50/229.

Untersuchungskommission in Ruanda

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Untersuchungskommission in Ruanda 40/ und der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 41/,

daran erinnernd, daß sie den Generalsekretär in ihrer Resolution 50/214 vom 23. Dezember 1995 bereits ersucht hat, Einsparungen in Höhe von 103.991.200 US-Dollar zu erzielen und außerdem alle auftragsgemäßen Programme und Tätigkeiten voll auszuführen, sowie in Bekräftigung des in ihrer Resolution 41/213 vom 19. Dezember 1986 und in späteren einschlägigen Resolutionen beschlossenen Haushaltsverfahrens,

1. ermächtigt den Generalsekretär, für die Aufrechterhaltung der Untersuchungskommission unter Kapitel 3 (Friedenssicherungseinsätze und Sondermissionen) des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 931.800 US-Dollar (nach Abzug der Personalabgabe) einzugehen;

2. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung bis spätestens 15. Mai 1996 Möglichkeiten vorzuschlagen, wie dieser Betrag in dem Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997, unter anderem namentlich in Teil II, aufgefangen werden kann;

3. ersucht den Fünften Ausschuß, sich im Lichte der in Ziffer 2 genannten Vorschläge des Generalsekretärs auf späteren Sitzungen im Mai 1996 wieder mit der Frage der Mittelbewilligungen zu befassen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/230.

Zwischenbericht über den Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung des in ihrer Resolution 41/213 vom 19. Dezember 1986 und späteren einschlägigen Resolutionen gebilligten Haushaltsverfahrens,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 50/214 und 50/215 vom 23. Dezember 1995,

sowie in Bekräftigung dessen, daß es das Vorrecht der Generalversammlung ist, auftragsgemäße Programme und Aktivitäten abzuändern,

ferner in Bekräftigung des Artikels 5.2 der in ihrer Resolution 37/234 vom 21. Dezember 1982 angenommenen Regeln für die Programmplanung, die Programmaspekte des Haushalts, die Überwachung der Programmdurchführung und die Evaluierungsmethoden,

in Anbetracht dessen, daß der Generalsekretär unter Berücksichtigung der Auffassungen der zuständigen zwischenstaatlichen Organe diesen Organen Vorschläge zur Änderung auftragsgemäßer Programme und Aktivitäten zur Prüfung und Billigung vorlegen kann,

sowie in Anbetracht dessen, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der diesbezüglichen Verhandlungen Vorschläge zur Änderung auftragsgemäßer Programme und Aktivitäten vorlegen können,

in Bekräftigung ihres Beschlusses, daß die Einsparungen im Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 die volle Durchführung der auftragsgemäßen Programme und Aktivitäten nicht beeinträchtigen werden,

nach Behandlung des Zwischenberichts des Generalsekretärs 42/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 43/,

1. macht sich die Schlußfolgerungen und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen zu eigen;

2. ersucht den Generalsekretär, über den Beratenden Ausschuß bis spätestens 1. September 1996 einen Bericht mit Vorschlägen vorzulegen, wie die in Resolution 50/214 verlangten Einsparungen auf die in Ziffer 16 des Berichts des Beratenden Ausschusses 43/ dargestellte Weise erzielt werden können;

3. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, daß bis zur Behandlung des genannten Berichts durch die Generalversammlung alle auftragsgemäßen Programme und Aktivitäten voll durchgeführt werden;

4. stellt fest, daß der Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 in Resolution 50/214 unter außergewöhnlichen Umständen verabschiedet wurde und somit keinen Präzedenzfall darstellt;

5. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß die Produktivitätsgewinne keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Verpflichtung nach Artikel 101 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen haben, die Auswahl der Bediensteten, selbst im Fall von Bediensteten auf Zeit, auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen;

6. ersucht den Generalsekretär außerdem, keine Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch gegen die Vorrechte der Generalversammlung stehen;

7. beschließt, sich nach Eingang des Berichts des Generalsekretärs auf ihrer einundfünfzigsten Tagung wieder mit dieser Frage zu befassen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/231.

Vorschläge betreffend Möglichkeiten zur Deckung der Kosten neuer Mandate im Rahmen des Programmhaushaltsplans für 1996-1997

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung des Haushaltsverfahrens, das in ihrer Resolution 41/213 vom 19. Dezember 1986 und in später verabschiedeten einschlägigen Resolutionen beschlossen worden ist,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 50/214 und 50/215 vom 23. Dezember 1995,

sowie in Bekräftigung dessen, daß es das Vorrecht der Generalversammlung ist, auftragsgemäße Programme und Aktivitäten abzuändern,

darauf hinweisend, daß sie den Generalsekretär ermächtigt hat, im Jahr 1996 Verpflichtungen für neue auftragsgemäße Tätigkeiten in Haiti, Guatemala, El Salvador und Ruanda einzugehen 44/,

sowie darauf hinweisend, daß sie den Generalsekretär ersucht hat, spätestens am 15. Mai 1996 einen Bericht über Möglichkeiten zur Deckung der entsprechenden Kosten im Rahmen des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 vorzulegen 44/,

anerkennend, daß die Ausgaben im Zusammenhang mit den neuen auftragsgemäßen Tätigkeiten in Haiti, Guatemala, El Salvador und Ruanda ihrer Art nach außerordentliche Ausgaben darstellen und unter die in Anlage I Ziffer 11 der Resolution 41/213 genannten Verfahren fallen,

feststellend, daß sie eine Verpflichtungsermächtigung von insgesamt 24,7 Millionen US-Dollar für Tätigkeiten in Haiti, Guatemala, El Salvador und Ruanda im Jahr 1996 gebilligt hat,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über Möglichkeiten zur Deckung der Kosten 45/,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs;

2. stellt fest, daß der Generalsekretär in seinem Bericht erklärt hat, er könne über die 154 Millionen Dollar an Einsparungen hinaus, die erforderlich seien, um die Ausgaben im Rahmen der Mittelbewilligungen zu halten, keine zusätzlichen Beträge decken, und er gehe davon aus, daß für die neu gebilligten und für vorhersehbare Mandate während des Zweijahreszeitraums ein zusätzlicher Betrag von 120 Millionen Dollar erforderlich sei;

3. erklärt erneut, daß der Generalsekretär erst dann befugt ist, Vorschläge zur Änderung auftragsgemäßer Programme und Tätigkeiten umzusetzen, wenn er die Zustimmung der Generalversammlung erhalten hat;

4. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung vorbehaltlich der vollen Durchführung aller auftragsgemäßen Programme und Tätigkeiten, wie in ihrer Resolution 50/214 gefordert, spätestens am 1. September 1996 einen Bericht mit Vorschlägen betreffend Möglichkeiten zur Deckung der Kosten im Rahmen des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 vorzulegen, so unter anderem in Teil II des Programmhaushaltsplans und im Bereich der Personalkosten, wo die Durchführung des Programms zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses während des Zweijahreszeitraums Einsparungen erbringen könnte;

5. beschließt, im Rahmen des ersten Haushaltsvollzugsberichts die Frage der Mittelbewilligungen erneut aufzugreifen;

6. ermächtigt den Generalsekretär, aufgrund der Erfordernisse der Resolution 50/86 B vom 3. April 1996 betreffend Haiti, weitere Verpflichtungen in Höhe von 1.767.300 Dollar brutto (1.606.200 Dollar netto nach Abzug der Personalabgabe) für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 1996 einzugehen;

7. ermächtigt den Generalsekretär außerdem für den Fall, daß die Generalversammlung eine Verlängerung des Mandats der Internationalen Zivilmission in Haiti über den 31. August 1996 hinaus beschließen sollte, bis Ende Dezember 1996 Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 627.900 Dollar brutto monatlich (567.700 Dollar netto nach Abzug der Personalabgabe) einzugehen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/232.

Konferenzdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Konferenzdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 46/ und der diesbezüglichen Empfehlungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 47/,

daran erinnernd, daß sie in ihrer Resolution 50/115 vom 20. Dezember 1995 beschlossen hat, in den Konferenz- und Sitzungskalender für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 die für diesen Zweijahreszeitraum vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane aufzunehmen, wofür eine zwölfwöchige Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten für die Konferenzbetreuung anzusetzen sein wird,

sowie daran erinnernd, daß der Fünfte Ausschuß der Generalversammlung in diesem Zusammenhang mitgeteilt hat, daß die Versammlung den unter Kapitel 26E (Konferenzdienste) des Entwurfs des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 tatsächlich benötigten Betrag, einschließlich der benötigten zusätzlichen Mittel, auf ihrer wiederaufgenommenen Tagung 1996 prüfen wird 48/,

ferner daran erinnernd, daß sie den Generalsekretär in ihrer Resolution 50/214 vom 23. Dezember 1995 bereits ersucht hat, Einsparungen in Höhe von 103.991.200 US-Dollar zu erzielen und außerdem alle auftragsgemäßen Programme und Tätigkeiten voll durchzuführen,

in Bekräftigung des in ihrer Resolution 41/213 vom 19. Dezember 1986 und späteren einschlägigen Resolutionen gebilligten Haushaltsverfahrens,

1. ermächtigt den Generalsekretär, für die Konferenzdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und deren Nebenorgane Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.517.000 Dollar unter Kapitel 26 (Verwaltung und Management) des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 einzugehen;

2. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung vorbehaltlich der in ihrer Resolution 50/214 verlangten vollen Durchführung aller auftragsgemäßen Programme und Tätigkeiten bis spätestens 1. September 1996 einen Bericht mit Vorschlägen darüber vorzulegen, wie die Kosten im Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 1996-1997 aufgefangen werden können;

3. beschließt, sich im Zusammenhang mit der Prüfung des ersten Vollzugsberichts erneut mit der Frage der Mittelbewilligungen zu befassen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/233.

Gemeinsame Inspektionsgruppe

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer früheren einschlägigen Resolutionen über die Gemeinsame Inspektionsgruppe, insbesondere Resolution 48/221 vom 23. Dezember 1993, und über die Überprüfung der administrativen und finanziellen Effizienz der Vereinten Nationen,

sowie in Bekräftigung von Abschnitt II Ziffer 6 ihrer Resolution 48/218 A vom 23. Dezember 1993,

nach Behandlung der Jahresberichte der Gruppe für die Zeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 49/ und vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 50/ und ihrer entsprechenden Arbeitsprogramme 51/ sowie der Berichte des Generalsekretärs über die Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe 52/,

in Bekräftigung der Satzung der Gruppe, des einzigen unabhängigen und systemweiten Organs für die Durchführung von Inspektionen, Evaluierungen und Untersuchungen,

betonend, daß die Mitgliedstaaten, die Gruppe und die Sekretariate der teilnehmenden Organisationen gemeinsam dafür verantwortlich sind, daß die Tätigkeit der Gruppe Auswirkungen auf die Kostenwirksamkeit der Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen hat,

mit Besorgnis feststellend, daß sich einige Berichte der Gruppe mit politischen Angelegenheiten befaßt haben,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den Jahresberichten der Gemeinsamen Inspektionsgruppe über ihre Tätigkeit während der Zeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 49/ und vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995, 50/ von ihren Arbeitsprogrammen für 1994, 1995 und 1995-1996 53/ sowie von den Berichten des Generalsekretärs über die Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe 52/;

2. macht sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution und unbeschadet ihrer Behandlung der themenbezogenen Berichte der Gruppe, die im Jahresbericht der Gruppe für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen zur Arbeitsweise der Gruppe zu eigen;

3. beschließt, im Zusammenhang mit der in ihrem Beschluß 47/454 vom 23. Dezember 1992 verlangten Überprüfung zu überlegen, welcher Zeitabstand für die Behandlung des die Gruppe betreffenden Tagesordnungspunktes angemessen ist;

4. ersucht den Generalsekretär und bittet die Leiter der an der Gruppe teilnehmenden Organisationen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die themenbezogenen Berichte der Gruppe unter den entsprechenden sachbezogenen Tagesordnungspunkten der Arbeitsprogramme der Generalversammlung und anderer zuständiger Organe und Gremien der Vereinten Nationen sowie der entsprechenden beschlußfassenden Organe der anderen teilnehmenden Organisationen aufgeführt werden;

5. nimmt Kenntnis von den themenbezogenen Berichten, die ihr von der Gruppe zur Beschlußfassung vorgelegt wurden, und beschließt, sich unter den entsprechenden Tagesordnungspunkten nach Bedarf weiter damit auseinanderzusetzen;

6. ersucht die Gruppe, ihre Berichte unter Berücksichtigung neuer Drucktechniken lesbarer und einheitlicher zu gestalten und namentlich auch Abschnitte aufzunehmen, die die Ziele des jeweiligen Berichts, eine Zusammenfassung, die Schlußfolgerungen sowie gegebenenfalls die von den Organisationen zu ergreifenden Maßnahmen enthalten, damit die Berichte so kurz wie möglich sind und das 32-Seiten-Limit nicht überschreiten;

7. ersucht die Gruppe außerdem, ihr auf ihrer einundfünfzigsten Tagung Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die sie ergriffen hat, um einen internen Normen- und Richtlinienkatalog für die Inspektion, die Evaluierung und die Untersuchung zu erarbeiten;

8. bittet die beschlußfassenden Organe der anderen teilnehmenden Organisationen, auf die Empfehlungen der Gruppe hin konkrete Maßnahmen zu ergreifen;

9. erinnert die Gruppe an ihre in Kapitel III ihrer Satzung, insbesondere in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie in Artikel 7, festgelegten Aufgaben und Befugnisse und ersucht die Gruppe, ihr Arbeitsprogramm dementsprechend abzufassen und dabei den Belangen der teilnehmenden Organisationen sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Effizienz ihrer Dienste und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel unbedingt sichergestellt werden müssen;

10. bittet die Gruppe, bei der Durchführung von Vergleichsanalysen der Trends und Probleme, denen sich die verschiedenen Organisationen gegenübersehen, auch weiterhin ihre systemweite Sachkenntnis voll zu nutzen und aufeinander abgestimmte, praktikable und konkrete Lösungen vorzuschlagen;

11. ersucht die Leiter der teilnehmenden Organisationen, die satzungsgemäßen Verfahren für die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Behandlung der Berichte der Gruppe einzuhalten, und ersucht die Gruppe, den zuständigen beschlußfassenden Organen darüber zu berichten, wie die betreffenden Sekretariate diese Verfahren einhalten;

12. ersucht die Gruppe, ihre Berichte auch weiterhin auf wichtige Schwerpunkte zu konzentrieren und dabei konkrete Management-, Verwaltungs- und Programmierungsfragen zu benennen, mit dem Ziel, der Generalversammlung und den anderen beschlußfassenden Organen der teilnehmenden Organisationen praktikable, maßnahmenorientierte Empfehlungen zu genau abgegrenzten Problemen zu unterbreiten;

13. ersucht die Gruppe außerdem, ihre Berichte hinlänglich lange vor Beginn der Tagungen der beschlußfassenden Organe der teilnehmenden Organisationen herauszugeben, damit diese Organe davon voll und wirksam Gebrauch machen können;

14. ersucht den Generalsekretär und die anderen Leiter der teilnehmenden Organisationen, die Gruppe voll zu unterstützen, indem sie ihr alle von ihr erbetenen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen;

15. beschließt, sich im Rahmen der in ihrem Beschluß 47/454 verlangten Überprüfung mit der Frage der Mobilität der Bediensteten der Gruppe zu befassen;

16. ermutigt die Gruppe, auch weiterhin das Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, daß rechtzeitig und systematisch Folgemaßnahmen zu ihren von den beschlußfassenden Organen der teilnehmenden Organisationen gebilligten Empfehlungen ergriffen werden;

17. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, besonders auf die Wichtigkeit der Auswahl qualifizierter Inspektoren zu achten.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/234.

Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait 54/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 55/,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991) vom 3. April 1991 und 689 (1991) vom 9. April 1991, mit denen der Rat beschlossen hat, die Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait einzurichten und die Frage ihrer Beendigung oder Fortführung alle sechs Monate zu prüfen,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/245 vom 12. Juli 1995 über die Finanzierung der Beobachtermission,

erneut erklärend, daß es sich bei den nicht durch freiwillige Beiträge gedeckten Kosten der Beobachtermission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben für die Beobachtermission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

mit dem Ausdruck ihres Dankes für die erheblichen freiwilligen Beiträge, welche die Regierung Kuwaits für die Beobachtermission geleistet hat, sowie für die Beiträge anderer Regierungen,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtermission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 22.761.490 US-Dollar, was 11 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Beobachtermission bis zu dem am 30. April 1996 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 34 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, dazu auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. dankt der Regierung Kuwaits erneut für ihren Beschluß, ab 1. November 1993 zwei Drittel der Kosten der Beobachtermission zu bestreiten;

3. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

4. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

5. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Beobachtermission vollständig und rechtzeitig entrichtet werden;

6. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 55/ an;

7. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Beobachtermission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

8. beschließt, für die Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait auf dem Sonderkonto den von der Generalversammlung in Ziffer 16 ihrer Resolution 49/245 zur Ausgabe ermächtigten und veranlagten Betrag von 21.742.800 US-Dollar brutto (19.129.200 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 bereitzustellen;

9. beschließt außerdem, vorbehaltlich der Überprüfung der Frage der Beendigung oder Fortsetzung der Mission durch den Sicherheitsrat, für die Aufrechterhaltung der Beobachtermission während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 den Betrag von 52.141.900 Dollar brutto (50.071.000 Dollar netto) zu bewilligen, worin der Betrag von 1.396.500 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, wobei zwei Drittel des Gesamtbetrags, nämlich 33.380.667 Dollar, aus freiwilligen Beiträgen der Regierung Kuwaits finanziert werden;

10. beschließt ferner, vorbehaltlich der Überprüfung der Frage der Beendigung oder Fortsetzung der Beobachtermission durch den Sicherheitsrat, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des aus freiwilligen Beiträgen der Regierung Kuwaits finanzierten Anteils von zwei Dritteln der Kosten der Beobachtermission, nämlich 33.380.667 Dollar, den Betrag von 18.761.233 Dollar brutto (16.690.333 Dollar netto), der einem Drittel der Kosten der Aufrechterhaltung der Beobachtermission während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 entspricht, unter den Mitgliedstaaten in Höhe eines monatlichen Betrags von 1.563.436 Dollar brutto (1.390.861 Dollar netto) entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für die Jahre 1996 und 1997 zu berücksichtigen;

11. beschließt, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 2.070.900 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;

12. beschließt außerdem, daß der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission erfüllt haben, an den nicht ausgeschöpften Haushaltsmitteln von 6.917.700 Dollar brutto (7.816.700 Dollar netto) für den am 31. Oktober 1993 endenden Zeitraum auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;

13. beschließt ferner, daß der Anteil der Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission nicht erfüllt haben, an den nicht ausgeschöpften Haushaltsmitteln von 6.917.700 Dollar brutto (7.816.700 Dollar netto) für den am 31. Oktober 1993 endenden Zeitraum auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

14. bittet um freiwillige Beiträge für die Beobachtermission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

15. beschließt, den Unterpunkt "Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait" unter dem Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Aktivitäten aufgrund der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrats" während ihrer fünfzigsten Tagung weiter zu verfolgen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/235.

Finanzierung der Schutztruppe der Vereinten Nationen, der Operation der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Kroatien, der Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen und des Hauptquartiers der Friedenstruppen der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Schutztruppe der Vereinten Nationen, der Operation der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Kroatien, der Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen und des Hauptquartiers der Friedenstruppen der Vereinten Nationen 56/ sowie des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 727 (1992) vom 8. Januar 1992 und 740 (1992) vom 7. Februar 1992, in denen der Rat die Entsendung einer Gruppe von Verbindungsoffizieren nach Jugoslawien zur Förderung der Aufrechterhaltung der Waffenruhe gebilligt hat,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 743 (1992) des Sicherheitsrats vom 21. Februar 1992, mit der der Rat die Schutztruppe der Vereinten Nationen aufgestellt hat, und die danach verabschiedeten Resolutionen, mit denen der Rat ihr Mandat verlängert und ausgeweitet hat,

ferner unter Hinweis auf die Resolution 981 (1995) des Sicherheitsrats vom 31. März 1995, mit der der Rat die als "UNCRO" bezeichnete Operation der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Kroatien eingerichtet hat,

unter Hinweis auf die Resolution 983 (1995) des Sicherheitsrats vom 31. März 1995, in der der Rat beschloß, daß die Schutztruppe der Vereinten Nationen innerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Makedonien künftig die Bezeichnung "Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen" tragen werde,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 1025 (1995) des Sicherheitsrats vom 30. November 1995, mit der der Rat beschloß, das Mandat der Operation der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Kroatien am 15. Januar 1996 zu beenden,

ferner unter Hinweis auf die Resolution 1031 (1995) des Sicherheitsrats vom 15. Dezember 1995, worin der Rat beschlossen hat, das Mandat der Schutztruppe der Vereinten Nationen an dem Tag zu beenden, an dem ihm der Generalsekretär berichtet, daß die Übertragung der Autorität von der Schutztruppe der Vereinten Nationen auf die Friedensumsetzungstruppe stattgefunden hat,

unter Hinweis auf das vom 1. Februar 1996 datierte Schreiben der Präsidentin des Sicherheitsrats an den Generalsekretär, worin diesem mitgeteilt wird, daß der Rat grundsätzlich damit einverstanden sei, daß die Präventiveinsatztruppe zu einer unabhängigen Mission werde 58/,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 46/233 vom 19. März 1992 über die Finanzierung der Schutztruppe der Vereinten Nationen und auf ihre späteren Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Beschluß 50/481 vom 11. April 1996,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der zusammengefaßten Truppen um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der zusammengefaßten Truppen ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

mit Genugtuung vermerkend, daß bestimmte Regierungen freiwillige Beiträge für die zusammengefaßten Truppen entrichtet haben,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die zusammengefaßten Truppen mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen können,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu den zusammengefaßten Truppen per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 738,4 Millionen US-Dollar, was 16 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Aufstellung der Schutztruppe der Vereinten Nationen bis zu dem am 31. März 1996 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 22 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von veranlagten Beiträgen durch Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

4. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die zusammengefaßten Truppen vollständig und rechtzeitig entrichtet werden;

5. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/ an;

6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die zusammengefaßten Truppen so effizient und sparsam wie möglich verwaltet werden;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung über den Beratenden Ausschuß für Verwaltungs- und Haushaltsfragen bis spätestens 15. August 1996 den Haushaltsvollzugsbericht für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 vorzulegen;

8. ersucht den Generalsekretär ferner, im Benehmen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten den nach den Standardverfahren der Vereinten Nationen berechneten Gegenwert der Sachleistungen zu klären, aufgrund deren Veranschlagung im Haushalt die Beitragssätze von Mitgliedstaaten für die Schnelleingreifkapazität verringert wurden, und der Generalversammlung darüber so bald wie möglich Bericht zu erstatten;

9. beschließt, daß alle Ausgaben für die Schnelleingreifkapazität der Schutztruppe der Vereinten Nationen, einschließlich des vereinbarten Gegenwerts solcher im Haushalt veranschlagter Sachleistungen, in den durch Pflichtbeiträge finanzierten Haushalt für die zusammengefaßten Truppen aufgenommen werden sollen;

10. beschließt außerdem, den Mittelbedarf der Schutztruppe der Vereinten Nationen im Lichte des in Ziffer 7 erbetenen Haushaltsvollzugsberichts sowie der in Ziffer 8 erbetenen Informationen zu überprüfen;

11. ersucht den Generalsekretär, den betreffenden Mitgliedstaaten die nicht verbrauchten Barbeiträge zurückzuerstatten, die sie auf das gemäß Ziffer 15 der Resolution 49/248 der Generalversammlung vom 20. Juli 1995 eingerichtete Unterkonto für die Schnelleingreifkapazität eingezahlt haben, und ersucht ihn außerdem, die erforderlichen Maßnahmen zur Auflösung des Unterkontos zu ergreifen;

12. nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen in Ziffer 18 seines Berichts zu den Bestimmungen für die Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung;

13. begrüßt die vom Generalsekretär unternommenen Anstrengungen, die noch nicht erledigten Anträge auf Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung zu bearbeiten, und ersucht ihn, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um den bei der Bearbeitung dieser Anträge entstandenen Rückstand aufzuholen, damit die Liquidation der zusammengefaßten Truppen beschleunigt werden kann;

14. beschließt, die für die Kostenerstattung für kontingenteigene Ausrüstung veranschlagten Beträge weiter zu prüfen, bis das in Ziffer 13 erwähnte Verfahren abgeschlossen ist;

15. fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, die im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Dezentralisierung von Verwaltungsaufgaben, wie Rekrutierung und Einsatz, Kontrolle der Personalbewegungen, Aus- und Fortbildung, Repatriierung und Beschaffungswesen, sowie der Reduzierung der Gesamtzahl des Verwaltungspersonals umgehend zu prüfen und der Generalversammlung bis spätestens 1. Juli 1996 darüber Bericht zu erstatten;

16. ersucht den Generalsekretär, nach Fertigstellung der vom Rechtsberater zu erstellenden eingehenden Studie und unter Berücksichtigung der im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen aufgeworfenen Fragen revidierte Kostenvoranschläge für Ansprüche Dritter und Schadensregulierungen zu erstellen und diese der Generalversammlung über den Beratenden Ausschuß vorzulegen;

17. beschließt, daß die Handhabung aller Ausgaben für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wie verschmutztes Benzin und Öl und verschmutzte Schmierstoffe, Batterien, Altreifen und andere Abfallstoffe, der bisherigen Praxis bei anderen Missionen entspricht;

18. beschließt außerdem, auf dem in Resolution 46/233 der Generalversammlung genannten Sonderkonto den gemäß Versammlungsresolution 49/248 bereits zur Ausgabe ermächtigten und veranlagten Betrag von 100 Millionen Dollar brutto (99.569.800 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 1995 bereitzustellen;

19. beschließt ferner, den von der Generalversammlung in ihrem Beschluß 50/410 A vom 4. Dezember 1995 bereits zur Ausgabe ermächtigten Betrag von 115.373.000 Dollar brutto (113.866.300 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Dezember 1995 bereitzustellen;

20. ermächtigt den Generalsekretär, unter Berücksichtigung des von der Generalversammlung in ihrem Beschluß 50/410 B vom 23. Dezember 1995 bereits zur Ausgabe ermächtigten Betrags von 100 Millionen Dollar brutto (98.430.700 Dollar netto) und des von der Versammlung in ihrem Beschluß 50/481 vom 11. April 1996 bereits zur Ausgabe ermächtigten Betrags von 50 Millionen Dollar brutto (49.215.350 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1996 für die Phase vor der Liquidation der zusammengefaßten Truppen während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1996 zusätzliche Verpflichtungen in Höhe von 90.562.100 Dollar brutto (89.826.050 Dollar netto) einzugehen;

21. ermächtigt den Generalsekretär außerdem, für die Liquidation der zusammengefaßten Truppen und die Bereitstellung gemeinsamer Unterstützung während des Dreimonatszeitraums vom 1. Juli bis zum 30. September 1996 Verpflichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.231.150 Dollar brutto (5.787.200 Dollar netto) pro Monat einzugehen, worin der Betrag von 99.400 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist;

22. bittet um freiwillige Beiträge für die zusammengefaßten Truppen in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

23. beschließt, sich auf ihrer wiederaufgenommenen fünfzigsten Tagung wieder mit dem Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Schutztruppe der Vereinten Nationen, der Operation der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Kroatien, der Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen und des Hauptquartiers der Friedenstruppen der Vereinten Nationen" zu befassen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/236.

Finanzierung der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern 59/ sowie des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 60/,

unter Hinweis auf die Resolution 186 (1964) des Sicherheitsrats vom 4. März 1964, mit der der Rat die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern eingerichtet hat, und die Resolution 1032 (1995) vom 19. Dezember 1995, mit der der Rat das Mandat der Truppe bis zum 30. Juni 1996 weiter verlängert hat,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/230 vom 23. Dezember 1994 über die Finanzierung der Truppe,

erneut erklärend, daß es sich bei den nicht durch freiwillige Beiträge gedeckten Kosten der Truppe um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Truppe ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

mit Genugtuung feststellend, daß bestimmte Regierungen freiwillige Beiträge für die Truppe entrichtet haben,

mit dem Ausdruck ihres Dankes an alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten, die freiwillige Beiträge auf das zur Finanzierung der Truppe für den Zeitraum vor dem 16. Juni 1993 eröffnete Sonderkonto entrichtet haben,

feststellend, daß die freiwilligen Beiträge nicht ausgereicht haben, um alle Kosten der Truppe zu decken, einschließlich der Kosten, die den truppenstellenden Staaten vor dem 16. Juni 1993 entstanden sind, und mit Bedauern darüber, daß Aufrufe zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, so auch der Aufruf in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 17. Mai 1994 an alle Mitgliedstaaten 61/, kein angemessenes Echo gefunden haben,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Truppe mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 9.486.206 US-Dollar, was 14,5 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge für den Zeitraum vom 16. Juni 1993 bis zum 30. Juni 1996 entspricht, stellt fest, daß etwa 23 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen durch die verspätete Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

4. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Truppe vollständig und pünktlich entrichtet werden;

5. schließt sich den Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 60/ an und nimmt Kenntnis von den darin enthaltenen Bemerkungen sowie von den von den Mitgliedstaaten im Fünften Ausschuß zum Ausdruck gebrachten Auffassungen;

6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Truppe so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

7. billigt ausnahmsweise die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltenen Sonderregelungen für die Truppe betreffend die Anwendung des Artikels IV der Finanzordnung der Vereinten Nationen, wonach Mittelbewilligungen, die zur Begleichung von Verpflichtungen gegenüber Regierungen, die Kontingente und/oder logistische Unterstützung für die Truppe zur Verfügung stellen, über den in den Artikeln 4.3 und 4.4 der Finanzordnung vorgesehenen Zeitraum weitergelten;

8. beschließt, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 30. Juni 1996 hinaus zu verlängern, und der vom Rat zu beschließenden Mandatszeiträume sowie unter Berücksichtigung der Finanzierung eines Drittels der Kosten für die Truppe in Höhe von 14.349.867 Dollar aus freiwilligen Beiträgen der Regierung Zyperns und des von der Regierung Griechenlands zugesagten jährlichen Beitrags von 6,5 Millionen Dollar, für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 auf dem Sonderkonto für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern den Betrag von 45.079.500 Dollar brutto (43.049.600 Dollar netto) bereitzustellen, worin ein Betrag von 1.065.900 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist;

9. beschließt außerdem, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat über den 30. Juni 1996 hinaus zu verlängern, und der vom Rat zu beschließenden Mandatszeiträume sowie unter Berücksichtigung der Finanzierung eines Drittels der Kosten für die Truppe in Höhe von 14.349.867 Dollar aus freiwilligen Beiträgen der Regierung Zyperns und des von der Regierung Griechenlands zugesagten jährlichen Beitrags von 6,5 Millionen Dollar, als Ad-hoc-Regelung, den Betrag von 24.229.633 Dollar brutto (22.199.733 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 unter den Mitgliedstaaten in Höhe eines monatlichen Betrags von 2.019.136 Dollar brutto (1.849.978 Dollar netto) entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für die Jahre 1996 und 1997 zu berücksichtigen;

10. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 2.029.900 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;

11. beschließt, das für den Zeitraum vor dem 16. Juni 1993 für die Truppe eingerichtete Konto gesondert weiterzuführen, bittet die Mitgliedstaaten, freiwillige Beiträge auf dieses Konto zu entrichten, und ersucht den Generalsekretär, weiter zu freiwilligen Beiträgen für dieses Konto aufzurufen;

12. bittet um freiwillige Beiträge für die Truppe in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

13. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


ANLAGE

Sonderregelungen betreffend die Anwendung von Artikel IV der Finanzordnung der Vereinten Nationen

1. Am Ende des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode in bezug auf Lieferungen und Leistungen der Regierungen, für die Forderungen eingegangen sind oder für die feste Erstattungssätze gelten, den Verbindlichkeiten zugeführt; diese Verbindlichkeiten werden auf dem Sonderkonto für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern verbucht, bis die Zahlung erfolgt ist;

2. a) Alle sonstigen nicht abgewickelten Verpflichtungen der jeweiligen Finanzperiode gegenüber Regierungen aus Lieferungen und Leistungen sowie andere Verpflichtungen gegenüber Regierungen, für die die entsprechenden Forderungen noch nicht eingegangen sind, gelten nach Ablauf des in Artikel 4.3 vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von vier Jahren weiter;

b) Während dieses Vierjahreszeitraums eingegangene Forderungen werden gegebenenfalls wie in Ziffer 1 vorgesehen behandelt;

c) Am Ende des zusätzlichen Vierjahreszeitraums werden alle nicht abgewickelten Verpflichtungen annulliert, und der dann noch verbleibende Restbetrag etwaiger dafür verfügbar gehaltener Mittelbewilligungen verfällt.


50/237.

Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien 62/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 63/,

unter Hinweis auf die Resolution 854 (1993) des Sicherheitsrats vom 6. August 1993, mit der der Rat die Entsendung eines Vorauskommandos von bis zu zehn Militärbeobachtern der Vereinten Nationen für einen Zeitraum von drei Monaten und die Eingliederung des Vorauskommandos in eine Beobachtermission der Vereinten Nationen gebilligt hat, für den Fall, daß der Rat eine solche Mission offiziell aufstellt,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 858 (1993) des Sicherheitsrats vom 24. August 1993, mit der der Rat die Einrichtung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien beschlossen hat, sowie auf die danach verabschiedeten Resolutionen, mit denen der Rat das Mandat der Beobachtermission verlängert hat, zuletzt Resolution 1036 (1996) vom 12. Januar 1996,

ferner unter Hinweis auf ihren Beschluß 48/475 A vom 23. Dezember 1993 über die Finanzierung der Beobachtermission sowie auf ihre späteren diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse, zuletzt Beschluß 50/449 vom 22. Dezember 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Beobachtermission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Beobachtermission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

mit Genugtuung feststellend, daß freiwillige Beiträge für die Beobachtermission entrichtet worden sind,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtermission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 1,7 Millionen US-Dollar, was 5 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Beobachtermission bis zu dem am 30. Juni 1996 endenden Zeitraum entspricht, vermerkt, daß etwa 27 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten, die es betrifft, insbesondere die Mitgliedstaaten mit Beitragsrückständen, nachdrücklich auf, die Entrichtung ihrer noch ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

4. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Beobachtermission vollständig und rechtzeitig entrichtet werden;

5. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 63/ an;

6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Beobachtermission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

7. beschließt, auf dem Sonderkonto für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien den gemäß ihrer Resolution 49/231 B vom 12. Juli 1995 bereits zur Ausgabe ermächtigten und veranlagten Betrag von 7.606.650 Dollar brutto (7.102.200 Dollar netto) für den Zeitraum vom 13. Januar bis zum 30. Juni 1996 bereitzustellen;

8. beschließt außerdem, vorbehaltlich des Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Beobachtermission über den 12. Juli 1996 hinaus zu verlängern, für die Aufrechterhaltung der Beobachtermission während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 den Betrag von 17.089.600 Dollar brutto (16.023.400 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 413.500 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und die Mitgliedstaaten dafür mit einem monatlichen Betrag von 1.424.100 Dollar brutto (1.335.300 Dollar netto) entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für die Jahre 1996 und 1997 zu berücksichtigen;

9. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 1.066.200 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

10. beschließt, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht ausgeschöpften Haushaltsmitteln in Höhe von 512.136 Dollar brutto (339.846 Dollar netto) für den am 15. Mai 1995 endenden Zeitraum auf ihre Veranlagung nach Ziffer 8 anzurechnen ist;

11. beschließt außerdem, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission nicht erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an den nicht ausgeschöpften Haushaltsmitteln von 512.136 Dollar brutto (339.846 Dollar netto) für den am 15. Mai 1995 endenden Zeitraum auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

12. bittet um freiwillige Beiträge für die Beobachtermission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

13. bittet die Mitgliedstaaten um freiwillige Beiträge zu dem gemäß Ziffer 10 der Resolution 937 (1994) des Sicherheitsrats vom 21. Juli 1994 eingerichteten Treuhandfonds;

14. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/238.

Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan 64/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 65/,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats 968 (1994) vom 16. Dezember 1994, mit der der Rat beschlossen hat, die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan einzurichten, und 1030 (1995) vom 14. Dezember 1995, mit der der Rat beschlossen hat, das Mandat der Beobachtermission bis zum 15. Juni 1996 zu verlängern,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 49/240 vom 31. März 1995 über die Finanzierung der Beobachtermission,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Beobachtermission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

ferner unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Beobachtermission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

mit Genugtuung feststellend, daß bestimmte Regierungen freiwillige Beiträge für die Beobachtermission entrichtet haben,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtermission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan per 21. Mai 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 788.296 US-Dollar, was 6 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Mission bis zu dem am 15. Juni 1996 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 26 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

4. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Beobachtermission vollständig und pünktlich entrichtet werden;

5. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 65/ an;

6. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Beobachtermission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

7. beschließt, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Mission über den 15. Juni 1996 hinaus zu verlängern, auf dem Sonderkonto für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan für die Aufrechterhaltung der Beobachtermission während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 den Betrag von 7.478.900 Dollar brutto (6.971.600 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 176.400 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und ihn unter den Mitgliedstaaten in Höhe eines monatlichen Betrags von 623.242 Dollar brutto (580.967 Dollar netto) entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegten Beitragstabellen für die Jahre 1996 und 1997 zu berücksichtigen;

8. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 507.300 Dollar auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 anzurechnen ist;

9. bittet um freiwillige Beiträge für die Beobachtermission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

10. bittet die Mitgliedstaaten, an den gemäß Ziffer 13 der Resolution 968 (1994) des Sicherheitsrats eingerichteten Treuhandfonds freiwillige Beiträge zu entrichten;

11. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/239.

Tätigkeit des Amtes für interne Aufsichtsdienste

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 48/218 B vom 29. Juli 1994, in der sie beschlossen hat, ein dem Generalsekretär unterstehendes Amt für interne Aufsichtsdienste zu schaffen,

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Jahresbericht des Generalsekretärs über die Tätigkeit des Amtes für interne Aufsichtsdienste 66/ und vermerkt die von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen;

2. nimmt Kenntnis von den Berichten des Amtes für interne Aufsichtsdienste 67/ und beschließt, sie unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt zu behandeln;

3. ersucht den Generalsekretär, das Amt für interne Aufsichtsdienste im Einklang mit Resolution 48/218 B der Generalversammlung damit zu beauftragen, die enge Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Inspektionsgruppe und dem Rat der Rechnungsprüfer aufrechtzuerhalten, damit die Stellungnahmen dieser beiden Organe zu den Berichten des Amtes und die diesbezüglichen Stellungnahmen des Generalsekretärs von der Versammlung gegebenenfalls zusammen mit den Berichten des Amtes behandelt werden können;

4. erklärt erneut, daß die Verfahren für die Rekrutierung und Beförderung von Mitarbeitern des Amtes für interne Aufsichtsdienste mit den auf das Sekretariat Anwendung findenden Verfahren im Einklang stehen müssen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/240.

Reform der internen Rechtspflege im Sekretariat der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

1. nimmt Kenntnis von den Berichten des Generalsekretärs über die Reform der internen Rechtspflege im Sekretariat der Vereinten Nationen 68/ und von den Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen zu dieser Frage 69/;

2. bittet den Sechsten Ausschuß, zu Beginn der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung vorrangig die rechtlichen Auswirkungen der in den Berichten des Generalsekretärs enthaltenen Vorschläge zur Reform der internen Rechtspflege im Sekretariat der Vereinten Nationen zu prüfen;

3. ersucht den Fünften Ausschuß, sich angesichts des Vorhergehenden während des Hauptteils der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung erneut mit der Frage der Reform der internen Rechtspflege im Sekretariat der Vereinten Nationen zu befassen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/241.

Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina 70/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/,

unter Hinweis auf die Resolution 1035 (1995) des Sicherheitsrats vom 21. Dezember 1995, mit der der Rat die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina für einen Zeitraum von einem Jahr eingerichtet hat,

sowie unter Hinweis auf die Resolution 1038 (1996) des Sicherheitsrats vom 15. Januar 1996, mit der der Rat die Militärbeobachter der Vereinten Nationen ermächtigt hat, die Entmilitarisierung der Halbinsel Prevlaka weiter zu überwachen,

ferner unter Hinweis auf ihren Beschluß 50/481 vom 11. April 1996 über die Finanzierung der Mission,

in Anbetracht dessen, daß es sich bei den Kosten der Mission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

sowie in Anbetracht dessen, daß zur Deckung der Ausgaben der Mission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Mission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

3. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina vollständig und rechtzeitig entrichtet werden;

4. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/ an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Mission so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für die Aufrechterhaltung der Mission während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1996 den Betrag von 43.849.300 US-Dollar brutto (42.662.500 Dollar netto) bereitzustellen, worin der gemäß Beschluß 50/481 der Generalversammlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1996 zur Ausgabe ermächtigte Betrag von 14 Millionen Dollar brutto (13.780.300 Dollar netto) eingeschlossen ist, und ersucht den Generalsekretär, gemäß Ziffer 46 seines Berichts 71/ ein Sonderkonto für die Mission einzurichten;

7. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des bereits nach Beschluß 50/481 der Generalversammlung veranlagten Betrags von 14 Millionen Dollar brutto (13.780.300 Dollar netto) den zusätzlichen Betrag von 29.849.300 Dollar brutto (28.882.200 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;

8. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten zusätzlichen Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 967.100 Dollar, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1996 gebilligt worden sind, auf ihre Veranlagung nach Ziffer 7 anzurechnen ist;

9. nimmt Kenntnis von dem Kostenvoranschlag des Generalsekretärs in Höhe von 158.799.600 Dollar brutto (150.854.700 Dollar netto) für die Aufrechterhaltung der Mission während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997;

10. beschließt, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Mission über den 20. Dezember 1996 hinaus zu verlängern, für die Aufrechterhaltung der Mission während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 den Betrag von 75.619.800 Dollar brutto (72.225.600 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 1.918.300 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und die Mitgliedstaaten dafür mit einem monatlichen Betrag von 12.603.300 Dollar brutto (12.037.600 Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

11. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 3.394.200 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;

12. bittet um freiwillige Beiträge für die Mission in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

13. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/242.

Finanzierung der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Ostslawonien, die Baranja und Westsirmien

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Ostslawonien, die Baranja und Westsirmien 72/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/,

unter Hinweis auf die Resolution 1037 (1996) des Sicherheitsrats vom 15. Januar 1996, mit der der Rat die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Ostslawonien, die Baranja und Westsirmien für einen Anfangszeitraum von zwölf Monaten eingerichtet hat,

sowie unter Hinweis auf ihren Beschluß 50/481 vom 11. April 1996 über die Finanzierung der Übergangsverwaltung,

in Anbetracht dessen, daß es sich bei den Kosten der Übergangsverwaltung um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

sowie in Anbetracht dessen, daß zur Deckung der Ausgaben der Übergangsverwaltung ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Übergangsverwaltung mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

3. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Ostslawonien, die Baranja und Westsirmien vollständig und rechtzeitig entrichtet werden;

4. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/ an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles zu tun, um sicherzustellen, daß die Übergangsverwaltung so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für die Aufrechterhaltung der Übergangsverwaltung während des Zeitraums vom 15. Januar bis zum 30. Juni 1996 den Betrag von 94.269.700 US-Dollar brutto (93.073.300 Dollar netto) bereitzustellen, worin der gemäß Beschluß 50/481 der Generalversammlung zur Ausgabe ermächtigte Betrag von 29.500.000 Dollar brutto (29.037.100 Dollar netto) für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum 31. Mai 1996 eingeschlossen ist, und ersucht den Generalsekretär, gemäß Ziffer 46 seines Berichts 71/ ein Sonderkonto für die Übergangsverwaltung einzurichten;

7. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des nach Beschluß 50/481 der Generalversammlung bereits veranlagten Betrags von 29.500.000 Dollar brutto (29.037.100 Dollar netto), einen zusätzlichen Betrag von 64.769.700 Dollar brutto (64.036.200 Dollar netto) für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. Juni 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991, 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;

8. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten zusätzlichen Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 733.500 Dollar, die für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. Juni 1996 gebilligt worden sind, auf die Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 anzurechnen ist;

9. nimmt Kenntnis von dem Kostenvoranschlag des Generalsekretärs in Höhe von 284.776.500 Dollar brutto (275.350.500 Dollar netto) für die Aufrechterhaltung der Übergangsverwaltung während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997;

10. beschließt, für die Aufrechterhaltung der Übergangsverwaltung während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 den Betrag von 140.484.350 Dollar brutto (136.087.550 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 3.440.050 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und die Mitgliedstaaten dafür mit einem monatlichen Betrag von 23.414.100 Dollar brutto (22.681.300 Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

11. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 4.396.800 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 10 anzurechnen ist;

12. bittet um freiwillige Beiträge für die Übergangsverwaltung in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

13. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Ostslawonien, die Baranja und Westsirmien" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/243.

Finanzierung der Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs über die Finanzierung der Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen 73/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/,

unter Hinweis auf die Resolution 983 (1995) des Sicherheitsrats vom 31. März 1995, mit der der Rat beschlossen hat, daß die Schutztruppe der Vereinten Nationen innerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Makedonien die Bezeichnung "Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen" tragen werde, und die Resolution 1027 (1995) vom 30. November 1995, mit der der Rat das Mandat der Truppe bis zum 30. Mai 1996 verlängert hat,

sowie unter Hinweis auf ihren Beschluß 50/481 vom 11. April 1996 über die Finanzierung der Truppe,

anerkennend, daß es sich bei den Kosten der Truppe um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

sowie in der Erkenntnis, daß zur Deckung der Ausgaben der Truppe ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Truppe mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren Aufgaben gemäß den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen kann,

1. gibt ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, vor allem was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen durch die verspätete Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

3. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen vollständig und pünktlich entrichtet werden;

4. schließt sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Resolution den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 57/ an;

5. ersucht den Generalsekretär, alles Erforderliche zu veranlassen, um sicherzustellen, daß die Truppe so effizient und sparsam wie möglich verwaltet wird;

6. beschließt, für die Aufrechterhaltung der Truppe während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. Mai 1996 den Betrag von 20.914.200 US-Dollar brutto (20.562.300 Dollar netto) bereitzustellen, worin der gemäß Beschluß 50/481 der Generalversammlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Mai 1996 zur Ausgabe ermächtigte Betrag von 6.500.000 Dollar brutto (6.397.950 Dollar netto) eingeschlossen ist, und ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit Ziffer 46 seines Berichts 71/ ein Sonderkonto für die Truppe einzurichten;

7. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung und unter Berücksichtigung des bereits nach Beschluß 50/481 der Generalversammlung veranlagten Betrags von 6.500.000 Dollar brutto (6.397.950 Dollar netto), den zusätzlichen Betrag von 14.414.200 Dollar brutto (14.164.350 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Mai 1996 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Versammlungsresolution 43/232 vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992, 49/249 A vom 20. Juli 1995, 49/249 B vom 14. September 1995 und 50/224 vom 11. April 1996 sowie in ihren Beschlüssen 48/472 A vom 23. Dezember 1993 und 50/451 B vom 23. Dezember 1995 geändert worden ist, und dabei die in ihrer Resolution 49/19 B vom 23. Dezember 1994 und in ihrem Beschluß 50/471 A vom 23. Dezember 1995 festgelegte Beitragstabelle für das Jahr 1996 zu berücksichtigen;

8. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Mai 1996 gebilligten veranschlagten zusätzlichen Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 249.850 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 7 anzurechnen ist;

9. beschließt, den Generalsekretär zu ermächtigen, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 30. Mai 1996 hinaus zu verlängern, für den Zeitraum vom 31. Mai bis zum 30. Juni 1996 Verpflichtungen in Höhe von 4.237.100 Dollar brutto (4.132.500 Dollar netto) einzugehen, und die Mitgliedstaaten für diesen Betrag nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

10. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 31. Mai bis zum 30. Juni 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 104.600 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 9 anzurechnen ist;

11. nimmt Kenntnis von dem Kostenvoranschlag des Generalsekretärs in Höhe von 52.351.500 Dollar brutto (50.835.900 Dollar netto) für die Aufrechterhaltung der Truppe während des Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997;

12. beschließt, vorbehaltlich eines Beschlusses des Sicherheitsrats, das Mandat der Truppe über den 30. Mai 1996 hinaus zu verlängern, für die Aufrechterhaltung der Truppe während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 den Betrag von 26.296.200 Dollar brutto (25.538.400 Dollar netto) bereitzustellen, worin der Betrag von 632.400 Dollar für den Sonderhaushalt zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen eingeschlossen ist, und die Mitgliedstaaten mit einem Satz von monatlich 4.382.700 Dollar brutto (4.256.400 Dollar netto) nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

13. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1996 gebilligten veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 757.800 Dollar auf ihre Veranlagung nach Ziffer 12 anzurechnen ist;

14. bittet um freiwillige Beiträge für die Truppe in Form von Barzahlungen sowie in Form von für den Generalsekretär annehmbaren Dienst- und Sachleistungen, die je nach Bedarf entsprechend dem von der Generalversammlung in ihren Resolutionen 43/230 vom 21. Dezember 1988, 44/192 A vom 21. Dezember 1989 und 45/258 vom 3. Mai 1991 festgelegten Verfahren zu verwalten sind;

15. beschließt, den Punkt "Finanzierung der Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

120. Plenarsitzung
7. Juni 1996


50/246.

Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Finanzierung der Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador 74/ und des entsprechenden Berichts des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 75/,

unter Hinweis auf die Resolution 991 (1995) des Sicherheitsrats vom 28. April 1995, mit der der Rat bekräftigt hat, daß das Mandat der Beobachtermission am 30. April 1995 abläuft, sowie auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrats über die Beobachtermission,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 45/267 vom 21. Juni 1991 über die Finanzierung der Beobachtermission und auf ihre späteren Resolutionen und Beschlüsse zu dieser Frage, zuletzt Resolution 50/447 vom 22. Dezember 1995,

erneut erklärend, daß es sich bei den Kosten der Beobachtermission um Ausgaben der Organisation handelt, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von den Mitgliedstaaten zu tragen sind,

unter Hinweis auf ihre früheren Beschlüsse dahin gehend, daß zur Deckung der Ausgaben der Beobachtermission ein anderes Verfahren anzuwenden ist als zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen,

unter Berücksichtigung dessen, daß die wirtschaftlich weiter entwickelten Länder zur Leistung verhältnismäßig größerer Beiträge in der Lage sind und daß die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder in relativ begrenztem Maße imstande sind, zu einem solchen Einsatz beizutragen,

eingedenk der sich aus Resolution 1874 (S-IV) der Generalversammlung vom 27. Juni 1963 ergebenden besonderen Verantwortung der Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, für die Finanzierung solcher Einsätze,

mit Genugtuung feststellend, daß bestimmte Regierungen freiwillige Beiträge für die Beobachtermission entrichtet haben,

eingedenk dessen, daß es unerläßlich ist, die Beobachtermission mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit sie ihren noch offenen Verbindlichkeiten nachkommen kann,

1. nimmt Kenntnis vom Stand der Beiträge zu der Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador per 31. August 1996, namentlich von den noch ausstehenden Beiträgen in Höhe von 7.804.394 US-Dollar, was 4 Prozent der gesamten veranlagten Beiträge von der Einrichtung der Beobachtermission bis zu dem am 31. Mai 1995 endenden Zeitraum entspricht, stellt fest, daß etwa 45 Prozent der Mitgliedstaaten ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben, und fordert alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, insbesondere diejenigen mit Beitragsrückständen, die Zahlung ihrer ausstehenden veranlagten Beiträge sicherzustellen;

2. verleiht ihrer Besorgnis Ausdruck über die Finanzlage bei den friedensichernden Tätigkeiten, insbesondere was die Kostenerstattung an die truppenstellenden Länder betrifft, denen infolge der verspäteten Entrichtung von Beiträgen durch die Mitgliedstaaten Belastungen erwachsen;

3. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre veranlagten Beiträge in voller Höhe entrichtet haben;

4. fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles zu tun, um sicherzustellen, daß ihre veranlagten Beiträge für die Beobachtermission vollständig entrichtet werden;

5. schließt sich den Bemerkungen und Empfehlungen im Bericht des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen 75/ an;

6. beschließt, auf dem Sonderkonto für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador den von der Generalversammlung in ihrem Beschluß 50/447 für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. April 1995 bereits zur Ausgabe ermächtigten zusätzlichen Betrag von 826.000 Dollar brutto (745.300 Dollar netto) bereitzustellen;

7. beschließt außerdem, als Ad-hoc-Regelung, den zusätzlichen Betrag von 826.000 Dollar brutto (745.300 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. April 1995 unter den Mitgliedstaaten entsprechend der Zusammensetzung der Gruppen zu veranlagen, die in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 43/232 der Generalversammlung vom 1. März 1989 festgelegt und von der Versammlung in ihren Resolutionen 44/192 B vom 21. Dezember 1989, 45/269 vom 27. August 1991, 46/198 A vom 20. Dezember 1991 und 47/218 A vom 23. Dezember 1992 und in ihrem Beschluß 48/472 A vom 23. Dezember 1993 geändert worden ist, wobei auf einen Teil dieses Betrages, nämlich 169.580 Dollar brutto (153.010 Dollar netto), den anteilmäßig auf den am 31. Dezember 1994 endenden Zeitraum entfallenden Betrag, die Beitragstabelle für das Jahr 1994 76/ angewandt wird, und auf den Restbetrag, das heißt 656.420 Dollar brutto (592.290 Dollar netto) für den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 30. April 1995, die Beitragstabelle für das Jahr 1995 77/;

8. beschließt ferner, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) vom 15. Dezember 1955 das jeweilige Guthaben der Mitgliedstaaten im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten zusätzlichen Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 80.700 Dollar für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis einschließlich 30. April 1995, die für die Beobachtermission gebilligt worden sind, auf die veranlagten Beiträge der Mitgliedstaaten nach Ziffer 7 anzurechnen ist, wobei 16.570 Dollar der anteilmäßig auf den am 31. Dezember 1994 endenden Zeitraum entfallende Betrag ist und der Restbetrag, das heißt 64.130 Dollar, auf den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 30. April 1995 entfällt;

9. beschließt, den von der Generalversammlung in ihrem Beschluß 50/447 für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 1995 bereits zur Ausgabe genehmigten zusätzlichen Betrag von 16.300 Dollar brutto (17.700 Dollar netto) bereitzustellen und die Mitgliedstaaten dafür nach dem in dieser Resolution festgelegten Schema zu veranlagen;

10. beschließt außerdem, daß im Einklang mit ihrer Resolution 973 (X) bei der Veranlagung der Mitgliedstaaten nach Ziffer 9 die Verminderung ihres jeweiligen Guthabens im Steuerausgleichsfonds aus den veranschlagten Einnahmen aus der Personalabgabe in Höhe von 1.400 Dollar, die für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 1995 für die Beobachtermission gebilligt worden sind, zu berücksichtigen ist;

11. beschließt ferner, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermis-

sion erfüllt haben, ihr jeweiliger Anteil an dem Betrag von 842.300 Dollar brutto (763.000 netto) aus den nicht verbrauchten Mitteln von 15.712.958 Dollar brutto (14.221.605 Dollar netto) für den am 30. November 1994 endenden Zeitraum auf die Veranlagung nach den Ziffern 7 und 9 anzurechnen ist;

12. beschließt, daß bei Mitgliedstaaten, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beobachtermission nicht erfüllt haben, ihr Anteil an dem Betrag von 842.300 Dollar brutto (763.000 Dollar netto) aus den nicht verbrauchten Mitteln von 15.712.958 Dollar brutto (14.221.605 Dollar netto) für den am 30. November 1994 endenden Zeitraum auf ihre ausstehenden Verpflichtungen anzurechnen ist;

13. beschließt außerdem, daß die verbleibenden nicht verbrauchten Mittel von 14.870.658 Dollar brutto (13.458.605 Dollar netto) auf dem Sonderkonto der Beobachtermission den Mitgliedstaaten gutgeschrieben werden;

14. beschließt ferner, die verbleibenden Zinsen und sonstigen Einnahmen von insgesamt 256.674 Dollar und etwaige Überschüsse aus der schließlichen Liquidation der verbleibenden Verpflichtungen auf dem Sonderkonto der Beobachtermission an den Reservefonds für Friedenssicherungsmaßnahmen zu überweisen.

128. Plenarsitzung
17. September 1996