34. Zwischen den Aufgaben des Versuchs einer Konfliktverhütung und einer Friedenssicherung liegt die Aufgabe, mit friedlichen Mitteln zu versuchen, die Streitparteien zu einer Einigung zu bewegen. Das Kapitel VI der Charta enthält eine umfassende Liste solcher Mittel der Konfliktbeilegung. Diesen Mitteln wurden in von der Generalversammlung verabschiedeten Erklärungen, so auch der 1982 verabschiedeten Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung von internationalen Streitigkeiten1 und der 1988 verabschiedeten Erklärung über die Verhütung und Beseitigung von Streitigkeiten und Situationen, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen können, und über die Rolle der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet2, noch weitere hinzugefügt. Sie waren ferner Gegenstand verschiedener Resolutionen der Generalversammlung, so auch der Resolution 44/21 vom 15. November 1989 über die Festigung des internationalen Friedens, der Sicherheit und der internationalen Zusammenarbeit unter allen Aspekten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen. Die Vereinten Nationen verfügen über weitreichende Erfahrung bei der Anwendung dieser friedlichen Mittel. Wenn Konflikte dennoch ungelöst geblieben sind, so ist dies nicht darauf zurückzuführen, daß Verfahren für die friedliche Beilegung nicht bekannt waren oder unzulänglich gewesen wären. Schuld daran ist vielmehr erstens der mangelnde politische Wille der Parteien, sich durch Mittel der in Kapitel VI der Charta angeregten Art um eine Bereinigung ihrer Differenzen zu bemühen, und zweitens der Umstand, daß Dritten bei Wahl dieses Verfahrens keine Möglichkeiten der Einflußnahme gegeben sind. Auch die Gleichgültigkeit der internationalen Gemeinschaft gegenüber einem Problem oder die geringe ihm beigemessene Bedeutung können die Möglichkeit einer Lösung zunichte machen. Dies sind die Fragen, mit denen wir uns in erster Linie auseinandersetzen müssen, wenn wir die Organisation in die Lage versetzen wollen, friedliche Konfliktregelungen herbeizuführen.
35. Die Tatsache, daß der Sicherheitsrat jetzt entschlossen ist, internationale Streitigkeiten in der in der Charta vorgesehenen Weise zu erledigen, hat ihm den Weg zu einer aktiveren Rolle geebnet. Aufgrund seiner größeren Geeintheit verfügt er nunmehr über die Möglichkeit einer stärkeren Einflußnahme und die Überzeugungskraft, die notwendig sind, um verfeindete Parteien an den Verhandlungstisch zu bringen. Ich bitte den Rat nachdrücklich, von den Bestimmungen der Charta vollen Gebrauch zu machen, denen zufolge er geeignete Verfahren oder Methoden für die Streitbeilegung empfehlen und, sofern alle Streitparteien darum ersuchen, den Parteien Empfehlungen für eine friedliche Streitbeilegung unterbreiten kann.
36. Wie dem Sicherheitsrat und dem Generalsekretär, so weist die Charta auch der Generalversammlung eine wichtige Rolle bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu. Als universales Forum muß ihr die rechtliche Befugnis zuerkannt werden, geeignete Maßnahmen zu prüfen und zu empfehlen. Es ist daher außerordentlich wichtig, ihre Inanspruchnahme durch alle Staaten mit dem Ziel zu fördern, größeren Einfluß auf die Verhütung oder Eindämmung von Situationen auszuüben, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.
37. Vermittlung und Verhandlungen können durch einen Beauftragten wahrgenommen werden, den der Sicherheitsrat, die Generalversammlung oder der Generalsekretär ernennt. Die Vereinten Nationen bedienen sich zur Förderung von Friedensprozessen seit langem angesehener Staatsmänner. Sie können ein persönliches Prestige einbringen, das zusammen mit ihrer Erfahrung die Parteien zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen bewegen kann. Viele sind bereit, sich für solche Dienste zur Verfügung zu stellen, und ich werde auch in Zukunft im Bedarfsfall auf sie zurückgreifen. Vielfach übernimmt der Generalsekretär diese Aufgabe selbst. Die Wirksamkeit des Vermittlers wird zwar durch eine starke und eindeutige Unterstützung seitens des Rates, der Generalversammlung und der jeweiligen in ihrer nationalen Eigenschaft handelnden Mitgliedstaaten verstärkt, doch können die Guten Dienste des Generalsekretärs manchmal am wirksamsten eingesetzt werden, wenn sie unabhängig von den beratenden Organen wahrgenommen werden. Unabdingbar ist jedoch, daß der Generalsekretär und der Sicherheitsrat laufend enge Konsultationen führen, damit volle Klarheit darüber besteht, wie der Rat am besten Einfluß nehmen kann, und damit eine gemeinsame Strategie für die friedliche Beilegung der jeweiligen Streitigkeit ausgearbeitet werden kann.
Der Internationale Gerichtshof
38. Obgleich die beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Fälle immer zahlreicher werden, wird noch immer zu wenig auf ihn als ein Mittel zur friedlichen Entscheidung von Streitigkeiten zurückgegriffen. Eine stärkere Inanspruchnahme des Gerichtshofs wäre ein wichtiger Beitrag zu den friedenschaffenden Maßnahmen der Vereinten Nationen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß der Sicherheitsrat nach den Artikeln 36 und 37 der Charta befugt ist, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof, einem Schiedsverfahren oder anderen Mechanismen der Streitbeilegung zu unterbreiten. Ich empfehle, daß der Generalsekretär gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Charta ermächtigt wird, von der gutachterlichen Kompetenz des Gerichtshofs Gebrauch zu machen, und daß andere Organe der Vereinten Nationen, die dazu bereits ermächtigt sind, sich häufiger zwecks Einholung von Gutachten an den Gerichtshof wenden.
39. Ich empfehle die folgenden Maßnahmen zur Stärkung der Rolle des Internationalen Gerichtshofs:
a) Alle Mitgliedstaaten sollten sich nach Artikel 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ohne Vorbehalt vor Ablauf der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen im Jahre 2000 der allgemeinen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterwerfen. Ist dies aufgrund innerstaatlicher Gegebenheiten nicht möglich, so sollten die Staaten bilateral oder multilateral einer umfassenden Liste von Angelegenheiten zustimmen, die sie bereit sind, dem Gerichtshof zu unterbreiten, und sie sollten in den Streitbeilegungsklauseln multilateraler Verträge ihre Vorbehalte in bezug auf seine Gerichtsbarkeit zurückziehen;
b) Kann eine Streitigkeit nicht dem Plenum des Gerichtshofs unterbreitet werden, so sollte von der Gerichtsbarkeit der Kammern Gebrauch gemacht werden;
c) Die Staaten sollten den Treuhandfonds unterstützen, der geschaffen worden ist, um denjenigen Ländern zu helfen, welche die mit der Anhängigmachung einer Streitigkeit beim Gerichtshof verbundenen Kosten nicht aufbringen können, und diese Länder sollten zur Bereinigung ihrer Streitigkeiten von dem Fonds vollen Gebrauch machen.
Entschärfung durch Hilfeleistung
40. Die Friedensschaffung wird manchmal durch internationale Maßnahmen zur Entschärfung der Umstände erleichtert, die zu einer Streitigkeit oder einem Konflikt beigetragen haben. Sind beispielsweise Hilfsmaßnahmen für Vertriebene in einer Gesellschaft unverzichtbare Voraussetzung für eine Lösung, so sollten die Vereinten Nationen in der Lage sein, auf die Ressourcen aller in Betracht kommenden Organisationen und Programme zurückzugreifen. Derzeit gibt es keinen angemessenen Mechanismus in den Vereinten Nationen, mit dessen Hilfe der Sicherheitsrat, die Generalversammlung oder der Generalsekretär die für eine solche positive Einflußnahme benötigten Ressourcen mobilisieren und die kollektiven Anstrengungen des Systems der Vereinten Nationen in den Dienst einer friedlichen Konfliktbereinigung stellen kann. Ich habe dieses Konzept im Verwaltungsausschuß für Koordinierung zur Sprache gebracht, in dem die Leiter der Organisationen und Programme der Vereinten Nationen zusammentreffen; zur Zeit untersuchen wir, mit welchen Verfahren das interinstitutionelle System seinen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten verbessern kann.
Sanktionen und besondere wirtschaftliche Probleme
41. In Fällen, in denen die Friedensschaffung die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 41 der Charta erfordert, ist es wichtig, daß Staaten, für die sich dadurch besondere wirtschaftliche Probleme ergeben, nicht nur das Recht haben, den Sicherheitsrat hinsichtlich dieser Probleme zu konsultieren, wie dies in Artikel 50 vorgesehen ist, sondern daß sie auch wirklich damit rechnen können, daß man sich ihrer Schwierigkeiten annimmt. Ich empfehle dem Sicherheitsrat, ein Maßnahmenbündel auszuarbeiten, das die Finanzinstitutionen und anderen Stellen des Systems der Vereinten Nationen einbezieht, und das dann umgesetzt werden kann, um die Staaten gegen solche Schwierigkeiten abzusichern. Solche Maßnahmen wären nicht nur recht und billig, sondern auch ein Mittel, um die Staaten dazu zu ermutigen, sich die Beschlüsse des Rates zu eigen zu machen.
Anwendung militärischer Gewalt
42. Das Konzept der kollektiven Sicherheit, wie es in der Charta enthalten ist, baut auf dem Kerngedanken auf, daß im Falle des Versagens friedlicher Mittel die in Kapitel VII vorgesehenen Maßnahmen auf Beschluß des Sicherheitsrats eingesetzt werden sollten, um bei Bedrohung oder Bruch des Friedens oder bei einer Angriffshandlung den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen. Der Sicherheitsrat hat bisher noch keinen Gebrauch von den stärksten dieser Zwangsmaßnahmen gemacht, nämlich dem in Artikel 42 vorgesehenen Vorgehen mit militärischer Gewalt. In der Situation zwischen Irak und Kuwait hat es der Rat vorgezogen, Mitgliedstaaten zu ermächtigen, in seinem Namen Maßnahmen zu ergreifen. Die Charta gibt jedoch eine detaillierte Vorgehensweise vor, die nunmehr die Aufmerksamkeit aller Mitgliedstaaten verdient.
43. Nach Artikel 42 der Charta ist der Sicherheitsrat ermächtigt, militärische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durchzuführen. Obwohl diese Maßnahmen erst durchgeführt werden sollten, wenn alle friedlichen Mittel versagt haben, so ist die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme doch unabdingbar für die Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen als Garant der internationalen Sicherheit. Dazu wird es notwendig sein, daß auf dem Verhandlungsweg die in Artikel 43 der Charta vorgesehenen Sonderabkommen geschlossen werden, mit denen die Mitgliedstaaten sich verpflichten, dem Sicherheitsrat für die in Artikel 42 genannten Zwecke nicht nur in Einzelfällen, sondern ständig Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, Beistand zu leisten und Erleichterungen zu gewähren. Unter den seit Verabschiedung der Charta jetzt erstmals gegebenen politischen Umständen sollten die Hindernisse nicht mehr bestehen, die dem Abschluß solcher Sonderabkommen seit langem im Wege stehen. Die Tatsache, daß auf Abruf bereitstehende Streitkräfte jederzeit verfügbar sind, könnte für sich allein bereits als Abschreckungsmittel für Friedensbrüche dienen, da ein potentieller Angreifer wüßte, daß der Rat über entsprechende Reaktionsmöglichkeiten verfügt. Die Streitkräfte nach Artikel 43 werden vielleicht niemals zahlreich genug oder gut genug ausgerüstet sein, um der Bedrohung seitens eines mit hochmodernen Waffen ausgerüsteten großen Heeres gewachsen zu sein. Sie würden jedoch ausreichen, um eine Bedrohung seitens einer weniger großen Militärmacht abzuwehren. Ich empfehle dem Sicherheitsrat, mit Unterstützung des Generalstabsausschusses, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Charta erforderlichenfalls erweitert werden kann, Verhandlungen gemäß Artikel 43 aufzunehmen. Meines Erachtens sollte die Rolle des Generalstabsausschusses im Kontext von Kapitel VII und nicht im Kontext der Planung oder Abwicklung von Friedensoperationen gesehen werden.
Truppen zur Friedensdurchsetzung
44. Die nach Artikel 43 vorgesehenen Streitkräfte hätten den Auftrag, auf einen unmittelbar bevorstehenden oder bereits erfolgten Angriff, der den Tatbestand der Aggression erfüllt, zu reagieren. Streitkräfte dieser Art werden in absehbarer Zeit kaum zur Verfügung stehen. Waffenruhen wurden oft vereinbart, sind aber nicht eingehalten worden, und die Vereinten Nationen wurden manchmal aufgefordert, Truppen zu entsenden, um die Waffenruhe wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. Diese Aufgabe kann gelegentlich über den Auftrag an die Friedenstruppen und die Erwartungen der truppenstellenden Länder hinausgehen. Ich empfehle dem Rat, er möge in Erwägung ziehen, unter klar abgegrenzten Umständen Truppen zur Friedensdurchsetzung mit einer vorher festgelegten Aufgabenstellung einzusetzen. Diese von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Truppen würden auf Abruf bereitstehen und würden sich aus Freiwilligen zusammensetzen. Sie müßten schwerer bewaffnet sein als Friedenstruppen und müßten sich im Rahmen der Streitkräfte ihres Landes einer umfassenden vorbereitenden Ausbildung unterziehen. Die Entsendung und der Einsatz dieser Truppen vor Ort würde aufgrund einer Ermächtigung des Sicherheitsrats erfolgen, und sie würden, wie die Friedenstruppen, dem Generalsekretär unterstellt. Ich halte solche Truppen zur Friedensdurchsetzung als eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 40 der Charta für gerechtfertigt. Diese Truppen zur Friedensdurchsetzung sind weder mit den Streitkräften zu verwechseln, die zu gegebener Zeit nach Artikel 43 aufgestellt werden könnten, um gegen Angriffshandlungen vorzugehen, noch mit dem Militär, das die Regierungen gegebenenfalls bereit sind, als möglichen Beitrag zu Friedensoperationen auf Abruf bereitzuhalten.
45. So wie die Diplomatie nach wie vor auf alle in diesem Bericht behandelten Bereiche einwirken wird, mag es auch gar keine scharfe Trennung zwischen der Friedensschaffung und der Friedenssicherung geben. Die Friedensschaffung ist häufig der Auftakt zur Friedenssicherung - so wie die Errichtung einer Präsenz der Vereinten Nationen vor Ort die Möglichkeiten zur Konfliktverhütung erweitern, die Arbeit der Friedensschaffung erleichtern und in vielen Fällen als Voraussetzung für eine Friedenskonsolidierung dienen kann.
| 1. | Resolution 37/10 der Generalversammlung, Anlage. |
| 2. | Resolution 43/51 der Generalversammlung, Anlage. |