Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialrats

Fußnoten


  1. Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezieht sich der Ausdruck "Sonderorganisation" auf die mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen sowie auf die Internationale Atomenergie-Organisation.
  2. Bei der Wahl des Ratspräsidenten ist auf einen geographisch ausgewogenen turnusmäßigen Wechsel des Amtes unter den folgenden Regionalgruppen zu achten: afrikanische Staaten, asiatische Staaten, osteuropäische Staaten, lateinamerikanische und karibische Staaten sowie westeuropäische und andere Staaten. Die vier Vizepräsidenten des Rates werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geographischen Verteilung aus den Regionalgruppen gewählt, die nicht den Präsidenten stellen.
  3. Diese Resolutionen und Beschlüsse werden auch in anderen Sprachen veröffentlicht, sofern die Generalversammlung dies vorsieht.
  4. Der Wirtschafts- und Sozialrat geht davon aus, daß er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgrund dieser Regel der Übung der Generalversammlung hinsichtlich der Anwendung einer "Allstaaten"-Klausel folgen wird und daß er in allen Fällen, in denen dies ratsam ist, die Stellungnahme der Versammlung einholen wird, bevor er entsprechende Beschlüsse faßt.
  5. Siehe Fußnote 1.