S/96/Rev.7

Vorläufige Geschäftsordnung
des
Sicherheitsrats
(Dezember 1982)


(Verabschiedet auf der 1. Sitzung des Sicherheitsrats, mit Änderungen auf der 31., 41., 42., 44. und 48. Sitzung am 9. April, 16. und 17. Mai und 6. bzw. 24. Juni 1946; auf der 138. und 222. Sitzung am 4. Juni bzw. 9. Dezember 1947; auf der 468. Sitzung am 28. Februar 1950; auf der 1463. Sitzung am 24. Januar 1969; auf der 1761. Sitzung am 17. Januar 1974; und auf der 2410. Sitzung am 21. Dezember 1982. Frühere Fassungen der vorläufigen Geschäftsordnung wurden unter den Dokumentennummern S/96 mit Rev. 1-6 veröffentlicht.)


Inhaltsverzeichnis
Regel
I. Sitzungen
1 - 5
II. Tagesordnung
6 - 12
III. Vertretung und Vollmachten
13 - 17
IV. Präsidentschaft
18 - 20
V. Sekretariat
21 - 26
VI. Führung der Geschäfte
27 - 39
VII. Abstimmung
40
VIII. Sprachen
41 - 47
IX. Öffentlichkeit der Sitzungen, Sitzungsprotokolle
48 - 57
X. Aufnahme neuer Mitglieder
58 - 61
Anhang

VORLÄUFIGE GESCHÄFTSORDNUNG DES SICHERHEITSRATS

KAPITEL I. SITZUNGEN

Regel 1

Sitzungen des Sicherheitsrats mit Ausnahme der in Regel 4 bezeichneten regelmäßigen Sitzungen werden vom Präsidenten anberaumt, wann immer dieser es für erforderlich hält; der Abstand zwischen den Sitzungen darf jedoch vierzehn Tage nicht überschreiten.

Regel 2

Der Präsident beraumt eine Sitzung des Sicherheitsrats an, wenn dies von einem seiner Mitglieder beantragt wird.

Regel 3

Der Präsident beraumt eine Sitzung des Sicherheitsrats an, wenn nach Artikel 35 oder Artikel 11 Absatz 3 der Charta die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf eine Streitigkeit oder eine Situation gelenkt wird, wenn die Generalversammlung nach Artikel 11 Absatz 2 Empfehlungen an den Sicherheitsrat richtet oder eine Frage an ihn überweist oder wenn der Generalsekretär nach Artikel 99 die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf eine Angelegenheit lenkt.

Regel 4

Regelmäßige Sitzungen des Sicherheitsrats nach Artikel 28 Absatz 2 der Charta finden zweimal jährlich zu den vom Sicherheitsrat beschlossenen Zeitpunkten statt.

Regel 5

Die Sitzungen des Sicherheitsrats finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen statt.

Ein Mitglied des Sicherheitsrats oder der Generalsekretär kann vorschlagen, daß der Sicherheitsrat an einem anderen Ort zusammentritt. Falls der Sicherheitsrat einen solchen Vorschlag annimmt, bestimmt er den Ort und die Zeitdauer der dort abzuhaltenden Sitzung.

KAPITEL II. TAGESORDNUNG

Regel 6

Der Generalsekretär lenkt die Aufmerksamkeit aller Vertreter im Sicherheitsrat umgehend auf alle Mitteilungen von Staaten, Organen der Vereinten Nationen oder des Generalsekretärs, die eine Angelegenheit betreffen, über die der Sicherheitsrat nach der Charta zu beraten hat.

Regel 7

Die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung des Sicherheitsrats wird vom Generalsekretär aufgestellt und vom Präsidenten des Sicherheitsrats genehmigt.

In die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden können nur Gegenstände, auf die nach Regel 6 die Aufmerksamkeit der Vertreter im Sicherheitsrat gelenkt wurde, Gegenstände, die unter Regel 10 fallen, oder Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat zu einem früheren Zeitpunkt zurückzustellen beschlossen hat.

Regel 8

Die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung wird den Vertretern im Sicherheitsrat vom Generalsekretär spätestens drei Tage vor der Sitzung übermittelt; in dringenden Fällen kann sie gleichzeitig mit der Anzeige der Sitzung übermittelt werden.

Regel 9

Der erste Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung für jede Sitzung des Sicherheitsrats ist die Annahme der Tagesordnung.

Regel 10

Jeder Gegenstand der Tagesordnung einer Sitzung des Sicherheitsrats, der auf der betreffenden Sitzung nicht abschließend beraten wurde, wird, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt, automatisch in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.

Regel 11

Der Generalsekretär übermittelt den Vertretern im Sicherheitsrat wöchentlich eine Kurzdarstellung der Angelegenheiten, mit denen der Sicherheitsrat befaßt ist, und des jeweiligen Standes der Beratungen.

Regel 12

Die vorläufige Tagesordnung jeder regelmäßigen Sitzung wird spätestens einundzwanzig Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Sicherheitsrats verteilt. Spätere Änderungen oder Ergänzungen der vorläufigen Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Sitzung zur Kenntnis gebracht. Der Sicherheitsrat kann jedoch in dringenden Fällen zu jeder Zeit während einer regelmäßigen Sitzung Ergänzungen der Tagesordnung vornehmen.

Regel 7 Absatz 1 sowie Regel 9 finden auch auf regelmäßige Sitzungen Anwendung.

KAPITEL III. VERTRETUNG UND VOLLMACHTEN

Regel 13

Jedes Mitglied des Sicherheitsrats wird auf den Sitzungen des Rates durch einen akkreditierten Vertreter vertreten. Die Vollmacht eines Vertreters im Sicherheitsrat wird dem Generalsekretär spätestens vierundzwanzig Stunden vor Einnahme seines Sitzes im Sicherheitsrat übermittelt. Die Vollmachten sind vom Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef des betreffenden Staates oder von dessen Minister für Auswärtige Angelegenheiten zu erteilen. Der Regierungschef oder der Minister für Auswärtige Angelegenheiten jedes Mitglieds des Sicherheitsrats ist berechtigt, ohne Vorlage einer Vollmacht an Sitzungen des Sicherheitsrats teilzunehmen.

Regel 14

Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, und Staaten, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, haben, wenn sie zur Teilnahme an einzelnen oder mehreren Sitzungen des Sicherheitsrats eingeladen werden, eine Vollmacht für ihren zu diesem Zweck ernannten Vertreter vorzulegen. Die Vollmacht eines solchen Vertreters ist spätestens vierundzwanzig Stunden vor der ersten Sitzung, zu der er eingeladen ist, dem Generalsekretär zu übermitteln.

Regel 15

Die Vollmachten von Vertretern im Sicherheitsrat und von Vertretern, die nach Regel 14 ernannt worden sind, werden vom Generalsekretär geprüft; er legt dem Sicherheitsrat einen Bericht zur Genehmigung vor.

Regel 16

Bis zur Genehmigung der Vollmacht eines Vertreters im Sicherheitsrat nach Regel 15 nimmt dieser Vertreter vorläufig mit den gleichen Rechten wie die anderen Vertreter an den Sitzungen teil.

Regel 17

Ein Vertreter im Sicherheitsrat, gegen dessen Vollmacht im Rat Einspruch erhoben worden ist, nimmt mit den gleichen Rechten wie die anderen Vertreter weiter an den Sitzungen teil, bis der Sicherheitsrat die Angelegenheit entschieden hat.

KAPITEL IV. PRÄSIDENTSCHAFT

Regel 18

Das Amt des Präsidenten des Sicherheitsrats wird von den Mitgliedern des Rates turnusmäßig in der alphabetischen Reihenfolge der englischen Staatennamen wahrgenommen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt einen Kalendermonat.

Regel 19

Der Präsident führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Sicherheitsrats; er vertritt den Sicherheitsrat, dem er insoweit untersteht, in dessen Eigenschaft als Organ der Vereinten Nationen.

Regel 20

Ist der Präsident des Sicherheitsrats der Auffassung, daß er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Präsidentenamts den Vorsitz im Rat während der Beratung einer bestimmten Frage, von der das von ihm vertretene Mitglied unmittelbar betroffen ist, nicht innehaben sollte, gibt er seinen dementsprechenden Beschluß dem Rat bekannt. Der Vorsitz geht sodann für die

Zwecke der Beratung dieser Frage auf den Vertreter des nach dem englischen Alphabet folgenden Mitglieds über; hierbei gilt, daß die Bestimmungen dieser Regel auf alle Vertreter im Sicherheitsrat Anwendung finden, die nacheinander den Vorsitz zu führen haben. Diese Regel läßt die Vertretungsbefugnis des Präsidenten nach Regel 19 und seine Aufgaben nach Regel 7 unberührt.

KAPITEL V. SEKRETARIAT

Regel 21

Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen des Sicherheitsrats tätig. Der Generalsekretär kann einen Stellvertreter ermächtigen, auf Sitzungen des Sicherheitsrats an seiner Stelle tätig zu werden.

Regel 22

Der Generalsekretär oder ein in seinem Namen tätiger Stellvertreter kann vor dem Sicherheitsrat mündliche oder schriftliche Erklärungen zu jeder Frage abgeben, die im Sicherheitsrat zur Beratung steht.

Regel 23

Der Generalsekretär kann vom Sicherheitsrat nach Regel 28 zum Berichterstatter für eine bestimmte Frage ernannt werden.

Regel 24

Der Generalsekretär stellt das vom Sicherheitsrat benötigte Personal. Dieses Personal ist Teil des Sekretariats.

Regel 25

Der Generalsekretär zeigt den Vertretern im Sicherheitsrat die Sitzungen des Rates und seiner Kommissionen und Ausschüsse an.

Regel 26

Der Generalsekretär ist für die Vorbereitung der vom Sicherheitsrat benötigten Unterlagen verantwortlich und verteilt sie - außer in dringenden Fällen - spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung, auf der über sie beraten werden soll.

KAPITEL VI. FÜHRUNG DER GESCHÄFTE

Regel 27

Der Präsident ruft die Vertreter in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf.

Regel 28

Der Sicherheitsrat kann für eine bestimmte Frage eine Kommission, einen Ausschuß oder einen Berichterstatter ernennen.

Regel 29

Der Präsident kann einem vom Sicherheitsrat ernannten Berichterstatter das Wort mit Vorrang erteilen.

Dem Vorsitzenden einer Kommission oder eines Ausschusses oder dem von der Kommission oder dem Ausschuß zur Vorlage eines Berichts ernannten Berichterstatter kann zur Erläuterung des Berichts das Wort mit Vorrang erteilt werden.

Regel 30

Stellt ein Vertreter einen Antrag zur Geschäftsordnung, so entscheidet der Präsident sofort darüber. Wird gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben, so legt der Präsident sie dem Sicherheitsrat zum sofortigen Beschluß vor; wird die Entscheidung des Präsidenten nicht mit Mehrheit aufgehoben, so bleibt sie bestehen.

Regel 31

Vorschläge für Resolutionen, Änderungsanträge und Anträge zur Sache sind den Vertretern in der Regel schriftlich vorzulegen.

Regel 32

Hauptanträge und Resolutionsentwürfe haben Vorrang in der Reihenfolge ihrer Vorlage.

Auf Verlangen eines Vertreters wird über einzelne Teile eines Antrags oder Resolutionsentwurfs getrennt abgestimmt, sofern nicht der ursprüngliche Antragsteller Einspruch erhebt.

Regel 33

Folgende Anträge haben, in der nachstehenden Reihenfolge, Vorrang vor allen Hauptanträgen und Resolutionsentwürfen zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand der Sitzung:

1. Anträge auf Unterbrechung der Sitzung;

2. Anträge auf Vertagung der Sitzung;

3. Anträge auf Vertagung der Sitzung auf einen bestimmten Tag oder Zeitpunkt;

4. Anträge auf Verweisung einer Angelegenheit an einen Ausschuß, an den Generalsekretär oder an einen Berichterstatter;

5. Anträge auf Zurückstellung der Erörterung der Frage bis zu einem bestimmten Tag oder auf unbestimmte Zeit und

6. Änderungsanträge.

Über Anträge auf Unterbrechung oder einfache Vertagung der Sitzung wird ohne Aussprache entschieden.

Regel 34

Ein von einem Vertreter im Sicherheitsrat eingebrachter Antrag oder Resolutionsentwurf bedarf keiner Unterstützung, um zur Abstimmung gestellt zu werden.

Regel 35

Ein Antrag oder Resolutionsentwurf kann, solange nicht darüber abgestimmt worden ist, jederzeit zurückgezogen werden.

Ist der Antrag oder Resolutionsentwurf unterstützt worden, so kann der Vertreter im Sicherheitsrat, der ihn unterstützt hat, verlangen, daß er als sein Antrag oder Resolutionsentwurf mit demselben Vorrang zur Abstimmung gestellt wird, als habe ihn der ursprüngliche Antragsteller nicht zurückgezogen.

Regel 36

Werden zwei oder mehr Änderungsanträge zu einem Antrag oder Resolutionsentwurf eingebracht, so entscheidet der Präsident, in welcher Reihenfolge sie zur Abstimmung gelangen. In der Regel stimmt der Sicherheitsrat zuerst über den Änderungsantrag ab, der inhaltlich am weitesten von dem ursprünglichen Vorschlag abweicht, darauf über den sodann am weitesten abweichenden Änderungsantrag, bis alle Änderungsanträge zur Abstimmung gestellt worden sind; sieht jedoch ein Änderungsantrag eine Ergänzung oder Streichung im Wortlaut eines Antrags oder Resolutionsentwurfs vor, so wird darüber zuerst abgestimmt.

Regel 37

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann auf Beschluß des Sicherheitsrats eingeladen werden, ohne Stimmrecht an der Erörterung einer vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilzunehmen, wenn der Sicherheitsrat der Auffassung ist, daß die Interessen dieses Mitglieds besonders berührt sind, oder wenn ein Mitglied nach Artikel 35 Absatz 1 der Charta die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf eine Angelegenheit lenkt.

Regel 38

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nach Regel 37 oder nach Artikel 32 der Charta eingeladen wurde, an den Erörterungen des Sicherheitsrats teilzunehmen, kann Vorschläge und Resolutionsentwürfe vorlegen. Diese Vorschläge und Resolutionsentwürfe können nur auf Antrag eines Vertreters im Sicherheitsrat zur Abstimmung gestellt werden.

Regel 39

Der Sicherheitsrat kann Mitglieder des Sekretariats oder sonstige Personen, die er dazu für qualifiziert hält, einladen, ihm Informationen zur Verfügung zu stellen oder ihn auf sonstige Weise bei der Prüfung der in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten zu unterstützen.

KAPITEL VII. ABSTIMMUNG

Regel 40

Die Abstimmung im Sicherheitsrat erfolgt nach den einschlägigen Artikeln der Charta und des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.

KAPITEL VIII. SPRACHEN

Regel 41

Die Amts- und Arbeitssprachen des Sicherheitsrats sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

Regel 42

Reden, die in einer der sechs Sprachen des Sicherheitsrats gehalten werden, sind in die fünf anderen Sprachen zu dolmetschen.

Regel 43

(gestrichen)

Regel 44

Jeder Vertreter kann eine Rede in einer anderen Sprache als den Sprachen des Sicherheitsrats halten. In diesem Fall hat er selbst für die Dolmetschung in eine dieser Sprachen zu sorgen. Die Dolmetschung in die anderen Sprachen des Sicherheitsrats durch Dolmetscher des Sekretariats kann von der Dolmetschung in die erste dieser Sprachen ausgehen.

Regel 45

Die Wortprotokolle der Sitzungen des Sicherheitsrats werden in den Sprachen des Rates erstellt.

Regel 46

Alle Resolutionen und sonstigen Dokumente werden in den Sprachen des Sicherheitsrats veröffentlicht.

Regel 47

Sofern der Sicherheitsrat dies beschließt, werden seine Dokumente auch in anderen Sprachen als denen des Rates veröffentlicht.

KAPITEL IX. ÖFFENTLICHKEIT DER SITZUNGEN, SITZUNGSPROTOKOLLE

Regel 48

Sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt, sind seine Sitzungen öffentlich. Empfehlungen an die Generalversammlung über die Ernennung des Generalsekretärs werden in nichtöffentlicher Sitzung erörtert und beschlossen.

Regel 49

Vorbehaltlich der Regel 51 wird das Wortprotokoll jeder Sitzung des Sicherheitsrats den Vertretern im Rat und den Vertretern aller anderen Staaten, die an der Sitzung teilgenommen haben, spätestens um 10 Uhr am ersten auf die Sitzung folgenden Arbeitstag zur Verfügung gestellt.

Regel 50

Die Vertreter der Staaten, die an der Sitzung teilgenommen haben, unterrichten den Generalsekretär innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem in Regel 49 angegebenen Zeitpunkt von etwaigen Berichtigungen, die sie an dem Wortprotokoll vornehmen lassen wollen.

Regel 51

Der Sicherheitsrat kann beschließen, daß das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung in nur einer Ausfertigung erstellt wird. Dieses Protokoll verbleibt beim Generalsekretär. Die Vertreter der Staaten, die an der Sitzung teilgenommen haben, unterrichten den Generalsekretär innerhalb von zehn Tagen von etwaigen Berichtigungen, die sie an diesem Protokoll vornehmen lassen wollen.

Regel 52

Beantragte Berichtigungen gelten als genehmigt, sofern nicht der Präsident der Auffassung ist, daß sie aufgrund ihrer Wichtigkeit den Vertretern im Sicherheitsrat vorzulegen sind. In diesem Fall reichen die Vertreter im Sicherheitsrat innerhalb von zwei Arbeitstagen alle Stellungnahmen ein, die sie abzugeben wünschen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, so werden die beantragten Berichtigungen vorgenommen.

Regel 53

Wird innerhalb der in Regel 50 beziehungsweise der in Regel 51 vorgesehenen Frist keine Berichtigung beantragt oder ist eine Berichtigung nach Regel 52 vorgenommen worden, gilt das Wortprotokoll nach Regel 49 beziehungsweise das Protokoll nach Regel 51 als genehmigt. Es wird vom Präsidenten unterschrieben und wird zum offiziellen Protokoll des Sicherheitsrats.

Regel 54

Das offizielle Protokoll öffentlicher Sitzungen des Sicherheitsrats sowie die ihm als Anlage beigefügten Dokumente werden so bald wie möglich in den Amtssprachen veröffentlicht.

Regel 55

Am Schluß jeder nichtöffentlichen Sitzung läßt der Sicherheitsrat durch den Generalsekretär ein Kommuniqué veröffentlichen.

Regel 56

Die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen, die an einer nichtöffentlichen Sitzung teilgenommen haben, sind jederzeit berechtigt, das Protokoll dieser Sitzung im Büro des Generalsekretärs einzusehen. Der Sicherheitsrat kann jederzeit befugten Vertretern anderer Mitglieder der Vereinten Nationen Zugang zu diesem Protokoll gewähren.

Regel 57

Der Generalsekretär legt dem Sicherheitsrat einmal jährlich ein Verzeichnis der Protokolle und Dokumente vor, die bislang als vertraulich galten. Der Sicherheitsrat entscheidet, welche davon den anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen verfügbar gemacht werden, welche veröffentlicht werden und welche weiterhin vertraulich bleiben sollen.

KAPITEL X. AUFNAHME NEUER MITGLIEDER

Regel 58

Wünscht ein Staat Mitglied der Vereinten Nationen zu werden, so reicht er beim Generalsekretär ein Aufnahmegesuch ein. Dieses muß eine in einer förmlichen Urkunde niedergelegte Erklärung enthalten, daß der Staat die Verpflichtungen aus der Charta übernimmt.

Regel 59

Der Generalsekretär legt das Aufnahmegesuch sofort den Vertretern im Sicherheitsrat vor. Sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt, überweist der Präsident das Gesuch an einen Ausschuß des Sicherheitsrats, in dem jedes Mitglied des Rates vertreten ist. Der Ausschuß prüft jedes ihm vorgelegte Gesuch und erstattet dem Rat über das Ergebnis dieser Prüfung spätestens fünfunddreißig Tage vor einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung oder, wenn eine außerordentliche Tagung (Sondertagung) der Generalversammlung anberaumt ist, spätestens vierzehn Tage vor dieser Tagung Bericht.

Regel 60

Der Sicherheitsrat entscheidet, ob nach seiner Auffassung der Staat, der das Gesuch eingereicht hat, ein friedliebender Staat sowie fähig und willens ist, die Verpflichtungen aus der Charta zu erfüllen; demgemäß beschließt er, ob empfohlen werden soll, den betreffenden Staat als Mitglied aufzunehmen.

Empfiehlt der Sicherheitsrat, den Staat, der das Gesuch eingereicht hat, als Mitglied aufzunehmen, so übermittelt er der Generalversammlung die Empfehlung nebst dem vollständigen Sitzungsprotokoll über die Beratung.

Empfiehlt der Sicherheitsrat nicht, den Staat, der das Gesuch eingereicht hat, als Mitglied aufzunehmen, oder stellt er die Prüfung des Gesuchs zurück, so legt er der Generalversammlung einen Sonderbericht nebst dem vollständigen Sitzungsprotokoll über die Beratung vor.

Der Sicherheitsrat gibt seine Empfehlung spätestens fünfundzwanzig Tage vor einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung oder spätestens vier Tage vor einer außerordentlichen Tagung (Sondertagung) ab, um sicherzustellen, daß über die Empfehlung auf der dem Eingang des Gesuchs folgenden Tagung der Generalversammlung beraten wird.

Unter besonderen Umständen kann der Sicherheitsrat beschließen, eine Empfehlung über ein Aufnahmegesuch auch nach Ablauf der in Absatz 4 festgesetzten Fristen an die Generalversammlung zu richten.

KAPITEL XI. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANEN DER VEREINTEN NATIONEN

Regel 61

Eine Sitzung des Sicherheitsrats, die aufgrund des Statuts des Internationalen Gerichtshofs zwecks Wahl von Mitgliedern des Gerichtshofs stattfindet, dauert an, bis so viele Bewerber, wie zur Besetzung aller Sitze erforderlich sind, in einem oder mehreren Wahlgängen die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten haben.

Anhang

VORLÄUFIGES VERFAHREN ZUR BEHANDLUNG VON MITTEILUNGEN VON PRIVATPERSONEN UND NICHTSTAATLICHEN STELLEN

A. Ein Verzeichnis aller Mitteilungen von Privatpersonen und nichtstaatlichen Stellen über Angelegenheiten, mit denen der Sicherheitsrat befaßt ist, wird an alle Vertreter im Sicherheitsrat verteilt.

B. Jeder Vertreter im Sicherheitsrat erhält auf Antrag vom Sekretariat eine Abschrift jeder in dem Verzeichnis aufgeführten Mitteilung.