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GESCHÄFTSORDNUNG
I. TAGUNGEN
ORGANISATIONSTAGUNGEN UND ARBEITSTAGUNGEN
Regel 1
Der Rat hält in der Regel alljährlich eine Organisationstagung
und eine Arbeitstagung ab.
ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG UND DES SCHLUSSES
Regel 2
Vorbehaltlich der Regel 3 und nach einer Sitzung am Anfang des Jahres
zum Zwecke der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums wird
die Organisationstagung am ersten Dienstag im Februar einberufen und Ende
April wiederaufgenommen. Die Arbeitstagung findet zwischen Mai und Juli
statt und wird spätestens sechs Wochen vor Beginn der ordentlichen
Tagung der Generalversammlung geschlossen.
Regel 3
Jedes Mitglied des Rates oder der Generalsekretär kann eine Änderung
des Zeitpunkts der Arbeitstagung beantragen. Der Präsident übermittelt
den Antrag über den Generalsekretär zusammen mit dessen etwaigen
Bemerkungen umgehend allen Mitgliedern des Rates. Stimmt die Mehrheit
der Mitglieder des Rates dem Antrag binnen acht Tagen nach der Übermittlung
zu, so wird der Rat entsprechend einberufen.
SONDERTAGUNGEN
Regel 4
1. Sondertagungen des Rates finden statt
a) auf Beschluß des Rates;
b) auf Antrag oder mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
des Rates;
c) auf Antrag der Generalversammlung oder des Sicherheitsrats.
2. Der Präsident kann mit Zustimmung der Vizepräsidenten und
gegebenenfalls im Benehmen mit Mitgliedern des Rates ebenfalls eine Sondertagung
des Rates anberaumen.
3. Wird ein Antrag auf eine Sondertagung vom Treuhandrat, von einem
Mitglied der Vereinten Nationen oder von einer Sonderorganisation1/
gestellt, so übermittelt der Präsident den Antrag über
den Generalsekretär umgehend allen Mitgliedern des Rates. Haben der
Präsident und die Vizepräsidenten, gegebenenfalls im Benehmen
mit Mitgliedern des Rates, dem Antrag nicht binnen vier Tagen nach seinem
Eingang zugestimmt, so fragt der Präsident über den Generalsekretär
bei allen Mitgliedern des Rates an, ob sie dem Antrag zustimmen; ihre
Antworten werden dem Generalsekretär binnen acht Tagen übermittelt.
Stimmt die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag zu, so wird der Rat entsprechend
einberufen.
4. Sofern nicht in einem Beschluß oder von der Mehrheit der Mitglieder
des Rates etwas anderes bestimmt wird, werden Sondertagungen binnen sechs
Wochen nach dem Tag, an dem die Abhaltung einer solchen Tagung beschlossen
wird oder an dem ein diesbezüglicher Antrag beim Präsidenten
eingegangen ist, zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt einberufen.
TAGUNGSORT
Regel 5
Die Tagungen finden am Sitz der Vereinten Nationen statt, sofern nicht
aufgrund eines früheren Beschlusses des Rates oder auf Antrag der
Mehrheit seiner Mitglieder für die gesamte Tagung oder einen Teil
derselben ein anderer Ort bestimmt wird.
BEKANNTGABE DES TAGUNGSBEGINNS
Regel 6
Der Präsident gibt über den Generalsekretär den Mitgliedern
der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Sicherheitsrats, dem
Präsidenten des Treuhandrats, den Sonderorganisationen, den in Regel 79
bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen und den zu Kategorie I
oder II gehörenden oder in der Liste aufgeführten nichtstaatlichen
Organisationen den Zeitpunkt des Beginns jeder Tagung bekannt. Eine solche
Bekanntgabe ist spätestens sechs Wochen vor der Organisationstagung
oder der Arbeitstagung und spätestens zwölf Tage vor einer Sondertagung
zu versenden. Wird eine Sondertagung von der Generalversammlung oder vom
Sicherheitsrat beantragt, so kann der Präsident diese Frist auf bis
zu acht Tage verkürzen.
UNTERBRECHUNG DER TAGUNG
Regel 7
Der Rat kann während jeder Tagung beschließen, seine Sitzungen
zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen.
II. TAGESORDNUNG
GRUNDSÄTZLICHES ARBEITSPROGRAMM
Regel 8
Während der Organisationstagung stellt der Rat mit Hilfe des Generalsekretärs
das grundsätzliche Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr
auf.
AUFSTELLUNG DER VORLÄUFIGEN TAGESORDNUNG
Regel 9
1. Der Generalsekretär stellt die vorläufige Tagesordnung
jeder Tagung des Rates auf. Er unterbreitet dem Rat
a) die vorläufige Tagesordnung der Organisationstagung spä-testens
drei Wochen vor Beginn dieser Tagung;
b) die vorläufige Tagesordnung der Arbeitstagung auf der
Organisationstagung.
2. Die vorläufige Tagesordnung enthält alle aufgrund dieser
Geschäftsordnung erforderlichen und sich aus dem grundsätzlichen
Arbeitsprogramm ergebenden Gegenstände sowie diejenigen Gegenstände,
die vorgeschlagen werden von:
a) dem Rat;
b) der Generalversammlung;
c) dem Sicherheitsrat;
d) dem Treuhandrat;
e) einem Mitglied der Vereinten Nationen;
f) dem Generalsekretär;
g) einer Sonderorganisation, vorbehaltlich der Regel 76.
3. Eine nichtstaatliche Organisation der Kategorie I kann beantragen,
daß der Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen eine
Empfehlung abgibt, Gegenstände, die für die Organisation von
besonderem Interesse sind, in die vorläufige Tagesordnung des Rates
aufzunehmen. Bei der Behandlung des Antrags prüft der Ausschuß,
a) ob die von der Organisation vorgelegten Unterlagen ausreichen;
b) inwieweit der Gegenstand zu baldigen konstruktiven Maßnahmen
des Rates Anlaß geben kann;
c) ob der Gegenstand nicht besser in einem anderen Gremium als
dem Rat behandelt wird.
Ein Beschluß des Ausschusses, mit dem der Antrag einer nichtstaatlichen
Organisation, der Ausschuß möge die Aufnahme eines Gegenstands
in die vorläufige Tagesordnung des Rates empfehlen, abgelehnt wird,
gilt als endgültig.
4. Die Behandlung der vorläufigen Tagesordnung der Arbeitstagung
des Rates ist Teil der Tagesordnung der Organisationstagung.
5. Gegenstände der Tagesordnung werden nach dem Zusammenhang geordnet,
so daß ähnliche oder verwandte Fragen im Rahmen einer Beratung
und unter einem einzigen Tagesordnungspunkt erörtert werden können.
ÜBERMITTLUNG DER VORLÄUFIGEN TAGESORDNUNG
Regel 10
Nachdem der Rat gemäß Regel 9 Absatz 4 die vorläufige
Tagesordnung der Arbeitstagung beraten hat, übermittelt der Generalsekretär
diese Tagesordnung mit den vom Rat gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen
den Mitgliedern der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Sicherheitsrats,
dem Präsidenten des Treuhandrats, den Sonderorganisationen, den in
Regel 79 bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen und den zu Kategorie
I oder II gehörenden oder in der Liste aufgeführten nichtstaatlichen
Organisationen.
VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG EINER SONDERTAGUNG
Regel 11
Die vorläufige Tagesordnung einer Sondertagung enthält nur
diejenigen Gegenstände, deren Behandlung in dem Antrag auf Abhaltung
der Tagung vorgeschlagen wurde, gegebenenfalls vorbehaltlich der Regel
18. Sie wird den in Regel 10 bezeichneten Stellen gleichzeitig mit der
Einberufung des Rates übermittelt.
ERGÄNZUNGSGEGENSTÄNDE
Regel 12
1. Die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Treuhandrat, ein
Mitglied der Vereinten Nationen, der Generalsekretär oder, vorbehaltlich
der Regel 76, eine Sonderorganisation, oder der Ausschuß für
nichtstaatliche Organisationen nach Maßgabe der Regel 9 Absatz 3
kann vorschlagen, Ergänzungsgegenstände in eine vom Rat nach
Regel 9 Absatz 4 behandelte vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
Dem Vorschlag ist, außer wenn er von der Generalversammlung, vom
Sicherheitsrat oder vom Treuhandrat ausgeht, eine Erläuterung der
ihn unterbreitenden Stelle beizufügen, in der die Dringlichkeit der
Behandlung des Gegenstands sowie die Gründe dargelegt werden, die
verhindert haben, daß er vor Behandlung der vorläufigen Tagesordnung
durch den Rat vorgelegt wurde.
2. Die Ergänzungsgegenstände werden vom Generalsekretär
auf eine Ergänzungsliste gesetzt und dem Rat zusammen mit den Erläuterungen
und etwaigen Bemerkungen des Generalsekretärs übermittelt.
ANNAHME DER TAGESORDNUNG
Regel 13
1. Zu Beginn jeder Tagung nimmt der Rat ? sofern nach Regel 18 erforderlich,
nach der Wahl des Präsidiums ? auf der Grundlage der vorläufigen
Tagesordnung und der in Regel 12 genannten Ergänzungsliste die Tagesordnung
der Tagung an.
2. Ein Organ der Vereinten Nationen, ein Mitglied der Vereinten Nationen
oder eine Sonderorganisation, welche die Aufnahme eines Gegenstands in
die vorläufige Tagesordnung oder in die Ergänzungsliste beantragt
hat, hat Anspruch darauf, vom Rat oder von dem vom Rat bestimmten zuständigen
Tagungsausschuß zur Aufnahme des Gegenstands in die Tagesordnung
gehört zu werden.
3. Handelt es sich um einen Gegenstand, der auf Antrag des Ausschusses
für nichtstaatliche Organisationen nach Regel 9 Absatz 3 oder nach
Regel 12 Absatz 1 auf die vorläufige Tagesordnung oder die Ergänzungsliste
gesetzt worden ist, so hat die nichtstaatliche Organisation, die dem Ausschuß
den Gegenstand vorgeschlagen hat, Anspruch darauf, vom Rat oder von dem
vom Rat bestimmten zuständigen Tagungsausschuß zur Aufnahme
des Gegenstands in die Tagesordnung gehört zu werden.
4. Sofern der Rat nichts anderes beschließt, wird, wenn die Unterlagen
für einen Gegenstand der Tagesordnung nicht sechs Wochen vor Beginn
einer ordentlichen Tagung in allen Arbeitssprachen verteilt worden sind,
dieser Gegenstand an die folgende Tagung verwiesen, es sei denn, es handelt
sich um Berichte von Nebenorganen oder anderen Gremien über Sitzungen,
die höchstens zwölf Wochen vor Beginn der Tagung des Rates geendet
haben.
ZUWEISUNG DER GEGENSTÄNDE
Regel 14
Der Rat weist die Gegenstände dem Plenum des Rates und seinen Tagungsausschüssen
zu; er kann Gegenstände ohne vorherige Beratung
a) an eine Sonderorganisation, eine andere Organisation oder
ein anderes Programm des Systems der Vereinten Nationen, an eine oder
mehrere seiner Kommissionen oder ständigen Ausschüsse oder an
den Generalsekretär zur Prüfung und Berichterstattung an den
Rat auf einer späteren Tagung überweisen;
b) an den Einbringer des Gegenstands mit der Bitte um weitere
Auskünfte oder Unterlagen überweisen.
ÄNDERUNG DER TAGESORDNUNG
Regel 15
Während einer Tagung kann der Rat die Tagesordnung durch die Hinzufügung,
Absetzung, Rückstellung oder Abänderung von Gegenständen
ändern. Während einer Tagung dürfen nur wichtige und dringende
Gegenstände zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Rat kann jeden Antrag auf Hinzufügung eines Gegenstands zur Tagesordnung
an einen Ausschuß überweisen.
III. VERTRETUNG, VOLLMACHTEN
VERTRETER, STELLVERTRETER UND BERATER
Regel 16
Jedes Mitglied des Rates wird durch einen akkreditierten Vertreter vertreten;
ihm können die erforderlichen Stellvertreter und Berater zur Seite
stehen.
VOLLMACHTEN
Regel 17
Die Vollmachten der Vertreter und die Namen der Stellvertreter und Berater
werden dem Generalsekretär spätestens drei Tage vor der ersten
Sitzung vorgelegt, an der sie teilnehmen sollen. Das Präsidium prüft
die Vollmachten und legt dem Rat einen Bericht darüber vor.
IV. PRÄSIDIUM
WAHL UND BESONDERE AUFGABEN
Regel 18
1. Jedes Jahr zu Beginn seiner ersten Sitzung wählt der Rat einen
Präsidenten und vier Vizepräsidenten2/ aus dem
Kreis der Vertreter seiner Mitglieder. Der Präsident und die Vizepräsidenten
bilden das Präsidium.
2. Der Rat beschließt auf Empfehlung des Präsidenten, welche
besonderen Aufgaben die einzelnen Vizepräsidenten zu übernehmen
haben.
AMTSZEIT
Regel 19
Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben vorbehaltlich
der Regel 22 bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
AMTIERENDER PRÄSIDENT
Regel 20
1. Kann der Präsident während einer Sitzung oder eines Teiles
derselben nicht anwesend sein, so bestimmt er einen der Vizepräsidenten
zu seinem Stellvertreter.
2. Scheidet der Präsident nach Regel 22 aus dem Amt aus, so bestimmen
die übrigen Mitglieder des Präsidiums einen der Vizepräsidenten
zu seinem Stellvertreter bis zur Wahl eines neuen Präsidenten.
BEFUGNISSE DES AMTIERENDEN PRÄSIDENTEN
Regel 21
Ein als Präsident amtierender Vizepräsident hat die Befugnisse
und Pflichten des Präsidenten.
ERSETZUNG DES PRÄSIDENTEN ODER EINES VIZEPRÄSIDENTEN
Regel 22
Ist der Präsident oder ein Vizepräsident nicht mehr in der
Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder scheidet er als Vertreter eines
Mitglieds des Rates aus oder scheidet das Mitglied der Vereinten Nationen,
dessen Vertreter er ist, als Mitglied des Rates aus, so scheidet der Präsident
oder Vizepräsident aus seinem Amt aus, und für die restliche
Amtszeit wird ein neuer Präsident oder Vizepräsident gewählt.
STIMMRECHT DES PRÄSIDENTEN
Regel 23
Der Präsident oder ein als Präsident amtierender Vizepräsident
kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied seiner Delegation übertragen.
V. TAGUNGSGREMIEN UND NEBENORGANE
EINSETZUNG
Regel 24
1. Der Rat kann folgende Gremien einsetzen sowie ihre Zusammensetzung
und ihren Aufgabenbereich festlegen:
a) Fachkommissionen und Regionalkommissionen;
b) Tagungs-Plenarausschüsse und andere Tagungsgremien;
c) ständige und Ad-hoc-Ausschüsse.
2. Mit Ausnahme der Regionalkommissionen dürfen die Kommissionen
und Ausschüsse des Rates ohne dessen vorherige Genehmigung keine
ständigen oder Ad-hoc-Nebenorgane für die Zeit zwischen den
Tagungen einsetzen.
MITGLIEDER
Regel 25
Sofern der Rat nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder
jedes Gremiums oder Organs mit begrenzter Mitgliederzahl, mit Ausnahme
der nachgeordneten Gremien und Organe einer Regionalkommission, vom Rat
gewählt.
AMTSTRÄGER
Regel 26
1. Vorsitzender eines Tagungs-Plenarausschusses ist einer der Vizepräsidenten,
den der Rat auf Empfehlung des Präsidenten bestimmt. Jeder Tagungs-Plenarausschuß
wählt zwei stellvertretende Vorsitzende.
2. Sofern der Rat nichts anderes beschließt, wählen alle
anderen Gremien und Organe ihre Amtsträger selbst.
GESCHÄFTSORDNUNG
Regel 27
1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Kapiteln VI
und VIII bis XII enthaltenen Geschäftsordnungsregeln für das
Verfahren der Ausschüsse und Tagungsgremien des Rates und ihrer Nebenorgane.
2. Die Geschäftsordnung der Kommissionen und ihrer Nebenorgane
wird vom Rat aufgestellt, sofern er nichts anderes beschließt.
VI. SEKRETARIAT
PFLICHTEN DES GENERALSEKRETÄRS
Regel 28
1. Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen
des Rates tätig. Er kann einen Angehörigen des Sekretariats
zu seinem Stellvertreter bestimmen.
2. Er stellt und leitet das vom Rat benötigte Personal und ist
für alle Vorkehrungen verantwortlich, die für die Sitzungen
des Rates erforderlich sind.
3. Er hält die Mitglieder des Rates über alle Fragen auf dem
laufenden, die diesem zur Behandlung vorgelegt werden könnten.
PFLICHTEN DES SEKRETARIATS
Regel 29
Das Sekretariat
a) dolmetscht die auf den Sitzungen gehaltenen Reden;
b) erhält, übersetzt und verteilt die Dokumente;
c) druckt, veröffentlicht und verteilt die Protokolle der
Tagungen, die Resolutionen des Rates und die erforderlichen Unterlagen;
d) sorgt für die Aufbewahrung der Dokumente im Archiv;
e) verrichtet ganz allgemein alle sonstigen Arbeiten, die ihm
aufgetragen werden.
ERKLÄRUNGEN DES SEKRETARIATS
Regel 30
Der Generalsekretär oder sein Vertreter kann vorbehaltlich der
Regel 44 vor dem Rat zu jeder zur Beratung stehenden Frage sowohl mündliche
als auch schriftliche Erklärungen abgeben.
KOSTENVORANSCHLÄGE
Regel 31
1. Der Generalsekretär übermittelt in jedem ungeraden Jahr
dem Rat zur Prüfung den Entwurf eines mittelfristigen Vierjahresplans
und eines zwei Jahre umfassenden Programmhaushalts für die Tätigkeiten
auf wirtschaftlichem, sozialem und menschenrechtlichem Gebiet, die auf
der Grundlage der vom Rat und anderen zuständigen Gremien genehmigten
Programmziele und festgelegten Prioritäten aufgestellt wurden.
2. In Vorschlägen für den Programmhaushalt, die ein Ausschuß
oder eine Kommission dem Rat zur Genehmigung empfiehlt, müssen die
zu erreichenden Ziele dargelegt werden. Der Generalsekretär hat Gelegenheit,
die wirksamsten und wirtschaftlichsten Mittel zur Durchführung dieser
Vorschläge zu bestimmen und entsprechende Empfehlungen an den Rat
zu richten.
3. Bevor ein Vorschlag, der Ausgaben der Vereinten Nationen zur Folge
hat, vom Rat genehmigt wird, veranschlagt der Generalsekretär die
Kosten, die sich aus der Durchführung des Vorschlags für den
Programmhaushalt ergeben werden, und unterbreitet dem Rat diesen Voranschlag.
Bei der Prüfung des Vorschlags durch den Rat weist der Präsident
auf diesen Voranschlag hin und fordert zur Beratung darüber auf.
In Übereinstimmung mit dem vom Rat genehmigten Vorschlag gibt der
Generalsekretär im Zweijahresprogrammhaushalt und im mittelfristigen
Plan, die er später der Generalversammlung vorlegt, entsprechende
Empfehlungen ab.
4. In außergewöhnlich dringenden Fällen kann der Rat
den Generalsekretär ersuchen, während des laufenden Zweijahreszeitraums
vorrangig einen Beschluß über ein neues Programm auszuführen.
Ein solches neues Programm wird entweder im Rahmen des laufenden Programmhaushalts
oder durch zusätzliche Bereitstellungen ausgeführt, die von
der Generalversammlung nach Maßgabe der Finanzordnung und der Finanzvorschriften
der Vereinten Nationen genehmigt werden müssen.
VII. SPRACHEN
AMTS- UND ARBEITSSPRACHEN
Regel 32
Die Amtssprachen des Rates sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch,
Russisch und Spanisch, die Arbeitssprachen Englisch, Französisch
und Spanisch.
DOLMETSCHUNG
Regel 33
1. Reden, die in einer Amtssprache gehalten werden, sind in die anderen
Amtssprachen zu dolmetschen.
2. Ein Redner kann eine Rede in einer Sprache halten, die nicht Amtssprache
ist, wenn er für die Dolmetschung in eine der Amtssprachen sorgt.
Die Dolmetschung in die anderen Amtssprachen durch Dolmetscher des Sekretariats
kann von der Dolmetschung in die erste Amtssprache ausgehen.
SPRACHEN DER SITZUNGSPROTOKOLLE
Regel 34
Die Sitzungsprotokolle werden in den Arbeitssprachen erstellt. Auf Antrag
eines Vertreters wird von einem Sitzungsprotokoll oder einem Teil davon
eine Übersetzung in eine der anderen Amtssprachen bereitgestellt.
SPRACHEN DER RESOLUTIONEN UND ANDEREN FÖRMLICHEN
BESCHLÜSSE
Regel 35
Alle Resolutionen und anderen förmlichen Beschlüsse des Rates
werden in den Amtssprachen veröffentlicht3/.
VIII. ÖFFENTLICHE UND NICHTÖFFENTLICHE SITZUNGEN
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Regel 36
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, sofern er nichts anderes
beschließt.
IX. SITZUNGSPROTOKOLLE
TONAUFZEICHNUNGEN DER SITZUNGEN
Regel 37
Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Rates und seiner TagungsPlenarausschüsse
werden vom Sekretariat angefertigt und aufbewahrt. Solche Aufzeichnungen
können auch von Sitzungen anderer Nebenorgane angefertigt und aufbewahrt
werden, wenn der Rat dies beschließt.
PROTOKOLLE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNGEN
Regel 38
1. Kurzprotokolle der öffentlichen Sitzungen des Rates und, wenn
dies genehmigt ist, seiner Nebenorgane werden vom Sekretariat in den Arbeitssprachen
des Rates angefertigt. Sie werden in vorläufiger Form so bald wie
möglich an alle Mitglieder des Rates oder des betreffenden Organs
sowie an alle anderen Teilnehmer der Sitzung verteilt, die binnen drei
Arbeitstagen nach Empfang der Protokolle dem Sekretariat Berichtigungen
vorlegen können; am Ende der Tagungen und unter anderen besonderen
Umständen kann der den Vorsitz führende Amtsträger im Benehmen
mit dem Generalsekretär die Frist für die Vorlage von Berichtigungen
verlängern. Bei Unstimmigkeiten über solche Berichtigungen entscheidet
der den Vorsitz führende Amtsträger des Organs, auf das sich
das Protokoll bezieht, erforderlichenfalls nach Anhörung der Tonaufzeichnungen
der Beratungen. Einzelne Korrigenda zu vorläufigen Sitzungsprotokollen
werden in der Regel nicht ausgegeben.
2. Die Kurzprotokolle werden nach Einarbeitung etwaiger Berichtigungen
umgehend an die Mitglieder der Vereinten Nationen und an die Sonderorganisationen
verteilt. Nach der Veröffentlichung können diese Protokolle
von der Öffentlichkeit eingesehen werden.
3. Für neu eingesetzte Nebenorgane des Rates werden ohne dessen
ausdrückliche Genehmigung weder Wort- noch Kurzprotokolle angefertigt.
PROTOKOLLE DER NICHTÖFFENTLICHEN SITZUNGEN
Regel 39
Die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Rates werden
umgehend an alle Mitglieder des Rates und an alle anderen Teilnehmer dieser
Sitzungen verteilt. Sie werden anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen
auf Beschluß des Rates zur Verfügung gestellt. Sie können
zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen veröffentlicht werden,
die der Rat festlegt.
RESOLUTIONEN UND ANDERE FÖRMLICHE BESCHLÜSSE
Regel 40
Der Wortlaut der vom Rat angenommenen Resolutionen und anderen förmlichen
Beschlüsse wird so bald wie möglich an alle Mitglieder des Rates
und an alle anderen Teilnehmer der Tagung verteilt. Der gedruckte Wortlaut
dieser Resolutionen und anderen förmlichen Beschlüsse wird so
bald wie möglich nach Schluß der Tagung an die Mitglieder der
Vereinten Nationen, an die Sonderorganisationen und an die in Regel 79
bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen verteilt.
X. FÜHRUNG DER GESCHÄFTE
VERHANDLUNGS- UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Regel 41
Der Präsident kann eine Sitzung und die Aussprache eröffnen,
wenn Vertreter von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Rates anwesend
sind. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von
Vertretern der Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Gremiums erforderlich.
ALLGEMEINE BEFUGNISSE DES PRÄSIDENTEN
Regel 42
1. Der Präsident übt außer den ihm in dieser Geschäftsordnung
sonst erteilten Befugnissen die folgenden aus: Er eröffnet und schließt
alle Plenarsitzungen des Rates, leitet die Beratungen, sorgt für
die Beachtung dieser Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die
Fragen zur Abstimmung und gibt die Beschlüsse bekannt. Der Präsident
hat während der Sitzungen des Rates im Rahmen dieser Geschäftsordnung
volle Verfügungsgewalt über den Gang der Beratung und zur Wahrung
der Ordnung. Er entscheidet bei Anträgen zur Geschäftsordnung.
Er kann dem Rat den Abschluß der Rednerliste, die Beschränkung
der Redezeit und der Anzahl der Reden des Vertreters jedes Mitglieds zu
einem Gegenstand, die Vertagung oder den Schluß der Aussprache sowie
die Unterbrechung oder Vertagung einer Sitzung vorschlagen.
2. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben untersteht der Präsident
dem Rat.
ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG
Regel 43
1. Während der Beratung einer Angelegenheit kann ein Vertreter
jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen; der Präsident
entscheidet über den Antrag sofort nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
Gegen die Entscheidung des Präsidenten kann jeder Vertreter Einspruch
erheben. Der Einspruch wird sofort zur Abstimmung gestellt; falls nicht
die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Entscheidung
des Präsidenten aufhebt, bleibt sie bestehen.
2. Ein Vertreter, der das Wort zur Geschäftsordnung ergreift, darf
über den zur Beratung stehenden Gegenstand nicht zur Sache sprechen.
REDEN
Regel 44
1. Niemand darf im Rat das Wort ergreifen, ohne daß ihm der Präsident
das Wort erteilt hat. Vorbehaltlich der Regeln 43, 46 und 49 bis 51 ruft
der Präsident die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf.
2. Die Aussprache beschränkt sich auf die dem Rat vorgelegte Frage,
und der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen,
zur Sache verweisen.
3. Der Rat kann die Redezeit und die Anzahl der Reden des Vertreters
jedes Mitglieds zu einer Frage beschränken; zu dem Antrag auf eine
solche Beschränkung wird nur zwei die Beschränkung befürwortenden
und zwei widersprechenden Vertretern das Wort erteilt; danach wird der
Antrag sofort zur Abstimmung gestellt. Stellungnahmen zu Verfahrensfragen
dürfen fünf Minuten nicht überschreiten, sofern der Rat
nichts anderes beschließt. Überschreitet bei beschränkter
Rededauer ein Redner seine Redezeit, so ruft ihn der Präsident unverzüglich
zur Ordnung.
ABSCHLUSS DER REDNERLISTE
Regel 45
Während der Aussprache kann der Präsident die Rednerliste
bekanntgeben und sie mit Zustimmung des Rates für abgeschlossen erklären.
Ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt der Präsident
mit Zustimmung des Rates die Aussprache für geschlossen. Dies hat
dieselbe Wirkung, als würde die Aussprache durch Beschluß des
Rates geschlossen.
RECHT AUF ANTWORT
Regel 46
Der Präsident gewährt das Recht auf Antwort jedem Mitglied,
das darum ersucht. Die Vertreter sollen sich bei der Ausübung dieses
Rechtes bemühen, sich so kurz wie möglich zu fassen, und ihre
Erklärungen nach Möglichkeit am Ende der Sitzung abgeben, auf
der sie um Gewährung dieses Rechts ersuchen.
GLÜCKWÜNSCHE
Regel 47
Glückwünsche für die neugewählten Mitglieder des
Präsidiums werden nur vom abtretenden Präsidenten oder einem
Mitglied seiner Delegation oder von einem vom abtretenden Präsidenten
bestimmten Vertreter ausgesprochen.
BEILEIDSBEZEIGUNGEN
Regel 48
Beileidsbezeigungen werden nur vom Präsidenten im Namen aller Mitglieder
abgegeben. Der Präsident kann mit Zustimmung des Rates im Namen aller
seiner Mitglieder eine Botschaft senden.
UNTERBRECHUNG ODER VERTAGUNG DER SITZUNG
Regel 49
Während der Beratung einer Angelegenheit kann ein Vertreter jederzeit
die Unterbrechung oder die Vertagung der Sitzung beantragen. Eine Beratung
solcher Anträge ist nicht zulässig; sie werden sofort zur Abstimmung
gestellt.
VERTAGUNG DER AUSSPRACHE
Regel 50
Ein Vertreter kann jederzeit die Vertagung der Aussprache über
den zur Verhandlung stehenden Gegenstand beantragen. Zu dem Antrag wird
nur zwei die Vertagung befürwortenden und zwei widersprechenden Vertretern
das Wort erteilt; danach wird der Antrag sofort zur Abstimmung gestellt.
SCHLUSS DER AUSSPRACHE
Regel 51
Ein Vertreter kann jederzeit den Schluß der Aussprache über
den zur Verhandlung stehenden Gegenstand beantragen, auch wenn ein anderer
Vertreter sich bereits zu Wort gemeldet hat. Zu dem Antrag wird nur zwei
dem Antrag widersprechenden Vertretern das Wort erteilt; danach wird er
sofort zur Abstimmung gestellt.
REIHENFOLGE DER ANTRÄGE
Regel 52
Vorbehaltlich der Regel 43 haben folgende Anträge, in der nachstehenden
Reihenfolge, Vorrang vor allen bereits eingebrachten Vorschlägen
oder anderen Anträgen:
a) Anträge auf Unterbrechung der Sitzung;
b) Anträge auf Vertagung der Sitzung;
c) Anträge auf Vertagung der Aussprache über den zur
Verhandlung stehenden Gegenstand;
d) Anträge auf Schluß der Aussprache über den
zur Verhandlung stehenden Gegenstand.
BERATUNG ÜBER BERICHTE DER TAGUNGS-PLENARAUSSCHÜSSE
Regel 53
Der Bericht eines Tagungs-Plenarausschusses wird in einer Plenarsitzung
des Rates beraten, wenn mindestens ein Drittel der bei dieser Sitzung
anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Beratung für erforderlich
hält. Über einen diesbezüglichen Antrag wird nicht beraten;
er wird vielmehr sofort zur Abstimmung gestellt.
VORLAGE VON VORSCHLÄGEN UND WESENTLICHEN
ÄNDERUNGSANTRÄGEN
Regel 54
Vorschläge und wesentliche Änderungsanträge sind in der
Regel schriftlich beim Generalsekretär einzureichen; dieser leitet
sie in Abschrift den Mitgliedern des Rates in allen Amtssprachen zu. Sofern
der Rat nichts anderes beschließt, werden Vorschläge und wesentliche
Änderungsanträge frühestens vierundzwanzig Stunden nach
Verteilung der Abschriften an alle Mitglieder beraten oder zur Abstimmung
gestellt.
ZURÜCKZIEHUNG VON VORSCHLÄGEN UND ANTRÄGEN
Regel 55
Ein Einbringer kann seinen Vorschlag oder Antrag jederzeit zurückziehen,
bevor die Abstimmung darüber begonnen hat, sofern der Vorschlag oder
Antrag nicht geändert worden ist. Jeder Vertreter kann einen zurückgezogenen
Vorschlag oder Antrag erneut einbringen.
BESCHLÜSSE ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT
Regel 56
Ein Antrag auf Beschlußfassung darüber, ob der Rat für
die Annahme eines ihm unterbreiteten Vorschlags zuständig ist, wird
zur Abstimmung gestellt, bevor über den Vorschlag selbst abgestimmt
wird.
ERNEUTE BEHANDLUNG VON VORSCHLÄGEN
Regel 57
Ist ein Vorschlag angenommen oder abgelehnt worden, so kann er während
derselben Tagung nicht erneut behandelt werden, es sei denn, daß
der Rat dies beschließt. Zu einem Antrag auf erneute Behandlung
wird nur zwei dem Antrag widersprechenden Vertretern das Wort erteilt;
danach wird er sofort zur Abstimmung gestellt.
XI. ABSTIMMUNG UND WAHLEN
STIMMRECHT
Regel 58
Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.
ANTRAG AUF ABSTIMMUNG
Regel 59
Über einen dem Rat zur Beschlußfassung vorliegenden Vorschlag
oder Antrag wird abgestimmt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Verlangt
kein Mitglied eine Abstimmung, so kann der Rat Vorschläge oder Anträge
ohne Abstimmung annehmen.
ERFORDERLICHE MEHRHEIT
Regel 60
1. Die Beschlüsse des Rates bedürfen der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder.
2. Als "anwesende und abstimmende Mitglieder" im Sinne dieser Geschäftsordnung
gelten Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben. Mitglieder, die
sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.
ABSTIMMUNGSVERFAHREN
Regel 61
1. Außer in den in Regel 68 vorgesehenen Fällen stimmt der
Rat in der Regel durch Handzeichen ab; jeder Vertreter kann jedoch eine
namentliche Abstimmung verlangen. Diese findet in der alphabetischen Reihenfolge
der englischen Namen der Mitglieder statt; der Präsident ermittelt
durch das Los den Namen des Mitglieds, das als erstes abzustimmen hat.
Bei namentlicher Abstimmung wird der Name jedes Mitglieds aufgerufen,
und sein Vertreter antwortet mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
2. Stimmt der Rat mit einer mechanischen Anlage ab, so wird die Abstimmung
durch Handzeichen durch eine nicht aufgezeichnete Abstimmung und die namentliche
Abstimmung durch eine aufgezeichnete Abstimmung ersetzt. Jeder Vertreter
kann eine aufgezeichnete Abstimmung verlangen. Bei einer aufgezeichneten
Abstimmung verzichtet der Rat auf den Aufruf der Namen der Mitglieder,
sofern nicht ein Vertreter dies verlangt.
3. Die Stimmabgabe jedes Mitglieds, das an einer namentlichen Abstimmung
oder an einer aufgezeichneten Abstimmung teilnimmt, wird im Sitzungsprotokoll
festgehalten.
ERKLÄRUNG ZUR STIMMABGABE
Regel 62
Die Vertreter können vor Beginn oder nach Schluß der Abstimmung
kurze Erklärungen abgeben, und zwar ausschließlich zur Erläuterung
ihrer Stimmabgabe. Der Vertreter eines Mitglieds, das einen Vorschlag
oder einen Antrag eingebracht hat, darf seine Stimmabgabe dazu nur erläutern,
wenn der Vorschlag oder Antrag geändert worden ist.
VERLAUF DER ABSTIMMUNG
Regel 63
Nachdem der Präsident die Abstimmung eröffnet hat, darf kein
Vertreter sie unterbrechen, es sei denn durch einen Antrag zur Geschäftsordnung
im Zusammenhang mit dem Abstimmungsvorgang.
TEILUNG VON VORSCHLÄGEN UND ÄNDERUNGSANTRÄGEN
Regel 64
Über Teile eines Vorschlags oder Änderungsantrags wird getrennt
abgestimmt, wenn ein Vertreter verlangt, daß der Vorschlag oder
Änderungsantrag geteilt wird. Diejenigen Teile des Vorschlags oder
Änderungsantrags, die gebilligt worden sind, werden danach als Ganzes
zur Abstimmung gestellt; sind alle zum Beschlußteil gehörenden
Teile eines Vorschlags oder Änderungsantrags abgelehnt worden, so
gilt der gesamte Vorschlag oder Änderungsantrag als abgelehnt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Regel 65
Ein Änderungsantrag ist ein Vorschlag, der lediglich die Ergänzung,
Streichung oder Änderung eines Teiles eines anderen Vorschlags vorsieht.
REIHENFOLGE DER ABSTIMMUNG ÜBER ÄNDERUNGSANTRÄGE
Regel 66
Wird die Änderung eines Vorschlags beantragt, so wird zuerst über
den Änderungsantrag abgestimmt. Werden zwei oder mehr Änderungsanträge
zu einem Vorschlag eingebracht, so wird zuerst über den Änderungsantrag
abgestimmt, der inhaltlich am weitesten von dem ursprünglichen Vorschlag
abweicht, darauf über den sodann am weitesten abweichenden Änderungsantrag,
und so fort, bis alle Änderungsanträge zur Abstimmung gestellt
worden sind. Bedeutet die Annahme eines Änderungsantrags zwangsläufig
die Ablehnung eines anderen, so wird letzterer nicht zur Abstimmung gestellt.
Werden ein oder mehrere Änderungsanträge angenommen, so wird
anschließend über den geänderten Vorschlag abgestimmt.
REIHENFOLGE DER ABSTIMMUNG ÜBER VORSCHLÄGE
Regel 67
1. Beziehen sich zwei oder mehr Vorschläge, die keine Änderungsanträge
sind, auf dieselbe Frage, so wird, sofern der Rat nichts anderes beschließt,
darüber in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingebracht wurden.
Der Rat kann nach jeder Abstimmung über einen Vorschlag beschließen,
ob er über den nächsten Vorschlag abstimmen will.
2. Ein Antrag, der Rat möge über einen Vorschlag keinen Beschluß
fassen, geht diesem Vorschlag vor.
WAHLEN
Regel 68
Alle Wahlen sind geheim, sofern nicht der Rat, ohne daß Einspruch
erhoben wird, beschließt, einen Bewerber oder eine Bewerberliste,
auf die man sich geeinigt hat, ohne Abstimmung zu wählen. Müssen
Bewerber benannt werden, so wird jeder Wahlvorschlag nur von einem Vertreter
vorgelegt; danach nimmt der Rat sofort die Wahl vor.
Regel 69
1. Ist nur ein Wahlamt zu besetzen und erhält kein Bewerber im
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem nur die beiden Bewerber in die engere Wahl kommen, welche
die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt der zweite Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten.
2. Besteht Stimmengleichheit zwischen den Bewerbern, die nach dem ersten
Wahlgang an zweiter Stelle liegen, so findet ein besonderer Wahlgang unter
diesen Bewerbern statt, um ihre Anzahl auf zwei herabzusetzen; ebenso
wird ein besonderer Wahlgang abgehalten, wenn drei oder mehr Bewerber
stimmengleich an erster Stelle liegen. Ergibt der besondere Wahlgang wiederum
Stimmengleichheit, so läßt der Präsident einen Bewerber
durch das Los ausscheiden; danach wird unter allen verbleibenden Bewerbern
ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Das in dieser Geschäftsordnung
vorgeschriebene Verfahren wird erforderlichenfalls wiederholt, bis ein
Bewerber ordnungsgemäß gewählt ist.
Regel 70
1. Sind gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen zwei oder mehr Wahlämter
zu besetzen, so gelten diejenigen Bewerber als gewählt, die im ersten
Wahlgang die erforderliche Mehrheit und die höchste Stimmenzahl erhalten,
wobei die Zahl der Bewerber die Zahl dieser Ämter nicht überschreiten
darf.
2. Ist die Zahl der Bewerber, welche die Mehrheit erhalten, niedriger
als die Zahl der zu besetzenden Ämter, so finden zusätzliche
Wahlgänge statt, um die verbleibenden Ämter zu besetzen; bleibt
jedoch nur ein Amt zu besetzen, so findet das in Regel 69 vorgesehene
Verfahren Anwendung. Hierbei kommen von denjenigen erfolglosen Bewerbern,
die im vorangegangenen Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhielten,
höchstens doppelt so viele in die engere Wahl, als noch Ämter
zu besetzen sind. Jedoch wird bei Stimmengleichheit zwischen einer größeren
Zahl erfolgloser Bewerber ein besonderer Wahlgang abgehalten, um die Zahl
der Bewerber auf die geforderte Zahl herabzusetzen; ergibt sich erneut
Stimmengleichheit zwischen mehr als der erforderlichen Zahl von Bewerbern,
so setzt der Präsident ihre Zahl durch das Los auf die erforderliche
Anzahl herab.
3. Bleibt ein solcher beschränkter Wahlgang (wobei ein besonderer
Wahlgang nach Absatz 2 letzter Satz nicht berücksichtigt wird) ergebnislos,
so entscheidet der Präsident durch das Los unter den verbleibenden
Bewerbern.
STIMMENGLEICHHEIT
Regel 71
Ergibt sich Stimmengleichheit bei einer Abstimmung, die kein Wahlgang
ist, so gilt der Vorschlag oder Antrag als abgelehnt.
XII. TEILNAHME VON NIChtmITGLIEDERN DES RATES
TEILNAHME VON NIChtmITGLIEDSTAATEN
Regel 72
1. Der Rat lädt jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht
Mitglied des Rates ist, und jeden anderen Staat4/ ein, an
seinen Beratungen über jede Frage teilzunehmen, die für diesen
Staat von besonderem Belang ist.
2. Ein Ausschuß oder Tagungsgremium des Rates lädt jeden
Staat4/, der nicht zu seinen Mitgliedern gehört, zur
Teilnahme an seinen Beratungen über jede Frage ein, die für
diesen Staat von besonderem Belang ist.
3. Ein auf diese Weise eingeladener Staat hat kein Stimmrecht, kann
jedoch Vorschläge vorlegen, die auf Verlangen eines Mitglieds des
betreffenden Gremiums zur Abstimmung gestellt werden können.
TEILNAHME NATIONALER BEFREIUNGSBEWEGUNGEN
Regel 73
Der Rat kann jede nationale Befreiungsbewegung, die durch oder im Einklang
mit Resolutionen der Generalversammlung anerkannt ist, einladen, ohne
Stimmrecht an seinen Beratungen über jede Frage teilzunehmen, die
für diese Bewegung von besonderem Belang ist.
TEILNAHME DES PRÄSIDENTEN DES TREUHANDRATS
Regel 74
Der Präsident des Treuhandrats oder sein Vertreter kann ohne Stimmrecht
an den Beratungen des Wirtschafts- und Sozialrats über jede Frage
teilnehmen, die für den Treuhandrat von besonderem Belang ist; dazu
gehören auch Fragen, deren Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung
des Wirtschafts- und Sozialrats vom Treuhandrat vorgeschlagen worden ist.
TEILNAHME VON SONDERORGANISATIONEN5/ UND
KONSULTATION MIT IHNEN
Regel 75
Im Einklang mit den zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen
geschlossenen Übereinkünften sind die Sonderorganisationen berechtigt,
a) auf den Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und Tagungsgremien
vertreten zu sein;
b) ohne Stimmrecht durch ihre Vertreter an Beratungen über
Gegenstände teilzunehmen, die für sie von Belang sind, und Vorschläge
in bezug auf diese Gegenstände vorzulegen, die auf Verlangen eines
Mitglieds des Rates oder des betreffenden Ausschusses oder Tagungsgremiums
zur Abstimmung gestellt werden können.
Regel 76
Bevor der Generalsekretär einen von einer Sonderorganisation vorgeschlagenen
Gegenstand auf die vorläufige Tagesordnung setzt, führt er die
erforderlichen vorbereitenden Konsultationen mit der betreffenden Organisation.
Regel 77
1. Enthält ein zur Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung
oder die Ergänzungsliste vorgeschlagener Gegenstand einen Vorschlag
über neue Tätigkeiten der Vereinten Nationen im Zusammenhang
mit Fragen, die für eine oder mehrere Sonderorganisationen von unmittelbarem
Belang sind, so nimmt der Generalsekretär mit den betreffenden Organisationen
Konsultationen auf und berichtet dem Rat über die Möglichkeiten,
eine koordinierte Nutzung der Mittel dieser Organisationen zu erreichen.
2. Bezieht sich im Verlauf einer Sitzung des Rates ein Vorschlag über
neue Tätigkeiten der Vereinten Nationen auf Fragen, die für
eine oder mehrere Sonderorganisationen von unmittelbarem Belang sind,
so lenkt der Generalsekretär, nachdem er die Vertreter der betreffenden
Organisationen soweit irgend möglich konsultiert hat, die Aufmerksamkeit
des Rates auf die Folgen des Vorschlags.
3. Bevor der Rat über die oben bezeichneten Vorschläge entscheidet,
vergewissert er sich, daß angemessene Konsultationen mit den betreffenden
Organisationen stattgefunden haben.
Regel 78
In allen Fällen, in denen der Rat den Entwurf einer internationalen
Übereinkunft zu prüfen hat, konsultiert der Generalsekretär
zur gleichen Zeit, zu der er die Regierungen um Stellungnahmen zu dem
Übereinkunftsentwurf ersucht, die Sonderorganisationen in bezug auf
jede Bestimmung des Entwurfs, die ihre Tätigkeiten berühren
könnte. Die Ansichten dieser Organisationen werden dem Rat zusammen
mit den Stellungnahmen der Regierungen vorgelegt.
TEILNAHME ANDERER ZWISCHENSTAATLICHER ORGANISATIONEN
Regel 79
Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen, denen die Generalversammlung
den Status eines ständigen Beobachters zuerkannt hat, und anderer
zwischenstaatlicher Organisationen, die vom Rat auf Empfehlung des Präsidiums
von Fall zu Fall oder auf Dauer bestimmt werden, können ohne Stimmrecht
an den Beratungen des Rates über Fragen aus dem Tätigkeitsbereich
dieser Organisationen teilnehmen.
XIII. KONSULTATION MIT NICHTSTAATLICHEN
ORGANISATIONEN
AUSSCHUSS FÜR NICHTSTAATLICHE ORGANISATIONEN
Regel 80
1. Der Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen besteht
aus neunzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen, die auf der Grundlage
einer ausgewogenen geographischen Vertretung für vier Jahre gewählt
werden. Demnach gehören zu den Mitgliedern des Ausschusses
a) fünf Mitglieder aus afrikanischen Staaten;
b) vier Mitglieder aus asiatischen Staaten;
c) vier Mitglieder aus lateinamerikanischen und karibischen Staaten;
d) vier Mitglieder aus westeuropäischen und anderen Staaten;
e) zwei Mitglieder aus osteuropäischen Staaten.
2. Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Rat im Zusammenhang
mit den von diesem nach Artikel 71 der Charta getroffenen Abmachungen
über Konsultationen mit nichtstaatlichen Organisationen zuweist.
3. Der Ausschuß wählt seine Amtsträger selbst.
4. Bei der Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung des Konsultativstatus
an nichtstaatliche Organisationen läßt sich der Ausschuß
von der Geschäftsordnung des Rates leiten. Nichtstaatliche Organisationen,
die den Konsultativstatus beantragen, erhalten Gelegenheit, schriftliche
Erklärungen einzureichen oder vom Ausschuß auf dessen Verlangen
gehört zu werden, indem ein ordnungsgemäß befugter Vertreter
eine mündliche Erklärung abgibt.
VERTRETUNG
Regel 81
Nichtstaatliche Organisationen der Kategorie I oder II können befugte
Vertreter benennen, die als Beobachter auf öffentlichen Sitzungen
des Rates, seiner Ausschüsse und Tagungsgremien anwesend sein können.
Die in der Liste aufgeführten nichtstaatlichen Organisationen können
Vertreter zu diesen Sitzungen entsenden, wenn Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich
erörtert werden.
ALLGEMEINE KONSULTATION DES AUSSCHUSSES MIT
ORGANISATIONEN MIT KONSULTATIVSTATUS
Regel 82
Der Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen kann im Zusammenhang
mit Tagungen des Rates oder zu einem anderen von ihm beschlossenen Zeitpunkt
Organisationen der Kategorien I und II über Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeit konsultieren, die nicht Gegenstände der Tagesordnung
des Rates sind und bezüglich deren der Rat, der Ausschuß oder
die Organisation Konsultationen verlangt. Der Ausschuß berichtet
dem Rat über solche Konsultationen.
KONSULTATION DES AUSSCHUSSES MIT ORGANISATIONEN
DER KATEGORIEN I UND II ÜBER GEGENSTÄNDE, DIE AUF DER
VORLÄUFIGEN TAGESORDNUNG DES RATES STEHEN
Regel 83
Der Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen kann im Zusammenhang
mit einer beliebigen Tagung des Rates Organisationen der Kategorien I
und II über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit betreffend besondere
bereits auf der vorläufigen Tagesordnung des Rates stehende Gegenstände
konsultieren, bezüglich deren der Rat, der Ausschuß oder die
Organisation Konsultationen verlangt; er gibt Empfehlungen darüber
ab, welche Organisationen vorbehaltlich der Regel 84 Absatz 1 vom Rat
oder von dem zuständigen Ausschuß gehört und in bezug
auf welche Fragen sie gehört werden sollen. Organisationen, die solche
Konsultationen wünschen, beantragen sie schriftlich, so daß
der Antrag dem Generalsekretär so bald wie möglich nach Herausgabe
der vorläufigen Tagesordnung der Tagung zugeht, auf jeden Fall spätestens
fünf Tage nach Annahme der Tagesordnung. Der Ausschuß berichtet
dem Rat über solche Konsultationen.
ANHÖRUNG VON ORGANISATIONEN DER KATEGORIE I
DURCH DEN RAT ODER SEINE AUSSCHÜSSE
Regel 84
1. Der Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen richtet
an den Rat Empfehlungen, welche Organisationen der Kategorie I vom Rat
oder von seinen Tagungsausschüssen gehört und zu welchen Gegenständen
sie gehört werden sollen. Diese Organisationen sind berechtigt, zu
jedem solchen Gegenstand vor dem Rat oder dem zuständigen Tagungsausschuß
mit Genehmigung des Rates beziehungsweise des betreffenden Tagungsausschusses
eine Erklärung abzugeben. Falls es kein Nebenorgan des Rates gibt,
das für ein größeres Sachgebiet zuständig ist, das
für den Rat und eine Organisation der Kategorie II von Interesse
ist, kann der Ausschuß dem Rat empfehlen, eine Organisation der
Kategorie II zu der sie interessierenden Frage anzuhören.
2. Sobald der Rat in die Sacherörterung eines Gegenstands eintritt,
der von einer nichtstaatlichen Organisation der Kategorie I vorgeschlagen
und in die Tagesordnung des Rates aufgenommen worden ist, ist diese Organisation
berechtigt, vor dem Rat beziehungsweise einem Tagungsausschuß des
Rates mündlich eine einführende Erklärung abzugeben. Eine
solche Organisation kann vom Präsidenten des Rates oder vom Vorsitzenden
des Ausschusses mit Zustimmung des betreffenden Gremiums aufgefordert
werden, während der Beratung des dem Rat oder dem Ausschuß
vorliegenden Gegenstands zur Klarstellung eine zusätzliche Erklärung
abzugeben.
XIV. ÄNDERUNG UND AUSSETZUNG VON REGELN DER
GESCHÄFTSORDNUNG
ÄNDERUNGSVERFAHREN
Regel 85
Jede dieser Regeln kann vom Rat geändert werden. Die Regeln können
jedoch erst dann geändert werden, wenn der Rat von einem seiner Ausschüsse
einen Bericht über die vorgeschlagene Änderung erhalten hat.
AUSSETZUNGSVERFAHREN
Regel 86
Jede dieser Regeln kann vom Rat ausgesetzt werden, sofern der Aussetzungsvorschlag
vierundzwanzig Stunden vorher bekanntgegeben wurde; darauf kann verzichtet
werden, wenn kein Vertreter widerspricht. Jede Aussetzung ist auf einen
bestimmten, bezeichneten Zweck und auf die zur Erreichung dieses Zweckes
erforderliche Frist beschränkt.
ANHANG
1. Die Vorbereitungskommission der Vereinten Nationen erarbeitete auf
ihrer zweiten Tagung in London im Jahr 1945 einen Geschäftsordnungsentwurf
für den Rat (PC/20, Kap. III, Abschnitt 3). Diese vorläufige
Geschäftsordnung wurde auf der ersten Sitzung des Gemeinsamen Unterausschusses
des Zweiten und Dritten Ausschusses während der ersten Tagung der
Generalversammlung am 22. Januar 1946 (A/C.2/7 und A/C.3/3) unverändert
angenommen. Die Generalversammlung nahm die Schlußfolgerungen der
Berichte des Zweiten und Dritten Ausschusses auf ihrer 19. Plenarsitzung
am 29. Januar 1946 (A/16 und A/17) an. Auf der 12. Sitzung während
seiner ersten Tagung am 16. Februar 1946 nahm der Rat diese in Kapitel
III, Abschnitt 3 (E/33) enthaltene vorläufige Geschäftsordnung
an.
2. Der Rat änderte danach seine Geschäftsordnung auf seiner
zweiten, vierten, fünften, siebenten, achten, zehnten, vierzehnten,
fünfzehnten, vierzigsten, einundvierzigsten, zweiundvierzigsten,
sechsundvierzigsten und wiederaufgenommenen siebenundvierzigsten Tagung,
auf seinen Organisationstagungen 1973, 1974 und 1975, auf seiner achtundfünfzigsten
Tagung, auf der ersten ordentlichen Tagung 1982 und auf der Organisationstagung
1992.
3. Auf der achten Tagung des Rates wurden umfassende Änderungen
vorgenommen (Resolution 217 (VIII) (Wortlaut der Geschäftsordnung
in E/33/Rev.5)). Auf der vierzehnten Tagung wurden aufgrund der Bestimmungen
der Ratsresolution 414 (XIII) über die Organisation und das Verfahren
des Rates die auf Tagungen und die Tagesordnung des Rates bezüglichen
Regeln durch Resolution 456 (XIV) geändert, und auf der Grundlage
der Empfehlungen des Rates in seiner Resolution 402 B (XIII) (Anlage,
Ziffer 39) (Wortlaut der Regeln in E/2336) zusätzliche Regeln betreffend
interinstitutionelle Konsultationen angenommen. Auf der fünfzehnten
Tagung wurden die Regeln betreffend Sprachen durch Resolution 481 (XV)
(Wortlaut der Regeln in E/3063, Regeln 35-38) geändert. Auf der vierzigsten
Tagung wurden durch Resolution 1099 (XL) Änderungen der Regel betreffend
den Rats-Ausschuß für nichtstaatliche Organisationen (Wortlaut
der Regel in E/3063/Rev.1, Regel 82) vorgenommen. Die auf der wiederaufgenommenen
einundvierzigsten Tagung durch Resolution 1193 (XLI) vorgenommenen Änderungen
bezogen sich auf die Regeln 20, 22 und 23 (Wortlaut der Regeln in E/3063/Rev.1),
die auf der zweiundvierzigsten Tagung vorgenommenen Änderungen auf
die Regeln 4, 19, 26 und 27 (Wortlaut der Regeln in E/3063/Rev.1). Auf
der sechsundvierzigsten Tagung wurden durch Resolution 1392 (XLVI) Formänderungen
der Regeln 7, 10 und 12 vorgenommen, und die Regeln 83, 84, 85 und 86
wurden geändert (Wortlaut der geänderten Regeln in E/3063/Rev.1).
Auf der wiederaufgenommenen siebenundvierzigsten Tagung beschloß
der Rat als Ergebnis der von ihm während seiner siebenundvierzigsten
Tagung getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung seines Arbeitsplans
und in Folge seiner Billigung des Konferenz- und Sitzungskalenders für
1970 und 1971 (Ratsbeschlüsse der 1637. Sitzung am 8. August 1969;
siehe auch Official Records of the Economic and Social Council, Forty-seventh
Session, Supplement No. 1 (E/4735), S. 18-20) u.a., die Vorschläge
des Generalsekretärs zur Änderung der einschlägigen Regeln
der Geschäftsordnung des Rates und andere organisatorische Änderungen
vorläufig anzunehmen (E/4757 mit Korr.1, Ziffer 4-8) und die in E/3063/Rev.1
enthaltenen Regeln 2, 9 und 14 seiner Geschäftsordnung auszusetzen
(Ratsbeschluß der 1647. Sitzung am 17. November 1969; siehe auch
Official Records of the Economic and Social Council, Resumed Forty-seventh
Session, Supplement No. 1A (E/4735/Add.1), S.5). Auf seiner Organisationstagung
1973 beschloß der Rat, den Teil der Regel 82 (Wortlaut der Regel
in E/3063/Rev.1) auszusetzen, der besagt, daß die Mitglieder des
Rats-Ausschusses für nichtstaatliche Organisationen Mitglieder des
Rates sind, um Mitgliedern der Tagungsausschüsse zu ermöglichen,
auch in diesem Ausschuß tätig zu sein (Ratsbeschluß der
1848. Sitzung am 8. Januar 1973; siehe auch Official Records of the
Economic and Social Council, Fifty-fourth Session, Supplement No. 1
(E/5367), S. 41). Auf seiner Organisationstagung 1974 beschloß der
Rat, die Regel 20 auszusetzen, um die Vertretung aller regionalen Ländergruppen
unter seinen Amtsträgern zu ermöglichen, und wählte aufgrund
von Ziffer 6 der Ratsresolution 1807 (LV) (Ratsbeschluß der 1887.
Sitzung am 7. Januar 1974; siehe Official Records of the Economic
and Social Council, Organizational Session for 1974, S. 2) vier anstatt
drei Vizepräsidenten. Auf seiner Organisationstagung 1975 beschloß
der Rat, den Teil der Regel 82 (Wortlaut der Regel in E/3063/Rev.1) auszusetzen,
der besagt, daß die Amtszeit der Mitglieder des Rats-Ausschusses
für nichtstaatliche Organisationen ein Jahr beträgt, um den
Ausschußmitgliedern zu ermöglichen, vier Jahre lang tätig
zu sein (Ratsbeschluß der 1939. Sitzung am 28. Januar 1975;
siehe auch Official Records of the Economic and Social Council, Fifty-eighth
Session, Supplement No. 1 (E/5683), Beschluß 70 (ORG-75)).
Auf der achtundfünfzigsten Tagung des Rates wurden umfassende Änderungen
vorgenommen (Ratsresolution 1949 (LVIII)). Auf der 8. Plenarsitzung seiner
ersten ordentlichen Tagung 1982 am 15. April 1982 beschloß der Rat,
gemäß Resolution 35/219 A der Generalversammlung vom 17. Dezember
1980, mit Wirkung vom 1. Januar 1983 Arabisch als weitere Amtssprache
des Rates aufzunehmen (Beschluß 1982/147); siehe Official Records
of the Economic and Social Council, 1982, Supplement No. 1 (E/1982/82).
Auf der 3. Plenarsitzung seiner Organisationstagung 1992 am 7. Februar
1992 änderte der Rat die Regeln 1, 2 und 9 seiner Geschäftsordnung
(Resolution 1992/2); siehe Official Records of the Economic and Social
Council, 1992, Supplement No. 1 (E/1992/92).
4. Die einschlägigen Fundstellen sind folgende (die Seitenangaben
beziehen sich auf den englischen Text):
a) Beschluß vom 4. Juni 1946 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, First Year, Second Session, 7.
Sitzung, Seite 49;
b) Beschlüsse vom 28. Februar und 11. März 1947 ? Siehe
Official Records of the Economic and Social Council, Second Year, Fourth
Session, 52. und 65. Sitzung, Seite 6-8, 91 und 292; Wortlaut der
Regeln in E/33/Rev.3;
c) Resolution 99 (V) vom 12. August 1947 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Fifth Session [Resolutionen
des Rates] (E/573 mit Korr.1), Seite 91; Wortlaut der Regeln in E/33/Rev.4;
d) Resolution 138 (VI) vom 8. März 1948 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Sixth Session [Resolutionen
des Rates], Seite 46 und 47;
e) Resolution 176 (VII) vom 28. August 1948 und Beschluß
vom 28. August 1948 ? Siehe Official Records of the Economic and Social
Council, Seventh Session [Resolutionen des Rates] (E/1065 mit Korr.1),
Seite 76, 77 und 78;
f) Resolution 217 (VIII) vom 18. März 1949 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Eighth Session, Supplement
No. 1 (E/1310), Seite 26-40; Wortlaut der Regeln in E/33/Rev.5;
g) Beschluß vom 6. März 1950 aufgrund der Resolution
288 (X) vom 27. Februar 1950 ? Siehe Official Records of the Economic
and Social Council, Tenth Session, Supplement No. 1 (E/1661), Seite
33-37; Wortlaut der Regeln in E/1662;
h) Resolutionen 456 A, B und C (XIV) vom 22. und 29. Juli 1952
? Siehe Official Records of the Economic and Social Council, Fourteenth
Session, Supplement No. 1 (E/2332), Seite 61-67; Wortlaut der Regeln
in E/2336;
i) Resolution 481 (XV) vom 1. April 1953 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Fifteenth Session, Supplement
No. 1 (E/2419), Seite 25 und 26;
j) Beschluß vom 5. August 1954 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, Eighteenth Session, Supplement No.
1 (E/2654), Seite 28;
k) Resolution 1099 (XL) vom 4. März 1966 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Fortieth Session, Supplement
No. 1 (E/4176), Seite 7;
l) Resolution 1193 (XLI) vom 20. Dezember 1966 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Resumed Forty-first Session,
Supplement No. 1A (E/4264/Add.1), Seite 3;
m) Beschluß vom 29. Mai 1967 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, Forty-second Session, Supplement No.
1 (E/4393), Seite 30 und 31;
n) Resolution 1392 (XLVI) vom 3. Juni 1969 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Forty-sixth Session, Supplement
No. 1 (E/4715 mit Korr.1), Seite 20;
o) Beschluß vom 17. November 1969 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, Resumed Forty-seventh Session, Supplement
No. 1A (E/4735/Add.1), Seite 5; Wortlaut der Regeln in E/4757 mit
Korr.1, Ziffer 4-8;
p) Beschluß vom 8. Januar 1973 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, Fifty-fourth Session, Supplement No.
1 (E/5367), Seite 41;
q) Beschluß vom 7. Januar 1974 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, Organizational Session for 1974,
1887. Sitzung, Seite 2;
r) Beschluß vom 28. Januar 1975 ? Siehe Official Records
of the Economic and Social Council, Fifty-eighth Session, Supplement No.
1 (E/5683), Beschluß 70 (ORG-75);
s) Resolution 1949 (LVIII) vom 7. Mai 1975 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, Fifty-eighth Session, Supplement
No. 1 (E/5683);
t) Beschluß 1982/147 vom 15. April 1982 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, 1982, Supplement No. 1
(E/1982/82);
u) Resolution 1992/2 vom 7. Februar 1992 ? Siehe Official
Records of the Economic and Social Council, 1992, Supplement No. 1
(E/1992/92).
5. Die früheren Fassungen der Geschäftsordnung sind unter
den folgenden Dokumentennummern veröffentlicht worden:
Februar 1946 E/33
Juni 1946 E/33/Rev.1
März 1947 E/33/Rev.2
März 1947 E/33/Rev.3
August 1947 E/33/Rev.4
März 1949 E/33/Rev.5
April 1950 E/1662
November 1952 E/2336
März 1958 E/3063
Oktober 1967 E/3063/Rev.1
Juni 1975 E/5715
April 1983 E/5715/Rev.1
6. Nachstehend sind Fundstellen bestimmter Resolutionen und Beschlüsse
des Rates angegeben, die sich auf die derzeitige Geschäftsordnung
beziehen:
Regel 1: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33), geändert
durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5), geändert durch Resolution
456 (XIV) (E/2336) aufgrund der Resolution 414 (XIII), Ziffer 8 a),
geändert durch Resolution 1949 (LVIII) aufgrund der Resolution
1623 (LI), Ziffer 2, und erneut geändert durch Resolution 1992/2
vom 7. Februar 1992;
Regel 2: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33), geändert
durch Resolution 456 (XIV) (E/2336) aufgrund der Resolution 414 (XIII),
Ziffer 8 b), c), d) und e), ausgesetzt und
vorläufig geändert durch Beschluß vom 17. November 1969,
wiederaufgenommene siebenundvierzigste Tagung (E/4735/Add.1, S. 5),
geändert durch Resolution 1949 (LVIII) und erneut geändert
durch Beschluß 1978/72 vom 4. August 1978, Resolution 1982/50
vom 28. Juli 1982 und Resolution 1992/2 vom 7. Februar 1992;
Regel 3: Angenommen mit Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 4)
und geändert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 4: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel 3)
und geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 4)
und Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 4), Beschluß vom 29. Mai
1967, zweiundvierzigste Tagung (E/4393, S. 30) und Resolution 1949
(LVIII). Die frühere Regel 5, angenommen am 16. Februar 1946,
erste Tagung (E/33, Regel 5) und geändert durch Resolution 217
(VIII) (E/33/Rev.5, Regel 5), wurde in die derzeitige Regel 4 Absatz
2 aufgenommen;
Regel 5: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel 6)
und geändert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 6)
und Resolution 1949 (LVIII);
Regel 6: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel 7)
und geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 7)
und Beschluß vom 6. März 1950, zehnte Tagung (E/1661, S.
34); gemäß Resolution 1392 (XLVI) wurden Formänderungen
vorgenommen; geändert und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 7: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel 8),
geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 8)
und Beschluß vom 6. März 1950, zehnte Tagung (E/1661, S.
34) und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regeln 8-15: Die ursprünglichen Regeln in bezug auf die Tagesordnung
wurden am 16. Februar 1946, erste Tagung, angenommen (E/33, Regeln
9-13) und danach geändert durch Beschluß vom 11. März
1947, vierte Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regeln 9-15) und Resolutionen
55 (IV), 57 (IV) und 99 (V), Beschluß vom 28. August 1948,
siebente Tagung (E/1065 mit Korr.1, S. 77), Resolution 217 (VIII),
Beschluß vom 6. März 1950, zehnte Tagung (E/1661, S. 34-36)
sowie Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regeln 9-17) aufgrund der Resolution
414 (XIII), Ziffer 8 c), d), e), f) und
g); durch Resolution 1392 (XLVI) wurden Formänderungen der
Regeln 10 und 12 vorgenommen, und die Regeln 9 und 14 wurden durch Beschluß
vom 17. November 1969, wiederaufgenommene siebenundvierzigste Tagung
(E/4735/Add.1, S. 5) ausgesetzt und vorläufig geändert.
Die Regeln 9-17 (E/2336) wurden mit Resolution 1949 (LVIII) geändert
und neu gegliedert; Regel 9 wurde durch Resolution 1992/2 vom 7. Februar
1992 erneut geändert;
Regel 16: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
14), geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 17)
und neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 18) und
Resolution 1949 (LVIII);
Regel 17: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
15), geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 18),
neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 19), geändert
durch Beschluß vom 29. Mai 1967, zweiundvierzigste Tagung (E/4393,
S. 30) und erneut geändert und neu numeriert durch Resolution 1949
(LVIII);
Regel 18: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
16), geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 19),
neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 20), geändert
durch Resolution 1193 (XLI), ausgesetzt durch Beschluß vom 7.
Januar 1974 während der Organisationstagung 1974 (1887. Sitzung)
und geändert und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 19: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
17), geändert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 20),
neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 21) und geändert
und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 20: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
18), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom 11. März 1947,
vierte Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 20), neu numeriert
durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 21), neu numeriert durch
Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 22), geändert und neu numeriert
durch Resolution 1193 (XLI) und geändert und neu numeriert durch
Resolution 1949 (LVIII);
Regel 21: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
20), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom 11. März 1947,
vierte Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 22) und der Resolution
217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 23) sowie der Resolution 456 (XIV) (E/2336,
Regel 24), und geändert und neu numeriert durch Resolution 1949
(LVIII);
Regel 22: Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33, Regel
19), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom 11. März 1947,
vierte Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 21), geändert
durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 22), neu numeriert durch
Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 23), geändert durch Resolution
1193 (XLI) und geändert und neu numeriert durch Resolution 1949
(LVIII);
Regel 23: Angenommen am 4. Juni 1946, zweite Tagung (E/33/Rev.1, Regel
21), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom 11. März 1947,
vierte Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 23), neu numeriert durch
Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 24) und Resolution 456 (XIV)
(E/2336, Regel 25) und geändert und neu numeriert durch Resolution
1949 (LVIII);
Regeln 24-27: Angenommen durch Resolution 1949 (LVIII). Die Bestimmungen
der früheren Regeln 26 und 27 des Kapitels V und der früheren
Regeln 71 bis 74 des Kapitels XII (E/3063/Rev.1) wurden geändert
und in dem derzeitigen Kapitel V zusammengefaßt.
Regel 26 (E/3063/Rev.1): Angenommen am 16. Februar 1946, erste
Tagung (E/33, Regel 21), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom
4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1, Regel 22)
sowie des Beschlusses vom 11. März 1947, vierte Tagung (65. Sitzung)
(E/33/Rev.3, Regel 24), geändert und neu numeriert durch Resolution
217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 25), neu numeriert durch Resolution 456
(XIV) (E/2336, Regel 26) und geändert durch Beschluß vom
29. Mai 1957, zweiundvierzigste Tagung (E/4393, S. 31).
Regel 27 (E/3063/Rev.1): Angenommen durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5,
Regel 26), neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 27)
und geändert durch Beschluß vom 29. Mai 1967, zweiundvierzigste
Tagung (E/4393, S. 32).
Regel 71 (E/3063/Rev.1): Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33,
Regel 60), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946,
zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1, Regel 61) sowie der Beschlüsse
vom 28. Februar und 11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung)
(E/33/Rev.3, Regel 64), geändert und neu numeriert durch Resolution
217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 70) und neu numeriert durch Resolution
456 (XIV) (E/2336, Regel 71).
Regel 72 (E/3063/Rev.1): Angenommen durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5,
Regel 71) und neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel
72).
Regel 73 (E/3063/Rev.1): Angenommen am 16. Februar 1946, erste
Tagung (E/33, Regel 61), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom
4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1, Regel
62) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und 11. März 1947,
vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 65), geändert
durch Resolution 99 (V) (E/33/Rev.4, Regel 65), geändert und
neu numeriert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 72) und
neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 73).
Regel 74 (E/3063/Rev.1): Angenommen am 16. Februar 1946, erste
Tagung (E/33, Regel 62), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom
4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1, Regel 63)
sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und 11. März 1947, vierte
Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 66), geändert durch
Resolution 99 (V) (E/33/Rev.4, Regel 66) und geändert und
neu numeriert durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 74);
Regeln 28 und 30: Angenommen durch Resolution 1949 (LVIII). Die Bestimmungen
der früheren Regeln 28 bis 32 (E/3063/Rev.1) wurden geändert
und neu gegliedert und bilden die derzeitigen Regeln 28 und 30. Regeln
28-32 (E/3063/Rev.1): Angenommen am 16. Februar 1946, erste Tagung (E/33,
Regeln 22-26), neu numeriert aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946,
zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1, Regeln 23-27) sowie des
Beschlusses vom 11. März 1947, vierte Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regeln 25-29), geändert und neu numeriert durch Resolution
217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regeln 27-31) und neu numeriert durch Resolution
456 (XIV) (E/2336, Regeln 28-32);
Regel 29: Angenommen durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel
32), neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 33) und
geändert und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 30: Siehe Regeln 28 und 30;
Regel 31: Die ursprüngliche Regel wurde angenommen durch Beschluß vom
28. Februar 1947, vierte Tagung (52. Sitzung) gemäß Artikel
25 der vorläufigen Finanzordnung der Vereinten Nationen (E/33/Rev.3,
Regel 30). Geändert durch Beschluß vom 28. August 1948, siebente
Tagung (E/1065 mit Korr.1, S. 77) auf der Grundlage der Resolution
175 (VII) gemäß den Resolutionen der Generalversammlung 125
(II) und 163 (II) und Artikel 38 der Finanzordnung (E/33/Rev.5, Regel
33). Gemäß den Resolutionen der Generalversammlung 413 (V)
und 456 (V) (Artikel 13.1 der Finanzordnung der Vereinten Nationen)
und der Ratsresolution 402 (XIII) weiter geändert und neu numeriert
durch Resolution 456 B (XIV) (E/2336, Regel 34). Unter Berücksichtigung
der Artikel 3.1, 13.1 und 13.2 der Finanzordnung der Vereinten Nationen
wurde die Regel durch Resolution 1949 (LVIII) weiter geändert und
neu numeriert.
Regel 32: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 27), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 28) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 31) und durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 34)
und Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 35), geändert durch Resolution
481 (XV) und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII) sowie erneut
geändert durch Beschluß 1982/147 vom 15. April 1982;
Regel 33: Angenommen durch Resolution 1949 (LVIII). Die Bestimmungen
der Regeln 36 bis 38 (E/3063/Rev.1) wurden geändert und neu gegliedert
und bilden die derzeitige Regel 33. Regeln 36-38 (E/3063/Rev.1): angenommen
am 16. Februar 1946 (E/33, Regeln 28-30), neu numeriert aufgrund
des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1,
Regeln 29-31) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und 11. März
1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regeln 32-34)
und durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regeln 35-37) sowie Resolution 456
(XIV) (E/2336, Regeln 36-38); die Regeln 36 bis 37 wurden durch Resolution
481 (XV) geändert;
Regel 34: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 31), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 32) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 35), geändert und neu numeriert durch Resolution 217 (VIII)
(E.33/Rev.5, Regel 38), neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336,
Regel 39) und erneut neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 35: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 34), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 35) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 38) und durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 39), Resolution
456 (XIV) (E/2336, Regel 40) sowie Resolution 1949 (LVIII);
Regel 36: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 43), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 44) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 47) und durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 40), Resolution
456 (XIV) (E/2336, Regel 41) sowie Resolution 1949 (LVIII). Die frühere
Regel 42 (E/3063/Rev.1), ursprünglich angenommen am 16. Februar
1946 (E/33, Regel 44), die besagte, "zum Schluß jeder nichtöffentlichen
Sitzung kann der Rat durch den Generalsekretär ein Kommuniqué
verlautbaren", wurde während der Behandlung der vorliegenden Geschäftsordnung
gestrichen;
Regel 37: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 46), ausgesetzt
durch die Resolutionen 138 (VI) und 176 (VII) und ersetzt durch eine
neue Regel gemäß der Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel
46) und geändert und neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 38: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 45), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 46) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 49) und geändert und neu numeriert durch Resolution 217 (VIII)
(E/33/Rev.5, Regel 42), Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 43)
sowie Resolution 1949 (LVIII);
Regel 39: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 48), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 49) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 52) und geändert und neu numeriert durch Resolution 217 (VIII)
(E/33/Rev.5, Regel 44), Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 44) und
Resolution 1949 (LVIII);
Regel 40: Angenommen am 16. Februar 1946 (E/33, Regel 47), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 48) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 51) und geändert und neu numeriert durch Resolution 217 (VIII)
(E/33/Rev.5, Regel 45) und Resolution 1949 (LVIII);
Regeln 41-71: Die am 16. Februar 1946 angenommenen ursprünglichen
Regeln über die Führung der Geschäfte und Abstimmung
(E/33, Regeln 49-59 und 35-42) wurden durch Resolution 217 (VIII) wesentlich
neu gegliedert, wobei soweit anwendbar der in den entsprechenden Geschäftsordnungsregeln
der Generalversammlung verwendete Wortlaut zugrunde gelegt wurde (E/33/Rev.5,
Regeln 46-69). Der erste Teil der Regel 60 ist eine wörtliche
Wiedergabe von Artikel 67 Absatz 2 der Charta. Die genannten Regeln
wurden aufgrund der Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regeln 47-70) neu
numeriert und durch die Resolution 1949 (LVIII) (Regeln 41-71)
wesentlich neu gegliedert, wobei soweit anwendbar der in den entsprechenden
Geschäftsordnungsregeln der Generalversammlung (A/520/Rev.12) verwendete
Text sowie einschlägige Resolutionen und Beschlüsse des Rates
(siehe die in E/5450 gegenüber den vorgeschlagenen Regeln 47-70
enthaltenen Kommentare) zugrunde gelegt wurden. Die derzeitige Geschäftsordnung
enthält eigene Regeln über "Recht auf Antwort" (Regel 46),
"Glückwünsche" (Regel 47), "Beileidsbezeigungen" (Regel 48),
"Beratung über Berichte der Tagungs-Plenarausschüsse" (Regel
53), "Erneute Behandlung von Vorschlägen" (Regel 57), "Antrag auf
Abstimmung" (Regel 59), "Erklärung zur Stimmabgabe" (Regel 62)
sowie "Änderungen" (Regel 65);
Regel 72: Die Regeln über die Teilnahme von Mitgliedern der Vereinten
Nationen, die nicht Mitglieder des Rates sind, wurden ursprünglich,
auf der Grundlage von Artikel 69 der Charta, durch Resolution 217 (VIII)
(E/33/Rev.5, Regeln 74-75) angenommen, neu numeriert aufgrund der Resolution
456 (XIV) (E/2336, Regeln 75-76) sowie geändert und ersetzt
durch die derzeitige Regel 72 (Resolution 1949 (LVIII));
Regel 73: Angenommen durch Resolution 1949 (LVIII), unter Berücksichtigung
u.a. der Resolutionen der Generalversammlung 3237 (XXIX) vom 22. November
1974 und 3280 (XXIX) vom 10. Dezember 1974 (insbesondere Ziffer
7) in bezug auf nationale Befreiungsbewegungen, von der Versammlung
verabschiedet auf ihrer neunundzwanzigsten Tagung;
Regel 74: Zu den Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen dem
Wirtschafts- und Sozialrat und dem Treuhandrat in Angelegenheiten gemeinsamen
Interesses siehe Official Records of the Economic and Social Council,
Second Year, Fifth Session, Anhang 20, S. 477-486; gemäß
Resolution 216 (VIII) wurde durch Resolution 217 (VIII) eine neue Regel
angenommen (E/33/Rev.5, Regel 76); neu numeriert durch Resolution 456
(XIV) (E/2336, Regel 77) und Resolution 1949 (LVIII);
Regel 75: Auf der Grundlage von Artikel 70 der Charta, angenommen durch
Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 77) und neu numeriert aufgrund
der Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 78) und der Resolution 1949
(LVIII);
Regel 76: Angenommen durch Beschluß vom 11. März 1974, vierte
Tagung (65. Sitzung) (E/33/Rev.3, Regel 11), geändert und neu numeriert
durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5, Regel 12), geändert und
neu numeriert durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel 79) und neu
numeriert durch Resolution 1949 (LVIII);
Regeln 77-78: Angenommen durch Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel
80 und 81) und neu numeriert aufgrund der Resolution 1949 (LVIII).
Regel 79: Angenommen durch Resolution 1949 (LVIII);
Regel 80: Die Regelungen für die Konsultation mit nichtstaatlichen
Organisationen beruhten ursprünglich auf der Resolution 2/3 (zweite
Tagung) vom 21. Juni 1946 (siehe Official Records of the Economic
and Social Council, First Year, Second Session, S. 360-365).
Die ursprüngliche Regel wurde durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5,
Regel 78) aufgrund der Resolution 288 B (X) angenommen, geändert
durch Beschluß vom 6. März 1950, zehnte Tagung (E/1661, S.
36), neu numeriert aufgrund der Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regel
82), geändert durch Beschluß vom 5. August 1954, achtzehnte
Tagung (E/2654, S. 28) und erneut geändert durch Resolution
1099 (XL) (E/3063, Regel 82). Durch Beschluß vom 8. Januar
1973 während der Organisationstagung 1973 (E/5367, S. 41)
beschloß der Rat, den Teil der Regel auszusetzen, der besagt,
daß die Mitglieder des Rats-Ausschusses für nichtstaatliche
Organisationen Mitglieder des Rates sind, um den zusätzlichen Mitgliedern
der Tagungsausschüsse zu ermöglichen, auch im Ausschuß
tätig zu sein; ferner beschloß der Rat durch Beschluß
70 (ORG-75) vom 28. Januar 1975 während der Organisationstagung
1975 (E/5683), den Teil der Regel auszusetzen, der besagt, daß
die Amtszeit der Mitglieder des Rats-Ausschusses für nichtstaatliche
Organisationen ein Jahr beträgt, um den Mitgliedern des Ausschusses
zu ermöglichen, vier Jahre tätig zu sein; geändert und
neu numeriert durch Resolution 1949 (LVIII). Der Rat beschloß
durch Resolution 1981/50 vom 20. Juli 1981, die Anzahl der Mitglieder
des Ausschusses für nichtstaatliche Organisationen zu erhöhen;
Regeln 81-84: Die Regelungen für die Konsultation mit nichtstaatlichen
Organisationen beruhten ursprünglich auf der Resolution 2/3 (zweite
Tagung) vom 21. Juni 1946 (siehe Official Records of the Economic
and Social Council, First Year, Second Session, S. 360-365).
Die ursprünglichen Regeln wurden durch Resolution 217 (VIII) (E/33/Rev.5,
Regeln 79-81) aufgrund der Resolution 288 B (X) angenommen,
geändert durch Beschluß vom 6. März 1950, zehnte
Tagung (E/1661, S. 36-37), neu numeriert aufgrund der Resolution 456
(XIV) (E/2336, Regeln 83-86), geändert durch Resolution 1392 (XLVI)
und neu numeriert aufgrund der Resolution 1949 (LVIII);
Regeln 85-86: Angenommen durch Resolution 1949 (LVIII), Neugliederung
der früheren Regeln 87 bis 89 (E/3063/Rev.1). Regel 87 (E/3063/Rev.1)
wurde am 16. Februar 1946 angenommen (E/33, Regel 64), neu numeriert
aufgrund des Beschlusses vom 6. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung)
(E/33/Rev.1, Regel 65) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regel 68), geändert und neu numeriert durch Resolution 217 (VIII)
(E/33/Rev.5, Regel 82) und neu numeriert aufgrund der Resolution 456
(XIV) (E/2336, Regel 87). Die Regeln 88 und 89 wurden am 16. Februar
1946 (E/33, Regeln 65 und 66) angenommen und neu numeriert aufgrund
des Beschlusses vom 6. Juni 1946, zweite Tagung (7. Sitzung) (E/33/Rev.1,
Regeln 66 und 67) sowie der Beschlüsse vom 28. Februar und
11. März 1947, vierte Tagung (52. und 65. Sitzung) (E/33/Rev.3,
Regeln 69 und 70) und der Resolution 456 (XIV) (E/2336, Regeln 88 und
89).
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