grenzüberschreitenden Kriminalität eingeht und den Mitgliedstaaten dabei behilflich ist, ihre Ziele in bezug auf die Verbrechensverhütung innerhalb der Staaten und zwischen den Staaten und die Verbesserung der Verbrechensbekämpfung zu erreichen;
3. erklärt außerdem erneut, daß das Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege im Einklang mit ihren Resolutionen 46/152, 47/91, 48/103 und 49/158 Vorrang hat und daß dem Programm ein angemessener Anteil der den Vereinten Nationen zur Verfügung stehenden Mittel zugewiesen werden muß;
4. begrüßt die auf die wiederholten diesbezüglichen Aufforderungen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats hin vorgesehene Stärkung des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und begrüßt insbesondere den Vorschlag des Generalsekretärs, die Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege im Einklang mit den Versammlungsresolutionen 46/152, 47/91, 48/103 und 49/158 in den Rang einer Abteilung zu erheben;
5. ersucht den Generalsekretär, das Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege auch weiterhin zu stärken, indem ihm die Ressourcen zugewiesen werden, die es für die Erfüllung seines Auftrags, einschließlich der Folgemaßnahmen zu der Politischen Erklärung und dem Weltaktionsplan von Neapel gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und zum Neunten Kongreß der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, benötigt;
6. bekräftigt den hohen Vorrang, der der technischen Zusammenarbeit und den Beratenden Diensten als einer Möglichkeit zukommt, wie das Programm der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege angesichts der innerstaatlichen wie auch der grenzüberschreitenden Kriminalität auf die Bedürfnisse der internationalen Gemeinschaft eingehen und den Mitgliedstaaten dabei behilflich sein kann, ihre Ziele in bezug auf die Verbrechensverhütung innerhalb der Staaten und zwischen den Staaten und die Verbesserung der Verbrechensbekämpfung im Einklang mit der Resolution 46/152 der Generalversammlung und den Empfehlungen des Neunten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger zu erreichen;
7. betont, daß es wichtig ist, daß die operativen Aktivitäten des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, insbesondere in den Entwicklungs- und den Übergangsländern, weiter verbessert werden, damit dem Bedarf der Mitgliedstaaten an Unterstützung bei der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege auf Antrag entsprochen werden kann;
8. fordert die Staaten und die Finanzierungsorganisationen auf, beträchtliche finanzielle Beiträge zu den operativen Aktivitäten auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zu leisten, und ermutigt alle Staaten, zu diesem Zweck freiwillige Beiträge zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zu entrichten und dabei auch die Aktivitäten zu berücksichtigen, die zur Umsetzung der Politischen Erklärung und des Weltaktionsplans von Neapel gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität notwendig sind;
9. ersucht den Generalsekretär, nach Bedarf die Schaffung gemeinsamer Initiativen einschließlich bilateraler Maßnahmen sowie die gemeinsame Ausarbeitung und Durchführung von technischen Hilfeprojekten zu erleichtern, die den Entwicklungsländern und den Übergangsländern zugute kommen, unter Einbeziehung interessierter Geberländer und Finanzierungsorganisationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Weltbank, mit dem Ziel, als wesentlichen Teil der Entwicklungsanstrengungen nach und nach in jedem Land wirksame Strafrechtspflegesysteme aufzubauen und zu unterhalten;
10. ersucht den Generalsekretär außerdem, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege als das wichtigste richtliniengebende Organ auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und für die entsprechende Koordinierung aller einschlägigen Aktivitäten auf diesem Gebiet zu sorgen, insbesondere mit der Menschenrechtskommission, der Kommission für die Rechtsstellung der Frau und der Suchtstoffkommission;
11. fordert das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank und andere internationale, regionale und nationale Finanzierungsorganisationen auf, die technischen Kooperationsaktivitäten auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege auf Landesebene zu unterstützen und entsprechend ihrem Mandat derartige Aktivitäten in ihre Programme aufzunehmen und dabei den Schwerpunkt auf Aspekte der sozialen Entwicklung zu legen, bei diesen Aktivitäten von der Fachkompetenz des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege Gebrauch zu machen und bei einschlägigen technischen Hilfeprojekten und beratenden Missionen eng zusammenzuarbeiten;
12. dankt den beiden interregionalen Beratern auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege für ihre Dienste;
13. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Beiträgen des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zu den Friedenssicherungsmissionen und Sondermissionen der Vereinten Nationen sowie von seinen Beiträgen zu dem Folgeprozeß dieser Missionen, unter anderem in Form von Beratenden Diensten, und legt dem Generalsekretär nahe, zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu empfehlen, daß die Wiederherstellung und die Reform des Strafrechtspflegesystems in Friedenssicherungseinsätze aufgenommen werden;
14. ersucht den Generalsekretär, die Zusammenarbeit zwischen der Unterabteilung Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung weiter zu stärken;
15. ersucht den Generalsekretär außerdem, alles zu tun, um der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, dem wichtigsten richtliniengebenden Organ auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, auf ihren künftigen Tagungen bessere Dienste zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, daß die einschlägigen Kommissionsresolutionen über das strategische Management von der Kommission des Programms der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege im Rahmen der Vorschriften der Vereinten Nationen vollinhaltlich durchgeführt werden;
16. bekräftigt die Wichtigkeit der Regel 28 der Geschäftsordnung der Fachkommissionen des Wirtschafts- und Sozialrats und fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen;
17. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/156 vom 23. Dezember 1994,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 1994/21 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25. Juli 1994,
im Bewußtsein der finanziellen Schwierigkeiten, denen sich das Afrikanische Institut der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger nach wie vor gegenübersieht, da viele Staaten der afrikanischen Region der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder angehören und daher nicht über die erforderlichen Mittel zur Unterstützung des Instituts verfügen,
im Bewußtsein der Anstrengungen, die das Institut bislang unternommen hat, um seinem Auftrag unter anderem durch die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und Regionalseminaren sowie durch die Gewährung von beratenden Diensten nachzukommen,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 76/,
1. beglückwünscht das Afrikanische Institut der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger zu den Tätigkeiten, die es trotz der Schwierigkeiten, die sich ihm bei der Wahrnehmung seines Mandats entgegenstellen, unternommen hat, wie dem Sachstandsbericht des Generalsekretärs über die Tätigkeit des Interregionalen Forschungsinstituts der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege 77/ zu entnehmen ist;
2. dankt den Regierungen und den zwischenstaatlichen Organen, die das Institut bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt haben;
3. appelliert an die Regierungen sowie an die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, dem Institut finanzielle und technische Unterstützung zu gewähren, damit es seine Ziele erreichen kann, insbesondere auf den Gebieten Ausbildung, technische Hilfe, Beratung in Grundsatzfragen, Forschung und Datenerfassung;
4. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß dem Institut im Rahmen der Gesamtmittelbewilligungen des Programmhaushaltsplans sowie aus außerplanmäßigen Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, und Anträge für allenfalls erforderliche zusätzliche Mittel für das Institut im Einklang mit ihrer Resolution 49/156 und ihrem Beschluß 49/480 vom 6. April 1995 vorzulegen;
5. ersucht den Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, den die finanzielle Unterstützung des Instituts betreffenden Beschluß des Programms zu überprüfen und auch weiterhin angemessene Finanzmittel für die institutionelle Stärkung und die Umsetzung des Arbeitsprogramms des Instituts bereitzustellen und dabei die schwierige wirtschaftliche und finanzielle Lage zu berücksichtigen, der sich viele Länder in der afrikanischen Region gegenübersehen;
6. ersucht den Generalsekretär außerdem, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten sicherzustellen, daß entsprechende Anschlußmaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution getroffen werden, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung sowie der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege auf ihrer fünften Tagung einen Bericht darüber vorzulegen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/12 vom 28. Oktober 1993, 48/112 vom 20. Dezember 1993 und 49/168 vom 23. Dezember 1994,
äußerst beunruhigt über das Ausmaß, in dem die Tendenz zum Drogenmißbrauch und zur unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, einschließlich synthetischer Drogen und Designerdrogen, und zum unerlaubten Verkehr damit zunimmt, was die Gesundheit und das Wohl von Millionen Menschen, insbesondere Jugendlichen, in allen Ländern der Welt bedroht,
zutiefst besorgt darüber, daß die unerlaubte Nachfrage nach Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, einschließlich synthetischer Drogen und Designerdrogen, sowie deren unerlaubte Gewinnung und der unerlaubte Verkehr damit trotz verstärkter Bemühungen der Staaten und der zuständigen internationalen Organisationen weltweit zugenommen haben und somit nach wie vor eine ernste Bedrohung für die sozioökonomischen und politischen Systeme sowie für die Stabilität, die nationale Sicherheit und die Souveränität einer wachsenden Zahl von Staaten darstellen,
äußerst beunruhigt über die zunehmende Gewalttätigkeit und die immer größere Wirtschaftsmacht krimineller Organisationen und terroristischer Gruppen, welche die Herstellung von Drogen, Waffen, Vorprodukten und wesentlichen Chemikalien sowie den Verkehr damit und deren Verteilung betreiben, wobei sie sich mitunter dem Zugriff des Gesetzes entziehen, Institutionen korrumpieren, die volle Ausübung der Menschenrechte untergraben und die Stabilität vieler Gesellschaften in der Welt bedrohen,
sowie äußerst beunruhigt über die zunehmenden grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen kriminellen Organisationen und terroristischen Gruppen, die am Drogenhandel und anderen strafbaren Handlungen wie der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem unerlaubten Handel mit Vorprodukten und wesentlichen Chemikalien beteiligt sind,
sich vollauf dessen bewußt, daß die Staaten, die zuständigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und die multilateralen Entwicklungsbanken dem Kampf gegen diese Geißel, welche die Entwicklung, die wirtschaftliche und politische Stabilität und die demokratischen Institutionen untergräbt und deren Bekämpfung den Regierungen eine immer größere wirtschaftliche Belastung auferlegt und die mit unwiederbringlichen Verlusten an Menschenleben einhergeht, höheren Vorrang einräumen müssen,
überzeugt, daß eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Staaten beim Kampf gegen die mit Drogen zusammenhängende Kriminalität, wie Terrorismus, unerlaubter Waffenhandel und Geldwäsche, wünschenswert ist, sowie eingedenk der Rolle, die sowohl die Vereinten Nationen als auch die Regionalorganisationen in dieser Hinsicht spielen könnten,
erneut erklärend, daß die bestehenden Übereinkommen über die Drogenbekämpfung, die Erklärung 78/ und die Umfassende multidisziplinäre Konzeption für künftige Aktivitäten zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs 79/, die Politische Erklärung und das Weltweite Aktionsprogramm 80/, die von der Generalversammlung auf ihrer siebzehnten Sondertagung zur Behandlung der Frage der internationalen Zusammenarbeit gegen die unerlaubte Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das unerlaubte Angebot dieser Stoffe, die unerlaubte Nachfrage danach, den unerlaubten Verkehr damit und die unerlaubte Verteilung dieser Stoffe verabschiedet wurden, die Erklärung, die von dem Welt-Ministergipfel zur Verminderung der Drogennachfrage und zur Bekämpfung der Kokainbedrohung verabschiedet wurde 81/, der Systemweite Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs 82/, die Politische Erklärung und der Weltaktionsplan von Neapel gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 71/ sowie andere einschlägige internationale Regelungen einen umfassenden Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung schaffen, sowie betonend, daß verstärkte Anstrengungen zur Umsetzung dieser Dokumente notwendig sind,
in Anerkennung der Anstrengungen der Länder, die Suchtstoffe für wissenschaftliche, medizinische und therapeutische Zwecke gewinnen, die Umleitung dieser Stoffe auf unerlaubte Märkte zu verhindern und die Gewinnung auf einem der erlaubten Nachfrage entsprechenden Stand zu halten, im Einklang mit dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe 83/,
in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen zwischen der Armut und der Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs damit Zusammenhänge bestehen und daß die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der vom unerlaubten Drogenhandel betroffenen Länder angemessene Maßnahmen erfordert, namentlich die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung von alternativen und bestandfähigen Entwicklungsmaßnahmen in den betroffenen Gebieten dieser Länder, mit dem Ziel der Senkung und der Beseitigung der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit einer Analyse der von den Drogenhändlern benutzten Transitrouten, die ständig wechseln und die sich auf eine immer größere Anzahl von Ländern und Regionen in allen Teilen der Welt erstrecken,
unter Hervorhebung der Rolle, die der Suchtstoffkommission als dem wichtigsten richtliniengebenden Organ der Vereinten Nationen in Fragen der Drogenbekämpfung zufällt,
in Bekräftigung der Führungsrolle des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung als Schaltstelle für konzertierte internationale Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs sowie in Würdigung der Art und Weise, in der das Programm die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt,
anerkennend, daß in Anbetracht der neuen Formen der kriminellen Tätigkeit der internationalen Drogenhändlerorganisationen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und eine Erneuerung der internationalen Selbstverpflichtung zur Bekämpfung dieser Bedrohungen erforderlich ist und neue Strategien, Ansätze und Ziele ausgearbeitet werden müssen, die es gestatten, unter Achtung der Souveränität der Staaten wirksamer gegen die internationalen Geschäfte derer vorzugehen, die am unerlaubten Handel mit Drogen und Waffen, an der Abzweigung von Vorprodukten und wesentlichen Chemikalien und an der Geldwäsche mittels finanzieller und nichtfinanzieller Transaktionen beteiligt sind,
1. erklärt erneut, daß der Kampf gegen den Drogenmißbrauch und den unerlaubten Drogenverkehr in keiner Weise die Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht verankerten Grundsätze rechtfertigt, insbesondere der Grundsätze der Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten und der Nichtanwendung oder Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen;
2. fordert alle Staaten auf, sich verstärkt für die Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit bei den Bemühungen um die Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des unerlaubten Drogenverkehrs einzusetzen, um so zur Schaffung eines Klimas beizutragen, das der Verwirklichung dieses Ziels förderlich ist, auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichberechtigung und der gegenseitigen Achtung;
1. bekräftigt ihre Entschlossenheit, die internationale Zusammenarbeit weiter zu verstärken und wesentlich größere Anstrengungen zur Bekämpfung der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, des unerlaubten Angebots dieser Stoffe, der unerlaubten Nachfrage danach, des unerlaubten Verkehrs damit und der unerlaubten Verteilung dieser Stoffe zu unternehmen, auf der Grundlage der gemeinsamen Verantwortung und unter Berücksichtigung der bisher gesammelten Erfahrungen;
2. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe 83/, das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung 84/, das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 85/ und das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 86/ zu ratifizieren beziehungsweise diesen Übereinkommen beizutreten und alle ihre Bestimmungen umzusetzen;
3. fordert alle Staaten auf, angemessene innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften zu verabschieden, die einzelstaatlichen Gerichtssysteme zu stärken und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und im Einklang mit den genannten internationalen Rechtsinstrumenten wirksame Maßnahmen zur Drogenbekämpfung durchzuführen;
4. ersucht das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung, den Mitgliedstaaten auf entsprechendes Ersuchen auch weiterhin Rechtshilfe bei der Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Politiken und Infrastrukturen im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Übereinkommen zur Drogenbekämpfung zu gewähren und ihnen bei der Ausbildung des für die Anwendung der neuen Gesetze verantwortlichen Personals behilflich zu sein;
5. unterstützt die Konzentration auf regionale, subregionale und nationale Strategien zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, insbesondere den Leitplan-Ansatz, und fordert das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung nachdrücklich auf, diese Strategien auch weiterhin durch wirksame interregionale Strategien zu ergänzen;
6. stellt erneut fest, daß der Drogenhandel und seine Verbindungen zum Terrorismus, zur grenzüberschreitenden Kriminalität, zur Geldwäsche und zum Waffenhandel eine Gefahr und Bedrohung für die Bürgergesellschaft darstellen, und ermutigt die Regierungen, sich dieser Bedrohung zu stellen und zusammenzuarbeiten, um den Transfer von Mitteln an die an solchen Aktivitäten Beteiligten sowie zwischen ihnen zu verhindern;
7. erkennt an, daß zwischen der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage danach sowie dem unerlaubten Verkehr damit und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den betroffenen Ländern Zusammenhänge bestehen und daß die Probleme von Land zu Land verschieden und vielfältig ausgeprägt sind;
8. fordert die internationale Gemeinschaft auf, Regierungen, die darum ersuchen, verstärkte wirtschaftliche und technische Unterstützung zugunsten von Programmen einer alternativen und bestandfähigen Entwicklung mit dem Ziel des Abbaus und der Beseitigung der unerlaubten Gewinnung von Drogen zu gewähren, bei denen den kulturellen Traditionen der Völker voll Rechnung getragen wird;
9. stellt fest, daß die Mitglieder der Suchtstoffkommission ihre nachdrückliche Unterstützung für die Initiativen des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung bekundet haben, die darauf abzielen, einen Dialog mit multilateralen Entwicklungsbanken herzustellen, damit diese Kreditvergabe- und Programmaktivitäten mit Bezug zu Drogenbekämpfungsmaßnahmen in den interessierten und betroffenen Ländern unternehmen können, und ersucht den Exekutivdirektor des Programms, die Kommission über die weiteren auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte zu unterrichten;
10. betont, daß die Regierungen wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, daß Vorprodukte und wesentliche Chemikalien, Materialien und Geräte, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, auf illegale Märkte umgeleitet werden;
11. spricht dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt ihre Anerkennung für die wertvolle Arbeit aus, die es bei der Überwachung der Gewinnung und Verteilung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen leistet, um deren Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken, und fordert das Amt nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Auftrag nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Hinblick auf die Kontrolle von Vorprodukten und wesentlichen Chemikalien zu erfüllen;
12. fordert das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung auf, Mitgliedstaaten auf entsprechendes Ersuchen auch in Zukunft bei der Errichtung oder dem Ausbau einzelstaatlicher Laboratorien zur Entdeckung von Drogen Hilfe zu gewähren;
13. fordert die Staaten auf, im Wege der internationalen Zusammenarbeit verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die illegalen Kulturen, aus denen Suchtstoffe gewonnen werden, zu vermindern und zu beseitigen und die Nachfrage nach unerlaubten Drogen und deren Konsum zu verhindern und zu reduzieren;
14. unterstreicht, daß die Regierungen im Wege der internationalen Zusammenarbeit mehr alternative Entwicklungsprogramme ausarbeiten und durchführen müssen, deren Ziel darin besteht, die Gewinnung von unerlaubten Drogen zu vermindern und zu beseitigen, wobei den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und ökologischen Besonderheiten des betreffenden Gebiets Rechnung zu tragen ist;
15. betont, daß es notwendig ist, die Kapazität des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bereitstellung angemessener Mittel durch den Generalsekretär im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und durch eine entsprechende technische Unterstützung seitens des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung;
16. erklärt erneut, wie wichtig es ist, daß die Mitgliedstaaten, das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung und das System der Vereinten Nationen die Ziele der Dekade der Vereinten Nationen gegen den Drogenmißbrauch (1991-2000) unter dem Motto "Eine weltweite Antwort auf eine weltweite Herausforderung" verwirklichen;
17. nimmt Kenntnis von dem vorläufigen Bericht über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Drogenmißbrauchs und des unerlaubten Drogenhandels, den der Exekutivdirektor des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung der Suchtstoffkommission auf ihrer achtunddreißigsten Tagung vorgelegt hat 87/, und bittet die Kommission, diese Frage auch künftig im Rahmen der Generaldebatte zu behandeln;
18. begrüßt die Resolution 13 (XXXVIII) der Suchtstoffkommission 88/ über die Durchführung der Resolution 48/12 der Generalversammlung;
19. begrüßt mit Befriedigung die Resolution 1995/16 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 24. Juli 1995 über die Einbindung von Initiativen zur Nachfragesenkung in eine in sich geschlossene Strategie zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, in der der Rat unter anderem den Exekutivdirektor des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung ersucht hat, im Benehmen mit den Regierungen und den zuständigen Stellen und Organisationen die weltweite Strategie zur Verminderung der Nachfrage eindeutig festzulegen und einen Entwurf einer Erklärung über die Leitlinien für die Verminderung der Nachfrage auszuarbeiten, der der Suchtstoffkommission auf ihrer neununddreißigsten Tagung vorgelegt werden soll;
20. begrüßt mit Befriedigung die Resolution 5 (XXXVIII) der Suchtstoffkommission 88/ über Strategien zur Verminderung des Angebots an unerlaubten Drogen, in der bekräftigt wird, daß wirksame Strategien zur Verminderung des Angebots angewandt werden müssen, die auf der Durchführung von alternativen Entwicklungsplänen und -programmen beruhen, deren Ziel darin besteht, die unerlaubte Drogengewinnung zu vermindern und zu beseitigen;
21. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, bei der Behandlung der Frage der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, des unerlaubten Verkaufs dieser Stoffe, der unerlaubten Nachfrage danach, des unerlaubten Verkehrs damit und der unerlaubten Verteilung dieser Stoffe auf seinem Tagungsteil auf hoher Ebene im Jahr 1996 den im Bericht der Suchtstoffkommission 89/ enthaltenen Empfehlungen in bezug auf die Folgemaßnahmen zu der Resolution 48/12 der Generalversammlung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
22. ersucht das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung, in seinen Bericht über den unerlaubten Drogenverkehr eine Beurteilung der weltweiten Tendenzen auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs und Transits von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, einschließlich der dabei verwendeten Methoden und Routen, aufzunehmen und Mittel und Wege zu empfehlen, wie die Kapazität der an diesen Routen liegenden Staaten zur Bewältigung aller Aspekte des Drogenproblems gesteigert werden kann;
1. bekräftigt die Wichtigkeit des Weltweiten Aktionsprogramms 80/ als umfassender Rahmen für nationale, regionale und internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage danach und des unerlaubten Verkehrs mit diesen Stoffen;
2. fordert die Staaten auf, den Aufträgen und Empfehlungen des Weltweiten Aktionsprogramms nachzukommen, damit das Programm in praktische Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umgesetzt wird;
3. fordert alle Regierungen und die zuständigen Regionalorganisationen nachdrücklich auf, im Rahmen umfassender Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage einen ausgewogenen Ansatz zu entwickeln, bei dem der Verhütung, Behandlung, Forschung, sozialen Wiedereingliederung und Ausbildung im Kontext der einzelstaatlichen strategischen Pläne zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs entsprechender Vorrang eingeräumt wird;
4. fordert die zuständigen Organe der Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen, die internationalen Finanzinstitutionen und andere in Betracht kommende zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen auf, den Staaten bei ihren Bemühungen um die Förderung und Durchführung des Weltweiten Aktionsprogramms ihre Zusammenarbeit und Hilfe zuteil werden zu lassen;
5. begrüßt die Anstrengungen, die die Suchtstoffkommission und das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung unternehmen, um den Regierungen die Berichterstattung über die Durchführung des Weltweiten Aktionsprogramms zu erleichtern, und ermutigt sie, diese Bemühungen fortzusetzen, mit dem Ziel, die Zahl der berichterstattenden Regierungen zu erhöhen;
6. nimmt Kenntnis von den vom Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung und anderen Organen der Vereinten Nationen unternommenen Anstrengungen zur Erhebung verläßlicher Daten über den Drogenmißbrauch und den unerlaubten Drogenverkehr, insbesondere auch vom Aufbau des Internationalen Systems zur Erfassung des Drogenmißbrauchs, ermutigt das Programm, zur Vermeidung von Doppelarbeit in Zusammenarbeit mit anderen Organen der Vereinten Nationen weitere Maßnahmen zur Erleichterung einer effizienten Datenerhebung zu ergreifen, und ermutigt außerdem die Mitgliedstaaten, rechtzeitig mehr aktualisierte Informationen zur Verfügung zu stellen;
7. bittet das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung, zu prüfen, wie Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, bei ihren Bemühungen um die Schaffung geeigneter Mechanismen für die Erhebung und Analyse von Daten geholfen werden kann, und sich um freiwillige Mittel für diesen Zweck zu bemühen;
1. nimmt Kenntnis von den Empfehlungen im Bericht des Exekutivdirektors des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung über die Durchführung der Resolution 48/12 der Generalversammlung 90/, namentlich von der Empfehlung betreffend den Vorschlag, zehn Jahre nach der Internationalen Konferenz über Drogenmißbrauch und unerlaubten Suchtstoffverkehr eine internationale Konferenz abzuhalten, um die Fortschritte zu prüfen, die die Regierungen und das System der Vereinten Nationen bei der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des unerlaubten Drogenverkehrs erzielt haben 91/;
2. nimmt außerdem Kenntnis von der Resolution 13 (XXXVIII) der Suchtstoffkommission 88/, in der die Kommission beschlossen hat, sich weiter mit dem Vorschlag betreffend die Abhaltung einer internationalen Konferenz zur Prüfung der von den Regierungen und dem System der Vereinten Nationen bei der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des unerlaubten Suchtstoffverkehrs erzielten Fortschritte zu befassen;
3. nimmt ferner Kenntnis von der Resolution 1995/40 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 27. Juli 1995, in der der Rat empfohlen hat, daß sich die Generalversammlung und die Suchtstoffkommission mit Vorrang mit dem Vorschlag betreffend die Abhaltung einer internationalen Konferenz zur Bewertung der internationalen Situation und des Standes der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, des unerlaubten Verkaufs dieser Stoffe, der unerlaubten Nachfrage danach, des unerlaubten Verkehrs damit und der unerlaubten Verteilung dieser Stoffe und damit zusammenhängender Tätigkeiten befassen sollten;
4. nimmt Kenntnis von dem Vorschlag betreffend die Abhaltung einer zweiten internationalen Konferenz und ersucht die Suchtstoffkommission, diese Frage auf ihrer neununddreißigsten Tagung umfassend und vorrangig zu erörtern und der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat auf ihrer einundfünfzigsten Tagung ihre Schlußfolgerungen und Anregungen vorzulegen;
5. betont, daß die Suchtstoffkommission bei der Erörterung dieser Frage bedenken sollte, daß die geplante Konferenz im Rahmen eines ausgewogenen und ganzheitlichen Ansatzes unter anderem darauf ausgerichtet sein sollte, bestehende Strategien zu bewerten und neue Strategien, Methoden, praktische Maßnahmen und konkrete Vorgehensweisen zu prüfen, die darauf abzielen, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Problems der unerlaubten Drogen, insbesondere der Verminderung des unerlaubten Angebots und der unerlaubten Nachfrage, der Förderung alternativer Entwicklungsprogramme, der Bekämpfung krimineller Organisationen und des unerlaubten Waffenhandels in Verbindung mit dem Drogenverkehr, der Geldwäsche, der Abzweigung wesentlicher Chemikalien, der Eindämmung von Aufputschmitteln und deren Vorprodukten sowie der Förderung der Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung auf der Grundlage der in dieser Resolution dargelegten Grundsätze und Leitlinien, zu stärken;
6. betont außerdem, daß die Suchtstoffkommission bei der Behandlung des Vorschlags betreffend die Abhaltung einer solchen Konferenz die Prioritäten und Ressourcen auf dem Gebiet der internationalen Drogenbekämpfung, die finanziellen und sonstigen Auswirkungen der Abhaltung einer solchen Konferenz sowie die Möglichkeiten berücksichtigen sollte, die bestehenden internationalen Übereinkünfte und andere internationale Rechtsinstrumente für die Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung umfassender umzusetzen;
1. unterstützt den Systemweiten Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs 82/ als ein unverzichtbares Mittel zur Koordinierung und Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen und ersucht um seine zweijährliche Aktualisierung und Überprüfung mit dem Ziel, seine formale Gestaltung und seine Nützlichkeit als strategisches Werkzeug der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Drogenproblems laufend zu verbessern;
2. erklärt erneut, daß der Exekutivdirektor des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung die Aufgabe hat, sämtliche Drogenbekämpfungsmaßnahmen der Vereinten Nationen zu koordinieren und wirksam zu leiten, um die Kostenwirksamkeit zu steigern und sicherzustellen, daß die Maßnahmen im Rahmen des Programms kohärent sind und daß die Koordinierung, Komplementarität und Nichtüberschneidung solcher Maßnahmen im gesamten System der Vereinten Nationen gegeben ist;
3. macht sich die einvernehmlichen Schlußfolgerungen zu eigen, die der Wirtschafts- und Sozialrat auf seinem Tagungsteil für Koordinierungsfragen im Jahr 1994 92/ im Hinblick auf die durch das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung erfolgende Koordinierung der mit der Drogenbekämpfung zusammenhängenden Politiken und Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich der internationalen Finanzinstitutionen, verabschiedet hat;
4. fordert die Leitungsorgane der Organisationen der Vereinten Nationen, die mit dem Systemweiten Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs zu tun haben, nachdrücklich auf, zu wirksamen Folgemaßnahmen beizutragen, indem sie die Frage der Drogenbekämpfung in ihre Tagesordnung aufnehmen, mit dem Ziel, die im Einklang mit dem Plan durchgeführten Maßnahmen zu bewerten und zu prüfen, wie das Drogenproblem in den entsprechenden Programmen angegangen wird;
5. bittet die Mitgliedstaaten, den Wirtschafts- und Sozialrat auf seinem Tagungsteil auf hoher Ebene im Jahr 1996 über die bei der internationalen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte zu unterrichten, insbesondere über konkrete einzelstaatliche Bemühungen, das System der Vereinten Nationen und die multilateralen Entwicklungsbanken in die Auseinandersetzung mit dem Drogenproblem einzubeziehen;
1. begrüßt die Anstrengungen, die das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung unternimmt, um seinen Aufgaben im Rahmen der internationalen Verträge über die Drogenbekämpfung, der Umfassenden multidisziplinären Konzeption für künftige Aktivitäten zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, des Weltweiten Aktionsprogramms und der einschlägigen Konsensdokumente nachzukommen;
2. stellt mit Besorgnis fest, daß dem Fonds des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung weniger Mittel zur Verfügung stehen;
3. fordert alle Regierungen nachdrücklich auf, dem Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung größtmögliche finanzielle und politische Unterstützung zukommen zu lassen, insbesondere indem sie die freiwilligen Beiträge an das Programm erhöhen, damit es seine operativen und technischen Aktivitäten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit ausweiten und stärken kann;
4. bittet die Regierungen und das Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung, zu erwägen, wie die mit der Drogenbekämpfung zusammenhängenden Tätigkeiten der Vereinten Nationen besser koordiniert werden könnten;
5. begrüßt die Arbeit, die die Suchtstoffkommission im Einklang mit dem in Abschnitt XVI Ziffer 2 der Resolution 46/185 C der Generalversammlung vom 20. Dezember 1991 enthaltenen Mandat auf ihrer achtunddreißigsten Tagung im Zusammenhang mit der Behandlung des Programmhaushaltsplans des Fonds des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung geleistet hat;
6. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Anstrengungen, die der Exekutivdirektor des Programms der Vereinten Nationen für die internationale Drogenbekämpfung unternimmt, um sich im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Suchtstoffkommission und der Generalversammlung sowie den Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen an die gebilligte Gliederung und Methodik des Programmhaushaltsplans des Fonds zu halten, und ermutigt den Exekutivdirektor, sich weiter um die Verbesserung der formalen Gestaltung und der Transparenz des Haushalts zu bemühen;
7. unterstreicht die Wichtigkeit der Tagungen der Leiter der nationalen Suchtstoffbehörden und ermutigt sie, Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Arbeitsweise und zur Verstärkung ihrer Wirksamkeit zu prüfen, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen auf regionaler Ebene zu verstärken;
1. nimmt Kenntnis von den unter dem Punkt "Internationale Drogenbekämpfung" vorgelegten Berichten des Generalsekretärs 93/;
2. ersucht den Generalsekretär, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Förderung einer integrierten Berichterstattung,
a) der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen aktualisierten Bericht über den Stand des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vorzulegen,
b) in seinen Jahresbericht über die Durchführung des Weltweiten Aktionsprogramms Empfehlungen darüber aufzunehmen, wie die Umsetzung des Aktionsprogramms und die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten verbessert werden könnten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/174 vom 23. Dezember 1994,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 94/ und des Berichts der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 95/,
eingedenk dessen, daß es sich bei der Mehrzahl der betroffenen Länder um am wenigsten entwickelte Länder handelt,
davon überzeugt, daß das System der Vereinten Nationen besser befähigt werden muß, Hilfsprogramme für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene durchzuführen und die Gesamtkoordinierung dieser Programme zu übernehmen,
mit Genugtuung über die Aussichten für die freiwillige Rückführung und für dauerhafte Lösungen für die Flüchtlingsprobleme in ganz Afrika,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/7 vom 25. Oktober 1994, in der sie die Einberufung einer Regionalkonferenz über Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene im ostafrikanischen Zwischenseengebiet gebilligt hat,
unter Berücksichtigung der Resolution CM/Res.1588 (LXII) über Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene in Afrika, die vom Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 21. bis 23. Juni 1995 in Addis Abeba abgehaltenen zweiundsechzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde 96/,
in Anbetracht dessen, daß die Staaten gehalten sind, Bedingungen zu schaffen, die der Verhütung von Flüchtlings- und Vertriebenenströmen und der freiwilligen Rückführung förderlich sind,
eingedenk dessen, daß es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge und Vertriebenen um Frauen und Kinder handelt,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 94/ und dem Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 95/;
2. stellt mit Besorgnis fest, daß politische Instabilität, interne Konflikte, Menschenrechtsverletzungen, ausländische Intervention, Armut und Naturkatastrophen wie die Dürre dazu geführt haben, daß die Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen in einigen Ländern Afrikas zugenommen hat;
3. bringt ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck über die schwerwiegenden und weitreichenden Folgen der Anwesenheit einer großen Anzahl von Flüchtlingen und Vertriebenen in den Aufnahmeländern und die Auswirkungen, die dies auf ihre Sicherheit, ihre langfristige sozioökonomische Entwicklung und die Umwelt hat;
4. spricht den afrikanischen Regierungen und der Ortsbevölkerung ihren Dank und ihre nachdrückliche Unterstützung aus, die trotz der allgemeinen Verschlechterung der sozioökonomischen und der Umweltbedingungen und trotz der bereits übermäßig in Anspruch genommenen einzelstaatlichen Ressourcen auch weiterhin in Übereinstimmung mit den einschlägigen Asylgrundsätzen die zusätzlichen Belastungen auf sich nehmen, die mit der Zunahme der Zahl von Flüchtlingen und Vertriebenen verbunden sind;
5. spricht den betreffenden Regierungen ihre Anerkennung aus für ihre Opfer, für die Hilfe, die sie Flüchtlingen, Rückkehrern und Vertriebenen gewähren, sowie für ihre Bemühungen um die Förderung der freiwilligen Rückführung und anderer Maßnahmen, die geeignete und dauerhafte Lösungen zum Ziel haben;
6. spricht der internationalen Gemeinschaft ihren Dank aus für die humanitäre Hilfe, die sie Flüchtlingen und Vertriebenen sowie den Asylländern weiterhin gewährt, und fordert sie auf, den Millionen von Flüchtlingen und Vertriebenen in Afrika weiter zu helfen;
7. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über Situationen in einigen Teilen Afrikas, in denen das Grundprinzip des Asyls infolge widerrechtlicher Ausweisungen, Zurückweisungen oder anderer Bedrohungen des Lebens, der körperlichen Sicherheit, der Würde und des Wohls von Menschen in Frage gestellt ist;
8. begrüßt die auf allen Ebenen erfolgte Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Organisation der afrikanischen Einheit und fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, sich gemeinsam mit den zuständigen subregionalen Organen, den Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen, der internationalen Gemeinschaft und den betreffenden Regierungen verstärkt um die Beseitigung der Grundursachen und die Erarbeitung von Strategien sowie um die Suche nach Dauerlösungen für die Vertriebenenprobleme in Afrika zu bemühen;
9. begrüßt außerdem die Initiativen, welche die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Durchführung der Resolution 49/7 ergriffen hat, und billigt den Aktionsplan, der auf der vom 15. bis 17. Februar 1995 in Bujumbura abgehaltenen Regionalkonferenz über Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene im ostafrikanischen Zwischenseengebiet verabschiedet wurde, als einen Bezugsrahmen für die Suche nach Lösungen für die humanitären Probleme im ostafrikanischen Zwischenseengebiet;
10. fordert das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf, seine Schutztätigkeit unter anderem durch folgende Maßnahmen zu verstärken: Unterstützung der Anstrengungen der afrikanischen Regierungen durch eine entsprechende Ausbildung der zuständigen Beamten und andere Aktivitäten zum Aufbau von Kapazitäten, Verbreitung von Informationen über die Flüchtlinge betreffende Übereinkünfte und Grundsätze sowie Bereitstellung von Finanz-, Fach- und Beratungsdiensten zur Beschleunigung des Erlasses beziehungsweise der Änderung und der Anwendung der Flüchtlinge betreffenden Rechtsvorschriften;
11. dankt den Regierungen für ihre Bemühungen beziehungsweise dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, den Organisationen der Vereinten Nationen, der Internationale Organisation für Wanderung, den nichtstaatlichen Organisationen und anderen kooperierenden Organen für die wichtige Arbeit, die sie im Hinblick auf die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen in Afrika leisten, und fordert das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf, sich gemeinsam mit der Organisation der afrikanischen Einheit und den betreffenden Regierungen, subregionalen Gruppierungen und anderen interessierten Parteien weiter aktiv um bestandfähige Lösungen für das Flüchtlingsproblem in Afrika zu bemühen, insbesondere indem sie die freiwillige Rückkehr in Würde und unter geregelten Bedingungen erleichtern;
12. appelliert an die Regierungen, die Vereinten Nationen, die nichtstaatlichen Organisationen und die internationale Gemeinschaft, Bedingungen zu schaffen, die die freiwillige Rückkehr sowie die rasche Normalisierung der Lebensbedingungen und die Wiedereingliederung der Flüchtlinge erleichtern;
13. spricht den Regierungen des ostafrikanischen Zwischenseengebiets und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ihre Anerkennung aus für die Initiativen, die sie ergriffen haben, um die Rückführung im Rahmen von Dreiparteienübereinkommen über die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in der Region zu fördern;
14. ermutigt das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, mit dem Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte auch weiterhin bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in humanitären Notsituationen in Afrika zusammenzuarbeiten;
15. fordert das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf, gemeinsam mit den Gaststaaten, den Vereinten Nationen und den nichtstaatlichen Organisationen sowie der internationalen Gemeinschaft frühzeitig eine Bewertung der negativen Auswirkungen vorzunehmen, welche die Konzentration einer großen Anzahl von Flüchtlingen auf die Gastgemeinschaften hat, damit rechtzeitig konkrete Maßnahmen eingeleitet werden, um Schäden, insbesondere durch die massiven Flüchtlingsströme hervorgerufene Schäden an der Umwelt und den Ökosystemen der Gastländer, zu verhüten und bei deren Behebung behilflich zu sein;
16. stellt mit Befriedigung fest, daß dank der vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit vielen Aufnahmeländern erfolgreich durchgeführten Rückführungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen Millionen von Flüchtlingen in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind, und sieht weiteren Programmen zur Unterstützung der freiwilligen Rückführung aller Flüchtlinge in Afrika erwartungsvoll entgegen;
17. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck darüber, daß die Flüchtlinge in bestimmten afrikanischen Ländern sehr lange verbleiben, und fordert die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf, ihre Programme in diesen Ländern fortlaufend zu prüfen und dabei den zunehmenden Bedürfnissen dort Rechnung zu tragen;
18. dankt dem Generalsekretär, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, den Sonderorganisationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Weltbund der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, den Geberländern sowie den zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen für ihre Hilfe bei der Milderung der Not der großen Anzahl von Flüchtlingen, Rückkehrern und Vertriebenen;
19. verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß für die allgemeinen Flüchtlingsprogramme zusätzliche Ressourcen in einer Größenordnung zur Verfügung gestellt werden, die dem Bedarf der Flüchtlinge entspricht;
20. fordert die Regierungen, die Organisationen der Vereinten Nationen, die nichtstaatlichen Organisationen und die internationale Gemeinschaft insgesamt auf, ausgehend von den bei dem Notstand in Ruanda gesammelten Erfahrungen die Fähigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Ergreifung von Notfallmaßnahmen zu stärken und den ruandischen Flüchtlingen und den Gastländern auch weiterhin die erforderlichen Ressourcen und die entsprechende operative Unterstützung zur Verfügung zu stellen, bis sich eine Dauerlösung findet;
21. fordert die internationale Gebergemeinschaft auf, materielle und finanzielle Hilfe für die Durchführung von Programmen zur Sanierung der Umwelt und zum Wiederaufbau der Infrastruktur in den von der Anwesenheit der Flüchtlinge betroffenen Gebieten in den Asylländern zur Verfügung zu stellen;
22. fordert die Mitgliedstaaten und die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen auf, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auch weiterhin die erforderliche Unterstützung und finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, um sie in stärkerem Maße zu befähigen, Nothilfemaßnahmen zu ergreifen, für die Betreuung und den Unterhalt von Flüchtlingen zu sorgen und Rückführungs- und Wiedereingliederungsprogramme zugunsten von Flüchtlingen, Rückkehrern und gegebenenfalls bestimmten Gruppen von Binnenvertriebenen durchzuführen;
23. appelliert an die Mitgliedstaaten sowie an die internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, angemessene finanzielle, materielle und technische Hilfe für Hilfs- und Wiedereingliederungsprogramme zugunsten der großen Zahl von Flüchtlingen, freiwilligen Rückkehrern und Vertriebenen und Opfern von Naturkatastrophen sowie für die betroffenen Länder bereitzustellen;
24. ersucht alle Regierungen sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, den besonderen Bedürfnissen von Flüchtlingsfrauen und -kindern besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden;
25. fordert den Generalsekretär, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten, die humanitären Organisationen der Vereinten Nationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, den Weltbund der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, die regionalen und internationalen Finanzinstitutionen, die Internationale Organisation für Wanderung sowie die nichtstaatlichen Organisationen auf, zusammen mit den Staaten und anderen in Frage kommenden Stellen die Fähigkeit zur Koordinierung und Bereitstellung humanitärer Notstandshilfe und Katastrophenhilfe ganz allgemein zu verbessern, soweit es dabei um Asyl, Hilfsmaßnahmen, die Rückführung, die Wiedereingliederung und die Wiederansiedlung von Flüchtlingen, Rückkehrern und Vertriebenen, einschließlich der in städtischen Gebieten lebenden Flüchtlinge, geht;
26. ersucht die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, ihre allgemeinen Programme in Afrika zu überprüfen, um dem wachsenden Bedarf in dieser Region Rechnung zu tragen, sowie ihre Bemühungen fortzusetzen und ihre Aktivitäten in enger Zusammenarbeit mit der Organisation der afrikanischen Einheit, den Regionalorganisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Afrika auszuweiten, um die Hilfe zu konsolidieren und die den Flüchtlingen, Rückkehrern und Vertriebenen geleisteten Grunddienste auszubauen;
27. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Flüchtlings-, Rückkehrer- und Vertriebenenfragen sowie humanitäre Fragen" einen umfassenden konsolidierten Bericht über die Lage der Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebenen in Afrika vorzulegen und dem Wirtschafts- und Sozialrat auf seiner Arbeitstagung 1996 mündlich Bericht zu erstatten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung ihrer Resolution 49/172 vom 23. Dezember 1994,
im Bewußtsein dessen, daß die Mehrheit der Flüchtlingsbevölkerung Kinder und Frauen sind,
eingedenk dessen, daß unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu den schutzbedürftigsten Flüchtlingen zählen und besondere Hilfe und Betreuung benötigen,
in Anbetracht dessen, daß die beste Lösung für die Not dieser unbegleiteten Minderjährigen letztlich die Rückkehr und die Wiedervereinigung mit ihren Familien ist,
im Hinblick darauf, daß das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Mai 1994 überarbeitete Richtlinien für Flüchtlingskinder herausgegeben hat,
sowie im Hinblick auf die Anstrengungen, die das Amt des Hohen Kommissars unternimmt, um den Schutz von Flüchtlingen, namentlich auch von Kindern und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, und deren Unterstützung zu gewährleisten, sowie darauf, daß weitere Anstrengungen zu diesem Zweck unternommen werden müssen,
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Konvention über die Rechte des Kindes 50/ und des Abkommens von 1951 97/ sowie des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 98/,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 99/;
2. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über die Not unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und unterstreicht die dringende Notwendigkeit ihrer frühzeitigen Erfassung sowie rechtzeitiger, detaillierter und genauer Informationen über ihre Anzahl und ihren Aufenthaltsort;
3. fordert alle Regierungen, den Generalsekretär, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, alle Organisationen der Vereinten Nationen sowie die anderen zuständigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen auf, ihr Möglichstes zu tun, um minderjährigen Flüchtlingen Hilfe und Schutz zu gewähren und die Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und die Wiedervereinigung mit ihren Familien zu beschleunigen;
4. fordert das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, alle Organisationen der Vereinten Nationen und die anderen zuständigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um Mittel zu beschaffen, die den Bedürfnissen und Interessen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge entsprechen und ihre Wiedervereinigung mit ihren Familien ermöglichen;
5. verurteilt jedwede Ausbeutung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, namentlich ihren Einsatz als Soldaten oder menschliche Schilde in bewaffneten Konflikten und ihre Rekrutierung in Streitkräfte, sowie alle anderen Handlungen, die ihre Sicherheit und ihr Leben bedrohen;
6. fordert den Generalsekretär, die Hohe Kommissarin, die Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, andere Organisationen der Vereinten Nationen und internationale Organisationen auf, unbegleiteten Minderjährigen angemessene Hilfe auf den Gebieten Soforthilfe, Bildung, Gesundheit und psychologische Rehabilitation zu verschaffen;
7. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
im Hinblick auf das Abkommen von 1951 97/ und das Protokoll von 1967 98/ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/113 vom 20. Dezember 1993 und 49/173 vom 23. Dezember 1994,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 100/ und des Berichts der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 95/,
erneut erklärend, daß die internationale Gemeinschaft umfassende Ansätze zur Koordinierung der Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene sowie andere Wanderbewegungen erwägen muß,
in Anbetracht der Größenordnung, die die Flüchtlingsbewegungen und andere Wanderbewegungen in den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und den betreffenden Nachbarstaaten angenommen haben und annehmen könnten,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs sowie von dem Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, insbesondere von Ziffer 30 des Addendums zu dem letzteren 101/;
2. fordert die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf, im Benehmen mit interessierten Staaten und in Absprache mit den zuständigen zwischenstaatlichen, regionalen und nichtstaatlichen Organisationen auch weiterhin umfassende regionale Ansätze zur Bewältigung der Probleme der Flüchtlinge und Vertriebenen zu prüfen und zu erarbeiten;
3. dankt der Hohen Kommissarin für ihre Bemühungen um die Förderung und Gestaltung eines transparenten Vorbereitungsprozesses für eine Regionalkonferenz, die sich mit den Problemen der Flüchtlinge, Vertriebenen, anderen Formen der Vertreibung unterworfenen Menschen und Rückkehrer in den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und den betreffenden Nachbarstaaten auseinandersetzen soll;
4. begrüßt die Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats zur Vorbereitung der Konferenz, dem das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Internationale Organisation für Wanderung sowie die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und deren Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte angehören;
5. ersucht die Hohe Kommissarin, die Konferenz 1996 in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen einzuberufen;
6. dankt den Organen und Organisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen und Institutionen für ihren wertvollen Beitrag zu dem Vorbereitungsprozeß für die Konferenz;
7. fordert alle interessierten Staaten und die zuständigen zwischenstaatlichen, regionalen und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, diesen Prozeß zu unterstützen;
8. appelliert an alle Staaten sowie an alle regionalen und zwischenstaatlichen Organisationen, dem Sekretariat die erforderliche Unterstützung und die erforderlichen Ressourcen für die Vorbereitung und die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung zu stellen;
9. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
nach Behandlung des Berichts der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge über die Tätigkeit ihres Amtes 95/ und des Berichts des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars über seine sechsundvierzigste Tagung 101/,
unter Hinweis auf ihre Resolution 49/169 vom 23. Dezember 1994,
in Bekräftigung der Wichtigkeit des Abkommens von 1951 97/ und des Protokolls von 1967 98/ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Grundlage des völkerrechtlichen Systems für den Schutz von Flüchtlingen und mit Genugtuung feststellend, daß inzwischen 130 Staaten Vertragsparteien eines oder beider Rechtsakte sind,
sowie in Bekräftigung des rein humanitären und unpolitischen Charakters der Tätigkeit des Amtes und der entscheidenden Bedeutung der Aufgabe der Hohen Kommissarin, Flüchtlingen völkerrechtlichen Schutz zu gewähren und nach Lösungen für die Probleme der Flüchtlinge zu suchen,
mit Lob für die Kompetenz, den Mut und den Einsatz, mit dem die Hohe Kommissarin und ihre Mitarbeiter ihre Aufgaben wahrnehmen, in Würdigung der Mitarbeiter, die in Ausübung ihres Dienstes ihr Leben aufs Spiel gesetzt haben oder dabei ums Leben gekommen sind, sowie unter Hervorhebung der dringenden Notwendigkeit wirksamer Maßnahmen, die die Sicherheit des an humanitären Einsätzen beteiligten Personals gewährleisten,
betrübt über das anhaltende Leid der Flüchtlinge, für die noch eine Lösung gefunden werden muß, und mit großer Besorgnis feststellend, daß ihr Schutz in vielen Situationen infolge ihrer Nichtaufnahme, widerrechtlichen Ausweisung, Zurückweisung, ungerechtfertigten Inhaftierung sowie infolge anderer Bedrohungen ihrer persönlichen Sicherheit, ihrer Würde und ihres Wohlergehens und der mangelnden Achtung und Gewährleistung ihrer Grundfreiheiten weiterhin in Frage gestellt ist,
erfreut darüber, daß die Staaten weiterhin fest entschlossen sind, den Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu gewähren, sowie über die wertvolle Unterstützung, die die Regierungen der Hohen Kommissarin bei der Erfüllung ihrer humanitären Aufgaben gewähren, und in Würdigung derjenigen Staaten, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und derjenigen Länder, die Millionen von Flüchtlingen über lange Zeiträume hin aufgenommen haben und die trotz eigener schwerwiegender wirtschaftlicher, entwicklungsspezifischer und ökologischer Probleme weiterhin zahlreiche Flüchtlinge in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen,
in Anerkennung dessen, daß der in bestimmten Regionen von einzelnen praktizierte Mißbrauch der Asylverfahren das Institut des Asyls gefährdet und sich nachteilig auf den raschen und wirksamen Schutz von Flüchtlingen auswirkt,
besorgt darüber, daß die Staatenlosigkeit, insbesondere das Unvermögen, die Staatsangehörigkeit nachzuweisen, die Vertreibung zur Folge haben kann, und in dieser Hinsicht betonend, daß die Verhütung und Verminderung der Staatenlosigkeit und der Schutz Staatenloser auch für die Verhütung möglicher Flüchtlingssituationen wichtig sind,
1. bekräftigt nachdrücklich die fundamentale Bedeutung und den rein humanitären und unpolitischen Charakter der Aufgabe des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die darin besteht, Flüchtlingen völkerrechtlichen Schutz zu gewähren und nach Lösungen für die Probleme der Flüchtlinge zu suchen, sowie die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit der Staaten mit dem Amt, um die wirksame Wahrnehmung dieser Aufgabe zu erleichtern;
2. fordert alle Staaten auf, soweit noch nicht geschehen, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und gegebenenfalls den einschlägigen regionalen Rechtsakten zum Schutz der Flüchtlinge beizutreten und diese vollinhaltlich durchzuführen;
3. fordert alle Staaten außerdem auf, am Institut des Asyls als einem unverzichtbaren Instrument zum Schutz der Flüchtlinge festzuhalten und die Achtung der Grundsätze des Flüchtlingsschutzes, insbesondere des grundlegenden Prinzips der Nichtzurückweisung, sowie die humane Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Einklang mit den international anerkannten Menschenrechts- und humanitären Normen zu gewährleisten;
4. erklärt erneut, daß jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen;
5. erklärt erneut, daß es wichtig ist, allen Personen, die völkerrechtlichen Schutz benötigen, den Zugang zu fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder gegebenenfalls zu anderen Mechanismen zu gewährleisten, um sicherzustellen, daß Personen, die des völkerrechtlichen Schutzes bedürfen, ermittelt werden und ihnen dieser Schutz zuteil wird, ohne daß der den Flüchtlingen gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 sowie den einschlägigen regionalen Rechtsakten gewährte Schutz geschmälert wird;
6. erklärt erneut, daß die Wiederansiedlung nach wie vor ein wichtiges Schutzinstrument darstellt;
7. bekundet dem Amt des Hohen Kommissars erneut ihre Unterstützung für seine Aufgabe, die darin besteht, weitere Maßnahmen ausfindig zu machen, um allen, die des Schutzes bedürfen, in Übereinstimmung mit den in den völkerrechtlichen Rechtsdokumenten verankerten grundlegenden Schutzprinzipien völkerrechtlichen Schutz zu gewährleisten, und sieht den informellen Konsultationen des Amtes des Hohen Kommissars in dieser Frage mit Interesse entgegen;
8. fordert die internationale Gemeinschaft auf, auf die Bedürfnisse der Binnenvertriebenen durch besser aufeinander abgestimmte Maßnahmen einzugehen, und bekräftigt im Einklang mit ihrer Resolution 49/169 ihre Unterstützung für die Anstrengungen, die die Hohe Kommissarin unternimmt, um auf der Grundlage ausdrücklicher Ersuchen des Generalsekretärs oder der zuständigen Hauptorgane der Vereinten Nationen und mit Zustimmung des betroffenen Staates sowie unter Berücksichtigung der Komplementarität der Mandate und der Sachkenntnis anderer zuständiger Organisationen Binnenvertriebenen humanitäre Hilfe und Schutz zu gewähren, und betont dabei, daß die Tätigkeiten zugunsten von Binnenvertriebenen das Institut des Asyls, namentlich auch das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen, nicht untergraben dürfen;
9. verweist erneut auf den zwischen der Gewährleistung der Menschenrechte und der Verhütung von Flüchtlingssituationen bestehenden Zusammenhang, erkennt an, daß die wirksame Förderung und der wirksame Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, namentlich durch Einrichtungen, die die Rechtsstaatlichkeit, die Gerechtigkeit und die Rechenschaftspflicht fördern, für die Staaten unverzichtbar sind, wenn es darum geht, einige der Ursachen von Flüchtlingsbewegungen anzugehen und ihrer humanitären Verantwortung für die Wiedereingliederung von rückkehrenden Flüchtlingen nachzukommen, und fordert das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in diesem Zusammenhang auf, die einzelstaatlichen Anstrengungen zum Aufbau von rechtlichen und gerichtlichen Kapazitäten im Rahmen seines Mandats und auf Ersuchen der betreffenden Regierung, soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, verstärkt zu unterstützen;
10. weist außerdem erneut darauf hin, daß die Gewährung von Entwicklungs- und Wiederaufbauhilfe unerläßlich ist, wenn bestimmte Ursachen von Flüchtlingssituationen angegangen und vorbeugende Strategien ausgearbeitet werden sollen;
11. verurteilt alle Formen der ethnischen Gewalt und Intoleranz, die eine der Hauptursachen von Vertreibungen sind und außerdem ein Hindernis für die dauerhafte Lösung von Flüchtlingsproblemen darstellen, und appelliert an die Staaten, Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen und durch öffentliche Erklärungen, entsprechende Rechtsvorschriften und Sozialpolitiken Einfühlungsvermögen und Verständnis zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die besondere Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden;
12. begrüßt die Aktionsplattform, die auf der vom 4. bis 15. September 1995 in Beijing abgehaltenen Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedet wurde 102/, insbesondere das in der Plattform zum Ausdruck kommende entschiedene Eintreten der Staaten für Flüchtlingsfrauen und andere vertriebene Frauen, die des völkerrechtlichen Schutzes bedürfen, und fordert die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf, die von den Staaten unternommenen Anstrengungen zur Erarbeitung und Anwendung von Kriterien und Richtlinien für Maßnahmen zur Bekämpfung von spezifisch gegen Frauen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu unterstützen und zu fördern, insbesondere soweit es sich um Verfolgung in Form von sexueller Gewalt oder andere Formen der Verfolgung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit handelt, die in dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 aufgeführt sind, indem Informationen über Initiativen der Staaten zur Erarbeitung solcher Kriterien und Richtlinien an andere Staaten weitergegeben werden und deren faire und konsequente Anwendung überwacht wird;
13. erklärt erneut, daß, insofern als die Gewährung von Asyl oder Schutz einen friedlichen und humanitären Akt darstellt, der ausschließlich zivile und humanitäre Charakter von Flüchtlingslagern und Flüchtlingssiedlungen gewahrt werden muß und daß alle Parteien verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was diesen untergraben könnte, verurteilt alle Handlungen, die eine Gefahr für die persönliche Sicherheit der Flüchtlinge und Asylsuchenden darstellen, sowie diejenigen Handlungen, die die Sicherheit und Stabilität von Staaten gefährden können, fordert die Aufnahmestaaten auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß der zivile und humanitäre Charakter der Flüchtlingslager und Flüchtlingssiedlungen gewahrt bleibt, und fordert die Aufnahmestaaten ferner auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Infiltration bewaffneter Elemente zu verhindern, den Flüchtlingen und Asylsuchenden wirksamen persönlichen Schutz angedeihen zu lassen und dem Amt des Hohen Kommissars und anderen in Betracht kommenden humanitären Organisationen sofortigen und ungehinderten Zugang zu ihnen zu gewähren;
14. ermutigt die Hohe Kommissarin, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe, die darin besteht, völkerrechtlichen Schutz zu gewähren und sich um die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen zu bemühen, sowie in Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten nach den Resolutionen der Generalversammlung 3274 (XXIV) vom 10. Dezember 1974 und 31/36 vom 30. November 1976 ihre Tätigkeit zugunsten Staatenloser fortzusetzen;
15. ersucht das Amt des Hohen Kommissars, sich in Anbetracht der begrenzten Anzahl von Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 103/ und des Übereinkommens von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit 104/ aktiv für den Beitritt zu diesen Rechtsinstrumenten einzusetzen und interessierten Staaten sachdienliche Fach- und beratende Dienste zur Ausarbeitung und Anwendung von die Staatsangehörigkeit regelnden Rechtsvorschriften zu gewähren;
16. fordert die Staaten auf, im Hinblick auf die Verminderung der Staatenlosigkeit die Staatsangehörigkeit regelnde und mit den Grundprinzipien des Völkerrechts übereinstimmende Rechtsvorschriften zu erlassen, indem sie insbesondere die willkürliche Aberkennung der Staatsangehörigkeit verbieten und Bestimmungen eliminieren, die den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ohne vorherigen Bestand oder Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit zulassen, wobei gleichzeitig das Recht der Staaten anerkannt wird, Gesetze zu erlassen, die den Erwerb der Staatsangehörigkeit, den Verzicht darauf beziehungsweise deren Verlust regeln;
17. erklärt erneut, daß die freiwillige Rückführung, soweit durchführbar, die ideale Lösung für die Flüchtlingsprobleme ist, und fordert die Herkunftsländer, die Asylländer, das Amt des Hohen Kommissars und die internationale Gemeinschaft insgesamt auf, alles zu tun, damit Flüchtlinge ihr Recht auf Rückkehr in ihre Heimat in Sicherheit und Würde ausüben können;
18. verweist von neuem auf das Recht eines jeden Menschen, in sein Land zurückzukehren, und unterstreicht in dieser Hinsicht, daß in erster Linie die Herkunftsländer dafür verantwortlich sind, Bedingungen zu schaffen, die die freiwillige Rückführung der Flüchtlinge in Sicherheit und Würde ermöglichen, und fordert in Anbetracht dessen, daß alle Staaten verpflichtet sind, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen zu akzeptieren, alle Staaten auf, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, zu erleichtern;
19. fordert alle Staaten auf, Bedingungen zu fördern, die die Rückkehr von Flüchtlingen begünstigen, und ihre dauerhafte Wiedereingliederung zu unterstützen, indem sie den Herkunftsländern, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Amt des Hohen Kommissars und den zuständigen Entwicklungsorganisationen, die erforderliche Wiederaufbau- und Entwicklungshilfe gewähren;
20. erinnert an die Resolution 1995/56 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 29. Juli 1995 über die verstärkte Koordinierung der humanitären Nothilfe der Vereinten Nationen und begrüßt den Beschluß des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, im Laufe des Jahres 1996 die für die Tätigkeit des Amtes des Hohen Kommissars relevanten Aspekte dieser Resolution zu prüfen;
21. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den vom Exekutivausschuß des Programms des Hohen Kommissars beschlossenen Programmleitsätzen und unterstreicht, wie wichtig es ist, daß diese vom Amt des Hohen Kommissars, seinen Durchführungspartnern und anderen zuständigen Organisationen angewandt werden, um sicherzustellen, daß den Flüchtlingen wirksamer Schutz und wirksame humanitäre Hilfe gewährt wird;
22. erklärt erneut, daß es wichtig ist, daß in die Programme des Amtes des Hohen Kommissars auch Umweltgesichtspunkte aufgenommen werden, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, die über eine lange Zeit hinweg Flüchtlinge aufgenommen haben, vermerkt mit Genugtuung, daß sich das Amt des Hohen Kommissars bemüht, gezielter zur Lösung von Umweltproblemen beizutragen, die mit der Anwesenheit von Flüchtlingen zusammenhängen, und fordert die Hohe Kommissarin auf, die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Gastregierungen, den Gebern, den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen, den zwischenstaatlichen Organisationen, den nichtstaatlichen Organisationen und anderen in Frage kommenden Akteuren zu fördern und zu verstärken, damit die mit der Anwesenheit von Flüchtlingen zusammenhängenden Umweltprobleme auf integriertere und wirksamere Weise angegangen werden;
23. erkennt an, wie wichtig die Einführung von Russisch als eine Amtssprache des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars ist, da dadurch die Tätigkeit der Hohen Kommissarin und die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, insbesondere in den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, erleichtert wird;
24. fordert alle Regierungen und sonstigen Geber auf, ihre internationale Solidarität und Bereitschaft zur Lastenteilung mit den Asylländern unter Beweis zu stellen, indem sie sich weiter bemühen, denjenigen Staaten, die Flüchtlinge in großer Zahl aufgenommen haben, insbesondere denjenigen, die nur über begrenzte Ressourcen verfügen, einen Teil der damit verbundenen Bürde abzunehmen, zu den Programmen des Amtes des Hohen Kommissars beizutragen und der Hohen Kommissarin unter Berücksichtigung der Auswirkungen der zunehmenden Bedürfnisse der zahlreichen Flüchtlingen auf die Asylländer und der Notwendigkeit, die Zahl der Geber zu erhöhen und die Lasten besser unter den Gebern aufzuteilen, dabei behilflich zu sein, aus den bisherigen staatlichen Quellen, von anderen Regierungen und dem Privatsektor rechtzeitig zusätzliche Mittel zu beschaffen, um sicherzustellen, daß den Bedürfnissen der unter der Obhut des Amtes des Hohen Kommissars stehenden Flüchtlinge, Rückkehrer und sonstigen Vertriebenen entsprochen werden kann.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 49/209, 49/210, 49/211 und 49/212 vom 23. Dezember 1994,
sowie unter Hinweis auf die Empfehlung in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden 3/, wonach Maßnahmen ergriffen werden sollen, um bis 1995 die weltweite Ratifikation der von der Generalversammlung in ihrer Resolution 44/25 vom 20. November 1989 verabschiedeten Konvention über die Rechte des Kindes und die weltweite Unterzeichnung der Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung von Kindern und des Aktionsplans für die Umsetzung der vom Weltkindergipfel verabschiedeten Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung von Kindern in den neunziger Jahren 105/ sowie deren wirksame Umsetzung zu erreichen,
ferner unter Hinweis auf die Resolutionen 1995/78 und 1995/79 der Menschenrechtskommission vom 8. März 1995 106/,
überzeugt, daß die Konvention über die Rechte des Kindes als normsetzende Errungenschaft der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte einen positiven Beitrag zum Schutz der Rechte der Kinder und zur Gewährleistung ihres Wohls leistet,
ernsthaft besorgt über diejenigen Vorbehalte zu der Konvention, die ihrem Ziel und Zweck widersprechen oder aus anderen Gründen mit dem internationalen Vertragsrecht unvereinbar sind, und daran erinnernd, daß die Staaten in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien nachdrücklich aufgefordert werden, solche Vorbehalte zurückzunehmen,
in Bekräftigung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien, in dem es heißt, daß nationale und internationale Mechanismen und Programme zur Verteidigung und zum Schutz von Kindern verstärkt werden sollen, insbesondere Mädchen, verlassenen Kindern, Straßenkindern, wirtschaftlich und sexuell - unter anderem durch Kinderpornographie, Kinderprostitution oder Organhandel - ausgebeuteten Kindern, Kindern, die Opfer von Krankheiten wie dem erworbenen Immundefektsyndrom sind, Flüchtlingskindern und vertriebenen Kindern, inhaftierten Kindern, Kindern in bewaffneten Konflikten sowie Kindern, die Opfer von Hungersnöten, Dürre und anderen Notlagen sind, und in dem auch zur Ergreifung von Maßnahmen gegen die Tötung weiblicher Neugeborener und schädliche Kinderarbeit aufgerufen wird,
sowie erneut erklärend, daß bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist,
eingedenk der wichtigen Rolle, die den Vereinten Nationen und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen bei der Förderung des Wohls der Kinder und ihrer Entwicklung zukommt,
mit Genugtuung über die wichtige Arbeit, die von den Vereinten Nationen, insbesondere von dem Ausschuß für die Rechte des Kindes, der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie und dem vom Generalsekretär mit der Durchführung einer Untersuchung über die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder betrauten Sachverständigen geleistet wurde,
sowie in Anerkennung der wertvollen Arbeit, die die zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes geleistet haben,
erneut erklärend, daß die Rechte der Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen und es verlangen, daß die Situation der Kinder in der ganzen Welt ständig verbessert wird und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit stattfindet,
zutiefst besorgt darüber, daß sich die Situation der Kinder in vielen Teilen der Welt infolge von bewaffneten Konflikten weiter verschlechtert, und überzeugt, daß sofortige Maßnahmen geboten sind,
in der Überzeugung, daß die von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder des besonderen Schutzes der internationalen Gemeinschaft bedürfen und daß alle Staaten auf die Milderung ihrer Not hinwirken müssen,
zutiefst besorgt darüber, daß die Situation der Kinder in vielen Teilen der Welt infolge von unbefriedigenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten, Ausbeutung, Intoleranz, Arbeitslosigkeit, Land-Stadt-Wanderung, Analphabetentum, Hunger und Behinderung nach wie vor kritisch ist, und davon überzeugt, daß dringend wirksame nationale und internationale Maßnahmen getroffen werden müssen,
sowie tief besorgt darüber, daß Kinder nach wie vor für Prostitution, sexuellen Mißbrauch und andere Tätigkeiten ausgenutzt werden, die häufig auch eine Ausbeutung der Arbeitskraft von Kindern darstellen,
in der Erkenntnis, daß es einen Markt gibt, der die Zunahme dieser gegen Kinder gerichteten kriminellen Praktiken begünstigt,
besorgt über die Ausbeutung der Kinderarbeit sowie darüber, daß dadurch einer großen Anzahl von Kindern, insbesondere in Armutsgebieten, von früher Kindheit an die Vorteile einer Grundbildung vorenthalten und ihre Gesundheit und sogar ihr Leben übermäßig gefährdet werden,
insbesondere bestürzt über die Ausbeutung der Kinderarbeit in ihren extremsten Formen, namentlich Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft und andere Formen der Sklaverei,
ermutigt durch die Maßnahmen, die die Regierungen ergriffen haben, um die Ausbeutung der Kinderarbeit auszumerzen,
entschlossen, das Recht der Kinder auf Leben zu gewährleisten, sowie in der Erwägung, daß die Regierungen die Pflicht und die Aufgabe haben, alle an Kindern begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere Fälle von Tötungen und Gewalthandlungen, zu untersuchen und die Täter zu bestrafen,
zutiefst besorgt über die wachsende Zahl von Straßenkindern weltweit und das Elend, in dem diese Kinder häufig zu leben gezwungen sind,
mit Genugtuung über die von einigen Regierungen unternommenen Anstrengungen, wirksame Maßnahmen zur Lösung der Frage der Straßenkinder zu ergreifen,
in der Erwägung, daß Rechtsvorschriften allein nicht ausreichen, um Verstöße gegen die Menschenrechte zu verhüten, und daß die Regierungen ihre Gesetze anwenden und gesetzgeberische Maßnahmen durch ein wirksames Vorgehen, unter anderem auf dem Gebiet der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege sowie im Rahmen von sozialen Programmen und Programmen auf dem Gebiet der Bildung und der öffentlichen Gesundheit, ergänzen sollten,
1. begrüßt es, daß einhundertdreiundachtzig Staaten - eine beispiellose Zahl - die Konvention über die Rechte des Kindes als eine universale Verpflichtung auf die Rechte des Kindes ratifiziert haben beziehungsweise ihr beigetreten sind;
2. legt allen Staaten eindringlich nahe, soweit nicht bereits geschehen, die Konvention vorrangig zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihr beizutreten, damit bis Ende 1995 schließlich alle Staaten Vertragsparteien werden;
3. hebt hervor, wie wichtig es ist, daß die Vertragsstaaten die Bestimmungen der Konvention vollinhaltlich umsetzen;
4. legt denjenigen Vertragsstaaten der Konvention, die Vorbehalte angebracht haben, eindringlich nahe, zu prüfen, ob ihre Vorbehalte mit Artikel 51 der Konvention und anderen einschlägigen Regeln des Völkerrechts vereinbar sind, mit dem Ziel, die Vorbehalte zurückzunehmen;
5. fordert die Vertragsstaaten der Konvention auf, sicherzustellen, daß sich die Bildung des Kindes im Einklang mit Artikel 29 der Konvention vollzieht und daß die Bildung unter anderem darauf ausgerichtet ist, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten, der Charta der Vereinten Nationen und anderen Kulturen zu vermitteln und das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern sowie zwischen ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen und Angehörigen der Urbevölkerung vorzubereiten;
6. fordert die Vertragsstaaten der Konvention außerdem auf, im Einklang mit ihrer Verpflichtung nach Artikel 42 die Grundsätze und Bestimmungen der Konvention bei Erwachsenen wie auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
7. fordert die Staaten auf, die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 107/ und der dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 108/ sowie der Konvention über die Rechte des Kindes, die von bewaffneten Konflikten betroffenen Kindern besonderen Schutz und eine Sonderbehandlung einräumen, voll zu achten;
8. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die konkreten Maßnahmen, die zur Milderung der Lage der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder ergriffen wurden 109/;
9. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Ausschusses für die Rechte des Kindes über seine achte Tagung 110/ und den darin enthaltenen Empfehlungen zur Lage der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder;
10. bekundet ihre Unterstützung für die Tätigkeit der Sachverständigen, die vom Generalsekretär beauftragt wurde, eine umfassende Untersuchung der Lage der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder durchzuführen, und deren Mandat von der Generalversammlung in ihrer Resolution 48/157 vom 20. Dezember 1993 festgelegt wurde;
11. ersucht die Mitgliedstaaten und die Organisationen der Vereinten Nationen eindringlich, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von humanitärer Hilfe und Soforthilfe sowie den humanitären Zugang zu Kindern in Situationen des bewaffneten Konflikts und in der unmittelbaren Konfliktfolgezeit zu erleichtern;
12. bittet die allen Mitgliedern offenstehende, zwischen den Tagungen zusammentretende Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission für die Ausarbeitung des Entwurfs eines Fakultativprotokolls zu der Konvention über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, ihre Tätigkeit fortzusetzen;
13. begrüßt den vorläufigen Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie 111/;
14. bekundet ihre Unterstützung für die Tätigkeit der Sonderberichterstatterin, die von der Menschenrechtskommission mit dem Auftrag ernannt wurde, die Frage des Kinderhandels, der Kinderprostitution und der Kinderpornographie in der ganzen Welt zu untersuchen;
15. nimmt davon Kenntnis, daß der Wirtschafts- und Sozialrat mit seiner Resolution 1994/9 vom 22. Juli 1994 eine allen Mitgliedern offenstehende, zwischen den Tagungen zusammentretende Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission eingesetzt hat, deren Aufgabe es ist, vorrangig und in enger Zusammenarbeit mit der Sonderberichterstatterin und dem Ausschuß für die Rechte des Kindes Richtlinien für den möglichen Entwurf eines Fakultativprotokolls zu der Konvention über die Rechte des Kindes betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie auszuarbeiten und die grundlegenden Maßnahmen festzulegen, die zur Verhütung und Ausmerzung dieser anomalen Praktiken ergriffen werden müssen;
16. ersucht alle Staaten, Bemühungen zu unterstützen, die im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Ergreifung effizienter internationaler Maßnahmen zur Verhütung und Ausmerzung aller dieser Praktiken unternommen werden, und die Mitwirkung an der Erarbeitung eines Fakultativprotokolls zu der Konvention über die Rechte des Kindes in Erwägung zu ziehen;
17. begrüßt die Einberufung des ersten Weltkongresses gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, der vom 26. bis 31. August 1996 in Stockholm stattfinden soll;
18. legt den Mitgliedstaaten nahe, soweit nicht bereits geschehen, die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Kinderarbeit, insbesondere soweit sie das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung, die Abschaffung der Zwangsarbeit und das Verbot besonders gefährlicher Tätigkeiten für Kinder betreffen, zu ratifizieren und umzusetzen;
19. fordert die Regierungen auf, Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Kinder vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt sind, insbesondere vor der Heranziehung zu einer Tätigkeit, die das Kind gefährden, seine Erziehung beeinträchtigen oder der Gesundheit des Kindes beziehungsweise seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung abträglich sein könnte;
20. fordert die Regierungen nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung aller extremen Formen der Kinderarbeit wie Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft und andere Formen der Sklaverei zu ergreifen;
21. ersucht die Regierungen, auf nationaler und internationaler Ebene im Rahmen multisektoraler Ansätze Maßnahmen zu ergreifen, um der Ausbeutung der Kinderarbeit im Einklang mit den auf dem Weltgipfel für soziale Entwicklung 47/ im März 1995 in Kopenhagen und den auf der Vierten Weltfrauenkonferenz 48/ im September 1995 in Beijing eingegangenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer einschlägiger Konferenzen der Vereinten Nationen ein Ende zu setzen;
22. ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Akteuren über die laufenden Initiativen und Programme der Vereinten Nationen und der ihnen angeschlossenen Organisationen, die sich mit der Ausbeutung der Kinderarbeit befassen, sowie darüber Bericht zu erstatten, wie die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene auf diesem Gebiet verbessert werden könnte;
23. verleiht ihrer tiefen Besorgnis Ausdruck über die ständige Zunahme der aus der ganzen Welt gemeldeten Fälle, in denen Straßenkinder als Täter oder als Opfer in schwere Verbrechen, Drogenmißbrauch, Gewalttätigkeit und Prostitution verwickelt sind;
24. legt den Regierungen eindringlich nahe, sich auch weiterhin aktiv um umfassende Lösungen für die Probleme der Straßenkinder zu bemühen, Maßnahmen zu ihrer vollen Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ergreifen und unter anderem dafür zu sorgen, daß sie eine angemessene Ernährung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Bildung erhalten;
25. fordert alle Regierungen mit allem Nachdruck auf, die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Leben, zu gewährleisten und dringende Maßnahmen zu ergreifen, um die Tötung von Straßenkindern zu verhindern und Folter und gegen sie gerichtete Gewalttätigkeit zu bekämpfen;
26. betont, daß die genaue Einhaltung der Bestimmungen der Konvention über die Rechte des Kindes und anderer einschlägiger Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte einen bedeutsamen Schritt auf dem Weg zur Lösung des Problems der Straßenkinder darstellt, und empfiehlt dem Ausschuß für die Rechte des Kindes und anderen zur Kontrolle der Vertragseinhaltung eingesetzten Organen, diesem immer gravierenderen Problem bei der Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten Aufmerksamkeit zu widmen;
27. fordert die internationale Gemeinschaft auf, durch eine wirksame internationale Zusammenarbeit die Bemühungen der Staaten um die Verbesserung der Lage der Straßenkinder zu unterstützen, und legt den Vertragsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes nahe, dieses Problem bei der Erstellung ihrer Berichte an den Ausschuß für die Rechte des Kindes zu berücksichtigen und in Übereinstimmung mit Artikel 45 der Konvention zu erwägen, fachliche Beratung und Unterstützung im Hinblick auf Initiativen zur Verbesserung der Lage der Straßenkinder zu beantragen;
28. bittet die Regierungen, die Organe und Organisationen der Vereinten Nationen, namentlich das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und die zuständigen Mechanismen der Menschenrechtskommission, sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, miteinander zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß sich die Öffentlichkeit des Problems der in außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen lebenden Kinder in stärkerem Maße bewußt wird und daß wirksamere Maßnahmen zur Lösung dieses Problems getroffen werden, indem sie unter anderem Entwicklungsprojekte einleiten und unterstützen, die sich auf die Lage der Straßenkinder positiv auswirken können;
29. ersucht die Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen vorläufigen Bericht vorzulegen;
30. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Rechte des Kindes vorzulegen, der im Einklang mit Ziffer 22 Angaben über den Stand der Konvention über die Rechte des Kindes, die Feststellungen der vom Generalsekretär mit der Durchführung einer Untersuchung über die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder betrauten Sachverständigen und die Probleme der Ausbeutung der Kinderarbeit sowie deren Ursachen und Folgen enthält;
31. beschließt, ihre Behandlung dieser Frage auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Die Rechte des Kindes" fortzusetzen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf die Erklärung von Beijing und die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 61/, die Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und das Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 60/, das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 59/, die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien der Weltkonferenz über Menschenrechte /3 /, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedete Agenda 21 112/, den Aktionsplan des Weltkindergipfels zur Verwirklichung der Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder in den neunziger Jahren 105/, die Welterklärung über Bildung für alle und den Aktionsrahmen für Maßnahmen zur Deckung des grundlegenden Bildungsbedarfs 56/, der von der Weltkonferenz über Bildung für alle: Maßnahmen zur Deckung des grundlegenden Bildungsbedarfs verabschiedet wurde,
sowie unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung und die Verletzung der Rechte von Mädchen in der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz als ein Hauptproblembereich bei den Bemühungen um die Herbeiführung von Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden für die Frauen bezeichnet wird und daß die Förderung und die Machtgleichstellung der Frau während ihres gesamten Lebens bereits in der Kindheit einsetzen muß,
mit Genugtuung darüber, daß der Weltkindergipfel die ganze Welt für die Not der Kinder sensibilisiert hat,
in Bekräftigung der Gleichberechtigung von Frau und Mann, wie sie in der Präambel zur Charta der Vereinten Nationen verankert ist, sowie unter Hinweis auf die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 49/ und die Konvention über die Rechte des Kindes 50/,
1. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, alle Formen der Diskriminierung von Mädchen und die Verletzung der Menschenrechte aller Kinder zu beseitigen und dabei denjenigen Hindernissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die sich den Mädchen entgegenstellen;
2. fordert alle Staaten, die internationalen Organisationen sowie die nichtstaatlichen Organisationen außerdem nachdrücklich auf, sich einzeln und gemeinsam Ziele zu setzen und geschlechtsbezogene Strategien zu erarbeiten und umzusetzen, um im Einklang mit der Konvention über die Rechte des Kindes und den Gesamtzielen, den strategischen Einzelzielen und den Maßnahmen in der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz den Bedürfnissen von Kindern, insbesondere Mädchen, gerecht zu werden;
3. ersucht alle Staaten, die internationalen Organisationen sowie die nichtstaatlichen Organisationen, der Öffentlichkeit in stärkerem Maße bewußt zu machen, über welche Möglichkeiten Mädchen verfügen, und die Mitwirkung von Mädchen und jungen Frauen als gleichberechtigte Partner von Jungen und jungen Männern am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben und an der Ausarbeitung von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen zur Herbeiführung der Gleichberechtigung der Geschlechter, der Entwicklung und des Friedens zu fördern;
4. fordert die Mitgliedstaaten und die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation, auf, die Rechte und die besonderen Bedürfnisse von Mädchen, insbesondere im Bildungs-, Gesundheits- und Ernährungsbereich, zu berücksichtigen und gegen Mädchen gerichtete negative kulturelle Einstellungen und Praktiken zu beseitigen;
5. fordert alle Staaten ferner nachdrücklich auf, jede Form von Gewalt gegen Kinder und insbesondere Mädchen zu beseitigen;
6. fordert die Staaten, die internationalen Organisationen sowie die nichtstaatlichen Organisationen auf, bei der Mobilisierung der finanziellen Mittel und der politischen Unterstützung behilflich zu sein, die erforderlich sind, damit die Ziele, Strategien und Maßnahmen für das Überleben, die Entwicklung und den Schutz von Mädchen in allen zugunsten von Kindern durchgeführten Programmen verwirklicht werden können;
7. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß den die Mädchen betreffenden Zielen und Maßnahmen bei der Umsetzung der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz im Rahmen der Tätigkeit aller Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen volle Aufmerksamkeit gewidmet wird;
8. ersucht den Generalsekretär außerdem in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses für Koordinierung, alle mit der Förderung der Frau befaßten Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen nachdrücklich aufzufordern, bei der Überarbeitung und Umsetzung des systemumfassenden mittelfristigen Plans zur Förderung der Frau für den Zeitraum 1996-2001 113/ sowie im mittelfristigen Plan für den Zeitraum 1998-2002 Verpflichtungen in bezug auf Ziele und Maßnahmen einzugehen, die die Mädchen betreffen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995
unter Hinweis auf ihre Resolution 40/131 vom 13. Dezember 1985, mit der sie den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für autochthone Bevölkerungsgruppen eingerichtet hat,
Kenntnis nehmend von der Resolution 1995/32 der Menschenrechtskommission vom 3. März 1995 38/, die sich der Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Resolution 1995/32 vom 25. Juli 1995 zu eigen gemacht hat und mit der er die Einsetzung einer allen Mitgliedstaaten offenstehenden intersessionellen Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission genehmigt hat, die einzig und allein die Aufgabe hat, einen Entwurf einer Erklärung auszuarbeiten, der von der Generalversammlung im Laufe der Internationalen Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt behandelt und verabschiedet werden soll, und dabei den in der Anlage zu der Resolution 1994/45 der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten vom 26. August 1994 enthaltenen Entwurf der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte autochthoner Bevölkerungsgruppen 114/ zu berücksichtigen,
sowie Kenntnis nehmend von den Bestimmungen in der Resolution 1995/32 der Menschenrechtskommission über die Beteiligung von Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen an der Arbeitsgruppe,
nachdrücklich hinweisend auf die Bedeutung und die besonderen Merkmale des Entwurfs der Erklärung als ein ausdrücklich für autochthone Bevölkerungsgruppen konzipiertes normensetzendes Dokument,
in der Erwägung, daß den Organisationen autochthoner Bevölkerungsgruppen Hilfe gewährt werden sollte, damit sie sich an der Arbeitsgruppe beteiligen können,
1. beschließt, daß der Freiwillige Fonds der Vereinten Nationen für autochthone Bevölkerungsgruppen auch dazu verwendet werden soll, um Vertretern autochthoner Gemeinwesen und Organisationen die Teilnahme an den Beratungen der allen Mitgliedstaaten offenstehenden intersessionellen Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission, welche die Kommission in ihrer vom Wirtschafts- und Sozialrat am 25. Juli 1995 gebilligten Resolution 1995/32 eingesetzt hat, sowie an den Beratungen der Arbeitsgruppe für autochthone Bevölkerungsgruppen der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten zu ermöglichen;
2. ersucht den Generalsekretär, den Mitgliedstaaten diese Resolution zur Kenntnis zu bringen und sie zu bitten, die Entrichtung von Beiträgen zu diesem Fonds zu erwägen.
97. Plenarsitzung
21. Dezember 1995