50/227.

Weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 45/264 vom 13. Mai 1991, 46/235 vom 13. April 1992 und 48/162 vom 20. Dezember 1993,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 57 (I) vom 11. Dezember 1946, 304 (IV) vom 16. November 1949, 417 (V) vom 1. Dezember 1950, 1240 (XIII) vom 14. Oktober 1958, 1714 (XVI) vom 19. Dezember 1961, 2029 (XX) vom 22. November 1965, 2211 (XXI) vom 17. Dezember 1966, 2688 (XXV) vom 11. Dezember 1970, 2813 (XXVI) und 2815 (XXVI) vom 14. Dezember 1971, 3019 (XXVII) vom 18. Dezember 1972, 3404 (XXX) vom 28. November 1975, 31/170 vom 21. Dezember 1976, 34/104 vom 14. Dezember 1979 und 36/244 vom 28. April 1982, sowie auf die Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1084 (XXXIX) vom 30. Juli 1965, 1763 (LIV) vom 18. Mai 1973 und 1986/7 vom 21. Mai 1986 sowie auf andere einschlägige Resolutionen,

1. verabschiedet die in den Anlagen zu dieser Resolution enthaltenen Texte;

2. fordert die zuständigen zwischenstaatlichen Organe auf, die Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten voll durchzuführen;

3. ersucht den Generalsekretär, die in Anlage I dieser Resolution enthaltenen weiteren Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten durchzuführen, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat auf dessen Arbeitstagung 1997 über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

5. bittet die Sonderorganisationen, die Organisationen und die sonstigen Organe des Systems der Vereinten Nationen, die Neugliederungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechend umzusetzen;

6. beschließt, den Punkt "Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

119. Plenarsitzung
24. Mai 1996


ANLAGE I

Weitere Maßnahmen zur Neugliederung und Neubelebung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten

I. Finanzierung der operativen Entwicklungs-

aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen

1. Es ist notwendig, die Mittel für die operativen Entwicklungsaktivitäten im Einklang mit den Resolutionen 48/162 vom 20. Dezember 1993 und 50/120 vom 20. Dezember 1995 auf einer berechenbaren, kontinuierlichen und gesicherten Grundlage entsprechend den steigenden Bedürfnissen der Entwicklungsländer erheblich zu erhöhen.

2. Es sollten verstärkte Bemühungen unternommen werden, den politischen Willen aufzubringen, damit die in diesem Abschnitt dargestellten Ziele betreffend die Finanzierung der operativen Entwicklungsaktivitäten verwirklicht werden können.

3. Es ist dringend notwendig, die möglichst baldige Erreichung des vereinbarten Zielwertes von 0,7 Prozent des Bruttosozialprodukts für die öffentliche Entwicklungshilfe anzustreben.

4. Die operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen müssen sich unter anderem durch ihre Universalität, ihre Freiwilligkeit und ihren Zuschußcharakter, ihre Neutralität und Multilateralität sowie ihre Fähigkeit auszeichnen, auf flexible Weise auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer einzugehen. Die operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen sollen zum Nutzen der Entwicklungsländer, auf ihr Ersuchen hin und im Einklang mit ihren eigenen Entwicklungspolitiken und Entwicklungsschwerpunkten durchgeführt werden.

5. Die knappen Zuschußmittel müssen vorrangig Programmen und Projekten in Ländern mit niedrigen Einkommen zugewiesen werden, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern.

6. Das Entwicklungssystem der Vereinten Nationen muß die speziellen Bedürfnisse der Länder mit Übergangsvolkswirtschaften berücksichtigen.

7. Die Entwicklungsländer tragen die Verantwortung für ihre eigenen Entwicklungsprozesse, und die operativen Entwicklungsaktivitäten liegen in der gemeinsamen Verantwortung aller Länder. Der Partnerschaft zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern müssen einvernehmlich vereinbarte Mandate, Grundsätze und Prioritäten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Entwicklung zugrunde liegen. Alle Länder müssen ihr Engagement für die Fonds und Programme unter Beweis stellen; in diesem Zusammenhang wird anerkannt, wie wichtig eine ausgewogene Lastenteilung zwischen den entwickelten Ländern ist.

8. Viele Geber- und Empfängerländer haben im Geiste der Partnerschaft stetig Beiträge zu den operativen Entwicklungsaktivitäten geleistet.

9. Im Zusammenhang mit den Bemühungen, die operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen auf einer berechenbaren, kontinuierlichen und gesicherten Grundlage mit Ressourcen, insbesondere Basisressourcen, auszustatten, und der Tatsache Rechnung tragend, daß diese Aktivitäten auch künftig hauptsächlich aus freiwilligen Beiträgen der öffentlichen Hand zu finanzieren sind, sollen die Generalversammlung und der Wirtschafts- und Sozialrat nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats alle Aspekte der Finanzierung der operativen Aktivitäten der Vereinten Nationen sowie die Alternativen prüfen, die in den Berichten des Generalsekretärs 26/ und in sonstigen später vorgelegten Berichten enthalten sind, unter Einbeziehung der drei Finanzierungsmechanismen (freiwillige, in Verhandlungen festgelegte und veranlagte Beiträge) sowie deren voraussichtliche Auswirkungen.

10. Die Generalversammlung als höchste zwischenstaatliche Einrichtung für die Ausarbeitung und Bewertung von Politiken im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten soll unter dem Tagesordnungspunkt "Operative Entwicklungsaktivitäten", insbesondere im Rahmen der dreijährlichen Grundsatzüberprüfung, allgemeine Grundsatzfragen im Zusammenhang mit den Finanzierungsmodalitäten der operativen Entwicklungsaktivitäten behandeln und sich dabei auch mit dem Verhältnis zwischen der Finanzierung und den Programmen befassen.

11. Im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Koordinierungsaufgabe und im Einklang mit den von der Generalversammlung formulierten Politiken soll der Wirtschafts- und Sozialrat jährlich auf seinem den operativen Aktivitäten gewidmeten Tagungsteil die finanzielle Gesamtlage der Fonds und Programme behandeln, namentlich die Verfügbarkeit von Ressourcen, die von den Fonds und Programmen vereinbarten Prioritäten und Programme, die beschlossenen Ziele und weitere Anleitungen in bezug auf Prioritäten, und soll der Generalversammlung, den Fonds und Programmen diesbezügliche Empfehlungen unterbreiten.

12. Die Leitungsgremien aller vom Wirtschafts- und Sozialrat koordinierten Programme und Fonds (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und Welternährungsprogramm) sollen im Rahmen ihrer Programmregelungen und ihrer Finanzplanung einen konkreten und realistischen Zielbetrag für die Basisressourcen festsetzen, der sich sowohl aus dem Bedarf aus ihren vereinbarten Programmen und Prioritäten als auch aus dem spezifischen Mandat jedes Programms und Fonds herleitet. Auf dieser Grundlage und im Einklang mit den diesbezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats sollen die Leitungsgremien aller Programme und Fonds über ihre eigenen Finanzierungsregelungen beschließen. Die Bedeutung der Nicht-Basisressourcen als Mechanismus zur Steigerung der Kapazität des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen und zur Ergänzung der für die operativen Entwicklungsaktivitäten verfügbaren Mittel wird ebenfalls anerkannt.

13. Es ist geboten, die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten über die Wirkung operativer Entwicklungsaktivitäten und über die Finanzlage der vom Wirtschafts- und Sozialrat koordinierten Programme und Fonds unterrichtet gehalten werden, fortlaufend weiter zu verbessern und Gewicht auf das Verhältnis zwischen Programmierungsbedarf und verfügbaren Finanzmitteln zu legen.

14. Die in Resolution 50/120 der Generalversammlung enthaltenen Empfehlungen und Prioritäten betreffend Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen sollen vollinhaltlich umgesetzt werden, so unter anderem auch die Programme, die auf die Deckung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer abstellen; dabei ist es geboten, den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern und Afrika, mit Vorrang Mittel zuzuweisen, für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den Programmen der Vereinten Nationen Sorge zu tragen und die Verwaltungskosten auf einem Niveau zu halten, das eine wirksame Programmausführung gestattet.

15. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Erhöhung der Komplementarität und Wirkung ihrer Arbeit sollen alle Organisationen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen ihre Bemühungen auf Feldebene auf die Prioritäten konzentrieren, die von den Empfängerländern aufgezeigt wurden und die den Mandaten, den Organisationsleitbildern und den maßgeblichen Beschlüssen ihrer Leitungsgremien entsprechen.

16. Die Generalversammlung soll bis zu ihrer zweiundfünfzigsten Tagung die genannten Finanzierungsmodalitäten überprüfen. Eine Entscheidung über die Zukunft der Beitragsankündigungskonferenz der Vereinten Nationen für Entwicklungsaktivitäten wird bis zum Vorliegen der Überprüfungsergebnisse zurückgestellt. Für den Fall, daß diese Überprüfung bis zum Ende der zweiundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung nicht abgeschlossen ist, wird zu diesem Zeitpunkt ein Beschluß über eine etwaige Änderung des Termins der Beitragsankündigungskonferenz für die zweiundfünfzigste Tagung gefaßt.

17. Der Generalsekretär wird ersucht, einen Bericht über neue und innovative Wege der Mittelbeschaffung zu erstellen, den die Generalversammlung spätestens auf ihrer einundfünfzigsten Tagung mit Vorrang behandeln soll. In diesen Bericht soll er die Erörterungen auf der Arbeitstagung des Wirtschafts- und Sozialrats 1996 berücksichtigen, verschiedene Vorschläge betreffend innovative Finanzierungsquellen und -modalitäten für operative Aktivitäten, einschließlich nationaler, internationaler und privater Quellen, analysieren und seine Auffassungen zu den damit jeweils verbundenen Vor- und Nachteilen darlegen. Innovative Finanzierungsquellen könnten ebenfalls zur Bereitstellung von Ressourcen für operative Entwicklungsaktivitäten beitragen.

II. Generalversammlung

18. Da die Charta der Vereinten Nationen der Generalversammlung im Hinblick auf Entwicklungsfragen ein breitgefächertes Mandat erteilt, soll die Versammlung in diesem Bereich eine stärkere programmatische Führungsrolle übernehmen. Die Generalversammlung ist nach Kapitel IX der Charta die höchste zwischenstaatliche Einrichtung für die Erarbeitung und Bewertung von Politiken im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten. Sie ist das Hauptorgan, in dem die Regierungen den Entwicklungsdialog, der alle diese Fragen einschließt, in seinem politischen Kontext führen. Ziel dieses Dialogs ist es, alle Fragen, die sich im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten stellen, ganzheitlich zu betrachten, um das für eine verstärkte internationale Entwicklungszusammenarbeit erforderliche politische Einvernehmen zu erzielen und zu vertiefen, Impulse für Maßnahmen zu geben und Initiativen in Gang zu setzen.

19. Die Allen Mitgliedstaaten offenstehende hochrangige Arbeitsgruppe zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen soll ermutigt werden, im Zusammenhang mit der Debatte über alle Hauptausschüsse der Generalversammlung die Möglichkeit zu erwägen, den Einsatz innovativer Mechanismen im Einklang mit der Geschäftsordnung der Generalversammlung zu fördern, beispielsweise Podiumsdiskussionen mit Delegationen und interaktive Debatten unter aktiver Beteiligung des Sekretariats, der Vertreter der Organisationen und außenstehender Sachverständiger.

20. Der Generalsekretär wird ersucht, Informationen über die Gesamtkosten bereitzustellen, die im Zusammenhang mit Berichten entstehen, die der Generalversammlung aufgrund geltender Mandate jährlich vorzulegen sind, damit die Generalversammlung diese Mandate überprüfen und entsprechende Maßnahmen treffen kann.

A. Kohärenz der Arbeit des Zweiten und des Dritten Ausschusses

21. Es ist notwendig, größere Kohärenz und Komplementarität zwischen den Arbeiten des Zweiten und des Dritten Ausschusses herzustellen. Zu diesem Zweck sollte der Präsidialausschuß der Generalversammlung für eine bessere Abstimmung der Tagesordnungen des Zweiten und des Dritten Ausschusses sorgen; die beiden Präsidien sollten ihre jeweiligen Arbeitsprogramme überprüfen, um Informationen über die jeweils erörterten Fragen auszutauschen, mögliche Überschneidungen oder Doppelarbeit festzustellen und Möglichkeiten zur koordinierteren Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen an die großen Konferenzen der Vereinten Nationen zu untersuchen und ihrem jeweiligen Ausschuß dahin gehende Empfehlungen vorzulegen.

22. Es ist notwendig, Maßnahmen ins Auge zu fassen, die eine koordinierte Behandlung des Berichts des Wirtschafts- und Sozialrats während der Tagung der Generalversammlung ermöglichen.

23. Die Erörterungen im Zweiten und im Dritten Ausschuß sollten möglichst nicht vor Ende der Generaldebatte im Plenum der Generalversammlung beginnen.

24. Für Verfahrensfragen sollte nach Möglichkeit die Beschlußform statt der Resolutionsform verwendet werden. Die Resolutionen und insbesondere ihr Präambelteil sollten kürzer sein. Die Präsidien könnten bei der Prüfung der jeweiligen Tagesordnungen diejenigen Einzelgegenstände oder Gruppen von Gegenständen aufzeigen und empfehlen, die sinnvoll in Sammelresolutionen behandelt werden könnten.

B. Arbeitsprogramm des Zweiten und des Dritten Ausschusses

25. Die in der Generalversammlung und im Wirtschafts- und Sozialrat in Kraft befindlichen Regelungen zur Behandlung der Koordinierung der humanitären Hilfe und der Wirtschaftssonderhilfe an einzelne Länder oder Regionen sollten auf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung überprüft werden.

26. Um ein möglichst einheitliches Vorgehen in bezug auf Fragen der Wirtschaftssonderhilfe für einzelne Länder und ein klares, systemweites diesbezügliches Mandat sicherzustellen, könnte eine jede Resolution, soweit möglich und angebracht, einen gemeinsamen Präambelteil enthalten, während in einer Reihe von Beschlußteilziffern auf die besonderen Aspekte (die Bedürfnisse des jeweiligen Landes) eingegangen wird.

27. Um Erörterungen auf der Grundlage einer ganzheitlichen Konzeption der Entwicklungsfragen zu erleichtern, sollte die Möglichkeit ins Auge gefaßt werden, ein Hauptthema oder mehrere Hauptthemen auszuwählen, unter welche die Sachdebatte zu jeder Themengruppe auf der Tagesordnung gestellt wird, unbeschadet des Rechts der Delegationen, in den Debatten jedweden anderen konkreten Gegenstand aufzugreifen.

28. Vor Beginn der Generaldebatte eines Ausschusses sollten in einem frühen Stadium auf einer Organisationstagung des Ausschusses Konsultationen auf der Grundlage der vom Präsidium zur Beschlußfassung vorgelegten Vorschläge stattfinden, die sich mit der Zusammenfassung der Tagesordnungspunkte in Gruppen und möglichst auch mit den Themen und der Schwerpunktsetzung für diese Gruppen befassen, unter Berücksichtigung des Inhalts der vorgelegten Berichte, sowie mit den Gegenständen, zu denen eine Aussprache stattfinden soll, beziehungsweise den Gegenständen, zu denen ohne formelle Aussprache Beschlüsse und Resolutionen verabschiedet werden können.

29. Die Tagesordnung des Zweiten Ausschusses ist in Anlage II enthalten. Die von der Generalversammlung mit Resolution 48/162 beschlossenen, geltenden Regelungen betreffend die zwei- oder dreijährliche Behandlung der Gegenstände bleiben davon unberührt.

30. Die Tagesordnung des Dritten Ausschusses ist gemäß Beschluß 50/465 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1995 gegliedert (siehe Anlage III).

III. Dokumentation und damit zusammenhängende Fragen

31. Das Sekretariat und die Vertreter der Sonderorganisationen werden ersucht, mindestens eine Woche vor Eröffnung der Generalversammlung soweit erforderlich Kurzinformationen über die Angelegenheiten bereitzustellen, die im Rahmen der Tagesordnung zu behandeln sind. Im Einklang mit Resolution 48/162 sollte sich der Zweite Ausschuß zu Beginn der Tagung mit allen Aspekten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Arbeitsmethoden des Ausschusses befassen.

32. Im Zweiten Ausschuß sollten sachdienliche Hintergrunddokumente wie der World Economic and Social Survey (Weltwirtschaftsüberblick), der Trade and Development Report (Handels- und Entwicklungsbericht), der World Development Report (Weltentwicklungsbericht) und der World Economic Outlook (Bericht über die weltwirtschaftlichen Aussichten) stärker herangezogen werden; bei der Erstellung der beiden erstgenannten Berichte sollte es zu besserer Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Hauptabteilung Wirtschafts- und Sozialinformationen und grundsatzpolitische Analyse und dem Sekretariat der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen kommen, damit sich die beiden Berichte stärker ergänzen.

33. Andere Berichte sollten kontinuierlich verbessert werden, um sie knapper und maßnahmenorientierter zu gestalten, indem die ausschlaggebenden Bereiche, die eine Beschlußfassung der Generalversammlung erfordern, herausgehoben und soweit notwendig konkrete Empfehlungen abgegeben werden. Die gesamte Dokumentation sollte innerhalb der festgelegten Fristen und Seitenhöchstzahlen sowie in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen bereitgestellt werden. Außerdem sollten die Bemühungen fortgesetzt werden, die gesamte Dokumentation fristgerecht und im Rahmen der vorhandenen Mittel in elektronischer Form, vor allem für die Verbreitung über Internet, bereitzustellen.

34. Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtsverfahren sollen sich der Zweite und der Dritte Ausschuß am Ende ihrer Tagungen während der Überprüfung des Entwurfs ihres Arbeitsprogramms für die nächsten Tagungen mit Verfahrensbeschlüssen zu angeforderten Berichten, darunter möglichst auch integrierten Berichten zu eng verwandten Themen, sowie mit den in die Tagesordnungen der nächsten Tagungen aufzunehmenden Gegenständen befassen. Dabei sind die in den Arbeitsprogrammentwürfen enthaltenen Verzeichnisse der mit Beschlüssen der laufenden und vorangegangenen Tagungen der Generalversammlung angeforderten Berichte sowie die Anregungen des Generalsekretärs betreffend die Modalitäten der Berichterstattung zugrunde zu legen.

35. Es wird festgestellt, daß der Wirtschafts- und Sozialrat den Generalsekretär ersucht hat, zur Behandlung durch den Rat im Jahr 1996 und die Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Vorschläge zur Vereinfachung der bestehenden Auflagen für die Berichterstattung auszuarbeiten, unter Berücksichtigung der für den Folgeprozeß der Konferenzen der Vereinten Nationen erforderlichen Berichte.

IV. Wirtschafts- und Sozialrat

36. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen muß der Wirtschafts- und Sozialrat seine Rolle als zentrale Einrichtung für die Koordinierung der Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen und seiner Sonderorganisationen sowie für die Überwachung seiner Nebenorgane, insbesondere der Fachkommissionen, im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten weiter stärken. Er soll dem Entwicklungssystem der Vereinten Nationen allgemeine Anleitungen erteilen und seine Aktivitäten koordinieren. Außerdem muß er koordinierte Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen großer internationaler Konferenzen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten fördern.

37. Der Rat sollte seine Befugnis zur endgültigen Beschlußfassung über die Tätigkeit seiner Nebenorgane sowie über andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der systemweiten Koordinierung und der Erteilung allgemeiner Anleitungen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten nach Bedarf in vollem Umfang ausüben.

38. Der Rat sollte auch weiterhin die Berichte der zwischenstaatlichen und interinstitutionellen Koordinierungsorgane und -mechanismen prüfen und Empfehlungen dazu abgeben, wie diese ihr Zusammenwirken verbessern und die Komplementarität ihrer Tätigkeit steigern könnten.

39. Im Rahmen des Folgeprozesses der Konferenzen der Vereinten Nationen soll der Rat für die Harmonisierung und Koordinierung der Tagesordnungen und Arbeitsprogramme der Fachkommissionen sorgen, indem er eine klarere Arbeitsaufteilung zwischen ihnen fördert und ihnen klare Richtlinien vorgibt. Zu diesem Zweck sollte für eine bessere Vorbereitung der Ratstagungen gesorgt werden. Der Rat könnte regelmäßig Tagungen zu konkreten Themen veranstalten, um einen umfassenderen Dialog zwischen den Vorsitzenden beziehungsweise den Sekretariaten der Fachkommissionen, sonstigen Nebenorgane und verwandten Organe sowie den jeweiligen Exekutivräten zu ermöglichen. Die Konsolidierung der Tätigkeiten von Nebenorganen kann gegebenenfalls in Erwägung gezogen werden, wenn sich aus einem wirksamen und koordinierten Folgeprozeß ein solcher Bedarf ergibt. Dabei muß gewährleistet sein, daß Qualität und Wirkung der Arbeitsergebnisse dieser Organe aufrechterhalten und gesteigert werden.

40. Der Rat wird jeweils im Juli für die Dauer von vier Wochen eine kürzere, themenbezogene Arbeitstagung abhalten. Daher müssen Anstrengungen zur besseren Vorbereitung der Tagung unternommen werden, indem die Organisationstagung des Rates effektiv genutzt wird und indem bei Bedarf allen Mitgliedstaaten offenstehende informelle Konsultationen abgehalten werden, mit dem Ziel, Vorabkonsultationen zwischen den Delegationen über Angelegenheiten zu halten, die auf der Arbeitstagung behandelt werden sollen. Dies kann je nach Bedarf im Rahmen eines Dialogs mit den Vorsitzenden beziehungsweise den Sekretariaten der für diese Angelegenheiten zuständigen Fachkommissionen, sonstigen Nebenorgane und verwandten Organe und Exekutivräte geschehen, bei dem es unter anderem darum geht, Probleme aufzuzeigen, Überschneidungen zu vermeiden und Lücken zu schließen.

41. Im Einklang mit den Bestimmungen der Charta und mit seiner Geschäftsordnung kann der Rat Sondertagungen anberaumen, um sich mit dringlichen Entwicklungen im Wirtschafts- und Sozialbereich und auf damit zusammenhängenden Gebieten zu befassen, die unter Umständen die Vorgabe von Handlungsanleitungen sowie Koordinierungsmaßnahmen seitens des Rats erfordern.

42. Bei der Anberaumung dieser Tagungen und Konsultationen sollte der Rat die Tagungen anderer mit wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten befaßter Organe berücksichtigen, um unnötige Überschneidungen und eine Überlastung zu vermeiden.

43. Der Generalsekretär wird ersucht, eine Studie mit einer umfassenden Bewertung der geltenden Regelungen für die Tagungen des Rates zu erstellen.

44. Die Ergebnisse jedes Tagungsteils des Rates sollten konkreter und maßnahmenorientierter gestaltet werden. Die Resolutionen, Beschlüsse und einvernehmlichen Schlußfolgerungen sollten von allen in Betracht kommenden Teilen des Systems der Vereinten Nationen vollinhaltlich durchgeführt und weiterverfolgt werden. Der Rat und die Generalversammlung sollten diesen Prozeß den Erfordernissen entsprechend laufend überwachen.

45. Bei Bedarf sollten im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates parallel zu seinen offiziellen Sitzungen Podiumsdiskussionen und interaktive Debatten unter Beteiligung externer Sachverständiger, nichtstaatlicher Organisationen, der Geschäftswelt und akademischer Kreise angeregt werden, wobei alle relevanten Arbeitsergebnisse der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Regelungen betreffend Konsultationen mit den nichtstaatlichen Organisationen zu berücksichtigen sind, die der Rat annimmt.

A. Vorbereitung der Tagungen des Wirtschafts- und Sozialrats

46. Die Organisationstagung des Rates soll auch weiterhin den geeigneten Rahmen für die transparente Erörterung und Billigung der Gegenstände auf der Tagesordnung der Arbeitstagung sowie des grundlegenden jährlichen Arbeitsprogramms bilden, wobei die Geschäftsordnung des Rates und die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung zu berücksichtigen sind, insbesondere die Resolutionen 45/264 vom 13. Mai 1991 und 48/162.

47. Das Präsidium des Rates sollte allen Mitgliedstaaten offenstehende informelle Konsultationen des Rates veranstalten, um die organisatorischen, verfahrenstechnischen und fachlichen Aspekte der Ratstagungen zu verbessern, mit dem Ziel, die Gegenstände und Empfehlungen in den Vordergrund zu stellen, die der Behandlung durch den Rat bedürfen und eine Beschlußfassung erfordern. Damit die Arbeitstagungen des Rates in Zukunft in stärkerem Maße themenbezogen und besser vorbereitet sind, sollte das Präsidium ermutigt werden, auch weiterhin seine Katalysatorrolle wahrzunehmen.

48. Das Präsidium des Rates sollte regelmäßig zusammentreten und kann sich beispielsweise mit Empfehlungen zu den in die Tagesordnung aufzunehmenden Gegenständen und Themen, dem organisatorischen Ablauf der Sitzungen und den Listen mit Gastteilnehmern an Podiumsdiskussionen befassen; es soll im Kontext seiner Organisationstätigkeit gegebenenfalls über die Beratungen der entsprechenden zwischenstaatlichen Einrichtungen außerhalb des Systems der Vereinten Nationen unterrichtet gehalten werden. Das Präsidium hat den Rat über seine Erörterungen zu unterrichten und ist nicht befugt, Beschlüsse zu Sachfragen zu fassen.

49. Das Präsidium sollte dem Rat außerdem dabei helfen, wirtschaftliche, soziale und damit zusammenhängende Fragen aufzuzeigen, die auf seinen Tagungen erörtert werden sollen, den Kontakt zu den Präsidien der Fachkommissionen und anderer Nebenorgane wie zu den Präsidien der Sonderorganisationen und den Exekutivräten der Fonds und Programme zu wahren, um so ein besseres Zusammenwirken zwischen dem Rat und diesen Organen zu ermöglichen, und einen Beitrag zu leisten, indem es dem Rat behilflich ist, seine Aufgaben besser wahrzunehmen.

50. Das Präsidium soll den Stand der Erstellung der für den Rat bestimmten Dokumente überwachen und die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die pünktliche Herausgabe der Dokumentation in allen Amtssprachen zu erleichtern.

51. Im Hinblick auf die Verbesserung der Verfahren des Rates soll das Präsidium unter Zugrundelegung der Vorschläge der Mitgliedstaaten, der Empfehlungen in den Berichten des Generalsekretärs sowie in den Berichten der Nebenorgane des Rates und der Exekutivräte der Fonds und Programme der Vereinten Nationen Bereiche aufzeigen, die möglicherweise eine Beschlußfassung des Rates erfordern.

52. Es sollte Aufgabe der Präsidiumsmitglieder sein, unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung des Rates diejenigen Arbeitsmethoden, die sich als erfolgreich erwiesen haben, sowie die bei der Durchführung von Resolution 48/162 und dieser Resolution gesammelten allgemeinen Erfahrungen aufzuzeichnen und an die nächste Tagung des Rates weiterzuleiten.

B. Tagungsteil auf hoher Ebene

53. Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt das Thema der Generaldebatte des Tagungsteils auf hoher Ebene. In diesem Zusammenhang sollte der Ratspräsident nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und, über den Generalsekretär, mit den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses für Koordinierung auf der jährlichen Arbeitstagung des Rates das Schwerpunktthema für das folgende Jahr vorschlagen. Der Rat führt auf dieser Tagung Konsultationen bezüglich des Themas für den Tagungsteil auf hoher Ebene, damit möglichst noch während der Arbeitstagung, spätestens jedoch auf einer wiederaufgenommenen Tagung in dem auf die Jahrestagung folgenden Herbst ein entsprechender Beschluß gefaßt werden kann. Falls danach eine sehr dringliche und vorrangige Angelegenheit auftritt, die sich als Schwerpunktthema für den Tagungsteil auf hoher Ebene eignen würde, kann der Rat auf seiner Organisationstagung dieses Thema gegebenenfalls als zusätzlichen Gegenstand für die Erörterung während des Tagungsteils auf hoher Ebene in Betracht ziehen.

54. Der Generalsekretär wird ersucht, in seinen Bericht für diesen Tagungsteil alle relevanten Fragen aufzunehmen, die aufgrund des gewählten Themas beziehungsweise der gewählten Themen während der Tagung erörtert werden könnten, und dabei die Beiträge der verschiedenen in Betracht kommenden Organe des Systems der Vereinten Nationen einzubeziehen, unter anderem auch konkrete Empfehlungen zu den zur Erörterung stehenden Angelegenheiten.

55. Im Hinblick auf eine stärkere Bündelung des grundsatzpolitischen Dialogs sollte die Möglichkeit gemeinsamer, von den Sekretariaten der Vereinten Nationen, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, der Bretton-Woods-Institutionen und der Welthandelsorganisation erstellter Berichte in Betracht gezogen werden.

56. Die Ergebnisse des Tagungsteils auf hoher Ebene sollten im Regelfall die Form von einvernehmlichen Schlußfolgerungen annehmen und von allen zuständigen Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen weiterverfolgt werden.

C. Tagungsteil für Koordinierungsfragen

57. Die einvernehmlichen Schlußfolgerungen des Rates betreffend die Auswahl sektorübergreifender Themen, die großen internationalen Konferenzen gemeinsam sind, beziehungsweise betreffend den Beitrag zu einer Gesamtüberprüfung der Umsetzung des Aktionsprogramms einer Konferenz der Vereinten Nationen sollten verwirklicht werden. Auf der Organisationstagung des Rates sollte die Möglichkeit geprüft werden, ein zweites Thema zu wählen, das sich mit konkreten sektoralen Fragen befaßt. Der Rat sollte den Erfordernissen entsprechend einen Dialog mit den Fonds und Programmen, den Regionalkommissionen und den zuständigen Sonderorganisationen, so gegebenenfalls auch mit den Bretton-Woods-Institutionen, und der Welthandelsorganisation aufnehmen, der sich gezielt mit dem gewählten Thema beziehungsweise den gewählten Themen befaßt.

58. Die Aufgaben der gegenwärtigen gemeinsamen Tagungen des Verwaltungsausschusses für Koordinierung und des Programm- und Koordinierungsausschusses, die hiermit abgeschafft werden, sollten an diesen Tagungsteil übertragen werden.

59. Die Umsetzung der einvernehmlichen Schlußfolgerungen dieses Tagungsteils sollte auf dem allgemeinen Tagungsteil des folgenden Jahres geprüft werden.

D. Tagungsteil für operative Entwicklungsaktivitäten

60. Der Rat sollte eine größere Rolle bei der systemweiten Gesamtkoordinierung und der Erteilung allgemeiner Anweisungen an operative Entwicklungsprogramme und Entwicklungsfonds, so auch was die Ziele, Prioritäten und Strategien für die Durchführung der von der Generalversammlung aufgestellten Politiken betrifft, und bei der Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf bereichsübergreifende Fragen und Koordinierungsfragen im Zusammenhang mit den operativen Aktivitäten übernehmen, unter anderem durch eine Tagung auf hoher Ebene, um den politischen Entscheidungsträgern Gelegenheit zu geben, die umfassenderen Themen der Entwicklungszusammenarbeit zu erörtern.

61. Die Bemühungen sollten sich vor allem auf die Verbesserung der Gesamtwirkung der operativen Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit richten, unter anderem durch die Durchführung des in diesem Rahmen vereinbarten Maßnahmenkatalogs und durch die Gewährleistung einer koordinierteren Umsetzung auf Feldebene.

62. Um zu vermeiden, daß sich Erörterungen wiederholen, sollten die Leitungsorgane ersucht werden, in ihren jeweiligen Berichten an den Rat die Fragen, die untersucht werden müssen, hervorzuheben und die erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen.

63. Die direkt mit der Durchführung einzelstaatlicher Entwicklungsstrategien in den Empfängerländern befaßten einzelstaatlichen Beamten sowie die Vertreter des Systems der Vereinten Nationen auf Feldebene sollten ermutigt werden, sich an diesem Tagungsteil zu beteiligen.

64. Die Debatten mit den Leitern der Organisationen sollten sich auf konkrete Themen von allgemeinem Interesse konzentrieren, und mit Zustimmung der betroffenen Länder sollten nationale und regionale Fallstudien herangezogen werden. Die jährliche Erörterung der Grundzüge der operativen Entwicklungsprogramme sollte ausgeweitet und der Schwerpunkt auf die Unterstützung der von den Ländern getragenen Prozesse gelegt werden, dahin gehend, daß auch der Stand der Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Gebern, insbesondere mit den Bretton-Woods-Institutionen, berücksichtigt wird.

65. Zu den Vorbereitungen für die von der Generalversammlung durchgeführte dreijährliche Grundsatzüberprüfung der operativen Aktivitäten sollen auch weiterhin Beiträge geleistet werden.

E. Allgemeiner Tagungsteil

66. Die grundlegende Aufgabe dieses Tagungsteils, nämlich die handlungsorientierte Überprüfung der Tätigkeiten, Berichte und Empfehlungen der Nebenorgane des Rates, sollte konsolidiert werden, um Wiederholungen der in diesen Organen abgehaltenen Debatten zu vermeiden und die Aufmerksamkeit auf wichtige grundsatzpolitische Fragen zu lenken, die ein nach Prioritäten geordnetes und koordiniertes Handeln des gesamten Systems der Vereinten Nationen erfordern.

67. Der Rat sollte die Tagesordnung seines allgemeinen Tagungsteils regelmäßig überprüfen, mit dem Ziel, die Behandlung von Gegenständen einzustellen, die für die Tätigkeit seiner Nebenorgane nicht relevant sind oder die ebenfalls auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen, und die Gegenstände auf der Tagesordnung, die eine Beschlußfassung erfordern, klarer von denjenigen abgrenzen, die ausschließlich der Information dienen.

68. Die Nebenorgane sollten ersucht werden, eine Zusammenfassung in ihre Berichte aufzunehmen; letztere sollten knapp gefaßt sein und die Schlußfolgerungen und Empfehlungen ebenso klar herausstellen wie die Fragen, die unter Umständen die Aufmerksamkeit und/oder eine Beschlußfassung des Rates erfordern. Das Sekretariat sollte diese Fragen für die Erörterung und Beschlußfassung in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

69. Es ist dafür zu sorgen, daß humanitäre und Nothilfemaßnahmen in mittel- und langfristigen Wiederaufbau- und Entwicklungsbemühungen und -programme integriert und mit diesen koordiniert werden.

V. Fachkommissionen, Regionalkommissionen und Sachverständigengruppen

A. Fachkommissionen und Sachverständigengruppen

70. Unter Berücksichtigung der jüngsten Beschlüsse über die Mandate, die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kommission für Bevölkerung und Entwicklung, der Kommission für soziale Entwicklung und der Kommission für die Rechtsstellung der Frau wie auch die auf der Sondertagung der Generalversammlung im Jahr 1997 zu führenden Erörterungen über die künftige Rolle der Kommission für bestandfähige Entwicklung, einschließlich ihrer Beziehungen zum Umweltprogramm der Vereinten Nationen soll der Rat eine Überprüfung der Mandate, der Zusammensetzung, der Aufgaben und der Arbeitsmethoden seiner Fachkommissionen, Sachverständigengruppen und Organe vornehmen, um für wirksamere und koordiniertere Erörterungen und Ergebnisse ihrer Arbeit zu sorgen. Was die Fachkommissionen angeht, die hauptsächlich für die Weiterverfolgung und die Überprüfung der Umsetzung der Ergebnisse einer großen Konferenz verantwortlich sind, so sorgt der Rat im Einklang mit den auf seiner Arbeitstagung 1995 verabschiedeten einvernehmlichen Schlußfolgerungen über die koordinierte Weiterverfolgung der Ergebnisse internationaler Großkonferenzen für die Koordinierung ihrer mehrjährigen Programme. Diese Überprüfung sollte bis zur zweiundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung abgeschlossen sein.

71. Die Überprüfung sollte sich vorrangig mit der Rolle und den Arbeitsmethoden der Kommission für Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung, des Ausschusses für Entwicklungsplanung, des Ausschusses für neue und erneuerbare Energiequellen und Energie im Dienste der Entwicklung sowie des Ausschusses für natürliche Ressourcen und mit den Beziehungen derselben zu anderen Organen befassen.

72. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und das Welternährungsprogramm werden die Aufgaben des Welternährungsrates übernehmen; letzterer wird folglich aufgelöst.

73. Die Allen Mitgliedstaaten offenstehende hochrangige Arbeitsgruppe zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen sollte im Rahmen des Beschlusses 47/454 der Generalversammlung vom 23. Dezember 1992 die Rolle und die Arbeitsmethoden des Programm- und Koordinierungsausschusses überprüfen, mit dem Ziel, Möglichkeiten zur Verbesserung der Programmkoordinierung im gesamten System der Vereinten Nationen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sollten unter anderem die jeweilige Rolle und die Aufgaben des Wirtschafts- und Sozialrats und des Programm- und Koordinierungsausschusses auf dem Gebiet der Koordinierung untersucht werden.

B. Regionalkommissionen

74. Der Rat sorgt für die Überprüfung der Regionalkommissionen, mit dem Ziel, ihre Wirksamkeit als handlungsorientierte und grundsatzpolitisch ausgerichtete Organe im Wirtschafts- und im Entwicklungsbereich, die besser auf die besonderen Umstände und das Umfeld der jeweiligen Regionen eingehen können, zu erhöhen, ihre Koordinierung mit dem gesamten System der Vereinten Nationen zu verbessern, namentlich auch mit den Sonderorganisationen, den Bretton-Woods-Institutionen und den regionalen Entwicklungsbanken; und ihre aktive Mitwirkung an der regionalen Umsetzung der Ergebnisse von großen Konferenzen der Vereinten Nationen zu verstärken; der Rat ermutigt sie außerdem, hierzu Bewertungen ihres eigenen Managements und ihrer eigenen Tätigkeit vorzunehmen.

75. Eines der Hauptziele der genannten Überprüfungen sollte es sein, durch die Beseitigung unnötiger Doppelungen oder Überschneidungen und die Herstellung besserer struktureller Beziehungen zwischen diesen Organen und dem Wirtschafts- und Sozialrat die Wirksamkeit und Effizienz dieser Organe zu verbessern.

VI. Leitungsgremien der Entwicklungsprogramme und -fonds der Vereinten Nationen

76. Es sollten auch weiterhin Bemühungen unternommen werden, das Ausufern offizieller und informeller Sitzungen der gleichen Organe während des Jahres und die Überschneidungen zwischen diesen einzudämmen, die Aufstellung der Tagesordnungen zu verbessern und die Themen abzugrenzen, die den jährlichen und ordentlichen Tagungen dieser Organe zur Behandlung zugewiesen werden; nach Möglichkeit sollten Überschneidungen dieser Tagungen ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Exekutivräte fortlaufend prüfen, inwieweit ihre Tagesordnungen, Berichtsverfahren und Berichtsgestaltung angepaßt werden müssen, ferner sollten sie die Zahl und die Terminierung ihrer Tagungen und Sitzungen überprüfen, mit dem Ziel, die Rationalisierung ihrer Arbeitsmethoden fortzuführen.

77. Die Leitungsorgane, die sich im Kontext ihrer jeweiligen Mandate naturgemäß mit den für ihre eigene Institution relevanten grundsatzpolitischen Fragen befassen, sollten in ihren Berichten ebenfalls darstellen, wie die von der Generalversammlung und vom Wirtschafts- und Sozialrat vorgegebenen Grundsatzrichtlinien und Koordinierungsmodalitäten angewandt worden sind, und konkrete Empfehlungen zu weiterführenden Maßnahmen abgeben.

78. Die wirksame Beteiligung von Mitgliedstaaten mit Beobachterstatus und von Beobachterstaaten an den Tagungen der Exekutivräte sollte erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollten die Exekutivräte ihre diesbezüglichen Vorkehrungen, ihre Arbeitsmethoden und gegebenenfalls ihre Geschäftsordnungen überprüfen. Die Dokumentation der Exekutivräte sollte allen Mitgliedstaaten der Fonds und Programme zugänglich gemacht werden.

VII. Interinstitutionelle Koordinierung

79. Im Rahmen der Erörterungen über eine Agenda für Entwicklung wird das Verhältnis zwischen dem Wirtschafts- und Sozialrat und den Sonderorganisationen eingehend geprüft. Im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen ist der Rat verantwortlich für die Vorgabe allgemeiner Richtlinien und die Gesamtkoordinierung, zeigt Doppelungen mit den Fonds und Programmen auf und gibt, soweit angezeigt, Empfehlungen ab.

80. Der Verwaltungsausschuß für Koordinierung sollte in stärkerem Maße Aufgaben der Koordinierung zwischen den Organen und Organisationen der Vereinten Nationen wahrnehmen und zu diesem Zweck auch weiterhin regelmäßig unter dem Vorsitz des Generalsekretärs auf der Ebene der Organisationsleiter zusammentreten, um Koordinierungsfragen zu prüfen und entsprechenden Rat zu erteilen; er sollte dem Rat wie bisher Bericht erstatten und sich zur Erarbeitung interinstitutioneller Programme gegebenenfalls auch weiterhin kleiner Arbeitsgruppen auf operativer Ebene bedienen.

81. Der Verwaltungsausschuß für Koordinierung sollte dem Tagungsteil für Koordinierungsfragen des Wirtschafts- und Sozialrats die thematischen Aspekte seines Berichts und dem allgemeinen Tagungsteil die übrigen Berichtsteile unterbreiten; die Mitglieder des Verwaltungsausschusses für Koordinierung sollten mit dem Rat einen aktiven Dialog über die Frage führen, wie die interinstitutionelle Koordinierung verbessert werden kann.

82. Die periodischen Tagungen aller in Betracht kommenden hochrangigen Sekretariatsbediensteten im Wirtschafts- und Sozialbereich unter der Aufsicht des Generalsekretärs sollten auch weiterhin zur Verbesserung der Koordinierung und zur Leistungssteigerung genutzt werden; die Ergebnisse dieser Tagungen sollten dem Wirtschafts- und Sozialrat regelmäßig unterbreitet werden.

83. Es wird anerkannt, wie wichtig und notwendig es ist, die Vereinten Nationen den neuen Realitäten und Herausforderungen anzupassen; indessen ist es auch wichtig, genügend Zeit auf die Durchführung der Reformen zu verwenden, um so der Tätigkeit der Organe und Gremien der Vereinten Nationen die nötige Stabilität zu verleihen und den Aufbau eines Erfahrungsschatzes für etwaige künftige Reformen zu ermöglichen.

VIII. Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und den internationalen Finanz- und Handelsinstitutionen

84. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Stärkung der Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen und möglicherweise auch der Welthandelsorganisation stellen, sollen insbesondere im Rahmen der Beratungen über eine Agenda für Entwicklung Beachtung finden, wie in Resolution 47/181 vom 22. Dezember 1992 vorgesehen.

85. Im allgemeinen sollten die Interaktion und die Zusammenarbeit zwischen den Bretton-Woods-Institutionen und anderen Teilen des Systems der Vereinten Nationen sowie zwischen ihren Sekretariaten verstärkt werden; ein erster praktischer Schritt könnte die Bitte an die Bretton-Woods-Institutionen sein, dem Wirtschafts- und Sozialrat und der Generalversammlung im Einklang mit Artikel V des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Sonderberichte und -studien zu Themen zur Verfügung zu stellen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

86. Die Vereinten Nationen und die Bretton-Woods-Institutionen müssen umgehend gemeinsam die Mechanismen, Programme und Beziehungen auf der Feld-, der Amtssitz- und der zwischenstaatlichen Ebene sondieren, mit dem Ziel festzustellen, wo die Kommunikation, die Zusammenarbeit und die Koordinierung verbessert werden könnten. Hieraus sollten ein Bericht und Empfehlungen darüber hervorgehen, wie die entsprechenden Institutionen ihre eigenen Bemühungen verbessern und sich gegenseitig wirksam ergänzen können, insbesondere im Zusammenhang mit den von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten im Hinblick auf die Umsetzung der Ergebnisse von Konferenzen der Vereinten Nationen, die Erstellung und Verbreitung von Datenanalysen und Berichten, den Einsatz vorhandener Ressourcen beim Übergang von der Nothilfe zum Wiederaufbau und zur Entwicklung, die Bereitstellung technischer Hilfseinsätze im Feld, die Konsultationen auf zwischenstaatlicher und Sekretariatsebene sowie die grundsatzpolitischen Dialoge.

87. Die Generalversammlung und die jeweiligen Leitungsorgane der Bretton-Woods-Institutionen sollten sich auf der Grundlage der Schlußfolgerungen dieser Überprüfung mit den konkreten Bereichen und Modalitäten einer entwicklungsbezogenen Zusammenarbeit beschäftigen.

88. Um die zwischenstaatliche Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den internationalen Finanz- und Handelsinstitutionen zu verbessern, um einen Meinungsaustausch zu den vorrangigsten und wichtigsten globalen Fragen zu erleichtern und um sich damit auseinanderzusetzen, wie sich der Wirtschafts- und Sozialrat und die internationalen Finanz- und Handelsinstitutionen bei ihren jeweiligen Bemühungen um die Förderung und Koordinierung von Programmaktivitäten innerhalb ihrer diesbezüglichen Aufgabenbereiche wechselseitig unterstützen könnten, sollte der Rat regelmäßig eine Sondertagung auf hoher Ebene ansetzen, die jeweils mit geringem zeitlichem Abstand zu den halbjährlichen Tagungen der Bretton-Woods-Institutionen stattfinden sollte, damit sie größtmöglichen Nutzen aus der Teilnahme von Ministern und der Leiter der Finanz- und Handelsinstitutionen und anderer maßgeblicher Organisationen ziehen kann. Das Thema und die Tagesordnung für diese Ratstagung sollten gemeinschaftlich und mit genügend zeitlichem Spielraum für Vorbereitungen und Konsultationen erstellt werden, und die Finanz- und Handelsinstitutionen sollten gegebenenfalls gebeten werden, Berichte und Studien zu erstellen, damit fundiertere Erörterungen stattfinden können. Um sicherzustellen, daß diese Tagungen greifbare Ergebnisse zeitigen, wird der Generalsekretär gebeten, die Leiter des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank zu konsultieren, um die Möglichkeiten und praktischen Modalitäten für solche Tagungen zu erkunden und den Rat darüber zu unterrichten.

IX. Sekretariat

89. Die allen Mitgliedstaaten offenstehende hochrangige Arbeitsgruppe zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen und die Allen Mitgliedstaaten offenstehende Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer Agenda für Entwicklung sollten sich mit der derzeitigen Struktur und Arbeitsweise des Sekretariats, einschließlich der wirtschaftlichen und sozialen Hauptabteilungen, sowie mit der Frage der Schaffung der Stelle eines Stellvertretenden Generalsekretärs für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung befassen.

90. Im Rahmen der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden hochrangigen Arbeitsgruppe zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen sollte über einheitliche Beschäftigungsbedingungen für die Leiter der Programme und Fonds und anderer Organe des Wirtschafts- und Sozialrats und der Generalversammlung sowie über eine Höchstamtszeit beraten werden. Im Zusammenhang mit der Einstellung und Ernennung von Bediensteten müssen die Bestimmungen von Artikel 101 der Charta der Vereinten Nationen und die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung angewandt werden.


ANLAGE II

Tagesordnung für den Zweiten Ausschuss

1. Bericht des Wirtschafts- und Sozialrats.

2. Makroökonomische Grundsatzfragen:

a) Tendenzen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung

b) Auslandsverschuldungskrise und Entwicklung

c) Entwicklungsfinanzierung einschließlich Nettoressourcentransfer zwischen Entwicklungsländern und entwickelten Ländern 27/

d) Handel und Entwicklung

e) Rohstoffe

f) Wissenschaft und Technologie im Dienste der Entwicklung.

3. Sektorale Grundsatzfragen:

a) Zusammenarbeit auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung

b) Erschließung der Energieressourcen der Entwicklungsländer

c) Ernährung und bestandfähige landwirtschaftliche Entwicklung

d) Wirtschaft und Entwicklung.

4. Bestandfähige Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit:

a) Umsetzung und Anschlußmaßnahmen an wichtige Konsensübereinkünfte auf dem Gebiet der Entwicklung:

i) Verwirklichung der in der "Erklärung über internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere über die Neubelebung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung in den Entwicklungsländern" vereinbarten Verpflichtungen und Politiken

ii) Umsetzung der Internationalen Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen

b) Agenda für Entwicklung:

Wiederaufnahme des Dialogs zur Verstärkung der internationalen wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit durch Partnerschaft

c) Durchführung des Aktionsprogramms für die neunziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

d) Integration der im Umbruch befindlichen Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft

e) Bevölkerung und Entwicklung

f) Internationale Wanderung und Entwicklung einschließlich der Einberufung einer Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Wanderung und Entwicklung

g) Wohn- und Siedlungswesen

h) Beseitigung der Armut

i) Frauen in der Entwicklung

j) Erschließung der Humanressourcen.

5. Umwelt und bestandfähige Entwicklung:

a) Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung

b) Wüstenbildung und Dürre, einschließlich Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

c) Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

d) Umsetzung der Ergebnisse der Weltkonferenz über die bestandfähige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern

e) Schutz des Weltklimas für die heutigen und die kommenden Generationen

f) Internationale Dekade für Katastrophenvorbeugung.

6. Operative Entwicklungsaktivitäten:

a) Dreijährliche Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen

b) Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern.

7. Ausbildung und Forschung:

a) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen;

b) Universität der Vereinten Nationen.


ANLAGE III

Tagesordnung für den Dritten Ausschuss

1. Die dem Dritten Ausschuß zur Behandlung auf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung zugewiesenen Punkte sollen in nachstehender Reihenfolge behandelt werden:

Punkt 2. Soziale Entwicklung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Weltsoziallage sowie der Jugend, dem Altern, den Behinderten und der Familie.

Punkt 3. Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege.

Punkt 4. Internationale Drogenbekämpfung.

Punkt 5. Förderung der Frau.

Punkt 6. Umsetzung der Ergebnisse der Vierten Weltfrauenkonferenz.

Punkt 7. Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Fragen im Zusammenhang mit Flüchtlingen, Rückkehrern und Vertriebenen sowie humanitäre Fragen.

Punkt 8. Förderung und Schutz der Rechte der Kinder.

Punkt 9. Aktivitätenprogramm der Internationalen Dekade der autochthonen Bevölkerungsgruppen der Welt.

Punkt 10. Beseitigung von Rassismus und Rassendiskriminierung.

Punkt 11. Recht der Völker auf Selbstbestimmung.

Punkt 12. Menschenrechtsfragen:

a) Anwendung der Rechtsakte auf dem Gebiet der Menschenrechte

b) Menschenrechtsfragen, einschließlich anderer Ansätze zur besseren Gewährleistung der effektiven Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

c) Menschenrechtssituationen und Berichte der Sonderberichterstatter und Sonderbeauftragten

d) Umfassende Durchführung und Weiterverfolgung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien

e) Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte.

Punkt 1. Bericht des Wirtschafts- und Sozialrats.

2. Diese Regelung kann auf der Organisationstagung des Dritten Ausschusses überprüft werden, insbesondere im Lichte des zu diesem Zeitpunkt gegebenen Stands der Dokumentation.


50/228.

Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Die Generalversammlung,

Kenntnis nehmend von dem Beschluß 1996/212 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 9. Februar 1996 betreffend die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge,

sowie Kenntnis nehmend von dem Ersuchen betreffend die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Exekutivausschusses, das in dem mit 23. November 1995 datierten Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Irlands an den Generalsekretär 28/ enthalten ist,

1. beschließt, die Zahl der Mitglieder des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von fünfzig auf einundfünfzig Staaten zu erhöhen;

2. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, das zusätzliche Mitglied auf seiner Arbeitstagung 1996 zu wählen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/244.

Nothilfe für Costa Rica und Nicaragua

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 43/202 vom 20. Dezember 1988 über die Internationale Dekade für Katastrophenvorbeugung und ihre Resolution 45/199 vom 21. Dezember 1990, deren Anlage die Internationale Entwicklungsstrategie für die Vierte Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen enthält, sowie auf die Resolution 1996/45 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 26. Juli 1996 über die Internationale Dekade für Katastrophenvorbeugung,

tief besorgt über die große Anzahl von Menschen, die durch den Hurrikan César, der Costa Rica und Nicaragua am 26., 27. und 28. Juli 1996 heimsuchte, ums Leben gekommen sind, seither vermißt werden oder auf andere Weise betroffen wurden, was die Aufgabe der Konsolidierung einer Region des Friedens, der Demokratie, der Freiheit und der Entwicklung in Zentralamerika erschwert,

sowie tief besorgt über die ungeheuren Schäden, die der Hurrikan César an der Infrastruktur und der Wirtschaft Costa Ricas und Nicaraguas angerichtet hat und die sich nachteilig auf die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspläne der beiden Länder auswirken könnten,

im Bewußtsein der Anstrengungen, welche die Regierungen und die Bevölkerung Costa Ricas und Nicaraguas unternehmen, um Leben zu retten und das Leid der Opfer des Hurrikans César zu lindern,

eingedenk der ungeheuren Anstrengungen, die notwendig sein werden, um die durch diese Naturkatastrophe hervorgerufene ernste Situation zu mildern,

in Anerkennung der raschen Reaktion der Regierungen, der Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere der Sekretariats-Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten, der internationalen und regionalen Organisationen sowie der nichtstaatlichen Organisationen, was die Gewährung von Nothilfe betrifft,

sowie in Anerkennung dessen, daß es in Anbetracht des Ausmaßes der Katastrophe sowie ihrer mittel- und langfristigen Auswirkungen und als Ergänzung zu den Anstrengungen, die die Bevölkerung und die Regierungen Costa Ricas und Nicaraguas bereits unternehmen, notwendig sein wird, internationale Solidarität und humanitäre Anteilnahme unter Beweis zu stellen, um eine angemessene multilaterale Zusammenarbeit auf breiterer Ebene zu gewährleisten, die es gestattet, auf die unmittelbare Notlage in den betroffenen Gebieten einzugehen und den Wiederaufbauprozeß einzuleiten,

1. bekundet den Regierungen und der Bevölkerung Costa Ricas und Nicaraguas ihre Solidarität und ihre Unterstützung;

2. dankt allen Staaten der internationalen Gemeinschaft, den internationalen Organisationen und den nichtstaatlichen Organisationen, die den betroffenen Ländern Nothilfe gewährt haben;

3. fordert alle Staaten der internationalen Gemeinschaft auf, soweit sie dazu in der Lage sind, dringend großzügige Beiträge zu den Nothilfe-, Normalisierungs- und Wiederaufbaumaßnahmen in den betroffenen Ländern zu leisten;

4. ersucht den Generalsekretär, den Regierungen Costa Ricas und Nicaraguas im Rahmen der vorhandenen Mittel und in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutio-

nen sowie den Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen dabei behilflich zu sein, ihren kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf zu benennen und außerdem an den Wiederaufbauanstrengungen mitzuwirken, welche die Regierungen der betroffenen Länder un

122. Plenarsitzung
29. August 1996


50/245.

Vertrag über das umfassende Verbot von Kernversuchen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 50/65 vom 12. Dezember 1995, in der die Versammlung ihre Bereitschaft bekundet hat, die Behandlung des Punktes "Vertrag über das umfassende Verbot von Kernversuchen" bei Bedarf vor ihrer einundfünfzigsten Tagung wiederaufzunehmen, um den Wortlaut des Vertrages über das umfassende Verbot von Kernversuchen zu billigen,

1. verabschiedet den Vertrag über das umfassende Verbot von Kernversuchen in der in Dokument A/50/1027 enthaltenen Fassung;

2. ersucht den Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Vertrages, diesen so bald wie möglich am Amtssitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung aufzulegen;

3. fordert alle Staaten auf, den Vertrag zu unterzeichnen und danach im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren möglichst bald Vertragsparteien des Vertrages zu werden;

4. ersucht den Generalsekretär als Verwahrer des Vertrages außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über den Stand der Unterzeichnungen beziehungsweise Ratifikationen des Vertrages Bericht zu erstatten.

125. Plenarsitzung
10. September 1996