50/107.

Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut und Verkündung der ersten Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut

Die Generalversammlung,

unter Bekräftigung ihrer Resolutionen 43/195 vom 20. Dezember 1988, 44/212 vom 22. Dezember 1989, 45/213 vom 21. Dezember 1990, 46/141 vom 17. Dezember 1991, 47/197 vom 22. Dezember 1992, 48/184 vom 21. Dezember 1993 und 49/110 vom 19. Dezember 1994, alles Resolutionen, bei denen es um die internationale Zusammenarbeit zur Beseitigung der Armut in den Entwicklungsländern geht,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/183 vom 21. Dezember 1993, in der sie 1996 zum Internationalen Jahr für die Beseitigung der Armut erklärt hat,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/110, in der sie darum ersucht hat, daß so bald wie möglich ein Programmentwurf für die Vorbereitung und die Begehung des Jahres ausgearbeitet wird,

betonend, daß es notwendig ist, daß die Regierungen ihre Anstrengungen und ihre Politiken auf die tiefer liegenden Ursachen der Armut und auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen richten,

in der Erwägung, daß es zur Beseitigung der Armut notwendig ist, den Zugang aller Menschen zu wirtschaftlichen Chancen zu gewährleisten, wodurch ein dauerhafter Erwerb des Lebensunterhalts gefördert wird, und grundlegende Maßnahmen zu ergreifen, um den Benachteiligten den Zugang zu Chancen und Dienstleistungen zu erleichtern, und daß in Armut lebende Menschen und schwächere Gesellschaftsgruppen durch eine entsprechende Organisation und durch Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere an der Planung und Umsetzung der sie betreffenden Politiken, zur Selbstbestimmung befähigt werden müssen, damit sie zu echten Partnern im Entwicklungsprozeß werden können,

sowie in der Erwägung, daß wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz voneinander abhängige und einander gegenseitig verstärkende Bestandteile einer bestandfähigen Entwicklung sind, die den Rahmen für die Bemühungen um die Herbeiführung einer höheren Lebensqualität für alle Menschen bildet, und daß eine ausgewogene soziale Entwicklung, die es den in Armut lebenden Menschen ermöglicht, Umweltressourcen auf bestandfähige Weise zu nutzen, eine notwendige Grundlage einer bestandfähigen Entwicklung ist,

betonend, daß es geboten ist, Politiken zu fördern und umzusetzen, die geeignet sind, ein förderliches externes Wirtschaftsumfeld zu schaffen, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung von makroökonomischen Politiken, Handelsliberalisierung, Mobilisierung und/oder Bereitstellung von ausreichenden und berechenbaren neuen und zusätzlichen Finanzmitteln, die in einer Weise beschafft werden, daß möglichst umfangreiche derartige Mittel für eine bestandfähige Entwicklung zur Verfügung stehen, unter Heranziehung aller verfügbaren Finanzierungsquellen und -mechanismen, durch erhöhte finanzielle Stabilität und die Gewährleistung eines angemesseneren Zugangs der Entwicklungsländer zu den Weltmärkten, zu produktiven Investitionen und Technologien sowie zu dem entsprechenden Fachwissen,

sowie betonend, daß das System der Vereinten Nationen eine zentrale Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, den Entwicklungsländern, insbesondere den afrikanischen Ländern und den am wenigsten entwickelten Ländern, vermehrte Unterstützung und Hilfe bei ihren Bemühungen um die Erreichung der Ziele zu gewähren, die in der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und im Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung 73/ sowie von den seit 1990 im Hinblick auf die Beseitigung der Armut veranstalteten großen Konferenzen der Vereinten Nationen verkündet worden sind,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Machtgleichstellung der Frauen ein entscheidender Faktor bei der Beseitigung der Armut sein wird, da die Frauen die Mehrheit der in Armut lebenden Menschen ausmachen und durch ihre bezahlte und unbezahlte Arbeit im Haus, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Armutsbekämpfung leisten,

in Anbetracht dessen, daß die internationale Gemeinschaft auf höchster politischer Ebene bereits einen Konsens erzielt und sich auf den in letzter Zeit abgehaltenen großen Konferenzen der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Armut verpflichtet hat, namentlich auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, der Vierten Weltfrauenkonferenz und insbesondere dem Weltgipfel für soziale Entwicklung, der die Beseitigung der Armut zu einem seiner drei Hauptthemen erklärt hatte, sowie in Anbetracht der erwarteten Beiträge der bevorstehenden Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II), der neunten Tagung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und des Welternährungsgipfels,

in Anbetracht der Bedeutung, die der Behandlung von Maßnahmen zur Beseitigung der Armut auf dem vom 15. bis 17. Juni 1995 in Halifax (Kanada) abgehaltenen Gipfel der Gruppe von sieben großen Industriestaaten beigemessen worden ist 74/,

im Hinblick darauf, daß sich die Regierungen entschlossen haben, geeignete Maßnahmen zu treffen und geeignete Mechanismen zu schaffen, die es gestatten, die Ergebnisse des Weltgipfels für soziale Entwicklung umzusetzen und zu überwachen, auf Antrag mit Unterstützung der Sonderorganisationen, Programme, Fonds und Regionalkommissionen des Systems der Vereinten Nationen und unter umfassender Beteiligung aller Teile der Bürgergesellschaft,

unter Hinweis auf die Kopenhagener Erklärung und das Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung, insbesondere Ziffer 95 c) des Aktionsprogramms, in dem empfohlen wird, die Generalversammlung solle auf ihrer fünfzigsten Tagung im Anschluß an das Internationale Jahr für die Beseitigung der Armut (1996) die erste Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut verkünden, mit dem Ziel, weitere Initiativen zur Beseitigung der Armut zu erwägen,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über den Programmentwurf für die Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut 75/ und über die internationale Zusammenarbeit zur Beseitigung der Armut in den Entwicklungsländern 76/,

Kenntnis nehmend von dem Vorschlag, den der Generalsekretär auf die Resolution 49/110 hin unterbreitet hat, wo-nach das Motto des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut lauten soll: "Armut kann und muß in der ganzen Welt beseitigt werden",

I. Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut (1996)

1. fordert alle Regierungen, die internationale Gemeinschaft, einschließlich des Systems der Vereinten Nationen, und alle anderen Akteure der Gesellschaft nachdrücklich auf, das Ziel der Beseitigung der Armut im Rahmen des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut (1996) ernsthaft zu verfolgen;

2. erklärt erneut, daß die Aktivitäten für die Begehung des Jahres auf allen Ebenen durchgeführt werden sollen und daß das System der Vereinten Nationen Hilfe gewähren sollte, um den Staaten, den politischen Entscheidungsträgern und der Weltöffentlichkeit stärker bewußt zu machen, daß die Beseitigung der Armut, ein komplexes und mehrdimensionales Problem darstellt und für die Festigung des Friedens und die Herbeiführung einer bestandfähigen Entwicklung von grundlegender Wichtigkeit ist;

3. beschließt, daß das Ziel der während dieses Jahres durchgeführten Aktivitäten darin bestehen soll, längerfristige und nachhaltige Bemühungen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, die eingegangenen Verpflichtungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die getroffenen Maßnahmen sowie die seit 1990 auf großen Konferenzen der Vereinten Nationen, insbesondere dem Weltgipfel für soziale Entwicklung 73/ und der Vierten Weltfrauenkonferenz 77/, bereits vereinbarten grundlegenden Bestimmungen vollständig und wirksam umzusetzen;

4. beschließt außerdem, daß sich alle während dieses Jahres durchgeführten Aktivitäten auf allen Ebenen unter anderem von den folgenden Grundsätzen leiten lassen sollen, damit das Ziel der Beseitigung der Armut erreicht wird:

a) Die Regierungen, die Gebietskörperschaften, alle in Betracht kommenden Akteure der Bürgergesellschaft, einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen, der Geschäftswelt und der Unternehmen, sollen mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, namentlich des Systems der Vereinten Nationen und der zuständigen subregionalen, regionalen und anderen internationalen Organisationen, gemeinsam nachhaltige Verpflichtungen eingehen und nachhaltige Anstrengungen unternehmen, und es sollen unter voller und effektiver Mitwirkung der in Armut lebenden Menschen Strategien und Programme zur Bekämpfung der Armut ausgearbeitet, durchgeführt und überwacht werden;

b) Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die in Armut lebenden Menschen Zugang zu denjenigen Mitteln und Chancen erhalten, die erforderlich sind, um der Armut zu entrinnen, und es sollen Politiken verabschiedet werden, die gewährleisten, daß alle Menschen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, während der Kindererziehung, bei Verwitwung, bei Behinderung und im Alter wirtschaftlich und sozial ausreichend abgesichert sind;

c) Es soll sichergestellt werden, daß alle in Armut lebenden Menschen Zugang zu grundlegenden sozialen Diensten haben und am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben der Gesellschaft teilhaben;

d) Den Frauen sollen die wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten geboten werden, die es ihnen gestatten, zur Entwicklung beizutragen, und Strategien und Programme zur Armutsbekämpfung sollen unter Berücksichtigung der Geschlechtsdimension konzipiert werden;

e) Es sollen gezielte Programme zur Deckung der besonderen Bedürfnisse bestimmter sozialer und demographischer Gruppen, namentlich Jugendlicher, benachteiligter älterer Menschen, Behinderter und anderer verwundbarer und benachteiligter Personenkreise, ausgearbeitet werden;

f) Die internationale Gemeinschaft soll die breit angelegte Entwicklung in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika und den am wenigsten entwickelten Ländern, kontinuierlich und wirksam unterstützen;

g) Die Anstrengungen, die das System der Vereinten Nationen unternimmt, um das Gesamtziel der Beseitigung der Armut zu erreichen, sollen gut koordiniert werden, um sicherzustellen, daß die Aktivitäten der zuständigen Organisationen einander ergänzen und kostengünstig sind;

5. empfiehlt, daß alle Staaten, wie in der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung und im Aktionsprogramm des Weltgipfels für soziale Entwicklung dargelegt, vorzugsweise noch 1996

a) eine genaue Definition und Bewertung der absoluten Armut erarbeiten sollen;

b) die Maßeinheiten, Kriterien und Indikatoren zur Bestimmung des Ausmaßes und der Verteilung der absoluten Armut erarbeiten sollen;

c) vordringlich nationale Politiken und Strategien aufstellen beziehungsweise verstärken sollen, die darauf ausgerichtet sind, die Armut insgesamt innerhalb der kürzestmöglichen Zeit erheblich zu verringern, Ungleichheiten abzubauen und die absolute Armut innerhalb einer Frist zu beseitigen, die jedes Land in seinem einzelstaatlichen Kontext festlegen wird;

d) die staatlichen Maßnahmen zur Beseitigung der absoluten Armut und zur erheblichen Verringerung der Armut insgesamt verstärken sollen, indem sie unter anderem einzelstaatliche Pläne zur Beseitigung der Armut aufstellen beziehungsweise verstärken und umsetzen, die an die strukturellen Ursachen der Armut herangehen und Maßnahmen auf lokaler, nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene einschließen;

e) im Rahmen einzelstaatlicher Pläne der Schaffung von Arbeitsplätzen als einem Mittel zur Beseitigung der Armut besondere Aufmerksamkeit widmen sollen, wobei sie gleichzeitig dem Gesundheits- und Bildungswesen entsprechende Beachtung zukommen lassen, grundlegenden sozialen Diensten höheren Vorrang einräumen, für die Haushalte Einkommen schaffen und den Zugang zu Produktionsmitteln und wirtschaftlichen Chancen fördern;

6. fordert die Regierungen nachdrücklich auf, makroökonomische Politiken und Entwicklungsstrategien zu überprüfen, zu verabschieden und aufrechtzuerhalten, die die Bedürfnisse und Eigenanstrengungen von in Armut lebenden Frauen, insbesondere in ländlichen Gebieten, berücksichtigen, wie in Ziffer 58 der von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedeten Aktionsplattform 77/ dargelegt ist;

7. bekräftigt die zwischen interessierten Partnern in den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern erzielte Einigung auf eine gegenseitige Verpflichtung, im Durchschnitt 20 Prozent der öffentlichen Entwicklungshilfe beziehungsweise 20 Prozent des Staatshaushalts für grundlegende soziale Programme bereitzustellen;

8. betont, daß während des Jahres und danach die in Armut lebenden Menschen und ihre Organisationen zur Selbstbestimmung befähigt werden sollen, indem sie voll in die Festlegung von Zielwerten und in die Erarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung einzelstaatlicher Strategien und Programme zur Armutsbeseitigung und zum Aufbau der Gemeinwesen einbezogen werden, um sicherzustellen, daß diese Programme ihren Prioritäten entsprechen;

9. nimmt Kenntnis von den Aktivitäten, die von den Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen zur Begehung des Jahres geplant und im Bericht des Generalsekretär 75/ enthalten sind, und bittet sie, weitere Initiativen zu ergreifen;

10. fordert die multilateralen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen nachdrücklich auf, ihre Investitionen in soziale Bereiche und in Programme zur Beseitigung der Armut auszuweiten und zu beschleunigen;

11. nimmt Kenntnis von dem Beschluß 95/22 des Exekutivrats des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen vom 16. Juni 1995 61/, in dem der Rat beschloß, der Beseitigung der Armut in den Aktivitäten des Programms absolute Priorität einzuräumen und seine Programme auf die bedürftigsten Regionen und Länder, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, namentlich in Afrika, zu konzentrieren;

12. bittet alle in Betracht kommenden Sonderorganisationen, Fonds, Programme und anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, ihre Aktivitäten, Programme und Strategien nach Bedarf zu verstärken und anzupassen, damit das Gesamtziel der Armutsbeseitigung und der Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen erreicht wird;

13. begrüßt den vor kurzem vom Verwaltungsausschuß für Koordinierung gefaßten Beschluß, Arbeitsgruppen für die verschiedenen Aspekte des Folgeprozesses der großen Konferenzen der Vereinten Nationen einzusetzen, deren Aufgabe darin bestehen soll, mit der Beseitigung der Armut zusammenhängende Fragen zu behandeln 78/;

14. nimmt Kenntnis von dem Beschluß des Administrators des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, für die Dauer des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut einen Fonds für die Armutsbeseitigung einzurichten, um den Entwicklungsländern, insbesondere afrikanischen Ländern und den am wenigsten entwickelten Ländern, bei der Erarbeitung nationaler Pläne zur Bekämpfung der Armut behilflich zu sein;

15. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu tun, um für die weite und wirkungsvolle Verbreitung dieser Resolution und des Programms für die Begehung des Jahres zu sorgen, und bittet in diesem Zusammenhang alle Staaten, die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, die in Betracht kommenden internationalen Organisationen, die zuständigen nationalen Organisationen, die nichtstaatlichen Organisationen und andere interessierte Gruppen der Bürgergesellschaft, der Begehung des Jahres die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen;

II. Erste Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut (1997-2006)

16. verkündet die erste Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut (1997-2006);

17. fordert alle Regierungen und die internationale Gemeinschaft, einschließlich des Systems der Vereinten Nationen, sowie alle anderen Akteure der Gesellschaft nachdrücklich auf, die Ergebnisse der großen Konferenzen der Vereinten Nationen, die sich mit der Beseitigung der Armut befaßt haben, insbesondere des Weltgipfels für soziale Entwicklung, wirksam umzusetzen;

18. begrüßt die Vorkehrungen, die der Generalsekretär im Rahmen der für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 vereinbarten Mittelbewilligungen im Hinblick auf die Stelle getroffen hat, die im Sekretariat notwendig sein wird, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung der systemweiten Durchführung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut einschließlich der Aktivitäten der Dekade wahrzunehmen;

19. ersucht den Generalsekretär, die Organe, Organisationen, Programme, Fonds und Gremien des Systems der Vereinten Nationen zu bitten, soweit nicht bereits geschehen, die Einrichtung von Koordinierungsstellen und anderen ähnlichen Mechanismen zu erwägen, damit die Bestimmungen, Vereinbarungen und Ergebnisse der großen Konferenzen der Vereinten Nationen, die für die Beseitigung der Armut von Bedeutung sind, wirksam umgesetzt werden können;

20. erinnert an die Koordinierungsrolle, die dem Wirtschafts- und Sozialrat bei den Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Armut im Rahmen der koordinierten Folgemaßnahmen zu den großen Konferenzen und Gipfeltreffen zukommt, die die Vereinten Nationen seit 1990 im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten veranstaltet haben;

21. betont, wie wichtig es ist, auf zwischenstaatlicher und interinstitutioneller Ebene kohärente, umfassende und integrierte Aktivitäten für das Jahr und die Dekade zu gewährleisten, die mit den Ergebnissen der seit 1990 im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten veranstalteten großen Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen im Einklang stehen;

22. bittet den Verwaltungsausschuß für Koordinierung, insbesondere im Rahmen der interinstitutionellen Arbeitsgruppen, die Mitwirkung und Koordinierung aller zuständigen Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen sicherzustellen, damit diese Resolution vollinhaltlich und wirksam durchgeführt wird, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat über die zur Unterstützung der Dekade vorgesehenen Aktivitäten Bericht zu erstatten und dabei die Ergebnisse der seit 1990 im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten veranstalteten großen Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen;

23. fordert die Staaten, das System der Vereinten Nationen, die zuständigen internationalen Organisationen und alle anderen an der Dekade interessierten Akteure auf, sich aktiv an der finanziellen und technischen Unterstützung der Dekade zu beteiligen, damit insbesondere alle Maßnahmen und Empfehlungen in operative und konkrete Programme und Aktivitäten zur Beseitigung der Armut umgesetzt werden;

24. beschließt, den gemäß Resolution 47/92 der Generalversammlung vom 16. Dezember 1992 zur Finanzierung der Vorbereitungen geschaffenen Treuhandfonds des Weltgipfels für soziale Entwicklung beizubehalten und in Treuhandfonds für Folgemaßnahmen zum Weltgipfel für soziale Entwicklung umzubenennen, der unter der Aufsicht des Generalsekretärs stehen und dessen Ziel darin bestehen wird, im Zuge der Umsetzung der Kopenhagener Erklärung und des Aktionsprogramms des Weltgipfels für soziale Entwicklung Programme, Seminare und Aktivitäten zur Förderung der sozialen Entwicklung zu unterstützen, wozu auch Aktivitäten im Zusammenhang mit der ersten Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut gehören, und bittet alle Mitgliedstaaten, Beiträge an diesen Fonds zu entrichten;

25. ersucht somit den Generalsekretär, sicherzustellen, daß die Ergebnisse der großen Konferenzen der Vereinten Nationen einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht werden und außerdem sicherzustellen, daß die Dokumente, die sich auf das Jahr und die Dekade beziehen, nach ihrer Verabschiedung an alle Staaten, die zuständigen internationalen und regionalen Organisationen, die multilateralen Finanzinstitutionen und die regionalen Entwicklungsbanken weitergeleitet werden, um sich ihrer aktiven und substantiellen Beiträge zu versichern;

26. empfiehlt den Geberländern, der Beseitigung der Armut in ihren bilateralen beziehungsweise multilateralen Hilfsprogrammen und ihren Haushalten eine höhere Priorität zuzuweisen;

27. ermutigt die Entwicklungsländer, für Programme und Aktivitäten zur Beseitigung der Armut interne und externe Ressourcen zu mobilisieren und deren vollständige und wirksame Durchführung zu erleichtern;

28. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung in einem einzigen Dokument einen Sachstandsbericht über die vom System der Vereinten Nationen zur Durchführung des Programms für die Begehung des Jahres getroffenen Maßnahmen sowie über die für die Vorbereitung der Dekade vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen;

29. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung den Punkt "Erste Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut (1997-2006)" aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/108.

Initiative der Vereinten Nationen für Chancenförderung und Teilhabe

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/60 vom 14. Dezember 1993 und ihren Beschluß 49/434 vom 19. Dezember 1994 über eine Initiative der Vereinten Nationen für Chancenförderung und Teilhabe,

bekräftigend, daß eine der Grundvoraussetzungen für die Verwirklichung einer bestandfähigen Entwicklung die umfassende Teilhabe der Bevölkerung an der Entscheidungsfindung ist,

in Anerkennung der Wichtigkeit der Frage der Chancenförderung und Teilhabe in der Agenda der Vereinten Nationen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die in den zahlreichen internationalen Konferenzen und Übereinkünften zum Ausdruck kommt, welche sich auf die Folgemaßnahmen des Rio-Prozesses beziehen,

in Würdigung der vom sechsundzwanzigsten Südpazifischen Forum vom 13. bis 15. September 1995 in Madang (Papua-Neuguinea) verabschiedeten Zukunftsweisenden Erklärung des Südpazifischen Forums 79/, die Chancen für eine internationale und regionale Zusammenarbeit propagiert, welche zu einem Wachstum führt, das durch Gerechtigkeit, breite Partizipation und den Aufbau von Kapazitäten zur Erreichung der Eigenständigkeit gekennzeichnet ist,

feststellend, daß die Gruppe der Vereinten Nationen für Chancenförderung und Teilhabe vom 15. bis 19. Mai 1995 am Amtssitz der Vereinten Nationen zusammengetreten ist,

1. begrüßt den Bericht der Gruppe der Vereinten Nationen für Chancenförderung und Teilhabe 80/;

2. nimmt Kenntnis von dem Beitrag der Gruppe zur Fertigstellung einer Agenda für Entwicklung und zu den Folgemaßnahmen des vom 6. bis 12. März 1995 in Kopenhagen abgehaltenen Weltgipfels für soziale Entwicklung;

3. bittet die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen Organisationen und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen, die Erkenntnisse und Empfehlungen der Gruppe zu untersuchen, insbesondere die Abschnitte ihres Berichts, die sich auf die erforderlichen Anstrengungen zum Aufbau von Klein- und Mittelbetrieben in den Entwicklungsländern beziehen, als wirksame Maßnahme zur Förderung der Chancen und der Teilhabe im Kontext der einzelstaatlichen Entwicklung sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung aller Völker;

4. bittet die Kommission für bestandfähige Entwicklung, sich im allgemeinen Kontext des Handels, der Umwelt und der bestandfähigen Entwicklung, der Armutsminderung, der Förderung einer bestandfähigen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Kleinfischerei auf die Arbeit der Gruppe zu stützen;

5. bittet den Ausschuß für Entwicklungsplanung, im Einklang mit seinem Mandat die Empfehlungen der Gruppe bei seiner Arbeit im Jahr 1996 im Zusammenhang mit der Internationalen Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen 16/ zu berücksichtigen;

6. ermutigt die zuständigen Einrichtungen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und die Regionalkommissionen, ihre Bemühungen um die Förderung der Chancen und der Teilhabe zu verstärken und diese Konzepte weiterzuentwickeln und sie in ihre Strategien und Programme einzuarbeiten, namentlich in Workshops und Seminare auf regionaler und nationaler Ebene;

7. bittet die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen um freiwillige Beiträge zu diesen Bemühungen;

8. ruft dazu auf, die weitestmögliche Verbreitung des Berichts der Gruppe innerhalb der internationalen Gemeinschaft zu unterstützen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/109.

Welternährungsgipfel

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung des in der Allgemeinen Erklärung über die Ausrottung von Hunger und Mangelernährung 81/ verkündeten unveräußerlichen Rechts, frei von Hunger und Mangelernährung zu leben,

im Bewußtsein dessen, daß trotz der Fortschritte bei der Sicherstellung der weltweiten Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln immer noch achthundert Millionen Menschen chronisch unterernährt sind und etwa zweihundert Millionen Kinder unter fünf Jahren unter Protein- und Energiemangel leiden,

überzeugt von der dringenden Notwendigkeit, auf höchster politischer Ebene durch die Verabschiedung konzertierter Politiken und eines Aktionsplans zur Umsetzung durch Regierungen, internationale Institutionen und alle Sektoren der Bürgergesellschaft den weltweiten Konsens und die weltweite Entschlossenheit herbeizuführen, die für die Ausrottung von Hunger und Mangelernährung sowie für die Verwirklichung der Ernährungssicherheit für alle Menschen erforderlich sind,

erinnernd an die Beiträge zur Verwirklichung eines internationalen Konsenses, welche die Welternährungskonferenz 82/ 1974, der Weltkindergipfel 83/ 1990, die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 84/ und die Internationale Konferenz über Ernährung 85/ 1992, die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 86/ 1994, der Weltgipfel für soziale Entwicklung 87/ und die Vierte Weltfrauenkonferenz 88/ 1995 geleistet haben, sowie an die in den letzten Jahren auf anderen internationalen Konferenzen und Gipfeltreffen erzielten Übereinkünfte,

anerkennend, daß Tätigkeiten zur Ernährungssicherung auf allen Ebenen im Rahmen einer bestandfähigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 43/ unternommen werden sollen und daß der Welternährungsgipfel den mannigfaltigen Aspekten der Ernährungssicherheit angemessene Aufmerksamkeit widmen wird,

eingedenk des Vorschlags des Generaldirektors der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, daß der Gipfel nicht die Einrichtung neuer Finanzierungsmechanismen oder -institutionen verlangen solle,

1. begrüßt den Beschluß der achtundzwanzigsten Tagung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, den Welternährungsgipfel auf Staats- und Regierungschefebene vom 13. bis 17. November 1996 in Rom anzuberaumen;

2. bittet die Regierungen, sich aktiv an der Vorbereitung des Gipfels zu beteiligen und auf Staats- oder Regierungschefebene vertreten zu sein;

3. bittet alle zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und die sonstigen zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich der internationalen und regionalen Finanzinstitutionen, sowie die nichtstaatlichen Organisationen und den Privatsektor, bei der Vorbereitung des Gipfels aktiv mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten;

4. bittet die internationale Gemeinschaft, auf freiwilliger Basis Beiträge zu dem Sondertreuhandfonds zu entrichten, den die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eingerichtet hat, um die Vorbereitungen für den Gipfel und seine Abhaltung zu erleichtern und um die Vorbereitungen für eine effektive Beteiligung von Vertretern der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, sowohl an den im Januar und September 1996 als Vorbereitungstagungen stattfindenden Tagungen des Ausschusses für Welternährungssicherheit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen als auch am Gipfel selbst zu ermöglichen;

5. bittet den Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht über die Ergebnisse des Gipfels vorzulegen, namentlich auch über die erforderlichen Anschlußmaßnahmen auf allen in Betracht kommenden Ebenen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/110.

Bericht des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 2997 (XXVII) vom 15. Dezember 1972, in der sie beschloß, den Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einzurichten,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 47/191 vom 22. Dezember 1992, in der sie die in Kapitel 38 der Agenda 21 43/ enthaltenen Empfehlungen betreffend die internationalen institutionellen Vorkehrungen zur Weiterverfolgung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung gebilligt hat, in denen unter anderem die Notwendigkeit der Stärkung der Rolle des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und seines Verwaltungsrats hervorgehoben wurde und die vorrangigen Bereiche aufgezeigt wurden, auf die sich das Programm konzentrieren soll,

nach Behandlung des Berichts des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen über seine achtzehnte Tagung 89/, des Berichts des Generalsekretärs über die Tätigkeit des Programms 90/, der Mitteilung des Generalsekretärs über die Tätigkeit des Programms auf dem Gebiet der Umweltüberwachung 91/ und der Mitteilung des Generalsekretärs über internationale Übereinkünfte und Protokolle im Umweltbereich 92/,

1. billigt den Bericht des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen über seine achtzehnte Tagung 89/ und die darin enthaltenen Beschlüsse 93/;

2. anerkennt insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrats 18/1 über die Rolle und die Prioritäten des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, 18/5 über die gründliche Bewertung des Umweltprogramms und 18/7 über die Umwelt und die bestandfähige Entwicklung, jeweils vom 26. Mai 1995, sowie den Beschluß 18/10 vom 25. Mai 1995 über gute Umweltpflege innerhalb des Systems der Vereinten Nationen 93/;

3. ersucht den Verwaltungsrat, im Einklang mit seinem Mandat einen Bericht über die Rolle und die Tätigkeit des Umweltprogramms der Vereinten Nationen im Rahmen der Umsetzung der Agenda 21 zu erstellen und ihn der Generalversammlung auf ihrer Sondertagung zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung der Umsetzung der Agenda 21 vorzulegen;

4. stellt fest, wie wichtig es ist, daß rechtzeitig ausreichende Beiträge zum Umweltfonds entrichtet werden, und fordert die Regierungen auf, rechtzeitig Beiträge zu entrichten, damit die Arbeitsprogramme vollständig und wirksam durchgeführt werden können;

5. begrüßt die Bemühungen, die das Umweltprogramm der Vereinten Nationen unternimmt, um die bestmögliche, kostenwirksame Nutzung der Konferenzeinrichtungen an seinem Amtssitz in Nairobi zu fördern, und fordert die Regierungen und die zuständigen zwischenstaatlichen Organe auf, diese Bemühungen zu unterstützen, um die bestmögliche Nutzung der Kapazität aller Konferenzeinrichtungen der Vereinten Nationen sicherzustellen;

6. ersucht den Generalsekretär, die Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution zu unterrichten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/111.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 49/117 über das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und 49/119 über den Internationalen Tag der biologischen Vielfalt vom 19. Dezember 1994,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt 94/,

sowie unter Hinweis auf die Agenda 21 18/, insbesondere deren Kapitel 15 über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die damit zusammenhängenden Kapitel,

ferner unter Hinweis auf die Empfehlungen der dritten Tagung der Kommission für bestandfähige Entwicklung im Hinblick auf die Überprüfung des Kapitels 15 der Agenda 21 betreffend die Erhaltung der biologischen Vielfalt 95/,

zutiefst besorgt über den anhaltenden Verlust an biologischer Vielfalt in der ganzen Welt und auf der Grundlage der Bestimmungen des Übereinkommens erneut erklärend, daß sie für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die bestandfähige Nutzung ihrer Bestandteile sowie die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile eintritt,

1. begrüßt die Ergebnisse der vom 28. November bis 9. Dezember 1994 in Nassau abgehaltenen ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die in dem Bericht enthalten sind, den der Exekutivsekretär des Übereinkommens der Generalversammlung gemäß Ziffer 4 der Resolution 49/117 vorgelegt hat 96/;

2. nimmt davon Kenntnis, daß die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beschlossen hat, das Angebot der Regierung Kanadas betreffend die Aufnahme des Sekretariats des Übereinkommens in ihrem Land anzunehmen, und dankt den kanadischen Behörden für die Unterstützung, die sie gewähren wollen, um sicherzustellen, daß das Sekretariat seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann;

3. nimmt außerdem Kenntnis von den Ergebnissen der vom 4. bis 8. September 1995 am Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Paris abgehaltenen ersten Tagung des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung, insbesondere auch von dessen mittelfristigem Arbeitsprogramm für den Zeitraum 1996-1997 und dessen Beitrag zu der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Gruppe für Wälder der Kommission für bestandfähige Entwicklung;

4. fordert diejenigen Staaten, die das Übereinkommen bislang noch nicht ratifiziert haben, auf, ihre innerstaatlichen Verfahren zur Ratifikation, Annahme beziehungsweise Genehmigung zu beschleunigen;

5. bittet den Exekutivsekretär des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat über die Ergebnisse der vom 6. bis 17. November 1995 in Jakarta abgehaltenen zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Bericht zu erstatten, und bittet den Sekretär außerdem, der Kommission für bestandfähige Entwicklung die Berichte der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung zu stellen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/112.

Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 44/172 vom 19. Dezember 1989 und 44/228 vom 22. Dezember 1989 und ihre anderen einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse sowie die Empfehlungen in der Agenda 21 43/, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992, mit der sie beschlossen hat, den Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuß für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, einzurichten,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 49/234 vom 23. Dezember 1994, mit der sie beschlossen hat, daß der Zwischenstaatliche Verhandlungsausschuß seine Tätigkeit weiter ausüben soll, um unter anderem die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorzubereiten, wie in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika 97/ vorgesehen,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 49/234 98/ und die seitens der zwischenstaatlichen Stellen und des Sekretariats unter Umständen erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens und seiner Anhänge betreffend die regionale Umsetzung 99/ sowie nach Behandlung der Resolution 7/1 des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses vom 17. August 1995 100/ über die Daten und den Ort der Tagungen des Ausschusses bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens und einschließlich dieser Tagung,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die derzeitige Mittelausstattung des Freiwilligen Sonderfonds, der den von Wüstenbildung und Dürre betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, die Teilnahme an dem Verhandlungsprozeß ermöglichen soll,

feststellend, daß der Zwischenstaatliche Verhandlungsausschuß zwei Arbeitsgruppen eingerichtet hat, um seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nachzukommen,

ferner mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die derzeitige Mittelausstattung des Treuhandfonds, der gemäß ihrer Resolution 47/188 eingerichtet wurde, um die Tätigkeit des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses und des vorläufigen Sekretariats zu unterstützen,

die Auffassung vertretend, daß das Übereinkommen eine der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung und Weiterverfolgung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung darstellt,

1. begrüßt die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika 96/ durch zahlreiche Staaten und eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Ratifikation des Übereinkommens durch eine immer größere Anzahl von Staaten, und fordert die Staaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen, soweit nicht bereits geschehen, zu unterzeichnen und zu ratifizieren, damit es möglichst bald in Kraft treten kann;

2. beschließt, daß der Zwischenstaatliche Verhandlungsausschuß für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, wie in dem Übereinkommen vorgesehen, die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter vorbereiten wird;

3. beschließt außerdem, zu diesem Zweck 1996 zwei Tagungen des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses jeweils für die Dauer von bis zu zwei Wochen einzuberufen, wobei die achte Tagung vom 5. bis 16. Februar in Genf und die neunte Tagung vom 3. bis 13. September in New York stattfinden wird;

4. beschließt ferner, die zehnte Tagung des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses vom 6. bis 17. Januar 1997 in New York abzuhalten und bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens bei Bedarf 1997 eine weitere Tagung des Ausschusses für die Dauer von bis zu zwei Wochen einzuberufen, wobei die genauen Daten und der Tagungsort zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden;

5. empfiehlt, daß nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens in der zweiten und dritten Juniwoche 1997 beziehungsweise in der zweiten und dritten Augustwoche 1997 eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens einberufen wird, wobei die genauen Daten und der Tagungsort zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden;

6. ersucht alle Länder, das System der Vereinten Nationen, einschließlich der Regionalkommissionen, die zuständigen subregionalen und regionalen Organisationen, die in Betracht kommenden Kreise aus Wissenschaft und Wirtschaft, die Gewerkschaften, die zuständigen nichtstaatlichen Organisationen und andere interessierte Gruppen, nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens Maßnahmen zur umgehenden Umsetzung des Übereinkommens und seiner Anhänge betreffend die regionale Umsetzung 101/ zu ergreifen und in dieser Hinsicht wirksam auf die Bedürfnisse der afrikanischen, der asiatischen sowie der lateinamerikanischen und karibischen Region einzugehen;

7. fordert alle Länder, das System der Vereinten Nationen, einschließlich der Regionalkommissionen, die zuständigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie alle anderen interessierten Akteure nachdrücklich auf, Maßnahmen zur vollständigen und wirksamen Umsetzung der Bestimmungen der Resolution 5/1 des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses vom 17. Juni 1994 über dringende Maßnahmen zugunsten Afrikas 102/ zu ergreifen und Maßnahmen zugunsten anderer betroffener Entwicklungsländer und Regionen zu fördern, und bittet alle Staaten, dem vorläufigen Sekretariat des Übereinkommens zusätzlich zu den von ihnen bereits vorgelegten Informationen auch in Zukunft Informationen über die Maßnahmen zukommen zu lassen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen der Resolution 5/1 ergriffen und/oder vorhergesehen haben;

8. beschließt, daß die Tätigkeit des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses und des vorläufigen Sekretariats ohne Beeinträchtigung seiner Programmaktivitäten auch weiterhin aus den vorhandenen Haushaltsmitteln der Vereinten Nationen sowie aus freiwilligen Beiträgen an den Treuhandfonds finanziert werden soll, der gemäß Resolution 47/188 eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde und vom Leiter des vorläufigen Sekretariats unter der Aufsicht des Generalsekretärs verwaltet wird, wobei der Fonds nach Bedarf in Anspruch genommen werden kann, um die Teilnahme von Vertretern nichtstaatlicher Organisationen an der Tätigkeit des Ausschusses zu unterstützen, und die eingegangenen Beiträge von einem Haushaltsjahr auf das nächste übertragen werden können;

9. fordert die Staaten, die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und andere interessierte Organisationen nachdrücklich auf, die Kapazität des vorläufigen Sekretariats des Übereinkommens zu stärken, indem sie substantielle Beiträge an den Treuhandfonds entrichten;

10. appelliert erneut an die Regierungen, die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und andere interessierte Organisationen, namentlich auch an die nichtstaatlichen Organisationen, bald Beiträge an den Freiwilligen Sonderfonds zu entrichten, um eine stärkere und wirksame Beteiligung der von der Wüstenbildung oder Dürre betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, an dem Verhandlungsprozeß sicherzustellen;

11. nimmt Kenntnis von den Vorkehrungen, die der Generalsekretär und die auf dem Gebiet der Wüstenbildung, der Dürre und der Entwicklung tätigen zuständigen Organisationen, namentlich das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen/das Büro für die Bekämpfung von Wüstenbildung und Dürre 103/, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Weltbank, getroffen haben, um dem Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuß und dem vorläufigen Sekretariat bei der Erfüllung ihres Auftrags behilflich zu sein, sowie von ihren diesbezüglichen Beiträgen und bittet sie, diese Unterstützung und Zusammenarbeit in Zukunft gegebenenfalls noch zu verstärken und auszuweiten;

12. nimmt außerdem Kenntnis von den zwischen dem vorläufigen Sekretariat des Übereinkommens und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und der Weltorganisation für Meteorologie getroffenen Vereinbarungen, aufgrund derer geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die es ihnen gestatten, aktiv zusammenzuarbeiten und die in den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, und in den am wenigsten entwickelten Ländern auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten Aktivitäten zu unterstützen;

13. ersucht den Vorsitzenden des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses, der Generalversammlung, der Kommission für bestandfähige Entwicklung und den anderen zuständigen Organen der Vereinten Nationen Zwischenberichte über die Tätigkeit des Ausschusses vorzulegen;

14. ersucht den Generalsekretär, diese Resolution allen Regierungen, den zuständigen Sonderorganisationen und Programmen der Vereinten Nationen, den internationalen Finanzinstitutionen, anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und anderen in Betracht kommenden Institutionen zur Kenntnis zu bringen;

15. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung" einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/113.

Sondertagung zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung der Umsetzung der Agenda 21

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 47/190 vom 22. Dezember 1992, in der sie beschloß, spätestens 1997 eine Sondertagung zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung der Umsetzung der Agenda 21 einzuberufen 18/,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs, der Vorschläge über die Gestaltung, den sachlichen Rahmen und die organisatorischen Aspekte einer solchen Sondertagung enthält 104/,

1. beschließt, die in der Resolution 47/190 vorgesehene Sondertagung im Juni 1997 für die Dauer von einer Woche auf möglichst hoher Teilnehmerebene zu veranstalten;

2. legt den Teilnehmern der Tagung auf hoher Ebene, die von der Kommission für bestandfähige Entwicklung während ihrer vierten Tagung im Jahr 1996 abgehalten wird, nahe, sich unter anderem mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 beschlossenen Sondertagung der Generalversammlung zu befassen;

3. bittet die Kommission, die für Februar 1997 anberaumte Tagung ihrer allen Mitgliedstaaten offenstehenden, zwischen den Tagungen zusammentretenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe darauf auszurichten, der Kommission bei der Durchführung der für die Sondertagung vorgesehenen Überprüfung behilflich zu sein;

4. begrüßt den Beschluß der Kommission, ihre fünfte Tagung 1997 den Vorbereitungen für die Sondertagung zu widmen, und beschließt, daß die Beratungen dieser Kommissionstagung allen Mitgliedstaaten offenstehen, damit sich alle Staaten voll daran beteiligen können;

5. bittet die Kommission, der Generalversammlung auf ihrer Sondertagung alle unter der Schirmherrschaft der Kommission erstellten einschlägigen Berichte zusammen mit den diesbezüglichen Empfehlungen der Kommission zur Verfügung zu stellen;

6. begrüßt die Beschlüsse des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, worin der Rat die Notwendigkeit hervorhob, daß das Programm im Einklang mit seinem Mandat in bezug auf die Umsetzung der Agenda 21 die Kommission für bestandfähige Entwicklung auch weiterhin wirksam in ihrer Tätigkeit unterstützt, und worin er beschloß, seine neunzehnte Tagung zu Beginn des Jahres 1997 abzuhalten, um einen Beitrag zu der Sondertagung zu leisten;

7. bittet die Regierungen sowie die in Betracht kommenden regionalen und subregionalen Organisationen, zu erwägen, die Fortschritte zu überprüfen, die seit der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung auf nationaler, subregionaler, regionaler und interregionaler Ebene erzielt wurden, um so einen Beitrag zu den Vorbereitungen für die Sondertagung zu leisten;

8. begrüßt die Vorbereitungen für hemisphäreübergreifende, regionale und subregionale Konferenzen über eine bestandfähige Entwicklung und bittet die betreffenden Regierungen, in diesem Zusammenhang der Sondertagung die Ergebnisse dieser Konferenzen als Beitrag zur Verfügung zu stellen;

9. bittet außerdem alle anderen in Betracht kommenden Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen, so auch die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und andere multilaterale Organisationen, einschließlich der multilateralen Finanzinstitutionen und der Welthandelsorganisation, einen Beitrag zu der Sondertagung zu leisten, und ersucht den Interinstitutionellen Ausschuß für bestandfähige Entwicklung, in enger Absprache mit der Kommission für bestandfähige Entwicklung wirksame und koordinierte systemweite Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung der Sondertagung zu gewährleisten;

10. bittet ferner die Konferenzen der Vertragsstaaten und andere Aufsichtsorgane des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, sowie nach Bedarf die Aufsichtsorgane anderer einschlägiger Übereinkünfte und die Globale Umweltfazilität um ihre Beiträge zu der Sondertagung;

11. anerkennt die bedeutsame Rolle, die wichtige Gruppen, namentlich die nichtstaatlichen Organisationen, auf der Konferenz über Umwelt und Entwicklung und bei der Umsetzung ihrer Empfehlungen gespielt haben, und ist sich dessen bewußt, daß sie aktiv in die Vorbereitungen für die Sondertagung einbezogen werden müssen und daß geeignete Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit sie während der Sondertagung ihren Beitrag einbringen können;

12. bittet die Regierungen, den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen, dabei behilflich zu sein, sich voll und wirksam an der Sondertagung und an ihrem Vorbereitungsprozeß zu beteiligen, und bittet sie in dieser Hinsicht, entsprechende Beiträge an den Treuhandfonds zur Unterstützung der Arbeit der Kommission für bestandfähige Entwicklung zu entrichten;

13. ersucht den Generalsekretär, zur Behandlung durch die Kommission für bestandfähige Entwicklung auf ihrer fünften Tagung einen umfassenden Bericht auszuarbeiten, der eine Gesamtbewertung der seit der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung auf allen Ebenen erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Agenda 21 und bei der Umsetzung der damit zusammenhängenden Ergebnisse sowie Empfehlungen betreffend künftige Maßnahmen und Prioritäten enthält, und ersucht darum, in den Bericht auch folgendes aufzunehmen:

a) Kurzberichte mit einer Bewertung der auf bestimmten sektoralen und sektorübergreifenden Gebieten erzielten Fortschritte;

b) Länderprofile mit einer Kurzdarstellung der bei der Umsetzung der Agenda 21 auf nationaler Ebene erzielten Fortschritte und aufgetretenen Hindernisse, die auf der Grundlage der eingegangenen einzelstaatlichen Informationen und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Regierungen erstellt wurden;

c) wichtige und neue Tendenzen und Fragen im Rahmen der Agenda 21 und damit zusammenhängender Ergebnisse der Konferenz auf dem Gebiet der bestandfähigen Entwicklung, namentlich die Umweltauswirkungen äußerst umweltschädlicher Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der Auffassungen der Staaten;

d) Empfehlungen betreffend die künftige Rolle der Kommission bei der Weiterverfolgung des Konferenzergebnisses und damit zusammenhängender Ergebnisse, unter Zugrundelegung der seit 1992 gewonnenen Erfahrungen;

14. ersucht den Generalsekretär, ein Informationsprogramm aufzustellen, um die Öffentlichkeit in der ganzen Welt über die Sondertagung zur Überprüfung der Umsetzung der Agenda 21 und die von den Vereinten Nationen im Anschluß an die Konferenz durchgeführten Arbeiten aufzuklären;

15. beschließt, daß die Kosten für die Vorbereitung der Sondertagung und die Sondertagung selbst die vereinbarte Mittelbewilligung für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 nicht überschreiten sollen;

16. beschließt, in die vorläufige Tagung ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Unterpunkt mit dem Titel "Sondertagung zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung der Umsetzung der Agenda 21" aufzunehmen, und ersucht den Generalsekretär, ihr auf der genannten Tagung einen Zwischenbericht über den Stand der Vorbereitungen für die Sondertagung 1997 vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/114.

Wüstenbildung und Dürre

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/175 vom 21. Dezember 1993, in der sie auf die Beschlüsse der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung hingewiesen hat, die in Kapitel 12 der Agenda 21 43/ mit dem Titel "Bewirtschaftung empfindlicher Ökosysteme: Bekämpfung von Wüstenbildung und Dürre" ausgeführt sind, und von der in Ziffer 38.27 der Agenda 21 enthaltenen Empfehlung und dem Beschluß 93/33 des Verwaltungsrats des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen vom 18. Juni 1993 105/ Kenntnis genommen hat,

Kenntnis nehmend von der Tätigkeit des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika,

Bezug nehmend auf ihre Resolution 48/175, worin sie an die an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen gerichteten Aufrufe erinnert hat, ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung fortzusetzen und zu verstärken, namentlich im Rahmen der Unterstützung, die sie dem Büro für die Bekämpfung von Wüstenbildung und Dürre 103/ gemeinsam gewähren,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Durchführung ihrer Resolution 48/175 99/,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die derzeitige Mittelausstattung der zuständigen Organe der Vereinten Nationen, insbesondere des Büros des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und Dürre, zur Unterstützung von Aktivitäten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung der Auswirkungen der Dürre in allen betroffenen Entwicklungsländern und Regionen,

1. begrüßt die Anstrengungen, die das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen unternommen haben, um im Rahmen der Partnerschaft zwischen dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung ihre diesbezügliche Zusammenarbeit zu verstärken;

2. appelliert erneut an die Regierungen, die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und andere interessierte Organisationen sowie an die nichtstaatlichen Organisationen, Beiträge an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen, insbesondere an das Büro für die Bekämpfung von Wüstenbildung und Dürre des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, zu entrichten, damit diese stärker in der Lage sind, Aktivitäten zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu unterstützen und die Auswirkungen der Dürre in allen betroffenen Entwicklungsländern und Regionen zu mildern;

3. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen, der im Rahmen eines einzigen vereinheitlichten Unterpunktes mit dem Titel "Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung" unter dem Punkt "Umwelt und bestandfähige Entwicklung" behandelt werden würde.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/115.

Schutz des Weltklimas für die heutigen und die kommenden Generationen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/212 vom 21. Dezember 1990, 46/169 vom 19. Dezember 1991, 47/195 vom 22. Dezember 1992, 48/189 vom 21. Dezember 1993 und 49/120 vom 19. Dezember 1994,

mit Befriedigung feststellend, daß eine große Anzahl von Staaten und eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 106/ ratifiziert haben, und mit der Aufforderung an die anderen Staaten, in dieser Hinsicht entsprechende Maßnahmen zu treffen,

feststellend, daß im Einklang mit den Ziffern 1 und 2 der Resolution 48/189 der Generalversammlung die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 28. März bis 7. April 1995 in Berlin veranstaltet wurde und daß daran einhundertundsechzehn der zu der Zeit einhundertundachtzehn Vertragsparteien des Übereinkommens sowie zahlreiche staatliche, zwischenstaatliche und nichtstaatliche Beobachter teilgenommen haben,

mit dem Ausdruck ihres tiefempfundenen Danks an die Regierung Deutschlands für die großzügige Ausrichtung der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien,

mit Interesse den Ergebnissen der Arbeiten zur Frage des Klimawandels, die die Konferenz der Vertragsparteien und ihre Nebenorgane im Rahmen des Übereinkommens zur Zeit durchführen, sowie dem erfolgreichen Abschluß des Prozesses des Mandats von Berlin 107/ auf der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien entgegensehend,

Kenntnis nehmend von dem bedeutsamen wissenschaftlichen Beitrag, den die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaänderungen der Weltorganisation für Meteorologie und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu dem Prozeß des Übereinkommens leistet, und der Fertigstellung ihres zweiten Lageberichts mit Interesse entgegensehend,

in Anerkennung des Beitrags, den das vorläufige Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen der Sekretariats-Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung zu dem Prozeß des Übereinkommens leistet, sowie der Unterstützung, die dem genannten Sekretariat von der Weltorganisation für Meteorologie, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und bilateralen Quellen gewährt wird,

Kenntnis nehmend von den beratenden Stellungnahmen des Generalsekretärs bezüglich einer institutionellen Verbindung des Sekretariats des Übereinkommens mit den Vereinten Nationen, so auch von den darin genannten Verfahren für die Anwendung der Finanzordnung und des Personalstatuts und der Personalordnung der Vereinten Nationen sowie für die Ernennung des Leiters dieses Sekretariats und das Unterstellungsverhältnis desselben 108/,

sowie davon Kenntnis nehmend, daß die Konferenz der Vertragsparteien 109/ aufgrund der beratenden Stellungnahmen des Generalsekretärs beschlossen hat, daß das Sekretariat des Übereinkommens mit den Vereinten Nationen institutionell verbunden sein wird, ohne jedoch voll in das Arbeitsprogramm und die Managementstruktur einer bestimmten Hauptabteilung oder eines bestimmten Programms integriert zu sein,

ferner Kenntnis nehmend von den Finanzverfahren der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, ihrer Nebenorgane und ihres ständigen Sekretariats, welche die Konferenz auf ihrer ersten Tagung verabschiedet hat 110/ und in denen der Generalsekretär unter anderem gebeten wird, Treuhandfonds für die Zwecke des Übereinkommens einzurichten, die vom Leiter des Sekretariats des Übereinkommens gemäß den ihm übertragenen Befugnissen zu verwalten sind,

ferner Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Konferenz der Vertragsparteien 109/, in dem die Generalversammlung ersucht wird, in Anbetracht der institutionellen Verbindung des Sekretariats des Übereinkommens mit den Vereinten Nationen und der großen Anzahl von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu beschließen, die mit den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen verbundenen Kosten für die Konferenzbetreuung für die Dauer der oben genannten institutionellen Verbindung aus dem ordentlichen Programmhaushalt der Vereinten Nationen zu finanzieren,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 49/120 der Generalversammlung, unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen, die sich aus dem Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über ihre erste Tagung 111/ ergeben,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis

a) von dem Bericht des Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für ein Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen über seine elfte Tagung 112/;

b) von dem im Namen des Ausschusses von seinem Vorsitzenden erstellten Schlußbericht über den Abschluß der Arbeit des Ausschusses 113/;

c) von dem Bericht der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über ihre erste Tagung 114/ und von seiner Vorlage im Namen des Präsidenten der Konferenz;

2. billigt die vom Generalsekretär angeratene und von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossene institutionelle Verbindung zwischen dem Sekretariat des Übereinkommens und den Vereinten Nationen 109/;

3. ersucht den Generalsekretär, bis spätestens 31. Dezember 1999 in Abstimmung mit der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfen, wie diese institutionelle Verbindung funktioniert, mit dem Ziel, diejenigen Änderungen vorzunehmen, die beide Parteien für wünschenswert erachten, und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten;

4. stellt fest, daß die Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen hat, das Angebot der Regierung Deutschlands zur Aufnahme des Sekretariats des Übereinkommens anzunehmen 115/, und dankt der künftigen Gastregierung für die angebotene Unterstützung für die Umsiedlung des Sekretariats des Übereinkommens und für seine effektive Aufgabenwahrnehmung;

5. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Beiträgen zu den außerplanmäßigen Fonds, die gemäß den Ziffern 10 und 20 der Resolution 45/212 der Generalversammlung eingerichtet und gemäß ihrer Resolution 47/195 beibehalten wurden;

6. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, nachdrücklich auf, für jedes der Jahre 1996 und 1997 im Einklang mit der von der Konferenz der Vertragsparteien im Konsens verabschiedeten Leittabelle 116/ umgehend und vollständig die erforderlichen Beiträge zu dem Treuhandfonds für den in Ziffer 13 der Finanzverfahren des Übereinkommens vorgesehenen Grundhaushalt des Übereinkommens zu entrichten, um die zur Finanzierung der laufenden Arbeiten der Konferenz der Vertragsparteien, der Nebenorgane und des Sekretariats des Übereinkommens notwendige kontinuierliche Liquiditätsversorgung zu gewährleisten;

7. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auf, außerdem großzügige Beiträge zu dem in Ziffer 15 der Finanzverfahren des Übereinkommens vorgesehenen Treuhandfonds für die Teilnahme an dem Prozeß des Übereinkommens sowie zu den für zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Treuhandfonds 117/ zu entrichten;

8. beschließt, in den Konferenz- und Sitzungskalender für 1996-1997 die für diesen Zweijahreszeitraum vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane aufzunehmen, wofür eine zwölfwöchige Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten für die Konferenzbetreuung anzusetzen sein wird;

9. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um in den Konferenz- und Sitzungskalender für den Zweijahreszeitraum 1998-1999 diejenigen Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und ihrer Nebenorgane aufzunehmen, deren Einberufung die Konferenz in diesem Zeitraum für notwendig erachtet;

10. nimmt Kenntnis von der Übergangsregelung für die administrative Unterstützung des Sekretariats des Übereinkommens, die in dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 49/120 der Generalversammlung, unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des Berichts der Konferenz der Vertragsparteien über ihre erste Tagung 118/, enthalten ist und die Einrichtung und Umsiedlung des Sekretariats des Übereinkommens erleichtern und diesem dabei behilflich sein sollte, anfängliche finanzielle und personelle Probleme zu bewältigen, die in diesem Zusammenhang auftreten könnten, und nimmt außerdem Kenntnis von den in den Ziffern 8 und 9 enthaltenen Finanzierungsregelungen und ersucht den Generalsekretär, diese Regelungen gegen Ende des Zweijahreszeitraums 1996-1997 zu überprüfen und der Versammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Ergebnisse dieser Überprüfung Bericht zu erstatten;

11. stellt fest, daß der Generalsekretär die Absicht hat,

a) den Ende 1995 vorhandenen Saldo in dem gemäß Ziffer 20 der Resolution 45/212 der Generalversammlung eingerichteten Treuhandfonds für den Verhandlungsprozeß an den in Ziffer 13 der Finanzverfahren des Übereinkommens vorgesehenen Treuhandfonds für den Grundhaushalt des Übereinkommens zu übertragen;

b) den Ende 1995 vorhandenen Saldo in dem gemäß Ziffer 10 derselben Resolution eingerichteten freiwilligen Sonderfonds für die Teilnahme an dem Verhandlungsprozeß an den in Ziffer 15 der genannten Finanzverfahren vorgesehenen Treuhandfonds für die Teilnahme an dem Prozeß des Übereinkommens zu übertragen;

12. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

13. beschließt, den Punkt "Schutz des Weltklimas für die heutigen und die kommenden Generationen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/116.

Umsetzung der Ergebnisse der Weltkonferenz über die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/122 vom 19. Dezember 1994 über die Weltkonferenz über die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/100 vom 19. Dezember 1994 über besondere Maßnahmen zugunsten der Inselstaaten unter den Entwicklungsländern,

erneut erklärend, daß die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern aufgrund ihrer begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten bei der Konzipierung und Durchführung von Plänen für eine bestandfähige Entwicklung mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind und daß sie ohne die Kooperation der internationalen Gemeinschaft nur bedingt in der Lage sein werden, diesen Herausforderungen zu begegnen,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 119/ über die Maßnahmen, die die Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen ergriffen haben, um das Aktionsprogramm für die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern 57/ durchzuführen, und begrüßt insbesondere die Maßnahmen, welche die Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung des Sekretariats der Vereinten Nationen zur Unterstützung der systemweiten Durchführung des Aktionsprogramms ergriffen hat;

2. nimmt Kenntnis von der Einrichtung der Gruppe Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern innerhalb der genannten Hauptabteilung und ersucht den Generalsekretär, die personelle Ausstattung und die Struktur und Organisation der Gruppe so zu belassen, wie es der Resolution 49/122 der Generalversammlung entspricht;

3. begrüßt die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Regionalkommissionen in die Lage zu versetzen, Tätigkeiten zur Koordinierung der Ergebnisse der Weltkonferenz über die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern zu unterstützen;

4. nimmt Kenntnis von den einstweiligen Maßnahmen, die eingeleitet worden sind, um die Kapazität der Handels- und Entwicklungskonferenz zu stärken und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der genannten Hauptabteilung in bezug auf die Durchführung des Aktionsprogramms zu ergänzen, und ersucht den Generalsekretär, die entsprechenden Bestimmungen der Resolution 49/122 voll durchzuführen;

5. fordert die Regierungen sowie die Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen und andere zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen auf, alle auf der Konferenz eingegangenen Verpflichtungen und abgegebenen Empfehlungen voll umzusetzen und auch weiterhin diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für eine wirksame Weiterverfolgung des Aktionsprogramms notwendig sind, namentlich Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Kapitel XV vorgesehenen Mittel für die Durchführung bereitgestellt werden;

6. begrüßt insbesondere die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei der Durchführung der Resolution 49/122 der Generalversammlung erzielten Fortschritte und bittet das Programm, alle Bestimmungen betreffend das Programm der technischen Hilfe und das Informationsnetzwerk für die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern entsprechend durchzuführen;

7. nimmt Kenntnis von der Unterstützung, welche die Kommission für bestandfähige Entwicklung 120/ der Weiterverfolgung der Durchführung des Aktionsprogramms im Einklang mit der Resolution 49/122 der Generalversammlung und dem Aktionsprogramm selbst gewährt hat, und bittet die Kommission, auf ihrer vierten Tagung zu erwägen, den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern bei den einzelstaatlichen Berichten über die Bewirtschaftung von Küstengebieten gebührende Aufmerksamkeit zu schenken;

8. nimmt außerdem Kenntnis von den ersten Maßnahmen, die die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und die Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung zur Vorbereitung der Tagung der hochrangigen Gruppe getroffen haben, die veranstaltet wird, um die Herausforderungen zu erörtern, mit denen die Inselstaaten unter den Entwicklungsländern insbesondere auf dem Gebiet des Außenhandels konfrontiert sind, und bittet die Konferenz und die Hauptabteilung, ihre Vorkehrungen rechtzeitig für die vierte Tagung der Kommission für bestandfähige Entwicklung abzuschließen und der Konferenz auf ihrer neunten Tagung den Bericht der Gruppe zur Verfügung zu stellen;

9. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß die Gruppe Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern der genannten Hauptabteilung in ihrem Arbeitsprogramm angibt, über welche Mittel sie für ihre Aktivitäten und Programme verfügt und welche sie für die Ausarbeitung und Zusammenstellung eines Anfälligkeitsindexes der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern benötigt, der in Zusammenarbeit mit der Handels- und Entwicklungskonferenz und anderen in Betracht kommenden Organisationen erstellt werden soll;

10. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Pläne, Programme und Projekte zugunsten einer bestandfähigen Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorzulegen, die aufgrund des Aktionsprogramms bereits durchgeführt wurden beziehungsweise sich noch in Ausführung befinden oder binnen fünf Jahren vom Datum des Berichts durchgeführt werden sollen;

11. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Umwelt und bestandfähige Entwicklung" einen Unterpunkt mit dem Titel "Umsetzung der Ergebnisse der Weltkonferenz über die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern" aufzunehmen;

12. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Maßnahmen zur Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/117.

Internationale Dekade für Katastrophenvorbeugung

A

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 44/236 vom 22. Dezember 1989, 48/188 vom 21. Dezember 1993, 49/22 A vom 2. Dezember 1994 und 49/22 B vom 20. Dezember 1994,

mit dem Ausdruck ihrer Solidarität mit den Menschen und Ländern, die unter Naturkatastrophen zu leiden haben,

erneut betonend, daß es dringend notwendig ist, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Anfälligkeit von Gesellschaften für natürliche Gefahren, die Verluste an Menschenleben und die schweren materiellen und wirtschaftlichen Schäden zu vermindern, zu denen es infolge von Naturkatastrophen insbesondere in den Entwicklungsländern, den kleinen Inselstaaten und den Binnenländern kommt,

unter erneutem Hinweis auf die Gültigkeit der Schlußfolgerungen der ersten Weltkonferenz für Katastrophenvorbeugung, die vom 23. bis 27. Mai 1994 in Yokohama (Japan) stattfand, insbesondere was ihren Aufruf zu vermehrter bilateraler, subregionaler, regionaler und multilateraler Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung, Katastrophenvorsorge und Katastrophenmilderung betrifft 121/,

mit Lob für diejenigen Länder, nationalen und örtlichen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen, die Politiken für die Katastrophenvorbeugung beschlossen, dafür Mittel bereitgestellt und Aktionsprogramme eingeleitet haben, namentlich auch internationale Hilfsmaßnahmen, und in diesem Kontext mit Genugtuung über die Mitwirkung von Privatfirmen und Einzelpersonen,

sowie mit Lob für alle Länder und zwischenstaatlichen und regionalen Organisationen, die sich aktiv damit befaßt haben, auf regionaler und subregionaler Ebene die Anfälligkeit für natürliche Gefahren zu bewerten, und die daraufhin regionale und subregionale Kooperationsmaßnahmen auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung eingeleitet haben, namentlich auch den Daten- und Technologieaustausch, und mit der Ausarbeitung gemeinsamer administrativer, technologischer und wissenschaftlicher Konzepte für die angewandte Katastrophenvorbeugung begonnen haben,

ferner mit Lob für diejenigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, wissenschaftlichen Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, die im Einklang mit den Beschlüssen ihrer Leitungsgremien den Empfehlungen der Generalversammlung in bezug auf die Katastrophenvorbeugung sowie den Empfehlungen der Weltkonferenz für Katastrophenvorbeugung in ihren Arbeitsprogrammen Rechnung getragen haben und so in ihrem Zuständigkeitsbereich und ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen zu wirksamen Fortschritten auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung beitragen, namentlich durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Katastrophenvorbeugung,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 122/ betreffend die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der "Strategie von Yokohama für eine sicherere Welt: Leitlinien für die Katastrophenvorbeugung, die Katastrophenvorsorge und die Katastrophenmilderung" und des darin enthaltenen Aktionsplans und ersucht das Sekretariat der Internationalen Dekade für Katastrophenvorbeugung, im engen Benehmen mit allen Organen, die den Internationalen Aktionsrahmen für die Dekade 123/ bilden, die Konkretisierung der Strategie und des Aktionsplans weiter zu fördern und die entsprechenden Tätigkeiten zu überwachen, um ihre rechtzeitige und wirksame Umsetzung sicherzustellen;

2. spricht denjenigen Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern ihre Anerkennung aus, die eigene Mittel für Aktivitäten zur Katastrophenvorbeugung aufgebracht und die wirksame Durchführung solcher Aktivitäten erleichtert haben, und legt allen in Betracht kommenden Entwicklungsländern nahe, auch weiterhin so zu verfahren;

3. empfiehlt, daß alle Länder mit entsprechender Unterstützung auch weiterhin nach herkömmlichen und nicht herkömmlichen Möglichkeiten suchen sollten, die es gestatten, Katastrophenvorbeugungsmaßnahmen sowohl auf nationaler Ebene als auch im Rahmen der subregionalen, regionalen und internationalen technischen Zusammenarbeit zu finanzieren;

4. fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen zwischenstaatlichen Organe und alle anderen an der Dekade mitwirkenden Stellen auf, sich aktiv an der finanziellen und fachlichen Unterstützung der Aktivitäten der Dekade zu beteiligen, um die Durchführung des Internationalen Aktionsrahmens für die Dekade sicherzustellen, damit insbesondere die Strategie von Yokohama und der darin enthaltene Aktionsplan in konkrete Programme und Aktivitäten zur Katastrophenvorbeugung umgesetzt werden;

5. ersucht die Kommission für bestandfähige Entwicklung, auf ihrer vierten Tagung bei der Behandlung der einschlägigen Kapitel der Agenda 21 18/ und des Aktionsprogramms für die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern 57/ der Frage der Katastrophenvorbeugung die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken;

6. begrüßt die Maßnahmen, die der Generalsekretär vorgeschlagen hat, um den Internationalen Aktionsrahmen für die Dekade mit der Strategie von Yokohama und dem darin enthaltenen Aktionsplan abzustimmen, mit dem Ziel, den Aktivitäten zur Katastrophenvorbeugung auf weltweiter und regionaler Ebene eine autoritative und wirksame Programmausrichtung zu geben und somit sicherzustellen, daß die Katastrophenvorbeugungsprogramme einen stärkeren Zusammenhalt aufweisen und daß sich diejenigen Sektoren, die davon betroffen sind, gemeinsam an ihrer Durchführung beteiligen;

7. nimmt Kenntnis von der Initiative zur Einrichtung eines informellen Mechanismus zwischen dem Sekretariat der Dekade und den Mitgliedstaaten, der die Förderung der Aktivitäten der Dekade und den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den Regierungen, den Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und anderen Organisationen erleichtern und unterstützen soll;

8. begrüßt die gemäß ihrer Resolution 49/22 A vorgenommene Umstrukturierung des Hochrangigen Sonderrats und des Wissenschaftlichen und technischen Ausschusses für die Dekade, die es diesen beiden Organen gestatten wird, in der zweiten Hälfte der Dekade die für die Ausarbeitung weltweiter, regionaler und nationaler Politiken und Strategien, die öffentliche Bewußtseinsbildung und die Aufbringung von Mitteln erforderliche Unterstützung zu gewähren und gleichzeitig Verbindungen zu wissenschaftlichen Fachkreisen herzustellen und die nationalen Komitees für die Dekade sowie die einzelstaatlichen Behörden bei ihren gemeinsamen Bemühungen um die Eingliederung von Katastrophenvorbeugungsprogrammen in einzelstaatliche Aktivitäten für eine bestandfähige Entwicklung zu unterstützen;

9. schließt sich dem Beschluß des Generalsekretärs an, das Mandat des gemäß den Resolutionen der Generalversammlung 42/169 vom 11. Dezember 1987 und 44/236 geschaffenen Lenkungsausschusses der Vereinten Nationen für die Dekade bis zum Ende der Dekade zu verlängern;

10. betont, daß zur wirksamen und effizienten Koordinierung und Betreuung der genannten Bestandteile des Internationalen Aktionsrahmens für die Dekade ein finanziell und strukturell stabiles Sekretariat der Dekade notwendig ist, das dem Generalsekretär über den Koordinator für Nothilfe Bericht erstattet;

11. beschließt, im Einklang mit ihrer Resolution 49/22 A im Hinblick auf eine Schlußveranstaltung der Dekade koordinierte sektorale und sektorübergreifende Treffen auf allen Ebenen zu organisieren, welche die volle Einbindung der Katastrophenvorbeugung in die Sachmaßnahmen zur Förderung einer bestandfähigen Entwicklung und zum Schutz der Umwelt bis zum Jahr 2000 erleichtern sollen;

12. beschließt außerdem, daß das Sekretariat der Dekade als das Fachsekretariat für die Vorbereitung der Schlußveranstaltung der Dekade fungieren wird, mit voller Unterstützung der zuständigen Organe des Sekretariats der Vereinten Nationen und unter Heranziehung der Beiträge der zuständigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, anderer internationaler Organisationen und der Regierungen;

13. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß für den Vorbereitungsprozeß Mittel zur Verfügung stehen, namentlich auch für die erforderliche Verstärkung des Sekretariats, und ersucht ihn ferner, zu zusätzlichen freiwilligen Beiträgen zu dem Treuhandfonds für die Dekade aufzurufen;

14. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht über die Durchführung des Internationalen Aktionsrahmens für die Dekade vorzulegen;

15. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen, der Vorschläge dazu enthält, wie die eigene Programm- und Koordinierungskapazität des Sekretariats der Dekade so gesteigert werden könnte, daß es die Aktivitäten der Dekade und die Einbeziehung der Katastrophenvorbeugung in den Prozeß der bestandfähigen Entwicklung wirksam koordinieren kann;

16. beschließt, die Frage der Internationalen Dekade für Katastrophenvorbeugung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung unter einem Umweltgesichtspunkt als gesonderten Unterpunkt im Rahmen des Punktes "Umwelt und bestandfähige Entwicklung" zu behandeln.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995

B

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 44/236 vom 22. Dezember 1989, 46/182 vom 19. Dezember 1991, 49/22 A vom 2. Dezember 1994 und 49/22 B vom 20. Dezember 1994,

Kenntnis nehmend von den Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1995/47 A und B vom 27. Juli 1995,

besorgt über die ständige Bedrohung durch Naturkatastrophen und ähnliche Katastrophen, die schädliche Auswirkungen auf katastrophengefährdete Gemeinschaften haben, so auch auf deren Umwelt, insbesondere in den Entwicklungsländern,

sowie besorgt über die auch künftig gegebene Bedrohung durch Naturkatastrophen und ähnliche Katastrophen, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,

unter Hinweis auf die "Strategie von Yokohama für eine sicherere Welt: Leitlinien für die Katastrophenvorbeugung, die Katastrophenvorsorge und die Katastrophenmilderung" und den darin enthaltenen Aktionsplan, die am 27. Mai 1994 von der Weltkonferenz für Katastrophenvorbeugung verabschiedet wurden 124/,

unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Frühwarnkapazität innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere innerhalb der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, der Weltorganisation für Meteorologie, der Weltgesundheitsorganisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, zu vermeiden, daß es zwischen den Organen der Vereinten Nationen, die sich mit Frühwarnkapazitäten befassen, zu Doppelarbeit kommt,

betonend, daß die Frühwarnung vor drohenden Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt gekoppelt mit wirksamen Katastrophenvorsorgemaßnahmen und der wirksamen Bekanntmachung solcher Maßnahmen, insbesondere mit Hilfe von Telekommunikationseinrichtungen, namentlich Rundfunk- und Fernsehdiensten, ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der Katastrophenvorbeugung und Katastrophenvorsorge ist,

erneut erklärend, daß ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung unverzichtbar sind, wenn es darum geht, Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt vorzubeugen und entsprechende Vorsorge zu treffen, und daß die betroffenen Regierungen sowie die internationale Gemeinschaft der Katastrophenvorbeugung und Katastrophenvorsorge besondere Aufmerksamkeit widmen sollen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Frühwarnkapazitäten des Systems der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt 125/;

2. spricht dem Sekretariat der Internationalen Dekade für Katastrophenvorbeugung als Teil der Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten des Sekretariats der Vereinten Nationen und allen zuständigen Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen ihre Anerkennung aus für die von ihnen angewandte konstruktive interinstitutionelle Vorgehensweise, die zu dieser ersten Übersicht und Analyse der Konzepte, Kapazitäten und Lücken auf dem Gebiet der Frühwarnung und zu den Vorschlägen für Verbesserungen bei der Koordinierung und beim Kapazitätsaufbau in bezug auf solche Katastrophen geführt hat;

3. ersucht den Wissenschaftlichen und technischen Ausschuß der Dekade, im Rahmen seiner Arbeiten über Frühwarnkapazitäten auch weiterhin neue wissenschaftliche und experimentelle Konzepte und Methoden für die genaue und rechtzeitige Kurzzeitvorhersage von Erdbeben, anderen Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen und zu untersuchen, mit dem Ziel, Empfehlungen im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit und ihre Weiterentwicklung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zur besseren Vorbereitung auf derartige Katastrophen und zur weitestgehenden Minderung der Katastrophengefahr abzugeben;

4. nimmt Kenntnis von den Schlußfolgerungen und Vorschlägen, die der Generalsekretär in bezug auf die Verbesserung der Frühwarnkapazitäten, eine bessere internationale Koordinierung ihres Einsatzes und einen wirksameren und nützlicheren Austausch von Wissen und Technologie in seinem Bericht abgegeben hat;

5. bittet den Generalsekretär, innerhalb des bestehenden Internationalen Aktionsrahmens für die Internationale Dekade für Katastrophenvorbeugung 126/ vor allem zur Ausarbeitung einer international abgestimmten Rahmenkonzeption für Verbesserungen der Frühwarnkapazität beizutragen, indem er einen konkreten Vorschlag für einen wirksamen internationalen Frühwarnmechanismus ausarbeitet, der im Zuge der Umsetzung des Internationalen Aktionsrahmens, der Strategie von Yokohama für eine sicherere Welt und des darin enthaltenen Aktionsplans unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen auch die Weitergabe von Frühwarntechnologien an die Entwicklungsländer vorsieht;

6. bittet den Generalsekretär außerdem, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den zuständigen Entscheidungsträgern auf internationaler, nationaler und subregionaler Ebene jederzeit Zugriff auf die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen gesammelten Frühwarndaten zu geben;

7. ermutigt alle Regierungen, mit voller Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen regelmäßige Überprüfungen der Frühwarnerfordernisse und -kapazitäten auf nationaler und Gemeinwesenebene vorzunehmen, während sie einzelstaatliche Politiken zur Katastrophenvorbeugung entwickeln, um ihre Bevölkerung und ihre Vermögenswerte besser zu schützen;

8. fordert das Sekretariat der Dekade auf, im Rahmen des Prozesses, der seinen Höhepunkt in der Schlußveranstaltung der Dekade finden wird, auch weiterhin eine koordinierte internationale Vorgehensweise zu fördern, was die Verbesserung der Frühwarnkapazität in bezug auf Naturkatastrophen und ähnliche Katastrophen mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt angeht;

9. empfiehlt, daß die Geberländer der Katastrophenvorbeugung, Katastrophenvorsorge und Katastrophenmilderung in ihren bilateralen oder multilateralen Hilfsprogrammen und -haushalten höhere Priorität einräumen, namentlich auch durch die Erhöhung der Beiträge zu dem Treuhandfonds für die Dekade, und im Rahmen der Umsetzung der Strategie von Yokohama und des darin enthaltenen Aktionsplans die Weitergabe von Frühwarntechnologien an die Entwicklungsländer fördern und erleichtern;

10. regt an, daß im Kontext der internationalen technischen Hilfe und Zusammenarbeit im Rahmen der Umsetzung der Strategie von Yokohama und des darin enthaltenen Aktionsplans verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um insbesondere den Entwicklungsländern leichteren Zugang zu geeigneten Technologien und verläßlichen Daten, einschließlich einer entsprechenden Ausbildung, sowie Zugang zu Frühwarnverbundsystemen zu verschaffen;

11. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/118.

Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 37/248 vom 21. Dezember 1982, 38/160 vom 19. Dezember 1983, 39/215 vom 18. Dezember 1984, 40/195 vom 17. Dezember 1985, 42/181 vom 11. Dezember 1987, 44/221 vom 22. Dezember 1989, 46/160 vom 19. Dezember 1991 und 48/173 vom 21. Dezember 1993, in denen sie unter anderem den Generalsekretär ersucht hat, die Zusammenarbeit zwischen den Organen, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen und der Konferenz für die Koordinierung der Entwicklung im südlichen Afrika zu fördern, und in denen sie im Hinblick auf eine raschere Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Lusaka vom 1. April 1980, mit der die Konferenz geschaffen wurde 127/, auf eine Intensivierung der Kontakte gedrängt hat,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 128/,

mit Genugtuung feststellend, daß die Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika 129/ durch die Aufnahme von Südafrika und Mauritius als neue Mitgliedstaaten gestärkt worden ist,

mit Lob für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die ihre Unterstützung und ihr Eintreten für weitergehende und förmlichere Regelungen für die Zusammenarbeit innerhalb der neuen Gemeinschaft unter Beweis stellen,

sowie mit Lob für die Anstrengungen, welche die Gemeinschaft im Hinblick auf die Durchführung ihres Aktionsprogramms unternimmt,

erneut erklärend, daß die Durchführung der Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft nur erfolgreich sein kann, wenn die Gemeinschaft über angemessene Mittel verfügt,

feststellend, daß die Wiederaufbauprogramme in Anbetracht der Auswirkungen des Krieges, der Verluste an Menschenleben und der Zerstörung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur im südlichen Afrika fortgesetzt und verstärkt werden müssen, damit die Volkswirtschaften der Länder der Region neu belebt werden,

mit großer Sorge über die erneute Dürre in der Region und die darauf zurückzuführende Zunahme der Armut, insbesondere unter der ländlichen Bevölkerung,

in Anerkennung der Stärkung der demokratischen Regierungs- und Verwaltungsführung und anderer positiver Entwicklungen in der Region, namentlich der Abhaltung von Wahlen und der Einsetzung einer demokratischen Regierung in Südafrika und der Wiederherstellung einer demokratischen Regierungsform in Lesotho im September 1994 sowie der Abhaltung von Mehrparteienwahlen in Malawi und vor kurzem in der Vereinigten Republik Tansania,

mit Genugtuung darüber, daß die Walfischbucht und die der Küste vorgelagerten Inseln wieder Bestandteil Namibias sind, und feststellend, daß die Walfischbucht als wichtiger Hafen eine Wirkung auf die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit ausübt,

sowie feststellend, daß die wirtschaftliche, die soziale und die humanitäre Situation in Angola trotz der positiven Entwicklung der politischen und militärischen Lage nach wie vor ernst ist, und erneut erklärend, wie wichtig und notwendig die weitere wirksame Präsenz der Vereinten Nationen bei der Förderung einer Verhandlungsregelung in Angola ist, damit der Friedensprozeß vorangebracht wird,

mit Genugtuung Kenntnis nehmend von der erfolgreichen Umsetzung des Allgemeinen Friedensabkommens für Mosambik 130/, das günstige Voraussetzungen für die Herbeiführung eines dauerhaften Friedens, die Verstärkung der Demokratie, die Förderung der nationalen Aussöhnung und die Durchführung eines Programms des nationalen Wiederaufbaus und der Entwicklung in Mosambik geschaffen hat,

in Anerkennung des wertvollen und wirksamen wirtschaftlichen und finanziellen Beitrags, den einige Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen zur Ergänzung der nationalen und subregionalen Bemühungen um die Förderung des Prozesses der Demokratisierung, der Normalisierung und der Entwicklung im südlichen Afrika geleistet haben,

mit Genugtuung über die Ergebnisse der jüngsten Konferenzen der Vereinten Nationen, insbesondere der Vierten Weltfrauenkonferenz 131/, und in Anerkennung der wichtigen Rolle, welche die Frauen in der Region bei der Entwicklung spielen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 128/, in dem dieser die Fortschritte bei der Durchführung der Resolutionen der Generalversammlung über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika beschreibt;

2. spricht den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den Organen, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, welche die Entwicklungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufrechterhalten, gefördert beziehungsweise eingeleitet haben, ihre Anerkennung aus;

3. fordert die Mitgliedstaaten und die Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, die noch keine Kontakte und Beziehungen zu der Gemeinschaft hergestellt haben, auf, diese Möglichkeit zu erkunden;

4. würdigt die Fortschritte, welche die Mitglieder der Gemeinschaft bei der Durchführung ihres Aktionsprogramms bisher erzielt haben, und ermutigt sie, diese Bemühungen mit Beharrlichkeit fortzusetzen;

5. dankt der internationalen Gemeinschaft für die der Gemeinschaft gewährte finanzielle, technische und materielle Unterstützung;

6. appelliert erneut an die internationale Gemeinschaft, ihre finanzielle, technische und materielle Unterstützung der Gemeinschaft im derzeitigen Umfang beizubehalten und nach Bedarf zu erhöhen, damit diese ihr Aktionsprogramm voll durchführen und den Wiederaufbau- und Normalisierungsbedarf der Region decken kann;

7. appelliert an die internationale Gemeinschaft und die zuständigen Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen, der Gemeinschaft entsprechende Unterstützung zu gewähren, damit sie den Prozeß der regionalen Wirtschaftsintegration weiter voranbringen kann;

8. appelliert an die Vereinten Nationen, die ihnen angeschlossenen Organe sowie die internationale Gemeinschaft, der Gemeinschaft die entsprechenden Mittel zur Durchführung der Programme und Beschlüsse der verschiedenen Weltkonferenzen der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen, unter besonderer Berücksichtigung einer größeren Rolle der Frau im Entwicklungsprozeß;

9. begrüßt die in der Gemeinschaft erzielten wirtschaftlichen und politischen Fortschritte sowie die wirtschaftlichen und politischen Reformen, die mit dem Ziel eingeleitet wurden, die Herausforderungen der regionalen Zusammenarbeit und Integration in den neunziger Jahren und danach besser zu bewältigen;

10. appelliert an die internationale Gemeinschaft, der vor kurzem demokratisierten südafrikanischen Nation die Hilfe zu gewähren, die sie benötigt, um ihr Wiederaufbau- und Entwicklungsprogramm so rasch wie möglich durchzuführen;

11. fordert die Vereinten Nationen auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um der Regierung Angolas und der Nationalen Union für die völlige Unabhängigkeit Angolas bei der raschen Umsetzung des Protokolls von Lusaka 132/ in allen seinen Aspekten behilflich zu sein;

12. dankt den Mitgliedstaaten, den Organisationen der Vereinten Nationen und den nichtstaatlichen Organisationen für ihre maßgeblichen Beiträge zur Deckung der Bedürfnisse des angolanischen Volkes und ermutigt sie, zusätzlich solche Beiträge zu leisten;

13. fordert die internationale Gemeinschaft auf, das Volk von Mosambik auch weiterhin bei den Bemühungen zu unterstützen, die es unternimmt, um auf der Grundlage des Wiederaufbaus und der Entwicklung des Landes den Frieden und die Demokratie zu konsolidieren, die vor kurzem herbeigeführt worden sind;

14. bekräftigt ihren Appell an die internationale Gemeinschaft, Namibia auch weiterhin Unterstützung zu gewähren, damit es sein nationales Entwicklungsprogramm durchführen kann;

15. spricht dem Generalsekretär und den Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft ihre Anerkennung aus für ihre rechtzeitige Reaktion auf die Dürre im südlichen Afrika, wodurch eine Hungersnot in der Region verhütet wurde;

16. appelliert an die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, weiterhin Hilfe bei der Bewältigung der Dürre in der Region des südlichen Afrika zu gewähren, insbesondere durch die Stärkung der Kapazität der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Milderung und Überwachung der Dürre, der Frühwarnung und der Katastrophenbereitschaft in bezug auf die Dürre;

17. bittet die Geber und andere Kooperationspartner, auf hoher Ebene an der Jährlichen Beratungskonferenz der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika teilzunehmen, die am 1. und 2. Februar 1996 in Johannesburg stattfinden soll;

18. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Exekutivsekretär der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika, die Kontakte mit dem Ziel der Förderung und Harmonisierung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Gemeinschaft weiter zu intensivieren;

19. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/119.

Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern und Konferenz der Vereinten Nationen über die Süd-Süd-Zusammenarbeit

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 33/134 vom 19. Dezember 1978, in der sie den Aktionsplan von Buenos Aires zur Förderung und Verwirklichung der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern 133/ gebilligt hat, ihrer Resolution 46/159 vom 19. Dezember 1991 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern sowie ihrer entsprechenden anderen Resolutionen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern,

sowie in Bekräftigung ihrer Resolution 49/96 vom 19. Dezember 1994 über eine Konferenz der Vereinten Nationen über die Süd-Süd-Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf die Resolution 1992/41 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 30. Juli 1992, worin der Rat alle an den Entwicklungsaktivitäten Beteiligten aufgefordert hat, konzertierte, planvolle und energische Anstrengungen zu unternehmen, um die Kapazitäten der Entwicklungsländer zu nutzen, indem sie voll für die Heranziehung der Möglichkeiten der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern eintreten und diese vorrangig ins Auge fassen,

Kenntnis nehmend von den Beschlüssen und Empfehlungen im Schlußdokument der vom 18. bis 20. Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen elften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder 134/,

eingedenk der auf dem neunzehnten Jahrestreffen der Außenminister der Gruppe der 77 am 29. September 1995 in New York verabschiedeten Ministererklärung der Gruppe der 77 /7 /, worin die Wichtigkeit der Süd-Süd-Zusammenarbeit betont wurde, insbesondere die Abhaltung einer Konferenz der Vereinten Nationen über die Süd-Süd-Zusammenarbeit spätestens im Jahr 1997,

erneut erklärend, daß die Süd-Süd-Zusammenarbeit ein wichtiger Bestandteil der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und eine unabdingbare Voraussetzung für die einzelstaatliche und kollektive Eigenständigkeit sowie ein Mittel zur Förderung der Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ist,

sowie erneut erklärend, daß die Süd-Süd-Zusammenarbeit die Nord-Süd-Zusammenarbeit nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt,

mit Genugtuung über die vermehrte wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern, wie aus Berichten sowohl der Entwicklungsländer als auch des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen hervorgeht,

in der Erwägung, daß es notwendig ist, daß die internationale Gemeinschaft den Entwicklungsländern dabei behilflich ist, Gelegenheiten für eine Ausweitung der Süd-Süd-Zusammenarbeit optimal zu nutzen,

mit Genugtuung über den im Nachgang zu ihrer Resolution 49/96 erstellten Bericht über neue Tendenzen bei der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern 135/, dessen Empfehlungen sich die neunte Tagung des Hochrangigen Ausschusses für die Überprüfung der technischen Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern 136/ und anschließend der Wirtschafts- und Sozialrat zu eigen gemacht haben,

mit Genugtuung Kenntnis nehmend von der Gründung des Südzentrums als eine zwischenstaatliche Organisation und von seinem bedeutsamen Beitrag zur Förderung und Verstärkung der Süd-Süd-Zusammenarbeit,

in der Erwägung, daß die jüngsten Fortschritte in der Kommunikationstechnologie neue Möglichkeiten für die Süd-Süd-Zusammenarbeit eröffnet haben,

Kenntnis nehmend von dem Bericht der vom Generalsekretär für die Zeit vom 31. Juli bis 4. August 1995 nach New York einberufenen Zwischenstaatlichen Sachverständigentagung über die Süd-Süd-Zusammenarbeit 137/ sowie von den Berichten des Ständigen Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen 138/ und des Hochrangigen Ausschusses für die Überprüfung der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern über seine neunte Tagung 139/, auf der Sachfragen vorgelegt und praktische Modalitäten zur Verstärkung der wirtschaftlichen und technischen Süd-Süd-Zusammenarbeit auf weltweiter Ebene empfohlen wurden,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über den Stand der Süd-Süd-Zusammenarbeit 140/ und dessen Ergänzung mit dem Titel State of South-South Cooperation: Statistical Pocket Book and Index of Cooperation Organizations 141/ (Stand der Süd-Süd-Zusammenarbeit: Statistisches Taschenbuch und Verzeichnis der Organisationen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit), die einen umfassenden und systematischen Überblick über die weltweite Süd-Süd-Zusammenarbeit und die Unterstützung dieser Zusammenarbeit durch das System der Vereinten Nationen geben und sie umfassend und systematisch analysieren;

2. macht sich die Empfehlungen im Bericht über neue Tendenzen bei der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern 135/ zu eigen, in denen unter anderem ein stärker strategieorientiertes Konzept der technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern verlangt wird, das schwerpunktmäßig auf vorrangige Fragen wie Handel und Investitionen, Verschuldung, Umwelt, Armutsminderung, Produktion und Beschäftigung und die Koordinierung der makroökonomischen Politik sowie Bildung, Gesundheit, den Technologietransfer und die ländliche Entwicklung ausgerichtet ist, die beträchtlichen Einfluß auf die Entwicklung einer großen Zahl von Entwicklungsländern haben könnten;

3. begrüßt den Beschluß des Exekutivrats des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, im nächsten Programmzyklus des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen mehr Mittel für die technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern zu veranschlagen;

4. fordert alle Regierungen und die zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen, einschließlich der multilateralen Finanzinstitutionen, auf, eine Erhöhung der für die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern veranschlagten Mittel zu erwägen und neue Finanzierungsmodalitäten zur Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit zu benennen, wie beispielsweise die Dreieckskooperation und die Finanzierung durch den Privatsektor;

5. bittet das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einen freiwilligen Treuhandfonds für die Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit einzurichten, und bittet alle Länder, Beiträge zu diesem Fonds zu entrichten;

6. fordert die Entwicklungsländer und deren Institutionen auf, verstärkte gemeinsame Anstrengungen im Hinblick auf die technologische Zusammenarbeit und eine breiter angelegte technologische Entwicklung zu unternehmen, die auch wissenschaftliche und technologische Managementkapazitäten und nachfrageorientierte Informationsnetze umfassen und die Mitwirkung der Technologieanwender oder derjenigen mit einschließen, die in den Prozeß der technologischen Entwicklung, des Aufbaus der Infrastruktur und der Erschließung des Humankapitals eingebunden sind;

7. begrüßt den Beschluß der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, sich auf ihrer neunten Tagung mit der Frage neuer Ansätze der wirtschaftlichen Süd-Süd-Zusammenarbeit sowie mit der Rolle der regionalen wirtschaftlichen Gruppierungen bei der Globalisierung und Liberalisierung der Weltwirtschaft und deren möglichem Einfluß auf die Entwicklung auseinanderzusetzen;

8. bittet in diesem Zusammenhang die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, auf ihrer in Südafrika stattfindenden neunten Tagung die Stärkung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern als eine Strategie zur Förderung des Wachstums und der Entwicklung und zur Gewährleistung der wirksamen Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft in Erwägung zu ziehen und in dieser Hinsicht konkrete Grundsatzempfehlungen auszuarbeiten;

9. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung alle zwei Jahre einen Bericht mit dem Titel "Stand der Süd-Süd-Zusammenarbeit" vorzulegen, der einen umfassenden Überblick über die weltweite wirtschaftliche und technische Süd-Süd-Zusammenarbeit und die diesbezügliche internationale Unterstützung gibt und diese umfassend analysiert und der auch quantitative Daten und Indikatoren für alle Aspekte der Süd-Süd-Zusammenarbeit sowie Empfehlungen zur Verstärkung dieser Zusammenarbeit enthält, und dabei die Wichtigkeit des Vorschlags der Einberufung einer Konferenz der Vereinten Nationen über die Süd-Süd-Zusammenarbeit zu berücksichtigen;

10. bittet alle anderen Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und die Regionalkommissionen, für die Erstellung dieses Berichts analytische und empirische Daten zur Verfügung zu stellen;

11. beschließt, den Unterpunkt "Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern" in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/120.

Dreijährliche Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 44/211 vom 22. Dezember 1989 und 47/199 vom 22. Dezember 1992 sowie ihre anderen einschlägigen Resolutionen,

erneut erklärend, daß die operativen Entwicklungsaktivitäten im System der Vereinten Nationen eine entscheidende und einzigartige Funktion dabei haben, die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, bei der Steuerung ihres eigenen Entwicklungsprozesses auch künftig eine Führungsrolle zu übernehmen,

eingedenk dessen, daß die Wirksamkeit der operativen Aktivitäten an der Bedeutung gemessen werden sollte, die sie für das nachhaltige Wirtschaftswachstum und die bestandfähige Entwicklung der Entwicklungsländer haben,

betonend, daß einzelstaatliche Pläne und Prioritäten den einzigen tragfähigen Bezugsrahmen für die länderbezogene Programmierung der operativen Entwicklungsaktivitäten im System der Vereinten Nationen darstellen und daß die Programme auf diesen Entwicklungsplänen und -prioritäten aufbauen und somit auf die Bedürfnisse des jeweiligen Landes ausgerichtet sein sollten,

sowie in diesem Zusammenhang betonend, daß es notwendig ist, die Ergebnisse der entsprechenden Konferenzen der Vereinten Nationen und die dabei eingegangenen Verpflichtungen sowie die jeweiligen Mandate und die Komplementarität der Organisationen und Organe des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen zu berücksichtigen und dabei zu bedenken, daß Doppelarbeit vermieden werden muß,

ferner betonend, daß die grundlegenden Merkmale der operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen unter anderem ihre Universalität, ihre Freiwilligkeit und ihr Zuschußcharakter, ihre Neutralität und ihr Multilateralismus sowie ihre Fähigkeit sein sollten, flexibel auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer einzugehen, und daß die operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen zum Nutzen der Entwicklungsländer, auf ihr Ersuchen und nach Maßgabe ihrer eigenen Entwicklungspolitiken und -prioritäten durchgeführt werden,

in Anerkennung der dringenden und spezifischen Bedürfnisse der Länder mit niedrigem Einkommen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder,

Kenntnis nehmend von den Fortschritten, die in einigen Bereichen bei der Durchführung ihrer Resolution 47/199 erzielt worden sind, und gleichzeitig betonend, daß die einzelnen Organe, Organisationen und Gremien des Systems der Vereinten Nationen sowie die Koordinierungsmechanismen des Systems der Vereinten Nationen auch weiterhin auf die vollständige und koordinierte Durchführung dieser Resolution hinarbeiten müssen,

in der Erwägung, daß das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen der Übergangsländer und anderer Empfängerländer Rechnung tragen sollte,

daran erinnernd, daß die Generalversammlung nach Kapitel IX der Charta der Vereinten Nationen die höchste zwischenstaatliche Einrichtung für die Ausarbeitung und Bewertung von Politiken im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten ist, sowie daran, daß die Aufgaben und Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialrats in den Kapiteln IX und X der Charta festgelegt sind und in den einschlägigen Versammlungsresolutionen, namentlich den Resolutionen 45/264 vom 13. Mai 1991 und 48/162 vom 20. Dezember 1993, weiter ausgeführt wurden, in denen die Beziehungen zwischen der Versammlung, dem Rat und den Exekutivräten der Fonds und Programme und insbesondere die Funktion des Rates im Hinblick auf die Gesamtleitung und -koordinierung der operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen festgelegt werden,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die umfassende dreijährliche Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen 142/ und begrüßt seine benutzerfreundliche Gestaltung;

2. bekräftigt ihre Resolution 47/199 und betont, daß alle ihre Bestandteile unter Berücksichtigung ihres wechselseitigen Zusammenhangs vollständig und kohärent durchgeführt werden müssen;

3. macht sich die Resolution 1995/51 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995 über allgemeine Richtlinien für Fonds und Programme der Vereinten Nationen betreffend operative Entwicklungsaktivitäten zu eigen;

4. stellt mit Bedauern fest, daß, obschon bei der Neugliederung und Rationalisierung der Verwaltungsführung und der Arbeitsweise der Entwicklungsfonds und -programme der Vereinten Nationen bereits maßgebliche Fortschritte erzielt worden sind, es im Rahmen des Gesamtreformprozesses zu keiner beträchtlichen Erhöhung der Mittel für die operativen Entwicklungsaktivitäten auf einer berechenbaren, kontinuierlichen und gesicherten Grundlage gekommen ist und daß auch die Konsultationen über mögliche neue Finanzierungsmodalitäten zu keinem abschließenden Ergebnis geführt haben;

5. erklärt erneut nachdrücklich, daß die Effizienz, Effektivität und Wirkung der operativen Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen verbessert werden müssen, indem unter anderem wesentlich mehr Mittel auf einer berechenbaren, kontinuierlichen und gesicherten Grundlage entsprechend den zunehmenden Bedürfnissen der Entwicklungsländer bereitgestellt und die Resolutionen 47/199 und 48/162 vollinhaltlich durchgeführt werden;

6. fordert die entwickelten Länder, insbesondere diejenigen Länder, deren Gesamtleistung nicht ihren Möglichkeiten entspricht, nachdrücklich auf, unter Berücksichtigung der festgelegten Zielvorgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe, namentlich der auf der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder festgelegten Zielvorgaben 51/, und der derzeitigen Höhe der Beiträge, ihre öffentliche Entwicklungshilfe beträchtlich zu erhöhen, insbesondere auch ihre Beiträge zugunsten der operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen;

7. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Beiträgen, die zahlreiche Geber- und Empfängerländer in einem Geist der Partnerschaft laufend zu den operativen Entwicklungsaktivitäten entrichten;

8. verleiht ihrer ernsthaften Besorgnis darüber Ausdruck, daß die Ressourcen für die operativen Entwicklungsaktivitäten der Vereinten Nationen nach wie vor nicht ausreichen und daß insbesondere die Beiträge zu den Basisressourcen zurückgegangen sind;

9. unterstreicht die Notwendigkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Mittel für die operativen Entwicklungsaktivitäten auf einer berechenbaren, kontinuierlichen und gesicherten Grundlage entsprechend den zunehmenden Bedürfnissen der Entwicklungsländer;

10. beschließt, daß die verstärkten Konsultationen und Verhandlungen über mögliche neue konkrete Modalitäten für die Finanzierung operativer Entwicklungsaktivitäten auf einer berechenbaren, kontinuierlichen und gesicherten Grundlage im Einklang mit den Ziffern 31 bis 34 der Anlage I der Resolution 48/162 über die Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich zu einem einvernehmlichen Ergebnis im Rahmen des Überprüfungsprozesses der genannten Resolution führen sollten;

11. bekräftigt die Notwendigkeit einer vorrangigen Zuweisung knapper Zuschußmittel an Programme und Projekte in Ländern mit niedrigem Einkommen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern;

12. betont, daß die Empfängerregierungen die Hauptverantwortung dafür tragen, auf der Grundlage ihrer einzelstaatlichen Strategien und Prioritäten alle Arten von Hilfe zu koordinieren, die ihnen von außen, so auch von multilateralen Organisationen gewährt wird, mit dem Ziel, diese Hilfe wirksam in ihren Entwicklungsprozeß einzugliedern;

13. fordert die Mitglieder des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, damit fortzufahren, eine mit ihrem jeweiligen Mandat im Einklang stehende einvernehmliche Arbeitsteilung unter der Koordinierung der Regierungen zu entwickeln und für eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen Aufgaben auf der Feldebene entsprechend den Bedürfnissen und Prioritäten der Empfängerländer zu sorgen;

14. betont, daß das System der Vereinten Nationen den Interessen und Belangen aller Empfängerländer voll Rechnung tragen muß, und betont in diesem Zusammenhang, daß es sich ernsthaft damit auseinandersetzen muß, wie sichergestellt werden kann, daß es kohärenter auf die einzelstaatlichen Pläne und Prioritäten der Empfängerregierungen eingeht;

15. betont außerdem, daß alle Organisationen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen ihre Bemühungen auf der Feldebene im Einklang mit den von den Empfängerländern festgelegten Prioritäten und den Mandaten, den Organisationsleitbildern und den einschlägigen Beschlüssen ihrer Leitungsgremien auf die Schwerpunktbereiche konzentrieren müssen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Komplementarität und Wirkung ihrer Tätigkeit zu erhöhen;

16. betont ferner, daß im Rahmen der Reform des Sekretariats der Vereinten Nationen und der Neugliederung und Neubelebung des zwischenstaatlichen Prozesses die Mandate der einzelnen sektoralen und spezialisierten Stellen, Fonds und Programme sowie der Sonderorganisationen beachtet und gestärkt werden müssen, wobei ihre jeweilige Komplementarität zu berücksichtigen ist;

17. erklärt erneut, daß es sich bei dem Landesstrategiekonzept nach wie vor um eine freiwillige Initiative der Empfängerländer handelt, die von den interessierten Empfängerländern im Einklang mit ihren Entwicklungsplänen und -prioritäten mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen und in Zusammenarbeit mit diesem unter der Leitung des residierenden Koordinators in allen Empfängerländern ausgearbeitet werden sollte, in denen die Regierung dies beschließt;

18. beschließt, daß das Landesstrategiekonzept, soweit es zur Anwendung kommt, den gemeinsamen Rahmen für die Länderprogramme der Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie für die Programmierung, die Überwachung und die Bewertung der Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen in den betreffenden Ländern bilden soll, und daß das Landesstrategiekonzept in großen Zügen den Beitrag des Systems der Vereinten Nationen darstellen und gegebenenfalls auch eine Angabe der erforderlichen Mittel zur Deckung der darin aufgezeigten Bedürfnisse enthalten soll;

19. ersucht den Generalsekretär, in Abstimmung mit interessierten Mitgliedstaaten und im Hinblick auf ein wirksameres Eingehen auf die Bedürfnisse der Empfängerländer zu folgendem weitere Arbeiten durchzuführen:

a) Erstellung breitangelegter gemeinsamer Richtlinien mit dem Ziel, größere Konsistenz und Klarheit in bezug auf den Beitrag des Systems der Vereinten Nationen zu den Landesstrategiekonzepten herbeizuführen;

b) Verstärkung der operativen Nützlichkeit des Systems, indem sichergestellt wird, daß bei der Ausarbeitung der jeweiligen Landesprogramme der von dem Landesstrategiekonzept, soweit es zur Anwendung kommt, vorgegebene Rahmen voll berücksichtigt wird, um im Einklang mit Ziffer 13 dieser Resolution eine einvernehmliche Arbeitsteilung innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu fördern;

c) Förderung des Austausches der bei der Erstellung von Landesstrategiekonzepten gewonnenen Erfahrungen unter den Empfängerländern;

20. ersucht den Generalsekretär, sich in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den Organisationen der Vereinten Nationen damit auseinanderzusetzen, wie die Entwicklungsaktivitäten der Vereinten Nationen auf regionaler und subregionaler Ebene besser koordiniert werden könnten, insbesondere wie die Rolle der Regionalkommissionen gestärkt und der Übergang von Regionalprogrammen in die einzelstaatliche Verantwortung gefördert werden kann;

21. betont, daß das System der Vereinten Nationen auf Ersuchen interessierter Regierungen die Einrichtung von Foren und Mechanismen unterstützen soll, die den Dialog zwischen den am Entwicklungsprozeß beteiligten Partnern über Grundsatzfragen erleichtern und lenken, in erster Linie, um sicherzustellen, daß ihre Programme in die einzelstaatlichen Pläne und Strategien eingebunden werden;

22. beschließt, daß das Ziel des Aufbaus bestandfähiger Kapazitäten auch weiterhin ein wesentlicher Bestandteil der operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen auf Landesebene sein soll, wobei es gilt, diese Aktivitäten zu integrieren und Unterstützung bei den Bemühungen um die Stärkung der einzelstaatlichen Kapazitäten unter anderem in den Bereichen Gestaltung von Politiken und Programmen, Steuerung der Entwicklung, Planung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung zu gewähren;

23. erinnert an die Wichtigkeit der Rechenschaftspflicht sowie einer Vereinfachung der Berichtspflichten, die auf die einzelstaatlichen Systeme abgestimmt sein sollten;

24. beschließt, daß das System der Vereinten Nationen, sofern die Regierungen dies wünschen, bereit sein soll, sich im Einklang mit den einzelstaatlichen Prioritäten um die Schaffung eines Umfelds zu bemühen, das der Stärkung der Kapazität der Bürgergesellschaft und der an Entwicklungsaktivitäten beteiligten nationalen nichtstaatlichen Organisationen förderlich ist;

25. beschließt außerdem, daß das System der Vereinten Nationen weitestgehenden Gebrauch von dem Sachverstand und den einheimischen Technologien machen soll, die in den Staaten vorhanden sind;

26. verlangt die weitere Ausarbeitung von gemeinsamen Richtlinien auf Feldebene für die Einstellung, die Aus- und Fortbildung und die Bezüge des nationalen Projektpersonals, namentlich der nationalen Berater, die an der Erstellung und Durchführung der vom Entwicklungssystem der Vereinten Nationen unterstützten Entwicklungsprojekte und -programme mitwirken, damit die Kohärenz des Systems verstärkt wird;

27. beschließt, daß sich das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen weiter bemühen soll, in bezug auf Konzepte für den Aufbau von Kapazitäten und deren Realisierung ein Maß an Übereinstimmung zu fördern und Mittel und Wege zu finden, wie der Kapazitätsaufbau dauerhafter gestaltet werden kann;

28. beschließt außerdem, daß sich das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen weiter bemühen soll, die Definition der einzelstaatlichen Durchführung und des Programmansatzes sowie die diesbezüglichen Richtlinien zu verbessern;

29. ersucht die Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen, sich im Rahmen der einzelstaatlichen Durchführung und des Aufbaus von Kapazitäten zu bemühen, die Aufnahmekapazität der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und Afrikas, zu stärken und die Anstrengungen zu unterstützen, die diese Länder in dieser Hinsicht unternehmen;

30. unterstreicht die wichtige Rolle, die die Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen bei der Übertragung und Vermittlung der fach- und verwaltungstechnischen Sachkenntnisse spielen, die für die Unterstützung der einzelstaatlichen Durchführung der von den Vereinten Nationen finanzierten Programme und Projekte erforderlich sind, und bittet den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit den Leitern der Sonderorganisationen, den Wirtschafts- und Sozialrat über die Maßnahmen zu unterrichten, die diese Sonderorganisationen auf die Resolution 47/199 der Generalversammlung hin unternommen haben, insbesondere was die einzelstaatliche Durchführung betrifft;

31. unterstreicht außerdem, daß die Leitungsorgane aller Fonds, Programme und Sonderorganisationen weitere Fortschritte dabei erzielen sollten, den Felddienststellen umfassendere Befugnisse dafür einzuräumen, mit Zustimmung der einzelstaatlichen Behörden in gebilligten Programmen Aktivitäten zu streichen, zu ändern oder hinzuzufügen und innerhalb der gebilligten Haushaltslinien einzelner Programmkomponenten und zwischen verschiedenen Programmkomponenten Mittel umzuschichten mit dem Ziel, diese Befugnisse im Rahmen der größeren Rechenschaftspflicht soweit wie möglich gleich und einheitlich zu gestalten;

32. erkennt an, daß die Überwachungs- und Bewertungsprozesse, namentlich die gemeinsamen Bewertungen, auch in Zukunft auf Landesebene durchgeführt werden sollen und daß das System der Vereinten Nationen daher auf Ersuchen der Regierungen die Stärkung der einzelstaatlichen Bewertungskapazitäten unterstützen soll;

33. erkennt in diesem Zusammenhang außerdem an, daß die Kapazitäten zur wirksamen Programm-, Projekt- und Finanzüberwachung und zur Bewertung der Nachhaltigkeit der von den Vereinten Nationen finanzierten operativen Tätigkeiten gestärkt werden müssen;

34. ersucht das System der Vereinten Nationen, sich im Benehmen mit den Empfängerländern verstärkt darum zu bemühen, daß

a) die Überwachung so durchgeführt wird, daß Probleme rechtzeitig erkannt und wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen werden;

b) die auf Landesebene tätigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen ihre periodischen Programmprüfungen und -bewertungen koordinieren;

c) die aus der Überwachung und Bewertung gewonnenen Erfahrungen systematisch in die Programmierungsprozesse auf operativer Ebene aufgenommen werden und daß klar festgelegt ist, welche Stelle dafür verantwortlich ist;

d) bereits im Entwurfsstadium Bewertungskriterien in alle Projekte und Programme aufgenommen werden, wobei die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausbildung zu berücksichtigen ist;

35. unterstreicht, wie wichtig es ist, daß unter Führung der Regierungen eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Empfängerregierungen, dem Entwicklungssystem der Vereinten Nationen und den zuständigen Entwicklungspartnern auf Landesebene in Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung gefördert wird;

36. ersucht den Generalsekretär, dafür zu sorgen, daß das System der residierenden Koordinatoren bei seiner Tätigkeit auf der Feldebene stärkeres Gewicht auf Partizipation legt, indem es unter anderem mehr auf themenspezifische Gruppen zurückgreift und Konsultationen mehr Raum gibt;

37. ersucht den Generalsekretär außerdem,

a) Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dafür gesorgt werden kann, daß sich für das Reservoir an Kandidaten für die Position eines residierenden Koordinators mehr Bewerber melden;

b) eine stärkere Beteiligung der Regierungen am Auswahlprozeß für residierende Koordinatoren zu fördern, indem insbesondere sichergestellt wird, daß die jeweiligen Regierungen konsultiert werden, bevor die Stellenbeschreibung für residierende Koordinatoren an die Gemeinsame Beratungsgruppe für Grundsatzfragen weitergeleitet wird, und indem die Auswahlkriterien für residierende Koordinatoren beziehungsweise auf dem Weg über die jeweiligen Organisationsleiter für die leitenden Beauftragten der Organisationen der Vereinten Nationen im Feld aktualisiert werden, wobei die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Länder zu berücksichtigen sind;

c) gemeinsame Leitlinien für die Leistungsbeurteilung des Personals der Fonds und Programme zu erarbeiten, insbesondere Modalitäten, die es gestatten, den Beitrag der Bediensteten zur Koordinierung der Tätigkeit des Systems der Vereinten Nationen zu bewerten;

d) alle Mitglieder des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen nachdrücklich aufzufordern, ihren Landesvertretern klare Instruktionen zu erteilen, damit das System der residierenden Koordinatoren seine Aufgaben wirksamer wahrnehmen kann;

e) die Ausbildung auf den Gebieten Teamarbeit und Sozialkompetenz zu fördern;

38. bittet das System der Vereinten Nationen, namentlich die Fonds und Programme, die Sonderorganisationen und das Sekretariat, das System der residierenden Koordinatoren nach Bedarf zu unterstützen;

39. erklärt erneut, daß die residierenden Koordinatoren dazu beitragen sollen, daß in voller Abstimmung mit den jeweiligen Regierungen auf Feldebene kohärente und koordinierte Folgemaßnahmen der Vereinten Nationen zu den großen internationalen Konferenzen getroffen werden;

40. beschließt, daß die residierenden Koordinatoren in einem frühen Stadium der Ausarbeitung über geplante Programmaktivitäten der Organisationen, Fonds, Programme und Organe der Vereinten Nationen unterrichtet werden sollen, damit die Koordinierung gefördert wird und eine bessere Arbeitsteilung zustandekommt;

41. beschließt außerdem, daß die gemäß Ziffer 40 der Resolution 47/199 der Generalversammlung eingerichteten Ausschüsse auf Feldebene, die von dem jeweiligen Landesteam des Systems der Vereinten Nationen organisiert werden, Sachaktivitäten, einschließlich Landesprogrammentwürfe und sektorale Programme und Projekte, prüfen sollen, bevor diese von den verschiedenen Organisationen genehmigt werden, und daß sie ihre Erfahrungen austauschen sollen, mit der Maßgabe, daß die Ergebnisse der Arbeit des Überprüfungsausschusses den einzelstaatlichen Regierungen über die einzelstaatlichen Koordinierungsstellen zur abschließenden Genehmigung vorgelegt werden;

42. erklärt erneut, daß es notwendig ist, die residierenden Koordinatoren mit größerer Verantwortung und mehr Befugnissen hinsichtlich der Planung und Koordinierung der Programme auszustatten und ihnen zu gestatten, in voller Abstimmung mit den jeweiligen Regierungen den Leitern der Fonds, Programme und Sonderorganisationen gegebenenfalls Änderungen der Landesprogramme und größerer Projekte und Programme vorzuschlagen, um sie mit dem Landesstrategiekonzept in Einklang zu bringen;

43. ersucht den Generalsekretär und das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen, im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung bei Ernennungen, so auch für herausgehobene Positionen und Positionen im Feld, der Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen;

44. ersucht die Gemeinsame Beratungsgruppe für Grundsatzfragen und nach Möglichkeit die Sonderorganisationen, darauf hinzuarbeiten, daß auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse wesentlich mehr Räumlichkeiten gemeinsam genutzt werden, und dabei eine höhere Belastung der Gastländer vermieden wird;

45. fordert die Entwicklungsorganisationen der Vereinten Nationen auf, die bei ihren operativen Aktivitäten zur Anwendung kommenden Verfahrensregeln weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem sie insbesondere für größere Einheitlichkeit bei der formalen Gestaltung der Haushaltspläne auf Amtssitzebene sorgen, Verwaltungssysteme und -dienste im Feld nach Möglichkeit gemeinsam nutzen und im Benehmen mit den einzelstaatlichen Regierungen gemeinsame Datenbanken erstellen;

46. fordert die Mitglieder des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, bei der Erstellung von Berichten auf allen Ebenen stärker zusammenzuarbeiten;

47. ersucht den Generalsekretär, sich dafür einzusetzen, daß gemäß Ziffer 33 der Resolution 47/199 der Generalversammlung gemeinsame Richtlinien für Verfahren unter anderem in bezug auf die Ausarbeitung, Vorbeurteilung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung von Programmbestandteilen und Projekten aufgestellt beziehungsweise weiter ausgearbeitet werden;

48. nimmt Kenntnis von der Resolution 1995/50 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995, in der der Rat beschlossen hat, daß sich der den operativen Aktivitäten gewidmete Tagungsteil auf hoher Ebene seiner Arbeitstagung 1996 auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Entwicklungssystem der Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen auf dem Gebiet der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung auf allen Ebenen, einschließlich der Feldebene, konzentrieren wird;

49. nimmt außerdem Kenntnis von dem Organisationsleitbild des Welternährungsprogramms und dem Beschluß der Exekutivräte des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen/Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen, für ihre jeweiligen Organisationen Leitbilder auszuarbeiten;

50. betont, wie wichtig es ist, daß die bei der effektiven und effizienten Zusammenarbeit mit dem Entwicklungssystem der Vereinten Nationen gewonnenen Erfahrungen unter anderem im Rahmen interregionaler technischer Kooperationsprojekte weitergegeben werden, und fordert das System der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, solche Aktivitäten zu unterstützen;

51. fordert das System der Vereinten Nationen auf, bei der Durchführung dieser Resolution den konkreten Anforderungen eines gleitenden Übergangs von der humanitären Hilfe zur Normalisierung und Entwicklung Rechnung zu tragen;

52. ersucht den Generalsekretär, dem Wirtschafts- und Sozialrat nach Absprache mit den Fonds, Programmen und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen auf seiner Arbeitstagung 1996 ein geeignetes Managementkonzept zu unterbreiten, das klare Richtlinien, Ziele, Richtwerte und Zeitpläne für die vollinhaltliche Durchführung dieser Resolution enthält;

53. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, während des den operativen Aktivitäten gewidmeten Teils seiner Arbeitstagungen 1996 und 1997 die operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen zu prüfen mit dem Ziel, die vollinhaltliche Durchführung dieser Resolution sicherzustellen;

54. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat außerdem, auf seiner Arbeitstagung 1996 unter anderem Fragen der Harmonisierung und der Verwaltungsdienste, der gemeinsamen Räumlichkeiten sowie der Überwachung und Bewertung zu behandeln und auf seiner Arbeitstagung 1997 auf der Grundlage von Sachstandsberichten des Generalsekretärs, die auch geeignete Empfehlungen enthalten, unter anderem Fragen des Kapazitätsaufbaus, der Koordinierung auf Feldebene und auf regionaler Ebene sowie der Ressourcen zu behandeln;

55. erklärt erneut, daß die Leitungsorgane der Fonds, Programme und Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zur vollinhaltlichen Durchführung dieser Resolution ergreifen sollen, und ersucht die Leiter dieser Fonds, Programme und Sonderorganisationen, unter Beachtung von Ziffer 46 dieser Resolution ihren Leitungsorganen einen jährlichen Zwischenbericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben oder noch ergreifen werden, sowie geeignete Empfehlungen vorzulegen;

56. beschließt, daß die nächste umfassende dreijährliche Grundsatzüberprüfung als festen Bestandteil eine im Benehmen mit den Mitgliedstaaten vorgenommene Bewertung der Wirkung der operativen Entwicklungsaktivitäten enthalten soll, und ersucht den Generalsekretär, dem Wirtschafts- und Sozialrat auf seinen Arbeitstagungen 1996 und 1997 Informationen über den diesbezüglichen Sachstand vorzulegen;

57. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat im Kontext der dreijährlichen Grundsatzüberprüfung eine umfassende Analyse der Durchführung dieser Resolution vorzulegen und geeignete Empfehlungen abzugeben.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/121.

Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/227 vom 8. April 1993, 48/207 vom 21. Dezember 1993 und 49/125 vom 19. Dezember 1994,

nach Behandlung des auf Ersuchen des Kuratoriums des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Vereinten Nationen erstellten Berichts mit dem Titel "Zusammenfassung der laufenden Aktivitäten und kurzer Überblick über mögliche Entwicklungen am Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen" 143/ und unter Berücksichtigung der vor dem Zweiten Ausschuß der Generalversammlung abgegebenen Erklärungen,

in Anbetracht der erfolgreichen Verlegung des Amtssitzes des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Vereinten Nationen von New York nach Genf und der Konsolidierung des Instituts an seinem neuen Sitz,

mit Interesse Kenntnis nehmend von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Neugliederungsprozeß des Instituts zum Abschluß zu bringen,

mit Genugtuung über die Maßnahmen, die gemäß Resolution 49/125 bereits ergriffen worden sind, um das Problem zu lösen, welches das Institut im Zusammenhang mit der Miete für seinen Sitz in Genf hatte,

in Anbetracht dessen, daß Ausbildungsaktivitäten eine sichtbarere und umfassendere Rolle erhalten sollten, soweit es darum geht, die Verwaltung der internationalen Angelegenheiten zu unterstützen und die Programme des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durchzuführen,

1. bekräftigt die Wichtigkeit des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Vereinten Nationen, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Bedürfnisse aller Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Ausbildung;

2. bittet das Institut, seine Zusammenarbeit mit Instituten der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden nationalen, regionalen und internationalen Instituten weiter auszubauen;

3. begrüßt den vom Kuratorium des Instituts auf seiner dreiunddreißigsten Tagung und seiner Sondertagung gefaßten Beschluß, in dem das Institut gebeten wurde, in New York ein Verbindungsbüro zu eröffnen, soweit dies im Rahmen seiner vorhandenen Mittel und gemäß den Resolutionen 47/227 und 49/125 der Generalversammlung möglich ist, um den Ausbildungsbedürfnissen der Vertretungen und Delegationen der Mitgliedstaaten in New York gerecht zu werden und seine Kooperationsbeziehungen zum Sekretariat der Vereinten Nationen zu stärken;

4. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zu erwägen, wieder freiwillige Beiträge an das neugegliederte Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen, insbesondere seinen Allgemeinen Fonds, zu entrichten beziehungsweise ihre Beiträge zu erhöhen;

5. legt dem Generalsekretär nahe, die Vertragssitutation des Exekutivdirektors des Instituts durch die entsprechenden Maßnahmen auf eine geregelte Grundlage zu stellen, und dabei die Empfehlungen des Kuratoriums zu berücksichtigen;

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Ausbildungstätigkeit des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Vereinten Nationen gestärkt und seine Rolle klarer definiert werden könnte, und dabei die Erörterungen des Kuratoriums gebührend zu berücksichtigen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/122.

Wiederaufnahme des Dialogs über die Verstärkung der internationalen wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit durch Partnerschaft

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/165 vom 21. Dezember 1993 und 49/95 vom 19. Dezember 1994 über die Wiederaufnahme des Dialogs über die Verstärkung der internationalen wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit durch Partnerschaft,

mit Genugtuung über die Bemühungen, die der Generalsekretär unternimmt, um zu einem konstruktiven Dialog zur Förderung der Entwicklung anzuregen und diesbezügliche Maßnahmen zu erleichtern,

in Anbetracht der laufenden Arbeiten der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Generalversammlung zur Ausarbeitung einer Agenda für Entwicklung,

in der Erwägung, daß der auch weiterhin bestehende Trend in Richtung auf eine größere Interdependenz der Länder und die zunehmende Globalisierung wirtschaftlicher Fragen und Probleme Risiken und Unsicherheiten in sich bergen, aber auch Chancen und Herausforderungen für den Dialog über die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Wiederaufnahme des Dialogs über die Verstärkung der internationalen wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit durch Partnerschaft 144/;

2. erklärt erneut, daß ein solcher Dialog von der unabdingbaren Notwendigkeit des gegenseitigen Interesses und Nutzens, echter Interdependenz, geteilter Verantwortung und der Partnerschaft zur Herbeiführung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer bestandfähigen Entwicklung sowie zur Verbesserung des internationalen wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel der Begünstigung einer solchen Entwicklung ausgehen sollte und daß die Vereinten Nationen ihre Aktivitäten verstärken sollten, um einen solchen Dialog zu erleichtern;

3. betont, daß die Entwicklung im Mittelpunkt der Aktivitäten der Vereinten Nationen stehen muß und daß den Vereinten Nationen eine zentrale Rolle zukommt, wenn es darum geht, die internationale wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu fördern und die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf Entwicklungsfragen zu lenken;

4. erkennt an, daß die in der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Generalversammlung zur Ausarbeitung einer Agenda für Entwicklung zur Zeit stattfindenden Erörterungen und deren Ergebnisse darauf abzielen, den konstruktiven Dialog zu verstärken, mit dem Ziel, die internationale wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit durch größere Partnerschaft zwischen den Ländern zu fördern und neu zu beleben;

5. kommt dahin gehend überein, auf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung für die Dauer von zwei Tagen einen Dialog auf hoher Ebene zum Thema der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung und der Interdependenz sowie ihrer Bedeutung für die Politik abzuhalten, wobei das Datum, die Modalitäten und das Hauptthema je nach den Ergebnissen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer Agenda für Entwicklung und entsprechend dem Beschluß über die Annahme der Tagesordnung festzusetzen sind, und ersucht den Generalsekretär, in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen, den zuständigen Organisationen und anderen Akteuren im Entwicklungsbereich erste Vorbereitungen für einen solchen Dialog zu treffen;

6. ersucht den Generalsekretär, weitere Empfehlungen im Hinblick auf die Förderung des Dialogs vorzulegen und dabei die einvernehmlichen Schlußfolgerungen 1995/1 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995 über die koordinierten Folgemaßnahmen des Systems der Vereinten Nationen und die Umsetzung der Ergebnisse der von den Vereinten Nationen veranstalteten großen internationalen Konferenzen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten 145/, die Ergebnisse der laufenden Erörterungen in der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe über eine Agenda für Entwicklung sowie die Erörterungen über die Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten zu berücksichtigen;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Empfehlungen über mögliche künftige Themen für einen Dialog zur Behandlung vorzulegen, namentlich die Frage der regionalen Integration, der neuen Informationstechnologien und der Weltwirtschaft;

8. ersucht den Generalsekretär ferner, seine Vorschläge betreffend die Einberufung von Sondertagungen der Generalversammlung über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Dialog über die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklung näher auszuführen, namentlich diejenigen, die in der Agenda für Entwicklung angesprochen werden;

9. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung unter dem Punkt "Agenda für Entwicklung" einen Unterpunkt mit dem Titel "Wiederaufnahme des Dialogs über die Verstärkung der internationalen wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit durch Partnerschaft" aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/123.

Internationale Wanderung und Entwicklung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf das in Kairo verabschiedete Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, insbesondere Kapitel X über internationale Wanderung 146/,

sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen der Kopenhagener Erklärung über soziale Entwicklung 147/ und des Aktionsprogramms des Weltgipfels für soziale Entwicklung 148/ sowie der von der Vierten Weltfrauenkonferenz verabschiedeten Aktionsplattform 64/,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 49/127 vom 19. Dezember 1994 und den Beschluß 1995/313 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 27. Juli 1995,

in der Erwägung, daß es vom analytischen und operativen Standpunkt aus wichtig ist, die Verbindungen zu ermitteln, die zwischen den mit der internationalen Wanderung und Entwicklung zusammenhängenden sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Faktoren bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Probleme, um die es dabei geht, eingehender zu analysieren,

in Anerkennung der wichtigen Rolle des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als das federführende Organ der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Durchführung des in Kairo verabschiedeten Aktionsprogramms,

daran erinnernd, daß die Generalversammlung und der Wirtschafts- und Sozialrat die ihnen in der Charta der Vereinten Nationen jeweils übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Ausarbeitung von Politiken, die Beratung und die Koordinierung der Tätigkeiten der Vereinten Nationen im Bevölkerungs- und Entwicklungsbereich wahrnehmen sollten,

sowie daran erinnernd, daß der Wirtschafts- und Sozialrat, im Rahmen der Rolle, die ihm nach der Charta der Generalversammlung gegenüber zufällt, und im Einklang mit den Versammlungsresolutionen 45/264 vom 13. Mai 1991, 46/235 vom 13. April 1992 und 48/162 vom 20. Dezember 1994, die Versammlung bei der Förderung einer integrierten Vorgehensweise hinsichtlich der Durchführung des Aktionsprogramms unterstützen soll, indem er die Überwachung der Durchführung systemweit koordiniert und betreut,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über internationale Wanderung und Entwicklung 149/, einschließlich der Stellungnahmen der Regierungen betreffend die Ziele und die Modalitäten der Einberufung einer Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Wanderung und Entwicklung;

2. fordert die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Wanderung und Entwicklung zu verstärken, damit die tieferen Ursachen der Wanderung angegangen werden, insbesondere soweit sie mit Armut zusammenhängen, damit die Betroffenen aus der internationalen Wanderung größtmöglichen Nutzen ziehen und damit bessere Aussichten bestehen, daß sich die internationale Wanderung auf die bestandfähige Entwicklung sowohl der Herkunfts- als auch der Aufnahmeländer positiv auswirkt;

3. fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich darum zu bemühen, daß alle Menschen die Möglichkeit haben, sich für ein Verbleiben in ihrem eigenen Land zu entscheiden; zu diesem Zweck sollten die Bemühungen um die Herbeiführung einer bestandfähigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, die ein besseres wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern gewährleistet, verstärkt werden;

4. bittet die Kommission für Bevölkerung und Entwicklung, 1997 im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, insbesondere Kapitel X, die Wechselbeziehungen zwischen internationaler Wanderung und Entwicklung zu prüfen;

5. fordert alle zuständigen Organe, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere zwischenstaatliche, regionale und subregionale Organisationen auf, sich mit der Frage der internationalen Wanderung und Entwicklung auseinanderzusetzen, und bittet sie, dem Generalsekretär ihre Auffassungen vorzulegen;

6. bittet den Wirtschafts- und Sozialrat, auf seiner Organisationstagung 1997 die Aufnahme des Themas "Internationale Wanderung und Entwicklung" in seine Tagesordnung für 1997 zu erwägen;

7. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine klar abgegrenzte, qualifizierte und kompetente Koordinierungsstelle zu bestimmen und nach Konsultationen mit der Internationalen Organisation für Wanderung, der Internationalen Arbeitsorganisation und anderen maßgeblichen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie nach Einholung der weiteren Auffassungen der Regierungen für die zweiundfünfzigste Tagung der Generalversammlung einen Bericht zu erstellen, der konkrete Vorschläge dazu enthält, wie die Frage der internationalen Wanderung und Entwicklung vom sektorübergreifenden, interregionalen, regionalen und subregionalen Standpunkt aus anzugehen ist, und der sich auch mit Aspekten der Ziele und Modalitäten der Einberufung einer Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Wanderung und Entwicklung befaßt;

8. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung den Punkt "Internationale Wanderung und Entwicklung einschließlich der Einberufung einer Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Wanderung und Entwicklung" aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/124.

Durchführung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 49/128 vom 19. Dezember 1994 über den Bericht der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 150/ sowie ihre Resolution 48/162 vom 20. Dezember 1993 über die Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten,

sowie unter Hinweis auf den Beschluß 1994/227 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 14. Juli 1994, mit dem der Rat die vorläufige Tagesordnung und die Dokumentation für die achtundzwanzigste Tagung der Bevölkerungskommission gebilligt hat, einschließlich der Aussprache über die Auswirkungen der Empfehlungen der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung,

ferner unter Hinweis auf die Resolution 1995/55 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995 über die Durchführung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 151/, mit der der Rat die von der neubenannten Kommission für Bevölkerung und Entwicklung in ihrem Bericht über ihre achtundzwanzigste Tagung vorgeschlagene Aufgabenstellung gebilligt hat 152/, die den umfassenden, ganzheitlichen Charakter der Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen widerspiegelt,

in voller Anerkennung des im Verlauf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung verfolgten integrierten Ansatzes, der dem Zusammenhang zwischen Bevölkerung, nachhaltigem Wirtschaftswachstum und bestandfähiger Entwicklung Rechnung trägt,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 153/ über die Durchführung der Resolution 49/128 der Generalversammlung über den Bericht der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung,

in Anerkennung dessen, daß die Umsetzung der im Aktionsprogramm enthaltenen Empfehlungen das souveräne Recht eines jeden Landes ist, im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Entwicklungsprioritäten, bei uneingeschränkter Achtung der verschiedenen religiösen und sittlichen Werte und kulturellen Traditionen seiner Bevölkerung sowie in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Menschenrechten,

erneut erklärend, wie wichtig die in der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung 42/ und in der Agenda 21 43/ dargelegten Grundsätze und Konzepte für die Durchführung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sind, und in dieser Hinsicht anerkennend, daß das Kapitel 5 der Agenda 43/ und das Kapitel III des Aktionsprogramms 151/ einander verstärken und zusammen eine umfassende und überzeugende aktuelle Aufzählung der Maßnahmen darstellen, die im Hinblick auf das Zusammenspiel von Bevölkerung, Umwelt und bestandfähiger Entwicklung ergriffen werden müssen,

erfreut über den Beitrag, den die Ergebnisse der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung zum Weltgipfel für soziale Entwicklung und zur Vierten Weltfrauenkonferenz geleistet haben, und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, daß die Ergebnisse der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung zu der bevorstehenden Konferenz der Vereinten Nationen über Wohn- und Siedlungswesen (Habitat II) sowie zur Ausarbeitung einer Agenda für Entwicklung beitragen werden, insbesondere was die Forderung nach höheren Investitionen in die Menschen betrifft,

1. nimmt Kenntnis von den Maßnahmen, welche die Regierungen und die internationale Gemeinschaft bislang zur Durchführung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung ergriffen haben, und legt ihnen nahe, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu verstärken;

2. bekundet erneut ihre Entschlossenheit, das Aktionsprogramm voll durchzuführen, und erklärt erneut, daß sich die Regierungen auch weiterhin auf höchster politischer Ebene verpflichten sollen, die darin enthaltenen Gesamt- und Einzelziele zu erreichen, in denen eine neue ganzheitliche Bevölkerungs- und Entwicklungskonzeption zum Ausdruck kommt, und daß sie bei der Koordinierung der Durchführung, der Überwachung und der Bewertung der Folgemaßnahmen eine Führungsrolle übernehmen sollen;

3. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 153/ über die Durchführung der Resolution 49/128 der Generalversammlung und von den darin enthaltenen Vorschlägen;

4. nimmt Kenntnis von den folgenden Vorschlägen, die der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen in dem genannten Bericht gemacht hat:

a) Ersetzung des Zweijahresberichts des Fonds an die Kommission für Bevölkerung und Entwicklung über die multilaterale Hilfe in Bevölkerungsfragen durch einen Jahresbericht über die Höhe der auf nationaler und internationaler Ebene für die Durchführung des Aktionsprogramms veranschlagten Finanzmittel;

b) weitere Verfeinerung und gegebenenfalls Verbesserung des derzeitigen Systems zur Überwachung der Höhe der internationalen Hilfe für Programme im Zusammenhang mit der Bevölkerung und der Entwicklung, um eine größere Genauigkeit des Systems zu erreichen;

5. macht sich den Beschluß 1995/320 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 12. Dezember 1995 zu eigen, mit der dieser die Zahl der Mitglieder der Kommission für Bevölkerung und Entwicklung von 27 auf 47 erhöht hat, die vom Rat unter den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Mitgliedern ihrer Sonderorganisationen so rechtzeitig gewählt werden, daß sie an der neunundzwanzigsten Tagung der Kommission teilnehmen können, und wonach ihr 12 Mitglieder aus afrikanischen Staaten, 11 aus asiatischen Staaten, 5 aus osteuropäischen Staaten, 9 aus lateinamerikanischen und karibischen Staaten und 10 aus westeuropäischen und anderen Staaten als regionale Vertreter angehören würden, wobei zu beachten ist, daß die Vertreter der zu Mitgliedern der Kommission ernannten Staaten über entsprechende Erfahrungen in Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen verfügen sollten, damit die Kommission ihre Aufgaben gemäß ihrem aktualisierten und erweiterten Mandat wahrnehmen kann, und wobei dem integrierten, multidisziplinären und umfassenden Ansatz des Aktionsprogramms und der Zusammensetzung der anderen Fachkommissionen des Rates Rechnung zu tragen ist;

6. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Überwachung der weltweiten Tendenzen und Politiken in Bevölkerungsfragen 154/ und dem Bericht des Exekutivdirektors des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen über die Überwachung der multilateralen Hilfe in Bevölkerungsfragen 155/;

7. fordert alle Regierungen, Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und anderen wichtigen Gruppen, die sich mit Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen befassen, so auch die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Parlamentarier und anderen Repräsentanten der Bevölkerung, erneut auf, auch weiterhin dafür zu sorgen, daß das Aktionsprogramm einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, so auch durch die Heranziehung elektronischer Datennetze, sich darum zu bemühen, die Unterstützung der Öffentlichkeit für die darin enthaltenen Gesamt- und Einzelziele und die darin vorgesehenen Maßnahmen zu gewinnen, und an der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den nichtstaatlichen Organisationen festzuhalten und diese zu verstärken, damit sie in Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen auch künftig in jeder Hinsicht ihren Beitrag und ihre Zusammenarbeit einbringen;

8. fordert die Regierungen nachdrücklich auf, soweit nicht bereits geschehen, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, lokalen Gruppen und Vertretern der Medien und der akademischen Welt geeignete innerstaatliche Folgemechanismen zu schaffen und sich um Unterstützung seitens der Parlamentarier zu bemühen, damit die vollinhaltliche Durchführung des Aktionsprogramms gewährleistet ist;

9. erklärt erneut, daß bei den Folgemaßnahmen zur Konferenz auf allen Ebenen voll zu berücksichtigen ist, daß zwischen Bevölkerung, Gesundheit, Bildung, Armut, Produktions- und Konsumweisen, Machtgleichstellung der Frau und der Umwelt ein enger innerer Zusammenhang besteht und daß dabei ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden sollte;

10. fordert alle Länder nachdrücklich auf, ihre derzeitigen Ausgabenprioritäten mit dem Ziel zu prüfen, zusätzliche Beiträge für die Durchführung des Aktionsprogramms zu entrichten, und dabei die Bestimmungen in den Kapiteln XIII und XIV des Aktionsprogramms 151/ sowie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen sich die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, gegenübersehen, und betont, daß die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bevölkerung und der Entwicklung für die Umsetzung der auf der Konferenz verabschiedeten Empfehlungen unerläßlich ist, und fordert die internationale Gemeinschaft in diesem Zusammenhang auf, Bevölkerungs- und Entwicklungsaktivitäten auch künftig auf bilateraler und multilateraler Ebene eine angemessene, substantielle Unterstützung und Hilfe zu gewähren, so auch über den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und andere Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und diejenigen Sonderorganisationen, die auf allen Ebenen an der Durchführung des Aktionsprogramms mitwirken werden;

11. erklärt erneut, wie wichtig die Süd-Süd-Zusammenarbeit für die erfolgreiche Durchführung des Aktionsprogramms ist;

12. erklärt außerdem erneut, daß die wirksame Durchführung des Aktionsprogramms ein stärkeres finanzielles Engagement im Lande selbst wie auch von auswärtigen Quellen erfordern wird, und fordert die entwickelten Länder in diesem Zusammenhang auf, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Aktionsprogramms die finanziellen Eigenanstrengungen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Bevölkerung und Entwicklung zu ergänzen und sich verstärkt darum zu bemühen, den Entwicklungsländern neue und zusätzliche Mittel zukommen zu lassen, damit die Gesamt- und Einzelziele auf dem Gebiet der Bevölkerung und Entwicklung verwirklicht werden;

13. erkennt an, daß die Übergangsländer in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Probleme, mit denen sie zur Zeit konfrontiert sind, vorübergehend Hilfe für Bevölkerungs- und Entwicklungsmaßnahmen erhalten sollten;

14. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, mit Hilfe makroökonomischer Politiken, die ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine bestandfähige Entwicklung fördern, zur Schaffung eines förderlichen internationalen Wirtschaftsumfelds beizutragen;

15. betont, wie wichtig es ist, daß alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, namentlich auch die regionalen Finanzinstitutionen, so bald wie möglich Finanzmittel aufzeigen und veranschlagen, damit sie ihren Verpflichtungen in bezug auf die Durchführung des Aktionsprogramms nachkommen können;

16. bittet den Generalsekretär, dafür Sorge zu tragen, daß für die Folgemaßnahmen zur Konferenz, die das Sekretariat 1996 durchführen soll, angemessene Mittel bereitstehen;

17. bittet die Regionalkommissionen, die sonstigen regionalen und subregionalen Organisationen und die Entwicklungsbanken, auch weiterhin den Durchführungsstand des Aktionsprogramms auf regionaler Ebene im Rahmen ihres jeweiligen Mandats zu prüfen und zu analysieren;

18. begrüßt die von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Durchführung des Aktionsprogramms unter dem Vorsitz des Exekutivdirektors des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen geleistete Arbeit und betont, wie wichtig es ist, daß alle zuständigen Organe, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Durchführung des Aktionsprogramms auch weiterhin und noch stärker zusammenarbeiten und ihre Aktivitäten koordinieren, und nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von der Einsetzung weiterer interinstitutioneller Arbeitsgruppen zur Weiterverfolgung von Konferenzen, die für die Durchführung des Aktionsprogramms und der Folgemaßnahmen zur Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung von Bedeutung sein könnten;

19. betont, daß es gilt, den von den Folgemaßnahmen zur Konferenz und dem Aktionsprogramm ausgehenden Impuls aufrechtzuerhalten, damit die im System der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Bevölkerung und Entwicklung vorhandene Kapazität, namentlich die Kommission für Bevölkerung und Entwicklung, die Abteilung Bevölkerungsfragen der Sekretariats-Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen sowie die anderen Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, deren Unterstützung und Engagement zur erfolgreichen Durchführung sämtlicher im Aktionsprogramm vorgesehenen Aktivitäten notwendig ist, möglichst gut genutzt wird, und bittet sie, aktiv an der Erarbeitung der Berichte für die Kommission für Bevölkerung und Entwicklung mitzuwirken;

20. ersucht die Sonderorganisationen und alle dem System der Vereinten Nationen angeschlossenen Organisationen, auch weiterhin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die volle und wirksame Durchführung des Aktionsprogramms sicherzustellen, und dabei den konkreten Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, und begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, dem Wirtschafts- und Sozialrat über die Kommission für Bevölkerung und Entwicklung auf seiner Arbeitstagung 1996 zu Koordinierungszwecken über die Tätigkeit der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung im Hinblick auf grundsatzpolitische Auswirkungen Bericht zu erstatten;

21. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat,

a) die einschlägigen Berichte zu behandeln und in Fragen im Zusammenhang mit der Harmonisierung, der Zusammenarbeit und der Koordinierung der Durchführung des Aktionsprogramms im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen zu beraten;

b) je nach Bedarf die Berichte zu prüfen, die von den einzelnen Gremien und Organen zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm vorgelegt werden;

c) den vorgesehenen Bericht über die Tätigkeit der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu behandeln;

22. ersucht die Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie die Regionalkommissionen und die regionalen Fonds, die Durchführung des Aktionsprogramms, insbesondere auf Feldebene, im Rahmen des Systems der residierenden Koordinatoren der Vereinten Nationen auch künftig voll und tatkräftig zu unterstützen, und bittet die zuständigen Sonderorganisationen, ein Gleiches zu tun;

23. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

24. beschließt, im Rahmen der bestehenden Fragenkomplexe den Punkt "Durchführung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung" in die Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/126.

Trinkwasserversorgung und Sanitäreinrichtungen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 35/18 vom 10. November 1980, mit der sie den Zeitraum 1981-1990 zur Internationalen Dekade für Trinkwasserversorgung und Abwasserhygiene erklärt hat,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 45/181 vom 21. Dezember 1990, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die schleppenden Fortschritte bei der Versorgung mit Wasser und Sanitäreinrichtungen bekundet hat,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 47/193 vom 22. Dezember 1992, in der sie den 22. März eines jeden Jahres zum Weltwassertag erklärt hat,

eingedenk dessen, daß die vom 3. bis 14. September 1990 in Paris abgehaltene Zweite Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder, der am 29. und 30. September 1990 in New York abgehaltene Weltkindergipfel, die Globale Wohnraumstrategie bis zum Jahr 2000 und die vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltene Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von neuem darauf verwiesen haben, daß es notwendig ist, allen Menschen auf bestandfähiger Grundlage Zugang zu einwandfreiem Wasser in ausreichenden Mengen und zu angemessenen Sanitäreinrichtungen zu verschaffen,

zutiefst besorgt darüber, daß der Trinkwasserbedarf einer sehr großen Zahl von Menschen bei dem gegenwärtigen Gang der Entwicklung bis zum Jahr 2000 nicht mehr gedeckt werden kann und daß die mangelnden Fortschritte bei der Bereitstellung grundlegender Sanitäreinrichtungen in naher Zukunft wahrscheinlich dramatische Folgen für die Umwelt und die Gesundheit haben werden,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die während der ersten Hälfte der neunziger Jahre erzielten Fortschritte, was die Versorgung aller Menschen mit einwandfreiem Wasser und mit Sanitäreinrichtungen anbelangt 156/;

2. nimmt Kenntnis von den vom Exekutivrat des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen auf seiner Jahrestagung 1995 verabschiedeten Programmstrategien auf den Gebieten Wasserversorgung und Umwelthygiene 157/ und von Resolution AFR/RC 43/R2 des Regionalausschusses für Afrika der Weltgesundheitsorganisation, mit der der Ausschuß die "Afrika 2000"-Initiative zur Wasserversorgung und Hygiene in Afrika gebilligt hat;

3. fordert die Regierungen auf, die in Kapitel 18 der Agenda 21 enthaltenen Bestimmungen betreffend Wasserressourcen im allgemeinen und betreffend die Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im besonderen 43/ sowie die von der Kommission für bestandfähige Entwicklung auf ihrer zweiten und dritten Tagung vorgelegten Empfehlungen 158/, namentlich die Maßnahmenempfehlungen, die in dem Aktionsprogramm der von der Regierung der Niederlande am 22. und 23. März 1994 veranstalteten Ministerkonferenz über Trinkwasser und Umwelthygiene 159/ enthalten sind, uneingeschränkt umzusetzen und insbesondere

a) Maßnahmen für die Trinkwasserversorgung und Umwelthygiene bis 1997 zu erarbeiten, zu überprüfen oder zu überarbeiten und im Kontext einer mit der Agenda 21 zu vereinbarenden einzelstaatlichen Strategie für die bestandfähige Entwicklung durchzuführen, unter Berücksichtigung der vom Weltkindergipfel gesetzten Ziele;

b) den Erfordernissen entsprechend rechtliche, ordnungspolitische und institutionelle Reformen durchzuführen, mit dem Ziel, die Bewirtschaftung der Wasserressourcen auf der niedrigsten dafür geeigneten Ebene anzusiedeln, unter Mitwirkung der entsprechenden Interessengruppen und Einbeziehung des Privatsektors, sowie Strategien für den Kapazitätsaufbau zu beschließen;

c) Programmen hohe Priorität einzuräumen, die darauf ausgelegt sind, städtische und ländliche Gebiete mit grundlegenden Sanitäreinrichtungen und Fäkalienbeseitigungssystemen auszustatten, sowie Programmen zur Abwasserbehandlung, wobei Vorkehrungen für eine Beteiligung der Gemeinwesen zu treffen sind;

d) Investitionsstrategien und Politiken zur Rückgewinnung des investierten Kapitals aufzustellen und durchzuführen, die darauf gerichtet sind, einen den Bedürfnissen entsprechenden Zustrom von Finanzmitteln herbeizuführen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Lebensbedingungen der in städtischen Randgebieten und in ländlichen Gebieten lebenden Armen;

e) ein landesweites Überwachungssystem für Wasser und Sanitärmaßnahmen auf- beziehungsweise auszubauen, gegebenenfalls unter voller Nutzung des von dem Gemeinsamen Überwachungsprogramm der Weltgesundheitsorganisation und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen entwickelten Unterstützungssystems im Informationsbereich;

4. fordert die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und andere zuständige Organisationen auf, ihre Bemühungen um die finanzielle und technische Unterstützung für Entwicklungsländer und Übergangsländer zu verstärken;

5. fordert die Geberregierungen, die multilateralen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen und die nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, Anträge auf verlorene Zuschüsse und eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen wohlwollend und auf angemessene Weise zu prüfen, insbesondere soweit sie Projekte auf den Gebieten Umwelthygiene, Kanalisation und Abwasserbehandlung betreffen, die im Rahmen von Programmen durchgeführt werden sollen, die mit den in Ziffer 3 genannten Bestimmungen und Empfehlungen vereinbar sind;

6. beschließt, auf ihrer fünfundfünfzigsten Tagung die Situation am Ende der neunziger Jahre zu überprüfen, und ersucht den Generalsekretär, ihr über die Kommission für bestandfähige Entwicklung und den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht vorzulegen, der eine Evaluierung der Situation im Hinblick auf die Wasserversorgung und auf Sanitärmaßnahmen in den Entwicklungsländern sowie auch Vorschläge für einzelstaatliche und internationale Maßnahmen im darauffolgenden Jahrzehnt enthält.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/127.

Zielbetrag für die Beitragsankündigungen zum Welternährungsprogramm für den Zeitraum 1997-1998

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Bestimmungen ihrer Resolution 2095 (XX) vom 20. Dezember 1965, wonach das Welternährungsprogramm vor jeder Beitragsankündigungskonferenz überprüft werden soll,

feststellend, daß das Programm vom Ausschuß für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe des Welternährungsprogramms auf dessen siebenunddreißigster Tagung und vom Wirtschafts- und Sozialrat auf dessen Arbeitstagung 1994 überprüft worden ist,

nach Behandlung der Resolution 1995/3 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 13. Juli 1995 und der Stellungnahmen des Ausschusses für Politiken und Programme der Nahrungsmittelhilfe 160/,

in Anbetracht des Wertes der multilateralen Nahrungsmittelhilfe, wie sie vom Welternährungsprogramm seit seiner Gründung gewährt wird, sowie der Notwendigkeit, daß es seine Maßnahmen sowohl in Form von Kapitalinvestitionen als auch zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs in Notstandssituationen fortsetzt,

1. legt für den Zeitraum 1997-1998 einen Zielbetrag von 1,3 Milliarden US-Dollar an freiwilligen Beiträgen zum Welternährungsprogramm fest;

2. fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Mitglieder und assoziierten Mitglieder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und die entsprechenden Geberorganisationen nachdrücklich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit der Zielbetrag voll erreicht wird;

3. ersucht den Generalsekretär, zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 1996 am Amtssitz der Vereinten Nationen eine Beitragsankündigungskonferenz einzuberufen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/128.

Vorbeugende Maßnahmen gegen Malaria und verstärkte Malariabekämpfung in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolution 49/135 vom 19. Dezember 1994,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1994/34 vom 29. Juli 1994 und 1995/63 vom 28. Juli 1995,

ernsthaft besorgt darüber, daß der Malaria jährlich vier Millionen Menschen zum Opfer fallen, daß jedes Jahr Hunderte Millionen Fälle von Malaria gemeldet werden und daß Säuglinge und Kinder unter fünf Jahren zu den Hauptopfern zählen,

höchst beunruhigt über die Verluste an Menschenleben, die drastische Verschlechterung der Lebensqualität sowie darüber, daß die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Entwicklungsländer durch die Malaria behindert wird, obwohl neue Impfstoffe entwickelt worden sind,

unter Hinweis auf die einvernehmlichen Schlußfolgerungen 1993/2 des Tagungsteils für Koordinierungsfragen der Arbeitstagung 1993 des Wirtschafts- und Sozialrats über die Koordinierung der Politiken und Aktivitäten der Sonderorganisationen und anderen Organe des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der vorbeugenden Maßnahmen gegen Malaria und diarrhöische Erkrankungen, insbesondere Cholera, und deren verstärkter Bekämpfung 161/,

in Anerkennung dessen, daß es wichtig es ist, daß Länder, in denen Malaria endemisch ist, in Übereinstimmung mit der Weltstrategie der Weltgesundheitsorganisation zur Malariabekämpfung 162/, die 1992 von der in Amsterdam abgehaltenen Ministerkonferenz über Malaria und 1993 von der Weltgesundheitsversammlung befürwortet worden ist, einzelstaatliche Aktionspläne beschließen,

1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs über vorbeugende Maßnahmen gegen Malaria und die verstärkte Malariabekämpfung in den Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika 163/;

2. erklärt erneut, daß sie die Weltstrategie der Weltgesundheitsorganisation zur Malariabekämpfung in der verabschiedeten Form befürwortet;

3. dankt der Weltgesundheitsorganisation und den maßgeblichen Sonderorganisationen für ihre Bemühungen, den Entwicklungsländern bei ihren Maßnahmen zur Bekämpfung endemischer Krankheiten behilflich zu sein;

4. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Bemühungen, die die betroffenen Länder auch weiterhin unternehmen, um die Krankheit einzudämmen, indem sie trotz ihrer knappen Mittel einzelstaatliche Pläne und Projekte ausarbeiten, und fordert die betroffenen Länder nachdrücklich auf, in Übereinstimmung mit der Weltstrategie der Weltgesundheitsorganisation, sofern nicht bereits geschehen, einzelstaatliche Pläne auszuarbeiten;

5. betont, daß es gilt, den Aufbau einzelstaatlicher Kapazitäten im Bereich der primären Gesundheitsversorgung zu verstärken, damit die Entwicklungsländer die Ziele der Weltstrategie verwirklichen können und so ein Beitrag zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands geleistet wird;

6. befürwortet die Strategien und Arbeitspläne, die im Rahmen eines von der Weltgesundheitsorganisation koordinierten Kooperationsprozesses, an dem die zuständigen Organe, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen beteiligt waren, erarbeitet wurden, um den betroffenen Entwicklungsländern die größtmögliche Unterstützung zu gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, die Gesamt- und Einzelziele in bezug auf die Vorbeugung und Bekämpfung von Malaria und diarrhöischen Erkrankungen zu erreichen;

7. fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Geberländer auf, die Kanäle zur Mittelbeschaffung nach Möglichkeit auszuweiten und den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere den afrikanischen Ländern und den am wenigsten entwickelten Ländern, Finanzmittel und medizinische und technische Hilfe in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Arbeitspläne und Projekte erfolgreich durchführen und bedeutsame Fortschritte bei der kurz- und mittelfristigen Malariabekämpfung erzielen können, und die Grundlagen- und angewandte Forschung über Malariaimpfstoffe mit Vorrang zu verstärken;

8. ermutigt den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation, sich im Rahmen der Abteilung der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tropenkrankheiten weiterhin zu bemühen, die internationalen Organisationen, die multilateralen Finanzinstitutionen, die Sonderorganisationen, Organe und Programme des Systems der Vereinten Nationen und die nichtstaatlichen Organisationen sowie andere Gruppen dazu zu bewegen, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere den afrikanischen Ländern, technische, medizinische und finanzielle Ressourcen und Hilfen in einem Umfang zu gewähren, der den in den einzelstaatlichen Malariabekämpfungsplänen niedergelegten Bedürfnissen gerecht wird;

9. begrüßt den Vorschlag, den der Generalsekretär in seinen Initiativen für Afrika in bezug auf die Malariabekämpfung in Afrika gemacht hat;

10. begrüßt mit Genugtuung das im Mai 1995 zwischen Dr. Manuel Elkin Patarroyo (Kolumbien) und der Weltgesundheitsorganisation unterzeichnete Abkommen, mit dem Dr. Patarroyo der Weltgesundheitsorganisation die Lizenz für die Patentrechte und das Know-how im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Malaria-Impfstoff SPf66 als Spende überlassen hat, was für die Solidarität und die wirksame Süd-Süd-Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklung beispielhaft ist, und unterstützt das Ersuchen der Weltgesundheitsorganisation um die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Malariaforschung im Rahmen des Sonderprogramms (des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Weltbank und der Weltgesundheitsorganisation) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Tropenkrankheiten, damit dieses sein Ziel verwirklichen kann, das darin besteht, einen wirksamen Impfstoff zur Bekämpfung von Malaria zu entwickeln;

11. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung den Sachstandsbericht des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation über die Durchführung der Strategien und Arbeitspläne vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Organen, Organisationen, Gremien und Programmen des Systems der Vereinten Nationen zu erstellen sind.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/129.

Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der israelischen Siedlungen auf das palästinensische Volk in dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Jerusalems, und auf die arabische Bevölkerung des besetzten syrischen Golan

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Resolution 1995/49 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. Juli 1995,

in Bekräftigung des Grundsatzes der ständigen Souveränität der unter fremder Besetzung stehenden Völker über ihre nationalen Ressourcen,

geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, in Bekräftigung der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs und unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 497 (1981) vom 17. Dezember 1981,

unter Hinweis auf die Resolution 465 (1980) des Sicherheitsrats vom 1. März 1980 sowie die anderen Resolutionen, in denen die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 164/ auf das besetzte palästinensische Gebiet, einschließlich Jerusalems, und andere seit 1967 von Israel besetzte arabische Gebiete bekräftigt wird,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 904 (1994) des Sicherheitsrats vom 18. März 1994, worin der Rat unter anderem die Besatzungsmacht Israel aufgefordert hat, auch weiterhin Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, so unter anderem auch die Beschlagnahmung von Waffen, um rechtswidrige Gewalthandlungen seitens der israelischen Siedler zu verhindern, und worin er verlangt hat, daß Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit und den Schutz der palästinensischen Zivilpersonen in dem besetzten Gebiet zu gewährleisten,

im Bewußtsein der schwerwiegenden nachteiligen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, welche die israelischen Siedlungen auf das palästinensische Volk in dem seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Jerusalems, und auf die arabische Bevölkerung des besetzten syrischen Golan haben,

mit Genugtuung über den in Madrid begonnenen anhaltenden Nahost-Friedensprozeß, insbesondere die zwei Durchführungsabkommen, die in dem Abkommen über den Gazastreifen und das Gebiet von Jericho 165/ vom 4. Mai 1994 und dem Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen vom 28. September 1995 enthalten sind,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 166/;

2. erklärt erneut, daß die israelischen Siedlungen in dem palästinensischen Gebiet, einschließlich Jerusalems, und den anderen seit 1967 besetzten arabischen Gebieten rechtswidrig sind und ein Hindernis für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung darstellen;

3. ist sich der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen bewußt, welche die israelischen Siedlungen auf das palästinensische Volk in dem seit 1967 von Israel besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Jerusalems, und auf die arabische Bevölkerung des besetzten syrischen Golan haben;

4. bekräftigt das unveräußerliche Recht des palästinensischen Volkes und der Bevölkerung des besetzten syrischen Golan auf ihre natürlichen und alle anderen wirtschaftlichen Ressourcen und erachtet alle Verletzungen dieses Rechts als illegal;

5. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995


50/130.

Kommunikation zugunsten der Entwicklungsprogramme im System der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts der Gemeinsamen Inspektionsgruppe mit dem Titel "Kommunikation zugunsten der Entwicklungsprogramme im System der Vereinten Nationen" 167/ und der Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses für Koordinierung zu diesem Bericht 168/,

in Anbetracht dessen, daß es notwendig ist, die Kommunikationskapazität des Systems der Vereinten Nationen zu verbessern, um eine wirksame interinstitutionelle Koordinierung und Zusammenarbeit zu gewährleisten,

in Anerkennung der Schlüsselrolle der Kommunikation für die erfolgreiche Durchführung der Entwicklungsprogramme des Systems der Vereinten Nationen und die Verbesserung des Zusammenwirkens der Akteure auf dem Gebiet der Entwicklung, das heißt der Organisationen, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen, der Regierungen und der nichtstaatlichen Organisationen,

in der Erwägung, daß die Regionalkommissionen, wo dies angezeigt erscheint, beim Ausbau der Kommunikationskapazität zugunsten der Entwicklung der Entwicklungsländer eine Rolle spielen können,

sowie in der Erwägung, daß es notwendig ist, die Kommunikation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen transparent und systemweit zu koordinieren, damit die Planung, die Ausarbeitung und die Ausführung der Entwicklungsprogramme zum Nutzen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Entwicklungsländer, verbessert wird,

im Bewußtsein der Notwendigkeit verstärkter Anstrengungen zur weiteren Senkung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten der verschiedenen Tätigkeiten der Organisationen, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie zur wirksameren Durchführung der Entwicklungsprogramme des Systems der Vereinten Nationen als Entwicklungspartner der Entwicklungsländer,

feststellend, daß die Gemeinsame Inspektionsgruppe eine gesonderte Studie mit dem Titel "Eine Überprüfung der Telekommunikation und der sonstigen Informationstechnologien im System der Vereinten Nationen" erstellen wird,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht der Gemeinsamen Inspektionsgruppe mit dem Titel "Kommunikation zugunsten der Entwicklungsprogramme im System der Vereinten Nationen" 167/ und von den Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses für Koordinierung zu diesem Bericht 168/ und bittet die Gemeinsame Inspektionsgruppe in diesem Zusammenhang, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen;

2. ist sich der wichtigen Rolle bewußt, die der Kommunikation zugunsten der Entwicklungsprogramme im System der Vereinten Nationen zukommt, insofern als sie die Transparenz der systemweiten Koordinierung innerhalb des Systems der Vereinten Nationen unter anderem zugunsten der Entwicklung der Entwicklungsländer erhöht;

3. bittet den Informationsausschuß, diese Frage im Einklang mit seinem Mandat und, soweit angezeigt, auf seiner bevorstehenden Tagung zu behandeln;

4. ist sich der Notwendigkeit bewußt, die interinstitutionelle Zusammenarbeit weiter zu erleichtern und die Wirkung der Entwicklungsprogramme der jeweiligen Organisationen zu maximieren;

5. ist sich außerdem der Rolle bewußt, die eine wirksame Kommunikation bei der Verbreitung der Ergebnisse und bei den Folgemaßnahmen zu großen Konferenzen der Vereinten Nationen sowie bei der Gewährleistung der wirksamen Weitergabe dieser Informationen an die verschiedenen nichtstaatlichen Organisationen, namentlich die Basisorganisationen, spielt;

6. ermutigt die zuständigen Organe, Organisationen, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen, namentlich die Regionalkommissionen, sich nach Bedarf informeller Mechanismen wie Rundtischkonferenzen zu bedienen, um die Kommunikation zugunsten der Entwicklungsprogramme im System der Vereinten Nationen zu verbessern;

7. betont, daß die zuständigen Organisationen, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen ein systematisches Konzept für den Aufbau von Kommunikationskapazitäten erarbeiten müssen, vor allem im Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung von Feldpersonal und von Entwicklungshelfern und -technikern sowie von Kommunikationsplanern und -sachverständigen, insbesondere in den Entwicklungsländern;

8. bittet die zuständigen Organisationen, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie die Regierungen und die Regionalkommissionen, die Benennung von Koordinierungsstellen in Erwägung zu ziehen, um beim Austausch von Informationen über die Kommunikation den Dialog über Entwicklungsfragen zu erleichtern und so die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu erhöhen;

9. bittet alle Länder, insbesondere die Gebergemeinschaft, nach Bedarf Ressourcen zur Unterstützung von Initiativen für den Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern zur Verfügung zu stellen;

10. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und im Einklang mit dem Mandat dieser Organisation auf dem Gebiet der Kommunikation sowie im Einklang mit der von der Generalkonferenz auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung verabschiedeten Resolution 4.1 169/ der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung und danach alle zwei Jahre über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

96. Plenarsitzung
20. Dezember 1995