Die militärischen Angriffe Israels auf Libanon und ihre Folgen
Die Generalversammlung,
nach Anhören der vom Präsidenten der Libanesischen Republik am 23. April 1996 vor dem Plenum abgegebenen Erklärung 1/,
Kenntnis nehmend von den Schreiben des Stellvertreters des Ständigen Vertreters Kolumbiens bei den Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Koordinierungsbüros der Bewegung der nichtgebundenen Länder 2/ und der Ständigen Vertreterin Guineas bei den Vereinten Nationen in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Islamischen Gruppe sowie im Namen derjenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz sind 3/,
in Bekräftigung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats über die Situation in Libanon, insbesondere der Resolution 425 (1978) vom 19. März 1978,
sowie in Bekräftigung der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, und insbesondere der Grundsätze des Abzugs aus den besetzten arabischen Gebieten und des Rechts aller Staaten der Region, in Frieden und Sicherheit innerhalb international anerkannter Grenzen zu leben,
eingedenk der Debatte zur Situation im Nahen Osten, die auf ihrer 113. bis 117. Sitzung am 23., 24. und 25. April 1996 stattgefunden hat 4/,
ernsthaft besorgt über die Folgen, welche die derzeit stattfindenden Kampfhandlungen für den Frieden und die Sicherheit der Region und für die Förderung des Friedensprozesses im Nahen Osten haben könnten, und in Bekräftigung ihrer uneingeschränkten Unterstützung für diesen Prozeß sowie für die Notwendigkeit echter Fortschritte, insbesondere was die Verhandlungen mit Libanon und Syrien betrifft,
sowie ernsthaft besorgt über alle Angriffe, die auf zivile Ziele, insbesondere auch Wohngebiete, gerichtet wurden, sowie über die Verluste an Menschenleben und das Leid der Zivilbevölkerung,
betonend, daß alle Beteiligten die Regeln des humanitären Völkerrechts betreffend den Schutz von Zivilpersonen uneingeschränkt achten müssen, insbesondere das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 5/,
ferner ernsthaft besorgt über die Handlungen, welche die Sicherheit der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon ernsthaft gefährden und die Durchführung ihres Mandats behindern, insbesondere über den Vorfall vom 18. April 1996, bei dem durch Artilleriebeschuß in einer Stellung der Interimstruppe schwere Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung verursacht wurden,
unter Berücksichtigung der Erklärung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz vom 19. April 1996, in der das Komitee das Artilleriefeuer auf Zivilpersonen, die in einem Stützpunkt der Interimstruppe im Dorf Qana Zuflucht gefunden hatten, nachdrücklich verurteilt hat,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die Beschießung der archäologischen und kulturellen Stätten und Denkmäler in der Stadt Sur, die im Einklang mit dem Völkerrecht und der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 6/ unter internationalem Schutz stehen, und die von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Erbe der ganzen Menschheit gezählt werden,
1. fordert die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten;
2. unterstützt die diplomatischen Bemühungen, die zu diesem Zweck unternommen werden;
3. verurteilt die militärischen Angriffe Israels auf die Zivilbevölkerung in Libanon, insbesondere auf den Stützpunkt der Vereinten Nationen in Qana, welche gegen die für den Schutz von Zivilpersonen geltenden Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, und verleiht ihrer ernsthaften Besorgnis und Anteilnahme über die Verluste an Menschenleben und über die schwere Verwundung unschuldiger Männer, Frauen und Kinder Ausdruck;
4. fordert Israel auf, seine militärischen Maßnahmen gegen die territoriale Unversehrtheit Libanons unverzüglich einzustellen und in Übereinstimmung mit der Resolution 425 (1978) des Sicherheitsrats umgehend seine Streitkräfte aus dem gesamten libanesischen Hoheitsgebiet abzuziehen;
5. fordert die strikte Achtung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und politischen Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen;
6. fordert alle Beteiligten auf, die Sicherheit von Zivilpersonen im Einklang mit den Regeln des humanitären Völkerrechts zu achten;
7. ist der Auffassung, daß Libanon Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz für die entstandenen Zerstörungen hat, und daß Israel für diesen Schadenersatz aufkommen muß;
8. ersucht den Generalsekretär, eine technische Sondermission in das Gebiet zu entsenden, mit dem Auftrag, innerhalb eines Monats in Zusammenarbeit mit der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon die Verluste an Menschenleben und Sachgütern sowie die durch die jüngsten und noch immer andauernden Feindseligkeiten entstandenen Schäden zu untersuchen und einen Bericht darüber zu erstellen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, humanitäre Hilfe anzubieten, um das Leid der Bevölkerung zu mildern und der Regierung Libanons beim Wiederaufbau des Landes behilflich zu sein, und ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß die Vereinten Nationen und ihre Organisationen das Ihre tun, um den humanitären Hilfsbedarf der Zivilbevölkerung zu decken;
10. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
117. Plenarsitzung
25. April 1996
Die Generalversammlung,
nach weiterer Behandlung des Punktes "Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti",
unter Hinweis auf alle ihre einschlägigen Resolutionen sowie auf die vom Sicherheitsrat, vom Wirtschafts- und Sozialrat und von der Menschenrechtskommission zu dieser Frage verabschiedeten Resolutionen,
sowie unter Hinweis auf die entsprechenden Resolutionen der Organisation der amerikanischen Staaten zu dieser Frage,
erneut erklärend, daß die volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Haiti nach wie vor das Ziel der internationalen Gemeinschaft ist,
mit Genugtuung über die in einem friedlichen Umfeld abgehaltenen, von der Organisation der amerikanischen Staaten in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen beobachteten Präsidentschaftswahlen sowie über die friedliche Machtübergabe von einem demokratisch gewählten Präsidenten an den nachfolgenden,
mit nachdrücklicher Unterstützung für die führende Rolle, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Organisation der amerikanischen Staaten nach wie vor bei den Bemühungen spielen, welche die internationale Gemeinschaft unternimmt, um politische Fortschritte in Haiti zu fördern,
sowie mit Genugtuung über den Erfolg der Mission der Vereinten Nationen in Haiti und den Beitrag, den der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seine Mitarbeiter zu diesem Erfolg geleistet haben,
ferner mit Genugtuung über die fortgesetzten Bemühungen der Staaten, dem Volk von Haiti humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zu gewähren,
in voller Unterstützung des Beitrags der Internationalen Zivilmission in Haiti und der Mission der Vereinten Nationen in Haiti bei der Schaffung eines Klimas der Freiheit und Toleranz, das der vollen Achtung der Menschenrechte und der vollständigen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Demokratie Haitis förderlich ist, und mit der Aufforderung an die Internationale Zivilmission, auch künftig mit der Mission der Vereinten Nationen und anderen am Aufbau von Institutionen, namentlich Aktivitäten zur Ausbildung der Polizei, beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten,
in Würdigung des Beitrags, den die Mitglieder und das Personal der Internationalen Zivilmission in Haiti geleistet haben, indem sie das haitianische Volk bei seinen Bemühungen um die Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung und zur Demokratie unterstützt haben,
mit Genugtuung über die kontinuierliche Verbesserung der Menschenrechtssituation in Haiti,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs 8/ und dem dazugehörigen Addendum 9/ über die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti,
1. begrüßt die in dem Bericht des Generalsekretärs enthaltene Empfehlung, das Mandat zur gemeinsamen Teilnahme der Vereinten Nationen und der Organisation der amerikanischen Staaten an der Internationalen Zivilmission in Haiti zu verlängern, deren Aufgabe es ist, die volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Haiti zu verifizieren und der Regierung Haitis auf Ersuchen technische Hilfe auf dem Gebiet des Aufbaus von Institutionen, wie beispielsweise bei der Ausbildung der Polizei oder der Schaffung einer unparteiischen Justiz, sowie Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Programms zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zu gewähren, um die Herstellung eines Klimas der Freiheit und der Toleranz zu fördern, das die Konsolidierung einer dauerhaften verfassungsmäßigen Demokratie in Haiti begünstigt, und zur Stärkung der demokratischen Institutionen beizutragen;
2. beschließt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und auf der Grundlage der Empfehlungen des Generalsekretärs, das Mandat des Anteils der Vereinten Nationen an der Internationalen Zivilmission in Haiti bis zum 31. August 1996 zu verlängern, entsprechend der Aufgabenstellung und den Modalitäten, unter denen die Mission tätig ist;
3. bekundet ihre volle Unterstützung für die Internationale Zivilmission in Haiti und begrüßt die Fortsetzung der wirksamen, zeitgerechten und umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Mission und der Regierung Haitis;
4. beglückwünscht die haitianischen Behörden zu den bei der Förderung der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und dem Wiederaufbau Haitis erzielten Fortschritten;
5. würdigt das kontinuierliche Streben des haitianischen Volkes nach einer starken und dauerhaften Demokratie sowie nach Gerechtigkeit und wirtschaftlichem Wohlstand;
6. dankt den an der Mission der Vereinten Nationen in Haiti teilnehmenden Staaten sowie denjenigen Staaten, die das haitianische Volk bei seinen Bemühungen um eine Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung und Demokratie unterstützt haben;
7. bringt ihre Zuversicht darüber zum Ausdruck, daß die demokratische Wahl eines neuen Präsidenten und die friedliche Machtübergabe von einem demokratisch gewählten Präsidenten an den nachfolgenden, die Demokratie in Haiti weiter stärken werden;
8. bekräftigt erneut, daß die internationale Gemeinschaft entschlossen ist, ihre technische, wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit Haiti fortzusetzen, um seine wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und diejenigen haitianischen Institutionen zu stärken, denen die Rechtsprechung und die Gewährleistung der Demokratie, der Achtung vor den Menschenrechten, der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung obliegt;
9. lobt die Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Organisation der amerikanischen Staaten bei den Bemühungen, die sie unternehmen, um die Achtung der Rechte aller Haitianer zu fördern und zur Stärkung der demokratischen Institutionen beizutragen, namentlich durch die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und den Aufbau von Institutionen;
10. ersucht den Generalsekretär, die Regierung Haitis auch weiterhin bei ihren Bemühungen um den nationalen Wiederaufbau und die Entwicklung Haitis zu unterstützen, damit ein Klima gefestigt wird, das der Errichtung einer dauerhaften Demokratie und der vollen Achtung vor den Menschenrechten förderlich ist;
11. ersucht den Generalsekretär außerdem, auch weiterhin die Maßnahmen zu koordinieren, die das System der Vereinten Nationen unternimmt, um bei der Gewährung humanitärer Hilfe und der Deckung der Entwicklungsbedürfnisse Haitis behilflich zu sein;
12. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalversammlung regelmäßig Berichte über die Tätigkeit der Internationalen Zivilmission in Haiti vorzulegen;
13. beschließt, den Punkt "Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti" auf ihrer fünfzigsten Tagung weiterzuverfolgen.
103. Plenarsitzung
3. April 1996
Die Generalversammlung,
nach weiterer Behandlung des Punktes "Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti",
unter Hinweis auf alle ihre einschlägigen Resolutionen sowie auf die des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und der Menschenrechtskommission zu dieser Frage,
Kenntnis nehmend von den einschlägigen Resolutionen der Organisation der amerikanischen Staaten zu dieser Frage,
bekräftigend, daß die volle Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nach wie vor das Ziel der internationalen Gemeinschaft ist,
sowie bekräftigend, daß sie auch weiterhin die Bemühungen unterstützen wird, die das Volk und die Regierung Haitis zur Förderung der Demokratie, der Achtung vor den Menschenrechten und des Wiederaufbaus Haitis unternehmen,
mit nachdrücklicher Unterstützung für die fortbestehende Führungsrolle des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Generalsekretärs der Organisation der amerikanischen Staaten bei den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um die Förderung politischer Fortschritte in Haiti,
mit Genugtuung über die Einrichtung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Haiti und den Beitrag, den der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seine Mitarbeiter geleistet haben,
sowie mit Genugtuung über die Bemühungen, welche die Staaten auch weiterhin unternehmen, um dem Volk von Haiti humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zu gewähren,
in voller Unterstützung des Beitrags, den die Internationale Zivilmission in Haiti und die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Haiti zur Schaffung eines Klimas der Freiheit und Toleranz leisten, das der uneingeschränkten Einhaltung der Menschenrechte und der vollständigen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Demokratie Haitis förderlich ist, sowie die Internationale Zivilmission dazu ermutigend, ihre Zusammenarbeit mit der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Haiti sowie mit anderen Stellen fortzusetzen, die am Aufbau von Institutionen, darunter auch an Ausbildungsmaßnahmen für die Polizei, beteiligt sind,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 13. August 1996 über die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti 10/,
Kenntnis nehmend von den grundsatzpolitischen Erklärungen haitianischer Behörden, wonach die Regierung Haitis auch weiterhin entschlossen ist, die Menschenrechte hochzuhalten und die Verantwortlichkeit zu stärken, und mit Genugtuung über die anhaltende Verbesserung der Situation der Menschenrechte in Haiti,
1. begrüßt die Empfehlung im Bericht des Generalsekretärs, das Mandat für die gemeinsame Beteiligung der Vereinten Nationen und der Organisation der amerikanischen Staaten an der Internationalen Zivilmission in Haiti zu verlängern, welche folgende Aufgaben hat:
a) zu überprüfen, ob Haiti die Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang einhält;
b) auf Antrag der Regierung Haitis technischen Beistand beim Aufbau von Institutionen zu leisten, beispielsweise bei der Ausbildung der Polizei oder der Schaffung eines unparteiischen Gerichtssystems;
c) die Ausarbeitung eines Programms für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte zu unterstützen, um die Schaffung eines Klimas der Freiheit und Toleranz voranzutreiben, das der Festigung einer dauerhaften verfassungsmäßigen Demokratie in Haiti förderlich ist, sowie zur Stärkung der demokratischen Institutionen beizutragen;
2. beschließt, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und auf der Grundlage der genannten Empfehlung die Verlängerung des Mandats des Anteils der Vereinten Nationen an der Internationalen Zivilmission in Haiti bis zum 31. Dezember 1996 zu billigen, entsprechend der Aufgabenstellung und den Modalitäten, nach denen die Mission tätig ist;
3. würdigt das kontinuierliche Streben des haitianischen Volkes nach einer starken und dauerhaften Demokratie, nach Gerechtigkeit und wirtschaftlichem Wohlstand;
4. bekräftigt nochmals, daß die internationale Gemeinschaft entschlossen ist, ihre technische, wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit Haiti fortzusetzen, um die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsanstrengungen Haitis zu unterstützen und die haitianischen Institutionen zu stärken, denen die Rechtsprechung und die Gewährleistung der Demokratie, der Achtung vor den Menschenrechten, der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung obliegt;
5. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die Maßnahmen zu koordinieren, die das System der Vereinten Nationen ergreift, um humanitäre Hilfe zu gewähren und zur Entwicklung Haitis beizutragen;
6. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung regelmäßig Berichte über die Tätigkeit der Internationalen Zivilmission in Haiti vorzulegen;
7. beschließt, den Punkt "Die Situation der Demokratie und der Menschenrechte in Haiti" auf ihrer einundfünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.
122. Plenarsitzung
29. August 1996
B 11/
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/160 vom 22. Dezember 1995, mit der ein Ad-hoc-Plenarausschuß der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung als derjenige Mechanismus eingesetzt wurde, der am besten geeignet ist, 1996 die Halbzeitüberprüfung der Durchführung der Neuen Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren vorzubereiten, und worin beschlossen wurde, daß der Ad-hoc-Ausschuß im September 1996 vor der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung für die Dauer von bis zu sieben Arbeitstagen tagen soll, um auf der Grundlage eines vom Generalsekretär zu erstellenden Berichts die Halbzeitüberprüfung vorzubereiten,
sowie unter Hinweis auf den vom Ad-hoc-Ausschuß auf seiner Organisationstagung am 20. Juni 1996 gefaßten Beschluß, die Halbzeitüberprüfung beginnend mit dem 16. September 1996 durchzuführen und demzufolge der Generalversammlung auf ihrer fünfzigsten Tagung zu empfehlen, daß der Ad-hoc-Ausschuß während der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung tagen soll 12/,
beschließt, den Ad-hoc-Ausschuß zu ermächtigen, während der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu tagen, und das Mandat des Ad-hoc-Ausschusses zu diesem Zweck für die Dauer der einundfünfzigsten Versammlungstagung zu verlängern.
121. Plenarsitzung
16. Juli 1996
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/15 vom 20. November 1990, 46/109 A vom 17. Dezember 1991, 47/118 vom 18. Dezember 1992, 48/161 vom 20. Dezember 1993 und 48/267 vom 19. September 1994, worin sie beschlossen hat, die Mission der Vereinten Nationen zur Verifikation der Menschenrechte und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala zu schaffen, sowie auf ihre Resolutionen 49/137 vom 19. Dezember 1994, 49/236 A vom 31. März 1995 und insbesondere 49/236 B vom 14. September 1995, worin sie beschlossen hat, die Verlängerung des Mandats der Mission um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, das heißt bis zum 18. März 1996, zu genehmigen,
unter Berücksichtigung der Mitteilungen des Generalsekretärs, mit denen der dritte 13/ und der vierte 14/ Bericht des Direktors der Mission übermittelt wurden,
Kenntnis nehmend von den im dritten und vierten Bericht des Direktors der Mission enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte 15/ sowie der Menschenrechtsaspekte des Abkommens über die Identität und die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen 16/ durch die Regierung Guatemalas und die Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca,
in Anerkennung der Unterstützung, die die Regierung Guatemalas und die Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca der Mission gewähren,
besorgt darüber, daß das Umfassende Abkommen über die Menschenrechte dem Bericht des Direktors der Mission zufolge unzureichend durchgeführt wird, sowie insbesondere darüber, daß 1995 keine Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Mission ergriffen wurden,
mit Genugtuung darüber, daß Präsident Alvaro Arzu seine Entschlossenheit bekundet hat, die Straflosigkeit zu bekämpfen und den Friedensprozeß mit der Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca gemäß dem Rahmenabkommen über die Wiederaufnahme des Verhandlungsprozesses zwischen der Regierung Guatemalas und der Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca vom 10. Januar 1994 17/ fortzusetzen, und daß er die Weiterführung der Mission unterstützt,
sowie mit Genugtuung über die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen den beiden Parteien und die von ihnen eingegangene Verpflichtung, die Verhandlungen neu zu beleben, damit möglichst bald ein endgültiges Friedensabkommen unterzeichnet wird,
in Anerkennung der Anstrengungen, die der Generalsekretär, die Gruppe der Freunde des guatemaltekischen Friedensprozesses 18/ sowie die Programme und Organisationen der Vereinten Nationen zur Unterstützung des guatemaltekischen Friedensprozesses unternehmen,
nach Behandlung der in dem Bericht des Generalsekretärs über die Mission enthaltenen Empfehlungen betreffend die Verlängerung des Mandats der Mission 19/,
1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen zur Verifikation der Menschenrechte und der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte in Guatemala;
2. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem dritten und vierten Bericht des Direktors der Mission;
3. beschließt, im Rahmen der vorhandenen Mittel und in einer mit der wirksamen Erfüllung ihres Mandats zu vereinbarenden Weise, die Verlängerung des Mandats der Mission im Einklang mit den Empfehlungen des Generalsekretärs um einen weiteren Zeitraum von neun Monaten und dreizehn Tagen, das heißt bis zum 31. Dezember 1996, zu genehmigen;
4. fordert die Regierung Guatemalas und die Unidad Revolucionaria Nacional Guatemalteca auf, wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der im dritten und vierten Bericht des Direktors der Mission enthaltenen Empfehlungen zu ergreifen und ihre Verpflichtungen aus dem Umfassenden Abkommen über die Menschenrechte sowie die Menschenrechtsaspekte des Abkommens über die Identität und die Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen voll zu erfüllen;
5. verweist von neuem auf die Wichtigkeit der von den Parteien eingegangenen Verpflichtung, der Mission ihre größtmögliche Unterstützung und jedwede Zusammenarbeit zu gewähren, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, insbesondere was die Sicherheit der Mitglieder der Mission betrifft;
6. legt den Parteien nahe, sich um den möglichst raschen Abschluß eines endgültigen Friedensabkommens zu bemühen;
7. fordert die Parteien auf, alles Erforderliche zu tun, um dem Leiden der Zivilbevölkerung ein Ende zu setzen, sowie Maßnahmen zur Vertrauensbildung untereinander zu ergreifen;
8. bittet die internationale Gemeinschaft, den Aufbau von Institutionen und andere von der Mission in Zusammenarbeit mit Programmen und Organisationen der Vereinten Nationen durchgeführte Aktivitäten weiter zu unterstützen, um die Durchführung des Umfassenden Abkommens über die Menschenrechte zu erleichtern, indem sie insbesondere freiwillige Beiträge an den vom Generalsekretär eingerichteten Treuhandfonds für den Friedensprozeß in Guatemala entrichten;
9. ersucht den Generalsekretär, die Generalversammlung über die Durchführung dieser Resolution voll unterrichtet zu halten.
103. Plenarsitzung
3. April 1996
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf die Erklärung von Tanger 20/, die auf der am 20. und 21. Juni 1994 in Marokko abgehaltenen Panafrikanischen Konferenz der Minister für den öffentlichen Dienst verabschiedet wurde,
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/136 vom 19. Dezember 1994 über öffentliche Verwaltung und Entwicklung,
ferner unter Hinweis auf die Resolution 1996/215 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 2. April 1996,
eingedenk des raschen Voranschreitens und der Interdependenz weltweiter politischer, sozialer und wirtschaftlicher Entwicklungen und ihrer Auswirkungen auf alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, sowie eingedenk dessen, daß gesteigerte Effizienz sowie wirksame öffentliche Einrichtungen und Verwaltungsabläufe und ein solides Finanzmanagement unverzichtbar sind, um diese Herausforderungen in allen Ländern in den Dienst der bestandfähigen Entwicklung zu stellen,
bekräftigend, daß es das souveräne Recht und die Aufgabe der Staaten ist, im Einklang mit ihrer eigenen Entwicklungspolitik, ihren eigenen Entwicklungsstrategien, -bedürfnissen und -schwerpunkten Entscheidungen über die Gestaltung ihrer öffentlichen Verwaltung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit zu treffen,
in der Erkenntnis, daß die Erfahrungen in den öffentlichen Verwaltungssystemen sowie die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind,
anerkennend, daß für die wirksame Wahrnehmung der öffentlichen Belange in jedem Land eine effiziente und wirksame öffentliche Verwaltung erforderlich ist, die auf die Bedürfnisse der Bevölkerung eingeht, die soziale Gerechtigkeit fördert, allgemeinen Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und Produktivvermögen gewährleistet und ein förderliches Umfeld für eine bestandfähige Entwicklung schafft, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt,
bekräftigend, wie wichtig es ist, die Qualität der öffentlichen Verwaltung, unter anderem mit Hilfe eines partizipatorischen Entwicklungsansatzes, zu verbessern,
in Anerkennung der Rolle, die den Vereinten Nationen dabei zukommt, die Regierungen auf entsprechenden Antrag bei der Aufrechterhaltung wesentlicher grundlegender staatlicher Dienste und Funktionen in Krisenzeiten zu unterstützen, sowie dabei, Strategien zum Wiederaufbau einer tragfähigen öffentlichen Verwaltung in Ländern zu erarbeiten, die sich in einer Phase der Normalisierung und des Wiederaufbaus in der Konfliktfolgezeit befinden,
davon Kenntnis nehmend, daß das System der Vereinten Nationen auf entsprechenden Antrag interessierter Mitgliedstaaten deren öffentliche Verwaltungen unterstützt, damit breitere Aspekte der Regierungs- und Verwaltungsführung Berücksichtigung finden, namentlich demokratische Reformen, Reformen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, sowie die Stärkung der Bürgergesellschaft,
in der Erwägung, daß die Regierungen aller Länder ihre Verfahren transparent gestalten sollten, um jedwede Akte der Korruption zu vermeiden und zu bekämpfen,
betonend, daß für alle Länder ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch im Hinblick auf die Förderung eines besseren Verständnisses und einer besseren Wahrnehmung der verschiedenen Rollen und Aufgaben der Regierung und der öffentlichen Verwaltung von Nutzen ist, und daß sie auch von einer Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, namentlich einem entsprechenden Austausch im Rahmen der Süd-Süd- und der interregionalen Zusammenarbeit, profitieren würden,
in Anerkennung der wichtigen Rolle des öffentlichen Sektors im Entwicklungsprozeß, und betonend, daß die Entwicklung und das Management der menschlichen Ressourcen, unter anderem durch die Schaffung geeigneter einzelstaatlicher Anreize, verbessert werden müssen,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über öffentliche Verwaltung und Entwicklung 21/ und von den darin enthaltenen Vorschlägen;
2. nimmt außerdem Kenntnis von dem Bericht der Sachverständigengruppe für öffentliche Verwaltung und Finanzen 22/;
3. nimmt ferner Kenntnis von den Berichten der Regionaltagungen über öffentliche Verwaltung und Entwicklung 23/;
4. erkennt an, daß sich die Regierungen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung unterschiedlichen Herausforderungen und Trends gegenübersehen;
5. erklärt erneut, daß Demokratie sowie eine transparente und rechenschaftspflichtige Regierungs- und Verwaltungsführung in allen Bereichen der Gesellschaft eine unverzichtbare Grundlage für die Verwirklichung einer sozialen und den Menschen in den Mittelpunkt stellenden bestandfähigen Entwicklung bilden;
6. unterstreicht die Wichtigkeit eines transparenten und rechenschaftspflichtigen staatlichen Handelns und einer entsprechenden Verwaltungsführung in allen öffentlichen und privaten einzelstaatlichen und internationalen Institutionen;
7. erkennt an, daß die Systeme der öffentlichen Verwaltung solide und effizient und mit den entsprechenden Kapazitäten und Fähigkeiten ausgestattet sein müssen, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten, die Förderung des Technologietransfers, des Zugangs zu und der Nutzung von Technologie, die Einrichtung beziehungsweise Verbesserung von Ausbildungsprogrammen für den öffentlichen Dienst, die Stärkung der Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor und der Bürgergesellschaft sowie gegebenenfalls die Schaffung eines förderlichen Umfelds für die Aktivitäten des Privatsektors, die Förderung der Rolle und der Mitwirkung der Frau in der öffentlichen Verwaltung, die Entwicklung von sektorübergreifenden, geschlechtsbezogene Aspekte berücksichtigenden und disziplinenübergreifenden Fähigkeiten, wodurch alle Phasen des Entwicklungsprozesses unterstützt und die Möglichkeiten aller gefördert werden, auf allen Gebieten des öffentlichen Sektors mitzuwirken;
8. bekräftigt, daß die Regierungen aller Länder alle Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, fördern und schützen sollen, eingedenk dessen, daß die Demokratie, die Entwicklung und die Achtung vor den Menschenrechten voneinander abhängen und sich gegenseitig verstärken, und daß sie dafür sorgen sollen, daß die öffentlichen Institutionen stärker auf die Bedürfnisse der Menschen eingehen;
9. bittet die Regierungen, ihre Kapazitäten auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und des Finanzmanagements durch Verwaltungs- und Managementreformen im öffentlichen Sektor auszubauen, wobei der Schwerpunkt auf Effizienz- und Produktivitätssteigerungen sowie größerer Rechenschaftspflicht und Gemeinwohlorientierung der öffentlichen Institutionen liegen sollte, und ermutigt zur Dezentralisierung der öffentlichen Einrichtungen und Dienste, wo dies angebracht ist;
10. erkennt die Bedeutung der großen Konferenzen der Vereinten Nationen an, und fordert nachdrücklich zur Heranbildung der nötigen Fähigkeiten auf, damit die öffentliche Verwaltung ihre vereinbarten Verpflichtungen wirksam und koordiniert erfüllen kann;
11. bestätigt die Wichtigkeit der Aktivitäten der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und Entwicklung, und fordert die Erhöhung der Wirksamkeit dieser Aktivitäten;
12. unterstreicht die Wichtigkeit einer stärkeren Synergie, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen, dem Sekretariat der Vereinten Nationen und den Bretton-Woods-Institutionen, um die Optimierung der fachlichen und technischen Kapazitäten des Systems der Vereinten Nationen zu gewährleisten;
13. erkennt an, daß die Rolle der Aktivitäten und Programme der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und Entwicklung darin besteht, den Regierungen auf entsprechenden Antrag dabei behilflich zu sein, ihre Fähigkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse aller zu verbessern sowie in allen Ländern eine bestandfähige Entwicklung herbeizuführen, wobei die Vereinten Nationen, wie in dem Bericht der Sachverständigengruppe für öffentliche Verwaltung und Finanzen empfohlen, ihre Aktivitäten auf die folgenden Gebiete konzentrieren sollen:
a) Ausbau der Kapazitäten der Regierungen zur Erarbeitung von Politiken, zur Umstrukturierung der Verwaltung, zur Reform des öffentlichen Dienstes, zur Entwicklung der menschlichen Ressourcen und zur Aus- und Fortbildung im Bereich öffentliche Verwaltung;
b) Leistungssteigerung im öffentlichen Sektor;
c) Haushaltsführung;
d) Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
e) soziale Entwicklung;
f) Infrastrukturentwicklung und Umweltschutz;
g) Kapazitäten der Regierungen auf rechtlichem Gebiet;
h) Normalisierung und Wiederaufbau des Regierungsapparats in der Konfliktfolgezeit;
i) Verwaltung von Entwicklungsprogrammen;
die Vereinten Nationen sollen diese Aktivitäten durchführen durch die zentrale Bereitstellung von Informationen über öffentliche Verwaltung und den leichteren Zugang zu diesen Informationen, durch die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und des Finanzwesens auf allen Ebenen, durch sachwalterische Tätigkeit und Erfahrungsaustausch, beratende Dienste, technischen Beistand, Kapazitätsaufbau und die Entwicklung der menschlichen Ressourcen;
14. ersucht die Vereinten Nationen, auf Antrag interessierter Länder Strategien für den Wiederaufbau einer tragfähigen öffentlichen Verwaltung in denjenigen Ländern zu erarbeiten, die sich in einer Phase der Normalisierung und des Wiederaufbaus in der Konfliktfolgezeit befinden;
15. bittet die Bretton-Woods-Institutionen und alle zuständigen Organisationen und Organe der Vereinten Nationen, die Mitgliedstaaten, die Programme zur wirtschaftlichen Umstrukturierung durchführen, auf entsprechendes Ersuchen bei der Verfolgung einzelstaatlicher Politiken zu unterstützen, durch die, unter anderem durch die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die Entwicklung und das Management ihrer menschlichen Ressourcen verbessert werden sollen;
16. anerkennt die verstärkten einzelstaatlichen Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten unternehmen, um angemessene finanzielle und sonstige Ressourcen zur Stärkung ihrer öffentlichen Verwaltung bereitzustellen;
17. bittet die internationale Gemeinschaft, ein förderliches internationales Umfeld zu schaffen und die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, angemessene finanzielle und sonstige Ressourcen für Hilfsprogramme zur Unterstützung einzelstaatlicher Bemühungen um die Erhöhung der Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung der Entwicklungsländer und der Länder mit Übergangsvolkswirtschaften bereitzustellen;
18. empfiehlt, der Generalsekretär möge geeignete Maßnahmen ergreifen, um die größtmögliche Koordinierung der Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und Entwicklung sicherzustellen;
19. fordert den Generalsekretär auf, durch entsprechende Mittel für eine stärkere Koordinierung, Kohärenz und Harmonisierung der Verwaltung und Durchführung der operativen Aktivitäten der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und Entwicklung zu sorgen;
20. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht über öffentliche Verwaltung und Entwicklung vorzulegen, der Informationen über die Durchführung dieser Resolution enthält.
112. Plenarsitzung
19. April 1996
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen über die Situation in Zentralamerika, insbesondere die Resolution 50/7 vom 31. Oktober 1995, in der sie unter anderem den Vorschlag des Generalsekretärs gebilligt hat, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in El Salvador um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, und den Generalsekretär ersucht hat, über dessen Durchführung Bericht zu erstatten,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 23. April 1996 über die Mission der Vereinten Nationen in El Salvador 24/ und des Schreibens der Regierung El Salvadors und der Frente Farabundo Martí para la Liberación Nacional vom 23. April 1996 an den Generalsekretär 25/,
mit Genugtuung feststellend, daß sich El Salvador auch weiterhin von einem durch Konflikt gespaltenen Land zu einer demokratischen und friedlichen Nation entwickelt,
mit dem Ausdruck ihrer Hochachtung für die Mitgliedstaaten, die Personal und freiwillige Finanzbeiträge zu der Mission beigesteuert haben,
1. begrüßt es, daß die Regierung und das Volk von El Salvador auch weiterhin für die Konsolidierung des Friedensprozesses eintreten;
2. würdigt die Leistungen der dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten unterstehenden Mission der Vereinten Nationen in El Salvador;
3. anerkennt die politische Selbstverpflichtung der Regierung El Salvadors und der anderen Parteien der Friedensabkommen, deren Bestimmungen weiter einzuhalten, und fordert sie nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten, um deren Anwendung ohne Verzögerungen abzuschließen;
4. beschließt, im Einklang mit der Empfehlung in Ziffer 36 des Berichts des Generalsekretärs, ein kleines Verifikationsbüro der Vereinten Nationen unter der Leitung eines auf entsprechender politischer Ebene tätigen Amtsträgers einzurichten, um die Umsetzung der noch verbleibenden Aspekte der Friedensabkommen in El Salvador bis zum 31. Dezember 1996 weiterzuverfolgen;
5. beschließt außerdem, daß das Verifikationsbüro der Vereinten Nationen im Rahmen der vorhandenen Mittel in einer Weise finanziert werden soll, die mit der wirksamen Erfüllung seines Auftrags vereinbar ist, und berücksichtigt dabei, daß der Generalsekretär der Generalversammlung über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen bis spätestens 15. Mai 1996 Vorschläge darüber vorlegen wird, wie die Kosten im Programmhaushalt für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 aufgefangen werden können;
6. stellt fest, daß die regelmäßigen Besuche, die leitende Amtsträger des Amtssitzes der Vereinten Nationen El Salvador abstatten, maßgeblich zur vollen Durchführung der Friedensabkommen beitragen;
7. betont, wie wichtig es ist, daß das Verifikationsbüro der Vereinten Nationen bei der Konsolidierung der Friedensabkommen weiter und verstärkt mit anderen Organen des Systems der Vereinten Nationen zusammenarbeitet;
8. fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen Institutionen auf, der Regierung und dem Volk von El Salvador auch weiterhin Hilfe zu gewähren und die Anstrengungen zu unterstützen, die die Vereinten Nationen in El Salvador zugunsten der Friedenskonsolidierung und der Entwicklung unternehmen;
9. ersucht den Generalsekretär, ihr über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
118. Plenarsitzung
10. Mai 1996